Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 21.081,47 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.7.2015 Zug um Zug gegen Herausgabe und Rückübereignung des Fahrzeuges PKW Audi A5, Fahrzeugident-Nr. WAUZZZ8T9BA001836 und Abtretung ihrer Ansprüche gegen die H mbH aus dem Garantievertrag mit der Garantienummer 68554022 an den Beklagten, zu zahlen. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeuges PKW Audi A5, Fahrzeugident-Nr. WAUZZZ8T9BA001836, im Annahmeverzug befindet. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufvertrags. Die Klägerin erwarb von dem Beklagten, der unter der Firma B3 einen Autohandel betreibt, mit dem schriftlichen Kaufvertrag vom 22.7.2014 das Fahrzeug PKW Audi A5, Fahrzeugident-Nr. WAUZZZ8T9BA001836, zu einem Kaufpreis von 22.980 EUR (Anlage K1 im Anlagenband). Das Fahrzeug wurde am 21.6.2010 erstmalig zugelassen und hatte bei Übergabe an die Klägerin Ende Juli 2014 eine Laufleistung von 64.880 km. Die Klägerin schloss zeitgleich mit dem Kaufvertrag eine Garantieversichrung für das Fahrzeug mit der Garantienummer 68554022 ab, die ihr durch den Beklagten vermittelt wurde. Garantiegeber ist die H mbH. Die Maximalregulierungssumme beträgt 3.000 EUR. Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.5.2015 forderte die Klägerin den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 10.6.2015 auf, den hohen Ölverbrauch des Fahrzeugs als Mangel zu beseitigen (Anlage K3 im Anlagenband). Der Beklagte erklärte sich mit dem Schreiben vom 2.6.2015 zu einer Reparatur des Fahrzeugs gegen die Zahlung des entsprechenden Entgelts bereit (Anlage K4 im Anlagenband). Mit dem Schreiben vom 8.7.2015 erklärte die Klägerin den Rücktritt von dem Kaufvertrag (Anlage K5 im Anlagenband). Sie ließ sich eine Nutzungsentschädigung für 12.000 gefahrene Kilometer in Höhe von 1.485,78 EUR bei einer Gesamtfahrleistung von 250.000 km anrechnen und forderte den Beklagten zur Zahlung des Differenzbetrages in Höhe von 21.494,22 EUR bis zum 15.7.2015 auf. Mit dem Schreiben vom 9.7.2015 lehnte der Beklagte die Rückabwicklung des Kaufvertrages ab (Anlage K6 im Anlagenband). Nach Klageerhebung teilte die Klägerin mit, dass das Fahrzeug einen Motorschaden erlitten habe. Aus diesem Grund forderte sie den Beklagten mit dem Schreiben vom 31.7.2015 erneut zur Mangelbeseitigung bis zum 10.8.2015 auf (Anlage K7, Bl. 14 GA). Nach erfolglosem Fristablauf erklärte sie mit dem Schreiben vom 19.8.2015 nochmals den Rücktritt von dem Kaufvertrag (Anlage K8, Bl. 16 GA). Die Klägerin behauptet, sie habe bereits zwei Monate nach der Übernahme des Fahrzeugs einen Liter Öl nachfüllen müssen. In der Folgezeit habe sie nach etwas weniger als 1.000 gefahrenen Kilometern jeweils einen Liter Öl nachfüllen müssen. Der Ölverbrauch habe sich schließlich derart erhöht, dass sie bereits nach 500 km einen Liter Öl nachfüllen musste. Der Mangel des höhen Ölverbrauchs des Fahrzeugs habe bereits bei der Übergabe vorgelegen. Dies ergebe sich aus der Reparaturhistorie des Fahrzeugs, die ihr nach dem Erwerb durch eine Audi Fachwerkstatt ausgehändigt worden sei (Anlage K2 im Anlagenband). Der eingetretene Motorschaden sei auf den Mangel des hohen Ölverbrauchs und nicht auf eine unsachgemäße Nutzung des Fahrzeugs zurückzuführen. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 21.494,22 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.7.2015 Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges PKW Audi A5, Fahrzeugident-Nr. WAUZZZ8T9BA001836, zu zahlen; 2. festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeuges PKW Audi A5, Fahrzeugident-Nr. WAUZZZ8T9BA001836, in Annahmeverzug befindet. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, die Klägerin habe das Fahrzeug intensiv genutzt, aber nicht ordnungsgemäß warten lassen. Sie habe den Motorschaden durch die Nutzung des Fahrzeugs mit einem zu geringen Ölstand verursacht. Er ist der Ansicht, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Da eine dritte Person seit dem 20.7.2014 die Halterin des Fahrzeugs sei, habe sie das Eigentum an dem Fahrzeug verloren. Die Klägerin müsse die Garantieversicherung in Anspruch nehmen. Im Fall der Rückabwicklung sei sie verpflichtet, einen Wertausgleich für den an dem Fahrzeug eingetretenen Motorschaden zu leisten. Zudem müsse sie sich eine Nutzungsentschädigung für 20.000 gefahrene Kilometer anrechnen lassen. Die für das Fahrzeug anzusetzende Gesamtfahrleistung betrage 200.000 km. Im Übrigen sei die Klägerin jedenfalls verpflichtet, ihm ihren Anspruch gegen den Garantieversicherer abzutreten. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 26.4.2016 durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens (Bl. 40 GA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. T vom 18.7.2016 Bezug genommen (Bl. 53 ff. GA). Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. I. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten aus §§ 433, 434, 437 Nr. 2, 323, 346 BGB auf die Zahlung von 21.081,47 EUR Zug um Zug gegen die Herausgabe und Rückübereignung des PKW Audi A5 sowie die Abtretung ihrer Ansprüche aus dem Garantievertrag an den Beklagten. 1. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die Parteien schlossen am 22.7.2014 einen Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug. Die Klägerin ist als Käuferin des Fahrzeugs berechtigt, die Gewährleistungsrechte aus dem Vertragsverhältnis gegen den Beklagten geltend zu machen. Auf das Eigentum an dem Fahrzeug oder die Haltereigenschaft kommt es insoweit nicht an. 2. Das Fahrzeug war bei der Übergabe an die Klägerin mangelhaft. Gemäß § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB ist die Sache mangelhaft, wenn sie sich bei Gefahrübergang nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Das Gericht ist nach der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass das Fahrzeug einen erhöhten Ölverbrauch aufweist und demnach nicht die übliche Beschaffenheit von vergleichbaren Fahrzeugen hat. Der Sachverständige T führt überzeugend und nachvollziehbar aus, dass das Fahrzeug einen erhöhten Ölverbrauch aufweist. Der Sachverständige hat das Fahrzeug am 12.7.2016 selbst überprüft und die entsprechenden Feststellungen getroffen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des Sachverständigen Bezug genommen. Einwendungen gegen das Sachverständigengutachten haben die Parteien nicht erhoben. Das Gericht ist nach der Einholung des Sachverständigengutachtens weiter davon überzeugt, dass der erhöhte Ölverbrauch bereits bei Übergabe des Fahrzeugs an die Klägerin Ende Juli 2014 vorlag. Der Sachverständige hat die zu dem streitgegenständlichen Fahrzeug bestehende Reparaturhistorie ausgewertet. Aus der Reparaturhistorie des Fahrzeugs ergibt sich, dass der erhöhte Ölverbrauch bereits durch einen der Voreigentümer am 11.11.2013 in einer Fachwerkstatt beanstandet wurde. Die Werkstatt führte bei einer Laufleistung von 56.830 km Erstmaßnahmen zur Reduzierung des Ölverbrauchs durch, wie den Austausch des Ölabscheiders, das Aufspielen einer neuen Software sowie die Erneuerung des vorderen Kurbelwellendichtringes. Am 2.1.2014 wurde das Fahrzeug erneut durch eine markengebundene Fachwerkstatt angenommen. Es wurde eine Ölverbrauchsmessung durchgeführt, was darauf schließen lässt, dass der Mangel des erhöhten Ölverbrauchs durch die am 11.11.2013 durchgeführten Maßnahmen nicht behoben wurde. Aus der Reparaturhistorie ergibt sich, dass der Voreigentümer am 8.1.2014 erneut den zu hohen Ölverbrauch des Fahrzeugs beanstandete. Es wurden keine Reparaturmaßnahmen durch eine Werkstatt mehr durchgeführt, die in der Reparaturhistorie hinterlegt wurden. Daraus, dass der Mangel an dem Fahrzeug zum Zeitpunkt der Begutachtung durch den Sachverständigen immer noch bestand, lässt sich schließen, dass dieses unrepariert an die Klägerin weiterveräußert wurde. Die Unstimmigkeiten bzgl. der Laufleistung in der vorgelegten Reparaturhistorie lassen sich dadurch erklären, dass die Angaben teilweise auf den Angaben des Kunden bei Auftragserteilung und teilweise auf der Ablesung der tatsächlichen Laufleistung durch die Mechaniker bei der Durchführung der Reparaturarbeiten beruhen. Sie geben keinen Anlass an der Richtigkeit der Angaben in der Reparaturhistorie im Übrigen zu Zweifeln. 3. Die Klägerin setzte dem Beklagten mit dem Schreiben vom 29.5.2015 erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung bis zum 10.6.2015 (Anlage K3 im Anlageband), § 323 Abs. 1 BGB. Zudem verweigerte der Beklagte mit dem Schreiben vom 2.6.2015 die Nacherfüllung, § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB. 4. Ob der Beklagte Kenntnis von dem Mangel hatte, ist unerheblich. Es wurde kein Haftungsausschluss im Sinne des § 444 BGB vereinbart. Im Übrigen wäre ein solcher Ausschluss wegen des Vorliegens eines Verbrauchsgüterkaufs nach § 475 Abs. 1 BGB unwirksam. 5. Das Rücktrittrecht der Klägerin ist nicht aufgrund der Garantieversicherung ausgeschlossen. Der Beklagte kann sich der Sachmängelgewährleistung als Verkäufer des Fahrzeugs nicht durch den Verweis der Klägerin auf die Inanspruchnahme eines Dritten entziehen. 6. Die Klägerin erklärte mit dem Schreiben vom 8.7.2015 gegenüber dem Beklagten den Rücktritt von dem Kaufvertrag (Anlage K5 im Anlagenband). Dadurch wandelte sich der Kaufvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis. Die Parteien haben gemäß § 346 Abs. 1 BGB die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. a) Der Beklagte hat der Klägerin gemäß § 346 Abs. 1 BGB den Kaufpreis in Höhe von 22.980 EUR zurückzuzahlen. b) Die Klägerin hat dem Beklagten gemäß § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB den Wert der gezogenen Nutzungen in Höhe von 1.898,53 EUR zu ersetzen. Bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Fahrzeug erfolgt der Ersatz der gezogenen Nutzungen nach ganz herrschender Meinung nach der Formel Kaufpreis/ Restlaufleistung x gefahrene Km = Nutzungswert (BGH Urteil vom 17.5.1995, VIII ZR 70/94). Die voraussichtliche Restlaufleistung ist nach § 287 ZPO, ausgehend von der zu erwartenden Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs, sachgemäß zu schätzen. Es genügt dem Schätzungsermessen und entspricht allgemeiner Rechtsprechungspraxis, sich an der typspezifischen Gesamtfahrleistung zu orientieren. PKW der mittleren und gehobenen Klasse erreichen auf Grund des hohen Qualitätsstandards heutzutage Gesamtfahrleistungen von 200.000 bis 300.000 km (KG Berlin Urteil vom 23.5.2013, 8 U 58/12). Für den streitgegenständlichen PKW Audi A5 ist eine Gesamtfahrleistung von 250.000 km als realistisch anzunehmen. Das Gericht sieht keinen Anlass zur Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber, ob die Gesamtfahrleistung 250.000 oder nur 200.000 km beträgt. Das Gericht schätzt die Gesamtfahrleistung daher vorliegend auf 250.000 km. Die Klägerin ist mit dem Fahrzeug 15.294 km gefahren. Dies ist die Differenz zwischen der in dem Kaufvertrag angegebenen Laufleistung von 64.880 km bei dem Erwerb des Fahrzeugs durch die Klägerin und der zum Zeitpunkt der Begutachtung durch den Sachverständigen am 12.7.2016 festgestellten Laufleistung von 80.174 km. Das Fahrzeug war zum Zeitpunkt der Begutachtung durch den Sachverständigen bereits eine längere Zeit abgemeldet. Es wird durch die Klägerin nicht mehr weitergenutzt. Der Nutzungswert beträgt demnach im vorliegenden Fall: 22.980 EUR / (250.000 km – 64.880 km) x 15.294 km = 1.898,53 EUR. c) Die Klägerin hat dem Beklagten gemäß § 346 Abs. 1 BGB das Fahrzeug PKW Audi A5 herauszugeben und zu übereignen. Die Klägerin schuldet dem Beklagten keinen Wertersatz statt der Herausgabe des Fahrzeugs. Wertersatz anstelle der Herausgabe des Fahrzeugs kann der Beklagte gemäß § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB nur verlangen, wenn die Herausgabe und Rückübereignung der Klägerin unmöglich ist. Der Beklagte muss die Voraussetzungen für den Wertersatzanspruch darlegen und beweisen. Soweit der Beklagte einwendet, die Klägerin sei nicht mehr Eigentümerin des Fahrzeugs, kann er dies nicht beweisen. Unstreitig hat der Beklagte der Klägerin das Fahrzeug Ende Juli 2014 zur Erfüllung der Pflichten aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag übereignet, wodurch sie Eigentümerin des Fahrzeugs geworden ist. Einen Nachweis dafür, dass die Klägerin auch die Eigentümerin des Fahrzeugs geblieben ist, gibt es nicht. Aus der Zulassungsbescheinigung Teil II ergibt sich lediglich wer der Halter des Fahrzeugs ist. Dies ist für die Frage, wer der Eigentümer des Fahrzeugs ist, unerheblich. Insofern kommt es auch nicht darauf an, dass das Fahrzeug auf D und nicht auf die Klägerin zugelassen wurde. Einen Beweis dafür, dass die Klägerin das Eigentum an dem Fahrzeug verloren hat, hat der Beklagte nicht angeboten. Die Klägerin schuldet dem Beklagten auch keinen Wertersatz aufgrund einer Verschlechterung des Fahrzeugs nach § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB. Der Wertersatzanspruch entfällt gemäß § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB soweit der Gläubiger die Verschlechterung zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre. Erfasst wird vor allem der Fall, dass die Verschlechterung auf dem zum Rücktritt berechtigenden Mangel beruht. Gleichgültig ist, ob den Gläubiger hinsichtlich des Mangels ein Verschulden trifft (Palandt/ Grüneberg, BGB, 74. Auflage 2015, § 346 BGB, Rn. 12). Der Zustand des Motors ist nach den Feststellungen des Sachverständigen T auf den Mangel des erhöhten Ölverbrauchs zurückzuführen. Aufgrund des erhöhten Öleintrags in den 2. Zylinder kam es zu Zündaussetzern, so dass der Motor nur noch auf drei Zylindern lief. Aus diesem Grund brannte die Motorkontrollleuchte. Der Beklagte kann wegen der Verschlechterung des Fahrzeugs keinen Schadensersatz nach §§ 346 Abs. 4, 1, 280 Abs. 1 BGB von der Klägerin verlangen. Nach der Rücktrittserklärung gilt zwar der Haftungsmaßstab des § 276 BGB und nicht mehr die eigenübliche Sorgfalt, da der Rücktrittsberechtigte weiß, dass er die Sache herausgeben muss (MüKo-BGB/ Gaier, 7. Auflage 2016, § 346 BGB, Rn. 61). Die Klägerin hat den verschlechterten Zustand des Motors jedoch nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht zu vertreten. Dieser ist auf den Mangel des erhöhten Ölverbrauchs und nicht auf ein Fehlverhalten der Klägerin im Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen. Zudem hatte die Klägerin den Beklagten bereits mit dem Schreiben vom 8.7.2015 dazu aufgefordert, das Fahrzeug zurückzunehmen. Dies hatte der Beklagte mit dem Schreiben vom 9.7.2015 abgelehnt, wodurch er sich im Annahmeverzug befand, als es zu dem Schadenseintritt an dem Motor des Fahrzeugs kam. Die Klägerin hatte ab dem Zeitpunkt des Annahmeverzugs des Beklagten gemäß § 300 Abs. 1 BGB nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu haften (vgl. MüKo-BGB/ Gaier, 7. Auflage 2016, § 346 BGB, Rn. 62). Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Klägerin lagen nach den obigen Ausführungen erst Recht nicht vor. d) Die Klägerin hat dem Beklagten gemäß § 346 Abs. 1 BGB ihre Ansprüche gegen den Garantieversicherer abzutreten. Aufgrund der Rückabwicklung des Kaufvertrags hat die Klägerin die erlangten Ansprüche gegen den Garantieversicherer herauszugeben. Die Garantieversicherung ist Bestandteil des Kaufvertrags geworden. Sie wird in dem schriftlichen Kaufvertrag unter den Angaben des Verkäufers erwähnt (Anlage K1 im anlagenband). II. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten aus §§ 288 Abs. 1, 286 BGB auf die Zahlung von Verzugszinsen. Der Beklagte befindet sich aufgrund seines Schreibens vom 9.7.2015, mit dem er die Rückabwicklung des Kaufvertrages ablehnte, im Schuldnerverzug, § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB. III. Der Feststellungantrag ist begründet. Wie bereits ausgeführt, befindet sich der Beklagte aufgrund der Ablehnung der Rückabwicklung des Kaufvertrages mit seinem Schreiben vom 9.7.2015 im Annahmeverzug. IV. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO. Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 21.494,22 EUR festgesetzt.