Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, durch ihren Geschäftsführer die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer im Schreiben vom 18. März 2016 erteilten Angaben „Die Parteien des Joint-Venture-Vertrages vom 16.10.2012 vereinbarten, dass die Gesellschaft der J-Gruppe einen Teil-Kommanditanteil von nominal € 40.000,00 zum (vorläufigen) Kaufpreis von € 40.000,00 erwirbt. Der Kaufpreis wurde ermittelt auf Basis eines Immobilienwertes von € 17.889.704,53, dem abzuziehende Verbindlichkeiten in Höhe von € 17.849.704,53 gegenübergestellt wurden. Zugleich übernahm die Käufergesellschaft gegenüber der Kommanditgesellschaft, deren Anteil sie erworben hat, die Gewährung eines Gesellschafterdarlehens in Höhe von eben jener € 17.849.704,53. “ an Eides Statt zu versichern. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte zu 1. wird die Berufung gegen dieses Urteil zugelassen. Tatbestand Die Klägerin, eine international tätige Investmentgesellschaft mit Sitz in --, macht im Wege einer Stufenklage gegenüber den drei beklagten GmbHs, deren Geschäftsführer jeweils Herr F ist, einen Anspruch auf Auskunft (1. Stufe), Versicherung an Eides Statt der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben (2. Stufe) und Zahlung einer ihr angeblich von den Beklagten vertraglich zugesagten Vergütung (3. Stufe) geltend. Gegenstand des vorliegenden Teilurteils ist die 2. Stufe der Stufenklage. Am 23. Februar 2012 schlossen die Parteien eine mit „ Private Placement - H “ überschriebene vertragliche Vereinbarung, wegen deren weiteren Einzelheiten auf die als Anlage K 1 zur Gerichtsakte gereichte Kopie Bezug genommen wird und in welcher unter anderem die folgenden Regelungen enthalten sind: „Sehr geehrter Herr F! Wir nehmen Bezug auf unsere letzten Gespräche anlässlich einer Kapitalmarkttransaktion der B, der C oder der D, (im Folgenden „die Gesellschaften“, „Auftraggeber“ oder „H“) und freuen uns, wenn Sie uns die A, ---(nachfolgend „I“ oder „Auftragnehmer“ genannt) für die Vorbereitung und Durchführung der Einbeziehung von einem oder mehreren Investoren (nachfolgend: „Investor“) beauftragen. … Die Einbeziehung der Investoren kann in einem oder mehreren Schritten erfolgen, insbesondere durch Veräußerung von Geschäftsanteilen, Unternehmensbereichen oder Einzelwirtschaftsgütern, durch Verschmelzung, Gründung eines Joint Venture, Beteiligung eines Investors im Rahmen einer Kapitalerhöhung, anderer Eigenkapitalsurrogate bzw. sonstiger ähnlicher Finanzierungsinstrumente oder durch ein vergleichbares Rechtsgeschäft (nachfolgend: „Transaktion“). Die Transaktion bezieht sich auch allfällig Tochtergesellschaften von H, sowie special purpose vehicles mit ein. … I wird als Auftragnehmer im Rahmen einer Geschäftsbesorgung tätig. … Honorar Für die Vorbereitung der Transaktion wird in Phase I ein Pauschalhonorar (initial Retainer) von EUR 5.000,- zzgl. der gesetzlichen MwSt. nach Fertigung dieser Vereinbarung fällig; … Für Phase II wird, für den Fall einer positiven Entscheidung zur Weiterverfolgung der Kapitalmarkt-Finanzierungsrunde, ein monatliches Pauschalhonorar in Höhe von EUR 5.000,- zzgl. gesetzlichen MwSt. … berechnet. … Darüber hinaus kommt im Falle des erfolgreichen Abschlusses einer Transaktion eine Erfolgsprovision von - 2,0 % für die ersten EUR 15 Mio. des Transaktionswertes - 2,5 % zusätzlich von dem darüber hinausgehenden Transaktionswert zzgl. MwSt. hinzu. Die Berechnungsgrundlage zum „Transaktionswert“ definiert sich als: - Barentschädigung (…), die bezahlt oder sonst wie geleistet wurden oder werden müssen für den Kauf oder Übernahme oder Übertragung bei einer Fusion von Geschäftsanteilen, … - Sonstige Gegenleistungen, die als Geldwert bei der Transaktion Berücksichtigung finden wie insbesondere Beträge, die im Zuge einer Kapitalerhöhung … ausgewiesen werden Beträge, die im Zuge eines Anteilstausches festgesetzt werden, Beträge, die aus der Übernahme von Verbindlichkeiten ausgewiesen sind. Beträge, die als Sacheinlagen seitens Dritter ausgewiesen sind, … Die Erfolgsprovision wird 1 Woche nach Eingang des Kapitals auf dem Konto des Auftraggebers zur Zahlung fällig. … Für den Fall, dass eine Immobilientransaktion durch die von der I identifizierte J AG, beziehungsweise einer J Gruppe zuzurechnende Gesellschaft, insbesondere eines special purpose vehicles betreffend des Immobilienprojektes „E“ im --- abgeschlossen wird, entfällt das oben genannte Erfolgshonorar für die Kapitalmarkt-Finanzierungsrunde. Für das angeführte Immobilienprojekt gilt ein Erfolgshonorar von 1 % des Transaktionswertes als vereinbart. …. Laufzeit der Vereinbarung, Kündigung Diese Vereinbarung gilt vom 23. Februar 2012 bis zum 31.Dezember 2012. … Im Falle einer Aufkündigung durch den Auftraggeber bleibt jedoch der Anspruch der I auf Zahlung eines etwaigen Erfolgshonorars aufrecht. …“ Mit Schreiben der Beklagten zu 1) vom 3. Juli 2012 kündigten die Beklagten zum 31. Juli 2012 die am 23. Februar 2012 mit der Klägerin abgeschlossene Vereinbarung. Am 6. Dezember 2012 informierten die J Gruppe und die H die Presse im Rahmen einer Presseinformation (Anlage K 2) und der Internetseite „ www.E.com “ (vgl. Anlage K 3) über die Realisierung des Immobilienprojektes „E“ im -- durch die J Gruppe im Rahmen eines 80:20 Joint Ventures gemeinsam mit der K. Im Rahmen dieses Joint Ventures verkaufte die E GmbH, bei deren Muttergesellschaft es sich um die Beklagte zu 1. handelt, an die IMF E GmbH einen Kommanditanteil an der H -- in Höhe von 40.000 € zum gleichhohen Kaufpreis, dessen tatsächliche Höhe die Klägerin mit Nichtwissen bestreitet. Im Gegenzug erhielt die Gesellschaft der J Gruppe 80 % der Anteile an der genannten Grundstücksgesellschaft, welcher ein Grundstück mit (Entwurfs-) Planung gehört, das aber auch mit Verbindlichkeiten belastet war. Mit einer E-Mail vom 1. Oktober 2013 (Anlage K 8) und mit einem anwaltlichen Schreiben vom 23. Oktober 2013 (Anlage K 9) forderte die Klägerin die Beklagten jeweils vergeblich zur Bekanntgabe des Transaktionswertes auf. Die Kammer verurteilte die Beklagten mit - mittlerweile rechtskräftigem - Teilurteil vom 10. März 2015 (Bl. 68 ff. GA), auf dessen Entscheidungsgründe ausdrücklich Bezug genommen wird, zur Erteilung der von der Klägerin auf der ersten Stufe der Stufenklage begehrten Auskunft. Mit Schreiben vom 18. März 2016, wegen dessen weiteren Einzelheiten auf die als Anlage K 14 bzw. B 2 (Bl. 202 GA) zur Gerichtsakte jeweils gereichte Kopie Bezug genommen wird, teilte der Geschäftsführer der Beklagten der Klägerin folgendes mit: „ Sehr geehrte Damen und Herren, wir nehmen Bezug auf das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 10.03.2015 in dem Verfahren 35 O 52/14. Darin wurden wir gesamtschuldnerisch verurteilt, Ihnen Auskunft über den Transaktionswert des Immobilienprojekts „E“, -- - entsprechend der zwischen den Parteien am 23.02.2012 abgeschlossenen Vereinbarung auf Anlage K 1) - zu erteilen. Die Auskunft wurde mit Schreiben unserer Rechtsanwälte vom 17.02.2016 erteilt. Wir machen uns diese hiermit zu Eigen. Nur vorsorglich erklären wir hiermit noch einmal explizit: <Die Parteien des Joint-Venture-Vertrages vom 16.10.2012 vereinbarten, dass die Gesellschaft der J-Gruppe einen Teil-Kommanditanteil von nominal € 40.000,00 zum (vorläufigen) Kaufpreis von € 40.000,00 erwirbt. Der Kaufpreis wurde ermittelt auf Basis eines Immobilienwertes von € 17.889.704,53, dem abzuziehende Verbindlichkeiten in Höhe von € 17.849.704,53 gegenübergestellt wurden. Zugleich übernahm die Käufergesellschaft gegenüber der Kommanditgesellschaft, deren Anteil sie erworben hat, die Gewährung eines Gesellschafterdarlehens in Höhe von eben jener € 17.849.704,53>. “ Die Klägerin macht geltend: Es bestehe unter mehreren Gesichtspunkten ein Grund zur Annahme, dass die von den Beklagten im Schreiben vom 18. März 2016 erteilte Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden sei (§ 259 Abs. 2 BGB). Die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der von den Beklagten mitgeteilten Angaben würden sich insbesondere aus den folgenden Gesichtspunkten ergeben: Zunächst sei die mitgeteilte Ermittlung des vorläufigen Kaufpreises von 40.000 € für den nominal 40.000 € betragenden Teil-Kommanditanteil der IMF E GmbH nicht plausibel. Darüber hinaus sei die Angabe eines Immobilienwertes von 17.889.704,53 € nicht glaubhaft. Schließlich verschweige die Beklagte zu 1. bei ihrer Auskunft, dass die zur J-Gruppe gehörende IMF E GmbH ihre Einlage in die Joint-Venture Gesellschaft - die E -- GmbH & Co KG – zwischenzeitlich nach Herabsetzung der Einlage der E GmbH um 7.450,00 € auf 2.550,00 € (5,1 %) im Wege der Sonderrechtsnachfolge um 7.540,00 € (14,9 %) auf 47.450,00 € (94,9 %) erhöht habe. Die Klägerin beantragt nunmehr auf der zweiten Stufe ihrer Stufenklage, die Beklagte zu 1. zu verurteilen, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben im Schreiben vom 18. März 2016 (Anlage K 14; Bl. 202 GA) an Eides statt zu versichern. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sowohl die Beklagten als auch die Klägerin beantragen, die Berufung gegen dieses Urteil gem. § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen. Die Beklagten machen geltend: Die von der Klägerin erteilten „Zweifel“ an der von ihr erteilten Auskunft und den darin mitgeteilten Angaben zum „Transaktionswert“ seien unberechtigt. Die Klägerin habe erkennbar Fehlvorstellungen davon, was vorliegend als „Transaktionswert“ anzusetzen sei. Ihre Ausführungen belegten zudem, dass sie keinen Nachweis und keine Vermittlungsleistung für konkret dieses Geschäft vorgenommen habe und ihr daher mangels Kongruenz überhaupt kein Provisionsanspruch erwachsen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und auf der - vorliegend zur Entscheidung anstehenden - zweiten Stufe der Stufenklage auch begründet. I. Die Klage ist zulässig; insbesondere liegt eine gem. § 254 ZPO zulässige Stufenklage vor: Nach erfolgter Entscheidung über das in der ersten Stufe gestellte Auskunftsbegehren der Klägerin durch Teilurteil der Kammer vom 10. März 2015 (Bl. 68 ff. GA) und nach Erteilung der Auskunft mit Schreiben vom 18. März 2016 (Anlage K 14 bzw. B 2 <Bl. 202 GA>) kann nunmehr über den auf der zweiten Stufe gestellten und insoweit zur Entscheidung reifen Antrag auf Versicherung an Eides statt der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Rahmen der Auskunftserteilung mitgeteilten Angaben der Beklagten entschieden werden (vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 31. Auflage 2016, § 254 Rdnr. 7). Der auf der dritten Stufe gestellte und bisher noch unbezifferte Antrag auf Zahlung einer Vergütung ist hingegen (noch) nicht zur Entscheidung reif. Mithin war das vorliegende Urteil wiederum insgesamt als Teilurteil gem. § 301 ZPO zu verkünden. II. Die Klage ist im Hinblick auf den auf der zweiten Stufe geltend gemachten Anspruch auf Versicherung an Eides statt der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben der Beklagten in deren Schreiben vom 18. März 2016 in vollem Umfang begründet. 1. Wie im Teilurteil der Kammer vom 10. März 2016 ausgeführt, ergibt sich der von der Klägerin auf der ersten Stufe der Stufenklage geltend gemachte Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskunft über den Transaktionswert des Immobilienprojekts „E“, --- aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) in Verbindung mit der zwischen den Parteien am 23. Februar 2012 abgeschlossenen Vereinbarung. Es wird insofern auf die diesbezüglichen Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Teilurteils der Kammer vom 10. März 2016 unter II. 1. und II. 2. , denen sich die Kammer auch in der nunmehrigen Besetzung vollständig anschließt und sich insofern im Rahmen der vorliegenden Entscheidung zu eigen macht, Bezug genommen. 2. Der Klägerin steht gem. § 259 Abs. 2 BGB gegenüber der Beklagten zu 1. ein Anspruch auf Versicherung an Eides statt in dem von ihr geltend gemachten Umfang zu. a) Ein Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 259 Abs. 2 BGB setzt voraus, dass Grund zur Annahme besteht, die in der erteilten Auskunft enthaltenen Angaben seien nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden. Es muss der Verdacht bestehen, dass die bisherigen Auskünfte unvollständig bzw. unrichtig sind; hierfür bedarf es belastbarer Anhaltspunkte (vgl. Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 11. April 2016 - 7 W 68/15 <L> -, juris; Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 19. Juni 2012 - 4a O 122/11 -, juris; Krüger, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, § 259 Rdnr. 38 f.; Bittner, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2014, § 259 Rdnr. 32 ff.). Maßgebend für die Beurteilung, ob die erforderliche Sorgfalt eingehalten wurde, ist dabei das Gesamtverhalten des Schuldners (vgl. Oberlandesgericht München, Urteil vom 13. Januar 2016 - 7 U 2097/15 -, juris; Lorenz, in: Bamberger/Roth, Beck ´scher Online-Kommentar BGB, 40. Edition, Stand: 1. Mai 2014, § 259 Rdnr. 26). b) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die insofern darlegungs- und beweisbelastete Klägerin vorliegend belastbare Verdachtsmomente und Zweifel im Hinblick auf die Vollständigkeit und die Richtigkeit der von der Beklagten zu 1. mit Schreiben vom 18. März 2016 erteilten Auskunft dargelegt: Die von der Beklagten zu 1. mitgeteilte Ermittlung des vorläufigen Kaufpreises in Höhe von 40.000 € für den nominal 40.000 € betragenden Teil-Kommanditanteil der IMF E GmbH ist nicht plausibel. Denn wenn der Kaufpreis für den Teil- Kommanditanteil nicht auf der Basis des Nominalbetrages, sondern - wie von der Beklagten zu 1. mitgeteilt - auf Basis des Immobilienwertes abzüglich gegenüberstehender Verbindlichkeiten ermittelt worden ist, hätte er mit Rücksicht auf die der E GmbH verbleibenden Beteiligung in Höhe eines Nominalbetrages von 10.000 € (20 %) entsprechend der erworbenen Beteiligung nur 80 % des Differenzbetrages betragen dürfen. Vor dem Hintergrund des der E GmbH verbliebenen Teil-Kommanditanteils ist es nicht plausibel, dass die IMF E GmbH auf der Grundlage der von der Beklagten zu 1. erteilten Auskunft für den Erwerb einer Beteiligung in Höhe von 80 % an der Joint-Venture Gesellschaft eine Barentschädigung und sonstige geldwerte Gegenleistung (Gesellschafterdarlehen) in einer Gesamthöhe von 100 % des mit 17.889.704,53 € angegebenen Immobilienwertes geschuldet und erbracht hat. Die Kammer teilt schließlich insbesondere auch die von der Klägerin vor dem Hintergrund der als Anlage K 15 vorgelegten Kostenberechnung „E“ vom 27. Februar 2012 dargelegten Zweifel im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit des von den Beklagten angegebenen Immobilienwertes in Höhe von 17.889.704,53 €. 3. Der (weiterhin aufrechterhaltene) Einwand der Beklagten, es liege keine wirtschaftliche Identität bzw. Kongruenz zwischen dem von der Klägerin nachgewiesen und dem tatsächliche abgeschlossenen Geschäft vor, geht fehl. Denn die Klägerin begehrt die Zahlung eines Erfolgshonorars in Höhe von 1 % des Transaktionswertes der unstreitig erfolgten Immobilientransaktion durch die von der Klägerin identifizierte Immofinanz Gruppe betreffend das Immobilienprojekt „E“ im --. Nach den vertraglichen Regelungen in der am 23. Februar 2012 abgeschlossenen Vereinbarung gilt für den Fall, dass eine Immobilientransaktion durch die von der Klägerin identifizierte J AG bzw. einer Immofinanz Gruppe zuzurechnenden Gesellschaft, insbesondere eines special purpose vehicles betreffend das Immobilienprojekt „E“ in Düsseldorf abgeschlossen wird, ein Erfolgshonorar in Höhe von 1 % des Transaktionswertes als vereinbart. Dieser Fall ist unstreitig eingetreten. Der Zahlungsanspruch bleibt dabei auch im Falle der erfolgten Aufkündigung des Vertragsverhältnisses durch die Beklagten aufrechterhalten. Auch der weitere Einwand der Beklagten, einer fehlenden persönlichen Kongruenz, greift (weiterhin) nicht durch. Für den Vergütungsanspruch der Klägerin und die Passivlegitimation der Beklagten ist es letztlich unerheblich, welche der beklagten Parteien die in Rede stehende Immobilientransaktion mit der J Gruppe abgeschlossen hat. Entscheidend ist alleine, dass die Immobilientransaktion das Projekt „E“ in Düsseldorf betrifft und dass Joint Venture Partner der E GmbH eine Gesellschaft der Immofinanz Gruppe ist. Zahlungspflichtiger Auftraggeber und mithin Anspruchsgegner der Klägerin sind mithin alle drei Beklagten als Gesamtschuldner. Diese sind sämtlich Partei der streitgegenständlichen Vereinbarung vom 23. Februar 2012. Sie werden nicht nur jeweils einzeln in der Adressierung des Vertrages genannt, sondern auch im Eingangssatz des Vertrages ausdrücklich als „ die Gesellschaften “, „ Auftraggeber “ oder „ H “ bezeichnet. Eine Passivlegitimation aller drei von der Klägerin in Anspruch genommenen Beklagten ergibt sich zudem aus der unter dem Vertrag befindlichen Unterzeichnung, die wie folgt lautet: „ Dr. F für die Auftraggeber “. III. Über die Frage der Kostentragung ist im Schlussurteil zu entscheiden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO. Bei der Bestimmung der Höhe der Sicherheitsleistung hat die Kammer wiederum berücksichtigt, dass die Klägerin einen vorläufigen Streitwert von 400.000,00 € angegeben hat und dass ihr vorliegendes Interesse an der Abgabe der Versicherung an Eides statt durch den Geschäftsführer der Beklagten zu 1. im Ergebnis mit einem Zehntel des bezifferten Leistungsinteresses zu bemessen ist. Auf Antrag der Beklagten, welchem sich die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2016 angeschlossen hat, ist die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen (§ 511 Abs. 4 ZPO). Streitwert: 40.000,00 €