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Urteil

15 O 109/15

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2016:1111.15O109.15.00
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Tenor

I.

Der auf Unterlassung gerichtete Klagehauptantrag wird abgewiesen.

II. Auf den Hilfsantrag des Klägers wird die Beklagte verurteilt,

von der Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand des Namens „L über die Suchmaschine H.de durchgeführte Suche angezeigt wird, den Link zu nachstehender Internetseite zu entfernen:

http://www.H3.net/Finanzforum/doktortitel-adelstitel-diplomatenpaesse/verhängnisvolle-doktor-spiele-L-E-100819.html,

dies insbesondere, wenn die Veröffentlichung der Ergebnisliste den nachstehend wiedergegebenen Inhalt unter der Titelzeile „Verhängnisvolle Doktor-Spiele L, E - Dokto...“ hat:

III.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 2/3 und der Kläger zu 1/3.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 €. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
I. Der auf Unterlassung gerichtete Klagehauptantrag wird abgewiesen. II. Auf den Hilfsantrag des Klägers wird die Beklagte verurteilt, von der Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand des Namens „L über die Suchmaschine H.de durchgeführte Suche angezeigt wird, den Link zu nachstehender Internetseite zu entfernen: http://www.H3.net/Finanzforum/doktortitel-adelstitel-diplomatenpaesse/verhängnisvolle-doktor-spiele-L-E-100819.html, dies insbesondere, wenn die Veröffentlichung der Ergebnisliste den nachstehend wiedergegebenen Inhalt unter der Titelzeile „Verhängnisvolle Doktor-Spiele L, E - Dokto...“ hat: III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 2/3 und der Kläger zu 1/3. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 €. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger nimmt die Beklagte als Betreiberin der Suchmaschine „H“ unter Berufung auf ein sog. „Recht auf Vergessen“ auf Unterlassung, hilfsweise auf Entfernung der Anzeige eines Suchergebnisses in Anspruch, dass sich bei Eingabe des Namens des Klägers „L in die Suchmaschine der Beklagten ergibt. Die in Kalifornien/USA ansässige Beklagte handelt in Deutschland über eine Tochtergesellschaft namens H GmbH, die sich um den Vertrieb der H-Produkte in Deutschland kümmert. Der Kläger ist als N in der IT-Branche tätig, derzeit als Vorstand der in Düsseldorf ansässigen T AG. Er war bereits in den Jahren ab 2003 in leitender Funktion in verschiedenen Unternehmen dieser Branche tätig, darunter u.a. von 2005 bis 2006 als Geschäftsführer der E GmbH. Im Jahre 2003 erwarb er berufsbegleitend den Titel „Doktor of usiness Administration“ (DBA) an der Z in Luzern/Schweiz, der ihm aufgrund der Teilnahme an „regulären Prüfungen im Assesmentverfahren“ sowie einer Doktorarbeit mit dem Titel „Führungsentwicklung im Wandel - unter besonderer Berücksichtigung der Themen Persönlichkeit und Macht“ (vgl. Studienzeugnis Anlage K 2) verliehen wurde. Die Z beschreibt sich selbst als eine „bei verschiedenen Organisationen akkreditierte, internationale, virtuelle Web-Institution mit dem Status einer privaten Fernuniversität“, die als „Non-Profit-Organisation für Erwachsenenbildung“ gemäß Art. 60 ff. ZGB mit Sitz im Kanton Luzern tätig ist und die durch die Erziehungs- und Kulturdirektion des Kantons Luzern und die Luzernische Kantonsverfassung § 3 Abs. 3 und das Erziehungsgesetz (ErzG) vom 28. Oktober 1953 legitimiert ist, Studiengänge auf dem Gebiet der „post-sekundären Bildung“ durchzuführen (Vgl. Bestätigung von Supervisor Dr. C vom 4. Dezember 2003 Anlage K 1). Der Kanton Luzern erteilte dem Dr. C 47 in 6003 Luzern am 28. Oktober 2003 eine Bescheinigung über ein „Privates Bildungsprojekt“ betreffend seine Anfrage zu einer privaten Internet-Universität unter der Bezeichnung „Z“ und nahm darin Bezug auf das Erziehungsgesetz vom 28. Oktober 1953 über die Errichtung von Privatschulen mit weiteren Hinweisen, u.a. demjenigen, dass es für den Betrieb einer Schule auf Erwachsenenbildungsstufe keiner Bewilligung des Departemants bedürfe. Gemäß einer weiteren Bescheinigung des Regierungsrates des Kantons Luzern vom 1. Juni 2005 bedürfen private Institutionen, die auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung tätig sind, keiner Betriebsbewilligung und können nicht staatlich anerkannt werden, weshalb die Z in Übereinstimmung mit dem Erziehungsgesetz vom 28. Oktober 1953 berechtigt ist, private Weiterbildungsprogramme auf der Tertiärstufe anzubieten. Im Februar 2004 beantragte der Kläger einen neuen Personalausweis bei dem für ihn zuständigen Einwohnermeldeamt in Deutschland. In dem Glauben, dass er seinen in der Schweiz erworbenen Doktortitel auch in Deutschland führen dürfe, legte der Kläger seinem Antrag das Zeugnis über den in der Schweiz erworbenen Titel bei. Das Einwohnermeldeamt stellte ihm daraufhin einen neuen Personalausweis aus, in dem der in der Schweiz erworbene Titel als „Dr.“ aufgeführt wurde. Im Juli 2005 veröffentlichte das N-Magazin unter der Überschrift „Virtueller Akademiker“ einen Bericht, in dem die Befugnis des Klägers zur Führung seines in der Schweiz erworbenen Doktortitels in Frage gestellt wurde. In der Einleitung des Artikels heißt es - drucktechnisch hervorgehoben - „FALSCHER DOKTOR Der Chef des Softwarehauses E trug unberechtigt einen Grad, den er an einer Schweizer Business School erworben hatte. Dabei hatte er nicht einmal das Abitur.“ Wegen des weiteren Inhalts des Artikels wird die Anlage K 3 verwiesen. Auf Grund dieses Berichts ließ der Kläger den Sachverhalt juristisch prüfen. Dabei stellte sich heraus, dass der von ihm in der Schweiz erworbene Doktortitel in Deutschland tatsächlich nicht geführt werden durfte, weil das zwischen Deutschland und der Schweiz geschlossene bilaterale Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung von Abschlüssen und Titeln die von der Z verliehenen Abschlüsse und Titel nicht erfasst. Der Kläger ließ den in seinem Personalausweis zunächst eingetragenen Doktortitel nach Bekanntwerden der vorbezeichneten Umstände aus dem Personalausweis entfernen und führt seitdem keinen Doktortitel in Deutschland mehr. Das N-Magazin teilte dem Kläger am 7. März 2012 auf dessen - dem Gericht nicht vorliegenden - Schreiben vom 5. März 2012 mit, dass es zwar von der Rechtmäßigkeit des im Juli 2005 veröffentlichten und den Kläger betreffenden Artikels „Virtueller Akademiker“ überzeugt sei, die Zeitschrift aber gleichwohl kein Interesse daran habe, sich um die vom Kläger angesprochene Angelegenheit zu streiten, weshalb sie den Artikel „aus pragmatischen Gründen“ gesperrt habe (Anlage K 4). Am 8. August 2014 gab der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Namen „L in die Suchmaschine der Beklagten „H.de“ ein und erhielt als Suchergebnis die im Klageantrag näher bezeichnete URL mit der in blauer Schrift dick hervorgehobenen Überschrift „Verhängnisvolle Doktor-Spiele-L, E - Dokto …“ wie aus der nachstehend wiedergegebenen Aufmachung der Anlage K 6 ersichtlich: Die von der Beklagten genannte URL (Uniform Ressource Locator im Sinne eines Ressourcenanzeigers, der eine Quelle in Form einer Website über eine bestimmte Zugriffsmethode wie zum Beispiel HTTP oder FTP sowie den Ort der Quelle in Computernetzwerken identifiziert und lokalisiert) führt auf die Website „H3.net“. Dort wird ein Beitrag eines angeblichen Nutzers namens „O“ vom 4. Juli 2005 veröffentlicht, in dem unter Bezugnahme auf den vorstehend erwähnten Bericht des N-Magazins von Juli 2005 wie folgt berichtet wird: „Verhängnisvolle Doktor-Spiele L, E aus Artikel N 7/2005 SOFTWAREHAUS E Verhängnisvolle Doktor-Spiele Von A Obwohl er kein Abitur hat, erwarb L2, Chef des Softwarehauses E, unter merkwürdigen Umständen einen Doktortitel. Aufgrund eines Berichts im aktuellen N musste der falsche Doktor heute den Chefposten abgeben. Arbeitslos ist er vorerst nicht, er wird Abteilungsleiter - bei E. Weiterstadt - Nach einer turbulenten Aufsichtsratssitzung mußte L Als registrierter Nutzer lesen Sie alles.“ Die genaue Aufmachung dieses Beitrags wird dem Leser wie folgt präsentiert (Anlage K 7): Auf den weitergehenden Blog und den Artikel im N-Magazin kann der Nutzer nur gegen Zahlung einer Registrierungsgebühr zugreifen. Das Internetportal H3 wird betrieben von der Firma H2, H4 mit Sitz in New York/USA (Anlage K 14). Bereits mit Anwaltsschreiben vom 2. September 2010 hatte der Kläger diese Firma erfolglos aufgefordert, den in der Anlage K 7 wiedergegebenen Link wegen darin enthaltener falscher und rufschädigender Tatsachenbehauptungen zu löschen (Anlage K 16). Wegen der „eigentümlichen Geschäfte der Firma H3 wird auf eine unter diesem Titel veröffentlichte Recherche der Süddeutschen Zeitung und des NDR vom 8. April 2015 (Anlage K 14) verwiesen. Mit Anwaltsschreiben vom 1. September 2014 („Löschungsaufforderung“) wurde die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 22. September 2014 erfolglos vom Kläger aufgefordert, die betreffende URL im Falle von Suchanfragen zu seinem, des Klägers, Namen künftig nicht mehr als Suchergebnis anzuzeigen. Das Schreiben des Klägers vom 1. September 2014 wurde auch der H GmbH zugeleitet. Per E-Mail vom 3. Oktober 2014 teilte die Beklagte mit, dass wegen des beanstandeten Suchergebnisses vorerst keine Maßnahmen getroffen würden. Die betreffende URL scheine sich auf Angelegenheiten zu beziehen, die mit der beruflichen Tätigkeit des Klägers in Verbindung stünden und von erheblichem öffentlichen Interesse seien. Das angerufene Gericht hat sich in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung am 4. Juli 2016 bei einer anhand des Namens des Klägers durchgeführten Eingabe in die Suchmaschine der Beklagten davon überzeugt, dass das seitens des Klägers beanstandete und am 8. August 2014 abgerufene Suchergebnis nach wie vor von der Beklagten auf Seite 2 ihrer Ergebnisliste in Form der vorstehend wiedergegebenen Anlage K 6 mit der verlinkten Website Anlage K 7 veröffentlicht wird und das Ergebnis dieser Internetrecherche den Parteien in der mündlichen mitteilt, ohne dass die Parteien dem widersprochen haben. Das Veröffentlichungsergebnis gibt den Namen des Klägers in der Titelzeile mit „L“ und in der darunterbefindlichen Zeile richtig geschrieben mit „L wieder. Auch wenn man den falsch geschriebenen Namen des Klägers mit „L“ in die Suchmaschine der Beklagten eingibt, wird dasselbe Ergebnis hervorgebracht. Der Kläger macht geltend: Die beanstandete Anzeige des bei Eingabe seines Namens angezeigten Suchergebnisses stelle einen widerrechtlichen Umgang der Beklagten mit personenbezogenen Daten dar, durch den er nicht nur im Hinblick auf seines allgemeines Persönlichkeitsrecht, sondern auch und insbesondere im Hinblick auf ihm zustehende Datenschutzrechte beeinträchtigt werde. In der Veröffentlichung des beanstandeten Suchergebnisses liege eine Datenverarbeitung im Sinne des Datenschutzgesetzes, die weder von seiner Einwilligung noch von einer Rechtsvorschrift gedeckt sei. Es bestehe ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Datenübermittlung, die wegen mangelnder Aktualität für die Zwecke, für die sie erhoben oder verarbeitet worden sei, nicht mehr erforderlich sei. Mehr als zehn Jahre nach Abschluss der Doktortitelproblematik sei die Veröffentlichung des beanstandeten Suchergebnisses nach den Grundsätzen der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 13. Mai 2014 – C-131/12 – unzulässig. Nach Ablauf so vieler Jahre könne kein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis des betreffenden Sachverhaltes mehr bestehen. Weder sei er, der Kläger, als Person besonders bekannt noch sei der Sachverhalt als solcher bemerkenswert. Wenn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts selbst schwerste Straftäter ein Recht auf mediales Vergessen hätten, müsse das erst recht für einen Geschäftsmann gelten, der vor langer Zeit einmal für wenige Monate zu Unrecht einen ausländischen Doktortitel in Deutschland geführt habe, weil er im Vertrauen auf die Auskunft einer Schweizer Hochschule und des zuständigen Einwohnermeldeamtes in Deutschland von einer eigenen Prüfung der Rechtslage abgesehen habe. Das Festhalten der Beklagten an der rechtswidrigen Veröffentlichung des Suchergebnisses rechtfertige nicht nur einen Anspruch auf Löschung der Daten, sondern auch den mit der Klage in erster Linie verfolgten Anspruch auf Unterlassung. Dieses Recht bestehe unabhängig davon, ob ihm durch die Einbeziehung der beanstandeten Information in die Ergebnisliste ein Schaden entstehe. Selbst das N-Magazin habe den damaligen Bericht inzwischen aus dem Internet gelöscht und erklärt, an einer erneuten Veröffentlichung nicht interessiert zu sein. Mit seinem, des Klägers, Verzicht auf die Führung seines Doktortitels in Deutschland sei die Angelegenheit bereits im Jahr 2005 erledigt gewesen. Die Beklagte könne ihn auch nicht darauf verweisen, dass er seine Rechte zunächst unmittelbar gegen den Betreiber des Internetportals H3 durchsetzen müsse, weil es sich bei dem Betreiber dieses Internetportals nach Maßgabe der Recherche der Süddeutschen Zeitung und des NDR um eine in New York ansässige erpresserisch agierende Firma handele, gegen die sich gerichtliche Maßnahmen nicht durchsetzen ließen, weil an der dort angegebenen Adresse keine Dokumente zugestellt werden könnten. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollstrecken an ihrem Vorstand, zu unterlassen, bei einer Suchanfrage zu dem Namen „L über die Suchmaschine „H.de“ die URL http://www.H3.net/Finanzforum/doktortitel-adelstitel- diplomatenpaesse/verhaengnisvolle-doktor-spiele-L-E-100819.html als Suchergebnis anzuzeigen. Hilfsweise stellt der Kläger den vorbezeichneten Antrag mit der Maßgabe, dass die Beklagte es zu unterlassen habe, bei einer Suchanfrage zu dem Namen „L über die Suchmaschine H.de die näher bezeichnete URL mit dem in der Anlage K 7 enthaltenen Inhalt als Suchergebnis anzuzeigen, wenn dies, wie aus der Anlage K 6 ersichtlich, geschieht. Weiter hilfsweise beantragt der Kläger für den Fall, dass das Gericht zum Ergebnis kommen sollte, dass ihm kein Unterlassungsanspruch, sondern lediglich ein Löschungsanspruch zustehe, die Beklagte zu verurteilen, von der Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand des Namens „L über die Suchmaschine H.de durchgeführte Suche angezeigt wird, den Link zu nachstehender Internetseite zu entfernen: http://www.H3.net/Finanzforum/doktortitel-adelstitel-diplomatenpaesse/verhängnisvolle-doktor-spiele-uwe-karmann-E-100819.html . Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält den auf Unterlassung gerichteten Klagehauptantrag ebenso wie die Hilfsanträge wegen nicht ausreichender Bestimmtheit und wegen Verfehlens der konkreten Verletzungsform für unzulässig. In der Sache selbst bringt die Beklagte vor: Ein Unterlassungsanspruch scheitere bereits daran, dass die Rechte des Betroffenen aus einer etwa unzulässigen Datenverarbeitung im Bundesdatenschutzgesetz abschließend geregelt seien und dort ein Unterlassungsanspruch nicht vorgesehen sei, weshalb auf die allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen zu einer Störungsbeseitigung nicht zurückgegriffen werden könne. Die vom Kläger beanstandete Datenverarbeitung sei auch keineswegs unzulässig, weshalb weder der Klagehauptantrag noch die Hilfsanträge begründet seien. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtsache C-131/12 komme es für die Frage der Zulässigkeit der Anzeige eines Suchergebnisses bei einem Widerspruch des Betroffenen auf eine umfassende Güterabwägung an, in deren Rahmen es insbesondere von Bedeutung sei, ob das Öffentlichkeitsinteresse und die Informationsfreiheit das Interesse des Betroffenen überwiege. Das sei hier der Fall. Ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse seitens des Klägers an der Entfernung der beanstandeten Verlinkungen sei nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht vorgetragen. Die bei Anzeige des Suchergebnisses mitgeteilten Inhalte seien durch die Meinungsfreiheit nach Artikel 5 GG geschützt. Der verlinkte Beitrag enthalte ausschließlich wahre Angaben. Bei der Verbreitung wahrer Tatsachen trete das allgemeine Persönlichkeitsrecht regelmäßig zurück. Hinzukomme, dass die verlinkten Inhalte ausschließlich die Sozialsphäre des Klägers berührten. Sie beträfen Umstände allein aus seinem beruflichen Umfeld ohne jeglichen Bezug zu seiner höchstpersönlichen Lebensführung. Handele es sich - wie hier - um Informationen allein aus dem Berufsleben und befinde sich der Betroffene ohnehin in Kontakt mit der Öffentlichkeit, komme es nicht auf die vom Europäischen Gerichtshof betonte besondere Schutzwürdigkeit des Privatlebens an. Der Kläger sei zudem nicht nur wegen seiner leitenden Positionen im Wirtschaftsleben, sondern auch wegen seines politischen Engagements in der Partei „S“ (S) eine Person von öffentlichem Interesse. So sei er - nach Maßgabe der zur Anlage B 2 eingereichten Unterlagen unstreitig - nach eigenen Angaben „Initiator, Mitgründer und Sprecher der Wirtschaftsliberalen in der S“, Bundesvorstandsmitglied des Mittelstandsforums der S sowie deren Bundesdelegierter. Am 26. September 2015 sei er zum Landesvorsitzenden des S-Mittelstandforums gewählt worden. Bei der Bewertung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der Anzeige des Suchergebnisses sei ferner zu berücksichtigen, dass die Aberkennung von Doktortiteln nach wie vor in der breiten Öffentlichkeit diskutiert werde. Die aufgrund zahlreicher Plagiatsaffären (jüngst bezüglich der Verteidigungsministerin S1) angestoßene Diskussion betreffe grundlegende Fragen der gesellschaftlichen Bedeutung eines Doktortitels und der Möglichkeiten, diesen zu erlangen. Die lesenden Internetnutzer hätten ein Interesse daran, die im Internet verfügbaren Informationen zu diesem Thema durch den Einsatz von Suchmaschinen auffinden zu können. Der vom Europäischen Gerichtshof entschiedene Sachverhalt unterscheide sich wesentlich vom vorliegenden Streitfall, denn in jenem Fall sei es um Informationen zu einem lange abgeschlossenen Vorgangs gegangen, der die betreffende Person nur als Privatperson mit der Versteigerung eines Privatgrundstückes betroffen habe und nicht als eine aktiv am Wirtschaftsleben und der Politik beteiligte Person wie den Kläger. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze und die zur Akte gereichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist mit ihrem auf Unterlassung gerichteten Hauptantrag einschließlich seiner Hilfsformulierungen unbegründet, begründet ist jedoch der auf Entfernung des streitgegenständlichen Suchergebnisses gerichtete Hilfsantrag. A. Die Klage ist zulässig. Der Klagehauptantrag ist hinreichend bestimmt gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, denn das beanstandete Suchergebnis ist unter Angabe der URL exakt bezeichnet. Der Klageantrag ist zweifelsfrei dahin zu verstehen, dass er sich in seiner Ausführungsform auf dasjenige Suchergebnis bezieht, wie es in der Anlage K 6 veröffentlicht wird und bei Aufruf der dort angegebenen Verlinkung auf den aus der aus der Anlage K 7 ersichtlichen Beitrag verweist. Für den auf Entfernung des Suchergebnisses gerichteten Hilfsantrag gilt dasselbe. Auch er ist präzise formuliert und ausreichend bestimmt. Gleichwohl hat die Kammer in die Urteilsformel das vom Kläger beanstandete Suchergebnis in seiner konkreten Ausführungsform durch den mit „insbesondere“ eingeleiteten Zusatz einbezogen, um im Interesse der Parteien jegliche Missverständnisse über den prozessualen Streitgegenstand auszuschließen. Das angerufene Gericht ist nach § 32 ZPO örtlich und international zuständig. In Ermangelung spezieller Regelungen folgt die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte den Regeln der ZPO über die örtliche Zuständigkeit (S2, ZPO, 32. Aufl., § 1 Vorbem. Rdn. 6). Der Kläger rügt eine über das Internet begangene Persönlichkeitsrechtsverletzung in Form einer Verletzung seines Rechtes auf Datenschutz und klagt aus unerlaubter Handlung. Das von ihm beanstandete Suchanzeigeergebnis kann in Deutschland bei der Beklagten abgerufen werden und der Inhalt des beanstandeten Suchergebnisses betrifft insbesondere das berufliche Umfeld des Klägers, der einer beruflichen Tätigkeit in Düsseldorf nachgeht (zu den Anforderungen vgl. BGH Urteil vom 02.03.2010 - VI ZR 23/09 - sowie Urteil vom 25.10.2011 -VI ZR 93/10- jeweils Juris). Eine H-Recherche nach dem Namen des Klägers und die damit verbundene Kenntnisnahme von dem beanstandeten Suchergebnis auch und gerade in Düsseldorf rechtfertigen die örtliche Zuständigkeit der Kammer, gegen die die Beklagte in der mündlichen Verhandlung auch keine Rügen erhoben hat. B. Der auf Unterlassung gerichtete Klagehauptantrag ist einschließlich seiner hilfsweise erfolgten Formulierung unbegründet. Nach § 40 EGBGB ist deutsches Recht anwendbar. Der Kläger macht einen privatrechtlichen Anspruch aus unerlaubter Handlung wegen des rechtswidrigen Umganges mit personenbezogenen Daten geltend. Für diesen Fall gilt das Recht des Staates, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat. Mit der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Suchergebnisses auch und gerade in Deutschland bei Eingabe des Namens des Klägers unter www.H.de handelt die als Ersatzpflichtige in Anspruch genommene Beklagte - auch über ihre deutsche Tochtergesellschaft - in Deutschland. Von Seiten der Beklagten werden gegen die Anwendbarkeit deutschen Rechts auch keine Einwendungen erhoben. Der auf Unterlassung der Anzeige des beanstandeten Suchergebnisses gerichtete Klagehauptantrag ist indes unbegründet, weil es nach deutschem Recht an einer Anspruchsgrundlage für das Unterlassungsbegehren fehlt. §§ 823, 1004 BGB vermitteln dem Kläger keinen Anspruch, denn die Vorschriften sind im Streitfall nicht anwendbar. Sie werden durch die spezialgesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) vom 14.1.2003 (BGBl I 2003,66), hier insbesondere den einschlägigen § 35 BDSG, verdrängt. Einen unmittelbar aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG gerichteten Unterlassungsanspruch macht der Kläger nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ohnehin nicht geltend. Es geht dem Kläger nicht darum, der Beklagten bestimmte eigene Meinungsäußerungen oder Tatsachenbehauptungen zu untersagen, durch die er sich in seiner Ehre verletzt sieht, sondern es geht ihm allein darum, der Beklagten die Anzeige eines bestimmten Suchergebnisses und die damit verbundene Verlinkung auf eine von H4 betriebene Website namens H3 und der dort erfolgten Veröffentlichung mit dem Inhalt der Anlage K 7 zu untersagen. Der Kläger stützt sich dabei sachlich zwar auch auf die Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechtes durch eine unerlaubte Handlung in Form einer Verletzung seiner Datenschutzrechte, er wirft der Beklagten aber nicht eine von ihr persönlich begangene unerlaubte Handlung gem. §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB vor. Es geht ihm vielmehr mit der Klage ausschließlich um die der Beklagten durch die Veröffentlichung des inkriminierten Suchergebnisses vorgeworfene Verletzung seiner Datenschutzrechte (Replik S. 3 zu II und S. 10 zu IV 1 Bl. 67/83 GA). Auch wenn § 35 BDSG bedenkenfrei als ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB angesehen werden kann, scheidet ein Rückgriff auf Absatz 2 dieser Vorschrift in Verbindung mit § 1004 BGB ebenfalls aus. Für einen Rückgriff auf die allgemeine Vorschrift zur Zulässigkeit einer Datenerhebung, Datenverarbeitung und Datennutzung nach § 4 BDSG gilt dasselbe. Der Anwendbarkeit eines allgemeinen auf eine unerlaubte Handlung gestützten Unterlassungsanspruchs steht entgegen, dass das BDSG den vom Kläger gerügten rechtswidrigen Umgang der Beklagten mit personenbezogenen Daten spezialgesetzlich und abschließend regelt. § 35 BDSG gewährt dem von einer unrechtmäßigen Datenverarbeitung in seinen Rechten Betroffenen genau gegeneinander abgegrenzte Ansprüche auf Berichtigung, Löschung und Sperrung. Weil das BDSG die hier relevante Sperre und Löschung von personenbezogenen Daten abschließend spezialgesetzlich regelt, besteht jedenfalls im Streitfall, in dem der Kläger den prozessualen Streitgegenstand selbst auf das Datenschutzrecht begrenzt, kein sachliches Bedürfnis für einen Rückgriff auf die allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften zur Störungsbeseitigung nach §§ 823, 1004 BGB (Vgl. BGH NJW 1986, 2505, 2507; Dix in Simitis, BDSG, 8. Aufl. 2014, § 35 Rdn. 71). Ein zusätzlicher oder über die durch § 35 BDSG geschaffenen Rechte hinausgehender Unterlassungsanspruch ist im BDSG nicht vorgesehen, was nicht auf einem gesetzgeberischen Redaktionsversehen oder einer Reglungslücke beruht, sondern darauf, dass der Gesetzgeber offenbar davon ausging, dass der Betroffene durch die Vermittlung eines Anspruches auf Berichtigung, Löschung und Sperrung der angegriffenen personenbezogenen Daten in seinem Recht auf Datenschutz umfassend und ausreichend gesichert ist. Das erweist sich auch im Streitfall, denn der Kläger ist durch die mit seinem Hilfsantrag verfolgte Entfernung der Anzeige desjenigen Suchergebnisses, das die streitgegenständliche Verlinkung enthält, in der Tat ausreichend geschützt. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Löschung und Entfernung der Anzeige des beanstandeten Suchergebnisses wäre nämlich dauerhaft und nicht bloß einmalig zu erfüllen, wovon nicht nur der Europäische Gerichtshof und das nationale deutsche Datenschutzrecht ausgehen, sondern was auch die Beklagte dem Kläger sogar eigens zugesichert hat (Duplik S. 4 Bl. 99 GA und Schriftsatz vom 18.8.2016 S. 4 Bl. 168 GA). Eine solche Verpflichtung zur dauerhaften Entfernung des Suchergebnisses würde den Kläger auch zukünftig und endgültig gegen eine unberechtigte Wiederholung der Datenverarbeitung absichern. Mit der dauerhaften Entfernung des streitgegenständlichen Suchergebnisses aus der Suchergebnisliste der Beklagten bei einer Suche nach seinem Namen unter www.H.de wird dem Datenschutzrecht des Klägers damit ausreichend entsprochen, ohne dass es dazu noch der Zubilligung eines gesonderten Unterlassungsanspruchs nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften der §§ 823, 1004 BGB bedarf. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers schafft auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 13.5.2014 in der Rechtssache C - 131/12 (Juris) im Streitfall keine Rechtsgrundlage für einen über das nationale Datenschutzrecht hinausgehenden und auf Unterlassung gerichteten Klageanspruch. Es erwähnt an keiner Stelle einen solchen Unterlassungsanspruch, sondern spricht in Übereinstimmung mit der im Datenschutzrecht der EG-Richtlinie 95/46 verwandten Terminologie von einer „Löschung“ der betreffenden Informationen und Links aus der Ergebnisliste (Rdn. 94). An anderer Stelle heißt es in dem Urteil, der Suchmaschinenbetreiber könne angewiesen werden, aus der Liste mit den Ergebnissen einer an Hand des Namens einer Person durchgeführten Suche Links zu von Dritten veröffentlichten Seiten mit Informationen über diese Person „zu entfernen“ (Rdn. 82). Die Kammer versteht die von § 35 BDSG erfasste Löschung eines Suchergebnisses deshalb inhaltsgleich auch als Entfernung eines solchen. Der vom Kläger verfolgte Datenschutz wird nach alledem mit seinem Hilfsantrag ausreichend realisiert, was der Kläger vorprozessual selbst nicht anders gesehen hat, denn seine anwaltlich formulierte Aufforderung vom 1. September 2014 ist zutreffend als „Löschungsaufforderung“ ergangen. C. Der auf Entfernung des Suchergebnisses gerichtete und zulässige Klagehilfsantrag ist aus §§ 35 Abs. 2 Nr. 1, 29 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 in Verbindung mit §§ 4 Abs. 1, 1 Abs. 1 BDSG im Lichte der datenschutzrechtlichen Auslegungsgrundsätze zur EG-Richtlinie 95/46 vom 24.10.1995 nach dem Urteil des EuGH vom 13.5.2014 in der Rechtssache C - 131/12 - auch begründet. 1. Das BDSG ist anwendbar, weil die Beklagte als juristische Person des Privatrechts eine nicht-öffentliche Stelle im Sinne des § 2 Abs. 4 S. 1 BSDG ist und sie unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen personenbezogene Daten des Klägers im Sinne von § 3 BDSG verarbeitet, indem sie diese durch systematische Durchforstung des Internet auffindet, indexiert, speichert und sodann in Form von Ergebnislisten an die Nutzer nach Eingabe des entsprechenden Suchwortes übermittelt. In der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Suchergebnisses durch die Beklagte bei Eingabe des Namens des Klägers in ihre Suchmaschine liegt eine Datenverarbeitung im Sinne des BDSG. Die Beklagte ist auch als für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortliche im Sinne des Datenschutzrechtes des BSDG im Hinblick auf die Veröffentlichung des Suchergebnisses und den vom Kläger beanstandeten Teil der Suchergebnisliste anzusehen. Das folgt aus dem Urteil des EuGH vom 13.5.2014 und seinen nachstehend wiedergegebenen Leitsätzen sowie der dazu in den Randnummern 25 bis 88 ausgeführten Begründung, auf die verwiesen wird: 1. Art. 2 Buchst. b und d der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personen- bezogener Daten und zum freien Datenverkehr ist dahin auszulegen, dass die Tätigkeit einer Suchmaschine, die darin besteht, von Dritten ins Internet gestellte oder dort veröffentlichte Informationen zu finden, automatisch zu indexieren, vorübergehend zu speichern und schließlich den Internetnutzern in einer bestimmten Rangfolge zur Verfügung zu stellen, sofern die Informationen personenbezogene Daten enthalten, als „Verarbeitung personenbezogener Daten“ im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 95/46 einzustufen ist und dass der Betreiber dieser Suchmaschinen als für diese Verarbeitung „Verantwortlicher“ im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 95/46 anzusehen ist. 2. Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46 ist dahin auszulegen, dass im Sinne dieser Bestimmung eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung ausgeführt wird, die der für die Verarbeitung Verantwortliche im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats besitzt, wenn der Suchmaschinenbetreiber in einem Mitgliedstaat für die Förderung des Verkaufs der Werbeflächen der Suchmaschine und diesen Verkauf selbst eine Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft gründet, deren Tätigkeit auf die Einwohner dieses Staates ausgerichtet ist. 3. Art. 12 Buchst. b und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46 sind dahin auszulegen, dass der Suchmaschinenbetreiber zur Wahrung der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Rechte, sofern deren Voraussetzungen erfüllt sind, dazu verpflichtet ist, von der Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand des Namens einer Person durchgeführte Suche angezeigt wird, Links zu von Dritten veröffentlichten Internetseiten mit Informationen zu dieser Person zu entfernen, auch wenn der Name oder die Informationen auf diesen Internetseiten nicht vorher oder gleichzeitig gelöscht werden und gegebenenfalls auch dann, wenn ihre Veröffentlichung auf den Internetseiten als solche rechtmäßig ist. Soweit der EuGH die Tätigkeit der Beklagten generalisierend als „Verarbeitung“ bezeichnet, liegt dies daran, dass die Richtlinie 95/46/EG in Art. 2 b) anders als das BDSG nicht zwischen Erheben, Verarbeiten (in Form des Speicherns, Veränderns, Übermittelns, Sperren und Löschens) und Nutzen von personenbezogenen Daten differenziert, sondern den Begriff „Verarbeiten“ vielmehr als einheitlichen Oberbegriff verwendet. Hinsichtlich der Abgrenzung von § 28 BDSG und § 29 BDSG und der im Streitfall gegebenen Anwendbarkeit des § 29 BDSG folgt die Kammer der beiden Parteien bekannten Entscheidung des OLG Köln vom 31.5.2016 - 15 U 197/15 - Seiten 31/32 Anlage K 15 -, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. 2. Die Voraussetzungen, unter denen § 29 Abs. 1 BDSG der Beklagten das geschäftsmäßige Verarbeiten von personenbezogenen Daten zum Zwecke ihrer Übermittlung erlaubt, liegen nicht vor. Es besteht nämlich Grund zu der Annahme, dass der Kläger ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung und Speicherung hat. Die Beklagte hat die Daten zwar aus einer allgemein zugänglichen Quelle - der Internetseite H3.net - entnommen und es kann dahinstehen, ob diese Stelle die Daten seinerzeit in der erfolgten Art und Weise veröffentlichen durfte, denn auch bezogen auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 BDSG überwiegt das schutzwürdige Interesse des Klägers an dem Ausschluss der Erhebung und Speicherung offensichtlich das Interesse der Beklagten an einer Aufrechterhaltung der bereits im Jahre 2005 erfolgten Veröffentlichung des streitgegenständlichen Suchergebnisses auch noch 11 Jahre später. Die Übermittlung der den Kläger betreffenden Daten an die Nutzer ihrer Suchmaschine und des Internet ist auch nicht nach § 29 Abs. 2 BDSG gerechtfertigt, weil es an einem berechtigten Interesse der Nutzer an einer Kenntnis der ihnen übermittelten und von der Beklagten veröffentlichten Daten des Klägers fehlt und der Kläger, der in die Datenverarbeitung nicht eingewilligt hat, zugleich auch ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung besitzt. Im Einzelnen: a) Bei der Beurteilung der Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 29, 35 BDSG ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, bei der die vom EuGH entwickelten Auslegungsgrundsätze zu beachten sind, die er in Leitsatz 4 seiner Entscheidung vom 13.5.2014 in Beantwortung der Vorlagefrage 3, die den Umfang der durch die EG-Richtlinie 95/46 garantierten Rechte der betroffenen Person betrifft, wie folgt bestimmt hat: 4. Art. 12 Buchst. b und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46 sind dahin auszulegen, dass im Rahmen der Beurteilung der Anwendungsvoraussetzungen dieser Bestimmungen u. a. zu prüfen ist, ob die betroffene Person ein Recht darauf hat, dass die Information über sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr durch eine Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand ihres Namens durchgeführte Suche angezeigt wird, mit ihrem Namen in Verbindung gebracht wird, wobei die Feststellung eines solchen Rechts nicht voraussetzt, dass der betroffenen Person durch die Einbeziehung der betreffenden Information in die Ergebnisliste ein Schaden entsteht. Da die betroffene Person in Anbetracht ihrer Grundrechte aus den Art. 7 und 8 der Charta verlangen kann, dass die betreffende Information der breiten Öffentlichkeit nicht mehr durch Einbeziehung in eine derartige Ergebnisliste zur Verfügung gestellt wird, überwiegen diese Rechte grundsätzlich nicht nur gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse des Suchmaschinenbetreibers, sondern auch gegenüber dem Interesse der breiten Öffentlichkeit am Zugang zu der Information bei einer anhand des Namens der betroffenen Person durchgeführten Suche. Dies wäre jedoch nicht der Fall, wenn sich aus besonderen Gründen – wie der Rolle der betreffenden Person im öffentlichen Leben – ergeben sollte, dass der Eingriff in die Grundrechte dieser Person durch das überwiegende Interesse der breiten Öffentlichkeit daran, über die Einbeziehung in eine derartige Ergebnisliste Zugang zu der betreffenden Information zu haben, gerechtfertigt ist. Der EuGH hält die Verarbeitung personenbezogener Daten nur dann für zulässig, wenn sie zur Verwirklichung eines berechtigten Interesses, das von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von dem Dritten, dem die Daten übermittelt werden, wahrgenommen wird, erforderlich ist, sofern nicht das Interesse oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, insbesondere ihr Recht auf Schutz der Privatsphäre, überwiegen. Die Anwendung von Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46 erfordert laut EuGH eine Abwägung der jeweiligen einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen (Juris Rdn. 74). Für beachtlich hält die Kammer bei der vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Interessen insbesondere folgende Aussagen des EuGH (Juris Rdn. 80/81 sowie 97): 80 Wie bereits in den Rn. 36 bis 38 des vorliegenden Urteils ausgeführt, kann eine von einem Suchmaschinenbetreiber ausgeführte Verarbeitung personenbezogener Daten wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und Schutz personenbezogener Daten erheblich beeinträchtigen, wenn die Suche mit dieser Suchmaschine anhand des Namens einer natürlichen Person durchgeführt wird, da diese Verarbeitung es jedem Internetnutzer ermöglicht, mit der Ergebnisliste einen strukturierten Überblick über die zu der betreffenden Person im Internet zu findenden Informationen zu erhalten, die potenziell zahlreiche Aspekte von deren Privatleben betreffen und ohne die betreffende Suchmaschine nicht oder nur sehr schwer hätten miteinander verknüpft werden können, und somit ein mehr oder weniger detailliertes Profil der Person zu erstellen. Zudem wird die Wirkung des Eingriffs in die genannten Rechte der betroffenen Person noch durch die bedeutende Rolle des Internets und der Suchmaschinen in der modernen Gesellschaft gesteigert, die den in einer Ergebnis- liste enthaltenen Informationen Ubiquität verleihen (vgl. in diesem Sinne Urteil eDate Advertising u. a., C‐509/09 und C‐161/10, EU:C:2011:685, Rn. 45). 81 Wegen seiner potenziellen Schwere kann ein solcher Eingriff nicht allein mit dem wirtschaftlichen Interesse des Suchmaschinenbetreibers an der Verarbeitung der Daten gerechtfertigt werden. Da sich die Entfernung von Links aus der Ergebnisliste aber je nach der Information, um die es sich handelt, auf das berechtigte Interesse von potenziell am Zugang zu der Information interessierten Internetnutzern auswirken kann, ist in Situationen wie der des Ausgangsverfahrens ein angemessener Ausgleich u. a. zwischen diesem Interesse und den Grundrechten der betroffenen Person aus den Art. 7 und 8 der Charta zu finden. Zwar überwiegen die durch diese Artikel geschützten Rechte der betroffenen Person im Allgemeinen gegenüber dem Interesse der Internetnutzer; der Ausgleich kann in besonders gelagerten Fällen aber von der Art der betreffenden Information, von deren Sensibilität für das Privatleben der betroffenen Person und vom Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu der Information abhängen, das u. a. je nach der Rolle, die die Person im öffentlichen Leben spielt, variieren kann. 97 Da die betroffene Person in Anbetracht ihrer Grundrechte aus den Art. 7 und 8 der Charta verlangen kann, dass die betreffende Information der breiten Öffentlichkeit nicht mehr durch Einbeziehung in eine derartige Ergebnisliste zur Verfügung gestellt wird, ist, wie sich insbesondere aus Rn. 81 des vorliegenden Urteils ergibt, davon auszugehen, dass diese Rechte grundsätzlich nicht nur gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse des Suchmaschinenbetreibers, sondern auch gegenüber dem Interesse der breiten Öffentlichkeit daran, die Information bei einer anhand des Namens der betroffenen Person durchgeführten Suche zu finden, überwiegen. Dies wäre jedoch nicht der Fall, wenn sich aus besonderen Gründen – wie der Rolle der betreffenden Person im öffentlichen Leben – ergeben sollte, dass der Eingriff in die Grundrechte dieser Person durch das überwiegende Interesse der breiten Öffentlichkeit daran, über die Einbeziehung in eine derartige Ergebnisliste Zugang zu der betreffenden Information zu haben, gerechtfertigt ist. b) Die nach diesen Maßstäben vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Interessen führt zu dem Ergebnis, dass das schutzwürdige Interesse des Klägers an einer Unterbindung der Anzeige des von ihm beanstandeten Suchergebnisses die schutzwürdigen Belange der Beklagten und der Internetnutzer offensichtlich und deutlich überwiegt. aa) Dabei ist zunächst beachtlich, dass der vom EuGH entschiedene Fall des spanischen Klägers P in hohem Maße mit dem Streitfall vergleichbar ist. Der Kläger P wandte sich auch gegen die Veröffentlichung eines Suchergebnisses durch die Beklagte, das sich bei Eingabe seines Namens in deren Suchmaschine ergab und das unter Nennung seines vollen Namens auf die Versteigerung eines Grundstücks im Zusammenhang mit einer wegen einer Forderung der Sozialversicherung erwirkten Pfändung hinwies, die im Zeitpunkt der Entscheidung bereits 16 Jahre zurücklag. Der EuGH hat bei seiner Abwägung maßgeblich auf die Sensibilität der veröffentlichten Information für das Privatleben des Klägers sowie den erheblichen Zeitablauf abgestellt und ausgeführt, dass der spanische Kläger nach 16 Jahren ein Recht darauf habe, dass diese Information nicht mehr durch die in jenem Fall streitgegenständliche Ergebnisliste mit seinem Namen verknüpft werden dürfe. Die Kammer entnimmt der Entscheidung des EuGH, dass nach Ablauf einer so langen Zeit bereits ohne Darlegung eines Schadens im Regelfall die Veröffentlichung personenbezogener Daten unterbunden werden muss, wenn nicht ausnahmsweise besondere Gründe vorliegen, die ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit daran rechtfertigen, im Rahmen einer Suche anhand des Namens einer Person Zugang zu den genannten Informationen zu erhalten (Rdn. 98). Im Falle des hiesigen Klägers geht es um eine vergleichbare Beanstandung gegen die Veröffentlichung eines seinen vollständigen Namen nennenden Suchergebnisses, das zwar nicht 16, aber immerhin doch 11 Jahre nach der Erstveröffentlichung des Vorfalls in 2005 zurückliegt und durch das der Kläger sich in seiner Privatsphäre und seinem beruflichen Fortkommen gehindert sieht. bb) Die Beklagte kann sich bei der Abwägung zweifelsfrei nicht selbst auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG berufen und sie beruft sich darauf im Streitfall auch nicht. Ebensowenig beruft sie sich auf ihre eigenen wirtschaftlichen Interessen an dem Betrieb ihrer Suchmaschine, denn ihr ist - anwaltlich beraten - aufgrund der Entscheidung des EuGH klar, dass diese Interessen bei der hier in Rede stehenden Abwägung nicht maßgeblich sind. Mit Recht kann die Beklagte sich aber auf die in Art. 5 GG geschützte Meinungs- und Informationsfreiheit der Nutzer ihre Suchmaschine und des Internet berufen. Denn ohne die Hilfe einer Suchmaschine wie die der Beklagten wäre angesichts der heutigen Informationsflut des Internets eine sinnvolle Nutzung der dort vorhandenen Informationen im Sinne eines Zugangs zu diesen und zum Meinungsaustausch weitgehend ausgeschlossen (OLG Köln Urt. vom 31.5.2016 - 15 U 197/15 - S. 20 Anlage K 15). Der Kläger kann demgegenüber im Ausgangspunkt das allgenmeine Persönlichkeitsrecht ins Feld führen. Nach § 1 Abs. 1 BDSG ist es der Zweck des Gesetzes, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht beinhaltet das Recht des Einzelnen, in gewählter Anonymität zu bleiben und die eigene Person nicht in der Öffentlichkeit dargestellt zu sehen. Insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung flankiert und erweitert den grundrechtlichen Schutz von Verhaltensfreiheit und Privatheit. Es umfasst die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und besitzt einen verfassungsrechtlich gesicherten Rang (Vgl. BVerfGE 65, 1 (42 ff.); BGH Urt. vom 5.11.2013 - VI ZR 304/12 Juris Rdn. 11 und Urt. vom 21.11.2006 - VI ZR 259/05 Juris Rdn. 11). Der Beklagten ist zuzugestehen, dass die Kerninformationen aus der verlinkten Website - wenn man die Titelzeile und ihre Aufmachung außer Betracht lässt - sachlich zutreffen, was auch der Kläger nicht in Abrede stellt. Der in Bezug genommene Artikel aus dem Mager Magazin ist im Juli 2005 tatsächlich erschienen und es ging dabei auch tatsächlich um den durch den von dem Magazin zutreffend recherchierten und durch Tatsachen belegten Verdacht, dass der Kläger seinerzeit in Deutschland unberechtigt einen Doktortitel führte. Der Kläger hatte den Eintrag seines Titels in den Personalausweis sogar gegen das Anraten der Z, die ihm unstreitig vom Führen des Titels im Personalausweis abgeraten hatte (Vgl. Anlage K 3 letzter Absatz), vornehmen lassen. Dass der Kläger den Doktortitel an der genannten Business School in Luzern erwarb, ohne je das Abitur abgelegt zu haben, ist als Tatsache ebenfalls unstreitig, ohne dass auf die in dem Artikel des Ns genannten Zweifel an der Seriosität dieses Institutes näher einzugehen ist. Schließlich entspricht auch der dritte in der verlinkten Seite angezeigte Umstand unstreitig den Tatsachen, nämlich derjenige, dass der Kläger als Folge der Veröffentlichung des Artikels im N-Magazin und seiner zunächst unberechtigten Titelführung seinen Chefposten bei der Firma E verlor. cc) Demgegenüber ist zugunsten des Klägers jedoch zu berücksichtigen, dass er sich in Ermangelung eines Vorsatzes keineswegs wegen unbefugter Titelführung nach § 132 a StGB strafbar gemacht hat und er alsbald nach Bekanntwerden des Artikels im N-Magazin und nach dem Ergebnis der von ihm daraufhin veranlassten Prüfung seiner Anwälte die Eintragung des Doktortitels in seinen Personalausweis hat rückgängig machen lassen und er seit #####/#### den in der Schweiz erworbenen Doktortitel nicht mehr in Deutschland geführt hat und führt. Darüberhinaus streitet zugunsten des Klägers auch, dass er den Doktortitel keineswegs auf ungesetzliche Art und Weise und schon gar nicht durch ein Plagiat oder eine Urkundenfälschung erworben hat, sondern in Einklang mit den Gesetzen des Schweizer Kantons Luzern an einer dort legitimierten Privatuniversität. Es spricht des weiteren in hohem Maße für den Bestand des vom hiesigen Kläger verfolgten Datenschutzrechtes, dass die Veröffentlichung des Artikels des N-Magazins „Virtueller Akademiker“ nunmehr bereits 11 Jahre zurückliegt und eine aktuelle Auseinandersetzung über die damals angesprochene Problematik der unberechtigten Titelführung seitens des Klägers schon lange nicht mehr stattfindet. Aktuelle Medienberichte und Unternehmensangaben, in denen der Kläger noch als „Dr. L benannt wird oder in denen der Erwerb seines Doktortitels in der Schweiz und seine Berechtigung zu einer Titelführung in Deutschland angesprochen werden, vermag die Beklagte nicht aufzuzeigen. Die von ihr vorgelegten Artikel des Anlagenkonvolutes B 4 stammen sämtlichst aus dem Jahr 2005 oder den Jahren davor. Die verlinkte Website www.H3.net verweist auf einen von dem User O stammenden Blogbeitrag vom 4. Juli 2005 (Anlage K 7). Die vor der mündlichen Verhandlung erfolgte Recherche des Gerichts auf dieser Website hat ergeben, dass zu dem Thema „Verhängnisvolle Doktor-Spiele L, E“ einem Nutzer, der sich dort registrieren lassen will, acht Beiträge angeboten werden, deren aktuellster vom 21. Juli 2005 um 17:35 Uhr stammt. Es hat sich also seit über 11 Jahren kein Nutzer der Website in dem Blog mehr für das angesprochene Thema interessiert. dd) Soweit sich die Beklagte demgegenüber auf das aktuelle Interesse einer breiten Öffentlichkeit im Hinblick auf zahlreiche Plagiatsvorwürfe gegen bekannte Politiker wie der Verteidigungsministerin S1 beruft, verfängt diese Argumentation nicht. Der Kläger ist weder ein allgemein in der Öffentlichkeit bekannter Politiker (der S) und schon gar kein Minister und es geht und ging in der durch die Recherche des N-Magazins angestoßenen Diskussion auch gar nicht um einen gegen den Kläger als Wirtschaftsmanager oder Politiker gerichteten Plagiatsvorwurf, sondern darum, unter welchen Umständen es dem Kläger gelungen ist, ohne in Deutschland das Abitur abgelegt zu haben einen Doktortitel in der Schweiz zu erlangen sowie die damit weiter verbundene Frage einer Rechtmäßigkeit dieser Titelführung in Deutschland. Der Kläger ist ein Wirtschaftsmanager mit vielfältigen unternehmerischen Betätigungen in der IT-Branche und außerdem in der Partei S politisch engagiert. Es mag auch nach Ablauf von 11 Jahren noch ein anerkennenswertes Interesse der Öffentlichkeit daran bestehen zu erfahren, wie es möglich sein kann, dass ein für ein Unternehmen und seine Mitarbeiter Verantwortung tragender Wirtschaftsmanager in Deutschland ohne Erlangung des Abiturs einen Doktortitel in der benachbarten Schweiz bzw. allgemein im Ausland erwerben kann. Die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Suchergebnisses der Beklagten dient aber nicht der Befriedigung dieses Öffentlichkeitsinteresses. Im Streitfall geht es der Beklagten mit der Veröffentlichung des Suchergebnisses (ebensowenig wie dem Betreiber der Website H3.net) nicht um einen Beitrag oder eine Meinungsäußerung zu dieser Frage. Das erweist sich bereits daran, dass es dem Internetnutzer ohne Zahlung zusätzlicher Registrierungskosten auf der verlinkten Website H3.net gar nicht möglich ist, den Artikel des N-Magazins abzurufen, und die Beklagte selbst diesen Artikel in ihrem Suchergebnis nicht einmal erwähnt. Die objektive Wirkung, die die Veröffentlichung des beanstandeten Suchergebnisses erzeugt, ist nicht eine sachliche Information über die vom N-Magazin seinerzeit zutreffend ermittelten und unstreitigen Umstände des Erwerbs des Doktortitels durch den Kläger, vielmehr geht die durch die Aufmachung des Suchergebnisses erzeugte Wirkung zum Nachteil des Klägers weit über berechtigte Informationsinteressen der Allgemeinheit hinaus. Auch wenn es letztlich nicht auf die Qualität des Inhalts ankommt, der unter der streitbefangenen URL zu finden ist, so können und müssen doch dieser Inhalt und seine Aufmachung in die Gesamtabwägung mit einbezogen werden. Die Kammer hat bereits in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass sie der Gesamtaufmachung und Darstellung der Titelzeile bei der Beurteilung des Suchergebnisses eine herausragende Bedeutung bemisst. Zu beanstanden ist die plakativ-reißerische Aufmachung der sowohl in der Schriftgröße als auch durch die blaue Farbe hervorgehobenen Titelzeile „Verhängnisvolle Doktorspiele“, die direkt und unmittelbar mit dem ausdrücklich und vollständig genannten Namen des Klägers L2 in Verbindung gebracht wird. Als Doktorspiele werden im allgemeinen Sprachgebrauch Spiele zwischen Kindern bezeichnet, die die gegenseitige Erkundung ihres Körpers und dabei insbesondere ihrer Genitalien zum Inhalt haben. Es geht bei Doktor-Spielen um die Simulation eines Arzt-Patientenverhältnisses. Doktorspiele dienen dabei auch zur Befriedigung kindlicher sexueller Bedürfnisse, wobei die Rollen von „Arzt“ und „Patient“ den Kindern helfen, ihre Ängste vor Sexualität zu überwinden (Vgl. www.B.org zum Stichwort „Doktorspiel“ mit Literaturnachweisen, zugänglich bereits an vorderster Stelle des Suchergebnisses für jeden, der in die Suchmaschine der Beklagten den Begriff „Doktorspiele“ eingibt). Der unbefangene Leser der Titelzeile oder zumindest ein großer Teil dieser Leser, der den Namen des Klägers in die Suchmaschine der Beklagten eingegeben und den in kleinerer Druckschrift gefassten Text noch nicht gelesen hat, wird, geleitet vom Blickfang der Titelzeile, automatisch zunächst einen Bezug des Klägers zu solchen Doktorspielen herstellen. Durchaus naheliegend ist es dabei anzunehmen, dass ein großer Teil der Leser bei dieser Erstbetrachtung der Titelzeile zunächst die Assoziation hegt, es gebe Verdachtsmomente dahin, dass der Kläger irgendetwas mit an Kindern vollzogenen Doktorspielen zu tun habe und es um einen gegen ihn bestehenden Verdacht auf sexuellen Kindesmissbrauch gehe. Ein solcher sexueller Kindesmissbrauch liegt vor, wenn ein Erwachsener die Neugier eines Kindes dazu ausnutzt, um es dazu zu bringen, sexuelle Handlungen an sich oder anderen vorzunehmen oder diese an sich vornehmen zu lassen, bei diesen zuzuschauen oder Schilderungen derselben zu folgen. Soweit die Titelzeile nach dem Namen des Klägers die Angaben „E - Dokto...“ enthält, ändert sich an dieser Wirkung nichts, denn dem Großteil der Leser wird weder der Begriff „E“ etwas sagen noch wird er verstehen können, was „E“ mit Doktorspielen des Klägers zu tun haben soll. Durch die in der Suchmaschine der Beklagten veröffentlichte und angezeigte blickfangartige Titelzeile und die Verknüpfung des Namens des Klägers mit „Doktorspielen“, deren reißerische Wirkung noch durch den Gebrauch des Adjektivs „verhängnisvoll“ gesteigert wird, wird der Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und seiner Privatsphäre ganz erheblich beeinträchtigt. Allerdings erfährt der nach dem Namen des Klägers suchende Nutzer und Leser bei näherer Betrachtung des Suchergebnisses in der darunter befindlichen Zeile, dass der Kläger als Chef eines Softwarehauses „unter merkwürdigen Umständen einen Doktortitel“ erworben habe, weil er kein Abitur hat. Trotz dieser für sich genommen nicht zu beanstandenden Information wird sich der unbefangene Leser aber nun die Frage stellen, was denn der unter merkwürdigen Umständen erfolgte Erwerb eines Doktortitels mit verhängnisvollen Doktorspielen zu tun haben mag. Das beanstandete Suchergebnis hilft dem Leser bei der Klärung dieser Frage indes nicht, es lässt ihn vielmehr bewusst im Unklaren über die damaligen Ereignisse und will ihn damit auf die verlinkte Webseite locken, von der er aber ebenfalls keine sachliche Aufklärung erfährt. Die verlinkte Webseite gibt zwar nun weitere Informationen und verweist auf den Artikel im N-Magazin von A. Das ist jedoch wiederum irreführend, denn darin ist an keiner Stelle von „verhängnisvollen Doktorspielen“ in Bezug auf den Kläger die Rede. Diese kombinatorische Wortschöpfung stammt nicht von dem N-Magazin, sondern von einem anonymen und nicht als Verantwortlichen auszumachenden Blogger namens O, der gar als „inaktiv“ bezeichnet wird. Zwischen die Titelzeile über die „verhängnisvollen Doktorspiele“ und den sich anschließenden Beitrag des Nutzers O vom 4. Juli 2005 um 10:43 Uhr schaltet H3 noch eine Werbung „SCHREDEX ... Damit Ihr Lebenstraum nicht zum Albtraum wird...“. Am Ende des verlinkten Beitrags heißt es sodann „Weiterstadt - Nach Ende einer turbulenten Aufsichtsratssitzung mußte L (gemeint ist der Kläger L2), dann bricht der Text ab und der Leser erfährt, dass er sich kostenpflichtig registrieren muss, um „alles zu lesen“. Der unbefangene Leser wird durch die blickfangartig hervorgehobene Titelteile und den sich anschließenden Text in einer den Kläger diskriminierenden Art und Weise regelrecht „angefüttert“, um weiter nachzuforschen, was es denn mit den Doktorspielen des Klägers und dem Erwerb seines Doktortitels wohl auf sich hat. Nach der reißerischen Aufmachung dieses Beitrags steht offensichtlich nicht das Interesse an einer sachlichen Aufklärung der Öffentlichkeit darüber im Vordergrund, unter welchen Umständen der Kläger seinen Doktortitel erlangt hat, sondern das kommerzielle Interesse der Betreiber der Internetseite H3 daran, mit der Generierung eines weiteren registrierten Nutzers unter missbräulicher Verwendung des Namens des Klägers Geld zu verdienen. Auch bei einer Gesamtwürdigung des Suchergebnisses unter Berücksichtigung nicht nur der Titelzeile und ihrer Aufmachung, sondern auch der darunter gegebenen weiteren Informationen lässt sich feststellen, dass das Suchergebnis dem unbefangenen Leser durch die geschürten Assoziationen und Unklarheiten suggeriert, dass der Erwerb des Doktortitels ohne Abitur unter merkwürdigen Umständen erfolgt ist und dieser Erwerb etwas mit „verhängnisvollen Doktorspielen“ zu tun haben soll, wobei der Leser aber bewusst im Unklaren gelassen wird, um was es eigentlich genau geht. Im Gesamtzusammenhang des von der Beklagten angezeigten Suchergebnisses und dem Inhalt der verlinkten Website wird der unbefangene Leser dem bewusst unklar gelassenen Text bei verständiger Würdigung, auch wenn er nun keinen sexuellen Bezug der Angelegenheit mehr herstellen sollte, jedenfalls entnehmen, dass der Kläger unseriös sein muss und er seinen Doktortitel erschlichen oder auf andere Weise mit unsauberen Methoden oder unlauteren Mitteln wie etwa einer Urkundenfälschung erworben haben wird. Der Kläger sieht darin zu Recht eine beachtliche Rufschädigung, die er nicht hinnehmen muss, weil der so geschürte Verdacht - wie ausgeführt - von Anfang an ungerechtfertigt war. Der Kläger wird dadurch nicht nur in seiner beruflichen und sozialen Sphäre, sondern auch in seiner Privatsphäre getroffen. Er hat, vertreten durch seinen Anwalt, in der mündlichen Verhandlung bei der Erörterung der Wirkungen des Suchergebnisses hervorgehoben, dass ihm die kryptisch-kursorische Darstellung abträglich sei und er Opfer „billigster Bauernfängerei“ geworden sei, indem man ihm vorwerfe, einen Doktortitel erschlichen zu haben. Darüber hinaus hat der Kläger gut nachvollziehbar vorgebracht, dass er auch nach so vielen Jahren sowohl im privaten Kreis als auch beruflich immer noch ab und an auf das Suchergebnis im Internet angesprochen werde und er dies als lästig und rufschädigend empfinde. Er unterliege in solchen Situationen immer noch einem Rechtfertigungszwang, obwohl er zu keinem Zeitpunkt in Bezug auf die Erlangung des Doktortitels gesetzwidrig gehandelt habe. Der Kläger ist als Führungsperson in einem Unternehmen darauf angewiesen, dass Angestellte, Geschäftspartner und Kunden ihm vertrauen, ihn respektieren und für integer halten. Das Gleiche gilt auch für das politische Engagement des Klägers. Das Persönlichkeitsrecht des Klägers, das auch den Schutz dieser Sphären umfasst, wird durch die auch nach 11 Jahren noch andauernde Konfrontation des Klägers mit dem streitgegenständlichen Suchergebnis erheblich verletzt, ohne dass diese Verletzung durch berechtigte Interessen der breiten Öffentlichkeit am Zugang zu den betreffenden Informationen gedeckt ist. 4. Die Beklagte muss sich die von ihr hervorgerufene Wirkung ihrer Veröffentlichung zurechnen lassen, obwohl sie selbst nicht Urheberin des in und unter der Titelzeile verlautbarten Textes über „verhängnisvolle Doktorspiele“ ist, sondern sie den Text aus dem Beitrag der verlinkten Website www.H3.net übernommen hat. Es kann dahinstehen, ob es der Beklagten nicht bereits von Anfang an im Jahre 2005 verwehrt war, das streitgegenständliche und den Ruf des Klägers schädigende Suchergebnis zu veröffentlichen, denn jedenfalls hätte die Beklagte spätestens auf die eingehend begründete Löschungsaufforderung des Klägers gemäß dem Anwaltsschreiben vom 1. September 2014 (Anlage K 8) den Sachverhalt sorgfältig prüfen und dabei zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass nach einer so langen Zeit kein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der Aufrechterhaltung des Suchergebnisses mehr besteht und der Löschungsaufforderung unverzüglich nachzukommen ist. Die Beklagte kann sich angesichts der objektiven Wirkung, die von dem von ihr veröffentlichten Suchergebnis ausgeht, auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der Kläger müsse sich an den Dritten als Betreiber der verlinkten Internetseite halten. Dem steht bereits entgegen, dass die Beklagte - wie ausgeführt - für den Inhalt des von ihr veröffentlichten Suchergebnisses datenschutzrechtlich selbst verantwortlich ist, auch wenn der gezeigte Beitrag gar nicht von ihr stammt. Die rechtsverletzende Wirkung der Veröffentlichung eines Suchergebnisses wird sich häufig nicht einmal aus dem Suchergebnis selbst, sondern erst und gerade durch die Wiedergabe der URL in der Suchliste entfalten und verstärken. Die Homepage, auf die der angezeigte Link hinweist, wird oftmals gar nicht direkt genutzt werden oder allgemein bekannt sein und keinen hohen Verbreitungsgrad haben. Erst durch die allein von der Beklagten zu verantwortende Bekanntgabe der Homepage des Dritten wird die dort verfügbare Information einem größeren Publikum zugänglich gemacht. Ein Löschungsanspruch gegen den Betreiber einer Suchmaschine kann sogar selbst dann gerechtfertigt sein, wenn gegen den Betreiber der Homepage durch den Dritten gar kein Löschungsanspruch besteht und die Erstveröffentlichung durch ihn rechtmäßig war, was hier nicht einmal der Fall ist (Vgl. Urteil des EuGH Rdn. 85). Darüber hinaus hat der Kläger im Streitfall durch Vorlage seiner an H2, H2 gerichtete und eingehend begründete Löschungsaufforderung vom 2. September 2010 (Anlage K 16) und die Versicherung seines Anwaltes, bei dieser Firma könnten in New York keine Zustellungen vorgenommen werden, auch ausreichend dargelegt, dass er eine Inanspruchnahme der Betreiber der Webseite H3 erfolglos versucht hat und es sich bei H3 keineswegs um eine an seriöser Öffentlichkeitsinformation interessierte Firma handelt, die nachhaltig zur Betrugsprävention in Wirtschaft und Gesellschaft beitragen will, was sich bereits ausreichend aus der von der Süddeutschen Zeitung zum sog. Grauen Kapitalmarkt erfolgten Recherche vom 8. April 2015 über dieses Unternehmen ergibt, wegen deren Ergebnis (nämlich dem Verdacht auf Anwendung erpresserischer Methoden durch zunächst erfolgte Negativmeldungen und dem sich anschließenden Angebot, durch Abschluss eines „Beratungsvertrages“ und Zahlung hoher Geldbeträge die Löschung der diskreditierenden Texte vorzunehmen) auf die vom Kläger vorgelegte Anlage K 14 verwiesen wird. D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Trotz Abweisung des Klagehauptantrages ist ein deutliches Obsiegen des Klägers im Hinblick auf das Gesamtziel seiner Klage gegeben. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt. Der Hilfsantrag geht in dem Hauptantrag auf und betrifft denselben Streitgegenstand, weshalb gem. § 45 Abs. 1 S. 3 GKG nur der Wert des Unterlassungsanspruchs maßgeblich ist.