Urteil
39 O 3/16
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Treugeber können durch vertragliche Regelungen im Innenverhältnis wie unmittelbare Gesellschafter behandelt und dadurch klagebefugt sein.
• Die Anfechtung von Beschlüssen einer Personengesellschaft kann mit Feststellungsklage geltend gemacht werden, wenn der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung trifft.
• Der Verkauf der einzigen Fondsimmobilie einer Publikumskommanditgesellschaft ist nicht ohne weiteres einer Auflösung oder Übertragung des Unternehmens im Ganzen gleichzusetzen; hierfür bedarf es weiterer konkreter Beschlüsse.
• Fehlerhafte Ladung, fehlende Originalvollmachten oder Nichtvorlage einer Anlegerliste begründen nicht zwingend die Nichtigkeit eines Beschlusses, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten vorliegen.
• Für den Verkauf der Fondsimmobilie war hier gemäß Gesellschaftsvertrag nur die einfache Mehrheit erforderlich; eine analoge Anwendung der Dreiviertelmehrheit des § 179 Abs.2 AktG kommt nicht zum Tragen.
Entscheidungsgründe
Veräußerung der Fondsimmobilie durch PublikumskG: einfache Mehrheit ausreichend • Treugeber können durch vertragliche Regelungen im Innenverhältnis wie unmittelbare Gesellschafter behandelt und dadurch klagebefugt sein. • Die Anfechtung von Beschlüssen einer Personengesellschaft kann mit Feststellungsklage geltend gemacht werden, wenn der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung trifft. • Der Verkauf der einzigen Fondsimmobilie einer Publikumskommanditgesellschaft ist nicht ohne weiteres einer Auflösung oder Übertragung des Unternehmens im Ganzen gleichzusetzen; hierfür bedarf es weiterer konkreter Beschlüsse. • Fehlerhafte Ladung, fehlende Originalvollmachten oder Nichtvorlage einer Anlegerliste begründen nicht zwingend die Nichtigkeit eines Beschlusses, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten vorliegen. • Für den Verkauf der Fondsimmobilie war hier gemäß Gesellschaftsvertrag nur die einfache Mehrheit erforderlich; eine analoge Anwendung der Dreiviertelmehrheit des § 179 Abs.2 AktG kommt nicht zum Tragen. Die Klägerin ist Treugeberin bei einer Publikumskommanditgesellschaft (Beklagte), deren einziges Anlageobjekt ein Hotel ist. Die Gesellschaft war mit einem Darlehen finanziert, das fällig wurde, und es lag ein notarielles Kaufangebot über 13 Mio. € vor. Die Treuhandkommanditistin lud zur Gesellschafterversammlung mit den Tagesordnungspunkten Gesellschafterdarlehen und Verkauf des Fondsobjekts. In der Versammlung am 13.10.2015 stimmten 48,16 % für den Verkauf, 47,17 % dagegen; Gesellschafterdarlehen wurden abgelehnt. Die Klägerin focht den Beschluss an und beanstandete formelle Mängel (fehlende Anlegerliste, nur Kopien von Vollmachten, fehlerhafte Ladung einer Erbengemeinschaft) sowie materielle Mängel (Notwendigkeit qualifizierter Mehrheit, fehlende Wertermittlung, Umgehung von Liquidationsvorschriften). Sie begehrte Feststellung der Nichtigkeit des Verkaufsbeschlusses. Die Beklagte verteidigte die Wirksamkeit des Beschlusses und berief sich auf einfache Mehrheitsregelungen des Gesellschaftsvertrags. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage ist zulässig, weil der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung enthält; Beschlussmängel in Personengesellschaften können so geltend gemacht werden. • Aktivlegitimation: Die Klägerin ist als Treugeberin klagebefugt, weil Gesellschaftsvertrag und Treuhandvertrag die Treugeber im Innenverhältnis unmittelbar den Gesellschaftern gleichstellen (Verweis auf §§5,7 Gesellschafts- und Treuhandvertrag). • Passivlegitimation: Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten, weil der Gesellschaftsvertrag kapitalgesellschaftsähnliche Regelungen vorsieht (z. B. Einreichung der Kündigung bei der Gesellschaft). • Ladungsmängel: Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Gesellschafter nicht ordnungsgemäß geladen wurden; das Fehlen einer Anlegerliste oder das Vorlegen von Kopien begründet ohne konkrete Tatsachen keine Nichtigkeit. Die Ladung der Erbengemeinschaft war nach den Vertragsregelungen zulässig und eine Vertretungsmacht der benannten Person war ersichtlich. • Mehrheitserfordernis: Der Beschluss betraf die Ermächtigung zum Verkauf der Fondsimmobilie; dies stellte keinen Beschluss über Auflösung oder Verteilung des Liquidationserlöses dar, weshalb nach §11 des Gesellschaftsvertrags die einfache Mehrheit ausreichte. Eine analoge Anwendung der Dreiviertelmehrheit des §179 Abs.2 AktG ist nicht geboten. • Beurkundung und Wertermittlung: Für die Wirksamkeit des Beschlusses bestand keine Beurkundungspflicht; fehlendes Wertgutachten oder fehlende Ausschreibung rechtfertigen die Nichtigkeit nicht, wenn keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, dass eine bessere Verwertung möglich gewesen wäre. • Inhaltliche Richtigkeit: Rückforderungen von Ausschüttungen wären nicht ausreichende oder alternativlose Maßnahmen zur Beseitigung der Liquiditätslücke; die Gesellschafter durften dem Verkauf zustimmen. Hinweise der Geschäftsführung auf BGH-Rechtsprechung stellten keine unzulässige Drohung dar. • Prozessuale Nebenentscheidungen: Kosten- und Vollstreckungsregelungen beruhen auf §§91,709 ZPO; Streitwert wurde nach Anteil der Klägerin bemessen. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht hat festgestellt, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 13.10.2015 über die Veräußerung des Fondsobjekts weder formell noch materiell nichtig ist. Die Klägerin ist zwar klagebefugt als vertraglich gleichgestellte Treugeberin, hat aber keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dargetan, die eine Unwirksamkeit des Beschlusses wegen fehlerhafter Ladung, fehlender Originalvollmachten oder mangelnder Offenlegung der Anlegerliste begründen würden. Ebenso fehlt es an einer rechtlichen Grundlage, eine qualifizierte Dreiviertelmehrheit für den Verkauf zu verlangen; nach dem Gesellschaftsvertrag war die einfache Mehrheit maßgeblich und diese wurde erreicht. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.