Urteil
14e O 64/15
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2016:1117.14E.O64.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagte als Berufshaftpflichtversicherung des ehemaligen Notars D auf Deckung von zwei Haftpflichtschäden (Schadensfall E und SchadensfallF ) in Anspruch. Wegen des Schadensfalls E nahm die Klägerin zunächst den Versicherungsnehmer der Beklagten, den Notar D , im Rahmen des Haftpflichtprozesses vor dem Landgericht Darmstadt (8 O 273/10, Anlage K 1) wegen Amtspflichtverletzung in Anspruch. Das Landgericht Darmstadt verurteilte den Versicherungsnehmer der Beklagten erstinstanzlich antragsgemäß zur Zahlung von Schadensersatz an die Klägerin in Höhe von 195.000,00 EUR. Im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt (13 U 124/11, Anlage K 4)) wies das Berufungsgericht darauf hin, dass von einem 25-prozentigen Mitverschulden der Klägerin auszugehen sei. Vor diesem Hintergrund schlossen die Parteien des Haftpflichtprozesses einen Vergleich, wonach sich der Versicherungsnehmer der Beklagten verpflichtete, an die Klägerin zur Abgeltung der Klageforderung einen Betrag in Höhe von 129.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2007 zu zahlen. Von den Kosten des Rechtsstreits hatte die Klägerin 25 Prozent und der Versicherungsnehmer der Beklagten 75 Prozent zu tragen. Wegen des Schadensfalls F nahm die Klägerin den Versicherungsnehmer der Beklagten, den Notar D , im Rahmen des Haftpflichtprozesses vor dem Landgericht Darmstadt (10 O 245/10, Anlage K 2) wegen Amtspflichtverletzung in Anspruch. Das Landgericht Darmstadt verurteilte den Versicherungsnehmer der Beklagten erstinstanzlich antragsgemäß zur Zahlung von Schadensersatz an die Klägerin in Höhe von 259.000,00 EUR. Im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt (13 U 150/11, Anlage K 3) wies das Berufungsgericht ebenfalls darauf hin, dass von einem 25-prozentigen Mitverschulden der Klägerin auszugehen sei. Auch in diesem Verfahren schlossen die Parteien des Haftpflichtprozesses daraufhin einen Vergleich, wonach sich der Versicherungsnehmer der Beklagten verpflichtete, an die Klägerin zur Abgeltung der Klageforderung einen Betrag in Höhe von 149.158,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2007 zu zahlen. Von den Kosten des Rechtsstreits hatte die Klägerin 25 Prozent und der Versicherungsnehmer der Beklagten 75 Prozent zu tragen. Die Kostenerstattungsansprüche der Klägerin wurden im Schadensfall E durch den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Darmstadt vom 09.04.2013 (Anlage K 6) in Höhe von 8.330,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.06.2006 tituliert. Im Schadensfall F wurden die Kostenerstattungsansprüche der Klägerin durch Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Darmstadt vom 09.07.2012 (Anlage K 5) in Höhe von 8.857,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.06.2012 tituliert. Die Klägerin forderte die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Notars D hinsichtlich des Haftpflichtschadens wegen der Kreditnehmerin E mit Schreiben vom 07.08.2012 (Anlage K 7) sowie hinsichtlich des Haftpflichtschadens wegen des Kreditnehmers F ebenfalls mit Schreiben vom 07.08.2012 (Anlage K 8) zur Schadensregulierung auf. Mit Schreiben vom 14.08.2012 (Anlage K 9) lehnte die Beklagte ihre Einstandspflicht mit der Begründung ab, dass eine wissentliche Pflichtverletzung ihres Versicherungsnehmers vorliege und sie daher von ihren Leistungspflichten frei geworden sei. Mit rechtskräftigem Strafurteil des Landgerichts Darmstadt vom 04.09.2012 (9 KLs 360 Js 49372/06, Anlage B 3) ist der Versicherungsnehmer der Beklagten unter anderem wegen der vorliegend streitgegenständlichen Schadensfälle E und F wegen Untreue in 11 Fällen sowie Beihilfe zum Betrug in 9 Fällen, wobei es in 8 Fällen beim versuchten Betrug blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 10 Monaten verurteilt worden. Mit Pfändung-und Überweisungsbeschlüssen des AG Rüsselsheim (42 M 2329/12 und 42 M 2330/12, Anlage K 10, 11) vom 27.11.2012 ließ die Klägerin die Deckungsansprüche des Notars D gegen die Beklagte aus der Notar-Berufshaftpflichtversicherung des Notars (Nummer HV 6113138-0018-SUB5 D-18) wegen des im Urteil des Landgerichts Darmstadt 10 O 245/10 gemäß dem Vergleich vor dem OLG Frankfurt (13 U 150/11) festgestellten Haftpflichtschadens F sowie wegen des im Urteil des Landgerichts Darmstadt 8 O 273/10 gemäß dem Vergleich vor dem OLG Frankfurt (13 U 124/11) festgestellten Haftpflichtschadens E pfänden und sich zur Einziehung überweisen. Mit Schreiben vom 20.12.2012 (Anlage K 12) gab die Beklagte betreffend den Schadensfall E eine Drittschuldnererklärung ab und wies – wie auch mit dem nachfolgenden Schreiben vom 15.02.2013 (Anlage K 14) – darauf hin, dass sie an ihrer Auffassung festhalten, zur Zahlung nicht verpflichtet zu sein, weil ihr Versicherungsnehmer seine Amtspflichten wissentlich verletzt habe. Der Versicherungsnehmer der Beklagten, der Notar D, nahm die Beklagte im Verfahren 9 O 434/11 vor dem Landgericht Düsseldorf auf Gewährung von Versicherungsschutz im Zusammenhang mit den hier streitgegenständlichen Schadensfällen E in Höhe von 129.000,00 EUR nebst Zinsen seit dem 01.08.2007 und F in Höhe von 149.158,00 EUR nebst Zinsen seit dem 01.07.2007 in Anspruch. Der hiesigen Klägerin ist in dem Deckungsverfahren der Streit verkündet worden. Sie trat dem Rechtsstreit auf Seiten des klagenden Versicherungsnehmers der Beklagten bei. Der hiesigen Streitverkündeten zu 3), dem Vertrauensschadenversicherer, ist im Deckungsprozess des Notars ebenso wie den hiesigen Streitverkündeten zu 1) und 2) der Streit verkündet worden. Die Klage des Versicherungsnehmers gegen die Beklagte ist mit Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 02.06.2015 (Anlage B 1) abgewiesen worden. Das Gericht hat in dem Deckungsprozess festgestellt, dass die Beklagte sich zu Recht auf das Eingreifen des Ausschlusstatbestandes des § 4 Ziff. 3 AVB, der dem Versicherungsvertrag zu Grunde liegenden allgemeinen Versicherungsbedingungen, berufen habe. Der vormalige Versicherungsnehmer der Beklagten, der Notar D, habe gegenüber der hiesigen Klägerin bewusst wahrheitswidrige Mitteilung über die Erbringung des Restkaufpreises gemacht und somit vorsätzlich gehandelt. Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf ist ausweislich des Rechtskraftvermerks rechtskräftig (vgl. Anlage B 1, B 6). Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 07.03.2016 (I-4 U 113/15, Anlage B 4) den Antrag des Versicherungsnehmers der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 02.06.2015 (9 O 434/11) zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 12.04.2016 (I-4 U 113/15, Anlage B 4) hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die Berufung des Klägers gegen das am 02.06.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Düsseldorf (9 O 434/11) als unzulässig verworfen. Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe ein Anspruch gemäß § 19 a Abs. 2 S. 2 BNotO unabhängig von dem bereits vom Schädiger anhängig gemachten Deckungsprozess zu. Das ergebe sich bereits daraus, dass die Beklagte sich auf einen Ausschluss ihrer Eintrittspflicht nach § 4 Ziff. 3 AVB (wissentliche Pflichtverletzung) mit der Begründung berufe, der Notar habe seine Amtspflichten wissentlich verletzt. Allein die Erhebung dieses Vertrauensschadenseinwandes begründe einen Vorleistungsanspruch der geschädigten Klägerin nach § 19 a Abs. 2 S. 2 BNotO. Es sei hingegen nicht erforderlich, dass die Frage der Wissentlichkeit der Pflichtverletzung des Notars zwischen den Parteien oder der Haftpflichtversicherung und der Vertrauensschadenversicherung streitig sei. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu zahlen: 1. a) 129.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2007 sowie b) 8.330,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 12.06.2012 und 2. a) 149.158,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.07.2007 sowie b) 8.857,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 12.06.2012. Die Beklagte beantragt, Die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Voraussetzungen des Vorleistungsanspruchs nach § 19 a Abs. 2 S. 2 BNotO lägen nicht vor. Voraussetzung des Vorleistungsanspruchs nach § 19 a Abs. 2 S. 2 BNotO sei, dass das Vorliegen einer wissentlichen Pflichtverletzung jedenfalls zwischen dem Berufshaftpflichtversicherer (hier der Beklagten) und dem Vertrauensschadenversicherer (hier der Streitverkündeten zu 3) streitig sei. Angesichts der Tatsache, dass den hiesigen Streitverkündeten auch in dem Deckungsprozess des Notars gegen die Beklagte vor dem Landgericht Düsseldorf, LG Düsseldorf 9 O 434/11 der Streit verkündet worden sei, und die Streitverkündete zu 3) auch nicht das Vorliegen einer wissentlichen Pflichtverletzung gegenüber der Beklagten konkret in Abrede gestellt habe, fehle es bereits an einer für den Vorleistungsanspruch vorausgesetzen „streitigen“ wissentlichen Pflichtverletzung. Zudem setze der Vorleistungsanspruch eines Geschädigten gemäß § 19 a Abs. 2 S. 2 BNotO voraus, dass zwischen dem Geschädigten und dem Versicherungsnehmer des Berufshaftpflichtversicherers (hier dem Notar D) ein Mandatsverhältnis bestehe. Schließlich erhebt die Beklagte Einwendungen aus der Vertrauensschadensversicherung und bestreitet mit Nichtwissen, dass die vierjährige Ausschlussfrist gewahrt wurde. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.06.2016 (Bl. 73 d. A.) verwiesen (§ 313 Abs. 2 S. 2 ZPO). Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. I. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten als Berufshaftpflichtversicherung des Notars D keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen der seitens des ehemaligen Versicherungsnehmers der Beklagten, des Notars D, verursachten Schadensfälle E und F. Ein Anspruch ergibt sich weder aufgrund der gepfändeten Deckungsansprüche des Notars gegen die Beklagte, noch aus § 19 a Abs. 2 S. 2 BNotO. 1. Der Klägerin steht aufgrund der durch die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse des AG Rüsselsheim (42 M 2329/12 und 42 M 2330/12, Anlage K 10, 11) vom 27.11.2012 gepfändeten Deckungsansprüche des Notars gegenüber der Beklagten kein Anspruch gegenüber dem Beklagten zu. Mit den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen des AG Rüsselsheim (42 M 2329/12 und 42 M 2330/12, Anlage K 10, 11) vom 27.11.2012 hat die Klägerin die Forderungen des Notars D gegen die Beklagte aus der Notar-Berufshaftpflichtversicherung des Notars (Nummer HV 6113138-0018-SUB5 D-18) wegen des im Urteil des Landgerichts Darmstadt 10 O 245/10 gemäß dem Vergleich vor dem OLG Frankfurt (13 U 150/11) festgestellten Haftpflichtschadens F sowie wegen des im Urteil des Landgerichts Darmstadt 8 O 273/10 gemäß dem Vergleich vor dem OLG Frankfurt (13 U 124/11) festgestellten Haftpflichtschadens E gepfändet und sich zur Einziehung überweisen lassen. Die Pfändung geht jedoch ins Leere. Die gepfändeten Ansprüche des Notars gegen die Beklagte aus der Notar-Berufshaftpflichtversicherung bestehen nicht. Dem Notar steht wegen der streitgegenständlichen Schadensfälle E und F kein Deckungsanspruch gegenüber der Beklagten zu, was rechtskräftig durch Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 28.04.2015 (9 O 434/11) festgestellt worden ist. Das Landgericht hat die Deckungsklage des Notars gegen die Beklagte mit der Begründung abgewiesen, ein Anspruch sei nach § 4 Nr. 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) ausgeschlossen, weil der Versicherungsschutz für die vorliegenden Schadensfälle, denen eine wissentliche Schadensverursachung zugrunde liege, ausgeschlossen sei. Das rechtskräftige Urteil bindet auch die hiesige Klägerin gemäß § 68 ZPO, die dem Rechtsstreit, LG Düsseldorf, 9 O 434/11, auf Seiten des dortigen Klägers, des Notars D, beigetreten ist. 2. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten auch keinen Vorleistungsanspruch gemäß § 19 a Abs. 2 S. 2 BNotO. Nach § 19 a Abs. 2 S. 2 BNotO hat der Berufshaftpflichtversicherer gleichwohl bis zur Höhe der für den Versicherer, der Schäden aus vorsätzlicher Handlung deckt, geltenden Mindestversicherungssumme zu leisten, wenn bei Vorliegen einer Amtspflichtverletzung nur streitig ist, ob der Ausschlussgrund gemäß Nummer 1 (Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung) vorliegt, und der Berufshaftpflichtversicherer deshalb die Regulierung ablehnt. Die Voraussetzungen für diesen Vorleistungsanspruch liegen nicht vor. Vorliegend ist nach rechtskräftigem Abschluss des von dem Notar D geführten Deckungsprozesses (LG Düsseldorf 9 O 434/11) die Wissentlichkeit der Pflichtverletzung in keinster Weise mehr streitig. a. Dass die Pflichtverletzung des Notars wissentlich erfolgte, ist durch Urteil des Landgerichts Düsseldorf nicht nur für die Parteien des dortigen Rechtsstreites (Notar und hiesige Beklagte als Haftpflichtversicherer), sondern aufgrund Streitverkündung auch im Verhältnis zur hiesigen Klägerin und der hiesigen Streitverkündeten zu 3), der Vertrauensschadenversicherung, sowie im Verhältnis zu den hiesigen Streitverkündeten zu 1) und 2) verbindlich festgestellt worden. Auch wenn Gegenstand des Rechtsstreites des Deckungsprozesses nicht der Anspruch nach § 19 a Abs. 2 S. 2 BNotO war, sind die Parteien und Streitverkündeten nach § 68 ZPO an die Feststellung, dass eine wissentliche Pflichtverletzung vorgelegen hat, nach § 68 ZPO gebunden. Die Bindungswirkung des rechtskräftigen Urteils des Vorprozesses beschränkt sich nicht nur (wie die Rechtskraft) auf den Entscheidungssatz, das heißt den Bestand, der im Tenor der Entscheidung ausgesprochenen Rechtsfolge, sondern erstreckt sich auch auf den beurteilten Tatsachenkomplex und die inhaltliche „Richtigkeit“ der Entscheidung und damit auf deren tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen, umfasst also auch die tragenden Feststellungen des Ersturteils (BGHZ 85, 255; Vollkommer , in: Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 68 Rn 9). Vorliegend zählt die festgestellte Wissentlichkeit der Pflichtverletzung zu den tragenden Feststellungen des Endurteils. b. Es fehlt vorliegend an der Anspruchsvoraussetzung des Streitigseins der Wissentlichkeit der Amtspflichtverletzung des Notars. Entgegen der Ansicht der Klägerin besteht ein Vorleistungsanspruch nach § 19 a Abs. 2 S. 2 BNotO nicht allein deswegen, weil die Beklagte als Haftpflichtversicherung den Vertrauensschadeneinwand erhoben und gegenüber der Klägerin sowie dem Notar eine Regulierung wegen Wissentlichkeit der Pflichtverletzung abgelehnt hat. Nach § 19 a Abs. 2 S. 2 BNotO hat der Berufshaftpflichtversicherer zu leisten, wenn bei Vorliegen einer Amtspflichtverletzung nur streitig ist, ob der Ausschlussgrund gemäß Nummer 1 (Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung) vorliegt, und der Berufshaftpflichtversicherer deshalb die Regulierung ablehnt. aa. Nach der Rechtsprechung des Bundegerichtshofes setzt dies zwar nicht voraus, dass die Frage der Wissentlichkeit der Pflichtverletzung zwischen dem Geschädigten und der Berufshaftpflichtversicherung streitig ist. Der Wortlaut der Vorschrift sagt nichts darüber aus, zwischen wem das Vorliegen des Ausschlussgrundes wissentlicher Pflichtverletzung nach § 19 a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BNotO streitig sein muss. Aus dem Sinn und Zweck der Regelung ergibt sich, dass ein Anspruch des Geschädigten auch dann gegeben sein kann, wenn zwischen ihm und dem Berufshaftpflichtversicherer ausdrücklich Einigkeit über eine wissentliche Pflichtverletzung des Notars besteht. Der Gesetzgeber hatte bei Einführung der Regelung des § 19 a Abs. 2 S. 2 BNotO einen Streit der beiden Versicherer vor Augen, die auf den jeweils anderen verweisen, und wollte, dass diese ihn untereinander austragen (BT-Drucks. 13/11034 S. 38 f.). Dagegen soll sich der Mandant des Notars, wenn "nur" die wissentliche Pflichtverletzung streitig und klar ist, dass jedenfalls einer der beiden Versicherer leistungspflichtig ist, im Interesse zügiger Schadenregulierung an den Berufshaftpflichtversicherer halten können. Letzterem stehen zum Ausgleich der Forderungsübergang (§ 19 a Abs. 2 Satz 3 BNotO) und ein Anspruch auf Aufwendungsersatz (§ 19 a Abs. 2 Satz 4 BNotO) gegen den Vertrauensschadenversicherer zu, so dass die Streitfrage im Regressprozess zwischen diesen beiden Versicherern geklärt werden kann (BGH, Urt. v. 11.06.2014, NJW-RR 2015; BGH, Urt. v. 20.07.2011, IV ZR 131/09). bb. Ist aber – wie vorliegend – die Frage der Wissentlichkeit der Pflichtverletzung nicht nur zwischen dem Geschädigten und der Berufshaftpflichtversicherung, sondern auch im Verhältnis zum Vertrauensschadenversicherer (Streitverkündeten zu 3)) sowie im Verhältnis zu den Streitverkündeten zu 1) und 2) rechtsverbindlich festgestellt, und damit in keinster Weise streitig, steht dem Geschädigten ein Anspruch nach § 19 a Abs. 2 S. 2 BNotO nicht zu. Sinn und Zweck des Vorleistungsanspruchs nach § 19 a Abs. 2 S. 2 BNotO ist, dass die Frage der wissentlichen Pflichtverletzung nach der gesetzlichen Konzeption - wenn es keine weiteren Streitpunkte gibt - nicht zwischen dem Geschädigten und dem Berufshaftpflichtversicherer, sondern allein zwischen Letzterem und dem Vertrauensschadenversicherer geklärt werden soll. Der Geschädigte soll bei einem Streit der beiden Versicherer, die jeweils auf den anderen verweisen, einen Vorleistungsanspruch gegenüber dem Berufshaftpflichtversicherer haben, auch wenn in dem Verhältnis zu diesem die Wissentlichkeit der Pflichtverletzung bereits rechtskräftig festgestellt ist (BGH, Urt. v. 11.06.2014, NJW-RR 2015; BGH, Urt. v. 20.07.2011, IV ZR 131/09). Angesichts der Tatsache, dass vorliegend nunmehr durch Urteil des Landgerichts Düsseldorf, Az. 9 O 434/11 angesichts der im dortigen Verfahren erfolgten Streitverkündung auch im Verhältnis zu der Streitverkündeten zu 3) die Wissentlichkeit der Pflichtverletzung verbindlich festgestellt worden ist, besteht vorliegend jedoch kein Streit der beiden Versicherer. Es besteht mithin auch nicht die Gefahr, dass die beiden Versicherer jeweils auf den anderen verweisen. Ein Bedürfnis, die Regelung des § 19 a Abs. 2 S. 2 BNotO über ihren Wortlaut hinaus auszulegen und der Geschädigten einen Vorleistungsanspruch allein aufgrund der Tatsache, dass die beklagte Berufshaftpflichtversicherung den Vertrauensschadeneinwand erhoben hat, zuzusprechen, besteht somit nicht. c. Dieses Ergebnis ist auch nicht etwas deshalb sachwidrig, weil die Vertrauensschadenversicherung vorliegend nach dem Vorbringen der Klägerseite eine Regulierung von Teilen des Zinsschadens abgelehnt hat. Die Vertrauensschadenversicherung ist grundsätzlich auch zur Erstattung der mittelbaren Schäden, nämlich Zinsschäden und Rechtsverfolgungskosten, verpflichtet (vgl. BGH, Urt. v. 20.07.2011, IV ZR 75/09). Selbst wenn jedoch die Vertrauensschadenversicherung – aus welchen Gründen auch immer – zur Erstattung des Zinsschadens, etwa wegen Erreichens der Mindestversicherungssumme, nicht verpflichtet wäre, ergäbe sich aus der Verweisung der Klägerin an die Vertrauensschadenseite kein Nachteil, da der Vorleistungsanspruch des Berufshaftpflichtversicherers nach § 19 a Abs. 2 S. 2 BNotO durch dessen Regressansprüche gegenüber dem Vertrauensschadenversicherer ebenfalls begrenzt wäre (BGH, Urt. v. 20.07.2011, IV ZR 75/09). Das ergibt sich bereits aus Wortlaut und Zweck der Regelung. Indem § 19 a Abs. 2 S. 2 BNotO eine Vorleistungspflicht "bis zur Höhe" der für den Vertrauensschadenversicherer geltenden Mindestversicherungssumme anordnet, ist klargestellt, dass es sich um eine Obergrenze handelt. Der Forderungsübergang nach § 19 a Abs. 2 S. 3 BNotO und der Aufwendungsersatzanspruch nach § 19 a Abs. 2 S. 4 BNotO sollen ihm für seine Vorleistung einen vollen Ausgleich gewähren. Mit dem Charakter als Vorleistungspflicht wäre eine Erweiterung der Einstandspflicht des Berufshaftpflichtversicherers über die des Vertrauensschadenversicherers hinaus und damit unabhängig von einer Regressmöglichkeit nicht zu vereinbaren. Zwar gehen nach § 19 a Abs. 2 S. 3 BNotO auch die Ansprüche des Geschädigten gegen den Notar auf den Berufshaftpflichtversicherer über. Es würde jedoch dem durch die Regressansprüche verfolgten Ziel eines vollen Ausgleichs der Vorleistung widersprechen, wenn der Berufshaftpflichtversicherer das Insolvenzrisiko des Notars tragen müsste. Dieses Risiko ist bei Notaren, die sich zu wissentlichen Pflichtverletzungen verleiten lassen, generell erhöht (BGH, Urt. v. 20.07.2011, IV ZR 75/09). Einen von der Vertrauensschadenversicherung nicht gedeckten Anspruch kann die Klägerin mithin in keinem Fall von der Beklagten als Berufshaftpflichtversicherung nach § 19 a Abs. 2 S. 2 BNotO verlangen. d. Etwas anderes kann auch nicht in Bezug auf die mit Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Darmstadt vom 09.04.2013 und 09.07.2012 jeweils festgesetzten Kosten der Haftpflichtprozesse E und F (Klageanträge Ziff. 1.b) und Ziff. 2.b)) gelten, auch wenn diese Verfahrenskosten nicht Gegenstand des Deckungsprozesses vor dem Landgericht Düsseldorf (9 O 434/11) waren. Auch insoweit besteht hinsichtlich der Wissentlichkeit der Pflichtverletzung im Schadensfall E und F eine Bindungswirkung nach § 68 ZPO. Soweit es sich um notwendige Rechtsverfolgungskosten handelt, beruhen auch diese auf dem Schadensereignis E und Fl, für deren Eintritt die Wissentlichkeit der Amtspflichtverletzung des Versicherungsnehmers der Beklagten, des Notars D allseits verbindlich festgestellt worden ist. e. Schließlich rechtfertigt auch der Umstand, dass der Klägerin kein unmittelbarer Anspruch gegenüber der Vertrauensschadenversicherung, sondern nur ein mittelbarer Anspruch über die Notarkammer zusteht, keine andere Entscheidung und Auslegung des § 19 a Abs. 2 S. 2 BNotO über den Wortlaut hinaus. Der Gesetzgeber wollte bei Einführung des § 19 a Abs. 2 S. 2 BNotO ausweislcih der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 13/11034 S. 38 f.) eine zügige Befriedigung des Geschädigten bei einem Streit über die Frage der Wissentlichkeit der Pflichtverletzung zwischen Berufshaftpflicht- und Vertrauensschadenversicherung erreichen. Dass der Gesetzgeber einen umfassenden Vorleistungsanspruch einführen wollte, mit dem Ziel dass sich der Geschädigte in jedem erdenkbaren Fall an den Berufshaftpflichtversicherer wenden kann, um sich nicht an die Vertrauensschadensseite wenden zu müssen, ist der Gesetzesbegründung nach Auffassung des Gerichts hingegen nicht zu entnehmen. Damit scheitert ein Anspruch der Klägerin aus § 19 a Abs. 2 S. 2 BNotO bereits dem Grunde nach. Die Frage, inwieweit der Beklagten Einwendungen aus der Vertrauensschadensversicherung zustehen, und ob insbesondere die vierjährige Ausschlussfrist gewahrt worden ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO. Streitwert: 295.346,23 EUR Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Düsseldorf zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.