Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.578,38 € sowie weitere 2.000,00 € Schmerzensgeld jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit dem 19.03.2013 zu zahlen. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 429,47 € vorgerichtliche, nicht anrechenbare, Anwaltsgebühren zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit dem 19.03.2013. Die Kosten des Rechtsstreits inklusive der Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens (Amtsgericht Langenfeld - 34 H 5/12) und der Berufungsinstanz (Oberlandesgericht Düsseldorf - I-18 U 159/14) trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld für die vermeintlich zahnmedizinisch fehlerhafte Behandlung durch die Beklagte. Die Klägerin begab sich im Oktober 2010 in die zahnärztliche Behandlung bei der Beklagten. Hierbei sollte eine neue Zahnversorgung für sämtliche Kieferquadranten bei Erhaltung der erhaltungswürdigen Zähne erfolgen. Die Behandlung wurde durchgeführt. Die Beklagte stellte der Klägerin unter dem 8. Dezember 2011 einen von ihr zu zahlenden Eigenanteil i.H.v. 5.692,30 € in Rechnung. Zusätzlich berechnete die Beklagte 825,45 € für die Fremdlaborrechnung und 60,00 € für keramische Zähne. Im weiteren Verlauf beklagte die Klägerin im Jahr 2011 wiederholt Schmerzen in Form eines „Brennens“ im Mund, insbesondere im Bereich des zweiten Kieferquadranten. Die Klägerin litt unter einer Allergie gegen Palladiumchlorid. Die endgültige Eingliederung der aus Zirkonoxid gefertigten Prothetik erfolgte am 2. Januar 2012. Im weiteren Verlauf fanden zahlreiche Behandlungsterminen zwischen Januar 2012 und Spätsommer 2012 statt. Unter anderem veranlasste die Beklagte aufgrund der Beschwerden der Klägerin eine neurologische Abklärung, welche befundlos blieb. Aufgrund der Schmerzen der Klägerin im Bereich des zweiten Quadranten erfolgte im März 2012 eine Begutachtung durch den von der Krankenkasse der Klägerin beauftragten Sachverständigen A. Dieser stellte fest, dass eine endodontische Behandlung im Bereich des Zahnes 27 und gegebenenfalls eine Wurzelspitzenresektion an diesem Zahn erforderlich seien. Daraufhin erfolgte eine Überweisung durch die Beklagte an die Kieferchirurgen B. Dort wurde eine Wurzelspitzenresektion durchgeführt und die Klägerin wurde zurück in die Behandlung der Beklagten entlassen. Zwischen dem 17. August 2012 und dem 19. August 2012 löste sich die prothetische Versorgung im Unterkiefer. Zudem kam es zu einem Bruch der Prothese. Die Klägerin behauptet, die prothetische Versorgung sei aus medizinischer Sicht in fehlerhafter Weise erfolgt und im Ganzen unbrauchbar. Unmittelbar nach der Eingliederung habe die Klägerin erhebliche Schmerzen im gesamten Mund verspürt, die Prothese sei gelockert gewesen, der Zement habe sich gelöst. Kronen, Brücken und Teleskopversorgung seien nicht lege artis angefertigt worden. Die Versorgung im Unterkiefer sei gleichermaßen fehlerhaft erfolgt. Insgesamt seien bereits die Planung sowie auch die Ausführung fehlerhaft und ursächlich für die Lockerung der zur Verankerung verwendeten Zähne. Hier sei ein Lockerungsgrad III infolge der fehlerhaften Versorgung feststellbar gewesen. Eine vollständige Erneuerung der Prothetik sei erforderlich. Ferner hätte der Zahn in regio 27 bereits zu Beginn des Jahres 2012, als die Klägerin erstmals Schmerzen diesem Bereich Beklagte, entfernt werden müssen. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.578,38 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zu zahlen, und zwar zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit; 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 429,47 € vorgerichtliche, nicht anrechenbare Anwaltsgebühren zu zahlen, und zwar ebenfalls zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die Behandlung sei aus zahnmedizinischer Sicht fehlerfrei erfolgt. Die Schmerzbeschwerden der Klägerin seien nicht ohne weiteres aufzuklären gewesen. Die Beklagte habe alle aus zahnmedizinischer Sicht erforderlichen diagnostischen Schritte eingeleitet. Die Beschwerden der Klägerin seien nicht objektivierbar gewesen. Es sei insbesondere kein Entzündungsherd als Ursache feststellbar gewesen. Im Rahmen der kieferchirurgischen Behandlung sei eine Entzündung am Zahn in regio 27 nicht feststellbar gewesen. Ferner sei es möglich, dass die Beschwerden der Klägerin von einer allergischen Reaktion herrührten. Die Prothetik sei nach den Regeln der zahnmedizinischen Kunst gefertigt worden und nicht unbrauchbar. Allein die Lockerung der Brücke könne die Unbrauchbarkeit nicht begründen. Hier sei eine Nachbesserung möglich gewesen. Vor Klageerhebung ist der Sachverhalt im Rahmen eines beim Amtsgericht Langenfeld anhängigen selbstständigen Beweisverfahrens durch den gerichtlich beauftragten Sachverständigen C begutachtet worden (Amtsgericht Langenfeld, Az. 34 H 5/12). Die Klage ist der Beklagten am 19. März 2013 zugestellt worden. Mit Teilurteil vom 21.07.2014 hat die Kammer durch die damals zuständige Einzelrichterin der Klageteilweise stattgegeben. Dieses Teilurteil wurde durch das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25.02.2015 aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Kammer zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Oberlandesgericht Düsseldorf ausgeführt, es bestünde die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die seitens der Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Kammer hat weiter Beweis erhoben durch Anhörung des gerichtlich bestellten Sachverständigen im Rahmen des Verhandlungstermins vom 21. Juli 2014 (Bl. 126 ff. GA) und am 07.11.2016 (Bl. 377 ff. GA) zur Erläuterung seines Gutachtens. Entscheidungsgründe I. Die Klage ist zulässig und im ausgeurteilten Umfang auch begründet, im Übrigen indes unbegründet Der Klägerin stehen gegen die Beklagten wegen einer Verletzung der Pflichten aus dem zwischen ihnen geschlossenen Behandlungsvertrag Ansprüche auf Rückzahlung der gezahlten Vergütung und Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 8.578,38 € nach den §§ 253, 280, 611, 278, 812, 823, 831 BGB zu. 1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Rückzahlung der an die Beklagte gezahlten Vergütung in Höhe von 6.578,38 € gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB. Die Klägerin hat unstreitig auf die Rechnung vom 8. Dezember 2011 einen Betrag von insgesamt 5.692,93 € zuzüglich Fremdlaborkosten in Höhe von 825,45 € sowie 60,00 € für „keramische Zähne“ an die Beklagte durch Zahlung geleistet. Diese Leistung erfolgte ohne Rechtsgrund, da die Beklagte keinen Anspruch gegen die Klägerin auf Zahlung eines zahnärztlichen Honorars in der genannten Höhe aus den §§ 611, 612 BGB i.V.m. §§ 1 ff. GOZ hatte. Der Vergütungsanspruch ist nach den §§ 627, 628 BGB entfallen. a. Der zwischen den Parteien zustande gekommene Vertrag über die zahnprothetische Versorgung im Ober- und Unterkiefer der Klägerin und über die endodontischen Behandlungsmaßnahmen ist dienstvertraglicher Natur, so dass die §§ 611 ff. BGB einschlägig sind. Der Vertrag mit dem Zahnarzt ist auch bei zahnprothetischer Behandlung durch Anfertigung und Einsetzen von Zahnersatz ein Dienstvertrag. Der Ausschluss des Vergütungsanspruchs gemäß § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB setzt voraus, dass die Behandlung noch nicht beendet war, der Zahnarzt die Kündigung des Behandlungsvertrages von Seiten des Patienten durch sein vertragswidriges Verhalten (fehlerhafte Behandlung) veranlasst hat und die bisherigen Leistungen ohne Wert oder Vorteil für den Patienten sind. Das Dienstvertragsrecht kennt keine Mängelgewährleistungsvorschriften, deshalb führt auch die mangelhafte Leistung grundsätzlich nicht zum Wegfall oder zur Kürzung des Honoraranspruchs. Ein Zahnarzt kann die Passgenauigkeit, insbesondere den einwandfreien und schmerzfreien Sitz des Zahnersatzes, nicht immer auf Anhieb herbei führen. Deshalb räumt ihm die Rechtsprechung eine den §§ 627, 628 BGB ansonsten fremde, dem Nacherfüllungsanspruch des § 635 Abs. 1 BGB gleichkommende Korrekturmöglichkeiten an Zähnen und Zahnersatz ein. Daher liegt bei der Herstellung und Eingliederung einer Prothese ein Behandlungsfehler nicht schon dann vor, wenn eine befriedigende prothetische Lösung nicht beim ersten Versuch gelingt. Die Eingliederung des Zahnersatzes ist regelmäßig ein mehrstufiger Prozess, dem das Risiko anfänglicher Passungenauigkeiten und Beweglichkeiten immanent ist. Der Patient ist daher grundsätzlich gehalten, bei weiteren Eingliederungsmaßnahmen seiner Prothese mitzuwirken. Eine Unbrauchbarkeit des Zahnersatzes führt allerdings unter den Voraussetzungen des § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB zu einem Ausschluss des Vergütungsanspruchs, wenn nämlich die Behandlung noch nicht beendet ist und der Zahnarzt die Kündigung des Behandlungsvertrages seitens des Patienten durch sein vertragswidriges Verhalten (fehlerhafte Behandlung) veranlasst hat (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 15. März 2011 – I-1 U 76/10). Beendet der Patient hingegen die Behandlung durch Kündigung vorzeitig, ohne dass ihm die Fortsetzung der Behandlung unzumutbar ist, so hat er das Nichterreichen einer befriedigenden Eingliederung von Zahnersatz ganz überwiegend selbst zu vertreten. b. Die Klägerin erklärte gegenüber der Beklagten jedenfalls konkludent die außerordentliche Kündigung des Behandlungsvertrages nach Maßgabe des § 627 Abs. 1 BGB, indem sie zu einem anderen Zahnarzt wechselte und mit anwaltlichem Schreiben vom 26. November 2012 die Rückzahlung der gezahlten Vergütungen der zahnärztlichen Leistungen durch die Beklagte forderte. Zu diesem Zeitpunkt waren die Schmerzen der Klägerin noch existent, eine Ursache für die Beschwerden jedoch noch nicht erkannt. c. Die Beklagte hat die Kündigung des Behandlungsvertrages von Seiten der Klägerin durch ihr vertragswidriges Verhalten veranlasst. Die Klägerin hat aufgrund einer fehlerhaften Behandlung der Beklagten zu einem anderen Zahnarzt gewechselt. Dies steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund des unstreitigen Sachverhalts sowie der durchgeführten Beweisaufnahme, maßgeblich durch die Verwertung des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen B und dessen zweimaliger ergänzender mündlicher Anhörung. Der Sachverständige B hat plausibel und nachvollziehbar dargelegt, dass die zahnprothetische Versorgung im Ober- und Unterkiefer der Klägerin nicht den Regeln der zahnärztlichen Kunst entsprachen und eine diesbezügliche weitere Nachbesserung durch die Beklagte unmöglich war. Das Gutachten ist in sich schlüssig, geht von den zutreffenden Anschlusstatsachen aus und ist auch für den medizinischen Laien verständlich angefasst. Des weiteren konnte sich die Kammer die Überzeugung bilden, dass der Klägerin eine weitere Nachbesserung durch die Beklagte nicht zumutbar war. Nach den Feststellungen des Sachverständigen B sind die prothetischen Aufbauten des Zahnersatzes, welche die Beklagte bei der Klägerin eingebracht hatte, nicht nach dem erforderlichen zahnmedizinischen Standard gefertigt und gestaltet worden. Bei der Klägerin sind aufgrund der vorliegenden Palladiumchloridallergie keine Materialien verwendet worden, welche Metall enthalten. Die Aufbauten sind deshalb aus Zirkonoxid gefertigt. Gemäß den Feststellungen des Sachverständigen sind diese wulstig und sehr voluminös gestaltet, so dass aus ästhetischer und funktionaler Sicht eine regelrechte prothetische Versorgung nicht vorliegt. Eine Nachbesserung durch beschleifen oder anderweitige Nacharbeiten kann den mangelhaften Zustand nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht beseitigen. Dies wurde durch den Sachverständigen im Rahmen seiner mündlichen Anhörungen am 21.07.2014 und am 07.11.2016 nochmals auch unter Berücksichtigung der bis zu diesem Zeitpunkt vorgetragenen Tatsachen, bestätigt. Im Zeitpunkt der Begutachtung, stellte der Sachverständige insbesondere fest, dass die Kronen- und Brückenversorgungen alle im cervikalen Bereich zu dick („wulstig“) gearbeitet sind und teilweise die Kronenränder freiliegen. Die Kronen sind nach den Feststellungen des Sachverständigen zu kurz gefertigt und enden nicht unter dem Gingivalsaum. Im Bereich des Unterkiefers ist es als fehlerhaft anzusehen, dass sich im rechten Unterkiefer keine Abstürze der Unterkieferprothese befindet und damit die Drehmomente zu hoch werden. Eine solche Abstützung ist nach den Feststellungen des Sachverständigen erforderlich, damit hier keine Lockerungen auf der Seite, an der die Prothese angebracht ist, entstehen. Diesbezüglich ist nach den Feststellungen des Sachverständigen eine Nachbesserung zwar grundsätzlich funktional möglich, nicht jedoch dazu geeignet, einen vertragsgemäßen Zustand herzustellen. Der Sachverständige führte hierzu aus, dass die Abstützung auf der rechten Seite des Unterkiefers sich auch nachträglich durch eine Verlängerung dieses Teils und Anbringung einer Klammer möglich ist. Der Sachverständige stellte jedoch gleichermaßen fest, dass dies jedenfalls aus ästhetischer Sicht nicht der gleiche Standard wäre, wie er bei einer von vornherein regelrecht angefertigten Arbeit vorgelegen hätte. Der Sachverständige stellte fest, dass die fehlende Einbeziehung des rechten Unterkiefers in die prothetische Versorgung als Konstruktionsmangel aus prothetischer Sicht anzusehen ist. Auf eine Nachbesserung, welche den Mangel – auch wenn lediglich aus ästhetischer Sicht – nur in eingeschränktem Umfang beseitigt, muss sich die Klägerin nicht verweisen lassen. Zur Beseitigung des Mangels ist nach den Feststellungen des Sachverständigen eine Neuanfertigung erforderlich, um den vertragsgemäßen Zustand herzustellen. Der Sachverständige hat im Rahmen seiner Anhörung im Termin vom 07.11.2016 festgestellt, dass bereits aufgrund der vorstehenden Gründe eine Unbrauchbarkeit der Versorgung der Klägerin durch die Beklagte vorliegt. Darüber hinaus ist der Beklagten eine fehlerhafte Planung vorzuwerfen, da grob fehlerhaft der Zahn 27 eingeplant wurde. Auch in Anbetracht des Zahns 27 ist von einer Unbrauchbarkeit auszugehen. Dieser Zahn hätte unter keinen Umständen in die Prothetik mit einbezogen werden dürfen. Dies beruht auf insgesamt drei Gründen, wobei bereits das Vorliegen einer dieser Gründe ausreicht um von einer grob fehlerhaften Einbeziehung des Zahns 27 auszugehen: Es lag ein maximaler Knochenabbau vor. Der Zahn 27 war auf einer Seite nicht mehr richtig im Knochen verankert. Dies war nach den Feststellungen des Sachverständigen zum Zeitpunkt der Behandlung bereits auf Röntgenbildern zu erkennen. Zudem hätte der Zahn 27 aufgrund der Wurzelbehandlung nicht eingebogen werden dürfen. Da nur eine Wurzel im Rahmen der Wurzelbehandlung behandelt wurde, war der Zahn für die Eingliederung in die Prothetik unbrauchbar. Die Beklagte muss sich dies zurechnen lassen, auch wenn sie die Wurzelbehandlung nicht durchgeführt hat, da sie vor der Einbeziehung des Zahns 27 nach der Wurzelbehandlung den Zustand des Zahn mittels Röntgenbilder hätte prüfen müssen und die Füllung nur eines Kanals auf dem Röntgenbild sichtbar gewesen wäre. Des Weiteren lag ein Eiterherd vor. Soweit die Beklagte die Vernehmung des A und D im Rahmen der letzten mündlichen Verhandlung beantragt hat wurde entgegen der Ankündigung im Rahmen der mündlichen Verhandlung das Beweisthema nicht näher ausgeführt. Als Sachverständige sind diese jedenfalls nicht zu hören, da es sich bei diesen Personen nicht um gerichtlich bestellte Sachverständige handelt. Zudem hat sich der gerichtlich bestellte Sachverständige mit den Äußerungen der außergerichtlichen Gutachter auseinandergesetzt und insbesondere ausgeführt, die Ausführungen des Dr. A mit seinen Ausführungen in Einklang bringen zu können. Unerheblich ist, wie der Gutachter die fachliche Qualifikation der beiden Zahnärzte einschätzt. Dies ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits. Es war von dem gerichtlich bestellten Gutachter allein Stellung zu nehmen zu der durchgeführten Behandlung der Beklagten. 2. Daneben hat die Klägerin gegen die Beklagte aus den zahnärztlichen Behandlungsvertrag in Verbindung mit den §§ 630a, 611, 253 Abs. 2, 249 Abs. 1 BGB und auf deliktischer Grundlage nach § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 253 Abs. 2, 249 Abs. 1 BGB Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 €. a. Aufgrund des unstreitigen Sachverhalts und des Gutachtens des Sachverständigen B steht es ebenfalls zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagten bei der zahnärztlichen Behandlung der Klägerin grobe Behandlungsfehler unterlaufen sind. So hat die Beklagte bei der Klägerin einen prothetischen Aufbau bei der Klägerin eingebracht, der nicht nach dem erforderlichen zahnmedizinischen Standard gefertigt und gestaltet war. Zudem hat die Beklagte den Zahn 27 in die Planung einbezogen, obgleich dieser nicht hätte einbezogen werden dürfen. Dieses Vorgehen hat der Sachverständige aus zahnmedizinischer Sicht als nicht mehr nachvollziehbar bezeichnet. Die Kammer schließt sich dieser Bewertung als grob behandlungsfehlerhaft aus juristischer Sicht nach eigener kritischer Würdigung an. b. Hinsichtlich der Höhe des Schmerzensgeldes hält die Kammer einen Betrag in Höhe von 2.000,00 € für erforderlich und ausreichend. Das Schmerzensgeld soll dem Berechtigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schuldet. Dabei steht – von Ausnahmen abgesehen – die Ausgleichsfunktion im Vordergrund mit der Folge, dass die Höhe des Schmerzensgeldes in erster Linie vom Umfang und von den Auswirkungen der körperlichen und gesundheitlichen Schädigungen selbst abhängt. Von Bedeutung sind dabei die Schmerzen, die der Verletzte zu ertragen hat, die Dauer des Schadens und verletzungsbedingte Beeinträchtigungen solcher Funktionen, die sich – wenn sie gestört oder negativ betroffen werden – ungünstig auf die Lebensführung, die Lebensqualität und damit auf das persönliche Schicksal des Verletzten auswirken (OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. Dezember 2000 – I-8 U 42/00, 8 U 42/00 –). Die Kammer ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Beeinträchtigungen der Klägerin in Form von Schmerzen auf dem groben Behandlungsfehler der Beklagten beruht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der Feststellung eines groben Behandlungsfehlers von einer Beweislastverteilung zu Lasten der Beklagten auszugehen ist. Diese hätte beweisen müssen, dass die festgestellten Folgen nicht auf dem Behandlungsfehler beruhen. Dies ist ihr nicht gelungen. So hat der Sachverständige im Rahmen seines schriftlichen Gutachtens ausgeführt, dass zu kurze Kronen Schmerzen verursachen und Karies an den freiliegenden Knochenrändern entsteht. Die Klägerin hat dabei im Rahmen der erfolgten informatorischen Anhörungen vom 21.07.2014 und 07.11.2016 glaubhaft die Dauer und Intensität der Schmerzen beschrieben. Die Klägerin hat angegeben die Schmerzen würden auf einer Skala von 1 (niedrig) bis 10 (sehr stark) bei 6 liegen. Zur Behandlung der Schmerzen nehme sie ein- bis dreimal täglich Ibuprofen in einer Dosierung von 800mg ein. Zusätzlich verwende sie eine schmerzlindende Kortison-Mundsalbe. Die Angaben sind nachvollziehbar und plausibel. Schmerzensgelderhöhend ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin sich erneut einer Behandlung unterziehen muss, was bisher lediglich mangels liquider Mittel nicht durchgeführt wurde. II. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in den §§ 92 Abs. 1, 2 Nr. 2, 709 PO. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte in Anbetracht des Umstandes, dass es über die Aufhebung des Teilurteils hinaus in der Sache nicht zu einer geänderten Entscheidung über das Klagebegehren gekommen ist. Der Streitwert wird auf bis 10.000,00 EUR festgesetzt.