1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im Zusammenhang mit dem Angebot von Schuhen im Fernabsatz im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken zu handeln und dabei die eigenen Angebote als „Moonboots“ zu bewerben, wenn es sich nicht auch tatsächlich um Schuhe der Marke „Moon Boot“ handelt bzw. eine entsprechende Lizenz des Markeninhabers besteht, wie in Anlage K1 ersichtlich geschehen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 442,20 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.7.2015 zu zahlen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; im Hinblick auf Ziff. 1 gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 15.000,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Klägerin ist ein Unternehmen, das Schuhe in großem Umfang verkauft. Dazu bietet sie rund 60.000 verschiedene Paar Schuhe für Damen, Herren und Kinder unter dem Händlernamen „myshoestore“ auf der Auktionsplattform ebay an. Im Jahr 2014 erwirtschaftete sie einen Jahresumsatz von über 800.000 € (vgl. Anlage K 5). Der Beklagte ist auch auf der Auktionsplattform eBay tätig und verkauft dort unter dem Benutzernamen „staliponte-style“ ebenfalls Schuhe. Unter diesen Angeboten befand sich ein Paar Damen-Schneestiefel, das überschrieben war mit „Damen Moonboots weiß Schneestiefel Warmfutter Klettverschluss Winterstiefeletten“. Wegen der konkreten Gestaltung des Angebots wird auf die Anl. K1 Bezug genommen. Bei den vom Beklagten angebotenen Stiefeln handelt es sich weder um Original- noch um lizenzierte Ware der Marke „Moon Boot“. Die U.P.A. ist Inhaberin der Unionsmarke Nr. #####/####, der Wortmarke „MOON BOOT“, Nr. 09988544, und der gleichlautenden internationalen Marke, Nr. 438194, die u.a. in Klasse 25 für Schneestiefel geschützt sind. Im Duden wird die Bedeutung des Wortes „Moon Boot“ mit „dick gefütterter [Winter] Stiefel aus synthetischem Material“ angegeben (vgl. Anl. B4). Im PONS-Fremdwörterbuch wird die Bedeutung mit „gefütterte Winterstiefel“ beschrieben. Der zur angegriffenen Kennzeichnung gehörende Wikipedia-Eintrag lautet: „Moonboots sind Schneestiefel, die vom Design den Stiefeln ähneln, welche die US-amerikanischen Astronauten im Jahr 1969 bei der ersten Landung auf dem Mond trugen. Sie bestehen außen aus wasserabweisendem Kunststoff, sind innen geschäumt oder wattiert und haben eine angeschweißte Kunststoffsohle.“ Mit anwaltlichem Schreiben vom 05.12.2014 mahnte die Klägerin den Beklagten ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf (Vergleich Anl. K2). Nachdem der Beklagte die Ansprüche zurückwies, forderte die Klägerin ihn erneut im Januar 2015 zur Abgabe der Unterlassungserklärung auf; diese gab er nicht ab, auch die außergerichtlich angefallenen Abmahnkosten erstattete er nicht. Diese Kosten wurden anhand eines Streitwertes von 15.000 € sowie einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr errechnet. Die Klägerin ist der Ansicht, der aus wettbewerbsrechtlichen Vorschriften geltend gemachte Unterlassungsanspruch stehe ihr zu. Der angesprochene Verkehr werde durch das Angebot des Beklagten in die Irre geführt, weil er aufgrund der Angabe „Moonboots“ davon ausgehe, es handele sich um originale Stiefel der italienischen Markeninhaberin. Die Verwechslungsgefahr scheide nicht deshalb aus, weil die Marken ihre Unterscheidungskraft verloren hätten. Aus dieser Angabe sei keine im Verkehr gebräuchliche Gattungsbezeichnung für Winterstiefel geworden. Hinsichtlich der Abmahnkosten behauptet die Klägerin, es sei insgesamt ein Betrag i.H.v. 845,00 € angefallen, von dem hier aufgrund der hälftigen Anrechnung auf die Verfahrensgebühr nur noch ein Betrag i.H.v. 422,50 € zzgl. 20,00 € Auslagenpauschale geltend gemacht werde. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im Zusammenhang mit dem Angebot von Schuhen im Fernabsatz im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken zu handeln und dabei die eigenen Angebote als „Moonboots“ zu bewerben, wenn es sich nicht auch tatsächlich um Schuhe der Marke „Moon Boot“ handelt bzw. eine entsprechende Lizenz des Markeninhabers besteht, wie in Anl. K1 ersichtlich geschehen; 2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 442,20 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, die Klägerin sei nicht anspruchsberechtigt, da sie selbst keine mit den Schneestiefeln des Beklagten vergleichbare Stiefel zum Verkauf anböte und es damit an einem konkreten Mitbewerberverhältnis fehle. Mit Nichtwissen bestreitet sie zudem, dass die Klägerin überhaupt in Deutschland tätig sei. Eine relevante Irreführung des angesprochenen Verkehrs scheide aus, weil die angegriffene Bezeichnung zu einem Gattungsnamen für gefütterte Schneestiefel bzw. Winterstiefel geworden sei. Außerdem habe bereits der BGH in seinem Urteil vom 02.10.2012, Aktenzeichen I ZR 82/11, den Begriff „Moonboots“ als „gefütterte Winterstiefel aus synthetischem Material“ definiert. Auch aus weiteren Internetangeboten ergebe sich die Verwendung als Gattungsbezeichnung (vgl. Anl. B7). Im Übrigen genüge bereits der lexikalische Nachweis des Zeichens, um es als rein beschreibende Angabe anzusehen. Die Irreführungsgefahr scheide auch deshalb aus, weil er die angegriffene Kennzeichnung in einem Wort zusammenschreibe, wohingegen die Marken jeweils aus 2 Wörtern, nämlich Moon und Boot bestünden. Der Beklagte meint, es handele sich bei der Klägerin und ihrem Prozessbevollmächtigten um eine umtriebige Massenabmahnerin, was sich bereits aus einer einfachen Google-Suche ergebe (vgl. Anlage B 13). Dafür spreche ebenfalls das um die Klägerin und ihren Prozessbevollmächtigten herum gebildete Konsortium aus unzähligen Firmen, deren Geschäftszweck jeweils der Vertrieb von Bekleidungsstücken über eBay sei und an denen ihr Prozessbevollmächtigter jeweils (un-) mittelbar beteiligt sei. Dazu behauptet sie, viele kleine Anbieter würden wegen Bagatellverstößen unter Zugrundelegung eines überzogenen Streitwertes abgemahnt. Sie meint schließlich, der Streitwert für einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch könne sich hier allenfalls auf den Auffangwert von 1.000 € belaufen; der mit 15.000 € bemessende Streitwert sei deutlich überzogen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftstücke nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. A. Die Klägerin hat gegen den Beklagten wegen der Verwendung der angegriffenen Kennzeichnung „Moonboots“ einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8, 3, 5 Abs. 2 UWG. Gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt. Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 5 Abs. 2 UWG insbesondere dann irreführend, wenn sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft. Ein Verstoß gegen den lauterkeitsrechtlichen Verwechslungsschutz setzt mithin voraus, dass eine geschäftliche Handlung im Zusammenhang mit der Produktvermarktung vorliegt und eine Verwechslungsgefahr mit dem Produkt oder Kennzeichen eines Mitbewerbers besteht (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 5, Rn. 4.236). Diese Voraussetzungen liegen vor. I. Sowohl die Klägerin als auch der Beklagte vertreiben bundesweit Schuhe über die Internetplattform eBay mit der Folge, dass es sich um Mitbewerber i.S.d. §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG handelt. Insoweit folgt schon aus dem bestimmungsgemäß in der Bundesrepublik Deutschland abrufbaren Händlershop der Klägerin (Anlage K 6), dass sie selbst als Verkäuferin tätig ist. Darauf, ob die Klägerin Schuhe der Marke "Moon Boot" verkauft, kommt es dagegen nicht an. Ausreichend für die Eigenschaft als Mitbewerberin ist allein, dass sie auch Schuhe vertreibt. Denn es ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass Kunden, die sich für Schuhe der Marke "Moon Boot" interessieren, über eine entsprechende Recherche auf den Online-Shop des Beklagten stoßen und dort auch nach weiteren Schuhen suchen werden. Damit werden auch die Interessen der Klägerin als Onlineschuhverkäuferin berührt. II. Es besteht auch Verwechslungsgefahr. Der lauterkeitsrechtliche Begriff der Verwechslungsgefahr i.S.d. § 5 Abs. 2 UWG ist nicht deckungsgleich mit dem markenrechtlichen Begriff der Verwechslungsgefahr i.S.v. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (vgl. Köhler/Bornkamm, aaO, § 5, Rn. 4.238; Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 9, Rn. 27ff.). Verwechslungsgefahr i.S.d. UWG liegt vor, wenn die ernstliche Gefahr besteht, dass erhebliche Teile des Adressatenkreises den Eindruck gewinnen können, dass die betreffenden Waren identisch sind oder zwar unterschiedlich, aber aus demselben Betrieb stammen oder aber aus verschiedenen Betrieben, zwischen denen aber organisatorische, rechtliche oder wirtschaftliche Beziehungen bestehen (vgl. Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Aufl., § 5, Rn. 717). § 5 Abs. 2 UWG setzt zudem voraus, dass das Kennzeichen, mit dem Verwechslungsgefahr hervorgerufen wird, eine gewisse Bekanntheit erreicht hat (vgl. Köhler/Bornkamm, aaO, § 5, Rn. 4.238). Eine bestehende Verwechslungsgefahr kann hingegen – anders als im Markenrecht – durch aufklärende Hinweise oder durch sonstige Umstände beseitigt werden (vgl. Ströbele/Hacker, aaO, § 2, Rn. 28 m.w.N.). Entsprechendes gilt, wenn der Verkehr erkennt, dass das angegriffene Zeichen rein beschreibend verwendet wird (vgl. BGH GRUR 2013, 632, 637 – AMARULA/Marulablu). Die Umwandlung einer Kennzeichnung von einer Marke hin zu einer Beschaffenheitsangabe bzw. einem Gattungsbegriff ist aber immer erst anzunehmen, wenn kein irgendwie beachtlicher Verkehrskreis in dem Zeichen noch einen individuellen Herkunftshinweis sieht (vgl. Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 5, Rn. 4.228). 1. Das Kennzeichen „Moon Boot“ verfügt über eine gewisse Bekanntheit. Eine gewisse Bekanntheit ist dann gegeben, wenn das Produkt bei einem nicht unerheblichen Teil des Verkehrskreises eine solche Bekanntheit erreicht hat, dass sich in relevantem Umfang die Gefahr einer Herkunftstäuschung ergeben kann, wenn Nachahmungen vertrieben werden (vgl. Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 4, Rn. 3.41a f.). Für die Bekanntheit genügt die Kenntnis der nachgeahmten Produkte; nicht erforderlich ist auch die Kenntnis des Namens des Originalherstellers. Es reicht die Vorstellung, das Produkt rühre von einem bestimmten Hersteller her, unabhängig von dessen Namen. Die Kammer kann aufgrund eigener Kenntnisse beurteilen, dass der Marke „Moon Boot“ eine gewisse Bekanntheit zukommt, weil sie zum angesprochenen Verkehrskreis gehört. Dieser versteht „Moon Boot“ als Kennzeichnung für ein bestimmtes Stiefelmodell und verbindet mit dieser Bezeichnung stets solche Stiefel, wie sie von der Fa. U.p.A. seit Jahrzehnten hergestellt werden. Unerheblich ist, ob dem angesprochenen Verkehr dabei bewusst ist, dass „Moon Boot“ eine Marke ist, da er jedenfalls die sie maßgeblich auszeichnenden Produkte kennt. 2. Vorliegend scheidet die Verwechslungsgefahr nicht schon deshalb aus, weil sich die angegriffene Kennzeichnung zu einem Gattungsbegriff gewandelt hat. Sie wird vom angemessen informierten Durchschnittsverbraucher im Hinblick auf den streitgegenständlich damit beworbenen Stiefel als Herkunftshinweis verstanden. Denn die angegriffene Kennzeichnung ist allenfalls zu einem Gattungsbegriff für einen speziellen Stiefel mit bestimmten Eigenschaften geworden. Die Klägerin hat substantiiert vorgetragen und durch Auszüge von Websites belegt, dass der angesprochene Verkehr vor allem im Internet jedenfalls keine durchgängige und flächendeckende Verwendung des Begriffs als Bezeichnung für sämtliche Stiefel erkennen kann. Mit der Angabe „Moon Boot“ oder „Moonboots“ wird ein Schuhmodell bezeichnet, das aufgrund einer gewissen Unförmigkeit sowie Unbeweglichkeit an Astronautenschuhe erinnert, die aus wasserabweisendem Kunststoff und einer Gummisohle bestehen; innen sind sie mit Schaum ausgefüllt/wattiert. Diese Eigenschaften sind unstreitig in allen im Internet auffindbaren Definitionen oder Beschreibungen des Wortes „Moon Boot“ enthalten; alle Quellen gehen von einem gefütterten Winterstiefel aus. Zwar weicht der jeweilige Grad der Detailliertheit der Definitionen voneinander ab. Einmal findet sich der Zusatz „dick gefüttert aus synthetischem Material“, eine weitere Erklärung geht sogar so weit, diesem synthetischen Material eine wasserabweisende Eigenschaft zuzuschreiben. Unstreitig ist zwischen den Parteien insoweit aber jedenfalls, dass die ursprüngliche Bezeichnung „Moon Boots“ in Anlehnung an die erste Mondlandung und die von den Astronauten getragenen Schuhe gewählt wurde. Allenfalls Stiefel, die diese speziellen Merkmale aufweisen, werden umgangssprachlich als „Moonboots“ bezeichnet, ohne tatsächlich von der italienischen Markeninhaberin zu stammen. Die angegriffene Kennzeichnung hat keine über dieses Verständnis hinausgehende Bedeutung als Gattungsbegriff auch für Stiefelmodelle mit anderen Eigenschaften. Aus den vom Beklagten vorgelegten Dokumenten und insbesondere aus den als Anlage B 7 vorgebrachten weiteren Verwendungsbeispielen des streitgegenständlichen Kennzeichens ist eine solche Bedeutung nicht ableitbar. Denn die überwiegende Anzahl der abgebildeten Verkaufsangebote bezieht sich schon unmittelbar auf Original-Ware der Markeninhaberin. Soweit es sich nicht, jedenfalls nicht erkennbar, um originale „Moon Boot“-Stiefel handelt, ergibt sich daraus trotzdem keine Bewertung des Begriffs als Gattungsangabe für sämtliche Stiefelmodelle. Die anderen aus der Anlage B7 ersichtlichen Stiefel (bspw. S. 4 „Original Espri…“, S. 5 „O’Neill Moonbo…“) weisen nämlich ihrer äußeren Gestalt nach solche Eigenschaften auf, wie sie in den Definitionen aufgestellt wurden. Insbesondere verfügen sie dem äußeren Eindruck nach über einen stabilen, dick wattierten Schaft. Im Übrigen kann im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden, dass die jeweiligen Verkäufer etwa aufgrund einer Lizenz berechtigt sind, die Marke „Moonboot“ in der Angebotsüberschrift zu verwenden. Insbesondere hat auch der BGH das Kennzeichen in seiner Entscheidung (Urteil v. 2.10.2012, Az. I ZR 82/11 – Völkl) nicht zu einem weitergehenden Gattungsbegriff gemacht. Soweit er eine Definition des „Moon Boots“ aufgestellt hat, bezieht sich diese in erster Linie auf die streitgegenständliche Art von Stiefeln, zumal es sich bei dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt um Original-Moon Boots handelte. Es ist keine allgemeingültige Umschreibung für Winterstiefel. Dafür fehlen Anhaltspunkte in der Entscheidung. Auch aus der weiteren zitierten BGH-Entscheidung vom 14.4.1988, Az. I ZR 8/86 ergibt sich nicht dadurch etwas anderes, dass es dort im Tatbestand heißt: „[…] Moonboots (gefütterte Winterstiefel)“. Es kann schon nicht verifiziert werden, ob es sich in dem Fall um Original-Produkte der Markeninhaberin handelt; im Übrigen ist unbekannt, wie diese Stiefel aussahen und ob sie gerade die obigen Eigenschaften aufwiesen. Entsprechendes gilt für die zitierte Entscheidung des Landgerichts Hamburg (Urt. v. 17.11.2003, Az. 6 U 241/03). Auch aus den vom OLG Düsseldorf in dem Beschluss über die sofortige Beschwerde angeführten Benutzungsbeispielen resultiert nach Ansicht der Kammer kein anderes Begriffsverständnis. Die ausgewählten Stiefelmodelle von Tommy Hilfiger, Joop und Naturläufer verfügen nämlich alle über die einen originalen „Moon Boot“ auszeichnenden Merkmale und könnten umgangssprachlich so beschrieben werden. Ebenso wenig folgt aus der Wikipedia-Liste zu Gattungsnamen etwas anderes (vgl. Anlage B6). Denn dies ist keine offizielle Liste mit geprüften Einträgen, sondern eine, die privat zusammengestellt und anschließend im Internet veröffentlicht wurde. Aus dem Einleitungstext ergibt sich, dass eine Privatperson diese Liste führt, insbesondere um Ergänzungsvorschläge von anderen privaten Internetnutzern bittet und diese ggf. einpflegt. Daraus folgt aber nicht ohne Weiteres, dass diese Begriffe auch im Rechtssinne anhand der Vorschriften des UWG bzw. Markengesetzes als Gattungsbegriffe zu qualifizieren sind. Erst recht ist sie rechtlich nicht bindend, sondern hat allenfalls Indizwirkung. Gegen die Annahme eines Gattungsbegriffes spricht zudem, dass es an einer Notwendigkeit dafür fehlt, weil Stiefel mit oben erläuterten Eigenschaften genau anhand dieser Wörter beschrieben werden können. Schließlich ist die Marke nicht aufgrund Untätigkeit der Markeninhaberin zum Gattungsbegriff verkommen. Es fehlen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Markeninhaberin tatsächlich untätig geblieben ist. Nach alledem kann auch dahingestellt bleiben, ob bereits die lexikalische Nachweisbarkeit des streitgegenständlichen Zeichens aufgrund seiner Eintragung in Wörterbüchern ausreicht, um von einer rein beschreibenden Angabe auszugehen. Denn deren Bedeutung bezöge sich allenfalls auf das eingangs unter 2. beschriebene Stiefelmodell, nicht dagegen auch auf das hier streitgegenständliche. Der hier streitgegenständliche Stiefel fällt nicht unter die oben geschilderte Definition von „Moon Boot“, weil er nicht über die genannten Eigenschaften verfügt. Zwar fehlen Hinweise auf die Materialbeschaffenheit des Oberstoffes. Jedenfalls aber entspricht die Aufmachung des Stiefelschaftes nicht derjenigen eines Original-Moon Boots. Denn ausweislich der Fotos im Angebot ist er mit Fell gefüttert und durch einen seitlich eingenähten Klettverschluss auffaltbar, um den Ein- und Ausstieg aus dem Schuh zu erleichtern. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zu den Marken-Produkten. Typisch für diese ist nämlich, dass sie keine Einstieghilfe haben und ihr Schaft primär mit Schaum gefüllt, also wattiert, ist. Das ergibt sich sowohl aus dem englischen Wikipedia-Eintrag, in dem die Rede von „polyurethane foam“ ist, als auch aus der Produktbeschreibung aus dem Zalando-Shop. Dort wird „PU-Schaum“ angegeben, was sich, geschlossen aus dem Gesamtkontext der Beschreibung, auf den Schaft bezieht. Sofern bei den vorgelegten Modellbeispielen der Klägerin auch solche zu sehen sind, die am Beinabschluss mit Fell besetzt sind, handelt es sich dabei nur um eine zusätzliche Dekoration. Der Schaft besteht auch bei diesen Modellen aus Schaum. Gegen eine beschreibende Verwendung spricht im Übrigen auch, dass die weiteren, rein beschreibenden Angaben in der streitgegenständlichen Angebotsüberschrift nicht notwendig gewesen wären, wenn der angesprochene Verkehr bereits aus der streitgegenständlichen Angabe alle wesentlichen Merkmale erkennen könnte. 3. Der Beklagte benutzt die streitgegenständliche Kennzeichnung für Stiefel und damit für Schuhwaren, für die das Zeichen „MOON BOOT“ als Marke für die Firma U.p.A. Schutz genießt. Das angegriffene Zeichen und die Marke sind hochgradig zeichenähnlich, da sie identisch ausgesprochen werden und ein hochgradig ähnliches Schriftbild aufweisen. Dem steht auch nicht entgegen, dass die beiden Wörter in der angegriffenen Kennzeichnung zusammengeschrieben wurden und zusätzlich über ein „s“ verfügen. Denn bei diesen Abweichungen handelt es sich um Marginalitäten, die dem angesprochenen Verkehr nicht auffallen; vor allem erkennt er den zusätzlichen Buchstaben als englische Pluralform des Wortes „Boot“. III. Die Verwechslungsgefahr wurde auch nicht durch aufklärende Hinweise oder sonstige Umstände wieder aufgehoben. Der mit 19,90 € bis 22,90 € angegebene Preis vermag die Verwechslungsgefahr nicht auszuschließen. Zwar sind originale Moon Boots beim Erstkauf in der Regel teurer. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass sie beim Weiterverkauf, dann als gebrauchte Stiefel, insbesondere durch eine Privatperson, zu einem günstigeren Preis als dem Einkaufspreis angeboten werden. Auch die Aufmachung des Angebots im Übrigen lässt die Verwechslungsgefahr nicht entfallen. Denn selbst wenn der angesprochene modisch interessierte Verkehrskreis erkennt, dass dieses Modell aufgrund seines abweichenden Designs nicht vollständig an originale „Moon Boots“ erinnert, ist dennoch nicht ausgeschlossen, dass eine Verbindung zwischen dem abgebildeten Stiefel und der Marke „Moon Boots“ hergestellt wird. Ausreichend dafür ist, dass der angemessen informierte Durchschnittsverbraucher das angebotene Schuhpaar für ein (neues) Modell der Originalmarke hält oder dass er aufgrund eines nicht ganz eindeutigen Erinnerungseindrucks dieses Modell mit dem „richtigen“ Moon Boot-Modell verwechselt. Das Angebot des Beklagten bekräftigt den Kunden in seiner falschen Vorstellung. Denn insoweit fehlt jeglicher weiterer Hinweis, der über die Herkunft der Ware und deren konkrete Zuordnung zu einem Unternehmen aufklärt. Dadurch wird der Kaufinteressent in seiner Kaufentscheidung spürbar beeinflusst, weil sein Interesse an dem Produkt durch die angegriffene Kennzeichnung, im Gegensatz zu den übrigen beschreibenden Angaben, in der Angebotsüberschrift geweckt wird. V. Das Verhalten der Klägerin ist nicht rechtsmissbräuchlich. Gem. § 8 Abs. 4 S. 1 UWG ist die Geltendmachung des wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Ein Missbrauch liegt vor, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (st. Rspr. seit BGH GRUR 2000, 1089, 1090 – Missbräuchliche Mehrfachverfolgung; Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 8, Rn. 4.10). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Vorwurf des Beklagten, die Klägerin sei eine umtriebige Massenabmahnerin verfängt nicht. Bei der Klägerin handelt es sich um ein Unternehmen, das durch den Verkauf von Schuhen über Internetplattformen einen Jahresumsatz von rund 800.000 € erwirtschaftet und knapp 60.000 verschiedene Paare Schuhe im Angebot hat (vgl. Anlagen K 5, K 6). Deshalb steht die Abmahntätigkeit nicht als verselbstständigte Tätigkeit neben der eigentlichen gewerblichen Tätigkeit, da die gewerblichen Umsätze die berechneten Abmahngebühren um ein Vielfaches übersteigen (vgl. dazu Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 8, Rn. 4.12a). Richtig ist zwar, dass es aktuell Verflechtungen mit jedenfalls einer anderen Gesellschaft (Stiefelparadies GmbH) gibt und dass der hiesige Prozessbevollmächtigte auch für diese auftritt. Dies führt aber nicht zu einem als rechtsmissbräuchlich zu qualifizierendem Handeln, weil Unternehmensverflechtungen häufig vorkommen und oft insbesondere aus steuerrechtlichen und/oder betriebswirtschaftlichen Gründen erfolgen. B. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten in der tenorierten Höhe gem. §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB. Im Kennzeichenrecht sind Abmahnkosten nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag erstattungsfähig, wenn die Abmahnung begründet und berechtigt ist. Begründet ist eine Abmahnung, wenn die geltend gemachten Ansprüche bestehen (Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Auflage, vor §§ 14-19 Rdn 296 ff m.w.N.). Berechtigt ist sie, wenn die Abmahnung erforderlich war, um dem Verletzer einen Weg zu weisen, den Verletzten ohne Gerichtsverfahren klaglos zu stellen (vgl. BGH GRUR 2009, 502, 503 – pcb; 2010, 354, 355 - Kräutertee). Die Abmahnung war begründet; oben wurde geprüft, dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht. Hinsichtlich der Höhe der angesetzten Abmahnkosten bestehen keine Bedenken. Ein Gegenstandswert von 15.000 € für den wettbewerbsrechtlichen Anspruch ist angemessen. Dem vom Kläger zugrundegelegten Streitwert kommt Indizwirkung zu, weil der Kläger auf diese Weise die Bedeutung der Sache für ihn beziffert (vgl. Ohly/Sosnitza, a.a.O., § 12, Rn. 231 ff.). Dieser Streitwert steht hier in einem angemessenen Verhältnis zu der vom Beklagten ausgehenden Verletzungshandlung, weil dieser mit der Bezeichnung „Moon Boots“ beim angesprochenen Verkehr eine Täuschung hervorruft, an deren Unterbindung die Klägerin als unmittelbare Wettbewerberin ein großes Interesse hat. Demgemäß kam eine Streitwertfestsetzung auf lediglich 1.000 € entsprechend dem Auffangwert nicht in Betracht. Unerheblich ist der Vortrag des Beklagten hinsichtlich einer etwaigen zwischen der Klägerin und ihrem Prozessbevollmächtigten geschlossenen Erfolgsvereinbarung. Für deren Vorliegen fehlen schon konkrete Anhaltspunkte; insbesondere ist kein standardisiertes Massenabmahnverfahren der Klägerin, wie von dem Beklagten behauptet, erkennbar, in dessen Rahmen eine solche Vereinbarung geschlossen worden sein könnte. Im Übrigen ist mithilfe der gesetzlichen Vorschriften zu ermitteln, dass es sich bei den hier abgerechneten Gebühren um die Berechnung nach dem gesetzlichen Gebührentatbestand handelt. Neben dem angemessenen Streitwert wurde also auch die von der Rechtsprechung für markenrechtliche Streitigkeiten als angemessen betrachtete Geschäftsgebühr von 1,3 zugrunde gelegt (vgl. BGH NJW 2011, 1603). Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB. C. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Streitwert: 15.000 €