Der Beklagte wird verurteilt, I. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Internet für eine P2-Therapie mit der Angabe zu werben: 1. „Orthokin – Effektiv bei Arthrose“, sofern dies geschieht wie in Anlage K7 wiedergegeben; 2. Der fortschreitende Prozess der Knorpelzerstörung wird aufgehalten“, sofern dies geschieht wie in Anlage K7 wiedergegeben; 3. „Die Entzündung der Nerven wird gestoppt“, sofern dies geschieht wie in Anlage K8 wiedergegeben; 4. „Orthokin vermehrt körpereigene Schutzproteine“, sofern dies geschieht wie in Anlage K7 wiedergegeben; II. an den Kläger 10.200,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2015 zu zahlen; III. an den Kläger 865,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 4/5 und der Kläger zu 1/5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 27.500,00 EUR. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand: Der Kläger nimmt den Beklagten auf Unterlassung verschiedener Werbeaussagen bezüglich eines Verfahrens zur Behandlung von Arthrose, der sog. „Orthokin-Therapie“, auf Kostenersatz für eine Abmahnung sowie auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Anspruch. Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder und die Kontrolle der Einhaltung von Regeln des lauteren Wettbewerbs gehören. Mitglieder sind u.a. der Bundesverband Deutscher Versandapotheken, ein Apothekerverein, Ärzte-, Zahnärzte- und Apothekerkammern sowie Unternehmen der Heilmittel- und der Heilwesensbranche. Hierzu zählen acht Ärzte, davon drei mit Sitz in Düsseldorf. Weiterhin gehören dem Kläger 22 Heilpraktiker sowie vier Kliniken an. Wegen der vollständigen Mitgliederliste wird auf die Anl. K1, Bl. 27 GA, verwiesen. Der Beklagte ist Facharzt für Orthopädie, Sportmedizin, Schmerztherapie und Chirotherapie mit Praxis in Duisburg. Er betreibt unter www.E5 eine Internetseite, die von der Firma I betreut wird. Geschäftsführer der Agentur ist der Zeuge N, ein Freund des Beklagten. Auf der Unterseite „Spezielle Therapien“ seiner Internetseite bewarb der Beklagte u.a. die eingangs genannte „Orthokin-Therapie“ mit verschiedenen Aussagen zu Einsatzgebiet und Wirkung der Therapie (vgl. Ausdruck der Internetseite in Anl. K3, Bl. 54 GA). Bei der „Orthokin -Therapie“ handelt es sich um ein Verfahren, das zur Behandlung von Arthrose und Rückenschmerzen eingesetzt wird und bei dem eine aus Eigenblut hergestellte Individualrezeptur verabreicht wird. Für die Orthokin-Therapie wird zunächst Blut des Patienten mit einer Spezialspritze abgenommen, die oberflächenbehandelte Glasperlen enthält. Während einer mehrstündigen Inkubationszeit sollen in Interaktion mit der Oberfläche der Glaskügelchen die Blutmonozyten zu vermehrter Produktion des Interleukin-1 Rezeptorantagonisten (IL-1 Ra) anregen, einem körpereigenen Hemmstoff des entzündungsfördernden Interleukin-1 (IL-1). Interleukine gehören zu den Zytokinen, einer großen Gruppe von Zellbotenstoffen, die für die Regulation von Entzündungsprozessen bedeutsam sind. Nach Inkubation wird durch weitere Aufbereitung im Labor ein Serum gewonnen, das mit IL-1 Ra angereichert sein soll. Dieses wird dem Patienten wieder eingespritzt. Die Therapie zielt darauf, in einem arthritischen Gelenk eine entzündungshemmende, schmerzlindernde und knorpelschützende Wirkung mittels des Schutzproteins IL-1 Ra zu erreichen. Die Therapie, von dem in Düsseldorf ansässigen Prof. E1 erfunden, wird zwischenzeitlich von rund 500 Therapeuten in Deutschland angeboten. Von den Behandlungskosten in Höhe von zwischen 900,00 und 1.400,00 EUR erhalten das Herstellerunternehmen, die P1 AG, an der der Erfinder beteiligt ist, und der behandelnde Arzt in etwa die Hälfte. Die Erstattungsfähigkeit der Behandlung durch die Krankenkassen ist nicht anerkannt; es handelt sich um eine individuelle Gesundheitsleistung („IGeL“). Die P2-Therapie ist in der Wissenschaft umstritten. Die Behandlungsmethode ist Gegenstand wissenschaftlicher Studien sowie von Berichten und Diskussionsbeiträgen in Fachzeitschriften. Befürworter der Therapie stützen sich u.a. auf folgende Studien: a) GOATS-Studie (German Orthokine Osteoarthritis trial): Die Studie wurde in den Jahren 2003-05 an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf an 376 Patienten mit Kniearthrose durchgeführt und Ergebnisse in Osteoarthritis Caritilage 17 [2009] 152 veröffentlicht. Betroffene erhielten eine Behandlung mit P2, Hyaluronsäure oder Kochsalzlösung. Nach 7, 13, und 26 Wochen sowie 2 Jahren konnten in allen drei Gruppen Verbesserungen der Schmerzparameter festgestellt werden, wobei der Behandlungserfolg bei den P2-Patienten am größten gewesen sein soll. b) Eine Studie an der Universität Bochum aus dem Jahr 2004, die an 84 Patienten, die an chronischen oder akuten Reizungen oder Schädigungen einer Nervenwurzel mit dadurch ausgelösten Empfindungsstörungen, Schmerzen oder Lähmungen (Radikulopathien) litten, durchgeführt wurde, bei denen drei Vergleichsgruppen Kortison oder P2 injiziert wurde. Bei allen Gruppen zeigten sich drei Monate nach der Injektion Beschwerdebesserung; hiernach stieg bei den Kortisonpatienten eine Zunahme der Schmerzen und bei den P2-Patienten hielt die Besserung über sechs Monate an. c) Eine Studie an der Universität Colorado, USA, die an 16 Pferden mit künstlicher Arthrose durchgeführt wurde. Die beiden erstgenannten Humanstudien wurden u.a. wie folgt in Fachzeitschriften besprochen: a) Die GOATS-Studie wurde in der Zeitschrift „Unabhängige Information zu Ihrer Gesundheit“, Ausgabe 5/12, in einem Artikel der Berliner Zeitung vom 19.01.2006, in einer Nachricht des arznei-telegramms 2005, 36:89, und auf der Internetseite www.doccheck.de („P2®: Juristische Spritzen“ v. 11.02.2014) sowie einem Beitrag von Heyll in VersMed 2009, 136 behandelt. In den vorgenannten Publikationen wird u.a. kritisiert, dass die GOATS-Studie unter methodischen Mängeln leide. So sei die Randomisierung fehlerhaft, da die ausgesuchten Studiengruppen unterschiedlich groß gewesen seien (P2: 134/135; Kochsalz: 107 Patienten). Geschlecht und Alter der Vergleichsgruppen seien ungleich verteilt, die Kochsalzgruppe habe einen höheren Frauenanteil und ein gegenüber der P2-Gruppe 6½ Jahre höheres Durchschnittsalter aufgewiesen. Placebopatienten hätten nur die Hälfte der Injektionen erhalten, wobei eine Linderung bereits durch die vor der Injektion jeweils durchgeführte Spülung der Gelenkflüssigkeit bewirkt werde. Die Problematik der Placeboeffekte sei nicht hinlänglich diskutiert und es habe keine Langzeitbeobachtung über drei Jahre stattgefunden. Auch die Doppelverblindung wurde in Frage gestellt. In einzelnen der genannten Artikel wird kritisiert, dass der Studienleiter in einer Gemeinschaftspraxis mit dem Gründer des Herstellerunternehmens P1 AG zusammengearbeitet habe und auch der Zweitautor zeitweise für diese gewesen sei. Die genauen Studienergebnisse seien in nicht nachvollziehbarer Weise erst mit einer Verzögerung von vier Jahren gegenüber einer Pressemitteilung der Universität veröffentlicht worden. b) Genannter Artikel auf Dockcheck.de berichtet, dass die Bochumer Studie von Arthrosespezialisten aus Deutschland und der Schweiz angegriffen worden sei. Die Gabe von Triamizinolen sei auf Placeboniveau erfolgt, eine Kontrolle durch bildgebende Verfahren fehle und die IL-1 Ra-Konzentrationen und die zur Injektion verwendeten Volumina seien nicht angegeben. Auch sei die Studie nicht mehr auf der Webseite der Uni Bochum abrufbar. Kritiker der Therapie – und der Kläger – verweisen neben den vorgenannten Artikeln auf eine Studie von Prof. E2 vom Orthopädie-Klinikum am I1 aus dem Jahr 2011, bei dem 22 Arthrosepatienten fünfmal Orthokin injiziert wurde. Bei der Gabe konditioniertem Serums sei eine Erhöhung sowohl der anti-, als auch der proinflammatorischen Enzyme festgestellt worden, eine relevante Änderung der Gelenkschmiere habe sich nicht gezeigt. Gleiches Ergebnis habe eine Zellstudie von Rutgers gehabt, wonach mindestens im gleichen Umfang wie antientzündliche Botenstoffe auch entzündungsfördernde Botenstoffe in dem mittels des Orthokin-Verfahrens entwickelten ACS-Serum enthalten waren. Gleicher Autor veröffentlichte 2015 ein Studienergebnis, wonach zunächst placebobehandelte Patienten im Anschluss mit dem Serum der Orthokin-Therapie behandelt wurden, sich hierbei eine Verbesserung aber auch nicht gegenüber den weiter mit Placebo behandelten Probanden einstellte. Befürworter und Kritiker der Therapie beziehen sich ferner auf eine Studie Yang et. Al. aus dem Jahr 2008, in der 160 Pateinten mit Gonarthrose je sechs intraartikuläre Injektionen mit Orthokin bzw. Placebo erhielten. Zwar wurde bei den Orthokin-Patienten ein niedrigerer Wert auf der Schmerzskala festgestellt, der Unterschied habe jedoch nicht das statistische Signifikanzniveau erreicht. Zudem sei es bei zwölf Patienten der Orthokin-Gruppe zu starken Nebenwirkungen, darunter zu schwerwiegenden Gelenkentzündungen gekommen. Die Deutsche Gesellschaft für Rheumatologie e.V. verfasste 2005 – auch unter Berücksichtigung der Studie von Yang – eine kritische Stellungnahme zu der Orthokin-Therapie. Die Autoren der Stellungnahme wurden von der Herstellerfirma in einem bis zum dem BGH geführten Rechtsstreit erfolglos auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen; eine diesbezügliche Verfassungsbeschwerde ist noch anhängig. 2009 veröffentlichte die Gesellschaft eine aktualisierte Stellungnahme, in der zusammenfassend aufgrund der Datenlage zum damaligen Zeitpunkt von der Anwendung von Orthokin für die intraartikuläre Injektion zur Behandlung von Gelenkerkrankungen abgeraten wurde. Die Gesellschaft stellte die Studie aus dem Jahr 2009 im Jahr 2013 erneut online. Der Darstellung des Klägers, ein Wirksamkeitsnachweis für das Orthokin-Verfahren sei nicht erbracht, ist der Beklagte nicht entgegengetreten, ebenso nicht der Darlegung, die Humanstudien litten an schweren Mängeln und es sei durch die kritischen Studien belegt, dass die Orthokin-Therapie nicht wirksam sei und zudem die Gefahr von Nebenwirkungen berge. Auch ist unstreitig, dass der Prozess der Knorpelzerstörung nicht aufgehalten wird und entgegen der angegriffenen Aussagen die Therapie die Auswirkungen der Krankheit weder lindert, noch heilt. Mit Schreiben vom 02.11.2015 (Anl. K4, Bl. 108 GA) mahnte der Kläger den Beklagten wegen der auf der Internetseite getätigten Anpreisungen und Aussagen zu Einsatzgebieten und Wirksamkeit der Orthokin-Therapie und wegen weiterer Aussagen zu den ebenfalls auf der Internetseite vorgestellten Therapieangeboten ab. Der Beklagte gab unter dem 09.11.2015 die ihm vom Kläger zur Unterzeichnung übersandte Unterlassungserklärung ab; der Kläger nahm diese mit Schreiben vom 12.11.2015 an. In der Erklärung verpflichtete sich der Beklagte, es bei Meidung einer Vertragsstrafe von 5.100,00 EUR zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit den in der Erklärung im Einzelnen genannten zwölf Aussagen für eine Orthokin-Therapie (Ziff. 1.1.1-1.1.12 der Unterlassungserklärung) sowie mit bestimmten Aussagen für eine ACP-Therapie (Ziff. 1.2.1 bis 1.2.11), eine Magnetfeldtherapie (Ziff. 1.3.1 bis 1.3.3.7) und das Behandlungsverfahren „Akupunktur“ (1.4.1 bis 1.4.12) zu werben. Die Strafbewehrung der Erklärung, wegen deren Einzelheiten auf die Anlage K5 (Bl. 123 GA) Bezug genommen wird, war so formuliert, dass sich der Beklagte verpflichtet, „für jeden Fall der Zuwiderhandlung – auch für den Fall der Zuwiderhandlung durch Erfüllungsgehilfen gegen eine unter Ziffer 1. aufgeführte Verpflichtung an den W eine Vertragsstrafe von 5.100,- EUR zu zahlen. Im Fall von drei und mehr Verstößen, die gleichzeitig festgestellt werden, ist die Vertragsstrafe dreifach verwirkt.“ Am 14.12.2015 stellte der Kläger fest, dass der Beklagte im Internet unter den Adressen www.E3.pdf bzw. www.E4.pdf zwei Flyer mit den Titeln „Orthokin– Körpereigene Arthrosetherapie“ (Anl. K7, Bl. 125 GA) und „P2 – Körpereigene Rückentherapie“ (Anl. K8, Bl. 127 GA) zum Abruf bereithielt, wobei die Flyer die in der Unterlassungserklärung genannten Aussagen zu den Ziff. 1.1.2, 1.1.6., 1.1.10. und 1.1.12 teilweise wortlautidentisch, teilweise kerngleich enthielten. Der Internetzugriff auf die auf dem Server des Beklagten gehosteten Flyer war durch Direkteingabe der vollständigen Internetadresse oder über eine Google-Suche, z.B. mit den Suchbegriffen „Orthokin“ und „N1“, möglich. Eine Verlinkung der Flyer auf der übrigen Internetseite des Beklagten bestand nicht (mehr). Layout und Inhalt der Flyer stammten von der Firma P3 GmbH aus Düsseldorf. In der online abrufbaren PDF-Version der Flyer war das jeweils das vorgesehene Feld „Sprechen Sie auch mit Ihren Ärzten oder mit Ihrem Arzt“, das die Möglichkeit zum Eindruck eines Arztstempels bot, nicht ausgefüllt. Dem Beklagten waren das Vorhandensein der Flyer und deren Erreichbarkeit im Internet und der Verweis im Fall einer Google-Suche jedenfalls zum Zeitpunkt der nachzitierten Abmahnung nicht bekannt. Seine Praxis war auch nicht auf der Internetseite www.P2.de bzw. der in dem Flyer genannten Seite www.P1.com als eine solche geführt, die die genannte Therapieform anbietet. Der Kläger forderte den Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 18.12.2015 (Anl. K10, Bl. 131 GA) unter Fristsetzung bis zum 28.12.2015 erfolglos zur Abgabe eines Erhöhungsversprechens mit einer Vertragsstrafe von 10.000,00 EUR und zur Zahlung einer aus Sicht des Klägers verwirkten Vertragsstrafe in Höhe von 15.300,00 EUR sowie zur Kostenerstattung in Höhe von 1.141,90 EUR, berechnet aus einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 30.000,00 EUR, auf. Der Beklagte ließ die PDF-Flyer in seinem Internetangebot löschen; das Verlangen auf Abgabe einer neuerlichen Unterlassungserklärung und Zahlung wies er mit Anwaltsschreiben zurück. Der Kläger trägt vor: Ein ohnehin nicht glaubhaftes Löschungsverlangen sei jedenfalls unzureichend gewesen, denn der Beklagte habe, was unstreitig ist, die Agentur nicht mit der Löschung der PDF-Dokumente beauftragt und Suchmaschinenbetreiber nicht zur Löschung solcher Einträge und Links aufgefordert, die auf seine Seite und die dort abrufbaren Files verwiesen. Der Beklagte hafte als Content-Provider für sämtliche Inhalte seiner Homepage. Jedenfalls müsse er sich das Verschulden der eingesetzten Agentur zurechnen lassen. Schon die Eingabe von Begriffen wie „P2“, „Duisburg“, „Orthopädie“ o.ä. in einer Suchmaschine habe zu den PDF-Dokumenten geführt. Für eine Verwirkung der Vertragsstrafe bedürfe es nicht notwendig des Vorliegens einer „Werbung“ für eigene ärztliche Dienstleistungen. Die vorgehaltenen Flyer würden durch den Verkehr über die auf den Beklagten verweisende Internetadresse (E5) mit dem Beklagten und dessen Praxisangebot verknüpft, auch da es keinen großen Aufwand bereite, die URL-Endung in der Adresszeile zu löschen, um auf diese Weise – technisch unstreitig – auf die eigentliche Beklagtenhomepage zu gelangen. Es lägen vier Verstöße gegen die Unterlassungsverpflichtungserklärung vor. Das Zahlungsverlangen sei auch der Höhe nach gerechtfertigt. Ihm, dem Kläger, stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu, nämlich aus der Unterlassungsverpflichtungserklärung, hilfsweise aus Gesetz, da die Werbung gegen §§ 3 Nr. 1 HWG, 4 Nr. 11 UWG sowie gegen § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG verstoße. Der Beklagte schulde Kostenerstattung nach § 12 UWG wegen der Aufforderung zur Abgabe eines höher besicherten Unterlassungsversprechens. Es sei wegen des Verstoßes gegen die zunächst abgegebene Erklärung erforderlich gewesen, sofort mit einer anwaltlichen Abmahnung zu reagieren. Diese habe ein Einlenken des Beklagten und Unterlassungsschuldners eher erwarten lassen, als ein wiederholt eigenes Tätigwerden. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, I. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Internet für eine P2-Therapie mit der Angabe zu werben: 5. „Orthokin – Effektiv bei Arthrose“, sofern dies geschieht wie in Anlage K7 wiedergegeben; 6. Der fortschreitende Prozess der Knorpelzerstörung wird aufgehalten“, sofern dies geschieht wie in Anlage K7 wiedergegeben; 7. „Die Entzündung der Nerven wird gestoppt“, sofern dies geschieht wie in Anlage K8 wiedergegeben; 8. „Orthokin vermehrt körpereigene Schutzproteine“, sofern dies geschieht wie in Anlage K7 wiedergegeben; II. an ihn 15.300,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2015 zu zahlen; III. an ihn 1.141,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2015 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor: Er habe sich nach der ersten Abmahnung am 04.11.2015 an den Geschäftsführer der beauftragten Agentur gewandt und diesen gebeten, spätestens bis zum 09.11.2015 den Bereich „Spezielle Therapie“ aus seiner Homepage herauszunehmen; der Zeuge habe ihm daraufhin mitgeteilt, dies stelle kein Problem dar. Bei einem Aufruf seiner Internetseite im November 2015 habe er festgestellt, dass – was der Sache nach von dem Kläger nicht bestritten wird – der Bereich „Spezielle Therapie“ abgeschaltet gewesen sei. Die bloße Eingabe von „Orthokin“ habe hiernach nicht (mehr) zu der Beklagtenseite geführt und es seien lediglich die beiden bereits zuvor vorhandenen PDF-Dateien versehentlich nicht gelöscht worden. Ihm, dem Beklagten, sei der zwischen der Unterlassungserklärung und der Abmahnung liegende Zeitraum von etwa fünf Wochen vollständig zuzubilligen, um sein Internetangebot umzugestalten. Nach Inhalt und technischer Implementierung sei der gerügte Verstoß nicht geeignet gewesen, das wirtschaftliche Verhalten von Verbrauchern wesentlich zu beeinflussen. Er habe sich nicht werblich verhalten. Der sich aus der Adresszeile ergebende Zusammenhang zwischen ihm und dem Inhalt der Flyer genüge nicht. Er habe den Flyer gerade nicht (mehr) im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit abrufbar gehalten. Verbraucher suchten nicht bei Google gezielt nach „Orthokin“, da ihnen diese Therapie nicht von vorneherein bekannt sei. Auch bedeute der Aufwand, die hinter der Toplevel-Domain stehenden Zeichen zu löschen, um auf die Secondlevel-Domain und damit zu seiner Internetseite zu gelangen, das Verbraucher nicht maßgeblich beeinflusst würden. Er habe nicht für die Orthokin-Therapie im Sinne der Unterlassungserklärung geworben. Jedenfalls fehle es an einem Verschulden. Die Werbeagentur habe fahrlässig seinen Auftrag zur Löschung der Aussagen unvollständig ausgeführt. Es liege kein Mehrfachverstoß vor. Die Geltendmachung der Vertragsstrafe sei treuwidrig. Die geschuldeten Unterlassungshandlungen seien trotz besseren Wissens des Klägers nicht vollständig in die ursprüngliche Unterlassungserklärung aufgenommen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. A. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich für den Unterlassungsantrag und den Abmahnkostenersatz aus §§ 6 Abs. 2, 2 UKlaG i.V.m. § 1, 2 Konzentrations-VO-UKlaG NRW, da die nordrhein-westfälische Landesregierung von der Konzentrationsermächtigung des § 6 Abs. 2 UKlaG Gebrauch gemacht hat und das Landgericht Düsseldorf zum zuständigen Gericht für den Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf bestimmt hat, in dem der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung hat. Der Kläger hat das Unterlassungsbegehren neben dem UWG auch auf das UKlaG gestützt; § 6 UKlaG findet daneben auf das Kostenersatzverlangen für eine Abmahnung und Anforderung einer Unterlassungserklärung Anwendung (Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 6 UKlaG, Rn. 1). Für das Vertragsstrafeverlangen ist das Gericht, dessen Zuständigkeit der Beklagte auch nicht rügt, ebenfalls aus genannten Normen zuständig, da die Vertragsstrafe in engem Zusammenhang mit der strafbewehrten Unterlassungserklärung steht, die ihrerseits wegen (behaupteten) Verstoßes gegen das UWG bzw. UKlaG angefordert und abgegeben wurde (vgl. LG München I NJW-RR 1991, 1143; Palandt/Bassenge, BGB, 74. Aufl., § 6 UKlaG, Rn. 1; a.A. wegen des in erster Linie vertraglichen Anspruchs und den sich aus der Erklärung ergebenden Haftungsvoraussetzungen: Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 6 UKlaG, Rn. 1; Micklitz, MüKo-ZPO, 4. Aufl., § 6 UKlaG, Rn. 4; offengelassen von: BGH MDR 2015, 51; GRUR 2012, 730; OLG Köln WRP 2014, 1369). Die Klage- und Prozessführungsbefugnis des Klägers ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG bzw. aus § 8 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 UWG. B . Der Kläger hat gegen den Beklagten den geltend gemachten Unterlassungsanspruch. Die Kosten der Abmahnung kann er nur zu einem Teil ersetzt verlangen. Der Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe steht ihm zu, jedoch nicht in der geltend gemachten Höhe. I. Dem Kläger hat gegen den Beklagten Anspruch auf Unterlassung der im Klageantrag zu I. genannten Aussagen gemäß §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG bzw. § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, jeweils i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG, § 3 S. 2 Nr. 1 HWG. Die angegriffenen Aussagen in den beiden auf der Webseite des Beklagten abrufbaren Flyer sind Bestandteil einer irreführenden Werbung auf dem Gebiet des Heilmittelwesens. Die Werbung ist unlauter und unzulässig, weil sie der Anwendung der P2-Therapie eine therapeutische Wirksamkeit zuschreibt, die diese nicht gesichertermaßen hat, §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG, § 3 S. 2 Nr. 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG). Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG findet das Gesetz u. a. Anwendung auf die Werbung für Verfahren bzw. Behandlungen, soweit sich die Werbeaussagen auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden beziehen. Nach § 3 HWG liegt eine unzulässige und irreführende Werbung vor, wenn Arzneimitteln, Medizinprodukten, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben. Wird in der Werbung auf die Gesundheit Bezug genommen, gelten wegen der Bedeutung des Rechtsguts Gesundheit und der hohen Werbewirksamkeit gesundheitsbezogener Aussagen besonders strenge Anforderungen an ihre Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit (Köhler/Bornkamm, a. a. O., § 5, Rn. 4.181). Ist die therapeutische Wirksamkeit eines Produkts oder einer Dienstleistung wissenschaftlich (noch) umstritten, verbietet sich die einschränkungslose Bewerbung der Wirksamkeit (BGH, Urt. v. 07.12.2000 - I ZR 260/98, WRP 2001, 1171 - Eusovit). Zwar trifft grundsätzlich den Kläger die Darlegungs- und Beweislast für die Unrichtigkeit der Werbebehauptung; doch ist der Beklagte darlegungs- und beweisbelastet, wenn er mit einer fachlich umstrittenen Meinung geworben und so die Verantwortung für ihre Richtigkeit übernommen hat (BGH, Urt. v. 07.03.1991 - I ZR 127/89, GRUR 1991, 848 - Rheumalind II). Entsprechendes gilt, wenn die behauptete therapeutische Wirkung nicht hinreichend gesichert ist (OLG Erfurt, Urt. v. 20.07.2011 - 2 U 211/11, Magazindienst 2011, 747). Ausgehend von diesen Grundsätzen handelt es sich bei dem Vorhalten der Flyer mit den im Antrag zu I. genannten Aussagen im Internet zum jederzeitigen Abruf um eine im vorgenannten Sinne unzulässige und damit zu unterlassende Werbung für eine Behandlungsmethode: 1. Die Flyer weisen einen Leistungsbezug zu der P2-Therapie auf; sie sind heilmittelbezogen. Die Therapie, ihre Anwendungsbereiche und ihre (mutmaßlichen) Wirkerfolge werden in den Flyern unter Verwendung der sich aus dem Antrag zu I. ergebenden Formulierungen ausführlich dargestellt. 2. Die Aussage zu 1.1.2 („Arthrose effektiv mit P2 behandeln“) findet sich kerngleich in dem Flyer in Anl. K7 („P2® - Effektiv bei Arthrose“), die Aussagen zu 1.1.6 („Der fortschreitende Prozess der Knorpelzerstörung wird aufgehalten“) und zu 1.1.12 („P2 vermehrt körpereigene Schutzproteine“) sind in identischer Formulierung dort enthalten. Die letztgenenannte Äußerung findet sich auch im Flyer K8. Dieser Flyer gibt zudem die nach Ziff. 1.1.10 der abgegebenen Erklärung zu unterlassende werbliche Angabe („Das körpereigene Serum … stoppt die Entzündung der Nerven“) in nahezu identischer Form („Die Entzündung der Nerven wird gestoppt“) unter der Überschrift „Orthokin vermehrt körpereigene Schutzproteine“ wieder. 3. Die mit dem Antrag I. angegriffenen Äußerungen suggerieren sämtlich in unzutreffender Weise, die Orthokin-Therapie könne lindernde bzw. heilende Wirkung bei der Krankheit Arthrose entfalten. Die so dargestellte Erfolgsaussicht einer Orthokintherapie muss gegenwärtig als (noch) wissenschaftlich ungesichert gelten (so bereits für das Jahr 2009: OVG NRW, Beschluss vom 17.02.2014, Az. 1 A 1012/12; Beschluss vom 12.06.2013, Az. 1 A 2291/11 sowie für das Jahr 2005: OLG Köln, Beschluss vom 26.02.2010, Az. 20 U 159/09; Kammerurteil vom 20.11.2015, Az. 12 O 274/15). Dem tritt der Beklagte, der sich nach der weiteren Abmahnung veranlasst sah, die Flyer zu löschen, nicht entgegen. Das Vorausgeführte gilt für die Werbeaussagen in Gesamtheit, aber auch für jede der vier angegriffenen Aussagen für sich. Behauptungen können dann mit Erfolg im Einzelnen angegriffen werden, wenn nicht lediglich die Kumulierung der Verhaltensweisen als verbotswidrige Verletzungsform in Betracht kommt (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Auflage, Kap. 51 Rn. 18). Da im Streitfall jede der angegriffenen Werbebehauptungen für sich besehen die Aussage beinhaltet, der Orthokin-Therapie komme eine therapeutische Wirksamkeit zu, folgt hieraus auch ein isoliertes Verbot der angegriffenen Formulierungen. 4. Allein, dass Name und Anschrift des Beklagten nicht in die Flyer eingedruckt waren, die Flyer auch sonst nicht (mehr) in dessen Internetangebot verlinkt waren und die Praxis des Beklagten nicht auf der in den Flyern angegebenen Internetadresse www.P1.com gelistet war, lässt einen als notwendigen Bestandteil einer Werbung vorauszusetzenden Wettbewerbszweck (vgl. Bülow/Ring/Artz/Brixius, HWG, 4. Aufl., § 1 Rn. 5), der hier in dem Vorhalten der Flyer zum Abruf im Internet und aus dem Inhalt der Flyer folgt, nicht entfallen. Die Flyer sind von außen durch Direkteingabe oder eine Google-Suche auffindbar und abrufbar (für das Urheberrecht eine öffentliche Zugänglichmachung in ähnlichen Fällen annehmend daher: OLG Hamburg GRUR-RR 2008, 383). Es findet sich in den Flyern kein Ausschluss dahingehend, die Therapie werde nicht (mehr) von dem Beklagten oder einem Dritten angeboten. Vielmehr dient der Inhalt der Flugblätter gerade dazu, Interessenten auf die Behandlungsmethode aufmerksam zu machen und eine Entscheidung zu deren Inanspruchnahme zu fördern. Auch tatsächlich ist nicht dargetan – nicht einmal im nicht-nachgelassenen Schriftsatz –, dass der Beklagte die Behandlungsmethode nicht mehr praktiziert. Der unstreitig mit der Einstellung in das Internetangebot des Beklagten verfolgte Werbezweck wirkt für den Zeitraum, in dem der Flyer weiterhin im Internet vorgehalten und über eine Suchmaschine gefunden werden kann, fort, auch soweit auf die Flyer verweisende Links (Anl. K3, S. 3; Bl. 54 GA) zwischenzeitlich von der redaktionellen Seite des Beklagten gelöscht wurden. Inhalt und Gestaltung der – thematisch in sich abgeschlossenen – Flyer zielen unabhängig davon, ob der Name des Beklagten in diese eingedruckt ist, darauf, Patienten und potentiellen Patienten die konkrete Behandlungsmethode anzuempfehlen. Es ist gerichtsbekannt keinesfalls unüblich, dass Ärzte bei ihnen ausliegendes oder Informationsmaterial nicht – wie durch ein entsprechendes Leerfeld ermöglicht – einstempeln. Nichts anderes kann für eine digital erfolgende Verbreitung unter eigener URL gelten. Denn durch den im Browser erscheinenden Domainnamen oder eine Google-Suche, die gerichtsbekannt auch stets die URL der Zielseite anzeigt, werden zumindest einzelne Verbraucher eine Verbindung zu der Praxis des Beklagten herstellen, zumal die Second Level Domain allein aus dem Nachnamen des Beklagten und der Bezeichnung „Dr[.]“ zusammengesetzt ist. Dass namensgleiche Ärzte die Therapie ebenfalls anbieten, ist nicht dargetan; jedenfalls aber ist durch eine Suchmaschinensuche oder eine Denic-Abfrage leichterdings eine Verbindung zu der Praxis des Beklagten herzustellen. Die Flyer wurden schließlich nicht etwa zur Förderung einer wissenschaftlichen Auseinandersetzung auf den Server des Beklagten geladen. Sie dienten von Vorneherein der Bewerbung des Behandlungsangebots der Praxis des Beklagten und sind dieser Funktion nicht vollständig dadurch beraubt, dass (weitere) Bereiche der Homepage zwischenzeitlich abgeschaltet wurden. 5. Die nach § 3 HWG zu verlangende Wettbewerbsrelevanz (vgl. Bülow/Ring/Artz/Brixius, a.a.O., § 3, Rn. 29) liegt vor. Denn auch, soweit die Flyer nur durch die vollständige Eingabe der auf sie verweisenden Internetadresse oder über die – heutzutage gegenüber der Direkteingabe von URLs viel gebräuchlichere – Suche über eine Suchmaschine aufgefunden werden konnte, ist nicht ausgeschlossen, dass die Flyer die Behandlungs- und Arztwahlentscheidung von Verbrauchern beeinflusst haben oder hätten beeinflussen können. Unerheblich ist dabei, ob der Flyer nur durch eine Suchwortkombination oder direkt durch Eingabe etwa des Begriffs Orthokin gefunden werden konnte. Denn unstreitig waren die Flyer jedenfalls bei Eingabe nicht völlig fernliegender Suchwortverbindungen wie dem Therapienamen und dem Ort der Praxis auffindbar. Dass nicht jeder Durchschnittsverbraucher den Begriff „Orthokin“ kennt, steht der Annahme wettbewerblicher Relevanz nicht entgegen. Denn es ist wegen der Beschreibung der zu behandelnden Krankheiten und Symptome (Arthrose, Gelenkschmerzen etc.) naheliegend, dass Verbraucher, die sich umfassend informieren wollten, im Internet auf die Flyer stießen. Adressaten der Werbung sind Menschen, die unter Arthrose leiden, einer bislang kaum vollständig therapierbaren meist altersbedingte Langzeiterkrankung; den Betroffenen wird die Bezeichnung ihrer Krankheit geläufig sein. Zudem genügt es für die wettbewerblich Relevanz, dass jedenfalls einige der angesprochenen Patienten in ihrer Entscheidungsfindung beeinflusst werden. 6. Der Verstoß gegen § 3 Abs. 1 HWG stellt zugleich einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 S. 1 UWG und damit auch gegen § 3 Abs. 1 UWG dar. Es ist unlauter, wenn in der Werbung Vorschriften verletzt werden, die, wie das HWG, zum Schutz der Bevölkerung erlassen worden sind (BGH GRUR 2008, 498). Die angegriffene Werbung ist aus vorgenannten Gründen auch geeignet, das wirtschaftliche Verhalten von Verbrauchern wesentlich zu beeinflussen, § 3 Abs. 2 UWG. 7. Die für den Unterlassungsanspruch vorauszusetzende Begehungsgefahr bzw. (erneute) Wiederholungsgefahr besteht wegen der nach Abgabe der Unterlassungserklärung vorgenommenen bzw. sodann nicht unterbundenen Rechtsverletzung (vgl. Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 8, Rn. 1.57, sowie § 12, Rn. 1.157). Allein, dass der Flyer zwischenzeitlich nicht mehr abrufbar ist, lässt die Wiederholungsgefahr nicht (erneut) entfallen. 8. Der Unterlassungsanspruch besteht verschuldensunabhängig. Auf eine Kenntnis des Beklagten, ein Kennenmüssen oder eine sonst vorwerfbare Gesinnung kommt es nicht an. Dass der Flyer möglicherweise durch die Agentur versehentlich nicht gelöscht wurde, ist daher ebenso unerheblich wie die Angabe des Beklagten, er habe um das Vorhandensein nicht gewusst. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte nicht angegeben hat, der ursprüngliche Upload des Flyer sei ohne seine Kenntnis oder gegen seinen Willen erfolgt. 9. Die Ordnungsmittelandrohung hat ihre Grundlage in § 890 ZPO. II. Der Beklagte schuldet dem Kläger aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG Abmahnkostenersatz, jedoch nur in Höhe von 865,00 EUR. Dagegen, dass es wegen des Verstoßes gegen eine bereits abgegebene Unterlassungserklärung unter dem Gesichtspunkt effektiver Rechtsverfolgung trotz der Prozesserfahrung des Klägers als Wettbewerbsverband der Einschaltung einer Anwaltskanzlei bedurfte bzw. diese eine gesteigerte Aussicht darauf bot, der Beklagte werde die Rechtsverletzung einräumen, eine Unterlassungserklärung abgeben und künftige Verstöße unterlassen, bringt der Beklagte nichts vor. Es liegt auch nicht der Fall vor, dass ein Verband nach erfolgloser Erstabmahnung (zweit)abmahnt (für diesen Fall eine Anwaltskostenerstattung verneinend: BGH GRUR 2010, 354). Als Gegenstandswert des mit der Abmahnung verfolgten Unterlassungsanspruchs ist, entsprechend dem durch Angabe eines Gegenstandswert für den Rechtsstreit ausgedrückten Interesse des Klägers, ein Betrag von 14.700,00 EUR und nicht der in der Abmahnung angegebene Wert von 30.000,00 EUR zugrundezulegen (die Streitwertangabe für den Rechtsstreit in Höhe von 30.000,00 EUR umfasst auch die geltend gemachte Vertragsstrafe in Höhe von 15.300,00 EUR). Hieraus errechnet sich unter Ansatz einer 1,3 Gebühr und der Kostenpauschale ein Ersatzanspruch in Höhe von 865,00 EUR. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. III. Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe aufgrund des Vertragsstrafevertrags vom 09./12.11.2015 zu, jedoch nur in Höhe von (insgesamt) 10.200,00 EUR. 1. Der Beklagte hat sich gegenüber dem Kläger in der sich aus der Erklärung in Anl. K5 ersichtlichen Weise verpflichtet. Der Kläger hat, was Voraussetzung der Anspruchsentstehung ist, das Unterlassungs- und Vertragsstrafeversprechen mit dem aus Anl. K6 ersichtlichen Schreiben angenommen. 2. Der Beklagte hat gegen das abgegebene Unterlassungsversprechen in zwei Fällen verstoßen; die Vertragsstrafe ist zweimal verwirkt. Durch Vorhalten der Flyer gemäß Anl. K7 und K8 in seinem Internetauftritt hat der Beklagte jeweils im geschäftlichen Verkehr für die „P2-Therapie“ geworben. Insoweit kann obige Ausführungen zu dem Tatbestandsmerkmal der Werbung im HWG verwiesen werden. Anhaltspunkte dafür, dass der Auslegung des Unterlassungs- und Vertragsstrafevertrags ein vom Heilmittelwerberecht abweichendes, engeres Verständnis des Werbebegriffs zugrundezulegen ist, sind nicht ersichtlich. Bei der Auslegung ist zu berücksichtigen, dass der Kläger in der Anforderung der Unterlassungserklärung ausdrücklich die Norm des § 3 HWG zitierte. Dem ursprünglichen Abmahnschreiben ist auch zu entnehmen, dass Gegenstand der Unterlassungsverpflichtung sämtliche unter der Domain www.E5 abrufbare Aussagen sein sollten, unabhängig davon, ob diese im redaktionellen Angebot der Praxisbeschreibung oder sonst auf dem Internetangebot eingebunden waren, und unabhängig davon, ob es sich um eine HTML-Seite oder eine PDF-Datei – die gerichtsbekannt zumeist auch in dem Internet-Browser des Nutzers geöffnet werden kann und zu deren Sichtbarmachung es mit Ausnahme eines Readerprogramms regelmäßig keiner gesonderten Software bedarf – handelte. Die Aussagen unter der Domain waren in dem Schreiben umfassend als „Werbung“ bezeichnet bzw. es war angegeben, dass der Beklagte mittels im Einzelnen genannter Angaben im Internet warb. Auch hinsichtlich der – in der Vertragsstrafeerklärung nicht ausdrücklich angegebenen, aber in das Merkmal „Werben“ hineinzulesenden – Voraussetzung einer Spürbarkeit bzw. wettbewerblichen Relevanz des Handelns kann auf die Ausführungen unter Ziff. I. verwiesen werden. 3. Der Beklagte handelte schuldhaft, nämlich jedenfalls fahrlässig. Er hat das von ihm eingesetzte Unternehmen nicht damit beauftragt, die auf der Internetseite vorhandenen Flyer zu löschen. Dass sich die Flyer in dem Abschnitt der Internetseite befanden bzw. verlinkt waren, dessen Löschung der Beklagte in Auftrag gegeben haben will und die dann auch erfolgte, ist nicht vorgetragen; jedenfalls hat der Beklagte nicht angegeben, das von ihm beauftragte Unternehmen auch um Löschung etwaig vorhandener PDF-Dateien gebeten zu haben. Weder das Unternehmen, dessen Verschulden dem Beklagten nach § 278 BGB zuzurechnen ist, noch der Beklagte haben sich zudem hinsichtlich der PDF-Dateien in einem angemessenen Zeitraum seit Abgabe der ersten Unterlassungserklärung, der – da es sich um die eigene Seite des Beklagten handelte – keinesfalls über einen Monat hinausgeht, vergewissert, dass diese gelöscht waren. Dass der Beklagte im zeitlichen Zusammenhang mit der Unterlassungserklärung möglicherweise nicht mehr positiv um die Abrufbarkeit der Flyer wusste, lässt den Vorwurf mangelnder Sorgfalt nicht entfallen. Bereits aus den vorgelegten Screenshots ergibt sich, dass die beiden Flyer bis zu der Löschung der redaktionellen Seiten in diesen verlinkt waren. Jedenfalls hierdurch musste sich dem Beklagten, jedenfalls aber der technisch versierten Agentur aufdrängen, dass die auf dem Server vorgehaltenen Dateien gesondert zu löschen waren. Dies gilt auch deshalb, da die Unterlassungspflicht nicht auf bestimmte Unterseiten der Homepage hin abgegeben war, sondern die aussagezogen sämtliche Werbung des Beklagten im Internet umfasste. 4. Eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 EUR je zugänglich gemachtem bzw. gehaltenem Flyer ist angemessen im Hinblick auf das berührte Schutzgut des HWG, die körperliche Unversehrtheit der Verbraucher zu gewährleisten, und den – wenn auch durch die umständliche Auffindbarkeit der Flyer abgeschwächten – hohen Grad der potentiellen Verbreitung bzw. die weltweite Erreichbarkeit der Werbeaussagen im Internet. 5. Die Vertragsstrafe ist zweimal in einer Höhe von je 5.100,00 EUR verwirkt. Die Vertragsstrafeerklärung, wonach „für jeden Fall der Zuwiderhandlung“ gegen eine unter Ziff. 1 der Erklärung aufgeführte Verpflichtung eine Vertragsstrafe von 5.100,00 EUR zu zahlen ist, ist auslegungsbedürftig. Sie kann einerseits dahingehend verstanden werden, dass die Vertragsstrafe schon bei Verwendung einer der mit dritter Rangziffer (1.1.1, 1.1.2 usw.) oder vierter Rangziffer (1.3.3.1, 1.3.3.2 usw.) bezeichneten insgesamt rund 45 Werbeaussagen verwirkt sein soll. Umgekehrt ist denkbar, dass der „Fall der Zuwiderhandlung“ bzw. „Verstoß“ jeweils nur das Vorhandsein einer oder mehrerer Werbeaussagen zu den abmahnungsgegenständlichen vier Behandlungsangeboten meint, denen die Aussagen durch Verwendung der Ziffern 1.1 bis 1.4 zugeordnet sind. Der Wortlaut der Erklärung ist offen. Nach der Systematik der Erklärung lässt die „Kappung“ der Vertragsstrafe für drei oder mehr Verstöße keinen Rückschluss dahingehend zu, der Auslegungsvariante, die die gleichzeitige Begehung möglichst vieler Verstöße ermöglicht, sei der Vorzug zu geben. Denn auch nach einem lediglich auf die einzelnen Therapien bezogenen Verständnis hätte, da vier Therapien gegenständlich sind, die Kappung dann einen Anwendungsbereich, falls der Beklagte – wie vor der Erstabmahnung – seine Werbung weiterhin zu allen vier Therapien in kerngleicher Weise fortsetzte bzw. wiederholte. Schließlich lassen auch das Abmahnschreiben oder die sonstigen Umstände keine der Auslegungsvarianten naheliegender erscheinen. Die in einem solchen Fall gebotene Auslegung nach dem Interesse der Parteien (vgl. BGHZ 146, 318, 322) führt dazu, entsprechend den üblicherweise bestehenden Grundsätzen eine Mehrheit von Verhaltensweisen, die in zeitlich, räumlicher oder inhaltlicher Sicht nicht allzu weit entfernt liegen oder in natürlicher Handlungseinheit stehen, als jeweils (nur) einen Verstoß zu werten (vgl. (Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 12, Rn. 1.148 ff.). Sodann ist nach dem mittelbaren Zweck der Erklärung, Verbraucher vor der unaufgeklärten Inanspruchnahme medizinisch zweifelhafter Behandlungen zu schützen, zu berücksichtigen, dass sich viele der rund 45 genannten Aussagen, die teils nur aus wenigen Worten bestehen, inhaltlich überschneiden. Eine eigenständige Strafbewehrung in Höhe von mehreren Tausend Euro für die bloß wiederholte, ansonsten aber gleichzeitig und inhaltlich identisch oder ähnlich erfolgende Bewerbung derselben Therapie erscheint unter Berücksichtigung der Interessen des Beklagten überzogen, aber auch zu Zwecken des Verbraucherschutzes nicht notwendig. Auf Seiten des klagenden Verbands ist das Interesse leitend, den Beklagten nachhaltig zur Unterlassung anzuhalten, was es jedenfalls rechtfertigt, inhaltlich oder thematisch anders gelagerte Aussagen auch dann, wenn sie gleichzeitig oder an einer Stelle auf der Internetseite des Beklagten getroffen werden, nicht bloß als „einen Fall“ im Sinne der Erklärung zu betrachten. Jedenfalls die Bewerbung einzelner Therapien oder innerhalb der Therapiebewerbung eine solche mit einzelnen Anwendungsbereichen ist jeweils als gesonderter Verstoß aufzufassen. So verstanden sind nach dem Unterlassungsvertrag zwei Vertragsstrafen verwirkt. Die beiden Flyer behandeln zwei unterschiedliche Anwendungsbereiche der Orthokintherapie, nämlich Gelenkprobleme (Anl. K7) und Rückenschmerzen (Anl. K8). Sie sind in sich abgeschlossen, jeweils unter einer eigenständigen URL mit eigenständigem Dateinamen abrufbar und entsprechend über Suchmaschinen aufzufinden. Die Dateien waren eigenständig hochzuladen und sie sind, eine jede für sich, zu entfernen. Während die Aussagen aus dem Flyer der Anlage K7 wie im Klageantrag zu 1.1, 1.2 und 1.4 wiedergegeben teilüberschneidend vor allem die Wirkung des Verfahrens auf den Knorpel, also das knöcherne Skelett herausstellen, ist in der Aussage wie im Flyer der Anlage K8 und dem Klageantrag zu 1.3 die Wirkung auf Fasern, nämlich die Nerven, hervorgehoben. Die Höhe der einzelnen Vertragsstrafen entspricht dem Versprechen und ist im Hinblick auf das berührte Schutzgut des Gesundheitsschutzes und die Vorverstöße des Beklagten sowie dessen Stellung und Erwerbsexpektanz als Arzt jedenfalls angemessen. Das Schutzgut lässt das Verschulden des Beklagten, der Agentur keinen klaren Auftrag erteilt und sich nicht umfassend vergewissert zu haben, auch als nicht geringfügig erscheinen, so dass eine Reduzierung der Vertragsstrafe unter diesem Gesichtspunkt nicht in Betracht kommt. 6. Der Kläger verhält sich mit der Geltendmachung der Vertragsstrafen nicht treuwidrig. Allein dass er die PDF-Flyer nicht ausdrücklich in dem Abmahnschreiben erwähnt hat, führt nicht zu einem diesbezüglichen Rechtsverlust. Der Kläger ist nicht verpflichtet, vor einer Abmahnung eine Internetseite daraufhin zu untersuchen, ob sich angegriffene Aussagen dort mehrfach finden, und er muss dem Verletzer auch nicht die genaue Domain, Bezeichnung oder das Dateiformat – allesamt dem Beklagten zuzurechnende und von ihm nachzuvollziehende Umstände – der beanstandeten Unterseiten bzw. Dateien mitteilen. Dem Beklagten, der die Erklärung abgegeben hat, hätte es zudem freigestanden, ggf. nach Einholung anwaltlichen Rats, seine Unterlassungs- und Vertragsstrafeverpflichtung enger zu formulieren als vom Kläger verlangt oder sich bezüglich der Zuordnung der in der Abmahnung aufgeführten Aussagen zu den Bereichen seiner eigenen Homepage zu vergewissern. 7. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. C. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709 S. 1, S. 2, 711 ZPO. D. Das Vorbringen im nicht-nachgelassenen Schriftsatz vom 15.12.2016 rechtfertigt eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht, da es keinen entscheidungserheblichen neuen Sachvortrag enthält. E. Streitwert: bis 30.000,00 EUR Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.