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Urteil

16 O 298/13

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2017:0131.16O298.13.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die Parteien streiten über Schadenersatzansprüche aus einer behaupteten anwaltlichen Falschberatung. Hintergrund der Schadenersatzforderung ist ein Vorprozess, in welchem der Beklagte für seine früheren Mandanten – Versicherungsnehmer der Klägerin – ein Klageverfahren vor dem Landgericht Berlin führte. Der damalige Prozess wurde verloren und die Klägerin zahlte als Rechtsschutzversicherung der damaligen Kläger Gerichtskosten in Höhe von 4.818,- € sowie gegnerische Rechtsanwaltskosten in Höhe von 5.795,95 €, insgesamt 10.613,95 €. In dem Vorprozess vertrat der Beklagte die Eheleute U gegen die Firma X2 und H GmbH (im Folgenden Fa. X2 und G.) wegen der beabsichtigten Rückabwicklung eines Immobilienkaufvertrages. Die Eheleute U hatten durch notariellen Kaufvertrag vom 27.07.#####/####.08.2000 von der Fa. X2 und G. eine Eigentumswohnung in der U-Straße in Berlin Pankow zum Preis von 126.820,82 € erworben. Vermittelt wurde das Anlageobjekt von einem Herrn H2, handelnd unter der Bezeichnung „Michael H2 – Wirtschaftsberatung & Immobilien“. Im Rahmen seiner Kaufempfehlung hatte er gegenüber den Eheleuten S2 eine Beispielsrechnung aufgestellt, in welcher er zu monatlichen Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 572,65 € kam. Tatsächlich beliefen sich die monatlichen Zahlungen im Zeitraum 2000 bis 2007 auf 685,46 €. Die Eheleute U kamen zu der Auffassung, dass sie die Immobilie überteuert gekauft hätten und den Kaufvertrag rückabwickeln wollten. Der Beklagte erhob mit Schriftsatz vom 16.12.2009 Klage und beantragte die Verurteilung der Fa. X2 und G. in drei Punkten. Die Fa. X2 und G. sollte den Kaufpreis in Höhe von 126.820,82 € nebst Zinsen an die Eheleute U zurückzahlen, Zug-um-Zug gegen Abgabe einer notariellen Erklärung zur Rückübertragung der Eigentumswohnung (Antrag zu 1). Darüber hinaus sollte die Fa. X2 und G. zur Zahlung weiterer 64.066,86 € nebst Zinsen verurteilt werden (Antrag zu 2). Hierbei handelte es sich um einen Schadenersatzanspruch, welchen die Eheleute U errechneten aus ihren Zins- und Tilgungsleistungen, ihren Nebenerwerbskosten sowie ihren laufenden Kosten für die Wohnung abzüglich der aus der Vermietung erzielten Einnahmen. Mit dem Antrag zu 3 begehrten die Eheleute U die Feststellung, dass die Fa. X2 und G. zum Ausgleich weiterer Schäden verpflichtet sei, welche aus dem Kauf der Wohnung oder dem Abschluss der zugehörigen Darlehensverträge resultieren. Der Beklagte begründete die Klage der Eheleute U mit einer schuldhaften Pflichtverletzung aus einem mit der Beklagten geschlossenen Beratervertrag. Der Berater H2 sei als Repräsentant der Beklagten aufgetreten und habe die Eheleute U über die Wirtschaftlichkeit der Anlage getäuscht. Der Beklagte machte geltend, dass die Wohnung sittenwidrig überteuert gewesen sei. Als Berechnungsgrundlage zog er die Ertragswertmethode heran; seinen Vortrag stellte er unter Sachverständigenbeweis. Hinsichtlich der Einzelheiten des wechselseitigen Vortrags im Vorprozess wird auf die beigezogene Akte des Landgerichts Berlin, Az.: 23 O 404/10, Bezug genommen. Durch rechtskräftiges Urteil vom 25.01.2013 wies das Landgericht Berlin die Klage ab. Die Klageabweisung wurde maßgeblich damit begründet, dass ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht vorgelegen habe. Das Landgericht Berlin ging dabei davon aus, dass die Wertermittlung anhand der Vergleichswertmethode zu erfolgen habe und kam ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dem Ergebnis, dass allenfalls eine Überteuerung um etwa 10 % festzustellen sei. Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe durch die Klageerhebung seine Pflichten aus dem Anwaltsvertrag verletzt. Bei zutreffender Würdigung des ihm bekannten Sachverhaltes hätte er den Eheleuten U der Klageerhebung abraten müssen. Der Beklagte habe bereits den von ihm behaupteten Wert der Wohnung fehlerhaft berechnet. So habe er entgegen der herrschenden Meinung auf die Ertragswert- und nicht die Vergleichswertmethode für die Berechnung des Wertes abgestellt. Bei Anwendung der richtigen Methode wäre aufgefallen, dass keine Sittenwidrigkeit begründet werden konnte. Unabhängig davon habe der Beklagte auch die Ertragswertmethode fehlerhaft angewendet, indem er auf die prospektierten Mieteinnahmen und nicht auf die tatsächlich erzielten Mieteinnahmen abgestellt habe. Bei Heranziehung der tatsächlichen Mieteinnahmen (durchschnittlich 6.317,18 € aus den Jahren 2001 bis 2007) ergebe sich ein deutlich höherer Wert der Immobilie als ihn der Beklagte in der damaligen Klageschrift angenommen habe. Darüber hinaus seien etwaige Schadenersatzansprüche der Eheleute U auch bereits bei Klageerhebung verjährt gewesen. Den Eheleuten U hätten spätestens im Jahr 2001 alle nötigen Informationen vorgelegen, um das vermeintliche Missverhältnis beurteilen zu können. Die Verjährung wäre dementsprechend am 31.12.2003 eingetreten. Die Klägerin ist weiter der Ansicht, dass der Beklagte die Rolle des Herrn H2 verkannt habe. Dieser habe in keiner Rechtsbeziehung zur Beklagten gestanden. Er sei vielmehr als Berater der Kläger aufgetreten, diese hätten ihn auch bezahlt. Dementsprechend hätte der Beklagte bei Abfassung der damaligen Klage eine Wissenszurechnung prüfen müssen. Da nach dem eigenen Vortrag des Beklagten Herr H2 über alle relevanten Umstände informiert gewesen sei, hätten die Eheleute U sich dieses Wissen zurechnen lassen müssen. Auch aus diesem Grund seien sämtliche Ansprüche der Eheleute U ausgeschlossen gewesen. Selbst wenn ein Anspruch aus § 812 BGB hinsichtlich der Rückabwicklung in Betracht gezogen worden wäre, wäre mit einer Widerklage der Fa. X2 und G. zu rechnen gewesen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 10.613,95 € sowie weitere 1.017,39 € an Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.12.2013 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, dass die damalige Klageerhebung auf Grundlage der ihm durch seine Mandanten mitgeteilten Informationen gerechtfertigt gewesen sei. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung habe es noch keine gefestigte Rechtsprechung zu der Frage gegeben, welche Methode der Wertberechnung zugrunde zu legen sei. Eine Falschberatung liege daher nicht vor. Die Forderungen seien auch nicht verjährt gewesen. Der Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstücks verjähre nach § 196 BGB in 10 Jahren. Er habe die Eheleute U auch zutreffend über die Risiken des Verfahrens aufgeklärt. Er habe insbesondere darauf hingewiesen, dass er selbst keine positive Kenntnis vom Wert der Wohnungen habe und sie für die Überteuerung und etwaige Fehler der Beratungssituation beweisbelastet waren. Die Information, dass Herr H2 als Vertreter der Fa. X2 und G. aufgetreten sei, habe auf entsprechenden Angaben seiner Mandanten beruht, auf diese habe er sich verlassen dürfen. Eine Verjährung der Schadenersatzansprüche sei damals nicht feststellbar gewesen, hierfür wäre auch die damalige Beklagte, die Fa. X2 und G. darlegungs- und beweisbelastet gewesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. I. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadenersatz aus §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG und § 17 Abs. 8 ARB. Der Beklagte hat die ihm aus dem Anwaltsvertrag obliegenden Pflichten nicht dahingehend verletzt, dass er seinen damaligen Mandanten, den Eheleuten U, nicht von der Klageerhebung abgeraten hat. Eine solche Pflicht hätte seitens des Beklagten nur bestanden, wenn die Klage als praktisch aussichtlos anzusehen war. 1. Der konkrete Umfang der anwaltlichen Pflichten richtet sich nach dem erteilten Mandat und den Umständen des einzelnen Falles. Ziel der anwaltlichen Rechtsberatung ist es, dem Mandanten eigenverantwortliche, sachgerechte (Grund-) Entscheidungen ("Weichenstellungen") in seiner Rechtsangelegenheit zu ermöglichen. Soweit der Mandant nicht eindeutig zu erkennen gibt, dass er des Rates nur in einer bestimmten Richtung bedarf, ist der Rechtsanwalt grundsätzlich zur allgemeinen, umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung des Auftraggebers verpflichtet. Unkundige muss er über die Folgen ihrer Erklärungen belehren und vor Irrtümern bewahren. In den Grenzen des Mandats hat er dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziele zu führen geeignet sind, und Nachteile für den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er dem Auftraggeber den sichersten und gefahrlosesten X-Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist (BGH NJW-RR 2008, 1235ff.). Die Anforderungen an die Aufklärung und Risikobelehrung des Mandanten sind nicht geringer, wenn der Mandant rechtsschutzversichert ist. Das bedeutet, dass auch einem rechtsschutzversicherten Mandanten von einer völlig aussichtslosen Klage oder Berufung abzuraten ist. In diesem eindeutigen Fall ist der Anwalt auch gehalten, sich gegen eine Anfrage beim Rechtsschutzversicherer nach Deckungsschutz auszusprechen, weil sich die Auslösung von Prozesskosten dann als nicht erforderlich im Sinn des § 125 VVG darstellt (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 03.06.2013, 9 U 147/12). Lässt sich dagegen eine - wenn auch geringe - Erfolgsaussicht bejahen, muss der Anwalt zwar auf die erheblichen Risiken eines Prozessverlustes hinweisen, wegen der Kosten darf er aber in Betracht ziehen und mit dem Mandanten erörtern, bei der Rechtsschutzversicherung um Deckungsschutz nachzusuchen. Dabei versteht es sich von selbst, dass die Deckungszusage nicht durch falsche oder auch nur verschleiernde Angaben gegenüber dem Versicherer erlangt werden darf (vgl. KG NJW 2014, 397, 399). 2. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien hat der Beklagte zwar Pflichtverletzungen begangen, diese haben aber den geltend gemachten Schaden nicht verursacht. So war der Vortrag des Beklagten im Vorprozess zwar teilweise zu beanstanden, eine jedenfalls geringe Erfolgsaussicht konnte der Klage aber nicht von Beginn an abgesprochen werden. Im Einzelnen: 2.1 Das Gericht geht mit der Klägerin davon aus, dass der Beklagte die im Vorprozess geltend gemachten Ansprüche zu Unrecht auf ein der Beklagten anzulastendes Beratungsverschulden des Anlagevermittlers H2 gestützt hat. Soweit der Beklagte hierzu geltend macht, dass er in seinem Vortrag auf Angaben seiner damaligen Mandanten vertraut habe, genügt er hiermit seinen Pflichten nicht. Aus den auch bereits im Vorprozess vorgelegten Unterlagen ergibt sich deutlich, dass zwischen den damaligen Klägern und dem Anlagevermittler H2 ein Vertragsverhältnis bestand, dieser mithin von den Eheleuten beauftragt wurde. Eine Tätigkeit des Herrn H2 für die Beklagte und damit eine Grundlage für die Zurechnung etwaiger Falschberatungen ist nicht ersichtlich. Trotz entsprechenden Hinweises der Kammer hat sich der Beklagte nicht dazu verhalten, ob und mit welchem Ergebnis er die entsprechenden Unterlagen ausgewertet und bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage berücksichtigt hat. Allein der Umstand, dass der Vortrag des Beklagten den damaligen Klageanspruch nicht trägt, führt aber nicht zwangsläufig zur Annahme einer aussichtlosen Klage. Der Beklagte hat durch seinen Vortrag deutlich gemacht, dass die damaligen Kläger von einer sittenwidrigen Überteuerung der Eigentumswohnung ausgegangen sind. Das Landgericht Berlin hätte daher neben dem problematischen Schadenersatzanspruch wegen Beratungsverschuldens weitere mögliche Ansprüche der damaligen Kläger prüfen müssen. 2.2 Hinsichtlich des Antrags zu 1 hätte das Landgericht aufgrund des damaligen Klägervortrages einen Anspruch aus § 812 BGB prüfen müssen. Dieser Anspruch wäre begründet gewesen, wenn die Wohnung – wie von den damaligen Klägern behauptet – sittenwidrig überteuert gewesen wäre. Der Beklagte hatte als damaliger Prozessbevollmächtigter einen konkreten Preis errechnet und diesen dem Verkaufspreis gegenüber gestellt. Nach Auffassung des nunmehr zuständigen Gerichts genügte dieser Sachvortrag, um eine Beweisaufnahme durch Sachverständigen zu rechtfertigen. Dass eine solche Beweisaufnahme zum Nachteil der damaligen Kläger ausgegangen wäre, kann nicht unterstellt werden. Es kann insbesondere nicht nachvollzogen werden, dass der Beklagte hiervon ausgegangen wäre. Auf die entsprechenden Risiken hatte er seine Mandanten hingewiesen. Dem entsprechenden Vortrag des Beklagten ist die Klägerin nicht substantiiert entgegen getreten. Auf die Frage, welche Berechnungsmethode zum damaligen Zeitpunkt von der Rechtsprechung als richtig anerkannt war, kommt es daher im Ergebnis nicht an. Der Auffassung der Klägerin, dass der Beklagte auch bei Annahme der Ertragswertmethode fehlerhaft gerechnet habe und bei richtiger Rechnung ein deutlich höherer Ertragswert ermittelt worden wäre, kann nicht gefolgt werden. Die Klägerin stellt für diese von ihr vorgetragene Berechnung auf den damaligen Vortrag des Beklagten zu den in den Jahren 2001 bis 2007 erzielten Mieteinnahmen ab. Die Klägerin verkennt dabei aber, dass es sich bei diesen Zahlen um Bruttomieten handelt, die Berechnung des Klägers aber auf Grundlage der Jahresnettomiete erfolgte. Eine Vergleichbarkeit der Zahlen ist daher nicht gewährleistet. Ein jedenfalls möglicher Anspruch der damaligen Kläger aus § 812 BGB wäre auch nicht verjährt gewesen, da insoweit die 10-jährige Frist des § 196 BGB galt. Letztlich kann sich die Klägerin insoweit auch nicht auf die Regelung des § 814 BGB berufen. Eine vom Beklagten im Vorprozess behauptete Kenntnis des Vermittlers H2 wäre den damaligen Klägern nicht nach § 166 BGB zuzurechnen gewesen. Wie bereits ausgeführt sprechen die vorliegenden Unterlagen für eine Tätigkeit des Herrn H2 für die damaligen Kläger, so dass eine Wissenszurechnung als sogenannter Verhandlungsgehilfe in Betracht kommen könnte. Bei notariell beurkundeten Verträgen wird eine derartige Wissenszurechnung aber auf die Parteien selbst und ihre Vertreter beschränkt (vgl. Palandt, BGB, 76. Aufl., § 166 Rn. 7). Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die damalige Klage in diesem Punkt wohl geringe, aber nicht gar keine Erfolgsaussichten hatte. Die damaligen Kläger wurden daher im Ergebnis nicht zutreffend über die Risiken aufgeklärt; aufgrund der verbliebenden Möglichkeit eines Anspruchs aus § 812 BGB kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Kläger bei richtiger Aufklärung von der Klage abgesehen hätten. 2.3 Aus vergleichbaren Erwägungen kann auch hinsichtlich der damals geltend gemachten Schadenersatzansprüche keine relevante Pflichtverletzung festgestellt werden. Wie bereits ausgeführt hat der Beklagte insoweit zwar einen fehlerhaften Ansatz für die geltend gemachten Ansprüche gewählt, das Gericht hätte aber bei einer feststellbaren Sittenwidrigkeit des Kaufpreises Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen prüfen müssen. Die Geltendmachung dieser Ansprüche war auch nicht wegen eines gesicherten Eintritts der Verjährung als aussichtlos anzusehen. Wie bereits ausgeführt kommt eine Wissenszurechnung bezüglich des Vermittlers H2 nicht in Betracht. Ab wann die damaligen Kläger tatsächlich Kenntnis von einer die Sittenwidrigkeit begründenden Überteuerung der Wohnung hatten bzw. ihnen eine grob fahrlässige Unkenntnis vorzuwerfen ist, kann nicht sicher nachvollzogen werden. Das Gericht verkennt nicht, dass die damaligen Kläger bereits in den ersten Jahren nach Abschluss des Kaufvertrages erkannt haben müssen, welche konkreten Kosten für den Erwerb und Erhalt der Wohnung angefallen sind und in welchem Verhältnis diese Ausgaben zu den erzielten Einnahmen standen. Ein insoweit erkanntes Missverhältnis bedingt aber nicht gleichzeitig die Erkenntnis, dass ein Kaufvertrag wegen einer Sittenwidrigkeit nichtig sein könnte. Für die genauen Umstände, welche zu einer solchen Annahme hätten führen können, wäre die damalige Beklagte beweisbelastet gewesen. Auch hinsichtlich der Schadenersatzansprüche kann daher nicht von einer praktischen Aussichtslosigkeit gesprochen werden. Soweit in der Hauptverhandlung Zweifel hinsichtlich der bei der Berechnung eingestellten Zahlungen auf die Darlehen geäußert wurden, hat der Beklagte diese ausgeräumt. 3. Die von der Klägerin geltend gemachte Möglichkeit einer Widerklage führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Der Beklagte hatte in seiner damaligen Berechnung die aus der Wohnung erzielten Einnahmen berücksichtigt. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 10.613,95 EUR festgesetzt.