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Urteil

11 O 381/14

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2017:0209.11O381.14.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteils ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteils ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die Parteien streiten über die Rückkaufverpflichtung von Autoersatzteilen, die im Rahmen einer mehrjährigen Vertragsbeziehung geliefert wurden. Im Jahr 1986 schlossen die Parteien einen „ Händlervertrag “ (Anlage K 17). Dieser enthielt in § 11 Ziffer 1 die Verpflichtung der Klägerin, ein Ersatzteillager vorzuhalten: „Zur Absicherung eines guten Kundendienstes, zur Wahrung der Verkehrs- und Betriebssicherheit von F Kraftfahrzeugen sowie im Interesse einer schnellen Ausführung aller Instandsetzungs- und Gewährleistungsarbeiten wird der Direkthändler ein ausreichendes Lager an Original-F-Ersatz- und Austauschteilen sowie Austauschaggregaten unterhalten (s. auch § 7 Ziff. 4.). Dies gilt entsprechend auch für Original-F-Zubehör, soweit der Direkthändler es vertreibt.“ § 7 Ziffer 4 des Vertrages ergänzt dazu: „...Seine Vorräte an sonstigen Vertragswaren müssten ausreichen, um die in dem Vertragsgebiet auftretende Nachfrage befriedigen zu können.“ Ein Leitfaden für F-Händler vom 01.04.1995 (Anlage K 18) enthielt die Vorgabe: „Aus dieser gemeinsamen Verantwortung heraus wird der F-Händler: - ein – seinem F-Kundenstamm entsprechendes, gut sortiertes Teilelager gemäß dem Händlervertrag unterhalten.“ Zum 01.10.2003 vereinbarten die Parteien einen „ServicePartner Vertrag“ (Anlage K 1). Dieser ersetzte „alle sonstigen, den Vertragsgegenstand betreffenden Vereinbarungen“ (Artikel 23 Abs. 1). Der Vertrag enthielt unter Artikel 3 Ziffer 1 die Vereinbarung: „Der SERVICEPARTNER wird:... (d) alle Anstrengungen unternehmen, den erwarteten Bedarf an Ersatzteilen zur Erfüllung seiner vertraglichen Servicedienstleistungspflichten durch Vorhalten eines entsprechenden Lagers im vereinbarten Umfang zu erfüllen.“ Zudem enthielt der Vertrag eine Rückkaufverpflichtung in Anlage 6c Ziffer I, 3 a: „Hat der SERVICEPARTNER oder das UNTERNEHMEN den Vertrag mit einer Frist von 1 oder 2 Jahren ordentlich gekündigt oder wird der Vertrag aus einem sonstigen Grund beendet, den keiner der Parteien zu vertreten hat, wird das UNTERNEHMEN den vereinbarungsgemäß vorgehaltenen, vom UNTERNEHMEN gelieferten Lagerbestand an F Original Ersatzteilen im nachfolgenden unter Ziffer II, 1. Angegebenen Umfang zurückkaufen.“ Ziffer II, 1. führte dazu aus: „ vom UNTERNEHMEN bezogene neue, ungebrauchte und unbeschädigte F Original Ersatzteile, sofern (a) sie noch unverkauft und in unbeschädigter Originalverpackung und (b) ordnungsgemäß gelagert sind, Die Rückkaufspreise dieser F Original Ersatzteile entsprechen den am Tag der Rücknahme geltenden, vom UNTERNEHMEN berechneten Einkaufspreisen (Preisbasis: Tagesauftrag) abzüglich einer Pauschale von 10%.“ Eine konkrete Vereinbarung über den Umfang einer Lagerverpflichtung enthielt der ServicePartner Vertrag nicht. Es wurde zwischen den Parteien lediglich vereinbart, dass ein Anspruch auf eine fortgesetzte Direktbelieferung mit Ersatzteilen durch die Beklagte voraussetzt, dass jährlich mindestens für 30.000 € Ersatzteile von der Klägerin bei der Beklagten bezogen werden (Art. II Ziffer 3 Anlage 5 zum ServicePartner Vertrag = Anlage K 12). Die Beklagte offerierte während der Vertragslaufzeit Schulungsangebote zum Thema „Lagerwirtschaft“. An diesen nahm die Klägerin teil. Die Teilnahme setzte keine Verpflichtung zur Lagerführung voraus. Im Rahmen der Schulungen wurde den Teilnehmern erklärt, wie ein Lager möglichst effizient geführt werden kann. Mit Schreiben vom 16.07.2012 kündigte die Klägerin den Vertrag zum 31.07.2014. Sie bot mit Schreiben vom 11.02.2014 und 17.03.2014 den Rückkauf der, bei ihr im Lager befindlichen, F-Ersatzteile an. Am 27.05.2014 übersandte die Klägerin der Beklagten eine Auflistung dieser eingelagerten und angebotenen Teile (Anlage K 11). Zudem machte sie die Beklagte darauf aufmerksam, dass diese nach ihrer Ansicht verpflichtet sei, die aufgelisteten Teile mit einem Abschlag von 10 % auf den Tagesauftragspreis der Beklagten zurückzukaufen. Insgesamt umfasste der übermittelte Lagerbestand nach Behauptung der Klägerin Teile im Wert von 75.308,24 €. Abzüglich des Abschlages sollte die Beklagte die Teile zu einem Preis von 67.777,87 € zurückerwerben. Mit Schreiben vom 08.07.2014 teilte die Beklagte mit, dass sie, nach Überprüfung der zur Verfügung gestellten Ersatzteilliste, einen rücknahmefähigen Teilebestand in Höhe von 600 € ermittelt habe. Für Bewertung, Handling und Transport der Teile sei jedoch ein Aufwand von 1.000 € notwendig. Daher sei der Rückkauf unwirtschaftlich und somit faktisch kein rückgabefähiger Teilebestand vorhanden. Die Klägerin behauptet, zu Beginn des Vertragsverhältnisses sei ihr von der Beklagten ein Grundbestand an Ersatzteilen, für bereits im Verkehr befindliche Fahrzeuge zugewiesen worden. Im weiteren Verlauf der Geschäftsbeziehung sei sie wiederholt aufgefordert worden, bestimmte Teile abzunehmen. Sie hätte für alle Fahrzeuge, die im jeweiligen Jahresverkaufsplan vorgesehen waren, jeweils alle potentiell notwendigen Ersatzteile im Lager vorhalten müssen. Dafür, so behauptet die Klägerin, habe es jeweils einen „Sollbestand“ gegeben, der möglichst auf sein „Optimum“ im Lager vorzuhalten gewesen wäre. Herr M habe nicht nur das Lager auf die Erfüllung des Sollbestandes kontrolliert, sondern darüber hinaus auch selbstständig Teile nachgeordert. Eine Ablehnung dieser Bestellungen sei faktisch nicht möglich gewesen. Die Mitarbeiter der Beklagten hätten Druck auf die Klägerin ausgeübt, die Servicebereitschaft durch Auffüllung der Lagerbestände sicherzustellen. Die Klägerin ist der Ansicht, sie sei durch Artikel 3 Ziffer 1 des ServicePartner Vertrages verpflichtet gewesen, ein Lager vorzuhalten. Auch die Verpflichtung zur Abnahme von Ersatzteilen im jährlichen Umfang von 30.000 € führe effektiv zu der Verpflichtung, ein Ersatzteillager vorzuhalten. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 67.777,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit gegen Rückkauf des Ersatzteillagers der Klägerin zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, ihr Mitarbeiter, Herr M, habe nicht selbstständig Teile nachgeordert, sondern allenfalls Bestellungen der Klägerin entgegengenommen. Üblicherweise seien jedoch Bestellungen durch die Klägerin in einem EDV-System einzugeben und nicht gegenüber den Mitarbeitern abzugeben gewesen. Aufforderungen von Mitarbeitern des Außendienstes, Teile zu beziehen und einzulagern, seien nicht über ein rein werbendes Verhalten hinausgegangen. Eine Verpflichtung zur Vorhaltung eines bestimmten Lagerbestandes habe nicht bestanden. Das Vorhalten jeweils aller möglichen Teile sei schon sinnwidrig, da dies bei einer Vielzahl von Fahrzeugtypen und durchschnittlich jeweils 15.000 Ersatzteilen schnell das Vorhalten von einer Million Ersatzteile bedeuten würde. Stattdessen entspreche es einer gewissenhaften betriebswirtschaftlichen Planung, nur 1/7 des erwarteten Jahresumsatzes einzulagern. Denn es seien seit dem Jahr 1990 innerhalb von 24 Stunden 97% der Teile aus einem Zentrallager lieferbar. Die vertraglich geforderten 30.000 € Jahresumsatz seien sehr gering und bereits durch nur einen einzigen Auftrag pro Tag zu erreichen. Selbst wenn eine weitergehende Lagerpflicht bestanden haben sollte, so würden die von der Klägerin angebotenen Teile nicht die Voraussetzungen der Rückkaufverpflichtung in Anlage 6c Ziffer I, 3 a des ServicePartner Vertrages erfüllen. Insbesondere seien einige Ersatzteile bereits viele Jahre alt. Sie könnten daher nicht mehr als neu bezeichnet werden. Zudem seien die zum Rückkauf angebotenen Teile nicht von der Beklagten geliefert worden. Für weitere Einzelheiten wird auf die wechselseitig übersandten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen sowie auf den weiteren Akteninhalt. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 67.777,87 € nebst Zinsen gegen Rückkauf des Ersatzteillagers der Klägerin. 1. Ein Anspruch auf Zahlung von 67.777,87 € besteht nicht, da bereits eine Rückkaufverpflichtung dem Grunde nach nicht besteht. Die Rückkaufverpflichtung ergibt sich insbesondere nicht aus Anlage 6c Ziffer I, 3 a des ServicePartner Vertrages. Demnach entsteht zwar dann eine Rückkaufverpflichtung, wenn der Vertrag mit einer Frist von 1 oder 2 Jahren ordentlich gekündigt wurde und der Lagerbestand vereinbarungsgemäß vorgehalten wurde. Vorliegend hat die Klägerin jedoch nicht darlegen können, dass ein Lagerbestand vereinbarungsgemäß vorzuhalten war. Eine solche Verpflichtung folgt insbesondere nicht aus der ServicePartner Vertrag. Dieser enthielt unter Artikel 3 Ziffer 1 zwar die Vereinbarung: „Der SERVICEPARTNER wird... (d) alle Anstrengungen unternehmen, den erwarteten Bedarf an Ersatzteilen zur Erfüllung seiner vertraglichen Servicedienstleistungspflichten durch Vorhalten eines entsprechenden Lagers im vereinbarten Umfang zu erfüllen.“ Dieser Formulierung ist zu entnehmen, dass ein Lager im "vereinbarten" Umfang vorzuhalten ist. Allerdings ist damit noch keine Verpflichtung zur Vorhaltung eines solchen entstanden, vielmehr nimmt die Klausel Bezug auf eine - ggfs. zu treffende - Vereinbarung. Eine solche Vereinbarung konnte die Klägerin jedoch nicht darlegen. Soweit die Klägerin die benannte Lagerhaltungsverpflichtung unter Verweis auf den Händlervertrag aus dem Jahr 1986 begründen will, so kann dies nicht überzeugen. Denn dieser Vertrag wurde – unstreitig – beendet, ab dem Jahr 2003 sollte nur noch der ServicePartner Vertrag gelten. Dies folgt insbesondere aus dem dortigen Artikel 23 Abs. 1, wonach der Vertrag alle sonstigen, den Vertragsgegenstand betreffende Vereinbarungen ersetzen sollte. Auch dem weiteren klägerischen Vortrag kann eine Verpflichtung zur Vorhaltung eines Lagerbestandes nicht entnommen werden, da insbesondere unklar bleibt, welchen Inhalt diese Vereinbarung haben sollte. So beruft sich die Klägerin darauf, sie sei unter Druck gesetzt worden, immer einen gewissen Bestand vorzuhalten, auch habe Herr U der Beklagten regelmäßig ihren Bestand überprüft und ggfs. Teile nachbestellt. Unabhängig davon, dass der ausgeübte "Druck" nicht ausreichend substantiiert dargelegt ist und auch nicht ersichtlich ist, welche Konsequenzen eine Verweigerung der Bestellungen durch die Klägerin gehabt hätte, würde auch dann, wenn die Ausübung eines solchen Drucks unterstellt würde, hieraus noch keine Verpflichtung zur Aufrechterhaltung eines bestimmten Lagerbestandes folgen. Gleiches gilt für den Vortrag, Herr M habe „für die Klägerin“ – insoweit käme allenfalls eine Stellvertretung in Betracht – Teile bestellt. Eine vertragliche Verpflichtung wäre in keinem der beiden Fälle entstanden. Auch daraus, dass nur bei einem Umsatz ab 30.000,00 € jährlich eine Direktbelieferung erfolgte, kann die Verpflichtung, ein bestimmtes Lager vorzuhalten, nicht gefolgert werden. Denn auch bei einem Umsatz unter 30.000,00 € wäre eine Belieferung erfolgt, nur keine Direktbelieferung. Des Weiteren scheitert eine mögliche Darlegung einer Vereinbarung über einen vorzuhaltenden Lagerbestand auch daran, dass die Klägerin nicht ausreichend darlegen konnte, welchen Inhalt eine solche Vereinbarung gehabt haben sollte. Sie verweist lediglich darauf, dass Maßstab die Jahresverkaufsplanung gewesen sei. Dies ist jedoch zu pauschal und damit einer Beweiserhebung nicht zugänglich. 2. Mangels Bestehens des Anspruchs in der Hauptsache besteht kein Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Zinsen. II. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. III. Der Streitwert wird auf 67.777,87 € festgesetzt.