OffeneUrteileSuche
Beschluss

25 T 3/17

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2017:0210.25T3.17.00
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 10. August 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 10. August 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe Mit Schreiben vom 5. April 2016, eingegangen beim Amtsgericht am 7. April 2016, beantragte der Antragsteller vertreten durch Rechtsanwältin B. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, die Erteilung der Restschuldbefreiung und die Stundung der Verfahrenskosten. Die beigefügte Anlage 2 zum Eröffnungsantrag – Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO) - wurde von Rechtsanwältin B. aus C. unterzeichnet, welche Mitglied der in Absatz I als „geeignete Person oder Stelle“ aufgeführten „Kanzlei D. “ ist. Rechtsanwältin Tina B. wurde als Ansprechpartner angegeben. Unter Absatz IV heißt es bezogen auf den konkreten Fall: „Ich bescheinige auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, dass der Schuldner mit meiner Unterstützung erfolglos versucht hat, eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans zu erzielen.“ Der Amtsrichter erbat von dem Antragsteller mit Verfügung vom 31. Mai 2016 Angaben zu dem konkreten Ablauf der gesetzlich vorgeschriebenen persönlichen Beratung und erinnerte an die Erledigung mit Verfügung vom 27. Juni 2016. Das Amtsgericht Düsseldorf hat durch den angefochtenen Beschluss vom 10. August 2016 den Eröffnungsantrag des Antragstellers, den Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung und auf Stundung der Verfahrenskosten vom 5. April 2016 als unzulässig abgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellervertreterin dargelegt, dass sie am 15. Oktober 2015 mit dem Schuldner ein ausführliches Gespräch per Videokonferenz über den Anbieter E. gehabt habe. Das Amtsgericht hat gemäß Beschluss vom 2. Dezember 2016 (Bl. 72f GA) den Schuldner über die Durchführung der außergerichtlichen Beratung vernommen. Bezüglich des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 22. Dezember 2016 (Bl. 79f GA) verwiesen. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde sodann mit Beschluss vom 23. Dezember 2016 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (§§ 6 Abs.1, 34 InsO), in der Sache jedoch nicht begründet. Die Vernehmung des Antragstellers, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, unter Einschaltung eines Übersetzers hat, wie der Amtsrichter in dem Nichtabhilfebeschluss umfassend ausgeführt hat, nicht ergeben, dass er unter Einschaltung einer geeigneten Person oder Stelle auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht hat. Angesichts der modernen Kommunikationsmittel, bei denen nicht nur akustisch, sondern auch mittels Bild kommuniziert werden kann, erscheint es der Kammer zwar in den Fällen, in denen die Kommunikation vergleichbar einem persönlichen Beieinandersein handhabbar ist, nicht gerechtfertigt, generell eine persönliche Beratung i.S.v. § 305 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InsO zu verneinen (vgl. Beschluss der Kammer vom 20. Juni 2016, - 25 T 334/16). Erforderlich ist für die persönliche Beratung i.S.v. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO aber, dass sie nicht durch Dritte oder einen Vertreter erfolgt, dass ein tatsächlich unmittelbarer Kontakt mit der geeigneten Stelle oder Person als Aussteller der Bescheinigung zustande kommt und dass diesem dabei sämtliche zur Analyse der Finanzsituation und Beratung des Schuldners relevanten Unterlagen vorlagen und der Schuldner umfassend über die verschiedenen Handlungsalternativen einschließlich außergerichtlicher Einigungsmöglichkeiten, Schuldenbereinigungsplan und Insolvenzplan aufgeklärt worden ist. Diese Voraussetzungen sind nach den Erläuterungen des Antragstellers in bezug auf ein per E. geführtes Telefonat zu verneinen. Sein Schwager habe mit Rechtsanwältin B. telefoniert. Er wisse nicht, über was im Einzelnen gesprochen worden sei. Zudem befanden sich der Schwager und der Schuldner während des Gesprächs in einem LKW, den der Schuldner steuerte. Eine Beratung über das insolvenzrechtliche Verfahren, seine Chancen und Risiken im Rahmen eines eingehenden umfangreichen Gesprächs ist unter diesen Umständen, wie der Amtsrichter zutreffend ausgeführt hat, ausgeschlossen. Die Konzentration des Fahrers ist auf den Straßenverkehr gerichtet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zur Entscheidung stand und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 574 ZPO).