Der Angeklagte U wird wegen Bestechlichkeit jeweils in Tateinheit mit Untreue in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur Steuerhinterziehung, sowie wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit Verletzung von Dienstgeheimnissen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Von einer Verfallsanordnung gegen den Angeklagten U wird abgesehen, weil insofern Ansprüche Verletzter entgegenstehen. Es wird festgestellt, dass dem Verfall von Wertersatz an sich ein Betrag von 178.000,00 Euro unterliegt. Der Angeklagte N wird wegen Beihilfe zur Bestechlichkeit und Untreue in Tateinheit mit Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen. - §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 S. 2 Nr. 4, 266 Abs. 1 2. Alt. und Abs. 2 i.V.m. 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2, 332 Abs. 1 S. 1, 335 Abs. 1 Nr. 1a) und Abs. 2 Nr. 1, 353b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 StGB, § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO i.V.m. § 18 UStG, §§ 22, 23, 25 Abs. 2, 27, 52, 53 StGB - Gründe Inhaltsverzeichnis I. Persönliche Verhältnisse der Angeklagten 1. U 2. N II. Feststellungen zur Sache 1. Aufgabenkreis des Angeklagten U als BLB-Geschäftsführer 2. Kontakt des Angeklagten U zum Zeugen H 3. Justizzentrum Werdener Straße 2004 (Fall 1 der Anklage) a) Ausgangslage der Standortsuche für das Amts- und Landgericht Düsseldorf b) Kollusives Zusammenwirken und Ankauf durch Zwischenerwerber c) Vereinbarung vom 15. Juni 2004 und Ankauf des Grundstücks durch den BLB d) Entschädigungszahlung des BLB in Höhe von 3 Mio. Euro aa) Rechnungsstellung durch Herrn W bb) Überweisung auf Veranlassung des Angeklagten U cc) Verteilung von 1 Mio. Euro durch Herrn W dd) Verteilung von 2 Mio. Euro durch den Angeklagten N (1) Anteil des Zeugen H (2) Anteil des Angeklagten N (3) Anteil der Zeugin O1 (4) Anteil des Angeklagten U e) Steuerhinterziehung durch den Zeugen H f) Erwerb des Eckgrundstücks M Straße 2 g) Vergabe der Abriss- und Entsorgungsaufträge aa) Auftragsvergabe vom BLB an X2 bb) Weitergabe des Auftrags von X2 an Q cc) Durchführung der Arbeiten dd) Schaden des Landes h) Gesamtschaden des Landes i) Verkauf des Altstandorts Mühlenstraße j) Honorarstreit mit der Maklerfirma B 4. Weitere Projekte nach 2004 a) Landesbehördenhaus Bonn 2006 b) Polizeipräsidium Köln-Kalk 2007/2008 (Fall 3 der Anklage; nach § 154 Abs. 2, Abs. 1 StPO eingestellt) c) Schloss Kellenberg 2009 (Fall 4 der Anklage; nach § 154 Abs. 2, Abs. 1 StPO eingestellt) d) Landesarchiv Duisburg 2010 5. Schlösser-Areal 2007/2008 (Fall 2 der Anklage) a) Ausgangslage der Standortsuche für die FH Düsseldorf b) Kollusives Zusammenwirken und Anhebung des Kaufpreises durch den Zeugen H als „Makler“ c) Ankauf des Schlösser-Areals durch den BLB d) Verteilung der Provisionsleistung aa) Anteile der Zeugen H, Nauman und F1 bb) Anteil des Angeklagten U 6. Landesbehördenhaus Bonn 2010 (Fall 5 der Anklage) a) Ausgangslage der Verkaufsbemühungen des BLB b) Konkretes Kaufangebot des Zeugen C6 c) Verhandlungen mit dem Zeugen H9 d) Informationsweitergabe und gemeinsamer Plan einer „Abfindungszahlung“ e) Verhandlungen mit dem Zeugen C6 über eine „Abfindung“ III. Beweiswürdigung 1. Beweiswürdigung zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten 2. Beweiswürdigung zu den in der Sache getroffenen Feststellungen a) Darstellung der Einlassungen der Angeklagten aa) Einlassung des Angeklagten N bb) Einlassung des Angeklagten U b) Beweiswürdigung aa) Beweiswürdigung zum Aufgabenkreis des Angeklagten U bb) Beweiswürdigung zum Kontakt des Angeklagten U mit dem Zeugen H cc) Beweiswürdigung zum Justizzentrum Werdener Straße (Fall 1 der Anklage) (1) Ausgangslage der Standortsuche für das Amts- und Landgericht (2) Kollusives Zusammenwirken und Ankauf durch Zwischenerwerber (3) Vereinbarung vom 15. Juni 2004 und Ankauf des Grundstücks durch den BLB (4) Entschädigungszahlung des BLB in Höhe von 3 Mio. Euro (5) Verteilung der 1 Mio. Euro durch Herrn W (6) Verteilung von 2 Mio. Euro durch den Angeklagten N (a) Anteil des Zeugen H (b) Anteil des Angeklagten N (c) Anteil der Zeugin O1 (d) Anteil des Angeklagten U (7) Erwerb des Eckgrundstücks M Straße 2 (8) Vergabe der Abriss- und Entsorgungsaufträge (a) Auftragsvergabe vom BLB an X2 (b) Weitergabe des Auftrags an Q und Durchführung der Arbeiten (9) (Gesamt)schaden des Landes (10) Vorsatz der Angeklagten (11) Verkauf des Altstandorts Mühlenstraße (12) Honorarstreit mit dem Maklerunternehmen B (13) Steuerhinterziehung durch den Zeugen H dd) Beweiswürdigung zu weiteren Projekten nach 2004 (1) Landesbehördenhaus Bonn 2006 (2) Polizeipräsidium Köln-Kalk 2007/8 (Fall 3 der Anklage) (3) Schloss Kellenberg 2009 (4) Landesarchiv Duisburg 2010 ee) Beweiswürdigung zum Schlösser-Areal (Fall 2 der Anklage) (1) Ausgangslage der Standortsuche für die FH Düsseldorf (2) Kollusives Zusammenwirken und Anhebung des Kaufpreises (3) Ankauf des Schlösser-Areals durch den BLB (4) Verteilung der Provisionsleistung (a) Anteil der Zeugen H, O1 und F1 (b) Anteil des Angeklagten U (5) Vorsatz des Angeklagten U ff) Beweiswürdigung zum Landesbehördenhaus 2010 (Fall 5 der Anklage) (1) Ausgangslage der Verkaufsbemühungen des BLB (2) Konkretes Kaufangebot des Zeugen C6 (3) Verhandlungen mit dem Zeugen H9 (4) Informationsweitergabe, gemeinsamer Plan und Verhandlungen über eine „Abfindungszahlung“ (5) Vorsatz des Angeklagten U IV. Rechtliche Würdigung 1. (Ziff. II.3. der Feststellungen / Fall 1 der Anklage) a) Bestechlichkeit in einem besonders schweren Fall des Angeklagten U b) Untreue in einem besonders schweren Fall des Angeklagten U c) Beihilfe des Angeklagten N d) Beihilfe der beiden Angeklagten zur Steuerhinterziehung des Zeugen H e) Konkurrenzen aa) Strafbarkeit des Angeklagten U bb) Strafbarkeit des Angeklagten N 2. (Ziff. II.5. der Feststellungen / Fall 2 der Anklage) a) Bestechlichkeit in einem besonders schweren Fall b) Untreue in einem besonders schweren Fall c) Konkurrenzen 3. (Ziffer II.6 der Feststellungen / Fall 5 der Anklage) a) Verletzung von Dienstgeheimnissen b) Versuchter gemeinschaftlicher Betrug in einem besonders schweren Fall c) Konkurrenzen V. Strafzumessung 1. Für den Angeklagten U 2. Für den Angeklagten N VI. Verfallentscheidung VII. Kostenentscheidung I. 1. U Der Angeklagte U wurde am XXX in C14 geboren. Nach dem Besuch der Volksschule und einer Lehre zum Elektroinstallateur schloss der Angeklagte U ein Studium der Elektrotechnik und Mathematik an der Ruhr-Universität Bochum mit dem akademischen Grad des Diplom-Ingenieurs ab. Danach trat er im Jahr 1978 in den Dienst der Deutschen Bundespost ein und arbeitete in den folgenden Jahren unter anderem als Abteilungsleiter für die Post in Nürnberg und in Bonn und für das Bundesministerium für Post und Telekommunikation. Als Fachbereichsleiter für die Generaldirektion der Telekom im Immobilienbereich betreute er später vor allem Immobilienprojekte in den neuen Bundesländern und die Bewertung des Immobilienvermögens. Im Rahmen seiner Tätigkeit war der Angeklagte U zum Zugang zu sog. Verschlusssachen ermächtigt; aufgrund dieser Berechtigung waren etwaige private oder dienstliche Reisen in bestimmte Länder dem Dienstherrn anzuzeigen. Das frühere Jugoslawien gehörte nicht hierzu. Als Geschäftsführer im Immobilienbereich der Deutsche Telekom Immobilien und Service GmbH und später der Telekom AG war der Angeklagte U für den gesamten Immobilienbestand zuständig. Zuletzt hatte er als Beamter auf Lebenszeit die Position eines Leitenden Postdirektors. Ab dem 1. Mai 2001 war der Angeklagte U als einer von zwei Geschäftsführern und als Sprecher der Geschäftsführung des Bau- und Liegenschaftsbetriebs NRW (im Folgenden: BLB) mit einem Jahresgehalt von zuletzt 232.000,00 Euro beim BLB beschäftigt. Der BLB ist ein teilrechtsfähiges Sondervermögen des Landes Nordrhein-Westfalen und hat bei seiner Gründung im Jahr 2001 im Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen stehende Liegenschaften – mit Ausnahme weniger Sonderliegenschaften – übertragen bekommen. Auftrag des BLB ist es, Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte für Zwecke des Landes nach kaufmännischen Grundsätzen zu erwerben, zu bewirtschaften, zu entwickeln und zu verwerten. Die Tätigkeit des Angeklagten U als Geschäftsführer des BLB erfolgte unter Beurlaubung aus dem Bundesbeamtenverhältnis auf der Grundlage des zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Angeklagten U geschlossenen Arbeitsvertrages vom 24. April 2001. Seinen Arbeitsplatz hatte der Angeklagte U in der BLB-Zentrale in Düsseldorf. Das Arbeitsverhältnis zwischen dem BLB und dem Angeklagten U wurde durch Kündigung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Oktober 2010 wirksam zum 30. April 2011 beendet, wobei die Kündigung in keinem Zusammenhang mit den hiesigen Taten stand. Die gegen die Kündigung gerichtete Klage des Angeklagten U vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf wurde durch rechtskräftiges Urteil vom 23. Juli 2012 (Az. 14 Ca 7125/10) abgewiesen. Danach trat der Angeklagte U wieder in seine Position als Leitender Postdirektor ein. Seit dem 1. August 2014 befindet sich der Angeklagte U mit Erreichen der Altersgrenze im Ruhestand. Er verfügt derzeit aufgrund von Pfändungsmaßnahmen der Staatsanwaltschaft über einen restlichen Pensionsbetrag in Höhe von 1.900,00 Euro monatlich; seine zweite Ehefrau verdient monatlich 700,00 Euro als Bäckereifachverkäuferin. Der Angeklagte U hat aus erster Ehe zwei erwachsene Kinder. Er ist in zweiter Ehe verheiratet und hat mit seiner jetzigen Ehefrau einen im Jahre XXX geborenen gemeinsamen Sohn, um den er sich bis zu seiner vorläufigen Festnahme tagsüber während der Arbeitszeit seiner Ehefrau kümmerte. Sein erwachsener Sohn arbeitet in Spanien für das Bauunternehmen U3. Der Angeklagte U ist nicht vorbestraft. 2. N Der Angeklagte N wurde am XXX in I8 geboren. Er ist Volljurist und war im hier relevanten Zeitraum als Rechtsanwalt tätig. Darüber hinaus war er Geschäftsführer der X1 GmbH. Das Unternehmen X1 GmbH wurde im Jahr 2002 von C8, einem angeheirateten Vetter des Angeklagten N, gegründet. Der Angeklagte N war an der X1 GmbH als Gesellschafter beteiligt und führte die Gesellschaft für Herrn C8 als Treuhänder, der einen Zugriff von Gläubigern befürchtete. Darüber hinaus konnte der Angeklagte N die Firma X1 GmbH für seine privaten Geschäfte nutzen, wobei er insbesondere für Steuern selbst haften sollte. Mittlerweile hat er die Geschäftsanteile an den Sohn des inzwischen verstorbenen Herrn C8 übertragen. Der Angeklagte N ist wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Koblenz vom 22. April 2010 (Az. 2050 Js 69533/09) wurde gegen ihn wegen Steuerhinterziehung, begangen am 30. September 2008 und 11. Februar 2009, eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 200 Tagessätzen zu je 120,00 Euro (Einzelstrafen von 50 und 180 Tagessätzen) verhängt. Die Geldstrafe wurde am 13. Oktober 2011 vollständig bezahlt. Der Angeklagte N ist verheiratet. Mittlerweile ist er Rentner. Weitere Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten N waren nicht zu treffen. II. 1. Aufgabenkreis des Angeklagten U als BLB-Geschäftsführer Hauptaufgabe des BLB ist es, Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte für Zwecke des Landes nach kaufmännischen Grundsätzen zu erwerben, zu bewirtschaften, zu entwickeln und zu verwerten. Der BLB hat mehrere tausend Immobilien im Bestand. Als Geschäftsführer des BLB verantwortete der Angeklagte U in alleiniger Zuständigkeit insbesondere das Eigentumsmanagement, d. h. die strategische Führung von großen Investitionsvorhaben sowie An- und Verkaufsentscheidungen. Seine Aufgaben und Pflichten richteten sich neben den beamtenrechtlichen Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen nach dem Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW“ (BLBG) vom 12. Dezember 2000 sowie den auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und weiteren Vorschriften. Aus dem BLBG und den „Anweisungen über die Verwaltung und Organisation des Bau- und Liegenschaftsbetriebs NRW“ (AnwVOBLB) in den damaligen Fassungen ergeben sich weitere Regelungen zu Rechten und Pflichten der Geschäftsführung. Nach § 7 Abs. 1 BLBG und Nr. 1.2 AnwVOBLB ist der BLB wie ein Wirtschaftsunternehmen nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. Die Betriebsleitung trägt die unternehmerische Verantwortung für den BLB; jeder Geschäftsführer ist allein zur Vertretung des BLB berechtigt (Nr. 2.1, 2.6 AnwVOBLB). Die Geschäftsführer haben die Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Regelungen zu leiten. Nach der auf Sondervermögen des Landes Nordrhein-Westfalen anwendbaren Landeshaushaltsordnung (LHO) gelten die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auch für die BLB-Geschäftsführung. Öffentliche Aufträge sind unter Beachtung der Regelungen des Vergaberechts und der LHO zu vergeben. Der Angeklagte U trug als Geschäftsführer des BLB gemäß Nr. 2 AnwVOBLB die unternehmerische Verantwortung für den BLB, hatte die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BLB und war ermächtigt, solche Handlungen und Rechtsgeschäfte vorzunehmen, die der gewöhnliche Geschäftsverkehr mit sich bringt. Als Beamter war er zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die beiden Geschäftsführer des BLB führten ihren jeweiligen Geschäftsbereich eigenverantwortlich. Der seinerzeit zweite Geschäftsführer des BLB, der Zeuge L1, war primär für das Gebäudemanagement sowie das Finanz- und Rechnungswesen zuständig. Eine wechselseitige Kontrolle oder regelmäßige Mitzeichnung im Aufgabenbereich des jeweils anderen Geschäftsführers gab es zur damaligen Zeit nicht, auch nicht bei großen Investitionsentscheidungen. Das Finanzministerium ist Dienst- und Fachaufsichtsbehörde des BLB und bestellt den Verwaltungsrat. Gegenüber dem Verwaltungsrat des BLB besteht eine generelle Informationspflicht der Betriebsleitung. Ab Gesamtkosten von mehr als 2,5 Mio. Euro ist die Zustimmung des Verwaltungsrates erforderlich. Gemäß § 9 LHO ist bei allen Maßnahmen von finanzieller Bedeutung der Beauftragte des Haushalts (BdH) des BLB zu beteiligen, insbesondere bei Geschäften von erheblicher Bedeutung über 10 Mio. Euro. Im hier maßgeblichen Zeitpunkt war der Zeuge X3 der Beauftragte des Haushalts. Für die Verbindlichkeiten des BLB haftet gemäß § 3 BLBG das Land NRW. 2. Kontakt des Angeklagten U zum Zeugen H Der Angeklagte U lernte den – anderweitig verfolgt gewesenen und mittlerweile verstorbenen – Zeugen H bereits im Jahr 2000 kennen. Zum damaligen Zeitpunkt war der Angeklagte U noch für die Immobiliengesellschaft der Telekom tätig. Seinerzeit kontaktierte ihn die Tochter Hs, die anderweitig verfolgte Zeugin T1, um die Möglichkeit einer Zusammenarbeit bei der Vermittlung von Telekom-Immobilien zu eruieren. Der Zeuge H war seit vielen Jahren im Immobilienbereich als Makler tätig. Seine Tochter, eine studierte Kunsthistorikerin, begleitete und unterstützte ihn zu dieser Zeit teilweise bei seinen Projekten. Ein erstes Treffen des Angeklagten U mit den Zeugen H und T1 fand damals im Maritim Hotel in Bonn statt. Aus der ursprünglichen Idee einer Geschäftsanbahnung für die Vermittlung von Telekom-Immobilien wurde zunächst nichts. Ein zweites Treffen zwischen dem Angeklagten U, den Zeugen H und T1 und der ersten Ehefrau des Angeklagten U fand sodann in Wiesbaden statt. Die Beteiligten erörterten eine mögliche Kooperation der Zeugin T1 mit Frau U bei der Vermittlung von Immobilien, die jedoch ebenfalls keine konkreten Formen annahm. Der Angeklagte U traf den Zeugen H in der Folgezeit und insbesondere nach seinem Wechsel als Geschäftsführer zum BLB häufiger zu gemeinsamen Essen oder bei dem Düsseldorfer Heimatverein „Düsseldorfer Jonges“ und die beiden intensivierten den Kontakt und Austausch. Zunehmend entwickelte sich ein engeres Verhältnis zwischen dem Angeklagten U und dem Zeugen H. Der Angeklagte U vermied es in den folgenden Jahren, den Zeugen H und den Umstand ihrer Bekanntschaft gegenüber BLB-Mitarbeitern zu erwähnen. Da dem BLB die Einschaltung von Maklern nicht untersagt war, handhabte der Angeklagte U dies bei anderen Maklern anders. Einen (schriftlichen) Maklervertrag schloss der Angeklagte U für den BLB mit dem Zeugen H zu keinem Zeitpunkt. Der Zeuge H hatte in der Immobilienbranche einen schlechten Ruf und galt aufgrund zahlreicher Vorstrafen als Betrüger im Markt als derart „verbrannt“, dass er Immobiliengeschäfte über Strohleute abwickeln musste. Hierfür warb er über Zeitungsannoncen junge attraktive, in Immobiliengeschäften unerfahrene Frauen an, die für ihn bzw. mit ihm Termine wahrnahmen und seine Korrespondenz führten. Der Zeuge H trat unter falschem Doktortitel auf und verwendete jedenfalls ab 2004 den Aliasnamen „H1“. Er verfügte über keine Büroräume und jedenfalls ab 2007/2008 auch über kein Bankkonto mehr. Der Zeuge H versuchte, sich nach Kräften seinen steuerlichen Pflichten zu entziehen, schützte gegenüber den Finanzbehörden Erkrankungen und häufige Wohnsitzwechsel vor, um die Durchsetzung von Steuerforderungen zu erschweren, und prahlte gegenüber Freunden und Bekannten damit, er wolle Steuerschulden in Millionenhöhe „ mit ins Grab zu nehmen “. Der Angeklagte U lieh dem Zeugen H zeitweise Geld. Der schlechte Ruf Hs war vielen, die im betreffenden Immobilienbereich tätig waren – insbesondere auch dem Angeklagten U – bekannt. Dennoch pflegte er mit dem Zeugen H einen engen Kontakt, den er jedoch – wie oben ausgeführt – vermied, gegenüber seinen Mitarbeitern innerhalb des BLB offenzulegen. Termine des Angeklagten U mit dem Zeugen H fanden fast ausschließlich außerhalb der BLB-Räumlichkeiten statt, in der Regel in hochpreisigen Hotels oder Restaurants. Der Angeklagte U verschleierte die Treffen mit dem Zeugen H, indem er dessen Aliasnamen „H1“ bzw. „H1“ auf Spesenquittungen für Geschäftsessen, die er beim BLB einzureichen hatte, verwendete. Auch der Zeuge H kaschierte den Kontakt mit dem Angeklagten U und nannte ihn im Gespräch mit seinen Geschäftspartnern und Strohleuten häufig „T“. Zu irgendeinem Zeitpunkt Ende 2003/Anfang 2004 – jedenfalls vor Frühjahr 2004 – kamen der Angeklagte U und der Zeuge H – zumindest in allgemeiner Form – überein, sich die dem Angeklagten U frühzeitig bekannten internen Informationen zu neuen Immobilienprojekten des BLB zunutze zu machen und sich auf verschiedene Art und Weise bei diesen Grundstücksgeschäften zum eigenen Vorteil zu bereichern. Entsprechend dieser Abrede gingen die beiden in den folgenden Jahren bei mehreren Bauprojekten des BLB vor, wie im Folgenden näher dargestellt wird. 3. Justizzentrum Werdener Straße 2004 (Fall 1 der Anklage) Das erste Bauprojekt, bei dem der Angeklagte U und der Zeuge H in der vorgenannten Weise kollusiv zusammenwirkten, betraf das Grundstück Werdener Straße/M Straße in Düsseldorf-Oberbilk in der Nähe des Düsseldorfer Hauptbahnhofs. a) Ausgangslage der Standortsuche für das Amts- und Landgericht Düsseldorf Spätestens Anfang des Jahres 2004 interessierte sich der Angeklagte U für das Grundstück Werdener Straße/Mindener Straße, das mit einem Gelände von über 40.000 m 2 Grundstücksfläche im Eigentum der Vereinigte Kesselwerke GmbH (im Folgenden: VKW) stand. Die VKW unterhielt dort eine Produktionsstätte für den Kesselbau sowie Büros. Nach Einstellung des Betriebs der VKW wurde das Grundstück überwiegend geräumt; Mauerreste und eine alte Halle waren noch vorhanden. Die VKW war eine Tochtergesellschaft der C15 AG, die im Jahr 2002 in die Insolvenz fiel. Der Zeuge T2 wurde als Insolvenzverwalter der Babcock bestellt. Er beabsichtigte, das Grundstück zu veräußern; ein hierzu in Auftrag gegebenes Wertgutachten der M GmbH mit Datum vom 24. Juli 2003 ermittelte zum Stichtag 8. Juli 2003 einen Verkehrswert von 11,7 Mio. Euro. Dem Angeklagten U war aufgrund seiner Kenntnisse der Planungen des BLB sowie des Immobilienmarktes im Rheinland schon frühzeitig bekannt, dass das Grundstück Werdener Straße für verschiedene Bauvorhaben des BLB attraktiv war. Zunächst kam das Grundstück für ihn als möglicher Standort für ein neues Landesarchiv in Betracht. Schon bald zog er aber die Errichtung eines neuen Justizzentrums für die Unterbringung des Amts- und Landgerichts auf diesem Grundstück in Erwägung, da hierfür ein dringender Bedarf bestand. Ab dem Jahr 2002 zeichnete sich nämlich für die BLB-Mitarbeiter Handlungsbedarf hinsichtlich des Gebäudekomplexes des Düsseldorfer Amts- und Landgerichts ab. Der ursprüngliche Gerichtsstandort bestand aus einem Altbau und einem Erweiterungsbau an der Mühlenstraße in der Düsseldorfer Altstadt. Im Laufe der Jahre wiesen die Räumlichkeiten zunehmend altersbedingte bauliche Mängel – insbesondere auch beim Brandschutz – auf und entsprachen nicht mehr den Anforderungen an ein modernes funktionales Gebäude. Erste Überlegungen der Justiz, insbesondere der damaligen Gerichtsleitungen und des damals im Justizzentrum – Abteilung I für Liegenschaften und Haushalt – zuständigen Abteilungsleiters und Zeugen PräsOLG Köln a.D. K1 gingen dahin, das Grundstück in der Altstadt zu sanieren; hierfür gab es jedoch strenge Budgetgrenzen. Es begann daher die Suche nach einem Alternativstandort für einen Neubau. Die Mitarbeiter des BLB, insbesondere der damalige Leiter der Niederlassung Düsseldorf, der Zeuge C, und der Fachbereichsleiter für den An- und Verkauf, der Zeuge C1, untersuchten diverse Alternativstandorte, wobei zahlreiche Aspekte und Vorgaben erfüllt sein mussten. Besonders wichtig war allen Beteiligten, dass das Grundstück zentrumsnah gelegen sein sollte mit guter ÖPNV-Anbindung, planungsrechtlich erschlossen und mit adäquater Umgebung und Nachbarnutzung. Der Kreis der insoweit in Frage kommenden Grundstücke in der Düsseldorfer Innenstadt war sehr begrenzt. Erste für einen Neubau identifizierte Grundstücke im Düsseldorfer Stadtgebiet befanden sich an der Völklinger Straße und der Erkrather Straße, wurden jedoch wegen ihrer Lage und Verkehrsanbindung als nicht geeignet beurteilt. Auf der Liste möglicher Grundstücke fanden sich ferner im Stadtteil Derendorf das Gelände der ehemaligen Schlösser-Brauerei und das Grundstück Münsterstraße, sowie im Stadtteil Oberbilk die Grundstücke Werdener Straße und Moskauer Straße (gegenüber der Werdener Straße). Der Angeklagte U erkannte, dass insbesondere das Objekt Werdener Straße für den BLB interessant war. Das gegenüberliegende Grundstück an der Moskauer Straße war hingegen weniger geeignet, weil es nur eine Hochhausbebauung zuließ, welche der Justiz – wie der Angeklagte U wusste – nicht genehm war. b) Kollusives Zusammenwirken und Ankauf durch Zwischenerwerber Im 1. Quartal 2004 unterrichtete der Angeklagte U den Zeugen H unter bewusster Verletzung seiner dienstlichen Verschwiegenheitspflicht davon, dass das noch im Eigentum der VKW befindliche Grundstück an der Werdener Straße von ihm als neuer Standort für das Justizzentrum ausersehen sei und es mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer entsprechenden Standortentscheidung kommen würde, zumal er hierbei erhebliche Mitsprache- und Einflussmöglichkeiten bei den Entscheidungsträgern hatte. Beide kamen – zumindest in allgemeiner Form – überein, dieses Wissen dazu zu nutzen, um sich persönlich zu bereichern. Im Verlauf des Monats März 2004 verabredeten sie konkreter, dass sich ein Zwischenerwerber das Grundstück frühzeitig sichern solle. Der Zeuge H sollte hierzu seine Kontakte und Strohleute nutzen. Der Zeuge H suchte sich entsprechend Kontaktleute und Strohmänner, um den – zumindest allgemein gefassten – Plan in die Tat umzusetzen. Hierzu kontaktierte er den Mitangeklagten Rechtsanwalt N und informierte ihn über das Vorhaben. Am 10. März 2004 schloss der Zeuge H mit dem Angeklagten N bzw. der von ihm faktisch geleiteten Firma X1 GmbH einen Vertrag über die Zusammenarbeit im Bereich Immobiliengeschäfte im In- und Ausland. Der Zeuge H sollte seine „Beziehungsnetze im Immobilienbereich “ nutzen und „ als Pilotprojekt ein von ihm seit langem vorbereitetes Immobiliengeschäft “ einbringen, wobei der Zeuge H dem Angeklagten N mitteilte, es handele sich um das Bauvorhaben Justizzentrum an der Werdener Straße. Der Angeklagte N sollte vor allem als Geldempfangsstelle fungieren. Nachdem der Angeklagte U bei einem Termin mit dem damaligen Düsseldorfer Oberbürgermeister Erwin für den Standort Oberbilk geworben hatte, verständigten sich die Angeklagten U und N sowie der Zeuge H und der damalige Vorstandsvorsitzende des Bauunternehmens X2, Herr W, spätestens am 19. März 2004 über ein gemeinsames Vorgehen, das eigenen finanziellen Interessen dienen sollte. Sie vereinbarten, dass der Angeklagte U intern die Entscheidung für den Standort Werdener Straße voranbringen sollte. Ferner vereinbarten sie, dass man an der Vergabe eines Bauauftrages für die Erstellung des Justizzentrums an die X2 in noch nicht näher bestimmter Form persönlich verdienen sollte. Der Zeuge H beauftragte den Rechtsanwalt und Zeugen D, in seinem Namen ein Schreiben an den Insolvenzverwalter der Babcock, den Zeugen T2, aufzusetzen. Das Mandat beschränkte sich auf die Erstellung dieses Schreibens. Namens seines Mandanten „Dr. Johannes H“ schrieb der Zeuge D sodann am 19. März 2004 an den Zeugen T2 und teilte unter Bezugnahme auf ein Telefonat vom selben Tage mit: „1. Mein Mandant steht in enger Geschäftsbeziehung zum Vorstandsvorsitzenden der Firma X2, Frankfurt am Main, Herrn W. 2. Bezugnehmend auf die zwischen Ihnen und Herrn W geführte Korrespondenz wird bestätigt, dass mein Mandant über einen Klienten verfügt, der bereit wäre für die vorbenannten Liegenschaft einen Kaufpreis in Höhe von 16,5 Mio. Euro zu entrichten. 3. Wie angekündigt, wird der Klient namentlich wie folgt benannt. Es handelt sich um den Baustellenbetrieb „Düsseldorf Meienstraße“ des Landes NRW, vertreten durch den Geschäftsführer U. (…)“ Alle in dem Schreiben mitgeteilten Informationen stammten von dem Zeugen H. Bei einem BLB-internen Treffen am 23. März 2004 sorgte der Angeklagte U dafür, dass neben einem Neubau an der Werdener Straße als mögliche Alternative nur noch eine Sanierung am Altstandort festgehalten wurde, wobei letztere bei den Vertretern des Justizministeriums unbeliebt war. Der Angeklagte U, der aufgrund seiner beruflichen Stellung absehen konnte, dass er die Standortentscheidung zugunsten der Werdener Straße würde beeinflussen können, teilte daraufhin Herrn W und dem Angeklagten N mit, dass sich die Werdener Straße als Standort für das Justizzentrum tatsächlich abzeichne. Noch am Tag der internen BLB-Besprechung, nämlich ebenfalls am 23. März 2004, schlossen Herr W für die X2 und der Angeklagte N für die X1 GmbH eine Kooperationsvereinbarung. In „§ 1 Exklusive Zusammenarbeit“ war Folgendes geregelt: „1. Die Kooperationspartner beabsichtigen ein ca. 43.549 m2 großes Grundstück in Düsseldorf Oberbilk, Werdener Straße/Mindener Str. so zu entwickeln, dass der zukünftige Nutzer, das Land NRW, ein Verwaltungsgebäude von ca. 45.000 m2 BGF und eine Parkpalette mit ca. 600 Stellplätzen für das zukünftige Land- und Amtsgericht nutzen kann. Das Grundstück soll einer Entwicklungsgesellschaft zugeführt werden, die das Grundstück kauft, bebaut und möglicherweise an das Land NRW verkauft bzw. langfristig vermietet. Dem Partner X2 wird freigestellt, sich an dieser Entwicklungsgesellschaft zu beteiligen bzw. alleinig diese zu stellen. (…)“ Spätestens am 24. März 2004 kam es im T6 Hotel in Düsseldorf zu einem Treffen zwischen dem Angeklagten U, dem Zeugen H und Herrn W. In dem Verlauf des Treffens einigten sie sich dahingehend konkret, dass die von ihnen angestrebte Bereicherung durch das Projekt so ermöglicht werden sollte, dass die X2 sich das betreffende Grundstück als Zwischenerwerberin sichern sollte. Das Land NRW sollte das Grundstück später zu einem höheren Preis erwerben. An der Preisdifferenz wollten sich der Angeklagte U, der Zeuge H und Herr W persönlich bereichern. Über dieses und die weiteren Treffen mit den Zeugen informierte der Angeklagte U niemanden seiner Mitarbeiter und machte die Inhalte innerhalb des BLB nicht transparent. Bei einem Gespräch mit dem Zeugen PräsOLG Köln a.D. K1 (der seinerzeit im Justizministerium als Ministerialdirektor die Abteilung I leitete) und weiteren hochrangigen Vertretern der Justiz am 30. März 2004 stellte der Angeklagte U die Varianten Sanierung und Neubau vor. Er teilte den Beteiligten mit, der Neubaustandort „Moskauer Straße“ komme nicht mehr in Frage, da dort nur eine Hochhausbebauung erlaubt sei, die sich auch nicht in dem zuvor festgelegten Kostenrahmen realisieren lasse. Stattdessen stellte der Angeklagte U den Justizvertretern den Alternativstandort Werdener Straße vor, der für einen Neubau eines Justizzentrums geeignet sei. Für den nächsten Tag, den 31. März 2004, organisierte der Angeklagte U einen Ortstermin auf dem Gelände Werdener Straße unter Teilnahme des Zeugen PräsOLG Köln a.D. K1 und des damaligen Justizministers, des Zeugen Gerhards. Die daran Beteiligten befanden den Standort Werdener Straße für geeignet. Insbesondere sprach für diesen Standort die Idee, Oberbilk als Standort zu „revitalisieren“ und damit die Stadtentwicklung voranzubringen. Am 1. April 2004 sicherte der Angeklagte U dem Zeugen PräsOLG Köln a.D. K1 telefonisch zu, umgehend in Verkaufsverhandlungen mit dem Grundstückseigentümer einzutreten. Dies tat er jedoch nicht und entfaltete in den folgenden Wochen keinerlei Bemühungen. Bei einem weiteren Treffen am 27. April 2004 im Justizministerium mit hochrangigen Vertretern des Ministeriums und der Gerichte einigten sich alle Teilnehmer auf den Neubau des Justizzentrums am Standort Werdener Straße. Ab diesem Zeitpunkt stand die Standortentscheidung, wie insbesondere der Angeklagte U wusste, intern formell fest, auch wenn sie – nach Absprache der Teilnehmer der Besprechung – noch nicht nach außen kommuniziert werden sollte. Der Angeklagte U sagte dem Zeugen PräsOLG Köln a.D. K1 zu, den Kaufpreis so gering wie möglich zu verhandeln und sich auf das Grundstück Werdener Straße vom Verkäufer eine Kaufoption geben zu lassen. Dies tat er jedoch nicht. Entsprechende Bemühungen unternahm er nicht. Der unmittelbare Ankauf des Grundstücks von der VKW GmbH wäre dem Angeklagten U ohne Weiteres zu diesem Zeitpunkt möglich gewesen. Bereits am 26. März 2004 – einen Monat vorher – hatte nämlich der Makler und Zeuge B den Angeklagten U auf das VKW-Gelände als möglichen und interessanten Standort für das Land- und Amtsgericht auf der Werdener Straße hingewiesen. Der Zeuge B hatte bereits Gespräche mit dem Insolvenzverwalter geführt. Der Angeklagte U ließ das Maklerunternehmen B in den folgenden Monaten nähere Erkundigungen und Unterlagen beschaffen und Vertragsentwürfe vorbereiten, um diese bei dem von ihm erstrebten Zwischenerwerb durch X2 verwenden zu können. Er erweckte gegenüber dem Zeugen B den Eindruck, dass der BLB das Grundstück durch Vermittlung Bs ankaufen wolle, was tatsächlich nicht der Fall war. Er teilte dem Zeugen B nicht mit, dass das Grundstück schon zuvor BLB-intern als möglicher Standort identifiziert worden war, womit jeglicher Anspruch auf Maklercourtage hinfällig gewesen wäre. Letztendlich ließ er den Makler B nach Ausführung der für sein Vorhaben nützlichen Vorarbeiten „auflaufen“. Auf mehrere Schreiben des Unternehmens B vom 19. April 2004, 20. April 2004 und 10. Mai 2004, mit weiteren Unterlagen und Auskünften u.a. zu Kaufvertrag, Kataster, Altlasten, Lärmschutz, Baukosten und Mietertrag sowie der mehrfachen Bitte, Kontakt aufzunehmen, reagierte er nicht mehr. Insbesondere beauftragte er das Maklerunternehmen B nicht mit dem Ankauf des Grundstücks. Im Gegenteil warnte der Angeklagte U den Zeugen H, dass das Maklerunternehmen B das Grundstück Werdener Straße ebenfalls entdeckt habe. Der Zeuge H trieb absprachegemäß im Hintergrund den Ankauf des Grundstücks Werdener Straße durch Strohleute voran. Er traf sich zu diesem Zweck mehrmals alleine mit Herrn W, dem Vorstandsvorsitzenden der X2. Am 12. April 2004 traf sich der Zeuge H mit dem Projektentwickler C2 von der S GmbH. Der Zeuge H schlug Herrn C2 vor, das Grundstück Werdener Straße in Düsseldorf zu erwerben und mit dem Land Nordrhein-Westfalen einen Mietvertrag für ein Justizzentrum abzuschließen. Er sagte ihm, er arbeite mit „ T “ – was für den Angeklagten U stand – zusammen. Alternativ versprach er eine Entschädigung von 1 Mio. Euro, falls der Mietvertrag nicht zustande kommen sollte. Die S GmbH erteilte dem Zeugen H eine schriftliche Provisionsbestätigung. Herr C2 ließ den Zeugen H wissen, dass er ein Projekt dieser Größenordnung nur mit einem finanzstarken Partner durchführen könne. Er benötige zudem Kostensicherheit und wolle deshalb zu einem frühen Zeitpunkt einen leistungsfähigen Generalunternehmer einbinden. Auf Vorschlag des Zeugen H einigten sie sich darauf, dass als Generalunternehmerin die X2 agieren sollte, deren Vorstandsvorsitzender Herr W war und mit dem der Zeuge H bereits in Kontakt stand. Herr C2 hatte bereits in einigen großen früheren Projekten mit der X2, Herrn W, als Generalunternehmer zusammengearbeitet. Als finanzstarken Partner fanden sie die U1 GmbH, eine Tochter der J1 AG-Gruppe, die ebenfalls bereits bei früheren Projekten der Partner der S GmbH gewesen war. Herr C2 und Herr W einigten sich in den folgenden Tagen mit dem Geschäftsführer der U1, dem Zeugen F, das Grundstück Werdener Straße als Projektgesellschaft zu erwerben. Mit Schreiben dem 19. April 2004 unterbreitete die S GmbH dem Insolvenzverwalter und Zeugen T2 ein schriftliches Kaufangebot für das Grundstück Werdener Straße in Höhe von 16 Mio. Euro. Weiter heißt es dort: „3. Der vorgesehene Nutzer für die auf dem Grundstück zu errichtenden Flächen bietet die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine langfristige Investition in das auf diesem Grundstück zu errichtende Verwaltungsgebäude.“ Am 29. April 2004 erhielt der Zeuge B von dem Angeklagten U die Information, es habe eine Vorentscheidung gegeben, dass der Standort in Frage komme, die Prüfung der Details dauere aber noch an. Als der Zeuge B von dem Insolvenzverwalter und Zeugen T2 hörte, es liege das Angebot eines Konsortiums von Bauunternehmen vor, teilte er – gutgläubig und in der Annahme, der Angeklagte U sei um einen baldigen Ankauf für den BLB durch sein Maklerunternehmen bemüht – dies umgehend dem Angeklagten U mit und bat darum, sich zu beeilen. Er warnte den Angeklagten U vor „Preistreiberei“ im Markt und empfahl ihm, einen festen Kaufbeschluss innerhalb des BLB herbeizuführen. Der Angeklagte U reagierte hierauf jedoch äußerlich gelassen. Er forderte den Zeugen B zunächst auf, eine Wirtschaftlichkeitsberechnung vorzulegen und den notariellen Kaufvertragsentwurf vorzubereiten. Dies tat er, um weitere Zeit zu gewinnen für den geplanten Ankauf durch die von ihm und dem Zeugen H vorgesehenen Zwischenerwerber. Um einen festen Kaufbeschluss innerhalb des BLB oder der BLB-Gremien bemühte er sich in der Folgezeit nicht, sondern ordnete an, dass von den BLB-Mitarbeitern keine weiteren Informationen zu den Entscheidungen an B gegeben werden sollten. Tatsächlich traf sich der Angeklagte U heimlich mit dem Zeugen H, um im Hintergrund gegen die Interessen des BLB und des Landes Nordrhein-Westfalen den Ankauf durch Zwischenerwerber voranzubringen. Insbesondere besprachen sie das weitere Vorgehen unter Beteiligung von Herrn W für die X2 und dem Projektentwickler Herrn C2. Diese stimmten mit ihren Partnern ein Abwicklungskonzept ab, das mit Datum vom 14. Mai 2004 in mehreren Schritten die Gründung einer Projektgesellschaft als GbR, den Grundstücksankauf von der VKW GmbH, den Verkauf des Grundstücks von der Projektgesellschaft an das Land NRW und einen „GÜ-Vertrag“ mit dem Land NRW mit der Bauleistung „ Ausstattung für normales Verwaltungsgebäude “ und „ Ausstattung für normales öffentliches oberirdisches Parkhaus (ggfls. Parkpalette) “ vorsah. Bereits am 7. Mai 2004 hatte der Zeuge H gegenüber dem Zeugen D1 von der VKW im Namen von Herrn W und der X2 einen Kaufpreis von 13 Mio. Euro angeboten und eine Abstandszahlung von 2 Mio. Euro verlangt, falls der Kaufvertrag nicht zustande kommen sollte. Am 17. Mai 2004 traf sich der Angeklagte U mit einem für den BLB tätigen Rechtsanwalt, dem Zeugen W1. Er wollte das beabsichtigte Vorgehen, insbesondere die Auftragsvergabe an die X2, rechtlich absichern. Der Angeklagte U erweckte gegenüber dem Zeugen W1 den Eindruck, dass das Grundstück Werdener Straße bereits seit längerer Zeit im Eigentum der X2 stehe. Er bat den Zeugen W1 um die Prüfung, ob der Bauauftrag für die Errichtung des Justizgebäudes freihändig an einen Bauunternehmer vergeben werden könne, wenn dieser Eigentümer des allein in Betracht kommenden Grundstücks sei. Er legte gegenüber dem Rechtsanwalt des BLB nicht offen, dass zu diesem Zeitpunkt noch die VKW Eigentümerin des Grundstücks war und der BLB das Gelände von ihr – ohne die Koppelung mit einem Bauauftrag für die X2 – hätte erwerben können. Der Zeuge W1 teilte ihm – auf Basis der falschen Sachverhaltsschilderung des Angeklagten U –schriftlich im Anschluss an die Besprechung mit, vergaberechtlich sei ein Ankauf mit freihändiger Vergabe des Bauauftrages möglich, wenn das Grundstück bereits an den Bauunternehmer veräußert und das einzig in Betracht kommende Grundstück sei. Zu diesem Zeitpunkt war das Grundstück Werdener Straße noch nicht verkauft, jedoch trieb Herr W wie abgesprochen den Ankauf mit seinen Geschäftspartnern weiter voran. Mit Gesellschaftsvertrag vom 24. Mai 2004 gründeten Herr C2 für die S GmbH, der Zeuge H2 für die U1 sowie Herr W und Herr U2 für die X2 gemeinsam die X4 Düsseldorf Werdener Straße b.R. (im Folgenden: X4), an der die X2 nur einen Anteil von 4% hatte. In der Präambel des Gesellschaftsvertrages heißt es: „Die GbR beabsichtigt, ein circa 43.549 qm großes Grundstück in Düsseldorf-Oberbilk, Werdener Straße / M Straße von der Vereinigte Kesselwerke GmbH i.L. zu erwerben (Anlage 1: Lageplan). Das Grundstück ist unbebaut. Unmittelbar nach Ankauf soll das Grundstück an das Land Nordrhein-Westfalen verkauft werden. Mit Verkauf des Grundstückes soll die GbR von dem Land Nordrhein-Westfalen als Generalübernehmer für die Errichtung eines sieben- bis achtgeschossigen Verwaltungsgebäudes mit circa 45.000 qm BGF und eines öffentlichen Parkhauses / Parkpalette mit rund 600 Arbeitsplätzen beauftragt werden. (…)“ Noch am Tag ihrer Gründung, am 24. Mai 2004, erwarb die X4 von dem Insolvenzverwalter der VKW das betreffende Grundstück Werdener Straße / M Straße zu einem Kaufpreis von 13 Mio. Euro. Unter „ XI. Rücktrittsrechte “ wurde zugunsten der X4 ein vierwöchiges Rücktrittsrecht gegen eine pauschale Entschädigung von 100.000,00 Euro vorgesehen. Als der Verkauf beim BLB bekannt wurde, gab sich der Angeklagte U gegenüber dem BLB-Mitarbeiter und Zeugen C überrascht und verärgert, dass man ihnen das Grundstück „vor der Nase weggeschnappt“ habe. c) Vereinbarung vom 15. Juni 2004 und Ankauf des Grundstücks durch den BLB Erst nach dem Grundstückserwerb durch die X4 bemühte sich der Angeklagte U tatsächlich um den Ankauf des Grundstücks, wie von ihm mit dem Zeugen H und Herrn W zuvor geplant und verabredet. Bereits zwei Tage nach dem Ankauf, am 26. Mai 2004, wandte sich die anderweitig verfolgte Zeugin O1 auf Geheiß des Zeugen H per Fax an den BLB und bot das Grundstück Werdener Straße / Ecke M Straße im Namen von Herrn W zum Kauf an. Sie berief sich auf die X2 bzw. Herrn W und ließ erkennen, dass ein „konkretes Kundeninteresse“ bekannt sei. Bei der Zeugin O1 handelte es sich um eine Strohfrau des Zeugen H, die er mit einer Zeitungsannonce angeworben hatte und die über keinerlei Erfahrung in der Immobilienbranche verfügte. Der Zeuge C wunderte sich, dass das Grundstück dem BLB gerade zu diesem Zeitpunkt angeboten wurde und Herr W wusste, dass der BLB dort ein Gerichtsgebäude errichten wollte. Der Angeklagte U zeigte sich ihm gegenüber ebenso verwundert. Dem Zeugen C1 sagte er, die X2 habe auf dem Grundstück ein Autohaus bauen wollen, was die X2 – wie er wusste – tatsächlich nie erwogen hatte. Am 28. Mai 2004 kam es dann in der BLB-Zentrale in Düsseldorf zu einer Besprechung zwischen dem Angeklagten U, Herrn W, weiteren Mitarbeitern des BLB, dem Zeugen und Rechtsanwalt W1 sowie der Zeugin O1, die als Maklerin auftrat und das Protokoll führte. Der Zeuge H war nicht anwesend und wurde in dem Gespräch nicht erwähnt. Er hatte Herrn W vorher im T6 Hotel getroffen. Im Rahmen der Besprechung bot Herr W dem BLB das Grundstück Werdener Straße / Ecke M Straße zum Kauf an und der Angeklagte U teilte mit, dass der BLB an einem Ankauf der Liegenschaft interessiert sei. Herr W erklärte – gemäß der gemeinsamen Absprache mit dem Angeklagten U –, das Grundstück stehe nur mit dem entsprechenden Bauauftrag für das Gebäude an die X2 zum Verkauf. Bei den BLB-Mitarbeitern, insbesondere den Zeugen C und C1, regten sich Zweifel, ob ein solches „Investorenmodell“ wettbewerbsrechtlich möglich sei oder ob dies einen unzulässigen „Bestellbau“ darstellen würde. Herr W und der Angeklagte U besprachen daher zumindest grundsätzlich die Frage eines Rücktritts der GbR vom Kaufvertrag und einer alternativen Entschädigungszahlung des BLB an X2. Zunächst sollte Gewissheit über die vergaberechtliche Zulässigkeit eines „Bestellbaus“ erlangt werden. Der für den BLB tätige Rechtsanwalt und Zeuge W1 wurde mit der rechtlichen Prüfung und dem Entwurf eines Vorvertrages zwischen dem BLB und der X2 zum Bauträgervertrag beauftragt. Ob bei dieser Besprechung bereits eine Entschädigungszahlung von 3 Mio. Euro für den Fall eines Rücktritts vom Kaufvertrag vereinbart wurde, ließ sich nicht sicher feststellen. In dem Protokoll der Besprechung ist festgehalten, dass auf der vorgesehenen Liegenschaft ein kleines Eckgrundstück (G1, M Straße 2) sei, auf dem ein Gaststättenbetrieb geführt werde. Dieses Grundstück, das im Eigentum der Familie H3 stand, solle „ auf alle Fälle geräumt werden “. Hintergrund dieses Punktes war, dass das Eckgrundstück M Straße 2 für die Errichtung des neuen Justizzentrums notwendig und eingeplant war. Bereits mit Schreiben vom 26. April 2004 hatte die Zeugin O1 dem Angeklagten U dieses Eckgrundstück zum Kauf angeboten. Es ließ sich nach weiterer Prüfung durch die Rechtsanwälte und Zeugen W1 und L13 vergaberechtlich nicht begründen, dass das Gelände Werdener Straße das einzig in Betracht kommende Grundstück für das neue Justizzentrum war. Die Beteiligten, nämlich der Angeklagte U, der Zeuge H und Herr W, waren vor diesem Hintergrund zu einer Modifikation ihrer ursprünglichen Pläne gezwungen. Der Angeklagte U nahm Abstand von der beabsichtigten Anmietung oder dem Kauf eines schlüsselfertigen Gebäudes von der X2 als Generalunternehmerin. Er einigte sich spätestens jetzt mit dem Vorstandsvorsitzenden der X2, Herrn W, darauf, dass die X4 gegen eine Entschädigungszahlung von dem Kaufvertrag mit dem Insolvenzverwalter zurücktreten sollte. Der BLB sollte zu einer Entschädigungszahlung von 3 Mio. Euro verpflichtet werden, von der jedoch lediglich ein Betrag von 1 Mio. Euro an die X4 bzw. deren Gesellschafter fließen sollte. Die X2, die nur mit 4% an der X4 beteiligt war, sollte zudem den Abriss- und Entsorgungsauftrag für das Grundstück erhalten und daraus einen erheblichen Gewinn zum Nachteil des BLB bzw. des Landes NRW erwirtschaften können. Dafür wollte der Angeklagte U den Auftrag freihändig vergeben, obwohl – wie er wusste – eigentlich eine öffentliche Ausschreibung erforderlich gewesen wäre. Herr W sollte den anderen Gesellschaftern gegenüber verheimlichen, dass die tatsächliche Entschädigungszahlung um 2 Mio. Euro höher lag, da dieser überschießende Betrag an den Angeklagten N fließen sollte, um daraus zum Nachteil des Landes Nordrhein-Westfalen persönliche Vorteile an die Beteiligten, jedenfalls an den Zeugen H, die Zeugin O1, den Angeklagten U und den Angeklagten N zu finanzieren. In der Folge wurde wie vereinbart verfahren: Am 15. Juni 2004 schlossen der BLB, vertreten durch den Angeklagten U in seiner Funktion als Geschäftsführer und im Außenverhältnis Gesamtvertretungsberechtigter des BLB, und die Firma X2, vertreten durch Herrn W, eine Vereinbarung hinsichtlich des Objekts Werdener Straße. In dieser heißt es: „§ 1 Die Firma X2 verpflichtet sich gegenüber dem BLB, ihre aus dem Grundstückskaufvertrag vom 24.05.2004 zur UR-Nr. 940 aus 2004 des Notars H18 in Düsseldorf bestehende Rücktrittsmöglichkeit wahrzunehmen. § 2 Unter der Bedingung, dass der BLB im Anschluss an die Ausübung des Rücktrittsrechtes das Grundstück käuflich erwirbt, erhält die Firma X2 als Entschädigung für die Ausübung des Rücktrittsrechts einen Betrag von 3,0 Mio. EUR gegebenenfalls zzgl. Umsatzsteuer. Sollte der BLB das vorbezeichnete Grundstück zum Preis von weniger als 12,0 Mio. Euro erwerben könne, so erhält die X2 eine weitere Entschädigung in Höhe des hälftigen Differenzbetrages zwischen 12,0 Mio. EUR und dem darunter liegenden tatsächlichen Kaufpreis.“ Die X4, die eigentliche Käuferin des Grundstücks, war nicht Partei dieser Vereinbarung, obwohl nur sie zum wirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag in der Lage war. Für die Verpflichtung des BLB zur Zahlung von 3 Mio. Euro an die X2 bestand – wie der Angeklagte U wusste – kein Rechtsgrund. Die Vereinbarung bis einschließlich § 2 war von der Anwaltskanzlei L2 auf Geheiß des Angeklagten U vorformuliert worden, wobei sich nicht sicher feststellen ließ, ob dies durch den Zeugen W1 oder L13 erfolgte. Unter § 2 folgten die Datumsangabe 15. Juni 2004 sowie die Unterschriftenzeile mit den Unterschriften des Angeklagten U und des Herrn W. Der Angeklagte U übersandte eine Ausfertigung der Vereinbarung (bis einschließlich § 2 nebst Unterschriftszeile) an Herrn W, der unter der Unterschriftenzeile maschinengeschrieben folgenden Absatz hinzufügte: „Unterzeichnet unter der Bedingung folgender Ergänzung: § 3 Abbruch- und Altlastenbeseitigung Zwecks Vermeidung von Vertragsstrafen gegenüber bereits von der Firma X2 beauftragter Abbruch- und Entsorgungsunternehmen vereinbaren die Vertragsparteien, dass die Firma X2 die Sanierung und den Restabbruch der Grundstücksflächen des ehemaligen VKW-Geländes gemäß ihrem Angebot vom 18.05.2004 gegenüber der VKW übernimmt. Der BLB NRW ist zur Zahlung der Auftragssumme nach ordnungsgemäßer Durchführung verpflichtet. Anlage: Angebot der Firma W F vom 18.05.2004“ Hiermit sollte erreicht werden, dass die X2 in jedem Fall wie zuvor zwischen dem Angeklagten U und Herrn W besprochen den Auftrag für die Sanierung und den Restabbruch der Grundstücksflächen erhielt. Für die X2 war dies ein wesentlicher Bestandteil der Vereinbarungen, da sie nur mit 4% an der X4 beteiligt war und der Abriss- und Entsorgungsauftrag – insbesondere bei der Einschaltung von Subunternehmern – erhebliche Gewinnmargen ermöglichte. Mit Schreiben vom 16. Juni 2004 übersandte Herr W die – mit § 3 ergänzte – Vereinbarung zur Übernahme der Abbruch- und Entsorgungsleistungen an den Angeklagten U, der das Schreiben mit seiner Paraphe abzeichnete und damit den Empfang bestätigte. Unter § 3 hatte Herr W nochmals unterschrieben. Die Zeugin und Unternehmensjuristin des BLB H5 versah die Vereinbarung mit einem Post-It-Zettel mit der Aufschrift „nicht unterschreiben“. Tatsächlich unterschrieb der Angeklagte U den § 3 nicht, obwohl er sich an die Vereinbarung auch diesbezüglich gebunden sah und ihre Umsetzung weiterhin erstrebte. Der Angeklagte U tat alles, um die Vereinbarung des § 3 zu erfüllen, wie in der Folge näher ausgeführt werden wird (vgl. g)). Der Beauftragte des Haushalts, der Zeuge X3, wurde vor Abschluss der Vereinbarung nicht beteiligt. Die Vereinbarung vom 15. Juni 2004 wurde sodann in mehreren Schritten umgesetzt. Einen Tag nach dem Abschluss der Vereinbarung, am 16. Juni 2004, fand eine außerordentliche Gesellschafterversammlung der X4 in den Räumlichkeiten der U1 GmbH in Frankfurt statt. Teilnehmer waren Herr W, Herr C2, der Zeuge H2 und der Zeuge L3. Herr W teilte den übrigen Teilnehmern zunächst mit, das Land Nordrhein-Westfalen wolle das Grundstück nunmehr selbst erwerben, einen städtebaulichen Architektenwettbewerb ausloben und die Bauleistungen nach Ausschreibung unter Beteiligung der GbR beauftragen. Wahrheitswidrig gab Herr W gegenüber den Mitgesellschaftern vor, er habe sich mit dem Angeklagten U lediglich auf eine Entschädigungszahlung von 1 Mio. Euro statt tatsächlich 3 Mio. Euro geeinigt. Die Gesellschafter stimmten der einvernehmlichen Lösung des Kaufvertrages Zug um Zug gegen Sicherstellung einer Entschädigungszahlung durch das Land in Höhe von 1 Mio. Euro zzgl. MwSt zu. Sie fassten hierzu einen Gesellschafterbeschluss, in dem Herr W hinsichtlich der weiteren Durchführung bevollmächtigt wurde. Mit notarieller Erklärung vom selben Tag, am 16. Juni 2004, trat Herr W handelnd für die X2, S GmbH und U1 von dem Kaufvertrag vom 24. Mai 2004 zurück. Ebenfalls am 16. Juni 2004 erwarb der Zeuge C1 im Namen des BLB als Vertreter für das Land Nordrhein-Westfalen mit notariellem Kaufvertrag von der VKW GmbH das Objekt Werdener Straße / M Straße zu einem Kaufpreis von 12 Mio. Euro. Kaufgegenstand des Gesamtobjekts waren mehrere Flurstücke auf der Werdener Straße und der M Straße, unter anderem auch auf der M Straße 24. In dem notariellen Kaufvertrag heißt es unter „ VI. Besitzübergang “: „2. Miet-, Pacht- oder sonstige Nutzungsverhältnisse mit Dritten bestehen nicht; ausgenommen ein Pachtvertrag über die Anbringung von Werbeplakaten an der Einzäunung des Grundstücks. Dieser Pachtvertrag wird von dem Käufer nicht übernommen. Der Verkäufer hat bis zum Besitzantrittstag für die Beendigung des Pachtverhältnisses Sorge zu tragen.“ Der Beauftragte des Haushalts, der Zeuge X3, wurde vor dem Ankauf nicht beteiligt. In der Verwaltungsratssitzung des BLB vom 15. September 2004 gab der Angeklagte U als „Kaufpreis“ für den Ankauf des VKW-Geländes einen Betrag von 15.160.000,00 Euro an, obwohl der Vertragskaufpreis tatsächlich nur 12 Mio. Euro betrug. d) Entschädigungszahlung des BLB in Höhe von 3 Mio. Euro Zwischen dem Angeklagten U, dem Angeklagten N und Herrn W wurde sodann die vereinbarte Entschädigungszahlung in Höhe von 3 Mio. Euro abgewickelt. aa) Rechnungsstellung durch Herrn W Unter dem Briefkopf der X2 stellte Herr W am 21. Juni 2004 dem BLB zwei Rechnungen in Höhe von 1,16 Mio. Euro und 2,32 Mio. Euro. Die erste Rechnung hatte den Betreff „ Vereinbarung Kostenerstattung “, belief sich auf 1,16 Mio. Euro brutto und benannte das Konto bei der E7 Bank, wobei es sich um das Geschäftskonto der X2 handelte. Die „ Kostenerstattung “ bezog sich auf die Entschädigungszahlung an die X4, deren Gesellschafter nur von 1 Mio. Euro statt 3 Mio. Euro ausgingen, und sollte die Ordnungsgemäßheit dieser Zahlung nachweisen. Die zweite Rechnung mit dem Betreff „ Vereinbarung Entschädigung “ betrug 2,32 Mio. Euro brutto und benannte das Konto bei der D4 Bank B Stadt, ein Privatkonto des Angeklagten N. Hierbei handelte es sich um den zusätzlichen Entschädigungsbetrag, den der Angeklagte U mit Herrn W ausgehandelt hatte und der gegenüber den Gesellschaftern der X4 geheim gehalten wurde. Die Rechnungen wichen von den geschäftsüblichen Rechnungen der X2 ab. So verwendete Herr W normale Briefbögen und keine Rechnungsvordrucke, es fehlten Rechnungsnummern und Umsatzsteueridentifikationsnummer bzw. Steuernummer und die Schreiben sahen Anrede, Grußformel und Einverständniserklärung vor. Die beiden Rechnungen gingen dem Angeklagten U persönlich zu. Dieser erklärte gegenüber dem Zeugen L4, die Entschädigung sei der Ausgleich dafür, dass X2 einen Gewinn verloren habe; sonst hätte der BLB das Grundstück nicht bekommen. bb) Überweisung auf Veranlassung des Angeklagten U Der Angeklagte U veranlasste in seiner Funktion als Geschäftsführer und im Außenverhältnis Gesamtvertretungsberechtigter des BLB die Überweisung der Entschädigungszahlung. Der Angeklagte U unterzeichnete noch am 21. Juni 2004 jeweils die „ Einverständniserklärung “ unter den Rechnungen und zeichnete beide Rechnungen als „ sachlich und rechnerisch richtig “. Der Beauftragte des Haushalts, der Zeuge X3, wurde hierbei nicht beteiligt. Die Freizeichnung war die Voraussetzung, damit die Buchhaltung aktiv werden und die Überweisung veranlassen konnte. Die Freizeichnung erfolgte im BLB nur in Ausnahmefällen unmittelbar durch die Geschäftsführung, nämlich bei Beträgen, die von der Geschäftsführung selbst mit Vertragspartnern ausgehandelt wurden. Der Angeklagte U zeichnete die Rechnung über 2 Mio. Euro zugunsten des Angeklagten N als sachlich und rechnerisch richtig, obwohl er wusste, dass der Angeklagte N in keiner Weise an der Projektgesellschaft bzw. dem Grundstücksankauf Werdener Straße beteiligt war und keinen Anspruch auf einen „Entschädigungsbetrag“ in Höhe von 2 Mio. Euro hatte. Dem Angeklagten U war sodann daran gelegen, dass das Geld schnell überwiesen wurde. Er wies daher seine Sekretärin, die Zeugin I, an, die Zahlung von 1,16 Mio. Euro bereits am nächsten Tag in den Zahlungslauf zu geben, obwohl die Zeugin I ansonsten nicht mit Rechnungsvorgängen betraut war und das Vorgehen des Angeklagten U nicht der üblichen Anweisungspraxis entsprach. Der Angeklagte U paraphierte am 25. Juni 2004 durch seine Unterschrift die Zahlungsregulierungsliste zum Zahlungslauf der Überweisung als geprüft. Die Rechnungsbeträge wurden in der Folge entsprechend den jeweiligen Kontovorgaben in den Rechnungen der X2 vom BLB überwiesen. Der in Rechnung gestellte Betrag von 1,16 Mio. Euro brutto wurde am 30. Juni 2004 vom BLB auf Anweisung des Angeklagten U vom Geschäftskonto des BLB bei der X7 Bank Düsseldorf auf das Geschäftskonto der X2 bei der E7 Bank überwiesen. Der Betrag wurde bei der X2 ohne Projektbezug und ohne Beleg verbucht. Bei ihrer Rechtsnachfolgerin, der C4 Deutschland AG, konnte keine Projektakte zu dem Vorgang aufgefunden werden. Der Betrag von 2,32 Mio. Euro brutto wurde am 30. Juni 2004 vom BLB auf Anweisung des Angeklagten U auf das Privatkonto des Angeklagten N bei der D4 Bank B Stadt überwiesen. Bei der X2 wurde zu dieser Rechnung nichts verbucht. Hinsichtlich der Überweisung der 2,32 Mio. Euro fiel bei der Bank X7 Bank, die das Geschäftskonto des BLB führte, auf, dass für die Überweisung als Zahlungsempfänger die Firma X1 GmbH angegeben war, obwohl es sich tatsächlich um das Privatkonto des Angeklagten N handelte. Als es daher zu einer Nachfrage kam, wandte sich der Angeklagte U an den Beauftragen des Haushalts des BLB, den Zeugen X3, und fragte diesen, wie man das Problem lösen könne. Der Zeuge X3 wusste nichts von der Vereinbarung des BLB mit der X2, da ihm diese nicht zur Mitzeichnung vorgelegt worden war. Der Angeklagte U versicherte ihm, dass die Überweisung an den Angeklagten N „seine Richtigkeit habe“, obwohl er wusste, dass die Überweisung ohne Rechtsgrund erfolgte. Nach einer Besprechung schickten der Angeklagte U und der Zeuge X3 am 1. Juli 2004 ein Schreiben an die X7 Bank, sie möge die D4 Bank B Stadt darüber informieren, dass der Betrag dem Konto des Angeklagten N gutgeschrieben werden solle, obwohl als Empfänger die X1 GmbH angegeben war. Noch am gleichen Tag schrieb die Bank den Betrag dem Konto des Angeklagten N gut. Kurz darauf, ebenfalls am 1. Juli 2004, transferierte dieser den Betrag von 2,32 Mio. Euro auf das Geschäftskonto der X1 GmbH bei der E8 Bank B Stadt und bestätigte dem Angeklagten U den Zahlungseingang. Den Angeklagten U und N kamen dann jedoch Bedenken hinsichtlich der in der Rechnung über 2 Mio. Euro ausgewiesenen Mehrwertsteuer in Höhe von 320.000,00 Euro. Sie erkannten die Gefahr, dass das Finanzamt näher prüfen könnte, welchen Hintergrund diese Umsatzsteuerposition und damit auch die Überweisung des BLB in Höhe von 2 Mio. Euro an die X1 GmbH haben könnten. Insofern drohte in der Folge eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung des Finanzamts, bei der die bereits geschilderten Auffälligkeiten der beiden Rechnungen hätten bekannt werden können. Möglicherweise hätte sich eine steuerliche Nachzahlungspflicht auf Seiten des BLB und/oder der X2 als Rechnungsstellerin ergeben. Um diesen Risiken vorzubeugen, teilte der Angeklagte N dem Angeklagten U mit Schreiben vom 27. Juli 2004 wie zuvor abgesprochen mit: „(…) nach Prüfung des Vorgangs durch unsere Steuerabteilung wurde festgestellt, dass in der Aufforderung zur Zahlung an Ihr Unternehmen eine Irrtumsannahme vorliegt. Der Vereinbarung Kostenerstattung über € 1.000.000,00 zuzüglich MwSt. € 160.000,00 liegt eine gewerbliche Tätigkeit zugrunde, da in dieser Höhe Leistungen erbracht wurden. Der Vereinbarung Entschädigung über € 2.000.000,00 zuzüglich MwSt. € 320.000,00 liegen keine Leistungen zugrunde. Hier wurden vertraglich gebundene Mietverträge entschädigt. Eine Berechnung der Mehrwertsteuer ist somit fiskalisch nicht richtig. Wir möchten umgehend Ihnen den zuviel bezahlten Mehrwertsteuerbetrag von € 320.000,00 zurücküberweisen. Die Aufforderung zur Zahlung vom 21. Juni 2004 würden wir in diesem Zusammenhang dann gerne gegen die korrekte Ausfertigung austauschen. In Erwartung Ihrer Rückantwort steht Ihnen Herr W gerne zur Verfügung. (…)“ Etwaige „vertraglich gebundene Mietverträge“ gab es nicht. Eine solche Entschädigung war nicht vereinbart worden. Diese Umstände waren sowohl dem Angeklagten N als auch dem Angeklagten U bewusst. Dennoch zeichnete der Angeklagte U auch dieses Schreiben als „sachlich und rechnerisch richtig“, um nicht eine Aufdeckung des gesamten Vorhabens zu riskieren. Der Betrag von 320.000,00 Euro wurde sodann von dem Angeklagten N an den BLB zurücküberwiesen und beim BLB am 5. August 2004 gutgeschrieben. cc) Verteilung von 1 Mio. Euro durch Herrn W Gegenüber den übrigen Gesellschaftern der X4 legte Herr W nicht offen, dass sich die Entschädigungszahlung des BLB, die er mit dem Angeklagten U vereinbart hatte, nicht nur auf 1 Mio. Euro, sondern auf 3 Mio. Euro belief. Er behauptete wahrheitswidrig, er habe mit dem BLB lediglich eine Entschädigungszahlung von 1 Mio. Euro vereinbart. Der Geldbetrag von 2 Mio. Euro wurde auch bei der X2 nicht bekannt; weder waren dort Unterlagen vorhanden noch wurde der Betrag in den Büchern aufgeführt. Die Verteilung der 1 Mio. Euro erfolgte sodann entsprechend dem Gesellschafterbeschluss vom 16. Juni 2004 wie folgt: - 150.000,00 Euro flossen an die Firma X2 - 250.000,00 gingen an einen nicht näher bezeichneten „Makler“ - 225.000,00 Euro flossen an die Firma U1 - 225.000,00 Euro wurden an die Firma S GmbH gezahlt - 150.000,00 Euro wurden an Notar I1 überwiesen. Die 150.000,00 Euro an den Notar I1 waren durch Notarkosten für den Grundstücksankauf entstanden und wurden durch die X2 gedeckt, die sich zur Übernahme der Kosten der GbR verpflichtet hatte und den Betrag zzgl. USt. nach Rechnungsstellung der X4 am 13. Juli 2004 an den Notar überwies. Am 5. Juli 2004 erfolgte die Zahlung von 225.000,00 Euro zzgl. USt. an die von Herrn C2 geführte Zweite W2 GmbH, die zu diesem Zeitpunkt einen „Cashpool“ mit der S GmbH führte. Der Betrag wurde zugunsten der S GmbH gebucht. Am 13. Juli 2004 folgte die Überweisung von 225.000,00 Euro zzgl. USt. an die U1. Die X2 erhielt einen Teilbetrag von 150.000,00 Euro. Sie übernahm in der Folge absprachegemäß die Vertragsstrafe von 100.000,00 Euro gegenüber der VKW und überwies den Betrag am 6. August 2004 auf das Konto des Insolvenzverwalters T2. Gegenüber den übrigen Gesellschaftern der X4 wurde nicht offen gelegt, wer der „Makler“ war, der 250.000,00 Euro erhielt, zumal ihnen gegenüber kein Makler in Erscheinung getreten war. Belege oder eine Buchhaltung hierzu gab es bei der X2 nicht. Tatsächlich waren mit „Makler“ die Zeugen H und O1 gemeint. Herr W hatte mit Schreiben vom 24. Mai 2004 für die X4 der Zeugin O1 bestätigt, dass sie im Falle des Ankaufs des Grundstücks Werdener Straße eine Vermittlungsprovision von drei Prozent zzgl. USt. erhalten werde. Nach der Verteilung des Geldes hatte die X4 keine weitere Funktion im Geschehen mehr. Sie wurde im August 2004 beendet. dd) Verteilung von 2 Mio. Euro durch den Angeklagten N Die weiteren 2 Mio. Euro der Entschädigung, die der BLB an den Angeklagten N überwies, wurden – wie vereinbart – zwischen dem Zeugen H, dem Angeklagten N, der Zeugin O1 und dem Angeklagten U aufgeteilt. Der Angeklagte N hatte bis auf die treuhänderische Verwaltung der vorgenannten Geldzahlungen keine Aufgabe im Rahmen der Grundstücksgeschäfte. Er war lediglich als Strohmann des Zeugen H tätig, dessen Aufgabe darin bestand, den Geldbetrag von 2 Mio. Euro in Empfang zu nehmen und entsprechend den Vorgaben des Zeugen H aufzuteilen. Der Angeklagte N war abgesehen von der Entgegennahme der 2 Mio. Euro und deren Verteilung nicht für das Projekt Werdener Straße tätig. Ihm war aufgrund der ihm zugespielten Vereinbarung vom 15. Juni 2004 bekannt, dass es sich bei der Teilzahlung der 2 Mio. Euro nur um einen Teilbetrag der Entschädigung des BLB handelte. Die Aufteilung des Geldbetrages von 2 Mio. Euro durch den Angeklagten N ist hinsichtlich eines Betrages von 1.914.200,00 Euro wie folgt sicher feststellbar: (1) Anteil des Zeugen H Der überwiegende Teil der 2 Mio. Euro wurde von dem Angeklagten N an den Zeugen H ausbezahlt. Insgesamt erhielt der Zeuge H mindestens 1.094.500,00 Euro durch Kontoüberweisungen und Barauszahlungen von dem Angeklagten N. Dieser Betrag setzte sich wie folgt zusammen: - Überweisung der X1 GmbH auf sein Konto: 647.000,00 Euro - Barauszahlungen: 447.500,00 Euro. Im Zeitraum vom 2. Juli 2004 bis 7. Dezember 2004 wurden von einem Konto der X1 GmbH bei der E8 Bank B Stadt durch acht verschiedene Überweisungen insgesamt 647.000,00 Euro auf das Konto des Zeugen H bei der T7 Bank Düsseldorf überwiesen. Das Geld hob der Zeuge H ab Juli 2004 jeweils wenige Tage nach der Überweisung bar ab. Neben den Überweisungen erfolgten durch den Angeklagten N Barabhebungen und sodann Weitergaben des Bargelds an den Zeugen H in Höhe von mindestens 447.500,00 Euro. Der Angeklagte N hob im Zeitraum vom 7. Juli 2004 bis zum 14. Juli 2006 durch 99 Abhebungen insgesamt 537.980,00 Euro vom Konto der X1 GmbH ab. Im Jahr 2004 übergab er an den Zeugen H mindestens 88.000,00 Euro, im Jahr 2005 mindestens 305.000,00 Euro und im Jahr 2006 mindestens 54.500,00 Euro. Zahlreiche Geldübergaben fanden in der Spielbank in B Stadt-B statt. Dem Zeugen H flossen somit ab Juli 2004 mindestens 1.094.500,00 Euro zu. Zudem erhielt die Tochter Hs, die Zeugin T1, von dem Angeklagten N insgesamt 256.200,00 Euro. Mit Schreiben vom 12. Juli 2004 wandte sich der Angeklagte N an die Zeugin T1 und teilte mit: „Ihr Vater, Herr H hat mich gebeten Ihnen und Ihrem Sohn T1, geb. 24.9.94, im Wege der vorweggenommenen Erbfolge folgende Beträge zu Überweisen: T1, geb. H 205.000.-- € T1 51.200.-- € Die vorgenannten Beträge sind Teil einer Beraterentschädigung, die der Schenker, Ihr Vater H, mit der Fa. X1 GmbH GmbH, deren Geschäftsführer ich bin, abgerechnet hat. Die Beträge wurden am 12.7.2004 auf Ihr Konto Nr. 1201177 bei der S4 Bank N Stadt überwiesen.“ Das Geld wurde an die Zeugin T1 überwiesen. Am selben Tag bestätigte der Angeklagte N dem Zeugen H die Überweisung. Der Angeklagte N finanzierte für den Zeugen H zudem Möbel bzw. Holzarbeiten im Gesamtwert von 24.818,17 Euro. Am 28. Dezember 2004 erwarb der Angeklagte N über die X1 GmbH auf Weisung des Zeugen H für diesen einen Pkw der Marke Porsche Cayenne und stellte ihn dem Zeugen H zur Verfügung. Die X1 GmbH zahlte inklusive des Kaufpreises Unterhaltskosten für den Wagen in Höhe von 93.974,11 Euro. Der Zeuge H nutzte das Fahrzeug in der Folge. Nachdem der Wagen zwischenzeitlich an eine Leasingfirma veräußert und zurückgeleast worden war, erwarb ihn der Zeuge H später aus finanziellen Mitteln seiner Tochter, der Zeugin T1, und nutzte den Wagen weiterhin. Zusammenfassend erhielt der Zeuge H (einschließlich des Anteils seiner Tochter) von dem Angeklagten N im Zeitraum vom 2004 bis 2006 insgesamt mindestens 1.469.200,00 Euro: Überweisungen an H 647.000,00 Euro Überweisungen an Tochter T1 256.000,00 Euro Barzahlungen an H 447.500,00 Euro Sachleistung Porsche Cayenne 93.900,00 Euro Sachleistung Möbel, Holzarbeiten 24.800,00 Euro Gesamt 1.469.200,00 Euro (2) Anteil des Angeklagten N Der Angeklagte N behielt von den vom BLB überwiesenen 2 Mio. Euro einen Gesamtbetrag von mindestens 300.000,00 Euro für sich ein: Im Zeitraum vom 8. Juli 2004 bis zum 13. April 2006 überwies er durch insgesamt 21 Einzeltransaktionen vom Konto der X1 GmbH insgesamt 293.500,00 Euro auf das Privatkonto der Eheleute N bei der L17 Bank A Stadt und verbrauchte sie für private Lebensführung. Weitere 10.000,00 Euro wurden auf seine Veranlassung am 10. März 2005 vom Konto der X1 GmbH auf sein Konto 290199 bei der D4 Bank transferiert und ebenfalls für die private Lebensführung aufgebraucht. Am 8. Juni 2005 zahlte der Angeklagte N von dem oben genannten bar abgehobenen Betrag von 537.980,00 Euro einen Betrag von 7.000,00 Euro auf das Konto der Eheleute N bei der L17 Bank A Stadt ein. (3) Anteil der Zeugin O1 Die Zeugin O1 stellte mit Datum vom 23. Juni 2004 eine Rechnung „ für die Vermittlung des Babcock-Geländes in Düsseldorf Werdener Straße / Ecke Mindener Straße “ an die X1 GmbH in Höhe von 145.000,00 Euro brutto. Sie erhielt auf Geheiß des Zeugen H von dem Angeklagten N am 2. Juli 2004 durch Überweisung vom Konto der X1 GmbH auf ihr Konto bei der D4 Bank AG einen Betrag von 145.000,00 Euro ausbezahlt. (4) Anteil des Angeklagten U Der Angeklagte U erhielt – wie zuvor mit dem Zeugen H und Herrn W vereinbart – über den Zeugen H aus dem diesem zuvor zugeflossenen Anteil jedenfalls einen Anteil von mindestens 40.000,00 Euro Bargeld als Gegenleistung für Vorbereitung, Abschluss und Durchführung der Vereinbarung vom 15. Juni 2004. Diesen Betrag verwendete der Angeklagte U in Höhe von mindestens 19.000,00 Euro für die allgemeine Lebensführung, in Höhe von 16.000,00 Euro für Bareinzahlungen auf sein Privatkonto sowie in Höhe von 5.000,00 Euro für den Barkauf von Schmuckstücken. e) Steuerhinterziehung durch den Zeugen H Der Zeuge H versteuerte die im Rahmen des Projekts Justizzentrum Werdener Straße als Provision erlangten Gelder nicht ordnungsgemäß. Die Angeklagten U und N unterstützten durch ihre Handlungen wissentlich und willentlich die Umsatzsteuerhinterziehung des Zeugen H. Im Einzelnen: Der Zeuge H erzielte im Jahr 2004 Provisionsumsätze aus seiner gewerblichen Tätigkeit in Höhe von mindestens 991.200,00 Euro brutto. Er erhielt diesen Betrag nach dem gemeinsamen Plan mit dem Angeklagten U von dem Angeklagten N überwiesen bzw. bar ausbezahlt. Aus dem Betrag von 2 Mio. Euro überwies der Angeklagte N im Jahr 2004 über die X1 GmbH Beträge in Höhe von 647.000,00 Euro auf das Konto Hs sowie an die Zeugin T1 in Höhe von 256.200,00 Euro und tätigte Barauszahlungen an den Zeugen H, oft in der Spielbank in B Stadt, in Höhe von insgesamt 88.000,00 Euro. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf d) dd) (1) Bezug genommen. Der Zeuge H erklärte über den Steuerberater A aus Wiesbaden am 28. März 2006 in seiner von ihm unterschriebenen Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2004 Erträge von lediglich 21.551,00 Euro, obwohl ihm bekannt war, dass sich seine tatsächlichen Umsätze im Jahr 2004 auf 991.200,00 Euro beliefen und dass die Verpflichtung bestand, diese gegenüber den Finanzbehörden in voller Höhe anzugeben. Er tat dies, um Steuern zu verkürzen. Vorsteuern gab er nicht an. Gemäß § 12 Abs. 1 UStG a.F. betrug der Steuersatz im Jahr 2004 16%, da es sich nicht um Umsätze handelte, die nach § 12 Abs. 2 UStG a.F. einem ermäßigten Steuersatz in Höhe von 7% unterlagen. Unter Berücksichtigung einer Umsatzsteuer von 16% ergaben sich bei den vom Zeugen H erzielten Bruttoprovisionen in Höhe von 991.200,00 Euro ein Umsatz von netto 854.482,76 Euro und eine Umsatzsteuer in Höhe von 136.717,24 Euro. Da bei seinem tatsächlich erklärten Nettoumsatz in Höhe von 21.551,00 Euro eine Umsatzsteuer in Höhe von 3.448,16 Euro erklärt worden war, betrug der Verkürzungsbetrag 133.269,08 Euro (991.200 : 116 x 16 ./. 3.448,16). Die Angeklagten U und N unterstützten die Steuerverkürzung des Zeugen H in voller Höhe, d. h. in Höhe von 133.269,08 Euro. Die Angeklagten U und N nahmen in Kenntnis der Vorstrafen und des Geschäftsgebarens des Zeugen H billigend in Kauf, dass er keine vollständige Steuererklärung abgab. Dies war auch in ihrem Interesse, weil die Erklärung der von dem Zeugen H aus dem Grundstücksgeschäft Werdener Straße erzielten Umsätze bei einer Überprüfung durch die Finanzbehörden möglicherweise zu weiteren Ermittlungen Anlass gegeben hätte. Mit (rechtskräftigem) Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 25. Oktober 2012 – Az. 10 KLs 9/12 – wurde der Zeuge H wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Hinsichtlich der verkürzten Umsatzsteuer für 2004 verhängte das Landgericht Düsseldorf auf der Grundlage des § 370 Abs. 1 AO gegen ihn eine Einzelstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe. f) Erwerb des Eckgrundstücks M Straße 2 Der Angeklagte U bemühte sich schon frühzeitig darum, neben dem Hauptgrundstück Werdener Straße auch das Eckgrundstück Werdener Straße / M Straße (G1) zu erwerben. Dieses war nicht Teil der VKW-Insolvenzmasse, sondern stand im Eigentum der Familie H3, die dort wohnte und eine Gaststätte betrieb. Von Seiten des BLB wurde es für die Realisierung des neuen Justizstandorts als notwendig angesehen, dieses Grundstück ebenfalls zu erwerben. Bereits im Frühjahr 2004, anlässlich der ersten Gespräche des Angeklagten U mit dem Zeugen B, kam daher die Vermittlung dieses Grundstücks zur Sprache. Der Zeuge B ging in der Folge davon aus, von dem Angeklagten U im Namen des BLB durch mündlichen Vertrag als Makler für die Vermittlung des Eckgrundstücks beauftragt worden zu sein. Ein schriftlicher Maklervertrag, wie er nach den Regelungen des BLB erforderlich war, wurde jedoch nicht geschlossen. Sowohl die Firma B als auch die Zeugin O1 bemühten sich sodann um den Kontakt zu Familie H3 sowie die Vermittlung des Grundstücks an den BLB. Der Zeuge B erfuhr von der Tätigkeit der Zeugin O1 nichts. Ob der Angeklagte U veranlasst hatte, dass der Zeuge H über die Zeugin O1 parallel zur Tätigkeit Bs entsprechende Ankaufsbemühungen unternahm, war nicht sicher festzustellen. Schließlich wurde am 16. Dezember 2004 der notarielle Kaufvertrag zwischen dem Land NRW, vertreten durch den BLB, und der Familie H3 über das Eckgrundstück zu einem Kaufpreis von 1,4 Mio. Euro geschlossen. g) Vergabe der Abriss- und Entsorgungsaufträge Die X2 erhielt von dem Angeklagten U in seiner Funktion als Geschäftsführer und im Außenverhältnis Gesamtvertretungsberechtigter des BLB freihändig ohne Ausschreibung den Auftrag für den Abriss und die Entsorgung der Baurückstände und Gebäudeteile auf dem Gelände Werdener Straße/Mindener Straße. Die Vereinbarung vom 15. Juni 2004 war der Grund dafür, dass die gesamten Arbeiten an der Liegenschaft, einschließlich derer auf den Grundstücken M Straße 2 und 24 (G1 und G2), von der Firma X2 erbracht und vom BLB bezahlt wurden. Im Einzelnen: aa) Auftragsvergabe vom BLB an X2 Aufgrund des § 3 in der Vereinbarung vom 15. Juni 2004 sorgte der Angeklagte U dafür, dass der Abriss- und Entsorgungsauftrag an die X2 vergeben wurde, obwohl – wie er billigend in Kauf nahm – eine Auftragsvergabe nach öffentlicher Ausschreibung für den BLB kostengünstiger gewesen wäre, insbesondere da die konkrete Möglichkeit eines Abschlusses zu einem niedrigeren Preis mit der Firma Q bestand. In dem vorgenannten § 3 war – wie bereits dargestellt – Folgendes geregelt: „§ 3 Abbruch- und Altlastenbeseitigung Zwecks Vermeidung von Vertragsstrafen gegenüber bereits von der Firma X2 beauftragter Abbruch- und Entsorgungsunternehmen vereinbaren die Vertragsparteien, dass die Firma X2 die Sanierung und den Restabbruch der Grundstücksflächen des ehemaligen VKW-Geländes gemäß ihrem Angebot vom 18.05.2004 gegenüber der VKW übernimmt. Der BLB NRW ist zur Zahlung der Auftragssumme nach ordnungsgemäßer Durchführung verpflichtet. Anlage: Angebot der Firma W F vom 18.05.2004“ Mit dem in § 3 erwähnten Angebot der Firma X2 vom 18. Mai 2004 hatte Herr W dem Zeugen D1 ein Angebot für Abbruch- und Entsorgungsleistungen für 2,2 Mio. Euro netto unterbreitet. X2 rechnete hierbei mit einer Bodenkontaminierung von 30-50% des Geländes. Zugleich bot X2 den Abbruch und die Altlastensanierung für die G1 und G2 für pauschal netto 43.000,00 Euro und 54.000,00 Euro an. Die Formulierung in § 3 hinsichtlich der „Vermeidung von Vertragsstrafen“ entsprach nicht den Tatsachen. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gab es noch keine verbindlichen Verträge der X2 mit Nachunternehmern. Ob der Angeklagte U dies positiv wusste, war nicht sicher festzustellen. Jedenfalls aber ließ der Angeklagte U die Richtigkeit dieser implizierten Behauptung, es würden ansonsten Vertragsstrafen anfallen, nicht überprüfen. Herr W hatte – wie oben bereits dargestellt – der VKW GmbH bzw. der C15 AG am 18. Mai 2004 das Angebot für Abriss- und Entsorgungsleistungen unterbreitet. Es handelte sich um ein reines Scheinangebot, das nur den Zweck hatte, in Absprache mit dem Angeklagten U ohne öffentliche Ausschreibung auf den BLB übertragen zu werden. Neben der von dem Angeklagten U zugesagten „Entschädigungszahlung“ von 3 Mio. Euro sollte X2 nach der Absprache zwischen dem Angeklagten U und Herrn W auf diese Weise ohne Einschaltung eines Wettbewerbs zusätzlich einen lukrativen Auftrag erhalten, weil das Unternehmen X2 selbst – anders als möglicherweise Herr W – ansonsten nur geringfügig von der geschlossenen Vereinbarung profitiert hätte. Vertragliche Verpflichtungen der X2 gab es noch nicht. Am 15. Juni 2004 ging bei der X2 lediglich ein Angebot der Firma Q für einen Nachunternehmervertrag zu Abbruch und Sanierung in Höhe von 1,55 Mio. Euro ein. Noch unter dem 24. August 2004 erstellte der Zeuge M1 für die X2 ein Abbruch- und Entsorgungskonzept für das Grundstück Werdener Straße / Mindener Straße, in dem als Nachunternehmer „N.N.“ vermerkt war. Zum Abschluss des Nachunternehmervertrages kam es erst im Oktober 2004. Auch wenn – wie bereits dargestellt – der Angeklagte U den § 3 der Vereinbarung vom 15. Juni 2004 nicht unterschrieb, war ihm dessen Inhalt bekannt und er sorgte in der Folge dafür, dass der Auftrag für die Abbruch- und Sanierungsleistungen absprachegemäß unter bewusster Ausschaltung des öffentlichen Wettbewerbs und ungeprüft an die Firma X2 vergeben wurde. Gegenüber BLB-Mitarbeitern bezeichnete er die Auftragsvergabe als Verkaufs- bzw. Nebenbedingung zum Kaufvertrag und als „Kompensationsgeschäft“, um intern einen Grund für die Auftragsvergabe ohne Ausschreibung zu geben. Der Angeklagte U führte die wesentlichen Verhandlungen mit Herrn W. Die Niederlassung Düsseldorf des BLB erhielt im weiteren Verlauf des Geschehens von dem Angeklagten U den Auftrag, die Umsetzung des § 3 in die Wege zu leiten. Die BLB-Mitarbeiter standen bei der Umsetzung unter erheblichem Zeitdruck aus der Zentrale. Zuständig war der Zeuge N1, der damalige Leiter der Abteilung Planen und Bauen der BLB-Niederlassung Düsseldorf. Der Angeklagte U teilte dem Zeugen N1 mit, dass der Angebotspreis der X2 von 2,2 Mio. Euro – anders als die freihändige Auftragsvergabe als solche – nicht fix sei. Es sei dem Zeugen N1 überlassen, ob sich der Preis noch nach unten verändere. Da für die Überprüfung des Angebots der X2 sehr wenig Zeit blieb, schaltete der BLB zur Beratung und Beurteilung des Grundstücks das Gutachterbüro H4 Consulting aus Düsseldorf ein. Der Gutachter stellte fest, dass grob geschätzt 5-10% der Fläche mit Altlasten belastet waren und dass einige der Kalkulationen der X2 überhöht waren. Um das Angebot bewerten zu können, forderten mehrere BLB-Mitarbeiter bei der X2 mehr Informationen ein. Am 21. Juli 2004 machte der Zeuge C3 die Vertreter von X2, Herrn L5 und Herrn M1, darauf aufmerksam, dass das Angebot der Firma X2 in dieser Form von ihm nicht bewertet werden könne. Auf konkrete Nachfragen zu Bodengutachten und Kalkulation teilten ihm die Mitarbeiter der X2 mit, man könne ihm die Angaben nicht geben. Man befürchte, dass der BLB als öffentlicher Auftraggeber ansonsten gezwungen sei, einen Wettbewerb über die Bauleistungen zu starten. Dies teilte X2 mit Schreiben vom 13. August 2004 auch dem Angeklagten U mit. Die Niederlassung Düsseldorf war damit – wie dem Angeklagten U auch bekannt war – im Ergebnis nicht in der Lage, das Pauschalangebot der X2 vom 23. Juni 2004 inhaltlich zu überprüfen. Der Angeklagte U verhandelte trotz Kenntnis dieser Risiken und der Ausschreibungspflicht im direkten Kontakt mit dem Vorstandsvorsitzenden der X2, Herrn W. Am 14. September 2004 teilte er dem Zeugen N1 mit, X2 habe einen Nettopauschalpreis von 2,0 Mio. Euro akzeptiert, und erteilte die Direktive, den Auftrag zu diesem Preis freihändig ohne Ausschreibung an X2 zu vergeben. Bei den zuständigen BLB-Mitarbeitern, vor allem dem Zeugen N1 und dem damaligen Leiter der BLB-Niederlassung Düsseldorf, Herrn E, regten sich erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von dem Angeklagten U beabsichtigten ungewöhnlichen freihändigen Auftragsvergabe. Der damalige Niederlassungsleiter E wollte sich absichern und erstellte einen Aktenvermerk, den er bei der Niederlassungsleiter-Tagung in Bielefeld am 22. September 2004 mit dem Angeklagten U besprach und ihm zur Unterschrift vorlegte. In dem Vermerk heißt es unter anderem: „Die NL Düsseldorf erhielt mit der Nachricht über den Kauf des ehemaligen VKW Geländes an der Werdener Str. in Düsseldorf den Auftrag, die Zusatzvereinbarung vom 15.06.2004 zum Kaufvertrag dahingehend zu prüfen, dass der § 3 erfüllt wird . Inhalt des § 3 ist die Aussage, dass X2 die Sanierung des Bodens und die Restabbrucharbeiten zur Vermeidung von Vertragsstrafen übernimmt. (…) Aus Sicht der NL ist das Angebot nach eingehender Prüfung durch die Fachabteilung, das Justiziariat und den Gutachter als wirtschaftlich zu betrachten und kann zur Beauftragung empfohlen werden.“ [Hervorhebung durch Urteilsverfasser] Unter diesen Vermerk setzte der Angeklagte U handschriftlich „Einverstanden U, 22.09.04“ Der Entwurf des Vermerks wurde von den beiden zum Original erklärt. Nachdem der Angeklagte U seine Zustimmung zu der Auftragsvergabe gegeben hatte, erteilte der Zeuge N1 der X2 am 24. September 2004 vorab mündlich den Auftrag zur Durchführung der Bodensanierungsmaßnahme. Am 27. September/7. Oktober 2004 folgte der schriftliche Vertragsschluss, in dem die Vergütung von 2 Mio. Euro sowie der Abbruch des Wohngebäudes G1 für 43.000,00 Euro netto sowie der Abbruch des Weiterbildungszentrums G2 für 54.000,00 Euro netto als optionale Leistungen mit einer Option zum Abruf bis Ende 2007 vereinbart wurden. Mit Schreiben vom 28. September 2004 wurde der Auftrag für den Abbruch und die Bodensanierung für die Liegenschaft Mindener Straße / Werdener Straße und der Beginn der Arbeiten auf den 4. Oktober 2004 bestimmt. bb) Weitergabe des Auftrags von X2 an Q Die Firma X2 suchte bereits vor der Auftragsvergabe durch den BLB nach einem potentiellen Nachunternehmer. Der Zeuge, Geschäftsführer der Firma Q, unterbreitete der X2 am 9. Juni 2004 ein Angebot für den Abbruch und die Sanierung des ehemaligen VKW-Geländes für 1,55 Mio. Euro zzgl. USt. Handschriftlich war der optionale Abbruch der Gaststätte (G1) und des Weiterbildungszentrums in der Mindener Straße 24 (G2) vermerkt. Am 23. Juni 2004 bezifferte die Q der X2 in einem zusätzlichen Angebot die weiteren Preise, d.h. den Abbruch der Gaststätte (G1) zu einem Pauschalpreis von 43.000,00 Euro und den Abbruch des Weiterbildungszentrums (G2) zu einem Pauschalpreis von 54.000,00 Euro zzgl. USt. Mit Verhandlungsprotokoll vom 1. Oktober 2004 einigte sich die Q mit der X2 auf Grundlage der Angebote vom 9. Juni 2004 und 23. Juni 2004 auf einen Pauschalfestpreis von 1.287.500,00 Euro. Dies war die erste vertragliche Einigung über den Abbruch- und Sanierungsauftrag zwischen Q und X2. Mit diesem Angebot, das marktüblich war, machte die Firma Q einen Gewinn und wäre mit dem Preis auch in einen öffentlichen Wettbewerb gegangen. Der Vertrag zwischen der X2 und dem BLB wurde als Anlage 1 (ohne Preise) beigefügt. Als Anlage 2 zum Verhandlungsprotokoll wurde am 7. Oktober 2004 die Vereinbarung über die optionalen Abbrüche der Gaststätte auf dem G1 zu einem Preis von 45.000,00 Euro und des Weiterbildungszentrums auf dem G2 zu einem Preis von 55.000,00 Euro hinzugenommen. Diese optionalen Leistungen konnten entsprechend dem Vertrag zwischen dem BLB und der X2 bis zum 31. Dezember 2007 abgerufen werden. cc) Durchführung der Arbeiten Die X2 erbrachte keine eigenen Abbruch- und Sanierungsleistungen. Den vom BLB erteilten Abriss- und Sanierungsauftrag gab die X2 mit Auftragsschreiben vom 12. Oktober 2004 vollständig an die Nachunternehmerin Q weiter, die die Leistungen durchführte. Weder die X2 noch die Q hatten eine gesicherte Kenntnis vom Zustand des Grundstücks oder der Zusammensetzung des Bodens. Das Risiko für eine unvorhergesehene Kontaminierung trug nach dem Nachunternehmervertrag die Q. Im Herbst 2004 begann die Firma Q mit den Abbruch- und Sanierungsarbeiten auf dem Hauptgelände Werdener Straße. Am 1. Dezember 2005 rief der Zeuge T3 für den BLB die optionale Leistung „Abbruch Wohngebäude G1“ (§ 6 des Vertrages), Mindener Straße 2, bei der X2 ab. Der Abriss des Gebäudes war – wie oben dargestellt – optionaler Bestandteil des Abriss- und Entsorgungsauftrages vom 27. September 2004 zwischen dem BLB und der X2. Die Arbeiten wurden nicht von der X2, sondern ebenfalls von der Q ausgeführt. Hinsichtlich der Fläche Mindener Straße 24 (G2) war seit 1996 die B1 mbH –– Nutzer der dortigen Gebäude. Mit Erwerb des Grundstücks durch den BLB wurde der B1 mbH zunächst die Nutzung der Gebäude und zugehörigen Grundstücksflächen bis zum 31. Dezember 2006 unentgeltlich gewährt und dies bis 30. September 2007 einvernehmlich festgesetzt. Nach erneuter Prüfung wurde Anfang 2007 der Plan für den Abriss der Gebäude bestätigt. Der Abbruch des Weiterbildungszentrums auf G2 wurde am 17. April 2007 als Option vom BLB durch den Zeugen T3 gegenüber der Firma C4, dem Nachfolgeunternehmen der X2, abgerufen. Die C4 gab den Auftrag am 23. April 2007 an die Firma Q weiter. Die Arbeiten dauerten vom 1. Oktober 2007 bis zum 26. Juni 2008. dd) Schaden des Landes Für die Abbruch- und Sanierungsarbeiten auf dem Gelände Werdener Straße erfolgten vier Abschlagszahlungen und eine Schlusszahlung des BLB an die X2, jeweils durch Überweisung auf das Geschäftskonto bei der E7 Bank. Der BLB bezahlte am 15. Oktober 2004 einen Betrag von 1,16 Mio. Euro, sowie am 29. Oktober 2004, am 24. November 2004 und am 22. Dezember 2004 jeweils 290.000,00 Euro. Die Schlusszahlung am 2. August 2005 belief sich auf 281.791,89 Euro. Insgesamt wurden – unter Berücksichtigung von Abzügen in der Schlussrechnung – 2.311.791,89 Euro (brutto) durch den BLB an die X2 ausbezahlt. Die Q stellte als Nachunternehmerin der X2 für die Abbruch- und Sanierungsarbeiten auf dem Hauptgrundstück Werdener Straße entsprechend dem Verhandlungsprotokoll vom 1. Oktober 2004 insgesamt 1.287.500,00 Euro in Rechnung, von denen nach Abzug von Skonti und sonstigen Abzügen 1.247.310,30 Euro gezahlt wurden. Dies entspricht inklusive 16% USt. in Höhe von 199.569,64 Euro einem Betrag von insgesamt 1.446.879,90 Euro. Es wird insofern auf Bruttobeträge abgestellt, um die (in aller Regel umsatzsteuerlose) Rechnung der Nachunternehmerin mit derjenigen der X2 vergleichen zu können. Der BLB zahlte damit an die X2 insgesamt 864.911,90 Euro mehr als die X2 an die Nachunternehmerin Q (2.311.791,89 Euro – 1.446.879.90 Euro). Die Rechnung für den Abbruch des Wohngebäudes G1 in Höhe von 49.880,00 Euro brutto wurde am 21. November 2006 von der X2 an den BLB gestellt und am 14. Dezember 2006 sowie am 1. April 2007 in zwei Teilzahlungen (44.880,00 Euro und 5.000,00 Euro) vom BLB bezahlt. Die Q stellte der X2 für die geleisteten Arbeiten mit Schreiben vom 20. November 2006 einen Betrag von 45.000,00 Euro in Rechnung. Die X2 zahlte insgesamt nach Abzug eines Einbehalts für verlängerte Bauzeit von 4.500,00 Euro und eines Skonto-Betrages von 1.215,00 Euro die verbleibende Summe von 39.285,00 Euro, was einem Bruttobetrag inklusive 16% USt. von 45.570,60 Euro entspricht. Damit zahlte der BLB an die X2 für die Abbruch- und Sanierungsleistungen auf dem G1 insgesamt einen Betrag, der um 4.309,40 Euro höher war als derjenige, den die X2 ihrerseits an die Nachunternehmerin Q bezahlte (49.880,00 Euro – 45.570,60 Euro). Für den Abbruch des Weiterbildungszentrums auf G2 zahlte der BLB an die C4, die Rechtsnachfolgerin der X2, in drei Teilzahlungen insgesamt 66.175,97 Euro inkl. USt. Die erste Abschlagsrechnung der C4 an den BLB datiert vom 26. November 2007 über 32.130,00 Euro brutto, das Geld wurde vom BLB am 13. Dezember 2007 überwiesen. Die zweite Abschlagsrechnung der C4 an den BLB datiert vom 21. Januar 2008 in Höhe von 12.247,60 Euro brutto und wurde vom BLB am 7. Februar 2008 gezahlt. Am 29. Oktober 2008 stellte die C4 dem BLB eine „Schlussrechnung“ über die Abbrucharbeiten auf dem G2 in Höhe von 21.798,37 Euro, die am 27. November 2008 überwiesen wurde; der Betrag ging am 1. Dezember 2008 auf dem Konto bei der E7 Bank ein. Die Subunternehmerin Q stellte der C4 für die von ihr ausgeführten Arbeiten insgesamt 55.000,00 Euro in Rechnung mit einer Abschlagsrechnung vom 21. November 2007 und einer Schlussrechnung vom 29. September 2008 über einen Rechnungsbetrag von jeweils 27.500,00 Euro. Auf beide Rechnungen wurde der C4 jeweils 3% Skonto gewährt, so dass die Q insgesamt 53.350,00 Euro in zwei Tranchen erhielt, nämlich 27.500,00 Euro am 19. Dezember 2007 und 26.675,00 Euro am 7. November 2008, wobei die Gewährung des Skontos von 3% in Form einer Rückzahlung auf die erste Zahlung vom 4. Dezember 2008 erfolgte (27.500,00 Euro + 26.675,00 Euro abzgl. 825,00 Euro). Dies entspricht einem Bruttobetrag inklusive USt. in Höhe von 19% von 63.486,50 Euro. Der BLB bezahlte bezogen auf die Abbruch- und Sanierungsleistungen auf dem G2 damit insgesamt einen Betrag an die X2, der um 2.689,47 Euro höher lag als derjenige, den die X2 ihrerseits an die Nachunternehmerin Q bezahlte (66.175,97 Euro – 63.486,50 Euro). Insgesamt wurde vom BLB an die X2 und deren Rechtsnachfolgerin C4 aufgrund der von dem Angeklagten U in der Vereinbarung vom 15. Juni 2004 erklärten Zusage, dass der BLB die Kosten für die Abbruch- und Sanierungsleistungen für das Gelände Werdener Straße / Mindener Straße übernimmt, sowie deren Umsetzung, ein Betrag von 2.427.847,86 Euro brutto überwiesen: Zahlung am 15. Oktober 2004 1.160.000,00 Euro Zahlung am 29. Oktober 2004 290.000,00 Euro Zahlung am 24. November 2004 290.000,00 Euro Zahlung am 22. Dezember 2004 290.000,00 Euro Zahlung am 2. August 2005 281.791,89 Euro Zahlung am 14. Dezember 2006 44.880,00 Euro Zahlung am 1. April 2007 5.000,00 Euro Zahlung am 13. Dezember 2007 32.130,00 Euro Zahlung am 7. Februar 2008 12.247,60 Euro Zahlung am 27. November 2008 21.798,37 Euro Gesamt: 2.427.847,86 Euro Die X2, die den Auftrag an die Nachunternehmerin Q gab, zahlte selbst bzw. ihre Rechtsnachfolgerin insgesamt 1.339.945,30 Euro (netto) an die Q, was einem Bruttobetrag von 1.555.937,04 Euro entsprach. Zahlung am 1. November 2004 436.500,00 Euro Zahlung am 1. Dezember 2004 436.500,00 Euro Zahlung am 3. Januar 2005 291.000,00 Euro Zahlung am 1. September 2005 83.310,30 Euro Zahlung am 1. Dezember 2006 39.285,00 Euro Zahlung am 19. Dezember 2007 26.675,00 Euro Zahlung am 7. November 2008 26.675,00 Euro Gesamt: 1.339.945,30 Euro Die Differenz zwischen der Summe, die der BLB an die X2 zahlte, und derjenigen, die die X2 ihrerseits an die Nachunternehmerin Q entrichtete, beträgt insgesamt 871.910,82 Euro: Grundstück Zahlbetrag (brutto) BLB an X2 Zahlbetrag (brutto) X2 an Q Differenz Werdener Straße 2.311.791,89 Euro 1.446.879,90 Euro 864.911,90 Euro Mindener Str. 2 (G1) 49.880,00 Euro 45.570,60 Euro 4.309,40 Euro Mindener Str. 24 (G2) 66.175,97 Euro 63.486,50 Euro 2.689,47 Euro Gesamt: 871.910,77 In dieser Höhe entstand dem Land Nordrhein-Westfalen aufgrund der freihändigen Vergabe des Abriss- und Entsorgungsauftrags durch den Angeklagten U an die Firma X2 ein Schaden. h) Gesamtschaden des Landes Insgesamt ist damit dem Land Nordrhein-Westfalen aufgrund der vom Angeklagten U unterzeichneten Vereinbarung vom 15. Juni 2004 und deren Umsetzung ein Vermögensnachteil in Höhe von 4.031.910,82 Euro entstanden: Überweisung an X2 1.160.000,00 Euro Überweisung an den Angeklagten N 2.000.000,00 Euro Differenzbetrag für Sanierungsarbeiten 871.910,82 Euro Gesamt: 4.031.910,82 Euro Den Angeklagten war bewusst, dass dem Land NRW durch den pflichtwidrig von dem Angeklagten U ermöglichten Zwischenerwerb des Grundstücks und den pflichtwidrigen Abschluss der Vereinbarung vom 15. Juni 2004 sowie durch die freihändige Vergabe des Abriss- und Entsorgungsauftrags ein finanzieller Schaden – auch in dieser Höhe – entstehen könnte. Mit dieser von ihnen ernst genommenen Möglichkeit fanden sie sich zumindest ab und nahmen diese billigend in Kauf. i) Verkauf des Altstandorts Mühlenstraße Der Altstandort des Amts- und Landgerichts in der Düsseldorfer Altstadt an der Mühlenstraße wurde in der Folge an eine Objektgesellschaft verkauft. Der Makler I2 war bei diesem Geschäft für den BLB vermittelnd tätig und erhielt im Rahmen dieses Verkaufsgeschäfts eine vom Käufer zu zahlende Provision in Höhe von insgesamt 700.000,00 Euro. Der Zeuge H, der auch bei diesem Projekt zunächst im Hintergrund aktiv geworden war, beschwerte sich später bei dem Angeklagten N, dass ihnen bei diesem Geschäft ein Profit von 6 Mio. Euro entgangen sei. Worauf dies zurückzuführen war, war nicht näher festzustellen. j) Honorarstreit mit der Maklerfirma B Nach dem Ankauf der Grundstücke für das Justizzentrum und dem Verkauf des Altstandorts Mühlenstraße gab es eine Streitigkeit des BLB mit dem Makler B hinsichtlich dessen Honorarforderung. Das Maklerunternehmen B beharrte auf einer Bezahlung, da aus ihrer Sicht umfangreiche Arbeiten sowohl für die Werdener Straße als auch durch den zusätzlichen Auftrag für das Eckgrundstück H3 und den Altstandort Mühlenstraße angefallen waren. Beim BLB äußerten mehrere Mitarbeiter, insbesondere die Zeugin und Unternehmensjuristin H5 und der Zeuge C1, Zweifel an der Zulässigkeit der Zahlung eines Maklerhonorars an das Unternehmen B, da sie sowohl im Hinblick auf den fehlenden schriftlichen Maklervertrag als auch im Hinblick auf die Frage einer kausalen Vermittlungsleistung Bedenken an einer rechtlichen Verpflichtung des BLB hatten. Diese Zweifel äußerten sie sowohl gegenüber dem Zeugen B als auch gegenüber dem Angeklagten U. Dennoch entschied der Angeklagte U – aus Gefälligkeit und um einen Streit mit dem Maklerunternehmen B zu vermeiden –, die von B mit 464.000,00 Euro in Rechnung gestellte Beratungsleistung sei zu vergüten, und zeichnete die Rechnung Bs vom 22. Dezember 2004 als „sachlich und rechnerisch richtig“. Er befürchtete nämlich, dass im Rahmen eines Honorarstreits mit dem Maklerunternehmen B bekannt würde, dass er das Grundstück Werdener Straße für den BLB bereits zu einem früheren Zeitpunkt ohne Einbindung eines Zwischenerwerbers hätte erwerben können. Im internen Buchungssystem des BLB wurde der Rechnungsposten als „Bodendekontamination“ verbucht. Mit dem Unternehmen B war hierzu nichts besprochen worden und derartige Leistungen hatte dieses auch nicht erbracht. Der BLB-Mitarbeiter P war sich bei der Prüfung der Rechnung unsicher und sprach zusammen mit der für Vergabeverfahren zuständigen Mitarbeiterin und Zeugin O2 den Niederlassungsleiter und Zeugen C darauf an. Dieser sah, dass der Angeklagte U die Rechnung als sachlich und rechnerisch richtig gezeichnet hatte, ging davon aus, dies habe seine Richtigkeit, und wies die Zahlung an. Der Rechnungsbetrag von 464.000,00 Euro wurde sodann an das Maklerunternehmen B gezahlt. Bei einer erneuten Prüfung im Jahr 2011 brachte der BLB-Mitarbeiter P wiederum seine Bedenken an der Unregelmäßigkeit der Rechnung vor. Worauf die Buchung im internen Buchungssystem als „Bodendekontamination“ zurückzuführen war, war nicht festzustellen. 4. Weitere Projekte nach 2004 Nach dem Projekt Werdener Straße erhielt der Zeuge H von dem Angeklagten U bei mehreren weiteren Projekten interne Informationen über Bauvorhaben des BLB (siehe im Folgenden unter a), b), d)). a) Landesbehördenhaus Bonn 2006 Das Landesbehördenhaus Bonn liegt an der Friedrich-Ebert-Allee 144 in Bonn. Es war ursprünglich Sitz des Polizeipräsidiums Bonn und des Umweltamtes. Seit deren Auszug steht es jedoch leer. Der BLB NRW bemühte sich seit etwa dem Jahr 2000, das ehemalige Landesbehördenhaus in Bonn zu verkaufen. Es handelte sich um einen sehr großen Komplex, der aufgrund hoher Energiekosten die teuerste Liegenschaft in der Bewirtschaftung des BLB war und auch schwer zu vermarkten war. Nachdem der Zeuge H von dem Angeklagten U die Information erhalten hatte, der BLB wolle das Landesbehördenhaus verkaufen, nahm der Zeuge H erneut Kontakt zum Frankfurter Projektentwickler C2 auf mit dem Ziel, einen Käufer zu finden und an dem Verkauf zu verdienen. Der Zeuge H informierte Herrn C2 über den geplanten Verkauf durch das Land. Herr C2 holte daraufhin wiederum die J1 AG als finanzstarken Partner mit ins Boot. Diese Gesellschaften hatten sich schon im Rahmen des Projekts Werdener Straße mit der X2 zur X4 zusammengeschlossen. Herr C2 bzw. dessen Firma S GmbH und die J1 AG gründeten die C5 GbR. Der Angeklagte N trat in der Folgezeit als Makler auf, der einen Mieter für die Räumlichkeiten finden sollte. Der BLB schloss am 26. April 2006 einen Kaufoptionsvertrag mit der C5 GbR. Der Vertrag beinhaltete das befristete Angebot des Landes NRW an die C5 GbR, das Landesbehördenhaus zum Preis von 29,7 Mio. Euro zu erwerben. Die Kaufoptionsgebühr betrug 1 Mio. Euro. Der Angeklagte N verdiente an dem Geschäft mindestens 150.000,00 Euro, der Zeuge H davon mindestens 70.000,00 Euro. Der Optionsvertrag führte nicht zu einem endgültigen Verkauf der Liegenschaft. In den Folgejahren bemühte sich der BLB weiterhin um einen Verkauf des Objekts; dies nahm jedoch erst 2010 konkretere Formen an (vgl. 6.). b) Polizeipräsidium Köln-Kalk 2007/2008 (Fall 3 der Anklage; nach § 154 Abs. 2, Abs. 1 StPO eingestellt) Bereits im Jahr 2004 hatte sich der Angeklagte U um einen Ankauf eines Grundstücks in Köln-Kalk von der damaligen Eigentümerin, der Firma H5 GMBH & CO. KG, vertreten durch Herrn H7 und den Verantwortlichen des späteren Generalunternehmers U3 GmbH & Co. Industriebauten KG, Herrn U3, bemüht. Es war beabsichtigt, dort einen benötigten Erweiterungsbau für das auf dem sog. Kalk I-Grundstück gegenüberliegende Polizeipräsidium nebst Parkmöglichkeiten zu errichten. Den Ankauf verhandelte der Angeklagte U mit dem Geschäftsführer der H6 GmbH & Co. KG, Herrn H7, mit dem ihn ein freundschaftliches Geschäftsverhältnis verband. Den Grundstücksankauf für 5,3 Mio. Euro stimmten die beiden bei einem Abendessen ab. Sie unterhielten sich bei dieser Gelegenheit über die Nachfolge von Herrn H7 bei der H6 GmbH & Co. KG. Dabei wurde darüber gesprochen, dass der Sohn des Angeklagten U, K, die Nachfolge des Herrn H7 übernehmen könnte. K ist heute für das Bauunternehmen U3 in Spanien tätig. Nach dem Ankauf im Jahr 2004 nahm der BLB von der Idee, das Grundstück zu nutzen, wieder Abstand. Das Grundstück ist bis heute unbebaut. Ab dem Jahr 2007 gab es von Seiten des Angeklagten U Bestrebungen, das Grundstück des Polizeipräsidiums (sog. Kalk I-Grundstück) zu veräußern. Gemäß dem seit dem Projekt Werdener Straße bestehenden „Geschäftssystem“ machte der Angeklagte U den Zeugen H frühzeitig auf die Verkaufspläne aufmerksam. Der Zeuge H informierte seine „Strohfrau“, die Zeugin O1. Diese nahm Kontakt zu zahlreichen potentiellen Interessenten auf, denen gegenüber sie das Objekt courtagepflichtig anbot und behauptete, vom Eigentümer mit dem Verkauf beauftragt zu sein. Sie forderte von dem Angeklagten U Kundenschutz und nutzte bereits bestehende Kontakte aus dem Projekt Werdener Straße. Zu dieser Zeit bot die Zeugin O1 gegenüber Interessenten neben dem Polizeipräsidium Köln auch das „ statistische Landesamt in Duisburg “ sowie das Polizeipräsidium Essen an. Die weiteren Planungen gingen dahin, auf dem neben dem Polizeipräsidium belegenen, im Eigentum der H5 GMBH & CO. KG stehenden Grundstück ein Parkhaus für das Polizeipräsidium zu errichten. Es kam zu Verhandlungen des Angeklagten mit der H5 GMBH & CO. KG um einen damit gekoppelten Verkauf des Kalk I-Grundstücks, das das Land dann zurückgemietet hätte mit der Folge, dass der BLB sich so seiner Instandhaltungspflicht hätte entledigen können. Es kam zum Abschluss zweier Verträge zwischen dem BLB und der H6 GmbH & Co. KG, nämlich zum einen dem Ankauf des Parkhausgrundstücks für 13,9 Mio. Euro. Der Kaufpreis sollte sich um weitere 3,3 Mio. Euro „entgangenen Projektentwicklungsgewinn“ auf 17,2 Mio. Euro erhöhen, wenn der zweite Vertrag nicht wirksam würde. Bei dem zweiten Vertrag handelte es sich um den Verkauf des Kalk I-Grundstücks vom BLB an die H6 GmbH & Co. KG, der jedoch unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Gremien der H5 GMBH & CO. KG stand. Letztlich kaufte der BLB im Jahr 2008 auf Veranlassung des Angeklagten U von der H5 GMBH & CO. KG das sog. Parkhausgrundstück neben dem Kalk I-Grundstück und zahlte einschließlich eines „entgangenen Projektgewinns“ insgesamt 17,2 Mio. Euro, da der Verkauf des Kalk I-Grundstücks an die H5 GMBH & CO. KG mangels Gremienvorbehalts bei der H5 GMBH & CO. KG nicht zustande kam. c) Schloss Kellenberg 2009 (Fall 4 der Anklage; nach § 154 Abs. 2, Abs. 1 StPO eingestellt) In einem weiteren Bauprojekt des BLB, dem Ankauf von Schloss Kellenberg im Jahr 2009, wurde dem Angeklagten U mit der Anklage eine Untreuehandlung zum Nachteil des Landes Nordrhein-Westfalen zur Last gelegt, weil er dem Ankauf des Schlosses zustimmte. Der ehemalige Leiter der BLB-Niederlassung Aachen, der frühere Mitangeklagte M2, dessen Verfahren gemäß § 153a Abs. 2 StPO eingestellt wurde, legte dem Angeklagten U am 20. Januar 2009 einen schriftlichen Ankaufsantrag vor. Diesen zeichnete der Angeklagte U mit „OK“ ab. Schloss Kellenberg wurde daraufhin für 2 Mio. Euro vom BLB angekauft. Das – baufällige – Schloss liegt seit dem Kauf ungenutzt brach. Eine Kooperation mit dem Zeugen H war in diesem Fall nicht feststellbar. d) Landesarchiv Duisburg 2010 Im Rahmen der Planungen für das Landesarchiv in Duisburg band der Angeklagte U ebenfalls frühzeitig, spätestens im April 2010, den Zeugen H und dessen Tochter, die Zeugin T1, ein. Die beiden erhielten im Rahmen des seit dem Projekt Werdener Straße bestehenden „Geschäftssystems“ von dem Angeklagten U Informationen und Exposés. Die Zeugin T1 bemühte sich ebenso wie die Zeugin F1, Mieter für die Archivflächen in Duisburg zu finden. Schließlich blieb sie damit jedoch ohne Erfolg. Herr C2 von der S GmbH verhandelte sodann mit der Projektentwicklungsgesellschaft L6 über eine Projektvereinbarung hinsichtlich der Realisierung und Vermietung des Objekts, wobei für diese der Angeklagte N den Vertrag unterzeichnete. Der Zeuge H hatte Herrn C2 erst kurz vorher informiert, dass der Angeklagte N auftreten würde. Bei Herrn C2 entstand aufgrund der Formulierung der Präambel der Projektvereinbarung der Eindruck, dass aufgrund der Sachkenntnis und Sprache der Angeklagte U die Präambel formuliert haben müsse. 5. Schlösser-Areal 2007/2008 (Fall 2 der Anklage) Der Zeuge H wurde aufgrund des seit dem Projekt Werdener Straße bestehenden gemeinsamen „Geschäftssystems“ in Absprache mit dem Angeklagten U auch bei dem Ankauf des sog. Schlösser-Areals in Düsseldorf tätig. a) Ausgangslage der Standortsuche für die FH Düsseldorf Die Fachhochschule Düsseldorf war ursprünglich auf zwei Standorte (an der Universität und am Kennedydamm) aufgeteilt. Im Laufe der Zeit wurden die Gebäude mit einer Nutzfläche von 41.000 qm altersbedingt stark sanierungsbedürftig und die Fachhochschule benötigte dringend Erweiterungsflächen, die an den alten Standorten nicht ohne Weiteres geschaffen werden konnten. Ab dem Jahr 2004 prüften die Verantwortlichen der Fachhochschule gemeinsam mit der zuständigen BLB-Mitarbeiterin, der Zeugin N2, ob eine Instandhaltung vor Ort, eine Verdichtung am alten Standort oder ein kompletter Neubau in Betracht kämen. Als mögliche neue Standorte wurden zunächst die Reitzenstein-Kaserne, ein Grundstück in Benrath und eigene Grundstücke des BLB im südlichen Bereich der Universität näher untersucht. Der Standort der Reitzenstein-Kaserne sollte jedoch nach dem Willen der Stadt für Wohnungen genutzt werden und Benrath wurde als von der Innenstadt weit entfernt liegender Standort als ungünstig angesehen. Im Laufe der Zeit gingen die Überlegungen zunehmend in Richtung eines Neubaus, weil nach übereinstimmender Auffassung von Seiten der FH und des BLB eine Sanierung im laufenden Hochschulbetrieb nicht möglich war. Beim Angeklagten U geriet hinsichtlich der Standortalternativen das so genannte Schlösser-Areal an der Münsterstraße 156 in Düsseldorf-Derendorf in den Fokus. Bei dem Schlösser-Areal handelt es sich um den ehemaligen Standort der Schlösser-Brauerei. Der Angeklagte U erkannte spätestens im Frühjahr 2007, dass sich das Schlösser-Areal sehr gut als neuer Standort für die Fachhochschule eignen würde. Dies behielt er jedoch zunächst für sich. Das Schlösser-Areal stand seit dem Jahr 2005 im Eigentum der D5 GmbH, einer 100%-igen Tochter der I9 AG, die es für knapp 21,5 Mio. Euro erworben hatte. Geschäftliches Ziel der I9 AG war es, Immobilien aus notleidenden Kreditengagements so weiterzuentwickeln und damit aufzuwerten, dass sie im Anschluss mit Gewinn weiterveräußert werden konnten. Dies war auch für das Schlösser-Areal beabsichtigt. Der geplante Verkauf des Schlösser-Areals wurde bei der I9 AG durch den Zeugen X5 betreut. Die Suche nach einem Käufer gestaltete sich jedoch schwierig. Zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2006 bewertete die Gesellschaft das Grundstück mit 17.253.068,40 Euro. Ein Jahr später, zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2007, wurde das Grundstück mit noch 13.503.543,00 Euro bewertet. Die Gründe der Abwertung ließen sich nicht sicher feststellen. Der Zeuge X5 erhielt einige Anfragen zum Grundstück, so etwa zur Nutzung für ein Hotel und eine private Bildungseinrichtung. Konkrete Kaufangebote gab es jedoch nicht. b) Kollusives Zusammenwirken und Anhebung des Kaufpreises durch den Zeugen H als „Makler“ Der Angeklagte U fasste mit dem Zeugen H irgendwann im 1. Quartal 2007 den gemeinsamen Plan, sich an dem geplanten Bauprojekt für die FH persönlich entsprechend dem seit dem Projekt Werdener Straße bestehenden gemeinsamen „Geschäftssystem“ zu Lasten des Landes Nordrhein-Westfalen zu bereichern. Der Angeklagte U teilte dem Zeugen H zu diesem Zweck frühzeitig, spätestens im Frühjahr 2007, mit, dass das Schlösser-Areal als neuer Standort für die Fachhochschule in Betracht komme. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Angeklagte U das Schlösser-Areal bereits als geeigneten Standort identifiziert, verschwieg dies jedoch gegenüber seinen Mitarbeitern. Der Angeklagte U wusste, dass er aufgrund seiner Stellung als BLB-Geschäftsführer den Ankauf des Schlösser-Areals intern vorantreiben und durchsetzen konnte. Der gemeinsame Tatplan des Angeklagten U und des Zeugen H bestand darin, dass der Zeuge H als „Makler“ des BLB auftreten und in den Ankaufsverhandlungen einen Provisionsanspruch erzielen sollte. Ihnen war bewusst, dass der BLB für den Zeugen H, der vom BLB nicht mit der Vermittlung eines geeigneten Standorts mandatiert war und nur im Verborgenen agierte, keine Provision zahlen würde. Eine Provisionszahlung sollte wenn nötig durch einen erhöhten Kaufpreis erwirtschaftet werden. Der Angeklagte U würde den überhöhten Kaufpreis zum Nachteil des BLB akzeptieren und sollte hierfür an der so finanzierten Provision partizipieren. Der Zeuge H gab den von dem Angeklagten U erhaltenen Hinweis zum möglichen Ankauf des Schlösser-Areals als neuen FH-Standort an die Zeuginnen O1 und F1 weiter. Bei der Zeugin F1 handelte es sich ebenso wie bei der Zeugin O1 um eine in Immobiliengeschäften unerfahrene Strohfrau Hs, die er über eine Zeitungsannonce akquiriert hatte. Bereits am 15. März 2007 schlossen die beiden Frauen eine Kooperationsvereinbarung, um die Verteilung der zu erwartenden Provision zu regeln. Sie vereinbarten eine Zusammenarbeit im Immobiliensektor hinsichtlich der Objekte, „die der jeweilige Vertragspartner als Vermittler an der Hand hat. (…) Die Kooperationspartnerin zu 1.) hat im Zeitpunkt des Abschlusses des vorliegenden Vertrages folgende Objekte an der Hand: a) Ideenbotschaft Düsseldorf (Eigentümer LEG) b) Gelände der Brauerei Schlösser, Düsseldorf (Eigentümer Koncepta, München) (…)“ Kooperationspartnerin zu 1.) war die Zeugin O1. Irgendwann im 1. oder 2. Quartal 2007 nahm der Zeuge H wie mit dem Angeklagten U zuvor abgesprochen telefonisch Kontakt mit dem Zeugen X5 auf. Der Zeuge H trat unter falschem Doktortitel für einen – zunächst anonymen – „ namhaften und bonitätsstarken Nutzer “ auf. Die Zeugen H und X5 trafen sich sodann mehrmals persönlich in Düsseldorf im T6 Hotel . Dem aus Stuttgart stammenden Zeugen X5 war der Zeuge H zuvor nicht bekannt. Der Zeuge H teilte dem Zeugen X5 mit, sein Kunde interessiere sich für einen Erwerb des Grundstücks, so wie es stehe und liege, d. h. ohne weitere Altlastensanierung oder Abbauarbeiten. Dies war für den Zeugen X5 interessant, da derartige Angebote nicht häufig waren. Klares Ziel der I9 AG war es, das Grundstück möglichst zeitnah und werthaltig zu verkaufen, wobei die Verlustminimierung im Vordergrund stand. Der Zeuge X5 hatte vom I9 AG-Vorstand die Vorgabe erhalten, das Gelände für mindestens 15 Mio. Euro (umsatzsteuerfrei) zu verkaufen. Der Zeuge X5 forderte gegenüber dem Zeugen H einen Kaufpreis von 15 Mio. Euro und war auch bereit, den Kaufvertrag zu diesem Preis abzuschließen. Auf Hs Veranlassung meldete sich die Zeugin O1, die mitunter auch an Treffen teilnahm, mit Schreiben vom 2. Juli 2007 bei dem Zeugen X5 und teilte mit, sie nehme den Schriftverkehr für H wahr [sic]: „(…) wir stehen in Kooperation mit Herrn N und dessen Rappräsentanten Herrn H. (…) Insofern beziehen wir uns auf ein längeres Telefongespräch zwischen Ihnen und dem Rappräsentanten von N, Herrn H: (…) g) Der Grundstückserwerber, Bauherr und Endabnehmer ist nicht konkursfähig. …“ Der Zeuge X5 übersandte am nächsten Tag eine Präsentationsmappe an die Zeugen H und O1. Mit Schreiben vom 13. Juli 2007 gab die Zeugin O1 gegenüber dem Zeugen X5 den BLB als potentiellen Erwerber bekannt sowie dessen Ziel, auf dem Grundstück eine neue Fachhochschule zu errichten: „(…) Es handelt sich um den Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW (BLB), vertreten durch den Geschäftsführer Herrn U, Münsterstraße 169, 40476 Düsseldorf. (…) Das Land vertreten durch den BLB plant dort eine neue Fachhochschule zu errichten, da die alten Fachhochschule den räumlichen Anforderungen nicht mehr entspricht, zudem soll auch der jetzige Standort einer anderen Nutzung zugeführt werden.“ Zu diesem Zeitpunkt war das Schlösser-Areal als möglicher Standort für die Fachhochschule im BLB noch nicht von dem Angeklagten U mit den Mitarbeitern diskutiert und von den Mitarbeitern auch noch nicht als neuer Standort für die FH identifiziert worden. Erst recht gab es keine Beauftragung der Zeugen H und/oder O1, für den BLB tätig zu werden. Dennoch trat der Zeuge H als ein Makler des BLB auf. Der Zeuge X5 wunderte sich, dass der BLB eine Person wie den Zeugen H vorschaltete, nahm dies jedoch hin. Bei einem persönlichen Gespräch am 20. Juli 2007 forderte der Zeuge H von dem Zeugen X5 entsprechend der vorherigen Absprache mit dem Angeklagten U eine Provision. Beiden Zeugen war bekannt, dass der BLB keine Provision zahlen würde und diese höchstens aus einem etwaigen Mehrerlös in Form eines „Besserungsscheins“ erwirtschaftet werden könnte. Der Zeuge X5 war bereit, das Schlösser-Areal für 15 Mio. Euro zu verkaufen, solange es – wie später geschehen – so verkauft wurde, wie es „lag und stand“, d. h. ohne Altlastenhaftung. Der Zeuge H wirkte in den Verhandlungen auf einen – vom BLB zu zahlenden – Kaufpreis von 17 Mio. Euro hin. Damit bezweckte er, aus der Differenz von 2 Mio. zum Sollkaufpreis von 15 Mio. Euro eine zusätzliche Provision zu verdienen. Die Zeugen H und X5 einigten sich daher vorab mündlich auf den höheren Kaufpreis von 17 Mio. Euro. Dies geschah im Einvernehmen mit dem Angeklagten U vor dem Hintergrund des gemeinsamen Tatplans, sich an dem Objekt Schlösser-Areal privat zu bereichern. Der Zeuge X5 hielt hierzu in einem anlässlich der staatsanwaltlichen Ermittlungen am 6. Dezember 2010 verfassten Vermerk zum Verkauf des Schlösser-Areals fest [sic]: „(…) 3. Ablauf Es ist der Makler Her H auf uns zugetreten, dass ein namhafter und bonitätsstarker Käufer Interesse an der Liegenschaft „Schlösser Brauerei“ hat, wir aber zuerst eine Vereinbarung abzuschließen hätten. Auf Grundlage unsereres Maklervereinbarungs-Formulars wurde auf die O1 Immobilien (Frau O1 wurde als Schreibbüro und „Lebensgefährtin“ vorgestellt) eine Standartvereinbarung geschlossen. Da der Vorgang jedoch ungewöhnlich erschien, haben wir zur Sicherung unserer Interessen (Optimierung des Verkaufs-Preises) den Makler klar an uns gebunden, mit einer überproportionalen Vergütung nur für den Mehrerlös über den Soll-Kaufpreis vorgesehen (siehe Ziffer 6.). Daraufhin hat der Makler / Käufer den Kaufpreis nochmals angehoben. (…)“ Die mit dem Zeugen H mündlich getroffene Abrede formulierte der Zeuge X5 sodann wie von H verlangt auf der Grundlage von Formularklauseln der I9 AG in einer schriftlichen „ Kundenschutzvereinbarung “, die er am 31. Juli 2007 an die Zeugen O1 und H übersandte. In der „ Kundenschutzvereinbarung “ heißt es: „… wir wenden uns an Sie namens und im Auftrag der Objektgesellschaft „D5 GmbH, kommen zurück auf das persönliche Gespräch am 20. Juli 2007 und erteilen Ihnen für den Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW vertreten durch Herrn U, Geschäftsführer geschäftsansässig Mercedesstraße 12, 40470 Düsseldorf Kundenschutz unter Vorbehalt zu den nachstehenden Bedingungen: 1. Der Kundenschutz gilt nur als erteilt, wenn dieser durch die I9 AG Immobilien AG schriftlich bestätigt wurde. (…) 6. Im Falle des Vertragsabschlusses mit dem obigen Kaufinteressenten wird eine Provision in Höhe von 1,5% aus der beurkundeten Kaufsumme sowie ein Bonus i.H.v. 25% auf die Differenz zwischen dem Soll-Kaufpreis i.H.v. TEUR 15.000 und der beurkundeten Kaufsumme, jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, vereinbart. (…)“ c) Ankauf des Schlösser-Areals durch den BLB Nachdem der Provisionsanspruch vereinbart war, trieb der Angeklagte U sodann den Ankauf des Schlösser-Areals voran und stellte sicher, dass die von dem Zeugen H verhandelten Eckpunkte (Kaufpreis von 17 Mio. Euro) erhalten blieben. Im August 2007, kurz nach Übersendung der Kundenschutzvereinbarung vom 31. Juli 2007 an die Zeugen H und O1, sprach der Angeklagte U die für die Projektplanung zuständige BLB-Mitarbeiterin und Zeugin N2 an und sagte ihr, das Schlösser-Areal sei ein guter Standort für die Fachhochschule. Er habe von diesem Grundstück bei seinem Stammtisch der Tischgesellschaft „Düsseldorfer Jonges“ gehört. Die Zeugin N2 war überrascht, dass der Angeklagte U dieses Grundstück in Betracht zog. Es befindet sich gegenüber der ehemaligen Zentrale des BLB und war ein Brachgelände, für das bis dahin eigentlich eine Büronutzung vorgesehen war. Der Standort war von dem Angeklagten U zuvor nie als möglicher Standort der Fachhochschule thematisiert worden. Der Angeklagte U legte weder gegenüber der Zeugin N2 noch gegenüber anderen BLB-Mitarbeitern offen, dass der Zeuge H im Namen des BLB bereits Ankaufsverhandlungen geführt und sich mit dem Zeugen X5 schon auf den Kaufpreis von 17 Mio. Euro sowie die Provision geeinigt hatte. Der Angeklagte U stellte die Angelegenheit nunmehr als eilig dar und drängte auf einen baldigen Ankauf. Der Zeuge X5 führte im September 2007 direkte Gespräche mit dem Angeklagten U und nahm erstmals am 24./25. September 2007 mit der Zeugin N2 Kontakt auf, da sie ihm als Ansprechpartnerin für das Projekt benannt worden war. Der Zeuge X5 ließ ihr weitere Objektunterlagen zukommen, insbesondere mit Schreiben vom 25. September 2007 einen Kaufvertragsentwurf, der schon den Kaufpreis von 17 Mio. Euro vorsah. Die Zeugin N2 begann sodann gemeinsam mit ihren Mitarbeitern die weitere Planung und prüfte insbesondere, ob das Grundstück für die Bebauungsstruktur einer Hochschule geeignet und groß genug sei. Ferner berechnete die Zeugin N2 mit ihren Mitarbeitern den überschlägigen Grundstückswert. Zur ersten Grobwertermittlung wurde der Bodenrichtwert mit der Grundstücksgröße multipliziert, was einen Grundstückswert von 12 Mio. Euro ergab. Im Oktober 2007 nahmen der Angeklagte U und die Zeugin N7 an der jährlichen Immobilienfachmesse „Expo Real“ in München teil. Zur Vorbereitung ließ der Angeklagte U kurzfristig von den BLB-Mitarbeitern und Zeugen H8 und L7 am 8. Oktober 2007 eine Grobwertermittlung für das Grundstück zum Zwecke der Kaufpreisfindung erstellen. Zum Stichtag 2. Oktober 2007 ermittelten sie einen Grobwert von 15,3 Mio. Euro. Der Wert ergab sich nach ihrer Berechnung aus dem Bodenwert (17 Mio. Euro) abzüglich der zu erwartenden Abbruchkosten (2 Mio. Euro) und Entsorgungskosten (600.000,00 Euro) sowie abzüglich eines prozentualen Abschlages für den zu erwartenden Zeitraum für die Aufstellung eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans. Der Angeklagte U sprach auf der Messe mit dem Zeugen X5 über den Ankauf des Schlösser-Areals. Die Kernpunkte, insbesondere der Kaufpreis und die Altlastenhaftung, thematisierte der Angeklagte U trotz Kenntnis des von seinen Mitarbeitern ermittelten, deutlich geringeren Grobwerts nicht. Er suchte keine Möglichkeit der Nachverhandlung, da sich die Zeugen H und X5 wie dargestellt und wie von dem Angeklagten U abgesprochen und gewollt bereits auf einen Kaufpreis von 17 Mio. Euro für das Grundstück und die Provisionsleistung geeinigt hatten. Vielmehr bestätigte der Angeklagte U dem Zeugen X5, dass wie besprochen verfahren werden könne. Im Nachgang zu dem Gespräch übersandte der Zeuge X5 Pläne und Gutachten sowie weitere Due Diligence-Unterlagen an den BLB und sicherte gegenüber dem Angeklagten U ein exklusives und unwiderrufliches Andienungsrecht für das Schlösser-Areal mit Frist bis 15. Dezember 2007 auf Grundlage der „ bislang gesprochenen Rahmenbedingungen “ zu. Am 1. Dezember 2007 beauftragte die BLB-Mitarbeiterin und Zeugin O2 nach Absprache mit dem Angeklagten U den Gutachter und Zeugen O3 mit der Erstellung eines Verkehrswertgutachtens. Der Gutachter O3 ermittelte mit Verkehrswertgutachten vom 6. März 2008 zum Bewertungsstichtag 1. Januar 2008 einen Überschlagswert für das Schlösser-Areal von 15,6 Mio. Euro, wobei er selbst keinen größeren Bewertungsspielraum mehr sah. Er legte hierbei den Bodenrichtwert gemäß Bodenrichtwertkarte zugrunde. Auch dieses Gutachten veranlasste den Angeklagten U nicht, den Kaufpreis nachzuverhandeln. Im Dezember 2007 stimmte der damalige Düsseldorfer Oberbürgermeister Erwin dem Bau der Fachhochschule auf dem Schlösser-Areal und dem ehemaligen angrenzenden Schlachthofgelände grundsätzlich zu. Der Angeklagte U teilte der Zeugin N2 daraufhin mit, das Grundstück Schlösser Areal solle noch in diesem Jahr vom derzeitigen Eigentümer I9 AG erworben werden; das Projekt unterliege absoluter Geheimhaltung. Auch gegenüber dem Zeugen C3 erklärte der Angeklagte U, die Stadt habe das Signal gegeben, die landesseitige Planung einer Fachhochschule am Standort Schlösser-Brauerei zu akzeptieren. Das Angebot der I9 AG könne angenommen werden. Wahrheitswidrig erklärte er, die ursprüngliche Forderung der I9 AG in Höhe von 21 Mio. Euro sei von ihm auf 17 Mio. Euro endverhandelt worden. Dies entsprach nicht den Tatsachen, da ein Kaufpreis von über 17 Mio. Euro nie im Gespräch gewesen war und der Zeuge H alleine die Verhandlungen geführt hatte. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2007 wandte sich der Angeklagte U an den Zeugen X5 und teilte mit, der BLB sei zum Ankauf für 17 Mio. Euro bereit. Der Zeuge X5 setzte am 8. Januar 2008 den Zeugen H hiervon in Kenntnis. Mit Schreiben vom selben Tag verlängerte er das Andienungsrecht für das Grundstück bis zum 31. März 2008. Der Angeklagte U stellte bei einem Besuch im Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung am 21. Februar 2008 seine Vorstellungen zum Projekt vor, insbesondere die Möglichkeiten der Finanzierung des Neubaus, den Zustand der Altgebäude und deren Verwertung, die Ankäufe der neuen Flächen und die Kalkulation. Er stellte lediglich den Neubau als realistisch dar, Standortalternativen gebe es nicht. Um den Umzug bis Sommer 2013 beendet zu haben, müsse der Neubau im Frühjahr 2010 ausgeschrieben sein. In der Folge baute der Angeklagte U gegenüber den sachbearbeitenden Mitarbeitern einen erheblichen Zeitdruck für den Ankauf des Schlösser-Areals auf. Die BLB-Mitarbeiter und Zeugen C3 und H5 bemühten sich mehrfach darum, die Kaufvertragsbedingungen zugunsten des BLB zu modifizieren. Von dem Angeklagten U erhielten sie hierbei keine Unterstützung. Dieser war vielmehr bestrebt, dem vom Zeugen H ausgehandelten Geschäft zum Erfolg zu verhelfen. Eine telefonische Nachverhandlung der Zeugen C3 und H5 am 27. Februar 2008 hinsichtlich des Kaufpreises von 17 Mio. Euro wurde von dem Zeugen X5 mit Verweis auf die Vereinbarung mit dem Angeklagten U ebenso abgelehnt wie ein Rücktrittsrecht. Weitere Versuche, zugunsten des BLB noch etwas an den Vertragskonditionen zu ändern, scheiterten ebenfalls. Mit E-Mail vom 5. März 2008 übersandten die Zeugen C3 und H5 den Kaufvertragsentwurf mit einem eingefügten Rücktrittsrecht für zwei Fallvarianten an die I9 AG und das betreuende Notariat. Der Zeuge X5 leitete dies an den Zeugen H weiter und teilte mit, die I9 AG lehne diese Anpassungen kategorisch ab, ein entsprechendes Einlenken des BLB zeichne sich bereits ab. Am nächsten Tag lehnte er die Änderungen auch gegenüber dem Angeklagten U ab. Der Zeuge C3 versuchte ferner, Änderungen insbesondere zum Haftungsausschluss für Altlasten in den Vertrag einzufügen. Der Zeuge X5 teilte auch hierzu in einem Telefonat am 6. März 2008 mit, der Kaufpreis sei ausverhandelt und alle Mängelrisiken lägen beim Erwerber. Eine Nachverhandlung komme nicht in Betracht. Der Zeuge C3 suchte Rat bei dem Angeklagten U und teilte ihm mit, dass keinerlei Änderungen mehr möglich seien. Der Angeklagte U erklärte ihm, der Ankauf könne auch ohne weitere Änderungen durchgeführt werden, da es genügend Sicherheit für den Ankauf des Grundstücks gebe, der BLB eine strategische Entscheidung getroffen habe, in Ballungsräumen freiwerdende Grundstücke, die für zukünftige Landeszwecke in Betracht kommen könnten, als Vorratsgrundstücke zu beschaffen, und – was nicht den Tatsachen entsprach – das Grundstück beim Verkäufer stark nachgefragt sei. Der Zeuge C3 legte dies in einem Vermerk vom 10. März 2008 zur eigenen Absicherung schriftlich nieder. Am Ende des Vermerks heißt es: „Herr U mit der Bitte um Bestätigung, dass das Grundstück ohne Vorbehalte zu dem von Ihnen ausgehandelten Preis von 17 Mio. € erworben werden kann. Mit Rücksicht auf die Preishöhe sieht der Vertragsentwurf das Altlastenrisiko vollumfänglich beim BLB.“ Der Angeklagte U setzte am selben Tag „ OK “ sowie „ Uh 10/3.08 “ darunter. Damit stimmte er, wie auch in anderen Projekten praktiziert, üblich und für seine Mitarbeiter erkennbar, dem Ankauf zu. Der Angeklagte U informierte sodann den Zeugen H darüber, dass der Kauf zustandekomme. Mit Schreiben vom 17. März 2008 teilte die Zeugin O1 dem Zeugen X5 mit, der Käufer sei nun bereit, das Grundstück auflagenfrei zu erwerben. Weiter heißt es: „(…) Wir sind davon unterrichtet worden, dass ein klärendes Gespräch in dieser Sache zwischen Ihnen und Herrn U, Geschäftsführer des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW, stattgefunden hat. Der Inhalt wurde dem Verkäufer in der Zwischenzeit von der BLB auch schriftlich mitgeteilt.“ Der Zeuge X5 verlängerte mit Schreiben vom 31. März 2008 das Andienungsrecht bis zum 30. April 2008. Der Angeklagte U veranlasste, dass der BLB mit Vertrag vom 14. April 2008 das Schlösser-Areal zu einem Preis von 17 Mio. Euro von der D5 GmbH erwarb, obwohl diese bereit gewesen wäre, das Grundstück für 15 Mio. Euro zu veräußern. Der Angeklagte U akzeptierte den Preisaufschlag von 2 Mio. Euro, damit die vereinbarte Zusatzprovision an den Zeugen H gezahlt werden konnte, an der U partizipieren wollte. Am 19. Juni 2008 ging die Kaufpreiszahlung des BLB in Höhe von 17 Mio. Euro bei der D5 GmbH ein. Dem Land Nordrhein-Westfalen entstand durch den überteuerten Ankauf des Schlösser-Areals ein Schaden mindestens in Höhe der von dem Zeugen H für dieses Geschäft vereinnahmten Bonusprovision, d.h. in Höhe von 595.000,00 Euro. Dies war dem Angeklagten U – wie auch die Pflichtwidrigkeit seines Vorgehens – bewusst. d) Verteilung der Provisionsleistung Die D5 GmbH leistete – aus dem vom BLB gezahlten, erhöhten Kaufpreis – eine Provisionszahlung für den Verkauf des Schlösser-Areals, die zwischen den Zeugen H, O1 und F1 sowie dem Angeklagten U aufgeteilt wurde. aa) Anteile der Zeugen H, Nauman und F1 Am Tag des Kaufvertragsschlusses zwischen dem BLB und der D5 GmbH am 14. April 2008 schrieb der Zeuge H an die Zeugin O1, er wolle „ unsere schriftliche Provisionsvereinbarung schriftlich festhalten “, wonach die Firma O1 Immobilien „ für die Vermittlung des Brauerei-Schlössergeländes in Düsseldorf eine Provision in Höhe von 1,5% des Kaufpreises von 17 Mio. Euro“ erhalte sowie „ einen weiteren Betrag in Höhe von 500.000,00 Euro aufgrund einer Mehrerlösvereinbarung mit dem Verkäufer, der D5 GmbH .“ Für die Vermittlung der Ideenbotschaft Düsseldorf solle sie ebenfalls eine Provision erhalten. Die gesamte finanzielle Abwicklung solle über ein Treuhandkonto bei dem (mittlerweile verstorbenen) Rechtsanwalt G erfolgen. Diese Provisionsvereinbarung zwischen den Zeugen H und O1 wurde von diesen allerdings nicht unterzeichnet. Auf Geheiß des Zeugen H schloss die Zeugin O1 am 24. April 2008 mit dem mittlerweile verstorbenen Rechtsanwalt G einen Treuhandvertrag, um bei diesem ein Anderkonto für die zu erwartenden Geldeingänge einzurichten. Hintergrund war, dass der Zeuge H zu diesem Zeitpunkt schon über kein Bankkonto mehr verfügte. In dem Treuhandvertrag heißt es auszugsweise [sic]: „1. D5 GmbH hat mit Vertrag vom 14.04.2008 (Ur. Nr. 636 des Notariats I6, Düsseldorf) das Gelände der ehemaligen Schlösser Brauerei an die Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW verkauft. Die Rechtskraft dieses Vertrages ist innerhalb der nächsten 3 Wochen zu erwarten. 2. Die Treugeberin war als Vermittlerin für das Zustandekommen des Kaufvertrages tätig. Ihr steht deshalb gegen D5 GmbH ein Honorar in Höhe von € 898.450,00 inkl. USt. zu. 3. Die Treugeberin hat den Treuhänder beauftragt, für den Empfang des vorstehend genannten Honorars ein Rechtsanwalt-Anderkonto bereitzuhalten.“ In der Präambel wird als Anderkonto ein Konto bei der T7 Bank Düsseldorf genannt. Am 28. April 2008 forderte die Zeugin O1 den Zeugen X5 zur Übersendung eines schriftlichen Rechnungsentwurfs auf. Dem kam der Zeuge X5 nach und bat, die Leistungen wie folgt gegenüber der D5 GmbH in Höhe von 755.000,00 Euro abzurechnen: „1. Basisleistung 1,5% aus TEUR 17.000 = 255 TEUR 2. Bonusleistung 25% aus TEUR 2.000 = 500 TEUR Rechnungsbetrag netto (zzgl. MwSt.) 755 TEUR“ Mit Schreiben vom 15. Mai 2008 stellte die Zeugin O1 über ihre Firma O1 Immobilien der D5 GmbH einen Betrag von 755.000,00 Euro zzgl. MwSt., insgesamt 894.450,00 Euro, in Rechnung, und bat um Überweisung auf das Treuhandkonto des Rechtsanwalts G. Über die erste Teilzahlung der Basisleistung von insgesamt 303.450,00 Euro erstellte sie eine separate Rechnung der Firma O1 Immobilien und über die Bonusleistung in Höhe von insgesamt 595.000,00 Euro eine Rechnung der Firma O1 Executive Support. Daraufhin bemängelte der Zeuge X5, dass die Kundenschutzvereinbarung mit der Firma O1 Immobilien abgeschlossen sei, und bat um Überarbeitung der Rechnung, die sodann erfolgte. Am 9. Juni 2008 erklärte die D5 GmbH die Freigabe der ersten Teilzahlung von 303.450,00 Euro. Der Betrag ging am 11. Juni 2008 auf dem Treuhandkonto des Rechtsanwalts G ein. G hob hiervon zunächst 41.650,00 Euro Bargeld ab, die über die Zeugin O1 an den Zeugen H ausgezahlt wurden. Die Zeugin F1, die in dem gesamten Ankaufsprozess in keiner Weise tätig geworden war, stellte der Zeugin O1 am 26. Mai 2008 ein Maklerhonorar „ gemäß Kooperationsvertrag vom 15. März 2007 “ in Höhe von brutto 119.000,00 Euro in Rechnung, das ihr sodann auf Veranlassung der Zeugen H und O1 von dem Treuhänder G überwiesen wurde. Am 17. Juni 2008 überwies Herr G der Zeugin O1 den Restbetrag von 142.750,92 Euro. Am 16. Juni 2008 gab die D5 GmbH die Zahlung der Bonus-Provision in Höhe von insgesamt 595.000,00 Euro frei. Das Geld ging am 25. Juni 2008 bei Rechtsanwalt G ein. Herr G hob das Geld in drei Teilbeträgen von 40.000,00 Euro am 25. Juni 2008, 418.000,00 Euro am 26. Juni 2008 und 136.000,00 am 2. Juli 2008 jeweils ab und gab die Einzelbeträge jeweils noch am selben Tag an den Zeugen H weiter. Der Restbetrag von 1.000,00 Euro wurde für Gebühren von Herrn G einbehalten. Damit floss die Bonusleistung in Höhe von 595.000,00 Euro bis auf einen Betrag von 1.000,00 Euro zunächst an den Zeugen H. bb) Anteil des Angeklagten U Der Zeuge H beteiligte, wie von Anfang an zwischen den beiden geplant, den Angeklagten U an der von ihm in der Zeit zwischen dem 25. Juni 2008 und 2. Juli 2008 bar vereinnahmten Bonus-Provision und händigte ihm in der Folgezeit mindestens 138.000,00 Euro Bargeld als Gegenleistung dafür aus, dass der Angeklagte U den Kaufpreis von 17 Mio. Euro für den Ankauf des Schlösser-Areals akzeptiert hatte. 6. Landesbehördenhaus Bonn 2010 (Fall 5 der Anklage) Bei dem im Jahr 2009/2010 erneut beabsichtigten Verkauf des Landesbehördenhauses Bonn gab der Angeklagte U wieder interne Informationen an den Zeugen H gemäß dem seit dem Projekt Werdener Straße bestehenden gemeinsamen „Geschäftssystem“ weiter. a) Ausgangslage der Verkaufsbemühungen des BLB Das ehemalige Landesbehördenhaus in Bonn war, wie bereits unter 4.a) dargestellt, für den BLB schwer zu veräußern. Im Jahr 2008/9 bekundete der finanzstarke Bonner Bürger und Zeuge C6 sein Interesse am Erwerb des Landesbehördenhauses. Sein Berater, der Zeuge E1, meldete sich bei dem Angeklagten U und bat um ein Gespräch. Dieses fand sodann in Düsseldorf gemeinsam mit dem Zeugen C6 statt, der mitteilte, er wolle das Landesbehördenhaus kaufen und sanieren, das alte Rathaus erwerben und das Landesbehördenhaus an die Stadt Bonn vermieten, eine Stiftung gründen und die Gewinne der Stiftung für soziale Zwecke nutzen. Der Angeklagte U teilte ihm mit, dass die Stadt nicht ohne Weiteres rechtlich in der Lage sei, Gebäude zu verkaufen und anzumieten. Nachdem die Suche nach anderen Interessenten zunächst erfolglos war und das Finanzministerium dem BLB die Vorgabe erteilte, alle bekannten potentiellen Interessenten nochmals anzusprechen, wurden im Jahr 2009 entsprechende Schreiben an die damals bekannten potentiellen Interessenten versandt. Der Angeklagte U kontaktierte zudem den Zeugen H, informierte ihn über das Vorhaben und fragte ihn, ob er Interessenten kenne; dieser kündigte zwei potentiell interessierte Unternehmen an. Zur Vorbereitung des Verkaufsprozesses beauftragte der BLB das D6 des öffentlichen Unternehmens Straßen.NRW mit der Erstellung eines Wertgutachtens. Das D6, dort der Zeuge T8, ermittelte am 18. Mai 2009 zum Stichtag 18. November 2008 einen Verkehrswert von 27 Mio. Euro bei Modernisierung bzw. von ca. 13 Mio. Euro bei kleinteiliger Vermarktung. Die Zahlen wurden im Jahr 2010 nach unten korrigiert auf maximal 19,05 Mio. Euro bzw. bei kleinteiliger Folgenutzung lediglich 2,3 Mio. Euro. Zunächst gab es Bemühungen von Seiten des BLB, für eine Kaufpreisvorstellung von ca. 27 Mio. Euro einen Erwerber zu finden. Dies blieb jedoch ohne Erfolg. Der Zeuge C6 war weiterhin am Erwerb des Landesbehördenhauses interessiert und suchte das Gespräch mit dem Angeklagten U. Bei einem Treffen am 1. Oktober 2009 zwischen dem Angeklagten U, dem Zeugen C6, dem Zeugen E1 und der Zeugin H5 legte der Zeuge C6 seine Vorstellungen für das Objekt näher dar (Erbbaurecht, Gründung einer Stiftung, Vermietung an die Stadt Bonn) und bot einen Kaufpreis von 10 Mio. Euro. Dieser Betrag erschien den Verantwortlichen des BLB jedoch zunächst als zu gering. Am 5. Oktober 2009, während der Messe „Expo Real“ in München, traf sich der Angeklagte U mit der Zeugin T1, der Tochter des Zeugen H, und ihrer damaligen Geschäftspartnerin, mit der sie die Kunstberatung „D2“ betrieb, in München bei der Zeugin T1 zu Hause. In dem Gespräch wurden mögliche geschäftliche Kooperationen erörtert. Der Angeklagte U berichtete den beiden von der Fachhochschule Düsseldorf (Altstandort Kennedydamm) und bot ihnen an, dass sie dieses Objekt zum Verkauf anbieten könnten. Die Zeugin T1 fertigte zu der Besprechung eine Notiz an, in der sie die von dem Angeklagten U mitgeteilten Details festhielt. Sie bemühte sich in der Folgezeit um Kaufinteressenten, was jedoch ohne Erfolg blieb. Am 7. Oktober 2009 sprach der Angeklagte U mit dem Zeugen H und gab an diesen die Informationen weiter, der BLB wolle das Landesbehördenhaus Bonn zu einem Preis von 26 bis 27 Mio. Euro verkaufen und der potentielle Interessent wolle ggf. im Wege eines Erbbaurechtsvertrags und der Gründung einer sozialen Stiftung agieren, damit die Stadt an den Gewinnen für soziale Zwecke teilhaben könne. Der Zeuge H gab diese Information an seine Tochter, die Zeugin T1, weiter. Am 4. Februar 2010 gab es eine weitere Besprechung des Zeugen E1 zum Thema Landesbehördenhaus beim BLB. Am 10. Februar 2010 erschien im Bonner Presseblog im Internet ein Artikel mit dem Titel „ Bonner Gerüchteküche – ist C6 der 50 Mio Euro Stifter? “. Weiter heißt es in dem Artikel: „(Bonner Presseblog) Bonn: Insider vermuten den Bonn Liebhaber, aber angeblichen Verwaltungshasser, C6 hinter dem aktuell noch anonymen 50 Mio. Euro Stifter (C6 ist seit geraumer Zeit mit der Verwaltung wegen des Landesbehördenhauses zugange). Warten wir einmal ab ob die Insidervermutung stimmt;-). Und weil die Römer auch einmal in Bonn waren sagt der Rheinländer: Mundus vult decipi 10.02.2010 | 12:42 | Autor: Rheinländer |“ Eine Information über die Höhe eines eventuell von dem Zeugen C6 angebotenen Kaufpreises für das Landesbehördenhaus enthielt der Beitrag in dem Internetblog nicht. Auch gab es keine Aussage dazu, ob es eventuell noch weitere Interessenten für das Landesbehördenhaus gab. Der Zeuge C6 führte zudem ein Interview mit der Tageszeitung Express, das am 10. Februar 2010 erschien („ Millionenspender – Express sprach mit Mr. X “), in dem persönliche Daten wie etwa sein Alter und Beruf, aber nicht sein Name (sondern lediglich „ Mr. X “) und auch nicht die Höhe des Angebots genannt wurden. Auch im Rahmen dieses Artikels wurde die Höhe des Kaufpreisangebots nicht benannt und auch keine Aussage dazu getroffen, ob es eventuell noch weitere Interessenten für das Landesbehördenhaus gebe. Der Zeuge C6 machte gegenüber der Tageszeitung Express keine Angaben zur Höhe seines Kaufangebots. Es gab abgesehen von dem Bonner Presseblog keine Medienberichte, die den Namen C6 und/oder die Angebotssumme nannten. Erst recht erfolgte keine Aussage darüber, ob es noch weitere Interessenten für das Landesbehördenhaus gab. Am 16. Februar 2010 forderte der Zeuge X6 für das Finanzministerium nochmals beim BLB das Anschreiben aller bekannten potentiellen Interessenten sowie einen Sonderbericht über die Vermarktungsbemühungen an. In der Folge schrieb der Zeuge H8 erneut eine Reihe potentieller Interessenten für den Kauf des Landesbehördenhauses an. Es wurde mitgeteilt, dass seitens des BLB nicht mehr an der Kaufpreishöhe von ca. 27 Mio. Euro festgehalten werde. Auch nach dieser Anfrage gab es keine weiteren Kaufangebote. b) Konkretes Kaufangebot des Zeugen C6 Mit Schreiben vom 23. Februar 2010 erhöhte der Investor C6 gegenüber dem Angeklagten U sein ursprüngliches Kaufangebot auf 10,3 Mio. Euro. Er legte dar, dass er beabsichtige, das Gebäude nach Sanierung und Umbau der Stadt Bonn als Stadthaus zur Miete anzubieten, wobei er 20 Prozent der Mieteinnahmen in eine Stiftung zugunsten sozialer Zwecke in der Stadt einfließen lassen wollte. Innerhalb des BLB, so etwa bei den Zeugen H8 und H5, bestand zunächst die Auffassung, dass dieses Angebot unterhalb des durch das eingeholte Gutachten ermittelten Wertes eigentlich zu niedrig sei. Dennoch erwog der Angeklagte U ernsthaft, das Landesbehördenhaus zu diesem Preis zu verkaufen, weil die Immobilie beim BLB als „verbrannt“ und unverkäuflich galt. Diese Einschätzung teilte auch der Geschäftsbereichsleiter des Eigentumsmanagements, der Zeuge U4. Dem Zeugen C6 wurde in der Folgezeit nicht mitgeteilt, dass die Annahme seines Kaufangebots nicht in Betracht komme; vielmehr signalisierte der Angeklagte U ihm ernsthaftes Interesse an einem Vertragsschluss und stellte es später so dar, als wenn der Vertragsschluss mit dem Zeugen C6 nur eine Frage der Zeit wäre. c) Verhandlungen mit dem Zeugen H9 Im Frühjahr 2010 nahm der Zeuge H Kontakt mit dem bekannten Duisburger Investor und Zeugen H9 auf, den er aus früheren Projekten kannte. Auf Initiative des Zeugen H gab es ein Treffen im Haus des Zeugen H9 in Duisburg mit dem Angeklagten U, der H9 von früher kannte, und dem Zeugen H, der unter falschem Doktortitel auftrat. Der Zeuge H stellte dem Zeugen H9 das Objekt Landesbehördenhaus vor. Der Angeklagte U hielt sich betont im Hintergrund, er sagte kaum etwas und überließ H die Gesprächsführung. Vielmehr hörte er dem Gespräch zu, widersprach dem Zeugen H nicht, sagte aber auch nichts zu. Der Zeuge H9 teilte mit, er sei an einem Erwerb nur interessiert, wenn es einen Mieter gebe. Der Zeuge H erklärte, er habe einen Mieter, wobei er diesen weder bei diesem noch bei weiteren Treffen benannte. Am 25. März 2010 fand im T6 Hotel in Düsseldorf ein weiteres Treffen zwischen dem Angeklagten U, dem Zeugen H9 und dem Zeugen H statt. Thema der Gespräche war erneut ein möglicher Verkauf des Landesbehördenhauses an den Zeugen H9, dem in Aussicht gestellt wurde, dass ein Teil des Landesbehördenhauses an die Universität vermietet werden solle. Der Angeklagte U ging von Gespräch zu Gespräch mit dem Kaufpreis nach unten, was der Zeuge H9 ungewöhnlich fand. Deshalb warf er ein, ein Ankauf sei wohl ohne vorherige Ausschreibung nicht möglich. Der Zeuge H sagte ihm hierzu, „ Das regeln wir schon .“, was der Zeuge H9 so verstand, dass der Zeuge H mit „ wir “ den Angeklagten U und sich meinte. Der Zeuge H trat hierbei gegenüber dem Zeugen H9 wie ein vom BLB beauftragter Makler auf und forderte von dem Zeugen H9 eine Provision. Tatsächlich hatte der Zeuge H von dem BLB keinen Maklerauftrag. Innerhalb des BLB kommunizierte der Angeklagte U nicht, dass er gemeinsam mit dem Zeugen H Verkaufsgespräche mit dem Investor H9 führte. Vielmehr gab der Angeklagte U beim BLB auf einer zur Spesenerstattung eingereichten Bewirtungsquittung den Namen des Zeugen H9 und den Namen „H11“ an, obwohl eine Person dieses Namens nicht an dem Treffen teilgenommen hatte. Er nutzte diesen Aliasnamen, um gegenüber den Mitarbeitern des BLB seinen Kontakt zu dem Zeugen H zu verschleiern. Der Angeklagte U wusste, dass der Zeuge H bisweilen unter dem Namen „H11“ auftrat. Er nutzte diesen Aliasnamen in der Folge auf mehreren beim BLB zur Spesenerstattung eingereichten Bewirtungsquittungen. Dem Zeugen H9 kam es im Laufe der Gespräche immer merkwürdiger vor, dass der Zeuge H als Makler des BLB auftrat, zumal er den schlechten Ruf Hs in der Branche kannte. Der Zeuge H9 gab schließlich kein Kaufangebot ab. Der Angeklagte U und der Zeuge H erkannten, dass sie den Zeugen H9 nicht überzeugen konnten, ein Kaufangebot abzugeben, und rechneten auch nicht mehr ernsthaft damit. Da ihnen die Möglichkeit einer Bereicherung am Verkauf des Landesbehördenhauses unwahrscheinlich erschien, kamen sie auf die Idee, sich zum Nachteil des Zeugen C6 zu bereichern. d) Informationsweitergabe und gemeinsamer Plan einer „Abfindungszahlung“ Zu diesem Zweck teilte der Angeklagte U dem Zeugen H vor dem Hintergrund des seit dem Projekt Werdener Straße bestehenden „Geschäftssystems“ spätestens im Mai 2010 ergänzend zu den bisherigen Informationen entgegen seiner dienstlichen Verschwiegenheitspflicht den Namen des Investors und Zeugen C6 und die Höhe dessen Angebotes von 10,3 Mio. Euro mit. Der Angeklagte U gab dem Zeugen H den Tipp, den Zeugen C6 anzurufen, sowie die Telefonnummer C6s. Beide kamen überein, dem Zeugen C6 das Interesse anderer, tatsächlich nicht existenter, Investoren vorzuspiegeln. Dass dieser unzutreffende Eindruck bei dem Zeugen C6 entstehen würde, war ihnen bewusst und hierauf kam es ihnen auch gerade an. Der Zeuge C6 sollte mit dieser Fehlvorstellung zu einer Abfindungszahlung von 1 Mio. Euro veranlasst werden, damit die übrigen – fiktiven – Investoren von der Abgabe eines eigenen Kaufangebots absähen und er den Zuschlag für den Ankauf vom BLB erhielte. Auf die Erlangung dieses Geldes bestand – wie sie wussten – kein Anspruch. An der Abfindung sollte zumindest der Zeuge H bzw. die für ihn tätige Strohfrau finanziell partizipieren und hierauf kam es ihnen gerade an. Zu diesem Zweck warb der Zeuge H die anderweitig verfolgte Zeugin T1 als seine „Partnerin“, tatsächlich jedoch als Strohfrau, an. Sie hatte keinerlei Erfahrungen in der Immobilienbranche. Die Zeugin T1 ist Ärztin für Neurologie und hatte in der Vergangenheit mit einer von ihr gegründeten Beratungsgesellschaft Krankenhäuser betreut. Sie kannte die Zeugen H und T1 privat von einer gemeinsamen Urlaubsreise 2008/2009. Der Zeuge H trat ihr gegenüber als Wirtschaftswissenschaftler mit Doktortitel auf. Die Zeugin T1 strebte zu der Zeit an, im Immobilienbereich, vor allem im Bereich der Praxisvermittlung, Fuß zu fassen. Der Zeuge H nahm sie mit zu Terminen, da sie, wie er ihr sagte, dabei von ihm lernen könne. Ob die Zeugin hierfür Geld an den Zeugen H zahlen musste, ließ sich nicht sicher feststellen. Am 27. Mai 2010 gab es ein Treffen im T6 Hotel zwischen dem Angeklagten U, dem Zeugen H, der Zeugin T1 und dem Zeugen I3, damals Country Manager der Immobiliengesellschaft J GmbH. Bei dem Treffen ging es um verschiedene Projekte, unter anderem um eine mögliche private Investition des Angeklagten U in das so genannte Ingobräu-Areal in Ingolstadt. Daneben wurde auch über das Landesbehördenhaus gesprochen, an dem der Zeuge I3 jedoch kein Interesse hatte. Zwei Tage später, am 29. Mai 2010, trafen sich der Zeuge H, die Zeugin T1 und ihr Ehemann sowie die Zeugin T1 im T6 Hotel in Düsseldorf. Sie besprachen, dass die Zeuginnen gemeinsam tätig werden und den Zeugen H bei Immobiliengeschäften unterstützen könnten. Insbesondere sollten sie für ihn Schreiben verfassen und Termine wahrnehmen, da sein Name in der Immobilienbranche wegen zahlreicher Vorverurteilungen „verbrannt“ war und er nicht mehr offen auftreten konnte. In der Folge stellte der Zeuge H der Zeugin T1 den möglichen Verkauf des Landesbehördenhauses in Bonn als Projekt vor. Auf Nachfrage teilte er ihr wahrheitswidrig mit, der Zeuge H9 sei aktuell noch ein möglicher Investor. Ferner teilte er ihr als weiteren Interessenten den Namen C6 und die Höhe seines Angebots mit. Diese Informationen hatte er, wie bereits dargestellt, von dem Angeklagten U erhalten. Am 15. Juni 2010 kam es zu einem Treffen im Restaurant „M4“ in N5 zwischen den Zeugen H und T1 sowie dem Zeugen H10, einem Rechtsanwalt und langjährigen Bekannten des Zeugen H. Der Zeuge H erklärte gegenüber den Teilnehmern, dass ein Herr C6 Interesse am Erwerb des Landesbehördenhauses habe und nannte auch die Höhe des Angebots. Er gab an, dies wisse er von dem Angeklagten U. C6 wisse noch gar nicht, dass die Uni einen Teil zurückmieten wolle, das habe H „aus erster Quelle“. Die Beteiligten erörterten, wie die Verhandlungen mit dem Zeugen C6 verlaufen sollten. Es wurde auch besprochen, dass wenn sie einen Investor hätten, der mehr bezahlen wolle, der Zeuge C6 zu einer Abfindungszahlung in der Größenordnung 1-2 Mio. Euro veranlasst werden könnte, um dennoch den Zuschlag zu erhalten. Die Abfindungszahlung sollte dann verteilt werden, unter anderem sollte die Zeugin T1 eine Provision von 2-3% erhalten; konkrete Details waren jedoch noch nicht besprochen. Der Zeugin T1 kam diese Idee merkwürdig vor und sie fragte sich, ob das Geldverdienen so einfach sein könne, schob dies aber auf ihre mangelnde Branchenerfahrung. Der Zeuge H10 sollte die Zeugin T1, die in Immobiliengeschäften unerfahren war, zu dem Termin mit dem Zeugen C6 begleiten. Kurz nach dem Treffen in N5 Stadt kamen ihm jedoch Zweifel an dem Vorhaben. Er meldete sich telefonisch bei der Zeugin T1 und warnte sie, der Zeuge H sei nicht seriös, nutze einen falschen Doktortitel und sei vorbestraft. Die Zeugin telefonierte daraufhin sowohl mit dem Zeugen H als auch der Zeugin T1, die beide die Vorwürfe als unberechtigt zurückwiesen und die Zeugin T1 beruhigten. e) Verhandlungen mit dem Zeugen C6 über eine „Abfindung“ Ebenfalls am 15. Juni 2010 kontaktierte der Zeuge H im Einvernehmen mit dem Angeklagten U und in Ausführung des gemeinsamen Tatplans unter dem falschen Namen „H11“ telefonisch den Zeugen C6 am Sitz dessen Unternehmens in Bonn. Der Zeuge H gab wahrheitswidrig vor, Vertreter einer „ finanzstarken Investorengruppe “ zu sein, die am Kauf des ehemaligen Landesbehördenhauses konkret interessiert sei, und mit dem Zeugen C6 diesbezüglich Preisabsprachen treffen zu wollen. Der Zeuge H bat um einen Gesprächstermin, der für den 22. Juni 2010 vereinbart wurde. Am 17. Juni 2010 ließ der Zeuge H über seine „Strohfrau“, die Zeugin T1, dem BLB per Fax ein Angebot der angeblichen Investorengruppe in Höhe von 15 Mio. Euro zukommen. Eine solche Investorengruppe oder ein derartiges Angebot gab es nicht, wie sowohl der Zeuge H als auch der Angeklagte U wussten. Bei einem Treffen des Angeklagten U mit dem Zeugen C6 sowie dessen Berater, dem Zeugen E1, am 18. Juni 2010 teilte der Angeklagte U wahrheitswidrig mit, es gebe noch einen anderen Investor, vertreten durch einen Makler, von dem man jedoch nicht überzeugt sei und den man im weiteren Verfahrensgang „ stellen “ wolle, da er daran zweifele, ob dieser „ finanzstark “ sei. Die Dinge gingen voran und man habe die Absicht, C6 den Zuschlag zu erteilen. Der Angeklagte U stellte dem Zeugen C6 den Abschluss eines notariellen Kaufvertrages innerhalb von drei Wochen in Aussicht. Der Zeuge C6 erwähnte den Anruf des Herrn „H11“ und fragte den Angeklagten U, ob er einen Herrn „H11“ kenne. Der Angeklagte verneinte dies, bat dann aber darum, über den Inhalt etwaiger Treffen mit dem Herrn „H11“ informiert zu werden. Dies weckte bei dem Zeugen C6 Argwohn, ob der Angeklagte U Herrn „H11“ möglicherweise doch kennen könnte. In seiner polizeilichen Vernehmung gab der Zeuge C6 hierzu an, der Angeklagte U habe ihm gegenüber auf die Nachfrage schließlich mitgeteilt, mit einem Herrn „H11“ möglicherweise einige Vermittlungsgeschäfte getätigt zu haben. Mit E-Mail vom 21. Juni 2010 bestätigte die Zeugin T1 auf Geheiß des Zeugen H gegenüber dem Zeugen C6 einen Termin mit Herrn „ H11 “ für den folgenden Tag und kündigte an, sie werde diesen Termin wahrnehmen. Auf ihre Nachfrage an den Zeugen H, warum er nicht seinen eigenen Namen benutze, antwortete dieser, er wolle nicht, dass sein Name bei dem Geschäft in Erscheinung trete. Kurz vor dem verabredeten Treffen mit der Zeugin T1 erhielt der Zeuge C6 einen Anruf von einem Herrn L8, einem ehemaligen Mitarbeiter, wonach er demnächst Besuch von jemandem erhalten werde, der mit ihm einen Deal machen und ihn ansonsten überbieten wolle. Herr L8 warnte den Zeugen C6, es handele sich um eine unseriöse Person und er solle vorsichtig sein. Mehrere Personen hätten sich verabredet, um sich zu seinen Lasten zu bereichern. Der Zeuge C6 war nunmehr gewarnt und handelte entsprechend vorsichtig. Am 22. Juni 2010 kam es zu dem angekündigten Treffen zwischen der Zeugin T1 und dem Zeugen C6 in Bonn. Die Zeugin T1 stellte sich – wahrheitswidrig und wie von dem Zeugen H geheißen – als Vertreterin einer „Investorengruppe“ vor, die ebenfalls an dem Ankauf des Landesbehördenhauses interessiert sei. Sie habe sehr gute Kontakte zum BLB und könne einschätzen, wie hoch sein Angebot sei. Die „Investorengruppe“ sei aber bereit, auf ein Mitbieten zu verzichten, wenn der Zeuge C6 eine bestimmte Summe zahle. Dadurch wollten sie – der Angeklagte U und der Zeuge H – bei dem Zeugen C6 die Fehlvorstellung hervorrufen, es gebe weitere Interessenten, die bereit seien, mehr zu bieten, aber gegen eine Zahlung von einem Angebot absehen würden. Der Zeuge C6 – der durch Herrn L8 gewarnt war und vermutete, es handele sich um das angekündigte Täuschungskomplott zu seinem Nachteil – entschloss sich, der Zeugin T1 eine Fangfrage zu stellen, um herauszufinden, wie weit ihre Informationen reichten. Er entgegnete ihr, er könne nicht auf ihr Angebot eingehen, da es ja mehrere Mitbieter geben könne und er selbst bei Zahlung der Abfindung nicht sicher sein könne, den Zuschlag zu erhalten. Die Zeugin T1 erwiderte, sie und ihr Partner hätten gute Kontakte zum BLB und sie werde sich diesbezüglich beim BLB erkundigen. Im Nachgang des Gesprächs fragte sie bei dem Zeugen H entsprechend nach. Der Angeklagte U gab dem Zeugen H auf dessen weitere diesbezügliche Nachfrage die – zusätzliche – interne Information, es gebe keine weiteren Mitbieter. Diese Auskunft gab der Zeuge H an die Zeugin T1 weiter. Am 25. Juni 2010 meldete sich die Zeugin T1 auf Geheiß des Zeugen H und in Absprache mit dem Angeklagten U bei dem Zeugen C6 telefonisch. Der Lautsprecher des Telefons des Zeugen C6 war – wie häufiger – eingeschaltet, so dass das Gespräch von seinem Mitarbeiter, dem Zeugen L9, mitgehört wurde. Die Zeugin T1 teilte dem Zeugen C6 mit, durch ihre Kontaktperson beim BLB erfahren zu haben, dass es keine weiteren Angebote gebe. Zudem konkretisierte sie entsprechend den Weisungen des Zeugen Hs das Angebot gegenüber dem Zeugen C6 dahingehend, dass ihre Investorengruppe gegen Zahlung von 500.000,00 EUR an die Gruppe für bereits entstandene Kosten und weiterer 500.000,00 EUR an die Zeugin T1 auf ein Angebot verzichten würde. Sie vereinbarten ein Treffen am 28. Juni 2010 in Düsseldorf, damit der Zeuge C6 Einblick in die Planungsakten der angeblichen Investoren nehmen könne. Mit Fax vom 25. Juni 2010 wandte sich die Zeugin T1 nochmals an den Zeugen H9, der zu dieser Zeit auf Mallorca war. Sie bezog sich auf die vorigen Gespräche des Zeugen H9 mit „ Herrn J. H “ und dem Angeklagten U und bezeichnete sich als „ Generalbevollmächtigte und Alleinbeauftragte der Immobiliengesellschaft von Herrn J. H “. Sie bot dem Zeugen H9 das Grundstück an und teilte mit, „ nach langen Verhandlungen konnte der Kaufpreis von ursprünglich 29,5 Mill. auf 15 Mill. Euro reduziert werden .“ Ferner verlangte sie eine Provision in Höhe von 5%. Der Hintergrund dieses späteren – mit dem Angeklagten U und dem Zeugen H abgestimmten – Schreibens war nicht sicher festzustellen. Entweder waren die beiden sich unsicher, ob der Zeuge C6 auf das Angebot eingehen und die Abfindung von 1 Mio. Euro leisten werde, so dass sie zweigleisig fahren wollten, um sich zumindest über eine Provisionszahlung des Zeugen H9 einen finanziellen Vorteil zu sichern. Oder der Zeuge H9 sollte zur Abgabe eines Kaufangebots veranlasst werden, um gegenüber dem Zeugen C6 glaubwürdiger behaupten zu können, die Zeugin T1 vertrete eine Investorengruppe mit konkreten Kaufabsichten. Der Zeuge C6 hegte zunehmend den Verdacht, er solle das Opfer eines unlauteren Geschäfts werden. Am 25. Juni 2010 schrieb er an den damaligen Oberbürgermeister der Stadt Bonn Herrn Nimptsch, den er zuvor schon telefonisch kontaktiert hatte. Er schilderte den bisherigen zeitlichen Ablauf der Kontaktaufnahme durch Herrn „H1“ und die Zeugin T1 und führte unter anderem aus, er sei von einem Freund vorgewarnt worden: „(…) Tatsache ist, dass sich mehrere Personen unter Leitung eines Herrn G. verabredet hätten, sich bei dem geplanten BLB-Geschäft zu meinen Lasten zu bereichern. (…) Pikant wird die Angelegenheit dadurch, dass der vorstehend erwähnte Herr G. seit Jahrzehnten mit Herrn U befreundet sein soll, und sich mehrfach gerühmt haben soll, viele Entscheidungsträger in den Düsseldorfer Ministerien bestochen zu haben.“ Bei dem vereinbarten Treffen am 28. Juni 2010 mit dem Zeugen C6 erschien die Zeugin T1 ohne die angekündigten Planungsunterlagen, da diese nicht existierten. Der Zeuge H hatte sie angewiesen zu sagen, sie könne die Unterlagen nicht vorlegen, weil sie sonst den Investor preisgeben würde. Dies sei – so der Zeuge H – alles „ auf U’s Mist gewachsen “, was die Zeugin T1 so verstand, dass damit der Angeklagte U gemeint war. Bei dem Gespräch mit dem Zeugen C6 rühmte die Zeugin sich wie auch im ersten Gespräch guter Kontakte zum BLB. Sie wisse durch ihre Kontaktperson aus dem BLB, dass es entgegen der Behauptung des Zeugen C6 nur zwei Bieter gebe, nämlich C6 und die Investorengruppe. Der Zeuge C6 warnte die Zeugin, er habe erhebliche Zweifel an der Existenz der Investorengruppe und ihr Vorhaben sei strafbar, sie solle davon Abstand nehmen. Tatsächlich glaubte er nämlich nicht an die Existenz eines anderen Investors. Als die Zeugin T1 nach dem Gespräch den Zeugen H zur Rede stellte, beruhigte dieser sie und sagte, sie solle als nächstes bei einem Termin im BLB den Investor preisgeben, wobei die Zeugin davon ausging, es würde sich um den Zeugen H9 handeln. Am 29. Juni 2010 gab es in der BLB-Zentrale ein Treffen zwischen der Zeugin T1, dem Angeklagten U und dem BLB-Mitarbeiter und Zeugen H8. Obwohl sie sich zuvor schon begegnet waren, taten der Angeklagte U sowie auf Anweisung des Zeugen H auch die Zeugin T1 so, als ob sie sich nicht kennen würden. Der Zeuge H8 ging daher davon aus, dass die beiden sich vor dem Treffen nicht kannten. Die Zeugin trat als Vertreterin einer Investorengruppe auf. Der Angeklagte U teilte ihr in dem Gespräch – für sie überraschend – mit, sie solle den Namen des Investors in diesem Termin noch nicht offenbaren. Am 1. Juli 2010 wandte sich der Zeuge C6 an den Angeklagten U im Hinblick auf das Versprechen, über das weitere Geschehen mit Herrn „H11“ zu berichten. Er teilte dem Angeklagten U die Einzelheiten des Kontakts mit der Zeugin T1, deren Berufung auf beste Kontakte zum BLB und das Angebot einer Abfindungszahlung mit sowie seinen Verdacht, dass dies ein Betrugsversuch sei und es keine weiteren Kaufinteressenten gebe. Nun erkannten der Angeklagte U und der Zeuge H, dass sie den Zeugen C6 nicht zu einer Entschädigungszahlung im Zusammenhang mit dem Erwerbsvorgang würden veranlassen können, und unternahmen auch keine weiteren Bemühungen mehr. Am 6. Juli 2010 gab es ein Treffen in Frankfurt bei der Firma S GmbH zwischen Herrn C2 und den Zeugen H und T1. Der Zeuge H stellte die Zeugin als Investorin vor. Die beiden beauftragten Herrn C2 mit der Projektplanung und sagten eine Bezahlung zu, die jedoch nie erfolgte. Der Zeuge C6 sandte am 27. Juli 2010 ein Schreiben an den zweiten Geschäftsführer des BLB, den Zeugen L1, und schilderte die Vorgänge. Zudem erstatte er bei der Staatsanwaltschaft Bonn Anzeige gegen die Zeugin T1 und Herrn „H11“. Auf das Angebot der Abfindungszahlung ging der Zeuge C6 nicht ein und leistete keine Zahlungen. Die Zeugin T1 und er hatten in der Folge keinen Kontakt mehr. Die Zeugin T1 handelte während der gesamten Tatzeit entsprechend den Absprachen mit dem Zeugen H, der ihr konkrete Anweisungen gab. Ihr gegenüber erwähnte der Zeuge H immer wieder, er habe das „ mit U besprochen “, was die Zeugin T1 so verstand, dass damit der Angeklagte U gemeint war. Die Zeugin vertrat weder eine Investorengruppe, noch hatte ein sonstiger Investor im Tatzeitraum konkrete Kaufabsichten für 15 Mio. Euro. Von Seiten des Zeugen H9 gab es zu keinem Zeitpunkt ein Kaufangebot. Der Zeuge C6 verfolgte den Ankauf des Landesbehördenhauses erfolglos weiter. Das Landesbehördenhaus stand in den folgenden Jahren leer und wurde unter anderem als Übungsanlage für die Polizei genutzt. III. 1. Beweiswürdigung zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten Die Angaben zu I. beruhen auf den Angaben der Angeklagten U und N, den in der Hauptverhandlung verlesenen Auszügen aus dem Bundeszentralregister und weiteren ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls in die Hauptverhandlung eingeführten Beweismitteln. Im Einzelnen: a) Die Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten U beruhen auf dessen Angaben, dem in der Hauptverhandlung verlesenen Schreiben vom 26. März 1991 über die Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen sowie der verlesenen Liste der Staaten, auf die die Reiseanordnung anzuwenden war (jeweils Anlage 1 zum Sitzungsprotokoll vom 23. Dezember 2016), sowie dem jeweils im Selbstleseverfahren eingeführten Arbeitsvertrag (SB 3 Bl. 19 ff.) und dem ebenso eingeführten Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 23. Juli 2012 (SB 38 Bl. 331 ff.). b) Die Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten N beruhen im Wesentlichen auf seinen eigenen Angaben, die ergänzt werden durch die Bekundungen der Zeugen StAR L10, KK’in E2 und KHK C7 hinsichtlich seiner beruflichen Tätigkeit für die Firma X1 GmbH, die diese unter anderem durch Vernehmung seines mittlerweile verstorbenen Cousins, Herrn C8, ermittelt und glaubhaft und übereinstimmend so bekundet haben wie unter I. festgestellt. c) Die Feststellung zur (fehlenden) strafrechtlichen Vorbelastung des Angeklagten U beruht auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 23. August 2016. Die Feststellung zur strafrechtlichen Vorbelastung des Angeklagten N beruht auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 24. August 2016 sowie dem im Selbstleseverfahren eingeführten Strafbefehl des Amtsgerichts Koblenz vom 22. April 2010 (SB 48 Bl. 132 ff.) und dem in der Hauptverhandlung verlesenen Quittungsbeleg über die Einzahlung der Geldstrafe (SB 48 Bl. 175). 2. Beweiswürdigung zu den in der Sache getroffenen Feststellungen Die Feststellungen zu II. beruhen auf den Angaben des Angeklagten U – soweit diesen zu folgen war – und den ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls in die Hauptverhandlung eingeführten Beweismitteln. Die Einlassung des Angeklagten U ist – soweit sie den unter II. getroffenen Feststellungen widerspricht – zur sicheren Überzeugung der Kammer widerlegt. a) Darstellung der Einlassungen der Angeklagten aa) Einlassung des Angeklagten N Der Angeklagte N hat sich zur Sache nicht eingelassen. bb) Einlassung des Angeklagten U Der Angeklagte U hat sich – soweit eine Einlassung überhaupt erfolgt ist –, im Wesentlichen wie folgt zur Sache eingelassen: Er habe den mittlerweile verstorbenen Zeugen H im Jahr 2000 kennengelernt. Damals sei der Zeuge H auf ihn zugekommen und habe ihn über Handy kontaktiert. Seine – Us – Handynummer sei „weltbekannt“ gewesen, er habe seine Visitenkarte überall verteilt und es gäbe im Immobilienbereich deutschlandweit nur etwa 200 bis 300 Experten, die sich alle kennen würden. Er habe keine Erkundigungen über den Zeugen H eingeholt. Sie hätten sich dann in der Folge zum Essen getroffen, unter anderem im C17. Es sei um Telekom-Immobilien gegangen, bei denen ein Sale-and-Lease-Back-Verfahren geplant gewesen sei. Der Zeuge H sei mit seiner Tochter als Makler aufgetreten und habe die Telekom-Immobilien vermarkten wollen. Auch bei dem Heimatverein „Düsseldorfer Jonges“ habe er den Zeugen H getroffen. Einen Maklerauftrag habe er dem Zeugen H nie erteilt. Der Zeuge H sei immer über aktuelle Projekte der Verwaltung informiert gewesen, unter anderem habe er dem Angeklagten U frühzeitig mitgeteilt, das Stadttor und das Vodafone-Haus kämen auf den Markt. Welchen wirtschaftlichen Sinn dies für den Zeugen H gemacht habe, wisse er nicht. Mit seinen Mitarbeitern beim BLB habe er nie über den Zeugen H und seinen Kontakt zu ihm gesprochen, um diese nicht zu beeinflussen. Sie hätten weiterhin frei in ihren Entscheidungen sein sollen. Seine Mitarbeiter hätten seine Abrechnungen und seine Akten ausgeforscht. Aus diesem Grund habe er auf den Bewirtungsquittungen nach den gemeinsamen Treffen mit dem Zeugen H dann – wie auch bei den anderen Gesprächsteilnehmern – sämtlich fiktive Namen benutzt. Dabei habe er Namen benutzt, die ihm „gerade so“ eingefallen seien, zum Beispiel auch den Namen „H1“ bzw. „H11“. Dieser Name stamme von einer attraktiven Dame, die er auf der Immobilienmesse „Expo Real“ in München kennengelernt habe. Dass der Zeuge H diesen Namen im geschäftlichen Verkehr selbst genutzt habe, sei ihm nicht bekannt gewesen. Im Hinblick auf das Bauvorhaben „Justizzentrum – Werdener Straße“ in Düsseldorf (Fall 1 der Anklageschrift) habe er die Vereinbarung vom 15. Juni 2004 mit der Firma X2 nur bis einschließlich § 2 gekannt und unterschrieben. Der Vorstandsvorsitzende der X2, der mittlerweile verstorbene Herr W, habe dann eigenmächtig den § 3 hinsichtlich des Abbruch- und Entsorgungsauftrags hinzugesetzt. Einen solchen Auftrag habe er, der Angeklagte U, nicht erteilt. Er habe hiervon keine Kenntnis gehabt und den § 3 nie zu Gesicht bekommen. Das ergänzte Dokument sei von den BLB-Mitarbeitern, die keine Juristen seien, fehlerhaft akzeptiert und umgesetzt worden. Hinsichtlich des Landesbehördenhauses Bonn (Fall 5 der Anklage) sei der Zeuge C6 ohne Weiteres durch die öffentliche Berichterstattung zu identifizieren gewesen. Den gebotenen Kaufpreis habe er, der Angeklagte U, nicht verraten. Im Einzelnen: Das ehemalige Landesbehördenhaus habe ursprünglich das Polizeipräsidium und das Umweltamt beherbergt. Es hätten sich erhebliche Brandschutzprobleme ergeben. Für den beabsichtigten Verkauf habe der BLB mit mehreren Interessenten Kontakt aufgenommen. Der Zeuge H habe Herrn C2 von der S GmbH und die Immobiliengesellschaft J1 AG „angeschleppt“ und es sei unter Verhandlungsführung des BLB-Mitarbeiters und Zeugen C1 ein Optionsvertrag mit einer Pönale von 1 Mio. Euro geschlossen worden, der jedoch nicht zum endgültigen Verkauf geführt habe. Das Finanzministerium habe die Vorgabe gemacht, alle Interessenten anzusprechen, die dem BLB bekannt waren. Dies sei auch erfolgt. Auf der Messe „Expo Real“ in München habe er mit mehreren Interessenten gesprochen. Zudem habe er unter anderem den Zeugen H angesprochen, ob er Interessenten kenne; dieser habe ihm gesagt, er kenne zwei Interessenten, habe diese jedoch nie namentlich benannt. Der Bonner Investor und Zeuge C6 habe sich über seinen damaligen Berater, den Zeugen E1, bei ihm gemeldet. Bei einem Gespräch mit den Zeugen E1 und C6 am 1. Oktober 2009 sei er, der Angeklagte U, anwesend gewesen. Der Zeuge C6 habe das Landesbehördenhaus kaufen wollen mit dem Ziel der Errichtung einer Stiftung. Die Stadt Bonn hätte das Gebäude anmieten sollen. Der Zeuge C6 habe 10 Millionen Euro geboten. Anfang 2010 habe das Finanzministerium nochmals die Vorgabe gemacht, alle bekannten Interessenten schriftlich anzusprechen. In dem erneuten Anschreiben vom 28. Februar 2010 an potentielle Investoren habe der BLB darauf hingewiesen, dass nicht weiter an der ursprünglichen Kaufpreisvorstellung von ca. 27-30 Millionen Euro festgehalten werde. Mit dem Zeugen H habe es etwa im März oder April 2010 ein Treffen bei dem Duisburger Investor und Zeugen H9, den er von früher gekannt habe, in Duisburg gegeben. Er habe dem Zeugen H9 angekündigt, der BLB werde einen Bieterwettbewerb für den Verkauf des Landesbehördenhauses durchführen. Der Zeuge H9 habe gesagt, er werde nur investieren, wenn es einen Mieter gebe. Der Zeuge H habe daraufhin einen Mieter in Aussicht gestellt. Diesen habe er jedoch nicht benannt. Ein persönliches Angebot des Zeugen H9 habe es nicht gegeben. Der Angeklagte U hat abgestritten, den Namen des Interessenten und die Höhe des Kaufangebots des Zeugen C6 an Dritte verraten zu haben. In Bonn sei der Zeuge C6 als Interessent für das Landesbehördenhaus bekannt gewesen. Zudem sei nicht auszuschließen, dass das Kaufangebot anderen BLB-Mitarbeitern bekannt geworden sei, allein aufgrund des Postumlaufs im Hause. Am 10. Februar 2010 habe es Veröffentlichungen in Presse und Internet gegeben, in denen der Zeuge C6 benannt worden sei; ob auch der Kaufpreis genannt wurde, wisse er nicht mehr. Zu dem von dem Zeugen C6 angebotenen Preis hätte der BLB das Grundstück, das einen Buchwert von 30 Millionen Euro hatte, nicht verkaufen können. Ein Wertgutachten habe ca. 15-17 Millionen Euro ergeben. Intern habe der Zeuge U4 allen gesagt, der BLB könne das Landesbehördenhaus auf keinen Fall für 10 Mio. Euro verkaufen. Im Übrigen sei auch die rechtliche Machbarkeit des Projekts fraglich gewesen. Die Zeugin T1 habe er einmal, vielleicht zweimal gesehen. Der Zeuge H habe sie mitgebracht und er sei davon ausgegangen, die beiden seien Partner. Der Kontakt sei bei einem Treffen mit den Zeugen H und I3 von ING zustande gekommen, als er sich privat für ein Investitionsobjekt in Ingolstadt (Ingobräu) interessiert habe. Die Zeugin T1 habe dem BLB ein Angebot über 15 Millionen Euro gemacht, ohne den Investor zu benennen. Er habe vermutet, es handele sich um den Zeugen H9. Er habe nicht erfahren, für wen die Zeugin T1 aufgetreten sei. Der Zeuge C6 habe ihn über eine Kontaktaufnahme eines Herrn „H1“ informiert und gesagt, dieser würde Details des Wettbewerbs kennen. Hierzu habe er ihm gesagt, er kenne eine Person dieses Namens nicht, aber bei diesen Detailkenntnissen müsse es sich um eine in den Verkaufsprozess involvierte Person handeln. Der Zeuge C6 habe sich in der Folge gegen eine vom BLB geplante Unterbringung des Juridicums im Landesbehördenhaus ausgesprochen. Weitere Pläne und Gespräche mit anderen potentiellen Investoren seien durch die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft beendet worden. Der Angeklagte U hat bestritten, einen finanziellen Vorteil durch die Bauprojekte des BLB erlangt zu haben. Er habe stets allein im staatlichen Interesse und gemäß den Vorgaben des Finanzministeriums gehandelt. Zu seinem Bargeldverhalten hat sich der Angeklagte U in der Hauptverhandlung wie folgt eingelassen: Im Mai 2004 hätten er und seine damalige Ehefrau von seiner – im Juni 2004 verstorbenen – Schwiegermutter einen Betrag von 25.000,00 Euro Bargeld geschenkt bekommen. Das Geld hätten sie im Hinblick auf eine noch anstehende Erbauseinandersetzung hinsichtlich des Nachlasses seines 2001 verstorbenen Schwagers in ihrem Haus in Münster im Safe aufbewahrt und dann nach Beratung durch ihren Anwalt davon fünf Mal 4.000,00 Euro auf ihr laufendes Konto eingezahlt. Von den übrigen 5.000,00 Euro hätten sie in der Zeit gelebt. Weiteres Bargeld hätten sie von einem Mieter ihres Hauses in Nürnberg erhalten. Dieser habe trotz Mahnungen immer wieder unpünktlich gezahlt. Bis zum Verkauf des Hauses im September 2006 habe er die Miete teilweise bar geleistet und sei der Mieteingang deshalb nur teilweise in der privaten Buchführung des Angeklagten U, die dieser in Form von Excel-Tabellen („EinAus“) führte, abgebildet. Zudem seien er und seine damalige Ehefrau für einen vierwöchigen Urlaubsaufenthalt in Mexiko gewesen und hätten ihre Ausgaben mit der Kreditkarte bezahlt. Zwischen Juli 2008 und Juni 2009 habe sein Sohn K ihm ein Darlehen gewährt. Er habe damals in Spanien einen guten Geschäftsabschluss gemacht und dabei einen erheblichen Bonus verdient. Er, der Angeklagte U, und seine damalige Ehefrau hätten in dieser Zeit Geld benötigt, da ihr Vermieter ihnen angekündigt hatte, das Haus zu verkaufen. Sie wollten dieses selbst erwerben, um dort weiter wohnen zu können. Dies sei dann – unter anderem mit dem Darlehen des Sohnes – geschehen. Aus diesem Darlehen stammten mehrere Bareinzahlungen, die er im Zeitraum Juli 2008 bis Juni 2009 auf seinen Konten vorgenommen habe. Für einen beabsichtigten Hauskauf in Kroatien habe man über 30.000,00 DM von Konten unter anderem bei der T9 Bank, der T10 Bank und der N6 Bank an die Eheleute D3 in Kroatien transferiert. Sein Schwiegersohn, der damals in den USA lebte, habe dafür rund 60.000,00 USD von den USA an die Eheleute D3 nach Kroatien überwiesen. Dieser Betrag habe daraus resultiert, dass er, der Angeklagte U, nebenberuflich für eine Softwarefirma tätig gewesen sei. Für seine Tätigkeit sei er mit der Übertragung von Gesellschaftsanteilen entlohnt worden. Als der Inhaber der Firma den Sitz in die Vereinigten Staaten verlegt habe, sei für ihn eine Weiterarbeit in dem Softwareunternehmen nicht mehr möglich gewesen. Deshalb habe er den Inhaber des Unternehmens gebeten, seine restlichen Geschäftsanteile an seinen damals in den USA lebenden Schwiegersohn auszuzahlen. Insgesamt seien 200.000,00 DM an die Eheleute D3 geflossen. Für die Rückzahlung habe er mit Herrn D3 einen glatten Betrag von 100.000,00 Euro vereinbart. Er habe, nachdem feststand, dass aus den Plänen eines Immobilienerwerbs nichts würde, verschiedentlich mit Herrn D3 telefoniert und ihn im September 2007 während eines Urlaubs in Triest getroffen. Danach habe es zwei Rückzahlungen des Herrn D3 in Höhe von jeweils 40.000,00 Euro im Juli 2008 und im Oktober 2008 gegeben. Die zweite Zahlung sei während seines Aufenthalts in München für die Messe „Expo Real“ erfolgt. Der Rest sei in kleineren Beträgen überbracht worden, deren Zeitpunkte er nicht mehr nachhalten könne. Er habe das Geld zuhause im Safe aufbewahrt. Das Bankschließfach habe er für Dokumente im Zusammenhang mit der Immobilienbewertung der Telekom, die 33.000 Immobiliendaten umfasste, verwendet. Auch habe er dort Originalunterlagen für seinen Sohn aufbewahrt. Nach auszugsweiser Verlesung des Schriftsatzes seines Verteidigers vom 25. September 2015 (HA Bl. 36448 ff.) aus dem Zwischenverfahren hat der Angeklagte U bestätigt, dass die darin enthaltene Schilderung zur Herkunft der ihm zur Verfügung gestandenen Barmittel zutreffend sei und auf seinen Angaben beruhte. Hinsichtlich des Inhalts des Schriftsatzes wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter b)cc)(6)(d) Bezug genommen. Diese Einlassung des Angeklagten U ist – soweit sie im Widerspruch zu den Feststellungen unter II. steht – zur sicheren Überzeugung der Kammer widerlegt. b) Beweiswürdigung aa) Beweiswürdigung zum Aufgabenkreis des Angeklagten U Die Feststellungen zum Aufgabenkreis des Angeklagten U beruhen auf seiner eigenen Einlassung, die gestützt wird durch die glaubhaften Aussagen der Zeugen L1 und X3. Diese haben die Aufgaben und die Verantwortlichkeiten so geschildert, wie unter II. festgestellt. Der Zeuge L1, der damalige zweite Geschäftsführer des BLB, hat insbesondere bekundet, er selbst sei für das Gebäudemanagement, d. h. insbesondere den Betrieb bestehender Gebäude, zuständig gewesen. Der Angeklagte U sei in seinem Aufgabenbereich des Eigentumsmanagements allein zuständig gewesen und habe Grundstücksgeschäfte in eigener Verantwortlichkeit abgeschlossen. Ausnahmsweise habe er, der Zeuge L1, als zweiter Geschäftsführer beteiligt werden können bei Geschäften von besonderer Bedeutung, wenn dies nach Ermessen des Angeklagten U sinnvoll gewesen sei. In aller Regel sei er in die Grundstücksgeschäfte des Angeklagte U nicht einbezogen worden. Erst später, ab dem Jahr 2009, habe es eine Weisung des Finanzministeriums zu einer erforderlichen Mitzeichnung ab Geschäftswerten von 100.000,00 Euro gegeben. Die Aussage des Zeugen L1 ist glaubhaft. Sie ist widerspruchsfrei und nicht bereits durch objektive Umstände widerlegt. Umstände, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Aussage zur Alleinverantwortung des Angeklagten U wird ergänzt und gestützt durch die Aussage des Zeugen X3, des damaligen Beauftragten des Haushalts im BLB, wonach es zunächst keine verpflichtende Mitzeichnung des Beauftragten des Haushalts gab, sondern lediglich eine „Bringschuld“ des Geschäftsführers, und er in 95% der Fälle nicht beteiligt wurde. Erst aufgrund der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen sei dies ab dem Jahr 2010 geändert worden. Faktisch führte dies dazu, dass der Angeklagte U zur Tatzeit in seinem Geschäftsbereich alleinverantwortlich agieren konnte und weder durch den zweiten Geschäftsführer noch den Beauftragten des Haushalts des BLB kontrolliert wurde, da er diese regelmäßig nicht vorab informierte. bb) Beweiswürdigung zum Kontakt des Angeklagten U mit dem Zeugen H Die Feststellungen zum ersten Kontakt des Angeklagten U mit dem Zeugen H und dem darauffolgenden Treffen mit ihm und der Zeugin T1 beruhen auf der Einlassung des Angeklagten U, die durch die Aussage der Zeugin T1 gestützt, bestätigt und ergänzt wird. Dass sich daraus ein engerer Kontakt zwischen dem Angeklagten U und dem Zeugen H entwickelte, beruht auf der Einlassung des Angeklagten U, die gestützt, bestätigt und ergänzt wird durch die glaubhaften Aussagen der Zeugen O1, F1, T1, C9, I3 und KHK L11. Die Zeuginnen O1, F1, T1 und C9, die für den Zeugen H Schreibdienste erledigten und ihn zu Terminen begleiteten, haben zahlreiche Treffen mit dem Angeklagten U geschildert. Diese fanden mitunter auch bei dem Zeugen H zuhause statt, wie die Zeugin O1 glaubhaft bekundet hat. Laut eigener Aussage des Angeklagten U gegenüber der Polizei, wie der Zeuge KHK L11 bekundet hat, sowie der Zeugen H9 und T1, duzten sich die beiden, was auf ihre Mitgliedschaft im Heimatverein der „Düsseldorfer Jonges“ zurückzuführen sein mag. Der Zeuge I3, damals tätig im Immobilienbereich der J GmbH, hat glaubhaft bekundet, der Zeuge H habe den Angeklagten U als seinen „Blutsbruder“ bezeichnet. Der Kontakt zwischen dem Angeklagten U und dem Zeugen H wurde mit der Zeit, wie die Zeugin T1, die Tochter des Zeugen H, geschildert hat, intensiver. Der Kontakt dauerte auch – wie sich aus der Aussage der Zeugin I, der Sekretärin des Angeklagten U beim BLB, ergibt – bis zum Ende der Tätigkeit des Angeklagten als Geschäftsführer des BLB an. Der Angeklagte U hat selbst angegeben, dass zunächst auch eine geschäftliche Kooperation im Immobilienbereich angedacht war, die dafür gegründete Gesellschaft aber nicht operativ tätig geworden sei. Dass der Kontakt der beiden deutlich über das übliche Maß eines freundschaftlich-geschäftlichen Kontaktes hinausging, zeigt sich insbesondere daran, dass der Zeuge H Schulden bei dem Angeklagten U machte. Die Feststellung zu der zeitweisen finanziellen Unterstützung des Angeklagten U für den Zeugen H beruht auf den Aussagen der Zeuginnen T1 und F1. Die Zeugin T1 hat diesen Umstand so geschildert, wie unter II. festgestellt. Die Aussage der Zeugin T1 ist glaubhaft. Die Angaben der Zeugin sind nach Anwendung vernehmungstechnischer Erkenntnismethoden als glaubhaft anzusehen, weil sie mehrere so genannte Realitätskriterien aufweisen, während so genannte Warnsignale für eine unrichtige Aussage fehlen. Die Aussage ist widerspruchsfrei und nicht bereits durch objektive Umstände widerlegt. Die Zeugin T1 hat diese Abläufe und den Umstand der finanziellen Unterstützung des Zeugen H durch den Angeklagten U über mehrere Vernehmungen hinweg konstant geschildert, wovon sich die Kammer durch Vorhalt der polizeilichen Vernehmungsprotokolle überzeugt hat. Ihre Angaben sind von der Wiedergabe zahlreicher Details im Kern- und auch im Randbereich geprägt. So hat sie geschildert, der Angeklagte U habe sie nach Beginn des Ermittlungsverfahrens angerufen und gesagt, er wisse, warum sie beide verdächtigt würden. Es gebe einen Zettel mit Zahlen, das seien aber die Schulden des Zeugen H. Sie habe sich bei dem Telefongespräch in einem Museum in Florenz aufgehalten, es sei ihr Geburtstag gewesen. Umstände, die Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit der Zeugin begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Kammer verkennt nicht, dass sie als Tochter des Zeugen H an verschiedenen Geschäftstreffen beteiligt war, auf Veranlassung ihres Ws finanziell partizipiert hat und anderweitig strafrechtlich verfolgt wurde. Sie zeigte jedoch keine überzogene Be- oder Entlastungstendenz hinsichtlich der Angeklagten. Ihre Aussage wird insoweit gestützt durch die Bekundung der Zeugin F1, die ebenfalls von einem Darlehen des Angeklagten U an den Zeugen H berichtet hat. Dass der Zeuge H kein eigenes Büro unterhielt und junge, in der Immobilienbranche unerfahrene Frauen als Schreibkräfte und Strohleute anwarb und einsetzte, ergibt sich aus den glaubhaften und übereinstimmenden Bekundungen der Zeuginnen O1, F1, C9, T1 und T1. Insbesondere die Zeuginnen O1 und T1 haben übereinstimmend und glaubhaft geschildert, „bessere Sekretärinnen“ für den Zeugen H gewesen zu sein und Schreiben zwar im eigenen Namen, aber vollständig auf Diktat des Zeugen H angefertigt zu haben. Die Feststellung zu seinem Auftreten unter – falschem – Doktortitel ergibt sich aus den glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen der Zeugen H10, L12, T1, X5 und RiAG a. D. I4 sowie dem im Selbstleseverfahren eingeführten Urteil des AG Bonn vom 12. Oktober 2010 (HA Bl. 3588 ff.). Der Zeuge RiAG a. D. I4 hat glaubhaft bestätigt, dass der Zeuge H in der damaligen Hauptverhandlung die Verwendung des falschen Doktortitels gestanden habe. Die Feststellungen zu dem steuervermeidenden Verhalten des Zeugen H beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen StAR L10, RiAG R, F1 und O1. Der Zeuge StAR L10 war als Steuerfahnder mit dem Steuerverfahren des Zeugen H befasst, der Zeuge RiAG R war Berichterstatter im Strafverfahren gegen den Zeugen H vor dem Landgericht Düsseldorf im Jahr 2012. Der Zeuge StAR L10 hat bekundet, offiziell sei H „arm wie eine Kirchenmaus“ gewesen, habe aber im Verborgenen über Strohleute mit Millionenbeträgen gewirtschaftet. Die Zeugen StAR L10 und RiAG R haben übereinstimmend ausgesagt, der Zeuge H habe sich mit häufigen Wohnsitzwechseln und vorgeschützten Erkrankungen seiner Steuerpflicht entziehen wollen. Die Zeuginnen F1 und O1 haben jeweils übereinstimmend und glaubhaft ausgesagt, der Zeuge H habe sich damit gebrüstet, Steuerschulden in Millionenhöhe „mit ins Grab“ nehmen zu wollen. Die Zeugin O1 hat bekundet, der Zeuge H habe ab einem gewissen Zeitpunkt über kein eigenes Konto mehr verfügt. Die Feststellungen zum schlechten Ruf des Zeugen H in der Immobilienbranche ergeben sich aus den Aussagen der Zeugen T1, H10, H9 und O1. Sie haben – jeweils glaubhaft und übereinstimmend – bekundet, dass der Zeuge H im Immobilienmarkt aufgrund seiner Vorstrafen und seiner schlechten Reputation „verbrannt“ gewesen sei. Dass der schlechte Ruf des Zeugen H auch dem Angeklagten U bekannt war, ergibt sich aus Rückschlüssen, die die Kammer aus der Einlassung des Angeklagten U und dem weiteren äußeren Geschehen gezogen hat. Der Angeklagte U hat erklärt, sich über den Ruf Hs nicht erkundigt zu haben. Diese Einlassung wertet die Kammer als Schutzbehauptung. Nach eigener Einlassung des Angeklagten U war die betreffende Immobilienbranche im Tatzeitraum in Deutschland mit nur ca. 200 bis 300 Akteuren sehr überschaubar, alle Akteure hätten sich gekannt. Dass der Geschäftsführer des BLB, der zuvor bereits viele Jahre für die Deutsche Telekom AG tätig und im Immobilienbereich sehr erfahren war, geschäftliche Kontakte mit dem Zeugen H pflegte, ohne dessen schlechten Ruf in der Branche gekannt haben zu wollen, ist nicht nachvollziehbar. Die Kammer hat berücksichtigt, dass sich Lügen eines Angeklagten nur mit Vorsicht als Beweisanzeichen für die Schuld des Angeklagten verwerten lassen, weil auch ein Unschuldiger Zuflucht zur Lüge nehmen kann und ein solches Verhalten nicht ohne Weiteres tragfähige Rückschlüsse darauf gestattet, was sich in Wirklichkeit zugetragen hat (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1993 – 2 StR 666/93, StV 1994, 175; Urteil vom 5. Juli 1995 – 2 StR 137/95, NStZ 1995, 559; Urteil vom 21. Januar 1998 – 5 StR 569/97, NStZ-RR 1998, 303 ff. mwN). Eine Gesamtwürdigung der Umstände führt nach Auffassung der Kammer zu dem Schluss, dass sich der Angeklagte U des Rufes und der Arbeitsweisen des Zeugen H bewusst war, er jedoch im Interesse der persönlichen Bereicherung mit diesem kooperierte. Hierfür spricht das festgestellte Verhalten des Angeklagten U sowie des Zeugen H. Der Angeklagte U als Geschäftsführer des öffentlichen Immobiliendienstleisters des Landes Nordrhein-Westfalen pflegte den (geschäftlichen und privaten) Kontakt zu dem Zeugen H, einem mehrfach vorbestraften und im Markt „verbrannten“ Immobilienmakler. Zu keinem Zeitpunkt schlossen sie einen förmlichen Maklervertrag. Offiziell trat der Zeuge H bei den mit Immobiliengeschäften betrauten BLB-Mitarbeitern nicht in Erscheinung. Der Angeklagte U verheimlichte den Kontakt zu dem Zeugen H gegenüber seinen Mitarbeitern, traf ihn fast ausschließlich in hochpreisigen Hotels und Restaurants und verwendete dessen Aliasnamen auf Spesenabrechnungen, die er zum Zwecke der Erstattung beim BLB einzureichen hatte. Bei den anderen Gesprächsteilnehmern der Treffen mit dem Zeugen H verwendete er hingegen deren tatsächlichen Namen, so dass sich die Verwendung des Aliasnamens für den Zeugen H auch nicht damit erklären lässt, dass der Angeklagte U – wie er angab – Befürchtungen im Hinblick auf eine Ausspähung seiner Aktivitäten durch BLB-Mitarbeiter hegte. Er traf den Zeugen H auch in privatem Rahmen und lieh dem Zeugen H bisweilen Geld. Im Einzelnen: Die Feststellung dazu, dass der Angeklagte U den Kontakt zu dem Zeugen H gegenüber BLB-Mitarbeitern verheimlichte, beruht auf den Angaben der vernommenen BLB-Mitarbeiter und Zeugen I, C10, H5, N2, H8, C, U4, C1, C3, L4, L1 und X3. Lediglich zwei Mitarbeiter kannten den Namen H überhaupt. Die Zeugin I, die damalige Sekretärin des Angeklagten U, stellte Telefonate an oder mit dem Zeugen H durch und hat ihn vereinzelt auch persönlich gesehen. Der Kontakt des Angeklagten U zum Zeugen H habe bis kurz vor dem Ausscheiden Us bestanden; der Zeuge H habe auch einmal ein Geburtstagsgeschenk für den Angeklagten U dabei gehabt. Der Zeuge C10 hatte mit dem Angeklagten U über den Zeugen H einmal kurz gesprochen im Zusammenhang mit dem Landesbehördenhaus Bonn. Der Angeklagte U habe gegenüber dem Zeugen C10 gesagt, er habe nur einmal mit dem Zeugen H zu tun gehabt und dies sei „unschön“ gewesen. Dies war – angesichts des engen gepflegten Kontakts – unwahr. Alle übrigen als Zeugen vernommenen BLB-Mitarbeiter kannten den Zeugen H nicht, insbesondere nicht der Geschäftsbereichsleiter des Eigentumsmanagements, der Zeuge U4, die damals als Fachbereichsleiterin An- und Verkauf und Juristin maßgeblich bei den Immobilienprojekten beteiligte Zeugin H5 oder der seinerzeitige Leiter der BLB-Niederlassung Düsseldorf, der Zeuge C. Der Zeuge H nahm an keinem Besprechungstermin mit BLB-Mitarbeitern teil, wie die Zeugen übereinstimmend bekundet haben. Die Zeugin O1 – die hingegen jedenfalls an der Besprechung am 28. Mai 2004 im BLB bezüglich des Projekts Werdener Straße teilnahm und dort sogar das Protokoll führte – hat ausgesagt, der Name Hs sei bei keinem Gespräch im BLB erwähnt worden. Hingegen gab es Treffen der Beteiligten mit ihm vor und nach offiziellen BLB-Gesprächsterminen, wie sich insbesondere aus den im Selbstleseverfahren eingeführten Spesenquittungen des Herrn W (HA Bl. 23519 ff., 13394 ff., 13397 ff., 13044 ff.13402 ff., 13406 ff., 13412 ff.) ergibt. Die Treffen des Angeklagten U mit dem Zeugen H fanden in der Regel, wie sich insbesondere aus den Aussagen der Zeugen O1 und F1 ergibt, in Restaurants und Hotels statt. Die Feststellung, dass der Zeuge H unter falschem Namen, insbesondere dem Namen „H1“ / „H11“ auftrat, beruht auf den – jeweils glaubhaften und übereinstimmenden – Aussagen der Zeugen T1, O1 und H10. Auch den Angeklagten war dies bekannt. Wie der Zeuge KHK L11 bekundet hat, sagte der Angeklagte N in seiner polizeilichen Vernehmung aus, dass der Zeuge H diesen Namen genutzt habe. Dafür, dass dem Angeklagten U die Verwendung des Decknamens durch den Zeugen H bekannt war, spricht insbesondere, dass er den Namen selbst als Aliasnamen für den Zeugen H benutzte. Dieser Umstand ergibt sich aus seiner Einlassung, die durch die im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Spesenquittungen gestützt wird (FA1 Bl. 2568 ff.). Die weitere Einlassung des Angeklagten U, „H1/H12“ sei der Name einer attraktiven Dame, die er auf der Immobilienmesse „Expo Real“ in München kennengelernt habe und deren Namen er „einfach so“ als rein fiktiven Namen für den Zeugen H verwendet habe, ist nach Überzeugung der Kammer widerlegt. Hiergegen spricht, dass der Zeuge H diesen Namen – wie soeben dargestellt – selbst im Geschäftsleben benutzte. Dies wird bestätigt durch ein im Selbstleseverfahren eingeführtes Schreiben der Zeugin O1 aus dem Jahr 2007, in dem sie die Namensverwendung gegenüber (potentiellen) Kunden erklärt (HA Bl. 6527 f.). Dass der Angeklagte U – in Unkenntnis dieses Umstands – durch Zufall genau den Aliasnamen verwendete, den der Zeuge H selbst benutzte, hält die Kammer für nicht plausibel. Der Angeklagte U hat sich im Laufe des Verfahrens hierzu auch in Widersprüche verstrickt. So haben die Zeugen StA’in E3 und KHK L11 bekundet, der Angeklagte U habe ihnen gegenüber zunächst gesagt, er kenne eine Person dieses Namens nicht. Dann habe er dies dahingehend korrigiert, der Name sei doch schon einmal aufgetaucht im Zusammenhang mit der Firma J1 AG, es könne sein, dass ein Herr „H1“ eine Vermittlerrolle habe, er habe mit ihm telefoniert. Seine Einlassung in der Hauptverhandlung, es handele sich um einen rein „fiktiven Namen“ in Anlehnung an eine attraktive Dame, die er in München kennengelernt habe, stellt eine wiederum neue Version dar, deren Widerspruch zu der vorherigen Einlassung nicht von dem Angeklagten U aufgeklärt worden ist. Im Rahmen des geplanten Verkaufs des Landesbehördenhauses machte der Angeklagte U ebenso divergierende Angaben, als ein „Herr H1“ den Zeugen C6 kontaktierte und dieser den Angeklagten U darüber in Kenntnis setzte (vgl. ff)). Die Feststellung, dass der Zeuge H gegenüber Dritten vermied, den Namen „U“ zu erwähnen und stattdessen von „T“ sprach, beruht auf den Aussagen der Zeugen H10, O1 und T1. Aus den vorgenannten festgestellten Umständen schließt die Kammer – jedenfalls in der Gesamtschau –, dass sich der Angeklagte U des schlechten Rufs des Zeugen Hs bewusst war und sich ebenso wie dieser unter anderem des Decknamens „H1“ bediente, um innerhalb des BLB seinen Kontakt mit dem Zeugen H zu verheimlichen. Das verheimlichende Verhalten sowohl von Seiten des Angeklagten U als auch durch den Zeugen H ist umso weniger nachvollziehbar, als beim BLB die Beauftragung von Maklern grundsätzlich zulässig war (wenn auch, wie die Zeugin E4 bekundet hat, dies nicht grundsätzlich gewünscht war) und andere Makler offen beim BLB auftraten, wie etwa die Makler I2 und B. Dies ergibt sich aus den glaubhaften und übereinstimmenden Bekundungen der BLB-Mitarbeiter und Zeugen U4, H5, H8, L4, C1 und der Mitarbeiterin des mit der Fachaufsicht über den BLB betrauten Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen, der Zeugin I5, sowie dem im Selbstleseverfahren eingeführten Abschnitt aus dem Leitfaden Verkaufsprozess hierzu (SB 56 Bl. 34, SB 57 Bl. 34), demgemäß bei Vermarktungsaktivitäten auch eine Maklerunterstützung möglich ist. Hätte die Tätigkeit des Zeugen H dem üblichen Geschäftskontakt mit Maklern entsprochen, wie etwa mit den Maklern I2 und B, wäre der Zeuge H nach Würdigung der Kammer wahrscheinlich einigen der mit Grundstücksgeschäften befassten Mitarbeiter bekannt gewesen. Die Feststellung, dass der Angeklagte U und der Zeuge H im Laufe der Zeit überein kamen, sich die dem Angeklagten U frühzeitig bekannten internen Informationen zu neuen Immobilienprojekten des BLB zunutze zu machen und sich auf verschiedene Art und Weise bei diesen Grundstücksgeschäften zum eigenen Vorteil zu bereichern, schließt die Kammer aus den zahlreichen unter II. festgestellten und in der Folge zu schildernden objektiven Umständen aus dem äußeren Geschehensablauf. So hat es die frühzeitige Weitergabe von Informationen durch den Angeklagten U zu potentiellen Grundstücken für anstehende BLB-Bauprojekte sowohl beim Justizzentrum Werdener Straße im Jahr 2004, beim Landesbehördenhaus Bonn im Jahr 2006, dem Polizeipräsidium Köln-Kalk im Jahr 2007/2008, dem Schlösser-Areal im Jahr 2007/2008, sowie dem Landesarchiv Duisburg und dem Landesbehördenhaus Bonn im Jahr 2010 gegeben. Der Angeklagte U hielt den Kontakt zu dem Zeugen H wegen des gemeinsamen Geschäftsmodells über Jahre bis 2010 aufrecht. Insoweit wird auf die folgenden Ausführungen unter cc) bis ff) verwiesen. Für die Annahme einer solchen Absprache zwischen dem Angeklagten U und dem Zeugen H spricht auch die Aussage des Zeugen C2, der zwischen 2004 und 2010 mehrfach mit den beiden zusammengearbeitet hat. Bei seiner polizeilichen Vernehmung durch die Zeugen KHK L11 und KK’in E2 berichtete der mittlerweile an Demenz erkrankte und in der Hauptverhandlung nicht mehr vernehmungsfähige Zeuge C2, dass es ein „Geschäftssystem“ zwischen dem Angeklagten U und dem Zeugen H gegeben habe. Der Zeuge H sei als Makler des BLB aufgetreten und habe ihm acht bis zehn ähnliche Projekte des BLB angetragen. Seine Aufgabe sei der Ankauf der Grundstücke für die jeweiligen Projekte gewesen, aus vielen sei jedoch mangels Unterlagen nichts geworden. Nach seiner Einschätzung habe es ein „Geschäftsmodell“ des Zeugen H mit dem Angeklagten U gegeben. Der Zeuge H habe ihm jeweils Grundstücke zum Kauf angeboten, die eigentlich der BLB erwerben wollte, um sie dem BLB „wegzuschnappen“ und mit einem gewissen Aufschlag an den BLB weiterzuverkaufen. Ihm gegenüber habe der Zeuge H mehrfach von „ Wir “ gesprochen, so etwa „ Wir mieten das “ hinsichtlich des Gebäudes auf der Werdener Straße. Außerdem habe H nach eigener Aussage mit „ U6 “ zusammengearbeitet, womit er den Angeklagten U gemeint habe. H habe seine Informationen von dem Angeklagten U erhalten und in Telefonaten häufig davon gesprochen, dass „ Herr U6 “ damit einverstanden sei oder „ U6 hat gesagt wir machen das “, woraus er geschlossen habe, dass der Angeklagte U die jeweiligen Informationen weitergegeben und die entsprechenden „Geschäftsideen“ gehabt habe. Die Feststellungen zu den Angaben des Zeugen C2 bei seiner polizeilichen Vernehmung beruhen auf den glaubhaften und im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben der Zeugen KHK L11 und KK’in E2, die diese so wiedergegeben haben, wie oben festgestellt. Die Aussage des Zeugen KHK L11 zu den Angaben des Herrn C2 ist nach Anwendung vernehmungstechnischer Erkenntnismethoden ihrerseits als glaubhaft anzusehen. Sie weist mehrere so genannte Realitätskriterien auf, während so genannte Warnsignale für eine – auch nur in Teilen – unrichtige Aussage fehlen. Die Aussage ist widerspruchsfrei und nicht bereits durch objektive Umstände widerlegt und zudem davon geprägt, dass der Zeuge sowohl im Kern- als auch im Randbereich seiner Aussage zahlreiche Details schilderte. So beschrieb der Zeuge, die Vernehmungen hätten im Planungsbüro des Herrn C2 in Frankfurt stattgefunden, der dort mehrere Firmen geführt habe. Er sei zugänglich und nach seinem Eindruck trotz fortgeschrittenen Alters geistig durchaus rege und fit gewesen. Im Geschäftsleben sei er noch aktiv gewesen, so habe er die Vernehmung unterbrechen müssen, da Herr C2 noch einen anderen Termin hatte, von dem er nach etwa einer Stunde zurückkehrte. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen KHK L11 spricht nach Auffassung der Kammer auch, dass er ohne Umschweife einräumte, wenn und soweit er sich an einzelne Angaben des Herrn C2 nicht mehr erinnern konnte. So hatte der Zeuge KHK L11 keine Erinnerung mehr daran, ob der Zeuge C2 etwas dazu gesagt hatte, wer Rechnungssteller der Rechnung über die Entschädigungszahlung von 1 Mio. Euro gewesen war. Umstände, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen KHK L11 begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere war eine überzogene Belastungstendenz gegenüber den Angeklagten nicht zu erkennen. Auch die Aussage der Zeugin KK’in E2, die ebenfalls an der Vernehmung des Herrn C2 teilnahm, ist ihrerseits glaubhaft. Sie weist mehrere so genannte Realitätskriterien auf, während so genannte Warnsignale für eine – auch nur in Teilen – unrichtige Aussage fehlen. Die Aussage ist widerspruchsfrei und nicht bereits durch objektive Umstände widerlegt. Sie war zudem davon geprägt, dass die Zeugin sowohl im Kern- als auch im Randbereich ihrer Aussage zahlreiche Details schilderte. So beschrieb sie, Herr C2 habe das „ System H-U “ mündlich noch intensiver geschildert, er sei aber nicht bereit gewesen, dies in dem Vernehmungsprotokoll so niedergeschrieben zu sehen. Zugleich sei ihm sehr wichtig gewesen, seine eigene Arbeit für das Projekt Werdener Straße nicht als „Luftnummer“ ohne tatsächliche Tätigkeit verstanden zu wissen. Umstände, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin KK’in E2 begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Aussagen der Zeugen KHK L11 und KK’in E2 werden ferner gestützt durch die Aussage des Zeugen H9, der Zeuge H habe ihm hinsichtlich seiner Bedenken zu einem Vorhaben in Ingolstadt gesagt „ Das regeln wir schon “ und damit sich und den Angeklagten U gemeint. Auch der Zeuge H10 hat bekundet, der Zeuge H habe sich seiner guten Kontakte zum Angeklagten U gebrüstet und immer gewusst, was beim BLB geplant war. Wie die Zeugin T1 im Rahmen des Projekts Landesbehördenhaus 2010 bekundete, habe ihr der Zeuge H gesagt, es sei alles „ auf U6’s Mist gewachsen “, was sie so verstanden habe, dass es die Idee des Angeklagten U gewesen sei (vgl. die weiteren Ausführungen unter ff)). Der Zeuge H, der bei nahezu allen verfahrensgegenständlichen Projekten beteiligt war, hat eine Aussage in der hiesigen Hauptverhandlung im Wesentlichen verweigert und ist schließlich Ende 2016 in der Haft verstorben. Eine Gesamtwürdigung der vorhandenen Indizien lässt jedoch den Schluss zu, dass der Angeklagte U bei zahlreichen Projekten mit dem Zeugen H aufgrund einer mit diesem getroffenen Absprache kollusiv zusammenwirkte und ihm dafür bei den Immobilienprojekten „Justizzentrum Werdener Straße“ und „Schlösser Areal“ erhebliche Geldbeträge zugeflossen sind (vgl. die weiteren Ausführungen unter cc) bis ff). cc) Beweiswürdigung zum Justizzentrum Werdener Straße (Fall 1 der Anklage) (1) Ausgangslage der Standortsuche für das Amts- und Landgericht Die Feststellungen zum Grundstück Werdener Straße/Mindener Straße, der VKW GmbH und den Verkaufsbemühungen hinsichtlich des Grundstücks beruhen auf den Angaben des Insolvenzverwalters und Zeugen T2, des damaligen VKW-Geschäftsführers und Zeugen D1 und des BLB-Mitarbeiters P1. Die Angaben zum damaligen ermittelten Verkehrswert beruhen auf dem im Selbstleseverfahren eingeführten Verkehrswertgutachten vom 24. Juli 2003 (HA Bl. 23322 ff.). Die Feststellungen zum ursprünglichen Gerichtsstandort sowie zum Handlungsbedarf hinsichtlich der Unterbringung des Düsseldorfer Amts- und Landgerichts ab 2002 beruhen auf den glaubhaften und übereinstimmenden Angaben der BLB-Mitarbeiter und Zeugen C1 und C sowie des Zeugen PräsOLG a.D. K1. Der Zeuge PräsOLG a.D. K1, der damals als Abteilungsleiter der Abteilung I im Justizministerium für Liegenschaften und Haushalt zuständig war, hat das Geschehen glaubhaft so geschildert, wie unter II. festgestellt. Er hat unter anderem bekundet, zunächst habe man über Sanierungsmaßnahmen am Altstandort nachgedacht. Diese hätten jedoch abschnittsweise Bauarbeiten mit Teilumzügen in Ausweichflächen erforderlich gemacht, was die Gerichtsleitungen als ungünstig angesehen hätten, und zudem die Budgetvorgaben nicht eingehalten. . Die Zeugen C und C1 haben die ersten Überlegungen der BLB-Mitarbeiter hinsichtlich der künftigen Unterbringung des Land- und Amtsgerichts glaubhaft und übereinstimmend so geschildert wie festgestellt. Sie haben ausgesagt, ca. ab dem Jahr 2002 habe man in der BLB-Niederlassung Düsseldorf nach neuen Standorten für die Unterbringung des Amts- und Landgerichts im Innenstadtbereich Düsseldorfs gesucht. Es habe aufgrund der Vielzahl zu erfüllender Anforderungen nur wenige Grundstücke gegeben, die in Frage gekommen und verfügbar gewesen seien. Eine Randlage in einem Gewerbegebiet sei nicht in Betracht gekommen. Der Zeuge C hat bekundet, dass das Grundstück Werdener Straße schon frühzeitig als potentieller Standort identifiziert wurde. Dass die übrigen Grundstücke, insbesondere das Grundstück Moskauer Straße mit der dort allein möglichen Hochhausbebauung, nicht gleichermaßen geeignet waren, ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen C1, C und PräsOLG a.D. K1. Die Feststellung, dass das Grundstück Werdener Straße zunächst (auch) als möglicher Standort des Landesarchivs in Betracht gezogen wurde, beruht auf der Aussage des Zeugen EKHK H13. Dieser hat auf Vorhalt seines Zwischenberichts vom 7. April 2011 (FA 8 Bl. 227) bekundet, es habe im Zusammenhang mit der Werdener Straße auch die Diskussion um das Landesarchiv gegeben. Der Zeuge PräsOLG a.D. K1 hat dies ebenfalls bestätigt. (2) Kollusives Zusammenwirken und Ankauf durch Zwischenerwerber Die Feststellung, dass der Angeklagte U frühzeitig erkannte, dass das Grundstück Werdener Straße / M Straße als Standort für das Justizzentrum in Betracht kam, und sich mit dem Zeugen H mit dem Ziel der persönlichen Bereicherung an dem Projekt verabredete, ergibt sich aus Rückschlüssen, die die Kammer aus dem äußeren Tatgeschehen, insbesondere aus dem frühzeitigen Tätigwerden des Zeugen H bzw. seiner Strohleute im Hintergrund und mit dem Ziel des Ankaufs des Objekts sowie aus dem auffälligen Verhalten des Angeklagten U gegenüber Mitarbeitern, beratenden Rechtsanwälten und Maklern, gezogen hat. So schlossen der Angeklagte N und der Zeuge H bereits am 10. März 2004 eine Kooperationsvereinbarung hinsichtlich der Vermittlung des Grundstücks Werdener Straße / Mindener Straße, wie sich aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Dokument ergibt (HA Bl. 11829 ff.). Wie der Zeuge KHK L11 glaubhaft bekundete, hat der Angeklagte N in seiner polizeilichen Vernehmung bestätigt, dass der Zeuge H bereits zu diesem Zeitpunkt von der dort geplanten Unterbringung des Justizzentrums wusste. Zudem trat der Zeuge H über den Zeugen Rechtsanwalt D schon am 19. März 2004 an den Insolvenzverwalter und Zeugen T2 heran und teilte diesem mit, er stehe in Kontakt mit Herrn W von der X2 und trete für den „Baustellenbetrieb „Düsseldorf Meienstraße“ des Landes NRW, vertreten durch den Geschäftsführer U“ auf, der an dem Ankauf des Grundstücks interessiert sei, wie sich ebenfalls aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Dokument (FA 8 Bl. 1264 f.) und der Aussage des Zeugen D ergibt. Zu diesem Zeitpunkt gab es – wie dargestellt – beim BLB noch keine formelle Standortentscheidung; der Zeuge H war nicht als Makler des BLB beauftragt. Dass sein Vorgehen mit Herrn W abgestimmt war, ergibt sich insbesondere aus einem späteren, im Selbstleseverfahren eingeführten Schreiben an den Insolvenzverwalter und Zeugen T2, in dem Herr W mitteilte, „Herr Dr. H“ vertrete die Interessen der X2 (FA 8 Bl. 1748). Die Feststellung zum Termin des Angeklagten U bei dem damaligen Oberbürgermeister Erwin beruht auf der glaubhaften Aussage des Zeugen C. Die Kammer zieht aus diesem Geschehen den Rückschluss, dass bereits zu einem frühen Zeitpunkt, im Frühjahr 2004, der Angeklagte U erkannte, dass das Grundstück Werdener Straße / Mindener Straße der geeignete Standort für das neue Justizzentrum sei, dessen Wahl er in seiner Funktion als Geschäftsführer des BLB würde beeinflussen und bewirken können, und dass er dieses Wissen an den Zeugen H weitergab mit dem Ziel der persönlichen Bereicherung, der sodann den Angeklagten N und Herrn W mit ins Boot holte. Eine andere Informationsquelle des Zeugen H ist nämlich nicht ersichtlich. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der gemeinsame Plan zu diesem Zeitpunkt noch eher allgemeiner Natur und nicht in den Details abgesprochen war. Jedoch war jedenfalls schon die Einbindung der X2, des Herrn W, thematisiert worden, wie sich nach Würdigung der Kammer insbesondere aus dessen Erwähnung gegenüber dem Insolvenzverwalter ergibt. Nicht sicher feststellen ließ sich in diesem Zusammenhang, ob es möglicherweise bereits im Jahr 2003 erste gemeinsame Überlegungen zu einem solchen Vorgehen gab. Wie die Zeugin KK’in E2 glaubhaft bekundete, schilderte der – mittlerweile verstorbene – Herr C8 in seiner polizeilichen Vernehmung ein Treffen im Hotel Excelsior Ernst in Köln am 23. September 2003 gemeinsam mit Herrn W, dem Zeugen H, dem Angeklagten N und einer weiteren männlichen Person, an deren Namen er sich nicht erinnere, ein „Vertretertyp“ mit rundem Gesicht, nicht größer als 170 cm und ca. 60-65 Jahre alt. Bei dem Gespräch sei es darum gegangen, dass der Zeuge H eine Kaufoption auf das Grundstück Werdener Straße hatte und von dieser zugunsten der X2 gegen Zahlung von 2 Mio. Euro zurücktreten sollte, wobei das Geld treuhänderisch an den Angeklagten N gezahlt werden sollte; man habe noch diskutiert, ob dies mit oder ohne Mehrwertsteuer zu zahlen sei. Sichere Feststellungen hierzu haben sich jedoch nicht treffen lassen, weil die Zuverlässigkeit der Erinnerung des Zeugen C8 nicht mehr zu überprüfen war. Beim BLB fand, wie die BLB-Mitarbeiter und Zeugen S1 und L4 glaubhaft ausgesagt haben, (erst) am 23. März 2004 eine Besprechung zur Standortfrage statt. Die Zeugin S1 hat angegeben, es seien hierbei verschiedene Varianten der Nutzung des Altbaus und des Neubaus diskutiert worden. Die Sanierung hätte den besten Kapitalwert gehabt. Aus ihrer im Selbstleseverfahren eingeführten E-Mail vom 30. März 2004 zu der Besprechung (FA 8 Bl. 2310 f.) ergibt sich, dass der Angeklagte U aufgrund seiner Berechnungen mit dem so genannten „FO-FI-Tool“ den höchsten Wert für den Neubau Werdener Straße ermittelt habe. Der Zeuge L4 hat ergänzend hierzu bekundet, die FO-FI-Berechnung sei damals keine zur Entscheidung fähige Methode gewesen. Dies wird gestützt durch die vorgenannte E-Mail der Zeugin S1, in der sie auf das Risiko hinweist, das „FO-FI-Tool“ sei keine eingeführte Steuerungsmethode. Bereits dieser Umstand deutet darauf hin, dass der Angeklagte U intern beim BLB die Entscheidung für den Neubau aktiv in Richtung des Standorts Werdener Straße vorangetrieben hat. Zudem hat der BLB-Mitarbeiter und Zeuge L4 glaubhaft ausgesagt, eine Variante der Sanierung des Altstandorts hätte eigentlich den besten Kapitalwert gehabt. Warum auch der – schlechter berechnete – Neubau beim Justizministerium vorgestellt worden sei, konnte er nicht mehr erklären. Dies wird gestützt und ergänzt durch seine im Selbstleseverfahren eingeführte Mail vom 4. Mai 2004 an seine Kollegin S1 sowie in Cc den Angeklagten U, in der er darauf hinwies, dass noch keine Entscheidung für den Neubau gefallen war, sondern die Sanierungsvariante (zumindest) ebenso dem Justizministerium vorgestellt werden sollte (FA 8 Bl. 2310). Dass noch am selben Tag der Angeklagte N und Herr W (X2) eine Kooperationsvereinbarung zu dem Projekt Werdener Straße schlossen, wie sich aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Dokument (FA 8 Bl. 3135 ff.) ergibt, weist nach Auffassung der Kammer auf die enge Abstimmung des Angeklagten U mit dem Zeugen H, Herrn W und dem Angeklagten N hin. In dem Dokument sind zahlreiche Details des Vorhabens, so etwa die Grundstücksgröße, die geplante Bruttogeschossfläche und die Zahl der Stellplätze, erwähnt, die zu diesem Zeitpunkt noch BLB-intern waren. In der Vereinbarung ist zudem der Tatplan – nach damaligem Stand – in konkreteren Zügen niedergeschrieben, nämlich der Zwischenerwerb durch eine Entwicklungsgesellschaft unter Beteiligung der X2, die Bebauung des Grundstücks und der Verkauf oder die Vermietung an das Land NRW. Die Kammer verkennt nicht, dass die aufgefundene Abschrift dieser Vereinbarung lediglich die Unterschrift des Angeklagten N trägt. Nach verständiger Würdigung der weiteren Umstände besteht für die Kammer aber kein Zweifel daran, dass die Vereinbarung von dem Angeklagten N und Herrn W umgesetzt wurde, da insbesondere der Angeklagte N in der Folge – wie verabredet – finanziell an dem Geschäft partizipiert hat (vgl. hierzu (6)(b)). Dass am nächsten Tag, dem 24. März 2004, ein Treffen des Angeklagten U mit Herrn W und dem Zeugen H im T6 Hotel in Düsseldorf stattfand, ergibt sich aus der im Selbstleseverfahren eingeführten Bewirtungsquittung des Herrn W (FA 8 Bl. 1407 ff.) sowie der ebenso eingeführten Terminbestätigung der Zeugin O1 (FA 8 Bl. 46). Die Feststellung, dass bei diesem Gespräch zwischen den dort Beteiligten konkret verabredet wurde, dass die X2 sich das betreffende Grundstück als Zwischenerwerberin sichern sollte, um es dem Land NRW zu einem höheren Preis zum Zwecke der persönlichen Bereicherung weiterzuverkaufen, beruht auf Rückschlüssen, die die Kammer aus dem äußeren Geschehensablauf gezogen hat. Der Angeklagte U forcierte in den folgenden Tagen und Wochen die Entscheidung für den Standort Werdener Straße, tat aber nach Einholung der Zustimmung des Justizministeriums trotz anderslautender Abreden mit den Verantwortlichen nichts für den Ankauf. Vielmehr führte er sowohl die Maklerfirma B als auch den für den BLB tätigen und in der Sache beratenden Rechtsanwalt bewusst in die Irre, um so den Ankauf durch die X4 erst zu ermöglichen. Im Einzelnen: Die Feststellungen zum Inhalt der Besprechung im Justizministerium am 30. März 2004 und der Empfehlung des Angeklagten U, einen Neubau an der Werdener Straße vorzunehmen, sowie die Feststellungen zum anschließenden Ortstermin und der Besichtigung des Grundstücks an der Werdener Straße am 31. März 2004 beruhen auf der glaubhaften Aussage des Zeugen PräsOLG a.D. K1, der damals im Justizministerium als Ministerialdirektor die Abteilung I leitete und der diese Umstände so schilderte, wie unter II. festgestellt. Dass der Angeklagte U dem Zeugen PräsOLG a.D. K1 zusicherte, in Kaufverhandlungen einzutreten, ergibt sich ebenfalls aus der Aussage des Zeugen PräsOLG a.D. K1, der dies auf Vorhalt eines Vermerks seines damaligen Mitarbeiters T2 zu dem Treffen, in dem die Zusicherung festgehalten ist, so bestätigte. Die Aussage des Zeugen PräsOLG a.D. K1 ist glaubhaft. Die Angaben des Zeugen sind nach Anwendung vernehmungstechnischer Erkenntnismethoden als glaubhaft anzusehen, weil sie mehrere so genannte Realitätskriterien aufweisen, während so genannte Warnsignale für eine unrichtige Aussage fehlen. Die Aussage ist widerspruchsfrei und nicht bereits durch objektive Umstände widerlegt. Die Angaben sind von der Wiedergabe zahlreicher Details im Kern- und auch im Randbereich geprägt. So hat der Zeuge PräsOLG a.D. K1 geschildert, der Angeklagte U habe zunächst noch die Problematik eines Vorratskaufes angesprochen und nach der Festlegung der Justiz auf eine Mehrmiete von 550.000,00 Euro gesagt, dass er sich auf das Grundstück eine Option geben lasse. Umstände, die Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Zeugen begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Feststellung, dass die Standortentscheidung bei einem Treffen im Justizministerium am 27. April 2004 fiel, beruht unter anderem auf der Aussage des Zeugen PräsAG I6s, der dies so wie unter II. festgestellt bekundet hat. Er war damals Referatsleiter im Justizministerium in der Abteilung I, nahm an der Besprechung teil und fertigte hierüber einen Vermerk an, der auch im Selbstleseverfahren eingeführt wurde (HA Bl. 26245 ff.). In dem Vermerk wird die Verhandlung dokumentiert und schließlich vom „neuen Justizstandort“ am Oberbilker Markt gesprochen, der zunächst noch geheim bleiben sollte. Die Richtigkeit des Inhalts dieses Vermerks hat der Zeuge I6s glaubhaft bestätigt. Die Angaben des Zeugen PräsAG I6s sind nach Anwendung vernehmungstechnischer Erkenntnismethoden als glaubhaft anzusehen, weil sie mehrere so genannte Realitätskriterien aufweisen, während so genannte Warnsignale für eine unrichtige Aussage fehlen. Die Aussage ist widerspruchsfrei und nicht bereits durch objektive Umstände widerlegt. Die Angaben sind von der Wiedergabe zahlreicher Details im Kern- und auch im Randbereich geprägt. So hat der Zeuge geschildert, man sei mit der Veröffentlichung der Standortentscheidung zurückhaltend gewesen, da das Grundstück erst noch angekauft werden musste und man diesen Prozess nicht gefährden wollte. Umstände, die Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Zeugen begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Zeuge PräsOLG a.D. K1 hat die im Vermerk festgehaltene Angabe bestätigt, dass die Entscheidung für den Neubau ab diesem Zeitpunkt intern feststand. Dass der Angeklagte U die weitere Verhandlung des Kaufpreises und einer Kaufoption zusagte, ergibt sich aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Gesprächsprotokoll (FA 8 Bl. 2313 ff.) sowie der entsprechenden glaubhaften Aussage des Zeugen PräsOLG a.D. K1. Die Aussage wird ferner bestätigt durch den im Selbstleseverfahren eingeführten Vermerk der Zeugin S1 (FA 8 Bl. 2440 f.), die dessen Inhalt in ihrer Zeugenvernehmung bestätigt und bekundet hat, die Informationen beruhten auf mündlichen Angaben, die sie in der Zentrale erhalten hätten. Spätestens ab dem 27. April 2004 hatte der Angeklagte U daher Kenntnis, dass das Objekt Werdener Straße / Mindener Straße der neue Justizstandort werden sollte. Er verfügte über die Zustimmung der maßgeblichen Entscheidungsträger in Justiz und Verwaltung. Ab diesem Zeitpunkt war er in der Lage, das Grundstück für den BLB zu erwerben. Das weitere Geschehen zeigt jedoch, dass der Angeklagte U dies nicht nur unterließ, sondern einem frühzeitigen Ankauf durch den BLB sogar aktiv entgegenwirkte: Wie sich aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Schreiben vom 26. März 2004 ergibt, bot die Maklerfirma B dem Angeklagten U das Objekt Werdener Straße bereits vor der Standortentscheidung der Justiz an. Auf dem Schreiben befinden sich der Eingangsstempel des BLB mit Datum vom 26. März 2004 sowie die Paraphe „ Uh “ (FA 8 Bl. 231 ff.). Die Feststellungen zu den – letztlich erfolglosen – Bemühungen der Maklerfirma B ab März 2004, dem BLB das Grundstück Werdener Straße zu vermitteln, beruhen auf den ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführten Schreiben Bs vom 19./20. April 2004 (FA 8 Bl. 607 ff., 613) sowie den Aussagen der Zeugen B, T3 und T2. Der Zeuge B hat das diesbezügliche Geschehen – Bemühungen des Maklerbüros B um eine direkte Vermittlung des Grundstücks an den BLB – so geschildert, wie unter II. festgestellt. Seine Aussage ist glaubhaft. Die Angaben des Zeugen sind nach Anwendung vernehmungstechnischer Erkenntnismethoden als glaubhaft anzusehen, weil sie mehrere so genannte Realitätskriterien aufweisen, während so genannte Warnsignale für eine unrichtige Aussage fehlen. Die Aussage ist widerspruchsfrei und nicht bereits durch objektive Umstände widerlegt. Der Zeuge B hat die o.g. Abläufe über mehrere Vernehmungen hinweg konstant geschildert, wovon sich die Kammer durch Vorhalt der polizeilichen Vernehmungsprotokolle überzeugt hat. Seine Angaben sind von der Wiedergabe zahlreicher Details im Kern- und auch im Randbereich geprägt. So hat er geschildert, der Angeklagte U habe ihm gegenüber im März 2004 erwähnt, dass der BLB einen neuen Standort für die Gerichte suche und hierfür die Moskauer Straße erwäge. Daraufhin habe er, der Zeuge B, ihm gesagt, er könne etwas Besseres anbieten, nämlich das Grundstück Werdener Straße. Auf Bitten des Angeklagten U habe die Maklerfirma B dann detaillierte Unterlagen sowie ein Angebot zusammengestellt, nachdem der Insolvenzverwalter bestätigt hatte, das Grundstück sei noch verfügbar. Im April 2004 habe sich das Verfahren wegen detaillierter Rückfragen hingezogen. Der Insolvenzverwalter habe ihn angerufen und gesagt, bei ihm sei das Angebot eines Konsortiums eingegangen. Daraufhin habe er den Angeklagten U gewarnt und den Rat erteilt, beim BLB einen festen Kaufbeschluss herbeizuführen. Der Angeklagte U habe jedoch gelassen reagiert und um eine Wirtschaftlichkeitsberechnung sowie die Vorbereitung des Kaufvertragsentwurfs gebeten. Es habe zahlreiche Schreiben des Maklerunternehmens an den Angeklagten U und Telefonate mit ihm gegeben. Zuletzt habe am 11. Mai 2004 ein Treffen stattgefunden. Dass das Grundstück dann von einem Konsortium gekauft wurde, sei für die Makler völlig überraschend gewesen. Umstände, die Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Zeugen begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Kammer verkennt nicht, dass er schließlich an dem Geschäft finanziell partizipiert hat. Er zeigte jedoch keine überzogene Be- oder Entlastungstendenz hinsichtlich der Angeklagten. Die Aussage wird gestützt durch die Aussage des Zeugen T3, ebenfalls Makler des Maklerunternehmens B. Er hat unter anderem bekundet, dass der Angeklagte U im März 2004 gegenüber der Firma B Interesse am Grundstück Werdener Straße bekundete und diese sodann ein Angebot erstellte. Sie hätten umfangreiche Unterlagen unter anderem zum Schallschutz und Anfragen bei der Stadt unter anderem für die Grundstückserschließung geliefert. Es habe danach Schwierigkeiten mit dem Kontakt gegeben, auf Anfragen sei nicht reagiert worden und Schreiben – angeblich – teilweise nicht beim Angeklagten U bzw. dem BLB angekommen. Dass plötzlich ein Konsortium Interesse hatte, habe die Makler sehr irritiert, da das Grundstück vorher über mehrere Monate auf dem Markt war, ohne dass sich jemand dafür interessierte. Sie hätten den Angeklagten U zur Eile aufgerufen, der habe sich aber darauf zurückgezogen, dies zunächst BLB-intern klären zu müssen. Die Aussagen der Zeugen B und T3 werden gestützt durch die von dem Maklerunternehmen B selbst erstellte und verlesene Aktivitätenübersicht, in der die Bemühungen chronologisch aufgeführt sind (FA 8 Bl. 1699 ff.), sowie durch das im Selbstleseverfahren eingeführte Schreiben des Zeugen T3 vom 10. Mai 2004, in dem er den Angeklagten U vor „ Preistreiberei “ warnte (FA 8 Bl. 617 ff.). Die Angaben werden ferner bestätigt durch die Aussage des damaligen VKW-Geschäftsführers und Zeugen D1, der ebenfalls glaubhaft berichtet hat, B habe sich um den Ankauf durch den BLB bemüht. Dass der Angeklagte U die Maklerfirma B lediglich zur Vorbereitung der Unterlagen brauchte und kein Interesse hatte, mit ihrer Vermittlung das Grundstück – frühzeitig – zu erwerben, ergibt sich insbesondere aus einem im Selbstleseverfahren eingeführten Schreiben der Zeugin O1 an Herrn W vom 4. Mai 2004, in dem sie ihn vor „ Scheinbeurkundungen “ des Maklerunternehmens B warnte und mitteilte: „ Wir werden dies zu verhindern wissen. “ (HA Bl. 6594). Dies spricht nach Ansicht der Kammer dafür, dass der Angeklagte U den Zeugen H, der der Zeugin O1 die Schreiben nach ihrer Aussage jeweils diktierte, vor dem Makler B gewarnt hatte, was mit einem Ziel des Angeklagten U, einen direkten Kaufabschluss des BLB durch Vermittlung Bs zu verhindern, zu erklären ist. Er sorgte nicht nur bei dem Zeugen H, sondern auch bei seinen Mitarbeitern für in dieser Hinsicht besondere Vorsicht. Bereits am 30. April 2004 hatte die Zeugin S1 eine im Selbstleseverfahren eingeführte E-Mail an die mit der Sache befassten BLB-Mitarbeiter versandt mit der Mitteilung, der Angeklagte U erwarte, dass keine Informationen zu BLB-Entscheidungen an das Maklerunternehmen B gehen dürften (FA 8 Bl. 537). Die Feststellung, dass der Zeuge H derweil im Hintergrund den Zwischenerwerb vorantrieb, ergibt sich unter anderem aus den im Selbstleseverfahren eingeführten Bewirtungsbelegen und Schreiben der Zeugin O1 (FA 8 Bl. 1410 f., 1405 f., 51 f., 1413 f.), die mehrere Treffen mit Herrn W in diesem Zeitraum belegen. Dafür spricht auch die im Selbstleseverfahren eingeführte Historie der S GmbH, in der insbesondere die erste Kontaktaufnahme der Zeugin O1 am 12. April 2004 sowie zahlreiche Besprechungstermine der späteren Gesellschafter der X4 vermerkt sind (FA 8 Bl. 1329 ff.). Die Feststellungen beruhen ferner auf der Aussage des Zeugen KHK L11. Dieser hat über die polizeiliche Vernehmung des Herrn C2 berichtet, in welcher dieser bekundet habe, der Zeuge H sei an ihn herangetreten mit der Information, der BLB wolle an der Werdener Straße ein Justizgebäude errichten bzw. ein dort zu errichtendes Gebäude anmieten. Der Zeuge C2 habe sich an die wörtliche Aussage des Zeugen H „ Wir mieten das “ erinnert, was Herr C2 damals so verstanden habe, dass mit „ Wir “ der Zeuge H und der Angeklagte U gemeint gewesen seien. Der Zeuge C2 hat bei seiner polizeilichen Vernehmung nach der glaubhaften Aussage des Zeugen KHK L11 auch die weiteren Umstände sowie die Einbeziehung der U1 und der X2 so geschildert, wie unter II. festgestellt. Seine Angaben werden gestützt durch die Aussage der weiteren Vernehmungsbeamtin und Zeugin KK’in E2 sowie durch die übereinstimmenden und glaubhaften Angaben der Zeugen L12, H2 und F. Der Zeuge H2, der zur damaligen Zeit Mitarbeiter der U1 war, hat bestätigt, dass die Initiative zur Gründung der X4 von der S GmbH ausgegangen sei, die einen finanzstarken Partner brauchte. Zweck sei der Grundstückserwerb mit anschließendem Sale-and-Lease-Back-Verfahren gewesen, d. h. Kauf, Bau und Vermietung an die Stadt mit anschließendem Verkauf. Die X2 habe eine zentrale Rolle bei der Planung gespielt und sei als Generalunternehmerin vorgesehen gewesen. Der Zeuge F, damals Geschäftsführer der U1, bestätigte diese Angaben und teilte mit, die Angaben zum Objekt müssten von Herrn C2 stammen. Die Feststellung, dass die S GmbH am 19. April 2004 ein eigenes Kaufangebot in Höhe von 16 Mio. Euro an den Insolvenzverwalter richtete, ergibt sich aus ihrem im Selbstleseverfahren eingeführten Schreiben (FA 8 Bl. 3041 f.). Dies war nach Ansicht der Kammer das Angebot, das der Insolvenzverwalter gegenüber dem Maklerunternehmen B erwähnte und vor „Preistreiberei“ warnte. Ausweislich der in der Hauptverhandlung verlesenen Aktivitätenübersicht der Maklerfirma B (FA 8 Bl. 1699 ff.) setzte der damalige VKW-Geschäftsführer und Zeuge D1 sie am 23. April 2004 von dem Konkurrenzangebot in Kenntnis. Dass der Zeuge H bereits am 7. Mai 2004 gegenüber dem Insolvenzverwalter für Herrn W bzw. die X2 ein Kaufangebot von 13 Mio. Euro platzierte und eine Abstandszahlung von 2 Mio. Euro verlangte, falls der Kaufvertrag nicht zustande kommen sollte, ergibt sich aus der glaubhaften Aussage des Zeugen D1, der dies so bestätigt hat, sowie dem im Selbstleseverfahren eingeführten Schreiben der Zeugin O1 vom 4. Mai 2004 an Herrn W (FA 8 Bl. 48), in dem diese ankündigte, „ Scheinbeurkundungen “ durch das Maklerbüro B verhindern zu wollen. Die Feststellung, dass sich der Angeklagte U im Hintergrund mit dem Zeugen H und Herrn W traf, um den Zwischenerwerb des Grundstücks weiter voranzubringen, ergibt sich aus dem bereits erwähnten Schreiben der Zeugin O1 vom 4. Mai 2004, in dem Bezug genommen wird auf ein Treffen am 3. April 2004 zwischen Herrn W, dem Zeugen H und einem „Vertreter“ des BLB. Die Feststellung, dass der Angeklagte U im Hintergrund mit dem Zeugen H und Herrn W den Zwischenerwerb vorantrieb, wird auch dadurch gestützt, dass in mehreren Unterlagen der an der späteren Projektgesellschaft beteiligten Unternehmen zu der Zeit sowohl interne Informationen aus der Sphäre des BLB als auch das geplante Vorgehen der Beteiligten festgehalten wurden. Mit Schreiben vom 12. Mai 2004, das im Selbstleseverfahren eingeführt wurde, schrieb die Zeugin O1 an Herrn C2, schilderte den Plan des Grundstücksankaufs sowie den daran anschließenden Verkauf gekoppelt mit einem Generalunternehmervertrag und wies auf eine für den 31. Mai 2004 avisierte Presseerklärung des Justizministeriums hin (FA8 Bl. 3159 f.). Bereits zu diesem Zeitpunkt wurde angekündigt, dass sich der Kaufpreis von 13 Mio. Euro in Kürze um 1 Mio. Euro reduzieren würde – wie es in der Folgezeit auch geschah. Am selben Tag erhielt der Zeuge H, der eigentlich offiziell nicht in Erscheinung trat, per Fax einen Entwurf des notariellen Kaufvertrages, der die X2 als Käuferin des VKW-Geländes vorsah (FA 8 Bl. 3161 ff.). Das am 14. Mai 2004 erstellte und in der Hauptverhandlung verlesene „Abwicklungskonzept“ der S GmbH (FA 8 Bl. 2236 ff.) trug bereits den Titel „Justizzentrum Düsseldorf, Werdener Straße / Mindener Straße“, nannte die genauen Flurstücke, die zu errichtende Bruttogeschossfläche und die benötigten Stellplatzflächen. Das Konzept sah in mehreren Schritten einen GbR-Vertrag, den Kauf des Grundstücks mit Rücktrittsvorbehalt und den Weiterverkauf an das Land NRW vor, wobei der Generalunternehmerauftrag an die X2 gehen sollte. Eine in der Hauptverhandlung verlesene Powerpoint-Präsentation der J1 AG mit Datum 19. Mai 2004 und dem Titel „Justizzentrum Düsseldorf“ enthielt ebenso zahlreiche Informationen zur geplanten Ansiedlung des Land- und Amtsgerichts sowie zu der Gründung einer Projektgesellschaft zwecks Ankauf, Bebauung und Verkauf und das Datum einer vom Finanzministerium geplanten Pressekonferenz, bei der das Projekt der Öffentlichkeit vorgestellt werden sollte (FA8 Bl. 800 ff.). Der Ankauf des Grundstücks durch die Projektgesellschaft war in der Zeitplanung der Präsentation für den 24. Mai 2004 vorgesehen – wenige Tage vor einer vom Ministerium geplanten Pressekonferenz. Tatsächlich wurde am 24. Mai 2004 der Kaufvertrag geschlossen. Da der Zeuge H beim BLB wie dargestellt im Wesentlichen nur Kontakt zu dem Angeklagten U hatte, spricht das frühzeitige Vorhandensein dieser Fülle detaillierter interner Informationen dafür, dass diese von dem Angeklagten U stammten. Die Unterlagen dokumentieren zudem das planmäßige und zeitlich abgestimmte Vorgehen der Beteiligten. Dass der Angeklagte U auch einen für den BLB tätigen Rechtsanwalt wahrheitswidrig über das Projekt informierte, ergibt sich aus der Aussage des Zeugen Rechtsanwalt W1. Die Feststellungen unter II. zu Ablauf und Umständen der Beratungstätigkeit beruhen auf der Aussage des Zeugen W1, der dies so geschildert hat. Seine Aussage ist glaubhaft. Die Angaben des Zeugen sind nach Anwendung vernehmungstechnischer Erkenntnismethoden als glaubhaft anzusehen, weil sie mehrere so genannte Realitätskriterien aufweisen, während so genannte Warnsignale für eine unrichtige Aussage fehlen. Die Aussage ist widerspruchsfrei und nicht bereits durch objektive Umstände widerlegt. Seine Angaben sind von der Wiedergabe zahlreicher Details im Kern- und auch im Randbereich geprägt. So hat er geschildert, die Besprechung mit dem Angeklagten U und dem Vorstandsvorsitzenden der X2, Herrn W, habe ihn damals als jungen Anwalt beeindruckt. Aufgrund der damaligen Mails und Besprechungsvermerke könne er sich erinnern, vom BLB bzw. dem Angeklagten U mit der Prüfung vergaberechtlicher Fragestellungen mandatiert worden zu sein. Die damalige Frage sei insbesondere gewesen, ob man das Grundstück kaufen und zugleich den Bauauftrag erteilen könne. Er habe die Information erhalten, dass die Fläche einem Unternehmen gehöre, das das Grundstück nur hergebe, wenn es den Bauauftrag bekomme. So sei es ihm von dem Angeklagten U geschildert worden. Insofern sei er aufgrund dieser Informationen davon ausgegangen, das Objekt stehe schon länger im Eigentum des Bauunternehmers. Dass er diesen Eindruck gewann, habe der Angeklagte U auch erkannt. Seine Aussage wird gestützt durch ein im Selbstleseverfahren eingeführtes Schreiben des Zeugen W1, in dem er die vorgenannten Inhalte der Besprechung vom 17. Mai 2004 gegenüber dem Angeklagten U nochmals zusammenfasste (FA 8 Bl. 620 ff., 628 ff.). Die Aussage wird ferner gestützt durch seinen Kollegen, den Zeugen Rechtsanwalt L13, der die damalige Fragestellung so wie geschildert bestätigt hat. Umstände, die Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Zeugen begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Diese Instruktion des Zeugen W1 durch den Angeklagten U war falsch, weil zu diesem Zeitpunkt weder die X2 noch die X4, sondern die VKW GmbH Eigentümerin des Grundstücks war. Die vergaberechtliche Fragestellung des Angeklagten U an den Zeugen W1 machte aus objektiver Sicht eigentlich keinen Sinn, da zu diesem Zeitpunkt der Erwerb des Grundstücks von der VKW ohne Erteilung eines Bauauftrages an die X2 möglich war. Der Zeuge W1 wurde mit einer unzutreffenden Sachverhaltskonstellation beschäftigt, deren Prüfung für den BLB zu diesem Zeitpunkt keinen wirtschaftlichen Sinn ergab. Dies spricht nach Ansicht der Kammer dafür, dass der Angeklagte U erkannte, dass es vergaberechtliche Bedenken des mit seinen „Geschäftspartnern“ geplanten Zwischenerwerbs durch die X2 geben könnte, und er das geplante Vorgehen (zumindest) vergaberechtlich abgesichert wissen wollte. Das Agieren des Angeklagten U gegenüber dem Zeugen W1 passt nach Auffassung der Kammer zu seinem verschleiernden Verhalten gegenüber dem Makler B und seinen Mitarbeitern im BLB. Dieses Verhalten lässt sich mit der Absicht eines direkten Erwerbs des Grundstücks vom Eigentümer nur schwer vereinbaren, sehr wohl aber mit der Absicht, einem Zwischenerwerber das Grundstück zu verschaffen. Die Feststellungen zur Gründung der X4, dem Inhalt der Präambel des Gesellschaftsvertrages und der Beteiligung der X2 mit nur 4% beruhen auf dem im Selbstleseverfahren eingeführten Gesellschaftsvertrag vom 24. Mai 2004 (FA 8 Bl. 812 ff.). Die Feststellungen zum Verkauf des Grundstücks von der VKW GmbH an die X4 am 24. Mai 2004, dem Tag der Gründung der Projektgesellschaft, beruhen auf dem im Selbstleseverfahren eingeführten Kaufvertrag (FA 8 Bl. 296 ff.). Insbesondere war ein vierwöchiges Rücktrittsrecht dort vorgesehen. Während die vernommenen beteiligten Zeugen, wie etwa die Vertreter der damaligen Gesellschafter F, H2 und L12, übereinstimmend bekundeten, die Frist sei unüblich kurz bemessen gewesen, haben sie abweichende Angaben zu dem Grund des Rücktrittsrechts gemacht. Die Kammer geht davon aus, dass dieses Rücktrittsrecht insbesondere der zeitlichen Flexibilität und der Möglichkeit der Rückabwicklung diente, sollte sich das Vorhaben nicht wie geplant realisieren lassen. Es ließ sich nicht feststellen, warum die Rücktrittsfrist so kurz bemessen war. Jedenfalls aber ermöglichte das Rücktrittsrecht dem Erwerber, sich wieder von dem Kaufvertrag zu lösen, wenn die Justiz ihre Standortentscheidung wider Erwarten noch revidieren würde. (3) Vereinbarung vom 15. Juni 2004 und Ankauf des Grundstücks durch den BLB Dass der Angeklagte U BLB-intern den Eindruck erweckte, er sei über den Zwischenerwerb überrascht und verärgert, ergibt sich aus der glaubhaften Aussage des Zeugen C. Er selbst, so der Zeuge, habe eine undichte Stelle vermutet, die Dritten das Interesse des BLB verraten habe. Ebenso überrascht habe sich laut dem Zeugen C der Angeklagte U gezeigt, als nur zwei Tage später die Zeugin O1 als Maklerin dem BLB das Grundstück im Namen von Herrn W zum Kauf angeboten habe. Der Zeuge C1 hat glaubhaft bekundet, der Angeklagte U habe ihm gegenüber behauptet, Herr W habe auf dem Grundstück ursprünglich ein Autohaus für Audi bauen wollen. Dies entsprach wiederum nicht den Tatsachen. Bei dem Insolvenzverwalter hatte es – wie die Zeugen T2 und D1 bekundet haben – Anfragen nach dem Grundstück für den Bau eines Autohauses gegeben. Die X2 hingegen verfolgte nie diesen Plan, wie die Zeugen H2 und L12 bekundet haben, sondern beabsichtigte von vornherein – wie insbesondere in dem erwähnten „Abwicklungskonzept“ vom 14. Mai 2004 dokumentiert – die Vermietung oder den Verkauf an das Land NRW als Standort des neuen Justizzentrums. Die Feststellungen zu dem Angebot der Zeugin O1 an den BLB vom 26. Mai 2004 beruhen auf dem im Selbstleseverfahren eingeführten Schreiben (FA 8 Bl. 627). Die Feststellung, dass die Zeugin O1 als Strohfrau des Zeugen H agierte, ergibt sich aus ihrer glaubhaften Aussage. Sie hat geschildert, dass sie auf eine Zeitungsannonce Hs geantwortet und keinerlei Erfahrungen im Immobilienbereich gehabt habe. Sämtliche Schreiben, die sie in dieser und in allen weiteren Angelegenheiten verfasst habe, seien ihr von dem Zeugen H diktiert worden. Ihre Angaben werden gestützt durch die Aussagen der Zeuginnen T1 und F1, die ebenfalls von der Einbindung von Strohleuten durch den Zeugen H und der Rolle der Zeugen O1 berichteten. Die Feststellungen zur Besprechung beim BLB am 28. Mai 2004 beruhen auf den Aussagen der Zeugen O1, W1, C und C1. Sie haben das Geschehen so geschildert, wie in II.3.d) festgestellt. Insbesondere haben sie übereinstimmend bekundet, Herr W habe den Verkauf von der Erteilung des Bauauftrages für das Gebäude abhängig gemacht. Der Zeuge W1 hat dies damit erklärt, Herr W habe insbesondere mit dem Bauauftrag Geld verdienen wollen. Dies wird gestützt durch das im Selbstleseverfahren eingeführte und von der Zeugin O1 erstellte Besprechungsprotokoll (FA 8 Bl. 54 ff.). Dass es sich bei der dortigen Nennung des Datums „28.6.2004“ um ein Versehen handelte, ergibt sich aus ihren im Selbstleseverfahren eingeführten diesbezüglichen Schreiben an Herrn W, nämlich der Terminbestätigung für den 28. Mai 2004 sowie ihrer am 29. Mai 2004 übersandten Faxnachricht, mit der sie ihm das Gesprächsprotokoll zukommen ließ (FA 8 Bl. 53 und 57). Die Zeugen C und C1 haben ihre damals geäußerten Zweifel an der vergaberechtlichen Zulässigkeit eines „Bestellbaus“, d. h. des Ankaufs gekoppelt mit einem Bauauftrag, geschildert. Sie berichteten zudem übereinstimmend, dass von einer Entschädigungszahlung die Rede war. Hierbei ließ sich jedoch nicht sicher feststellen, ob der Angeklagte U und Herr W sich bereits in diesem Gespräch auf die konkrete Summe von 3 Mio. Euro einigten. Während der Zeuge C1 meinte, sich erinnern zu können, hatten die anderen Zeugen keine entsprechende Erinnerung mehr und auch in dem Gesprächsprotokoll ist dies nicht erwähnt. Es ist nicht sicher auszuschließen, dass sich die Erinnerung des Zeugen C1 auch auf eine Besprechung zu einem späteren Zeitpunkt bezogen haben könnte. Die weiteren Feststellungen zu dem Eckgrundstück der Familie H3, das für die Projektrealisierung als erforderlich angesehen wurde, ergeben sich ebenfalls aus der Aussage des Zeugen W1 sowie aus dem Gesprächsprotokoll vom 28. Mai 2004. Dass es vor der Besprechung beim BLB am 28. Mai 2004 ein Treffen mit Herrn W im T6 Hotel gegeben hatte, beruht auf dem im Selbstleseverfahren eingeführten Schreiben der Zeugin O1 an Herrn W vom 26. Mai 2004 (FA 8 Bl. 53), in dem sie ihn über die BLB-Besprechung informierte und einen Termin kurz vorher zwischen ihm und dem Zeugen H bestätigte. Sie übersandte Herrn W im Anschluss das – ebenso eingeführte – Gesprächsprotokoll vom 28. Mai 2004 mit der Bitte um Freigabe (FA 8 Bl. 57). Hieran zeigt sich, dass das Vorgehen jeweils zwischen den Akteuren U, H und W abgestimmt wurde, gerade weil die drei sich nicht offen treffen und nicht gemeinsam beim BLB auftreten konnten. Die Feststellungen zu der – weiteren – Beauftragung des Zeugen Rechtsanwalt W1 ergeben sich aus der Aussage des Zeugen W1 sowie dem bereits genannten Gesprächsprotokoll. Der Zeuge W1 hat – in Übereinstimmung mit dem Protokoll – bekundet, es hätten zunächst die vergaberechtlichen Fragen geklärt werden sollen und er sei mit der Vorbereitung eines Vertragsentwurfes beauftragt worden. Die Feststellung, dass es sodann aufgrund vergaberechtlicher Bedenken nicht möglich war, den Kauf mit gekoppeltem Bauauftrag an die X2 zu vereinbaren, ergibt sich aus den glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen der Zeugen W1 und C. Der Zeuge W1 hat bekundet, der gekoppelte Kauf und Bau habe damals nicht rechtssicher begründet werden können. Dies wird gestützt durch die Aussage des damaligen Leiters der BLB-Niederlassung Düsseldorf, C. Dieser hat ausgesagt, es habe intern die Prüfung gegeben, ob das Grundstück das einzig in Betracht kommende Objekt sei. Dies wird insbesondere durch seine im Selbstleseverfahren eingeführte E-Mail vom 1. Juni 2004 (FA 8 Bl. 2330) bestätigt, in der ein Kriterienkatalog für den Standort zusammengestellt wurde. Dass sich das Justizministerium nicht auf das Grundstück als einzig in Frage kommende Standortmöglichkeit festlegen wollte, ergibt sich aus dem ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführten Schreiben des Rechtsanwalts L13 an den Angeklagten U vom 3. Juni 2004 (FA 8 Bl. 637 ff.). Weiter teilte er ihm damals mit, damit komme nur ein Grundstückserwerb des BLB und ein anschließender Wettbewerb hinsichtlich der Bauleistung in Frage. Deshalb stehe man nunmehr in Verhandlungen mit der X2, die von ihrem Kaufvertrag zurücktreten und so den Erwerb durch den BLB ermöglichen solle. Der Zeuge L13 hat bestätigt, dieses Schreiben mit diesem Inhalt verfasst zu haben. Seine Aussage wird gestützt durch die im Selbstleseverfahren eingeführte Verfügung des Zeugen PräsAG I6s vom 2. Juni 2004 (FA 8 Bl. 3279), wonach dieses Vorgehen von dem Angeklagten U mit dem Ministerium abgestimmt wurde. Dass die Beteiligten, der Angeklagte U, der Zeuge H und Herr W, vor diesem Hintergrund ihren ursprünglichen Plan änderten, ergibt sich insbesondere aus dem zu dieser Zeit geführten Schriftverkehr. Bereits mit im Selbstleseverfahren eingeführten Schreiben vom 11. Juni 2004 (FA 8 Bl. 1359) bevollmächtigte die S GmbH Herrn W, vom Kaufvertrag vom 24. Mai 2004 zurückzutreten. Mit ebenso eingeführtem Schreiben vom selben Tag kündigte Herr C2 bei dem Notar I1 den Rücktritt gegen eine Entschädigungszahlung an (FA 8 Bl. 1360). Der Inhalt und die textliche Gestaltung der am 15. Juni 2004 zwischen dem BLB und der X2 geschlossenen Vereinbarung ergibt sich aus deren im Selbstleseverfahren eingeführten Vertragstext (FA 8 Bl. 278 ff.). Dass die Vereinbarung mit Herrn W für die X2 und nicht mit der X4, der Käuferin, geschlossen wurde, spricht nach Auffassung der Kammer bereits für ein kollusives und der eigenen Bereicherung des Angeklagten U dienendes Vorgehen, weil diese Vorgehensweise es ermöglichte, Teile der Vereinbarung gegenüber den übrigen Gesellschaftern der X4 geheim zu halten. Die Feststellung, dass der Zeuge X3 als Beauftragter des Haushalts an der Vereinbarung nicht beteiligt wurde, ergibt sich aus der auch insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen X3, der hierzu bekundet auch, dass er vor seiner Zustimmung eine Wirtschaftlichkeitsberechnung von dem Angeklagten U gefordert hätte. Die – damals für den BLB tätigen – Zeugen und Rechtsanwälte W1 und L13 hatten jeweils Schwierigkeiten, sich daran zu erinnern, wer die Vereinbarung erstellt hat, so dass sich nicht sicher feststellen ließ, wer diese bis einschließlich § 2 formulierte. Dass der Angeklagte U die Vereinbarung nach der Unterzeichnung unter § 2 an Herrn W übersandte, beruht auf seiner eigenen, insoweit glaubhaften Einlassung. Die weitere Feststellung, dass Herr W der Vereinbarung unter § 2 und der ausgefüllten Unterschriftenzeile den § 3 hinzufügte, ergibt sich ebenso aus der Einlassung des Angeklagten U, die insoweit gestützt wird durch die Aussagen der Zeugen W1 und L13. Beide Zeugen haben insofern übereinstimmend bekundet, § 3 habe in Schriftform und Layout nicht den Vorgaben für das Schriftgut ihrer Kanzlei entsprochen und stamme daher mit großer Wahrscheinlichkeit nicht von ihnen. Die Einlassung des Angeklagten U, Herr W habe diesen § 3 ohne seine Kenntnis und ohne seinen Willen eingefügt, § 3 sei ihm nicht bekannt geworden und seine Mitarbeiter hätten ihn dann fehlerhaft umgesetzt, ist zur sicheren Überzeugung der Kammer widerlegt. Die Einlassung des Angeklagten U ist jedenfalls insoweit bereits urkundlich widerlegt, als er in Abrede gestellt hat, § 3 sei ihm nicht bekannt gewesen und von seinen Mitarbeitern ohne sein Wissen umgesetzt worden. Nur einen Tag nach dem Vertragsschluss vom 15. Juni 2004, am 16. Juni 2004, übersandte Herr W dem Angeklagten U die mit § 3 ergänzte Fassung. Dies ergibt sich aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen und an den Angeklagten U gerichteten Schreiben des Herrn W vom 16. Juni 2004 (FA 8 Bl. 658), mit dem er ihm den Entwurf der „ Vereinbarung zur Übernahme der Abbruch- und Entsorgungsleistungen “ übersandt hat und auf dem sich neben dem Eingangsstempel „ BLB NRW U “ vom 17. Juni 2004 die Paraphe „ Uh “ befindet. Gegen die Richtigkeit der diesbezüglichen Einlassung des Angeklagten U spricht auch der in der Hauptverhandlung verlesene Vermerk des Zeugen und früheren Leiters der BLB-Niederlassung Düsseldorf E. Dieser Vermerk hat den folgenden Inhalt: Die Einlassung des Angeklagten U, er habe den § 3 nicht gekannt und Mitarbeiter der BLB-Niederlassung Düsseldorf seien fehlerhaft davon ausgegangen, § 3 sei rechtsverbindlich, ist damit zur sicheren Überzeugung des Gerichts widerlegt. Die Kammer verkennt nicht, dass der Angeklagte U die Vereinbarung unter § 3 nicht erneut unterschrieb. Der Grund dafür ist nicht sicher feststellbar. Jedenfalls befand sich an der Vereinbarung ein Klebezettel, auf dem die Unternehmensjuristin und Zeugin H5 notiert hatte „nicht unterschreiben“. Die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten U passt im Übrigen zu seiner Einlassung zu dem eingestellten Komplex um das Bauprojekt Schloss Kellenberg. Bei diesem Projekt zeichnete er die Ankaufsvorlage mit „OK“ ab. Die Unternehmensjuristin des BLB und Zeugin H5 hat hierzu glaubhaft bekundet, der Angeklagte U habe auf diese Art und Weise jeweils sein Einverständnis zu einem Ankauf ausgedrückt und diesen freigegeben. Hierzu hat sie weitere Ankaufsvorgänge vorgelegt, die der Angeklagte U ebenfalls mit „OK“ abgezeichnet hatte. Der Angeklagte U hat hinsichtlich dieses Projekts ebenfalls versucht, die Verantwortung für den Ankauf des Schlosses auf seine Mitarbeiter abzuwälzen. Er ließ sich dahingehend ein, für seine Zustimmung sei (noch) ein besonderes Formblatt erforderlich gewesen. Seine Mitarbeiter hätten dennoch fälschlicherweise das Schloss selbsttätig angekauft. Die Kammer verkennt – wie bereits dargestellt – nicht, dass sich Lügen des Angeklagten nur mit Vorsicht als Beweisanzeichen für die Schuld des Angeklagten verwerten lassen, weil auch ein Unschuldiger Zuflucht zur Lüge nehmen kann. Dass der Angeklagte U mit der Vergabe der Abbruch- und Entsorgungsaufträge an die X2 einverstanden war, schließt die Kammer aus dem vorherigen und nachfolgenden Geschehen. Die Vergabe des Auftrags war von Beginn an zentrales Ziel der X2, das immer wieder – sowohl intern als auch offiziell gegenüber den BLB-Mitarbeitern und beratenden Rechtsanwälten – besprochen und dokumentiert wurde, wie etwa im Abwicklungskonzept der S GmbH vom 14. Mai 2004 oder dem Protokoll der Besprechung vom 28. Mai 2004 beim BLB. Wirtschaftlich war die Auftragsvergabe für die X2 von wesentlicher Bedeutung, da sie an der X4 wie dargestellt nur mit 4% beteiligt war und an der offiziellen Entschädigung nur geringfügig partizipierte. Der Angeklagte U tat in der Folge alles, damit der Abbruch- und Entsorgungsauftrag – freihändig, ohne die eigentlich erforderliche Ausschreibung – vom BLB an die X2 gegeben wurde. Er stellte dies seinen Mitarbeitern gegenüber als „Kompensationsgeschäft“ dar und führte die wesentlichen Verhandlungen mit Herrn W. Die BLB-Mitarbeiter konnten das Angebot nur begrenzt überprüfen. Der Preis war – wie sich aus einem im Selbstleseverfahren eingeführten Vermerk des Zeugen N1 vom 15. Juli 2004 (FA 8 Bl. 4331) ergibt – nicht fix, die Entscheidung der freihändigen Auftragsvergabe an die X2 nach Würdigung der Kammer hingegen schon (zu den weiteren Einzelheiten vgl. (8)). Dass der Zeuge X3 als damaliger Beauftragter des Haushalts vor dem Ankauf des Objekts Werdener Straße nicht beteiligt wurde, ergibt sich aus dessen glaubhafter Aussage. Die Feststellungen zu Gegenstand, Ablauf und Inhalt der Gesellschafterversammlung der X4 vom 16. Juni 2004 beruhen auf den glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen der Zeugen L12, H2, F, die an der Versammlung teilgenommen haben, sowie den Angaben der Zeugen KHK L11 sowie KK’in E2 über die polizeiliche Vernehmung des Herrn C2. Sie werden gestützt durch das Protokoll und den Gesellschafterbeschluss vom selben Tage, die jeweils im Selbstleseverfahren eingeführt wurden (FA 8 Bl. 1327 ff.). Die Feststellung, dass Herr W die übrigen Gesellschafter über die Höhe der vom BLB zu zahlenden Entschädigung täuschte, ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen L12 und H2. Sie haben glaubhaft und übereinstimmend bekundet, Herr W habe von – lediglich – 1 Mio. Euro Entschädigung gesprochen. Auch der Zeuge F hat bestätigt, ihm gegenüber sei nur von 1 Mio. Euro die Rede gewesen. Der Zeuge KHK L11 hat die Aussage des Herrn C2 bei dessen polizeilicher Vernehmung geschildert, wonach der Zeuge C2 erst Jahre später erfahren habe, dass noch 2 weitere Millionen an Entschädigung geflossen seien. Die Aussagen werden gestützt durch das bereits erwähnte Protokoll der Gesellschafterversammlung, in dem ebenfalls nur von einer Zahlung von 1 Mio. Euro die Rede ist. Dass die übrigen Gesellschafter sich mit der 1 Mio. Euro zufrieden gaben, erklärt sich nach Auffassung der Kammer insbesondere daraus, dass laut Aussage der Zeugen L12, H2 und F zu diesem Zeitpunkt noch keine wesentlichen Arbeiten erfolgt bzw. Planungskosten entstanden waren. Die Feststellungen zum Rücktritt des Herrn W vom Kaufvertrag mit der VKW GmbH und dem Ankauf des Grundstücks durch den BLB zum Kaufpreis von 12 Mio. Euro sowie den weiteren Kaufvertragsregelungen beruhen auf den im Selbstleseverfahren eingeführten notariellen Erklärungen vom 16. Juni 2004 (FA 8 Bl. 836 ff., 644 ff.). Dass der Angeklagte U gegenüber dem Verwaltungsrat einen Kaufpreis von 15,16 Mio. Euro angab, beruht auf der im Selbstleseverfahren eingeführten Meldung zur Verwaltungsratssitzung vom 15. September 2004 (FA 8 Bl. 3210). (4) Entschädigungszahlung des BLB in Höhe von 3 Mio. Euro Die Feststellungen zu den beiden Rechnungen der X2 vom 21. Juni 2004 sowie den Abzeichnungsvermerken des Angeklagten U beruhen auf den im Selbstleseverfahren eingeführten Rechnungsunterlagen (FA 8 Bl. 293, 295). Die Feststellung, dass die beiden Rechnungen dem Angeklagten U zugegangen sind, beruht auf den auf beiden Rechnungen befindlichen Posteingangsstempeln vom 21. Juni 2004 mit dem Text „ BLB NRW U “, versehen mit der Paraphe „ Uh “. Die Feststellungen zu den Kontoinhabern sowie den Abweichungen dieser Rechnungen von den üblichen Rechnungsformularen der X2 beruhen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen StAR L10. Der Zeuge StAR L10 hat angegeben, im Steuerstrafverfahren gegen den Zeugen H und die beiden Angeklagten als Steuerfahnder mit den Ermittlungen betraut gewesen zu sein. Über die Erkenntnisse der Ermittlungskommission hat er in der Hauptverhandlung ausführlich berichtet. Die Umstände der Vereinbarung vom 15. Juni 2004 und deren wirtschaftliche Umsetzung hinsichtlich der Entschädigungszahlung seien genau untersucht worden. Unter anderem schilderte der Zeuge StAR L10 in dem Zusammenhang, dass die beiden vorgenannten Rechnungen der X2 vom 21. Juni 2004 in mehrfacher Hinsicht auffällig gewesen seien. Es hätten wesentliche Merkmale wie Steuer- und Rechnungsnummer gefehlt, so dass der Vorgang bei der X2 nicht weiterzuverfolgen gewesen sei; die Rechnungen hätten verschwinden können, ohne dass dies in der Finanzbuchhaltung der X2 auffiel. Zudem habe es sich nach der Aussage des Leiters der Rechtsabteilung bei der X2, Herrn L13, um gewöhnliche Briefvordrucke gehandelt, die üblicherweise nicht für Rechnungen genutzt worden seien. Die Aussage des Zeugen StAR L10 ist nach Anwendung vernehmungstechnischer Erkenntnismethoden als glaubhaft anzusehen, da sie mehrere so genannte Realitätskriterien enthält, während Warnsignale für eine unrichtige Aussage fehlen. Die Aussage ist widerspruchsfrei und nicht bereits durch objektive Umstände widerlegt. Der Zeuge hat detailliert und ausführlich die zahlreichen Ermittlungshandlungen geschildert, an denen er beteiligt war. Dies betraf vor allem die Erkenntnisse zu den jeweiligen Kontoinhabern sowie die von ihm festgestellten Auffälligkeiten bei Rechnungsstellung, Buchung und Zahlung. Umstände, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Feststellungen zu der Äußerung des Angeklagten U gegenüber dem Zeugen L4 über den Grund der Entschädigungszahlung beruhen auf dessen glaubhaften Angaben. Die Feststellungen zu den Einverständniserklärungen des Angeklagten U beruhen auf den im Selbstleseverfahren eingeführten vorgenannten Rechnungsunterlagen. Dass diese die Voraussetzungen dafür waren, dass die Buchhaltung die Überweisungen veranlassen konnte, ergibt sich aus den glaubhaften Aussagen der Zeugen C3 und I. Die Zeugin I, die damalige Assistentin des Angeklagten U, hat glaubhaft bekundet, die Freizeichnung durch den Geschäftsführer sei nicht oft vorgekommen. Der Angeklagte U habe aber gewollt, dass das Geld schnell überwiesen wurde, und sie daher damit betraut, obwohl sie üblicherweise nicht mit Rechnungsvorgängen befasst gewesen sei. Dies wird gestützt durch die Aussage des Zeugen C3, wonach grundsätzlich der jeweilige Sachbereichs- oder Fachbereichsleiter zuständig gewesen sei. Sofern die Freizeichnung ausnahmsweise durch den Geschäftsführer erfolgte, geschah dies in Fällen, in denen dieser den Vertragsabschluss selbst ausgehandelt habe. Dafür, dass dem Angeklagten U bewusst war, dass der Angeklagte N in keiner Weise an der Projektgesellschaft bzw. dem Grundstücksankauf Werdener Straße beteiligt war und er daher keinen Anspruch auf einen „Entschädigungsbetrag“ von 2 Mio. Euro hatte, spricht, dass dieser bisher aus Sicht des Angeklagten U in dem Geschehen keine Rolle gespielt hatte. Alle wesentlichen Gespräche hatten nämlich ohne Beteiligung des Angeklagten N zwischen dem Angeklagten U, dem Zeugen H und Herrn W stattgefunden. Dies wird auch gestützt durch die Aussage des Zeugen KHK L11 über die Angaben des Angeklagten N in seiner polizeilichen Vernehmung, der bekundet hat, der Angeklagte N habe in dieser vieles nur verworren schildern und auf konkrete Nachfragen zu den Abläufen nicht substantiell antworten können. Er habe mit vielen Worthülsen sehr wenig gesagt. Er, der Zeuge KHK L11, habe den Eindruck gewonnen, der Angeklagte N wisse alles nur vom Hörensagen. Die Zeugin KK’in E2 hat diesen Eindruck bestätigt. Die fehlende Bedeutung des Angeklagten N für das Geschäft wird ferner gestützt durch das in der Hauptverhandlung verlesene Schreiben des Zeugen H an den Angeklagten N vom 14. September 2006 (FA8 Bl. 140 ff.), in dem der Zeuge H ausführt, die Firma X1 GmbH bzw. der Angeklagte N habe mit dem Geschäft nichts zu tun gehabt und sei nur Treuhänder und „Verwahrstellung für das von mir verdiente Honorar“ für die 2 Mio. Euro gewesen. Hinzu kommt, dass die wesentlichen weiteren Akteure des Grundstücksgeschäfts, insbesondere auf Seiten der X4 wie die Zeugen H2, L12 und F, den Angeklagten N nicht kannten bzw. nicht wussten, ob und wenn ja welche Rolle er beim Projekt Werdener Straße spielte. Zudem weist die Art und Weise der Abrechnung, Zahlung und Verteilung der 3 Mio. Euro darauf hin, dass es sich um ein kriminelles Komplott zum Nachteil des Landes handelte, von dem die Angeklagten U und N Kenntnis hatten und das sie fördern wollten. Die Aufsplittung der Rechnungen und Überweisungen diente sowohl gegenüber den übrigen Gesellschaftern der X4 als auch innerhalb der X2 der Verschleierung der weiteren Zahlung in Höhe von 2 Mio. Euro, die nicht – wie in Rechnung gestellt – an die X2 floss, sondern über die Konten des Angeklagten N an den Zeugen H, die Zeugin O1 und die beiden Angeklagten (vgl. (6)). Die Feststellungen zur Paraphierung der Zahlungsregulierungsliste durch den Angeklagten U ergeben sich aus der Inaugenscheinnahme und auszugsweisen Verlesung des Dokuments in der Hauptverhandlung (FA 8 Bl. 425). Der Schriftzug ist nach Würdigung der Kammer identisch mit den sonstigen Paraphen des Angeklagten U, wie etwa auf den Eingangsstempeln der Rechnungsformulare (FA 8 Bl. 293, 295). Die Feststellungen zu den in der Folge getätigten Überweisungen beruhen auf den im Selbstleseverfahren eingeführten Kontounterlagen (FA 8 Bl. 309, 1127, 2783, 718). Dass der Betrag von 1,16 Mio. Euro bei der X2 ohne Projektbezug verbucht wurde, ergibt sich aus der glaubhaften Aussage der Mitarbeiterin der Rechtsnachfolgerin der X2, der Zeugin L14. Dass es auch bei der Rechtsnachfolgerin C4 AG keine Projektakte zur weiteren Zahlung von 2 Mio. Euro gab, beruht auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen KHK L11 und StAR L10, die bei der Durchsuchung bei der X2 keinerlei Unterlagen hierzu gefunden haben. Die Feststellungen zur Korrespondenz des Angeklagten U mit der X7 Bank im Hinblick auf den abweichenden angegebenen Kontoinhaber, den Angeklagten N statt der X1 GmbH, beruhen auf den im Selbstleseverfahren eingeführten Unterlagen (FA 8 Bl. 287 f.), mit denen der Angeklagte U und der Zeuge X3 gegenüber der X7 Bank erklärten, der Betrag von 2,32 Mio. Euro solle dem Konto des Angeklagten N gutgeschrieben werden, obwohl sie als Zahlungsempfänger die X1 GmbH angegeben hatten. Sie werden gestützt durch die glaubhafte Aussage des Zeugen X3. Dieser hat insbesondere bekundet, von den Hintergründen nichts gewusst zu haben. Der Angeklagte U habe ihm versichert, alles habe seine Richtigkeit. Die Zeugin I hat glaubhaft bekundet, das Schreiben des Angeklagten U und des Zeugen X3 sei im Layout von anderen Schreiben abgewichen und deshalb wohl von dem Angeklagten U selbst geschrieben worden. Die Feststellungen zu dem Schreiben des Angeklagten N an den Angeklagten U hinsichtlich der Rücküberweisung von 320.000,00 Euro beruhen auf dem im Selbstleseverfahren eingeführten Dokument vom 27. Juli 2004 (FA 8 Bl. 276 f.) sowie hinsichtlich der Rückzahlung auf den ebenso eingeführten Kontounterlagen (FA 8 Bl. 2735 ff.). Eine „Steuerabteilung“ seines Unternehmens, auf die sich der Angeklagte N berief, gab es nach glaubhafter Aussage des Zeugen StAR L10 nicht, der insoweit bekundet hat, die Durchsuchungsergebnisse hätten nichts in dieser Hinsicht ergeben. Dass für beide Angeklagte Anlass bestehen konnte, eine Überprüfung des Finanzamts zu befürchten, beruht auf der glaubhaften Aussage des Zeugen StAR L10. Dieser hat ausgesagt, die Umsatzsteuer hätte an den Fiskus abgeführt werden müssen. Bei ungewöhnlicheren Vorgängen – wie etwa im vorliegenden Fall Auffälligkeiten bei der Rechnungsstellung – gebe es häufig so genannte Umsatzsteuer-Sonderprüfungen. Diese hätte auch bei der X2 als Rechnungsstellerin angeordnet werden können sowie beim BLB. Der Vorgang wäre damit auf beiden Seiten zur Kenntnis der Steuer- und/oder Rechtsabteilungen gelangt. Nach Auffassung der Kammer ist es naheliegend, dass die beiden Angeklagten dieses Risiko der Entdeckung befürchteten und aus diesem Grund die Rückzahlung der 320.000,00 Euro vereinbarten. Hierfür spricht auch die in dem vorgenannten Schreiben des Angeklagten N an den Angeklagten U vom 27. Juli 2004 gegebene unrichtige Begründung für die Rückzahlung. Der dort aufgeführte Grund, es seien „ vertraglich gebundene Mietverträge “ entschädigt worden, war frei erfunden, was beide Angeklagte wussten. Der Angeklagte N hat ausweislich der glaubhaften Aussagen der Zeugen KHK L11 und KK’in E2 in seiner polizeilichen Vernehmung zugegeben, dass es keine zu entschädigenden Mietverträge gab – während er gegenüber dem Zeugen StAR L10 später im Widerspruch dazu behauptete, es habe sich um die Provision für ein umsatzsteuerfreies Immobiliengeschäft in Polen gehandelt. Dass es keine zu entschädigenden Miet-, Pacht- oder sonstige Nutzungsverhältnisse gab, ergibt sich davon abgesehen aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Kaufvertrag vom 16. Juni 2004 (FA8 Bl. 644 ff.). Unter „ VI. Besitzübergang “ ist dort geregelt, dass keine Miet-, Pacht oder sonstigen Nutzungsverträge mit Dritten bestanden. Dies wird gestützt durch die glaubhafte Aussage des Zeugen C1, der bekundet hat, das Gebäude sei bereits geräumt und insofern „gebundene Mietverträge“ ihm nicht bekannt gewesen. Die Zeugin KK‘in E2 hat zur Vernehmung des Herrn C2 bekundet, dieser habe dies ebenso bestätigt. Dafür, dass dies auch dem Angeklagten U bewusst war, spricht seine Stellung als alleinverantwortlicher Geschäftsführer im Bereich der Grundstücksgeschäfte und die Tatsache, dass der Angeklagte U das Schreiben des Angeklagten N als „sachlich und rechnerisch richtig“ zeichnete, ohne eine weitere Prüfung diesbezüglich zu veranlassen, so wie bereits zuvor die Rechnungen des Herrn W. Damit hat der Angeklagte U mit mehreren eigenen Erklärungen die mit dem Geschäft im Zusammenhang stehenden Abrechnungen und Auszahlungen „abgesegnet“. (5) Verteilung der 1 Mio. Euro durch Herrn W Die Feststellung, dass von der 1 Mio. Euro, die an Herrn W gezahlt wurde, 150.000,00 Euro auf Notarkosten entfielen, ergibt sich aus dem bereits erwähnten Gesellschafterbeschluss der X4 vom 16. Juni 2004 (FA 8 Bl. 1327 ff.), in dem diese Kosten aufgeführt sind, sowie dem im Selbstleseverfahren eingeführten Schreiben des Herrn W an Herrn C2 vom 22. Juni 2004 (FA 8 Bl. 833 f.), in welchem Herr W bestätigt, die Notarkosten an den Notar I1 zu überweisen. Mit ebenso eingeführtem Schreiben der X4 vom 25. Juni 2004 (FA 8 Bl. 1365) bat diese die X2 um die Überweisung. Dass diese ausgeführt wurde, ergibt sich aus den ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführten Kontounterlagen (FA 8 Bl. 1135 ff.). Die Feststellung, dass ein Betrag von jeweils 225.000,00 Euro an die von Herrn C2 geführte Zweite W2 GmbH zugunsten der S GmbH und an die U1 sowie von 150.000,00 Euro an die X2 floss, ergibt sich aus den im Selbstleseverfahren eingeführten Buchungsunterlagen (FA 8 Bl. 1130 ff., 1133 ff.). Die Feststellung, dass die X2 die Vertragsstrafe von 100.000,00 Euro gegenüber der VKW GmbH übernahm und leistete, ergibt sich aus den im Selbstleseverfahren eingeführten Buchungs- und Kontounterlagen (FA 8 Bl. 1123, 1145, 1204). Dass über die weiteren 250.000,00 Euro keine Unterlagen bei der X2 bzw. der C4 vorhanden waren, beruht auf den glaubhaften Aussagen der C4-Mitarbeiterin und Zeugin L14 und des Zeugen StAR L10. Die Feststellung, dass mit „Makler“ die Zeugen H und O1 gemeint waren, ergibt sich aus der Aussage des Zeugen KHK L11 über die polizeiliche Vernehmung des Herrn C2. Der Zeuge KHK L11 hat bekundet, Herr C2 habe dies ihm gegenüber so geäußert. Die anderen vernommenen Zeugen der damaligen Gesellschafter wussten hingegen nicht zu erklären, wer der Makler gewesen sein könnte. Die Feststellung zum Inhalt des Schreibens des Herrn W vom 24. Mai 2004 an die Zeugin O1 beruht auf dem im Selbstleseverfahren eingeführten Dokument (FA 8 Bl. 4513). Die Feststellungen zur Beendigung der X4 beruhen auf der im Selbstleseverfahren eingeführten Aktennotiz vom 10. August 2004 (FA 8 Bl. 1361), in der die Aufwendungen der X2 für die X4 aufgelistet werden und die mit der Bemerkung schließt, mit Abrechnung der Beträge sei die Gesellschaft beendet. (6) Verteilung von 2 Mio. Euro durch den Angeklagten N Die Feststellungen zum Auffinden einer Kopie der Vereinbarung vom 15. Juni 2004 bei dem Angeklagten N beruhen auf der Aussage des Zeugen KHK N3, der berichtete, die Vereinbarung sei bei der Durchsuchung in einem Ordner des Angeklagten N aufgefunden worden. Dies spricht nach Ansicht der Kammer dafür, dass der Angeklagte N Kenntnis davon hatte, dass die 2 Mio. Euro ein Teilbetrag der zwischen Herrn W und dem Angeklagten U vereinbarten Entschädigungszahlung von 3 Mio. Euro waren. (a) Anteil des Zeugen H Die Feststellungen zu den Überweisungen der X1 GmbH bzw. des Angeklagten N an den Zeugen H und dessen anschließenden Barabhebungen in Höhe von insgesamt 647.000,00 Euro beruhen auf den im Selbstleseverfahren bzw. durch Verlesung in der Hauptverhandlung eingeführten Kontoumsatzübersichten und Überweisungsunterlagen (FA 8 Bl. 247 ff., FE Bl. 48), die gestützt werden durch die Aussagen der Zeugen RiAG R und RBe S2. Der Zeuge RiAG R war im Rahmen des steuerstrafrechtlichen Verfahrens gegen den Zeugen H als Berichterstatter der seinerzeit zuständigen Strafkammer mit den Zahlungsflüssen befasst, die Zeugin RBe S2 im hiesigen Ermittlungsverfahren, indem sie im LKA Düsseldorf mit zwei Kollegen für die Finanzermittlungen zuständig war. Die Überweisungen und Bankabhebungen ergeben sich so wie unter II. festgestellt aus den o.g. Kontoumsatzübersichten und Überweisungsunterlagen. Dass der Angeklagte N vom 7. Juli 2004 bis zum 14. Juli 2006 insgesamt 537.980,00 Euro vom Konto der X1 GmbH abhob, ergibt sich – so wie festgestellt – aus den in der Hauptverhandlung verlesenen Kontoübersichten nebst dem Vermerk der Zeugin RBe S2 (FA 8 Bl. 562 ff.). Die Zeugin RBe S2 hat die dortigen von ihr bereits 2011 getroffenen Feststellungen in ihrer Vernehmung bestätigt. Die Feststellungen zu den an den Zeugen H übergebenen Beträgen in den Jahren 2004-2006 beruhen auf den im Selbstleseverfahren eingeführten Quittungen (FA 8 Bl. 3367 ff., 3474), die der Zeuge H jeweils unterzeichnete und aus denen sich die Beträge so wie festgestellt ergeben. Sie werden bestätigt und ergänzt durch die verlesene „Aufstellung für Herrn J. H“ (FA 8 Bl. 3413), die – wie der Zeuge KHK N3 bekundet hat – bei den Unterlagen des Angeklagten N mit zahlreichen anderen Dokumenten sowie der Durchwahl des Angeklagten U gefunden wurde und die eine Auszahlungssumme von 359.500,00 Euro aufführt. Dass die Geldübergaben häufig in der Spielbank in B Stadt-B stattfanden, hat der Angeklagte N in seiner polizeilichen Vernehmung angegeben, wie der Zeuge KHK L11 auch insoweit glaubhaft bekundet hat. Die Feststellungen hinsichtlich der Zahlung an die Zeugin T1 beruhen auf den im Selbstleseverfahren eingeführten diesbezüglichen Schreiben des Angeklagten N vom 12. Juli 2004 (FA 8 Bl. 1005, 3359), mit denen er die Überweisung gegenüber der Zeugin T1 und ihrem W, dem Zeugen H, bestätigte, sowie den bereits erwähnten ebenso eingeführten Kontounterlagen. Sie werden gestützt durch die Aussage der Zeugin RBe S2. Auch die Zeugin T1 hat den Erhalt des Geldes bestätigt. Die Feststellungen zu den Ausgaben für Möbel bzw. Holzarbeiten beruhen auf der bereits erwähnten, verlesenen „Aufstellung für Herrn J. H“ (FA 8 Bl. 3413), in der diese Ausgaben aufgeführt werden. Sie werden gestützt durch die Erkenntnisse des im Selbstleseverfahren eingeführten Vermerks der Zeugin RBe S2 zu den Kontoüberweisungen in diesem Zeitraum (FA 8 Bl. 562 ff.). Die Feststellungen zu den Ausgaben für den Porsche Cayenne für den Zeugen H beruhen auf der Aussage der Zeugin RBe S2 und dem im Selbstleseverfahren eingeführten Vermerk vom 17. Mai 2011 (FA 8 Bl. 562 ff.), in dem unter anderem die Ausgaben für das Fahrzeug untersucht worden sind. Sie werden weiter gestützt durch den bereits erwähnten Brief des Zeugen H an den Angeklagten N vom 14. September 2009 (FA 8 Bl. 140 ff.), in dem er von Rückstellungen in Höhe von 100.000,00 Euro für den Wagen sprach. Die Feststellungen zur weiteren Nutzung beruhen auf der glaubhaften Aussage der Zeugin T1. Die diesbezüglichen Feststellungen werden zudem bestätigt durch eine im Selbstleseverfahren eingeführte Rechnung des Zeugen H an den Angeklagten N vom 27. Dezember 2004, in der er bestätigt, einen Gesamtbetrag von 1,14 Mio. Euro erhalten zu haben (FA 8 Bl. 3138), was der Angeklagte N seinerseits mit ebenso eingeführtem Schreiben vom 28. Dezember 2004 bestätigt hat (FA 8 Bl. 3447). (b) Anteil des Angeklagten N Die Feststellungen zu dem eigenen, einbehaltenen Anteil des Angeklagten N beruhen auf den Angaben der Zeugin RBe S2. Die Zeugin hat im Rahmen der Finanzermittlungen die Verwendung der erlangten Mittel geprüft. Sie hat die Zahlungsflüsse so geschildert, wie unter II. festgestellt. Die Aussage der Zeugin RBe S2 ist nach Anwendung vernehmungstechnischer Erkenntnismethoden als glaubhaft anzusehen, da sie mehrere so genannte Realitätskriterien enthält, während Warnsignale für eine unrichtige Aussage fehlen. Die Aussage ist widerspruchsfrei und nicht bereits durch objektive Umstände widerlegt. Die Zeugin hat detailliert und ausführlich die zahlreichen Ermittlungshandlungen geschildert, an denen sie beteiligt war. Dies betraf vor allem die Kontoauswertung hinsichtlich der Konten des Angeklagten N. Umstände, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Aussage wird gestützt durch den bereits erwähnten Vermerk vom 17. Mai 2011 sowie den ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführten Vermerk über Verbleib und Verwendung der Gelder der Eheleute N vom 30. August 2011 (FA 8 Bl. 1673 ff.). Zudem hat der Zeuge KHK L11 glaubhaft bekundet, der Angeklagte N habe ihm gegenüber im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung eingestanden, 300.000,00 Euro erhalten zu haben. Unter Berücksichtigung eines Sicherheitsabschlags für die Möglichkeit, dass ein Teil des in einem Gesamtbetrag von 310.500,00 Euro erlangten Bargeldes an den Zeugen H ausgezahlt oder für den Unterhalt des Porsche Cayenne verwendet wurde, erlangte der Angeklagte N mindestens 300.000,00 Euro persönlich. (c) Anteil der Zeugin O1 Die Feststellungen zum Anteil der Zeugin O1 beruhen auf ihrer eigenen Aussage, der im Selbstleseverfahren eingeführten Rechnung vom 23. Juni 2004 (FA 8 Bl. 2300 und 114) sowie der Aussage der Zeugin RBe S2, die gestützt wird durch den bereits erwähnten Vermerk vom 17. Mai 2011. (d) Anteil des Angeklagten U Die Feststellungen dazu, dass der Angeklagte U unter anderem als Gegenleistung für die Weitergabe von Informationen von dem Zeugen H Bargeld erhalten hat sowie zur Höhe seines Anteils beruhen auf Rückschlüssen, welche die Kammer aus dem finanziellen Gebaren des Angeklagten U und seiner damaligen Ehefrau im Zeitraum Sommer 2004 bis Anfang 2005 sowie aus dem sonstigen äußeren Geschehensablauf gezogen hat. Die Kammer hält es bereits für unwahrscheinlich, dass der Angeklagte U, der ein hochrangiger Beamter bzw. leitender Angestellter des Landes mit einem Jahreseinkommen von 232.000,00 Euro war, ohne irgendeine Gegenleistung im festgestellten Ausmaß Informationen an den Zeugen H weitergegeben hat, zumal der Angeklagte U bei einer Aufdeckung nicht nur mit seiner Kündigung, sondern auch beamtenrechtlichen Folgen rechnen musste. Tatsächlich gibt es auch zahlreiche Indizien dafür, dass der Angeklagte U von dem Zeugen H für seine Tätigkeit Bargeld erhalten hat. Diese Indizien lassen in ihrer Gesamtheit den Schluss zu, dass der Angeklagte U mindestens 40.000,00 Euro von dem Zeugen H für seine Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Grundstücksgeschäft Werdener Straße ausgekehrt bekommen hat. Der Angeklagte U verfügte im Zeitraum Sommer 2004 bis Anfang 2005 über größere Bargeldbeträge und zwar genau in der Zeit, in der dem Zeugen H wie oben festgestellt große Bargeldbeträge von dem Angeklagten N zuflossen. Das Vorhandensein größerer Bargeldsummen in diesem Zeitraum ergibt sich aus einer Auswertung sämtlicher Konten des Angeklagten U und seiner damaligen Ehefrau, aus einer Auswertung des Zahlungsverhaltens der Eheleute U an Tankstellen, aus größeren getätigten Barausgaben, aus vorgenommenen Bareinzahlungen auf Konten und aus der Auswertung der eigenen Finanzbuchhaltung des Angeklagten U. Im Einzelnen: Die Zeugen KHK L15 und EKHK H13 haben das Finanzverhalten der Eheleute U für den betreffenden Zeitraum ausgewertet und hierzu alle auf ihre Kontenabfragen hin von der BaFin mitgeteilten Konten der Eheleute U, auch gelöschte und aufgelöste Konten, untersucht. Der Zeuge KHK L15 hat hierzu unter anderem bekundet, dass derartige Auskünfte der BaFin nach seiner langjährigen Erfahrung sehr zuverlässig seien. Die Zeugen haben glaubhaft bekundet, dass die Eheleute U im Zeitraum 31. Juli 2004 bis zum 27. Januar 2005 kein Bargeld von ihren Konten abgehoben hätten. Dies stehe im Gegensatz zu ihren in den Jahren vor und nach diesem Zeitraum üblichen monatlichen Barabhebungen in Höhe von durchschnittlich ca. 3.300,00 Euro, was für den fraglichen Zeitraum von sechs Monaten einem Betrag von mindestens 19.000,00 Euro entspricht. Wie der Zeuge KHK L15 ausgesagt hat, wurde hierfür ein Zeitraum von Anfang 2004 bis Mitte 2010 untersucht. Dies wird gestützt durch die im Selbstleseverfahren eingeführte Übersicht über die Bargeldabhebungen der Eheleute U (FA 8 Bl. 697 ff., HA Bl. 17777 ff.), die der Zeuge KHK L15 im Ermittlungsverfahren nach der von ihm vorgenommenen Auswertung erstellt hat. Die von den Zeugen KHK L15 und EKHK H13 gewonnenen Ergebnisse der Kontenauswertung werden gestützt durch die Eintragungen des Angeklagten U in seiner privaten Buchhaltung für die Zeit Sommer 2004 bis Anfang 2005. Diese private Buchhaltung wurde im Selbstleseverfahren eingeführt (HA Bl. 20126 ff.). Die betreffende Buchhaltung wurde bei dem Angeklagten U bei der Durchsuchung seines Privathauses aufgefunden, wie die Zeugen KHK L15 und N3 glaubhaft bekundet haben. Für jedes Jahr in dem Zeitraum 1996 bis 2010 hat der Angeklagte U in ihr Einnahmen und Ausgaben („EinAus“) der Eheleute U in sehr detaillierter, häufig centgenauer Art und Weise erfasst. Die Buchhaltungsdateien waren zum Großteil auf der Festplatte des Computers des Angeklagten U abgespeichert. Lediglich die Datei für das Jahr 2004 wurde auf einem USB-Stick aufgefunden. Auf diese Datei hatte der Angeklagte U am 28. November 2010 nach einer bereits am 8. Juli 2010 erfolgten Durchsuchung letztmalig zugegriffen. Letzteres ergibt sich aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Vermerk des KOK C11 vom 22. Dezember 2011 (HA Bl. 17301 ff.). Der Angeklagte U trug in seiner privaten Buchhaltung, die er in Excel-Listen auf seinem privaten Computer bzw. auf dem USB-Stick führte, für die Zeit von August bis Dezember 2004 jeweils bei den Ausgabenpositionen „Ferdi Bar“ und „Elfi Bar“ statt sonst üblicher erheblicher Beträge jeweils „0,00“ ein; die Positionen „Elfi Bar“ und „Lebensmittel“ blieben sogar bis einschließlich Februar 2005 bei „0,00“. Dies hat der Zeuge KHK N3 so bekundet. Nach seinen Ermittlungen handelte es sich um eine sehr detaillierte persönliche Finanzbuchhaltung zu Einnahmen und Ausgaben der Eheleute U für sämtliche Konten, die der Angeklagte U im Zeitraum 1996 bis 2010 geführt hat. Seine Bewertung wird gestützt durch den Inhalt eben dieser im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten privaten Buchhaltung des Angeklagten U (HA Bl. 20126 ff.), aus der sich auch ergibt, dass die Eheleute U abgesehen von den Zeiträumen Sommer 2004 bis Anfang 2005 sowie Sommer 2008 bis Sommer 2009 normalerweise monatlich mehrere Tausend Euro Bargeld von ihren Konten abhoben. Die Feststellung, dass der Angeklagte U im fraglichen Zeitraum über größere Mengen Bargeld verfügt hat, wird auch dadurch gestützt, dass dieser im Zeitraum 13. August 2004 bis 7. Oktober 2004 viermal Bargeld in Höhe von jeweils 4.000,00 Euro, mithin insgesamt 16.000,00 Euro, auf ein Hauptgirokonto bei der Q3 Bank O Stadt einzahlte. Die Zeugin RBe S2 hat dies glaubhaft bekundet. Dies wird gestützt durch die von ihr im Ermittlungsverfahren erstellte und im Selbstleseverfahren eingeführte Übersicht zu Bareinzahlungen des Angeklagten U ab dem 12. Januar 2004 (FA 8 Bl. 710). Dafür, dass der Angeklagte U im relevanten Zeitraum über größere Mengen Bargeld verfügte, spricht auch der Erwerb von zwei Schmuckstücken am 23. Dezember 2004 bei einem Düsseldorfer Juwelier im Gesamtwert von 5.000,00 Euro, die er ebenfalls bar bezahlte. Diese Feststellung beruht auf der im Selbstleseverfahren eingeführten Rechnung des Juweliers L16 (FA 8 Bl. 715), der ebenso eingeführten Übersicht über die Barausgaben (FA 8 Bl. 711) sowie der Aussage des Zeugen KHK L15. Hinzu kommt, dass die Eheleute U in der Zeit vom 23. Juli 2004 bis zum 23. März 2005 keinen einzigen Tankvorgang mit der Bankkarte bezahlt haben, obwohl dies zuvor in der Regel durchschnittlich dreimal im Monat der Fall gewesen war und auch in der Folgezeit von ihnen wieder so gehandhabt wurde. Dieser Umstand ergibt sich aus der Aussage des Zeugen KHK L15, der hierzu die Konten des Ehepaars U hinsichtlich vorgenommener Kartenzahlungen ausgewertet hat. Über den vorgenannten Zeitraum von acht Monaten seien Tankvorgänge von dem Ehepaar U bar bezahlt worden. Die Aussage des Zeugen KHK L15 wird gestützt durch die im Selbstleseverfahren eingeführte Übersicht über die Tankvorgänge des Ehepaars U (FA 8 Bl. 691 ff.) sowie die bereits benannte, im Selbstleseverfahren eingeführte private Buchhaltung des Angeklagten U, in die dieser für die Zeit von August 2004 bis einschließlich Februar 2005 unter der Ausgabenposition „C3in“ jeweils „0,00“ eintrug. Schließlich wurde in diesem Zeitraum bei der E8 Bank Düsseldorf ein Bankschließfach auf den Namen des in Spanien lebenden Sohnes des Angeklagten U, K, eingerichtet. Der Angeklagte U hatte hierfür eine Vollmacht und war einziger Nutzer des Bankschließfachs, das er am 11. Oktober 2004, 25. Oktober 2004, 4. Februar 2005, 24. März 2005 und 27. Juli 2005 aufsuchte. Das Bankschließfach hatte eine mittlere Größe und war nicht geeignet, darin Dokumente in größerem Umfang zu lagern, konnte aber für die Lagerung auch größerer Bargeldbeträge verwendet werden. Dies ergibt sich aus der glaubhaften Aussage des Zeugen KHK C7, der das Bankschließfach bei der Bank in Augenschein genommen hat. Er bekundete, es habe sich um die zweitkleinste Größe gehandelt, die für Bargeld, Schmuck oder einen schmalen DIN A4-Ordner geeignet gewesen sei. Dies wird gestützt durch das in Augenschein genommene Foto des Bankschließfachs, das ein sehr schmales Fach zeigt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf Blatt 12266 der Hauptakte Bezug genommen. Dass der Angeklagte U in dem Schließfach nicht Bargeld, sondern Unterlagen zu 33.000 Telekom-Immobilien verwahrt haben will, ist angesichts der festgestellten Größe nicht plausibel. Die Zugangsberechtigung und die Daten der einzelnen Besuche ergeben sich aus der im Selbstleseverfahren eingeführten Besucherkarte für das Bankschließfach (HA Bl. 12261 ff.). Der Schlüssel für das Schließfach wurde im Rahmen der Durchsuchung beim Angeklagten U aufgefunden, wie der Zeuge EKHK H13 bekundet hat. Nach einer Gesamtwürdigung steht zur sicheren Überzeugung der Kammer fest, dass die erheblichen Bargeldbeträge, die dem Angeklagte U im Zeitraum Sommer 2004 bis Anfang 2005 zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung standen, aus Zahlungen des Zeugen H für das Grundstücksgeschäft Werdener Straße herrührten. Die Einlassung des Angeklagten U zur Erklärung der Auffälligkeiten in seinem Finanzgebaren ist zur sicheren Überzeugung der Kammer widerlegt und begründet keinen Zweifel daran, dass die dem Angeklagten U zur Verfügung gestandenen Bargeldbeträge tatsächlich von dem Zeugen H stammten. Weder aus der Einlassung noch aus der Beweisaufnahme hat sich eine plausible, nachvollziehbare andere Erklärung für das Vorhandensein dieser Bargeldbeträge ergeben. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte U sein Bargeldverhalten im Zeitraum 2004/5 mit einer Zuwendung seiner verstorbenen Schwiegermutter in Höhe von 25.000,00 Euro aus dem Monat Mai 2004, die bar zu Hause aufbewahrt worden sein soll, sowie aus bar erfolgten Nachzahlungen von Mietrückständen eines Mieters in Nürnberg erklärt. Von den geschenkten 25.000,00 Euro habe er nach und nach 20.000,00 Euro auf Konten eingezahlt. Von den verbleibenden 5.000,00 Euro sowie den Mietnachzahlungen habe die Familie sodann gelebt. Wie sich aus dem auszugsweise verlesenen Mietvertrag (Anlage 2 zum Sitzungsprotokoll vom 6. Februar 2017) ergibt, schuldete der Mieter der Wohnung in Nürnberg 1.000,00 Euro als monatliche Miete. Aus der – im Selbstleseverfahren eingeführten und oben beschriebenen – privaten Buchhaltung des Angeklagten U, auf die er hinsichtlich des Jahres 2004 am 28. November 2010 nach einer bereits erfolgten Durchsuchungsmaßnahme nochmals zugegriffen hat, ergibt sich jedoch hinsichtlich der Miete Nürnberg in 2004 auch zusammengenommen mit den 5.000,00 Euro, die den Eheleuten U aus einer Zuwendung der Schwiegermutter zugeflossen sein sollen, schon kein Betrag, der die dargestellten Auffälligkeiten im Finanzverhalten (fehlende Bargeldabhebungen von Konten, Barzahlung der Tankvorgänge, Ankauf von Schmuckstücken) in ihrer Gesamtheit erklären würden, auch wenn die Eheleute U – wie von dem Angeklagten U behauptet – in diesem Zeitraum vier Wochen in Mexiko Urlaub gemacht haben. Aus der im Selbstleseverfahren eingeführten privaten Buchhaltung des Angeklagten U ergibt sich nämlich, dass zwischen Juni 2004 und Januar 2005 – jeweils einschließlich – über mehrere Monate lediglich ein Mietrückstand von etwas mehr als viereinhalb Monatsmieten (insgesamt 4.700,00 Euro) aufgelaufen sein soll, der von dem Mieter – unterstellt, die Einlassung des Angeklagten U ist insoweit richtig – nach mehrfacher Mahnung bis zum Verkauf des Hauses im September 2006 teilweise bar ausgeglichen worden sein könnte. Eine Erklärung für das Vorhandensein größerer Bargeldbeträge in den Jahren 2004/2005 ergibt sich auch nicht aus der Aussage des Zeugen E5, der berichtet hat, dass er nach dem Verkauf einer mit den Eheleuten U gemeinsam genutzten Ferienwohnung auf Mallorca 2004/2005 und dem späteren Ankauf einer zweiten gemeinsamen Ferienwohnung sowie der späteren Auseinandersetzung der Eigentümergemeinschaft 7.500,00 Euro an den Angeklagten U gezahlt habe. Denn diese Zahlung muss nach der Aussage des Zeugen E5 Jahre nach dem hier betreffenden Zeitraum erfolgt sein. Die Einlassung des Angeklagten U in der Hauptverhandlung steht auch im Gegensatz zu den im Zwischenverfahren gemachten Angaben im Schriftsatz seines Verteidigers vom 25. September 2015 (HA Bl. 36448 ff.), der in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesen und dessen Inhalt von dem Angeklagten U als zutreffend und auf seinen Angaben beruhend bezeichnet worden ist. In diesem Schriftsatz heißt es, am 13. Mai 2001 sei der Schwager des Angeklagten U verstorben. Im Rahmen der Erbauseinandersetzung sei auch Familie U bedacht worden, so dass Erbschaftssteuerzahlungen angefallen seien. Am 22. Juni 2004 sei dann seine Schwiegermutter verstorben und habe ihrer Tochter unter anderem Bargeld hinterlassen. Abgesehen davon, dass die Kammer es trotz des Zeitablaufs für unwahrscheinlich hält, dass der Angeklagte U – wie geschehen – auch nicht ungefähr Angaben zur Höhe der Erbschaften machen konnte, decken sich diese Angaben nicht mit der Angabe in der Hauptverhandlung, wonach die Quelle des ihm 2004/2005 zur Verfügung stehenden Bargelds eine schenkungsweise Zuwendung der Schwiegermutter und Mietnachzahlungen gewesen sein sollen, jedoch nicht die Erbschaften des Schwagers und der Schwiegermutter. Diesen Widerspruch hat der Angeklagte U auch nicht aufgeklärt. Im vorgenannten und von dem Angeklagten U in der Hauptverhandlung als zutreffend bestätigten Schriftsatz seines Verteidigers vom 25. September 2015 heißt es weiter, dass ein Betrag von 200.000,00 Euro aus einem beabsichtigten Hauskauf in Kroatien teilweise per Kurier zurück nach Deutschland gebracht worden sei, nachdem im Jahr 2001 der Plan des Hauskaufs wieder verworfen worden sei – wobei der Zeitpunkt der Zahlungen nicht weiter bestimmt wurde. Der Restbetrag sei von 2006 bis 2008, wiederum per Kurier, gezahlt worden. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte U sich hingegen dahin eingelassen, er habe einen glatten Betrag von 100.000,00 Euro zurückerhalten, und zwar durch Zahlungen des Geldempfängers selbst, Herrn D3, von zweimal 40.000,00 Euro im Juli 2008 und im Oktober 2008 in München, der Rest sei in kleineren Beträgen überbracht worden, wobei er den Zeitpunkt dieser Restzahlungen nicht benennen könne. Das Einlassungsverhalten des Angeklagten U war insoweit bereits widersprüchlich, ohne dass er diesen Widerspruch aufgeklärt hätte. So ist nach seiner Einlassung in der Hauptverhandlung 2008 auch kein „Restbetrag“ gezahlt worden, sondern mit insgesamt 80.000,00 Euro der Großteil des angeblich geschuldeten Betrages. Der Angeklagte stellte lediglich richtig, dass nicht 200.000,00 Euro nach Kroatien transferiert worden seien, sondern 200.000,00 DM. Die in der Hauptverhandlung abgegebene Einlassung deckt sich somit nicht mit früheren Angaben des Angeklagten U. Nach seiner Einlassung in der Hauptverhandlung ist im Übrigen jedenfalls im hier relevanten Zeitraum in den Jahren 2004/2005 kein Geld aus Kroatien von den zur Zeit der Hauptverhandlung bereits verstorbenen Eheleuten D3 zurückgeflossen. Die Beweisaufnahme hat zudem keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, dass der Angeklagte U in den 1990er Jahren tatsächlich Überweisungen zum Zwecke eines Hauskaufs in Kroatien und in der behaupteten Größenordnung vorgenommen hat; der privaten Buchhaltung des Angeklagten U lassen sich auch zusammengenommen lediglich deutlich geringere Beträge entnehmen. Aus den in der Hauptverhandlung verlesenen Belegen der Überweisungen der Eheleute U an das Ehepaar D3 aus den 1990er Jahren ergibt sich, dass als Verwendungszweck der an sie gerichteten – jeweils unter 1.000,00 Euro liegenden – Überweisungen „Führerschein“ oder „Geschenk“ angegeben war (HA Bl. 36470 ff.). Für einen intensiven Kontakt der Eheleute U zu der Familie D3 in Kroatien gibt es darüber hinaus keine Anhaltspunkte. Der Zeuge E5, ein langjähriger Freund des Angeklagten U, dessen Familie mit Familie U seit den 1970er Jahren häufig gemeinsame Reisen mit der Gewerkschaft unternahm, wusste nichts von Urlauben der Familie U in Kroatien oder gar dem Plan, dort eine Immobilie zu erwerben. Seine Angaben werden gestützt durch die in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesenen Vermerke des KHK L15 vom 13. März 2012 (HA Bl. 20076 ff., 20122 ff.), der die bei der Durchsuchung aufgefundenen Asservate, Konten und die bereits erwähnten „EinAus“-Listen seit 1996 der Eheleute U insbesondere auch hinsichtlich Q4 Urlaubsreisen ausgewertet hat und ebenfalls keine Hinweise auf Zahlungen nach Kroatien jedenfalls in der behaupteten Höhe ermitteln konnte. Es findet sich bei der ansonsten akribischen privaten Buchführung des Angeklagten U auch kein Hinweis auf Geldzahlungen aus Kroatien. Der Zeuge KHK L15 hat zudem die Eintragungen in der privaten Buchhaltung zu Urlaubszielen der Eheleute U im Zeitraum 1996 bis 2000 ausgewertet und mit den vorgenannten Vermerken vom 13. März 2012 festgestellt, dass der Angeklagte U Reiseziele in der überwiegenden Anzahl konkret bezeichnete (Afrika, Südsee, Transsibirien, Obersdorf etc.), sich aber kein einziger Eintrag zu Kroatien für den fraglichen Zeitraum fand. Auch in den bei der Durchsuchung im Privathaus des Angeklagten U sichergestellten Unterlagen sei kein Hinweis auf Reisen nach Kroatien aufgefunden worden. Soweit der Angeklagte U im Laufe der Hauptverhandlung gegenüber den ermittelnden Polizeibeamten pauschal in den Raum gestellt hat, sie hätten auch seine „Tankkarte“ auswerten müssen, gibt dies nach Auffassung der Kammer keinen Anlass für eine abweichende Bewertung. Selbst wenn der Angeklagte U eine solche Karte zur Verfügung gehabt hätte, erklärt dies nicht die zeitliche Koinzidenz der Änderung seines Tankverhaltens und der Einträge auf „0,00“ für C3in in seiner privaten, sehr gewissenhaften Buchhaltung genau in dem Zeitraum, in dem der Zeuge H über erhebliche Summen Bargeld verfügte. Aufgrund dieser Auffälligkeiten im Bargeldverhalten im Hinblick auf allgemeine Lebensführung für sechs Monate: 19.000,00 Euro Bareinzahlungen auf dem Privatkonto: 16.000,00 Euro Barkauf der Schmuckstücke: 5.000,00 Euro Gesamt: 40.000,00 Euro ist nach Auffassung der Kammer ein Betrag von mindestens 40.000,00 Euro sicher feststellbar, den der Angeklagte U im fraglichen Zeitraum von dem Zeugen H erhielt. Die durchgeführte Beweisaufnahme hat keine Anhaltspunkte für das Bestehen einer anderen Einnahmequelle des Angeklagten U erbracht. Der Feststellung, dass der Angeklagte U 40.000,00 Euro erhalten hat, steht nicht entgegen, dass die 10. große Strafkammer im Urteil vom 25. Oktober 2012 gegen den Zeugen H wegen Steuerhinterziehung zu der Feststellung kam, der Angeklagte U habe keinen eigenen finanziellen Vorteil erlangt. Wie der damalige Berichterstatter der 10. großen Strafkammer, der Zeuge RiAG R, glaubhaft bekundete, hatte die Kammer damals keine Beweisaufnahme zur Frage eines persönlichen finanziellen Vorteils des Angeklagten U durchgeführt. (7) Erwerb des Eckgrundstücks M Straße 2 Die Feststellungen zum Erwerb des Eckgrundstücks auf der M Straße 2 in Düsseldorf durch den BLB von der Familie H3 beruhen auf der Aussage des Zeugen B sowie der im Selbstleseverfahren eingeführten umfangreichen Korrespondenz des Maklerunternehmens B mit dem BLB, dem ebenso eingeführten Besprechungsbericht vom 6. September 2004 (FA 8 Bl. 2199 ff.), sowie dem ebenso eingeführten Vermerk der Zeugin H5 vom 6. August 2004 (FA 8 Bl. 4197) und Kaufvertrag vom 16. Dezember 2004 (FA 8 Bl. 729 ff.). Der Zeuge B hat das Geschehen so bekundet, wie unter II. festgestellt. Die Angaben des Zeugen sind auch insoweit glaubhaft, da sie unter anderem von der Wiedergabe zahlreicher Details sowohl im Kern- als auch im Randbereich der Aussage geprägt sind. So hat er etwa den Umstand beschrieben, dass der Angeklagte U geäußert habe, nicht als jemand in der Zeitung stehen zu wollen, der die dort noch wohnenden Mieter aus dem Haus dränge. Zudem war der Zeuge in der Lage, seine Aussage auch auf Nachfragen ohne Zögern zu erweitern, so etwa hinsichtlich der Rolle des Steuerberaters der Familie H3. Die Aussage wird gestützt durch die in der Hauptverhandlung verlesene Aktivitätenübersicht des Maklerunternehmens B (FA 8 Bl. 1699 ff.), aus der sich die von dem Zeugen B geschilderten Abläufe deckungsgleich ergeben. Dass auch die Zeugin O1 bei diesem Geschäft vermittelnd tätig wurde, ergibt sich aus ihren im Selbstleseverfahren eingeführten Angeboten an den BLB vom 26. April 2004 (FA 8 Bl. 3790) sowie an den Steuerberater der Familie H3 vom 16. Juni 2004 (FA 8 Bl. 4530). Der Zeuge B hat glaubhaft bekundet, hiervon nichts gewusst zu haben. (8) Vergabe der Abriss- und Entsorgungsaufträge (a) Auftragsvergabe vom BLB an X2 Die Feststellungen zur Auftragsvergabe an die X2 beruhen auf den im Selbstleseverfahren eingeführten umfassenden Angebots-, Vertrags- und Nachunternehmervertragsunterlagen der Beteiligten sowie den glaubhaften Aussagen des BLB-Mitarbeiters und Zeugen N1 und des X2-Mitarbeiters und Zeugen M1. Dass es entgegen der Formulierung in § 3 der Vereinbarung vom 15. Juni 2004 zum damaligen Zeitpunkt noch keine vertraglichen Bindungen der X2 gab, aus denen Vertragsstrafen hätten resultieren können, beruht auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen Q. Diese haben jeweils bekundet, den Vertrag mit X2 erst später, im Oktober 2004, geschlossen zu haben (vgl. unten (b)). Dies wird gestützt durch die Aussage des Zeugen L4, auch ihm seien keine vorherigen vertraglichen Verpflichtungen der X2 bekannt gewesen. Die Feststellungen zu den Angeboten der X2 vom 18. Mai 2004 bzw. der Q vom 15. Juni 2004 beruhen auf den im Selbstleseverfahren eingeführten Unterlagen (FA 8 Bl. 625 ff., 1266 ff., 2518 ff.). Ebenso bestätigt wird dies durch ein von dem Zeugen M1 für die X2 erstelltes Abbruch- und Entsorgungskonzept, in dem unter dem Datum 24. August 2004 als Nachunternehmer noch „N.N.“ vermerkt war (FA 8 Bl. 1798 ff.). Die Formulierung des § 3 war damit unzutreffend und nach Auffassung der Kammer vorgeschoben, um eine Erklärung für die spätere freihändige Auftragsvergabe zu liefern. Das Angebot der X2 vom 18. Mai 2004 gegenüber dem Insolvenzverwalter war unnötig, da dieser – wie der Zeuge D1 bekundet hat – keine Altlastensanierung vor dem Verkauf durchgeführt hätte. Dass dem Angeklagten U § 3 der Vereinbarung vom 15. Juni 2004 bekannt war und er dafür sorgte, dass der darin vereinbarte Abriss- und Entsorgungsauftrag an die X2 freihändig vergeben wurde, beruht auf den Aussagen der Zeugen N1, P1, C1 und M1, den hierzu im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden, insbesondere zur Übersendung des § 3 und zum Vermerk des Zeugen E, und aus den Rückschlüssen, welche die Kammer aus dem weiteren Geschehen gezogen hat. Gegenüber den Mitarbeitern stellte der Angeklagte U die Auftragsvergabe als für den Ankauf des Objekts Werdener Straße erforderlich dar und stimmte wesentliche Vertragsbedingungen alleine mit Herrn W ab, so dass den BLB-Mitarbeitern wegen des aufgebauten Zeitdrucks kaum noch eine Prüfung oder Verhandlung möglich war. Letztlich erteilte der Angeklagte U die Direktive, den Auftrag ohne Ausschreibung an X2 zu vergeben. Die Einlassung des Angeklagten U, an der Vergabe des Abriss- und Entsorgungsauftrags nicht beteiligt gewesen zu sein, ist zur sicheren Überzeugung der Kammer widerlegt. Im Einzelnen: Die Feststellung, dass der Angeklagte U Kenntnis von dem § 3 hatte, ergibt sich – wie bereits unter cc) (3) dargestellt – aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Schreiben des Herrn W vom 17. Juni 2004 an den Angeklagten U (FA 8 Bl. 658), auf dem sich der Eingangsstempel des BLB mit Datum 17. Juni 2004 und der Paraphe „ Uh “ befindet. Dass von vornherein feststand, dass die X2 den Abriss- und Entsorgungsauftrag erhalten sollte, ergibt sich aus dem bereits zitierten Vermerk des damaligen Leiters der Düsseldorfer BLB-Niederlassung E (FA 8 Bl. 2878 f.). In diesem heißt es: „(…) Die NL Düsseldorf erhielt mit der Nachricht über den Kauf des ehemaligen VKW Geländes an der Werdener Str. in Düsseldorf den Auftrag, die Zusatzvereinbarung vom 15.06.2004 zum Kaufvertrag dahingehend zu prüfen, dass der § 3 erfüllt wird. Inhalt des § 3 ist die Aussage, dass X2 (X2 AG) die Sanierung des Bodens und die Restabbrucharbeiten zur Vermeidung von Vertragsstrafen übernimmt. (…)“ [Hervorhebung durch Urteilsverfasser] Unter diesen Text setzte der Angeklagte U „Einverstanden U, 22.09.04“ Dies wird gestützt durch die Aussage der BLB-Mitarbeiter und Zeugen N1, P1 und C1, die übereinstimmend und glaubhaft bekundet haben, dass von vornherein nur die Vergabe an die X2 in Erwägung gezogen worden sei. Dass der Angeklagte U die Auftragsvergabe als Nebenbedingung des Kaufvertrages und „Kompensationsgeschäft“ gegenüber Mitarbeitern darstellte, beruht auf der Aussage der Zeugen P1 und C1. Die Feststellungen zur Verhandlung des Angeklagten U mit Herrn W und dem erheblichen Zeitdruck der Mitarbeiter für die Prüfung beruhen auf der Aussage des Zeugen N1, des damaligen Leiters der Abteilung Planen und Bauen der BLB-Niederlassung Düsseldorf. Dieser hat das Geschehen so geschildert, wie unter II. festgestellt. Die Aussage des Zeugen N1 ist nach Anwendung vernehmungstechnischer Erkenntnismethoden als glaubhaft anzusehen, da sie mehrere so genannte Realitätskriterien enthält, während Warnsignale für eine unrichtige Aussage fehlen. Die Aussage ist widerspruchsfrei und nicht bereits durch objektive Umstände widerlegt. Der Zeuge hat detailliert und ausführlich die Abläufe bis zur offiziellen Auftragsvergabe geschildert. So hat er insbesondere bekundet, der § 3 sei „mit Sicherheit“ der Auslöser gewesen, dass der Auftrag an X2 erteilt worden sei. Umstände, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Seine Aussage wird gestützt durch den im Selbstleseverfahren eingeführten, nach seiner Aussage von ihm erstellten Aktenvermerk vom 14. September 2004 (FA 8 Bl. 2449), in dem die Vereinbarung des Auftragspreises von 2 Mio. Euro zwischen dem Angeklagten U und Herrn W dokumentiert ist. Der Zeuge M1, damaliger Oberbauleiter der X2, hat glaubhaft bekundet, Herr W habe ihm die Vereinbarung vom 15. Juni 2004 gegeben, sie sei in seiner Handakte gewesen. Damit war sie auch bei der X2 Grundlage der Auftragsbearbeitung. Der Zeuge N1 hat bekundet, der Angeklagte U habe die Verhandlungen mit Herrn W im Wesentlichen alleine geführt. Die Mitarbeiter der Niederlassung Düsseldorf hätten das Angebot der X2 kaum inhaltlich prüfen können. Der Zeuge P1 hat bestätigt, dass es aufgrund der großen Eilbedürftigkeit kein Baugrundgutachten gegeben habe. Dass der Versuch insbesondere von Seiten der BLB-Niederlassung Düsseldorf, bei der X2 überprüfbare Informationen einzuholen, scheiterte, ergibt sich aus der Aussage der Zeugen P1, C3 und M1. Diese haben das Geschehen so geschildert, wie unter II. festgestellt. Ihre Aussagen werden gestützt durch die diesbezügliche Korrespondenz und hierzu erstellten Vermerke, die im Selbstleseverfahren eingeführt wurden (FA 8 Bl. 2033 ff., 672 ff., 2452 ff.). Dafür, dass dies dem Angeklagten U bekannt war, spricht der Inhalt des an den Angeklagten U gerichteten Schreibens der X2 vom 13. August 2004, in welchem die X2 ihm mitteilte, dass sie „aus wettbewerblichen Gründen“ – wie schon in Gesprächen mit BLB-Mitarbeitern angedeutet – ihre Kalkulation und die Basisunterlagen, die zu der Pauschalpreisbildung führten, nicht offenlegen würde. Die Angaben zur Gutachtertätigkeit des Gutachterbüros H4 Consulting beruhen auf den Angaben der Zeugen H4 und T4. Diese haben bekundet, dass einige Kalkulationen der X2 zu hoch angesetzt waren, insbesondere hätten sie zu hohe Altlastenbelastungen angenommen. Ihre Aussagen werden gestützt durch den im Selbstleseverfahren eingeführten Aktenvermerk des Zeugen T4 vom 17. September 2004 (FA 8 Bl. 2451). Die Feststellungen zur Erteilung der Direktive der freihändigen Vergabe an X2 und der dadurch hervorgerufenen Bedenken bei den zuständigen BLB-Mitarbeitern beruhen auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen N1 und P1. Sie haben das Geschehen so geschildert, wie unter II. festgestellt. Dies wird gestützt durch die Aussage des X2-Mitarbeiters M1, es sei (nur) um die Angebotshöhe gegangen, aufgrund von vertraglichen Vereinbarungen habe es die Direktive zur freihändigen Vergabe des Auftrags an die X2 gegeben. Es wird ferner gestützt durch den im Selbstleseverfahren eingeführten Aktenvermerk des Zeugen M1 vom 21. Juli 2004 (FA 8 Bl. 2033 f.) sowie die ebenso eingeführte Mail des Zeugen N1 vom 4. August 2004 (FA 8 Bl. 672 f.), in denen jeweils explizit von der „Direktive“ die Rede ist, sowie durch den ebenso eingeführten und bereits zitierten Vermerk des damaligen Niederlassungsleiters Herrn E vom 22. September 2004 (FA 8 2878 f.), der zur Zeit der Hauptverhandlung wegen einer Demenzerkrankung nicht mehr vernehmungsfähig war. Der Zeuge P1 hat die Gründe für die Erstellung dieses Vermerks so dargestellt, wie unter II. festgestellt. Die Feststellung, dass es vor der Auftragserteilung an die X2 eines ordnungsgemäßen Vergabeverfahrens bedurft hätte, beruht auf der glaubhaften Aussage der Zeugin O2. Dies wird bestätigt durch die Aussage des Zeugen P1. Dieser hat glaubhaft bekundet, eigentlich sei es für die Behörde nicht möglich, einen Auftrag in dieser Größenordnung freihändig zu vergeben. Es sei ihm aber mitgeteilt worden, dies sei das Kompensationsgeschäft für den günstigeren Kaufpreis und er sei daher davon ausgegangen, die Auftragsvergabe sei eine Bedingung des Kaufvertrages gewesen. Damit war der Angeklagte U zur Überzeugung der Kammer von Beginn an persönlich in die Verhandlungen mit Herrn W involviert und leitete diese federführend. Dadurch erschwerte er die Prüfung und Verhandlung durch die eigentlich zuständigen Mitarbeiter der BLB-Niederlassung Düsseldorf. Letztlich teilte er dem zuständigen BLB-Mitarbeiter und Zeugen N1 mit, Herr W habe den Preis von 2 Mio. Euro akzeptiert. Er erteilte, wie mit seinem unter den Vermerk des Herrn E handschriftlich gesetzten „ Einverstanden U 22.09.04 “ (FA 8 Bl. 2878) urkundlich belegt, sein Einverständnis dazu, den Auftrag zu diesen Konditionen freihändig zu vergeben. (b) Weitergabe des Auftrags an Q und Durchführung der Arbeiten Die Feststellungen zum Vertragsschluss der X2 mit der Nachunternehmerin, der Firma Q, beruhen auf den Angebotsunterlagen und dem Verhandlungsprotokoll nebst Anlagen, die im Selbstleseverfahren eingeführt wurden (FA 8 Bl. 2518 ff., 2523 ff., 2039 ff., 2525 ff., 1818 ff., 4653 ff.). Die Angaben werden gestützt durch die Aussagen der Zeugen Q2, A1 und H4. Die vollständige Weitergabe des Auftrags an die Q ist festgestellt durch die Aktennotiz der Zeugin S3, der damals für die Baukoordinierung zuständigen Mitarbeiterin bei der C4 als Rechtsnachfolgerin der X2, vom 23. April 2007 (FA 8 Bl. 4670 f.) sowie ihre glaubhafte Aussage, die den Sachverhalt so bestätigt hat wie festgestellt. Die Zeugen Q haben glaubhaft und übereinstimmend bekundet, dass der Auftrag vollständig an die Q weitergegeben wurde und diese das Altlastenrisiko trug, das jedoch wegen der geringen Belastung des Bodens überschaubar gewesen sei. Die Feststellungen zur Durchführung der Arbeiten beruhen auf den im Selbstleseverfahren eingeführten Unterlagen, insbesondere den Schreiben des BLB sowie der X2 zum Abruf der vereinbarten Leistungen (FA 8 Bl. 2541, 4636, 4359, 2557 ff., 2880) sowie der ebenso eingeführten Aktennotiz der Zeugin S3 (FA 8 Bl. 4670 f.). Der Zeuge T3 hat glaubhaft bestätigt, dass die Arbeiten hinsichtlich des letzten Bauabschnitts, des Flurstücks 264, bis zum 26. Juni 2008 andauerten. (9) (Gesamt)schaden des Landes Die Feststellungen zu den dem BLB in Rechnung gestellten Leistungen der X2 und Zahlungen des BLB an die X2 bzw. die C4 für die Abriss- und Entsorgungsleistungen beruhen auf den im Selbstleseverfahren eingeführten umfassenden Rechnungs- und Buchungsunterlagen, die die Rechnungsinhalte und Zahlungen so belegen, wie unter II. festgestellt. Die Feststellungen zu den der X2 bzw. der C4 ihrerseits in Rechnung gestellten Leistungen der Q und Zahlungen der X2 beruhen auf den ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführten umfangreichen Rechnungs- und Buchungsunterlagen, die die Rechnungsinhalte und Zahlungen so belegen, wie unter II. festgestellt. In der Differenz von 871.910,82 Euro zwischen der vom BLB und der X2 bzw. der C4 jeweils insgesamt geleisteten Zahlungen liegt der Schaden des Landes NRW, das für Verbindlichkeiten des BLB haftet. Wie sich aus den glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen der Zeugen Q ergibt, wäre das Unternehmen Q mit ihren jeweiligen Angeboten auch in einen öffentlichen Wettbewerb gegangen. Dies wird gestützt durch die Aussage des Zeugen und Gutachters H4, der bekundet hat, das Angebot der Q sei marktüblich gewesen. Der BLB hätte daher die Leistung am Markt zu diesem günstigeren Preis erhalten können. Der insgesamt dem Land NRW durch das Projekt Justizzentrum Werdener Straße entstandene Gesamtschaden von 4.031.910,82 Euro ergibt sich aus der Summe der Zahlung von 1,16 Mio. Euro an die X2, der Überweisung von insgesamt 2 Mio. Euro an den Angeklagten N und dem Differenzbetrag für die Abriss- und Sanierungsarbeiten von 871.910,82 Euro. (10) Vorsatz der Angeklagten Die Feststellungen zum Vorsatz der Angeklagten beruhen auf Rückschlüssen, welche die Kammer aus dem äußeren Geschehensablauf gezogen hat. Die zahlreichen falschen Informationen, die der Angeklagte U an seine Mitarbeiter, beratende Anwälte und das Maklerunternehmen B gab, sowie die Tatsache, dass er entgegen seiner Aufgabe, im Interesse des BLB zu handeln, entgegen seiner konkreten Zusage und trotz mehrfacher Warnungen des Maklers B vor Konkurrenten den zeitnahen Erwerb des Grundstücks Werdener Straße / Mindener Straße nicht vorantrieb, sondern sogar verhinderte, sprechen dafür, dass er in das Agieren des Zeugen H, seiner Strohleute und des Herrn W eingeweiht war, es billigte und ihm mit der Weitergabe interner Informationen zum Zwecke der eigenen persönlichen Bereicherung zum Erfolg verhelfen wollte. Dass ein derart hochrangiger Beamter bzw. leitender Angestellter mit einem Jahreseinkommen von 232.000,00 Euro, der mit einer Kündigung und beamtenrechtlichen Folgen zu rechnen hatte, Informationen weitergibt und dabei konspirativ mit einem „Berufskriminellen“ wie dem Zeugen H zusammenwirkt, ohne einen eigenen Vorteil erlangt zu haben, hält die Kammer für unwahrscheinlich. Dagegen spricht auch, dass der Angeklagte U auf den Zeugen H nicht als Informationsquelle angewiesen war. Im Gegenteil war der Zeuge H auf den Angeklagten U als Informationsquelle angewiesen. Es haben sich im Laufe der Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es auch nur einmal ein für den BLB günstiges Geschäft gegeben hätte, das durch Vermittlung des Zeugen H zustande gekommen wäre. Nach umfassender Würdigung der Kammer fassten der Angeklagte U und der Zeuge H daher im Rahmen des Projekts Justizzentrum Werdener Straße erstmals den – in der Folge über viele Jahre praktizierten – Plan, sich bei Bauprojekten des BLB durch die Weitergabe von Informationen und das Agieren von Strohleuten bzw. Zwischenerwerbern persönlich zu bereichern. Dass auch der Angeklagte N vorsätzlich handelte, ergibt sich nach umfassender Würdigung des Gerichts aus den objektiven Tatumständen. Er nahm die Zahlung von 2 Mio. Euro entgegen, ohne – wie er wusste – an dem Geschäft wesentlich beteiligt gewesen zu sein. Seine Geldübergaben an den Zeugen H erfolgten zum Großteil in konspirativer Art und Weise in einer Spielbank. Der Angeklagte N setzte das Schreiben vom 27. Juli 2004, mit dem er die Rücküberweisung der Umsatzsteuer von 320.000,00 Euro ankündigte, in Kenntnis seines wahrheitswidrigen Inhalts auf und berief sich darin auf Herrn W. Dafür, dass es dabei um die Verhinderung der Aufdeckung des Geschäfts durch eine drohende Umsatzsteuerprüfung beim BLB oder der X2 ging, spricht auch seine Stellung als Volljurist und Rechtsanwalt. Dafür, dass beiden Angeklagten bewusst war, dass dem Land NRW ein finanzieller Schaden – auch in der festgestellten Höhe – entstehen könnte, spricht, dass der durch den Zwischenerwerb des Grundstücks und den nachfolgenden Abschluss der Vereinbarung vom 15. Juni 2004 eingetretene Schaden Voraussetzung der von ihnen erstrebten Bereicherung war. Der Annahme eines Vorsatzes bezüglich des durch die freihändige Vergabe des Abriss- und Entsorgungsauftrags eingetretenen Teilschadens steht nicht entgegen, dass der Leiter der BLB-Niederlassung Düsseldorf E – nach unzureichender Prüfung (vgl. die in den Feststellungen unter II. näher ausgeführte Korrespondenz der BLB-Mitarbeiter mit der X2) – das diesbezügliche Angebot der X2 ausweislich des Vermerks vom 22. September 2004 als „wirtschaftlich“ bezeichnet hat. Denn dies schloss auch aus Sicht der Angeklagten nicht aus, dass bei einem öffentlichen Vergabeverfahren ein niedrigerer Preis für das Land zu erzielen gewesen wäre. Dafür spricht auch, dass dem Angeklagten U ausweislich des Schreibens der X2 vom 13. August 2004 bekannt war, dass die X2 den BLB-Mitarbeitern „ aus wettbewerblichen Gründen “ ihre Kalkulation und die Basisunterlagen, die zu einer Pauschalpreisbildung führten, nicht offengelegt hatte. Dementsprechend war dem Angeklagten U bekannt, dass die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit des Angebots der X2 für die Abriss- und Entsorgungsleistungen unzureichend gewesen war. (11) Verkauf des Altstandorts Mühlenstraße Die Feststellung, dass dem Angeklagten N später von dem Zeugen H vorgeworfen wurde, sie hätten sich bei dem Verkauf des alten Gerichtsstandorts an der Mühlenstraße einen Profit von 6 Mio. Euro entgehen lassen, ergibt sich aus dem verlesenen Schreiben Hs vom 10. Dezember 2004 (FA 8 Bl. 2369). In diesem Schreiben merkte der Zeuge H insbesondere an, der Angeklagte N solle in Zukunft Hs Aussagen sehr ernst nehmen, sie hätten nämlich fast ausschließlich „ die Qualität einer notariellen Kaufzusage “; dies gelte sowohl für Verkäufer- wie Käuferseite. (12) Honorarstreit mit dem Maklerunternehmen B Die Feststellungen zur Auseinandersetzung des BLB mit dem Maklerunternehmen B hinsichtlich dessen Bezahlung beruhen auf den Angaben der Zeugen H5, C1 und B. Die Zeugen haben dieses Geschehen so geschildert, wie unter II. festgestellt. Ihre Aussagen werden gestützt durch die im Selbstleseverfahren eingeführte Korrespondenz zwischen dem BLB und dem Maklerunternehmen sowie den ebenso eingeführten handschriftlichen Notizen, die die Zeugin H5 während des Gesprächs angefertigt hatte (FA 8 Bl. 4191, 4207 ff., 4243), und der ebenso eingeführten Aktennotiz des Zeugen B nebst handschriftlicher Anmerkungen der Zeugen H5 (FA 8 Bl. 4196, 4202), mit denen der Ablauf der diesbezüglichen Diskussionen so festgehalten ist, wie unter II. festgestellt. Dass der Angeklagte U letztlich gegen die ihm bekannten Bedenken seiner Mitarbeiter entschied, um einen Streit mit dem Maklerunternehmen B zu vermeiden, schließt die Kammer aus dem äußeren Geschehensablauf. Wie dargestellt, hatte das Maklerunternehmen B das Grundstück Werdener Straße bereits frühzeitig, im März 2004, als geeigneten Standort für ein neues Justizzentrum identifiziert und es dem BLB bzw. dem Angeklagten U angeboten. Dieser ließ das Maklerunternehmen in den folgenden Wochen und Monaten weitere Unterlagen einholen und Prüfungen anstellen, obschon er im Hintergrund den Ankauf durch einen Zwischenerwerber zum Nachteil des BLB forcierte. Die zahlreichen versuchten Kontaktaufnahmen der Mitarbeiter des Maklerunternehmens sind in deren bereits erwähnter Aktivitätenübersicht umfassend dargestellt. Auf mehrere Nachfragen Bs reagierte der Angeklagte U ab einem gewissen Zeitpunkt nicht bzw. hielt die Makler hin. Warnungen vor Preistreiberei oder Konkurrenten und der dringende Appell, eine Kaufoption abzuschließen, veranlassten ihn nicht, den unmittelbaren Ankauf vom Grundstückseigentümer durch den BLB zu fördern. Dass dann das Grundstück, für das sich monatelang niemand interessiert hatte, plötzlich von einem Konsortium erworben und dem BLB „vor den Augen weggeschnappt“ wurde, stimmte die Zeugen B und T3, wie diese berichtet haben, misstrauisch. Auch bei dem Erwerb des Grundstücks M Straße von der Familie H3 agierte neben dem Maklerunternehmen B eine weitere Maklerin und Strohfrau des Zeugen H, die Zeugin O1. Nach Auffassung der Kammer wollte der Angeklagte U vor diesem Hintergrund eine streitige Auseinandersetzung mit dem Maklerunternehmen vermeiden, da ansonsten die zeitlichen Zusammenhänge und sein auffälliges Verhalten – insbesondere seine frühe Kenntnis des Standorts und das Übergehen mehrerer Warnungen vor möglichen Zwischenerwerbern und Empfehlungen zum raschen Handeln – beim BLB und allgemein bekannt geworden wären. Stattdessen ließ der Angeklagte U den BLB „Schweigegeld“ an das Maklerunternehmen zahlen. Die Feststellungen zur Buchung der Rechnung Bs unter „Bodendekontamination“ im Buchungssystem des BLB, den internen Unstimmigkeiten dazu und zur Bezahlung beruhen auf den Aussagen der Zeugen O2, X3, C und B, die diese Umstände so geschildert haben, wie unter II. festgestellt. Sie werden gestützt durch die in der Hauptverhandlung verlesenen E-Mails der Zeugen C10 und P (FA8 Bl. 270 f.). Keiner der Zeugen konnte mehr erklären, wie es zu dieser Buchungsposition kam. Der Zeuge B äußerte hierüber seine Verwunderung; derartige Leistungen habe sein Unternehmen nicht erbracht. Letztlich erfolgte die Buchung ohne weitere Beanstandung, da sie der Angeklagte U als (allein)verantwortlicher Geschäftsführer sachlich und rechnerisch richtig zeichnete. (13) Steuerhinterziehung durch den Zeugen H Die Feststellungen zum Inhalt der am 28. März 2006 abgegebenen Umsatzsteuererklärung des Zeugen H für das Jahr 2004, der Höhe der Steuerverkürzung und seines entsprechenden Vorsatzes sowie seiner diesbezüglichen Verurteilung beruhen auf den Angaben der Zeugen StAR L10 und RiAG R. Die Zeugen StAR L10 und RiAG R, die wie dargestellt als Steuerfahnder im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren bzw. als Berichterstatter der Strafkammer im Hauptverfahren gegen den Zeugen H befasst waren, haben das Geschehen übereinstimmend so bekundet, wie unter II. festgestellt. Ihre glaubhaften Aussagen werden gestützt durch das im Selbstleseverfahren eingeführte und auszugsweise mit Rechtskraftvermerk in der Hauptverhandlung verlesene Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 25. Oktober 2012 – Az. 10 KLs 9/12 (FA 8 Bl. 3295 ff.), in dem die Umstände genau so festgestellt wurden. Dass die Angeklagten U und N dem Zeugen H zu dessen Steuerhinterziehung objektiv Hilfe leisteten, ergibt sich aus ihrem bereits festgestellten, kollusiven Verhalten im Zusammenhang mit der Abrechnung und Verteilung der Zahlung des BLB in Höhe 2 Mio. Euro an den Angeklagten N. Die Art und Weise der Aufsplittung des Gesamtbetrages der 3 Mio. Euro und die Verteilung der 2 Mio. Euro weisen nach Auffassung der Kammer darauf hin, dass die Angeklagten in Kenntnis eines kriminellen Komplotts handelten. Wie bereits dargestellt, wirkte der Angeklagte U zum Zweck der Verschleierung an der gesplitteten Auszahlung des Entschädigungsbetrages in zwei Teilbeträgen von 1 Mio. Euro und 2 Mio. Euro bei abweichenden Leistungsvereinbarungen und -empfängern mit. Der Zahlungsempfänger für den Betrag von 2 Mio. Euro, die Firma X1 GmbH bzw. der Angeklagte N, den der Angeklagte U persönlich kannte, war nicht identisch mit der Rechnungsstellerin X2 und hatte keine eigene Leistung im Rahmen des Projekts Werdener Straße erbracht. Die X2 ihrerseits war eigentlich die falsche Vertragspartnerin und Rechnungsstellerin, da nur die X4 wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten konnte. Dies war den beiden Angeklagten auch bewusst. Es wird insofern auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Das Vorgehen der Aufsplittung des Rechnungsbetrages und der Überweisung des Betrages von 2 Mio. Euro an den Angeklagten N ermöglichte es überhaupt, dass der Zeuge H seinen Anteil bar vereinnahmen konnte, was wiederum ein Verbergen dieses Umsatzes vor dem Fiskus ermöglichte. Ferner sorgte der Angeklagte U dafür, dass Bedenken der X7 Bank im Hinblick auf diese Abweichung beseitigt wurden, indem er hierzu ein Schreiben an die Bank nachschob, um den Zahlungsstrom zu legitimieren. Sämtliche Vorgänge im Zusammenhang mit den beiden Teilrechnungen für die Entschädigungszahlung wurden beim BLB von dem Angeklagten U persönlich freigezeichnet und angewiesen. Dies gilt insbesondere auch für seine Freizeichnung der Rücküberweisung von 320.000,00 Euro des Angeklagten N mit dem Ziel, die Umsätze gegenüber den Finanzbehörden zu verschleiern. Die Feststellungen zum Vorsatz beruhen auf Rückschlüssen, welche die Kammer aus dem äußeren Geschehensablauf gezogen hat. Aufgrund der Aufsplittung des Geldbetrages von 3 Mio. Euro und der Art und Weise der Verteilung der 2 Mio. Euro wussten die Angeklagten, dass der Zeuge H seine Umsätze nicht versteuern würde; hierfür spricht auch, dass ansonsten nicht plausibel ist, warum die Geldbeträge dem Zeugen H bar zufließen sollten. Bei einem Geldfluss durch Barzahlungen konnte dieser hingegen seinen Umsatz vor dem Fiskus verbergen, was die Gefahr der Aufdeckung der Tat reduzierte. Der Angeklagte U ist als langjähriger Geschäftsführer bei der Post bzw. der Telekom AG im Immobilienbereich sehr geschäftserfahren. Der Angeklagte N ist Volljurist und Rechtsanwalt. Die Kammer verkennt nicht, dass der Angeklagte N mit dem Zeugen H in der Kooperationsvereinbarung vom 10. März 2004 (FA 8 Bl. 989) sowie deren Ergänzung vom 2. Juli 2004 (FA 8 Bl. 3140), beides im Selbstleseverfahren eingeführt, vereinbarte, dass beide Parteien ihre Steuern selbst zahlen sollten. Auch in einem im Selbstleseverfahren eingeführten Schreiben vom 20. Dezember 2005, in dem es um die Rücküberweisung ging, verwies der Angeklagte N den Zeugen H an seinen Steuerberater (FA 8 Bl. 3448). Aufgrund der oben genannten Umstände nahmen die Angeklagten U und N billigend in Kauf, dass der Zeuge H seine Umsätze nicht ordnungsgemäß versteuern würde. Der Zeuge H, ein vorbestrafter Berufskrimineller, agierte – wie die beiden Angeklagten wussten – unter falschem Namen und über Strohleute und trat beim BLB selbst nicht auf. Zudem brüstete sich der Zeuge H nach übereinstimmender Aussage der Zeuginnen F1 und O1 damit, Steuerschulden in Millionenhöhe mit ins Grab nehmen zu wollen. Bei dem Angeklagten U hatte er sogar zeitweise persönliche Schulden in beträchtlicher Höhe. Die Geldübergaben des Angeklagten N an ihn erfolgten häufig in konspirativem Ambiente, so insbesondere in der Spielbank in B Stadt. dd) Beweiswürdigung zu weiteren Projekten nach 2004 (1) Landesbehördenhaus Bonn 2006 Die Feststellungen zum Landesbehördenhaus Bonn und den ursprünglichen erfolglosen Verkaufsbemühungen ab dem Jahr 2000 beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen C1, H5 und X6. Die BLB-Mitarbeiter und Zeugen C1 und H5 waren mit den damaligen Verkaufsbemühungen befasst. Der Zeuge X6 war damals Mitarbeiter im die Fach- und Dienstaufsicht über den BLB führenden Finanzministerium. Die Zeugen haben die Umstände zu den erfolglosen Verkaufsbemühungen so geschildert, wie unter II. festgestellt. Die Feststellungen zur Information des Zeugen H durch den Angeklagten U sowie dem Kontakt des Zeugen H zu Herrn C2, der Einbindung des Angeklagten N und der verdienten Maklerprovision beruhen auf den Angaben des Zeugen KHK L11 sowie auf Rückschlüssen, die die Kammer aus dem objektiven Geschehensablauf gezogen hat. Der Zeuge KHK L11 hat bekundet, Herr C2 habe in seiner polizeilichen Vernehmung berichtet, es habe eine – erneute – Kooperation der S GmbH mit der J1 AG gegeben, die den Kaufoptionsvertrag geschlossen hätten. Der Angeklagte N habe zudem in seiner polizeilichen Vernehmung ausgesagt, er sei als Makler bei der Vermittlung der Immobilie tätig geworden. Dies wird gestützt durch die glaubhaften Aussagen der Zeugen L12 und L3, die ebenfalls von einer solchen Tätigkeit des Angeklagten N berichtet haben. Dafür, dass der Zeuge H auch in diesem Fall von dem Angeklagten U informiert wurde, spricht, dass der Zeuge H innerhalb des BLB keine andere Informationsquelle hatte, die meisten vernommenen BLB-Mitarbeiter ihn noch nicht einmal kannten, er nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aber ein enges Verhältnis zu dem Angeklagten U hatte. Der Zeuge L12 hat in diesem Zusammenhang glaubhaft bekundet, der Zeuge H und der Angeklagte N seien in dieser Zeit „ein Paket“ gewesen und die Namen häufig gemeinsam genannt worden. Die Provisionshöhen hat der Angeklagte N nach glaubhafter Aussage des Zeugen KHK L11 so in seiner polizeilichen Vernehmung bekundet, während der Zeuge L3 von einer Provision von 250.000,00 Euro gesprochen hat. Die Feststellungen zu dem Kaufoptionsvertrag des BLB mit der C5 GbR beruhen auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen C1 und L3, die diese Umstände so geschildert haben, wie unter II. festgestellt. (2) Polizeipräsidium Köln-Kalk 2007/8 (Fall 3 der Anklage) Die Feststellungen zu den Grundstücksgeschäften des BLB im Zusammenhang mit dem Polizeipräsidium Köln-Kalk in der Zeit von 2007 bis 2008 beruhen auf den glaubhaften Aussagen des BLB-Mitarbeiters der Zentrale und Zeugen C1 sowie der mit der Sache betrauten Mitarbeiter der BLB-Niederlassung Köln, der Zeugen H15 und T5. Die Feststellungen zu dem privaten Abendessen des Angeklagten U mit dem Geschäftsführer der H6 GmbH & Co. KG, Herrn H7, beruhen auf der glaubhaften Aussage des Zeugen C1. Dieser hat ausgesagt, der Angeklagte U sei nach dem Abendessen mit Herrn H7 zu ihm gekommen und habe ihm – unvermittelt – mitgeteilt, der BLB kaufe das Grundstück. Er, der Zeuge C1, habe Bedenken gegen einen solchen Ankauf ohne konkretes Planungskonzept gehabt. Der Angeklagte U habe ihm auch erzählt, dass in dem Gespräch erörtert worden sei, dass sein Sohn Nachfolger von Herrn H7 werden könnte. Den Angeklagten U und Herrn H7 habe ein freundschaftliches Geschäftsverhältnis verbunden, Herr H7 sei auch zum 60. Geburtstag des Angeklagten U eingeladen gewesen. Dass der Sohn des Angeklagten U für das Unternehmen U3 in Spanien tätig ist, beruht auf der glaubhaften Aussage des Zeugen KHK L15, der dies im Rahmen der Ermittlungen recherchierte. Die Feststellungen zur Einbindung der Zeugen H und O1 in den geplanten Verkauf des Kalk I-Grundstücks ab dem Jahr 2007 im Rahmen des „Geschäftssystems“ beruhen auf Rückschlüssen, die die Kammer aus der Aussage der Zeugin T1 sowie den diesbezüglich verlesenen bzw. im Selbstleseverfahren eingeführten Dokumenten gezogen hat. Die Zeugin T1 hat in ihrer Aussage auf Vorhalt handschriftlicher Notizen zu Jahresmiete, Mietdauer, Indexierung, Faktor und Nebenkosten zu dem Vorhaben Polizeipräsidium Köln mitgeteilt, diese Notizen habe sie bei einem Gespräch mit ihrem W, dem Zeugen H, angefertigt. Dass der Zeuge H innerhalb des BLB keine andere Informationsquelle hatte, spricht dafür, dass auch diese Informationen zuvor von dem Angeklagten U an den Zeugen H geflossen sind. Dass die Zeugin O1 zahlreiche Interessenten, teilweise im Namen von „Herrn H“, zu diesem und anderen Projekten anschrieb, ergibt sich aus ihren in der Hauptverhandlung verlesenen Schreiben an potentielle Interessenten (FA 2 Bl. 1969, 4095, 4921, 4980, 4920, 4972, 1994) sowie einer Aufstellung möglicher Interessenten für das Polizeipräsidium Köln-Kalk (unbekannter Urheberschaft, FA 2 Bl. 3032), die – wie der Zeuge KHK L15 bekundet hat – auf einem bei dem Angeklagten U befindlichen USB-Stick gefunden wurde. In diesem Schreiben wird Herr C2 als Generalbevollmächtigter der O1 Immobilien bezeichnet. Wie die Zeugin KK’in E2 bestätigt hat, schilderte Herr C2 eine Kontaktaufnahme des Zeugen H bzgl. des Polizeipräsidiums. Ebenso wurde ein Schreiben der Zeugin O1 an den Angeklagten U vom 3. August 2007 (FA 2 Bl. 1962) in der Hauptverhandlung verlesen, in dem sie sich auf dessen Gespräch mit dem Angeklagten N berief und um Kundenschutz für drei näher bestimmte Kapitalanlagegesellschaften bat. Aus dieser in den Schreiben zutage tretenden Einbindung der Zeugen O1 und H sowie des Angeklagten N und des Herrn C2 schließt die Kammer, dass auch bei diesem Projekt das etablierte „Geschäftssystem“ eingesetzt wurde und Informationen vom Angeklagten U an den Zeugen H mit dem Ziel der persönlichen Bereicherung flossen. Dies wird gestützt durch die Aussage der Zeugin F1, die zumindest in allgemeiner Form bekundet hat, die Zeugin O1 sei bei der Vermittlung tätig geworden und auch der Zeuge H habe daran seinen Anteil verdienen sollen. Die Feststellungen zu den gekoppelten Verträgen über den Verkauf des Kalk I-Grundstücks und Ankauf des Parkhausgrundstücks beruhen auf den Angaben der Zeugen T5 und H15. Die Zeugen haben hierzu übereinstimmend ausgesagt, sie hätten den Kaufpreis nach Überprüfung für unangemessen gehalten und dies der Zentrale auch per E-Mail schriftlich mitgeteilt, jedoch keine Reaktion erhalten. (3) Schloss Kellenberg 2009 Die Feststellungen zum Ankauf von Schloss Kellenberg beruhen auf dem im Selbstleseverfahren eingeführten Ankaufsantrag und dem ebenso eingeführten Kaufvertrag (FA 4 Bl. 2030; SB 7 Bl. 133 ff.). Die Feststellung, dass Schloss Kellenberg bis heute baufällig ist und brachliegt, beruht auf den auch insoweit glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen der Zeugen U4, H5, T8 und L1. (4) Landesarchiv Duisburg 2010 Die Feststellungen zur Einbindung der Zeugen H und T1 sowie des Angeklagten N in das Projekt Landesarchiv Duisburg beruhen auf der Aussage der Zeugin T1. Diese hat das Geschehen so geschildert, wie unter II. festgestellt. Die Aussage wird gestützt durch die Angaben der Zeugin F1, die glaubhaft bekundet hat, der Zeuge H sei frühzeitig über die Planungen der Landesregierung zum Standort Duisburg für das Landesarchiv informiert gewesen und sie habe auf sein Geheiß in der Folge auch Interessenten angesprochen, jedoch ohne Erfolg. Der Zeuge I3, damals tätig im Immobilienbereich der J GmbH, einem Unternehmen der holländischen – J2Gruppe, hat glaubhaft bekundet, der Zeuge H habe ihm das Objekt angeboten. Die Feststellungen zum Abschluss der Projektvereinbarung durch L6 bzw. den Angeklagten N beruhen auf der Aussage des Zeugen EKHK H13. Dieser hat glaubhaft bekundet, Herr C2 habe das Geschehen in seiner polizeilichen Vernehmung so geschildert, wie unter II. festgestellt. Auf Vorhalt der Präambel der Projektvereinbarung habe dieser ihm gesagt, nach seinem Eindruck hätte nur der Angeklagte U einen solchen Text verfassen können. Dass der Zeuge H auch insofern in das Projekt eingebunden war, ergibt sich aus der glaubhaften Aussage der Zeugin F1, die von einer beabsichtigten Provisionsvereinbarung zwischen L6 und dem Zeugen H und einem „sehr unangenehmen“ Gespräch hierzu berichtet hat. Die Feststellung zur Einbindung des Angeklagten N wird bestätigt durch ein im Selbstleseverfahren eingeführtes Schreiben des Zeugen H vom 9. April 2008 (FA 8 Bl. 178 ff.), in dem er den Angeklagten N in dem Projekt Landesarchiv als „Strohmann“ bezeichnete und ihm befahl, keine Rechnung zu stellen. ee) Beweiswürdigung zum Schlösser-Areal (Fall 2 der Anklage) (1) Ausgangslage der Standortsuche für die FH Düsseldorf Die Feststellungen zum ursprünglichen Standort der FH Düsseldorf, den Gründen für die Suche nach einer neuen Fläche und den zunächst in Betracht kommenden Grundstücken beruhen auf den glaubhaften Aussagen der BLB-Mitarbeiter und Zeugen L4 und N2, die mit der Standortsuche befasst waren. Ihre Angaben werden bestätigt durch den im Selbstleseverfahren eingeführten Vermerk des Referatsleiters für Hochschulbau im Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung, des Zeugen C12, zur Alternative Sanierung oder Neubau (FA 7 Bl. 2510 ff.), der die Angaben zudem in seiner glaubhaften Aussage bestätigt und bekundet hat, eine Sanierung am Altstandort sei zu kostenintensiv gewesen. Die Feststellungen zur Historie des Schlösser-Areals und den Verkaufsbemühungen der ursprünglichen Eigentümerin I9 AG beruhen auf den insoweit glaubhaften Bekundungen des Zeugen X5. Der Zeuge X5 war damals leitender Mitarbeiter der D5 GmbH, einer Tochter der I9 AG. Er war mit der Abwicklung und Verwertung der Grundstücke beschäftigt, die der I9 AG infolge notleidend gewordener Kreditgeschäfte zufielen. Die Feststellungen zu den Bewertungen des Grundstücks ergeben sich aus den im Selbstleseverfahren eingeführten Bilanzen der D5 GmbH (FA 7 Bl. 612 ff., 59). Dass der Angeklagte U das Schlösser-Areal bereits frühzeitig als möglichen Standort für die Fachhochschule identifizierte, dies aber gegenüber den beteiligten BLB-Mitarbeitern geheim hielt, um im Hintergrund den Zeugen H zu informieren mit dem Ziel der persönlichen Bereicherung, beruht auf einem Rückschluss aus dem nachfolgenden Geschehen. (2) Kollusives Zusammenwirken und Anhebung des Kaufpreises Die Feststellung, dass der Angeklagte U den Zeugen H darüber informierte, dass das ehemalige Schlösser-Areal als neuer Standort für die Fachhochschule in Frage komme, um sich persönlich zu bereichern, beruht auf Rückschlüssen aus dem äußeren Geschehensablauf. Die Zeugen H und O1 wurden frühzeitig ab Frühjahr 2007 aktiv und traten als Makler des BLB mit dem Ziel des Ankaufs des Schlösser-Areals auf, obwohl es – wie der Angeklagte U selbst bekundet hat – keinen Maklervertrag mit dem BLB gab und damit von Anfang an klar war, dass eine Provisionszahlung von Seiten des BLB nicht zu erwarten war. Zu dieser Zeit war innerhalb des BLB das Schlösser-Areal noch gar nicht Gegenstand von Erörterungen, wie sich aus den Aussagen der Zeugen und BLB-Mitarbeiter N2 ergibt. Nach der im Folgenden noch weiter ausgeführten Aussage der Zeugin N2 wurde das Grundstück erstmals im August 2007 von dem Angeklagten U ins Gespräch gebracht. Wie sich aus der im Selbstleseverfahren eingeführten Vereinbarung vom 15. März 2007 (FA 7 Bl. 303 f.) ergibt, schlossen die Zeuginnen O1 und F1 sehr frühzeitig eine Kooperationsvereinbarung, in der das Schlösser-Areal als zu vermittelndes Grundstück bereits genannt wurde. Dieser Umstand spricht dafür, dass der Angeklagte U den Zeugen H – im Rahmen des bereits etablierten „Geschäftssystems“ – bereits zu dieser Zeit über das Schlösser-Areal als neuen Standort für die Fachhochschule informiert hatte. Aufgrund seiner Position und Stellung wusste er, dass er die Ankaufsentscheidung BLB-intern leiten und beeinflussen konnte. Dies spricht dafür, dass der Zeuge H vor allen BLB-Mitarbeitern wusste, dass das Schlösser-Areal als Standort für die Fachhochschule in Frage kam. Die Feststellung, dass der Zeuge H Anfang 2007 Kontakt mit dem Zeugen X5 aufnahm und sein Interesse am Schlösser-Areal für einen „ namhaften und bonitätsstarken Nutzer “ bekundete, beruht auf der glaubhaften Aussage des Zeugen X5. Die Zeugin O1 hat bestätigt, dass es Treffen mit dem Zeugen X5 im Düsseldorfer T6 Hotel gab. Wie sich aus den im Selbstleseverfahren eingeführten Schreiben der Zeugin O1 im Namen von „ H “ ergibt, berief sie sich mit Schreiben vom 2. Juli 2007 auf den Angeklagten N und benannte bereits am 13. Juli 2007 den BLB, vertreten durch den Angeklagten U, als potentiellen Erwerber mit dem Ziel, die Fachhochschule auf dem Grundstück zu errichten (FA 7 Bl. 498, 360). Der Beginn des Kontakts des Zeugen H mit dem Zeugen X5 fällt daher auf einen Zeitpunkt, als – wie oben bereits ausgeführt – im BLB das Schlösser-Areal noch nicht als möglicher Standort identifiziert bzw. von dem Angeklagten U gegenüber seinen Mitarbeitern noch nicht angesprochen war. Dies hat die Zeugin N2 bekundet und glaubhaft geschildert, dass der Angeklagte U erst im August 2007, also fast ein halbes Jahr nach der Kontaktaufnahme des Zeugen H mit dem Zeugen X5, für sie völlig unvermittelt das Schlösser-Areal ins Spiel gebracht habe. Die Angaben der Zeugin sind nach Anwendung vernehmungstechnischer Erkenntnismethoden als glaubhaft anzusehen, weil sie mehrere so genannte Realitätskriterien aufweisen, während so genannte Warnsignale für eine unrichtige Aussage fehlen. Die Aussage ist widerspruchsfrei und nicht bereits durch objektive Umstände widerlegt. Die Zeugin N2 hat diese Abläufe über mehrere Vernehmungen hinweg konstant geschildert, wovon sich die Kammer durch Vorhalt der polizeilichen Vernehmungsprotokolle überzeugt hat. Ihre Angaben sind von der Wiedergabe zahlreicher Details im Kern- und auch im Randbereich geprägt. So hat sie berichtet, die plötzliche Standortentscheidung des Angeklagten U habe sie sehr verwundert, da das Grundstück beim BLB zwar lange bekannt, aber nie für eine Hochschulplanung in Betracht gezogen worden sei. Umstände, die Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit der Zeugin begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Be- oder Entlastungstendenzen zeigte die Zeugin nicht. Die Aussage der Zeugin N2 wird auch dadurch gestützt, dass diese die Objektunterlagen durch den Zeugen X5 (erst) mit Schreiben vom 24./25. September 2007 erhalten hat, wie die im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden belegen (FA 7 Bl. 538 ff., 2650). Der Umstand, dass die Zeugen H und O1 den Ankauf vorbereiteten, bevor das Objekt im BLB überhaupt erwähnt wurde, spricht dagegen, dass die Äußerung des Angeklagten U gegenüber der Zeugin N2 kurz vor August 2007, auf dem Stammtisch der Düsseldorfer Jonges erstmals von dem Grundstück gehört zu haben, richtig ist. Das frühzeitige, gezielte Tätigwerden des Zeugen H sowie die Instruktion seiner „Strohfrauen“, der Zeuginnen O1 und F1, verbunden mit der Verheimlichung des Grundstücks über mehrere Monate durch den Angeklagten U und die dann wahrheitswidrige Behauptung gegenüber seinen Mitarbeitern, er habe gerade erst auf einem Stammtisch von dem Objekt erfahren, sprechen nach Überzeugung der Kammer dafür, dass der Angeklagte U in diesem Fall erneut aufgrund des „Geschäftssystems“ mit dem Zeugen H im Hintergrund kollusiv zusammenwirkte. Die Feststellungen zu den Verhandlungen des Zeugen H mit dem Zeugen X5 über den Kaufpreis für das Schlösser-Areal und die Provisionsregelung beruhen auf der insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen X5 sowie den eingeführten und im Weiteren benannten Urkunden. Der Zeuge X5, der bei der Grundstückseigentümerin I9 AG für die Verkaufsverhandlungen zuständig war, hat dieses Geschehen so geschildert, wie unter II. festgestellt. Diese Aussage des Zeugen X5 ist insoweit glaubhaft. Die Angaben des Zeugen sind nach Anwendung vernehmungstechnischer Erkenntnismethoden als glaubhaft anzusehen, weil sie mehrere so genannte Realitätskriterien aufweisen, während so genannte Warnsignale für eine unrichtige Aussage fehlen. Die Aussage ist widerspruchsfrei und nicht bereits durch objektive Umstände widerlegt. Seine Angaben sind von der Wiedergabe zahlreicher Details im Kern- und auch im Randbereich geprägt. So hat er geschildert, dass die anonyme Anfrage wie die des Zeugen H durchaus handelsüblich sei, um nicht sofort den Namen des Interessenten und dessen Bonität zu offenbaren. Es habe ihn schon gewundert, dass der BLB eine Person wie den Zeugen H „vorgeschickt“ habe, aber als „Türöffner“ für den zunächst anonymen Interessenten habe er sich eine Belohnung verdient. Es sei der I9 AG wichtig gewesen, das Objekt so zu verkaufen, „wie es lag und stand“, und dafür habe er die Vorgabe eines Kaufpreises von 15 Mio. Euro vom Vorstand erhalten. Die Kammer verkennt nicht, dass der Zeuge X5 in seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung die Anhebung des Kaufpreises von 15 auf 17 Mio. Euro – erstmals – auch mit der Befristung des Kaufangebots begründet hat. Der Kammer fiel hierbei auf, dass der Zeuge X5 mehrfach Blickkontakt zu dem Angeklagten U suchte. Auf weitere Nachfragen hat der Zeuge X5 jedoch in Übereinstimmung mit seiner vorherigen Vernehmung bekundet, die auf einem Textbaustein seines Hauses beruhende und im Selbstleseverfahren eingeführte Provisionsregelung (FA 7 Bl. 361 f.) gehe in ihrer konkreten wirtschaftlichen Ausgestaltung auf den Zeugen H zurück. 15 Mio. Euro seien das „Soll“ für ihn, den Zeugen X5, gewesen. Sie hätten gewusst, dass der BLB als öffentlicher Käufer keine Provision zahlen würde und man daher über einen „Besserungsschein“ habe gehen müssen. Der Zeuge H sei hinsichtlich der Provision „sehr hungrig“ gewesen. Dass insofern der Zeuge H die Anhebung des Kaufpreises zum Nachteil des BLB zum Zwecke der Generierung einer Provision veranlasste, ergibt sich nach Überzeugung der Kammer neben dieser Aussage insbesondere aus den weiteren, in die Hauptverhandlung eingeführten Unterlagen. In dem im Selbstleseverfahren eingeführten Vermerk vom 6. Dezember 2010 (FA 7 Bl. 562) hat der Zeuge X5 festgehalten, der „ Makler/Käufer “ habe den Kaufpreis vor dem Hintergrund der Provisionsregelung „ nochmals angehoben “. Hierzu hat der Zeuge X5 bekundet, den Vermerk habe er damals vor dem Hintergrund staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen für seine Arbeitgeberin, die I9 AG, so niedergelegt. Die Kammer hält diese Darstellung der Geschehnisse insbesondere aufgrund der zeitlichen Nähe zum Geschehen für im Rahmen der Beweiswürdigung bedeutend, zumal sie durch eine weitere Urkunde gestützt wird. Bei der Zeugin O1 wurden im Rahmen der staatsanwaltlichen Ermittlungen handschriftliche Notizen (FA 7 Bl. 399) aufgefunden, die im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt wurden und in denen es unter der Überschrift „ Erfolgreich abgeschlossene Objekte “ heißt: „Grundstück Schlösser Brauerei: VK 17 Mio./anstatt 15 = Faktor“ Die Zeugin O1 hat hierzu glaubhaft ausgesagt, sie habe sich diese Notiz in einem Gespräch mit dem Zeugen H gemacht, er habe ihr dies gesagt, an das Datum könne sie sich nicht erinnern. Nach Überzeugung der Kammer ergibt sich aus dieser Notiz – insofern in Übereinstimmung mit dem Vermerk des Zeugen X5 –, dass der Kaufpreis auf Veranlassung des Zeugen H angehoben wurde, um den Faktor für die Provision zu bilden. (3) Ankauf des Schlösser-Areals durch den BLB Die Feststellungen zur internen Vorbereitung des Ankaufs des Schlösser-Areals durch den BLB und dem Zeitpunkt der Information der Mitarbeiter durch den Angeklagten U beruhen auf der glaubhaften Aussage der Zeugin N2, die dies so geschildert hat, wie unter II. festgestellt. So hat sie angegeben, dass insbesondere vor der Messe „Expo Real“ der Zeitdruck für die Mitarbeiter von dem Angeklagten U erhöht worden sei. Sie hätten noch schnell eine Grobwertermittlung erstellen sollen. Dies hat auch der Zeuge L4 so bestätigt. Weder kannte die Zeugin N2 die Namen H, O1 oder F1, noch erfuhr sie von der Kundenschutzvereinbarung und der Provisionsregelung. Ihre Aussage wird gestützt durch die im Selbstleseverfahren eingeführten Kaufvertragsunterlagen und Grobwertermittlungen (FA 7 Bl. 778 f., 1321 ff., 804 ff.). Die Feststellungen zur Grobwertermittlung in Höhe von 15,3 Mio. Euro beruhen auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen und BLB-Mitarbeiter H8 und L7, die diese Grobwertermittlungen im Auftrag des Angeklagten U erstellt haben. Die Feststellungen zu dem Treffen des Angeklagten U mit dem Zeugen X5 auf der Messe „Expo Real“ in München beruhen auf der insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen X5. Dieser hat die Abläufe so geschildert, wie unter II. festgestellt. Er hat bekundet, die Kaufpreisverhandlungen seien zu diesem Zeitpunkt – mit dem Zeugen H – schon abgeschlossen gewesen, nämlich 17 Mio. Euro Kaufpreis für das Grundstück, so wie es „steht und liegt“. Es sei in der Branche gute Schule, dass wenn man den Preis per Handschlag abgestimmt habe, dieser damit verbindlich sei. Die Feststellungen zur weiteren Korrespondenz mit dem Zeugen X5 sowie dem Inhalt des vom BLB in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens beruhen auf den im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden, nämlich dem Schriftverkehr und dem Gutachten (FA 7 Bl. 780, 368, 511, 530, 1318, 817 ff.). Der vom BLB als Gutachter beauftragte Zeuge O3 hat die Grobwertermittlung von 15,6 Mio. Euro in seiner Vernehmung erläutert, bestätigt und insbesondere glaubhaft bekundet, diese Bestimmung beruhe auf den Bodenrichtwerten und ein wesentlicher Aufschlag, etwa von 20%, sei nicht gerechtfertigt gewesen. Insofern deckt sich seine Ermittlung mit derjenigen der BLB-Mitarbeiter und Zeugen H16 und L7, die bei überschlägiger Berechnung auf 15,3 Mio. Euro kamen. Die Feststellungen zur Präsentation des Projekts gegenüber der Spitze der Stadt Düsseldorf und dem Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung und deren Zustimmung beruhen auf der glaubhaften Aussage des Zeugen MR C12 – Referatsleiter für Hochschulbau im Ministerium – und dessen im Selbstleseverfahren eingeführten Vermerk vom 25. Februar 2008 (FA 7 Bl. 2510 ff.). Sie werden bestätigt durch die Aussage des Zeugen C3, der von dem Angeklagten U nach seiner Bekundung über den Ausgang der Gespräche informiert wurde, sowie dessen hierzu angefertigten und im Selbstleseverfahren eingeführten Vermerk vom 10. Dezember 2007 (FA 7 Bl. 1317). Dass der Angeklagte U gegenüber dem Zeugen C3 behauptete, die ursprüngliche Kaufpreisforderung der I9 AG in Höhe von 21 Mio. Euro auf 17 Mio. durch persönliche Verhandlung mit der Verkäuferin reduziert zu haben, ergibt sich aus der auch insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen C3. Die entsprechende Aussage wird gestützt durch den im Selbstleseverfahren eingeführten Vermerk des Zeugen C3 vom 10. Dezember 2007 (FA 7 Bl. 1317). In diesem hat der Zeuge C3 zeitnah festgehalten, dass die ursprüngliche Forderung der I9 AG in Höhe von 21 Mio. Euro von dem Angeklagten U auf 17 Mio. Euro „ endverhandelt “ worden sei. In seiner Vernehmung hatte der Zeuge C3 keine konkrete Erinnerung an die Umstände der Erstellung des Vermerks, teilte aber mit, es habe mit dem Angeklagten U zu der Zeit in relativ engem zeitlichen Zusammenhang Besprechungen im Büro zu dem Thema gegeben, in deren Folge er den Vermerk angefertigt habe. Dies wird gestützt durch den im Selbstleseverfahren eingeführten Kaufvertrag nebst auf der Kaufvertragsurkunde befindlichen handschriftlichen Notizen, die der Zeuge C3 als eigene identifiziert hat und mit denen er ebenfalls festgehalten hat, dass laut dem Angeklagten U zunächst 21 Mio. Euro verlangt worden seien (FA 7 Bl. 804 ff.). Dass die Aussage des Angeklagten U wahrheitswidrig war, ergibt sich aus der insoweit glaubhaften Bekundung des Zeugen X5. Dieser hat ausgesagt, dass alleine der Zeuge H mit ihm über den Kaufpreis verhandelt habe. Mehr als 17 Mio. Euro hätten als Kaufpreis nie im Raum gestanden. Der Angeklagte U hat damit seine Mitarbeiter zunächst überhaupt nicht über den Standort Schlösser-Areal informiert und dann so getan, als habe er von dem Grundstück kürzlich bei einem Stammtisch erfahren und sodann die Kaufpreisverhandlungen maßgeblich zugunsten des BLB geleitet. All dies war unzutreffend. Währenddessen hatte der Zeuge H im Hintergrund bereits vor Monaten – im Namen des BLB – die Kaufverhandlungen begonnen und sich mit dem Zeugen X5 bereits geeinigt, einschließlich eines erheblichen Zuschlags auf den Kaufpreis zum Zwecke der Erwirtschaftung einer eigenen Provision. Nach Auffassung der Kammer wollte der Angeklagte U durch sein Verhalten das Agieren des Zeugen H gegenüber seinen Mitarbeitern im BLB verschleiern. Insbesondere wollte er den Kaufpreis von 17 Mio. Euro intern rechtfertigen, da wie er wusste die Wertermittlungen sowohl der BLB-Mitarbeiter als auch des beauftragten unabhängigen Sachverständigen übereinstimmend bei (nur) 15,3 bis 15,6 Mio. Euro gelegen hatten. Die Feststellungen zur Zustimmung des Angeklagten U zum Ankauf des Grundstücks für einen Kaufpreis von 17 Mio. Euro, der Information des Zeugen H durch den Zeugen X5 und der Verlängerung des Andienungsrechts beruhen auf den im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden (FA 7 Bl. 368, 511, 530), die diese Umstände so belegen, wie unter II. festgestellt. Die Feststellungen zu den Bemühungen der BLB-Mitarbeiter, die Bedingungen für den Ankauf des Schlösser-Areals noch zugunsten des BLB zu modifizieren, beruhen auf den auch insoweit glaubhaften Angaben der Zeugen C3 und H5. Der Zeuge C3 hat dieses Geschehen so bekundet, wie unter II. festgestellt. Die Angaben des Zeugen sind nach Anwendung vernehmungstechnischer Erkenntnismethoden als glaubhaft anzusehen, weil sie mehrere so genannte Realitätskriterien aufweisen, während so genannte Warnsignale für eine unrichtige Aussage fehlen. Die Aussage ist widerspruchsfrei und nicht bereits durch objektive Umstände widerlegt. Seine Angaben sind zudem von der Wiedergabe zahlreicher Details im Kern- und auch im Randbereich geprägt. So hat er geschildert, dass sie sich kurzfristig mit den Konditionen hätten befassen müssen und auch der Erwerb des Schlachthofgeländes mit eingeplant gewesen sei. Die Gegenseite, d.h. die I9 AG, habe eine Verbesserung der Konditionen abgelehnt, da die Eckdaten schon zwischen dem Angeklagten U und dem Verhandlungsführer ausverhandelt gewesen seien. Die Aussage des Zeugen C3 wird durch die Zeugin H5 gestützt, die dieses Geschehen ebenfalls so geschildert hat. Sie wird ferner bestätigt durch den im Selbstleseverfahren eingeführten Kaufvertragsentwurf mit handschriftlichen Notizen und Änderungsvorschlägen (FA 7 Bl. 804 ff.), die die Zeugen C3 und H5 als Anmerkungen des Zeugen C3 identifiziert haben. Aus diesen ergibt sich, dass der Zeuge C3 insbesondere Bedenken hinsichtlich der Haftungsfreistellung der Verkäuferin für Altlasten hatte und sich fragte, ob die von dem Angeklagten U behauptete Senkung des Kaufpreises von 21 Mio. auf 17 Mio. Euro darauf zurückzuführen war. Ebenso sollte ein Rücktrittsrecht verhandelt werden. Der im Selbstleseverfahren eingeführte Vermerk des Zeugen C3 vom 27. Februar 2008 (FA 7 Bl. 802) bestätigt zudem, dass eine Nachverhandlung des Kaufpreises durch den Zeugen X5 unter Berufung auf die Vereinbarung mit dem Angeklagten U abgelehnt wurde. Der Angeklagte U wurde bei all diesen von seinen Mitarbeitern geäußerten Bedenken nicht aktiv. Er stärkte ihnen in den Verhandlungen nicht den Rücken, sondern ließ die Forderungen des Zeugen X5 ohne weitere Beanstandung durchgehen. Und dies, obwohl ihm bekannt war, dass das Grundstück keine 17 Mio. Euro, sondern aufgrund eigener Wertbestimmungen des BLB höchstens 15,6 Mio. Euro wert war. Die Kammer sieht insofern eine Parallele zum bereits dargestellten Verhalten des Angeklagten U bei der Vergabe des Abriss- und Entsorgungsauftrags an die X2. Auch dort wurde es den Mitarbeitern letztlich unmöglich gemacht, die erforderlichen Informationen einzuholen, um das Angebot bewerten und ggf. im Interesse des BLB die Vertragskonditionen mit der Gegenseite verhandeln zu können. Dies ist nach Auffassung der Kammer kein Versagen aus Nachlässigkeit gewesen, sondern diente in beiden Fällen dazu, die Umsetzung eines zuvor gefassten Tatplans, sich und andere an den Projekten zum Nachteil des Landes zu bereichern, zu sichern. Dass der insofern modifizierte Kaufvertragsentwurf von der I9 AG – insbesondere hinsichtlich der Frage der Rücktrittsreche – abgelehnt und der Zeuge H informiert wurde, der BLB lenke ein, beruht auf den im Selbstleseverfahren eingeführten Unterlagen sowie dem ebenso eingeführten Schreiben des Zeugen X5 an den Zeugen H vom 7. März 2008 (FA 7 Bl. 510, 815 f.). Aus einem weiteren im Selbstleseverfahren eingeführten Vermerk des Zeugen C3 vom 10. März 2008 (FA 7 Bl. 815 f.) ergibt sich, dass der Zeuge X5 auch die Versuche des Zeugen C3 zur Verhandlung über ein Rücktrittsrecht ablehnte. Der Zeuge C3 hat hierzu bekundet, der Angeklagte U habe ihm gesagt, das Grundstück sei beim Verkäufer stark nachgefragt. Dies entsprach – wie der Zeuge X5 unter Verweis auf die schwierige Vermarktungslage insoweit glaubhaft bekundet hat – nicht der Wahrheit. Desweiteren hat der Zeuge C3 ausgesagt, dass der Angeklagte U den Verzicht auf den Rücktritt als vertretbar bezeichnet habe. Daraufhin habe er, der Zeuge C3, den Vermerk aufgesetzt mit der Bitte um Bestätigung des Angeklagten U, dass das Grundstück ohne Vorbehalte als Vorratsgrundstück zum von ihm ausgehandelten Kaufpreis von 17 Mio. Euro bei vollem Altlastenrisiko auf Seiten des BLB angekauft werden könne. Mit dem „ OK “ nebst Paraphe „ Uh “, die der Angeklagte U unter diese Bitte setzte (FA 7 Bl. 816), habe dieser üblicherweise seine Zustimmung zu Ankaufsentscheidungen gegeben und so hätten es die Mitarbeiter auch verstanden. Dies hat auch die Zeugin H5 bekundet. Sie hat bei einer ihrer Vernehmungen sogar weitere Schreiben vorgelegt, die andere Projekte betrafen und in denen eine Ankaufsentscheidung auch in dieser Weise freigegeben wurde. Die Feststellungen zum Inhalt des Schreibens der Zeugin O1 vom 17. März 2008 beruhen auf der im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunde (FA 7 Bl. 371). Der Umstand, dass die Zeugin O1 sich hierin auf ein „klärendes Gespräch“ zwischen dem Angeklagten U und dem Zeugen X5 berief, spricht nach Auffassung der Kammer dafür, dass der Angeklagte U dies dem Zeugen H so mitgeteilt hat. Die Feststellungen zum letztendlich durchgeführten Ankauf des Schlösser-Areals sowie der Kaufpreiszahlung beruhen auf den im Selbstleseverfahren eingeführten Kaufvertrags- und Überweisungsunterlagen (FA 7 Bl. 457 ff., 44, 826), aus denen sich diese Umstände so wie festgestellt ergeben. Die Feststellungen zum Schaden des Landes Nordrhein-Westfalen beruhen auf der Schlussfolgerung des Gerichts, dass der BLB das Grundstück tatsächlich zu einem Preis von 15 Mio. Euro hätte erwerben können. Jedenfalls ist ihm insofern ein Schaden in Höhe der Zusatzprovision entstanden, die der Zeuge H in Höhe von 595.000,00 Euro aufgrund des um 2 Mio. Euro höheren Kaufpreises vereinnahmen konnte. Mindestens dieser Betrag, den die Verkäuferin aufwendete, hätte auch in Form eines Preisnachlasses gewährt werden können. (4) Verteilung der Provisionsleistung (a) Anteil der Zeugen H, O1 und F1 Die Feststellungen zu Abschluss und Inhalt der Provisionsvereinbarung zwischen den Zeugen H und O1 beruhen auf der im Selbstleseverfahren eingeführten Vereinbarung (FA 7 Bl. 2676). Bereits in dieser ist insbesondere auch von einer „Mehrerlösvereinbarung“ die Rede, an der die Zeugin partizipieren sollte. Dass die Vereinbarung von den Beteiligten umgesetzt wurde, ergibt sich aus der glaubhaften Aussage der Zeugin O1 sowie dem nachfolgenden Geschehensablauf. Die Feststellungen zu Abschluss und Inhalt des Treuhandvertrages der Zeugin O1 mit dem Rechtsanwalt G, der Korrespondenz zu den Rechnungen an die D5 GmbH und deren Freigaben und Überweisungen beruhen auf den im Selbstleseverfahren eingeführten Vereinbarungen, Schreiben, Buchungs- und Kontounterlagen, die diese Umstände so belegen wie festgestellt, sowie der entsprechenden Aussage der Zeugin O1. Die Feststellungen zum Geldeingang bei G, den Überweisungen bzw. Barabhebungen und Weitergaben von Bargeld an die Zeugen H und O1 beruhen auf den im Selbstleseverfahren eingeführten Kontounterlagen und Quittungen des Zeugen H, die diese Umstände so belegen wie festgestellt. So erstellte der Zeuge H zwei Quittungen an die Zeugin O1 über 41.650,00 Euro sowie über 595.000,00 Euro (FA 7 Bl. 284 f.). Die Verteilung der Gelder wird gestützt durch die im Selbstleseverfahren eingeführten, bei der Zeugin O1 aufgefundenen handschriftlichen Notizen (FA 7 Bl. 336 f.), in denen entsprechende Beträge aufgelistet sind, sowie die Aussage des Zeugen KHK L15, der die Kontobewegungen ausgewertet und die Feststellungen bestätigt hat. Die Feststellungen zur Rechnung der Zeugin F1 über 119.000,00 Euro sowie deren Überweisung durch Herrn G beruhen auf der im Selbstleseverfahren eingeführten Rechnung sowie den ebenso eingeführten Kontounterlagen (FA 7 Bl. 287, 20, 350), die diese Umstände so beinhalten wie festgestellt. Dies wird zusätzlich gestützt durch die im Selbstleseverfahren eingeführten, bei der Zeugin O1 aufgefundenen handschriftlichen Notizen zur Verteilung der Gelder und wiederum die Aussage des Zeugen KHK L15. Dass die Zeugin F1 bei dem Projekt Schlösser-Areal tatsächlich in keiner Weise tätig geworden war, ergibt sich aus den glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen der Zeuginnen F1 und O1. Dass ein Restbetrag von 1.000,00 Euro an Herrn G für Kosten floss, ergibt sich aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Schreiben des Zeugen H an die Zeugin O1 vom 9. Juli 2008 (FA 7 Bl. 327), in dem dieser Zahlungsfluss von dem Zeugen H angeordnet wurde. (b) Anteil des Angeklagten U Die Feststellungen dazu, dass der Angeklagte U Bargeld unter anderem als Gegenleistung für die Weitergabe von Informationen im Zusammenhang mit dem Projekt Schlösser-Areal erhielt, und zur Höhe dieses Anteils beruhen auf Rückschlüssen, welche die Kammer aus dem finanziellen Gebaren des Angeklagten U und seiner damaligen Ehefrau im Zeitraum 2008/2009 sowie aus dem äußeren Geschehensablauf gezogen hat. Die Kammer hält es – wie bereits dargestellt – schon für unwahrscheinlich, dass der Angeklagte U, der ein hochrangiger Beamter bzw. leitender Angestellter des Landes mit einem Jahreseinkommen von 232.000,00 Euro war, ohne irgendeine Gegenleistung im festgestellten Ausmaß Informationen an den Zeugen H weitergegeben hat, zumal der Angeklagte U bei einer Aufdeckung desselben mit einer Kündigung und beamtenrechtlichen Folgen rechnen musste. Tatsächlich gibt es auch zahlreiche Indizien dafür, dass der Angeklagte U von dem Zeugen H für seine Tätigkeit Bargeld erhalten hat. Diese Indizien lassen in ihrer Gesamtheit den Schluss zu, dass der Angeklagte U mindestens 138.000,00 Euro von dem Zeugen H für seine Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Grundstücksgeschäft Schlösser-Areal ausgekehrt bekommen hat. Der Angeklagte U verfügte 2008/2009 über größere Bargeldbeträge und zwar genau nach dem Zeitraum, in dem dem Zeugen H größere Barmittel von Rechtsanwalt G zugeflossen waren. Für das Vorhandensein größerer Bargeldbeträge bei dem Angeklagten U in dieser Zeit spricht eine signifikante Änderung des finanziellen Gebarens der Eheleute U im relevanten Zeitraum. Diese Änderung erschließt sich wiederum aus einer Auswertung sämtlicher Konten des Angeklagten U und seiner damaligen Ehefrau, aus einer Auswertung des Zahlungsverhaltens der Eheleute U an Tankstellen, aus größeren getätigten Barausgaben, die teilweise mit Besuchen eines Bankschließfachs zeitlich korrespondieren, aus getätigten Bareinzahlungen auf Konten und aus der Auswertung der eigenen Finanzbuchhaltung des Angeklagten U. Im Einzelnen: Der Zeuge KHK L15 hat die Konten der Eheleute U auch in diesem Zeitraum, wie schon hinsichtlich der Jahre 2004/2005 (vgl. cc)(6)(d)), umfassend analysiert und ausgewertet. Wie der Zeuge KHK L15 glaubhaft bekundet hat, hoben die Eheleute U zwischen dem 27. Juni 2008 und dem 4. September 2008 sowie zwischen dem 24. Oktober 2008 und dem 9. Juli 2009 entgegen ihrer üblichen Praxis, monatlich im Durchschnitt 3.300,00 Euro von ihren gemeinsamen Konten bar abzuheben, keinerlei Bargeld ab. Wie der Zeuge KHK L15 ausgesagt hat, bezog sich diese Kontenauswertung auf den Zeitraum von Anfang 2004 bis Mitte 2010. Dies wird gestützt durch seinen im Selbstleseverfahren eingeführten Vermerk vom 9. Januar 2012 (HA Bl. 17777 ff.). Diese Änderung des Bargeldbezugs von Konten wird ferner bestätigt durch die ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführte, von dem Angeklagten U für jeden einzelnen Monat im Zeitraum 1996 bis 2010 auf dem Computer mit dem Programm Excel erstellte private Buchhaltung zu Einnahmen und Ausgaben („EinAus“, HA Bl. 20126 ff.). Hinsichtlich des Inhalts und der Herkunft der privaten Buchhaltung wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. In dieser sind für diese Zeiträume die Positionen „Elfi Bar“ und „Ferdi Bar“ für Juli und August 2008 sowie von November 2008 bis einschließlich Juni 2009 jeweils auf „0,00“ gesetzt, ebenso teilweise die Positionen „Lebensmittel“ (August 2008, Dezember 2008 bis einschließlich März 2009, Juli bis einschließlich September 2009) sowie „C3in“ (Juli und Dezember 2008, Februar, Mai, Juli und August 2009). Dagegen ergeben sich aus dieser Buchführung für andere Zeiträume als den Zeitraum Sommer 2004 bis Anfang 2005 und Sommer 2008 bis Sommer 2009 monatliche Barabhebungen der Eheleute U in Höhe von jeweils mehreren Tausend Euro. Unter Einnahmen verbuchte der Angeklagte U hingegen unter der Position „Gewinnsp.“ im Juni 2008 4.004,00 Euro, im Juli 2008 12.000,00 Euro, im August 2008 14.000,00 Euro, im September 2008 58.000,00 Euro und im Oktober 2008 9.000,00 Euro, insgesamt 97.004,00 Euro. Dass der Angeklagte U auch in diesem Zeitraum über große Bargeldmengen verfügt hat, ergibt sich zudem aus Bareinzahlungen auf Bankkonten, die der Angeklagte U oder seine damalige Ehefrau in dieser Zeit vorgenommen haben. Die Zeugin RBe S2 hat auch insoweit glaubhaft bekundet, in der Zeit vom 27. Juni 2008 bis zum 20. August 2008 seien insgesamt 27.000,00 Euro mit den Bankkarten des Angeklagten U (jeweils 4.000,00 Euro am 27. Juni 2008 und 29. Juli 2008) oder seiner damaligen Ehefrau U (jeweils 4.000,00 Euro am 3. und 22. Juli 2008, 1.000,00 Euro am 3. Juli 2008 und 10.000,00 Euro am 20. August 2008) auf den Konten eingezahlt worden, am 30. Oktober 2008 weitere 5.000,00 Euro mit der Karte von Frau U. Dies wird bestätigt durch den im Selbstleseverfahren eingeführten Vermerk der Zeugin RBe S2 vom 27. Juni 2011 (HA Bl. 11694 ff.). Diese Bareinzahlungen passen teilweise zu den oben genannten Eintragungen des Angeklagten U in seiner privaten Finanzbuchhaltung, mit der er Einnahmen unter der Position „Gewinnsp.“ verbucht hat. Zwischen diesen Einzahlungen und den Einträgen besteht auch ein zeitlicher Zusammenhang. Der Eintragung „4.004,00“ im Juni 2008 steht die Einzahlung von 4.000,00 Euro am 27. Juni 2008 zeitlich nahe. Die Eintragung „12.000,00“ im Juli 2008 steht in zeitlichem Zusammenhang mit Einzahlungen von jeweils 4.000,00 Euro am 3., 22. und 29. Juli 2008. Die Eintragung „14.000,00“ im August 2008 steht der Einzahlung von 10.000,00 Euro am 20. August 2008 nahe und der Eintrag von „9.000,00“ im Oktober 2008 einer Einzahlung von 5.000,00 Euro am 30. Oktober 2008. Auch in diesem Fall wird das Vorhandensein hoher Bargeldbeträge bei dem Angeklagten U zudem gestützt durch mehrere große Anschaffungen, die bar bezahlt wurden. So hat der Angeklagte U, wie sich aus der Aussage des Zeugen KHK L15, der im Selbstleseverfahren eingeführten Rechnung (FA 8 Bl. 716) und der ebenso eingeführten Übersicht über die Barausgaben (FA 8 Bl. 711) ergibt, am 19. Juni 2009 einen Aufsitzrasenmäher zum Kaufpreis von 4.264,00 Euro bar bezahlt. Ebenso ergibt sich aus der Aussage des Zeugen KHK L15 und der im Selbstleseverfahren eingeführten Rechnung (HA Bl. 19098 ff.), dass der Angeklagte U unter Inzahlungnahme eines alten Audi-Pkws (für 8.000,00 Euro) am 19. Juli 2008 einen gebrauchten Audi A4 kaufte und die Anzahlung von 5.000,00 Euro am selben Tag sowie den Restbetrag von 31.000,00 Euro am 1. August 2008 ebenfalls bar leistete. Dass diese Anschaffung mit Bargeld bezahlt wurde, das ihm über seine üblichen Einnahmequellen hinaus zufloss, wird auch dadurch gestützt, dass diese Anschaffung auf der Ausgabenseite in der überaus detaillierten privaten Buchhaltung des Angeklagten U nicht verbucht wurde. Für das Vorhandensein größerer Bargeldbeträge spricht auch wieder die Änderung des Zahlungsverhaltens an Tankstellen. So hat der Zeuge KHK L15 bekundet, die Kartenzahlungen der Eheleute U an Tankstellen seien in den Zeiträumen vom 24. November 2008 bis zum 29. September 2009 deutlich zurückgegangen. Nach einem Tankvorgang im November 2008 sei eine Pause ohne Kartenzahlungen bis März 2009 erfolgt, im Zeitraum bis September 2009 seien dann nur zwei Tankvorgänge erfolgt und erst danach hätten wieder regelmäßigere Kartenzahlungen eingesetzt. Dies wird bestätigt durch den im Selbstleseverfahren eingeführten Vermerk des Zeugen KHK L15 vom 17. Mai 2011 (FA 8 Bl. 676 ff.). Ferner suchte der Angeklagte U in diesen Zeiträumen das auf den Namen seines Sohnes angemietete Bankschließfach auf, nämlich am 3. Juli 2008, 12. August 2008, 7. Januar 2009, 20. Mai 2009, 18. Juni 2009, 14. Juli 2009, 1. September 2009 und 27. Oktober 2009, wie sich aus der im Selbstleseverfahren eingeführten Besucherkarte für das Bankschließfach ergibt (HA Bl. 12261 ff.). Diese Zeitpunkte korrespondieren mit mehreren Bareinzahlungen auf Konten, nämlich am 3. Juli 2007 sowie am 20. August 2008, der Zahlung des Rasenmähers am 19. Juni 2009 sowie teilweise den Zeiträumen fehlender Barabhebungen. Aufgrund dieser Umstände, nämlich der geschilderten Änderung des Bargeldbezugs von Konten, den vorgenommenen Bareinzahlungen auf Konten, den größeren Anschaffungen, die bar bezahlt wurden, der signifikanten Änderung des Zahlungsverhaltens an Tankstellen und der Schließfachbesuche, die zeitlich teilweise mit Bareinzahlungen auf Konten und bar getätigten Anschaffungen korrespondieren, steht zur sicheren Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte U in dem betreffenden Zeitraum über größere Summen Bargeld verfügte, die er für die Lebensführung einsetzen konnte. Aufgrund einer Gesamtwürdigung auch des Einlassungsverhaltens des Angeklagten U steht zur sicheren Überzeugung der Kammer fest, dass dieses Bargeld aus Zahlungen des Zeugen H für das Grundstücksgeschäft Schlösser-Areal herrührte. Soweit der Angeklagte U im Rahmen seiner Einlassung alternative Herkunftsmöglichkeiten des Bargelds hat aufzeigen wollen, ist dies – wie bereits im Zusammenhang mit dem Projekt Werdener Straße – zur sicheren Überzeugung des Gerichts widerlegt. Dies betrifft zunächst behauptete Geldrückflüsse aus Kroatien, die auf einem von den Eheleuten U zunächst beabsichtigten und dann aufgegebenen Hauskauf in Kroatien beruhen sollen. Insoweit war die Einlassung des Angeklagten U nämlich bereits in sich widersprüchlich. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte sich dahingehend eingelassen, er habe einen glatten Betrag von 100.000,00 Euro zurückerhalten, und zwar durch Zahlungen des Geldempfängers selbst, Herrn D3, von zweimal 40.000,00 Euro, und zwar im Juli 2008 und im Oktober 2008 in München. Der Rest sei in kleineren Beträgen überbracht worden, wobei er die genauen Zeitpunkte der Zahlungen nicht mehr benennen könne. In dem bereits erwähnten Schriftsatz seines Verteidigers aus dem Zwischenverfahren vom 25. September 2015, der in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesen wurde und den der Angeklagte als richtig und auf seinen Angaben beruhend bezeichnete, heißt es dagegen, dass dieses Geld nach Aufgabe der Idee des Hauskaufs in Kroatien im Jahr 2001 von Herrn D3 per Kurier zurückgezahlt worden sei. Der Restbetrag sei wiederum per Kurier von 2006 bis 2008 gezahlt worden. Damit hat der Angeklagte U zumindest teilweise unterschiedliche Zeiträume und Zahlungsmodalitäten für die behaupteten Rückzahlungen benannt, ohne dass er diesen Widerspruch aufgeklärt hätte. So ist nach seiner Einlassung in der Hauptverhandlung im Jahr 2008 nicht lediglich ein „Restbetrag“ zurückgezahlt worden, sondern mit insgesamt 80.000,00 Euro der Großteil. Die Beweisaufnahme hat keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, dass der Angeklagte U in den 1990er Jahren tatsächlich Überweisungen zum Zwecke eines Hauskaufs in Kroatien in der behaupteten Größenordnung vorgenommen hat. Aus den in der Hauptverhandlung verlesenen Belegen der Überweisungen der Eheleute U an das Ehepaar D3 aus den 1990er Jahren ergibt sich, dass als Verwendungszweck der an sie gerichteten – jeweils unter 1.000,00 Euro liegenden – Überweisungen „Führerschein“ oder „Geschenk“ angegeben war (HA Bl. 36470 ff.). Auch für einen intensiven Kontakt zu der Familie D3 in Kroatien gibt es keine Anhaltspunkte. Der Zeuge E5, ein langjähriger Freund des Angeklagten U, dessen Familie mit Familie U seit den 1970er Jahren häufig gemeinsame Reisen mit der Gewerkschaft unternahm, wusste nichts von Urlauben der Familie U in Kroatien oder gar dem Plan, dort eine Immobilie zu erwerben. Seine Angaben werden gestützt durch die in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesenen Vermerke des KHK L15 vom 13. März 2012 (HA Bl. 20076 ff., 20122 ff.), der die bei der Durchsuchung aufgefundenen Asservate und Konten der Eheleute U und die bereits erwähnten „EinAus“-Listen seit 1996 insbesondere auch hinsichtlich Q4 Urlaubsreisen ausgewertet hat und ebenfalls keine Hinweise auf Zahlungen nach Kroatien jedenfalls in der behaupteten Höhe ermitteln konnte. Es findet sich bei der ansonsten akribischen privaten Buchführung des Angeklagten U auch kein Hinweis auf Geldzahlungen aus Kroatien. Die in der privaten Buchhaltung enthaltenen, oben genannten Einträge mit dem Betreff „Gewinnsp.“ decken sich in der Höhe zudem nicht mit den behaupteten Zahlungen durch den Herrn D3. Der Zeuge KHK L15 hat zudem die Eintragungen in der privaten Buchhaltung zu Urlaubszielen der Eheleute U im Zeitraum 1996 bis 2000 ausgewertet und mit den vorgenannten Vermerken vom 13. März 2012 festgestellt, dass der Angeklagte U Reiseziele in der überwiegenden Anzahl konkret bezeichnete (Afrika, Südsee, Transsibirien, Obersdorf etc.), sich aber kein einziger Eintrag zu Kroatien für den fraglichen Zeitraum fand. Auch in den bei der Durchsuchung im Privathaus des Angeklagten U sichergestellten Unterlagen sei kein Hinweis auf Reisen nach Kroatien aufgefunden worden. Die nun in der Hauptverhandlung abgegebene Einlassung deckt sich nicht mit früheren Angaben des Angeklagten U und die Kammer hält es für unwahrscheinlich und lebensfremd, dass bis Ende der 1990er Jahre erbrachte Zahlungen trotz – behaupteter – Aufgabe der Kaufabsichten im Jahr 2001 erst ab 2007/2008 und dann ausgerechnet in dem hier auffälligen Zeitraum zurückgezahlt worden sein sollen. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte U darauf hingewiesen, zwischen Juli 2008 und Juli 2009 habe sein Sohn K ihm ein Darlehen gewährt. Sein Sohn habe damals in Spanien einen guten Geschäftsabschluss gemacht und dabei einen erheblichen Bonus verdient. Der Angeklagte U und seine damalige Ehefrau hätten in dieser Zeit Geld benötigt, da ihr Vermieter ihnen angekündigt hatte, das Haus zu verkaufen und sie es sodann selbst erworben hätten. Auch dieser Teil der Einlassung des Angeklagten U ist nicht geeignet, die Überzeugung der Kammer in Frage zu stellen. Zum einen war er nicht in der Lage darzulegen, in welcher Höhe das Darlehen valutierte und ob neben dem Hauskauf noch nennenswerte finanzielle Mittel verblieben, aus denen sich die Auffälligkeiten im Bargeldverhalten in diesem Zeitraum und die Deckung der Lebenshaltungskosten und weiteren Anschaffungen erklären ließen, was die Kammer für ungewöhnlich hält. Es spricht auch nichts dafür, dass das Darlehen bar an die Eheleute U geflossen wäre. Vielmehr ergeben sich aus der Kontenauswertung lediglich Anhaltspunkte für ein nicht bar gewährtes Darlehen des Sohnes. Nur dann aber, wenn das Darlehen bar geflossen wäre, könnte es das Vorhandensein von Bargeld bei dem Angeklagten U ohne Bargeldbezug von Konten erklären. Wie sich aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Vermerk des KHK L15 vom 17. Mai 2011 (FA 8 Bl. 676 ff.) ergibt, dessen Einzelheiten der Zeuge KHK L15 in seiner zeugenschaftlichen Vernehmung bestätigt hat, fanden sich auf den ausgewerteten Konten der Eheleute U Zahlungseingänge aufgrund von Überweisungen des Sohnes K, die in die bereits dargestellte Kontoauswertung eingeflossen sind. Die Kammer verkennt nicht, dass aufgrund der Aussage des Zeugen E5 möglicherweise kleinere Geldbeträge (ca. 7.500,00 Euro) in Zusammenhang mit der Ferienwohnung auf Mallorca an die Eheleute U geflossen sind (siehe die Ausführungen hierzu unter cc)(6)(d)). Diese wären jedoch ebenfalls nicht ausreichend, um die Deckung der Lebenshaltungskosten und die weiteren dargestellten Auffälligkeiten über einen derartigen Zeitraum insgesamt erklären zu können. Nach Auffassung der Kammer ist auch von Bedeutung, dass es nicht nur einen, sondern zwei längere Zeiträume gab, in denen die Eheleute U über erhebliche Bargeldbeträge verfügten, ohne dass sie diese von ihren Konten abgehoben hätten. Diese Zeiträume korrespondieren in beiden Fällen mit den Zeiträumen, in denen der Zeuge H über erhebliche Bargeldbeträge aus den mit dem Angeklagten U abgewickelten Immobiliengeschäften des BLB verfügte. Die durchgeführte Beweisaufnahme hat keine Anhaltspunkte für das Bestehen einer anderen Einnahmequelle des Angeklagten U erbracht, die dies erklären könnte. Auch vor diesem Hintergrund würde die Kammer, selbst dann, wenn seine Ehefrau den beabsichtigten Hauskauf in Kroatien, die Erbschaften, die Schenkung der Schwiegermutter, das Darlehen des Sohnes sowie weitere einzelne Bestandteile der diesbezüglichen Einlassung des Angeklagten U bestätigt hätte, nicht daran zweifeln, dass dem Angeklagten U erhebliche Bargeldbeträge aus dem mit dem Zeugen H abgewickelten Grundstücksgeschäft zugeflossen sind. Die von dem Angeklagten U als Erklärung für den jeweiligen Bargeldbesitz vorgebrachten Begründungen sind nicht nur nicht belegt, sie sind auch nicht plausibel, lebensfremd und es fehlt in den Details über das gesamte Verfahren hinweg an konstanten Angaben des Angeklagten U. Aufgrund dieser Auffälligkeiten im Bargeldverhalten ergibt sich ein persönlicher Vorteil des Angeklagten U aus den Bareinzahlungen und Barausgaben Einzahlung 27.000,00 Euro Einzahlung 5.000,00 Euro Rasenmäher 4.264,00 Euro Auto 36.000,00 Euro Gesamt 72.264,00 Euro zuzüglich Einnahmen „Gewinnsp.“ 4.004,00 Euro 12.000,00 Euro 14.000,00 Euro 58.000,00 Euro 9.000,00 Euro = 97.004,00 Euro abzüglich der Bareinzahlungen, die den Beträgen „Gewinnsp.“ zuzuordnen sind (4.000,00 Euro + 3 x 4.000,00 Euro + 10.000,00 Euro + 5.000,00 Euro) = 31.000,00 Euro , somit von (mindestens) 138.000,00 Euro . (5) Vorsatz des Angeklagten U Die Feststellungen zum Vorsatz beruhen auf Rückschlüssen, die die Kammer aus dem objektiven Geschehensablauf gezogen hat. Die zahlreichen falschen Informationen, die der Angeklagte U an seine Mitarbeiter gab, sowie die Tatsachen, die er vor ihnen geheim hielt, sprechen dafür, dass er die Einzelheiten des zwischen den Zeugen H und X5 ausgehandelten Geschäfts kannte. Aufgrund des eingespielten „Geschäftssystems“ war ihm bewusst, dass der Zeuge H das von ihm eingefädelte Geschäft in geeigneter Form so gestalten würde, dass die beiden sich hieran würden bereichern können. Deshalb billigte er, dass der Kaufpreis, den der BLB für den Erwerb des Schlösser-Areals zahlte, überhöht war, und stellte sicher, dass der Vertrag ohne Modifikationen durch seine Mitarbeiter so abgeschlossen wurde. Dafür, dass dem Angeklagten U bewusst war, dass der vom Land NRW zu zahlende Kaufpreis um mindestens 595.000,00 Euro niedriger hätte sein können, spricht, dass diese Erhöhung des Kaufpreises gerade Voraussetzung der von ihm und dem Zeugen H erstrebten Bereicherung war. ff) Beweiswürdigung zum Landesbehördenhaus 2010 (Fall 5 der Anklage) (1) Ausgangslage der Verkaufsbemühungen des BLB Die Feststellungen zur Ausgangslage der Verkaufsbemühungen des BLB hinsichtlich des Landesbehördenhauses, den ersten Kontakten mit dem Zeugen C6 und der (mehrfachen) Suche nach Interessenten auf Anweisung des Finanzministeriums beruhen auf den insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten U, die insoweit bestätigt und ergänzt werden durch die Aussagen der Zeugen C6, E1, X6, H8 und H5. Die Zeugen H8 und H5 waren als BLB-Mitarbeiter, der Zeuge X6 als Mitarbeiter im die Fach- und Dienstaufsicht über den BLB führenden Finanzministerium mit den Verkaufsbemühungen befasst. Die Feststellungen zum Inhalt des Wertgutachtens beruhen auf dem im Selbstleseverfahren eingeführten Gutachten (FA 1 Bl. 1809 ff.) sowie der glaubhaften Aussage des Zeugen T8, der dieses Gutachten erstellt hat. Die Feststellungen zum Treffen des Angeklagten U mit dem Zeugen C6 am 1. Oktober 2009 beruhen auf den insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten U, die bestätigt werden durch die Aussagen der Zeugen E6 und H5, die Abläufe und Inhalt des Gesprächs ebenfalls so geschildert haben wie festgestellt. Die Feststellungen zum Treffen des Angeklagten U mit der Zeugin T1 und deren Geschäftspartnerin am 5. Oktober 2009 in München beruhen auf der glaubhaften Aussage der Zeugin T1, die sich im Rahmen der zeugenschaftlichen Vernehmung in der Hauptverhandlung auf Vorhalt ihrer damaligen handschriftlichen Notizen unter anderem erinnerte, es sei bei diesem Treffen primär um die Vorstellung ihrer Firma und ihrer Geschäftspartnerin gegangen. Die Feststellungen zu der Besprechung des Angeklagten U mit dem Zeugen H am 7. Oktober 2009 und der Weitergabe der Informationen zum Landesbehördenhaus beruhen ebenfalls auf der Aussage der Zeugin T1 sowie ihren im Selbstleseverfahren eingeführten handschriftlichen Aufzeichnungen. Auf Vorhalt ihrer damaligen handschriftlichen Notizen hat sie bestätigt, diese bei einem Gespräch mit ihrem W – dem Zeugen H – angefertigt zu haben, wobei sie sich an Details nicht mehr erinnern konnte. Dies spricht dafür, dass der Zeuge H Informationen über das Landesbehördenhaus am 7. Oktober 2009 von dem Angeklagten U erhalten hatte und an seine Tochter weitergab. Die Aufzeichnungen beinhalteten Informationen hinsichtlich des Landesbehördenhauses zum potentiellen Interessenten, seinen Sanierungs- und Vermietungsplänen, dem Kaufpreis und dem Modell eines Erbbaurechtsvertrages sowie der Einbindung des Zeugen E1 (HA Bl. 32925). Nach Überzeugung der Kammer stammten diese Informationen – wie aus der Überschrift der Notizen ersichtlich – von dem Angeklagten U, der wie dargestellt der einzige Kontakt des Zeugen H beim BLB war. Die Feststellung, dass es auch am 4. Februar 2010 eine Besprechung mit dem Zeugen E1 in der Angelegenheit Landesbehördenhaus gegeben hat, beruht auf der in der Hauptverhandlung verlesenen Eintragung im Tischkalender des Zeugen C6 (HA Bl. 3717). Die Feststellungen zum Inhalt des am 10. Februar 2010 erschienen Artikels im Bonner Presseblog sowie zum Inhalt des am selben Tag erschienenen Interviews des Zeugen C6 in der Tageszeitung Express beruhen auf den im Selbstleseverfahren bzw. durch Verlesung in der Hauptverhandlung eingeführten Dokumenten (HA Bl. 18954 f., Anlage 2 zum Sitzungsprotokoll vom 22. Juni 2016). Sie werden gestützt und ergänzt durch die glaubhaften Aussagen der Zeugen C6 und KHK L11. Der Zeuge C6 hat glaubhaft bekundet, gegenüber der Presse keine Angaben zur Höhe seines Kaufangebots gemacht zu haben. Im Bonner Generalanzeiger und im Express seien (nur) Artikel ohne seinen Namen erschienen. Es entspreche seinen üblichen Gepflogenheiten, nicht mit der Presse über die Höhe seiner Angebote zu sprechen. Diese Aussage wird gestützt durch die Aussage seines Mitarbeiters, des Zeugen L9, der den Zeugen C6 als zurückhaltende und verschlossene Person beschrieben hat. Die Feststellung, dass es keine anderen Medienberichte gab, die den Namen C6 und/oder die Angebotssumme nannten, beruht auch insoweit auf der glaubhaften Aussage des Zeugen KHK L11, der angegeben hat, die Presseberichterstattung hierzu ausgewertet zu haben. Konkrete andere Quellen, aus denen der Zeuge H den Namen C6s und die Angebotshöhe hätte erfahren können, sind nicht ersichtlich. Dagegen, dass der Zeuge H durch Internetrecherchen auf den Namen und den Kaufpreis gekommen sein könnte, spricht, dass er nach Aussage der Zeugen KHK L11, F1 und C9 weder einen Computer hatte noch damit umgehen konnte. Die Zeuginnen F1 und C9 waren mit dem Zeugen H auch privat befreundet bzw. liiert. Die Zeugin O1, die über einen Zeitraum von mehreren Jahren für den Zeugen H tätig war, hat bekundet, der Zeuge H habe ihr alle Schreiben diktiert, die sie dann für ihn auf dem Computer geschrieben habe. (2) Konkretes Kaufangebot des Zeugen C6 Die Feststellungen zum Inhalt des Kaufangebots des Zeugen C6 vom 23. Februar 2010 beruhen auf dem im Selbstleseverfahren eingeführten Dokument (BMO 5 Bl. 55 ff.), das die genannten Parameter beinhaltet. Dass es beim BLB intern – zunächst – Bedenken gab, das Angebot könne zu niedrig sein, ergibt sich aus den glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen der Zeugen H5 und H8. Die Feststellung, dass das Objekt allerdings innerhalb des BLB als verbrannt und unverkäuflich galt, beruht auf der Aussage der Zeugen U4, H5 und L1. Der Zeuge U4, der damalige Geschäftsbereichsleiter des Eigentumsmanagements, hat glaubhaft und in Übereinstimmung mit seinem im Selbstleseverfahren eingeführten Vermerk vom 21. April 2010 (FA1 Bl. 2461) bekundet, die Immobilie sei auf dem Markt „verbrannt“ gewesen. Dies hat die Zeugin H5 bestätigt. Der zweite Geschäftsführer des BLB, der Zeuge L1, hat bekundet, wenn das Angebot des Zeugen C6 das einzige Angebot war, wäre dieser Preis angemessen gewesen. Dies spricht dafür, dass jedenfalls ab dem Jahr 2010 ein Kaufpreis in der von dem Zeugen C6 gebotenen Höhe für den BLB akzeptabel gewesen wäre. Insofern sieht die Kammer die Einlassung des Angeklagten U, der BLB hätte das Grundstück nicht zu dem von dem Zeugen C6 angebotenen Preis verkaufen können, als widerlegt an. Dass der Angeklagte U vielmehr erwog und gewillt war, das Objekt zu dem von dem Zeugen C6 angebotenen Preis zu veräußern, ergibt sich insbesondere daraus, dass dem Zeugen C6 – wie dieser bekundet hat – zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt wurde, sein Angebot sei zu niedrig. Sowohl er als auch der Zeuge E1 haben ausgesagt, der Angeklagte U habe sein ernsthaftes Interesse an einem baldigen Vertragsschluss mit dem Zeugen C6 zum Ausdruck gebracht. (3) Verhandlungen mit dem Zeugen H9 Die Feststellungen zur Kontaktaufnahme des Zeugen H mit dem Zeugen H9, der Vorstellung des Projekts sowie dem Inhalt der Treffen mit dem Angeklagten U beruhen auf den Angaben des Angeklagten U, soweit ihnen zu folgen war, sowie der glaubhaften Aussage des Zeugen H9. Der Angeklagte U hat eingeräumt, dass es die Treffen mit den Zeugen H und H9 gegeben habe. Der Zeuge H9 hat Ablauf und Inhalt der mit dem Angeklagten U und dem Zeugen H geführten Gespräche so geschildert, wie unter II. festgestellt. Die Angaben des Zeugen H9 sind nach Anwendung vernehmungstechnischer Erkenntnismethoden als glaubhaft anzusehen, weil sie mehrere so genannte Realitätskriterien aufweisen, während so genannte Warnsignale für eine unrichtige Aussage fehlen. Die Aussage ist widerspruchsfrei und nicht bereits durch objektive Umstände widerlegt. Der Zeuge H9 hat diese Abläufe über mehrere Vernehmungen hinweg konstant geschildert, wovon sich die Kammer durch Vorhalt der polizeilichen Vernehmungsprotokolle überzeugt hat. Seine Angaben sind von der Wiedergabe zahlreicher Details im Kern- und auch im Randbereich geprägt. So hat er bekundet, dass der Angeklagte U betont zurückhaltend gewesen sei und den Zeugen H die Besprechung habe führen lassen, was ihm angesichts dessen Position als BLB-Geschäftsführer und des schlechten Rufs des Zeugen H in der Branche überaus merkwürdig vorgekommen sei. Der Zeuge H sei in Begleitung einer „unanständig schönen“ jungen Dame erschienen, was auf ihn sofort einen unsoliden Eindruck gemacht habe. Der Zeuge H habe immer eine hohe Provision haben wollen. Ebenso habe er, der Zeuge H9, es ungewöhnlich gefunden, dass der Angeklagte U mit dem Kaufpreis immer weiter nach unten ging. Dies sei ihm suspekt gewesen und darum habe er die Gespräche letztlich abgebrochen. Umstände, die Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Zeugen begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Er zeigte insbesondere keine überzogene Be- oder Entlastungstendenz hinsichtlich des Angeklagten U. Dass der Angeklagte U auf den Bewirtungsquittungen für den Zeugen H dessen Aliasnamen „H11“ bzw. „H1“ nutzte, ergibt sich aus den im Selbstleseverfahren eingeführten Quittungen (FA 1 Bl. 2568 ff.). Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte U wusste, dass der Zeuge H im Geschäftsleben unter diesem Namen auftrat. Denn der Angeklagte U nutzte diesen Namen bereits im Jahr 2004 im Rahmen des Projekts Werdener Straße, um den Kontakt zu dem Zeugen H vor den BLB-Mitarbeitern zu verheimlichen. Hierzu sowie hinsichtlich seiner Einlassung, es habe sich um den Namen einer attraktiven Dame gehandelt, die er auf einer Immobilienmesse kennengelernt habe, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen (vgl. bb)). Der Zeuge H9 hat glaubhaft bekundet, es habe kein Herr „H11“, sondern der Zeuge H an ihrem Treffen teilgenommen. Dass der Zeuge H9 schließlich kein Angebot abgab, beruht auf seiner eigenen glaubhaften Aussage. Er hat hierzu bekundet, hierfür hätte er – wie bei seinen Ankaufsprojekten üblich – weitere Berechnungen und Finanzierungsverhandlungen mit Banken anstoßen müssen, was zu diesem Zeitpunkt noch nicht geschehen sei. Dafür, dass der Zeuge H9 zunächst von dem Zeugen H und dem Angeklagten U kontaktiert wurde, um bei einem möglichen Verkauf des Landesbehördenhauses an einer Provision für den Zeugen H zu verdienen, spricht, dass diese Vorgehensweise derjenigen im Fall 2 – Schlösser-Areal – entsprochen hätte. Als sich abzeichnete, dass der Zeuge H9 kein Angebot abgeben würde, zwang dies den Angeklagten U und den Zeugen H zur Änderung ihrer Pläne und sie fokussierten sich auf ein Geschäft mit dem Zeugen C6, wie sich aus einer Gesamtwürdigung des weiteren äußeren Tatgeschehens ergibt. (4) Informationsweitergabe, gemeinsamer Plan und Verhandlungen über eine „Abfindungszahlung“ Die Feststellung, dass der Angeklagte U dem Zeugen H vor dem Hintergrund des gemeinsamen „Geschäftssystems“ ergänzend zu den bisherigen Informationen den Namen des Zeugen C6 und die Höhe dessen Angebots von 10,3 Mio. Euro mitteilte mit dem Ziel, sich durch einen gemeinsamen Betrug zulasten des Zeugen C6 zu bereichern, beruht auf den Aussagen der Zeugen C6, T1, H10, T1, I3, StA’in E3 und KHK L11 sowie auf Rückschlüssen, die die Kammer aus dem äußeren Tatgeschehen gezogen hat. Die Zeugen H und T1 kannten den Namen des Interessenten C6 und die Höhe seines Angebots. Im weiteren Verlauf erfuhren sie auch, dass es nur den Zeugen C6 als ernsthaften Interessenten gab. Der Umstand, dass die Zeugen H und T1 über diese Informationen verfügten, ergibt sich aus den auch insoweit glaubhaften Aussagen der Zeugen T1, H10 und C6. Diese Informationen – Person, Kaufpreis, nur ein Interessent – konnte der Zeuge H nicht sämtlich Presseartikeln wie dem am 10. Februar 2010 erschienenen Express-Artikel entnommen haben. Selbst wenn ein ortskundiger Leser aus dem Express-Artikel auf den Zeugen C6 hätte schließen können, ergaben sich weder aus diesem noch aus sonstigen Artikeln der Kaufpreis und der Umstand, dass es keine weiteren Interessenten gab. Eigene Internetrecherchen des Zeugen H sind zudem unwahrscheinlich, da er sich laut der Zeuginnen C9 und F1 nicht mit Computern auskannte. Insbesondere das unter II. festgestellte „Nachlegen“ der Information, dass es nur den Zeugen C6 als ernsthaften Interessenten gab, spricht dafür, dass es einen Informanten im BLB gab, der bei Bedarf ergänzende Informationen lieferte. Dieser Umstand spricht auch dagegen, dass die Informationen von einem BLB-Mitarbeiter kamen, der das Angebot des Zeugen C6 möglicherweise zufällig in der Behördenpost wahrgenommen hatte, zumal die Zeugin I glaubhaft bekundet hat, an den Angeklagten U als Geschäftsführer gerichtete Post sei verschlossen bei diesem angekommen. Das Nachlegen dieser konkreten Information spricht im Gegenteil dafür, dass die Informationen von einem BLB-Mitarbeiter kamen, der mit dem Vorgang intensiver betraut war, wie es bei dem Angeklagten U der Fall war. Dass der Zeuge H diese Information ebenfalls von dem Angeklagten U erhalten hat, wird durch weitere Indizien gestützt. Wie bereits dargestellt, hatte niemand sonst im BLB näheren Kontakt zu dem Zeugen H. Die befragten BLB-Mitarbeiter, insbesondere die Zeugen H5, N2, H8, C, U4, C1, C3, L4 und X3, kannten den Zeugen H nicht einmal. Der Angeklagte U stand hingegen seit Jahren mit dem Zeugen H in engem Kontakt. Insofern wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Darüber hinaus gab es – wie bereits dargestellt – ein Näheverhältnis zwischen dem Angeklagten U und dem Zeugen H. Gemäß der glaubhaften Aussage der Zeugin I, der Sekretärin des Angeklagten U, empfing der Angeklagte U den Zeugen H im Dienstgebäude des BLB, telefonierte mit ihm – manchmal zweimal am Tag, manchmal einmal die Woche – und nahm auch Geschenke von diesem an. Das Näheverhältnis bestand auch im Jahr 2009/2010 fort, wie sowohl die Aussage der Zeugin I als auch die bereits genannten Notizen der Zeugin T1 zu Gesprächen über das Landesbehördenhaus belegen. Die Zeugin T1 hat auch bekundet, dass der Zeuge H dem Angeklagten U zeitweise persönlich Geld schuldete. Der Zeuge H hat zudem insgesamt viermal bekundet, dass er seine diesbezüglichen Informationen von dem Angeklagten U hatte: Zum ersten Mal hat der Zeuge H dies gegenüber dem Zeugen H10 bei dem Treffen am 15. Juni 2010 geäußert. Der Zeuge H10 hat dies in seiner zeugenschaftlichen Vernehmung bekundet. Er hat das Gespräch so geschildert, wie unter II. festgestellt. Danach hat der Zeuge H geäußert, dass ein Herr C6 Interesse am Erwerb des Landesbehördenhauses habe, und auch die Höhe des Angebots genannt. Er gab an, dies wisse er von dem Angeklagten U. Diese Aussage des Zeugen H10 ist glaubhaft. Die Angaben des Zeugen sind nach Anwendung vernehmungstechnischer Erkenntnismethoden als glaubhaft anzusehen, weil sie mehrere so genannte Realitätskriterien aufweisen, während so genannte Warnsignale für eine unrichtige Aussage fehlen. Die Aussage ist widerspruchsfrei und nicht bereits durch objektive Umstände widerlegt. Der Zeuge H10 hat diese Abläufe über mehrere Vernehmungen hinweg konstant geschildert, wovon sich die Kammer durch Vorhalt der polizeilichen Vernehmungsprotokolle überzeugt hat. Seine Angaben sind von der Wiedergabe zahlreicher Details im Kern- und auch im Randbereich geprägt. So hat er geschildert, dass ihn das Vorhaben des Zeugen H misstrauisch gemacht habe. Er habe ihm gesagt, er müsse wissen, um wen es sich bei dem anderen Interessenten handele, für den er mit der Zeugin T1 auftreten sollte. Daraufhin sei aber nichts gekommen und deshalb habe er die Zeugin gewarnt. Umstände, die Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Zeugen begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Aussage des Zeugen H10 wird zudem gestützt durch die im Selbstleseverfahren eingeführten handschriftlichen Notizen zu dem Gespräch, die der Zeuge auf Vorhalt als eigene wiedererkannt hat (FA 1 Bl. 525 f.). Damals hatte der Zeuge H10 notiert: „ Stiftung hat laut J.G. 10,6 Mio geboten (Dr. Uih “. Hierzu hat er bekundet, „ Dr. Uih “ stehe für den Angeklagten U. Der Zeuge H habe in dem Gespräch gesagt, er wisse es von dem Angeklagten U. Der Zeuge H habe immer gewusst, was beim BLB „los war“. Der Name U sei bei ihm „jeden Tag fünf Mal“ gefallen und er habe immer gesagt, er müsse mit seinem „Freund“ reden. Einen anderen Kontakt habe der Zeuge H nie erwähnt, sondern immer so getan, als sei er in ständigem Kontakt mit ihm und habe Informationen „aus erster Quelle“. Mit dem Namen U sei der Zeuge H „hausieren“ gegangen, es sei seine „Einstiegsdroge“ gewesen. Die Aussage des Zeugen H10 zum Inhalt des Gesprächs wird gestützt durch die Zeugin T1, die ebenfalls bei dem Gespräch anwesend war. Das zweite Mal, dass der Zeuge H sich hinsichtlich der Informationen über den Zeugen C6 und sein Angebot für das Landesbehördenhaus auf den Angeklagten U berief, war gegenüber der Zeugin T1 vor deren vereinbartem Treffen mit dem Zeugen C6. Wie die Zeugin bekundet hat, fragte sie bei dem Zeugen H nach den Planungsunterlagen, die sie dem Zeugen C6 versprochen hatte. Der Zeuge H wies sie an zu sagen, sie könne die Unterlagen nicht vorlegen, da sie sonst den Investor preisgeben würde. Dies sei alles „ auf U6’s Mist gewachsen “, wobei aus ihrer Sicht klar war, dass mit „ U6 “ der Angeklagte U gemeint war. Der Zeuge H habe immer wieder betont, es sei alles „ mit U6 abgesprochen “, und auch dies habe sie so verstanden, dass damit der Angeklagte U gemeint war. Dies hat die Zeugin T1 so bekundet. Die Aussage der Zeugin T1 ist auch insoweit glaubhaft. Die Angaben der Zeugin sind nach Anwendung vernehmungstechnischer Erkenntnismethoden als glaubhaft anzusehen, weil sie mehrere so genannte Realitätskriterien aufweisen, während so genannte Warnsignale für eine unrichtige Aussage fehlen. Die Aussage ist widerspruchsfrei und nicht bereits durch objektive Umstände widerlegt. Die Zeugin T1 hat dieses Geschehen über mehrere Vernehmungen hinweg konstant geschildert, wovon sich die Kammer durch Vorhalt der polizeilichen Vernehmungsprotokolle überzeugt hat. Ihre Angaben sind von der Wiedergabe zahlreicher Details im Kern- und auch im Randbereich geprägt. So hat sie geschildert, der Zeuge H habe von dem Angeklagten U stets nur als „ U6 “ gesprochen und dies auch in diesem Zusammenhang so verwendet. Er habe immer wieder erwähnt, „ das habe ich mit U6 besprochen “ oder „ das habe ich von U6“. Als Ärztin müsse sie sich Gesprächsinhalte gut merken können und könne sich auch noch gut an die Einzelheiten der Gespräche mit dem Zeugen H erinnern. Umstände, die Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit der Zeugin begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Kammer verkennt nicht, dass die Zeugin T1 möglicherweise finanziell an dem Geschäft hätte partizipieren sollen und wegen der Geschehnisse strafrechtlich verfolgt wurde. Das Verfahren wurde jedoch bereits vor ihrer Zeugenaussage rechtskräftig eingestellt. Sie zeigte keine überzogene Be- oder Entlastungstendenz hinsichtlich des Angeklagten U, sondern bemühte sich nach dem Eindruck der Kammer um eine möglichst vollständige Darstellung der Geschehnisse. Dass die Formulierung „ auf U6’s Mist gewachsen “ so gefallen ist, hat der Zeuge H auch in seiner polizeilichen Vernehmung in der JVA Fröndenberg bestätigt, wie der Zeuge KHK L11 glaubhaft bekundet hat. Zum dritten Mal hat der Zeuge H sich in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Bonn am 12. Oktober 2010 in dem gegen ihn wegen versuchten Betruges geführten Strafverfahren auf den Angeklagten U als seine Informationsquelle berufen. Dies ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen RiAG a. D. I4 und C6. Der damals zuständige Richter und Zeuge RiAG a. D. I4 hat auf Vorhalt des damaligen Hauptverhandlungsprotokolls glaubhaft bekundet, der Zeuge H habe in der Hauptverhandlung ausgesagt, von dem Angeklagten U den Tipp erhalten zu haben, den Zeugen C6 anzurufen. Auch wenn er an Teile der protokollierten Aussage zunächst keine konkrete Erinnerung mehr hatte, hat der Zeuge RiAG a. D. I4 erklärt, die Protokollführerin sei sehr erfahren gewesen und er habe das Protokoll – wie auch im damaligen Fall – stets durchgelesen, bevor er es unterschrieben habe. Selbst erinnern konnte sich der Zeuge RiAG a. D. I4 an die Aussage des Zeugen H, er habe die Telefonnummer des Zeugen C6 von dem Angeklagten U auf einem Zettel erhalten. Seine Aussage war durch die Wiedergabe von Details im Kern- und Randgeschehen geprägt. So erinnerte er sich daran, dass der Zeuge C6 – für ihn überraschend – gegenüber dem Zeugen H nicht verbittert gewesen sei. Die Aussage des Zeugen ist widerspruchsfrei und nicht bereits durch objektive Umstände widerlegt. Umstände, die Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Zeugen begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Aussage des Zeugen RiAG a. D. I4 wird im Übrigen bestätigt durch die glaubhaften Aussagen der Zeugen C6 und StA’in E3, die der Hauptverhandlung beigewohnt und dies ebenfalls bekundet haben, sowie dem im Selbstleseverfahren eingeführten Urteil des AG Bonn vom 12. Oktober 2010 (65 Ls-430 Js 1050/10-21/10) nebst Feststellungen (HA Bl. 3588 ff.). Das vierte Mal hat der Zeuge H dies schließlich in seiner polizeilichen Vernehmung am 2. November 2011 im Justizvollzugskrankenhaus Fröndenberg gegenüber den Zeugen StA’in E3 und KHK L11 geäußert. Die Zeugen haben übereinstimmend und glaubhaft bekundet, den Zeugen H nach der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Bonn im Justizvollzugskrankenhaus Fröndenberg besucht und ergänzend vernommen zu haben. Er habe ihnen gegenüber ausgesagt, den Tipp mit dem Zeugen C6 von dem Angeklagten U bekommen zu haben. Dieser habe ihm außerdem die Telefonnummer C6s auf einem Zettel gegeben. Die Angebotshöhe habe er auch von ihm erfahren. Die Aussagen sind widerspruchsfrei und nicht bereits durch objektive Umstände widerlegt. Umstände, die Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit der Zeugen begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Bedenken an der Vernehmungsfähigkeit des Zeugen H bestanden im Jahr 2010 – wie auch während der Vernehmung in der jetzigen Hauptverhandlung im Jahr 2016 – nicht. Es bestehen aus den geschilderten Gründen auch keine Bedenken an der Zuverlässigkeit der seinerzeitigen Angaben des Zeugen H. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Zeuge C6 geäußert hat, er habe den Eindruck gehabt, der Zeuge H sei bei seiner Ansprache am Rande der damaligen Hauptverhandlung verwirrt gewesen und dass die Zeugen StA’in E3 und KHK L11 bekundet haben, der Zeuge H sei zum Zeitpunkt ihrer damaligen Vernehmung in der Psychiatrie untergebracht gewesen und zur Vernehmung im Schlafanzug erschienen. Es habe jedoch weder Mitteilungen des Haftpersonals noch für sie persönlich Anhaltspunkte gegeben, an seiner Vernehmungsfähigkeit zu zweifeln. Der Zeuge KHK L11 hat ferner ausgesagt, der Zeuge H sei sehr wortkarg und „schmallippig“ gewesen und habe – wie von ihm jahrzehntelang gelebt – versucht, gegenüber den Behörden nur das Allernötigste zuzugeben, habe aber letztlich bestätigt, dass er die Information von dem Angeklagten U etwa vier Wochen vor dem Telefonat mit dem Zeugen C6 erhalten hatte. Der Zeuge H war im Jahr 2010 tatsächlich kein verwirrter, dementer Mann, auch wenn er damals diese Rolle schon zeitweise gespielt hat. Dagegen sprechen die auch insoweit glaubhaften Aussagen der Zeugen T1, H10, C9, I3 und I, die in den Jahren 2009/2010 zu ihm Kontakt hatten und übereinstimmend geschildert haben, er sei zwar körperlich bereits etwas eingeschränkt, geistig aber rege gewesen. Wie bereits dargestellt, schützte der Zeuge H gegenüber staatlichen Autoritäten häufiger Erkrankungen vor, um sich seiner steuerlichen Verantwortung zu entziehen. Die Zeugen StAR L10 und RiAG R haben auch insoweit glaubhaft und übereinstimmend ausgesagt, der Zeuge H habe sich mit häufigen Wohnsitzwechseln und vorgeschützten Erkrankungen seiner Steuerpflicht entziehen wollen. Für die Zuverlässigkeit der damaligen Angaben des Zeugen H spricht auch der von dem Zeugen RiAG a. D. I4 geschilderte Eindruck aus der Hauptverhandlung. Danach habe im Oktober 2010 der Zeuge H gewusst, was er sagte, habe lückenlos ohne Wortfindungsschwierigkeiten erzählt und klar und überzeugend gewirkt. Im Jahr 2012 war der Zeuge H ebenso orientiert und verhandlungsfähig, wie der Zeuge RiAG R über die damalige Hauptverhandlung vor dem Landgericht Düsseldorf bekundet hat. Weder die Kammer noch der damalige Verteidiger hätten Zweifel an seiner Verhandlungsfähigkeit gehabt. Dafür, dass der Zeuge H bei seiner Ansprache durch den Zeugen C6 am Rande der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Bonn und anschließend in der JVA den Verwirrten lediglich spielte, spricht auch sein Verhalten in der hiesigen Hauptverhandlung im Jahr 2016. Auch hier hat er mangelndes Verständnis vorgeschützt. Die Kammer bemerkte jedoch aufgrund seines Mienenspiels, dass er jede Frage genau verstanden hatte. Der Zeuge H vermittelte deutlich den Eindruck, diesmal lediglich nicht aussagen zu wollen, wohingegen er mit dem Angeklagten U bei jeder seiner Vernehmungen nonverbal, durch Blickkontakt jeweils am Beginn und am Ende seiner Vorführung aus der Haft, kommunizierte. Die Kammer verkennt ferner nicht, dass sich Zweifel an der Zuverlässigkeit seiner Aussagen auch daraus ergeben könnten, dass der Zeuge H als langjähriger „Berufskrimineller“ und Betrüger eine zweifelhafte Person war. Allerdings ist nach Auffassung der Kammer zu berücksichtigen, dass der Zeuge H unabhängig von den beiden Aussagen gegenüber Richtern und Staatsanwälten zuvor bereits bei zwei anderen Gelegenheiten gegenüber seinen Bekannten und „Geschäftspartnern“ ähnliche Angaben gemacht hat. Insofern hat er nicht nur gegenüber den staatlichen Behörden, sondern auch gegenüber Personen, mit denen er zusammenarbeitete, bestätigt, dass die Informationen von dem Angeklagten U stammten. Die Kammer ist vor diesem Hintergrund davon überzeugt, dass das eingespielte „Geschäftssystem“ zwischen dem Angeklagten U und dem Zeugen H auch bei diesem Projekt eingesetzt wurde und der Zeuge H seine Informationen von dem Angeklagten U erhalten hat. Die Feststellung, dass der Angeklagte U gemeinsam mit dem Zeugen H den Plan einer Abfindungszahlung fasste, um sich zulasten des Zeugen C6 persönlich zu bereichern, beruht auf Rückschlüssen, welche die Kammer aus dem weiteren objektiven Geschehensablauf gezogen hat. Der Zeuge H warb die Zeugin T1, wie diese glaubhaft bekundet hat, als in Immobiliengeschäften völlig unerfahrene Strohfrau an, damit sie gegenüber dem Zeugen C6 als Vertreterin einer Investorengruppe auftreten sollte. Sie hat die Umstände ihrer Einbindung in das Projekt so beschrieben, wie unter II. festgestellt. Dies wird bestätigt durch die Aussage des Zeugen H10, der die Zeugin T1 eigentlich hätte begleiten sollen. Er hat bekundet, der Immobilienexperte C6 hätte sofort gemerkt, dass die Zeugin T1 gar nicht in der Lage gewesen wäre, über Immobilien zu verhandeln. Der Angeklagte U lernte die Zeugin T1 bei der Besprechung im T6 Hotel am 27. Mai 2010 kennen. Dies ergibt sich aus den eigenen Angaben des Angeklagten U, die insoweit gestützt werden durch die Aussage der Zeugin T1. Dass bei dieser Besprechung auch bereits über das Landesbehördenhaus gesprochen wurde, ergibt sich aus ihrer glaubhaften Aussage; die Zeugin konnte sich insbesondere auf Vorhalt ihrer damaligen handschriftlichen Notizen an die Besprechung erinnern. Nur zwei Tage später kam es zu einem weiteren Treffen zwischen dem Zeugen H, der Zeugin T1, deren Ehemann und der Zeugin T1, wie die Zeuginnen T1 und T1 glaubhaft bekundet haben. Die Feststellungen zur Vorstellung des Projekts Landesbehördenhaus durch den Zeugen H beruhen wiederum auf der auch insoweit glaubhaften Aussage der Zeugin T1. In der Besprechung mit dem Zeugen H10 am 15. Juni 2010 äußerte der Zeuge H die Idee, eine Abfindungszahlung in Höhe von 1-2 Mio. Euro von dem Zeugen C6 zu verlangen. Dies sowie der weitere festgestellte Inhalt der Besprechung ergibt sich aus den glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen der Zeugen T1 und H10. Die Zeugin T1 hat weiter glaubhaft bekundet, der Zeuge H habe ihr eine Provision versprochen, Details seien aber nicht im Einzelnen vereinbart worden. Der Zeuge H10 hat glaubhaft bekundet, die Zeugin T1 danach angerufen und gewarnt zu haben, sie habe aber nicht auf ihn gehört. Dass sie sodann die Zeugin T1 anrief, die sie jedoch beruhigte, haben die Zeuginnen T1 und T1 übereinstimmend so ausgesagt. In der Folge wurde dann der Zeuge C6 gemäß dem zuvor gefassten Plan kontaktiert und zur Leistung einer Abfindungszahlung aufgefordert. Die Feststellungen zu den Umständen der Kontaktaufnahme durch „Herrn H1“ bzw. die Zeugen H und T1, den Treffen und Verhandlungen mit dem Zeugen C6 beruhen auf dessen Aussage. Der Zeuge C6 hat dieses Geschehen so geschildert, wie unter II. festgestellt. Diese Aussage des Zeugen C6 ist glaubhaft. Die Angaben des Zeugen sind nach Anwendung vernehmungstechnischer Erkenntnismethoden als glaubhaft anzusehen, weil sie mehrere so genannte Realitätskriterien aufweisen, während so genannte Warnsignale für eine unrichtige Aussage fehlen. Die Aussage ist widerspruchsfrei und nicht bereits durch objektive Umstände widerlegt. Der Zeuge C6 hat diese Abläufe auch über mehrere Vernehmungen hinweg konstant geschildert, wovon sich die Kammer durch Vorhalt der polizeilichen Vernehmungsprotokolle überzeugt hat. Seine Angaben sind von der Wiedergabe zahlreicher Details im Kern- und auch im Randbereich geprägt. So hat er hinsichtlich des Kernbereichs des Geschehens geschildert, die Zeugin T1 habe zunächst eine Abfindung von 2 Mio. Euro gefordert. Daraufhin habe er wohl ein so erschrockenes Gesicht gemacht, dass sie nur noch 1 Mio. Euro verlangt habe. Den Randbereich des Geschehens betreffend gab er an, dass der Ehemann der Zeugin T1 Chefarzt in Essen gewesen sei und dass die Familie reiche Verwandte im Iran gehabt habe. Auch schilderte er, dass Herr H1 nicht der einzige „Interessent“ gewesen sei, der sich bei ihm gemeldet habe. Ein paar Tage vorher habe er nämlich Besuch von dem Geschäftsführer des Bauunternehmens U3 bekommen, der ihm gesagt habe, wenn seine Firma nicht zu 50% beteiligt werde, komme der Ankauf nicht zustande. Umstände, die Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Zeugen begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Seine Aussage wird gestützt durch das im Selbstleseverfahren eingeführte Schreiben der Zeugin T1 an den Zeugen C6 zur Terminbestätigung vom 21. Juni 2010 (BMO 5 Bl. 95) sowie die glaubhafte Aussage der Zeugin T1, die Ablauf und Inhalt der geführten Gespräche ebenfalls so geschildert hat. Die Aussage der Zeugin wird gestützt durch die glaubhafte Aussage des Zeugen L9, der ein Telefonat zwischen den Zeugen T1 und C6 zum Thema Abfindungszahlung aufgrund des eingeschalteten Lautsprechers mit angehört hatte. Dafür, dass auch der Angeklagte U in den Plan eingeweiht und mit diesem einverstanden war, spricht – neben den bereits dargestellten Indizien und Aussagen des Zeugen H – insbesondere dessen weiteres festgestelltes Verhalten. So teilte er den Zeugen C6 und E1 bei einem Treffen am 18. Juni 2010 wahrheitswidrig mit, es gebe noch einen anderen Investor, den er „stellen“ wolle. Dies hat der Zeuge E1 so glaubhaft bekundet; dessen Aussage wird gestützt durch das in der Hauptverhandlung verlesene Schreiben des Zeugen C6 an den damaligen Bonner Oberbürgermeister Nimptsch, in dem er die Geschehnisse chronologisch zusammenfasste und die Ankündigung Us schilderte, dass er den Verkauf innerhalb von drei Wochen abschließen wolle, sich aber noch ein anderer Interessent gemeldet habe, dem er eine Frist zur Offenlegung seiner Identität gesetzt habe (FA 1 Bl. 13 ff.). Dabei wusste der Angeklagte U, dass es – trotz mehrmaliger Versuche seiner Mitarbeiter – bislang keinen Erfolg bei der Suche nach einem Interessenten gegeben und auch der Zeuge H9 kein konkretes Angebot abgegeben hatte. Zudem machte der Angeklagte U gegenüber den Zeugen C6 und E1 unzutreffende Angaben dazu, ob er „Herrn H1“ kenne. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung zum Projekt Werdener Straße (Fall 1) dargestellt, wusste der Angeklagte U zumindest seit dem Jahr 2004, dass der Zeuge H diesen Namen als Aliaspersonalie im Geschäftsverkehr verwendete. Der Angeklagte U nutzte ihn, wie bereits dargestellt, sogar selbst auf seinen Spesenquittungen, um den Kontakt zu dem Zeugen H zu verschleiern. Gegenüber dem Zeugen C6 tat er im Jahr 2010 aber so, als ob er einen „Herrn H1“ nicht kenne. Dies hat der Zeuge C6 so glaubhaft bekundet und zugleich erklärt, es sei ihm merkwürdig vorgekommen, dass der Angeklagte U dann aber von ihm über weitere Kontaktaufnahmen des „Herrn H1“ informiert werden wollte. In der Hauptverhandlung konnte sich der Zeuge C6 darüber hinaus nicht mehr erinnern. In seiner polizeilichen Vernehmung hat er jedoch, wie der Zeuge KHK L11 glaubhaft bekundet hat, ausgesagt, der Angeklagte U habe ihm gegenüber schließlich zugegeben, mit „Herrn H1“ möglicherweise einige Vermittlungsgeschäfte getätigt zu haben. Der Angeklagte U hat dies seinerseits in seiner polizeilichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren in Abrede gestellt und behauptet, dies sei ein Missverständnis gewesen, wie der Zeuge KHK L11 glaubhaft bekundet hat. Dass der Zeuge C6 von Herrn L8 gewarnt wurde, es handele sich um ein kriminelles Komplott zu seinen Lasten, ergibt sich aus der glaubhaften Aussage des Zeugen C6, der weiter angegeben hat, Herr L8 habe gemeint, das könne nur „der H“ sein. Er sei daraufhin vorsichtig gewesen und habe angefangen, Beweise zu sammeln. Die Aussage wird gestützt durch sein bereits erwähntes Schreiben an den damaligen Oberbürgermeister Nimptsch. Für die Einbindung des Angeklagten U in den gemeinsamen Tatplan spricht nach Auffassung der Kammer insbesondere die – aufgrund der vorhergehenden Warnung des Herrn L8 von dem Zeugen C6 gestellte – Fangfrage und die Reaktion der Zeugen H und T1 hierauf. Die Feststellungen hierzu beruhen auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen T1 und C6. Wie letzterer bekundet hat, stellte er der Zeugin T1 im Rahmen der Gespräche die Frage, wie er denn sicher sein könne, nach Zahlung der Abfindung den Zuschlag zu erhalten, es gebe doch vielleicht noch weitere Interessenten. Dies hat die Zeugin T1 ebenso bestätigt wie ihre eigene Nachfrage bei dem Zeugen H. Dieser habe ihr nach weiteren Erkundigungen mitgeteilt, es gebe keine anderen Mitbieter. Wie bereits dargestellt, gab es keinen anderen Kontakt des Zeugen H beim BLB als den Angeklagten U. Dessen Insider-Informationen, derer sich der Zeuge H wie dargestellt rühmte, wurden benötigt und auch angefordert, um gegenüber dem Zeugen C6 die beabsichtigte Täuschung glaubhaft machen zu können. Das Verhalten des Angeklagten U, insbesondere dessen wahrheitswidrige Aussagen gegenüber dem Zeugen C6 und sein verschleierndes Verhalten gegenüber seinen Mitarbeitern, lassen aus Sicht der Kammer den Rückschluss zu, dass er von Anfang an in das Vorhaben eingeweiht sowie mit dem gemeinsamen Plan einverstanden war und diesem zum Erfolg verhelfen wollte. Die Feststellungen zur Kontaktaufnahme der Zeugin T1 bei dem Zeugen H9 beruhen auf ihrem im Selbstleseverfahren eingeführten Schreiben vom 25. Juni 2010 (BMO 5 Bl. 100 f.) und ihrer entsprechenden glaubhaften Aussage. Die Hintergründe dieses Vorgehens ließen sich nicht sicher feststellen. Zum damaligen Zeitpunkt bemühte sich die Zeugin T1, von dem Zeugen C6 die Abfindungszahlung zu erlangen. Entweder sollte der Kontakt zu dem Zeugen H9 aber als „Plan B“ dienen und einen Provisionsanspruch generieren, oder der Zeuge H9 sollte lediglich zur Abgabe eines konkreten Kaufangebots veranlasst werden, um die Behauptung einer konkurrierenden Investorengruppe gegenüber dem Zeugen C6 plausibel darstellen zu können. Hierfür spricht das am 17. Juni 2010 von der Zeugin T1 an den Angeklagten U versandte und im Selbstleseverfahren eingeführte Schreiben, in dem sie mitteilt, sie vertrete eine „finanzstarke Investorengruppe“, die einen Kaufpreis von 15 Mio. Euro zahlen würde (BMO 5 Bl. 88). Gleiches gilt für die Feststellungen zum Besuch der Zeugen T1 und H bei Herrn C2 mit dem Ziel, Projektplanungen erstellen zu lassen. Diese Feststellungen beruhen auf der Aussage der Zeugin T1 und den Angaben des Zeugen KHK L11 über die polizeiliche Vernehmung des Herrn C2. Letztlich ließ sich der Zeuge C6 nicht erfolgreich zu einer Abfindungszahlung veranlassen. Wie der Zeuge C6 glaubhaft bekundet hat, zweifelte er die Seriosität des Angebots an und teilte dies der Zeugin T1 bei dem Treffen am 28. Juni 2010 auch mit. Dies hat die Zeugin T1 bestätigt und bekundet, sie habe sich bedrängt gefühlt und nach dem Gespräch im Auto gezittert. Dass der Zeuge C6 auf das Angebot nicht einging, beruht auf seiner glaubhaften Aussage, die gestützt wird durch die Aussage der Zeugin T1, ebenso wie die Feststellung dazu, dass der Zeuge H sie zunächst beruhigte. Ein weiteres Indiz für die Einbindung des Angeklagten U in den Plan ist dessen Verhalten bei der Besprechung mit der Zeugin T1 und dem BLB-Mitarbeiter und Zeugen H8 im BLB am 29. Juni 2010. Die Feststellungen hierzu beruhen auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen H8 und T1. Der Zeuge H8 hat bekundet, er ging aufgrund des Verhaltens der beiden davon aus, dass sie sich zuvor nicht kannten. Die Zeugin T1 hat trotz bestehender Erinnerungsschwierigkeiten bekundet, es könne gut sein, dass der Zeuge H ihr gesagt habe, sie würde den Angeklagten U offiziell nicht kennen. Sie sei nur eine Marionette gewesen und er habe ihr auch sonst alles vorgegeben. Der Zeuge H erwähnte nach der glaubhaften Aussage der Zeugin T1 immer wieder, es sei alles „ mit U6 besprochen “, was sie so verstand, dass der Angeklagte U gemeint gewesen sei. Das Gespräch sei „komisch“ gewesen, der Angeklagte U habe ihr gesagt, sie müsse den Investor nicht benennen. Dies ist nach Auffassung der Kammer folgerichtig gewesen, da die Zeugin hierzu – wie der Angeklagte U wusste – mangels eines konkreten anderen Angebots eines anderen Investors nicht in der Lage war. In der Folge teilte der Zeuge C6 auch dem Angeklagten U seine Bedenken hinsichtlich des Vorgehens der Zeugin T1 mit, wie sich aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Schreiben vom 1. Juli 2010 ergibt (BMO 5 Bl. 118 ff.). Er schrieb auch dem zweiten Geschäftsführer und Zeugen L1 und schilderte diesem – übereinstimmend mit seiner Aussage in der Hauptverhandlung – das Geschehen; sein Schreiben vom 27. Juli 2010 wurde im Selbstleseverfahren eingeführt (FA 1 Bl. 2217 ff.). Spätestens zu dieser Zeit erkannten der Angeklagte U und der Zeuge H, dass der Zeuge C6 von ihnen nicht zu einer Entschädigungszahlung würde veranlasst werden können. Der Zeuge C6 hat glaubhaft bekundet, sich in der Folgezeit erfolglos beim BLB weiter um den Ankauf des Landesbehördenhauses bemüht zu haben. (5) Vorsatz des Angeklagten U Die Feststellungen zum Vorsatz beruhen auf Rückschlüssen, welche die Kammer aus dem äußeren Geschehensablauf gezogen hat. Die falschen Informationen, die der Angeklagte U an die Zeugen C6 und E1 gab, sowie die Tatsachen, die er vor ihnen geheim hielt, sprechen dafür, dass er die Einzelheiten des von dem Zeugen H über die Strohfrau und Zeugin T1 angestrebten Geschäfts zum Nachteil des Zeugen C6 kannte. Aufgrund des eingespielten „Geschäftssystems“ war ihm bewusst, dass der Zeuge H mithilfe der von ihm weitergegebenen Informationen das Geschäft in geeigneter Form gestalten würde, billigte das Vorgehen und wollte diesem zum Erfolg verhelfen. IV. Damit haben sich die Angeklagten wie folgt strafbar gemacht: 1. (Ziff. II.3. der Feststellungen / Fall 1 der Anklage) Der Angeklagte U hat sich durch die unter II.3. festgestellte Tat der Bestechlichkeit und Untreue jeweils in einem besonders schweren Fall gemäß §§ 266 Abs. 1 Alt. 2 und Abs. 2, 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2, 332 Abs. 1 S. 1, 335 Abs. 1 Nr. 1a) und Abs. 2 Nr. 1, 52 StGB schuldig gemacht. a) Bestechlichkeit in einem besonders schweren Fall des Angeklagten U Der Angeklagte U war im Tatzeitpunkt Amtsträger im Sinne der §§ 332 Abs. 1, 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Dem Angeklagten U wurde als Geschäftsführer des BLB die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, die Leitung des Geschäftsbereichs Eigentumsmanagement des BLB, mit seinem Arbeitsvertrag vom 24. April 2001 übertragen. Der BLB ist teilrechtsfähiges Sondervermögen des Landes Nordrhein-Westfalen und nimmt gemäß § 2 BLBG NRW eine öffentlich-rechtliche Aufgabe wahr, indem er Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte für Zwecke des Landes nach kaufmännischen Grundsätzen erwirbt, bewirtschaftet, entwickelt sowie verwertet und dabei baupolitische Ziele des Landes beachtet. Der BLB ist damit eine Behörde im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 c) StGB. Der Angeklagte U hat sich einen Vorteil für sich oder einen Dritten versprechen lassen, gefordert und angenommen. Vorteil ist jede Leistung des Zuwendenden, welche den Amtsträger oder einen Dritten materiell oder immateriell in seiner wirtschaftlichen, rechtlichen oder auch nur persönlichen Lage objektiv besser stellt. Drittvorteile sind ebenso erfasst wie eigene Vorteile; auf die Eigennützigkeit des Amtsträgers kommt es nicht (mehr) an (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 1983 – 4 StR 375/82, NJW 1983, 2509; vom 23. Oktober 2002 – 1 StR 541/01, NJW 2003, 763 mwN; Fischer , 64. Aufl. 2017, § 332 Rn. 3, § 331 Rn. 11). Der Angeklagte U hat sich von Herrn W einen Vermögensvorteil von 2 Mio. Euro für den Zeugen H versprechen lassen, gefordert und angenommen. Es handelte sich um einen Vorteil großen Ausmaßes gemäß §§ 332, 335 Abs. 1 Nr. 1a), Abs. 2 Nr. 1 StGB (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 23. November 2015 – 5 StR 352/15, NStZ 2016, 349; Beschluss vom 29. April 2015 – 1 StR 235/14, NStZ-RR 2015, 278). Ferner ließ er sich von dem Zeugen H einen persönlichen Anteil daran von mindestens 40.000,00 Euro als Gegenleistung dafür versprechen, dass er die Zahlung des BLB in Höhe von 2 Mio. Euro an den Angeklagten N und die Vergabe des Abbruch- und Entsorgungsauftrags ohne öffentliche Ausschreibung an X2 veranlasste. Ausreichend für ein „Annehmen“ im Sinne des Tatbestandes ist es, dass der Vorteil im Einverständnis mit dem Täter unmittelbar an den Dritten gelangt (vgl. LG Wuppertal, Urteil vom 19. Dezember 2002 – 26 KLs 835 Js 153/02 – 17/02 IV, NJW 2003, 1405; Fischer , aaO, § 331 Rn. 20). Die Überweisung von 2 Mio. Euro an den Angeklagten N auf Veranlassung des Angeklagten U ist nachvollziehbar, wenn letzterer Kenntnis davon hatte, dass der Angeklagte N, der keine wesentliche Leistung erbracht hatte, das Geld überwiegend an den Zeugen H weiterleitete. Auf den Betrag von 2 Mio. Euro hatten weder der Angeklagte N noch der Zeuge H einen Anspruch, ebensowenig der Angeklagte U auf den Betrag von 40.000,00 Euro. Nach der Vorschrift des § 332 StGB muss der Amtsträger im Rahmen einer Unrechtsvereinbarung als Gegenleistung für seine pflichtwidrige Dienstleistung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Die Tathandlung des § 332 StGB muss sich auf eine bestimmte Diensthandlung beziehen. Hierunter fallen alle Handlungen, durch die ein Amtsträger die ihm übertragenen Aufgaben wahrnimmt ( Fischer , aaO, § 331 Rn. 6 mwN). Die Diensthandlung muss nicht im Einzelnen festgelegt sein (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2004 – 3 StR 460/03, NStZ 2005, 214). Wenn zwischen den Beteiligten Einverständnis darüber besteht, dass der Amtsträger innerhalb eines bestimmten Aufgabenkreises oder Kreises von Lebensbeziehungen in eine gewisse Richtung tätig werden soll, reicht es aus, dass die Diensthandlung nach ihrem sachlichen Gehalt zumindest in groben Umrissen erkennbar ist (BGH, aaO, NStZ 2005, 214; Urteil vom 29. Februar 1984 – 2 StR 560/83, NJW 1985, 391; vom 19. November 1992 – 4 StR 456/92, NJW 1993, 1085 mwN). Der Angeklagte U ließ es trotz des frühzeitig in Betracht gezogenen Ankaufs und des frühen Angebots des Maklerunternehmens B zu, dass das Objekt Werdener Straße unter Vermittlung des Zeugen H und seiner Strohleute durch die X4 als Zwischenerwerberin angekauft wurde. So konnte er BLB-intern rechtfertigen, dass er am 15. Juni 2004 in seiner Funktion als Geschäftsführer des BLB die Vereinbarung zwischen dem BLB und der X2 unterzeichnete und im weiteren Verlauf die Auszahlung der „Entschädigung“ in Höhe von 3 Mio. Euro veranlasste. Ferner erteilte er die Direktive zur Vergabe des Abbruch- und Entsorgungsauftrags an die X2. Der Angeklagte U nahm diese Handlungen im Außenverhältnis als Gesamtvertretungsberechtigter des BLB vor. Als Gegenleistung für diese Handlungen sollten dem Zeugen H und seinen Strohleuten 2 Mio. Euro und ihm selbst davon ein Anteil von mindestens 40.000,00 Euro zufließen, wobei sein Tätigwerden in groben Umrissen von vornherein festgelegt war. Er sollte alles tun, was erforderlich war, um einen Zwischenerwerb der X2 zu ermöglichen. Die Diensthandlung, auf welche sich die Tat nach § 332 StGB bezieht, muss pflichtwidrig sein. Die Pflichtwidrigkeit der Diensthandlung ergibt sich – im Falle des gebundenen Verwaltungshandelns – daraus, dass die Diensthandlung gegen ein Gesetz, eine Rechtsverordnung, eine Verwaltungsvorschrift oder eine allgemeine oder konkrete dienstliche Weisung verstößt. Steht dem Amtsträger ein Ermessens- oder Gestaltungsspielraum zu, kann die Pflichtwidrigkeit auch darin bestehen, dass er sich nicht ausschließlich von sachlichen Gesichtspunkten leiten lässt, sondern auch die ihm zugewandten oder zugesagten Vorteile in die Abwägung einfließen lässt (BGH, Urteil vom 14. Februar 2007 – 5 StR 323/06, NStZ-RR 2008, 13; vom 21. März 2002 – 5 StR 138/01, NJW 2002, 2257 mwN). Ein Amtsträger handelt auch dann pflichtwidrig, wenn er ein Dienstgeheimnis verrät (BGH, Urteil vom 3. Februar 1960 – 4 StR 437/59, NJW 1960, 971; Fischer , aaO, § 332 Rn. 10). Der Angeklagte U handelte pflichtwidrig. Die Weitergabe der dienstlich erlangten Informationen zum möglichen Standort Werdener Straße für das Justizzentrum an den Zeugen H stellt eine – wenn auch verjährte – Verletzung des Dienstgeheimnisses im Sinne des § 353b StGB dar. Ferner schloss der Angeklagte U am 15. Juni 2004 eine Vereinbarung mit Herrn W, wodurch der BLB verpflichtet wurde, ohne Rechtsgrund eine Entschädigung von 3 Mio. Euro zu bezahlen und die Kosten eines Abriss- und Sanierungsauftrages gegenüber der X2 zu übernehmen. Der Beauftragte des Haushalts wurde hieran nicht beteiligt. Den Verwaltungsrat informierte er in der Folge fehlerhaft über die tatsächliche Höhe des Kaufpreises, um die Entschädigungszahlung zu verschleiern. Der Angeklagte U sorgte schließlich mit seiner „Direktive“ dafür, dass der Abriss- und Entsorgungsauftrag an die X2 ohne sorgfältige Prüfung durch seine Mitarbeiter ging, obwohl er als Geschäftsführer des BLB wusste, dass gemäß § 3 VOB/A eine öffentliche Ausschreibung erforderlich gewesen wäre. Da die X2 an der X4 nur geringfügig beteiligt war, war dieser Auftrag ein wichtiger Bestandteil der Vereinbarung vom 15. Juni 2004 für Herrn W. Die Verknüpfung zwischen dem Vorteil (Auszahlung von 2 Mio. Euro an den Angeklagten N bzw. die X1 GmbH nebst avisierten persönlichen Anteilen) und der Diensthandlung (Ermöglichung des Zwischenerwerbs, Abschluss der Vereinbarung vom 15. Juni 2004, Vergabe des Abriss- und Entsorgungsauftrags an die X2 und Übernahme der Kosten durch den BLB) war dabei wesentlicher Bestandteil der Vereinbarung und von dem Willen des Angeklagten U und des Herrn W getragen. Die Vereinbarung kam durch die Vermittlung des Zeugen H zustande. Der Angeklagte U handelte vorsätzlich. Die Tat war auch rechtswidrig und schuldhaft. Die Tat ist auch nicht verjährt. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB iVm. § 332 Abs. 1 StGB fünf Jahre. Die Strafverfolgungsverjährung wurde durch die richterliche Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts Wuppertal vom 11. Juni 2011 (vgl. § 78c Abs. 1 Nr. 4 StGB) und die Erhebung der Anklage im Jahr 2015 unterbrochen. Zum Zeitpunkt der ersten Unterbrechung war die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen, da die Tat erst am 1. Dezember 2008 beendet worden war. Nach § 78a S. 1 StGB beginnt die Verjährung, sobald die Tat beendet ist. Bei Bestechlichkeit findet die Tat erst mit der vollständigen Umsetzung der Unrechtsvereinbarung ihren Abschluss und es kommt auf die jeweils letzte Handlung zur Erfüllung der Unrechtsvereinbarung an. Die Beendigung der Tat hängt nicht allein an der Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale, sondern auch an solchen Umständen, die zwar nicht mehr von der objektiven Tatbestandsumschreibung umfasst sind, aber dennoch das materielle Unrecht der Tat vertiefen, weil sie den Angriff auf das geschützte Rechtsgut perpetuieren oder gar intensivieren. Sind sich der Amtsträger und der Bestechende über die pflichtwidrige Diensthandlung sowie die hierfür zu erbringende Gegenleistung einig und wird die Unrechtsvereinbarung auch tatsächlich vollständig umgesetzt, so kommt es damit für die Tatbeendigung auf die jeweils letzte Handlung zur Erfüllung der Unrechtsvereinbarung an (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 2008 – 3 StR 90/08, NJW 2008, 3076; Urteil vom 6. September 2011 – 1 StR 633/10, NStZ 2012, 511). Für die Beurteilung des vorliegenden Falles bedeutet dies, dass der Abschluss des rechtsverneinenden Tuns erst mit der vollständigen Umsetzung der Vereinbarung zwischen dem Angeklagten U und Herrn W vom 15. Juni 2004 erfolgt ist. Ihre Unrechtsvereinbarung bezog sich wie dargestellt auf die Zahlung einer Entschädigung von 3 Mio. Euro und die Erteilung und Bezahlung des Abriss- und Entsorgungsauftrags an die X2. Die Vereinbarung zum Rücktritt vom Grundstückskaufvertrag und der Entschädigungszahlung wurde – für den Angeklagten U wie dargestellt erkennbar – nach dem Willen des Herrn W nur unter der Bedingung unterzeichnet, dass die X2 den Abriss- und Entsorgungsauftrag für die vom BLB zu erwerbenden Grundstücksflächen übernahm und sich der BLB zur Zahlung der Auftragssumme nach ordnungsgemäßer Durchführung verpflichtete. Dies entsprach auch dem Willen des Angeklagten U, der in der Folgezeit alles dafür tat, damit die X2 den Auftrag vom BLB erhielt. Für die Entwicklung des neuen Justizstandorts war das gesamte Gelände Werdener Straße / M Straße inklusive der Flurstücke 66 (M Straße 2) und 284 (M Straße 24) von dem Angeklagten U und allen Beteiligten als notwendig erachtet worden. Beide Grundstücke waren durchgängig Bestandteil der Planungen für das neue Justizzentrum. Damit bezog sich die Unrechtsvereinbarung auch auf die Sanierung der Flurstücke 66 und 284. Nach den Arbeiten auf dem Grundstück Werdener Straße führte die X2, wie unter II. dargestellt, weitere Abbruch- und Sanierungsarbeiten auf den Flurstücken 66 (M Straße 2) und 284 (M Straße 24) durch. Diese Arbeiten waren von Anfang an Teil der Planungen zum neuen Justizstandort und des der X2 vom BLB erteilten Abriss- und Entsorgungsauftrags. Die am 1. Dezember 2008 bei der C4 als Rechtsnachfolgerin der X2 eingegangene Überweisung des BLB betraf Arbeiten am G2 (Weiterbildungszentrum B1 mbH), war auf das Handeln des Angeklagten U im Rahmen der Unrechtsvereinbarung zurückzuführen und diesem zuzurechnen. Der Abruf der Optionen war nach alledem Bestandteil der Unrechtsvereinbarung, da ein innerer Zusammenhang zu dem von Anfang an gefassten Plan bestand, einen unlauteren finanziellen Vorteil aus dem Ankauf der VKW-Grundstücke zur Entwicklung des neuen Justizzentrums zu ziehen. Das unlautere Zusammenwirken zwischen den Angeklagten U und N, dem Zeugen H und Herrn W fand deshalb erst durch die letzte Zahlung des BLB für Arbeiten auf dem G2 seinen Abschluss, die wie unter II. festgestellt am 1. Dezember 2008 bei der C4 als Rechtsnachfolgerin der X2 einging. Damit trat erst am 1. Dezember 2008 die endgültige Erfüllung des Abbruch- und Sanierungsauftrages als letztem Teilakt der Unrechtsvereinbarung ein. b) Untreue in einem besonders schweren Fall des Angeklagten U Der Angeklagte U war als Geschäftsführer des BLB gegenüber dem Vermögen des Landes Nordrhein-Westfalen vermögensbetreuungspflichtig. Er war ermächtigt, „solche Handlungen und Rechtsgeschäfte vorzunehmen, die der gewöhnliche Geschäftsverkehr mit sich bringt“ (Ziff. 2.5 AnwVOBLB), und führte seinen Geschäftsbereich eigenverantwortlich (Ziff. 2.6 AnwVOBLB). In dem vorliegenden Fall hat der Angeklagte U den Treubruchtatbestand (§ 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB) verwirklicht. Der Missbrauchstatbestand ist nicht erfüllt, wenn der Täter zwar grundsätzlich innerhalb seiner Befugnis tätig wird, aber die rechtsgeschäftliche Handlung in kollusivem Zusammenwirken mit einem Dritten vornimmt (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2005 – 5 StR 119/05, NStZ 2006, 210; Fischer , aaO, § 266 Rn. 27). Der Angeklagte U verletzte seine Vermögensbetreuungspflicht, indem er aufgrund der pflichtwidrigen und kollusiven Vereinbarung vom 15. Juni 2004 veranlasste, dass der BLB eine Entschädigung von insgesamt 3 Mio. Euro an die X2 sowie die X1 GmbH leistete und die Kosten für den ohne Ausschreibung vergebenen Abriss- und Entsorgungsauftrag der X2 auf dem Grundstück Werdener Straße / M Straße übernahm. Er handelte gemäß dem gemeinsamen Tatplan mit dem Zeugen H und dem Angeklagten N mit dem Ziel, diesen eine Zuwendung von 2 Mio. Euro zukommen lassen und persönliche Anteile ermöglichen zu können. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die vorstehenden Ausführungen unter a) verwiesen. Die Pflichtverletzung des Angeklagten U hat zu einem Vermögensnachteil des BLB bzw. des Landes Nordrhein-Westfalen geführt, weil der BLB sich bei ordnungsgemäßer Prüfung nicht zu einer „Entschädigung“ von 3 Mio. Euro zzgl. USt. verpflichtet hätte. Zudem hätte bei ordnungsgemäßer Durchführung eines Wettbewerbes ein wesentlich günstigerer Preis für die Abriss- und Sanierungsleistungen auf dem Grundstück Werdener Straße / M Straße erzielt werden können. Insgesamt entstand dem Land Nordrhein-Westfalen wie unter II.3. festgestellt ein Vermögensnachteil von 4.031.910,82 Euro (3,16 Mio. Entschädigung + 871.910,82 Euro Differenzbetrag für Sanierungsarbeiten). Dies stellt einen Vermögensverlust großen Ausmaßes gemäß §§ 266 Abs. 1, Abs. 2, 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StGB dar (vgl. hierzu Fischer , aaO, § 263 Rn. 215a mwN). Der Angeklagte U handelte vorsätzlich. Die Tat war auch rechtswidrig und schuldhaft. Die Strafverfolgung ist auch hinsichtlich des Untreue-Tatbestands nicht verjährt. Bezieht sich die Untreue auf einen in mehreren Teilakten eintretenden Schaden, so ist Beendigung (erst) mit dem Verlust des letzten vom Vorsatz umfassten Vermögensteils gegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2001 – 5 StR 530/00, NStZ 2001, 650; Urteil vom 8. Mai 2003 – 4 StR 550/02, NStZ 2003, 540; Beschluss vom 14. Oktober 1988 – 2 StR 86/88, wistra 1989, 97; Fischer , aaO, § 266 Rn. 187 mwN). Ebenso wie bei der Bestechlichkeit ist daher davon auszugehen, dass die fünfjährige Strafverfolgungsverjährung erst mit der vollständigen Umsetzung der Vereinbarung vom 15. Juni 2004, d.h. nach Durchführung und Bezahlung der Abbruch- und Sanierungsarbeiten für das Grundstück M Straße 24 (G2), begonnen hat und demnach zum Zeitpunkt der Durchsuchungsanordnung des AG Wuppertal vom 11. Juni 2011 noch nicht abgelaufen war. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf a) Bezug genommen. c) Beihilfe des Angeklagten N Der Angeklagte N hat dem Angeklagten U zu der unter II.3. festgestellten Tat der Bestechlichkeit und Untreue jeweils in einem besonders schweren Fall Hilfe geleistet. Er hat sich daher gemäß §§ 266 Abs. 1 Alt. 2 und 2, 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2, 332 Abs. 1 S. 1, 335 Abs. 1 Nr. 1a) und Abs. 2 Nr. 1, 27, 52 StGB schuldig gemacht. Der Angeklagte N handelte vorsätzlich hinsichtlich seiner Beihilfehandlung und der Haupttat (sog. doppelter Gehilfenvorsatz). Die Tat war auch rechtswidrig und schuldhaft. Sie ist – ebenso wie die Haupttat – nicht verjährt. d) Beihilfe der beiden Angeklagten zur Steuerhinterziehung des Zeugen H Die Angeklagten U und N haben zu der unter II.3. festgestellten Steuerhinterziehung des Zeugen H Hilfe geleistet und sich daher gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO i.V.m. § 18 UStG, §§ 27, 52 StGB strafbar gemacht. Der Zeuge H hat sich einer rechtswidrigen Haupttat in Form einer Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO iVm. § 18 UStG schuldig gemacht, indem er Umsatzsteuer für 2004 in Höhe von 133.269,08 Euro verkürzte. Zur Strafbarkeit des Zeugen H führte das Landgericht Düsseldorf in dem rechtskräftigen und im Selbstleseverfahren eingeführten Urteil vom 25. Oktober 2012 (10 KLs 9/12 – 85 Js/11) aus: „a) Nach § 18 Abs. 3 UStG hat der Unternehmer für das Kalenderjahr – bis zum 31. Mai des Folgejahres (§ 149 Abs. 2 AO) – eine Steuererklärung abzugeben, in der er die zu entrichtende Steuer selbst zu berechnen hat. Unternehmer ist nach § 2 Abs. 1 S. 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen (§ 2 Abs. 1 S. 3 UStG). Der Angeklagte hat hier selbständig eine berufliche Tätigkeit ausgeübt, indem er als Makler provisionspflichtige Vermittlungsleistungen erbracht hat. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterlagen die Provisionen als „sonstige Leistungen“ der Umsatzsteuer (BFHE 100, 334 – zitiert nach juris). Dabei sind Steuern in Höhe von 133.269,08 € verkürzt worden. Denn der Angeklagte erzielte im maßgeblichen Jahr 2004 Umsätze in Höhe von 991.200 €, wobei zu seinen Gunsten von einem Bruttoumsatz ausgegangen wird. Soweit in der Anklageschrift (Seite 9) ein weiterer Umsatz in Höhe von 10.000 € (Überweisung über die Firma N4“) aufgeführt ist, hat die Kammer diesen Umsatz außen vor gelassen. Denn es konnte nicht hinreichend aufgeklärt werden, ob dieser Überweisung ein steuerbarer Umsatz zugrunde liegt. Ebenso hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten bei der Berechnung der Umsatzsteuer nur die tatsächlich an ihn geflossenen Beträge berücksichtigt. In seiner Umsatzsteuererklärung vom 28. März 2006 gab der Angeklagte für das Jahr 2004 nur Umsätze in Höhe von 21.551 € an, wobei es sich um einen Nettoumsatz handelt. Bei der folgenden Berechnung wird dabei zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass der erklärte Umsatz in den tatsächlichen Umsätzen enthalten ist. Gemäß § 12 Abs. 1 UStG a.F. betrug der Steuersatz im Jahr 2004 16%, da es sich nicht um Umsätze handelte, die nach § 12 Abs. 2 UStG a.F. einem ermäßigten Steuersatz in Höhe von 7% unterlagen. Unter Berücksichtigung einer Umsatzsteuer von 16% ergeben sich bei den vom Angeklagten erzielten Bruttoprovisionen in Höhe von 991.200 € ein Umsatz von netto 854.482,76 € und eine Umsatzsteuer in Höhe von 136.717,24 €. Da bei einem bisher erklärten Nettoumsatz in Höhe von 21.551 € eine Umsatzsteuer in Höhe von 3.448,16 € erklärt worden ist, war dieser Betrag von den 136.717,24 € in Abzug zu bringen, sodass sich ein Verkürzungsbetrag in Höhe von 133.269,08 € errechnet (991.200 : 116 x 16 ./. 3.448,16). Die Kammer hat keinen Anlass, bei der Berechnung der hinterzogenen Umsatzsteuer Vorsteuern anzunehmen. Es sind keine Rechnungen des Angeklagten, die zum Vorsteuerabzug berechtigen würden, aufgefunden worden. Auch der Angeklagte selbst hat in seiner Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2004 keine Vorsteuern angegeben. b) Die Strafverfolgung ist nicht verjährt. Gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB belief sich die Verjährungsfrist zunächst auf fünf Jahre, da die Tat nach § 370 Abs. 1 AO im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren sanktioniert ist. Nach § 78 Abs. 4 StGB bleiben besonders schwere Fälle, etwa nach § 370 Abs. 3 AO, bei der Berechnung der Verjährungsfrist außer Betracht. Verjährungsbeginn war der Zeitpunkt der Abgabe der Umsatzsteuererklärung am 28. März 2006, da sie mit einer positiven Zahllast endete (vgl. Klein/Jäger, AO, 11. Aufl. § 376 Rn. 37). Aufgrund der fünfjährigen Verjährungsfrist wäre die Tat daher grundsätzlich am 29. März 2011 verjährt gewesen. Jedoch ist am 25. Dezember 2008 § 376 Abs. 1 AO n.F. in Kraft getreten, wonach in den in § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 bis 5 AO genannten Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung die Verjährungsfrist zehn Jahre beträgt. Diese Verjährungsfrist gilt nach Art. 97 § 23 EGAO für alle bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgelaufenen Verjährungsfristen. Für die Frage der Verjährung kommt es daher nicht darauf an, ob der Täter bei Tatbegehung ein Regelbeispiel verwirklicht hat, sondern ob die Tat bei Inkrafttreten des geänderten § 376 AO bereits verjährt war. Ist dies – wie vorliegend – nicht der Fall, greift die verlängerte Verjährungsfrist ein, wenn die Tat einem der zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelbeispiele entspricht, denn auf diese verweist nun die Verjährungsnorm. Damit kommt eine zehnjährige Verfolgungsverjährung auch in Fällen in Betracht, die bei Tatbegehung noch keinem Regelbeispiel entsprochen haben (Klein/Jäger, a.a.O., Rn. 14; vgl. auch Graf/Jäger/Wittig/Rolletschke, § 376 AO Rn. 10; a.A. Franzen/Gast/Joecks, 7. Aufl., § 376 Rn. 14e). Entscheidend dafür, ob ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung vorliegt, ist alleine, ob die in § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 bis 5 AO gegebenen objektiven Voraussetzungen vorliegen, nicht aber, ob erst nach einer Gesamtwürdigung ein besonders schwerer Fall bejaht wird. Anderenfalls könnte dies zu erheblichen praktischen Problemen führen, da erst nach einer langen Beweisaufnahme geklärt werden könnte, ob sich die Tat im konkreten Einzelfall als besonders schwer darstellt oder nicht (vgl. Klein/Jäger, a.a.O., Rn. 11 m.w.N.). Vorliegend hat der Angeklagte Steuern in großem Ausmaß (§ 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO n.F.) verkürzt, da die 100.000 €-Grenze mit einem Hinterziehungsbetrag in Höhe von 133.269,08 € weit überschritten worden ist, ohne dass es auf das subjektive Element des groben Eigennutzes nach § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO n.F. ankäme. Die Strafverfolgung verjährt somit – unabhängig von Unterbrechungshandlungen – erst am 29. März 2016.“ Zu dieser Tat haben die Angeklagten U und N durch das unter II.3. festgestellte Handeln Hilfe geleistet. Sie handelten in subjektiver Hinsicht vorsätzlich hinsichtlich Beihilfehandlung und Haupttat (sog. doppelter Gehilfenvorsatz). Die Tat war auch rechtswidrig und schuldhaft. Die Tat ist – ebenso wie die Haupttat – nicht verjährt (vgl. § 78 Abs. 4 StGB). e) Konkurrenzen aa) Strafbarkeit des Angeklagten U Die Taten der Untreue und Bestechlichkeit sowie der Beihilfe zur Steuerhinterziehung stehen in Tateinheit zueinander. Ein Teil der Beihilfehandlungen ist identisch mit dem Tatbeitrag, den der Angeklagte U zur Tatvollendung der Bestechlichkeit und Untreue erbracht hat. Durch die Überweisung der 2 Mio. Euro auf ein Konto des Angeklagten N verwirklichte der Angeklagte U Tatbestandsmerkmale der §§ 266 und 332 StGB und förderte die Steuerhinterziehung des Zeugen H. Bei „natürlicher Betrachtung“ liegt eine Teilüberschneidung von Handlungseinheiten vor (vgl. Fischer , aaO, Vor § 52 Rn. 3). bb) Strafbarkeit des Angeklagten N Die Beihilfehandlungen des Angeklagten N zu den Taten des Angeklagten U (Bestechlichkeit und Untreue) und des Zeugen H (Steuerhinterziehung) stehen untereinander ebenfalls im Verhältnis der Tateinheit. Fördert der Gehilfe durch eine Beihilfehandlung mehrere rechtlich selbständige Haupttaten eines oder mehrerer Haupttäter, so ist nur eine Beihilfe im Rechtssinne gegeben (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2004 – 4 StR 59/04, NJW 2005, 163; Beschluss vom 13. März 2013 – 2 StR 586/12, NJW 2013, 2211; Fischer , aaO, § 27 Rn. 31 mwN). Im vorliegenden Fall förderte der Angeklagte N durch die Annahme und Weiterleitung der Entschädigung von 2 Mio. Euro an den Zeugen H und die Rücküberweisung der Umsatzsteuer sowohl die Bestechlichkeit und Untreue des Angeklagten U als auch die Steuerhinterziehung des Zeugen H. 2. (Ziff. II.5. der Feststellungen / Fall 2 der Anklage) Der Angeklagte U hat sich durch die unter II.5. festgestellte Tat der Bestechlichkeit und Untreue jeweils in einem besonders schweren Fall gemäß §§ 266 Abs. 1 Alt. 2 und Abs. 2, 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2, 332 Abs. 1 S. 1, 335 Abs. 1 Nr. 1a) und Abs. 2 Nr. 1, 52 StGB schuldig gemacht. a) Bestechlichkeit in einem besonders schweren Fall Der Angeklagte U hat sich von dem Zeugen H einen Vermögensvorteil von 138.000,00 Euro versprechen lassen, gefordert und angenommen als Gegenleistung dafür, dass er für den BLB den um 2 Mio. Euro überhöhten Kaufpreis als Diensthandlung akzeptierte mit dem Ziel der Erwirtschaftung einer zusätzlichen Provision von 595.000,00 Euro für den Zeugen H. Es handelte sich um einen Vorteil großen Ausmaßes gemäß §§ 332, 335 Abs. 1 Nr. 1a), Abs. 2 Nr. 1 StGB (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 23. November 2015 – 5 StR 352/15, NStZ 2016, 349; Beschluss vom 29. April 2015 – 1 StR 235/14, NStZ-RR 2015, 278). Die Diensthandlung des Angeklagten U war pflichtwidrig, da er als Geschäftsführer des BLB zur Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verpflichtet war (vgl. § 7 LHO, §§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 1, 9 S. 1 BLBG). Der Angeklagte U handelte vorsätzlich. Die Tat war auch rechtswidrig und schuldhaft. Die Tat ist nicht verjährt. Die Strafverfolgungsverjährung wurde durch die am 9. Dezember 2011 verfügte Akteneinsicht (Bekanntgabe der Ermittlungen in diesem Tatkomplex) sowie die Anklageerhebung im Jahr 2015 unterbrochen (vgl. hierzu Fischer , aaO, § 78c Rn. 9). b) Untreue in einem besonders schweren Fall Der Angeklagte U verletzte seine Vermögensbetreuungspflicht, indem er in Kauf nahm, dass der Kaufpreis für das Schlösser-Areal um 2 Mio. Euro angehoben wurde, damit die vereinbarte Zusatzprovision an den Zeugen H gezahlt werden konnte. Er war als Geschäftsführer des BLB zur Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verpflichtet (vgl. § 7 LHO, §§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 1, 9 S. 1 BLBG) und damit dazu, die Möglichkeit eines für das Land Nordrhein-Westfalen vorteilhafteren Vertragsschlusses zu nutzen und den Vertrag zum Preis von 15 Mio. Euro, mit dem der Zeuge X5 zufrieden gewesen wäre, abzuschließen. Der dem Land Nordrhein-Westfalen entstandene Schaden von 595.000,00 Euro stellt einen Mindestschaden dar. Zumindest der Betrag, den die Verkäuferin für die Bonusprovision an den Zeugen H aufwendete, hätte in Form eines Preisnachlasses an den BLB gewährt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2005 – 5 StR 119/05, NStZ 2006, 110 mwN). Dies stellt einen Vermögensnachteil großen Ausmaßes gemäß §§ 266 Abs. 1, Abs. 2, 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StGB dar. Der Angeklagte U handelte vorsätzlich. Die Tat war auch rechtswidrig und schuldhaft. Die Tat ist nicht verjährt. Die Strafverfolgungsverjährung wurde durch die am 9. Dezember 2011 verfügte Akteneinsicht (Bekanntgabe der Ermittlungen in diesem Tatkomplex) sowie die Anklageerhebung im Jahr 2015 unterbrochen. c) Konkurrenzen Die Kammer nimmt zugunsten des Angeklagten U auch in diesem Komplex eine Teilüberschneidung der Handlungen und daher bei natürlicher Betrachtung Tateinheit an. 3. (Ziffer II.6 der Feststellungen / Fall 5 der Anklage) Der Angeklagte U hat sich bei der unter II.6. festgestellten Tat wegen versuchten gemeinschaftlichen Betruges in Tateinheit mit der Verletzung von Dienstgeheimnissen gemäß §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 S. 2 Nr. 4, 353b Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 4, 22, 23, 25 Abs. 2, 52 StGB strafbar gemacht. a) Verletzung von Dienstgeheimnissen Der Angeklagte hat sich der Verletzung von Dienstgeheimnissen schuldig gemacht, indem er dem Zeugen H den Namen des Zeugen C6, die Höhe des Kaufpreisangebots und die Zahl der Interessenten mitteilte. Ein Geheimnis im Sinne der Norm ist eine Tatsache, deren Kenntnis nicht über einen begrenzten Personenkreis hinausgeht und die geheimhaltungsbedürftig ist (BGH, Urteil vom 30. Januar 1957 – 2 St E 18/56, NJW 1957, 680; vom 23. März 2001 – 2 StR 488/00, MMR 2001, 605; vom 15. November 2012 – 2 StR 388/12, NStZ-RR 2013, 110; Fischer , aaO, § 353b Rn. 10 mwN). Geheimnisse müssen dem betreffenden Amtsträger im inneren Zusammenhang mit seiner Diensttätigkeit bekannt geworden sein. Keine Geheimnisse sind Tatsachen, die offenkundig sind oder sich aus allgemeinen Quellen ohne Weiteres ermitteln lassen (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2002 – 5 StR 276/02, NJW 2003, 979; vom 22. Juni 2000 – 5 StR 268/99, NStZ 2000, 596; Fischer , aaO, § 353b Rn. 13 mwN). Im vorliegenden Fall war die Information, dass der Zeuge C6 als einziger ein Kaufangebot für das Landesbehördenhaus Bonn in Höhe von 10,3 Mio. Euro abgegeben hatte, ein Geheimnis. Das Geheimhaltungsbedürfnis ergibt sich aus § 64 Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen, auf den der Arbeitsvertrag des Angeklagten U mit dem BLB verwies und der ihn zur Verschwiegenheit verpflichtete. Diese Information war weder offenkundig noch ließ sie sich aus allgemein zugänglichen Quellen ohne Weiteres ermitteln. In der Presse gab es vereinzelte Berichte über einen anonymen Spender bzw. einen „Mr. X“. Ein Presseblog spekulierte, dass es sich dabei um den Zeugen C6 handeln könnte. Die Höhe seines Kaufangebots und die Tatsache, dass er der einzige Interessent war, der ein Kaufangebot abgegeben hatte, waren jedoch in den Medien nicht genannt worden. Der Zeuge C6 hatte die Höhe seines Angebots nicht gegenüber der Presse erwähnt. Die betreffende Information ging nicht über einen begrenzten Personenkreis hinaus. Zwar ist insofern nicht auszuschließen, dass mehrere Personen innerhalb des BLB von dem Schreiben C6s Kenntnis erlangten. Jedenfalls aber ging dies nicht über einen mit der Angelegenheit dienstlich befassten, bestimmten und begrenzten Personenkreis hinaus. Dieses Geheimnis ist dem Angeklagten U im Bereich seiner Tätigkeit als Geschäftsführer des BLB bekannt geworden. Er hat es unbefugt offenbart. Offenbaren ist das öffentliche Bekanntmachen oder die Mitteilung an einen Unbefugten (vgl. Fischer , aaO, § 353b StGB Rn. 15). Der Angeklagte U teilte dem Zeugen H als einem Dritten den Namen des Investors C6, die Höhe dessen Angebots und die Tatsache, dass er der einzige Interessent war, vor dem Hintergrund des „Geschäftssystems“ mit dem Ziel mit, dass der Zeuge H es in geeigneter Weise erreichen würde, dass sich beide an dem möglichen Grundstücksgeschäft bereichern könnten. Durch seine Tat hat der Angeklagte U öffentliche Interessen von Rang konkret gefährdet. Es wurde das Interesse des BLB, das Landesbehördenhaus Bonn zu einem möglichst hohen, von anderen Angeboten unbeeinflussten Preis im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verkaufsprozesses zu veräußern, vereitelt. Der Angeklagte U handelte vorsätzlich. Die Tat war auch rechtswidrig und schuldhaft. Die gemäß § 353b Abs. 4 StGB erforderliche Ermächtigung wurde am 15. Februar 2011 erteilt. Die Strafverfolgungsverjährung ist durch die Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens gegenüber dem Angeklagten U am 8. Juli 2010, den Erlass des Durchsuchungsbeschlusses vom 13. Januar 2011 sowie die Anklageerhebung im Jahr 2015 unterbrochen worden. b) Versuchter gemeinschaftlicher Betrug in einem besonders schweren Fall Aufgrund des gemeinsamen Tatplans mit dem Zeugen H, wie unter II.6. festgestellt, strebte der Angeklagte U einen gemeinschaftlichen Betrug in einem besonders schweren Fall an. Nach der gemeinsamen Vorstellung sollte aufgrund gemeinschaftlicher Begehung gemäß § 25 Abs. 2 StGB der Zeuge C6 durch die wahrheitswidrige Behauptung der Zeugin T1, sie vertrete eine Investorengruppe, die um das Landesbehördenhaus mitbieten wolle, irrtumsbedingt zu einer Vermögensverfügung in Form der Zahlung einer Abfindung von 1 Mio. Euro veranlasst werden, um den Zuschlag vom BLB für den Ankauf zu erhalten. Das erlangte Geld hätte zumindest der Zeugin und dem Zeugen H zugutekommen sollen. Der Angeklagte U handelte daher in der Absicht, (zumindest) einem Dritten einen objektiv rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Die Beteiligten haben zur Tatbestandsverwirklichung unmittelbar angesetzt. So nahmen sowohl der Zeuge H als auch die Zeugin T1 Kontakt zu dem Zeugen C6 auf und kam es in der Folge zu einem persönlichen Treffen mit der Zeugin T1, die dem Zeugen C6 das Abfindungsangebot unterbreitete. Die Tat wurde nicht vollendet, da der Zeuge C6 – der zuvor gewarnt worden war – nicht auf das Angebot einging, sondern Strafanzeige stellte. Der Angeklagte U agierte unter Missbrauch seiner Befugnisse und Stellung als Amtsträger, da er im Rahmen seiner Zuständigkeit unter Ausnutzung der durch das Amt gegebenen Handlungsmöglichkeiten handelte (vgl. hierzu Fischer , aaO, § 263 Rn. 221 mwN). Die Tat war auch rechtswidrig und schuldhaft. Der Angeklagte U ist von dem Versuch nicht strafbefreiend im Sinne des § 24 StGB zurückgetreten. Nachdem der Zeuge C6 nicht auf das Angebot der Zeugin T1 einging, sondern dem Angeklagten U und dem Zeugen L1 mitteilte, er sei Opfer eines mutmaßlichen Komplottversuchs geworden und Strafanzeige stellte, war der Versuch – wie auch der Angeklagte U erkannte – fehlgeschlagen. Die Strafverfolgungsverjährung ist durch die Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens gegenüber dem Angeklagten U am 8. Juli 2010, den Erlass des Durchsuchungsbeschlusses vom 13. Januar 2011 sowie die Anklageerhebung im Jahr 2015 unterbrochen worden. c) Konkurrenzen Es wird zugunsten des Angeklagten U auch in diesem Komplex von einer Teilüberschneidung der Handlungen und daher bei natürlicher Betrachtung von Tateinheit ausgegangen. V. Bei der Strafzumessung ist die Kammer von folgenden Erwägungen ausgegangen: 1. Für den Angeklagten U a) (Ziff. II.3. der Feststellungen / Fall 1 der Anklage) Der Angeklagte U hat für die unter II.3. festgestellte Tat gemäß §§ 266 Abs. 1 Alt. 2 und Abs. 2, 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2, 332 Abs. 1 S. 1, 335 Abs. 1 Nr. 1a) und Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO i.V.m. § 18 UStG, §§ 27, 52 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 StGB eine Freiheitstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren verwirkt. Ein Absehen von der Regelwirkung des § 335 Abs. 2 Nr. 1 StGB kam nach Auffassung der Kammer nicht in Betracht. Insoweit berücksichtigt die Kammer zugunsten des Angeklagten U, dass er bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Ebenso fielen zu seinen Gunsten die Gesamtdauer des Verfahrens, der zeitliche Abstand zwischen der Tat und dem Urteil sowie der Umstand ins Gewicht, dass die Tat selbst bereits mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ebenfalls war in Rechnung zu stellen, dass die Tatbegehung durch nicht hinreichende Kontrollen beim BLB bzw. der Dienstaufsicht erleichtert worden ist. Der Angeklagte U ist zudem als Erstverbüßer und aufgrund seines fortgeschrittenen Lebensalters besonders haftempfindlich. Strafmildernd hat die Kammer zudem berücksichtigt, dass der Angeklagte U über die strafrechtliche Verfolgung hinaus in erheblichem Maße unter den Folgen seiner Taten zu leiden hat. Dies betrifft aufgrund seiner Stellung als Ruhestandsbeamter sowohl den möglichen Verlust seiner Pensionsansprüche als auch die drohende zivilrechtliche Inanspruchnahme durch seinen Dienstherrn. Auf der anderen Seite spricht gegen den Angeklagten U die professionelle und konspirative Vorgehensweise, die den Schluss auf eine erhebliche kriminelle Energie zulässt. Ebenfalls zu seinen Lasten wirkt sich die tateinheitliche Begehungsweise unter Verwirklichung dreier Straftatbestände mit selbständigem Unrechtsgehalt aus. Vor diesem Hintergrund kam nach der in diesem Rahmen vorzunehmenden Gesamtwürdigung nach Auffassung der Kammer ein Absehen von der Regelwirkung der §§ 332 Abs. 1 S. 1, 335 Abs. 1 Nr. 1a) und Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht in Betracht. Bei der konkreten Strafzumessung hinsichtlich dieser Einzeltat hat sich die Kammer unter Beachtung der Kriterien des § 46 Abs. 2 StGB von den bereits zuvor im Rahmen der Anwendung der Regelwirkung dargelegten Erwägungen leiten lassen. Nach erneuter Abwägung aller dieser für und gegen den Angeklagten U sprechenden Gesichtspunkte hält die Kammer für die unter II.3. festgestellte Tat als Einzelstrafe eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten für erforderlich, aber auch ausreichend, um das durch die Tat begangene Unrecht zu ahnden und auf den Angeklagten einzuwirken. b) (Ziff. II.5. der Feststellungen / Fall 2 der Anklage) Der Angeklagte U hat für die unter II.5. festgestellte Tat gemäß §§ 266 Abs. 1 Alt. 2 und Abs. 2, 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2, 332 Abs. 1 S. 1, 335 Abs. 1 Nr. 1a) und Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 StGB eine Freiheitstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren verwirkt. Ein Absehen von der Regelwirkung des § 335 Abs. 2 Nr. 1 StGB kam nach Würdigung der Kammer nicht in Betracht. Insoweit berücksichtigt die Kammer zugunsten des Angeklagten U, dass er bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Ebenso fielen zu seinen Gunsten die Gesamtdauer des Verfahrens, der zeitliche Abstand zwischen der Tat und dem Urteil sowie der Umstand ins Gewicht, dass die Tat selbst bereits mehr als acht Jahre zurückliegt. Ebenfalls war in Rechnung zu stellen, dass die Tatbegehung durch nicht hinreichende Kontrollen beim BLB bzw. der Dienstaufsicht erleichtert worden ist. Der Angeklagte U ist zudem als Erstverbüßer und aufgrund seines fortgeschrittenen Lebensalters besonders haftempfindlich. Strafmildernd hat die Kammer zudem berücksichtigt, dass der Angeklagte U über die strafrechtliche Verfolgung hinaus in erheblichem Maße unter den Folgen seiner Taten zu leiden hat. Dies betrifft aufgrund seiner Stellung als Ruhestandsbeamter sowohl den möglichen Verlust seiner Pensionsansprüche als auch die drohende zivilrechtliche Inanspruchnahme durch seinen Dienstherrn. Auf der anderen Seite spricht gegen den Angeklagten U die professionelle und konspirative Vorgehensweise, die den Schluss auf eine erhebliche kriminelle Energie zulässt. Ebenfalls zu seinen Lasten wirkt sich die tateinheitliche Begehungsweise unter Verwirklichung zweier Straftatbestände mit selbständigem Unrechtsgehalt aus. Vor diesem Hintergrund kam nach der in diesem Rahmen vorzunehmenden Gesamtwürdigung nach Auffassung der Kammer ein Absehen von der Regelwirkung der §§ 332 Abs. 1 S. 1, 335 Abs. 1 Nr. 1a) und Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht in Betracht. Bei der konkreten Strafzumessung hinsichtlich dieser Einzeltat hat sich die Kammer unter Beachtung der Kriterien des § 46 Abs. 2 StGB von den bereits zuvor im Rahmen der Anwendung der Regelwirkung dargelegten Erwägungen leiten lassen. Nach erneuter Abwägung aller dieser für und gegen den Angeklagten U sprechenden Gesichtspunkte hält die Kammer für die unter II.5. festgestellte Tat als Einzelstrafe eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten für erforderlich, aber auch ausreichend, um das durch die Tat begangene Unrecht zu ahnden und auf den Angeklagten U einzuwirken. c) (Ziff. II.6. der Feststellungen / Fall 5 der Anklage) Der Angeklagte U hat für die unter II.6. festgestellte Tat gemäß §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 S. 2 Nr. 4, 353b Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 4, 22, 23, 25 Abs. 2, 52 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 StGB eine Freiheitstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren verwirkt. Ein Absehen von der Regelwirkung des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 StGB kam nach Auffassung der Kammer nicht in Betracht. Insoweit berücksichtigt die Kammer zugunsten des Angeklagten U, dass er bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Ebenso fielen zu seinen Gunsten die Gesamtdauer des Verfahrens, der zeitliche Abstand zwischen der Tat und dem Urteil sowie der Umstand ins Gewicht, dass die Tat selbst bereits mehr als sechs Jahre zurückliegt. Ebenfalls war in Rechnung zu stellen, dass die Tatbegehung durch nicht hinreichende Kontrollen beim BLB bzw. der Dienstaufsicht erleichtert worden ist. Der Angeklagte U ist zudem als Erstverbüßer und aufgrund seines fortgeschrittenen Lebensalters besonders haftempfindlich. Strafmildernd hat die Kammer zudem berücksichtigt, dass der Angeklagte U über die strafrechtliche Verfolgung hinaus in erheblichem Maße unter den Folgen seiner Taten zu leiden hat. Dies betrifft aufgrund seiner Stellung als Ruhestandsbeamter sowohl den möglichen Verlust seiner Pensionsansprüche als auch die drohende zivilrechtliche Inanspruchnahme durch seinen Dienstherrn. Auf der anderen Seite spricht gegen den Angeklagten U die professionelle und konspirative Vorgehensweise, die den Schluss auf eine erhebliche kriminelle Energie zulässt. Ebenfalls zu seinen Lasten wirkt sich die tateinheitliche Begehungsweise unter Verwirklichung zweier Straftatbestände mit selbständigem Unrechtsgehalt aus. Auch unter Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes gemäß § 23 Abs. 2 StGB erachtet die Kammer bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände und insbesondere auch der Tatsache, dass es hinsichtlich dieser Tat beim Versuch geblieben ist, gleichwohl die Anwendung des Regelstrafrahmens für angemessen. Die Kammer nimmt jedoch gemäß § 23 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB eine Strafrahmenverschiebung vor, so dass sich ein Strafrahmen einer Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu sieben Jahren und sechs Monaten ergibt. Bei der konkreten Strafzumessung hinsichtlich dieser Einzeltat hat sich die Kammer unter Beachtung der Kriterien des § 46 Abs. 2 StGB von den bereits zuvor im Rahmen der Erörterung der Anwendbarkeit des Regelstrafrahmens dargelegten Erwägungen leiten lassen. Nach erneuter Abwägung aller dieser für und gegen den Angeklagten U sprechenden Gesichtspunkte hält die Kammer für die unter II.6. festgestellte Tat als Einzelstrafe eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten für erforderlich, aber auch ausreichend, um das durch die Tat begangene Unrecht zu ahnden und auf den Angeklagten U einzuwirken. d) Aus diesen drei Einzelstrafen war gemäß §§ 53, 54 StGB durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden. Nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten U sprechenden Umstände und nach zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten U und der einzelnen Straftaten hält die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten für erforderlich, aber auch ausreichend, um das durch die Taten begangene Unrecht zu ahnden und auf den Angeklagten U einzuwirken. Dabei hat die Kammer eine im Laufe der Jahre möglicherweise gesunkene Hemmschwelle zu seinen Gunsten besonders berücksichtigt. 2. Für den Angeklagten N Der Angeklagte N hat für die unter II.3. festgestellte Tat gemäß §§ 266 Abs. 1 Alt. 2 und Abs. 2, 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2, 332 Abs. 1 S. 1, 335 Abs. 1 Nr. 1a) und Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO i.V.m. § 18 UStG, §§ 27, 52 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 StGB eine Freiheitstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren verwirkt. Ein Absehen von der Regelwirkung des § 335 Abs. 2 Nr. 1 StGB kam nach Auffassung der Kammer auch unter Berücksichtigung der gesetzlich vertypten Milderungsgründe der §§ 27, 28 Abs. 1 StGB nicht in Betracht. Jedoch hat die Kammer den Strafrahmen zweifach gemildert. Zunächst hat die Kammer den Strafrahmen gemäß §§ 27, 49 Abs. 1 StGB auf einen Strafrahmen von drei Monaten bis zu sieben Jahren und sechs Monaten gemildert. Eine weitere Milderung hat die Kammer vorgenommen, da den Angeklagten N als Gehilfen im Gegensatz zu dem Angeklagten U keine Vermögensbetreuungspflicht als besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB traf (vgl. hierzu BGH, Beschluss v. 25. Oktober 2011 – 3 StR 206/11, NStZ 2012, 316; Beschluss vom 26. November 2008 – 5 StR 440/08, NStZ-RR 2009, 102; Fischer , aaO, § 28 Rn. 5a, 7 mwN). Der – insofern nochmals – gemäß §§ 28 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen beträgt einen Monat bis zu fünf Jahren und sieben Monaten. Anlass für eine weitere Milderung gemäß §§ 46b, 49 StGB bestand nach Auffassung der Kammer nicht, da die Angaben des Angeklagten N im Ermittlungserfahren in Art und Umfang nicht so umfangreich waren, dass eine wesentliche Aufklärungshilfe gemäß § 46b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB vorlag (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 29. November 2016 – 3 StR 291/16, StraFo 2017, 122; Beschluss vom 15. März 2016 – 5 StR 26/16, NStZ 2016, 720). Hinsichtlich des Inhalts der Angaben des Angeklagten N im Ermittlungsverfahren wird auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung zu den Aussagen der Zeugen KHK L11 und KK’in E2 über die Angaben des Angeklagten N in seiner polizeilichen Vernehmung Bezug genommen. Diese Angaben haben keine sichere Grundlage für die Aburteilung eines Tatbeteiligten geschaffen. Bei der konkreten Strafzumessung hinsichtlich dieser Einzeltat hat sich die Kammer unter Beachtung der Kriterien des § 46 Abs. 2 StGB von folgenden Erwägungen leiten lassen: Zugunsten des Angeklagten N hat die Kammer berücksichtigt, dass er bei Verwirklichung der Tat nicht vorbestraft war. Ebenso fielen zu seinen Gunsten die Gesamtdauer des Verfahrens, der zeitliche Abstand zwischen der Tat und dem Urteil sowie der Umstand ins Gewicht, dass die Tat selbst bereits mehr als zehn Jahre zurückliegt. Der Angeklagte N hat durch seine Aussage im Ermittlungsverfahren zudem zur Aufklärung der Tat beigetragen, wenn auch die Schwelle des § 46b StGB nicht erreicht war. Der Angeklagte N hatte als Geldverwahrstelle eine untergeordnete Rolle. Er wäre zudem als Erstverbüßer und aufgrund seines fortgeschrittenen Lebensalters besonders haftempfindlich. Zulasten des Angeklagten N war zu berücksichtigen, dass er aus der Tat einen hohen eigenen Vorteil erlangt hat. Die Kammer nimmt zu Gunsten des Angeklagten N einen Härteausgleich hinsichtlich der unter I.2. aufgeführten Vorstrafe vor, die nach vollständiger Vollstreckung nicht mehr für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 Abs. 1 StGB herangezogen werden kann. Nach Abwägung aller dieser für und gegen den Angeklagten N sprechenden Gesichtspunkte hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren für erforderlich, aber auch ausreichend, um das durch die Tat begangene Unrecht zu ahnden und auf den Angeklagten N einzuwirken. Die Vollstreckung der Strafe war gemäß § 56 Abs. 1 und 2 StGB zur Bewährung auszusetzen. Es ist zu erwarten, dass der Angeklagte N sich bereits die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Nach der Gesamtwürdigung der Taten sowie der Persönlichkeit des Angeklagten N liegen nach Ansicht der Kammer neben einer positiven Sozialprognose auch besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB vor, die eine Strafaussetzung trotz des Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Höhe der Strafe von zwei Jahren widerspiegelt, als nicht unangebracht erscheinen lassen. Der Angeklagte N war bei Begehung der Tat nicht vorbestraft. Er lebt in einem festen Familienverbund, ist bereits im fortgeschrittenen Lebensalter und als Rentner aus dem aktiven Berufsleben ausgeschieden. Sein Kontaktmann, der Zeuge H, ist verstorben, der Angeklagte U nicht mehr beruflich tätig. Die Kammer geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass der Angeklagte N zur Begehung von Straftaten künftig keine Gelegenheit mehr haben wird. Auch im Hinblick auf die Dauer und Auswirkungen des hiesigen Verfahrens hat die Kammer berechtigten Grund zu der Annahme, dass er sich die Verurteilung zur Warnung gereichen lassen und keine neuen Straftaten begehen wird. VI. Die in § 111i Abs. 2 StPO vorgesehenen Feststellungen hat das Gericht im Tenor dieses Urteils getroffen. Gemäß § 111i Abs. 1 S. 1 StPO kann das Gericht im Urteil feststellen, dass es lediglich deshalb nicht auf Verfall erkennt, weil Ansprüche eines Verletzten im Sinne des § 73 Abs. 1 S. 2 StGB entgegenstehen. In diesem Fall hat das Gericht gemäß § 111i Abs. 2 S. 2, 3 StPO das Erlangte zu bezeichnen bzw. den Geldbetrag festzustellen, der dem Wert des Erlangten entspricht. Der Angeklagte U hat die Inanspruchnahme seines ehemaligen Dienstherren bzw. des Landes Nordrhein-Westfalen auf Schadenersatz zu befürchten. Die Kammer hat das ihr nach § 111i Abs. 2 S. 1 StPO zustehende Ermessen dahingehend ausgeübt, dass es die in dieser Vorschrift genannte Feststellung im Urteilstenor getroffen hat. Ausweislich der unter II. getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte U (mindestens) 178.000,00 Euro durch die Taten erlangt. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465, 466 StPO.