1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu 2 Jahren, letztere zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union das von ihr unter dem Produktnamen „9000 DÉPART“ angebotene Wartebanksystem, wie nachfolgend abgebildet, jedoch unabhängig von der Anzahl der miteinander verbundenen Sitzschalen und auch ohne Armlehnen, a. und/oder b. zu benutzen, insbesondere herzustellen oder herstellen zu lassen, anzubieten oder anbieten zu lassen, einschließlich zu bewerben, und/oder abzubilden. 2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin bezogen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Auskunft über den W-Weg der vorstehend bezeichneten Erzeugnisse zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Firmen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und/oder Auftraggeber sowie unter Angaben der Mengen der hergestellten, ausgelieferten und bestellten Erzeugnisse. 3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über den Umfang der vorstehend bezeichneten und in der Bundesrepublik Deutschland begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit der Angabe der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten sowie der einzelnen Lieferungen unter Nennung a. der Liefermengen, Typenbezeichnungen, Artikel-Nummern, Lieferzeiten, Lieferpreise und Namen und Anschriften der Abnehmer, b. der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns; und unter Angabe der einzelnen Angebote und der Werbung unter Nennung c. der Angebotsmengen, Typenbezeichnungen, Artikel-Nummern, Angebotszeiten und Angebotspreise sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger; d. der einzelnen Werbeträger, deren Auflagehöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch seine Einschaltung entstehenden Kosten trägt und ihn zugleich ermächtigt, der Klägerin mitzuteilen, ob ein konkret von ihr angefragter Abnehmer und/oder eine konkret von ihr angefragte Lieferung in der erteilten Rechnung enthalten sind. 4. Die Beklagte wird verurteilt, die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen vorstehend bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben. 5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der ihr durch die unter Ziffer 1. bezeichneten und in der Bundesrepublik Deutschland begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird. 6. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 7. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu 1. (Unterlassung) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1 Mio. €, hinsichtlich des Tenors zu Ziffern 2. bis 4. (Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,- € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Herausgabe zum Zwecke der Vernichtung sowie Schadenersatzfeststellung aus mehreren eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern sowie in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland hilfsweise aus lauterkeitsrechtlichem Nachahmungsschutz in Anspruch. Die Klägerin gehört zur 1957 gegründeten deutsch-schweizerischen Unternehmensgruppe S, die zu den weltweit führenden Entwicklerinnen, Herstellerinnen und Anbieterinnen von hochwertigen Designermöbeln zählt. Die Klägerin ist Inhaberin des am 17.09.2010 angemeldeten und eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters #####/####-0005 (im Folgenden: Klagegeschmacksmuster I), welches am 04.10.2010 veröffentlicht wurde. Das Muster steht in Kraft und zeigt eine Bank wie nachfolgend abgebildet: 0005.1 0005.2 0005.3 0005.4 0005.5 0005.6 0005.7 Weiter ist sie Inhaberin des am 17.09.2010 angemeldeten und eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters #####/####-0002 (im Folgenden: Klagegeschmacksmuster II), welches am 04.10.2010 veröffentlicht wurde. Das Muster steht in Kraft und zeigt eine Bank wie nachfolgend abgebildet: 0002.1 0002.2 0002.3 0002.4 0002.5 0002.6 0002.7 Schließlich ist sie Inhaberin der in Kraft stehenden Gemeinschaftsgeschmacksmuster #####/####-0001, -0003, -0004 und –0006 (im Folgenden: Klagegeschmacksmuster III bis VI), die am 17.09.2010 angemeldet und eingetragen sowie am 04.10.2010 veröffentlicht wurden. Nachfolgend wiedergegeben ist die jeweils erste Abbildung der Klagegeschmacksmuster: Klagegeschmacksmuster III Klagegeschmacksmuster IV Klagegeschmacksmuster V Klagegeschmacksmuster VI Auf Basis der Klagegeschmacksmuster vertreibt die Klägerin das Wartezonensystem „Meda Gate“, welches erstmals auf der Passenger Terminal Expo 2010 vom 23. bis 25.10.2010 auf dem Brüsseler Messegelände der Öffentlichkeit präsentiert wurde und mit dem bislang weltweit über 20 Flughäfen ausgestattet wurden. Dabei handelt es sich um ein Modularsystem, bei dem die Form der Sitzschalen – mit Ausnahme der Variante entsprechend dem Klagegeschmacksmuster VI - und Untergestelle der Wartebänke stets beibehalten wird, die Anzahl der jeweils miteinander verbundenen Sitzschalen aber variieren kann und das mit oder ohne Armlehnen angeboten wird. Wegen der weiteren Einzelheiten des Systems wird auf die Abbildungen in der Anlage K 2 verwiesen. Die Beklagte ist ein führendes Unternehmen im Bereich der Objekteinrichtung für den nationalen und internationalen Markt. Die Parteien sind seit Jahrzehnten Hauptwettbewerber im Bereich des Airport Seating. Die Beklagte vertreibt unter anderem das aus dem Tenor zu Ziffer 1. ersichtliche und von dem Designer Justus Kolberg entworfene Wartebanksystem unter dem Produktnamen „9000 DÉPART“, bei welchem es sich ebenfalls um ein Modularsystem handelt (Anlage K 7). Am 18.02.2016 wurde der IP-Koordinator der Klägerin von einem Mitarbeiter des S Konzerns darauf aufmerksam gemacht, dass im Rahmen einer „Mock-up“-Präsentation am Aeroporti di Roma tags zuvor Verantwortliche der Beklagten das streitgegenständliche Wartebanksystem vorgestellt hatten. Auf der Passenger Terminal Expo in Köln vom 15. bis 17.03.2016 stellte die Beklagte das Wartebanksystem sodann öffentlich aus. Daraufhin forderte die Klägerin die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 24.03.2016 (Anlage K 12) auf, künftig das Anbieten des Wartebanksystems „9000 DÉPART“ zu unterlassen. Die Beklagte weigerte sich indes, die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben. Daraufhin beantragte die Klägerin beim Landgericht Düsseldorf, Az. 14c O 55/16, den Erlass einer einstweiligen Verfügung, welche am 12.04.2016 antragsgemäß erging und auf den Widerspruch der Beklagten hin mit Urteil der Kammer vom 15.06.2016 bestätigt wurde. Im sich anschließenden Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Az. I-20 U 62/16, nahm die Klägerin sodann den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurück. Die Klägerin stützt den Unterlassungs- sowie die Folgeansprüche in erster Linie auf die zu ihren Gunsten eingetragenen Klagegeschmacksmuster, und zwar den Unterlassungsantrag zu Ziffer 1 a. nebst Folgeansprüchen in erster Linie auf das Klagegeschmacksmuster I, hilfsweise in der nachstehend wiedergegebenen Reihenfolge auf die Klagegeschmackmuster III, II, IV und V, sowie den Unterlassungsantrag zu Ziffer 1 b. nebst Folgeansprüchen in erster Linie auf das Klagegeschmacksmuster II, hilfsweise in der nachstehend wiedergegebenen Reihenfolge auf die Klagegeschmacksmuster III, IV, V, I. Soweit sie zunächst beide Unterlassungsanträge nebst Folgeansprüchen weiter hilfsweise auf das Klagegeschmacksmuster VI gestützt hat, hat sie in der mündlichen Verhandlung erklärt, hieran nicht mehr festzuhalten. Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffenen Ausführungsformen stellten eine Verletzung ihrer Klagegeschmacksmuster dar. Die Klagegeschmacksmuster hebten sich aufgrund der ungewöhnlichen Kombination von filigraner Kunststoff-Sitzschale und dem elegant anmutenden trapezförmigen Untergestell sowohl von dem Modell Terminal #####/#### der Beklagten (Anlage K 17) als auch vom übrigen Formenschatz ab. Dies gelte insbesondere für die Entgegenhaltungen der Beklagten, zu denen sie im Einzelnen näher ausführt, soweit sie überhaupt zum vorbekannten Formenschatz zählen sollten. Die angegriffenen Muster erzeugten den gleichen Gesamteindruck wie die durch die Klagegeschmacksmuster geschützten Wartebänke in der „back-to-back Version“ wie auch in der Einzelbankvariante. Dies gelte selbst dann, wenn man unzutreffender Weise von einer eingeschränkten Gestaltungsfreiheit des Entwerfers und einem geringen Schutzumfang ausgehen wollte. Nicht nur die Form und Ausgestaltung der Sitzschalen sei übernommen, sondern auch die jeweilige markante Stuhlbeinkonstruktion. Die vorhandenen Abweichungen seien nur gering und für den Gesamteindruck ohne Bedeutung. Maßgeblich seien insoweit die frontale Draufsicht und die Schrägansicht von oben, weil man diese Ansichten bei bestimmungsgemäßer Benutzung einer Sitzbank vornehmlich wahrnehme. Die unterschiedliche Konstruktion zur Anbringung der Sitzschalen sei schon deshalb nicht geeignet, einen anderen Gesamteindruck hervorzurufen; ungeachtet dessen sei dieser Unterschied aber auch kaum wahrnehmbar. Äußerst hilfsweise stützt sie die Unterlassungsansprüche nebst Folgeansprüchen in Bezug auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auch auf ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz. Das Meda Gate Wartebanksystem besitze wettbewerblich Eigenart, welche durch die ungewöhnliche Kombination von filigraner Kunststoff-Sitzschale und dem elegant anmutenden Untergestellt begründet sei. Die angegriffenen Produkte stellten eine nahezu identische Übernahme nicht nur aller wesentlichen Formmerkmale des Meda Gate Wartebanksystems, sondern auch des gesamten Modularsystems inklusive Zubehörteilen (rechteckige Tischchen, Steckdosenleiste etc.) dar. Hierdurch werde eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeigeführt, jedenfalls wolle die Beklagte in unlauterer Weise vom besonderen Ruf des Meda Gate Designs profitieren. Die Klägerin beantragt, nachdem sie im Termin zur mündlichen Verhandlung am 07.02.2017 die Folgeansprüche auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt und den Klageantrag zu Ziffer 5. konkretisiert hat, zuletzt, wie geschehen zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, die angegriffenen Produkte fielen nicht in den Schutzbereich der Klagegeschmacksmuster. Diese verfügten über einen engen Schutzbereich. So seien sämtliche Gestaltungsmerkmale der Klagegeschmacksmuster mit Ausnahme der freischwingenden Sitzschale vorbekannt, wozu sie unter anderem auf ihre eigene Serie Terminal #####/#### (Anlage H 2, Anlagenkonvolut H 4), die insbesondere auch das trapezförmige Fußgestell der back-to-back-Variante vorwegnehme, sowie das Banksystem „.04“ der Klägerin aus dem Jahre 2000 (Anlagen H 7 und H 8) verweist. Der T-förmige Querschnitt der Traverse komme seit den 60er Jahren des vergangenen Jahrhunderts zur Anwendung, wie beispielsweise die Offenlegungsschrift DE 1 429 358 vom 28.09.1962 (Anlage H 6) zeige. Ein ergonomisches Design für Sitzschalen von Wartebänken stelle eine Basisanforderung dar und sei überdies insbesondere durch die Systeme „Gorka“, „Trio“ und „RS“ (Anlage H 19) vorbekannt. Abgesehen davon sei auf den Abbildungen der Klagegeschmacksmuster die Form der Lehne nicht hinreichend erkennbar, so dass die Sitzschale ohnehin für die Formenanalyse nicht zu berücksichtigen sei. Auch die Modularität, die trapezförmig oder dreiecksförmig abgewinkelten Füße mit deren angewinkelten Enden und runden Gleitern in der Farbe der Sitzschalen fänden sich im Formenschatz (Anlagen H 10 bis 18). Ferner verweise sie auf die Gebrauchsmusterschrift der Firma C2 GmbH DE 202 16 311 (Anlage H 20), welche dem Klagegeschmacksmuster II praktisch identisch entspreche. Überdies sei die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers von Wartebanksystem durch den Anwendungszweck und die potentiellen Käufer stark eingeschränkt. So bestimmten diese in der Regel in Ausschreibungsunterlagen die gestalterischen und technischen Anforderungen an die zu lieferenden Produkte im Detail und das zugleich sich hochgradig ähnelnd (Anlagen H 9, 21 bis 23), was die Zunahme der Konformität und Ähnlichkeit der Wartebanksysteme in jüngerer Zeit notgedrungen zur Folge habe. Überdies wiesen die angegriffenen Produkte V zu den Klagegeschmacksmustern auf, die zu einem abweichenden Gesamteindruck führten. So bestünden deutliche V in sämtlichen charakteristischen Merkmalen. Insbesondere fehle die freischwingende Befestigung der Sitzschale durch einen nach vorne gerichteten Steg, wodurch sich auch eine abweichende Position der Sitzschale über der Traverse ergebe. Bei der Einzelbankvariante sei das Untergestell erkennbar nicht als gleichschenkliges Dreieck gestaltet, bei der back-to-back-Version seien der Querbalken und der Anstellwinkel der Füße signifikant unterschiedlich. Weitere deutliche V bestünden im Bereich der Traverse sowie der Armlehne und deren Befestigung an der Traverse. All dies würde ein informierten Benutzer, der das Marktumfeld kenne und sich eingehend auch mit den Details der Produkte befasse, erkennen und entsprechend zu einem anderen Gesamteindruck gelangen. Während die Klagegeschmacksmuster eine strenge, von Geschlossenheit und Symmetrie geprägte Anmutung hätten, mithin männlich, konturiert, klar, filigran und leicht wirkten, erzeugten ihre Produkte einen weiblichen, weichen, kompakten und schwereren Eindruck. Tatsächlich handele es sich somit bei den angegriffenen Produkten um eine eigenschöpferische Weiterentwicklung des eigenen Vorgängermodells Terminal #####/#### auf moderne Weise durch einen namhaften und renommierten Designer, nicht aber um eine Verletzung der Klagegeschmacksmuster. Ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch scheitere bereits daran, dass es sich bei den angesprochenen Verkehrskreisen fast ausschließlich um informierte Fachkreise handele und die Produkte in aller Regel im Rahmen von Ausschreibungsverfahren gekauft würden, so dass die Hersteller und deren Produkte aus den eingereichten Unterlagen der Bieter klar ersichtlich seien. Die Akte des einstweiligen Verfügungsverfahrens LG Düsseldorf, 14c O 55/16, war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist begründet. I. Die Klägerin steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus Art. 19 Abs. 1, Art. 10, Art. 89 Abs. 1 a) Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGV) wegen einer Verletzung der Klagegeschmacksmuster I und II zu. 1. Die Klägerin ist ausweislich der als Anlage K 5 vorgelegten Auszüge der Online-Datenbank des EUIPO Inhaberin der Klagegeschmacksmuster I und II. 2. a) Das Klagegeschmacksmuster I zeigt eine Wartebank (1) mit insgesamt 8 jeweils durchgehenden, ergonomisch geformten, eckigen Sitzschalen in dunkler Farbe, (2) wobei immer 4 Sitzschalen mit einem gewissen Abstand zueinander jeweils mittels zweier auskragender Stege, die vorne an der Sitzschale angreifen, an einem horizontalen Träger befestigt sind, (3) die einzelnen Sitzschalen werden eingerahmt von trapezförmigen Armlehnen, deren kürzere Grundseite am Träger befestigt ist, (4) die beiden Träger verlaufen parallel zueinander, so dass die beiden Sitzreihen „back-to-back“ angeordnet sind, (5) und werden lediglich an ihren beiden Enden von einem trapezförmigen Gestell mit zwei Füßen getragen, (6) deren angewinkelten Enden runde Gleiter in der Farbe der Sitzschalen aufweisen. b) Das Klagegeschmacksmuster II zeigt eine Wartebank (1) mit insgesamt 3 jeweils durchgehenden, ergonomisch geformten, eckigen Sitzschalen in dunkler Farbe, (2) die mit einem gewissen Abstand zueinander jeweils mittels zweier auskragender Stege, die vorne an der Sitzschale angreifen, an einem horizontalen Träger befestigt sind, (3) die einzelnen Sitzschalen werden eingerahmt von trapezförmigen Armlehnen, deren kürzere Grundseite am Träger befestigt ist, (4) überdies ist neben der jeweils äußersten Sitzschale eine rechteckige Tischplatte in der Farbe der Sitzschale auf dem Träger montiert, (5) der Träger wird an seinen beiden Enden von einem Gestell mit zwei Füßen in Gestalt eines gleichschenkligen Dreiecks getragen, (6) deren angewinkelten Enden runde Gleiter in der Farbe der Sitzschalen aufweisen. Diese Merkmale lassen sich allesamt den hinterlegten Abbildungen entnehmen, auch wenn es insoweit einer genaueren Betrachtung bedarf. Überdies werden sie durch das tatsächlich vertriebene Erzeugnis bestätigt (vgl. EuGH, GRUR 2012, 506 ff. Rz. 72, 73 – PepsiCo/Grupo Promer). Beide Klagegeschmackmuster werden durch eine reduzierte, nüchterne und kantige Formensprache geprägt, die insbesondere durch die wie aus einem Guss wirkende und auf jegliche „Verzierung“ verzichtende Sitzschalengestaltung hervorgerufen wird. Zugleich sind die einzelnen Elemente sehr harmonisch aufeinander abgestimmt, so dass insgesamt ein leichter, moderner Eindruck erzeugt wird. Die gewählte Beabstandung der einzelnen Sitze zueinander lässt die Muster schließlich eher an eine Stuhlreihe als an eine klassische Bankreihe erinnern. 3. Gemäß Art. 85 Abs. 1 GGV ist von der Rechtsgültigkeit der nicht mit der Widerklage angegriffenen Klagegeschmacksmuster auszugehen. 4. Die angegriffenen Wartebänke verletzen die Klagegeschmacksmuster I bzw. II. a) Die Verletzungsprüfung nach Art. 10 Abs. 1 GGV erfordert, dass der Schutzumfang des Geschmacksmusters bestimmt sowie sein Gesamteindruck und derjenige des angegriffenen Musters ermittelt und verglichen werden (BGH, GRUR 2011, 1117 Rz. 34 – ICE). Bei der Beurteilung des Schutzumfanges des Klagegeschmacksmusters ist der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters zu berücksichtigen, Art. 10 Abs. 2 GGV. Zwischen dem Gestaltungsspielraum des Entwerfers und dem Schutzumfang des Musters besteht dabei eine Wechselwirkung. Eine hohe Musterdichte und ein kleiner Gestaltungsspielraum des Entwerfers können zu einem engen Schutzumfang des Musters mit der Folge führen, dass bereits geringe Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorrufen, während umgekehrt eine geringe Musterdichte und damit ein großer Gestaltungsspielraum des Entwerfers einen weiten Schutzumfang zur Folge haben können, so dass selbst größere Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer keinen unterschiedlichen Gesamteindruck erwecken (vgl. BGH, GRUR 2013, 285 Rz. 31 m.w.N. - Kinderwagen II). Darüber hinaus wird der Schutzumfang des Klagegeschmacksmusters auch durch seinen Abstand vom vorbekannten Formenschatz bestimmt. Je größer der Abstand des Klagegeschmacksmusters zum vorbekannten Formenschatz ist, desto größer ist auch dessen Schutzumfang (vgl. BGH a.a.O., Rz. 32). b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist von einem durchschnittlichen Schutzbereich der Klagegeschmacksmuster I und II auszugehen. aa) Für den Entwerfer einer Wartebank besteht im Grundsatz eine große Gestaltungsfreiheit, eine Vielzahl möglicher Formen ist denkbar. Der Umstand, dass Ausschreibungsunterlagen bestimmte gestalterische und technische Anforderungen enthalten, vermag diesen Gestaltungsspielraum nicht einzuschränken, denn sie definieren lediglich einen einzelnen, konkreten Kundenwunsch. Dass die Ausschreibungsunterlagen die Anforderungen auch nicht so eng definieren, dass sich die Produkte zwingend ähneln, zeigen schon die von der Klägerin vorgelegten, im Rahmen der Ausschreibung für den Flughafen Rom miteinander konkurrierenden Modelle (Anlage K 24; Bl. 117 f. GA), die zeigen, dass es durchaus unterschiedliche und auch auf den ersten Blick erkennbar abweichende Gestaltungsmöglichkeiten gibt. bb) Der Schutzbereich der Klagegeschmacksmuster wird indes durch den nächstkommenden Formenschatz begrenzt, mit der Folge, dass nicht von einem weiten Schutzbereich auszugehen ist. Allerdings ist auch nicht von einer erheblichen Einschränkung des Schutzbereichs auszugehen. Denn die von der Beklagten in das Verfahren eingeführten Entgegenhaltungen erwecken im Rahmen des vorzunehmenden Einzelvergleichs mit den Klagegeschmacksmustern (vgl. BGH, GRUR 2016, 803 ff., Rz. 31 f. – Armbanduhr) jeweils einen erkennbar anderen Gesamteindruck. (1) Dem Klagegeschmacksmuster I am nächsten kommt das System der Beklagten Terminal #####/####, wie es sich aus dem zweiten Katalog des Anlagenkonvolutes H 4 ergibt und beispielsweise mit der Sitzplatzbestuhlung des Düsseldorfer Flughafens (Bl. 45 GA) verwirklicht wurde. So sind auch bei diesen Wartebänken Sitzschalen auf zwei parallel verlaufenden Trägern so befestigt, dass die beiden Sitzreihen „back-to-back“ angeordnet sind, und werden die Träger ledig an ihren beiden Enden von einem trapezförmigen Gestell mit zwei Füßen getragen. Indes wirken diese Muster nicht so nüchtern und leicht wie das Klagegeschmacksmuster I. Zum einen sind sämtliche in dem Katalog gezeigten Sitzschalen deutlich anders gestaltet. Teils laufen die Sitze am oberen Ende der Rückenlehne und vorderen Ende der Sitzfläche mit einer Rundung aus und zeigen im Bereich der Lendenwirbelsäule eine weite Ausbuchtung nach hinten. Teils verfügen die Sitzschalen über eine Aussparung im Bereich der Ausbuchtung oder sie sind zweigeteilt, wobei die Rückenlehne über die Sitzfläche hinaus nach unten geführt wird. Einige Sitzschalenmodelle verfügen zudem über eine (Teil-)Bepolsterung. Überdies sind die einzelnen Sitzschalen unmittelbar, jedenfalls recht nah zueinander angeordnet, so dass der Eindruck einer Bankreihe entsteht. Das trapezförmige Gestell wiederum verfügt anders als das Klagegeschmacksmuster I nicht über eine glatte Oberfläche, die Seiten der Füße sind vielmehr mit einer länglichen Einkerbung versehen. Überdies ist das Trapezgestell deutlich flacher, da der Träger, an dem die Sitzschalen befestigt sind, nicht unmittelbar auf dem Untergestell aufliegt, sondern in eine Strebe eingelassen ist, welche an dem Trapezgestell in Höhe der Träger nach oben zeigend angebracht ist. Soweit in den mit dem Anlagenkonvolut H 4 vorgelegten letzten beiden Katalogen ebenfalls back-to-back-Ausführungen der Serie Terminal #####/#### abgebildet sind, ist nicht substantiiert dargelegt, dass diese zum vorbekannten Formenschatz zählen. Die vorgelegten Anlagen sind ausweislich der jeweils letzten Seite im Jahre 2015 gedruckt. Dem Klagegeschmacksmuster I näher kommt auch das System „Mageb Sessa three“ (Anlage H 9, dort Seite 7). Indes lässt sich dem Bild die genaue Gestaltung der gemäß der Überschrift wohl mit Kunstleder gepolsterten Sitzschalen nicht entnehmen und gilt hinsichtlich des Untergestells das vorstehend zum Modell der Beklagten Gesagte entsprechend. Das Modell Arconas (Anlage H 11) – dessen Vorbekanntheit insoweit unterstellt – zeigt massive, gepolsterte und aneinanderhängende Sitze auf einem rohrförmigen Träger. Das Untergestell verfügt über nach außen gebogene Füße und dessen die Füße verbindender Querbalken ist deutlich kürzer, weshalb die beiden back-to-back angeordneten Sitzreihen viel näher aneinanderstehen. Mangels zeitlicher Einordnung durch die Beklagte lässt sich schließlich nicht feststellen, dass die in der Anlage H 10 gezeigten Modelle zum vorbekannten Formenschatz gehören. (2) Der Gesamteindruck des Klagegeschmacksmusters II unterscheidet sich ebenfalls von dem Gesamteindruck vorbekannter Muster. Die von der Beklagten entgegengehaltenen Produkte ihrer eigenen Serie Terminal #####/####, wie sie sich aus den ersten beiden Katalogen des Anlagenkonvolutes H 4 ergeben, verfügen über erkennbar andere Sitzschalengestaltungen. Entweder sind diese deutlich wellenförmiger/gerundeter gestaltet oder sie sind zweigeteilt, wobei die Rückenlehne über die Sitzfläche hinaus nach unten geführt wird. Teils weisen sie auch eine Bepolsterung auf. Insbesondere aber ist das Untergestell erkennbar anders gestaltet, denn die Füße bilden kein gleichschenkliges Dreieck, sind vielmehr unterschiedlich lang und überdies seitlich mit länglichen Einkerbungen versehen. Auch gehen sie in einem größeren Winkel voneinander ab, weshalb der Abstand zwischen Boden und Dreiecksspitze deutlich flacher ist. Der Träger, auf dem die Sitze befestigt sind, ist nicht in die Spitze des Dreiecks eingelassen, vielmehr geht vom Treffpunkt der beiden Füße eine Strebe nach oben ab, in die der Träger eingelassen ist. Deshalb erinnert das Untergestell in der Seitenansicht an einen dreiflügligen Propeller. Von der Vorbekanntheit der weiteren mit dem Anlagenkonvolut H 4 entgegen gehaltenen Mustern der Beklagten kann aus den vorstehend unter (1) genannten Gründen nicht ausgegangen werden. Dem Klagegeschmacksmuster II näher kommt weiter zwar das eigene Banksystem „04“ der Klägerin (Anlagen H 7 und H 8), da es ebenfalls eckige Sitzschalen wie aus einem Guss und in dunkler Farbe zeigt. Im Gegensatz zum Klagegeschmacksmuster II bestehen die Sitzschalen beim Banksystem „04“ aber aus zwei nahezu gleich großen, kaum geschwungenen und in einem beinahe 90 Grad Winkel miteinander verbundenen Quadraten; auch die Trägergestaltung (seitlich wie eine umgekehrte T-Form) und die Armlehnengestaltung (zwar trapezförmig, aber nicht auf die Traverse aufgesteckt, sondern unter der Sitzfläche endend und damit in der Frontalansicht eine Sesselform andeutend) ist deutlich anders. Dass die Entgegenhaltungen gemäß Anlagen H 10 (Ausdruck Google-Bilderrecherche) und H 12 („Destination“ von Allermier) zum vorbekannten Formenschatz zählen, hat die Beklagte schon nicht hinreichend dargelegt. Es ist aber dort auch keine dem Klagegeschmacksmuster II besonders nahekommende Gestaltung ersichtlich. Ob die in den Anlagen H 11 (Arconas), 13 (Infinite von Zoeftig), 14 (OMK,T500), 15 (Mateograssi), 16 (Nurus,trm) und 17 (Real, Fly II 3D PU Systems) gezeigten Muster überhaupt zum vorbekannten Formenschatz gehören, hat die Beklagte auf das Bestreiten der Klägerin hin nicht unter Beweis gestellt. Selbst wenn man aber deren Vorbekanntheit unterstellte, hebte sich das Klagegeschmacksmuster II hiervon deutlich ab. Denn diese Entgegenhaltungen zeigen teils massive gepolsterte und aneinanderhängende Sitze oder klar in Sitzfläche und Rückenlehne aufgeteilte Sitze, die überdies auf einem rohrförmigen Träger befestigt sind (Anlagen H 11, 14). Das Modell Infinite von Zoeftig (Anlage H 13) zeigt im Bereich des Untergestells eine auffällige Spalte in den Dreiecksschenkeln; überdies sind Rückenlehne und Sitzfläche voneinander getrennt. Das Modell Matteograssi (Anlage H 15) wiederum verfügt über eine abweichende Sitzschalengestaltung und ein Untergestell, dessen Fußenden nach außen gebogen enden und bei denen das durch die Füße gebildete Dreieck durch ein Blech vollständig ausgefüllt ist. Bei dem Modell gemäß Anlage H 16 (Nurus, trm) finden sich neben einer anderen Sitzschalengestaltung (zweigeteilte Polsterfläche, die auf massiven Blechschalen angebracht sind) ein massives dreieckiges Untergestell mit unterschiedlich langen Schenkeln, die gerade und nicht in angewinkelten Rundfüßen enden. Schließlich verfügt das Modell Real, Fly II 3D PU Systems (Anlage H 17) über ein Dreieck im Untergestell, dessen Schenkel mit einem flach nach außen abgeknickten Metallteil auf dem Boden aufliegend enden; die Sitze sind überdies bepolstert bzw. weisen eine erkennbare Zweiteilung in Sitzfläche und Rückenlehne auf. Auch von den aus der Anlage H 19 und in den Auszügen aus den Fachzeitschriften „Passenger Terminal World“ und aus der Website www.archtonic.com (Anlage H 18) erkennbaren Entgegenhaltungen setzt sich das Klagegeschmacksmuster II hinreichend deutlich ab: Am nächsten kommt noch das Produkt von S selbst mit dem Produktnamen „Airline“, allerdings sind die Rückenlehnen über die Sitzfläche hinaus nach unten gezogen, und die gleichlangen Schenkel des Gestells sind nicht massiv gefertigt, sondern wie beim Modell Zoeftig (Anlage H 13) mittels zweier parallel verlaufender Stege. Die weitere Entgegenhaltung gemäß Anlagen H 6 (Offenlegungschrift) weist einen noch deutlicheren Abstand zum Klagegeschmacksmuster II auf. Der Entgegenhaltung gemäß Anlage H 20 (Gebrauchsmusterschrift DE 202 16 311 U 1) kann schließlich, da es sich um eine vereinfachte Skizze handelt, weder die konkrete Ausgestaltung des Untergestells noch der Sitzschalen entommen werden. c) Unter Zugrundelegung des damit jedenfalls durchschnittlichen Schutzbereichs erzeugen die angegriffenen Muster der Beklagten denselben Gesamteindruck wie die Klagegeschmacksmuster I bzw. II. Die Frage der Übereinstimmung des Gesamteindrucks ist aus der Sicht eines informierten Benutzers zu beurteilen, Art. 10 Abs. 1 GGV. Die Benutzereigenschaft setzt voraus, dass die Person das Produkt, das das Geschmacksmuster verkörpert, zu dem für dieses Produkt vorgesehenen Zweck verwendet (EuG, GRUR-RR 2010, 425 Rz. 46 – Shenzhen Taiden und Bosch Security Systems bzw. GRUR Int 2014 2014, 494 Rz. 23 – El Hogar Perfecto del Siglo XXI). Als „informiert“ wird ein Benutzer bezeichnet, der verschiedene Geschmacksmuster kennt, die es in dem betreffenden Wirtschaftszweig gibt, gewisse Kenntnisse über die Elemente besitzt, die die Geschmacksmuster regelmäßig aufweisen, und die Produkte aufgrund seines Interesses an ihnen mit vergleichsweise großer Aufmerksamkeit verwendet. Seine Kenntnisse und der Grad der Aufmerksamkeit sind zwischen denen eines durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen Verbrauchers und denen eines Fachmanns anzusiedeln (EuGH, Urteil vom 20. November 2011 – C281/10, GRUR 2012, 506 Rz. 59 – PepsiCo/Grupo Promer; BGH, GRUR 2013, 285 Rz. 55 – Kinderwagen II). Bei der Prüfung, ob der Gesamteindruck des angegriffenen Musters beim informierten Benutzer den gleichen Gesamteindruck wie das Geschmacksmuster erweckt, sind sowohl die Übereinstimmungen als auch die V der Muster zu berücksichtigen (BGH, a.a.O. Rz. 30). Dabei ist eine Gewichtung der Gemeinsamkeiten und V zwischen den einzelnen Merkmalen danach vorzunehmen, ob sie aus der Sicht des informierten Benutzers für den Gesamteindruck von vorrangiger Bedeutung sind oder in den Hintergrund treten (BGH, Urteil vom 28.01.2016, I ZR 40/14 – Armbanduhr, juris). Dies berücksichtigend gilt Folgendes: aa) Das im Tenor unter 1. a. abgebildete back-to-back-Modell der Beklagten erweckt den gleichen Gesamteindruck wie das Klagegeschmacksmuster I. So übernimmt das angegriffene Modell von den Einzelmerkmalen des Klagegeschmacksmusters I die Merkmale (1), (4), (5) und (6) nahezu identisch. Denn auch das angegriffene Modell besitzt ergonomisch geformte, eckige Sitzschalen in dunkler Farbe, die Rücken an Rücken auf parallel zueinander verlaufenden Trägern befestigt sind, die ihrerseits lediglich an ihren beiden Enden von einem trapezförmigen Gestell mit zwei Füßen getragen werden, deren angewinkelten Enden runde Gleiter in der Farbe der Sitzschalen aufweisen. Gerade der Übereinstimmung in diesen Merkmalen wird der informierte Benutzer besonderes Gewicht beimessen, weil sie erheblich zu dem nüchternen aber harmonischen, leicht und modern wirkenden Gesamteindruck beitragen. Zugleich sind es die Merkmale, die in der Benutzungssituation vorrangig wahrgenommen werden, in der der Benutzer meist schräg von vorne an die Sitzreihen herantritt (vgl. dazu auch BGH, a.a.O., Rz. 42-44). Der Umstand, dass der Querbalken des trapezförmigen Untergestells beim angegriffenen Muster niedriger ist, stellt nur eine für den Gesamteindruck unmaßgebliche Abweichung dar, denn ebenso wie beim Klagegeschmacksmuster I wird beim angegriffenen Muster durch die farbliche Kontrastierung der seitlichen Enden des T-Trägers das Augenmerk hierauf gelenkt, und wirkt in diesem Bereich das Untergestell nahezu gleich hoch. Somit fällt dieser Unterschied erst bei genauem Betrachten aus der Seitenansicht auf. Überdies hat das Untergestell des angegriffenen Musters ebenso wie das des Klagegeschmacksmusters I eine vollständig glatte Oberfläche und ist der Abstand zwischen Unterseite Querbalken und Boden zumindest augenscheinlich gleich groß, so dass ebenfalls ein leichter, offener Eindruck entsteht. Das Merkmal (3) des Klagegeschmacksmusters I ist nur teilweise übernommen, denn die Armlehnen des angegriffenen Musters beschreiben kein geschlossenes Trapez. Indes sieht der informierte Benutzer hierin keinen grundlegenden optischen und gestalterischen Unterschied, vielmehr erzeugt die Linienführung der in Höhe des Trägers beginnenden und auf halber Höhe der Rückenlehne endenden Armlehne unter Einbeziehung der Rückenlehne zumindest einen vergleichbaren Eindruck, denn es herrschen gerade Linien und abgerundete Ecken vor. Der informierte Benutzer wird dieser Abweichung auch deshalb kein großes Gewicht für den Gesamteindruck beimessen, da sowohl die Gestaltung der Armlehnen des Klagegeschmacksmusters I als auch die des angegriffenen Modells weitestgehend aus dem Formenschatz bekannt sind, und er überdies weiß, dass die Armlehnen letztlich nur ein bloßes Zubehörteil sind, Wartebänke regelmäßig also ohne bzw. nur mit an den jeweiligen Enden der Bänke angeordneten Armlehnen versehen sind, so dass ihnen für den Gesamteindruck auch nur eine untergeordnete Rolle zukommt (vgl. allgemein zur Bedeutung von Zubehör: BGH, WRP 2012, 558 Rz. 48 – Kinderwagen I). Ihre untergeordnete Bedeutung und Einordnung als Zubehör/Variante bzw. Zusatzausrüstung zeigen auch die Kataloge der Beklagten (Anlagenkonvolut H 4: 1. Katalog Seiten 8 und 26, 2. Katalog Seite 13). Die Gestaltung der Sitzschalenbefestigung auf dem Träger (Merkmal (2)) stellt den wohl gewichtigsten Unterschied zwischen dem Klagegeschmacksmuster I und dem angegriffenen Muster dar. Denn anders als beim Klagegeschmacksmuster I handelt es sich bei dem angegriffenen Modell um keinen Freischwinger, sprich die Sitze sind nicht mittels auskragender Stege, die vorne an der Sitzeschale angreifen, an dem horizontalen Träger befestigt, so dass die Sitzfläche nahezu mittig oberhalb des Trägers schwebt, vielmehr sind die einzelnen Sitzschalen mit ihrem hinteren Ende auf dem Untergestell platziert. Aber auch diese Abweichung führt zu keinem anderen Gesamteindruck. Zwar handelt es sich um ein Merkmal, dass schon bei bestimmungsgemäßer Verwendung sichtbar und entsprechend für den Gesamteindruck von Bedeutung ist. Der informierte Benutzer weiß indes, dass durch die Gestaltung kein unterschiedlicher Sitzkomfort erzeugt wird. Denn auch beim Freischwinger ist – wovon sich die Kammer in der mündlichen Verhandlung überzeugen konnte – die Verbindung vergleichsweise starr, schafft also nicht etwa einen federnden oder schaukelnden Sitz, wie es die Bezeichnung als Freischwinger vermuten ließe. Vielmehr hat die Gestaltung als Freischwinger (nahezu) ausschließlich optische Wirkung, lässt sie doch die Sitze schwebend und dadurch die gesamte Sitzbank etwas filigraner wirken. Allerdings ist aufgrund der Anordnung der Befestigung unter der Sitzfläche dieser Unterschied schon weniger auffällig als die „auf den ersten Blick“ sichtbaren Übereinstimmungen in den Merkmalen (1), (4), (5) und (6). Auch nähert sich die keilförmige Gestaltung der Sitzbefestigung beim angegriffenen Muster optisch etwas den auskragenden Stegen des Klagegeschmacksmusters I an. Schließlich wird bei den angegriffenen Mustern mit Armlehnen durch die vom Träger ausgehende nach oben geführte Armlehne in der Seitenansicht ein ähnlicher „Kufeneindruck“ wie beim Klagegeschmacksmuster I erzeugt. Hinzukommt, dass sowohl die auskragenden Stege des Klagegeschmacksmusters I als auch die keilförmigen Sitzbefestigungen beim angegriffenen Muster in übereinstimmender Weise über „Klammern“ auf dem Träger befestigt sind. Schließlich führt die abweichende Positionierung der Sitzschalen über dem Träger nicht zu einem abweichenden Gesamteindruck, vielmehr ist der Abstand der Rückenlehnen zueinander vergleichbar groß, so dass der leichte, luftige Eindruck der Wartebank im Ganzen nicht verändert wird. bb) Die im Tenor unter 1. b. abgebildete Einzelbankvariante der Beklagten erweckt denselben Gesamteindruck wie das Klagegeschmacksmuster II. So übernimmt das angegriffene Modell von den Einzelmerkmalen des Klagegeschmacksmusters II die Merkmale (1), (4), (5) und (6) nahezu identisch. Denn auch das angegriffene Modell besitzt ergonomisch geformte, eckige Sitzschalen in dunkler Farbe, die auf einem Träger befestigt sind, der an seinen beiden Enden von einem Gestell mit zwei Füßen in Gestalt eines Dreiecks getragen wird, deren abgewinkelten Enden runde Gleiter in der Farbe der Sitzschalen aufweisen. Überdies ist neben der jeweils äußersten Sitzschale eine rechteckige Tischplatte in der Farbe der Sitzschale auf dem Träger montiert. Auch insoweit gilt, dass der informierte Benutzer diesen Übereinstimmungen besonderes Gewicht zumessen wird, da sie den Gesamteindruck erheblich prägen und in der Benutzungssituation vorrangig wahrgenommen werden. Der Umstand, dass der jeweils vordere Fuß des Untergestells etwas länger ist und entsprechend in einem flacheren Winkel abgeht als der hintere Fuß, vermag, wovon sich die Kammer im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens durch Inaugenscheinnahme des angegriffenen Modells überzeugen konnte, ebensowenig einen abweichenden Gesamteindruck zu erzeugen wie der Umstand, dass der Träger, auf dem die Sitze befestigt sind, nicht direkt in das dreieckige Fußgestell eingelassen ist, vielmehr auf die hierfür gekappte Spitze des Fußgestells aufgesetzt ist. Denn diese V sind nur bei genauer Betrachtung aus der Seitenansicht wahrnehmbar. So beschreiben die Füße nach wie vor ein hohes, jedenfalls nahezu gleichschenkliges Dreieck, und sind auch beim Klagegeschmacksmuster II wie beim angegriffenen Muster die innere und äußere Spitze des Dreiecks gekappt. Überdies hat das angegriffene Muster ebenso wie das des Klagegeschmacksmusters II eine vollständig glatte Oberfläche und ist der Abstand zwischen Boden und Dreiecksspitze zumindest augenscheinlich gleich groß, so dass ebenfalls ein leichter, offener Eindruck entsteht. Hinsichtlich der nur teilweisen Übernahme des Merkmals (3) sowie der V im Bereich der Sitzschalenbefestigung auf dem Träger (Merkmal (2)) wird auf die Ausführungen unter aa) verwiesen, die hier entsprechend gelten. Sowohl die back-to-back-Variante als auch die Einzelbankvariante des streitgegenständlichen Wartebanksystems der Beklagten vermitteln somit trotz der vorhandenen V einen übereinstimmenden Gesamteindruck, da auch sie durch die Übernahme der prägenden Merkmale und die den Gesamteindruck wenig prägenden V wie die Klagegeschmacksmuster I und II nüchtern und kantig, gleichzeitig aber auch leicht und modern wirken und eher an eine Stuhlreihe als an eine klassische Bankreihe erinnern. II. Die Ordnungsmittelandrohung hat ihre Grundlage in § 890 Abs. 2 ZPO. III. Die Klage ist auch hinsichtlich des Anspruchs auf Feststellung der Schadensersatzpflicht zulässig und begründet. Die Klägerin kann ihre Schadensersatzansprüche erst nach Auskunftserteilung durch die Beklagte beziffern, so dass sie ein berechtigtes Interesse an der Feststellung des Bestehens eines Schadensersatzanspruches hat, § 256 ZPO. Der Schadensersatzanspruch ergibt sich aus Art. 19 Abs. 1, 88 Abs. 2 GGV i. V. m. §§ 38, 42 Abs. 2 DesignG. Die Beklagte handelte zumindest fahrlässig, denn sie ist entweder schon ihrer Obliegenheit zur Überwachung der Schutzrechtslage nicht nachgekommen (vgl. Eichmann/v. Falckensteine/Kühne-Eichmann, Designgesetz, 5. Aufl., § 42 Rn. 20) oder sie hat sich jedenfalls nicht hinreichend sorgfältig mit der klägerischen Gestaltung auseinandergesetzt. IV. Der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch der Klägerin folgt aus Art. 19 Abs. 1, 88 Abs. 2 GGV i. V. m. §§ 46 Abs. 1, Abs. 3, 38 DesignG, soweit sie Angaben über den W-Weg, die Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Auftraggeber sowie die Menge der gestellten, ausgelieferten und bestellten Erzeugnisse begehrt. Der weitergehende Anspruch folgt aus §§ 242, 259 BGB. V. Der Vernichtungsanspruch ist begründet aus Art. 19 Abs. 1, 89 Abs. 1 d) GGV i. V. m. § 43 DesignG. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die in der Beschränkung der Folgeansprüche auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland liegende teilweise Klagerücknahme hat keine Mehrkosten verursacht, so dass die Klägerin nicht an den Kosten zu beteiligen ist. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Streitwert: Der Streitwert wird bis zum 07.02.2017 auf insgesamt 1.750.000,- € festgesetzt, wobei auf den Unterlassungsantrag 1.500.000,- €, auf den Schadensersatzfeststellungsantrag 150.000,- €, auf den Antrag auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung 50.000,- € und auf den Vernichtungsantrag weitere 50.000,- € entfallen; für die Zeit danach wird der Streitwert auf insgesamt 1.720.000,- € festgesetzt.