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Urteil

15 O 226/14

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2017:0321.15O226.14.00
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Tenor

1.       Die Beklagten zu 1) und zu 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5.363,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.11.2013 zu zahlen.

2.       Die Beklagten zu 1) und zu 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 480,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.11.2013 zu zahlen.

3.       Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.       Der Kläger trägt die Gerichtskosten zu 2/3, die Beklagten zu 1) und zu 3) als Gesamtschuldner zu 1/3. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten zu 1) und zu 3) als Gesamtschuldner zu 1/3. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und zu 3) trägt der Kläger zu 2/3. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung – auch über den Beschluss der Kammer vom 04.09.2015 betreffend die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) hinaus – nicht statt.

5.       Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagten zu 1) und zu 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5.363,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.11.2013 zu zahlen. 2. Die Beklagten zu 1) und zu 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 480,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.11.2013 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Der Kläger trägt die Gerichtskosten zu 2/3, die Beklagten zu 1) und zu 3) als Gesamtschuldner zu 1/3. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten zu 1) und zu 3) als Gesamtschuldner zu 1/3. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und zu 3) trägt der Kläger zu 2/3. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung – auch über den Beschluss der Kammer vom 04.09.2015 betreffend die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) hinaus – nicht statt. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls in Anspruch, der sich am 14.12.2012 in Düsseldorf ereignete. Am Unfalltag gegen 19:15 Uhr befuhr der Kläger mit dem von ihm im Unfallzeitpunkt gehaltenen und auf seine Mutter U3 zugelassenen Pkw der Marke N mit dem amtlichen Kennzeichen X-XX XXX die Ausfahrt des Rheinufertunnels in Fahrtrichtung Ernst-Große-Straße. Als der Kläger anschließend nach einem verkehrsbedingten Halt vor einer Ampel auf dem linken von zwei Fahrstreifen die vom Fahrbahnverlauf vorgesehene Rechtskurve durchfuhr, wechselte der Beklagte zu 1) mit dem auf die Firma U2 GmbH & Co. KG aus Duisburg zugelassenen und bei der Beklagten zu 3) kfz-haftpflichtversicherten Pkw der Marke C2 mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX XXX von dem rechten Fahrstreifen plötzlich und für den Kläger unvorhersehbar – ohne Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers – auf den linken Fahrstreifen, so dass das Beklagtenfahrzeug mit der vorderen linken Fahrzeugecke gegen die rechte Seite des vom Kläger gefahrenen Pkw N stieß. Die nach dem Unfallereignis herbeigerufenen Polizeibeamten belegten den Beklagten zu 1) wegen seines Fehlers beim Fahrstreifenwechsel mit einem von diesem akzeptierten Verwarnungsgeld in Höhe von 35,00 €. Nach dem Unfallereignis beauftragte die Mutter des Klägers das Sachverständigenbüro C2 mit der Feststellung der Schäden an dem Pkw N. Das Schadengutachten vom 19.12.2012 errechnete Bruttoreparaturkosten von 11.631,08 € (9.774,02 € netto), einen Wiederbeschaffungswert von 13.250,00 €, einen Restwert von 3.666,00 € sowie einen Fahrzeugschaden von insgesamt 9.584,00 € auf Totalschadenbasis. Dabei wies das Gutachten keine feststellbaren bzw. erkennbaren Vorschäden aus und der Privatgutachter erkannte auch bei der Fahrzeugbesichtigung keine nicht reparierten Vorschäden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung des Gutachtens verwiesen (Bl. 11 ff. GA). Tatsächlich war der streitgegenständliche Pkw N an mindestens vier Vorschadensereignissen beteiligt: Am 21.04.2009 wurde er an der linken hinteren Fahrzeugecke beschädigt, am 19.08.2010 in einem Parkhaus an den Felgen, am 07.09.2010 nach einem Auffahrunfall an der Front links bei Nettoreparaturkosten von 8.108,64 € sowie am 08.04.2012 im Frontbereich links. Die Haftpflicht- und Kaskoansprüche machte dabei jeweils die Mutter des Klägers geltend. Mit Anwaltsschreiben vom 28.12.2012 (Bl. 33 ff. GA) forderten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Beklagte zu 3) zur Schadensregulierung bis zum 21.01.2013 auf. Soweit die Zulassung auf die Mutter erfolgt sei, habe dies allein versicherungstechnische Gründe gehabt. Neben dem Fahrzeugschaden von 9.584,00 € verlangten die Klägervertreter entsprechend der Höhe der Klageforderung den Ausgleich der Rechnung des Sachverständigenbüro C2 vom 27.12.2012 in Höhe von 1.129,43 €, eine Nutzungsausfallentschädigung für eine Reparaturdauer von 6 Arbeitstagen bei einem Ansatz von 59,00 € täglich (354,00 €) sowie eine Auslagenpauschale von 25,00 €, insgesamt daher 11.282,45 €. In der Folgezeit wurde das Fahrzeug teilweise repariert und der Kotflügel rechts erneuert, nicht aber Schäden an Tür und Felge. Mit weiterem Schreiben vom 18.01.2013 teilten die Klägervertreter mit, dass sich der Kläger entschlossen habe, sein Fahrzeug instand setzen zu lassen und verlangten Nettoreparatur- sowie Sachverständigenkosten nebst Auslagenpauschale mit einer Zahlungsfrist bis zum 31.01.2013. Mit Schreiben vom 27.02.2013 bat die Beklagte zu 3) unter anderem um die Mitteilung etwaiger Vorschäden, woraufhin die Klägervertreter mit Anwaltsschreiben vom 28.03.2013 erwiderten, das Fahrzeug weise keine unreparierten Vorschäden auf. Daraufhin bat die Beklagte zu 3) unter dem 09.04.2013 um Mitteilung der reparierten Vorschäden mit entsprechenden Schadensunterlagen sowie Nachweisen für sach- und fachgerechte Instandsetzungen. Nachdem die Klägervertreter der Beklagten zu 3) mit Anwaltsschreiben vom 30.04.2013 anheimgestellt hatten, das Fahrzeug durch ihren hauseigenen Sachverständigen überprüfen zu lassen, erneuerte die Beklagte zu 3) unter dem 02.05.2013 ihre Aufforderung an den Kläger, sich zu den Vorschäden zu äußern. Mit Anwaltsschreiben vom 08.11.2013, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Anlage 1 Anlagenband Beklagte), benannten die Klägervertreter insgesamt vier Vorschadensereignisse, an denen das Klägerfahrzeug beteiligt war. Mit Schreiben vom 19.11.2013 zweifelte die Beklagte zu 3) die Brauchbarkeit des Schadensgutachtens wegen nicht erkannter erheblicher Vorschäden an, beanstandete die fehlenden Nachweise für eine sach- und fachgerechte Reparatur zahlreicher Vorschäden und lehnte eine Zahlung ab. Der Kläger behauptet, er habe den durch den streitgegenständlichen Unfall beschädigten Pkw N am 12.02.2009 persönlich von der Firma I aus Altshausen für einen Barkaufpreis von 15.300,00 € erworben. An diesem Tage habe ihm der Verkäufer Q Eigentum und Besitz an dem Fahrzeug verschafft, dessen Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) nachfolgend ausschließlich er – der Kläger – aufbewahrt habe. Aufgrund einer mündlichen Vereinbarung mit seiner Mutter habe er von dieser seinerzeit ein zinsloses Darlehen in Höhe von ungefähr 7.000,00 € erhalten, weil er nicht in der Lage gewesen sei, den Kaufpreis vollständig aus eigenen Mitteln zu bezahlen. Das Darlehen habe er aber bereits längere Zeit vor dem streitgegenständlichen Unfallereignis durch Rückzahlung mehrerer Teilbeträge vollständig getilgt. Im Übrigen sei die Darlehensforderung auch nicht durch eine Übereignung des Fahrzeugs an seine Mutter besichert gewesen. Der Kläger hat außerdem zunächst behauptet, sämtliche aus dem Gutachten des Sachverständigenbüro C2 hervorgehenden Schäden seien in ihrer Gesamtheit auf den streitgegenständlichen Verkehrsunfall zurückzuführen. Die geltend gemachten Schäden seien sowohl plausibeI mit dem Verkehrsunfallgeschehen in Einklang zu bringen als auch kompatibel mit den Beschädigungen am Beklagtenfahrzeug. In dem anstoßrelevanten Bereich der rechten Seite habe das Klägerfahrzeug keine Vorschäden – weder repariert noch unrepariert – aufgewiesen. Soweit das Fahrzeug an anderen Schadensfällen – mit anderen Fahrzeugteilen – beteiligt gewesen sei, seien diese Schäden stets fachmännisch beseitigt worden, wovon sich auch der hauseigene Sachverständige der Beklagten zu 3) überzeugt habe. Weiterhin sei sein zum Unfallzeitpunkt mehr als 10 Jahre altes Fahrzeug scheckheftgepflegt gewesen und stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet worden. Der Kläger hat mit der Klageschrift vom 05.05.2014 ursprünglich beantragt, die Beklagten zu 1), zu 2) und zu 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 11.282,45 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 837,52 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.11.2013 zu zahlen, hilfsweise ihn von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten freizustellen. Der Kläger hat die Beklagte zu 2) ursprünglich als angebliche Halterin und Eigentümerin des unfallgegnerischen Fahrzeugs – die polizeiliche Unfallmitteilung weist die Beklagte zu 2) als Halterin aus – verklagt. Tatsächlich zugelassen war dieses Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt auf die Firma U2 GmbH und Co. KG aus Duisburg. Nachdem die Beklagte zu 2) ihre Passivlegitimation gerügt und sich darauf berufen hat, es habe sich lediglich um ein von ihr nur vermitteltes Mietfahrzeug gehandelt, welches im Rahmen der Reparatur des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) diesem vom Verleiher überlassen worden sei, hat der Kläger die Klage nach gerichtlichem Hinweis in der Sitzung vom 20.08.2015 in Bezug auf die Beklagte zu 2) zurückgenommen, woraufhin ihm mit Beschluss vom 04.09.2015 die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) auferlegt worden sind. Nach Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens hat sich der Kläger im Übrigen die Feststellungen des Sachverständigen zu den unfallbedingten Gesamtreparaturkosten ausdrücklich zu eigen gemacht und seine Klage auf die vom Sachverständigen festgestellten Nettoreparaturkosten gestützt, allerdings Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde gelegt und daher einen Gesamtbetrag von 5.636,40 € errechnet, zuzüglich Nettosachverständigenkosten von 949,10 €, einer Nutzungsausfallentschädigung von 354,00 € und einer Auslagenpauschale von 25,00 €, insgesamt daher 6.964,00 €. Mit Schriftsatz vom 15.02.2017 beantragt der Kläger nunmehr bei gleichzeitiger teilweiser Klagerücknahme der weitergehenden ursprünglichen Klageforderung, die Beklagten zu 1) und zu 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, 1. an ihn 6.964,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.11.2013 zu zahlen; 2. an ihn an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten 546,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.11.2013 zu zahlen, hilfsweise, ihn von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 546,50 € durch Zahlung an die S S, L-Straße 17-19, 40213 Düsseldorf freizustellen Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, die klägerseits geltend gemachten Schäden seien nicht in ihrer Gesamtheit auf das streitgegenständliche Unfallereignis zurückzuführen und diesem zuzuordnen, weil an dem Fahrzeug im anstoßrelevanten Bereich massive, überlagernde Vorschäden vorhanden gewesen seien. Insbesondere die massive Schädigung im Scheitelpunkt des rechten vorderen Radlaufs am Pkw N entstamme nicht dem streitgegenständlichen Unfallereignis. Außerdem seien an dem Klägerfahrzeug nicht zu erklärende mehrfache Kontaktzonen feststellbar. Auch im Hinblick auf die Vorschäden sei der Wiederbeschaffungswert übersetzt. Ferner müsse sich der Kläger – dessen Fahrzeug im Zeitraum September 2009 bis Juni 2012 unstreitig nicht scheckheftgepflegt war – auf eine günstigere, gleichwertige Reparaturmöglichkeit in einer Meisterwerkstatt in der Nähe seines Wohnsitzes verweisen lassen. Konkret seien bei dem Meisterbetrieb Dröge und H GmbH lediglich marktübliche Nettoreparaturkosten von 8.806,16 € anzusetzen, wobei wegen der Einzelheiten auf das Gutachten der Beklagten zu 3) Bezug genommen wird (Anlage 9 Anlagenband Beklagte). Das Gericht hat den Kläger informatorisch angehört und Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 28.09.2015 durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens sowie eines Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. T zur Plausibilität und Kompatibilität der Schäden sowie der Schadenshöhe. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 20.08.2015 (Bl. 166 GA), die Gutachten vom 19.11.2015 und 16.06.2016 sowie die Entscheidungsgründe verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist nach den beiden teilweisen Klagerücknahmen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang überwiegend begründet, im Übrigen ist sie unbegründet. I. 1. Dem Kläger steht gegen die Beklagten zu 1) und zu 3) als Gesamtschuldner ein Anspruch auf Zahlung von 5.363,51 € (5.043,51 € + 295,00 € + 25,00 €) gemäß §§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 1 PflVersG i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 VVG wegen des ihm aus dem Unfall vom 14.12.2012 entstandenen Schadens zu. a) Der Beklagte zu 1) hat als Fahrer (§ 18 Abs. 1 StVG) mit dem Fahrzeug, welches bei der Beklagten zu 3) kfz-haftpflichtversichert ist, bei dessen Betrieb einen Schaden am klägerischen Fahrzeug verursacht, ohne dass höhere Gewalt im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG vorlag. Einen Unabwendbarkeitsnachweis gemäß § 17 Abs. 3 StVG konnten die Beklagten – anders als der Kläger – nicht führen. Denn es ist nicht auszuschließen, dass ein besonders sorgfältiger Kraftfahrer anstelle des Beklagten zu 1) den Unfall bei der gegebenen Sachlage hätte vermeiden können. Eine eigene Haftung des Klägers kommt nach dem vom Kläger unwidersprochen vorgetragenen und damit gemäß § 138 Abs. 3 ZPO zugestandenen Unfallhergang, wonach der Beklagte zu 1) den Verkehrsunfall allein verursacht und schuldhaft gegen §§ 1 Abs. 2, 7 Abs. 5 StVO verstoßen hat, nicht in Betracht. Es ist damit – auch aufgrund des gegen die Beklagten streitenden Anscheinsbeweises – davon auszugehen, dass der Beklagte zu 1) einen Fahrstreifenwechsel vorgenommen hat, ohne dass die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war und er es überdies unterlassen hat, den Fahrtrichtungsanzeiger zu betätigen. Die hohen Sorgfaltsanforderungen bei einem Fahrstreifenwechsel hat der Beklagte zu 1) demnach nicht eingehalten, während sich ein Fehlverhalten des Klägers nicht feststellen lässt. b) Der Kläger ist auch aktivlegitimiert. Nach dem wechselseitigen Parteivorbringen, auf der Grundlage der zu den Akten gereichten Unterlagen sowie der Anhörung des Klägers ist davon auszugehen, dass der Kläger im Unfallzeitpunkt Eigentümer des von ihm gefahrenen Pkw N war. Allein der Umstand, dass seine Mutter den Auftrag gegenüber dem Sachverständigen erteilt haben soll, sie auch bei den Vorschadensereignissen aufgetreten ist und auch bei der polizeilichen Unfallmitteilung als Halterin aufgeführt ist, genügt nicht, durchgreifende Zweifel an der klägerischen Eigentümerstellung zu begründen. Der Kläger hat offen eingeräumt, dass seine Mutter ihm zunächst finanzielle Mittel für das streitgegenständliche Fahrzeug in Form eines Darlehens zur Verfügung gestellt hat. Er hat indes unter Vorlage des Originals des Kaufvertrages vom 12.02.2009, der ihn als Käufer ausweist, sowie der Rechnung im Einzelnen zu dem Erwerb des Fahrzeugs von dem konkret benannten Verkäufer Q aus Altshausen zum Zeitpunkt des Versuchs, eine Selbstständigkeit aufzubauen, vorgetragen und diese Umstände im Zuge seiner informatorischen Anhörung nachvollziehbar und anschaulich erläutert. Dies genügt, um die einzige in Betracht kommende und benannte Alternative, die Eigentümerstellung seiner Mutter, auf die das Fahrzeug lediglich aus versicherungstechnischen Gründen angemeldet war, auszuschließen. c) Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist das Gericht außerdem davon überzeugt, dass an dem klägerischen Fahrzeug aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls ein Fahrzeugschaden entstanden ist, zu dessen Behebung Nettoreparaturkosten von 5.043,51 € aufzuwenden sind. Nach der ständigen hiesigen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.12.1999, 1 U 88/99; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.11.1993, 1 U 16/93; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.02.2008, 1 U 181/07; OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.10.2008, I-1 U 9/08; OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.03.2010, I-1 U 111/09, 1 U 111/09) ist die Frage, welche Beschädigungen durch einen Unfall verursacht worden sind und welcher Aufwand zur Schadenbeseitigung erforderlich ist, nach § 287 ZPO zu bemessen, falls eine Kollision und damit eine Primärverletzung feststeht. Ausreichend ist die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unfallkausalität, für die der Geschädigte jedoch darlegungs- und beweisbelastet ist. Fehlt es an einem – vom Geschädigten beizubringenden – ausreichenden Schätzgrundlage und ist eine zuverlässige Ermittlung auch nur eines unfallbedingten Teilschadens aufgrund der Wahrscheinlichkeit von erheblichen Vorschäden nicht möglich, so hat diese Unsicherheit die vollständige Klagabweisung zur Folge. Ausgerichtet an diesen Grundsätzen ist aufgrund der sorgfältigen, nachvollziehbaren und plausiblen Feststellungen des Sachverständigen, Dipl.-Ing. T, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Kraftfahrzeugschäden, -bewertung und Unfallursachen, denen sich das Gericht nach eigener Prüfung anschließt und gegen die die Beklagten keinerlei Einwendungen (mehr) erhoben haben, davon auszugehen, dass die auf den Lichtbildern aus dem Privatgutachten Brand zu ersehenden Schäden auf der rechten Längsseite des Klägerfahrzeugs auf das streitgegenständliche Unfallereignis zurückzuführen sind. Die Überlagerung von Altschäden ist insoweit mit Ausnahme der nicht zu berücksichtigen Kosten für die Felge, die bereits eine Borsteinkontaktierung sowie eine Lackunterwanderung aufwies, ausgeschlossen. Die benannten Vorschadensereignisse erstreckten sich dahingegen nicht auf den hier maßgeblichen Schadensbereich, sondern betrafen andere Fahrzeugzonen und Bauteile. Hinsichtlich der einzelnen erforderlichen Reparaturarbeiten hat der Sachverständige darauf verwiesen, dass die Federbeine des Fahrzeugs unbeschädigt gewesen seien und keine Beschädigung der Frontstoßfängerbekleidung auf dem ihm zur Verfügung gestellten Lichtbildlern zu ersehen sei. Die erforderlichen Reparaturkosten hat der Sachverständige sodann sorgfältig herausgearbeitet und ist unter Anwendung der zum Vorfallzeitpunkt durchschnittlich von Fachbetrieben geforderten Werklöhnen zu Nettoreparaturkosten in Höhe von 5.043,51 € gelangt, gegen die die Parteien keine grundsätzlichen Einwendungen erhoben haben. Soweit der Kläger den Ansatz von Stundensätzen entsprechend der Schadenskalkulation C2 begehrt, daher insgesamt 5.634,40 € netto, sind diese ihm im Ergebnis nicht zuzubilligen. Die im Prozess bei fiktiver Abrechnung vorgenommene Verweisung auf eine Vergleichswerkstatt ist dem Grunde nach allgemein anerkannt. Der Schädiger hat in diesem Zusammenhang auf der Grundlage von § 254 Abs. 2 BGB darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen, dass die von ihm benannte „freie Werkstatt“ für den Geschädigten mühelos und ohne Weiteres zugänglich ist und die Reparatur in dieser Werkstatt – bezogen auf die Reparatur des jeweiligen Schadens – den gleichen Qualitätsstandard hat, wie die Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt. Für die tatrichterliche Beurteilung der technischen Gleichwertigkeit der Reparaturmöglichkeit gilt das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO. Der insofern besonders frei gestellte Tatrichter darf sich hierbei durch verschiedene Anknüpfungspunkte die Überzeugung bilden, dass die Unfallschäden in der freien Werkstatt ebenso kompetent behoben werden können wie in der markengebundenen Werkstatt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Reparatur des am Fahrzeug entstandenen Schadens nach Art und Umfang besondere Erfahrungen mit der jeweiligen Automarke nicht bedarf. Hingegen hat der Geschädigte die Tatsachen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, aus denen sich ergibt, dass die Reparatur in der freien Werkstatt für ihn unzumutbar ist (vgl. zum Ganzen nur statt vieler bereits Figgener, NJW-Spezial 2011, 73 m.w.N.). Ausgerichtet an diesen Grundsätzen haben die Beklagten bereits mit dem Klageerwiderungsschriftsatz vom 29.08.2014 (dort Seiten 7f.) die Zugänglichkeit und Gleichwertigkeit der Reparatur in der benannten Werkstatt hinreichend dargetan. Gerade auch vor dem Hintergrund der konkret vorzunehmenden Arbeiten ebenso wie des Alters des Fahrzeugs von über 10 Jahren bei einer Laufleistung von rund 166.000 km ist nichts dafür ersichtlich, dass eine Reparatur ohne Qualitätseinbuße und mit etwaigen weitergehenden Garantien nur zu den begehrten Stundensätzen in einer markengebundenen Fachwerkstatt erfolgen könnte. Allein die Entfernung von über 15 km streitet auch nicht entscheidend hierfür. Ein einfaches Bestreiten ist diesbezüglich auch nicht ausreichend. Überdies war das zum Unfallzeitpunkt über 10 Jahre alte Fahrzeug unstreitig über einen relevanten Zeitraum bis 2012 nicht scheckheftgepflegt. Ein Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten in Höhe von 949,10 € netto besteht nicht. Zwar können dem Geschädigten die Gutachterkosten grundsätzlich auch dann zu ersetzen sein, wenn das Gutachten fehlerhaft ist (vgl. nur OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.02.2006, I-1 U 148/05, zitiert nach juris). Dies gilt allerdings nicht, wenn der Geschädigte selbst die Unbrauchbarkeit des Gutachtens dadurch herbeigeführt hat, dass er den Sachverständigen nicht über Vorschäden seines Fahrzeugs informiert hat (vgl. nur OLG Hamm, Urteil vom 28.04.1997, 32 U 175/96; OLG Celle, Urteil vom 13.07.2016, 14 U 64/16, jeweils zitiert nach juris). So liegt der Fall hier, weil der Kläger dem Sachverständigen nicht sämtliche für ihn offensichtlich bedeutsame und dem Kläger bekannte Informationen zu den Vorschadensereignissen mitgeteilt hat, was zu erheblichen Abweichungen bei der Schadensberechnung im Vergleich zu den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen geführt hat. Der Kläger kann allerdings die geltend gemachte Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 295,00 € sowie die Auslagenpauschale von 25,00 € mit Erfolg beanspruchen. Auch unter Berücksichtigung der in Abzug zu bringenden Reparaturpositionen erscheint eine Reparaturdauer am unteren Rand der vom Sachverständigen C2 vorgegebenen Zeitspanne von fünf Tagen angemessen. 2. Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Reparaturkosten besteht in Höhe des Gegenstandswertes der begründeten Hauptforderung von 5.363,51 € bei einer 1,3 Geschäftsgebühr in Höhe von 480,20 € aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 S. 1 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG. 3. Die Zinsansprüche folgen aus §§ 280, 286, 288 Abs. 1 BGB. Der Schriftsatz der Beklagten zu 1) und zu 3) vom 01.03.2017 gab keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, 100 Abs. 4, 269 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit den Grundsätzen der Baumbachschen Kostenformel. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Sätze 1 und 2 ZPO. Streitwert: 11.282,45 €