Urteil
10 O 308/15
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2017:0324.10O308.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger begehrt in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der e) (im Folgenden als „Schuldnerin“ bezeichnet) die Erstattung von Zahlungen, welche die Schuldnerin an den Beklagten – einen vorwiegend auf dem Gebiet der Wohnungslosenhilfe tätigen gemeinnützigen Verein in Trägerschaft einer katholischen Ordensgemeinschaft – auf dessen Forderungen aus sog. Nachrangdarlehen leistete. Die Schuldnerin war die Muttergesellschaft eines unter den Namen „f)“ bzw. „g)“ bekannt gewordenen Finanzdienstleistungskonzerns. Sie fungierte für den Konzern als Emissionshaus, welches sich im Rahmen eines sog. „Schneeballsystems“ vorrangig über Ausgabe von Orderschuldverschreibungen und Genussrechten sowie die Entgegennahme von Nachrangdarlehen refinanzierte. Der Beklagte gewährte der Schuldnerin am 08.08.2013, am 06.09.2013 und am 15.09.2013 drei Darlehen über eine Gesamtsumme von 5.465.000,00 €, für die jeweils eine Mindestlaufzeit und eine Kündigungsfrist von 30 Tagen sowie eine Verzinsung in Höhe von 5 % p. a. vereinbart waren. Die den Darlehensvereinbarungen zugrunde liegenden „Darlehensbedingungen zum Nachrangdarlehen 2013“ (im Folgenden abgekürzt mit „DB“), wegen deren weiterer Einzelheiten auf die Anlage K 3a Bezug genommen wird, sahen jeweils folgende Regelung vor: „§ 10 Nachrangigkeit, qualifizierter Rangrücktritt Das Nachrangdarlehen tritt mit seinen Forderungen gegenüber allen anderen Ansprüchen von Gläubigern gegen die Darlehensnehmerin im Rang zurück. Zahlung von Ansprüchen aus dem Nachrangdarlehen insbesondere die Zahlung der Zinsen sowie die Rückzahlung des valutierten Darlehensbetrages steht unter dem Vorbehalt, dass bei der Darlehensnehmerin ein Insolvenzeröffnungsgrund nicht entsteht. Können aufgrund dieses Zahlungsvorbehalts Zinszahlungen durch die Darlehensnehmerin nicht geleistet werden, sind diese, unter den Voraussetzungen des § 10 zum nächsten Zinstermin nachzuholen. Kann aufgrund des Zahlungsvorbehalts die Rückzahlung des Kapitals nicht zum Fälligkeitstag erfolgen, ist die Rückzahlung unter den Voraussetzungen des § 10 drei Monate nach dem Fälligkeitstag vorzunehmen. Das Nachrangdarlehen wird mit seinen Forderungen, im Fall des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Darlehensnehmerin oder der Liquidation der Darlehensnehmerin, erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger bedient.“ Auf die vorgenannten Darlehen leistete die Schuldnerin am 15.09.2013, am 06.10.2013 und am 20.10.2013 an den Beklagten Rückzahlungen in Höhe von insgesamt 5.487.458,90 €. Die am 06.10.2013 und am 20.10.2013 gutgeschriebenen Zahlungen investierte der Beklagte jeweils sofort wieder in weitere „Nachrangdarlehen“ über eine Gesamtsumme von 4.020.000,00 €, auf welche die Schuldnerin keine Rückzahlungen mehr leistete. Aufgrund eines am 12.11.2013 eingegangenen Fremdantrags eröffnete das Amtsgericht Dresden am 01.04.2014 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte habe die erfolgten Rückzahlungen aufgrund des vereinbarten Nachrangs nicht beanspruchen können, da jeweils vorrangige Ansprüche von Anlegern aus Orderschuldverschreibungen gegen die Schuldnerin bestanden hätten und die Schuldnerin – was in deren Jahresabschluss zum 31.12.2012 durch eine unrichtige Bilanzierung von Lebensversicherungspolicen und Ansprüchen aus sog. Edelmetall-Sparplänen verschleiert worden sei – spätestens seit dem 31.12.2012 dauerhaft überschuldet gewesen sei. Infolgedessen unterlägen die erfolgten Rückzahlungen gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 3, § 134 Abs. 1 und § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO der Insolvenzanfechtung. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 5.487.458,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2014 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Nach seiner Ansicht ist die Nachrangklausel des § 10 DB nicht wirksam in die Darlehensvereinbarungen einbezogen worden, da sie zum einen überraschend und zum anderen intransparent sei. Wirksam sei allenfalls ein Rangrücktritt für den Fall des eröffneten Insolvenzverfahrens vereinbart worden, nicht aber eine vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre. Schließlich habe eine Überschuldung der Schuldnerin zum 31.12.2012 nicht vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten weder gemäß §§ 143 Abs. 1 S. 1 InsO noch gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1 BGB einen Anspruch auf Rückgewähr der streitgegenständlichen Leistungen, da diese weder nach den §§ 129 ff. InsO anfechtbar sind noch eines rechtlichen Grundes entbehren. 1.Ein Anfechtungsgrund ergibt sich nicht aus § 131 Abs. 1 InsO. Anfechtbar ist hiernach – innerhalb bestimmter Fristen und unter weiteren Voraussetzungen – eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte. Eine in diesem Sinne „inkongruente Deckung“ liegt in Bezug auf die streitgegenständlichen Zahlungen nicht vor. a)Unstreitig erfolgten die Darlehensrückzahlungen jeweils bei Fälligkeit, d. h. nach Ablauf der Mindestlaufzeit und Kündigung durch den Beklagten. b)Es kann dahinstehen, ob die Schuldnerin im September bzw. Oktober 2013 bereits überschuldet im Sinne von § 19 InsO war. Denn einen vorinsolvenzlichen Rangrücktritt dahingehend, dass der Darlehensgeber die Rückzahlung des Darlehens nicht zu einer Zeit beanspruchen kann, in welcher in der Person des Darlehensnehmers ein Insolvenzgrund vorliegt, haben die Schuldnerin und der Beklagte nicht (wirksam) vereinbart. Grundsätzlich können die Vertragsparteien Inhalt und Reichweite eines Rangrücktritts frei vereinbaren. So kann etwa vorgesehen werden, dass der Nachrang nur für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Geltung haben soll (BGH, Urteil vom 05.03.2015, Az. IX ZR 133/14, Rn. 15 m. w. N.). Ebenfalls ist denkbar, durch eine Rangrücktrittsvereinbarung eine „Zwischenrangklasse“ zu schaffen (Hirte, in: Uhlenbruck, InsO, 14. Aufl. 2015, § 39 Rn. 52 m. w. N.). aa)Welcher Rang den Forderungen des Darlehensgebers im Insolvenzverfahren zukommen soll, ist in § 10 S. 1 und S. 5 DB geregelt. Gemäß § 10 S. 1 DB, dessen Anwendungsbereich in zeitlicher Hinsicht keine Einschränkung erfährt, tritt das Nachrangdarlehen mit seinen Forderungen gegenüber allen anderen Ansprüchen von Gläubigern gegen die Darlehensnehmerin im Rang zurück. Gemäß § 10 S. 5 DB wird das Nachrangdarlehen mit seinen Forderungen, im Fall des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Darlehensnehmerin oder der Liquidation der Darlehensnehmerin, erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger bedient (Hervorhebungen durch die Kammer). Diese Klauseln, bei denen es sich um – von der Schuldnerin als Darlehensnehmerin gestellte und nach Maßgabe des § 305 Abs. 2 BGB wirksam in den Vertrag einbezogene – Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB handelt, halten der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB nicht stand, da sie gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verstoßen. Denn auch für einen aufmerksamen und sorgfältigen Vertragspartner, auf dessen Horizont insoweit abzustellen ist (Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl. 2017, § 307 Rn. 23 m. w. N.), ist nicht ohne Weiteres erkennbar, welche Rechte er im Verhältnis zu anderen Gläubigern der Gesellschaft hat. Insoweit folgt die Kammer dem vom Kläger als Anlage K 24 vorgelegten Gutachten von h) vom 30.04.2014. Hiernach gilt – zusammengefasst – Folgendes: Während der Wortlaut des § 10 S. 1 DB darauf schließen lässt, dass den Nachrangdarlehensgebern selbst die nachrangigen Insolvenzgläubiger im Sinne von § 39 Abs. 1 und Abs. 2 InsO vorgehen sollen, erstere sich mithin noch hinter § 39 Abs. 2 InsO (aber vor § 199 S. 2 InsO) einordnen müssten, wird in § 10 S. 5 DB lediglich der Vorrang der einfachen Insolvenzgläubiger anerkannt, wonach Nachrangdarlehensgebern ein Rang zwischen § 38 InsO und § 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO zukäme. Der offenkundige Widerspruch zwischen diesen beiden Regelungen kann nicht mithilfe der Auslegungsregel des § 39 Abs. 2 InsO behoben werden, weil das von dieser Vorschrift nahegelegte Ergebnis – ein Rang nach § 39 Abs. 1 InsO – von den Vertragsparteien auf keinen Fall gewollt sein kann: Trifft ein Vertrag – wie hier – zwei widersprüchliche Aussagen, die sich gegenseitig ausschließen, kann der Zweifel, ob die eine oder die andere gelten soll, nicht dadurch behoben werden, dass man sich gleichsam „in der Mitte trifft“ (Bork, a. a. O., S. 13; hierdurch unterscheidet sich der Streitfall von dem der Entscheidung des BGH vom 20.02.2014, Az. IX ZR 137/13, vgl. Rn. 7, zugrundeliegenden Sachverhalt). Es kann dahinstehen, ob die Intransparenz wegen des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion zur Folge hat, dass die Konkretisierung des Nachrangs in § 10 DB im Ganzen unwirksam ist (so h), a. a. O., S. 15 f.). Da die Aufrechterhaltung eines Klauselteils nur in Betracht kommt, wenn die Klausel neben der unwirksamen Bestimmung auch unbedenkliche, sprachlich und inhaltlich abtrennbare Regelungen enthält und die Streichung des unwirksamen Teils sich zugunsten des Vertragspartners auswirkt (vgl. Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 306 Rn. 7 m. w. N.; BGH, Urteil vom 18.04.2007, Az. VIII ZR 117/06, Rn. 42 ff.), könnte vorliegend allenfalls die Regelung in § 10 S. 5 DB aufrechterhalten werden. Zu demselben Ergebnis – einem Rang zwischen § 38 InsO und § 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO – führt aber auch eine Auslegung des – gemäß § 306 Abs. 1 BGB im Übrigen wirksam bleibenden – Darlehensvertrags ohne Berücksichtigung der Nachrangkonkretisierung in § 10 DB: Weil sich die Nachrangigkeit bereits aus der Vertragsüberschrift „Nachrangdarlehen“ ergibt, war für den Vertragspartner klar, dass es auch vorrangige Gläubiger gibt und dass seine Ansprüche ggf. erst nach deren vollständiger Befriedigung bedient werden würden. Dann aber muss er im Insolvenzverfahren zumindest hinter die einfachen Insolvenzgläubiger zurücktreten, sich mithin auf den fiktiven Rang „§ 39 Abs. 1 Nr. 0 InsO“ als „schonendsten“ Nachrang unter den möglichen Nachrangvarianten verweisen lassen (vgl. h), a. a. O., S. 17 f.). bb)Der Zeitraum vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist Gegenstand der Regelung des § 10 S. 2 DB, wonach [die] Zahlung von Ansprüchen aus dem Nachrangdarlehen[,] insbesondere die Zahlung der Zinsen sowie die Rückzahlung des valutierten Darlehensbetrages[,] unter dem Vorbehalt [steht], dass bei der Darlehensnehmerin ein Insolvenzeröffnungsgrund nicht entsteht. Der Wortlaut dieser Klausel erlaubt unterschiedliche Auslegungen. Welcher von ihnen unter Berücksichtigung des – mutmaßlichen, weil an keiner Stelle des Vertrags klar zum Ausdruck gebrachten – Telos der Regelung zu folgen ist oder ob auch § 10 S. 2 DB wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) als unwirksam anzusehen ist, kann letztlich dahinstehen, weil im Ergebnis keine der zu erwägenden Auslegungsmöglichkeiten eine Inkongruenz der streitgegenständlichen Zahlungen zu begründen vermag: (1)Die Klausel könnte zum einen dahin zu verstehen sein, dass eine (Rück-) Zahlung nur dann unterbleiben soll, wenn anderenfalls gerade infolge dieser Zahlung ein Insolvenzgrund im Sinne der §§ 17 ff. InsO entstünde, die Befriedigung der Forderung mithin bei der Schuldnerin eine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit auslösen würde (vgl. BGH, Urteil vom 05.03.2015, Az. IX ZR 133/14, Rn. 22, 26). Bei einem solchen Verständnis, welches durch die Verwendung des – auf die Zukunft bezogenen – Prädikats „entsteht“ anstelle des – auf die Gegenwart bezogenen – Prädikats „besteht“ nahegelegt wird, diente die Regelung primär dem Ziel, den Insolvenzeintritt zu vermeiden. Bei Zugrundelegung des klägerischen Vorbringens, dass bei der Schuldnerin bereits spätestens seit dem 31.12.2012 – mithin lange vor den streitgegenständlichen Zahlungen – dauerhaft Überschuldung vorgelegen habe, wäre die Klausel von vornherein nicht einschlägig. Auch nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung, in der die Kammer gerade auch diesen Aspekt zur Sprache gebracht hat, hat sich der Kläger das diesbezüglichen Bestreiten des Beklagten, wonach die Schuldnerin bei Vornahme der streitgegenständlichen Zahlungen (noch) nicht überschuldet gewesen sei, nicht (hilfsweise) zu eigen gemacht, sondern – im Gegenteil – seinen Sachvortrag zu der behaupteten Überschuldung noch einmal vertieft. Entsprechendes gälte, wenn man aus der Formulierung „entsteht“ lediglich folgern würde, dass der Insolvenzgrund nach Abschluss des jeweiligen Vertrags entstehen müsse, ohne – wie zuvor erwogen – eine kausale Verknüpfung mit der jeweils anstehenden Zahlung zu postulieren. Denn die Darlehensverträge, auf denen die streitgegenständlichen Zahlungen beruhen, wurden erst im August bzw. September 2013 – mithin zu einem Zeitpunkt, zu dem die Schuldnerin nach dem Vortrag des Klägers bereits überschuldet war – abgeschlossen. (2)Vom Wortlaut der Klausel gedeckt wäre auch eine Auslegung dahingehend, dass die Darlehensnehmerin berechtigt sein soll, auf Nachrangdarlehen geleistete Zahlungen zurückzufordern , wenn zu einem späteren Zeitpunkt ein Insolvenzgrund entsteht. Bei einem solchen Verständnis, welches die geleisteten Zahlungen anfechtungsrechtlich als „auflösend bedingt kongruent“ erscheinen ließe, würde die Regelung – gleichsam einer erweiterten Insolvenzanfechtung – primär den Schutz der Insolvenzgläubiger vor einer Verkürzung der Insolvenzmasse bezwecken. Abgesehen davon, dass eine Regelung dieses Inhalts sowohl überraschend wäre (§ 305c Abs. 1 BGB) als auch den Vertragspartner unangemessen benachteiligen würde (§ 307 Abs. 1 S. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 BGB), weil auch ein Nachrangdarlehensnehmer vernünftigerweise nicht mit einem zeitlich unbefristeten und damit die Anfechtungsfristen der §§ 130 ff. InsO vollkommen aushöhlenden Rückforderungsvorbehalt zu rechnen braucht, wäre die Regelung bei Unterstellung der vom Kläger behaupteten dauerhaften Überschuldung seit dem 31.12.2012 ebenfalls nicht einschlägig (s. o.). (3)Schließlich könnte mit dem Vorbehalt gemeint sein, dass eine (Rück-) Zahlung auch dann unterbleiben soll, wenn die Insolvenzreife nicht erst durch sie ausgelöst würde, sondern im Zeitpunkt der Zahlung bereits besteht . Auch diese Auslegung, welche der anfechtungsrechtlichen Argumentation des Klägers zugrunde liegt und die streitgegenständlichen Zahlungen als inkongruent im Sinne des § 131 Abs. 1 InsO erscheinen ließe, würde zunächst auf den Schutz der Insolvenzgläubiger abzielen. Nach Auffassung der Kammer erscheint es angesichts des Wortlauts der Klausel – Verwendung des zukunftsbezogenen Prädikats „entsteht“ anstelle des gegenwartsbezogenen Prädikats „besteht“ (s. o.) – allerdings bereits zweifelhaft, ob einem durchschnittlichen, aufmerksamen und sorgfältigen Vertragspartner, auf dessen objektiven Empfängerhorizont es bei der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ankommt (s. o.), gerade dieses Verständnis abgefordert werden kann. Die Kammer verkennt nicht, dass der Bundesgerichtshof einer dem § 10 S. 2 DB in Teilen ähnlich formulierten, im Rahmen einer sog. Mezzanine-Finanzierung vereinbarten Rangrücktrittsklausel („[...] Der Nachrang gilt auch im Insolvenzfall. Der Rangrücktritt gilt nur, solange und soweit durch eine teilweise oder vollständige Befriedigung des im Rang zurücktretenden Anspruchs der Gläubigerin eine Überschuldung oder eine Zahlungsunfähigkeit im insolvenzrechtlichen Sinne der Schuldnerin entsteht oder zu entstehen droht.“ ) zugleich eine vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre im Sinne eines materiell-rechtlichen Zahlungsverbots im Zeitraum vor Insolvenzeröffnung entnommen hat (BGH, Urteil vom 05.03.2015, Az. IX ZR 133/14). Dieser Entscheidung liegt die Erwägung zugrunde, dass Rangrücktrittsvereinbarungen dem Zweck dienten, eine Forderung im Überschuldungsstatus einer Gesellschaft unberücksichtigt zu lassen (vgl. § 19 Abs. 2 S. 2 i. V. m. § 39 Abs. 2 InsO) und dadurch ihre Insolvenz zu vermeiden. Solle eine Rangrücktrittsvereinbarung die Vermeidung einer Insolvenz sicherstellen, müsse sie sowohl vor als auch nach Verfahrenseröffnung ausschließen, dass eine Darlehensforderung als Verbindlichkeit in die Bilanz aufgenommen werde (BGH, a. a. O., Rn. 13, 16). Da eine Forderung nicht vor Verfahrenseröffnung durchsetzbar sein, nach Verfahrenseröffnung aber ausgeblendet werden könne, wenn es um die Feststellung der Überschuldung gehe, der Überschuldungsstatus mithin die Schuldendeckungsfähigkeit nicht zutreffend abbilden würde, wenn eine vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre fehlte, müsse sich der Regelungsbereich einer Rangrücktrittsvereinbarung auf den Zeitraum vor und nach Insolvenzeröffnung erstrecken (BGH, a. a. O., Rn. 19 m. w. N.). Der vom BGH geforderte Gleichlauf des Überschuldungsstatus vor und nach Verfahrenseröffnung kann indessen nur erreicht werden, wenn die Vertragsparteien einen qualifizierten Rangrücktritt im Sinne des § 39 Abs. 2 InsO, mithin einen Rang hinter § 39 Abs. Nr. 5 InsO, vereinbart haben. Denn nur in diesem Fall sind Darlehensforderungen Dritter gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 InsO Ansprüchen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen gleichgestellt mit der Folge, dass sie von der Passivierungspflicht gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 InsO befreit sind. Dieser Forderung wurde die vom Bundesgerichtshof zu beurteilende Vertragsklausel („Die Gläubigerin tritt mit ihrem Anspruch auf Rückzahlung [...] dergestalt im Rang hinter die Forderungen aller bestehenden und künftigen Gläubiger der Schuldnerin zurück, dass sie erst nach Befriedigung sämtlicher Gesellschaftsgläubiger und, soweit ein Liquidationsüberschuss oder ein die sonstigen Verbindlichkeiten übersteigendes Vermögen der Gesellschaft hierfür zur Verfügung steht, nur zugleich mit, im Rang jedoch vor den Einlagerückgewähransprüchen der Gesellschafter der Schuldnerin Erfüllung dieser Ansprüche verlangen kann. [...]“ ) gerecht. Demgegenüber haben die Vertragsparteien im vorliegenden Fall aufgrund der Unwirksamkeit der konkretisierenden Rangbestimmung in § 10 S. 1 DB lediglich einen Zwischenrang im Sinne des fiktiven Rangs „§ 39 Abs. 1 Nr. 0 InsO“ vereinbart (s. o.), so dass die Rückgewähr- und Zinsforderungen des Beklagten im Überschuldungsstatus in jedem Fall zu passivieren waren. In dieser Konstellation verbietet sich nach Auffassung der Kammer die Annahme einer Durchsetzungssperre im vorgenannten Sinne. Zum einen würde eine dahingehende Auslegung des § 10 S. 2 DB dem beiderseitigen objektiven Interesse der Vertragsparteien nicht gerecht, weil das mit der Rechtskonstruktion der vorinsolvenzrechtlichen Durchsetzungssperre primär verfolgte Ziel der Insolvenzvermeidung ohnehin nicht erreicht werden kann und die Insolvenzgläubiger bereits durch die allgemeinen Anfechtungsregeln der §§ 130 ff. InsO sowie den – beschränkten – Rangrücktritt der Nachrangdarlehensgläubiger hinreichenden Schutz erfahren. Jedenfalls wäre die Klausel in dieser Auslegung als überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB zu werten. Eine solche Regelung wäre nach den Umständen des Vertragsschlusses schon deshalb ungewöhnlich, weil das „Exposé für Nachrangdarlehen“ (Anlage K 3), mit welchem die Schuldnerin die Nachrangdarlehen – auch gegenüber dem Beklagten – beworben hat, lediglich eine nachrangige Befriedigung „im Fall einer Insolvenz oder Liquidation“ erwähnt (vgl. S. 6, 18). Ein Vertragspartner, der sich im Insolvenzfall in einen Zwischenrang hinter § 38 InsO einordnet, braucht vernünftigerweise nicht damit zu rechnen, vor Verfahrenseröffnung mit einem qualifizierten Nachranggläubiger gemäß § 39 Abs. 2 InsO gleichgestellt zu werden. 2.Der Kläger kann die Anfechtung auch nicht mit Erfolg auf § 134 Abs. 1 InsO stützen. Nach dieser Vorschrift ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners anfechtbar, sofern sie nicht früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist. Die Schuldnerin hat an den Beklagten indes keine unentgeltlichen Leistungen erbracht. Im Zwei-Personen-Verhältnis ist eine Leistung unentgeltlich, wenn ihr nach dem Inhalt des zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts keine Gegenleistung gegenübersteht, dem Leistenden also keine Gegenleistung zufließen soll, die dem aufgegebenen Vermögenswert oder der eingegangenen Verpflichtung entspricht (BGH, Urteil vom 08.11.2012, Az. IX ZR 77/11, Rn. 32). Bei einem Darlehen ist die Gegenleistung für die vom Darlehensnehmer entrichteten Zinsen in der Überlassung der Darlehensvaluta durch den Darlehensgeber und die Gegenleistung für die Tilgungsleistungen des Darlehensnehmers in der Befreiung von seiner Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Zinsen zu sehen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.05.2014, Az. 12 U 87/13, Rn. 34 ff. m. w. N., zitiert nach juris). Zwar ist anerkannt, dass der Begriff der Unentgeltlichkeit weit auszulegen ist und auch Leistungen umfasst, die ohne rechtlichen Grund erfolgt sind (BGH, Beschluss vom 21.12.2010, Az. IX ZR 199/10, Rn. 10 ff.; Urteil vom 05.03.2015, Az. IX ZR 133/14, Rn. 49; jeweils m. w. N.). In Ermangelung eines vorinsolvenzlichen Zahlungsverbots (s. o.) hat der Beklagte die streitgegenständlichen Leistungen allerdings nicht ohne Rechtsgrund, sondern aufgrund der von der Schuldnerin vertraglich übernommenen Verpflichtung, die Darlehen bei Fälligkeit nebst Zinsen zurückzuzahlen, erlangt. Insoweit besteht ein Gleichlauf der Tatbestandsmerkmale der „Unentgeltlichkeit“ und der „inkongruenten Deckung“ im Sinne von § 131 Abs. 1 InsO, so dass auf die dazu getätigten Ausführungen Bezug genommen werden kann (s. o.). 3.Ebenso wenig ergibt sich ein Rückgewähranspruch aus § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO, welcher gemäß § 135 Abs. 4 i. V. m. § 39 Abs. 4 S. 1 InsO auch auf die KGaA Anwendung findet. Hiernach ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 oder für eine gleichgestellte Forderung Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist. Im vorliegenden Fall sind weder der persönliche noch der sachliche Anwendungsbereich dieser Vorschrift eröffnet. Der Beklagte war nicht Gesellschafter der Schuldnerin und sollte nach den vertraglichen Vereinbarungen auch keine gesellschaftergleiche Stellung erlangen. Anders, als hierfür vorausgesetzt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.05.2014, Az. 12 U 87/13, Rn. 29 m. w. N., zitiert nach juris), vermittelten die Darlehensverträge ihm keine weitreichenden Befugnisse zur Einflussnahme auf die Geschäftsführung und die Gestaltung der Gesellschaft. Es kann dahinstehen, ob eine gesellschaftergleiche Stellung im Sinne des § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO auch durch einen freiwilligen (qualifizierten) Rangrücktritt vermittelt werden kann (so h), ZIP, 2012, 2277 ff.; a. A. OLG Düsseldorf, a. a. O., Rn. 31; im Nachgang offengelassen von BGH, Urteil vom 05.03.2015, Az. IX ZR 133/14). Denn nach der von der Kammer befürworteten Vertragsauslegung hat der Beklagte seine Forderungen im Insolvenzfall gerade nicht auf die gleiche Stufe wie ein Gesellschafterdarlehen – nämlich in einen Rang zumindest hinter § 39 Abs. 1 Nr. 4 InsO – gestellt, sondern lediglich einen beschränkten Rangrücktritt hinter die einfachen Insolvenzgläubiger gemäß § 138 InsO erklärt (s. o.). 4.Schließlich findet die Klageforderung ihre Grundlage nicht in § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1 BGB. Hierzu fehlt es wiederum an der Rechtsgrundlosigkeit der vom Beklagten erlangten Leistungen; insoweit gelten die diesbezüglichen Ausführungen zu § 134 Abs. 1 InsO entsprechend (s. o.). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. III. Der Streitwert wird auf 5.487.458,90 € festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.