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Urteil

7 KLs 6/13

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2017:0404.7KLS6.13.00
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Tenor

1.

Die Angeklagte E wird wegen gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen in 13 Fällen, davon in 12 Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt.

Sechs Monate gelten wegen überlanger Verfahrensdauer als vollstreckt.

Im Übrigen, nämlich wegen der in der Anklage unter 32., 48., 57., 62. und 67. bezifferten Fälle, wird sie freigesprochen.

2.

Der Angeklagte B wird wegen gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Sechs Monate gelten wegen überlanger Verfahrensdauer als vollstreckt.

Im Übrigen, nämlich wegen der in der Anklage unter 48., 57. und 67. bezifferten Fälle, wird er freigesprochen.

3.

Die Angeklagte C wird wegen gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen in sieben Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Sechs Monate gelten wegen überlanger Verfahrensdauer als vollstreckt.

4.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre eigenen notwendigen Auslagen im Umfang ihrer Verurteilung.

Soweit das Verfahren gegen sie eingestellt wurde und/oder sie freigesprochen wurden, werden die entsprechenden Kosten und notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse auferlegt.

Die notwendigen Auslagen des Nebenklägers tragen die Angeklagten E und B im Umfang ihrer Verurteilung.

Angewandte Vorschriften:

E:

§§ 223 Abs.1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 225 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1, 52, 53 StGB

B:

§§ 223 Abs.1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 225 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1, 52, 53, 56 StGB

C:

§§ 223 Abs.1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 225 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1, 52, 53, 56 StGB

Entscheidungsgründe
1. Die Angeklagte E wird wegen gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen in 13 Fällen, davon in 12 Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Sechs Monate gelten wegen überlanger Verfahrensdauer als vollstreckt. Im Übrigen, nämlich wegen der in der Anklage unter 32., 48., 57., 62. und 67. bezifferten Fälle, wird sie freigesprochen. 2. Der Angeklagte B wird wegen gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Sechs Monate gelten wegen überlanger Verfahrensdauer als vollstreckt. Im Übrigen, nämlich wegen der in der Anklage unter 48., 57. und 67. bezifferten Fälle, wird er freigesprochen. 3. Die Angeklagte C wird wegen gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen in sieben Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Sechs Monate gelten wegen überlanger Verfahrensdauer als vollstreckt. 4. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre eigenen notwendigen Auslagen im Umfang ihrer Verurteilung. Soweit das Verfahren gegen sie eingestellt wurde und/oder sie freigesprochen wurden, werden die entsprechenden Kosten und notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse auferlegt. Die notwendigen Auslagen des Nebenklägers tragen die Angeklagten E und B im Umfang ihrer Verurteilung. Angewandte Vorschriften: E: §§ 223 Abs.1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 225 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1, 52, 53 StGB B: §§ 223 Abs.1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 225 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1, 52, 53, 56 StGB C: §§ 223 Abs.1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 225 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1, 52, 53, 56 StGB Gründe (hinsichtlich der Angeklagten B und C abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO) I. 1. Die Angeklagte E (im Folgenden: E) wuchs zusammen mit einer neun Jahre älteren Schwester im elterlichen Haushalt bei F auf. Dort verlebte sie eine glückliche und unbeschwerte Kindheit mit viel positiver Zuwendung der Eltern und ohne jemals Opfer elterlicher Misshandlungen oder drakonischer Strafen gewesen zu sein. Ihr Vater war als Techniker, die Mutter als Zahntechnikerin tätig. Nach dem Besuch eines Kindergartens wurde sie mit fünf Jahren eingeschult und wechselte nach der Grundschule zur Realschule. Zwar hatte auch das Gymnasium zur Wahl gestanden, da ihre Freundinnen aber zur Realschule gingen, entschied auch sie sich dafür. Sie war eine gute Schülerin und erwarb die Fachoberschulreife. Anschließend absolvierte sie in K eine vierjährige Ausbildung an der Ad zur Erzieherin und erlangte in diesem Zusammenhang das Fachabitur. Mit 21 Jahren, gegen Ende ihrer Ausbildung, erlitt E während einer Theaterprobe – das Theaterspielen war neben sportlichen Aktivitäten ein leidenschaftliches Hobby von ihr – einen Unfall, bei dem sie sich schwer am Knie verletzte. Aufgrund der einschneidenden Folgen empfand E diesen Unfall – und empfindet ihn bis heute – als echte Zäsur in Ihrem Leben: Sie war für etwa eineinhalb Jahre auf einen Rollstuhl angewiesen und kann seither nicht mehr Theater spielen und nur eingeschränkt Sport treiben. Hierunter leidet sie bis heute. Nachdem E in den Jahren 1994/1995 eine Weltreise gemacht hatte, begann sie ihr Berufsleben mit pädagogischen Tätigkeiten in einer Grundschule (Aoagsbetreuung) und einem Kindergarten. Auch war sie beteiligt, einen deutsch-türkischen Kindergarten ins Leben zu rufen. Noch im Jahr 1995 nahm die Angeklagte eine Vollzeittätigkeit in einer Pflege- und Lebensgemeinschaft in F auf, wo sie mit der Betreuung von in Wohngemeinschaften lebenden autistischen Erwachsenen befasst war. Es dauerte nicht lange bis sie zunächst stellvertretende Gruppenleiterin wurde und die Gruppenleitung schließlich selbst übernahm. Ferner beschäftigte sie sich während dieser Zeit mit Coaching, tiergestützter Therapie, Neurolinguistischem Programmieren und Bioenergetik. Auch bildete sie sich an den Hochschulen Ae und Af auf dem Gebiet des Autismus weiter und verfasste in diesem Zusammenhang eine Facharbeit zu diesem Thema. In der o.g. Einrichtung lernte E auch ihren späteren Ehemann, den elf Jahre älteren Angeklagten B (im Folgenden: B), kennen, der dort im Werkbereich tätig war. Die beiden sind seit dem Jahr 2000 liiert. Im Jahr 2001 nahm E ihre Tätigkeit als Betreuerin bei der von der Ag getragenen Aj in An auf, wo es später zu den hier gegenständlichen Taten kommen sollte. Ein Jahr später bezogen sie und B gemeinsam ein Reihenendhaus in einer familienfreundlichen ökologischen Siedlung in K. Hier wollten sie – gleichsam in Erfüllung eines gemeinsamen Traums – entsprechend eines von der Ag geplanten Projekts Kinder im Rahmen einer familienanalogen Kleingruppe zu Hause betreuen. So nahmen sie im Juni 2003 einen damals knapp dreijährigen Jungen namens Ar auf, der am Down-Syndrom und einem Herzfehler litt. Im Dezember 2003 kam der damals etwa sieben Jahre alte Ah und etwa drei Jahre später noch ein weiterer Junge namens Ai mit frühkindlichem Autismus dazu. Im Sommer 2008 wurde E aufgrund erster laut gewordener Vorwürfe im Zusammenhang mit den hier gegenständlichen Taten vom Dienst bei der Aj suspendiert, bevor das Arbeitsverhältnis später aufgelöst wurde. Für die bei den Angeklagten BE in häuslicher Pflege befindlichen Kinder wurde, da die Aj auch insoweit zur Zusammenarbeit nicht mehr bereit war, ein neuer Träger gesucht und in Am gefunden. Gemeinsam mit den drei Pflegekindern zog das Ehepaar BE dann im Jahr 2009 nach Niedersachsen, wo sie ein altes Bauernhaus gekauft hatten, welches B eigenhändig saniert hatte. Kurze Zeit später, im März 2010 beendete der neue Träger der familienanalogen Kleingruppe die Zusammenarbeit mit den Angeklagten BE, so dass die drei Kinder das Haus verließen, welches zwei Jahre später, 2012, durch einen Brand zerstört wurde; mit ihm ein Großteil des Besitzes der Angeklagten BE. Nach zwei Fehlgeburten von E in den Jahren 2012 und 2013 wurde im Jahr 2014 eine gemeinsame Tochter namens Ak geboren. Vor einiger Zeit eröffnete E gemeinsam mit einer Bekannten eine Praxis, in der sie Abendkurse im Bereich „Entspannung“ – zum Beispiel autogenes Training und Meditation – gab, die hauptsächlich von Frauen der rundumliegenden Höfe besucht wurden. Außerdem bestand das Angebot der Alltagsbetreuung. Je nach Anfrage erzielte E durch diese Tätigkeit ein monatliches Einkommen von etwa 2.000 Euro netto. Aufgrund der sogleich näher darzustellenden gesundheitlichen Probleme hat E ihre Tätigkeit indes seit Januar 2016 zunächst reduziert und etwa vier oder fünf Monate später ganz eingestellt. E leidet seit September 2015 an Schmerzen und Lähmungsempfindungen diffuser Art in den Beinen, Füßen sowie im Rücken. Bisher stattgehabte Untersuchungen haben indes keine bestimmte Ursache ergeben; zwischenzeitlich im Raum stehende Diagnosen wie ein Bandscheibenvorfall oder eine Myelitis (Entzündung des zentralen Nervensystems) haben sich jeweils nicht bestätigt. Der im Vorfeld der Hauptverhandlung im Hinblick auf die Verhandlungsfähigkeit von E mit deren neurologischer Untersuchung betraute neurologische Sachverständige PD Dr. med. Al hat eine somatoforme/ funktionelle Schmerzstörung diagnostiziert, deren Zuordnung zu einer neurologischen Erkrankung nicht möglich sei. Darüber hinaus leidet E – zu einem großen Teil aufgrund der psychischen Belastungen, die das hiesige Verfahren für sie bedeutet – unter einer depressiven Störung (näher unter III.). E lebt zusammen mit B, der gemeinsamen zweijährigen Tochter und ihrer 76-jährigen Mutter, die sie beim Umzug nach Niedersachsen nicht in Nordrhein-Westfalen hatte zurücklassen wollen, in einem nach dem Brandfall von 2012 neu erworbenen Bauernhaus, das bis heute in Eigenarbeit saniert wird. Aus dem Hauskauf bestehen noch Schulden in Höhe von etwa 190.000 Euro. B verdient durch seine halbtägliche Beschäftigung bei der Eingliederungshilfe in Am etwa 1.000 Euro netto im Monat, E ist derzeit ohne Einkommen und wird finanziell durch ihre Mutter und ihren Schwiegervater unterstützt. E ist nicht vorbestraft. 2. Der jetzt 55-jährige B wuchs in I mit einem jüngeren Bruder auf. Nach dem Besuch von Grund- und Hauptschule absolvierte er von 1977 bis 1980 eine Lehre zum Lüftungs- und Heizungsbauer und arbeitete anschließend von 1980 bis 1981 als Geselle in diesem Bereich. In den darauf folgenden Jahren nahm er Hilfsarbeitertätigkeiten wahr und erwarb außerdem an der Volkshochschule die Fachoberschulreife. Von 1986 bis 1999 war er wieder als Heizungsbauer tätig. 1999 trat er als „Quereinsteiger“ seine oben bereits erwähnte Tätigkeit im Werkbereich einer Lebensgemeinschaft in F an, in der er auch E kennenlernte. Seit 2003 war er hauptberuflich in der familienanalogen Kleingruppe tätig, die er, wie oben bereits dargestellt, zusammen mit E betreute. Zum Zeitpunkt der hier gegenständlichen Taten war er außerdem als „Springer“ bei der Aj eingestellt, nämlich um dort in der „Räuberhöhle“ sowie der später neu gegründeten Gruppe einzuspringen, wenn aufgrund brenzliger Situationen oder aus anderen Gründen spontaner Bedarf bestand. Für die weitere familiäre Entwicklung der Angeklagten BE wird auf die diesbezüglichen Ausführungen unter I. 1. Bezug genommen. In den Jahren 2008 bis 2012 war B unregelmäßig als Hilfsarbeiter auf dem Bau tätig. Seit 2012 ist er in Am beschäftigt, wo er zunächst zwei Jahre lang in einer Werkstatt für psychisch und körperlich Behinderte tätig war und er seit 2014 bis heute in einer Wohngruppe für Suchtkranke (Eingliederungshilfe) eingesetzt ist. Aus einer ersten Ehe hat der Angeklagte zwei Töchter, die heute 20 und 17 Jahre alt sind. Nach einer Krebserkrankung im Jahr 2004 ist er heute wieder körperlich gesund. Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse der Familie wird auf die diesbezüglichen Ausführungen unter I. 1. verwiesen. B ist nicht vorbestraft. 3. Die Angeklagte C (im Folgenden: C) wuchs in K bei ihren Eltern auf. Nach einer Schullaufbahn, die von vielen Wechseln geprägt war, begann sie 1994 eine Ausbildung zur Erzieherin, die sie fünf Jahre später abschloss. Anschließend nahm sie ein Studium an der Fachhochschule in A auf, brach dieses jedoch nach drei Jahren wieder ab. Nicht wissend, was sie eigentlich für ihre Zukunft wolle, trat C zunächst eine Tätigkeit bei der Firma „Zwilling“ in K an, um sich zu „sortieren“. Im Jahr 2003 erkrankte ihre Mutter an Krebs und verstarb ein Jahr später daran. Darauf übernahm C, die sehr an dem frühen Tod ihrer Mutter litt, deren Stelle in einer heilpädagogischen Tagesstätte, die ihre Mutter geleitet hatte. Im August 2006 wechselte sie zur Aj. Im September 2007 bekam sie gemeinsam mit ihrem damaligen Lebensgefährten eine Tochter. Ein Jahr später nahm sie aus finanzieller Notwendigkeit ihre Tätigkeit bei der Aj wieder auf. Aufgrund der zurückliegenden Geschehnisse im Zusammenhang mit den hier gegenständlichen Taten fühlte sie sich dort allerdings sehr unwohl, so dass sie das Arbeitsverhältnis Ende 2009 kündigte. Darauf war sie in einer Grundschule in K tätig. 2012 erkrankte C an Krebs und war wegen einer langwierigen Chemotherapie über einen längeren Zeitraum arbeitsunfähig. Nach ihrer Genesung trat sie zunächst wieder ihre Stelle an Grundschule an. Seit Oktober 2014 ist sie in einem Wohnverbund für erwachsene Menschen mit Asperger Syndrom tätig, wo sie mit einer halben Stelle monatlich etwa 1.100 Euro netto verdient. Derzeit ist sie indes seit längerer Zeit krank- geschrieben und wird demnächst auf Basis des vorstehend genannten Gehaltes Krankengeld beziehen. Der Vater des gemeinsamen Kindes, von dem sie getrennt lebt, ist voll erwerbstätig. Die gemeinsame Tochter lebt überwiegend bei ihr. C hat Schulden in Höhe von 8.000 Euro, die sie in monatlichen Raten von 100 Euro tilgt. Sie ist nicht vorbestraft. II. Zur Vorgeschichte: Die von der Ag getragene Aj unterhielt unter anderem Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe. Auf einem Gelände in An wurden im so genannten Fachbereich „Av“ Kinder mit geistiger Behinderung in verschiedenen Wohngruppen unter anderem stationär betreut. E nahm, wie unter I. 1. festgestellt, im Jahr 2001 ihre Tätigkeit dort auf und war seit 2004 Gruppenleiterin der Wohngruppe „Räuberhöhle“ (im Folgenden: „Räuberhöhle“). Über den Zeugen Dr. Ao aus K, den Kinderarzt der zu dieser Zeit bei den Angeklagten BE in häuslicher Pflege betreuten Kinder (siehe I. 1.), wurden die beiden auf den Zeugen Dr. Ap (im Folgenden: Dr. Ap) und dessen verhaltenstherapeutischen Konzepte aufmerksam gemacht. Der Zeuge Dr. Ao legte den Angeklagten BE ans Herz, dessen Basiskurs zu besuchen, da ihnen dort gute Module für den Umgang mit Kindern an die Hand gegeben würden. Bei Dr. Ap handelt es sich um einen heute 64jährigen Psychologen, der sich auf dem Gebiet der Verhaltens- und Lerntherapie spezialisiert hat. Zusammen mit Aq hat er das Konzept „IntraActPlus“ (im Folgenden: IntraActPlus) entwickelt, ein verhaltenstherapeutisches Training, das sich damit befasst, wie Kinder und Jugendliche Lernen. Neben dem Erlernen von klassischen Lerninhalten geht es um die Behandlung von Störungen, nämlich sowohl Lern- als auch Verhaltensstörungen wie u. a. aggressives Verhalten oder Schwierigkeiten der Kinder, sich auf Beziehung – auch körperliche Beziehung und Körperkontakt – einzulassen. Dr. Ap legt seinem Konzept die Annahme zu Grunde, dass das Verhalten von Kindern wesentlich von Signalen geprägt sei, die Eltern oder andere erwachsene Bezugspersonen unbewusst aussendeten, und die die Kinder – wiederum unbewusst – aufnähmen und verarbeiteten. Durch positive oder negative Rückmeldung der Bezugspersonen, die sich in Gestik, Mimik und Stimmlage zeigten, steuere das Kind sein Verhalten und passe es an. Die Art und Weise, wie Eltern im zeitlichen Abstand von weniger als einer Sekunde, dem so genannten Sekundenfenster, auf ein Verhalten des Kindes reagierten, präge, so die Annahme, das künftige Verhalten des Kindes. Aufgrund des so gesehenen Zusammenhangs ist es das Ziel von IntraActPlus, dass Eltern bzw. Bezugspersonen sich der von ihnen ausgehenden Signale überhaupt bewusst werden und im Übrigen trainieren, das Verhalten der Kinder durch einen gezielten Einsatz von Lob und Grenzsetzung zu prägen bzw. umzuprägen. Dieses Training soll nach dem Konzept von IntraActPlus dadurch stattfinden, dass Eltern bzw. Bezugspersonen beim Umgang mit dem Kind gefilmt werden, um im Anschluss durch eine Videoanalyse schnell und unbewusst ablaufende und als ungünstig erachtete Verhaltens- und Beziehungsmuster zwischen Eltern und Kind aufzudecken. Ein spezieller Baustein des IntraActPlus ist die körperbezogene Interaktionstherapie (im Folgenden: KIT). Dieser wiederum liegt die folgende medizinisch bzw. psychologisch begründete Argumentationskette zu Grunde: Jeder Mensch habe ein psychisches und physisches Bedürfnis nach körperlicher Wärme und Nähe, der Körperkontakt sei der Grundbaustein, um eine tiefe und emotionale Bindung zu den Bezugspersonen herzustellen. Defizite in der Erfahrung körperlicher Nähe könnten zu bis ins Erwachsenenalter prägenden Entwicklungs- und Verhaltensstörungen führen. Kindern die – aus den unterschiedlichsten Gründen, beispielsweise Traumata in der frühsten Kindheit – eine Blockade gegenüber körperlichem Kontakt entwickelten, würden diesen dann zwar ablehnen, da er von ihnen tatsächlich als unangenehm empfunden werde; diese Abwehr sei indes vordergründig, denn im Grunde bestünde das natürliche Bedürfnis nach Nähe fort. Wenn dieses Bedürfnis dann aufgrund der bestehenden Blockade und entsprechend gezeigtem Abwehrverhalten nicht befriedigt werde, könne dies die oben dargestellten negativen Folgen für die weitere Entwicklung des Kindes nach sich ziehen. Daher dürfe man Kinder mit entsprechenden Blockaden hiermit nicht allein lassen, indem man sich ihrer – lediglich vordergründigen – Ablehnungshaltung füge und körperlichen Kontakt und körperliche Nähe zu ihnen meide. Vielmehr müsse dieser als pathologisch erachtete Zustand behandelt, dem Kind also geholfen werden, die Blockade abzulegen und den – natürlichen – Zustand zu erreichen, körperlichen Kontakt tatsächlich (wieder) genießen zu können. Zu diesem Zweck solle ein Kind mit einer Körperkontaktblockade im Rahmen der körperbezogenen Interaktionstherapie – einer Form der Angst- und Konfrontationstherapie – vorsichtig an körperlichen Kontakt herangeführt werden und diesen positiv erleben lernen. Um die Erfahrung von körperlichem Kontakt und körperlicher Nähe bei dem Kind positiv zu besetzen, solle – so die Lehre des Dr. Ap – das Gesicht, die Stimme und die innere Einstellung der erwachsenen Bezugsperson, also die Ansprache des Kindes insgesamt, positiv und warmherzig sein. Im Idealzustand solle ein KIT so aussehen, dass das Kind im Arm der Bezugsperson liege – je nach Größe des Kindes auf deren Schoß oder auf dem Boden liegend – und bei positiver Ansprache durch die Bezugsperson beginne, die Situation als angenehm zu empfinden. Wenn das Kind sich körperlich wehre, so solle es auch gegen seinen Willen festgehalten werden dürfen. Der auf das Kind ausgeübte Druck solle sich auf das hierfür notwendige Maß beschränken und es sollten dem Kind keine Schmerzen zugefügt werden. Insbesondere solle die Ansprache des Kindes gerade in einer solchen widerständigen Situation positiv und zugewandt bleiben. So solle ein Kind insbesondere nicht angeschrien werden. Keinesfalls solle es provoziert und verhöhnt werden. Auch solle unbedingt vermieden werden, dass das Kind den Eindruck eines Machtkampfes zwischen ihm und der Bezugsperson erhalte, da es im Rahmen eines KIT gerade nicht darum gehe, dem Kind zu vermitteln, dass es einer überlegenen Macht ausgesetzt sei, sondern dass es den körperlichen Kontakt als positives Miteinander erlebe. Wenn ein Kind sich zwar nicht körperlich wehre, aber der Situation dadurch entziehen wolle, dass es geistig „abschalte“, könne die Aufmerksamkeit des Kindes durch das Setzen gewisser Reize wie z.B. „anstupsen“ oder die Vornahme eines Positionswechsels wieder geweckt werden. Auch hierbei sollten dem Kind jedenfalls keine Schmerzen zugefügt und es auch nicht grob angelangt werden. Dr. Ap bietet zusammen mit freien Mitarbeitern deutschlandweit Seminare an, die sich vor allem an Personen aus den (heil-)pädagogischen Berufen und Eltern richten. Neben der Vermittlung der theoretischen Hintergründe von IntraActPlus findet in diesen Seminaren insbesondere das oben dargestellte praktische Video-Training statt. Darüber hinaus werden „live“-Therapien vor der Gruppe vorgenommen, die sich nämlich so darstellen, dass das Auditorium dabei zusieht, wie eine Bezugsperson – oft ein Seminarteilnehmer – unter Anleitung eines IntraActPlus-Therapeuten ein KIT durchführt oder anderweitig mit dem Kind agiert. In allen Kursen wird den Teilnehmern ein zwar bestimmter aber dennoch liebevoller, zugewandter und gewaltfreier Umgang mit den Kindern entsprechend dem vorstehend dargestellten Konzept von Dr. Ap vermittelt. Die Angeklagten BE befolgten also den Ratschlag des Zeugen Dr. Ao und besuchten in der Zeit von April bis Oktober 2005 das aus sechs Blöcken bestehende Basisseminar von Dr. Ap, wobei die einzelnen Blöcke jeweils zwischen zwei und fünf Tagen in Anspruch nahmen. Hier wurden die Kernpunkte von IntraActPlus vermittelt und im Übrigen praktisches Video-Training vorgenommen. Auch C nahm an diesem Basiskurs teil. Die Angeklagten BE und C kannten sich zu diesem Zeitpunkt bereits oberflächlich, da der von den Eheleuten BE betreute Ar die Kindertagesstätte besuchte, in der C die Stelle ihrer Mutter übernommen hatte. Auf dem Basisseminar, zu dem man sich unabhängig voneinander angemeldet hatte, entwickelte sich eine Freundschaft. Auch zu Dr. Ap war – auch wenn man sich vorher noch nicht gekannt hatte – das Verhältnis entsprechend der ihm eigenen Wesensart freundschaftlich. So duzte man sich und pflegte einen lockeren Umgang miteinander. Die Angeklagten BE und C fanden sofort Gefallen sowohl an der Person Dr. Ap als auch seinem Konzept IntraActPlus und beschlossen daher, auch die KIT-Seminare zu besuchen. Der erste Kurs („KIT 1“) fand Anfang des folgenden Jahres, nämlich vom 28.01. bis zum 03.02.2006, der zweite („KIT 2“) vom 08.04. bis zum 14.04.2006 und der dritte („KIT 3“) vom 10.03. bis zum 16.03.2007 statt. Die Seminare wurden in Leutkirch im Allgäu unter der Leitung der Zeugin As abgehalten. Sie waren so konzipiert, dass die Kursteilnehmer – jeweils etwa zehn Personen – nach der Vermittlung der theoretischen Grundlagen in „KIT 1“ in den Kursen „KIT 2“ und „KIT 3“ selbst als Therapeuten für die zu diesem (Präsentations-)Zweck dort seienden Familien tätig wurden, wobei die Zeugin As die übergeordnete Aufsicht führte. Bei den Therapie-Situationen handelte es sich lediglich unter anderem um KITs im engeren, oben beschriebenen, Sinne; darüber hinaus wurden andere Lernsituationen z.B. im Bereich Essen, Sauberkeit oder (schulischem) Lernen, gestellt. Für den Kurs „KIT 3“ hatte E es organisiert, dass die geschädigte At (im Folgenden: At), die zu dieser Zeit, wie unten näher darzustellen sein wird, bereits in der von ihr geleiteten „Räuberhöhle“ betreut wurde, ebenfalls als „Präsentationskind“ an zwei Tagen teilnehmen konnte. Nach dem mit At dann im Rahmen des Seminars durchgeführten KIT kritisierte die Zeugin As den scharfen Ton, in dem E dieses KIT durchgeführt hatte. Überhaupt fiel der Zeugin As im Laufe des Seminars auf, in welchem harten Tonfall die Angeklagten BE und C mit At umgingen und äußerte hieran – auch im Plenum der Gruppe – deutliche Kritik. Weitere Kritik erfuhr B, nämlich für ein Video, welches er – entsprechend der für KIT 3 geltenden Anordnung, eine Aufnahme von der eigenen therapeutischen Arbeit mitzubringen – der Zeugin As vorgelegt hatte. Auch diesbezüglich kritisierte sie den harten Ton, in dem B sein Pflegekind Ar während des gefilmten KIT ansprach. Nachdem E bereits während des Besuches des Basisseminars großen Gefallen an Dr. Ap und seinen Lehren gefunden hatte, begann sie, in der „Räuberhöhle“ nach IntraActPlus zu arbeiten, insbesondere auch damit, zahlreiche Alltagssituationen – insbesondere gemeinsame Mahlzeiten – zu filmen. Etwa Ende des Jahres 2005 wurde seitens der Bereichsleitung der Aj nach einer Lösung für das weitere Vorgehen mit der oben bereits erwähnten At gesucht, die zu dieser Zeit in der Wohngruppe „Zauberkiste“ (im Folgenden: „Zauberkiste“) untergebracht war. Bei der 1992 geborenen At handelt es sich um ein Kind mit frühkindlichem Autismus, das nur rudimentär sprechen konnte, jedoch in der Lage war, die wesentlichen Inhalte dessen, was ihr vertraute Personen vermittelten, zu begreifen. Im Übrigen litt sie an dem für Autisten typischen Phänomen, dass sie sich auf körperliche Nähe schlecht einlassen konnte, da körperliche Reize, insbesondere solche, auf deren Steuerung sie keinen Einfluss hatte, für sie sowohl körperlich als auch psychisch besonders schwer erträglich waren. Problematisch war vor allem ihre hohe Eigen- und Fremdaggression. So hatte sie den Fußboden und die Tür ihres Zimmers in der „Zauberkiste“ zerstört, worauf dort ein Betonfußboden eingelassen und eine Spezialtür aus Beton eingebaut worden war, durch die man durch ein „Bullauge“ durchsehen konnte. Auch ein Auto hatte für At, um sicheren Transport zu gewährleisten, umgebaut werden müssen. Regelmäßig musste sie bei Anfällen mit Eigen- und Fremdaggression mit Notfalleinsätzen in die Kinder- und Jugendpsychiatrie eingewiesen werden. Zeitweise musste verhindert werden, dass sie im Garten oder in der Gruppe auf andere Kinder trifft und auch ihre Beschulung war nicht mehr möglich. Insgesamt schien sie für die „Zauberkiste“ nicht mehr tragbar. E sah gewisse Chancen, bei der als „hoffnungsloser Fall“ geltenden At mit Hilfe der verhaltenstherapeutischen Methoden von IntraActPlus Erfolge erzielen zu können. Namentlich dachte sie daran, mit der Durchführung von KITs an ihrer Körperkontaktblockade zu arbeiten, um durch die dadurch erzielten Fortschritte sowie durch weitere Erziehungsarbeit nach der Methode von IntraActPlus dahinzukommen, dass At einen angemessenen und sozialadäquaten Zugang zu ihren Mitmenschen finden und somit auch wieder in das Alltagsleben integriert werden könne. In diesem Sinne hatte sie bereits während der gemeinsamen Seminarbesuche mit C die Idee entwickelt, dass C eine Tätigkeit bei ihr in der „Räuberhöhle“ aufnehmen und dort zur Bezugsbetreuerin von At werden könnte. So stielte E Ats Wechsel zu ihr in die „Räuberhöhle“ ein und bereitete ihn mit Elan vor: Ihr neues Zimmer wurde mit viel Aufwand schön gestaltet, unter anderem verlegte B entsprechend Ats ausdrücklich erklärtem Wunsch einen Holzboden. Im Juni 2006 zog At in die „Räuberhöhle“ ein, im August 2006 nahm C ihre Tätigkeit dort auf und wurde Ats Bezugsbetreuerin. At zeigte sich auch in der „Räuberhöhle“ zunächst weiter aggressiv. Beispielsweise griff sie die Betreuer an und zerriss deren Oberbekleidung, so dass diese schließlich „Dienstkleidung“ in Form von einfachen Oberteilen anschafften. E hatte dennoch die strenge Anweisung erteilt, dass – komme was wolle – keine Polizei, kein Rettungswagen und keine Psychiatrie einzuschalten seien. Sie propagierte in der Gruppe, dass man At seitens der Betreuer selbst angreifen müsse, um den von ihr, At, ausgehenden Angriffen gleichsam zuvor zu kommen und sie ihr dadurch abzugewöhnen. Dieses Vorgehen begründete sie gegenüber den anderen mit Worten von Dr. Ap, der ihr gegenüber nämlich, als sie ihm von Ats problematischem Verhalten, namentlich ihren Angriffen, berichtet hatte, geäußert hatte, dass es wichtig sei, auch zu agieren , nicht lediglich zu reagieren („Aktion statt Reaktion“). Hierbei hatte er allerdings mitnichten die Vorstellung, dass man At gewalttätig angreifen sollte und dementsprechend seine Worte auch nicht dahingehend konkretisiert. Er hatte lediglich entsprechend dem seinem Konzept zugrunde liegenden Gedanken zum Ausdruck bringen wollen, dass Bezugspersonen das Fehlverhalten von Kindern ganz entscheidend durch ihren eigenen Umgang mit dem Kind umsteuern könnten. Die Angriffe auf At fanden auf unterschiedliche Weise statt, zum Teil wurde At in Momenten, in denen sie ruhig friedlich war, seitens der Betreuer unvermittelt erschreckt und angegriffen oder vom Stuhl geschubst, zum Teil wurde sie von einigen im Kreis stehenden Betreuern immer wieder hin- und hergeschubst. Darüber hinaus fanden regelmäßig so genannte „Teppichrunden“ statt, während derer At auf einen Stuhl gesetzt wurde, von dem sie durch die daneben stehenden Betreuer immer wieder heruntergeschubst bzw. gezerrt wurde, sie also zu Boden fiel. At musste den Stuhl dann wieder aufstellen und erneut darauf Platz nehmen, um nur kurz später aufs Neue heruntergeschubst zu werden. Diese „Teppichrunden“ fanden zum Teil über Stunden und bis zur totalen Erschöpfung von At statt. Entsprechend ihrer eigenen im Positiven wie im Negativen charismatischen und energischen Wesensart prägte E den Umgang mit den Kindern sowie ihr Verhältnis zu den Kollegen, mithin das Klima in der „Räuberhöhle“ insgesamt, auf ambivalente Weise. Im Gruppenalltag war die Stimmung stets laut und energiegeladen, sei es aufgrund ausgelassener Fröhlichkeit, in der gespielt, getanzt, gesungen und überschwänglich gelobt wurde oder aufgrund von Geschimpfe und Geschrei, welches vorherrschte, wenn die Kinder sich nicht den Vorstellungen von E entsprechend benahmen. Auch gegenüber ihren Kollegen teilte sie überschwängliches Lob aus, wenn diese sich – sei es im Umgang mit den Kindern oder sonst durch ihren Einsatz für die Gruppe – ihrer Ansicht nach richtig verhielten, und war im Übrigen bedacht auf einen positiven und freundschaftlichen bis zu familiären Umgang. Insbesondere zu C, zu der sie ja bereits während der gemeinsam besuchten Seminare von Dr. Ap freundschaftliche Bande geknüpft hatte, aber auch zu weiteren Kollegen verband sie ein freundschaftliches Verhältnis, das über das Maß eines guten und ungezwungenen kollegialen Miteinanders deutlich hinausging. Man verbrachte die mitunter knappe Freizeit miteinander, so dass die Grenzen zwischen Dienstlichem und Privatem sich weitgehend auflösten. Für die anderen Gruppen auf dem Gelände erschien das Mitarbeiter-Team der „Räuberhöhle“ gleichsam als eingeschworene und sich von den übrigen Gruppen immer mehr abschottende Gemeinschaft. So kursierte auf dem Gelände irgendwann – nicht zuletzt aufgrund der auffällig charismatischen und vereinnahmenden Ausstrahlung von E – der Begriff der „Sekte“, der auf eine Beschwerde von E bei der Bereichsleitung, der Angeschuldigten Au, dann ausdrücklich untersagt wurde. Freundlichkeit und vertrauensvolles Miteinander hatten seitens E jedoch dann ein Ende, wenn sich Mitarbeiter nicht ihren Vorstellungen entsprechend verhielten oder äußerten. In solchen Fällen tadelte sie scharf, ließ sich sogar einmal dazu hinreißen, eine Kollegin für schusseliges Verhalten mit Putzarbeiten am Wochenende zu bestrafen. Besonders scharf reagierte sie auf –ohnehin nur selten und sehr vorsichtig anklingende – Kritik bezüglich des Umgangs mit den Kindern. Sie wies dann darauf hin, dass schließlich alles auf dem Konzept von Dr. Ap beruhe, mit dem sie – auch dies kommunizierte sie innerhalb der Gruppe so immer wieder – in engem Kontakt und ständiger Absprache stehe. Im Übrigen erklärte sie regelmäßig, dass die zahlreich entstehenden Videos – tatsächlich wurden sowohl Alltagssituationen als auch KITs und Kriseninterventionen entsprechend IntraActPlus regelmäßig gefilmt – Dr. Ap zugesandt und von diesem überprüft würden, wobei von ihm regelmäßig die Rückmeldung komme, dass alles, was geschehe, so richtig sei. Tatsächlich stellten sich bei At mit der Zeit sichtbare Fortschritte ein: Ihr Verhalten ließ es nunmehr zu, sie auch bei Anwesenheit anderer Kinder in den Garten zu lassen, sie an Spaziergängen und Ausflügen – unter anderem zu einem Fußballspiel – teilhaben zu lassen und sie sogar auf eine Flugreise nach Sardinien mitzunehmen. Auch konnte sie wieder beschult werden. Alle diese zuvor nicht möglich gewesen Dinge wurden von Betreuern anderer Gruppen mit entsprechend großem Erstaunen und mitunter auch Bewunderung für E zur Kenntnis genommen. Diese war ebenfalls höchst erfreut über die Erfolge von At, die sie der konsequenten Anwendung von IntraActPlus, insbesondere auch den mit ihr regelmäßig durchgeführten KITs, zuschrieb. Angespornt von diesem Erfolg entwickelte sie die Idee, auf dem Gelände eine neue Gruppe zu eröffnen, um dort ganz besonders schwierige Kinder nach IntraActPlus zu therapieren. Unter anderem in Anlehnung an den von Dr. Ap geprägten Begriff des „Sekundenfensters“ sollte diese Gruppe „Lernfenster“ (im Folgenden: „Lernfenster“) heißen. Mit großem Eifer plante E die Einrichtung und Eröffnung dieser Gruppe. Nicht nur war sie maßgebliche Verfasserin des später am 28.02.2008 vom Landesjugendamt genehmigten Konzepts für die Wohngruppe. Auch sah sie sich bereits nach aus ihrer Sicht geeigneten Mitarbeitern um. Sie erzählte auch Dr. Ap von dem Projekt, den sie nämlich, wenn dieser eines seiner Seminare in K abhielt, hin und wieder in den Pausen dort aufsuchte. Eingebunden in die Planung der neuen Gruppe war dieser indes nicht. Das „Lernfenster“ wurde in den dazu umgebauten alten Verwaltungsgebäuden der Av eingerichtet, vorgesehen waren fünf Plätze. Neben At wurden vier weitere Kinder ausgewählt, nämlich die hier ebenfalls geschädigten Kinder Ac (im Folgenden: Ac) und Aw (im Folgenden: Aw) sowie Ax (geboren 1997) und Ay (geboren 1999). Ac, geboren 1993, leidet an einer geistigen Behinderung, aufgrund derer er in seiner geistigen Entwicklung etwa auf dem Stand eines Sechsjährigen ist. Auch er weist autistische Züge auf. Er war zur damaligen Zeit sehr fordernd und konnte erhebliche Aggressivität entwickeln, wenn er nicht umgehend bekam, was er wollte. Aufgrund seines schwierigen Verhaltens hatte er schon des Öfteren die Einrichtungen wechseln müssen. E, die ihn im Hinblick auf einen eventuellen Wechsel in das „Lernfenster“ in seiner vorherigen Einrichtung besucht hatte, war zu dem Ergebnis gekommen, dass Ac für die neue Gruppe nicht geeignet sei, da er zum einen deutlich älter und körperlich stärker war als die anderen hierfür vorgesehen Kinder und zum anderen sein aggressives Verhalten nicht – vergleichbar mit At – auf einer autistischen Problematik beruhte. Sie kommunizierte diese Einschätzung auch gegenüber der Bereichsleitung, der Angeschuldigten Au, die sich aber über die Bedenken hinwegsetze und sich für Acs Aufnahme ins „Lernfenster“ entschied. Aw, geboren 1994, ist ebenfalls geistig behindert und weist autistische Züge auf. Sie war damals nicht in der Lage zu sprechen, konnte aber hören und auch rudimentär verstehen. Sie war nicht eigen- oder fremdaggressiv, lediglich spuckte sie häufig. Als Betreuer wurden u.a. die Zeuginnen Az, Ba und Bb, geb. Bc, der Angeschuldigte und Zeuge Bd sowie die ehemals Mitangeklagten Be und Bf eingestellt. Die Zeugin Az, der Angeschuldigte und Zeuge Bd und der ehemals Mitangeklagte Be waren bereits unter Es Leitung in der „Räuberhöhle“ tätig gewesen, die Zeugin Ba hatte lediglich ein einwöchiges Praktikum in dieser Gruppe absolviert, bevor sie im unmittelbaren Anschluss ihre Stelle im „Lernfenster“ antrat. Der ehemals Mitangeklagte Bf war zuvor bereits einige Jahre in der Wohngruppe „Villa Kunterbunt“ (im Folgenden: „Villa Kunterbunt“), einer anderen Wohngruppe der Av, tätig gewesen. Da er zum einen mit der Situation in dieser Gruppe zunehmend unzufrieden und zum anderen fasziniert von der augenscheinlich positiven Entwicklung von At war, hatte er vermehrt den Kontakt zu E und den übrigen Mitarbeitern der „Räuberhöhle“ gesucht. Er hatte sich über Dr. Ap und dessen Konzept erzählen lassen, auch Freundschaft zu den Mitarbeitern geschlossen und schließlich mit E seinen Wechsel in das geplante „Lernfenster“ vereinbart. C war zwar an der Planung des „Lernfensters“ noch beteiligt gewesen, war aber einige Wochen vor dessen Eröffnung schwangerschaftsbedingt krankgeschrieben worden. Nachdem die Kinder am 01.04.2008 in das „Lernfenster“ eingezogen waren, wurde unverzüglich damit begonnen, nach IntraActPlus zu arbeiten. So wurden beispielsweise mit Ax bereits an diesem Tage gleich mehrere KITs durchgeführt, während derer der Junge aufgrund seines ablehnenden Verhaltens – er weinte und zappelte vor Angst – von E beschimpft, angeschrien und mit Wasser bespritzt wurde. Ihre Rolle als Gruppenleiterin füllte E im „Lernfenster“ so wie auch in der „Räuberhöhle“ aus: So war sie es, die bestimmte, was im konkreten Einzelfall geschehen sollte. Auch was die Atmosphäre zwischen den Mitarbeitern betraf – diese hatte E weitgehend selbst ausgesucht –, setzten sich die für die „Räuberhöhle“ bereits dargestellten Phänomene fort: Einerseits kommunizierte sie allen dort tätigen Mitarbeitern gegenüber, wie wichtig und wertvoll deren Mitarbeit in dieser neu eröffneten, ganz besonderen, Gruppe sei, andererseits ließ sie – wenn auch oberflächlich auf flache Hierarchien und ein freundschaftliches und unkompliziertes Miteinander bedacht – keine ernsthafte Kritik zu. Wie bereits in der „Räuberhöhle“ begründete und rechtfertigte sie sämtliches Vorgehen damit, dass es dem Konzept von Dr. Ap entspreche, mit diesem abgesprochen sei und dieser auch die ihm ständig zugesandten Videos – diese wurden weiterhin angefertigt – überprüfe. Im Übrigen kommunizierte sie auf anklingende Zweifel stets unmissverständlich, dass derjenige, der Probleme mit den entsprechenden Vorgehensweisen habe, gehen müsse, wenn er offensichtlich entweder zu schwach für die Arbeit in einer solchen herausfordernden Gruppe oder jedenfalls nicht bereit sei, nach den für diese Gruppe nun einmal bestimmten Leitprinzipien zu arbeiten. Konkret handelt es sich bei diesen – seitens mancher Mitarbeiter schon bald mit Skepsis und Unbehagen beäugten – Vorgehensweisen darum, dass Kindern bei unerwünschtem Verhalten mit einer Blumenspritze Wasser ins Gesicht gespritzt wurde und zwar so, dass sie teilweise vollständig durchnässt waren oder aus unmittelbarer Nähe in ihre Nase gezielt wurde, um Schmerzen zu erzeugen, sie zum Teil bewusst zu unerwünschtem Fehlverhalten provoziert und im Rahmen von Bestrafungen für Fehlverhalten verhöhnt, angeschrien, bespuckt und in Angst und Panik versetzt wurden. Dabei kam es bei At und Ac vor, dass sie – wie At schon während ihrer Zeit in der „Räuberhöhle“ – über Stunden durch mehrere Betreuer schmerzhaft fixiert wurden. Auch bei der Durchführung von KITs kam es zu schmerzhaften Fixierungen, Provokationen, Verhöhnungen und dem Einsatz der Blumenspritze, wenn Kinder sich auf den Körperkontakt nicht wie gewünscht einließen. Im Rahmen der Fixierungen engten die Betreuer die geschädigten Kinder durch dichten Körperkontakt so ein, dass sie sich nicht mehr bewegen konnte. Dabei hielten ein bzw. mehrere Personen das betroffene Kind an Armen und Beinen fest und/oder legten sich rechts und links eng daneben, während sich andere Tatbeteiligte auf das Kind setzten oder legten. Zu den einzelnen Taten 1. (Fall 2 der Anklage) Am 15.08.2006 hatte At aggressives Verhalten gezeigt, über dessen Art nichts Näheres festgestellt werden konnte. Hierauf führten E und B, C und ein weiterer Mitarbeiter ein KIT mit At durch, in dessen Verlauf diese von den Körpern der Anwesenden in wechselnden Positionen wie beispielsweise der Mitarbeiter links, C rechts und E bäuchlings auf At, eng fixiert sowie verhöhnt, provoziert und durch Geschrei in Panik versetzt wurde. Nachdem E die auf ihr liegende At, deren Arme von C und dem Mitarbeiter festgehalten wurden, zunächst während etwa 15 Minuten in ruhigem Tonfall ihre Verfehlungen vorgehalten hatte und At hierüber ruhig und schläfrig geworden war, schlug sie, E, vor, At mal anders zu „bedrängen“ und ihr die Arme auf dem Rücken zu verdrehen. Auf ihre Anweisung kamen alle der vorstehend Genannten nah an At heran, B legte sich auf ihren Rücken. E fuhr At in barschem Ton an, sie solle die Augen auf machen und pustete ihr ins Gesicht. Diesem Beispiel folgten auch die anderen, worauf At körperliches Unwohlsein erlitt und daher wiederholt äußert: „Nicht so feste, nicht pusten, au tut weh“. Alle hielten At vergangene Verfehlungen vor und fuhren fort, ihr ins Gesicht zu pusten. Alle äußerten, dass man nun ganz lange pusten werde, nämlich „viele Stunden“, wie E At ins Gesicht sagte, was bei dieser Angst verursachte. Sie bat immer wieder: „Nicht so lange, nicht so lange“ und „Angst vor Pusten“. Um Ats Angst noch zu vergrößern, äußerte E – wissend um Ats Angst vor Gewittern – dass man pusten werde, bis das Gewitter komme. Im Folgenden wurde At schmerzhaft die Hand verdreht und sie immer wieder gekitzelt, was ihr insbesondere auch auf Grund ihrer autistischen Störung erhebliches körperliches Unwohlsein bereitete, so dass sie immer wieder flehend bat, damit aufzuhören. Später wurden ihr Kopf und ihr Gesicht für die Dauer von ca. 10 Minuten mit einem Handtuch fest umwickelt, welches E festhielt. Während dessen kitzelte B ihren nackten Rücken – ihr Oberteil hatte er entsprechend hochgezogen – mit dem Haar einer Handpuppe. Als At immer wieder weinend sagte, dass sie Angst vor dem Dunkeln hätte und weiter darum flehte, dass mit dem Kitzeln aufgehört werde, äußerte E immer wieder, wie schön doch diese „dunkle Kitzeltherapie“ sei. Weiter kündigte sie an, abends in Ats Zimmer stets das Rollo runterzulassen und die Sicherung herauszudrehen, so dass At immer im Dunkeln sei. Insgesamt dauerte die Situation etwa eine Stunde an. Während eines Großteils dieser Zeit war Ats körperliches Wohlbefinden mehr als nur unerheblich beeinträchtigt, insbesondere in Anbetracht ihrer autistischen Störung, aufgrund derer körperliche Reize, auf deren Steuerung sie keinen Einfluss hat, für sie sowohl körperlich als auch psychisch besonders schwer erträglich sind. Darüber hinaus verspürte sie die vorstehend festgestellten Schmerzen. All dies sowie die oben dargestellten Ängste führten schließlich insgesamt auch dazu, dass At während dieser Stunde erhebliches seelisches Leid erfuhr. Die Angeklagten handelten aufgrund eines spontan gefassten gemeinschaftlichen Entschlusses. Die einzelnen Handlungen eines jeden fanden die Zustimmung der jeweils anderen, wie sie entweder durch Worte oder entsprechende Unterstützungshandlungen konkludent zum Ausdruck brachten. Die erheblichen Beeinträchtigungen von Ats körperlichem Wohlbefinden, die von ihr erlittenen körperlichen Schmerzen sowie ihr seelisches Leid nahmen sie zumindest billigend in Kauf. 2. (Fall 3 der Anklage) Am 23.08.2006 hatte At in der Gruppe Kinder angegriffen. Hierauf führten die drei Angeklagten – jeweils beklemmend eng um sie bzw. auf ihr liegend – ein KIT mit ihr durch, während dessen ihr Kopf teilweise fest mit einem Handtuch umwickelt war. Weiter wurde At am nackten Bauch und am nackten Rücken mit einer Zahnbürste gekitzelt, was ihr ganz erhebliches körperliches Unwohlsein bereitete, so dass sie panisch schrie. Dies brachte die Angeklagten jedoch nicht dazu, aufzuhören, lediglich fielen sie in Ats Geschrei ein und sangen lautstark Weihnachts- und Abendlieder. Zeitweise hielt B Ats Hand so fest, dass der Blutfluss gestört war, was At ebenfalls Schmerzen bereitete. Insgesamt dauerte die so beschriebene Situation etwa zwanzig Minuten an. Während eines Großteils dieser Zeit war Ats körperliches Wohlbefinden mehr als nur unerheblich beeinträchtigt, insbesondere in Anbetracht ihrer autistischen Störung, aufgrund derer körperliche Reize, auf deren Steuerung sie keinen Einfluss hat, für sie sowohl körperlich als auch psychisch besonders schwer erträglich sind. Die Angeklagten handelten aufgrund eines spontan gefassten gemeinschaftlichen Entschlusses. Die einzelnen Handlungen eines jeden fanden die Zustimmung der jeweils anderen, wie sie entweder durch Worte oder entsprechende Unterstützungshandlungen konkludent zum Ausdruck brachten. Die erheblichen Beeinträchtigungen von Ats körperlichem Wohlbefinden nahmen sie billigend in Kauf. 3. (Fall 8 der Anklage) Am 26.09.2006 hatte At B angegriffen und dessen T-Shirt zerrissen. Zur Strafe für dieses Verhalten wurde sie von den drei Angeklagten sowie einer weiteren Mitarbeiterin der „Räuberhöhle“ in der Küche, in der zu dieser Zeit andere Kinder Abendbrot aßen, auf einem Stuhl fixiert, angeschrien, mit Wasser bespritzt und begossen und ihr immer wieder vorgehalten, dass sie nicht duschen und nicht schlafen dürfe. Jedem ihrer Versuche, sich aus der Fixierung zu lösen, wurde mit harten und schmerzhaften Gegenmaßnahmen begegnet. Im Einzelnen trug sich die Situation folgendermaßen zu: At saß auf einem Stuhl, während C ihre Handgelenke über Kreuz haltend festhielt. E wickelte ein Tuch um Ats Augen und hielt es in für At schmerzhafter Weise fest hinter ihrem Kopf zusammen. At wimmerte und flehte, das Handtuch nicht so fest zu binden, worauf C und E lediglich insoweit reagierten, als dass sie Ats Jammern in sie verhöhnender Weise nachmachten. Als At es geschafft hatte, das Tuch selbst von den Augen zu ziehen, fixierte E es auf grobe Weise erneut, zusätzlich wurden ein Handtuch sowie ein T-Shirt um Ats Kopf gelegt, was ihr, wie sie auch äußerte, Angst machte. At wurde signalisiert, dass man bis zum nächsten Morgen so sitzen bleibe, worauf diese aus Angst vor der Realisierung dieser Drohung panisch zu weinen anfing. Die Angeklagten wünschten At in lautstarker Weise, gegen ihr lautes Weinen an, eine „gute Nacht“ und stimmen schließlich das Lied „Guten Abend, Gute Nacht“ an. Dieses lautstark singend bewegte E At in grober Weise im Takt. Als At etwas später – von der Kopfbedeckung und der Fixierung ihrer Arme befreit – nach C griff, zog E sie am Oberkörper zurück und drückte sie mit beiden Armen dicht an sich heran. C und B packten sie jeweils an einem Arm und verdrehten ihn sehr fest, was bei At, die immer wieder schrie „nicht drehen“ große Schmerzen verursachte. Zusätzlich begann die weitere Mitarbeiterin damit, At mit einer Blumenspritze Wasser ins Gesicht und gezielt in die Nasenlöcher zu spritzen und – nachdem At den Wunsch geäußert hatte, zu duschen – zusätzlich in den Ausschnitt und an den nackten Bauch, worauf At panisch schrie. Kurze Zeit später übernahm C die Wasserspritze und spritzte At – für die von ihr gewünschten Dusche – unter den Achseln nass. Darauf fingen die Angeklagten an, At, der E aufgrund einer wehrenden Geste zwischenzeitlich wieder in ruppiger Weise das Tuch um die Augen gebunden und ihren Kopf hieran hin- und her gezerrt hatte, Schokolade vor zu essen. Hierbei gaben sie genüssliche Laute von sich. Darüber hinaus ließ E die Schokolade unter Ats Nase herumkreisen und steckte sie sich direkt vor Ats inzwischen wieder freiem Gesicht in den Mund, während diese weiterhin mit fixierten Händen bewegungsunfähig war. Auf ein Blinzeln von At – dieses interpretierten die Angeklagten grundsätzlich als Zeichen eines bevorstehenden Angriffes – entstand ein Tumult: B spritzte ihr nachhaltig Wasser mit der Blumenspritze ins Gesicht, E band erneut – wieder in ruppiger Weise – das Tuch um Ats Augen, was At Schmerzen bereitete, die sie auch flehend und wimmernd äußerte. Während dessen goss B mit dem Flaschenteil der Blumenspritze, dessen Sprühkopf er abgeschraubt hatte, kaltes Wasser auf den Kopf von At, die darauf anfing vor Kälte zu zittern. Im weiteren Verlauf provozierten die Angeklagten At, indem sie sie lautstark aufforderten, anzugreifen und ihr wieder vorhielten, dass sie nicht duschen dürfe. Als Ats Nase juckte und sie aufgrund ihrer Fixierung erfolglos versucht hatte, sich zu kratzen, schnippte E mit ihren Fingern gegen Ats Nase und lachte darüber laut. Sodann kippte die weitere Mitarbeiterin At, nachdem diese wieder den Wunsch geäußert hatte, zu duschen, mit den Worten: „Komm, ich helfe dir beim Duschen“ mehrmals Wasser aus einer Flasche durch den Ausschnitt unter Ats T-Shirt, was E mit den Worten „Oh, feine Dusche!“ kommentierte. Als At schließlich einen Versuch machte, vom Stuhl aufzustehen, wurde sie von E und C gepackt und gewaltsam auf ihren Stuhl zurückgedrängt. Die weitere Mitarbeiterin begann erneut damit, At mit der Blumenspritze Wasser ins Gesicht zu spritzen; dabei hielt E ihren Kopf an den Haaren fest, um sie daran zu hindern, den Kopf wegzudrehen. At wimmerte immer wieder „nicht nass machen“. Ihr Geschrei bzw. Gewimmer verglichen die Angeklagten mit dem eines Affen und machten At affengleich nach. E schlug ihr mehrmals mit Kraft gegen den Hinterkopf, was At Schmerzen bereitete und die weitere Mitarbeiterin fing erneut damit an, At mit der Blumenspritze Wasser ins Gesicht und in den Ausschnitt zu sprühen. Ats flehende Bitte, damit aufzuhören, wurde nicht beachtet. Während dieser Situation, die sich über mehr als eine Stunde erstreckte, erlitt At die vorstehend genannten körperlichen Schmerzen. Darüber hinaus war ihr körperliches Wohlbefinden fast durchgehend, insbesondere auch durch die ständigen Begießungen mit kaltem Wasser, erheblich beeinträchtigt. Aufgrund des insgesamt rohen, ihr Angst machenden, sie verhöhnenden, nämlich ihre Person, ihre Ängste und ihr Leid verachtenden Verhaltens der Angeklagten erfuhr At im Übrigen auch großes seelisches Leid. Die Angeklagten handelten aufgrund eines spontan gefassten gemeinschaftlichen Entschlusses. Die einzelnen Handlungen eines jeden fanden die Zustimmung der jeweils anderen, wie sie entweder durch Worte oder entsprechende Unterstützungshandlungen konkludent zum Ausdruck brachten. Die erheblichen Beeinträchtigungen von Ats körperlichem Wohlbefinden, die von ihr erlittenen körperlichen Schmerzen sowie ihr seelisches Leid nahmen sie zumindest billigend in Kauf. 4. (Fall 9 der Anklage) Nachdem At am 27.09.2006 Kinder in der Gruppe angegriffen hatte, fixierte C sie aufgrund eines spontan gefassten Tatentschlusses wie folgt: Sie fixierte Ats Arm – hinter deren Rücken angewinkelt – mit einem Tuch, dessen anderes Ende sie um ihren Oberschenkel band. C saß so auf einem Drehstuhl am Schreibtisch und blätterte in Zeitschriften, At kniete – wie vorstehend dargestellt fixiert – neben ihr am Boden. Durch die Verdrehung ihres Armes erlitt At zeitweise Schmerzen, was sie auch immer wieder äußerte und was C zumindest billigend in Kauf nahm. Nach etwa vierzig Minuten erschien E, die das Vorgehen von C spontan billigte. Nach einer Toilettenpause für At wurde diese erneut, was nunmehr dem gemeinsamen Tatentschluss beider entsprach, an Cs Stuhl fixiert, wobei diese das Tuch, mit dem der Arm von At nach wie vor umwickelt war, nunmehr in der Hand hielt. At kniete – ihr Rücken der Angeklagten C zugewandt – vor dieser. E saß ebenfalls auf einem Stuhl, At zugewandt. Sie nahm Ats nichtfixierte Hand auf ihren Schoß und bemalte diese gegen ihren Willen und verspottete At dabei mit Worten. At weinte darauf. Als sie versuchte, ihren Arm zu entziehen, hielt C diesen im oberen Bereich fest, um zu ermöglichen, dass E die Bemalung fortsetzen kann. Anschließend war At für etwa eine weitere Stunde an den Stuhl angebunden. At litt aufgrund ihrer Fixierung teilweise an Schmerzen an ihrem Arm; vor allem aber erfuhr sie aufgrund des sie erniedrigenden Verhaltens der beiden Angeklagten im Rahmen der für sie insgesamt erniedrigenden Fixierung seelisches Leid. Beides nahmen beide Angeklagte jeweils billigend in Kauf. 5. (Fall 10 der Anklage) Am 29.09.2006 führten E und B sowie C ein KIT mit At durch, welches diese in fröhlicher Stimmung angetreten hatte und zunächst friedlich in den Armen von E lag. Als At nach etwa 20 Minuten eine wehrende Bewegung machte, wurde sie von E und B hart angepackt: E griff ihr mit festem Griff ins Gesicht, B fixierte ihre Beine. Als At darauf laut anfing zu weinen, wurde ihr der Mund zugehalten und ihr Kopf mit einem Handtuch bedeckt. In der Folgezeit forderte E At immer wieder in harschem Tonfall auf, sie anzugucken und dabei nicht zu blinzeln. C hielt zeitweise ein Tuch vor Ats Mund und kündigte dann an, die Wasserflasche zu holen, worauf At, die von vorherigen solchen Behandlungen wusste, was damit nun geschehen würde, panisch zu weinen anfing und immer wieder schrie: „Nein Wasserflasche“ und „wegpusten Flasche“, wobei At mit „wegpusten“ meinte, dass die Flasche nicht zum Einsatz kommen sollte. Während dessen hielten E und B sie fest, E drückte zusätzlich ihre Hand auf Ats Augen, worauf diese, der dies Schmerzen bereitete, flehte: „Nicht so feste“. E schrie sie an, dass nicht sie, At, sondern die Erwachsenen das Sagen hätten und diese Wasser holen würden, wenn sie es wollten. Darauf flehte At, die aus verschiedenen vorherigen Behandlungen wusste, wie es ist, mit kaltem Wasser bespritzt oder gar begossen zu werden, „Nicht kalte Therapie“, was E mit einem entschiedenen „doch“ erwiderte, wenngleich die Wasserspritze dann tatsächlich nicht zum Einsatz kam. Da At aber weiter schrie, verstärkten E und B den Druck auf sie. E drückte ihren Kopf mit beiden Händen fest nach unten und schrie At an. Dann legte sie sich mit ihrem Körper auf At, während B sich auf deren unteren Körperbereich setzte. Er verdrehte ihr außerdem immer wieder schmerzhaft den Arm. Auf weitere Versuche von At, sich frei zu machen umklammerte E in für At schmerzhafte Weise deren Kopf, der inzwischen mit einem Handtuch bedeckt worden war. Auf die panischen Schreie Ats, dass es ihr zu dunkel sei und sie „hell gucken“ wolle, reagierte niemand. Zeitweise lag At mit dem Handtuch über dem Gesicht, einen Arm eingeklemmt unter dem seitlich eng neben ihr liegenden Körper von E, die mit ihren Händen Ats Kopf und das Handtuch hielt und mit ihren Beinen Ats Beine fixierte, während B dicht daneben sitzend über Ats Körper gebeugt deren Hände festhielt und C mit einem Fuß zusätzlich Ats Schienenbeine fixierte, auf der Matratze und schrie. Insgesamt dauerte die Situation etwa eine Stunde an. Während eines Großteils dieser Zeit war Ats körperliches Wohlbefinden mehr als nur unerheblich beeinträchtigt, insbesondere in Anbetracht ihrer autistischen Störung, aufgrund derer körperliche Reize, auf deren Steuerung sie keinen Einfluss hat, für sie sowohl körperlich als auch psychisch besonders schwer erträglich sind. Darüber hinaus verspürte sie die vorstehend festgestellten Schmerzen. All dies sowie die zusätzlich erlittene Angst, wieder mit kaltem Wasser bespritzt oder gar begossen zu werden, führte schließlich insgesamt auch dazu, dass At während dieser Stunde erhebliches seelisches Leid erfuhr. Die Angeklagten handelten aufgrund eines spontan gefassten gemeinschaftlichen Entschlusses. Die einzelnen Handlungen eines jeden fanden die Zustimmung der jeweils anderen, wie sie entweder durch Worte oder entsprechende Unterstützungshandlungen konkludent zum Ausdruck brachten. Die erheblichen Beeinträchtigungen von Ats körperlichem Wohlbefinden, die von ihr erlittenen körperlichen Schmerzen sowie ihr seelisches Leid nahmen sie zumindest billigend in Kauf. 6. (Fall 11 der Anklage) Am 02.11.2006 führten E und B sowie C gegen den Willen Ats das an Donnerstagen regelmäßig stattfindende KIT durch. At befand sich in der üblichen fixierten Position auf dem Boden. E war verärgert über At, da diese in den letzten zwei Tagen andere Kinder und die aus dem Urlaub zurückgekehrte C angegriffen hatte. Als At E anspuckte, stopfte diese ihr einen Teil des unter Ats Kopf liegenden Handtuchs in den Mund, kurz darauf stopfte C ihr als „Spuckschutz“ Zellstoff in den Mund. In diesem Zustand forderte E At auf, sie anzugucken, sobald sie blinzelte, spritzte erst sie, dann C ihr mit einer Blumenspritze Wasser ins Gesicht. Einmal spuckte E – ohne dass At unmittelbar davor gespuckt hatte – dieser ins Gesicht. Als At kurz darauf in das Handtuch spuckte, spritzte C ihr erneut Wasser ins Gesicht, folgte allerdings nicht der Aufforderung von E, ihr das Wasser direkt ins Nasenloch zu spritzen. Auf Ats wiederholte Versuche, aus der Fixierung loszukommen, riss E Ats Kopf immer wieder mit ruckartigen Bewegungen hin und her, was At Schmerzen bereitete. Außerdem spritzte sie ihr erneut Wasser ins Gesicht, nämlich zahlreiche Sprühstöße hintereinander, die sie bewusst auch in Ats Nasenlöcher und das freiliegende Ohr setze. At versuchte verzweifelt, sich zu wehren und schrie laut. Nachdem sich dieser Kampf beruhigt hatte, verlief die folgende weitere Stunde der Therapie im Wesentlichen ruhig ab. E lobte At, dass sie „gut gearbeitet“ hätte und nahm ihr das Versprechen ab, nun keine Angriffe mehr zu begehen. Entgegen diesem Versprechen griff At später an diesem Tag ein Kind aus der Einrichtung an. Hierauf wurde sie von den vorstehend genannten Angeklagten im Polizeigriff in ein Zimmer geführt, wo sie während der nächsten Stunde für diesen Angriff wie folgt bestraft wurde: Während B Ats Kopf in der Überstreckung festhielt, spritzte E ihr unter lautem Geschrei so lange Wasser ins Gesicht, bis sie hustete und nach Luft rang. Dann schrie sie At weiter an und stach ihr dabei immer wieder mit dem Finger ins Gesicht, was für At schmerzhaft war. Sie kündigte an, dass es kein Abendbrot und keine Musik geben werde. Immer wieder spritzte E At nachhaltig Wasser ins Gesicht, auch in die Nasenlöcher, bis At röchelte und hustete und verrieb das Wasser schließlich mit äußerst groben und für At schmerzhaften Bewegungen in ihrem Gesicht. All das geschah unter lautem Geschrei. Auf Ats Bitte, das Wasser „warm [zu] machen“ füllte C – dies lautstark ankündigend – die Flasche mit extra kaltem Wasser auf, welches E At wieder ins Gesicht spritzte. Auf immer wieder erfolgenden „Aua“-Schreie und die flehenden Bitten Ats, aufzuhören – auch damit, zu schreien – antwortete E immer wieder laut schreiend „Nein“. Die Angeklagten ließen nicht von At ab, sondern provozierten sie, indem sie sie beispielsweise anschrien, dass sie doch noch mal angreifen solle, und E ihr immer wieder Wasser ins Gesicht und auch auf ihren nackten Rücken spritzte. Dazu klopfte und zwickte C auf Ats nacktem Rücken herum. Auf Ats Bitte: „Schlafen“ äußerten die Angeklagten, dass At in dieser Situation schlafen könne – die ganze Nacht, mit Wasserspritze und Kitzeln, worauf At laut weinte. Als At auf die – ironisch bzw. paradox gemeinte – Aufforderung, doch wieder zu spucken, dies nicht tat, äußerte C, man könne ihr ja zeigen, wie es ginge, worauf E At insgesamt fünf Mal ins Gesicht spuckte. Kurze Zeit später richtete sie At auf, so dass diese auf ihrem Schoß kniete und griff sie an, so wie At die anderen angriff: Sie riss an ihrem Oberteil, zerrte sie damit hin und her und riss es ihr über den Kopf. Auch schlug sie ihr mit der flachen Hand ins Gesicht, was At Schmerzen bereitete. Darauf wurde At wieder hingelegt, wie zuvor fixiert und ihr Kopf mit einem Handtuch bedeckt. Außerdem wurde das Licht ausgeschaltet, so dass es im Raum stockfinster war, was bei At panische Angst auslöste. At wurde weiter provoziert, anzugreifen und dabei mit Händen und der Wasserspritze taktiert. Als At sagte, dass sie zur Toilette müsse, wurde ihr dies verwehrt, E äußerte, sie solle in die Hose machen. Die Angeklagten setzten dann erneut an, At zum Angreifen zu provozieren, darauf schrien und heulten sie und klopften auf At herum, bis schließlich das Licht wieder eingeschaltet wurde. Auf Ats wiederholt geäußerten Wunsch, zur Toilette zu gehen, reagierten die Angeklagten nun, indem sie immer wieder äußerten, sie solle halt aufstehen und gehen, wobei sie At allerdings fixiert hielten, so dass es ihr tatsächlich gar nicht möglich war, aufzustehen. Auf ihre Äußerung „Hilf mir bitte!“ zeigte E auf Ats Stirn einen „Vogel“, sagte, dass At zum Angreifen ja schließlich auch keine Hilfe bräuchte und spuckte ihr unvermittelt ins Gesicht, kurz darauf ein zweites Mal. Darauf spritzte sie At wieder nachhaltig Wasser ins Gesicht. Die darauf erfolgenden panischen Schreie von At griff sie auf, indem sie – At nachäffend – laut aufheulte. C und B fielen ebenfalls ein und alle drei Angeklagten jaulten lautstark und gespenstisch. E fuhr dabei fort, At Wasser ins Gesicht zu spritzen. Als die Angeklagten leiser wurden, äußerte At wieder den Wunsch auf Toilette zu gehen, worauf ihr wie zuvor bei bestehender Fixierung „angeboten“ wurde, doch einfach aufzustehen. Erneut „ermunterten“ die Angeklagten At in provokanter Weise, anzugreifen. E hielt ihr ihren Hals hin, C äußerte, At könne sie auch anspucken, worauf E At prompt ins Gesicht spuckte und dies dann noch einmal wiederholte. Sodann wurde At angekündigt, in dieser Position schlafen zu müssen, worauf sie vor Angst in panisches Weinen ausbrach. Die Angeklagten klopften auf ihr herum und E stimmte zur Verhöhnung von At das Lied „Guten Abend, gute Nacht“ an; C fiel in den Gesang ein, B heulte dazu in bedrohlichem Klang. Es folgte, diesmal angestimmt von C, das Lied vom Zottelpferd, zu dem E und C – jeweils laut lachend und Spaß habend – im Rhythmus an At herumrissen. Dazu bespritzte B Ats Kopf und Gesicht mit der Wasserspritze. Darauf wurde At erneut, wieder unter lautem Geschrei, bedrohlichen Geräuschen durch B und dem Einsatz der Wasserspritze, provoziert, anzugreifen, was dieses Mal in einem durch die Angeklagten inszenierten Gerangel mit At endete. Auf Ats Flehen, aufzuhören äußerte E, dass man nie mehr aufhören, sondern immer weiter machen werde. Um At noch stärker zu fixieren, nahm B Ats linken Arm, der zwischenzeitlich frei gelegen hatte, legte ihn auf Ats Rücken und stützte sich darauf ab, indem er fast auf At zu liegen kam, so dass diese Schmerzen erlitt und außerdem nur noch schwer Luft bekam. So lag er etwa zehn Minuten lang auf ihr. At versuchte, mit den ihr zur Verfügung stehenden Worten, deeskalierend zu wirken, indem sie beispielsweise ankündigte, „lieb [zu] sein“, schlafen zu wollen und nicht mehr anzugreifen. Zwischendurch weinte sie immer wieder verzweifelt und sagte, dass sie aufstehen möchte und dass es ihr wehtue. Keiner der Angeklagten reagierte auf ihr Jammern und Flehen, so dass auch At schließlich verstummte. Nach einiger Zeit allgemeiner Stille ermahnte E At – das erste Mal seit Beginn der Situation in normalem Tonfall – die Kinder der Gruppe nicht mehr anzugreifen. Wie lange At liegen bleiben musste und was weiter geschah, konnte nicht festgestellt werden. Während dieser Situation, die sich über mindestens eine Stunde erstreckte, erlitt At die vorstehend genannten körperlichen Schmerzen. Darüber hinaus war ihr körperliches Wohlbefinden fast durchgehend, insbesondere auch durch die Fixierung und die ständigen Bespritzungen mit kaltem Wasser, erheblich beeinträchtigt. Aufgrund des insgesamt rohen, ihr Angst machenden, sie verhöhnenden, nämlich ihre Person, ihre Ängste und ihr Leid verachtenden Verhaltens der Angeklagten erfuhr At im Übrigen auch großes seelisches Leid. Die Angeklagten handelten aufgrund eines spontan gefassten gemeinschaftlichen Entschlusses. Die einzelnen Handlungen eines jeden fanden die Zustimmung der jeweils anderen, wie sie entweder durch Worte oder entsprechende Unterstützungshandlungen konkludent zum Ausdruck brachten. Die erheblichen Beeinträchtigungen von Ats körperlichem Wohlbefinden, die von ihr erlittenen körperlichen Schmerzen sowie ihr seelisches Leid nahmen sie zumindest billigend in Kauf. 7. (Fall 12 der Anklage) Am 09.11.2006 führten E und B sowie der ehemals Mitangeklagte Be ein KIT mit At durch, nachdem diese Aggressionen gezeigt hatte. At lag seitlich, die ihr dicht gegenüberliegende E drückte ihr während der meisten Zeit ein Handtuch fest gegen den Mund. At, die fast durchgehend weinte, wurde von E immer wieder angeschrien, dass sie die Augen öffnen solle. E redete überdies – zum Teil in lautem, zum Teil auch in ruhigem und aufmunterndem Tonfall – gegen das Weinen und Jammern Ats auf diese ein, um deren Verhalten zu reflektieren. Dabei wurde Ats Arm auf ihrem Rücken fixiert, zunächst durch B, später durch den ehemals Mitangeklagten Be, die jeweils dicht neben ihren saßen. Zwischenzeitlich bedeckte E Ats Kopf mit einem weiteren Handtuch und legte ihren Kopf darauf ab, so dass At nur noch schwer Luft bekam. Währenddessen unterhielten sich die vorstehend Genannten über Kinofilme und -besuche. Auf wehrende Bewegungen von At schlug E scherzhaft vor, At die Hände zu amputieren, da sie dann nicht mehr angreifen könne und verdrehte später immer wieder schmerzhaft Ats Unterarm, so dass diese laut aufschrie und immer wieder flehte: „Nicht drehen, nicht drehen.“ E äußerte gegenüber At, dass sie das nicht mache, um sie zu ärgern, sondern um ihr zu helfen. Hierbei müsse At sich aber, was sie auch wisse, mit anstrengen. Als At einmal in das Handtuch vor ihrem Mund spuckte, nannte E sie eine „blöde Kuh“ und spuckte ihr zurück ins Gesicht. Als At nach über einer Stunde ruhiger wurde und einzuschlafen schien, spritzte ihr E mit einer Blumenspritze Wasser ins Gesicht, um zu verhindern, dass sie sich „absenke“, nämlich bewusst den Blutdruck absenke. In den Kursen von Dr. Ap hatte sie gelernt, dass Kinder ihren Blutdruck absenken, wenn sie sich einer von ihnen ungeliebten Situation – beispielsweise auch einem KIT – entziehen wollten. Allerdings war, wie oben bereits festgestellt, hier nicht die Rede davon gewesen, Kinder zu diesem Zwecke mit einer Blumenspritze zu bespritzen. Insgesamt dauerte die Situation mehr als eineinhalb Stunden an. Während eines Großteils dieser Zeit war Ats körperliches Wohlbefinden mehr als nur unerheblich beeinträchtigt, insbesondere in Anbetracht ihrer autistischen Störung, aufgrund derer körperliche Reize, auf deren Steuerung sie keinen Einfluss hat, für sie sowohl körperlich als auch psychisch besonders schwer erträglich sind. Darüber hinaus verspürte sie die vorstehend festgestellten Schmerzen. All dies führte zusammen mit der rohen Ansprache, die sie immer wieder erfuhr, schließlich insgesamt auch dazu, dass At während dieser Zeit erhebliches seelisches Leid erfuhr. Die Angeklagten handelten aufgrund eines spontan gefassten gemeinschaftlichen Entschlusses. Die einzelnen Handlungen eines jeden fanden die Zustimmung der jeweils anderen, wie sie entweder durch Worte oder entsprechende Unterstützungshandlungen konkludent zum Ausdruck brachten. Die erheblichen Beeinträchtigungen von Ats körperlichem Wohlbefinden, die von ihr erlittenen körperlichen Schmerzen sowie ihr seelisches Leid nahmen sie zumindest billigend in Kauf. 8. (Fall 14 der Anklage) Am 18. Januar 2007 hatte At erneut in der Gruppe Kinder angegriffen. Hierauf reagierten B und C, indem sie zunächst eine etwa vierminütige „Teppichrunde“ mit ihr durchführten, die sich wie im Vorstehenden bereits beschrieben abspielte. At wurde immer wieder an Kragen und Rücken gepackt und, zum Teil mit großer Wucht, „auf alle Viere“ befördert, so dass sie auf den Knien und z. T. auf den Unterarmen und mit dem Kopf aufkam und jeweils erhebliche Schmerzen erlitt. Dieser Teppichrunde folgte ein knapp zweieinhalbstündiges KIT. Ats Oberkörper wurde durch C fixiert, die ihre Arme gleich einer Umarmung um Ats Oberkörper geschlungen hatte, B fixierte ihre Hände – wie im Polizeigriff – hinter ihrem Rücken. Auf Versuche, sich aus dieser Umklammerung zu lösen, reagierte C, indem sie At ein leicht zusammengeknülltes Handtuch fest ins Gesicht drückte, B, indem er den Druck auf At dadurch erhöhte, dass er sich mit beiden Knien auf dem Po von At abstützte. C hielt Ats Kopf während langer Abschnitte an den Haaren fest, an denen sie auf leichte Bewegungen Ats immer wieder ruckartig zog. Als At nach etwa 45 Minuten den Wunsch äußerte, aufzuhören, betonte C, dass man erst aufhören werde, wenn sie, C, es sagen werde. Nach etwa einer Stunde wimmerte At immer wieder, dass man sie loslassen solle. Außerdem bat sie flehend und weinend mit den vielfach wiederholten Worten: „Nicht drehen“ und „nicht so feste“, dass B damit aufhören solle, ihr schmerzhaft den Arm zu verdrehen, was dieser aber nicht tat. Auch flehte At C, die ihr nach wie vor ein Handtuch über den Kopf hielt, an, dies „auf[zu]machen“ oder jedenfalls „nicht so feste“ zu halten. Vor Angst und Unwohlsein, die ihr diese Fixierung bereitete, zappelte At zwischenzeitlich panisch mit ihren Händen, die B am Handgelenk so fest hielt, dass eine Hand bereits eine blaue Färbung zeigte. Nachdem At ihren Widerstand eingestellt hatte, lockerte B seine Griffe, hielt Ats Arme aber weiter fixiert. Ats Kopf blieb mit dem Handtuch bedeckt und sie selbst durch die eng an ihr liegenden vorstehend genannten Angeklagten insgesamt bewegungsunfähig. Aus dieser Situation heraus wurde das KIT nach etwa zweieinhalb Stunden für eine Pause unterbrochen. Während dieser Pause fand – nicht ausschließbar deshalb, da At C am Oberteil gepackt hatte, als sie nach dem KIT aufstehen durfte – eine weitere 40-minütige „Teppichrunde“ statt. Hierbei wurde At mindestens 50 Mal in der im Vorstehenden beschriebenen Weise zu Boden gebracht. Dies geschah, wenn At einen von ihr ausgehenden „Angriff“ andeutete, auch mehrere Male hintereinander, ohne dass sie zwischendurch erneut abwehrendes Verhalten zeigte, einmal mit den Worten von B: „Damit Dir nicht so langweilig wird“. C zerrte At einmal allein wegen des von ihr geäußerten Wunsches „zu McDonald´s fahren“ zu Boden, begleitet von dem Kommentar: „Und allein dafür.“ Die Kraft, mit der At zu Boden gebracht wurde, war zum Teil mittlerer, zum Teil auch heftiger Art, so dass es laut knallte, wenn At mit ihren Knien und Armen auf den PVC-Boden aufschlug. Bei solchen heftigen Aufschlägen erlitt sie starke Schmerzen und begann zu weinen. B und C waren während der „Teppichrunde“ heiterer Stimmung und unterhielten sich über alltägliche Dinge, beispielsweise den Hexenschuss, den C erlitten hatte. Nach etwa 20 Minuten begannen sie Nüsse und Erdnussflips zu essen, von denen At nichts abbekam. Auch wurde ihr wiederholt geäußerter Wunsch, etwas zu trinken, stets abgelehnt. At war schließlich so erschöpft, dass ihr immer wieder die Augen zufielen und ihr Kopf absackte. Nachdem At nach Beendigung der Teppichrunde einen Becher Wasser zu trinken bekommen hatte, wurde das KIT fortgesetzt, während dessen sie erneut – so wie auch bei der ersten Runde – für eineinhalb Stunden bewegungsunfähig fixiert war. Während dieser insgesamt über vier Stunden dauernden Behandlung erlitt At die vorstehend dargestellten körperlichen Schmerzen. Außerdem verursachte das rohe, sie verhöhnende und erniedrigende Verhalten der Angeklagten, das insbesondere in der bis zu ihrer völligen Erschöpfung durchgeführten „Teppichrunde“ zum Ausdruck kam, großes seelisches Leid. Beides nahmen B und C, die aufgrund eines gemeinschaftlichen Tatentschlusses handelten, jeweils billigend in Kauf. 9. (Fall 18 der Anklage) Wie oben bereits festgestellt war E auf die Idee gekommen, At deren Angriffsverhalten dadurch abzutrainieren, dass man sie – nicht als unmittelbare Reaktion auf einen von ihr ausgehenden Angriff, sondern vielmehr für diese plötzlich und unerwartet – vom Stuhl schubst oder sie plötzlich – gespenstisch schreiend über sie herfallend – erschreckt. Sie wies die Mitarbeiter der „Räuberhöhle“ an, so vorzugehen und tatsächlich wurde dieses Vorgehen bei den Betreuern der „Räuberhöhle“ zum allgemeinen Konsens. So kam es – jeweils in Ausführung des so zustande gekommenen Tatplans – am 13.03.2007 zu folgenden Ereignissen: Am Vormittag, als At friedlich im Wohnzimmer der „Räuberhöhle“ saß, fiel ein Betreuer wie vorstehend beschrieben gespenstisch heulend über sie her. Als At gegen Mittag friedlich und schweigend, beide Hände vor sich auf der Tischplatte liegend, am Küchentisch saß, schubste C sie mit einem heftigen Stoß mitsamt ihrem Stuhl zu Boden, so dass der Stuhl umfiel und At, die laut „Nein!“ schrie, in für sie schmerzhafter Weise auf ihrem Po landete. At, die solche Angriffe durch ihre Betreuer gewöhnt war, richtete sich und den Stuhl ohne Worte sofort wieder auf, setzte sich auf die barsche Anordnung von C: „Hinsetzen!“ wieder an den Tisch, legte ihre Hände wieder vor sich auf die Tischplatte und schwieg. Ein ebenfalls im Raum anwesender Betreuer kommentierte das Geschehen, das auch für ihn nichts Neues oder Ungewöhnliches war, nicht. Er gab At einen Teller Nudeln zu essen, den sie schweigend aß. Nachdem sie den Teller aufgegessen hatte, blieb sie ruhig am Tisch sitzen; mehrere Male versuchte sie, den Betreuer wegen eines Nachschlags anzusprechen, dieser reagierte jedoch zunächst nicht. Erst auf die vierte Bitte bekam sie den gewünschten Nachschlag, den sie ebenfalls schweigend aß. Anschließend blieb sie wieder ruhig am Tisch sitzen. Als der Betreuer sich etwa drei Minuten später vom Tisch erhob, blickte At, die einen erneuten Schubser ahnte, erschrocken zu ihm auf, fixierte ihn mit ihren Augen und sagte angstvoll: „Muss gucken“. Denn sie wusste, dass man stets von ihr erwartete, den Betreuern in die Augen zu schauen, was ihr aufgrund ihrer autistischen Störung schwer fiel. Der Betreuer reagierte auf ihren Kommentar nicht, sondern ging weiter auf sie zu und schubste sie mit beiden Händen gegen Brust bzw. Dekolleté, so dass sie mitsamt dem Stuhl auf den Boden fiel und mit dem Rücken – fast auch mit dem Kopf – gegen die hinter ihr befindliche Küchenzeile prallte. At erlitt hierdurch Schmerzen. seelisches Leid bereitete ihr in diesem Moment insbesondere der Umstand, dass sie den von ihr erahnten Angriff selbst durch ihre flehenden Rufe, alles richtig und so wie von ihr erwartet zu machen, nicht hatte abwenden können. Nichts desto weniger handelte sie genauso routiniert wie nach dem kurz zuvor durch C erfolgten Schubser: Sie schrie während sie zu Boden fiel laut „nein“, stand aber sofort wieder auf, richtete den Stuhl auf, setzte sich wieder hin und schwieg. Am selben Abend saß At zusammen mit anderen Kindern, C und dem Angeschuldigten und Zeugen Bd zusammen beim Abendessen am Küchentisch. Als sie sich plötzlich das Oberteil ihres Pyjamas nach oben zog, schubste der Angeschuldigte und Zeuge Bd sie gegen die rechte Seite ihres Oberkörpers, so dass sie – wieder samt Stuhl – nach links auf den Boden fiel. Darauf schrie der Angeschuldigte und Zeuge Bd sie lautstark und in militärischem Tonfall an: „Hoch! Anziehen! Schneller! Andersrum“, worauf At sich ihr Oberteil wieder anzog, den Stuhl aufrichtete und sich wieder an den Tisch setzte. Etwa eine halbe Minute später betrat E die Küche, trat hinter Ats Stuhl, packte sie von hinten um den Hals und zog sie ebenfalls mitsamt Stuhl zu Boden, worauf sie laut rief: „Oh, hups, ich weiß gar nicht, wie das passieren konnte!“ Auch dieses Mal richtete At sich und den Stuhl sofort wieder auf und setze sich zurück an den Tisch. E drehte ruppig Ats Kopf zu sich und schrie sie an, dass sie es lassen solle, Kinder anzugreifen. Neben dem vorstehend bereits festgestellten körperlichem Schmerz und seelischem Leid litt At an diesem Tag – wie im Übrigen an jedem Tag in dieser Zeit – unter der ständigen Angst, dass die Betreuer sie jederzeit, auch in solchen Momenten, in denen sie sich ruhig und friedlich verhielt, plötzlich erschrecken und/oder angreifen und ihr dadurch Schmerzen zufügen könnten. Hieran litt sie in erheblicher Weise seelisch. Dies nahmen E und C sowie die weiteren der in den oben bereits dargestellten Tatplan einbezogenen Betreuer billigend in Kauf, ebenso die durch das Schubsen selbst verursachten körperlichen bzw. seelischen Schmerzen von At. 10. (Fall 29 der Anklage) Am Nachmittag des 12.12.2007 trat At, die während des ganzen Tages bereits nervös gewesen war, plötzlich gegen einen im Flur der „Räuberhöhle“ stehenden Ikea-Schrank. Hierauf fasste E den Entschluss, At nicht von weiteren Tritten gegen den Schrank abzuhalten, sondern sie vielmehr – im Sinne einer „paradoxen Intervention“ – dazu zu ermuntern, weiterzumachen, also den Schrank gänzlich zu zerstören. In diesem Sinne heizte sie At an, weiter auf den Schrank einzuschlagen und einzutreten und zwar auch dann noch, als diese von sich aus nicht mehr weiter machen wollte. Ebenfalls dabei war die Angeschuldigte Bg, der diese Vorgehensweise von E zwar bereits sehr ungut vorkam, sich aber nach außen hin nicht davon distanzierte. Zwischendurch fanden, insgesamt über mehrere Stunden, „Teppichrunden“ statt, während derer At sowohl von E als auch der Angeschuldigten Bg immer wieder – ähnlich der oben unter 8. dargestellten Art und Weise – mit viel Wucht von einem Stuhl auf den Boden geschubst und gezerrt wurde, wodurch sie erhebliche Schmerzen erlitt. Als die Zeugin Bh, die an diesem Tag ebenfalls Dienst hatte, einmal durch den Flur ging, äußerte E zu ihr und für At unüberhörbar: „Die Bi, die kann auch mal schubsen.“ Hierzu kam es aber nicht, da die Zeugin Bh, die es unbedingt vermeiden wollte, At ebenfalls vom Stuhl zu schubsen, schnell wieder verschwand. Sie war zutiefst schockiert über die Geschehnisse auf dem Flur, den sie ab und an betreten musste und deren Zeugin sie im Übrigen aufgrund der eindrucksvollen Geräuschkulisse, nämlich einem ständigen Geschreie und Gepolter, wurde. Sie bemühte sich während der ganzen Zeit darum, dass die anderen Kinder der Gruppe, um die sie sich an diesem Tag kümmern musste, von den lauten und erschreckenden Szenen so wenig wie möglich mitbekamen. Damit die Kinder das Wohnzimmer auch zum Abendessen – denn das Geschrei dauerte an – nicht verlassen mussten, schmierte sie ihnen trotz der eigentlichen Übung, das Abendessen am gedeckten Tisch in der Küche einzunehmen, Brote und brachte diese zu ihnen ins Wohnzimmer. Währenddessen hatte sie die Kinder im Wohnzimmer um den Fernseher versammelt, hoffend, dass so alle dort bleiben, nichts anderes hören und auch nicht auf den Flur laufen würden. Als es später darum ging, die Kinder bettfertig zu machen, führte sie jedes Kind einzeln ins Bad, wieder bemüht darum, dass die Kinder möglichst nicht mitbekamen, was sich im Flur – immer noch – ereignete. Nachdem At den Schrank auf Anweisung von E um etwa 21:30 Uhr tatsächlich gänzlich zerstört hatte, wurde sie gezwungen, die Bruchteile in Begleitung nach draußen in den Container zu bringen. Dies beobachtete die Zeugin Bh, die um diese Uhrzeit – völlig verstört ob des Erlebten – die Gruppe verließ. At war nach all dem körperlich und psychisch völlig erschöpft. Neben den während der lang andauernden Teppichrunden erlittenen körperlichen Schmerzen und den Beeinträchtigungen ihres körperlichen Wohlbefindens, die damit verbunden gewesen waren, den Schrank mit bloßen Händen und Füßen „zu Kleinholz“ zu machen, litt sie aufgrund des insbesondere in den „Teppichrunden“ zum Ausdruck kommenden rohen und erniedrigenden Verhaltens der oben Genannten seelisch. All dies nahmen E und die Angeschuldigte Bg billigend in Kauf. 11. (Fall 31 der Anklage) Am Vormittag des 02.05.2008 griff At in der „Räuberhöhle“ eine Betreuerin an, die darauf die Angeschuldigte Bg zur Hilfe herbei rief. Diese sollte sodann auf Anordnung von E bei At bleiben. Da die Angeschuldigte Bg indes ebenfalls befürchtete, von At angegriffen zu werden, rief sie einen weiteren Betreuer an und bat ihn, seinen Dienst bereits früher anzutreten, was dieser auch tat. E wies die Angeschuldigte Bg und den weiteren Betreuer im Rahmen eines Telefonats, in dem sie ankündigte, gleich mit einem Besucher in die Gruppe zu kommen, an, At in einem Zimmer zu betreuen. Dies tat die Angeschuldigte Bg, die sich mit At auf ein Zimmer begab, sich dort mit ihr auf eine Matratze setzte und ihr ruhig etwas erzählte. Nach etwa einer Stunde, die auf diese Weise friedlich verlaufen war, so dass At sich beruhigt hatte, kam E hinzu, legte sich – auch wenn At inzwischen ruhig war – mit ihrem ganzen Gewicht auf sie und drückte ihr, was sie häufiger machte, fest auf die Augen. Während der dann folgenden etwa acht Stunden wirkten die vorstehend bereits Genannten sowie die später noch Hinzukommenden, unter anderem B und die Zeugin Bj, auf At ein, indem sie sie in wechselnden Konstellationen am Boden bewegungsunfähig fixierten, nämlich auf ihr saßen und ihre Arme und Beine festhielten, mitunter so fest, dass At Schmerzen erlitt, ihr mit einer Blumenspritze Wasser ins Gesicht spritzten, ihr immer wieder fest ein Handtuch vor den Mund pressten, so dass sie zeitweise nur schwer Luft bekam und sie wiederholt laut anschrien. Darüber hinaus führten sie zwischendurch immer wieder „Teppichrunden“ mit At durch, die sich so wie oben unter 8. dargestellt abspielten. Während eines Großteils dieser acht Stunden, während derer die Situation andauerte, war Ats körperliches Wohlbefinden mehr als nur unerheblich beeinträchtigt, insbesondere in Anbetracht ihrer autistischen Störung, aufgrund derer körperliche Reize, auf deren Steuerung sie keinen Einfluss hat, für sie sowohl körperlich als auch psychisch besonders schwer erträglich sind. Körperliche Schmerzen und seelisches Leid erfuhr sie darüber hinaus bei der Durchführung der „Teppichrunden“. Insoweit wird auf die diesbezüglichen Ausführungen unter 8. verwiesen. Die Angeklagten handelten aufgrund eines gemeinschaftlichen Entschlusses, der seinen Ursprung in der Person von E hatte, und dem sich die anderen jeweils Beteiligten anschlossen, als sie zur Situation hinzukamen, diese billigten und sich an den festgestellten Einwirkungen auf At beteiligten. Die einzelnen Handlungen eines jeden fanden die Zustimmung der jeweils anderen Anwesenden, wie sie entweder durch Worte oder entsprechende Unterstützungshandlungen konkludent zum Ausdruck brachten. Die erheblichen Beeinträchtigungen von Ats körperlichem Wohlbefinden, die von ihr erlittenen körperlichen Schmerzen sowie ihr seelisches Leid nahmen alle Beteiligten zumindest billigend in Kauf. 12. (Fall 33=40 der Anklage) An einem Tag zwischen dem 01.04.2008 und 28.05.2008 bestraften E und B sowie der ehemals Mitangeklagte Bf Ac für vorheriges Fehlverhalten, indem sie ihn über etwa zwei Stunden im Flur des „Lernfensters“ fixierten. Ac lag auf dem Bauch und E saß auf seinem Po bzw. Rücken, was ihm mitunter starke Schmerzen bereitete, die er auch jeweils zum Ausdruck brachte. Der ehemals Mitangeklagte Bf trat Ac immer wieder – zum Teil auch feste – gegen die Unterschenkel, was für Ac ebenfalls mit Schmerzen verbunden war. B, der die jeweiligen Handlungen der beiden vorstehend Genannten billigte, hielt sich während des Tatgeschehens in der unmittelbaren Nähe auf, auch um bei eventuellen Eskalationen mit einzugreifen. Während der insgesamt zwei Stunden, die das vorstehend festgestellte Geschehen andauerte, weinte Ac überwiegend laut und flehte, dass die oben Genannten aufhören mögen. Sein körperliches Wohlbefinden war während der gesamten Zeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt, darüber hinaus erlitt er wie festgestellt teilweise an Schmerzen. Auch empfand er aufgrund der lange andauernden Situation, die trotz seines immer wieder weinend geäußerten Wunsches nicht beendet wurde, seelisches Leid. All dies nahmen E und B und der ehemals Mitangeklagte Bf, die aufgrund eines gemeinschaftlichen Tatentschlusses handelten, billigend in Kauf. 13. (Fall 36 der Anklage) Am 05.05.2008 fixierten E, die ehemals Mitangeklagten Bf und Be sowie eine weitere Mitarbeiterin Ac – nicht ausschließbar zur Bestrafung für vorangegangenes Verhalten, über das indes keine näheren Feststellungen getroffen werden konnten. Ac lag auf einer Matratze auf dem Rücken, E – später die weitere Mitarbeiterin – lag mit ihrem ganzen Gewicht auf ihm und die übrigen Beteiligten fixierten seine Arme und Beine. Während dessen verhöhnten, verspotteten und verängstigten sie Ac. So drohten sie ihm – wissend um dessen Angst vor Spritzen – immer wieder damit, ihm seine Medikamente durch eine Infusion oder Spritze zu geben, was Ac ernst nahm und jeweils laut und panisch schrie. Sie putzten seine schniefende Nase mit einem Socken, den sie ihm vorher ausgezogen hatten und wischten ihm diesen anschließend grob durchs Gesicht. Ferner schrien sie Ac permanent an, beschimpften ihn unter anderem als „Arschloch“ und „Penner“. Ac weinte fast ununterbrochen verzweifelt, äußerte, dass es ihm weh tue und fragte immer wieder, wie lange das denn noch dauere. Die oben Genannten machten sich einen Spaß daraus, ihm mitzuteilen, dass es noch ganz lange dauere – drei Tage, fünf Tage, vielleicht auch eine Woche. Hierauf brach Ac immer wieder in verzweifeltes Weinen aus. Als er einmal – in bemüht ruhigem Tonfall – fragte, was er denn machen solle, damit die anderen aufhörten, äußerte E, dass es so oder so mindestens drei Tage dauern werde. Hierauf fing Ac, der auch aufgrund seiner geistigen Behinderung nicht dazu im Stande war, zu erkennen, dass dies in jeder Hinsicht völlig unrealistisch und daher offensichtlich nicht ernst gemeint war, an, wieder laut und verzweifelt zu weinen. Während der mindestens 45 Minuten, die diese Situation andauerte, war Acs körperliches Wohlbefinden aufgrund der engen und festen Fixierung ununterbrochen mehr als nur unerheblich beeinträchtigt, darüber hinaus erlitt er in den Momenten, in denen die jeweils auf ihm liegende Person besonders viel Druck auf ihn ausübte, auch körperliche Schmerzen. Die von ihm ausgestandenen Ängste, gespritzt zu werden und für die nächsten drei Tage nicht aus der Situation herauszukommen, dazu die in Worten und Taten zum Ausdruck kommende Erniedrigung und Verhöhnung seiner Person ließen ihn auch in erheblicher Weise seelisch leiden. Die Beteiligten handelten aufgrund eines spontan gefassten gemeinschaftlichen Entschlusses. Die einzelnen Handlungen eines jeden fanden die Zustimmung der jeweils anderen, wie sie entweder durch Worte oder entsprechende Unterstützungshandlungen konkludent zum Ausdruck brachten. Die von Ac hierdurch erlittenen erheblichen Beeinträchtigungen in seinem körperlichen Wohlbefinden, seine körperlichen Schmerzen und sein seelisches Leid nahmen sie zumindest billigend in Kauf. 14. (Fall 39 der Anklage) Am 20.05.2008 bestraften E, die ehemals Mitangeklagten Bf und Be, der Angeschuldigte und Zeuge Bd sowie die Zeuginnen Bb, geb. Bc, und Ba Ac über acht Stunden dafür, dass er andere Kinder der Gruppe gebissen hatte. Seit dem Nachmittag hielten sie Ac auf seinem Zimmer auf dem Bauch liegend an Armen und Beinen bewegungsunfähig fixiert. Dabei setzte sich jeweils einer der Beteiligten, die sich abwechselten, auf seinen Rücken, was Ac – insbesondere aufgrund des beträchtlichen Körpergewichts von E – erhebliches körperliches Unwohl und in Anbetracht der langen Zeit, die er so verharren musste, auch Schmerzen bereitete. Während dessen provozierten die oben Genannten Ac verbal, was bei diesem insbesondere aufgrund der bedrängten Situation, in der er sich befand, seelisches Leid verursachte. Als Ac äußerte, dass ihm die Nase weh tue, wurden auf Anweisung von E Eiswürfel geholt, um Ac die Nase zu „kühlen“, was dadurch geschah, dass E die Eiswürfel in Acs Nase – außerdem auch in seinen Mund – steckte, womit sie Ac erhebliches körperliches Unwohlsein und auch Schmerzen bereitete. Zwischenzeitlich wurde eine „Teppichrunde“ durchgeführt, die sich in diesem Fall so darstellte, dass Ac von den Beteiligten hin- und hergeschubst wurde, worauf er immer wieder zu Boden fiel und Schmerzen erlitt. Danach wurde er erneut wie vorstehend dargestellt am Boden fixiert. Insgesamt dauerte die am Nachmittag begonnene Situation bis 23:00 Uhr an. Während dieser sich über acht Stunden hinziehenden Behandlung war das körperliche Wohlbefinden von Ac fast durchgehend mehr als nur unerheblich beeinträchtigt, während weiter Teile, insbesondere, wenn E auf ihm saß und er durch Schubsen zu Boden fiel, erlitt er auch körperliche Schmerzen. All dies, dazu die verbalen Provokationen, führte insgesamt auch dazu, dass Ac während dieser acht Stunden seelisch litt. Die Angeklagten handelten aufgrund eines gemeinschaftlichen Entschlusses, der seinen Ursprung in der Person von E hatte, und dem sich die anderen jeweils Beteiligten anschlossen, als sie zur Situation hinzukamen, diese billigten und sich an den festgestellten Einwirkungen auf Ac beteiligten. Die nicht unerheblichen Beeinträchtigung von Acs körperlichem Wohlbefinden, seine körperlichen Schmerzen und sein seelisches Leid nahmen alle Beteiligten billigend in Kauf. Ac leidet bis heute an den Erinnerungen an unter anderem solche Situationen im „Lernfenster“. So hat er noch heute Alpträume hiervon, die sich insbesondere auf die Person von E beziehen. 15. (Fall 58 der Anklage) Wenige Tage nach Aws Einzug in das „Lernfenster“, nämlich am 05.04.2008, führte E zusammen mit dem ehemals Mitangeklagten Bf und einer weiteren Mitarbeiterin ein KIT mit ihr durch. Aw wurde mit ihrem Bauch auf den von E gelegt. Diese hielt Aws Kopf fest, der ehemals Mitangeklagte Bf hielt ihre Beine unbeweglich und drückte sie mit seinen Armen fest an den Körper von E. Aw, die solche Behandlungen bisher nicht gewohnt war, fühlte sich in dieser Position unwohl und nahm mehrere Versuche vor, sich hieraus zu befreien. Ihr Missbefinden brachte sie – entsprechend der ihr nur begrenzt zur Verfügung stehenden Artikulationsmöglichkeiten – u.a. damit zum Ausdruck, dass sie spuckte und Würge-Geräusche von sich gab. E ermahnte sie immer wieder in strengem, lautem, zum Teil auch schreienden Tonfall, das zu unterlassen. Einmal wischte sie Aw deren eigene Spucke durchs Gesicht. Anschließend hielt sie das Gesicht von Aw fest und wies die Mitarbeiterin an, es mit Wasser zu bespritzen, was auch geschah. Als Aw danach erneut spuckte, spuckte E ihr zurück ins Gesicht. Wenn Aw – wie zwischendurch immer wieder der Fall – versuchte, sich aus der Fixierung zu lösen bzw. sich aufzurichten, wurde der Druck auf sie von allen Seiten erhöht. Nach etwa 30 Minuten weinte Aw fast ununterbrochen und rief immer wieder „Mama“. Insgesamt dauerte die Situation eine knappe Stunde. Während dieser Zeit war Aws körperliches Wohlbefinden fast ununterbrochen mehr als nur unerheblich beeinträchtigt. Außerdem bereitete es ihr seelisches Leid, gleichsam nicht wissend, wie ihr geschieht, gegen ihren Willen fixiert, angespuckt und nassgespritzt zu werden. All dies nahmen E und der ehemals Mitangeklagte Bf billigend in Kauf. Zur Nachgeschichte Als die Angeschuldigte Bk, geborene Bl, die Zeuginnen Bh und Bj und der ehemals Mitangeklagte Bf Anfang Mai 2008 bei der Angeschuldigten Bg zusammentrafen, um dort ein anstehendes Seminar bei Dr. Ap vorzubereiten, konfrontierte die Zeugin Bh den ehemals Mitangeklagten Bf mit den Tritten, die er Ac wenige Tage vorher versetzt hatte (12.). Dieser reagierte betroffen und es entwickelte sich ein Gespräch zwischen den Anwesenden über die allseits empfundenen Missstände. Auch vor dem Hintergrund und Eindruck der unmittelbar zurückliegenden Ereignisse vom 02.05.2008 (oben 11.), war man sich einig, dass man so nicht weiter arbeiten könne und wolle und die Bereichsleitung über die Vorkommnisse informieren müsse. Man beschloss allerdings, das anstehende Seminar bei Dr. Ap abzuwarten, um dort ggf. noch weitere Erkenntnisse über IntraActPlus zu gewinnen und eventuell auch das Gespräch mit Dr. Ap persönlich zu suchen. Nachdem dann bereits die ersten Vorträge des Seminars zu bestätigen schienen, dass die von ihnen als problematisch empfundenen Erziehungsmethoden tatsächlich nicht mit IntraActPlus und/oder sonstigen Lehren von Dr. Ap in Einklang zu bringen sind, vertrauten sich die oben Genannten Dr. Ap an und erhielten von ihm die Bestätigung, dass die ihm geschilderten Dinge mit seinem Konzept IntraActPlus nichts zu tun hätten. Kurze Zeit später schilderten die Angeschuldigten Bg und Bk, geborene Bl, sowie die Zeugin Bh ihre Bedenken dem Gruppenleiter der „Villa Kunterbunt“, Herrn Bm. Dieser informierte die Angeschuldigte Au, die wiederum den Zeugen Bw, den damaligen Geschäftsführer der Aj, in Kenntnis setzte. Nachdem dieser E mit den bekannt gewordenen Vorwürfen konfrontiert hatte, veranlasste er am 28.05.2008 ihre Suspendierung vom Dienst. Im Juni 2008 wurde das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt. Dann wandte sich die Angeschuldigte Au an Dr. Ap, teilte ihm mit, dass es zu Eskalationen und Unstimmigkeiten gekommen sei und bat ihn, jemanden aus seinem Team für eine Supervision vor Ort in An vorbeizuschicken. Darauf bat Dr. Ap die Zeugin Bn, eine ehemalige freie Mitarbeiterin von ihm, die E auch von einem KIT-Seminar her kannte, nach An zu fahren, sich ein Bild von der Lage zu machen und den Mitarbeitern bezüglich der Umsetzung seines Konzeptes beratend zur Seite zu stehen. Ein erster Besuch der Zeugin Bn fand bereits kurze Zeit später, nämlich vom 09.06. bis zum 12.06.2008, statt. In dieser Zeit gab sie zum einen Anleitungen in Bezug auf das therapeutische Arbeiten und führte zum anderen Gruppen- und Einzelgespräche mit den Mitarbeitern, um zu erfahren, was in der letzten Zeit vorgefallen war. Die Mitarbeiter berichteten ihr u.a. über die Teppichrunden, die langandauernden Fixierungen der Kinder auf dem Boden und dass E von allen verlangt hätte, an diesen Dingen mitzuwirken. Als die Zeugin Bn E, mit der sie während ihres Besuches ebenfalls ein Gespräch führte, mit diesen Schilderungen der Mitarbeiter konfrontierte, stritt diese zunächst alles ab, äußerte, dass alles „erstunken und erlogen“ sei und die Kollegen sie lediglich „reinreiten“ wollten. Im Laufe des Gespräches räumte sie dann ein, dass es zu einigen Entgleisungen gekommen sei, sie aber alles mit sehr viel Herzblut gemacht und insbesondere bei den Teppichrunden stets darauf geachtet habe, dass keine Möbel in der Nähe seien, an denen sich ein Kind hätte verletzen können. Weitere Unterstützung erfuhren die Mitarbeiter des „Lernfensters“ – vermittelt durch die Zeugin Bn – durch die Zeugin Bo, die als Heilpraktikerin in K tätig war und die Arbeit nach IntraActPlus nach dem Besuch der Kurse von Dr. Ap bereits seit einigen Jahren zum festen Bestandteil ihrer therapeutischen Arbeit gemacht hatte. Sie kam während der folgenden zwei Jahre etwa zwei Mal in der Woche – bei Schwierigkeiten mit At manchmal auch auf spontane Anfrage der Mitarbeiter – in die „Räuberhöhle“ bzw. das „Lernfenster“ und führte dort KITs mit den Kindern aus oder beschäftigte sich anderweitig mit ihnen. Hierbei agierte sie sowohl im verbalen als auch körperlichen Kontakt mit den Kindern stets zugewandt und liebevoll. Die Mitarbeiter konnten keine Parallele zu dem erkennen, was sie von E, insbesondere bei den von ihr durchgeführten KITs, erlebt hatten; das Vorgehen der Zeugin Bo erschien ihnen als „ganz andere Welt“. Trotz eines von den Angeschuldigten Bg und Bk, geborene Bl, sowie der Zeugin Bh unterzeichneten Briefes vom 18.07.2008 an die Geschäftsleitung, in dem zum einen noch einmal dargelegt wurde, welche problematischen Erziehungsmethoden im „Lernfenster“ auf Anordnung von E zum Einsatz gekommen waren, und zum anderen die Bitte ausgesprochen wurde, Maßnahmen gegen die hieran beteiligten – sich immer noch im Dienst befindlichen – Mitarbeiter zu treffen, wurde seitens der Geschäftsleitung zunächst nichts weiter veranlasst. Erst als Ac etwa ein Jahr später, als er wegen sexueller Übergriffe bereits in einer besonderen Gruppe der Ag für jugendliche Sexualstraftäter in Bp untergebracht war, seinem dortigen Betreuer, dem Zeugen Bq, während eines Spazierganges über die schlimmen Behandlungen berichtete, die ihm während seiner Zeit im „Lernfenster“ widerfahren seien, nahmen die Dinge ihren weiteren Lauf: Die damals im „Lernfenster“ tätigen Mitarbeiter, namentlich C, die Angeschuldigten Bg, Br, Bk, geborene Bl, Bs und Bd sowie die Zeuginnen Ba und Bb, geborene Bc, und der ehemals Mitangeklagten Be wurden durch den Vorstand der Ag und die Geschäftsführung der Aj mündlich zu den Geschehnissen angehört. Nachdem das Gesamtergebnis dieser Anhörungen, in denen die Mitarbeiter auch über die – insbesondere gegenüber At zum Einsatz gekommene – „Teppichrunde“ berichtet hatten, Anlass zu der Annahme gab, dass die von Ac erhobenen Vorwürfe zumindest in weiten Teilen zutreffend waren, wurden sämtliche der vorstehend genannten Mitarbeiter und außerdem auch die Angeschuldigte Au als Bereichsleiterin vom Dienst freigestellt. Kurz darauf, am 28.08.2009, erstattete die Angeschuldigte Bg Strafanzeige, gleiches tat nur wenige Tage später, am 02.09.2009, die Ag. Die polizeilichen Ermittlungen übernahm federführend die Zeugin Bt, die zunächst im Oktober 2009 sämtliche Beschuldigte zur Vernehmung vorlud. Lediglich die Angeschuldigte Bg und die Zeugin Bh – damals ebenfalls als Beschuldigte geführt – waren zu diesem Zeitpunkt zu einer Aussage bereit und wurden im Oktober und November 2009 durch die Zeugin Bt vernommen. Um die gleiche Zeit wurde Ac, der als einziger der hier geschädigten Kinder hinreichend sprechen und als Zeuge aussagen konnte, durch den Zeugen KHK Bu vernommen. Ebenfalls noch im November 2009 teilte der Zeuge Bv, der als Geschäftsführer der Aj dem Zeuge Bw nachgefolgt war, der Zeugin Bt mit, dass eine Reihe von zunächst verschwundenen Videoaufnahmen der damaligen Gruppenarbeit in der „Räuberhöhle“ und dem „Lernfenster“ wieder aufgetaucht seien; die Hintergründe des Verschwindens und Wiederauftauchens der Videos konnten auch im Rahmen der Hauptverhandlung nicht aufgeklärt werden. Die Videokassetten – 216 Super-8-Aufnahmen mit einer Dauer von jeweils etwa 1,5 Stunden – wurden der Polizei am 01.12.2009 übergeben und in der Folgezeit von der Zeugin Bt ausgewertet. Aufgrund mancher praktischer und technischer Schwierigkeiten nahm die Auswertung, in die auch die Staatsanwaltschaft bereits teilweise einbezogen wurde, etwa neun Monate in Anspruch. Erst als sie weitgehend abgeschlossen war, wurde mit der Vernehmung der zahlreichen Zeugen begonnen. Im Januar 2011 wurde die Hauptakte – bei Fortlauf der polizeilichen Ermittlungen, insbesondere Zeugenvernehmungen – der Staatsanwaltschaft übergeben, wo die Auswertung der Videos erneut einige Zeit in Anspruch nahm. Hinsichtlich der Beschuldigten Bh wurde das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt und hinsichtlich der übrigen elf Beschuldigten unter dem 01.10.2012 erstmalig eine Anklageschrift an die Jugendkammer des Landgerichts A übersandt. Auf Bitte des damaligen Vorsitzenden um Überprüfung der Anklageschrift wurde unter dem 05.02.2013 eine überarbeitete Anklageschrift an die Jugendkammer übersandt. Diese wurde am 10.11.2014 zugestellt und mit Beschluss der Kammer vom 14.04.2016 zur Hauptverhandlung zugelassen. Die Hauptverhandlung begann am 07.07.2016. Hinsichtlich der Angeklagten Bf und Be wurde das Verfahren während der Hauptverhandlung mit Beschluss der Kammer vom 05.12.2016 gemäß § 153a Abs. 2 StPO vorläufig und inzwischen endgültig eingestellt. Weiter ist das Verfahren hinsichtlich der in der Anklageschrift unter den Ziffern 4., 5., 6., 7., 13., 19., 20., 27., 34., 35., 41., 42., 43., 44., 45., 47., 49., 50., 51., 53., 55., 59., 60., 61. und 63. genannten Fälle auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Beschluss der Kammer vom 21.03.2017 gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden. III. 1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf deren jeweils glaubhaften Angaben, hinsichtlich E ergänzend auf den Ausführungen der Sachverständigen Dr. Bx. Die Feststellungen zu den nicht vorhandenen Vorstrafen beruhen auf den die Angeklagten betreffenden Auszügen aus dem Bundeszentralregister. 2. Hinsichtlich B und C wird im Hinblick auf die Rechtskraft des Urteils in Bezug auf ihre Personen von einer weiteren Darstellung der Beweiswürdigung abgesehen und bezüglich E wie folgt weiter ausgeführt: E hat das objektive Geschehen der festgestellten Taten weitgehend eingeräumt und sich bezüglich der Hintergründe und Begleitumstände in der Hauptverhandlung im Wesentlichen dahingehend eingelassen, dass alles, was geschehen sei, auf persönlichen Absprachen mit Dr. Ap beruhe. Seit sie begonnen habe, nach IntraActPlus zu arbeiten, so ihre Einlassung, habe sie in engem Kontakt zu Dr. Ap gestanden. Bereits die Entscheidung, At zu sich in die „Räuberhöhle“ zu holen, habe sie in enger Absprache mit ihm getroffen, insbesondere habe er sie auf die von ihr selbst insoweit immer wieder geäußerten Zweifel, ob sie dieser Aufgabe gewachsen sei, bestärkt und geäußert, dass sie beide zusammen das schaffen würden. Ebenso sei er von vornherein in die Planung des „Lernfensters“ eingebunden gewesen. Fast sämtliche der entsprechend dem Konzept von IntraActPlus entstandenen Videos habe sie Dr. Ap per Post zugesandt oder ihm bei Seminaren persönlich übergeben. Dieser habe sich die Videos angesehen und anschließend – meist telefonisch – mit ihr besprochen, wobei er ihr stets die Rückmeldung gegeben habe, dass alles, was er sehe – dies betreffe auch die hier gegenständlichen Taten oder jedenfalls entsprechende Situationen – richtig und angemessen sei. Zwar habe sie selbst, so ihre spätere Einlassung auf Nachfrage der Vorsitzenden, bei Betrachtung mancher „extremer“ Videos wie beispielsweise dem von der unter II. 6. festgestellten Tat ihr eigenes Handeln als „ganz schrecklich“ empfunden und dies gegenüber Dr. Ap auch signalisiert. Dieser habe dann eingeräumt, dass das zwar schon eine „heftige Reaktion“ sei, At dies aber „brauche“ und E und ihre Kollegen tatsächlich „auf einem guten Weg“ seien. In den Fällen, in denen At und Ac im Rahmen einer Krisenintervention, also aufgrund von vorausgegangenem aggressivem Verhalten, über Stunden festgehalten worden seien, seien sowohl diese Fixierung als auch die übrigen in diesen Situationen jeweils zum Einsatz gekommenen Vorgehensweisen erforderlich gewesen, um ansonsten weiter drohende Aggressionen der Kinder zu verhindern. Soweit Kinder zu im Grunde unerwünschtem Verhalten provoziert worden seien, habe dem der – ebenfalls bei Seminaren von Dr. Ap vermittelte – Gedanke zugrunde gelegen, die in den Kindern vorhandenen Restwiderstände herauszulocken. Indem die Kinder mit Wasser bespritzt, sie gekitzelt, angepustet oder sonst „gepiesakt“ worden seien, habe man „taktile Reize“ setzen wollen, um zu verhindern, dass sich die Kinder dem Geschehen psychisch entziehen. Solche Vorgehensweisen seien in den Kursen von Dr. Ap so gelehrt worden. Auf den Worten von Dr. Ap persönlich wiederum beruhe die Idee der „Teppichrunde“ und sonstiges Schubsen von Kindern. Dr. Ap nämlich habe, als er – wie auch festgestellt – in Bezug auf Ats aggressives Verhalten davon gesprochen habe, dass es wichtig sei, zu agieren , anstatt lediglich zu reagieren diese Worte noch dahingehend konkretisiert, dass es gelte „den Spieß umzudrehen“, also die Mitarbeiter At selbst angreifen sollten, um deren Angriffen „zuvorzukommen“. Namentlich sollte man At nach Dr. Ap – so weiter die Einlassung von E – von einem Stuhl aus zu Boden schubsen. Diese Einlassung ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt soweit sie von den unter II. getroffenen Feststellungen abweicht. Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass sich das Verhältnis zwischen E und Dr. Ap so – flüchtig – dargestellt hat wie unter II. festgestellt, Dr. Ap E insbesondere nicht in den den hiesigen Verurteilungen zugrundeliegenden Vorgehensweisen bestärkt oder sie ihr gar vorgeschlagen hat. Die Kammer folgt insoweit Dr. Ap, der entsprechend bekundet hat. Hierbei hat die Kammer gesehen, dass der Zeuge, um sich selbst von jedem Verdacht, strafrechtlich relevanten Verhaltens oder einer Mitverantwortung für die festgestellten Ereignisse, zu befreien, ein Falschbelastungsmotiv hätte. Sie erachtet seine von Ruhe und Klarheit geprägte, von weiteren Beweismitteln gestützte Aussage jedoch für glaubhaft. Sein zusammenhängender Vortrag war geordnet, plausibel und ohne Widersprüche, auf die gleiche Weise konnte er sämtliche der ihm gestellten Fragen beantworten. Auffallend war, dass seine Aussage in keiner Weise von dem Eifer geprägt schien, die ihn belastende und seinen Ruf erheblich schädigende Einlassung von E zu entkräften, wenngleich ein solches Bestreben lebensnah und nachvollziehbar gewesen wäre, war doch sein Name in der lebhaften Berichterstattung über das Verfahren sowohl vor als auch nach Beginn der Hauptverhandlung in erheblich schlechtes Licht gerückt worden. Nichts desto weniger schilderte Dr. Ap sowohl sein verhaltenstherapeutisches Konzept als auch sein Verhältnis zu E zunächst ohne jeden Bezug auf den im Raum stehenden – ihm wohl bekannten – Vorwurf, dass die angeklagten Taten auf sein Konzept zurückgingen und er E in ihrem Vorgehen sogar angeleitet habe. Erst auf den konkreten Vorhalt dieser Einlassung von E äußerte er – wiederum ruhig und sachlich – dass diese insoweit lüge, was sie auch selber wisse. Dieser unaufgeregte Umgang mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen verleiht seiner Aussage weitere Überzeugungskraft, zumal er seine insoweit kaum vorhandene Aufregung plausibel damit erklärt hat, dass er seit dem Beginn seiner wissenschaftlichen Tätigkeit auf dem Gebiet der Verhaltenstherapie vor vielen Jahren stets mit scharfer – auch unsachlicher – Kritik konfrontiert sei und sich somit an „falsche Anschuldigungen“ im weiteren Sinne gewöhnt habe. Auch die von Dr. Ap gezeigte Reaktion auf das in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Video, das das mit Ax an dessen erstem Tag im „Lernfenster“ wie festgestellt durchgeführte KIT zeigt, untermauert die Glaubhaftigkeit seiner Aussage. Dr. Ap hat die Geschehnisse differenziert kommentiert, auf unter II. festgestellten Handlungsweisen von E mit auf die Kammer authentisch wirkender Fassungslosigkeit reagiert und am Ende der Inaugenscheinnahme – wiederum noch deutlich unter dem Eindruck des Gesehenen stehend – für die Kammer glaubhaft zum Ausdruck gebracht, dass das Gesehene für ihn in großen Teilen „kaum auszuhalten“ sei und ein solches Band bei einem Seminar von ihm „nie durchgehen“ würde. Ebenso authentisch entsetzt – darüber hinaus damals sogar merklich aus der Fassung gebracht – hatte Dr. Ap sich bei der Zeugin Bt, wie diese bekundet hat, geäußert und gezeigt, als diese ihm im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung einige Videos bzw. Ausschnitte hieraus (u.a. aus dem den Fällen 3, 8, 9 und 13 zugrundeliegenden Filmmaterial) vorgeführt hatte. Die zu den Bekundungen von Dr. Ap in Widerspruch stehende Einlassung von E erachtet die Kammer nach alledem als Schutzbehauptung, wobei sie bedacht hat, dass der Umstand, dass die Angeklagten sich bei ihren Misshandlungen filmten, auf mangelndes Unrechtsbewusstsein infolge von Bestärkung durch Dr. Ap, seinem Therapiekonzept gemäß zu handeln, hindeuten könnte. Die Kammer glaubt ihrer Einlassung dennoch nicht, weil sie in einigen Punkten schon für sich betrachtet unplausibel ist: So ist zunächst unglaubhaft, dass sich Dr. Ap, der wie unter II. festgestellt regelmäßig im gesamten Raum der Bundesrepublik Seminare mit einer Vielzahl von Teilnehmern abhält, die Zeit genommen haben soll, ausgerechnet die Videos für E kontinuierlich und nahezu in Gänze zu sichten und diese mit ihr zu besprechen. Unglaubhaft ist auch, wie E die Reaktion von Dr. Ap auf „schlimme“ Situationen wie etwa das unter II. 6. festgestellte Geschehen beschreibt. Nachdem Dr. Ap der Kammer für diese glaubhaft vermittelt hat, dass für ihn ein liebevoller, zugewandter und selbstredend gewaltfreier Umgang mit den Kindern an erster Stelle stehe, glaubt sie E nicht, dass dieser sie in derartigen Vorgehensweisen bestärkt und als Fazit sogar geäußert habe, dass sie „auf einem guten Weg“ sei. Der von E in ihrer Einlassung geschilderte enge Kontakt zu Dr. Ap steht im Übrigen im Widerspruch zu einigen ihrer E-Mail-Korrespondenzen: So heißt es am Ende einer E-Mail, die sie am 15. September 2007 an die Zeugin As schickte, dass sich auf einem im Oktober anstehenden Seminar in K „vielleicht […] die Gelegenheit [bietet], auch Fritz über das Projekt zu informieren.“ Diese Unstimmigkeit hat E in der Hauptverhandlung damit erklärt, dass Dr. Ap, als sie diese E-Mail verfasst habe, zwar sehr wohl über das Konzept des „Lernfensters“ Bescheid gewusst habe, er allerdings noch nicht gewusst habe, dass inzwischen auch die Genehmigung des Landschaftsverbandes erteilt sei, worüber sie ihn – das habe sie gemeint – habe informieren wollen. Diese in Anbetracht der oben dargestellten Formulierung schon an sich unglaubhafte Erklärung ist zur Überzeugung der Kammer auch deshalb nicht wahr, weil die Betriebserlaubnis zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht erteilt worden war, sondern dies, wie festgestellt, erst am 28.02.2008 geschah. Darüber hinaus widerspricht der Inhalt dieser E-Mail der Einlassung von E, dass die Idee, At zu schubsen, von Dr. Ap stamme. So heißt es dort wörtlich: „Dann gibt es noch eine Sache, die mir eine Herzensangelegenheit ist. In einem Gespräch mit By erwähntest Du, dass Du Dir nicht vorstellen kannst, dass Fritz uns geraten habe, At zu „schubsen“. Dies hat er auch zu keiner Zeit getan und ich habe dies auch niemals behauptet.“ In der Mail schilderte E weiter, dass Dr. Ap sie – wie festgestellt – ermutigt habe, nicht immer nur auf die Angriffe von At zu reagieren und „ihr somit unbewusste Signale wie Angst und Unbehagen zu senden“. Überdies habe er ihre Arbeit gelobt und ihr das Gefühl von Sicherheit vermittelt. Im letzten KIT Kurs im März habe sie ausführlich von ihrem Strategiewechsel berichtet. Sie habe dazu Bandausschnitte gezeigt und das agierende Umgehen mit At erklärt. „Zu keiner Zeit „schubsten“ wir At willkürlich um oder gingen sie sonst wie an. Wir konfrontierten sie mit Nähe, Blickkontakt, direktiver Ansprache, und bei versuchten Angriffen, setzten wir sie auf den Boden. Wir überraschten sie auch mit taktilen Reizen. Wir suchten von uns aus ihre Nähe und warteten nicht mehr auf ihre Angriffe, um diese dann abzuwenden.“ Hier beschreibt E die geänderte Herangehensweise so allgemein, dass niemand damit die unter Ziff. II festgestellten Handlungen in Verbindung bringen würde. Im Übrigen negiert sie ausdrücklich, dass Dr. Ap E dazu geraten hat, At zu schubsen. In die gleiche Richtung geht eine E-Mail, die E am Tag nach ihrer Suspendierung an Dr. Ap schrieb, um ihm hiervon und den Hintergründen aus ihrer Sicht zu berichten. Wörtlich heißt es hier: „Ich bin seit gestern vom Dienst beurlaubt, da es einige Mitarbeiterinnen in meinem Team gibt, die mir bezüglich bestimmter Vorgehensweisen große Vorwürfe machen. Hierbei geht es um eine Vermischung zwischen der verhaltenstherapeutischen Arbeit und akuten Kriseninterventionen. Wir haben einen neuen Jugendlichen in der neuen Gruppe Lernfenster aufgenommen, von dem Du auch einige Bandausschnitte im letzten Basiskurs in Bz gesehen hast.“ Nach einer Beschreibung von Ac und seinen aggressiven Verhaltensweisen folgt eine Beschreibung dessen, wie man mit ihm vorgegangen sei, wörtlich: „Für die Arbeit bei uns, bedeutet das, dass er am Boden liegend gehalten wird, dies erfordert manchmal einige Mitarbeiterinnen, da er wie bereits beschrieben sehr stark ist. Insgesamt hat es vier solcher heftigen Ausbrüche in der Zeit gegeben in der [er] bei uns ist. Sprich seit dem 01.04.08 und nur in diesen Situationen sind wir wie beschrieben mit ihm umgegangen. So haben wir ihn beispielsweise auf den Boden gesetzt, wenn er erneut angreifen wollte. Ich kann mir schon vorstellen, dass diese Kriseninterventionen für einige Menschen schwer zu verarbeiten sind und auch ich kenne dieses Gefühl. Was mir jedoch unbegreiflich ist, ist die Tatsache, wie mit diesen Eindrücken und mit mir umgegangen wurde. Jetzt wird alles in Frage gestellt und allein auf verhaltenstherapeutische Intervention zurückgeführt, was definitiv nicht stimmt. Hierbei geht es nicht um Module aus dem IntraActPlus Konzept, sondern um akute Kriseninterventionen. So verhält es sich auch mit At, über die ich mit dir gesprochen habe, da es einen Rückfall in Form von einem Angriff gab und wir notfallmäßig agieren mussten. Hierzu gehörte wie in der Vergangenheit KIT und auch ein gemeinsames Beisammensein aller anwesenden Mitarbeiterinnen, was an diesem Tag sehr gut gelang. Wir sind bei ihr liegen geblieben und haben gemeinsam nach Wegen und Lösungsstrategien gesucht. Am Abend wollte sie in einer erneuten Phase immer wieder heftig angreifen und wir haben sie wieder akut gehalten und auch auf den Boden gesetzt. Bei ihren Angriffen, zerreißt sie uns die Oberbekleidung und zerkratzt uns das Dekolleté, somit geht man automatisch in die Knie. Sie ist schließlich aus dieser Krise herausgekommen und hat seitdem, das war Anfang Mai nicht mehr angegriffen. Ich habe in den letzten zwei Jahren mit all meiner Liebe, insbesondere At gegenüber, immer wieder reflektiert und nach Wegen gesucht, was sich als sehr positiv herausgestellt hat. Sie nimmt wieder an allen lebenswichtigen Dingen teil, sie war mit mir und einem weiteren Kollegen letztes Jahr in Sardinien auf einer Freizeit, seit den Osterferien ist sie wieder beschult. Ich möchte so gerne mit dir persönlich einmal sprechen, weil ich es unglaublich schade und sehr bedrückend finde, wie jetzt mit meiner Arbeit und die Arbeit meiner anderen neun Kollegeninnen umgegangen wird, die genauso vor den Kopf geschlagen sind, wie ich. Gerade das IntrActPlus Konzept ist für uns so bereichernd gewesen und hat uns so viel Lernen lassen und ich bedaure zutiefst diese Vorgehensweise und Vermischungen, die nicht so in Ordnung sind und auch nicht so stehen bleiben können.“ Die Kammer hält es für ausgeschlossen, dass E Dr. Ap auf diese Weise von ihrer Suspendierung und den zurückliegenden Geschehnissen berichtet hätte, wenn dieser entsprechend ihrer Einlassung Videos von solchen heftigen Situationen zugeschickt bekommen, sie angeschaut und die entsprechenden Handlungsweisen E als gut und tatsächlich angemessen bestätigt hätte. In diesem Fall wäre es zum einen nicht notwendig gewesen, Dr. Ap die Kinder selbst und das Vorgehen mit ihnen so weit ausholend zu beschreiben. Zum anderen wäre zu erwarten gewesen, dass E vermeintliche Ratschläge und Bestätigungen durch Dr. Ap in dieser E-Mail ihm gegenüber auch (kritisch) angesprochen hätte. Dies geschah nicht. Vielmehr ist – passend wiederum dazu – durchgehend die Rede von „ihrer“ Arbeit. Insgesamt bewertet die Kammer die Einlassung Es bezüglich der Rolle von Dr. Ap nach alledem als einen Versuch, sich aus der Verantwortung für das eigene Handeln zu stehlen. Im Übrigen: Die Feststellungen zu dem von Dr. Ap entwickelten Konzept IntraActPlus beruhen auf dessen glaubhaften Angaben. Die Überzeugung der Kammer davon, dass auf seinen Seminaren, insbesondere auch auf denjenigen, die die Angeklagten BE und C besuchten, nichts Abweichendes gelehrt und vermittelt wurde, beruht darüber hinaus auf den Angaben der Zeuginnen Bn und As, die insbesondere glaubhaft in Abrede gestellt haben, dass sie – wie von E behauptet – vermittelt hätten, Kinder mit Wasser zu bespritzen oder sie zu provozieren. Entsprechend haben sich auch C, B und der ehemals Angeklagte Bf eingelassen. Die Feststellungen zu den von E und B und C gemeinsam besuchten Seminaren von Dr. Ap beruhen auf deren Einlassung sowie auf den Angaben der Zeugin As, was die durch diese geäußerte Kritik betrifft. Die Feststellungen zu dem von E initiierten Umzug von At in die „Räuberhöhle“, ihrer augenscheinlich positiven Entwicklung dort und der Planung und Eröffnung des „Lernfensters“ beruhen auf der Einlassung der (ehemals) Angeklagten sowie den Bekundungen der Zeugin Ca. Die Feststellung, dass mit At bereits in der „Räuberhöhle“ regelmäßig „Teppichrunden“ durchgeführt wurden, beruht auf den insoweit übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten. Die Überzeugung der Kammer davon, dass diese sich auch in der festgestellten Dauer und Heftigkeit abgespielt haben, beruht auf dem die Tat 8. betreffenden Video und den glaubhaften Angaben der Zeugin Bh, die hinsichtlich der Tat 10. entsprechend bekundet hat (näher unten). Soweit die Angeklagten sich auf konkrete Fragen nach Details im Hinblick auf die zeitliche Dauer und die Intensität der Schubser abweichend, nämlich verharmlosend, eingelassen haben, wertet die Kammer diese Einschränkungen im Hinblick darauf als Schutzbehauptung. Die Feststellungen dazu, wie E ihre Rolle als Gruppenleiterin ausgefüllt, die Stimmung in den von ihr geleiteten Gruppen geprägt und gegenüber den Mitarbeitern eine ständige Absprache mit Dr. Ap behauptet hat, beruhen auf den insoweit jeweils übereinstimmenden Einlassungen der übrigen (ehemals) Angeklagten sowie den Angaben des Zeugen Bd und den Zeuginnen Bb, geb. Bc, Bj, Ba und Az. Die Feststellung zum Krankheitsbild der geschädigten Kinder beruhen auf den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Cb, der Einlassung von E, den Angaben der Zeugin Cc (betreffend Ac) sowie der Zeugin Ca (betreffend At). Die Feststellungen zum objektiven Geschehen der unter II. 1. bis 15. festgestellten Taten beruhen auf den insoweit insgesamt geständigen Einlassungen der (ehemals) Angeklagten sowie auf den von den Taten jeweils (abgesehen von den Fällen 10., 12. und 14.) vorhandenen Videoaufnahmen. Im Wesentlichen beruhen die Feststellungen zur Tat 11. zusätzlich auf der Aussage der Zeugin Bj sowie der polizeilichen Aussage der Angeschuldigten Bg, die Feststellungen zur Tat 14. auch auf den Aussagen des Angeschuldigten und Zeugen Bd, der Zeuginnen Bb, geb. Bc, und Ba sowie auf dem Eintrag, den diese am 29.04.2008 im Gruppentagebuch der Wohngruppe vorgenommen hat. Die Feststellungen zu den unter 12., 13. und 14. festgestellten Taten beruhen im Übrigen auch auf der Aussage von Ac, soweit diese mit den Feststellungen übereinstimmt. Soweit sich die Angeklagte BE (lediglich) in Bezug auf die Tat 10. und 14. teilweise abweichend von den Feststellungen zum Tatgeschehen eingelassen hat, nämlich dahingehend, dass At bei der Tat 10. nicht immer wieder von einem Stuhl geschubst worden sei, sondern sie sich lediglich ab und zu mit ihr auf den Boden gesetzt habe, um diese zu beruhigen und dass sie Ac bei der Tat 14. die Eiswürfel nicht in sondern lediglich unter die Nase gehalten habe, sind diese Einlassungen zur Überzeugung der Kammer jeweils widerlegt. Im Hinblick auf die Tat 10. folgt die Kammer den Bekundungen der Zeugin Bh, die das entsprechende Geschehen so geschildert hat wie festgestellt. Die Kammer glaubt der Zeugin. Hierbei ist sie sich bewusst, dass die Zeugin Bh, bevor sie am 12. Hauptverhandlungstag vernommen wurde, der Hauptverhandlung an sämtlichen vorangegangenen Terminen als Zuschauerin beigewohnt und im Übrigen in regem Austausch mit einer weiteren Zuschauerin gestanden hatte. Die Kammer ist indes überzeugt davon, dass die Bekundungen der Zeugin Bh in allen Punkten auf realem Erleben und nicht lediglich auf Kenntnissen aus der vorherigen Hauptverhandlung – sei es aus der Verlesung der Anklageschrift, aus der Beweisaufnahme oder aus etwaigen Gesprächen mit der vorstehend genannten anderen Zuschauerin – beruhten. Denn zum einen decken sich ihre Bekundungen in der Hauptverhandlung mit ihren Aussagen bei den insgesamt zwei polizeilichen Vernehmungen durch die Zeugin Bt. Insbesondere in ihrer zweiten, am 01.12.2010 stattgehabten, Vernehmung hat die Zeugin Bh sowohl über ihre Erfahrungen in der „Räuberhöhle“ und im „Lernfenster“ insgesamt als auch über die unter II. 10. festgestellte Tat mit den vorliegend auch festgestellten Details berichtet. Dabei hat die Zeugin, die ihren grundsätzlich sachlichen und strukturierten Vortrag hin und wieder wegen der ihr kommenden Tränen unterbrechen musste, auf die Kammer den glaubhaften Eindruck vermittelt, noch deutlich unter dem Eindruck der Geschehnisse zu stehen. Zum anderen berücksichtigt die Kammer, dass das Konkretum des Anklagesatzes bezüglich dieser Tat sehr knapp gefasst ist, nämlich lediglich aus drei Sätzen auf fünf Zeilen besteht, und es im Übrigen von dieser Tat keine Videoaufnahme gibt; die Kammer schließt somit aus, dass die Aussage der Zeugin Bh entweder durch Kenntnisnahme der Anklageschrift oder durch Inaugenscheinnahme entsprechender Aufnahmen während der Beweisaufnahme beeinflusst war. Die anderslautende Einlassung von E erachtet die Kammer als Schutzbehauptung. Sie geht davon aus, dass es sich insoweit um einen Versuch handelt, ihr – in diesem Fall nicht videodokumentiertes – Handeln zu verharmlosen, ebenso wie sie in der im Vorstehenden dargestellten E-Mail an Dr. Ap hinsichtlich der Geschehnisse vom 02.05.2008 verharmlosend davon gesprochen hat, At auf den Boden gesetzt zu haben. Die Kammer glaubt E auch ihre die Tat 14. betreffende Einlassung, Ac die Eiswürfel lediglich unter die Nase gehalten zu haben, nicht. Dass in einer Situation, in der die Beteiligten es über Stunden in Kauf nehmen, Ac durch feste Fixierungen, Schubsen und verbale Provokationen körperliches und seelisches Leid zuzufügen, plötzlich Eiswürfel herbeigeholt worden sein sollen, um im wohlverstandenen Sinne einen von Ac geäußerten Schmerz (mithin einen von vielen) zu lindern, hält sie für unglaubhaft. Ins Gesamtgeschehen passt vielmehr, dass auch die Eiswürfel dem Zweck dienten, Ac weitere Schmerzen und weiteres Unwohl zuzufügen. Die Kammer folgt daher der Zeugin Bb, geb. Bc, die glaubhaft wie festgestellt bekundet hat. Die an der Tat beteiligte Zeugin hat insbesondere nicht den Eindruck vermittelt, andere Beteiligte zu Unrecht zu belasten, um ihren eigenen Tatbeitrag herunterzuspielen. Vielmehr hat sie deutlich ihre Betroffenheit darüber zum Ausdruck gebracht, an einem Szenario, in dem derartige Dinge geschahen, insgesamt mitgewirkt zu haben und im Übrigen betont, sich ihrer allein daraus resultierenden eigenen (Mit-)Schuld bewusst zu sein. Dass die geschädigten Kinder durch die festgestellten Handlungsweisen die jeweils festgestellten körperlichen und/oder seelischen Schmerzen bzw. Leiden empfunden haben, schließt die Kammer, die die geschädigten Kinder – mit Ausnahme von Ac – aufgrund des Grades ihrer Behinderung hierzu nicht vernehmen konnte, aus den festgestellten Tathandlungen sowie – wenngleich mit Vorsicht – aus den von den Kindern hierauf gezeigten Reaktionen. Die Kammer sah sich nicht daran gehindert, ihre Überzeugung auf diese Weise zu bilden, nachdem sie sich zunächst mit sachverständiger Hilfe die Gewissheit verschafft hatte, dass die Krankheitsbilder der hier geschädigten Kinder dem nicht entgegenstehen. Namentlich hat die Kammer sachverständig klären lassen, ob sich aus dem Krankheitsbild der geschädigten Kinder Einschränkungen bezüglich ihrer Fähigkeit ergeben, (körperlichen) Schmerz und/oder (seelisches) Leid zu empfinden. Zu dieser Frage hat die Kammer den Sachverständigen Dr. Cb befragt, der nach Sichtung der Unterlagen über die geschädigten Kinder sein Gutachten in der Hauptverhandlung erstattet hat und die Beweisfrage im Ergebnis mit überzeugender und ausführlicher Begründung verneint hat. Der Sachverständige hat zunächst dargelegt, dass ihm zur Beantwortung dieser Frage aufgrund der ihm vorgelegten ausführlichen Berichte eine gute Datengrundlage zur Verfügung gestanden habe. Aufgrund dieser habe er bezüglich aller geschädigter Kinder eine geistige Behinderung feststellen können. Eine solche biete indes zunächst keine Anhaltspunkte für eine Einschränkung im Empfinden körperlicher oder seelischer Leiden; sie lege lediglich eine oft problembehaftete Einschränkung darin nahe, entsprechende Schmerzen und/oder Leiden nach außen zu kommunizieren bzw. diese zu lokalisieren. Neben der geistigen Behinderung sei für alle Kinder – wenn auch in unterschiedlichen Nuancen – eine Form des Autismus festzustellen. Dieses Krankheitsbild könne – neben typischerweise vorhandenen Störungen in der sozialen Interaktion – tatsächlich eine Unterempfindlichkeit bezüglich körperlicher Schmerzen mit sich bringen. Typischer sei indes – umgekehrt – eine über dem Normalen liegende Empfindlichkeit, insbesondere in Bezug auf körperliche Nähe. Die meisten Autisten könnten diese gar nicht oder jedenfalls nur, solange sie von ihnen gesteuert werde, ertragen. Problematisch seien z.B. überraschende Umarmungen. Auch andere unerwartete Reize, z.B. in Bezug auf Temperatur oder Geräusche, könnten bei unerwartetem Eintritt mit starkem Schmerz verbunden sein. Für die hier geschädigten Kinder hätten sich, so der Sachverständige, aus den umfassenden Unterlagen keine Anhaltspunkte für eine Unterempfindlichkeit in Bezug auf das Empfinden von Schmerzen ergeben. Nach seiner langjährigen beruflichen Erfahrungen mit dem Umgang und der Betreuung von Autisten wäre aber zu erwarten gewesen, dass eine entsprechende Unterempfindlichkeit aktenkundig geworden wäre, wenn sie einmal als erheblich festgestellt worden wäre, da damit ein nicht unbeträchtliches Gefahrenpotential beispielsweise in Hinblick auf Verbrennungen oder Erfrierungen für die Betroffenen verbunden sei. Der Sachverständige hat darüber hinaus ausgeführt, dass auch aus den Stereotypen, mit denen die geschädigten Kinder in den jeweiligen Tatsituationen zum Teil reagiert haben (s.u.), aus medizinischer Sicht nicht der Schluss gezogen werden könne, dass die Kinder hier nur vermeintlich gelitten, tatsächlich aber keinen Schmerz oder kein Leid empfunden hätten. So könne es durchaus sein, dass autistische Kinder sich in einer für diese ungewohnten Situation nicht wesentlich anders als sonst verhielten; dies sei mit dem grundsätzlich eingeschränkten Repertoire an Äußerungs- und Verhaltensmöglichkeiten zu erklären, lasse indes nicht den Schluss zu, dass das Kind an der entsprechenden – ungewohnten – Situation nicht leidet. Genauso könne aus einer stereotypen Wiederholung eines Lautes – beispielsweise „aua“ – nicht der Schluss gezogen werden, dass der Äußerung in der Sache keine Bedeutung mehr zugemessen werden könne; Wortwiederholungen seien bei autistischen Kindern ein oft angewandtes Mittel, um sich selbst zu beruhigen. Wenn Kinder auch im Alltag viel und regelmäßig schrien, dann stelle sich zwar grundsätzlich, wie im Übrigen auch bei Kindern ohne entsprechendes Krankheitsbild, die Schwierigkeit, das Schreien richtig zu deuten; daraus könne jedoch nicht per se geschlossen werden, dass dem Schreien im konkreten Einzelfall kein tatsächlich empfundenes Leid zugrunde liege. Fehlendes Leid oder fehlender Schmerz lasse sich schließlich auch nicht daraus entnehmen, dass ein Kind – wie bei At und Aw mitunter der Fall – ohne Tränen weine. Denn wissenschaftlichen Studien zu folge könne die Tränenproduktion bei Autisten vermindert sein. Die Kammer schließt sich nach eigener kritischer Überprüfung diesen Ausführungen des Sachverständigen an. Dr. Cb ist seit über 25 Jahren auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendpsychiatrie tätig und im Rahmen seiner chefärztlichen Tätigkeit in der LVR-Klinik Viersen seit fast 20 Jahren schwerpunktmäßig mit dem Störungsbild Autismus beschäftigt. Neben seiner praktischen diagnostischen Tätigkeit arbeitet er auf diesem Gebiet wissenschaftlich, ist unter anderem Mitautor der AWMF-S3-Leitlinie Diagnostik von Autismus-Spektrumstörungen. Die Kammer hat somit keinen Anlass, an der hinreichenden Qualifikation des Sachverständigen zu zweifeln. Seine vorstehend dargestellten Ausführungen hat er plausibel und nachvollziehbar begründet und so – im Übrigen stets differenziert – auch Nachfragen beantwortet. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer ihre Überzeugung von den festgestellten körperlichen Schmerzen und/oder seelischen Leiden dadurch gewonnen, dass sie die konkreten Handlungen, die an den geschädigten Kindern vorgenommen wurden, sowie die Ansprache, die die Kindern dabei erfahren haben, im Hinblick auf die hierdurch nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwartenden Schmerzen und Leiden bewertet hat. Die von den Kindern jeweils konkret gezeigten Reaktionen hat die Kammer in diesem Zusammenhang besonders kritisch und zurückhaltend gewertet. Denn die Kammer ist sich bewusst, dass – auch unabhängig von den hier jeweils vorliegenden Krankheitsbildern – nicht jedes Schreien, Weinen, Wimmern oder jede Äußerung von „Aua“ eines Kindes auf tatsächlich empfundene körperliche Schmerzen oder seelisches Leid zurückzuführen ist, sondern vielmehr auch Ausdruck allgemeiner Unzufriedenheit mit der Situation , Müdigkeit oder dem Streben nach Aufmerksamkeit geschuldet sein kann. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer an keiner Stelle allein aus den von den Kindern gezeigten Verhaltensweisen, insbesondere den von ihnen geäußerten Lauten oder Worten auf das Empfinden von Schmerzen oder seelischem Leid geschlossen, sondern stets kritisch geprüft, ob entsprechende Einwirkungen auf sie festzustellen sind, die – auch in der Gesamtschau mit den Reaktionen der Kinder – nach allgemeiner Lebenserfahrung den Schluss zulassen, dass diese hierdurch körperliche Schmerzen und/oder seelisches Leid erfahren. Hierbei wiederum sah sich die Kammer aufgrund der oben dargestellten Ergebnisse des Sachverständigen nicht veranlasst, etwaige durch das jeweilige Krankheitsbild der Kinder gegebene Besonderheiten hinsichtlich einer Unter empfindlichkeit für körperlichen Schmerz oder seelisches Leid zu berücksichtigen. Sehr wohl berücksichtigt hat die Kammer indes eine körperliche und psychische Über empfindlichkeit auf körperlichen Kontakt bzw. körperliche Reize in Bezug auf At. Ihre Überzeug davon, dass sich bei At das autistische Störungsbild in dieser hierfür typischen – allgemein- und gerichtsbekannten sowie durch den Sachverständigen Dr. Cb bestätigten – Form ausgewirkt hat, beruht auf der insoweit glaubhaften Einlassung von E bezüglich einer bei At bestehenden Körperkontaktblockade, die bestätigt wird durch den eigenen Eindruck, den sich die Kammer im Rahmen der zahlreich in Augenschein genommenen Videos verschafft hat. Aufgrund letztlich der gleichen – vorstehend dargelegten – Erwägungen, mit denen sich die Kammer ihre Überzeugung von den durch die geschädigten Kinder erfahrenen Schmerzen und Leiden gebildet hat, ist sie zur Überzeugung vom Vorliegen der subjektiven Tatseite gelangt. E wusste, wie jeder durchschnittlich verständige Mensch nämlich weiß, dass die jeweils festgestellten Handlungsweisen geeignet sind, Kindern Schmerzen und/oder seelische Leiden zuzufügen. Da im Übrigen auch die von den Kindern gezeigten Reaktionen deutlich in diese Richtung – keinesfalls jedenfalls in eine andere Richtung – sprachen, ist die Kammer überzeugt davon, dass E die Zufügung entsprechender Schmerzen und/oder Leiden jeweils zumindest billigend in Kauf genommen hat. Der Kammer haben sich im Übrigen auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass E – fälschlicherweise (s.o.) – davon ausgegangen war, dass die Fähigkeit der geschädigten Kinder, körperlichen Schmerz oder seelisches Leid zu empfinden, aufgrund ihres Krankheitsbildes ausgeschlossen oder eingeschränkt war. Sie selbst hat sich nie in diese Richtung eingelassen, sondern in ihrer Einlassung vielmehr stets deutlich werden lassen, dass sie um Ats Autismus-bedingte Körperkontaktblockade sowie die damit einhergehenden Phänomene und Auswirkungen gewusst und hieran ja schließlich habe „arbeiten“ wollen. In Bezug auf Ats emotionale Fähigkeit hat E immer wieder betont, welch feinfühliges, beispielsweise selbst für unterschwellige Missstimmungen in der Gruppe sensibles, Kind At gewesen sei. Hieraus schließt die Kammer, dass E auch über Ats – vorhandene – Fähigkeit, seelisches Leid zu empfinden, nicht im Irrtum war. Die Kammer ist vielmehr überzeugt davon, dass E es billigend in Kauf genommen hat, dass die durch die Fixierung und den Einsatz der Handtücher erzeugte Enge und Unausweichlichkeit sowie ihre Einwirkungen auf At während einer Fixierung – sei es Kitzeln, Pieksen, Anpusten oder Bespritzen – für diese, eben wegen ihrer autistischen Störung, wie festgestellt sowohl körperlich als auch psychisch besonders schwer erträglich waren. Ihre Überzeugung, dass auch die Fähigkeit von E, das Unrecht ihrer Taten einzusehen und entsprechend dieser Einsicht zu handeln, nicht im Sinne des § 20 StGB ausgeschlossen oder im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert war, hat die Kammer mit Unterstützung der Sachverständigen Dr. med. Bx gewonnen, die die E während laufender Hauptverhandlung ausführlich exploriert hat. Die Sachverständige, deren überzeugenden Ausführungen sich die Kammer anschließt, ist zu dem Ergebnis gekommen, dass bei der Angeklagten keine psychische Erkrankung oder schwerwiegende psychische Störung vorliegt, die zur Bejahung eines der vier Eingangsmerkmale des § 20 StGB führen würde. Die Sachverständige hat keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer „krankhaften seelische Störung“ im Sinne des § 20 StGB gesehen. Weder in der Exploration noch aus den Akten hätte sich irgendein Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Psychose aus dem schizophrenen oder affektiven Formenkreis gefunden. Ebenso wenig habe es Hinweise auf eine organische Schädigung des Gehirns gegeben. Was sich indes gezeigt hätte, sei, dass die Angeklagte E gegenwärtig psychisch eindeutig belastet sei. Sie könne sich schlecht konzentrieren, sei zutiefst verunsichert und deprimiert. Allerdings sei diese mittelgradige depressive Episode, wie sich im Rahmen der Exploration deutlich gezeigt habe, Folge der Entwicklung der belastenden Lebensumstände seit ihrer Suspendierung vom Dienst bei der Aj und nicht kausal verknüpft mit dem hier in Rede stehenden Tatzeitraum. Von daher spiele der gegenwärtige psychopathologische Befund für die Beurteilung der grundsätzlichen Einbußen einer normativen Ansprechbarkeit auf dem Boden einer damals vorliegenden psychischen Erkrankung keine Rolle. Ein „Schwachsinn“ im Sinne des § 20 StGB sei schon aufgrund des schulischen Werdegangs und der erkennbar differenzierten Gesprächsführung eindeutig auch ohne jede weitere Testpsychologie auszuschließen. Dies entspricht dem Eindruck, den die Kammer von der Angeklagten während der mehrmonatigen Hauptverhandlung gewonnen hat, der die Angeklagte ganz überwiegend mit überdurchschnittlicher Aufmerksamkeit gefolgt ist und sich stets – sei es im geschlossenen Vortrag oder bei Beantwortung der von ihr zugelassenen Fragen – eloquent und elaboriert geäußert hat. Das Merkmal der „tiefgreifenden Bewusstseinsstörung“ brauchte nach der Sachverständigen schon deshalb nicht näher berücksichtigt zu werden, da sich die in Rede stehenden Delikte, wie von E selbst auch so erklärt worden sei, auf einem ihr vermittelten „theoretischen Hintergrund“, beruhten. Die Kammer hat gleichwohl nicht unberücksichtigt gelassen, dass einige der Taten nicht (nur) auf einem solchen „theoretischen Hintergrund“ fußten, sich mithin nicht als reguläre therapeutische Einheit darstellten, sondern vielmehr, insbesondere in den At betreffenden Fällen 3. und 6. sowie sämtlichen Ac betreffenden Fällen, als Reaktion auf deren vorheriges aggressives Verhalten, durch das E jeweils in eine erhebliche Verärgerung und Erregung geraten war. Der Kammer haben sich indes in keinem Fall Anhaltspunkte dafür ergeben, dass diese Erregung den Grad eines unter dem Gesichtspunkt der „tiefgreifenden Bewusstseinsstörung“ forensisch relevanten Affektdurchbruchs erreicht hat. Das den entsprechenden Verurteilungen zugrundeliegende Handeln von E stellt sich bei keiner der vorstehend genannten Taten als Kurzschlussreaktion auf die jeweilige Verfehlung des Kindes dar. Vielmehr ist es stets eingebettet in ein gleichsam organisiertes Bestrafungsritual, eine Situation nämlich, in der sie zwar immer wieder lauthals ihren Unmut über das Vorverhalten von At bzw. Ac kundtut, die im Übrigen aber auch geprägt von – oft heiterer – Gefasst- und Gelassenheit ist. Ausführlich nachgegangen ist die Sachverständige schließlich der Frage, ob es Persönlichkeitsmerkmale in der Person E gibt, die in irgendeiner Weise in Zusammenhang mit den in hier in Rede stehenden deliktischen Vorwürfen und der problematischen Entwicklung der „Teambeziehungen“ in der „Räuberhöhle“ bzw. dem „Lernfenster“ stehen und sich dem Eingangsmerkmal der „schweren anderen seelischen Abartigkeit“ zuordnen ließen. Im Ergebnis hat die Sachverständige dies verneint. Insoweit hat die Sachverständige zunächst festgestellt, dass bei der Angeklagten eine deutliche Persönlichkeits akzentuierung mit narzisstischen und histrionischen Zügen auffalle, da bei ihr – an sich unbedenklich seiende – narzisstische Eigenschaften wie namentlich Leistungsorientierung, Ehrgeiz, der Bedarf nach Liebe, Bewunderung und Anerkennung sowie die Pflege der Vorliebe für Besonderes, stark ausgeprägt seien. So habe sie im Gespräch den Eindruck gewonnen, dass die gewissermaßen übereifrige Übernehmen der Konzept von Dr. Ap auch aus dem Umstand zu erklären sei, dass sich die Angeklagte von dem subjektiv als „charismatisch“ empfundenen Dr. Ap sehr hätte einnehmen lassen und sich eindeutig sehr geschmeichelt gefühlt habe, dass dieser nun gerade sie, die Angeklagte, für „Großes“ auserwählt habe und sie selbst dadurch teilhaftig an der „Größe“ von Dr. Ap und seinen Therapieempfehlungen werden könne. Deutlich sei auch ihr Bedürfnis geworden, vom Team besonders respektiert, gemocht und in der eigenen Vormachtstellung auf natürliche Weise bestätigt zu werden. Zum Bedarf, geliebt zu werden, passe auch, dass die Angeklagte in der Exploration immer wieder betont habe, damals in den von ihr geleiteten Gruppen auf „flache Hierarchien“ und freundschaftliche Atmosphäre im Team aus gewesen zu sein. Auch die Art und Weise, wie E auf die Suspendierung von ihrem Dienst bei der Aj reagiert habe, nämlich mit dem vorstehend bereits dargestellten deutlichen depressiven Einbruch, stehe als Ausdruck einer tiefen narzisstischen Kränkung im Einklang mit der Feststellung einer narzisstischen Akzentuierung und runde dieses Bild gleichsam ab. Die Angeklagte habe – was vielen Menschen so ginge und was für sich allein genommen nicht krankhaft sei – ihr Selbstverständnis und ihren Selbstwert auf das persönliche Erleben ihrer besonderen beruflichen Kompetenz aufgebaut. Als ihr dann jeglicher Wert ihrer Arbeit nicht nur aberkannt, sondern ihr auch vorgehalten worden sei, dass sie sich strafbar gemacht und Schutzbedürftige misshandelt habe, seien die Säulen ihres Selbstkonzeptes gänzlich zusammen gebrochen. Ihre Reaktion mit deutlicher Affektlabilität und Somatisierungsstörung sei nicht überraschend, weil sie sich letztlich sehr stark als Opfer ungerechter Anwürfe auf ihre persönliche Integrität begreife und im Übrigen auch die Zuschreibung persönlicher Vorwürfe wie Machtbesessenheit, Dominanz und manipulatives Verhalten als bösartig erlebe. Unbeschadet alles Vorstehenden ist die Sachverständige indes zu dem Ergebnis gekommen, dass die Persönlichkeitsakzentuierung von E nicht die Diagnose einer narzisstischen Persönlichkeits störung, erfülle. Bei den von der Angeklagten aufgezeigten Charaktereigenschaften handele es sich insoweit lediglich um individuell stärker akzentuierte Merkmalsausprägungen, die die Angeklagte eben von Menschen mit anderen Charaktereigenschaften, denen so grundsätzlich ebenfalls kein Krankheitswert zukomme, beispielsweise Zwanghaftigkeit, Ängstlichkeit und Abhängigkeit – unterschieden. Entscheidend für die Frage, ob eine narzisstische Persönlichkeits störung von Krankheitswert – erst in diesem Fall könne über die Bejahung einer schweren anderen seelischen Abartigkeit überhaupt nachgedacht werden – vorliege, sei die Darlegung, dass – auch im Sinne der ICD-10 Kodierung – seit der Jugendzeit die gesamte soziale Entwicklung in vielen psychosozialen Funktionsbereichen durch die Persönlichkeitsstörung in Mitleidenschaft gezogen worden sei. Dies sei bei E, deren psychosoziale Biographie insgesamt, sehe man einmal von den hier in Rede stehenden Delikten ab, eben keine spezifischen Auffälligkeiten des narzisstisch begründeten Scheiterns zeige, nicht der Fall. Insoweit fehle es auch an dem vom bislang üblichen amerikanischen Klassifikationssystem DSM IV und dem neu erschienenen DSM V für die Diagnostik einer Persönlichkeitsstörung geforderten Kriterium des überdauernden Musters von innerem Erleben und Verhalten. Namentlich müsse dieses überdauernde Muster insbesondere merklich von den Erwartungen der soziokulturellen Umgebung abweichen, in klinisch bedeutsamer Weise zu Leiden oder Beeinträchtigungen in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen führen sowie stabil und lang andauernd sein, wobei sein Beginn mindestens bis in die Adoleszenz oder ins frühe Erwachsenenalter zurückzuverfolgen sein müsse. In Anbetracht der insgesamt ungestörten schulischen, beruflichen und sozialen Biographie der Angeklagten E sei eine Persönlichkeitsstörung gemäß der oben stehenden diagnostischen Kriterien grundsätzlich nicht auszumachen. Nichts anderes ergebe sich daraus, dass E einzelne diagnostische Kriterien nach dem DSM V für die narzisstische Persönlichkeitsstörung durchaus erfülle, insbesondere nämlich die Tendenz zeige, Bewunderung zu genießen und zu erstreben und Phantasien des beruflichen besonderen Erfolges zu haben. Darüber hinaus zeige auch die von ihr beschriebene Dynamik in der Wohngruppe, die im Gegensatz zu den Usancen der anderen Gruppen stünde, dass sie Freude daran gehabt habe, das „Einzigartige“ zu pflegen. Passend hierzu seien schließlich auch die von der Sachverständigen ebenfalls diagnostizierten histrionischen Persönlichkeitsanteile, die sich in den auf ihre eigene Person und Gesundheit bezogenen Dramatisierungstendenzen offenbare: Wenn man ihrem Vortrag in Bezug auf ihre körperlichen Beschwerden zuhöre, dann zeige sich diese gewisse Neigung zur besonderen Herausstellung der Beschwerden. Dies wiederum ergänze sich komplementär zu den vorstehend dargestellten narzisstischen Persönlichkeitsmerkmalen. Unbeschadet aller vorstehenden Erläuterungen seien die hier in Rede stehenden Taten indes lediglich als Reaktion auf die narzisstische Kränkung der Angeklagten zu verstehen, eine Reaktion, der als solcher ein Krankheitswert nicht zukomme. Mit ihren spezifischen Verhaltensweisen und Besonderheiten hätten die geschädigten Kinder E nämlich im Grunde die Grenzen ihrer Einflussnahme und Wirkmächtigkeit aufgezeigt. Damit sei es um die Machtebene zwischen ihr und dem jeweils „aufsässigen“ Kind gegangen, ein Phänomen, in dem sich letztlich aber nicht eine krankhafte Störung der Angeklagten offenbart habe, sondern lediglich deren (natürliche) narzisstische Kränkung als Folge eines entsprechenden Charakterzuges. Den fehlenden Krankheitswert entsprechender narzisstischer Persönlichkeitszüge begründet die Sachverständige schließlich auch damit, dass es positive Hinweise darauf gebe, dass E sehr wohl zu dem Erleben von Demut und Dankbarkeit fähig sei, wenn sie zum Beispiel darlege, dass sie sich im Rahmen ihrer Arbeit mit den behinderten Kindern der Gnade des Gesundseins bewusst geworden sei und dazu auch die Notwendigkeit erkenne, Dank zu empfinden. Im Übrigen hätten auch im Explorationsgespräch mit ihr, der Sachverständigen, keine narzisstisch geprägten Entwertungen des Gegenübers oder andere Inszenierungen von Macht- und Kompetenztests dominiert und somit Hinweis auf eine narzisstische Persönlichkeit von Krankheitswert geliefert. Hinweise auf irgendeine Bedeutung einer sexuellen paraphilen Störung als Motiv für die Drangsalierungen der Kinder hätten sich ebenso wenig finden lassen. Auch der Kammer haben sich hierfür keine Anhaltspunkte ergeben. Nach alledem kommt die Sachverständige zu dem Ergebnis, dass nichts in der Persönlichkeit der Angeklagten BE das Vorliegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB begründe. Die Kammer folgt all ihren Ausführungen und schließt sich nach eigener kritischer Überprüfung, insbesondere nämlich aufgrund des Eindrucks, den sie im Rahmen der mehrmonatigen Hauptverhandlung selbst von E gewonnen hat, auch dem Ergebnis vollumfänglich an. Die Feststellungen zu den Folgen der Taten für Ac beruhen auf dessen insoweit glaubhafter Aussage, die bestätigt wird durch die Zeugen Cc (Mutter von Ac) und Cd (Stiefvater von Ac) sowie insbesondere durch den Eindruck, den sich die Kammer im Rahmen seiner Vernehmung persönlich von ihm verschafft hat. Eindrucksvoll war insoweit, wie Ac auf die Konfrontation mit E reagiert hat, er nämlich in Starre verfiel und am ganzen Körper zitterte. Hierbei hat die Kammer bedacht, dass die Aussage von Ac im Übrigen durchaus Widersprüche aufwies und er an manchen Stellen eine blühende Phantasie zu entwickeln schien, weswegen sie seine Angaben den Feststellungen nur insoweit zugrunde gelegt hat wie diese durch andere Beweismittel Bestätigung gefunden haben. Dies war hinsichtlich der Tatfolgen insbesondere aufgrund des persönlichen Eindrucks, den Ac bei der Kammer während dieses authentischen „Einbruches“ bei seiner Zeugenaussage hinterlassen hat, der Fall. Die Feststellungen zur Offenbarung der Geschehnisse durch den ehemals Angeklagten Bf und weitere Mitarbeiter gegenüber Dr. Ap und der Bereichsleitung beruhen auf der Einlassung des ehemals Mitangeklagten Bf sowie den Zeugen Dr. Ap, Bh und Bj. Die Feststellungen zu den Maßnahmen der Geschäftsleitung der Aj beruhen auf den Angaben der Zeugen Bw und Bv, die Feststellungen zum Gang des Ermittlungsverfahrens auf der Aussage der Zeugin Bt. IV. Durch die unter II. 1. und 3. bis 15. festgestellten Geschehnisse haben sich die jeweils beteiligten Angeklagten wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen gemäß § 225 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 StGB und – außer in dem unter II. 4. festgestellten Fall – tateinheitlich (§ 52 StGB) wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs.1, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB strafbar gemacht. Die Angeklagten haben die geschädigten Kinder, die ihrer Fürsorge und Obhut unterstanden, in den vorstehend genannten Fällen im Sinne des § 225 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 StGB gequält. Quälen im Sinne dieser Vorschrift bedeutet nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Verursachen länger andauernder oder sich wiederholender (erheblicher) Schmerzen oder Leiden körperlicher oder seelischer Art, die über die typischen Auswirkungen der festgestellten einzelnen Körperverletzungshandlungen hinausgehen (BGH, Urteil vom 23.07.2015, 3 StR 633/14). Solche Schmerzen und solches seelisches Leid haben die jeweils beteiligten Angeklagten den jeweils geschädigten Kindern zugefügt, indem sie wie festgestellt mit ihnen verfahren sind. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Taten ihren Ursprung darin fanden, dass die geschädigten Kinder ein unerwünschtes Verhalten gezeigt hatten und die Angeklagten zum einen aus Verärgerung hierüber, zum anderen mit dem Ziel, den Kindern entsprechendes Verhalten abzugewöhnen, handelten. Denn für die Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals des „Quälens“ ist nicht erforderlich, dass der Täter aus gefühlloser oder unbarmherziger Gesinnung, mithin grausam, handeln muss ( Stree/Sternberg-Lieben , in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 29. Aufl. 2014, § 225 Rn. 12). Ebenso wenig wird Böswilligkeit vorausgesetzt (BGH NStZ-RR 96, 197). Das festgestellte Geschehen stellt auch hinsichtlich der Kinder At und Ac nicht nur ein einziges Quälen pro Kind dar, da nicht erst durch die Mehrzahl der zeitlich, motivatorisch und situativ teilweise zusammenhängenden Handlungen (bei At acht Fälle im Zeitraum 15.08.2006 bis 13.03.2007, bei Ac drei Fälle im Zeitraum 01.04.2008 bis 28.05.2008) der Unrechtsgehalt des § 225 StGB begründet worden ist, sondern jede einzelne insoweit zur Verurteilung gelangte Tat die Voraussetzungen des Quälens erfüllt. Tateinheitlich damit haben die Angeklagten in den vorstehend genannten Fällen – und im Übrigen durch die unter II. 2. festgestellte Tat – den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB verwirklicht. Alle Angeklagten handelten jeweils vorsätzlich. In subjektiver Hinsicht ist es erforderlich, dass der Täter den Vorsatz hat, dem Opfer erhebliche Schmerzen oder Leiden zuzufügen, die über die typischen Auswirkungen hinausgehen, die mit der aktuellen Körperverletzungshandlung verbunden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2012 - 4 StR 561/11, NStZ 2013, 466, 467 mwN). Dies ist hier gegeben, da die Angeklagten entsprechende Schmerzen und Leiden der Kinder wie festgestellt zumindest billigend in Kauf genommen haben. Die Angeklagten handelten auch rechtswidrig. In keinem Fall war die Tat gemäß § 32 Abs. 1 StGB durch Notwehr bzw. Nothilfe geboten, auch nicht in den Fällen, in denen sich die Taten als eine Reaktion auf vorheriges aggressives Verhalten der geschädigten Kinder darstellen. Denn die tatbestandsmäßigen Handlungsweisen waren nicht erforderlich, um einen ggf. immer noch unmittelbar bevorstehenden rechtswidrigen Angriff durch At oder Ac von sich oder anderen abzuwenden (§ 32 Abs. 2 StGB). Die Angeklagten handelten auch jeweils schuldhaft. Selbst wenn man unterstellt, dass manchen Taten eine Notwehrsituation zugrunde gelegen hat und die Angeklagten die Grenzen der Notwehr überschritten haben, waren solche Überschreitungen nicht gemäß § 33 StGB entschuldigt. Denn die Angeklagten haben die ihnen zum Vorwurf gemachten Handlungen nicht aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken begangen, sondern allenfalls aus Verärgerung über Ats bzw. Acs vorangegangenes Verhalten. Ein solcher sthenischer Affekt entschuldigt die Überschreitung des Notwehrrechts nicht, auch dann nicht, wenn dieser gleichfalls zu einem Zustand der „Verwirrung“ führt. Denn die Vorschrift des § 33 StGB will, wie sich aus der Gleichsetzung mit „Furcht“ und „Schrecken“ ergibt, nur die aus Schwäche resultierenden Gemütserregungen privilegieren (Perron, in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 29. Aufl. 2014, § 33 Rn. 4). Die hier – wenn überhaupt – handlungsleitenden Gemütserregungen der Angeklagten waren indes nicht deren Schwäche, sondern allenfalls ihrem Unmut über die ihnen – strukturell unterlegenen – geschädigten Kinder geschuldet, wie sich auch daran zeigt, dass insbesondere E im Zuge der Tatgeschehen gegenüber den geschädigten Kindern immer wieder betont hat, dass diese sich nicht einbilden sollten, die Macht über die Betreuer zu haben. Auch fehlte keinem der Angeklagten im Sinne des § 17 S. 1 StGB die Einsicht, Unrecht zu tun. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass Dr. Ap die Tathandlungen vermeintlich als gut und richtig bestätigt oder gar selbst vorgeschlagen hatte, da er dies, wie oben (III.) dargelegt, zur Überzeugung der Kammer nicht getan hat. Soweit B und C aufgrund von Es anderweitiger wahrheitswidriger Behauptung dennoch davon ausgingen, dass Ap die Tathandlungen billigte, hätte auch dies keinen im Sinne des § 17 S. 1 StGB relevanten Irrtum dargestellt. Das Bewusstsein Unrecht zu tun hat der Täter dann, wenn er sich des Widerspruchs seines Handelns oder Unterlassens zum Wohl der Allgemeinheit, zu den Normen, die für das Zusammenleben unentbehrlich sind, bewusst ist (vgl. Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 17 Rn. 5). Sowohl C als auch B wussten, dass es gegen die zentralen Normen der Gesellschaft verstößt, einem Kind Schmerzen und Leid zuzufügen. Die ihnen in den Fällen, in denen eine Krise vorausging, zur Verfügung stehenden legalen Alternativen – Einweisung in die Psychiatrie, richterliche Genehmigung einer schonenden Fixierung – waren ihnen bekannt, insbesondere da E immer wieder propagierte, von diesen Optionen keinen Gebrauch machen zu wollen. Sie irrten damit allenfalls darüber, dass ein Dritter diese Straftaten billigte, nicht dagegen darüber, dass diese Handlungen gegen die Rechtsordnung verstoßen. Auch einem Erlaubnistatbestandsirrtum unterlagen sie nicht, da, selbst wenn Dr. Ap in ihrer Vorstellung diese Taten billigte, sie sich keine Situation vorstellten, in der ein Rechtfertigungsgrund eingreifen würde. V. Den Strafrahmen entnimmt die Kammer hinsichtlich der unter II. 1. und 3. sowie 5. bis 15. festgestellten Taten gemäß § 52 Abs. 2 StGB dem in §§ 224 Abs. 1 und 225 Abs. 1 StGB jeweils identisch bestimmten Strafmaß, welches auch für die unter II. 2. und 4. festgestellte Taten zur Anwendung gelangt. Zugunsten aller Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass diese jeweils nicht vorbestraft sind, sie sich geständig eingelassen haben und die Taten bereits lange Zeit zurückliegen. Strafmildernd hat sich darüber hinaus für alle ausgewirkt, dass das sich über lange Zeit erstreckende Ermittlungs- und Zwischenverfahren für alle Angeklagten eine psychische Belastung bedeutet hat. Zugunsten der Angeklagten sprach weiter, dass sie auch während der Tatzeiten jeweils einer besonders belastenden und herausfordernden Situation ausgesetzt waren, nämlich sowohl im Hinblick auf die Quantität als auch die Qualität ihrer Arbeit mit den geschädigten Kindern. So hat insbesondere das schwierige Verhalten von Ac und At die Angeklagten, was die Kammer erheblich strafmildernd bewertet, vor eine große Herausforderung gestellt, mit der sie seitens ihres Arbeitgebers und der Fachaufsicht in dem Sinne allein gelassen wurden als dass kein Umfeld geschaffen wurde, dass es ihnen erlaubt hätte, sich aus dem Behandlungssetting zu lösen, um so ihre therapeutische Distanz und emphatische Grundhaltung zu schützen, wobei sie dieses aber auch nicht eingefordert hatten. Namentlich war in diesem Zusammenhang zu Gunsten der Angeklagten zu berücksichtigen, dass diese die Taten im Ursprung nicht aus der Freude daran begingen, den Kindern entsprechende Schmerzen und Leiden zuzufügen, sondern vielmehr aus Verärgerung und Enttäuschung über vorangegangenes Fehlverhalten der geschädigten Kinder, welches die Angeklagten diesen – auch in deren wohlverstandenem Interesse – abgewöhnen wollten. Zum Nachteil aller Angeklagter hat die Kammer im Übrigen die Vielzahl der Taten gewertet, wobei sie hierbei gesehen hat, dass mit fortgesetzter Begehung von gleichartigen Taten die Hemmschwelle zur Begehung weiterer Taten sinkt. Hinsichtlich der einzelnen Angeklagten hat die Kammer sich im Übrigen von folgenden Erwägungen leiten lassen: 1. Zugunsten von E hat die Kammer über die im Vorstehenden bereits genannten Aspekte hinaus die von der Sachverständigen Dr. Bx im Einzelnen festgestellten, unter III. dargestellten, psychischen Beeinträchtigungen berücksichtigt, die die belastende Verfahrenssituation bei ihr hervorgerufen hat. Strafschärfend hat sich speziell für sie ausgewirkt, dass sie ihre Kollegen bei den festgestellten Tathandlungen weitgehend angeleitet und ihnen im Übrigen wahrheitswidrig vorgespiegelt hat, dass ihre Anweisungen von Dr. Ap als gleichsam Instanz überlegenen Wissens bestätigt seien. Zu ihren Lasten sprechen auch die Folgen, die ihre zum Nachteil von Ac begangenen Taten für diesen wie festgestellt bis heute haben. Unter Abwägung all dieser für und gegen E sprechenden Umstände ist die Kammer zunächst zu dem Ergebnis gekommen, dass sich keine der festgestellten Taten als minder schwerer Fall darstellt. Denn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit weichen nicht in einem so erheblichen Maß von den erfahrungsgemäß vorkommenden Fällen ab, dass die die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheinen lässt. Zu dieser Überzeugung kommt die Kammer trotz der erheblich strafmildernden Wirkung, die sie den besonders schwierigen Umständen und Herausforderungen, unter denen die Taten begangen wurden, beigemessen hat; denn die gegenüberstehenden strafschärfenden Gesichtspunkte, insbesondere das Eigengewicht der Taten, wiegen schwerer. Bei der Bestimmung der Einzelstrafen hat die Kammer die vorstehend bereits genannten für und gegen E sprechenden Umstände noch einmal gegeneinander abgewogen und sodann unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Tat für die Taten 3. und 6. auf eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren, für die Taten 10., 11., und 14. auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, für die Tat 13. auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, für die Taten 9. und 12. auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr, für die Taten 1., 2., 5., 7. und 15. auf eine Freiheitsstrafe von neun Monaten und für die Tat 4. auf eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten erkannt. Hieraus hat die Kammer unter nochmaliger Abwägung der bereits genannten für und gegen E sprechenden Umstände unter maßvoller Erhöhung der Einsatzstrafe von zwei Jahren auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten erkannt, die zur Überzeugung der Kammer einerseits notwendig, andererseits aber auch ausreichend ist, um E das Unrecht ihrer Taten vor Augen zu führen und gerechten Ausgleich hierfür zu schaffen. Infolge der erheblichen konventionswidrigen (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) Verfahrensverzögerung (II.) hat die Kammer nach der sogenannten „Vollstreckungslösung“ (vgl. BGH NStZ 2008, 234) unabhängig von deren zusätzlicher Berücksichtigung bei der eigentlichen Strafzumessung (vgl. BGH Urteil vom 18. Juni 2009 – 3 StR 89/09) einen Zeitraum von sechs Monaten für vollstreckt angesehen. Die insoweit zugrunde zu legende Dauer des Verfahrens hat die Kammer ausgehend von dem Zeitpunkt bewertet, in dem E Kenntnis davon erhielt, dass wegen einer Straftat gegen sie ermittelt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 23.07.2008 - 2 StR 252/08). Dies war hier der Zeitpunkt, in dem sie die Ladung zur Beschuldigtenvernehmung erhielt, nämlich Ende Oktober bzw. Anfang November 2009. Von diesem Zeitpunkt an dauerte das Verfahren bis zur Urteilsverkündung am 04.04.2017 fast siebeneinhalb Jahre. Hiervon sind die etwa drei Jahre, die auf das polizeiliche Ermittlungsverfahren fallen, in Anbetracht des Umfangs der notwendigen Ermittlungen, die stets zügig betrieben wurden, nicht zu beanstanden. Ebenso wenig die achtmonatige Dauer der Hauptverhandlung, die aufgrund des Umfanges der Beweisaufnahme nicht kürzer ausfallen konnte. Zu beanstanden ist indes, dass erst dreieinhalb Jahre nach Erhebung der (ersten) Anklage über ihre Zulassung zur Hauptverhandlung entschieden wurde. Bei der Bestimmung des als vollstreckt zu erklärenden Anteils der Freiheitsstrafte hat die Kammer die oben dargelegte Dauer der konventionswidrigen Verzögerung von dreieinhalb Jahren berücksichtigt, die Schwere des Tatvorwurfes sowie den Umstand, dass E – gerade auch in Anbetracht der Schwere des Tatvorwurfes – durch das Schweben des Verfahrens psychisch stark belastet war. 2. Zugunsten von B hat die Kammer neben den im Vorstehenden bereits genannten alle Angeklagten betreffenden Aspekte berücksichtigt, dass er durch E manipuliert worden war und er im Übrigen auch über keine valide pädagogische Ausbildung verfügte. Unter Abwägung all dieser für und gegen ihn sprechenden Umstände ist die Kammer auch bezüglich seiner Person zu dem Ergebnis gekommen, dass sich keine der festgestellten Taten als minder schwerer Fall darstellt. Denn im Hinblick auf das Eigengewicht der Taten und die auch bei ihm nicht unerhebliche Anzahl an schwerwiegenden Taten überwiegen die strafmildernden Aspekte nicht so sehr, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Hierbei berücksichtigt die Kammer sehr wohl, dass er weniger Taten als E begangen hat und im Übrigen von dieser manipuliert wurde. Bei der Bestimmung der Einzelstrafen hat die Kammer die vorstehend bereits genannten für und gegen B sprechenden Umstände noch einmal gegeneinander abgewogen und sodann unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Tat für die Taten 3. und 6. auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten, für die Fälle 8. und 11. auf eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten, für die Fälle 1., 2., 5. und 7. auf eine Freiheitsstrafe von acht Monaten und für die Tat 12. auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten erkannt. Hieraus hat die Kammer unter nochmaliger Abwägung der bereits genannten für und gegen B sprechenden Umstände unter maßvoller Erhöhung der Einsatzstrafe von einem Jahr und zwei Monaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten erkannt, die zur Überzeugung der Kammer einerseits notwendig, andererseits aber auch ausreichend ist, um B das Unrecht seiner Taten vor Augen zu führen und gerechten Ausgleich hierfür zu schaffen. Wegen der konventionswidrigen Verfahrensverzögerung (II.) hat die Kammer es auch in Bezug auf B für angemessen erachtet, einen Zeitraum von sechs Monaten als vollstreckt zu erklären. Die Kammer hat die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 56 Abs. 1 und 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt, da sie erwartet, dass B sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird (§ 56 Abs. 1 S. 1 StGB). Dabei berücksichtigt die Kammer gem. § 56 Abs. 1 S. 2 StGB, dass B weder vor noch nach den hier zur Verurteilung gelangten Taten mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist, wenngleich er in der Folgezeit kontinuierlich weiter mit der Betreuung von Menschen mit Behinderung betraut war. Die Kammer ist überzeugt davon, dass die Taten des B der besonderen – gleichsam aus dem Ruder gelaufenen – Situation in den von E geleiteten Wohngruppen geschuldet war und er Derartiges – auch vor dem Hintergrund des hiesigen Verfahrens, unter dessen Eindruck er steht – nicht wiederholen wird. Nach alledem, darüber hinaus weil seine letzte Tat bereits fast neun Jahre zurückliegt, liegen nach Auffassung der Kammer „besondere Umstände“ im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vor, die es rechtfertigen, die auf über ein Jahr erkannte Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen. 3. Zugunsten von C hat die Kammer neben den bereits genannten, alle Angeklagten betreffenden, Aspekte ebenfalls die Manipulation durch E berücksichtigt. Weiter hat sich für C ganz erheblich strafmildernd ausgewirkt, dass ihre geständige Einlassung in der Hauptverhandlung erkennbar von großer Reue und Bedauern der Taten getragen war. Auch für C ist die Kammer indes unter Abwägung aller für und gegen sie sprechenden Umstände zu dem Ergebnis gekommen, dass sich keine der festgestellten Taten als minder schwerer Fall darstellt. Auch unter Berücksichtigung der von ihr in der Hauptverhandlung gezeigten Reue überwiegen die strafmildernden Aspekte die strafschärfenden aufgrund deren erheblichen Eigengewichts nach Auffassung der Kammer nicht so sehr, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Bei der Bestimmung der Einzelstrafen hat die Kammer die vorstehend bereits genannten für und gegen C sprechenden Umstände noch einmal gegeneinander abgewogen und sodann unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Tat für die Taten 3. und 6. auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr, für die Tat 8 auf eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten, für die Taten 1., 2., 5. und 9. auf eine Freiheitsstrafe von acht Monaten und für die Tat 4. auf eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten erkannt. Hieraus hat die Kammer unter nochmaliger Abwägung der bereits genannten für und gegen C sprechenden Umstände unter maßvoller Erhöhung der Einsatzstrafe von einem Jahr auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten erkannt, die zur Überzeugung der Kammer einerseits notwendig, andererseits aber auch ausreichend ist, um C das Unrecht ihrer Taten vor Augen zu führen und gerechten Ausgleich hierfür zu schaffen. Wegen der konventionswidrigen Verfahrensverzögerung (II.) hat die Kammer es auch in Bezug auf C für angemessen erachtet, einen Zeitraum von sechs Monaten als vollstreckt zu erklären. Die Kammer hat die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 56 Abs. 1 und 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt, da sie erwartet, dass C sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird (§ 56 Abs. 1 S. 1 StGB). Hierbei – ebenso bei der Bejahung von „besonderen Umständen“ im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB – hat sich die Kammer von den gleichen Erwägungen wie bei B leiten lassen, auf die Bezug genommen wird. Abweichend ist lediglich der Zeitablauf seit der letzten Tat zu nennen, der bezüglich C noch größer ist, nämlich zehn Jahre beträgt. VI. Hinsichtlich der in der Anklageschrift unter den Ziffern 32., 48., 57., 62., und 67. erhobenen Vorwürfe waren die Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, da sich diese im Rahmen der Beweisaufnahme jeweils nicht bestätigt haben. Namentlich hat sich nicht bestätigt, dass E und B die Kinder Ay, Ax und Aw im Sinne des § 225 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 StGB gequält haben, indem sie ihnen Mahlzeiten vorgehalten haben (Ziffern 48., 57. und 67. der Anklageschrift). Den Angeklagten war ihre Einlassung, dass die Kinder, denen während einer gefilmten Mahlzeit zu Erziehungszwecken das Essen entzogen worden sei, ganz normal hätten (weiter) essen dürfen, nachdem die entsprechend IntraActPlus gefilmte Lernsituation beendet gewesen sei, nicht zu widerlegen. Weiter hat sich nicht bestätigt, dass E At im Sinne des § 225 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 StGB gequält hat, indem sie ihr Mitte Mai 2008 während dreier Tage das Essen entzogen hat, um sie gefügig zu machen (Ziffer 32. der Anklageschrift), da auch hier nicht zu widerlegen war, dass die aus erzieherischen Gründen ausgefallenen Mahlzeiten zeitnah nachgeholt wurden. Ebenso wenig hat sich bestätigt, dass die Zeugin Bb, geb. Bc, auf (konkrete) Anweisung von E gehandelt hat, als diese Aw am 15.04.2008 mindestens 30 Minuten – zunächst auf einem Stuhl, dann auf dem Boden – fixiert hat (Ziffer 62. der Anklageschrift). Die Zeugin Bb, geb. Bc, hat in ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung bekundet, dass ihr dieses Vorgehen lediglich generell von E beigebracht worden sei, sie in diesem Fall aber nicht auf deren konkrete Anweisung, sondern vielmehr aus eigenem Entschluss gehandelt habe. Nichts anderes ergibt sich aus der Videoaufnahme von dieser Tat. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 465, 467, 472 StPO.