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Teil-Versäumnis- und Schlussurteil

14d O 10/14

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2017:0427.14D.O10.14.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweiligen Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweiligen Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin beansprucht von der Zweitbeklagten, der früheren Q AG, Schadensersatz wegen Verstoßes gegen Kartellrecht. Die Klägerin ist die Muttergesellschaft des C-Konzerns, eines Herstellers von Laminatfußböden. Tochtergesellschaften der Klägerin sind die D H in Kaisersesch, die A Paneele + Q2 H in Kaisersesch und die D2 H in Baruth, die mit der Klägerin Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge abgeschlossen haben. Diese drei Tochtergesellschaften der Klägerin wurden in den Jahren 2002 bis 2007 von der L H (nachfolgend: L2 H) mit HDF-Platten beliefert, die als Trägerplatten für Laminatfußböden verwendet werden. Mehrheitsgesellschafterin der L2 H war bis Ende 2005 die Kunz Gruppe, die 60% der Gesellschaftsanteile hielt. 40% der Anteile hielt die Klägerin. Die Beklagte zu 2. hat Ende 2005 – damals noch als Q AG firmierend – die K-Gruppe erworben und zu diesem Zeitpunkt sämtliche Gesellschaftsanteile der L2 H übernommen. Dies gilt insbesondere auch für die zuvor von der Klägerin gehaltenen Anteile. Mit Bescheid vom 13. September 2011 hat das Bundeskartellamt (BKartA) u.a. gegen die Zweitbeklagte als Nebenbetroffene eine Geldbuße verhängt und dies im Wesentlichen damit begründet, dass ihr Vorstandsvorsitzender (Betroffener zu 4. des Bußgeldverfahrens) kartellrechtswidrige Preisabsprachen nicht unterbunden habe, an denen für den Vertrieb Verantwortliche von Tochtergesellschaften der Beklagten zu 2. sich in der Zeit von 2002 bis 2007 beteiligt hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlage K22 zur Akte gereichte, teilweise geschwärzte Kopie des Bußgeldbescheides des BKartA (B12 – 15/08 – U4, P11, P12, P13 und P16) verwiesen. Über das Vermögen der Beklagten zu 2. wurde mit Beschluss vom 17. April 2012 (501 IN 84/12 Amtsgericht Düsseldorf) das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Amtsgericht ordnete Eigenverwaltung an und ernannte den Beklagten zu 1. zum Sachwalter. Zudem wurde ein Insolvenzplanverfahren durchgeführt. Die Klägerin meldete ihre Schadensersatzforderung am 30. Mai 2012 zur Insolvenztabelle an. Der Forderung wurde sowohl vom Erstbeklagten als auch von der Zweitbeklagten, der Schuldnerin, im Prüfungstermin vom 20. Juni 2012 widersprochen. Am 15. August 2012 legten die Beklagten einen Insolvenzplan vor, den die Zweitbeklagte auszugsweise in Kopie als Anlage B1 zu den Gerichtsakten gereicht hat. Der Insolvenzplan enthält in seinem gestaltenden Teil II. (S. 79 f.) u.a. folgende Regelungen: „... 2. Verteilungsverzeichnis Die Schuldnerin wird ... auf der Grundlage der Insolvenztabelle ein Verteilungsverzeichnis in entsprechender Anwendung der §§ 188 ff. InsO erstellen und auf der Geschäftsstelle des Amtsgericht – Insolvenzgericht - Düsseldorf zur Einsicht der Beteiligten niederlegen. Das Verteilungsverzeichnis ist für die Auszahlung aufgrund des Insolvenzplans maßgeblich. Somit können nur die in dem Verzeichnis aufgeführten Gläubiger an der Verteilung gemäß den Regelungen dieses Insolvenzplans teilnehmen; Gläubiger, die nicht im Verzeichnis aufgeführt sind, sind von der Verteilung ausgeschlossen, so dass ihre Forderungen ... erlöschen. Bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens erfolgt die Forderungsprüfung weiterhin durch den Sachwalter. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens erfolgt die Forderungsprüfung durch die Schuldnerin. Das Verteilungsverzeichnis wird von der Schuldnerin entsprechend fortgeschrieben und ist für etwaige weitere Auszahlungen maßgeblich; entsprechend kann sich die Planquote ändern. Ist ein Gläubiger weitergehender befriedigt worden, als er nach der Planquote zu beanspruchen hätte, ist der Mehrbetrag bei etwaigen weiteren Ausschüttungen in Abzug zu bringen. Im Übrigen ist der Gläubiger zur Rückgewähr des Erlangten nicht verpflichtet. 3. Bestrittene, aufschiebend bedingte sowie Ausfallforderungen Bestrittene Forderungen, nicht festgestellte Forderungen, aufschiebend bedingte Forderungen sowie Forderungen, die nur zum Ausfall festgestellt worden sind (§§ 178 - 185, 191 InsO), werden bei der Auszahlung der Planquote zunächst nicht berücksichtigt. Für diese Forderungen werden Rückstellungen in entsprechender Höhe gebildet, soweit nachstehend nicht Abweichendes geregelt ist. Im Einzelnen gilt Folgendes: ... Bestrittene oder nicht festgestellte Forderungen werden nur berücksichtigt, wenn der betreffende Gläubiger entweder innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Wochen nach Niederlegung des Verteilungsverzeichnisses einen Rechtsstreit zur Klärung der Angelegenheit anhängig macht bzw. aufnimmt und dem Sachwalter entsprechend § 189 InsO nachweist, dass und für welchen Betrag die Feststellungsklage erhoben, bzw. das Verfahren in einem früher anhängigen Rechtsstreit aufgenommen ist oder zur Klärung eine einvernehmliche Regelung mit der Schuldnerin trifft. Die im Falle der rechtzeitig nachgewiesenen Klageerhebung zu bildende Rückstellung wird nach Maßgabe der rechtskräftigen Gerichtsentscheidung oder einer etwaigen einvernehmlichen Regelung zwischen Gläubiger und Schuldner behandelt. Wird die Klage nicht rechtzeitig anhängig gemacht und dem Sachwalter nicht fristgerecht nachgewiesen, wird die Forderung weder als Rückstellung noch bei der Verteilung berücksichtigt (vgl. § 189 InsO) und erlischt. ...“ Der Beklagte zu 1. wies die Klägerin mit Schreiben 31. August 2012 (vgl. Anl. K3) darauf hin, dass die von ihr zur Tabelle angemeldete Schadensersatzforderung bestritten worden war. Das Amtsgericht Düsseldorf bestätigte den von den Beklagten vorgelegten Insolvenzplan mit Beschluss vom 18. Oktober 2012, der am 3. November 2012 rechtskräftig wurde. Das Verteilungsverzeichnis wurde am 5. Dezember 2012 niedergelegt und am selben Tag veröffentlicht. Die von der Klägerin mit dem Antrag „Die Forderung der Klägerin wird in Höhe von € 22.161.650,00 zur Insolvenztabelle festgestellt. “ erhobene Klage war zunächst allein gegen den Erstbeklagten „in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Q AG“ gerichtet. Die Klageschrift wurde am 14. Dezember 2012 bei Gericht eingereicht und dem Beklagten zu 1. am 8. Januar 2013 zugestellt (vgl. GA 15). Die Klägerin informierte den Erstbeklagten über die Einreichung der Klage mit Schreiben vom 14. und 17. Dezember 2012 (vgl. Anlagenkonvolut K28). Zwischen der Einreichung der Klage und ihrer Zustellung hob das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren mit Rechtspfleger-Beschluss vom 27. Dezember 2012 zum 31. Dezember 2012 auf. Der Beschluss wurde unstreitig (vgl. GA 396) noch am Tag seines Erlasses veröffentlicht. Der Erstbeklagte wies mit Schriftsatz vom 17. Januar 2013 (GA 16) auf die Aufhebung des Insolvenzverfahrens hin. Mit Schriftsatz vom 15. Februar 2013 (GA 20) bestätigte die Klägerin die Angabe des Erstbeklagten, vertrat die Auffassung, § 239 ZPO gelange analog zur Anwendung und teilte mit, sie gehe davon aus, dass der Rechtsstreit von der Zweitbeklagten aufgenommen werde. Mit Verfügung vom 11. April 2013 ordnete die Vorsitzende der damals zuständigen Kammer das schriftliche Vorverfahren gegen die Beklagte zu 2. an. Die Verfügung und die Klage wurden dieser am 16. April 2013 (GA 24) zugestellt. Die Parteien streiten u.a darüber, ob die Schadensersatzforderung der Klägerin gegen die Zweitbeklagte aufgrund der im Insolvenzplan enthaltenen Ausschlussfrist erloschen ist. Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Zweitbeklagte sei ihr aus § 33 Abs. 1 GWB in Verbindung mit § 1 GWB zum Schadensersatz verpflichtet. Deren Haftung stehe dem Grunde nach infolge der von dem Bußgelbescheid des BKartA ausgehenden Bindungswirkung gemäß § 33 Abs. 4 GWB fest. Wegen ihres Vortrags zu Grund und Höhe des gegen die Zweitbeklagte geltend gemachten Schadensersatzanspruchs wird auf den schriftsätzlichen Vortrag der Klägerin verwiesen. Die Klägerin beantragt aktuell, 1.a) die Beklagte (zu 2.) zu verurteilen, an die Klägerin EUR 1.275.646,87 nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; hilfsweise beantragt sie, 1.b) festzustellen, dass der Klägerin gegen die Beklagte zu 2. eine nicht nachrangige Insolvenzforderung in Höhe von EUR 22.161.650,00 zusteht, die von der Beklagten zu 2. gemäß Teil II. (Gestaltender Teil) Buchstabe E des in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zu 2. mit Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 18.10.2012 rechtskräftig bestätigten Insolvenzplans (Az.: 501 IN 84/12) zu erfüllen ist. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Der Erstbeklagte hält die gegen ihn erhobene Klage für unzulässig. Der Erstbeklagte meint, die gegen ihn erhobene Klage sei unzulässig, weil das Insolvenzverfahren bei Klagezustellung an ihn bereits beendet gewesen sei. Die Zweitbeklagte vertritt die Auffassung, die Klage gegen sie sei unzulässig, weil ihre Parteirolle unklar sei. Sie meint außerdem, die Klage sei unbegründet, weil die Klägerin die im Insolvenzplan geregelte Ausschlussfrist zur gerichtlichen Geltendmachung der sowohl von ihr als auch von dem Sachwalter (dem Erstbeklagten) bestrittenen Forderung dadurch versäumt habe, dass sie ihre Klage nicht von Anfang an gegen beide Beklagte gerichtet habe. Darüber hinaus leugnet sie das Bestehen des mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzanspruchs und trägt hierzu im Einzelnen schriftsätzlich vor, worauf Bezug genommen wird. Entscheidungsgründe Die Klage gegen den Erstbeklagten ist unzulässig (I.). Die zulässige (II. 1.) Klage gegen die Zweitbeklagte ist nicht begründet (II. 2.). I. 1. Die Klage gegen den Beklagten zu 1. ist unzulässig, weil er bereits bei Begründung der Rechtshängigkeit der gegen ihn gerichteten Klage nicht (mehr) prozessführungsbefugt war. Die Entscheidung über die Klage gegen den Erstbeklagten ergeht als Versäumnisurteil, weil die Klägerin gegen ihn in der mündlichen Verhandlung vom 2. Februar 2017 nicht verhandelt hat (§ 333 ZPO). a) Die ursprünglich allein gegen den Beklagten zu 1. „in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter“ gerichtete Klage wurde diesem erst am 8. Januar 2013 und damit nach dem Erlöschen seines Amtes als Sachwalter zugestellt. Das Insolvenzverfahren war zu diesem Zeitpunkt nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans gemäß § 258 Abs. 1 InsO durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 27. Dezember 2012 mit Wirkung zum 31. Dezember 2012 aufgehoben worden. Die Aufhebung unterliegt, wenn die Entscheidung von einem Richter getroffen wurde, gem. § 6 Abs. 1 InsO nicht der Beschwerde. Ergeht die Entscheidung – wie im Streitfall – durch einen Rechtspfleger, ist zwar nach § 11 Abs. 2 S. 1 RpflG die befristete Erinnerung eröffnet. Gleichwohl ist für das Wirksamwerden des Beschlusses wie bei einer Entscheidung durch den Richter auf den Zeitpunkt des Erlasses abzustellen, weil der Erinnerung keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. BGH NZI 2013, 489, 490 Rn 13 m.w.Nw.). Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens zum 31. Dezember 2012 erlosch zu diesem Zeitpunkt das Amt des Erstbeklagten als Sachwalter (§§ 270 Abs. 1 S. 2, 259 Abs. 1 InsO) und die Zweitbeklagte erhielt ex nunc (vgl. Münchener Kommentar zur InsO- Huber , 3. Aufl., § 259 Rdnr. 11) das Recht zurück, über die Insolvenzmasse frei zu verfügen, während der Erstbeklagte seine Prozessführungsbefugnis verlor (vgl. Uhlenbruck , Insolvenzordnung, 13. Aufl., § 259 Rdnr. 16). Die fehlende Prozessführungsbefugnis steht der Zulässigkeit der gegen ihn gerichteten Klage entgegen (vgl. Musielak/Voit-Weth, ZPO, 12. Aufl. § 51 Rdnr. 16). b) Nach alledem trat mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens kein Parteiwechsel kraft Gesetzes ein, weil die Parteistellung des Beklagten zu 1. zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels Zustellung der Klage an ihn noch nicht begründet war. Die Rechtshängigkeit und die mit ihr verbundene Begründung des Prozessrechtsverhältnisses zwischen den Parteien eines Rechtsstreits tritt erst mit Erhebung der Klage, d.h. mit ihrer Zustellung an die in der Klageschrift als Prozessgegner angegebene Person ein (vgl. §§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO; Zöller-Greger, ZPO, § 253, Rn 1). Erst zu diesem Zeitpunkt wird der Prozessgegner Partei des Rechtsstreits. Dies geschah bei dem Erstbeklagten erst am 8. Januar 2013. Denn erst zu diesem Zeitpunkt wurde ihm die Klage zugestellt. Zu diesem Zeitpunkt war er aber – wie ausgeführt – bereits nicht mehr zur Prozessführung befugt. c) Auch für eine entsprechende Anwendung des § 167 ZPO ist vorliegend kein Raum (vgl. auch BGH NZI 2013, 489, 490 Rn 13). Durch diese Regelung sollen die Parteien bei der Zustellung von Amts wegen vor Nachteilen durch Verzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsablaufs bewahrt werden, weil sie auf den Geschäftsbetrieb keinen Einfluss nehmen können (BGH NJW 2013, 1730). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Denn zur Wahrung der Ausschlussfrist gegenüber dem Sachwalter genügten nach dem Insolvenzplan die zur Anhängigkeit der Klage führende rechtzeitige Einreichung und die Information des Sachwalters. Mit der analogen Anwendung von § 167 ZPO möchte die Klägerin denn auch vielmehr erreichen, dass das Zustandekommen eines wirksamen Prozessrechtsverhältnisses zu dem Erstbeklagten fingiert wird, um so die Einbeziehung der Zweitbeklagten durch Parteiwechsel in den Rechtsstreit zu erreichen und ihr die Klageinreichung gegen den Sachwalter innerhalb der Ausschlussfrist zurechnen zu können. Damit wäre aber der Regelungsbereich des § 167 ZPO überschritten, der die Wirkungen der Zustellung dann teilweise auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung vorverlegt, wenn durch die Klagezustellung eine Frist gewahrt, eine Verjährungsfrist neu beginnen oder gehemmt werden soll. Dies setzt die spätere wirksame Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses voraus, ersetzt sie aber nicht. II. 1. Der Zulässigkeit der Klage und der Wirksamkeit der Klageerhebung gegen die Beklagte zu 2. steht deren vermeintlich unklare Parteirolle nicht entgegen, weil unzweifelhaft ist, dass die Zweitbeklagte durch Zustellung der Klage und der Einleitungsverfügung an sie im April 2013 Partei des Rechtsstreits geworden ist. 2. Die Klage gegen die Zweitbeklagte ist unbegründet. Die Klageforderung gegen sie ist erloschen, weil die Klägerin die im gestaltenden Teil des Insolvenzplans (dort S. 80 vorletzter Absatz) enthaltene Ausschlussfrist hat verstreichen lassen. a) Nach dieser Regelung war die sowohl von dem Erstbeklagten als Sachwalter als auch von der Zweitbeklagten als Schuldnerin bestrittene Forderung der Klägerin nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Wochen nach Niederlegung des Verteilungsverzeichnisses am 5. Dezember 2012 in einem Rechtsstreit zur Klärung der Angelegenheit anhängig gemacht und dies dem Sachwalter entsprechend § 189 InsO nachgewiesen wurde. Die Rechtsfolgenregelung im Insolvenzplan für den Fall der nicht rechtzeitig anhängig gemachten (und dem Sachwalter nicht fristgerecht nachgewiesenen) Klage lautet dahin, dass „ die Forderung weder als Rückstellung noch bei der Verteilung berücksichtigt [wird] (vgl. § 189 InsO) und erlischt.“ Diese Rechtsfolge ist hier eingetreten, d.h. die materiell-rechtliche Forderung der Klägerin gegen die Zweitbeklagte ist auf Grund der vorstehend zitierten Regelung untergegangen. Sie existiert nicht mehr. Hiervon geht die Kammer aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Regelung im gestaltenden Teil des Insolvenzplans aus. Nach § 217 S. 1 InsO können die Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger und der Insolvenzgläubiger, die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung an die Beteiligten sowie die Verfahrensabwicklung und die Haftung des Schuldners nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens in einem Insolvenzplan geregelt werden. Zwischenzeitlich, d.h. nach der Bestätigung des in Rede stehenden Insolvenzplans, ergangene höchstrichterliche Entscheidungen (BGH NJW 2015, 2660; NZI 2016, 170; BAG NZI 2016, 175) lassen es zwar fraglich erscheinen, ob die im Insolvenzplan vorgesehene Ausschlussklausel bei ihrer Überprüfung Bestand gehabt hätte. Sie waren zum Zeitpunkt der Aufstellung des Plans und seiner Bestätigung durch das Amtsgericht Düsseldorf indes noch nicht bekannt. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer der Überzeugung, dass die Regelung im Insolvenzplan wörtlich zu verstehen ist, dass nämlich mit ihr nicht rechtzeitig geltend gemachte, bestrittene Ansprüche, wie die Klageforderung, endgültig beseitigt werden sollten. Es liegt auf der Hand, dass eine solche Regelung insbesondere den Interessen der Schuldnerin entsprach. Sie war zudem formal durch den Wortlaut des § 217 InsO und die dort begründeten Regelungsmöglichkeiten des Insolvenzplans gedeckt. Der Umstand, dass gegen die Wirksamkeit der hier zu beurteilenden Regelung im Lichte der späteren höchstrichterlichen Entscheidungen Zweifel bestehen müssen, ist bei der Auslegung der Klausel nicht zu berücksichtigen, weil die zitierte Rechtsprechung im Jahr 2012 noch nicht existierte. b) Die Kammer kann die Frage der Wirksamkeit der Klausel für die von ihr zu treffende Entscheidung über die Begründetheit der Klage dahinstehen lassen, weil eine etwaige Unwirksamkeit der Ausschlussklausel jedenfalls dadurch geheilt wurde, dass der den Insolvenzplan bestätigende Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Uhlenbruck, InsO, 14. Aufl., § 253 Rn. 15 m.w.Nw.; Madaus, ZIP 2016, 1141, 1145 re. Sp. oben). Nach § 218 Abs. 1 InsO sind Insolvenzverwalter und Insolvenzschuldner befugt, einen Insolvenzplan vorzulegen, der vom Amtsgericht nach Maßgabe des § 231 InsO zurückgewiesen werden kann. Geschieht dies nicht, bedarf er nach seiner Annahme durch die Beteiligten (§§ 244 bis 246a InsO) und nach Zustimmung des Schuldners der Bestätigung durch das Insolvenzgericht, die hier mit Beschluss vom 18. Oktober 2012 erfolgte. Gegen den bestätigenden Beschluss stand u.a. den Gläubigern der Zweitbeklagten das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu (§ 253 Abs. 1 InsO). Der Beschluss des Amtsgerichts wurde im Entscheidungsfall jedoch nicht zur Überprüfung durch die Rechtsmittelgerichte gestellt und ist deshalb rechtskräftig geworden. c) Die der Entscheidung nach alledem als wirksam zugrunde zu legende Regelung des Insolvenzplans zur Ausschlussfrist ist zudem dahin auszulegen, dass ein „Rechtsstreit zur Klärung der Angelegenheit“ nur ein solcher Rechtsstreit sein konnte, der die Wirkungen des Bestreitens sowohl des Sachwalters als auch der Zweitbeklagten zu beseitigen geeignet war. Nach § 283 Abs. 1 InsO gelten in Insolvenzverfahren, bei denen Eigenverwaltung angeordnet ist, solche Forderungen im Sinne der §§ 178 Abs. 1 S. 1, 179 Abs. 1 InsO als nicht festgestellt, die von dem Sachwalter oder von der Schuldnerin bestritten werden. Beide hatten hier die Forderung der Klägerin bestritten und beider Bestreiten stand der Forderungsfeststellung zur Insolvenztabelle entgegen (vgl. auch BGH NJW-RR 2011, 51 Rn 10). Eine „Klärung der Angelegenheit“ , d.h. der Eintritt der Feststellungswirkung konnte in dieser Situation – jedenfalls bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens zum 31. Dezember 2012 – nur durch eine (Feststellungs-)Klage gegen beide erreicht werden, denn nur so konnten die Wirkungen des Bestreitens sowohl des Erstbeklagten (Sachwalters) als auch der Zweitbeklagten (Schuldnerin) beseitigt werden (vgl. Münchener Kommentar zur InsO- Schumacher , 3. Aufl., § 179 Rdnr. 15 und Münchener Kommentar zur InsO- Tetzlaff/Kern , 3. Aufl., § 283 Rdnr. 11). d) Für die Entscheidung ist unerheblich, ob der Schuldner im Eigenverwaltungsverfahren sein Bestreiten danach differenzieren kann, ob er die betroffene Forderung in seiner Eigenschaft als Eigenverwalter oder „nur“ als Schuldner bestreitet. Denn im vorliegenden Fall bieten sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Zweitbeklagte eine solche Differenzierung hätte vornehmen wollen. Allein daraus, dass in dem als Anlage K4 vorgelegten Tabellenauszug in Spalte 8 vermerkt ist, die Forderung sei „v. Schuldner/in“ in voller Höhe bestritten, reicht – entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung – dafür nicht aus, weil damit lediglich die gesetzliche Begrifflichkeit des § 283 Abs. 1 InsO verwendet wurde. e) Nach alledem war der fristgerecht nur gegen den Erstbeklagten anhängig gemachte Rechtsstreit keine Klage, die zur „Klärung der Angelegenheit“ im Sinne der Regelung des Insolvenzplans geeignet war. Gegen die Zweitbeklagte ist vor Ablauf der mit der Niederlegung des Verteilungsverzeichnisses am 5. Dezember 2012 beginnenden zweiwöchigen Ausschlussfrist von der Klägerin kein Rechtsstreit anhängig gemacht worden. Dieser Mangel wurde auch nicht durch die Aufhebung des Insolvenzverfahrens zum 31. Dezember 2012 und dem damit verbundenen „Rückfall“ der alleinigen Verfügungsbefugnis über ihr Vermögen an die Zweitbeklagte „geheilt“. Denn die Aufhebung wirkte nicht zurück (vgl. Münchener Kommentar zur InsO- Huber , 3. Aufl., § 259 Rdnr. 11.) und am 31. Dezember 2012 war die Ausschlussfrist bereits mit der im Insolvenzplan vorgesehenen Rechtsfolge abgelaufen: Die Klageforderung ist erloschen. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. IV. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen das die Klage gegen den Erstbeklagten zurückweisende Teil-Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft. Dieser muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Landgericht Düsseldorf, X-Straße, 40227 Düsseldorf, eingehen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Urteils. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Der Einspruch kann nur durch eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden. Der Einspruch muss die Bezeichnung des angefochtenen Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Einspruch eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen und zu begründen, insbesondere sind Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzutragen. Nur die Frist zur Begründung des Einspruchs kann auf Antrag verlängert werden, wenn dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert wird oder, wenn wichtige Gründe für die Verlängerung vorgetragen werden. Dieser Antrag muss ebenfalls innerhalb der Einspruchsfrist bei Gericht eingehen. Wenn der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig begründet wird, kann allein deshalb der Prozess verloren werden.