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Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil

12 O 16/16

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2017:0510.12O16.16.00
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Tenor

1.       Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann,  einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, das folgende und in der Anlage K1 dargestellte Foto unverändert und/oder bearbeitet zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder ohne Urheberbenennung öffentlich zugänglich zu machen und/oder machen zu lassen:

wenn dies wie aus der Anlage K2 ersichtlich geschieht.

2.       Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, die folgenden und in Anlage K5 dargestellten Fotos ohne Zustimmung des Klägers zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder ohne Urheberbenennung öffentlich zugänglich zu machen und/oder machen zu lassen:

...

wenn dies wie aus der Anlage K2 ersichtlich geschieht.

3.       Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.604,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.09.2013 zu zahlen.

4.       Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 984,60 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 480,20 € seit dem 23.02.2016 und aus einem Betrag von 504,40 € seit dem 18.04.2016 zu zahlen.

5.       Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6.       Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

7.       Das Urteil ist hinsichtlich der Verurteilung zu 1 ohne Sicherheitsleistung, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung von 15.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, das folgende und in der Anlage K1 dargestellte Foto unverändert und/oder bearbeitet zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder ohne Urheberbenennung öffentlich zugänglich zu machen und/oder machen zu lassen: … wenn dies wie aus der Anlage K2 ersichtlich geschieht. 2. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, die folgenden und in Anlage K5 dargestellten Fotos ohne Zustimmung des Klägers zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder ohne Urheberbenennung öffentlich zugänglich zu machen und/oder machen zu lassen: … ... wenn dies wie aus der Anlage K2 ersichtlich geschieht. 3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.604,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.09.2013 zu zahlen. 4. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 984,60 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 480,20 € seit dem 23.02.2016 und aus einem Betrag von 504,40 € seit dem 18.04.2016 zu zahlen. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 6. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. 7. Das Urteil ist hinsichtlich der Verurteilung zu 1 ohne Sicherheitsleistung, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung von 15.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger nimmt den Beklagten wegen behaupteter Verletzung seines Urheberrechts auf Unterlassung, Schadensersatz sowie auf die Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch. Der Kläger ist beruflich als Fotograf tätig. Er fertigte für die Ausstellungs- und Werbegemeinschaft des G (nachstehend B genannt) unter anderem die in den Anlagen K 1 und K 5 dargestellten Fotos an, welche diesem Urteil beigefügt sind. Diesem Auftrag lag das Angebot des Klägers an die B vom 11.12.2012 (Anl. B 1) zu Grunde, welches die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers, wie aus der Anlage B 2 ersichtlich, wirksam mit einbezog. Das Angebot hat die B am 19.12.2012 durch Unterschrift angenommen (Anl. B 1). In dem Angebot vom 11.12.2012 wird hinsichtlich der Nutzung der Fotos ausgeführt: „Wie besprochen unterbreite ich Ihnen ein Angebot für Fotoaufnahmen, die für das Magazin „I“ und für weitere Verwendungen der „Ausstellungs- und Werbegemeinschaft des G“ genutzt werden.“ In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unter Ziffer 5.1 geregelt, dass der Auftraggeber an den Bildern nur Nutzungsrechte in dem vertraglich festgelegten Umfang erwirbt. Weiter heißt es unter Ziffer 5.2: „Die Übertragung und Einräumung der vom Auftraggeber erworbenen Nutzungsrechte an Dritte, auch an andere Redaktionen eines Verlages, bedarf der schriftlichen Zustimmung des Bildautors.“ Ziffer 5.3 regelt darüber hinaus, dass die Nutzung generell nur in der Originalfassung zulässig ist. Zudem ist gemäß Ziffer 5.4 bei jeder Bildveröffentlichung, ausgenommen bei Aufnahmen für die Werbung, der Bildautor als Urheber zu benennen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage B 2, Bl. 40 der GA, Bezug genommen. In der Folgezeit stellte die B die Bilder (Anl. K1 und K5), ohne Rücksprache mit dem Kläger, dem Beklagten zur Verfügung, damit dieser die Bilder für seine eigene Werbung verwenden konnte. Der Beklagte ist Friseurmeister und Betreiber der Website „http://www.XXX.de“. Auf dieser Website veröffentlichte er die drei streitgegenständlichen Fotografien. Die Fotografien wurden dabei für eine Werbeaktion im November 2013 verwendet (Anl. K2) und waren zumindest in dem Zeitraum von September 2013 bis Januar 2016 auf vorgenannter Homepage öffentlich zugänglich. Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.01.2016 (Anl. K3, Bl. 8 der GA) ließ der Kläger den Beklagten wegen vorstehend dargestellter Verwendung der Fotografien abmahnen und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung, zur Auskunft sowie zur Zahlung von Schadensersatz auffordern. Eine Auskunft wurde nicht erteilt, eine Unterlassungserklärung nicht abgegeben und die Zahlung verweigert. Zwischenzeitlich wurden die Bilder von der Homepage entfernt. Der Kläger ist der Ansicht, die streitgegenständlichen Fotografien seien ohne Berechtigung von dem Beklagten veröffentlicht worden. Der Vertrag zwischen dem Kläger und der B sehe eine Übertragung der Nutzungsrechte nicht vor. Zudem seien die Fotos in veränderter Form und nicht im Original veröffentlicht worden. Darüber hinaus stünde ihm eine angemessene Entschädigung in Geld zu. Der Höhe nach würde sich dieser Anspruch unter Heranziehung der Honorarempfehlung der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing für das Jahr 2013 berechnen. Dieser Zahlungsanspruch sei zudem mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Hilfsweise, für den Fall, dass eine Urheberrechtsverletzung insgesamt seitens der Kammer nicht festgestellt werden würde, stünde ihm zumindest ein Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung einer angemessenen Vergütung zu. Mit der Klageschrift vom 19.01.2016 hat der Kläger ursprünglich nur eine Verletzung seines Urheberrechts bezüglich des in der Anlage K1 dargestellten Fotos geltend gemacht, sowie einen aus dieser vermeintlichen Urheberrechtsverletzung resultierenden Auskunfts- und Feststellungsanspruch und die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren. Klageerweiternd hat er mit Schriftsatz vom 05.04.2016 (Bl. 51 der GA), eingegangen bei Gericht am 07.04.2016, weitere Urheberrechtsverletzungen an zwei von ihm gefertigten Fotografien, wie in der Anlage K5 dargestellt, geltend gemacht und den Auskunfts- und Feststellungsanspruch sowie den Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren entsprechend erweitert. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 31.05.2016 und in der mündlichen Verhandlung vom 05.04.2017 die Klage bezüglich des Klageantrages zu 1 anerkannt. Mit den Schriftsätzen vom 28.10.2016 (Bl. 119 der GA) und vom 08.11.2016 (Bl. 141 der GA) hat der Beklagte zudem Auskunft über Dauer und Art der Verwendung der streitgegenständlichen Fotos erteilt. Der Kläger hat daraufhin mit Schriftsatz vom 05.12.2016 (Bl. 155 der GA) den Auskunftsanspruch für erledigt erklärt. Unter dem 10.01.2017 (Bl. 171 der GA) hat sich der Beklagte, unter Verwahrung gegen die Kostenlast, der Erledigungserklärung angeschlossen. Der Kläger hat die Klage darüber hinaus mit Schriftsatz vom 05.12.2016 (Bl. 155 der GA) hinsichtlich des Feststellungsbegehrens auf Zahlung umgestellt. Der Kläger beantragt nunmehr, 1. den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, das folgende und in der Anlage K1 dargestellte Foto unverändert und/oder bearbeitet zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder ohne Urheberbenennung öffentlich zugänglich zu machen und/oder machen zu lassen: wenn dies wie aus der Anlage K2 ersichtlich geschieht; … 2. den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, die folgenden und in Anlage K5 dargestellten Fotos ohne Zustimmung des Klägers zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder ohne Urheberbenennung öffentlich zugänglich zu machen und/oder machen zu lassen: … … wenn dies wie aus der Anlage K2 ersichtlich geschieht; 3. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 2.790,00 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.09.2013 zu zahlen; hilfsweise für den Fall, dass insgesamt keine urheberrechtsverletzung festgestellt wird, den Beklagten für die Nutzung der unter Ziffer 1 und Ziffer 2 sowie in Anlage K1 und K5 dargestellten Fotografien des Klägers zur Zahlung einer weiteren angemessenen Beteiligung i.H.v. 2.790,00 € sowie Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.09.2013 zu verurteilen; äußerst hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte für die Nutzung der unter Ziffer 1 und Ziffer 2 sowie in Anlage K1 und K5 dargestellten Fotografien des Klägers zum Abschluss eines auf die Gewährung einer weiteren angemessenen Beteiligung des Klägers zuzüglich Mehrwertsteuer sowie Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.09.2013 gerichteten Vertrages verpflichtet ist; 4. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.044,40 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, soweit nicht anerkannt. Der Beklagte ist der Ansicht, der Vertrag vom 19.12.2012 zwischen der B und dem Kläger habe die B dazu berechtigt, die eingeräumten Nutzungsrechte an Dritte zu übertragen. Den Parteien sei bei Vertragsschluss bewusst gewesen, dass die B die Bilder im Rahmen ihres Gesellschaftszweckes weiter verwenden und Unterlizenzen an Friseurinnungen und deren Mitglieder vergeben durfte. Zudem seien die als Anlage K5 eingereichten Fotografien in unbearbeiteter Form verwendet worden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auch auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung bezüglich des Klageantrages zu 1 beruht auf dem Anerkenntnis des Beklagten, so dass es insoweit keiner weiteren Begründung bedarf (§ 313 b Abs. 1 ZPO). Im Übrigen ist die Klage zulässig und aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Klage ist zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf ergibt sich aus § 32 ZPO. II. Die Klage ist überwiegend begründet, da dem Kläger gegen den Beklagten der in dem Klageantrag zu 2 geltend gemachte Unterlassungsanspruch, ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.604,25 € und außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 984,60 € zustehen. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht. 1. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung, wie unter Ziffer 2 tenoriert, aus §§ 97, Abs.1, 72 Abs. 1, 16, 19 a UrhG. Der Klageantrag zu 2 ist dabei, entgegen der Ausführungen des Beklagten, hinreichend bestimmt, da der Kläger durch den Verweis auf die Anlage K 2 in dem Antrag selbst die zu unterlassende Handlung hinreichend konkretisiert hat. a) Die von dem Kläger hergestellten Fotografien genießen selbst bei einer Verneinung der Werkqualität zumindest gemäß § 72 UrhG als Lichtbilder urheberrechtlichen Schutz. Unstreitig ist der Kläger zudem Urheber der streitgegenständlichen Fotografien, somit berechtigt die Rechte aus § 97 UrhG gegenüber Dritten geltend zu machen. b) Durch das Einstellen der Fotografien auf seine Homepage hat der Beklagte das Werk nach § 16 UrhG vervielfältigt und durch deren Freischaltung der Öffentlichkeit gemäß § 19 a UrhG zugänglich gemacht. Soweit der Beklagte der Auffassung ist, ihm stünden die entsprechenden Nutzungsrechte zu, so bleibt dieser Einwand ohne Erfolg. Der Beklagte hat die in der Anlage K 5 und K 1 dargestellten Originalfotos, wie bei Vergleich mit der Anlage K 2 ersichtlich, gerade nicht im Original, sondern zumindest in umgestalteter Form im Sinne des § 23 UrhG veröffentlicht. Auf dem Originalfoto steht das Fotomodell innerhalb einer hellgrauen geometrischen Figur, wodurch das Bild dreidimensional wirkt. Um das Fotomodell herum befinden sich dabei verspiegelte Wände, ein verspiegelter Boden und eine verspiegelte Decke. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K5 Bezug genommen. Die dreidimensionale Wirkung des Fotos ist Bestandteil der künstlerischen Leistung des Klägers, so dass der hellgraue Bereich des Bildes einen Teil des Gesamtwerkes darstellt. Die von dem Beklagten auf seiner Homepage befindlichen Fotos sind sowohl im oberen, als auch im unteren, hellgrauen Bereich erheblich beschnitten, so dass die dreidimensionale Wirkung des Fotos nicht mehr gegeben ist. Für die Veröffentlichung der Bilder in der veränderten Form hätte es der Zustimmung des Klägers als Schöpfer bedurft. Auf ein abgeleitetes Nutzungsrecht zur Bearbeitung oder Umgestaltung der Fotos kann sich der Beklagte nicht berufen, da die B die Nutzungsrechte in Bezug auf die Bearbeitung oder Umgestaltung nicht wirksam übertragen konnte. Der Beklagte wäre vorliegend allein zur Veröffentlichung der Fotos in unbearbeiteter Form berechtigt gewesen, da ihm die Nutzungsrechte diesbezüglich wirksam von der B übertragen wurden. In dem Angebot vom 11.12.2012 (Anlage B1, Bl. 31 GA) bot der Kläger der B an, dass diese die streitgegenständlichen Fotos für das Magazin I und für weitere Verwendungen der B nutzen kann und die Einräumung der Nutzungsrechte zeitlich und räumlich unbegrenzt ist. Darüber hinaus wurden die AGBs wirksam mit einbezogen. In den AGBs wird dabei zwar unter Ziffer 5.2 ausgeführt, dass die Übertragung und Einräumung der vom Auftraggeber erworbenen Nutzungsrechte an Dritte der schriftlichen Zustimmung des Bildautors bedarf, jedoch steht dies einer wirksamen Übertragung der Nutzungsrechte an den Originalfotos nicht entgegen. Die Auslegung des Vertrages hat hier nach den für Verträge geltenden §§ 133, 157 BGB zu erfolgen (BGH, GRUR 2001, GRUR Jahr 2001 Seite 758 - Trainingsvertrag). Sie hat dabei den wirklichen Willen der Parteien zu erforschen und sich danach zu richten, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Neben dem Erklärungswortlaut sind die den Parteien bekannten Umstände, insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, deren Zweck, die Wettbewerbsbeziehung zwischen den Vertragsparteien, sowie deren Interessenslage heranzuziehen (BGH, GRUR 2006, GRUR Jahr 2006 Seite 878 - Vertragsstrafenvereinbarung). Der Wortlaut des Angebots für sich betrachtet deutet darauf hin, dass die B berechtigt ist Dritten Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Fotos einzuräumen. Insofern wird die „weitere Verwendung“ zugestanden. Darüber hinaus wird im Angebot des Klägers an die B eine unbegrenzte zeitliche und räumliche Nutzung zugesichert. Auch die Hinzuziehung der AGBs, nach welchen für die Weiterveräußerung der Nutzungsrechte die schriftliche Zustimmung erforderlich sei, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. So kann die schriftliche Zustimmung bereits in dem unterbreiteten Angebot gesehen werden. Selbst wenn das Angebot nicht als Zustimmung gewertet wird, ist bei einem Widerspruch zwischen Individualabreden und Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Individualabrede vorrangig (§ 305b BGB). Für die zulässige Übertragung der Nutzungsrechte spricht auch der mutmaßliche Wille der Parteien. Insofern handelt es sich bei der B um eine Werbegemeinschaft in deren Interesse es liegt, dass sie die Nutzungsrechte an den Fotos für Werbemaßnahmen im Friseurhandwerk weiter geben kann. Jedoch ist es an dieser Stelle nicht von Bedeutung, dass der Beklagte von der B die Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Originalfotos wirksam übertragen bekommen hat, denn die Bearbeitung bzw. Umgestaltung der Fotografien in Form der Beschneidung waren von diesem Nutzungsrecht nicht umfasst. Dies wird auch von dem Beklagten nicht behauptet. In den wirksam mit einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird unter Ziffer 5.3 zudem ausgeführt, dass eine Nutzung der Bilder grundsätzlich nur in der Originalfassung zulässig ist und jede Änderung oder Umgestaltung - ausdrücklich auch die Veröffentlichung in Ausschnitten - einer vorherigen Zustimmung des Bildautors bedarf. c) Die Wiederholungsgefahr wird wegen des Erstverstoßes widerleglich vermutet und ist mangels Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht ausgeräumt. 2. Der Kläger kann zudem von dem Beklagten gemäß §§ 97 Abs. 2, 72, 19a UrhG, auf Grund der unberechtigten Nutzung der drei streitgegenständlichen Fotografien, Schadensersatz in Höhe von 1.604,25 €, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz beanspruchen. a) Die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruches liegen vor. Wie vorstehend dargestellt, ist der Kläger durch die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Bilder seitens des Beklagten in seinen Urheberrechten verletzt worden. Dabei liegt eine Urheberrechtsverletzung nicht nur bezüglich der als Anlage K5 eingereichten Fotografien vor, sondern auch bezüglich des als Anlage K1 eingereichten Fotos, welches Gegenstand des anerkannten Klageantrages zu 1 ist. Diesbezüglich ist es unstreitig, dass dieses in bearbeiteter Form veröffentlicht wurde, was, wie vorstehend ausgeführt, mangels Nutzungsrecht des Beklagten in bearbeiteter Form, eine Urheberrechtsverletzung des Klägers darstellt. Darüber hinaus ist die Rechtsverletzung von dem Beklagten – zumindest fahrlässig – verschuldet, denn beim Umgang mit urheberrechtlich geschützten Werken entspricht es der üblichen Sorgfaltspflicht, dass man die Berechtigung zur Nutzung des Werks prüft und sich darüber zudem Gewissheit verschafft. Auch die Berechtigung eines Vorlizenzgebers ist insoweit gewissenhaft zu prüfen und festzustellen. b) Der Schadensersatzanspruch steht dem Kläger dabei jedoch nur in Höhe von 1.604,25 € zu. Der Kläger kann im Wege der Lizenzanalogie gemäß § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG Schadensersatz in Höhe des Betrages verlangen, den vernünftige Vertragspartner anstelle der Parteien für die Einräumung der Lizenz zur Nutzung des streitgegenständlichen Lichtbildes vereinbart hätten. Bei Festsetzung der angemessenen Lizenz sind dabei branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstäbe heranzuziehen, wenn sich in dem entsprechenden Zeitraum eine solche Übung herausgebildet hat. Dabei kann die MFM- Empfehlung im Rahmen der Schätzung einer angemessenen und üblichen Lizenzgebühr nach § 287 ZPO als Ausgangspunkt herangezogen werden (Dreier/Schulze UrhG § 97, Rdn. 63). Die maßgeblichen Bildhonorare der MFM 2013 (Anlage K 10 und 11, Bl. 207 f. der GA) enthalten dabei in dem für die vorliegende Berechnung heranzuziehenden Abschnitt „Online-Nutzung, Internet, Webdesign, Pop - Ups, Banner, Online-Shops“ in der Spalte „Unterseite“ für den Nutzungszeitraum von bis zu drei Jahren einen Honorarsatz von 465,00 €. Nach der Auskunft des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 05.04.2017 erstreckte sich der Nutzungszeitraum auf September 2013 bis Januar 2016. Da die Berechnung des Lizenzschadensersatzanspruches jedoch nicht streng nach der MFM zu erfolgen hat, sondern unter Berücksichtigung aller Umstände in freier Beweiswürdigung nach § 287 ZPO, hält die Kammer, bei individueller Betrachtung der Umstände des konkreten Einzelfalls, einen Abschlag von 50 Prozent des Grundhonorars für angemessen, so dass sich das Grundhonorar auf 232,50 € reduziert (vgl. BGH, Urteil vom 6.10.2005 - I ZR 266/02 (LG Berlin) Pressefotos). Der von der Kammer hinsichtlich der Lizenzhöhe vorgenommene Abschlag von 50% begründet sich insbesondere darin, dass es sich um eine Zweitverwertung bzw. Folgelizenzsierung handelte, die Fotos bereits vorlagen und der Kläger mit der kostenlosen Veröffentlichung im Original einverstanden war (vgl. auch Hanseatisches Oberlandesgericht, Entscheidung vom 17.12.1998, 3 U 238/94). Die Verwendung der Fotos in der aus der Anlage K 2 ersichtlichen Form steht der Annahme einer Zweitverwertung, bei welcher im Rahmen des gerichtlichen Ermessens die Vornahme eines pauschalen Abschlags angemessen sein kann, dabei nicht entgegen. Darüber hinaus darf im konkreten Einzelfall auch nicht unberücksichtigt gelassen werden, dass die streitgegenständlichen Produktfotografien nur für eine örtlich gebundene Werbeaktion verwendet wurde, welche der Beklagte nur 3 Monate im Vorhinein bewarb. Dadurch gestaltete sich ein Großteil der Nutzungsdauer der Bilder (über 2 Jahre) in der Form, dass die Fotografien zwar noch auf der streitgegenständlichen Homepage einsehbar waren, jedoch vom Fokus der Besucher immer weiter abrückten und immer mehr „Klicks“ benötigt wurden um sich diese Anzeige nebst Fotografien anzuschauen. Auf das Grundhonorar ist ein Zuschlag von 30 % (69,75 €) vorzunehmen, da es sich um Fotomodell-Aufnahmen handelt. Dabei hat der Kläger zwar selbst die 30 Prozent des Zuschlages für die Fotomodell-Aufnahmen in seinem Klageantrag nicht mit eingerechnet, jedoch wird das Vorbringen des Klägers diesbezüglich seitens der Kammer als Hilfsvorbringen gewertet. Da die vom Kläger geltend gemachte Schadenssumme insgesamt nicht erreicht wird, war dieses Hilfsvorbringen zu berücksichtigen. Zudem ist, wegen der fehlenden Urheberbenennung, ein Zuschlag von 100 % auf das Grundhonorar von 232,50 € anzurechnen. Die Kammer schließt sich insofern der rechtlichen Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf an, welches in ständiger Rechtsprechung, dem BGH folgend, die Zubilligung eines Zuschlages von 100 % auf das Grundhonorar bei unterlassener Urheberbenennung in Übereinstimmung mit den MFM-Empfehlung als verkehrsüblich ansieht (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 09. Mai 2006 – I-20 U 138/05 –, Rn. 14, juris). Der Schadensersatz in Höhe von 1.604,25 € setzt sich somit wie folgt zusammen: Foto Unterseite + 465,00 € Angemessener Abschlag - 50 % - 232,50 € Grundhonorar + 232,50 € Modellzuschlag + 30 % + 69,75 € Urheberbenennung + 100 % + 232,50 € Summe pro Bild: 534,75 € Der Kläger hat zudem einen Anspruch auf angemessene Verzinsung des Schadensersatzbetrags. In der Rechtsprechung ist es anerkannt, dass vernünftige Vertragspartner bei Abschluss eines gewerbliche Schutzrechte betreffenden Lizenzvertrags einen Lizenzfälligkeitstermin mit der Folge einer über die gesetzliche Verzugsregelung hinausgehenden Zinspflicht vereinbart hätten. Dadurch erfolgt kein versteckter Verletzerzuschlag bei der Schadensberechnung, es wird lediglich der Zweck des Schadensersatzes verfolgt, dass ein Rechtsverletzer nicht schlechter, aber eben auch nicht besser gestellt werden darf als ein vertraglicher Lizenznehmer (BGH, GRUR 1982, 286 [288f.] = NJW 1982, 1151 – Fersenabstützvorrichtung, OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. 12. 2001 - 27 U 12/01). Der Lizenzschaden ist dabei, entgegen der Auffassung des Klägers, nur mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, da von § 288 BGB nur rechtgeschäftliche Entgeltforderungen für die Lieferung von Waren oder die Erbringung von sonstigen (Dienst-)Leistungen (im weiten, europarechtlichen Sinne – BGH NJW 08, 1872) erfasst sind, nicht jedoch Schadensersatz-, Bereicherungs- oder Rückzahlungsansprüche aus § 346 (Jauernig/Stadler BGB § 286 Rn. 31-37a). Der zuzusprechende Schadensersatz von 1.604,25 € ist ab dem 10.09.2013 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, da die Fotos ab diesem Zeitpunkt auf der Homepage des Beklagten veröffentlicht wurden. 3. Darüber hinaus hat der Kläger einen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren gemäß § 97 a Abs. 3 Satz 1 UrhG, jedoch lediglich in Höhe von 964,60 Euro. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass eine berechtigte Abmahnung des Klägers erfolgt ist. Die Abmahnung entsprach auch den Anforderungen gemäß § 97a Abs. 2, Nr. 1 und Nr. 4 UrhG. Der Anspruch der Höhe nach richtet sich jedoch nach dem Gegenstandswert von 20.604,25 € und der in Ansatz zu bringenden 1,3 Geschäftsgebühr. Der vom Kläger angesetzte Streitwert von 6.000,00 EUR pro Lichtbild erscheint im Hinblick auf die Qualität der Lichtbilder, sowie die kommerzielle Nutzung auf der Internetseite der Beklagten, gerechtfertigt. Auch die Bezifferung des Auskunfts- und Beseitigungsanspruches von je 500,00 € ist gerechtfertigt, jedoch ist der Schadensersatz im Abmahnschreiben zu hoch angesetzt, wie vorstehend ausgeführt ist ein Schadensersatz von 1.604,25 € Euro gerechtfertigt, so dass sich der Gesamtstreitwert von 20.604,25 € (3 x 6.000,00 € + 2 x 500,00 € + 1.604,25 €) ergibt. Der Betrag ist zudem gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB in Höhe von 480,20 € ab dem 23.02.2016 und in Höhe von weiteren 484,40 € ab dem 16.04.2016 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, da die Klage dem Beklagten am 22.02.2016 und die Klageerweiterung am 15.04.2016 zugestellt wurden. 4. Da die Urheberverletzung bejaht wurde, war nicht über die Hilfsanträge zu entscheiden. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, soweit streitig entschieden worden ist. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit bezüglich des Auskunftsanspruches übereinstimmend für erledigt erklärt haben war hier die Kostenentscheidung gemäß § 91 a ZPO, unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes, zu treffen. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht die tenorierte Kostenfolge billigem Ermessen. Die Klage hätte hinsichtlich des Auskunftsanspruches aus § 242 BGB Erfolg gehabt. Die ursprüngliche Berechtigung des Auskunftsanspruchs begründet sich in der vorstehend dargestellten Urheberrechtsverletzung auf Grund der öffentlichen Zugänglichmachung der bearbeiteten bzw. umgestalteten Bilder des Klägers. Die entsprechende Auskunft lag bei Klageerhebung nicht vor, da die Erteilung einer übersichtlichen in sich verständlichen Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben erforderlich gewesen wäre (Wandtke/Bullinger/v. Wolff UrhG § 97 Rn. 47). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 20.790,00 EUR festgesetzt. Für den Klageantrag zu 1 6.000,00€ Für den Klageantrag zu 2) 12.000,00 € Für den Klageantrag zu 3) 2.790,00 € Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.