Urteil
6 O 175/15
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2017:0609.6O175.15.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen L.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen L. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Lin zu 1.) und ihr verstorbener Ehemann, beerbt durch Lin zu 2.), gaben mit der als Anlage K1 zur Akte gereichten notariellen Urkunde O-Straße. 78/2007 vor dem ehemaligen Notar dem Zeugen im vorliegenden Verfahren und Versicherungsnehmer der Beklagten, am 03.02.2007 ein an die Firma W GmbH & Co. KG gerichtetes Angebot ab, die Eigentumswohnung O-Straße. 1 im P-T-Straße in Leipzig erwerben zu wollen. Lin zu 1.) und ihr Ehemann erhielten hierzu Ende Januar 2007 einen unerbetenen Anruf, in welchem sie unter dem Deckmantel einer Meinungsumfrage überredet wurden, einen persönlichen Gesprächstermin zur kostenlosen und unverbindlichen Beratung in Steuersparfragen wahrzunehmen. Vier Tage nach diesem Gespräch, am 30.01.2007, wurde ihnen in einem persönlichen Gespräch mit dem Anlageberater Y in den Geschäftsräumen der x in Berlin der Erwerb einer fremdvermieteten Immobilie empfohlen. Am Samstag den 03.02.2007 wurde ihnen dann die streitgegenständliche Immobilie vorgestellt. Im unmittelbaren Anschluss an diesen Termin fuhren sie zum Versicherungsnehmer der Beklagten, um dort eine entsprechende „ Reservierung “ abzugeben. Die Vertragsurkunde wurde ihnen erstmals in diesem Termin zur Kenntnis gebracht. Per Schreiben vom 11.02.2007 gegenüber der Vermittlerin X erklärten der verstorbene Ehemann der Klägerin zu 1.) und diese sodann eine endgültige Abstandnahme von ihrer Erklärung. Ihr Angebot vom 03.02.2007 wurde dennoch am 07.03.2007 von der W GmbH & Co. KG mit der Urkunde O-Straße. oo des Notars x angenommen (Anlage K2). Zur Finanzierung des Kaufpreises nahmen Lin zu 1.) und ihr Ehemann sodann am 10.04.2007 einen Kredit bei der E AG auf. Die Beklagte ist die hinter dem Zeugen F2 stehende Haftpflichtversicherung. Der Versicherungsnehmer der Beklagten ist insolvent, ebenso wie die Verkäuferin, die W GmbH & Co. KG und die Vermittlerin, die Via Vita. Mit vorliegender Klage begehren L daher von der Beklagten die Rückabwicklung des Kaufvertrages im Wege eines Schadensersatzanspruches aufgrund einer vermeintlichen Pflichtverletzung im Rahmen der Beurkundung durch den Versicherungsnehmer der Beklagten. Das Landgericht Berlin verurteilte den Versicherungsnehmer der Beklagten mit Urteil vom 14.11.2013 wegen Untreue jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug in zehn (anderen) Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. L behaupten, auch sie seien zum Opfer einer Betrugsmasche geworden, bei welcher in Zusammenarbeit zwischen der Vermittlerfirma X und der W GmbH & Co. KG ihnen eine Immobilie verkauft wurde, die den Kaufpreis nicht wert sei. Der Versicherungsnehmer, der Zeuge F2, habe die Vertragsurkunde, welche ihnen vorher nicht bekannt gewesen sei, in dem Beurkundungstermin ohne Erklärungen und Nachfragen in einer sehr rasanten und monotonen Art vorgelesen, so dass ihnen gar nicht bewusst gewesen sei, welche Erklärung sie dort abgeben. Der Zeuge habe sich insbesondere nicht darüber vergewissert, dass den Parteien die Vertragsurkunde zwei Wochen vorher gemäß § 17 Abs. 2a BeurkG übergeben worden sei. Dementsprechend sei ihnen gar nicht bewusst gewesen, dass hier eine bindende Erklärung abgegeben worden ist. Nach ihrem Schreiben vom 11.02.2007 (Anlage K3) sei ihnen von dem Vertrieb Via Vita mitgeteilt worden, dass sie sich schadensersatzpflichtig machten, wenn sie nicht erfüllten. Demensprechend seien sie davon ausgegangen, zum Kauf gezwungen zu sein. L sind der Ansicht, der Versicherungsnehmer der Beklagten habe sich pflichtwidrig verhalten, indem er sich nicht durch ausdrückliche Befragung darüber vergewisserte, ob ihnen der Vertragstext rechtzeitig vorgelegen habe. Hierfür spreche bereits die Formulierung im Kaufvertragstext, sowie die Tatsache, dass der Zeuge F2 auch andere Texte verwende, in denen eine Nachfrage ausdrücklich genannt sei, ob man den Vertragstext rechtzeitig vorher erhalten habe. Da dieser Zusatz hier fehle, spreche eine Vermutung der Vollständigkeit für eine unterlassene Nachfrage, so dass die Beklagte Gegenteiliges zu beweisen habe. Hierdurch habe der Zeuge gegen § 17 Abs. 2a S. 2 O-Straße. 2 BeurkG verstoßen, so dass sich ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 19 Abs. 1 BNotO ergebe, der wegen § 115 Abs. 1 O-Straße. 2 VVG als Direktanspruch gegen die Beklagte bestünde. Die Haftung der Beklagten sei auch im Falle vorsätzlichen Handelns ihres Versicherungsnehmers nicht subsidiär. Eine solche vorsätzliche Pflichtverletzung sei dem Zeugen indes auch nicht vorzuwerfen. L behaupten ferner, der Beklagten sei mit Schreiben vom 08.12.2014 und Güteantrag vom 19.12.2014 eine außergerichtliche Einigung angeboten worden. Ihr Schaden bestehe in dem durch sie aufgenommenen Darlehen. Dieser sei kausal auf die unterlassene Aufklärung des Versicherungsnehmers der Beklagten zurückzuführen. Hätte dieser sie über die gesetzlich vorgeschriebene zweiwöchige Wartezeit ordnungsgemäß aufgeklärt und auf deren Einhaltung pflichtgemäß bestanden, seien sie die Verpflichtung, eine ungesehene Eigentumswohnung zu erwerben, nicht eingegangen. Dies gehe auch aus ihrem als Anlage K3 zur Akte gereichten Brief gegenüber der Via Vita hervor. Der weitere Schaden, wie er sich aus den gezahlten Zins- und Tilgungsleistungen, sowie sonstigen Zahlungen ergebe, sei nicht vorhersehbar. L beantragen, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie zu Händen eines von ihnen zu beauftragenden Notars 65.600,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abgabe folgender notarieller Erklärung ihrerseits vor dem beauftragten Notar: „Wir sind eingetragene Eigentümer des im Objekt PT gelegenen, im Grundbuch des Amtsgerichts Leipzig, Wohnungsgrundbuch zz Wohnungseigentumsrechts, Flurstück X, bestehend aus einem 37,79/1000stel Miteigentumsanteils nach WEG, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit O-Straße. 1 bezeichneten Eigentumswohnung mit einer Größe von 43,64 m², mitsamt einem Abstellraum im Kellergeschoss. Wir verpflichten uns hiermit, das vorbezeichnete Wohnungseigentum auf die F AG zu übertragen, frei von der jeweils in Abteilung III des Wohnungsgrundbuchs eingetragenen Grundschuld der E AG in Höhe von 65.600,00 EUR. Wir erteilen hiermit der F AG die unwiderrufliche Vollmacht, in unserem Namen und unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, die Auflassung zu erklären. Wir erklären unser unwiderrufliches Einverständnis mit einer Weisung der F AG an den beauftragten Notar, den eingehenden Zahlungsbetrag zur Ablösung der in Abteilung III des Grundbuches eingetragenen Grundschuld der E AG in Höhe von 65.600,00 EUR zu verwenden. Wir bewilligen die Eintragung der F als Eigentümer und beauftragen den Notar den Antrag erst dann zu stellen, wenn Zahlungseingang des durch die Klage geforderten Betrages in Höhe von 65.600,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit auf dem Konto des beauftragten Notars erfolgt und ein etwaiger überschießender Betrag an uns auszukehren ist.“ 2. festzustellen, dass die Beklagte auch zum Ausgleich des weiteren Vermögensschadens verpflichtet ist, soweit dieser aufgrund des Erwerbs im Zusammenhang mit der Finanzierung der im Antrag zu 1.) näher bezeichneten Wohnung entstanden ist. 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der im Antrag zu 1.) genannten Eigentumswohnung in Verzug befindet. 4. die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.879,09 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage für ihre vorgerichtliche Vertretung durch die jetzigen Prozessbevollmächtigten zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, ihr Versicherungsnehmer habe nach Verlesen der Vertragsurkunde und dem dortigen Hinweis auf § 17 Abs. 2a O-Straße. 2 BeurkG regelmäßig, so auch im vorliegenden Fall, das Verlesen des Textes unterbrochen und die Erschienenen, so auch Lin zu 1.) und ihren Ehemann gefragt, ob ihnen ausreichend Gelegenheit gegeben worden sei, sich mit dem Gegenstand der Beurkundung auseinanderzusetzen. Erst als sie die Frage des Notars bejahten, habe er die Beurkundung fortgesetzt. § 17 Abs. 2a O-Straße. 2 BeurkG in der damals geltenden Fassung sehe noch nicht vor, dass die Kenntnis durch den Notar vermittelt werden müsse. Dieser habe daher nicht mehr machen müssen, als nachzufragen, was er getan habe. Sollte sich jedoch herausstellen, dass der Notar gegen § 17 Abs. 2a O-Straße. 2 BeurkG verstoßen hat, so hafte sie ihrer Ansicht nach schon deshalb nicht, weil dieser Pflichtverstoß dann wissentlich erfolgt sei, wofür sie gemäß § 4 Ziff. 3 ihrer Allgemeinen Vertragsbedingungen nicht einzustehen habe. Für die Wissentlichkeit spreche dann die Vielzahl der Haftungsfälle und die Verurteilung des Zeugen. L müssten sich dann an die Vertrauensschadensversicherung der Notarkammer Berlin wenden. Ferner behauptet sie, eine etwaige Pflichtverletzung sei nicht kausal für den Kauf gewesen, da sie sich schließlich im Anschluss an ihr Schreiben vom 11.02.2007 (Anlage K3) doch entschieden haben, den Kaufvertrag zu vollziehen. Auch die Tatsache, dass nunmehr erst nach Jahren Schadensersatz verlangt werde, spreche dafür, dass die Immobilie auch ohne eine etwaige Pflichtverletzung erworben worden sei. Letztlich seien sie an das Angebot auch zur Zeit der Annahme gar nicht mehr gebunden gewesen, so die Ansicht der Beklagten, da dieses wegen der sechswöchigen Bindung unwirksam gewesen sei. Hierauf hätte der vollziehende Notar O hinweisen müssen, Im Übrigen müssten sich L auch die aus der Immobilie erlangten Vorteile (Mieten, Steuerersparnisse) anrechnen lassen. Die Beklagte erhebt zudem die Einrede der Verjährung. Ein Güteantrag sei ihr nicht zugegangen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zur Akte gereichten Anlagen, sowie auf die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vom 04.03.2016 Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund Beweisbeschlusses vom 18.08.2016 über den Ablauf der Beurkundung des Angebots an die Firma W GmbH & Co. KG über die streitgegenständliche Immobilie am 03.02.2007 durch Vernehmung des Zeugen F2, sowie informatorischer Anhörung der Klägerin zu 1.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2017 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Klage wurde zulässigerweise von der Klägerin zu 1.) und den Erben des ursprünglich als L zu 2.) bezeichneten, verstorbenen Ehemanns erhoben. Dass der ursprünglich als L genannte Erblasser bereits am Tag der Abfassung der Klageschrift und somit vor An- und Rechtshängigkeit verstarb, steht dem nicht entgegen. Stirbt der L, wie hier, noch vor Anhängigkeit aber nach Erteilung der Klagevollmacht, so gilt die Klage nach § 86 ZPO als für die Erben erhoben, so dass ein Fall der Rubrumsberichtigung gegeben ist ( Vollkommer , in Zöller, ZPO, 30. Aufl., Vor § 50, Rn. 12; § 86, Rn. 8). Auch ist unschädlich, dass mit Schriftsatz vom 24.03.2016 die Erbengemeinschaft als Klägerin zu 2.) benannt wurde, obgleich eine Erbengemeinschaft weder rechts- noch parteifähig ist (BGH, BGH, Beschluss vom 17.10.2006 - VIII ZB 94/05, NJW 2006, 3715). Partei sind vielmehr die einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft, die konkret namentlich zu benennen sind und so auch benannt wurden ( C-Eberhard , in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl., 2016, § 253 Rn. 60). Die unrichtige Parteibezeichnung ist von Amts wegen zu berichtigen. Die Berichtigung einer ungenauen oder unrichtigen Parteibezeichnung ist jederzeit von Amts wegen möglich, wenn die Identität der Partei gewahrt bleibt. Bei einer mehrdeutigen oder unrichtigen äußeren Parteibezeichnung ist grundsätzlich die Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen sein soll. Denn die Bezeichnung ist auslegungsfähig und es können zur Auslegung sowohl die gesamte Klageschrift und ihr beigefügte Unterlagen als auch spätere Prozessvorgänge herangezogen werden, weil maßgeblich die Verhältnisse bei Schluss der letzten mündlichen Verhandlung sind. Inhaltlich ist entscheidend, welchen Sinn die Erklärung zu diesem Zeitpunkt aus der Sicht des Gerichts und des Prozessgegners hat (OLG Düsseldorf Urteil vom 17.06.2016 – 15 U 69/15). Unter diesen Voraussetzungen ist vorliegend erkennbar, dass die Klage durch die Erben fortgeführt werden sollte. Diese wurden namentlich benannt und bereits mit Schriftsatz vom 03.03.2016 als neue L bezeichnet. II. Die Klage ist indes unbegründet. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass im hiesigen Fall ein Anspruch der L gemäß der §§ 19 Abs. 1 BnotO, 115 Abs. 1 O-Straße. 2 VVG auf Schadensersatz gegen die Beklagte besteht. Unabhängig von den aufgeworfenen Fragen der Subsidiarität der Haftung der Beklagten, der Verjährung oder des Schadens der Höhe nach, hat die durchgeführte Beweisaufnahme bereits nicht den, den Klägern obliegenden Nachweis einer Pflichtverletzung seitens des Versicherungsnehmers der Beklagten, des Zeugen F2 ergeben. 1. Gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 BNotO hat der Notar den einem anderen aus einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Amtspflichtverletzung entstehenden Schaden zu ersetzen. Als solche werfen L dem Versicherungsnehmer der Beklagten, dem Zeugen F2 einen Verstoß gegen § 17 Abs. 2a O-Straße. 2 BeurkG in der damals geltenden Fassung vor. Gemäß § 17 Abs. 2a O-Straße. 2 BeurkG a.F. soll der Notar darauf hinwirken, dass der Verbraucher ausreichend Gelegenheit erhält, sich vorab mit dem Gegenstand der Beurkundung auseinander zu setzen; bei Verbraucherverträgen, die der Beurkundungspflicht nach § 311b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BGB unterliegen, geschieht dies im Regelfall dadurch, dass dem Verbraucher der beabsichtigte Text des Rechtsgeschäfts zwei Wochen vor der Beurkundung zur Verfügung gestellt wird. Handelt es sich also, wie vorliegend, um einen Verbrauchervertrag, mit welchem Grundeigentum übertragen werden soll, schreibt § 17 Abs. 2a O-Straße. 2 BeurkG a.F. die rechtzeitige Entwurfsaushändigung zwingend vor. Der Text muss alle Informationen enthalten, die der Verbraucher benötigt, um die rechtlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen des Geschäfts überprüfen zu können. Zusätzlich ist bei sämtlichen Verbraucher-Immobilienverträgen ab der Aushändigung des Entwurfs an den Verbraucher „im Regelfall“ eine Frist von zwei Wochen bis zur Beurkundung abzuwarten ( Litzenburger , in Beck´scher Online Kommentar, BGB, 28. Ed. 1.8.2013, BeurkG § 17 Rn. 40ff.). Wenngleich dies vorliegend unstreitig nicht erfolgt ist, da L das beurkundete Angebot keine zwei Wochen vorher, sondern überhaupt nicht vorher erhalten haben, ist dem Zeugen F2 im vorliegenden Fall ein Amtspflichtverstoß nicht nachgewiesen. Denn es bedurfte gemäß § 17 Abs. 2a O-Straße. 2 BeurkG a.F. keiner Übergabe des Vertragsdokuments durch den Notar selbst. Die Aushändigung konnte bis zur Gesetzesänderung am 01.10.2013 sowohl durch den Unternehmer als auch durch den Notar erfolgen ( Litzenburger , in Beck´scher Online Kommentar, BGB, 28. Ed. 1.8.2013, BeurkG § 17 Rn. 43, 16. Ed. 1.2.2010, BeurkG § 17, Rn. 43). Dementsprechend musste sich der Zeuge F2 vor der Beurkundung, wie auch zwischen den Parteien nicht in Streit, lediglich durch eine Nachfrage bei der Klägerin und ihrem Ehemann darüber vergewissern, dass der zu beurkundende Vertragstext bereits seit zwei Wochen dort vorliegt. 2. Den Nachweis, dass dem nicht so war, dass also der Zeuge nicht nachfragte, obliegt dabei den Klägern. Grundsätzlich hat der Anspruchsteller sämtliche anspruchsbegründenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen. Dies gilt auch im Falle einer behaupteten Amtspflichtverletzung durch Unterlassen durch einen Notar (LG Dortmund, Urteil vom 29.07.2009, Az.: 5 O 200/08). Entgegen der Auffassung der L ist vorliegend insoweit nicht von einer Beweislastumkehr aufgrund des beurkundeten Vertragstextes auszugehen. Die Tatsache, dass sich eine solche Nachfrage dort nicht wiederfindet, begründet keine Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit dahingehend, dass eine Nachfrage auch tatsächlich nicht erfolgt ist. Weder der Hinweis auf die Wartefrist noch das Verlangen des Verbrauchers nach vorzeitiger Beurkundung mussten im streitrelevanten Zeitraum durch einen Vermerk dokumentiert werden ( Litzenburger , in Beck´scher Online Kommentar, BGB, 16. Ed. 1.2.2010, BeurkG § 17, Rn. 46). Dann aber musste auch die positive Antwort auf die Nachfrage, ob die Vertragsurkunde rechtzeitig vorlag, nicht im zu beurkundenden Text protokolliert werden. Es handelt sich, anders als in den von Klägerseite zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 05.02.1999 (Az.: V ZR 353/97) und vom 01.02.1985 (Az.: V ZR 180/83) bei dem Hinweis nach § 17 Abs. 2a O-Straße. 2 BeurkG a.F. nicht um beurkundungspflichtige Vereinbarungen. Die Vollständigkeits- und Richtigkeitsvermutung notarieller Urkunden steht nämlich in Zusammenhang mit dem gesetzlichen Beurkundungserfordernis und dessen Reichweite und erstreckt sich, wie der Beurkundungszwang nur auf diejenigen Vereinbarungen, aus denen sich nach dem Willen der Vertragspartner das schuldrechtiche Veräußerungsgeschäft zusammensetzt (BGH, Urteil vom 01.02.1985 - V ZR 180/83 mit Anm. Reithmann, DNotZ 1986, 78). Da also nicht einmal der Hinweis auf § 17 Abs. 2a O-Straße. 2 BeurkG, geschweige denn die Antwort hierauf festgehalten werden musste, resultiert aus den fehlenden Ausführungen hierzu keine Beweislastumkehr. 3. Den folglich ihnen obliegenden Nachweis haben L nicht geführt. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere der Angaben der Klägerin zu 1.) im Rahmen ihrer Anhörung, ist das Gericht trotz der vorliegenden Indizien nicht davon überzeugt, dass entgegen der Aussage des Zeugen F2 im Beurkundungstermin am 03.02.2007 nicht über § 17 Abs. 2a O-Straße. 2 BeurkG a.F. aufgeklärt und eine entsprechende Nachfrage des Zeugen auf rechtzeitige Vorlage der Urkunde nicht gestellt wurde. a) Der Zeuge F2 hat den klägerischen Vortrag nicht gestützt, gab der Zeuge gegenteilig sogar an, in jedem der von ihm begutachteten Fälle nicht nur den sich auch aus der Urkunde ergebenden Passus „Der Notar erläuterte den Erschienenen die Vorschrift des § 17 Abs. 2 a BeurkG dahingehend, dass der Notar bei Verbraucherverträgen unter anderem darauf hinwirken soll, dass der Verbraucher ausreichend Gelegenheit erhält, sich vorab mit dem Gegenstand der Beurkundung auseinanderzusetzen. Bei Grundstücksgeschäften, Erwerb von Wohnungseigentum usw. geschieht dies im Regelfall dadurch, dass dem Verbraucher der beabsichtigte Text des Rechtsgeschäfts zwei Wochen vor der Beurkundung zur Verfügung gestellt wird.“ vorgelesen, sondern diesen auch erläutert zu haben. Dabei habe er die entsprechende Vertragsurkunde hochgehalten und nachgefragt, ob die Parteien diese rechtzeitig vorher erhalten haben, wie es ihm mitgeteilt wurde. Sei ihm gegenüber dies verneint worden, habe er, wie in zwei Fällen so auch geschehen, die Beurkundung abgebrochen. b) Wenngleich gegen die Aussage des Zeugen dahingehend, dass er diese Praxis durchgehend so gewahrt habe, schon aufgrund der Feststellungen im Rahmen seiner strafrechtlichen Verurteilung deutliche Indizien sprechen, führt dies vorliegend nicht dazu, dass das Gericht aufgrund eines Generalverdachtes gegen den Zeugen davon überzeugt ist, dass er während seiner gesamten Amtszeit ausschließlich Beurkundungen vorgenommen hat, ohne die Parteien entsprechend aufzuklären und zu belehren. Der Sachverhalt, wegen dem der Zeuge in zehn Fällen wegen Untreue verurteilt wurde, betrifft einen viel späteren Zeitraum als den streitgegenständlichen. In diesem Strafverfahren wird dem Zeugen angelastet, dass er spätestens ab Mitte September 2008 aufgrund wiederholter Widerrufs- und Anfechtungsschreiben Kenntnis von den unseriösen Verkaufsmethoden eines Vertriebs erlangte und sich fortan hiermit im Interesse eines gewinnbringenden Kanzleibetriebs abfand. Dementsprechend verhält sich das Strafverfahren ausschließlich mit Beurkundungsvorgängen in der Folgezeit ab Oktober 2008 im Zusammenhang mit einem bestimmten Vertriebsunternehmen. Wenngleich das Landgericht Berlin hier von einer unterlassenen Aufklärung über die rechtliche Tragweite der beurkundeten Erklärung und der Einhaltung der Wartefrist des § 17 II a 2 O-Straße. 2 BeurkG überzeugt war (NStZ 2014, 517), kann hieraus nicht ohne weiteres geschlussfolgert werden, dass der Zeuge auch bereits bei der hier gegenständlichen Beurkundung am 03.02.2007, mithin anderthalb Jahre vorher, entsprechend verfahren hat. Die Tatsache, dass der Zeuge irgendwann damit begonnen hat, Aufklärungs- und Beratungspflichten zu missachten, lässt für sich alleine nicht die von Klägerseite pauschal gezogene Schlussfolgerung zu, dass hiervon sämtliche seiner Beurkundungen betroffen waren. Hierfür werden klägerseits auch keine weiteren Anhaltspunkte geliefert oder Beweis angetreten. c) Aus der Tatsache, dass die Aussage des Zeugen zu seiner Beurkundungspraxis in sämtlichen Verfahren ähnlich ist, lässt sich nicht herleiten, dass er in diesem konkreten Fall die Unwahrheit sagt. Aber auch die dargelegten Abweichungen zu früheren Aussagen lassen nicht den zwingenden Schluss zu, dass er im hier gegenständlichen Beurkundungstermin nicht nur von seiner geschilderten Praxis abwich, sondern es auch unterlies aufzuklären und nachzufragen, ob der Vertragstext rechtzeitig vorlag. Den Klägern obliegt es vorliegend nicht, den Zeugen hinsichtlich seiner geübten Beurkundungspraxis der Lüge zu überführen, sondern nachzuweisen, dass er im konkreten Fall nicht nachfragte und aufklärte. Dies kann zwar durchaus im Wege des Indizienbeweises geschehen. Jedoch lassen auch die von Klägerseite angeführten Widersprüche des Zeugen zu früheren Aussagen nicht den Schluss zu, dass er bei sämtlichen seiner Beurkundungen, so auch bei der Hiesigen, entsprechend seiner Verurteilung verfahren hat. Selbst wenn man unterstellt, der Zeuge habe hinsichtlich seiner geübten Praxis gelogen, ist hieraus nicht zu folgern, dass er auch L nicht hinreichend aufgeklärt hat, sondern allenfalls, dass seine Aussage insoweit unergiebig ist, da er sich an den konkreten Beurkundungstermin nicht mehr erinnerte. Dass er sich an die hier gegenständliche Beurkundung, die immerhin mittlerweile zehn Jahre zurückliegt, nicht konkret erinnert, ist zudem aufgrund des von ihm glaubhaft geschilderten Umfangs von 2.406 Beurkundungen in 14 Jahren ohne weiteres nachvollziehbar. d) Auch aus der vom Zeugen gewählten Vertragsformulierung lässt sich nicht ableiten, dass diese bewusst so formuliert war, um, entsprechend des jetzigen Vortrags der L, „ seine eigene Amtspflichtverletzung [nicht] konkret zu beurkunden “. Denn sämtliche in den Rechtsstreit eingeführten Formulierungen zu § 17 Abs. 2a BeurkG, sowohl die vom Zeugen als auch die gewählten, als auch die von der Klägerseite beanspruchte, waren rechtlich nicht zu beanstanden. Wie bereits ausgeführt, war eine Protokollierung des Übergabedatums nicht verlangt. Selbst die, entsprechend der Aussage des Zeugen, von ihm monierten Formulierungen waren 2007 gängige Praxis, wonach nicht nur eine Protokollierung des Übergabedatums der Urkunde nicht erforderlich war, sondern auch eine Praxis dahingehend bestand, dass der Notar die Beurkundung damals nicht von sich aus hinausschieben durfte, wenn der Verbraucher eine vorzeitige Beurkundung verlangte. So war es vertreten, dass der Notar, selbst wenn er das Vorbringen für nicht gerechtfertigt hält, seine Bedenken zwar in der Niederschrift festhalten sollte, aber dennoch beurkunden musste, um Haftungsgefahren wegen ungerechtfertigter Ablehnung zu vermeiden. Weder der Hinweis auf diese allgemeine Wartefrist noch das Verlangen des Verbrauchers nach vorzeitiger Beurkundung brauchten dabei in der Urkunde durch Vermerke dokumentiert zu werden ( Litzenburger , in Beck´scher Online Kommentar, BGB, 5. Ed. 01.02.2007, BeurkG, § 17 Rn. 45-46). Dass der Zeuge also in seinen Urkunden entgegen dieser Praxis nicht nur den Passus strich, dass eine Beurkundung vor Ablauf der Wartefrist erfolgt, sondern auch den Passus mit der Bezeichnung des Übergabedatums, lässt für sich den Schluss nicht zu, dass er hierüber dann auch nicht gefragt hat. e) Vor allem aber die Angaben der Klägerin zu 1.) im Rahmen ihrer Anhörung haben das Gericht, anders als dies in den zitierten Parallelrechtsstreiten der Fall gewesen ist, vorliegend nicht davon überzeugen können, dass der Notar den Passus des Notarvertrages zu § 17 Abs. 2a O-Straße. 2 BeurkG a.F. nicht vorgelesen hat und hierzu auch keine Nachfragen stellte. Die Angaben der Klägerin bei ihrer Anhörung waren zunächst widersprüchlich, letzten Endes unergiebig. So gab Lin zunächst an, der Zeuge habe den Abschnitt über § 17 Abs. 2a BeurkG nicht vorgelesen, dann, er habe „ alles “ vorgelesen und schlussendlich, dass sie sich nicht mehr erinnern könne, was konkret vorgelesen worden sei. Überhaupt hatte Lin an den Inhalt und den Ablauf des Notartermins keinerlei konkrete Erinnerungen mehr. Auf Vorlage der Anlage K1 konnte sie nicht einmal Angaben dazu machen, ob dieser Text überhaupt Gegenstand der Erörterungen war. Das Gericht erhielt im Rahmen der Anhörung der Klägerin vielmehr den Eindruck, dass diese über die Bedeutung und den Inhalt des Termins damals nicht im Bilde war, den Ausführungen des Notars daher auch nicht folgte. Inwieweit sie dies den Zeugen aufgrund welcher Umstände wissen ließ, bleibt offen. Es mag auch sein, dass ihr die Vertragsurkunde vorher nicht übergeben wurde. Aber auch insoweit ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass dies im Termin erkennbar war und sie hierzu nicht gefragt wurde. Da Lin zum Inhalt der Beurkundung keinerlei Angaben machen konnte, da sie sich nach eigenen Angaben nicht mehr erinnerte, erschließt sich auch nicht, wieso sie dann positiv ausschließen kann, dass Nachfragen zur Übergabe der Anlage K1 nicht gestellt wurden oder dass ihr oder ihrem Ehemann die Urkunde bei der Beurkundung nicht vorlag. Auch zum sonstigen Ablauf der Beurkundung, hat Lin keine detaillierten Ausführungen machen können. Auf mehrfache Nachfrage konnte der Vorlesestil lediglich als „ schnell “ bezeichnet und die Dauer des Termins auf 30 Minuten geschätzt werden. Ihren eigenen Sachvortrag hat sie dadurch jedenfalls nicht derart glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, dass von einer tatsächlichen Amtspflichtverletzung des Zeugen bei diesem Termin alleine aufgrund eines pauschalen Vorwurfs gegen den Zeugen, in vielen Fällen so verfahren zu haben, ausgegangen werden kann. e) Der des Weiteren als Zeuge vom Hörensagen benannte Prozessbevollmächtigte der L war nicht zu hören, da dieser zum Ablauf des Beurkundungstermins keine Angaben machen kann. Selbst wenn als wahr unterstellt, dass der Ehemann der Klägerin zu 1.) ihm gegenüber angab, dass er zur Wartefrist seitens des Notars nicht befragt wurde, lassen sich hierauf keine Rückschlüsse auf den tatsächlichen Ablauf des Beurkundungstermins ziehen. Der Beweisantritt ist unergiebig, da selbst wenn der Ehemann gegenüber dem Prozessbevollmächtigten, was nicht einmal behauptet wird, aus seiner Sicht glaubhaft schilderte, dass er nicht gemäß § 17 Abs. 2a O-Straße. 2 BeurkG a.F. aufgeklärt wurde, lässt sich hieraus, anders als möglicherweise in den Fallkonstellationen, in denen der Anspruchs gegner dem Zeugen vom Hören sagen etwas mitteilt, kein Indiz für den tatsächlichen Wahrheitsgehalt herleiten. L haben daher den für die behauptete Amtspflichtverletzung des Versicherungsnehmers erforderlichen Nachweis nicht geführt, weswegen die ausnahmslos auf einen Schadensersatzanspruch gestützte Klage insgesamt abzuweisen war. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 709 ZPO. Streitwert: 75.600,00 EUR