Beschluss
25 T 261/17
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2017:0712.25T261.17.00
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Tenor
Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 08. März 2017 in Gestalt des Antrags auf Feststellung der Rechtswidrigkeit wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen auferlegt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 08. März 2017 in Gestalt des Antrags auf Feststellung der Rechtswidrigkeit wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen auferlegt. Gründe I. Der Betroffene wurde am 28.10.1991 in E. geboren. Seine Eltern sind serbische Staatsangehörige, welche der Volksgruppe der Roma angehören. Ein Asylantrag der Eltern wurde 1992 abgelehnt. In der Folgezeit wurde die Familie wegen Passlosigkeit geduldet. Ein Asylantrag des Betroffenen wurde im Jahr 2006 rechtskräftig abgelehnt. Bereits seit seinem 14. Lebensjahr fiel der Betroffene durch die Begehung einer Vielzahl von Straftaten auf. Er wurde deshalb mehrfach zu Jugendstrafen verurteilt. Unter anderem wurde er im Jahr 2010 wegen Raubes mit Todesfolge und anderen Delikten zu einer Jugendstrafe von 4 Jahren und 10 Monaten verurteilt. Mit Ordnungsverfügung des Antragstellers vom 05.02.2013 wurde der Betroffene aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und am 18.06.2013 in sein Heimatland abgeschoben. In der Ordnungsverfügung vom 05.02.2013 (Bl. 145 Ausländerakte) wurde angeordnet, dass die Ausweisungsverfügung auf 8 Jahre, beginnend mit dem Zeitpunkt der nachgewiesenen Ausreise, befristet wird. Entgegen des bestehenden Einreiseverbotes reiste der Betroffene am 01.06.2015 wieder in das Bundesgebiet ein und wurde am 02.06.2015 im Rahmen eines Polizeieinsatzes aufgegriffen. Bei seiner anschließenden Vernehmung gab er zunächst unzutreffende Personalien an. Über Ausweisdokumente verfügte der Betroffene nicht. Im Anschluss verbüßte der Betroffene eine Restfreiheitsstrafe und wurde am 30.09.2016 aus der Haft entlassen. Unter dem 07.11.2016 erließ der Antragsteller eine Ordnungsverfügung (Bl. 373 ff. Ausländerakte), mit welcher dem Betroffenen die Abschiebung nach Serbien angedroht wurde. Der Betroffene wurde aufgefordert, bis zum 16.11.2016 aus dem Bundesgebiet auszureisen. Die Dauer der Wiedereinreisesperre wurde auf 5 Jahre befristet. Die Dauer der Wiedereinreisesperre aus der Ordnungsverfügung vom 05.02.2013 hinsichtlich der Ausweisung sowie der Abschiebung wurde um 6 Jahre verlängert. Der Betroffene wurde gemäß § 50 Abs. 4 AufenthG darüber belehrt, dass er verpflichtet ist, jeden Wohnungswechsel und jedes Verlassen des Bezirks der Ausländerbehörde für mehr als 3 Tage der Behörde anzuzeigen und dass er damit rechnen muss, in Abschiebehaft genommen zu werden, wenn er gegen diese Verpflichtung verstößt. Die Belehrung erfolgte in deutscher und in serbischer Sprache. Die Ordnungsverfügung vom 07.11.2016 sowie die Belehrung wurden dem Betroffenen anlässlich einer Vorsprache am 09.11.2016 persönlich ausgehändigt. Der Betroffene reiste in der Folgezeit nicht aus und tauchte unter. Er wurde daher zur Festnahme ausgeschrieben. Am Abend des 07.03.2017 wurde der Betroffene im Rahmen einer Fahrzeugkontrolle auf der Autobahn A3 in Ratingen angetroffen. Der Betroffene wies sich mittels eines „Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel“ als D. aus. Bei einer anschließenden ID- Kontrolle konnten die tatsächlichen Personalien des Betroffenen festgestellt werden. In seiner Vernehmung gab der Betroffene an, über keine Ausweispapiere zu verfügen. Seiner Ausreisepflicht gemäß der Ordnungsverfügung vom 07.11.2016 sei er nicht nachgekommen, da er kein Geld habe und auch nicht nach Serbien wolle. Auf Antrag des Antragstellers ordnete das Amtsgericht nach Anhörung des Betroffenen mit Beschluss vom 08.03.2017 an, dass der Betroffene bis längstens zum 05.05.2017 in Abschiebungshaft zu nehmen ist und ordnete die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung an. Am 22.03.2017 wurde der Betroffene aus der Haft entlassen und nach Serbien abgeschoben. Unter dem 27.03.2017, bei Gericht eingegangen am gleichen Tage, hat der Betroffene durch seinen Bevollmächtigten Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 08.03.2017 eingelegt und diese mit Schreiben vom 06.04.2017 und 19.06.2017 weiter begründet. Das Amtsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 27. April 2017 nicht abgeholfen und diese der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Die Kammer hat die Ausländerakte Stadt E. beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den angefochtenen Beschluss sowie den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde des Betroffenen ist in der Sache nicht begründet. 1) Es lag ein zulässiger Haftantrag in Gestalt des Schreibens des Antragstellers vom 08. März 2017 vor. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte ansprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 10. Mai 2012 - V ZB 246/11, InfAuslR 2012, 328; vom 6. Dezember 2012 - V ZB 118/12; vom 31. Januar 2013 - V ZB 20/12, FGPrax 2013, 130, jeweils mwN). Der Antrag wurde durch die - nach § 71 Abs. 1 AufenthG sachlich und gemäß §§ 12 Abs. 2, 4 Abs. 1 OBG NRW örtlich - zuständige Behörde gestellt (§ 417 Abs. 1 FamFG). Er lässt durch die Angabe der Haftgründe hinreichend deutlich erkennen, dass die Anordnung von Sicherungshaft nach § 62 Abs. 3 AufenthG angestrebt wird. Der Antrag legt Voraussetzungen, Durchführbarkeit und Dauer der beabsichtigten Abschiebung nach Serbien im konkreten Fall hinreichend dar. 2) Der Betroffene ist nach § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig, da er ohne den nach § 3 Abs. 1 AufenthG erforderlichen gültigen Pass oder Passersatz und ohne den gemäß § 4 Abs. 1 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitel in das Bundesgebiet einreiste. Die Einreise erfolgte gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1, 2 AufenthG unerlaubt. Darüber hinaus war die Einreise unerlaubt gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG i. V. m. § 11 AufenthG, da dem Betroffenen gemäß Ordnungsverfügung vom 05.02.2013 die Einreise bis zum 18.06.2021 untersagt war. Gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist die Ausreisepflicht vollziehbar, wenn – wie vorliegend – der Ausländer unerlaubt eingereist ist. 3) Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Die Abschiebung wurde dem Betroffenen durch Ordnungsverfügung des Antragstellers vom 07. November 2016 (Bl. 373 ff. Ausländerakte) angedroht und der Betroffene aufgefordert, bis zum 16.11.2016 aus dem Bundesgebiet auszureisen. Der Bescheid wurde dem Betroffenen am 09. November 2016 zugestellt (Bl. 388 Ausländerakte). 4) Die Abschiebung ist innerhalb der angeordneten Zeit möglich. Insofern hat der Antragsteller in der Antragsschrift vom 08. März 2017 dezidiert dargelegt, dass die erforderlichen Passersatzpapiere in der Regel binnen 4 - 6 Wochen, in Haftfällen binnen 2 - 3 Wochen erlangt werden können. Nach Vorliegen der Passersatzpapiere kann erfahrungsgemäß binnen 14 Tagen einen Flug für die Rückführung gebucht werden. Tatsächlich konnte vorliegend die Abschiebung bereits am 22.03.2017 und damit bereits 2 Wochen nach Anordnung der Abschiebungshaft vollzogen werden. Soweit der Betroffene mit seiner Beschwerde vorträgt, es sei von Anfang an klar gewesen, dass die Abschiebung binnen 3 Wochen erfolgen konnte, vermag dies eine Rechtsverletzung des Betroffenen nicht zu begründen. Die von dem Betroffenen in Bezug genommene Urkunde aus dem Jahr 2012, die sich in den Akten des Antragstellers betreffend die PEP-Beschaffung anlässlich der Abschiebung im Jahr 2013 befindet (Bl. 5 Nebenakte PEP-Beschaffung), stellt kein gültiges Passersatzpapier für die im Jahr 2017 durchzuführende Abschiebung dar. Der Antragsteller hat nachvollziehbar dargelegt, dass bei Antragstellung nicht sicher abzusehen war, dass die Abschiebung inklusive Passersatzpapierbeschaffung binnen kürzerer Frist umzusetzen war. Hierbei war auch zu berücksichtigen, dass aufgrund der Vorbelastung des Betroffenen wegen erheblicher Gewaltdelikte damit zu rechnen war, dass ein begleiteter Rückflug durchzuführen ist, was zusätzliche organisatorische Maßnahmen erforderlich gemacht hätte. Der Betroffene ist nicht dadurch in seinen Rechten verletzt, dass eine längere Haftdauer zur Umsetzung der Abschiebung erwartet und angeordnet, letztlich aber nicht erforderlich geworden bzw. vollzogen worden ist. 5) Die erforderliche Befristung des Wiedereinreiseverbotes ist durch die Ordnungsverfügung vom 07. November 2017 erfolgt. Seit dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache F. vom 19. September 2013 (Rs. C-297/12, ECLI:EU:C:2013:569) darf eine Ausweisung nur noch angeordnet werden, wenn gleichzeitig über die Befristung des Einreiseverbots entschieden wird (BVerwG, InfAuslR 2013, 141 Rn. 11 f.; BVerwGE 143, 277 Rn. 30). Die Abschiebung eines Betroffenen darf seit dem Urteil des Gerichtshofs nur erfolgen, wenn dem Betroffenen zuvor die Entscheidung über die Befristung des Einreiseverbots bekannt gemacht wird, und zwar so frühzeitig, dass er noch in Deutschland Rechtsschutz dagegen organisieren kann (VGH Mannheim, ESVGH 63, 159, 161; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. März 2014 - OVG 12 S 113.13; VGH Kassel, InfAuslR 2015, 53, 55). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. 6) Es lag auch der von dem Antragsteller angeführte Haftgrund des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenhG vor. Der Betroffene ist unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist, da er weder über einen gültigen Pass noch einen Aufenthaltstitel verfügt (§ 14 Abs. 1 Nr. 1, 2 AufenthG). Darüber hinaus war dem Betroffenen aufgrund der Ordnungsverfügung vom 05.02.2013 die Einreise untersagt. Ferner ist der Haftgrund des § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz gegeben. Die mit Ordnungsverfügung vom 07.11.2016 gesetzte Ausreisefrist ist abgelaufen und der Betroffene hat seinen Aufenthaltsort gewechselt, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist. Stattdessen ist er untergetaucht und war unbekannten Aufenthalts. Der Betroffene war auch ordnungsgemäß gemäß § 50 Abs. 4 AufenthG belehrt worden. Schließlich ist auch der Haftgrund des § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 AufenthG i. V. m. § 2 Abs. 14 Nr. 1 und 2 AufenthG gegeben. Wie bereits dargelegt, war der Betroffene trotz eines Hinweises auf seine Anzeigepflicht betreffend einen Wohnortwechsel untergetaucht und hatte sich damit dem behördlichen Zugriff entzogen. Darüber hinaus hat er über seine Identität getäuscht, indem er anlässlich der polizeilichen Überprüfung am 07.03.2017 falsche Personalien angegeben hat. Unter zusätzlicher Berücksichtigung des Umstandes, dass der Betroffene selbst angegeben hat, auf keinen Fall nach Serbien zu wollen, lässt dieses Verhalten allein den Schluss zu, dass er sich der Abschiebung durch Flucht entziehen will. 7) Das erforderliche Einvernehmen der Staatsanwaltschaft lag vor (Bl. 425, 426 Ausländerakte). Das weitere nicht abgeschlossene Ermittlungsverfahren bestehen, ist nicht ersichtlich. 8) Der Zweck der Haft konnte nicht durch mildere Mittel erreicht werden (§ 62 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Insbesondere aufgrund des Untertauchens sowie der Angabe unzutreffender Personalien war mit Widerstand gegen die Abschiebung zu rechnen. Dem konnte nur durch eine freiheitsentziehende Maßnahme wirksam begegnet werden. 9) Das Verfahren ist auch mit der gebotenen größtmöglichen Beschleunigung betrieben worden. Am 09.03.2017 hat der Antragsteller bei der Zentralen Ausländerbehörde um die Beschaffung der erforderlichen Passersatzpapiere sowie um Durchführung der Abschiebung ersucht (Bl. 511 f. Ausländerakte). Unter dem 15. März wurde mitgeteilt, dass die Zustimmung der serbischen Behörden zur Rückübernahme erteilt wurde (Bl. 584 Ausländerakte). Am 22.03.2017 ist die Abschiebung erfolgt. Eine verzögerliche Sachbearbeitung ist folglich nicht gegeben. 10) Nach § 170 Abs. 1 Satz 1 GVG sind Verhandlungen, Erörterungen und Anhörungen in Familiensachen sowie in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht öffentlich. Soweit der Betroffene die Wahrung der Nichtöffentlichkeit seiner Anhörung vor dem Amtsgericht anzweifelt, fehlt ein konkreter Vortrag des Betroffenen, der bei der Anhörung zugegen war, ob die Öffentlichkeit ausgeschlossen war oder nicht. Zudem hat der Amtsrichter in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 27. April 2017 ausgeführt, dass die Nichtöffentlichkeit lediglich nicht protokolliert worden ist. Der Kammer ist auch bekannt, dass Anhörungen in Abschiebehaftsachen bei dem Amtsgericht Düsseldorf grundsätzlich in dem nicht öffentlich zugänglichen Haftbereich durchgeführt werden. Soweit das Amtsgericht den Haftanordnungsbeschluss ebenfalls in nicht öffentlicher Sitzung verkündet hat, beeinflusst dies die Wirksamkeit der Verkündung nicht (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. März 2015, - XII ZB 571/13). Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG i. V. m. § 311 ZPO keine mangelfreie, sondern lediglich eine wirksame Verkündung voraussetzen (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. März 2015, - XII ZB 571/13; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29. September 1993, XII ZB 49/93). Zudem erfolgte vorliegend die Verkündung „beteiligtenöffentlich“. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben. Sie ist binnen einer Frist von 1 Monat nach der Zustellung des Beschlusses bei dem Bundesgerichtshof durch Einreichung einer Beschwerdeschrift einzulegen. Die Rechtsbeschwerde muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den sich die Rechtsbeschwerde richtet und die Erklärung, dass Rechtsbeschwerde eingelegt werde, enthalten. Die Rechtsbeschwerde muss von einem am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.