Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.597,50 € nebst 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.02.2015 zuzüglich 4,60 € vorgerichtliche Mahnkosten zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt 76 % der Kosten des Rechtsstreits und die Beklagte 24 % der Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung iHv 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung iHv 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit iHv 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin macht Ansprüche aus einem Leasingvertrag gegen die Beklagte geltend. Mit Vertrag vom 14.10.2010 vereinbarten die Parteien einen Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug des Typs Citroën 5 Tourer V6 HDI 240 Biturbo FAP, mit einem Kilometerstand von 11.500 km und einer Leasingzeit von 48 Monaten. Der als Anlage K1 beigefügte Vertrag war überschrieben als „Auto-Restwert-Leasingvertrag (gewerblich)“. Seite 1 des Vertrages enthielt unter anderem folgende Regelung, die in einem Kasten, der mit „Leasingeinzelheite“n bezeichnet wurde, abgedruckt waren: „Vertragsabrechnung nach 48 Monaten Leasingzeit. Vom Leasingnehmer garantierten Wert des Fahrzeugs nach Ablauf der Leasingzeit: Inklusive Mehrwertsteuer von zur Zeit 19 % 19.872,74 € Die Differenz zu einem niedrigeren Schätzwert ist der Bank vom Leasingnehmer zu erstatten, 75 % der Differenz zu einem höheren Schätzwert von der Bank zu vergüten. […] Weitere Einzelheiten regelt Z. 8 der folgenden Leasingbedingungen.“ Die auf Seite 4 des Vertrages abgedruckte Z. 8 lautet auszugsweise wie folgt: „8. Rückgabe des Leasinggegenstandes […] (2) nach Ablauf der vereinbarten Leasingzeit wie die Differenz zwischen dem kalkulierten Netto-Rücknahmewert (vereinbarter Mindestwert bei Ablauf der Leasingzeit) und dem tatsächlichen Netto-Händlereinkaufspreis (Schätzwert) des zurückgenommenen Fahrzeugs durch einen sachkundigen Vertreter der Lieferfirma geschätzt. […] Ist der Schätzwert geringer als der kalkulierte Rücknahmewert, so hat der Leasingnehmer den entsprechenden Minderbetrag in voller Höhe an den Leasinggeber zu zahlen. (3) […] Können sich die Parteien über das Vorliegen von Schäden, ihre Beseitigung oder über insoweit bekundeten Minderwert oder über den Schätzwert des zurückgegebenen Fahrzeugs nicht einigen, so wird der Schätzwert eines Fahrzeugs durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen festgestellt, der vom Leasinggeber in Abstimmung mit dem Leasingnehmer bestellt wird. […] Die Kosten für dieses Sachverständigengutachten trägt der Leasinggeber nur dann, wenn der vom Sachverständigen festgestellte Wert den vom sachkundigen Vertreter der Lieferfirma geschätzten Wert um mehr als 10 % übersteigt. Andernfalls trägt der Leasingnehmer die Schätzkosten.“ Dem Vertrag beigefügt war ein Formular, welches als „Einreichungsschreibens/Verkaufsangebot“ überschrieben war, welches auszugsweise wie folgt lautet: „Wir verpflichten uns, bei Beendigung des von Ihnen mit dem Leasingnehmer abgeschlossenen Leasingvertrages – gleich aus welchem Grund – das Fahrzeug von Ihnen auf eine entsprechende schriftliche Aufforderung ihrerseits zurück zu kaufen. […] Sollte bei Fahrzeugabrechnung nach Vertragsende oder im Falle der vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund – der tatsächliche Restwert von oben kalkulierten Restwert des Fahrzeuges abweichen, so garantieren wir als Kaufpreis in jedem Fall den von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen ermittelten Zeitwert (Händlereinkaufspreis) des Fahrzeugs, zuzüglich jeweiligen Mehrwertsteuer zu entrichten.“ Dieses Schreiben war unterzeichnet seitens des B C2. Nach dem Leasingvertrag war die Zahlung monatlichen Raten i.H.v. 386,61 € brutto vereinbart. Desweiteren wurde eine einmalige Leasingssonderzahlung von 4000 € brutto vereinbart. Im November 2010 wurde das Leasingfahrzeug der Beklagten von dem Autohaus C3 GmbH übergeben. Die Beklagte zahlte in der Folgezeit die Raten bis auf offene Leasingraten in Höhe von insgesamt 1591,50 € (vergleiche Anl. K6). Bei Rückgabe des Fahrzeugs war die Beklagte mit der ermittelten Restwertdifferenz nicht einverstanden und unterschrieb das Rücknahmeprotokoll vom 16.10.2014 mit dem Zusatz „die Unterschrift erfolgt unter Vorbehalt und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.“. Weiter heißt es in dem Protokoll: „ Mit der oben genannten Abrechnung bin ich/sind wir nicht einverstanden. Der Leasinggeber bestimmt ein Sachverständigenunternehmen, welches die Kosten der festgestellten Schäden, sowie den Netto-Händlereinkaufspreis ermittelt. Das Ergebnis ist dann rechtsverbindlich. “ Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf Anl. K2 verwiesen. Der anschließend beauftragte Sachverständige stellte einen Händlereinkaufswert von 12.575,00 € netto fest. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf Anl. K3 Bezug genommen. Die Kosten für die Erstellung des Gutachtens belaufen sich auf 113,05 € brutto (gleich 95,00 € netto). Hinsichtlich Details wird auf Anl. K5 Bezug genommen. Anschließend veräußerte die Klägerin das Fahrzeug zu einem Preis von 14.964,25 € brutto (= 12.575,00 € netto). Mit Schreiben vom 16.01.2015 forderte die Klägerin die Beklagte erfolglos zur Zahlung von 6589,81 € bis zum 15.02.2015 auf. Insoweit sind der Klägerin Mahnkosten i.H.v. 4,60 € entstanden. Die Klägerin ist der Ansicht, der Leasingvertrag sei wirksam, insbesondere habe sich die Beklagte nicht durch Anfechtung vom Vertrag lösen können. Dass die Rechnung des B vom 20. 11.2010 15.058 km ausweise, sei ein Schreibfehler, was – unstreitig – seitens des B bestätigt wurde. Insoweit wird auf die Anl. K8 Bezug genommen. Sie ist weiter der Ansicht, dass die Anfechtungsfrist jedenfalls abgelaufen sei, da die Beklagte seit dem 20.11.2010 Kenntnis von den unterschiedlichen Kilometerständen gehabt habe. Auch im Übrigen sei der streitgegenständliche Vertrag wirksam, insbesondere sei die Klausel hinsichtlich des Ersatzes des Restwertes weder überraschend noch benachteilige sie den Leasingnehmer unangemessen. Im Übrigen finde eine Inhaltskontrolle der Klausel nicht statt, da es sich bei der Restwert-Ausgleichszahlung um einen Teil des Entgelts für die Gebrauchsüberlassung des Fahrzeugs handele. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.600,98 € nebst 9 %. Jahreszinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.02.2015 zzgl. 4,60 € vorgerichtlicher Mahnkosten zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, sie habe mit Schreiben vom 13.04.2015 den Vertrag wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten. Eine Manipulation des Tachos sei nicht auszuschließen, da – insoweit unstreitig – auf der beigefügten Rechnung des B vom 20.11.2010 ein Kilometerstand von 15.058 km vermerkt sei, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Citroën Leasingvertrag jedoch mit einem Kilometerstand von 11.500 km ausgewiesen wurde. Die Beklagte habe diese Täuschung erst am 14.04.2014 entdeckt. Sie habe der Klägerin daher lediglich die gezogenen Nutzungen zu erstatten, wobei dieser Betrag noch unterhalb der bereits gezahlten Leasingraten liege. Der Klägerin stehe im Übrigen auch deshalb kein Anspruch auf Zahlung der Restwertforderung zu, da Ziffer 8 Abs. 2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen, die dem Vertrag beigefügt waren i.V.m. dem von der Beklagten garantierten Werte des Fahrzeugs nach Ablauf der Leasingzeit als Klausel überraschend und somit nicht Vertragsbestandteil geworden sei. Die in Ziffer 8 Abs. 2 gewählte Formulierung des vereinbarten Mindestwerts bei Ablauf der Leasingzeit lege zudem zu Unrecht nahe, dass der Nettorestwert bei Rückgabe des Fahrzeugs der Disposition der Parteien unterliege. Weiter liege ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor, indem der Vertrag Formulierungen enthalten wie: „Vom Leasingnehmer garantierter Wert des Fahrzeuges nach Ablauf der Leasingzeit: Inklusive Mehrwertsteuer“ (Seite 1), „kalkulierter Nettowert (vereinbarter Mindestwert bei Ablauf der Leasingzeit) sowie „tatsächlicher Nettorücknahmewert (Schätzwert)“ in Z. 8 und Nr. 2. Diese Begrifflichkeiten seien unverständlich, da z.B. der garantierte Restwert auf Seite 1 des Leasingvertrages als Bruttobetrag angegeben werden, die Klauseln Z. 8 Nr. 2 jedoch von kalkulierte Nettorücknahmewert spreche. Beide Formulierungen bezeichneten jedoch denselben Wert. Schließlich sei die Höhe der Leasingraten zu hoch angesetzt. So behauptet die Beklagte, dass bei der Berechnung der Leasingraten der Neuwagenpreis des Leasinggutes zuzüglich Überführungskosten und eines Servicepaketes zugrunde gelegt worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. I. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung der noch offenen Leasingraten in Höhe 1.597,50 € aus dem Leasingvertrag vom 14.10.2010 zu. 1) Der Leasingvertrag ist nicht gemäß § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen, da die Beklagte diesen nicht wirksam gemäß § 123 Abs. 1 BGB wegen arglistiger Täuschung angefochten hat. Soweit die Beklagte behauptet, sie sei über den tatsächlichen Kilometerstand des Fahrzeugs getäuscht worden, ist diese insoweit darlegungs- und beweisbelastet (Vergleiche Armbrüster in Münchkomm BGB, 7. Aufl. 2015 § 123 BGB Rn. 83). Die Beklagte ist insoweit beweisfällig geblieben. Die Beklagte hat diesbezüglich vorgetragen, der Fahrzeugschlüssel werde üblicherweise bei einem Werkstattbesuch ausgelesen. Weiter würden im Rahmen der Auslesung des Fahrzeugschlüssels Fahrzeugdaten wie auch der Kilometerstand elektronisch in das Computersystem des Fahrzeughändlers überspielt. Dies wurde seitens der Klägerin nicht bestritten. Diese von der Beklagten aufgezeigten Indizien, können insbesondere im Hinblick auf die vorgelegten Stellungnahmen des B, wonach bei der Rechnungserstellung ein Eingabefehler unterlaufen sei, nicht die erforderliche Überzeugung von einer Täuschungshandlung seitens der Klägerin bilden. Denn die genannten Indizien schließen es gerade nicht aus, dass bei der Übertragung der Daten aus dem System in die Rechnungsmaske Eingabefehler unterlaufen können. Weitere Beweisangebote, die die Behauptung einer Manipulation seitens der Klägerin stützen könnten, wurden nicht vorgetragen. 2) Unstreitig hat die Beklagte die vereinbarten Leasingraten bis auf einen Restbetrag i.H.v. 1597,50 € gezahlt. Unerheblich ist insoweit der Einwand der Beklagten, die Leasingraten seien unrichtig berechnet worden. Die Beklagte hat Leasingraten in Höhe von 386,61 € vereinbart. Soweit sie vorträgt, diese enthielten zu Unrecht Überführungskosten, Kosten für ein Servicepaket und seien zudem am Neuwert orientiert, ist dieser Vortrag nicht nachvollziehbar. II. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung eines Restwertausgleiches in Höhe von 4.124,78 € aus § 535 Abs. 2 BGB iVm. Ziffer 8 Abs. 2, Abs. 3 der Allgemeinen Vertragsbedingungen zu. 1) Die streitgegenständlichen Klauseln sind überraschend und somit gem. § 305c Abs. 1 BGB nicht wirksam in den Vertrag mit einbezogen worden. Nach § 305c Abs. 1 BGB werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Anders als die Klägerin meint, handelt es sich bei der Regelung zum Restwertausgleich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2014 – VIII ZR 179/13, Rn. 17 – zitiert nach juris), welche von der Klägerin auch sonst bei gleichartigen Verträgen wortgleich verwendet wird. Die Einfügung des Restwerts stellt dabei lediglich eine notwendige, gleichwohl aber unselbständige Ergänzung der Klausel dar und berührt deshalb im Übrigen nicht ihren Charakter als Allgemeine Geschäftsbedingung (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2014 – VIII ZR 179/13, Rn. 17 – zitiert nach juris). Demgemäß ist es ohne Belang, dass der Restwert einen Teil des Entgelts für die Gebrauchsüberlassung des Fahrzeugs darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2014 – VIII ZR 179/13, Rn. 26 – zitiert nach juris) a) Grundsätzlich ist eine Restwertgarantieklausel, wonach der Leasingnehmer am Ende der Vertragslaufzeit den Betrag an den Leasinggeber zurückzahlen muss, um den der tatsächliche Wiederveräußerungswert hinter dem vereinbarten Restwert zurückbleibt, nicht derart ungewöhnlich, dass ein Leasingnehmer mit ihr nicht zu rechnen braucht (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2014 – VIII ZR 179/13, Rn. 18 – zitiert nach juris). Ein Anspruch des Leasinggebers auf Zahlung des - um den Veräußerungserlös verminderten - kalkulierten Restwerts des Leasingfahrzeuges ist bei Leasingverträgen mit Restwertausgleich auch in der Modellvariante der Restwertgarantie leasingtypisch. Denn Finanzierungsleasingverträge sind dadurch gekennzeichnet, dass Anschaffungs- und Finanzierungsaufwand des Leasinggebers einschließlich seines Gewinns durch die Zahlung der entsprechend kalkulierten Leasingraten während der Vertragsdauer, gegebenenfalls in Verbindung mit der vereinbarten Abschlusszahlung oder - wie hier - dem Erlös aus der Verwertung des zurückgegebenen Leasingguts nebst einer etwaigen Zusatzzahlung, an den Leasinggeber zurückfließen. Dieser Amortisationszweck ist, gleich wie die zur Verfügung stehenden Geschäftsmodelle dabei rechtlich ausgestaltet sind, allen Finanzierungsleasingverträgen eigen. Dementsprechend hat die Vereinbarung eines in Form einer Restwertgarantie ausgestalteten Restwertausgleichs eine im Vertragstyp angelegte Hauptleistungspflicht des Leasingnehmers zum Inhalt (BGH, Urteil vom 28. Mai 2014 – VIII ZR 179/13, Rn. 20 – zitiert nach juris). Dem steht die Pflicht des Leasinggebers zur bestmöglichen Verwertung des Leasinggegenstandes gegenüber. Danach muss dem Leasingnehmer zumindest die Möglichkeit eingeräumt werden, einen Drittkäufer zu benennen, der bereit ist, mehr als den mutmaßlichen Händlereinkaufspreis zu zahlen (BGH, Beschluss vom 22. Juli 2014 – VIII ZR 15/14, Rn. 7 – zitiert nach juris). b) Vorliegend weicht die streitgegenständliche Restwertklausel jedoch von dieser typischen Gestaltung eines Leasingvertrages derart ab, dass der Leasingnehmer mit dieser Klausel nicht zu rechnen brauchte. Eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat dann überraschenden Charakter, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Die Erwartungen des Vertragspartners werden dabei von allgemeinen und von individuellen Begleitumständen des Vertragsschlusses bestimmt. Hierzu zählen der Grad der Abweichung vom dispositiven Gesetzesrecht und die für den Geschäftskreis übliche Gestaltung einerseits, Gang und Inhalt der Vertragsverhandlungen sowie der äußere Zuschnitt des Vertrages andererseits (BGH, Urteil vom 28. Mai 2014 – VIII ZR 179/13, Rn. 19 – zitiert nach juris). Vorliegend liegen die maßgeblichen Abweichungen darin, dass es nicht auf den tatsächlich erzielten Verkaufspreis ankommt, sondern auf einen Schätzpreis, den der Händler bei Rücknahme des Fahrzeugs festlegt. Hieran ändert es auch nichts, dass es dem Leasingnehmer freisteht, die Einholung eines Schiedsgutachtens zu beantragen. Indem nicht auf den tatsächlich erzielten Wiederverkaufspreis abgestellt wird, sondern auf einen hiervon womöglich abweichenden vom Händler festgelegten Schätzpreis wird das Vollamortisationsprinzip nicht vollständig umgesetzt. Hinzukommt, dass der Leasingvertrag dem Leasingnehmer keine Möglichkeit eröffnet, einen Drittkäufer zu benennen, der bereit ist, mehr als den Händlereinkaufspreis zu zahlen. Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, wenn der Beklagten nachträglich eine Möglichkeit eingeräumt wurde, das Fahrzeug zum Schätzpreis zu übernehmen bzw. einen Drittkäufer zu benennen. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind objektiv auszulegen, so dass individuelle oder einzelfallbezogene Umstände des Vertragsschlusses nicht zu berücksichtige sind. Es kommt nicht auf das Ergebnis im Einzelfall, sondern darauf an, dass das Auslegungsergebnis als allgemeine Lösung des stets widerkehrenden Interessengegensatzes angemessen ist (BGH, Urteil vom 08. Mai 1973 – IV ZR 158/71, Rn. 19 – zitiert nach juris). Im Übrigen wurde nach dem Vortrag der Kläger der Beklagten diese Möglichkeit erst am Ende der Vertragslaufzeit angeboten, so dass dies auf die Auslegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine Auswirkungen haben kann. 2) Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass mangels wirksamer Einbeziehung in den Vertrag eine Verpflichtung zu Ersatz der Gutachterkosten gem. Ziffer 8 Abs. 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht besteht. 3) Die zuerkannten Ansprüche auf Zinsen und Ersatz von Mahnkosten folgen aus Verzugsgesichtspunkten. Insoweit liegen die Voraussetzungen der §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB bzw. §§ 286 Abs. 1 S. 1, 280 Abs. 1 BGB vor. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 709 S.1, 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO. IV. Der Streitwert wird auf 6.600,98 EUR festgesetzt.