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Urteil

10 KLs 5/13

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2017:0721.10KLS5.13.00
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Tenor

1.

Der Angeklagte N1 wird wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßig begangenen Betruges und vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer Stahlrute zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

acht Jahren und einem Monat

verurteilt.

Der Angeklagte H1 wird wegen gewerbs- und bandenmäßig begangenen Betruges, gewerbs- und bandenmäßig begangenen Computerbetruges in vier Fällen, Untreue und Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

vier Jahren

verurteilt.

Im Übrigen wird er freigesprochen.

2.

Hinsichtlich des Angeklagten N1 wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe eines Betrages von 52.940,04 € angeordnet.

Die bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten N1 am 3. Juli 2012 sichergestellte Stahlrute (Asservatennummer 1 OG 1.18) wird eingezogen.

Hinsichtlich des Angeklagten H1 wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe eines Betrages von 19.112 € angeordnet.

3.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens, der Angeklagte H1 aber nur, soweit er verurteilt wird; soweit er freigesprochen wird, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

Der Angeklagte N1 trägt die notwendigen Auslagen des Nebenklägers C1.

4.

Der Angeklagte H1, M1straße, P1, wird verurteilt an den Nebenkläger C2, C3straße, E1, einen Betrag in Höhe von 7.020 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. Dezember 2014 zu zahlen.

Das Urteil ist im Ausspruch über den Adhäsionsanspruch gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag des Nebenklägers C2 gegen den Angeklagten H1 wird im Übrigen und gegen den Angeklagten N1 insgesamt abgesehen. Von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge der Nebenkläger L1 und E1 wird abgesehen.

Soweit dem Adhäsionsantrag des Nebenklägers C2 stattgegeben wird, trägt der Angeklagte H1 die dadurch entstandenen besonderen Kosten sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers C2.

Im Übrigen tragen die Nebenkläger jeweils die durch ihre Adhäsionsanträge entstandenen besonderen Kosten und die jeweils durch ihre Adhäsionsanträge entstandenen notwendigen Auslagen der jeweiligen Angeklagten.

Angewandte Vorschriften:

Angeklagter N1:

§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3, 253 Abs. 1, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1b), 263 Abs. 1 und Abs. 5, 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG, 25 Abs. 1 Alt. 2, 52, 53, 73, 73c StGB, 54Abs. 1 Nr. 1 WaffG.

Angeklagter H1:

§§ 253 Abs. 1, 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 5, 263a Abs. 1 und Abs. 2, 266 Abs. 1 Var.2 und Abs. 2, 53, 73, 73c StGB.

Entscheidungsgründe
1. Der Angeklagte N1 wird wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßig begangenen Betruges und vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer Stahlrute zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und einem Monat verurteilt. Der Angeklagte H1 wird wegen gewerbs- und bandenmäßig begangenen Betruges, gewerbs- und bandenmäßig begangenen Computerbetruges in vier Fällen, Untreue und Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Im Übrigen wird er freigesprochen. 2. Hinsichtlich des Angeklagten N1 wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe eines Betrages von 52.940,04 € angeordnet. Die bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten N1 am 3. Juli 2012 sichergestellte Stahlrute (Asservatennummer 1 OG 1.18) wird eingezogen. Hinsichtlich des Angeklagten H1 wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe eines Betrages von 19.112 € angeordnet. 3. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens, der Angeklagte H1 aber nur, soweit er verurteilt wird; soweit er freigesprochen wird, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Der Angeklagte N1 trägt die notwendigen Auslagen des Nebenklägers C1. 4. Der Angeklagte H1, M1straße, P1, wird verurteilt an den Nebenkläger C2, C3straße, E1, einen Betrag in Höhe von 7.020 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. Dezember 2014 zu zahlen. Das Urteil ist im Ausspruch über den Adhäsionsanspruch gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag des Nebenklägers C2 gegen den Angeklagten H1 wird im Übrigen und gegen den Angeklagten N1 insgesamt abgesehen. Von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge der Nebenkläger L1 und E1 wird abgesehen. Soweit dem Adhäsionsantrag des Nebenklägers C2 stattgegeben wird, trägt der Angeklagte H1 die dadurch entstandenen besonderen Kosten sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers C2. Im Übrigen tragen die Nebenkläger jeweils die durch ihre Adhäsionsanträge entstandenen besonderen Kosten und die jeweils durch ihre Adhäsionsanträge entstandenen notwendigen Auslagen der jeweiligen Angeklagten. Angewandte Vorschriften: Angeklagter N1: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3, 253 Abs. 1, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1b), 263 Abs. 1 und Abs. 5, 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG, 25 Abs. 1 Alt. 2, 52, 53, 73, 73c StGB, 54Abs. 1 Nr. 1 WaffG. Angeklagter H1: §§ 253 Abs. 1, 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 5, 263a Abs. 1 und Abs. 2, 266 Abs. 1 Var.2 und Abs. 2, 53, 73, 73c StGB. G r ü n d e : Inhaltsverzeichnis I. Persönliche Verhältnisse der Angeklagten 1. N1 2. H1 II. Feststellungen zur Sache 1. Allgemeine Feststellungen a) Die Q1 GmbH b) Die Bordelle der Q1 GmbH c) Gesellschafter und Beschäftigte d) Verfahren beim Eintreffen von Gästen e) Preise und Zahlungen in den Bordellbetrieben der Q1 GmbH aa) Eintritt und Getränke bb) Sexuelle Dienstleistungen: Umfang, Preise, Sonderleistungen und Verlängerungen cc) Einsatz von Debitkarten und Kreditkarten über Terminals dd) Das Call-Me Verfahren ee) Beschriftung von Belegen / Tageszetteln f) Außer–Haus-Besuche, Ritsch-Ratsch-Verfahren g) Übernahmen in den Tagesbetrieb h) Aufteilung der Einnahmen, Erlöse der Q1 und der Prostituierten i) Hausregeln in der Q1 GmbH j) Vorgeschichte, Gegenstand sowie rechtliche Verfassung der H2 GmbH k) Allgemeine Abläufe und Geschäftspraktiken des H2 l) Telefonate m) Betäubungsmittelkonsum und -handel 2. Feststellungen zur Rolle des Angeklagten N1 in den Betrieben der Q1 GmbH sowie dem H2 a) Stellung als Gesellschafter und Vermieter der Immobilien b) Faktischer Geschäftsführer, Bandenchef und mittelbarer Täter c) Bandenabrede d) Organisationsherrschaft 3. Feststellungen zur Rolle des Angeklagten H1 4. Feststellungen zu den einzelnen Fällen a) Fall 2 und 3, Fallakte 2 (C2) aa) Fall 2, Fallakte 2 (C2), hier nur hinsichtlich des Angeklagten N1 (kein Tatnachweis) bb) Fall 3 der Anklage #####, Fallakte 2 (C2), Angeklagter H1 b) Fall 4, Fallakte 4 ( C1) c) Fall 10, Fallakte 9 (H3) d) Fall 11, Fallakte 25 (C1) e) Fall 13, Fallakte 27 (B1) f) Fall 18, Fallakte 15 (G1) g) Fall 19, Fallakte 31 (U1) h) Fall 21 und 22, Fallakte 23 (E1) aa) Ereignisse am Vorabend und in der Nacht (Fall 21) bb) Ereignisse am Vormittag (Fall22) i) Fall 23, Fallakte 86 (M2) j) Fall 25, Fallakte 106 (U2) k) Fall 27, Fallakte 39 (F1) l) Fall 28, Fallakte 156 (L1) m) Fallakte 134 (C4) n) Fall 29, Fallakte 189, Verstoß gegen das Waffengesetz III. Beweiswürdigung 1. Darstellung der Einlassungen der Angeklagten a) Einlassung des Angeklagten N1 aa) Allgemeines bb) Zur Fallakte 39 cc) Keine weitere Einlassung b) Einlassung des Angeklagten H1 2. Persönlichen Verhältnisse a) N1 aa) Allgemein bb) Eigentümer der Immobilien S1 straße und M3 cc) Beziehungen und Kinder des Angeklagten b) H1 3. Beweiswürdigung zu den allgemeinen Feststellungen a) Expertise der Sachverständigen Dr. T1 und Prof. Dr. E2 b) Vorgeschichte und Gegenstand sowie rechtliche Verfassung der Q1 GmbH und der H2 GmbH c) Die Bordelle der Q1 GmbH d) Das Personal der Q1 GmbH e) Preise und Zahlungen in den Bordellbetrieben aa) Eintritt und Getränke bb) Sexuelle Dienstleistungen cc) Einsatz von Debitkarten und Kreditkarten über Terminals dd) Das Call Me Verfahren ee) Beschriftung von Belegen / Tageszettel f) Außer Haus Besuche, Ritsch-Ratsch Verfahren g) Übernahmen in den Tagesbetrieb h) Aufteilung der Einnahmen, Erlöse der Q1 GmbH und der Prostituierten i) Hausregeln in der Q1 j) Vorgeschichte, Gegenstand sowie rechtliche Verfassung des H2 k) Allgemeine Abläufe und Geschäftspraktiken des H2 l) Telefonate m) Betäubungsmittelkonsum und -handel aa) Telefonate bb) Feststellungen zu den Fallakten cc) Diktiergerät dd) Asservate ee) Zeugenaussagen 4. Beweiswürdigung zur Rolle des Angeklagten N1 in den Betrieben der Q1 GmbH sowie dem H2 a) Stellung als Gesellschafter und Vermieter der Immobilien b) Faktischer Geschäftsführer, engmaschige Geschäftsführung aa) Berichtswesen bb) Personalverantwortung cc) Weitere Belange dd) Anwesenheit des Angeklagten c) Verantwortlichkeit des Angeklagten N1 als mittelbarer Täter aa) Abrede zur Begehung von Betrugstaten bb) Kenntnis des Angeklagten N1 von weiteren Taten und Würdigung seiner Einlassung 5. Beweiswürdigung zur Rolle des Angeklagten H1 6. Beweiswürdigung zu den einzelnen Fällen a) Fall 2 und 3, Fallakte 2 (C2) aa) Beweiswürdigung festgestellter Sachverhalt bb) Beweiswürdigung, aus welchem Grund dem Angeklagten N1 im Fall 2 keine Straftat nachgewiesen werden konnte b) Fall 4, Fallakte 4 (C1) aa) Allgemeines bb) Alkoholisierung cc) Erinnerungslücke dd) Telefonat Banken ee) finanzielle Leistungsfähigkeit ff) Beteiligte gg) Buchungen c) Fall 10, Fallakte 9 (H3) aa) Einlassung des ehemaligen Mitangeklagten C5 bb) Würdigung d) Fall 11, Fallakte 25 (C1) e) Fall 13, Fallakte 27 (B1) f) Fall 18, Fallakte 15 (G1) aa) Einlassung des ehemaligen Mitangeklagten C5 bb) Würdigung g) Fall 19, Fallakte 31 (U1) aa) Vorgeschichte bb) Betäubung h) Fall 21 und 22, Fallakte 23 (I1) aa) Ereignisse in der Nacht (keine schwere räuberische Erpressung) bb) Ereignisse am Morgen / Bargeldabhebung bei der Bank i) Fall 23, Fallakte 86 (M2) aa) Einlassung H1 bb) Würdigung j) Fall 25, Fallakte 106 (U2) aa) Einlassung des ehemaligen Mitangeklagten C5 bb) Beweiswürdigung k) Fall 27, Fallakte 39 (F1) aa) Telefonat vom 15. März 2012 bb) U3 cc) F1 dd) T2 ee) M4 ff) Einzelnes l) Fall 28, Fallakte 156 (L1) aa) Videoüberwachung bb) L1 cc) N2 dd) Unterschriften ee) Weitere Aussagen m) Fallakte 134 (C4), Nachtragsanklage vom 4. Oktober 2016 (## Js ###/##) aa) Einlassung des Angeklagten H1 bb) Beweiswürdigung n) Fall 29, Fallakte 189, Verstoß gegen das Waffengesetz aa) Einlassung des Angeklagte N1 bb) Beweiswürdigung IV. Rechtliche Würdigung 1. Allgemeines 2. Mittelbare Täterschaft kraft Organisationsgewalt 3. Fall 2 und 3, Fallakte 2 (C2) 4. Fall 4, Fallakte 4 (Peter C1) 5. Fall 10, Fallakte 9 (H3) 6. Fall 11, Fallakte 25 (C1) 7. Fall 13, Fallakte 27 (B1) 8. Fall 18, Fallakte 15 (G1) 9. Fall 19, Fallakte 31 (U1) 10. Fall 21 und 22, Fallakte 23 (E1) 11. Fall 23, Fallakte 86 (M2) 12. Fall 25, Fallakte 106 (U2) 13. Fall 27, Fallakte 39 (F1 ) 14. Fall 28, Fallakte 156 (L1) 15. Fallakte 134 (C4) 16. Fall 29, Fallakte 189, Verstoß gegen das Waffengesetz V. Strafzumessung 1. N1 a) schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßigem Betrug b) Verstoß gegen das Waffengesetz c) Gesamtstrafenbildung 2. H1 a) Fall 3, Fallakte 2 (C2) b) Fall 22, Fallakte 23 (E1) c) Fall 23, Fallakte 86 (M2) d) Fallakte 134 (C4) e) Gesamtstrafenbildung VI. Vermögensabschöpfung 1. N1 2. H1 VII. Einziehung VIII. Freispruch IX. Adhäsion 1. C2, Fall 2 und 3, Fallakte 2 2. E1, Fall 21 und 22, Fallakte 23 a) Fall 22, Ereignisse am Morgen b) Fall 21, Ereignisse in der Nacht 3. L1 X. Kosten I. Persönliche Verhältnisse der Angeklagten 1. N1 Der Angeklagte N1 wurde am 11. April 1965 in Prag geboren. Er ist deutscher Staatsangehöriger und ledig. Er hat vier Kinder, einen am 11. Januar 2002 geborenen Sohn und eine am 17. September 2003 geborene Tochter mit der gesondert verfolgten Zeugin T3 sowie eine Tochter mit der gesondert verfolgten Zeugin T4. Ferner hat er ein gemeinsames Kind mit der gesondert verfolgten Zeugin M4, das im Tatzeitraum geboren wurde. Der Angeklagte kam im Jahr 1975 mit seiner Mutter nach Deutschland, dort besuchte er Grund- und Hauptschule, schloss die Abendrealschule mit Qualifikation ab und besuchte ab 1981 das C Schlossgymnasium, wo er 1984 das Abitur machte. Anschließend studierte er Rechtswissenschaften an der Universität zu L, brach das Studium jedoch ab. Während des Studiums arbeitete er als Türsteher und sammelte erste Erfahrungen als Zuhälter. Im Folgenden beschäftigte er sich auch mit dem Export von Lebensmitteln und gründete sukzessive zwei Videotheken. 1989 lernte der Angeklagte den gesondert Verfolgten X1 kennen. Er war im Tatzeitraum - gemeinsam X1 - Gesellschafter der Q1 Pensionsbetriebe S1straße GmbH (im Folgenden: Q1 GmbH). N1 war faktischer Geschäftsführer Q1 GmbH, die dem Betrieb des Bordells S1straße 73, 75 und 77 sowie des Erotikhotels M3 diente, sowie geschäftsführender Gesellschafter der H2 GmbH, einem sogenannten Anbahnungslokal. Der Angeklagte war im Tatzeitraum Eigentümer einer Vielzahl von Immobilien gewesen . So erwarb er im Jahr 2010 die Immobilien S1straße 73, 75 und 77. Anschließend, im Jahr 2012, übertrug er sie auf eine T5 Gesellschaft, deren Errichtung er selbst veranlasst hatte und deren wirtschaftlich Berechtigter und faktischer Geschäftsführer er war. Bei dem eingetragenen Geschäftsführer handelt es sich um einen Strohmann. Der Angeklagte N1 war weiter im Tatzeitraum Eigentümer derjenigen Miteigentumsanteile an dem Grundstück X2 Straße 75 gewesen, in denen das Erotikhotel M3 betrieben worden ist. Der Angeklagte zahlte sich im Tatzeitraum durch die Q1 GmbH ein Gehalt von 7.500 € monatlich aus. Weiter erzielte er im Tatzeitraum Mieteinnahmen in Höhe von 51.000 € monatlich allein für die Immobilien in der S1straße 73-77. Schließlich standen ihm sämtliche Überschüsse aus dem Betrieb der Q1 GmbH faktisch allein zu. Der Angeklagte befand sich vom 3. Juli 2012 bis zur Urteilsverkündung für über vier Jahre – durch Haftverschonungen unterbrochen – in Untersuchungshaft. Dort erkrankte er im Januar 2017 schwer, ihm musste ein Teil des Lungenflügels entfernt werden. Er ist nicht vorbestraft. 2. H1 Der Angeklagte H1 wurde am 12. Februar 1981 in P1 als viertes und jüngstes Kind seiner Eltern geboren. Er hat zwei ältere Brüder und eine ältere Schwester. Er ist türkischer Staatsangehöriger und ledig. Er hat keine Kinder. Der Angeklagte besuchte ab 1987 in P1 die Grundschule und anschließend das Gymnasium und erwarb die allgemeine Hochschulreife. Er nahm dann im Jahr 2000 ein Bachelor-Studium der Volkswirtschaftslehre an der Ruhr Universität E-F auf, brach das Studium jedoch im Jahr 2006 ohne Abschluss wieder ab. Bereits zu Schulzeiten, 1999 bis 2001, und sodann 2002 arbeitete der Angeklagte als Barkeeper. Ebenfalls im Jahr 2002 absolvierte er ein sechsmonatiges Praktikum bei der Bank of Tokyo in E1, anschließend war er als Teilzeitkraft in Duisburg bei der Citigroup am Empfang tätig. Ab 2004 arbeitete er erneut als Barkeeper in E1. Parallel zu einer Teilzeitbeschäftigung bei der Deutschen Bank in E am Telefonempfang arbeitete er dann 2006 bis Mitte 2007 wieder als Barkeeper. Das zunächst noch zielstrebig verfolgte Studium vernachlässigte er dabei mehr und mehr, auch weil er finanziell zunehmend auf die anderen Tätigkeiten angewiesen war. Ab Sommer 2007 arbeitete er erstmals als Servicekraft im Rotlicht-Bereich im VIP-Club in E1 tageweise über einen Zeitraum von drei Monaten. Im Mai 2008 war er dort während einer Messe durchgehend als Servicekraft beschäftigt. Von Dezember 2008 bis Juli 2009 arbeitete er dann zwei Mal in der Woche als Fahrer für die Q1 GmbH. Das Arbeitsverhältnis ging dann in eine tägliche Beschäftigung als Servicekraft über, die im Februar 2010 dann aber wegen höherer Gehaltsforderungen beendet wurde. Im Dezember 2010 nahm der Angeklagte dann seine Tätigkeit für die Q1 GmbH wieder auf, und zwar als selbständiger Wirtschafter mit Umsatzbeteiligung des Hauses S1straße 75. Zu diesem Zweck gründete er im Januar 2011 die Einzelfirma O.G. Management UG. Bis zu seiner Festnahme am 3. Juli 2012 war der Angeklagte als Wirtschafter für die Q1 GmbH tätig. Der Angeklagte befand sich vom 3. Juli 2012 bis zum 9. November 2016 für über zwei Jahre – durch Haftverschonungen unterbrochen – in Untersuchungshaft. Er ist nicht vorbestraft. II. Feststellungen zur Sache 1. Allgemeine Feststellungen a) Die Q1 GmbH Die Q1 GmbH betrieb in E1 im angeklagten Tatzeitraum Bordelle. Dabei handelt es sich einerseits um die Bordellbetriebe S1straße 73, 75 und 77, die in der S1straße in E1 in drei nebeneinanderliegenden Immobilien unter der Hausnummern 73, 75 und 77 angesiedelt waren. Weiter betrieb die Q1 GmbH das Bordell M3, das im Tatzeitraum in der X2 Straße 75, ebenfalls in E1 gelegen war. Gesellschafter der Q1 GmbH waren im Tatzeitraum zu gleichen Teilen der Angeklagte N1 sowie der gesondert Verfolgte X1. Als (formelle) Geschäftsführerin der Q1 GmbH war die gesondert Verfolgte T1 im Handelsregister eingetragen. b) Die Bordelle der Q1 GmbH Die Bordellbetriebe der S1straße 73-77 waren im Tatzeitraum in der S1straße 73-77 gelegen. Die drei Häuser der S1straße 73-77 sind baulich ursprünglich selbstständige, aber aneinander angebaute Baukörper älteren Datums. Es bestehen optische und bauliche Unterschiede zwischen den Baukörpern. Die außen liegenden Häuser der S1straße 73 und 77 verfügen über jeweils vier Vollgeschosse und ein ausgebautes Dachgeschoss mit Gauben. Die in der Mitte gelegene S1straße 75 hat nur drei – allerdings jeweils höher gebaute - Vollgeschosse, und statt eines (ausgebauten) Satteldachs ein Flachdach. Die Häuser 73 und 77 verfügen über einen Hinterhof. Aufgrund der unterschiedlichen Bauweise weichen die Geschossdeckenhöhen zwischen der S1straße 73 und 75 sowie 75 und 77 voneinander ab. Die Häuser sind jedoch untereinander verbunden worden, im ersten Obergeschoss bestehen Durchgänge, die die unterschiedliche Geschossbodenhöhe mit einigen Stufen ausgleichen. Weitere Durchgänge zwischen den drei Häusern gibt es im Keller, wobei der Kellerboden in den Häusern dasselbe Niveau hat. Das M3 ist in der X2 Straße 75 in den Räumlichkeiten eines ehemaligen Hotels untergebracht. Dabei nehmen die Räumlichkeiten des Bordells nicht das gesamte Gebäude ein, sondern es findet sich im Hochparterre noch eine andere, gewerbliche genutzte Einheit. Das M3 erstreckt sich vom ersten Obergeschoss über die oberen vier Vollgeschosse bis hinein in zwei Dachgeschosse der Immobilie sowie in den Keller. c) Gesellschafter und Beschäftigte Die Bordellbetriebe der Q1 GmbH wurden von den beiden bereits erwähnten Gesellschaftern, dem gesondert Verfolgten X1 und dem Angeklagten N1, geleitet. Letzterem kam die (faktische) Geschäftsführung zu, während X1 aufgrund seiner medialen Bekanntheit repräsentative Aufgaben übernahm. Grundsätzlich kam in jedem Haus einer Person die Rolle eines sogenannten Wirtschafters zu, der dem jeweiligen Haus administrativ vorstand. X1 übte diese Funktion in der S1straße 77 aus, der Angeklagte N1 in der S1straße 73. In der S1straße 75 übte der Angeklagte H1 diese Funktion aus und im M3 der ehemalige Mitangeklagte C5. Im H2 übte der gesondert verfolgte Zeuge T6 eine dementsprechende Funktion aus. Des Weiteren gab es in den Häusern – neben den Prostituierten – sogenanntes Personal. Dabei handelte es sich um männliche wie weibliche Betriebsangehörige, deren Aufgaben darin bestanden, etwa die Kasse zu betreuen und Bar- wie Kreditkartenzahlungen entgegenzunehmen sowie die Gäste sowohl in der Bar wie auch auf dem Zimmer zu bewirten. Die Aufgaben waren dabei nicht fest verteilt. Auch kam es zu Wechseln zwischen den Häusern, vor allem in der Nachtschicht. In der S1straße 75 in der Tagschicht handelte als Personal im Wesentlichen die ehemalige Mitangeklagte Z1, geborene L2. In der S1straße 77 waren als Personal unter anderem die gesondert verfolgten X1, Q2, E3 sowie auch „U4“ N3 tätig. Zu den Aufgaben der „U4“ gehörten die allgemeine Gästebetreuung, sie fragte z.B. nach, ob alles in Ordnung sei, servierte Getränke, hieß Freier willkommen, betreute die Garderobe und kümmerte sich vor Schichtbeginn um Vorbereitungen wie das Aufstellen der Aschenbecher. Die Zeugin G2 war hauptsächlich an der Kasse der Häuser 73 und 77 tätig. Weiter gab es Fahrer, deren Aufgabe es war, Gäste mit einem seitens der Q1 GmbH angebotenen Shuttleservice abzuholen oder nach Hause zu bringen, ggf. Prostituierte zu Hotels etc. zu bringen und abzuholen sowie ggf. zwischen den Häusern der S1straße und dem H2 hin und her zu befördern. Im M3 übernahmen die administrativen Aufgaben neben dem ehemaligen Mitangeklagten C5 die ehemalige Mitangeklagte C8, genannt „D1“, die insbesondere die Buchhaltung erledigte. Weiter nahm insbesondere bei Abwesenheit des C5 sowie der C8 die gesondert verfolgte Zeugin S2 die entsprechenden Aufgaben wahr, die sich dabei auch regelmäßig als Prostituierte betätigte. Ab Mai 2011 war der gesondert verfolgte Zeuge C9 im M3 als Fahrer tätig. Zudem wurde C9 durch C5 eingesetzt, um Betäubungsmittel zu beschaffen. d) Verfahren beim Eintreffen von Gästen Ein Freier, der die Betriebe der S1straße oder das M3 erreichte, konnte an der jeweiligen Eingangstür eine Klingel betätigen, um eingelassen zu werden. Die Eingangstüren sämtlicher Betriebe waren videoüberwacht, die Bilder von dem vor der Tür stehenden Freier konnten in der Küche des jeweiligen Hauses auf einem Monitor betrachtet werden. Einen Türsteher gab es in keinem der Häuser. Das Personal konnte die Tür über einen elektrischen Summer öffnen und den Freier einlassen. Soweit die Prostituierten sich mangels bereits erschienener Freier in der als Aufenthaltsraum dienenden Küche aufhielten, hatten sie sich nunmehr in die Bar zu begeben, um dort den Freier in Empfang nehmen zu können. Der Freier wurde vom Personal in Empfang genommen und über den Eintritt von25 € sowie das damit verbundene Freigetränk aufgeklärt. Nach Entrichtung des Eintritts wurde der Freier – so er sich noch nicht dort befand - in die Bar begleitet. In der Regel wurden die Freier vom Personal auch kurz gefragt, ob sie die allgemeinen Abläufe und Preise kennen, um sie, falls unbekannt, kurz zu erläutern. In der Bar wurden Getränke aller Art serviert. Dort trafen die Freier dann auf die Prostituierten, die sich vorstellten und versuchten, ihn in Gespräche zu verwickeln und dazu zu bewegen, Champagner zu spendieren, an dessen Umsatz die Prostituierten prozentual beteiligt wurden. Dass die Prostituierten sich andere Getränk als Champagner offerieren ließen, war weder vom seitens der Q1 GmbH gewünscht noch - aufgrund der allein bei Champagner greifenden Umsatzbeteiligung – im Interesse der Prostituierten. Die Gespräche dienten dem Ziel, auch sexuelle Leistungen anzubieten. Im Rahmen der Anbahnungsgespräche wurden seitens der Prostituierten dabei ggf. Leistungen und Preise erörtert. Diese konnte der Freier auch jederzeit beim Personal erfragen. Verlief ein Anbahnungsgespräch erfolgreich, entschied sich also der Freier für die Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen mit einer oder mehreren Prostituierten, konnte eine Führung durch das Haus die Folge sein, bei dem die Prostituierten oder das Personal dem Freier gegebenenfalls die verschiedenen Verrichtungszimmer zeigte und die zimmerabhängig verschieden gestaffelten Preise zwischen 300 € und 1.000 € pro Dame und Stunde erläuterte. e) Preise und Zahlungen in den Bordellbetrieben der Q1 GmbH aa) Eintritt und Getränke In den Betrieben der S1straße wurde von den Freiern in der Regel ein Eintritt von 25 € verlangt, bei Entrichtung dieses Eintritts bekamen sie ein Freigetränk ihrer Wahl. Der Eintritt wurde, wenn der Gast mit dem Taxi gekommen war, üblicherweise an den Taxifahrer als Handgeld weitergegeben. Die Getränkepreise der Bordellbetriebe der Q1 GmbH gestalteten sich wie folgt: Champagner: Bollinger Special Cuvée 0,375 l: 160 € Bollinger Special Cuvée 0,75 l: 280 € Bollinger Special Cuvée Magnum 1,5 l: 510 € Bollinger Special Cuvée Jeroboam 3,0 l: 990 € Ruinart Blanc de Blancs 0,375 l: 160 € Ruinart Blanc de Blancs 0,75 l: 280 € Ruinart Blanc de Blancs Magnum 1,5 l: 510 € Moet & Chandon Brut 0,2 l : 80 € Bollinger Rosé 0,75 l: 320 € Ruinart Rosé 0,75 l: 320 € Bollinger La Gran de Année Rosé 0,75 l: 810 € Dom Ruinart Rosé 0,75 l: 810 € Dom Perignon Rosé 0,75 l: 810 € Krug Rosé 0,75 l: 810 € Roederer Cristal Rosé 0,75 l: 2100 € Roederer Cristal Rosé Magnum 1,5 l: 4.100 € Bollinger La Grande Année 0,75 l: 510 € Bollinger La Grande Année Magnum 1,5 l: 990 € Dom Ruinart 0,75 l: 510 € Dom Perignon 0,75 l: 510 € Krug 0,75 l: 510 € Bollinger R.D. 0,75 l: 710 € Roederer Cristal 0,75 l: 710 € Roederer Cristal Magnum 1,5 l: 710 € Krug Clos Du Mesnil 0,75 l: 3.900 € Bollinger Vielles Vignes Francaises 0,75 l 4.900 € Ruinart l’Exclusive 1,5 l 12.000 € Krug Clos d’Abbonay 0,75 l 18.000 € Longdrinks mit 0,2 l Inhalt, davon 4 cl. alc.: 22 € Frankenheim Alt 0,33 l: 12 € Heineken 0,25 l: 12 € Erdinger Weißbier 0,5 l: 15 € Pilsener Urquell 0,33 l: 15 € Corona 0,33 l: 15 € nicht alkoholische Getränke 0,2 l: 8 € bb) Sexuelle Dienstleistungen: Umfang, Preise, Sonderleistungen und Verlängerungen Die Preise für sexuelle Dienstleistungen richteten sich in den Bordellbetrieben S1straße 73-77 und M3 nach der Art des vom Freier ausgewählten Zimmers und waren pro Prostituierter und Stunde zu entrichten. Dabei war der Mindestsatz in allen Betrieben mit 150 € pro Prostituierter für eine halbe Stunde in einem einfachen Zimmer angesetzt, das für eine ganze Stunde 300 € pro Prostituierter kostete. Es gab neben den einfachen Zimmern auch aufwändiger ausgestattete Zimmer, die beispielsweise über Tanzstangen verfügten oder Whirlpools und entsprechend pro Stunde mehr kosteten, bis hin zu 1.000 € pro Prostituierter und Stunde für eine sogenannte Suite. Dabei waren die Mindestpreise für die Zimmer im Grundsatz festgelegt. Es gab aber für die Prostituierten die Möglichkeit, mit dem Freier einen höheren Stundensatz zu vereinbaren. Ebenfalls bestand – allerdings nur durch das Personal oder nach Rücksprache mit diesem - die Möglichkeit, auch einen geringeren Preis zu vereinbaren. Die 300 € pro Stunde wurden in der Regel jedoch nicht unterschritten. Dabei waren grundsätzlich im Preis inbegriffen vaginaler Geschlechtsverkehr und Oralverkehr unter Verwendung von Kondomen. Nicht inbegriffen waren Sonderwünsche wie etwa analer Geschlechtsverkehr oder andere Praktiken jenseits der Üblichkeit wie Sadomasochismus. Den Prostituierten stand es insoweit frei, mit den Freiern – gegen gesonderte Zahlung in bar oder Vereinbarung eines teureren Zimmers oder höheren Zimmerpreises – die Erbringung von besonderen Leistungen zu vereinbaren bzw. sich hierzu bereit zu erklären. Kam es zu einer gesonderten Barzahlung an die Prostituierte selbst, so profitierte die Q1 GmbH hiervon nicht. Für sexuelle Dienste in den Bordellbetrieben wurde im Grundsatz Vorkasse verlangt. Wenn der Freier sich entschieden hatte, mit einer oder mehreren Frauen ein Verrichtungszimmer aufzusuchen, lief das Procedere - milieutypisch - in der Regel so ab, dass der Freier per Vorkasse den Betrag für die von ihm ausgewählte Zeit und die Damen entrichtete. Dabei konnte bar gezahlt werden, ebenso konnten aber auch Zahlungskarten verwendet werden, wozu in den jeweiligen Küchenbereichen der Häusern S1straße 73-77 und im M3 stationäre Kartenlesegeräte vorhanden waren. Im Anschluss an die Zahlung per Vorkasse begab sich der Freier mit der oder den Prostituierten auf das Verrichtungszimmer. Über den Ablauf der vereinbarten und bezahlten Zeit wachten die Prostituierten einerseits und das Personal andererseits, die auf den Zeitablauf erforderlichenfalls aufmerksam machten. Bei Ablauf der Zeit fragten die Prostituierten oder das Personal den Freier, ob er weitere Zeit dazu buchen, also „verlängern“ möchte. Wollte der Freier weitere Zeit dazu buchen, konnte er wiederum bar zahlen oder mit Karte. Die Barzahlung konnte auf dem Zimmer beim Personal geleistet werden. Wollte der Freier mit einer Zahlungskarte zahlen, so sah das Procedere grundsätzlich vor, dass er entweder in die jeweilige Küche runtergehen und am dortigen Terminal selbst zahlen musste, oder er konnte die Karte dem Personal mitgeben, das die Karte am Terminal in der Küche zur Buchung einsetzte und mit dem zu unterschreibenden Beleg zu dem Freier zurückkehrte und diesen unterschrieben ließ. cc) Einsatz von Debitkarten und Kreditkarten über Terminals In den Betrieben der S1straße und dem M3 wurden Zahlungen mit verschiedenen Zahlungskarten akzeptiert. Die technische Umsetzung erfolgt dabei über Dienstleister und Netzbetreiber dergestalt, dass im Ergebnis alle Karten über dieselben Terminals verarbeitet wurden. In allen Häusern waren zu diesem Zweck fest installierte Kartenlesegeräte des Typs „Artema Hybrid“ vorhanden, die seitens der Firma Concardis gestellt wurden. Es wurden dabei zum einen Zahlungen mit EC-Karten akzeptiert. Diese wurden durch Auslesen des Chips im jeweiligen Terminal ausgelöst und durch Eingabe der PIN autorisiert. Die Abwicklung erfolgte dabei durch die Firma Telecash. In den Bordellen der Q1 GmbH wurden weiter Kreditkarten von American Express sowie des Master- und des Visa-Systems akzeptiert. Innerhalb des Master und des Visa-Systems gibt es eine Reihe von Karten seitens verschiedener Banken, teils auch unternehmenseigene, die über die Systeme Mastercard und Visacard abgewickelt werden, wie etwa Lufthansa Miles and More Kreditkarten, Porsche Kreditkarten etc. Es handelt sich bei Visa- und Mastersystem im Grundsatz um ein Mehr-Parteien-System. Das bedeutet, es gibt einerseits die kartenherausgebende Stelle, im Regelfall eine Bank, teils gibt es auch firmeneigene Kreditkarten. Diese stellt dem Kunden eine Kreditkarte zur Verfügung. Es gibt weiter Master- und Visacard, diese stellen das Kartensystem an sich bereit, haben aber weder mit dem Händler/der Akzeptanzstelle noch mit dem Karteninhaber einen Vertrag, sondern lizensieren das System an die kartenherausgebenden Stellen und den Acquirer. Der Acquirer, der in beiden Fällen die Firma Concardis ist, schließt dann die Verträge mit den Akzeptanzstellen, als den jeweiligen Händlern über die Akzeptanz der jeweiligen Karten ab. Sämtliche Beteiligte bedienen sich dabei zudem Dienstleistern für die Abwicklung. American Express verfügt demgegenüber über eine eigene Abwicklung, das heißt American Express schließt eigene Verträge sowohl mit den Händlern bzw. Akzeptanzstellen einerseits und den Karteninhabern andererseits. Die Q1 GmbH war im Jahr 2011 bereits seit langen Jahren Kunde der Concardis, welche für die Q1 GmbH Umsätze mit Kreditkarten im nationalen und internationalen Bereich abwickelte. Grundsätzlich funktionieren Einsätze von Kreditkarten dabei in allen Systemen wie folgt: Die Kreditkarte wird vom Kunden oder Händler in das Händlerterminal gesteckt, das sodann den Chip auf der Karte ausliest. Dann wird händlerseitig der gewünschte Betrag eingegeben und das System gleicht automatisiert ab, ob die Voraussetzungen einer Autorisierung vorliegen, namentlich ein ausreichendes Limit gegeben ist, die Karte gültig und nicht gesperrt ist. Praktisch unmittelbar, in derselben Sekunde, erfolgt dann in der Regel die Genehmigung des Umsatzes, wenn es nicht zu einer Ablehnung, z.B. wegen Überschreitung des Limits oder gesperrter Karte oder einem „Call-Me-Verfahren“ kommt (dazu im Einzelnen sogleich). Die Systemzeiten sind dabei zwischen den kartenausgebenden Stellen und den Netzbetreibern und Terminals nicht synchronisiert, so dass es hinsichtlich der Aufzeichnung der exakten Zeiten der Transaktion zu Abweichungen im Sekundenbereich kommen kann, je nachdem, wer die Daten der betreffenden Buchung zur Verfügung stellt. Die auf dem Händlerbeleg angegebene Systemzeit des Terminalnetzes kann so etwa von der auf einer Transaktionshistorie der kartenausgebenden Bank angegebenen Systemzeit leicht, d.h. um einige Sekunden abweichen, obwohl die Vorgänge praktisch in Echtzeit abgewickelt werden. Dabei verfügen Karten aus dem American Express-System im Unterschied zu Karten aus den Visa- oder Mastercard-System über kein starres Limit. Gegebenenfalls muss der Umsatz durch den Kunden durch die Eingabe einer PIN autorisiert werden, was abhängig von den Einstellungen der Karte und somit den Vorgaben der kartenausgebenden Stelle erforderlich sein kann. Alternativ wird der Umsatz durch die Unterschrift des Kunden auf dem Beleg autorisiert. Die Buchung wird in diesen Fällen durch den Einsatz der Karte im Gerät bei Vorliegen der automatisch geprüften Voraussetzungen abgewickelt, d.h. eine Zahlung an den Händler bereits ausgelöst. Diese erfolgt, indem der Umsatz zunächst auf Seite der kartenherausgebenden Stelle verbucht und dann dem Händler über Vermittlung des Acquirers gutgeschrieben wird. Die Leistung der Unterschrift – zu deren Einholung der Händler vertraglich verpflichtet ist - wird dabei weder seitens der kartenherausgebenden Stelle noch seitens des Acquirers kontrolliert. Der unterschriebene Beleg verbleibt vielmehr beim Händler und wird nur im Reklamationsfall angefordert. Die Buchung kann allenfalls auf Intervention des Kunden storniert werden. In der Q1 GmbH kam dabei auch noch das sogenannte Ritsch-Ratsch-Verfahren zum Einsatz, unter anderem bei Außer-Haus-Besuchen. Dabei handelt es sich um ein Verfahren aus der Anfangszeit des Kreditkartenwesens, bei dem eine physische Kopie der auf der Kreditkarte geprägten Daten mittels Kohlepapier erstellt wird. dd) Das Call-Me Verfahren Ein Call-Me-Verfahren kann aufgrund von – abhängig von individuell durch die kartenausgebende Bank oder den Kreditkartendienstleister zu setzenden – Sicherheitsparameter oder auch wegen Überschreitung des Limits ausgelöst werden. Dabei wird die Buchung nicht automatisch durchgeführt, wie sonst bei einem Einsatz der Kreditkarte innerhalb des Limits. Stattdessen wird dem Händler über das Terminal signalisiert, dass er den Autorisierungsservice anrufen möge. Der Händler wendet sich sodann an seinen Acquirer (vorliegend Concardis), der wiederum eine Verbindung mit der kartenausgebenden Bank aufnimmt, die sich zur Abwicklung oftmals eines Dienstleisters bedient. Es werden sodann durch die kartenausgebende Bank bzw. deren Dienstleister verschiedene Daten abgefragt, vermöge derer die Identität des Kunden verifiziert werden soll. Dabei ist es in der Regel so und kam auch in den Betrieben der S1straße durchaus vor, dass die entsprechenden Gespräche über die Firma Concardis mit dem Personal der Kartenannahmestelle, vorliegend also der Q1 GmbH, geführt werden und nicht mit dem Kunden selbst. Bei den abgefragten Informationen handelt es üblicherweise um folgende: Kontonummer des Abrechnungskontos Name, Vorname des Karteninhabers Verfallsdatum der Kreditkarte Geburtsdatum des Karteninhabers. Es besteht auch die Möglichkeit, weitere Fragen zu stellen, wenn der Call-Center Agent dies aufgrund eines konkreten Verdachts für tunlich hält. So können etwa auch die letzten mit der Karte getätigten Umsätze abgefragt werden. Ebenso besteht die Möglichkeit, dass – soweit im Einzelfall bekannt ist, nach welchen Informationen gefragt werden wird – bereits der Acquirer diese Informationen vom Händler einholt und bei Aufnahme des Gesprächs an den Dienstleister der kartenausgebenden Bank weitergibt. Dabei kommt ein unmittelbares Gespräch zwischen dem Inhaber der Kreditkarte und dem Autorisierungsdienst der kartenausgebenden Bank üblicherweise nicht zu Stande. Im Falle einer erfolgreichen Autorisierung wird dem Händler eine Genehmigungsnummer mitgeteilt, die dieser dann in das Terminal eingeben und so die Buchung vollziehen kann. ee) Beschriftung von Belegen / Tageszetteln Es war dabei grundsätzlich üblich, auf den Kreditkartenbelegen handschriftlich die Leistungen zu verlangen, die mit der Zahlung abgegolten werden sollten. Dabei wurden regelmäßig die Arbeitsnamen der Prostituierten verlangt und die Angabe, wie viele Stunden zu welchem Preis abgegolten werden sollten. Auch die Getränke, hauptsächlich Champagner, wurden auf den Belegen ausgewiesen, dabei waren Abkürzungen wie z.B. „R.“ für Ruinart oder „R.R.“ für Ruinart Rosé üblich. Weiter war vorgesehen, dass die Stundenbeträge der Prostituierten auf sogenannten Tageszetteln festgehalten wurden, die der Abrechnung dienten. Dabei wurden die Tageszettel für jedes Haus gesondert geführt und wiesen eine entsprechende Beschriftung auf. Oben rechts wurde das jeweilige Datum eingetragen. Für jeden Betriebstag wurde ein solcher Zettel angelegt, wo in Tabellenform in der ersten Reihe oben der Name der jeweiligen Prostituierten eingetragen wurde. Der erste Abschnitt der Spalte mit dem jeweiligen Namen diente dann der Auflistung der an dem Tag durch die in der betreffenden Spalte ausgewiesene Prostituierte erzielten Stundenbeträge, die in brutto angegeben wurden. Der Abschnitt war mit „Z.“ für Zimmer bezeichnet. Es folgte ein zweiter Abschnitt, in dem die Trinkprozente der Prostituierten ausgewiesen wurden, in der Höhe ihres tatsächlichen Anfalls. Diese Reihe der Tabelle war mit „T.P.“ bezeichnet. Weiter wurden auf den Tageszetteln in Form einer Strichliste die Taxifahrten eingetragen, um nachzuvollziehen, in wie vielen Fällen die Taxifahrer den Eintritt als Handgeld erhalten hatten. Hierzu war der letzte und unterste Abschnitt der Tabelle mit „Taxi“ bezeichnet, wobei die Strichliste in der Regel ganz links in dem Feld mit der Beschriftung „Taxi“ selbst geführt wurde. Dabei erfolgte mit dem Datumswechsel in der Nacht kein Schnitt, das Datum bezeichnete vielmehr den Schichtbeginn und die Eintragungen verhielten sich auch über alles, was in der Schicht nach 24:00 Uhr angefallen ist. Stunden, die z.B. am zweiten eines Monats ab 0:00 Uhr angefallen sind, fanden sich wegen des Beginns der Schicht vor 24:00 Uhr auf dem Zettel mit dem Datum des Monatsersten. Im Übrigen sollten die Eintragungen sofort erfolgen, was dazu führte, dass regelmäßig die erste Prostituierte, die eine Stunde Umsatz machte, ganz links oben eingetragen wurden, die zweite rechts daneben und so weiter. Auch die Stunden wurden grundsätzlich in historischer Reihenfolge von oben nach unten in die jeweilige Spalte eingetragen. Die Tageszettel dienten dabei unter anderem der Abrechnung mit den Prostituierten, die auf der Grundlage der Eintragungen ausgezahlt wurden. Schließlich wurden auch Tagessummenzettel geführt, auf denen die Stundenbeträge und die Getränkeeinnahmen aufaddiert eingetragen wurden. f) Außer–Haus-Besuche, Ritsch-Ratsch-Verfahren Die Betriebe der S1straße boten grundsätzlich auch Außer-Haus-Besuche der bei Ihnen tätigen Prostituierten an. So konnten die Freier – z.B. aus Hotels oder von zu Hause aus – in der S1straße anrufen und Prostituierte in das Hotel oder zu sich nach Hause bestellen. Es war auch möglich, im Falle eines Besuchs der S1straße von dort Prostituierte mit in ein Hotel zu nehmen, statt dort ein Verrichtungszimmer aufzusuchen. Im Falle von Außer-Haus-Besuchen war grundsätzlich folgendes Procedere vorgesehen: Bei Außer-Haus-Besuchen in Hotels oder bei Freiern zu Hause wurden die Prostituierten regelmäßig vom bei der Q1 GmbH angestellten Fahrer zum Freier gebracht. Dieser konnte Barzahlung per Vorkasse leisten oder Kreditkartenzahlung mittels eines sogenannten Ritsch-Ratsch-Gerätes. Dabei handelt es sich um ein mechanisches Gerät, das einen Abdruck von der Stanzung der Kreditkarte auf einem Durchschlagspapierbeleg erstellt und so die Daten der Kreditkarte erfasst. Dieses Verfahren konnte bei Karten von American Express nicht eingesetzt werden, sondern nur bei Karten aus dem Master- oder Visa-System. Zusätzlich zur Fertigung des Beleges war es erforderlich, bei dem telefonischen Autorisierungsservice unter Eingabe der Daten der Kreditkarte eine Genehmigungsnummer zu beschaffen, was in der Regel telefonisch sofort geschah, um eine sicherer Zahlung zu gewährleisten. Diese Genehmigungsnummer wurde dann – neben dem Betrag - ebenfalls auf den Ritsch-Ratsch-Beleg eingetragen, den auch der Kunde unterschrieb. g) Übernahmen in den Tagesbetrieb Grundsätzlich war dabei vorgesehen, dass noch in den Häusern der 77 und 73 befindliche Freier in den Morgenstunden, in der Regel – aber nicht zwingend – etwa um 8:00 Uhr – an die Tagschicht und deren Personal in der S1straße 75 übergeben wurden. Damit konnte ein Wechsel des Zimmers einhergehen, dies musste aber nicht der Fall sein. h) Aufteilung der Einnahmen, Erlöse der Q1 und der Prostituierten Die für sexuelle Dienste eingenommenen Gelder wurden in den Betrieben der Q1 GmbH grundsätzlich so aufgeteilt, dass 50 % von der Q1 GmbH selbst vereinnahmt und 50 % an die Prostituierten ausgeschüttet wurden. Dabei wurden von dem Anteil der Prostituierten jedoch noch Abzüge gemacht für Steuern nach dem sogenannten Düsseldorfer Modell, die pro Tag, an dem die Prostituierte Einnahmen erzielt hatte, 30 € betrugen. Weiter wurde den Prostituierten sogenanntes Handtuchgeld in Höhe von 5 € abgezogen, das einen Obolus für vom Haus gestellte Hygiene- und Verbrauchsartikel sowie Wäschereikosten darstellen sollte. Für Champagnerumsätze erhielten die Prostituierten – wie allgemein üblich – Trinkprozente, d.h. sie wurden mit einem Anteil an den Umsätzen beteiligt, allerdings nur, wenn die Freier Champagner bestellten. i) Hausregeln in der Q1 GmbH In den Bordellbetrieben der Q1 GmbH gab es eine Reihe von Hausregeln, deren Beachtung von den Prostituierten verlangt wurde. So wurde erwartet, dass sie sich den Freiern in schicker Kleidung präsentierten, das Tragen von High-Heel-Schuhen wurde ebenfalls erwartet. Die Benutzung von Mobiltelefonen in der Bar oder auf dem Verrichtungszimmer war untersagt. Dass die Prostituierten von den Freiern andere Getränke als Champagner akzeptierten, war nicht gewünscht. Ebenfalls war aus abrechnungstechnischen Gründen unerwünscht, dass zwei Prostituierte mit demselben Arbeitsnamen geführt wurden. j) Vorgeschichte, Gegenstand sowie rechtliche Verfassung der H2 GmbH Das H2 war eine langjährig etablierte Kontaktbar für Prostituierte in E1, die zunächst bis 2010 von den Eltern des Zeugen T6 betrieben worden ist. Das H2 befand sich in der Düsseldorfer Innenstadt in der C10straße. Der Zeuge T6 selbst arbeitete dort seit 1981, zuletzt, nachdem sein Vater die Geschäftsleitung im Jahr 2010 an ihn abgegeben hat, als Geschäftsführer, bis zu seinem eigenen Ausscheiden im Jahr 2014. Ursprünglich lebte das H2 dabei von den Getränkeumsätzen, die von Prostituierten im Rahmen von Anbahnungsgesprächen mit potentiellen Freiern erwirtschaftet wurden, dabei wurden den Prostituierten auch Trinkprozente ausbezahlt., wenn die Freier Champagner orderten. Verrichtungszimmer gab es – von einem kurzen Zeitraum in der Vergangenheit abgesehen – nicht. Die Freier gingen mit den Prostituierten gegebenenfalls in ein Hotel oder nach Hause. Mit dem Ausscheiden des Vaters hat der Angeklagte N1 2010 zunächst „per Handschlag“ 75 % der Anteile des H2 gekauft, die restlichen Anteile behielt der Zeuge T6. Der Angeklagte N1 wurde zum Geschäftsführer bestellt. Im Jahr 2010 wurde dann mit Gesellschaftsvertrag vom 3. Mai 2010 eine H2 GmbH gegründet und am 21. Mai 2010 eingetragen, deren alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter der Angeklagte N1 war. k) Allgemeine Abläufe und Geschäftspraktiken des H2 Mit dem Einstieg des Angeklagten N1 kam es zu einer Kooperation des H2 und den Häusern der Q1 GmbH, die verschiedene Folgen für den Betrieb des H2 hatte. Es war nunmehr gewünscht, dass die Prostituierten mit Freiern die Bordellbetriebe der S1straße aufsuchten, wenn sexuelle Dienste vereinbart wurden, wobei den Frauen auch der Besuch von Hotels etc. nach wie vor gestattet war. In finanzieller Hinsicht veränderte sich das Geschäft so, dass die Frauen nunmehr, dem Modell der S1straße entsprechend, das H2 an den Umsätzen für sexuelle Dienstleistungen hälftig zu beteiligen hatten, was dazu führte, dass einige Prostituierte, die sich dort vorher aufhielten, dem H2 den Rücken kehrten. Es wurden dann Frauen aus den Bordellbetrieben der Q1 GmbH gezielt in das H2 gebracht, wenn sich dort Gäste einfanden, und zwar auf Anruf des Personals des H2 hin. Zugleich bestand aber auch die Möglichkeit, jedenfalls aus dem M3 auf die im H2 installierte Videoüberwachung zuzugreifen, so dass man dort sehen konnte, wenn potentielle Freier den Betrieb betraten. Gleichwohl wurden Frauen in der Regel telefonisch bestellt. l) Telefonate Die Beteiligten sprachen sich bei Telefonaten grundsätzlich mit Vornamen an. Der Angeklagte N1 wird „N1“ genannt, die gesondert Verfolgte T1 „T1“ und der gesondert verfolgte H1 „H1“ oder „H1“. Der gesondert Verfolgte C7 wird in der Regel „C7“ bisweilen auch „N4“ genannt, wobei eine weiterer „N4“ in den Bordellbetrieben der S1straße arbeitete Auch mit Freiern duzte man sich in Telefonaten regelmäßig. m) Betäubungsmittelkonsum und -handel In den Bordellbetrieben der Q1 GmbH war unter den Prostituierten der Konsum von Drogen, vor allem Kokain, sehr verbreitet. Zugleich wurden die Freier auf ihren Wunsch hin mit Kokain versorgt, das seitens des Personals verkauft wurde. Die Prostituierten waren angehalten, den Kunden – unter Chiffre-Bezeichnungen wie etwa „Party machen“-Kokain zu verkaufen. Regelmäßig wurde auch von Seiten der Freier die Erwartung der Verfügbarkeit von Kokain an die Prostituierten herangetragen, die das Kokain dann über das Personal der S1straße beschaffen konnten. Feststellungen zur Rolle des Angeklagten N1 in den Betrieben der Q1 GmbH sowie dem H2 a) Stellung als Gesellschafter und Vermieter der Immobilien Neben seiner Stellung als (Mit-) Gesellschafter mit einem Anteil von 50 % der Gesellschaftsanteile der Q1 GmbH ist der Angeklagte N1 Alleingesellschafter der H2 GmbH. b) Faktischer Geschäftsführer, Bandenchef und mittelbarer Täter Der Angeklagte N1 war dabei im angeklagten Zeitraum faktischer Geschäftsführer der Q1 GmbH und sämtlicher ihrer Betriebe sowie der Geschäftsführer der H2 GmbH. Er übte diese Geschäftsführung engmaschig aus und leitete und kontrollierte dabei die Geschicke der Q1 GmbH von der strategischen Ebene bis hin zu kleinsten Detailfragen. Der Angeklagte N1 war dabei in der Regel täglich selbst vor Ort, hauptsächlich in der S1straße 73. Daneben führte der Angeklagte N1 nahezu täglich Telefonate mit Mitarbeitern der Q1 GmbH, um sich zu erkundigen, wie die Geschäfte in den anderen Häusern liefen, welche Umsätze erzielt werden konnten und welche einzelnen Gäste anwesend waren. In allen wesentlichen Fragen wandten sich die Mitarbeiter der S1straße, das Personal wie die Prostituierten, an den Angeklagten und holten sich von diesem Entscheidungen ein oder ließen sich Handlungen genehmigen. So trug der Angeklagte N1 faktisch die maßgebliche Entscheidungsgewalt in Personalfragen alleine. Ihm kam die Entscheidungskompetenz und Weisungsbefugnis darüber zu, wie das Personal eingesetzt wird, ob disziplinarische Arbeitsverbote verhängt oder aufgehoben werden, ob Prostituierte überhaupt in den Häusern der S1straße arbeiten dürfen oder nicht und ob Mitarbeitern gekündigt werden. Wenn in solchen Angelegenheiten Fragen auftraten, wandte man sich an den Angeklagten N1. c) Bandenabrede Der Angeklagte N1 war dabei zugleich Oberhaupt einer innerhalb der Betriebe der Q1 GmbH bestehenden Bande, die aus den Angeklagten N1 und H1 und der ehemaligen Mitangeklagten Z1, geborene L2, sowie C5, N5 und C8 und weiteren tatgeneigten Mitarbeitern und Prostituierten bestand, die sich aufgrund einer zu einem im einzelnen unbekannten Zeitpunkt vor 2011 getroffenen Vereinbarung zusammengeschlossen hatte, um in Zukunft in geeignet erscheinenden Fällen eine Vielzahl von Betrugstaten zu Lasten der Freier der Q1 GmbH zu begehen. Regelmäßig kam es dabei vor, dass Freier durch die übermäßige Aufnahme von Alkohol und/oder Drogen – so wurde in den Bordellbetreiben mit Kokain gehandelt und dies den Freier regelmäßig zum Kauf angeboten – in einen Zustand der Willensschwäche und Enthemmung gerieten. Im Grundsatz bestand dabei zwischen den Beteiligten auf Seiten der Q1 GmbH – einschließlich des M3 - die Absprache, den durch Alkohol oder Drogenkonsum – teils erheblich - eingetrübten Bewusstseinszustand und die damit verbundene Willensschwäche von Freiern zum Zweck der Maximierung der Einnahmen soweit wie möglich auszunutzen, um so viel Geld wie möglich von den Zahlungskarten der Freier abzubuchen oder in bar zu vereinnahmen. Dies wurde regelmäßig als allgemeine Geschäftspraxis umgesetzt, indem schwer alkoholisierte und teils durch Drogen enthemmte Freier, die aufgrund ihres Zustandes die Kontrolle über ihre Ausgaben verloren haben, unter Ausnutzung dieses Zustandes dazu gebracht wurden, weitere Leistungen zu buchen und entsprechende Belege oder auch Schuldscheine zu unterzeichnen. Dabei kamen die Bandenmitglieder überein, darüber hinaus in geeigneten Fällen von Freiern auch mehr Geld zu vereinnahmen, als der Q1 GmbH wegen der ausgetauschten Leistungen eigentlich zugestanden hätte. Dabei beschränkte sich die Abrede nicht auf eine bestimmte, sondern erstreckte sich auf jede mit Rücksicht auf die Einrichtungen des Betriebes im Einzelfall in Betracht kommende Vorgehensweise. So konnte man den Freier über die Höhe des zu entrichtenden Entgelts täuschen oder ggf. ohne deren Wissen und Einverständnis mehr Geld abbuchen, als geschuldet war. Zur Täuschung sollte unter anderem der Umstand ausgenutzt werden, dass die Freier die Kontrolle über ihr Verhalten und den Überblick über die preisbildenden Faktoren wie die getroffene Absprache und die verstrichene Zeit rauschbedingt verloren hatten. Dies konnte z.B. geschehen, indem man schlicht mehr abbuchte, als zuvor besprochen war und dem Freier dies bei der Unterschrift nicht auffiel, der vielmehr irrig davon ausging, der Beleg verhalte sich über den vereinbarten Betrag. Auch wurde Freiern nach dem Ende der Nacht vorgespiegelt, es seien noch Beträge aus der Nacht offen, obwohl dies nicht stimmte. Diese Praxis wurde auch mit dem Angeklagten N1 ausdrücklich erörtert, der dies billigte und befürwortete. Die Beteiligten handelten dabei jeweils in der Absicht, sich durch die Begehung einer Vielzahl gleichgelagerter Taten rechtswidrig zu bereichern und sich dabei aus den Taten eine Einnahmequelle von nicht unerheblicher Dauer und nicht unerheblichem Gewicht zu schaffen. Auch die ehemaligen Mitangeklagten C5 und C8 sowie der gesondert verfolgte Zeuge N5 gehörten zu der Bande innerhalb der Q1 GmbH. d) Organisationsherrschaft Schließlich kam es in den Betrieben regelmäßig dazu, dass in Fällen, in denen entsprechende Freier sich nicht selbst bzw. freiwillig, zum Beispiel durch Alkohol und/oder Kokain enthemmten, in der Weise „nachgeholfen“ wurde, dass man den Freiern heimlich Substanzen („KO-Mittel“) in die Gläser mischte, die zu entsprechenden Willensbeeinträchtigungen wie Enthemmung oder Willensschwäche führten. Es konnte nicht in jedem Fall im Einzelnen festgestellt werden, welche Substanzen dabei eingesetzt wurden, es gibt insoweit allerdings eine Reihe geeigneter und verfügbarer Substanzen, auch etwa eine heimliche Vergabe von Kokain über Getränke. Auch dies war dem Angeklagten N1 bekannt, der dies billigte und befürwortete. Er war in die einzelnen Taten allerdings nicht aktiv eingebunden. Die Kammer konnte auch nicht feststellen, dass der Angeklagte N1 im Einzelfall Anweisungen zur Durchführung solcher Taten gegeben hätte. Der Angeklagte N1 wusste jedoch, dass der Betrieb der Bordelle unter den vom ihm gestalteten Bedingungen weitere, derartige Taten regelmäßig zur Folge hatte und sicher weiter zur Folge haben würde. Er hätte dies kraft seiner Autorität und Weisungsbefugnis, etwa durch eine entsprechende Gestaltung der von ihm gesetzten Rahmenbedingungen, jederzeit verhindern können. Der Angeklagte N1 wollte die Begehung der Taten als eigene, denn sie dienten der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Bordellbetriebe, aus denen er seine finanziellen Erlöse zog. Diese flossen ihm einerseits über die Mieteinnahmen in seiner Eigenschaft als Eigentümer der Immobilien, durch das von der Q1 GmbH gezahlte „Gehalt“ sowie schließlich kraft seiner Stellung als faktisch alleiniges Oberhaupt der Q1-Betriebe zu. Dabei standen dem Angeklagten N1 – ungeachtet seiner formalen Stellung als nur hälftiger Mitgesellschafter – wirtschaftlich letztlich alle Überschüsse aus dem Betrieb der Q1 GmbH zu, während der gesondert Verfolgte X1 feste Zuwendungen erhielt. Für den Angeklagten N1 waren die Taten aber auch unter einem weiteren Gesichtspunkt von erheblicher finanzieller Bedeutung: Sie dienten der Aufrechterhaltung des Betriebes der Bordelle an sich – und damit der Funktionsfähigkeit der maßgeblichen Einnahmequelle des Angeklagten N1. Die gegebenen Rahmenbedingungen, die der Angeklagte gestaltete und kontrollierte, konnten zur Folge haben, dass Prostituierte über längere Zeiträume keine Einkünfte erzielen konnten. Dies konnte daran liegen, dass die Prostituierte selbst den Freiern schlicht nicht zusagte. Im Tatzeitraum spielte jedoch eine erhebliche Rolle, dass – durch sogenannte Flatrate-Bordelle oder All-Inclusive-Saunaclubs – ein allgemeiner Rückgang der Geschäfte im Segment der hochpreisigen Bordelle zu verzeichnen war, den auch der Angeklagte erkannte. Dies barg die Gefahr, dass sich über die übliche Fluktuation hinaus eine Vielzahl von Prostituierten mangels ausreichender Einnahmen ersatzlos von den Betrieben abwenden. Im Tatzeitraum ergaben sich hieraus für die Bordelle der S1straße zunehmend Probleme, was dazu führte, dass mangels eines ausreichenden Aufkommens an Prostituierten teilweise Häuser geschlossen blieben. Der Angeklagte N1 selbst verfügte Maßnahmen wie eine Reduzierung des Personals und die Schließung ganzer Häuser, um Kosten einzusparen. So blieb z.B. die S1straße 73 teilweise geschlossen, weil eine ausreichende Anzahl an Prostituierten nicht zur Verfügung stand. Die Bordellbetriebe und der Angeklagte N1 hatten somit ein vitales Interesse daran, dass die Prostituierten, insbesondere die besonders umsatzstarken, in geeigneten Fällen selbst durch die Begehung solcher Taten sicherstellten, dass genug Geld umgesetzt wurde, um nicht das Interesse an den Bordellen der S1straße zu verlieren. Der Angeklagte billigte in seiner Funktion als „Chef“ dem unmittelbar Tatausführenden eigene Entscheidungsspielräume bei der jeweiligen Tatbegehung zu, an der er nicht unmittelbar beteiligt war. So konnten die Vorderleute selbst spontan entscheiden, ob sich eine geeignete Gelegenheit für eine Tat bietet und eine Tat somit zur Ausführung gelangt. Der Angeklagte N1 agierte dabei bei der Gestaltung der Rahmenbedingungen insgesamt planvoll und umsichtig und traf verschiedene organisatorische Vorkehrungen gegen eine Entdeckung der Taten, wodurch er sie förderte: So rechnete er nicht nur mit einer Überwachung der Telefonanschlüsse und verhielt sich dementsprechend vorsichtig und wies die Mitarbeiter entsprechend an. Er gab auch den Prostituierten und dem Personal in Betreff auf den Kokainhandel vor, dass neue, noch nicht hinreichend bekannte Prostituierte zunächst nicht eingeweiht werden sollten, weil man nicht sicher sein könne, ob ihnen zu trauen ist. Er beförderte die Tatbereitschaft der Vorderleute auch dadurch, dass er kraft seiner Autorität für die Vorderleute Gewähr auch gegenüber den nicht tatbeteiligten Mitarbeitern und Prostituierten bot, dass diese in jeden Fall gegenüber Behörden und Geschädigten verschwiegen blieben, so dass nichts nach außen drang, was zur Aufklärung von Taten hätte beitragen können. Der Angeklagte N1 nutzte somit die unbedingte Bereitschaft der unmittelbar Handelnden zur Begehung der Taten in seinem eigenen Interesse und im Wissen darum aus, dass das Recht unter den gegebenen Bedingungen kein Hindernis darstellt. 2. Feststellungen zur Rolle des Angeklagten H1 Der Angeklagte H1 übte in der S1straße 75 die Rolle des sogenannten Wirtschafters aus und leitete damit das Haus als Untergesamtverantwortlicher im Rahmen der Vorgaben des Angeklagten N1. Er war den weiteren Angestellten der Q1 GmbH im Haus 75, so etwa der ehemaligen Mitangeklagten Z1 vorgesetzt. Auch der hauslogistische Service, wie die Champagnerbestellung, das Vermieten der Zimmer und die Organisation der Zimmerreinigung gehörten zu seinen Aufgaben. In dieser Funktion gehörte die Betreuung der Gäste und des Hauses zu seinen Aufgaben. So war er auch für die Akquise von Gästen zuständig, wozu er etwa Kontakte zu Hotelangestellten, wie etwa Concierges, unterhielt. Ebenso gehörte die Versorgung der Prostituierten zu seinen Aufgaben. Er erhielt als Wirtschafter eine Provision von 10 % von dem Einnahmenanteil der Q1 GmbH in der S1straße 75. 3. Feststellungen zu den einzelnen Fällen a) Fall 2 und 3, Fallakte 2 (C2) aa) Fall 2, Fallakte 2 (C2), hier nur hinsichtlich des Angeklagten N1 (kein Tatnachweis) Der vermögende Geschädigte C2 lebt in E1. Er ist Steuerberater und vereidigter Buchprüfer. Wegen einer Histaminintoleranz befindet er sich in ärztlicher Behandlung. Er meint daher, histaminhaltige Alkoholika (z.B. Rotwein, Whisky) meiden zu müssen und trinkt daher bevorzugt Weißwein (-Schorle). Gleichwohl geht er abends gerne aus und trinkt dabei auch teils in erheblichen Mengen Alkohol. Er ist Single und hatte in der Vergangenheit gelegentlich sexuelle Dienstleistungen in Anspruch genommen. Der Geschädigte C2 aß am Freitagabend, den 21. Januar 2011, in einem Restaurant im E1 Hafenviertel und verbrachte dort den Abend bis nach 1:00 Uhr. Im Zuge des Verlassens des Restaurants traf er einen Bekannten, den Zeugen N6. Mit diesem besuchte er zunächst einen nahe gelegenen Club („T7“) und später das H2. Dabei trank der Geschädigte C2 im Verlaufe der Nacht eine im Einzelnen unbekannte Menge Weißwein (-Schorle). Im H2 unterhielten sich in den frühen Morgenstunden des 22. Januar 2011 der Geschädigte C2 sowie die Zeugen N6 und T6, letzterer war dort tätig, an der Bar. In den frühen Morgenstunden bezeichnete der Zeuge T6 den Zeugen N6 als „Dreck und Abschaum“, so dass dieser es hören konnte. Der Zeuge N6 verließ daraufhin das H2. Nachdem der Geschädigte C2 gezahlt hatte, fragte er den Zeugen T6, weswegen er den Zeugen N6 beschimpft habe. Der Zeuge T6 erklärte dies nicht, sondern wiederholte nur seine Beschimpfungen und gestand dann dem Geschädigten C2, dass er in ihn verliebt sei. Er umarmte den Geschädigten C2, hielt ihn fest und küsste ihn. Der Geschädigte C2 war schockiert, riss sich los und rannte aus dem H2 und wollte nur weg. Auf der Straße stand ein Taxi, in das er fluchtartig einstieg. In dem Taxi befand sich bereits eine – auch im H2 tätige – Prostituierte. Der Geschädigte C2, der auf den Schreck noch „einen Drink“ nehmen wollte, fuhr mit ihr zu dem Bordellbetrieb der S1straße 77, wo er an der Bar zunächst ein Getränk bestellte. Im Bordellbetrieb wurde von seiner privaten Visa-Kreditkarte der Commerzbank gegen 6:57 Uhr ein Betrag von 160 € abgebucht und der Belegt mit „1/2 Ruinart“ beschriftet. Gegen 7:49 Uhr wurde – ebenfalls von der privaten Visa-Kreditkarte der Commerzbank - ein Betrag von 420 € abgebucht und der Beleg mit „1x RRose“ – gemeint Ruinart Rose – und „Tip 100“ – gemeint Trinkgeld - beschriftet. Weitere Abbuchungen erfolgten im Bordellbetrieb der S1straße 75 zwischen 8:15 Uhr und 11:16 Uhr. Gegen 8:15 Uhr wurde ein Betrag von 815 € von seiner Sparkassen Girokarte abgebucht und der Beleg mit „1 Fl RR 320“ und „1 Std L3 500“ beschriftet. Eine weitere Abbuchung von der Karte über 1.020 € erfolgte gegen 9:50 Uhr; der entsprechende Beleg wurde mit „2x Dom Ruinart“ beschriftet. Nachdem gegen 9:54 Uhr zwei Abbuchungen - über 3.000 € und 1.500 € - von seiner privaten Visa-Kreditkarte der Commerzbank abgelehnt wurden waren, wurde gegen 9:56 Uhr von der American Express Kreditkarte des Geschädigten C2 ein Betrag von 3.000 € abgebucht und der Beleg mit „2 Std F3 1000“, „2 Std L3 1000“ und „2 Std U5 1000“ beschriftet. Um kurz nach 10 Uhr wurde an einem Geldautomaten in der S1straße ein Betrag von 500 € von dem Girokonto des Geschädigten C2 abgehoben. Weiter wurde gegen 11:17 Uhr von der Visa-Kreditkarte der Commerzbank ein Betrag von 510 € abgebucht und der Beleg mit „1 Fl DP 510“ beschriftet, nachdem wenige Sekunden zuvor eine Abbuchung von 1.020 € von der Kreditkarte abgelehnt worden war. bb) Fall 3 der Anklage 50 Js 509/11, Fallakte 2 (C2), Angeklagter H1 Als der Geschädigte C2 am späten Vormittag des 22. Januar 2011 im Bordebetrieb der S1straße 75 erwachte, bemerkte er, dass auch von seiner Firmenkreditkarte, einer American-Express-Kreditkarte, 3.000 € abgebucht worden waren. Er bat den Angeklagten H1, diese Buchung rückgängig zu machen, weil er auf jeden Fall vermeiden wollte, dass seine Kollegen erfahren, dass er im Bordell eine solche Summe ausgegeben hatte. Dies teilte er dem Angeklagten H1 auch mit. Der Angeklagte H1 erklärte, dass man das regeln könnte, verlangte aber – weil er die Lage des Geschädigten C2 ausnutzen wollte - einen Zuschlag für die Stornierung. Beiden fuhren sodann zur Wohnung des Geschädigten C2. Dort buchte der Angeklagte H1 in Kenntnis und unter Ausnutzung der Zwangslage des Geschädigten in dessen Wohnung mit einem tragbaren Kreditkartenterminal am 22. Januar 2011 um 13:32 Uhr und 13:35 Uhr zunächst 3.520 € und dann 1.500 € von der privaten Kreditkarte des Geschädigten ab, nachdem er zunächst vergeblich versucht hatte, 7.020 € abzubuchen. Weitere Abbuchungsversuche unterblieben. Ferner verlangte der Angeklagte H1, dass der Geschädigte weitere 1.500 € für die Rückbuchung der 3.000 € von der Firmenkreditkarte an ihn zahlte. Als der Geschädigte dem Angeklagten H1 am 24. Januar 2011 am Nachmittag sodann 1.500 € in bar in den Bordellbetrieb 75 überbrachte, verlangte dieser nunmehr jedoch unter Ausnutzung der fortbestehenden, ihm bekannten Lage des Geschädigten die Zahlung weiterer Gelder, damit die Buchung in Höhe von 3.000 € auf der American Express Kreditkarte storniert würde. Darüber hinaus setzte der Angeklagte H1 den Geschädigten C2 mit einem „Muskelprotz“ unter Druck. Dieser kam in den Raum, ging in Richtung des Geschädigten und fixierte ihn drohend. Der Geschädigte C2 dachte, er würde verprügelt, wenn er nicht weiter zahlt, zumal der Angeklagte äußerte, B2, du sollst den Boiler rausreißen, nicht den Herrn C2. Der Geschädigte übergab dem Angeklagten H1 daher seine privat genutzte Visa Kreditkarte der Stadtsparkasse und als von dieser eine Abbuchung von 3.000 € scheiterte, seine Girocard der Stadtsparkasse. Von dieser buchte der Angeklagte 2.000 €. Weitere Versuche, Beträge von 2.000 €, 1000 € und 500 € von der Kreditkarte abzubuchen, scheiterten. Der Angeklagte forderte den Geschädigten daraufhin auf, weitere 1.500 € in Bar abzuheben und ihm zu geben, bevor er die Stornierung vornehmen werde. Der Geschädigte C2, der Schwierigkeiten mit seinem Arbeitgeber bezüglich der Buchung in Höhe von 3.000 € von der Firmenkreditkarte befürchtete und diese unbedingt abwenden wollte, was dem Angeklagten H1 aus dem Gespräch bekannt war, leistete dem Folge, hob bei seiner Bank weitere 1.500 € ab und übergab sie dem Angeklagten H1. Danach stornierte der Angeklagte schließlich die Buchung in Höhe von 3.000 € auf der American Express Kreditkarte. Dem Zeugen C2 entstand dadurch ein Schaden von 7.020 €. b) Fall 4, Fallakte 4 (C1) Der Geschädigte C1 ist selbständig als Unternehmensberater tätig. Er ist seit 2009 geschieden. Mit dem Zeugen H4 ist der Geschädigte C1 seit Studienzeiten befreundet, die Freundschaft war zur Tatzeit sehr eng. Die beiden trafen sich regelmäßig etwa alle zwei bis drei Wochen in E1 zum Essengehen – in der Regel im „P2“ auf dem alten Güterbahnhof - und anschließendem Ausgehen. Dabei genossen die beiden in Maßen Alkohol, vorwiegend Wein, aber auch Bier. Destillierten Alkohol mieden beide. Zu regelrechten Trinkgelagen oder Vollrauschzuständen kam es dabei nie. Der Geschädigte und der Zeuge waren vielmehr stets Herr ihrer Sinne. Der Geschädigte C1 ist 1,89 m groß und wog zur Tatzeit etwa 88 kg und ist durchschnittlich trinkerfahren. Der Zeuge H4 ist – anders als der Geschädigte - auch vor dem Tatabend bereits Gast in Bordellbetrieben gewesen. Er hatte anlässlich der gemeinsamen Abende bereits mehrfach den Geschädigten gefragt, ob er auch mal in ein Bordell mitkommen wolle, was dieser zuvor stets abgelehnt hatte. Am Freitag, dem 21. Januar 2011, trafen die beiden sich ihrer Gewohnheit entsprechend zur gemeinsamen Abendgestaltung . Die beiden aßen zunächst im Restaurant P2 zu Abend. Im Rahmen des Restaurantbesuchs teilten sie sich eine Flasche Wein, anschließend tranken die beiden noch ein weiteres Glas Wein. Der Zeuge H4 sprach dann im Laufe des Restaurantbesuchs den Geschädigten an, ob er ihn nicht in die Bordellbetriebe S1straße begleiten wolle. Dieser hatte in der Vergangenheit dementsprechende Ansinnen des Zeugen H4 stets abgelehnt. An diesem Abend sagte er jedoch zu. Der Geschädigte und der Zeuge H4 trafen gegen 0:30 Uhr in der S1straße 77 ein. Sie hielten sich dann zunächst im Bereich der Bar an der Theke auf. Es gesellten sich vier Damen dazu, von denen sich zwei mit dem Geschädigten C1 unterhielten und die zwei anderen mit dem Zeugen H4. Die sechs Personen tranken gemeinsam zwei Flaschen Champagner. Bei den Prostituierten, die sich mit dem Geschädigten unterhielten, handelte es sich um D2 und D3, zwei aus Rumänien stammende Schwestern, die in der S1straße unter den Namen „J1“ (D2) und „D4“ (D3) tätig waren. In der Bar nahm der Zeuge C1 noch etwa zwei bis drei Gläser Champagner zu sich. Dies führte zu einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von nicht mehr als 1,26 Promille. Mindestens eines dieser Getränke war dabei von Mitarbeitern der S1straße im Einvernehmen mit den Schwestern D3 oder von diesen selbst mit einer Substanz präpariert, die beim Geschädigten C1 im weiteren Verlauf der Nacht erhebliche Erinnerungslücken hervorgerufen hat sowie eine Willensschwäche, die sich in einem Gefühl der Gleichgültigkeit gegenüber seiner Umwelt äußerte. Der Zeuge hätte in diesem Zustand alles mit sich machen lassen und alles mitgemacht. Dies geschah, um den Zeugen C1 dazu zu veranlassen, in dem Bordellbetrieb zu bleiben und Ausgaben zu tätigen, die er sonst niemals getätigt hätte. In diesem Zustand wurde er von einem männlichen Mitarbeiter der S1straße angesprochen, der angab, ihm das Haus zeigen zu wollen. Infolge seiner Willensschwäche ist der Geschädigte spontan und ohne sich – gegen seine sonstigen Gewohnheiten – vom Zeugen H4 zu verabschieden oder zu diesem überhaupt etwas zu sagen, aufgestanden und hat mit dem männlichen Mitarbeiter und den beiden Prostituierten die Bar verlassen. Dieses Verhalten hat den Zeugen H4 überrascht, dem sonst aber nichts am Geschädigten aufgefallen war. Der Zeuge C1 fühlte sich dabei bereits müde, passiv und gleichgültig. Es kam dann zu der Führung durch das Haus, an die der Geschädigte sich noch erinnert. Im Anschluss setzte bei dem Geschädigten C1 die Erinnerung im Wesentlichen aus, er kann sich nur noch an einzelne Szenen der Nacht erinnern. Diese spielen sich sämtlich in demselben Raum ab. Eine Erinnerung des Geschädigten besteht daran, dass er sich ausgezogen hat, obwohl neben den Prostituierten auch noch zwei Männer im Zimmer anwesend waren. Hierbei fühlte er sich teilnahmslos. Eine weitere Erinnerung besteht an einen Mann aus dem Service, der von Zeit zu Zeit reinkam. Bei diesem Mann hat er bei zwei Gelegenheiten etwas unterschrieben, ohne dass er sich dabei Gedanken gemacht hat, worum es sich handelte. Eine weitere Erinnerung hat zum Gegenstand, dass der Geschädigte die Prostituierten fragte, woher sie stammten. Dabei lag er auf dem Bett und die Prostituierten standen im Raum und unterhielten sich. Schließlich hat der Geschädigte, der an sich Nichtraucher ist, die Erinnerung, an einem Joint gezogen zu haben. Infolge der heimlichen Verabreichung der Substanzen gab der Geschädigte seine Kreditkarte, eine Lufthansa Miles and More Karte mit der Nummer ###, heraus, duldete die nachfolgenden Belastungen und genehmigte diese durch Unterzeichnung der entsprechenden Belege: - Um 3:53 Uhr wurde ein Betrag in Höhe von 320 € abgebucht. Der Beleg der Abbuchung wurde mit 1x Bollinger Rose beschriftet. - Um 4:13 Uhr wurde ein Betrag in Höhe von 1.320 € abgebucht. Der Beleg der Abbuchung wurde mit 1x Bollinger Rose und „1 Std J1 D4“ beschriftet. - Um 5:04 Uhr wurde eine Betrag in Höhe von 3.200 € gebucht. Der Beleg der Abbuchung wurde mit „2 Std D4, J1“ beschriftet. - Um 6:04 Uhr wurde ein Betrag in Höhe von 2.000 € gebucht, der Beleg wurde mit 1 Std J1, D4 beschriftet. - Um 7:10 Uhr wurde ein Betrag in Höhe von 2.000 € gebucht. Der Beleg wurde mit 1 Std J1, D4 beschriftet. Auf dem Beleg findet sich die Aufschrift „Telefonbuchung“. Der Buchung durch die Kreditkartenfirma lag die Durchführung eines telefonischen Autorisierungsverfahrens zugrunde. - Um 8:11 Uhr wurde ein weitere Betrag von 4.000 € gebucht, der Beleg wurde mit 2 Std. J1, D4 beschriftet. Auf dem Beleg findet sich die Aufschrift „Telefonbuchung“. Der Buchung durch die Kreditkartenfirma lag die Durchführung eines telefonischen Autorisierungsverfahrens zugrunde. Die beiden Buchungen um 7:10 und 8:11 Uhr vollzogen sich dabei im Einzelnen wie folgt: Beiden Buchungen lag jeweils der Versuch einer Buchung durch den Einsatz der Chipkarte im Lesegerät zugrunde, der nicht zu einer automatischen Autorisierung führte, sondern ein Call-Me Verfahren auslöst. Hinsichtlich der Buchung gegen 7:10 Uhr wurde das Call-Me Verfahren durch den Versuch der Abbuchung des Betrages von 2.000 € um 7:01:31 ausgelöst. Es wurde ein Gespräch mit dem Autorisierungsdienst aufgenommen, auf Seiten des Dienstleisters der kartenausgebenden Bank wurde dies durch den Zeugen G3 bearbeitet. Um 7:09:04 Uhr erteilte dieser eine manuelle Genehmigungsnummer. Gegen 7:10 Uhr, nach einem weiteren Versuch einer Buchung von 2.000 € unter Einsatz der Chipkarte um 7:10:15 Uhr, die ebenfalls ein Call-Me Verfahren anstieß, das aber nicht durchgeführt wurde, wurde diese Nummer eingegeben, verarbeitet und die Buchung ausgelöst. Um 7:57:29 Uhr wurde versucht, einen Betrag in Höhe von 4.000 € abzubuchen, was ein weiteres Call-Me Verfahren auslöste. Der entsprechende Anruf wurde durchgeführt und auf Seiten des Dienstleisters der kartenausgebenden Bank durch die Zeugin C9. Diese erteilte um 8:03:37 Uhr die manuelle Autorisation der Transaktion. Anschließend wurde versucht, um - 8:04:18 Uhr, - 8:04:59 Uhr, - 8:07:06 Uhr und - 8:10:14 Uhr Abbuchungen in Höhe von jeweils 4.000 € zu tätigen. Die Buchungen wurden sämtlich abgelehnt wegen Überschreitung des Limits. Um 8:11:38 Uhr wurde sodann die manuell erteilte Genehmigungsnummer eingegeben und die Buchung des Betrages von 4.000 € vollzogen. Es ist dabei nicht feststellbar, dass der Geschädigte C1 an den Telefonaten teilgenommen hat. Soweit dies der Fall war, beruhte seine Mitwirkung auf seinem infolge der Vergabe der Substanzen herbeigeführten Zustand. Das Kassenpersonal wirkte dabei in Kenntnis des Umstandes, dass der Geschädigte C1 betäubt worden war, an den Abbuchungen mit und setzte die Tatmodalitäten der allgemeinen Praxis entsprechend um. Seine Kreditkarte wurde insgesamt mit 12.520 € unberechtigt belastet. Gegen 10:00 Uhr wurde der Geschädigte geweckt und verließ das Bordell. c) Fall 10, Fallakte 9 (H3) Der Geschädigte H3 reiste mit Freunden am 14. Mai 2011 nach E1, um in der Altstadt einen Junggesellenabschied eines Freundes zu feiern. Er verbachte mit seinen Bekannten einen „feucht-fröhlichen“ Nachmittag und Abend, bis er sich gegen 1:00 Uhr nachts von der Gruppe trennte und sich auf den Weg zurück in das Hotel machte. Dort ging er dann allerdings kurzentschlossen in das benachbarte M3. Er war dabei bereits in einem erheblich alkoholisierten Zustand. Im M3 angekommen trank er weitere, nicht unerhebliche Mengen Alkohol, wobei die Kammer hierzu keine detaillierten Feststellungen treffen konnte. Um 2:33 Uhr leistete er eine Zahlung von 320 € mit seiner EC-Karte für eine Flasche Champagner. Schließlich suchte er zunächst in Begleitung von zwei Prostituierten ein Verrichtungszimmer auf. Dabei wollte der Geschädigte H3 zunächst nur mit einer Prostituierten ein Zimmer aufsuchen, worauf ihm der ehemalige Mitangeklagte C5 jedoch mitteilte, dass er mindestens zwei Prostituierte mitnehmen müsse, was der Geschädigte dann akzeptierte. Er war dabei in einem erheblich betrunkenen Zustand. C5 erkannte den Zustand des Zeugen und nahm dies zum Anlass, im Zusammenwirken mit dem gesondert verfolgten Zeugen N5 und der Prostituierten mit dem Arbeitsnamen „B3“ und in Umsetzung des Bandenplans dem Geschädigten H3 ohne dessen Wissen statt zwei Frauen eine Frau und den Transvestiten N5, Arbeitsname „D5“ (teilweise auch „L4“ geschrieben), auf das Zimmer zu schicken. Dieser sollte sich einfach nicht entkleiden, damit der betrunkene Geschädigte nicht merkt, dass es sich in Wahrheit um einen Mann handelt. Der Geschädigte akzeptierte in der irrigen Annahme, es handele sich bei „D5“ um eine Frau, dessen Anwesenheit und leistete hierfür Zahlungen. Dies hätte er in Kenntnis des Umstandes, dass es sich bei „D5“ um einen Mann handelt, nicht getan. Hierfür leistete er mit seiner Mastercard mit der Kartennummer ### per Vorkasse um etwa 3:00 Uhr eine Zahlung von zunächst 2.000 €. Der entsprechende Beleg wurde mit „1 Std D5 1000,-“ und „1 Std B3 1000,-“ beschriftet. Die Erinnerungen des Geschädigten H3 wurden danach bruchstückhaft. Mit derselben Kreditkarte leistete der Zeuge um 3:50 Uhr eine weitere Zahlung von 320 € für eine Flasche Champagner. Um 3:58 Uhr wiederum zahlte der Geschädigte 300 € mit seiner Karte, der Beleg wurde mit „Tip Küche 300,-“ beschriftet. Zu sexuellen Handlungen kam nicht. Der Geschädigte leistete um 4:04 Uhr eine weitere Zahlung in Höhe von 600 €. Der Beleg wurde mit „1 Std M5 300,-“ und „1 Std D6 300,-“ beschriftet. Um 4:57 Uhr leistete der Zeuge eine weitere Zahlung von 1.600 € per EC-Karte mit Pineingabe, im unmittelbaren Anschluss um 4:59 Uhr auf die gleiche Art erneut 400 €. Abbuchungsversuche in Höhe von etwas unter 10.000 € sind gescheitert. Es kam dann im weiteren Verlauf der Nacht zu einem nicht im Einzelnen feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls aber vor 6:00 Uhr, dazu, dass zwei weitere Prostituierte bestellt wurden und das Zimmer gewechselt wurde. Die Gruppe (H3, drei weibliche Prostituierte und „D5“) ging in ein Verrichtungszimmer mit Whirlpool. Dort begab sich der Geschädigte H3 in den Whirlpool in Begleitung der drei unbekleideten Prostituierten sowie der „D5“, der sich wiederum nicht entkleidete und sich nicht in den Whirlpool begab. Zum Austausch sexueller Leistungen mit den Anwesenden kam es auch dort nicht. Um etwa 6:00 Uhr nahm C5 ein Video des Geschädigten mit den drei nackten Prostituierten im Whirlpool und der daneben stehenden „D5“ auf, in dem er dokumentiert, dass der Geschädigte einverstanden ist, für die Zeit von 6:00 bis 7:00 Uhr für die anwesenden vier „Frauen“ einen Betrag von 2.500 € am Montag zu zahlen. Zu im Einzelnen nicht feststellbaren Zeitpunkten kam es zur Fertigung von zwei mit Schuldanerkenntnis überschriebenen Schriftstücken, die auf den Geschädigten ausgestellt waren und als Gläubiger auf „D6, M5, B3, D5“ sowie „X2 Str. 75“ lauteten. Eines davon verhielt sich über 2.500 € und wurde vom Geschädigten unterzeichnet. Ein weiteres verhielt sich über 2.000 € und wurde nicht unterzeichnet. Der Geschädigte wurde im Anschluss von C5 kontaktiert, um ihn zur Bezahlung des Schuldscheins, den er bei dem Bordellbesuch unterzeichnet hat, zu bewegen, was er jedoch nicht tat. Der Geschädigte H3 bezahlte in der Folge seine Kreditkartenabrechnungen einschließlich der Umsätze aus dem M3. Die beteiligten Bandenmitglieder handelten dabei innerhalb der Bandenabrede und in der Absicht, sich durch die Begehung dieser und gleichgelagerter Taten eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Gewicht zu verschaffen. Er zahlte täuschungsbedingt für „L4“ 1.000 € und unterzeichnete das Schuldanerkenntnis, das einen Betrag von 500 € für „L4“ umfasste. d) Fall 11, Fallakte 25 (C1) Der Zeuge C1 lebt in E1. Er ist im Vertrieb von Haustechnik - damals als angestellter Betriebsleiter – tätig und verdiente etwa monatlich 3.500 € netto. Er trinkt regelmäßig Alkohol – Wein und Bier, nur selten „harten“ Alkohol – und konsumiert keine illegalen Drogen. Der Zeuge C1, der damals eine langjährige Lebensgefährtin hatte, besuchte gelegentlich Saunaclubs. Damals war er 187 cm groß und 107 kg schwer. Er nahm zeitweise prophylaktisch zur Behandlung einer Gichterkrankung das Medikament Allopurinol, unmittelbar bevor er ins Bett ging, in der niedrigsten Dosis (ein Drittel Tablette) ein. Nicht aufgeklärt ist, ob er das Medikament auch zum damaligen Zeitpunkt eingenommen hatte. Am Dienstagabend des 24. Mai 2011 ging der Zeuge C1 mit den Zeugen O2 und F4 in der E1 Altstadt aus. Mit dem Zeugen O2 verbindet C1 eine enge geschäftliche und auch freundschaftliche Beziehung. Der Zeuge F4 ist mit dem Zeugen O2 befreundet, über diesen kennen sich die Zeugen C1 und F4. Sie haben sich zu Dritt auch schon zuvor gelegentlich in E1 zu einer gemeinsamen Abendgestaltung getroffen. Zunächst trafen sie sich gegen 19:00 Uhr in einem spanischen Restaurant und aßen gemeinsam zu Abend. Danach gingen sie zu Fuß ins Brauhaus „V1“ und tranken Altbier. Anschließend fuhren die Zeugen mit einem Taxi ins H2. Dort tranken sie Pils. Nachdem der Zeuge C1 bezahlt hatte, verließen sie kurz vor 1:00 Uhr das H2, der Zeuge C1 in einem Taxi und die Zeugen F4 und O2, die in eine andere Richtung wollten, in einem anderen Taxi. Der Zeuge C1, der noch nicht nach Hause wollte, fragte den Taxifahrer, wo man noch ein Bier trinken könne. Der fuhr ihn dann zum M3. Dort bestellte der Zeuge C1 an der Theke ein Bier. Danach trat bei ihm ein Erinnerungsverlust mit einzelnen Erinnerungsinseln – d.h. eine Erinnerung an nur noch vereinzelte Gegebenheiten – auf. Im M3 wurden von seiner Kreditkarte gegen 2:12 Uhr ein Betrag von 700 € abgebucht und der Beleg mit „1 Std N9 500“ und „Tipp Küche 200“ beschriftet. Gegen 2:20 Uhr wurde ein weiterer Betrag von 1.000 € abgebucht und der Beleg mit „1 Std M5“ und „1 Std B3“ beschriftet. Gegen 3:00 Uhr wurden zwei abbuchungsversuche über zunächst 1.280 € und dann 800 € über das sog. Call-Me-Verfahren vorgenommen, ohne dass ein Kontakt mit dem Acquirer hergestellt wurde. Stattdessen wurde mit dem sog. Ritsch-Ratsch-Verfahren wenige Minuten danach ein Betrag von 1.280 € abgebucht. Gegen 5:00 Uhr verließ der Zeuge C1 das M3, ließ sich von einem Taxi nach Hause fahren und hob auf dem Weg um 5:38 Uhr an einem Geldautomaten an der W1 Allee in E1 noch 150 € Bargeld ab. Dieses Geld benötigte er u.a. um die Taxifahrt zu bezahlen. Er ging nicht zur Arbeit, sondern hat tagsüber unruhig bis zum frühen Abend geschlafen. e) Fall 13, Fallakte 27 (B1) Der Zeuge B1 hielt sich vom 21. September 2011 ab etwa 16:30 Uhr bis zum 22. September 2011 bis etwa 16:15 Uhr durchgehend in der S1straße 75 auf. Dabei wurden von der EC-Karte, der American Express Kreditkarte sowie einer Mastercard der Commerzbank des Zeugen Zahlungen in Höhe von insgesamt über 35.000 € abgebucht. Weitere Abbuchungsversuche in Höhe von 11.120,14 € scheiterten. Die Belege wurden mit Leistungen für Prostituierte und Getränke sowie Trinkgelder beschriftet. Der Zeuge B1 hat die Belege selbst unterschrieben. Es kam zuletzt, d.h. am 22. September 2011 um 16:13 Uhr, auch zu einer Gutschrift von200 €, der Beleg wurden mit „200,- TIP Gutschrift“ beschriftet. f) Fall 18, Fallakte 15 (G1) Am 17. Dezember 2011 wurde im Rahmen der Bandenabrede der – mittlerweile verstorbene - schwedische Staatsbürger G1 (unter anderem) vom ehemaligen Mitangeklagten C5 betrogen. Der Geschädigte G1 betrat gegen 23:30 Uhr am 16. Dezember 2011 den Bordellbetrieb M3. Dort wurde er von der ehemaligen Mitangeklagten C8 („D1“) in Empfang genommen und setzte sich in die Bar. Der ehemalige Mitangeklagte C5 befand sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Bordebetrieb. Der damals 69-jährige (ehemalige) Medizinprofessor G1 nahm zur damaligen Zeit wegen seiner Alkoholabhängigkeit Medikamente. Er war auf einer Flugreise von L5 nach W2 am 16. Dezember 2011 in E1 zwischengelandet und dort gegen 14:30 Uhr nach einem Rückfall erheblich alkoholisiert als hilflose Person von der Bundepolizei aufgegriffen worden und bis etwa 20:00 Uhr zur Ausnüchterung ins Polizeigewahrsam verbracht worden. Danach trank er wieder Alkohol und war beim Betreten des Bordellbetriebs M3 erheblich alkoholisiert. Dort wurde er von C8 in Empfang genommen. Diese teilte ihm mit, dass der Eintritt 25 € koste, wobei ein Begrüßungsgetränk inklusive sei. Der Geschädigte G1 war einverstanden und setzte sich in den Barraum. Dort konsumierte er das Begrüßungsgetränk. Verschiedene Prostituierte stellten sich bei dem Geschädigten G1 vor. Er entschied sich für die Prostituierte mit dem Arbeitsnamen „N10“, die Zeugin T8. Der Geschädigte G1 bestellte zunächst für sich und die Zeugin T8 („N10“) ein Bier (15 €) und eine kleine Flasche Champagner (160 €), die sie tranken. Mit C8 vereinbarte der Geschädigte G1 einen Preis von 800 € für eine Stunde mit der Zeugin T8, wobei eine Flasche Champagner inklusive war. Gegen Mitternacht verließ der Geschädigte G1 mit der Zeugin T8 die Bar und sie gingen gemeinsam mit C8 in ein Verrichtungszimmer – eine Suite – im dritten Obergeschoss. C8 verließ zunächst das Zimmer und brachte aus der Küche eine Flasche Champagner mit Kübel in das Zimmer. Gegen 0:20 Uhr am 17. Dezember 2011 verließen alle drei das Verrichtungszimmer und gingen in das erste Obergeschoss in den Empfangsraum (C8) bzw. ein angrenzenden Verrichtungszimmer (G1 mit C8). Der Geschädigte G1 war nur mit einem Handtuch bzw. einer Unterhose gekleidet. Weil der Geschädigte G1 aufgrund seiner erheblichen Alkoholisierung die PINs seiner Kreditkatkarten nicht mehr erinnerte und C8 nicht wusste, wie er dann bezahlen könne, rief sie C5 an. Dieser erklärte, er würde Geld mit einer manuellen Buchung abbuchen und er sei in ein paar Minuten wieder da. Im Anschluss holte C8 die Zeugin T8 und den Geschädigten G1 aus den Nachbarraum und alle drei gingen wieder in das Verrichtungszimmer im dritten Stock. Der Geschädigte G1 war nur mit einer Unterhose bekleidet, das Handtuch hielt er in der Hand. C5, der mittlerweile im M3 eingetroffen war, und C8 begaben sich um kurz vor 1:00 Uhr in das Verrichtungszimmer. C8 hatte C5 berichtet, wie betrunken der Geschädigte G1 war. Daraufhin hatten beide beschlossen, in diesen Fall die Bandenabrede umzusetzen, den Umstand, dass der Geschädigte G1 betrunken war, auszunutzen, ihn zu betrügen und das Geld – jedenfalls teilweise – sich selbst einzustecken. C5 hatte bei seiner Tätigkeit im Bordellbetrieb erfahren, dass man Freiern mehr Stunden, als sie gebucht hatten oder mehr Prostituierte aufschreiben sowie über Trinkgelder Geld abzweigen könnte, wenn die Freier aufgrund ihres - selbst herbeigeführten – Zustandes unaufmerksam sind. Obwohl der Geschädigte G1 mit C8 einen Preis von 800 € für eine Stunde ausgemacht hatte, und er daneben nur den Eintritt (25 €), die bestellte kleine Flasche Champagner (0,375 l Bollinger 160 €) und ein Bier (15 €), insgesamt also 1.000 € zu bezahlen hatte, holte C5 telefonisch eine Genehmigungsnummer bei dem dafür zuständigen Dienstleister Concardis für eine Abbuchung über 1.500 € für die Kreditkarte von G1 mit der Nr. #### ein. Auf dem Verrichtungszimmer hielt C5 dem Geschädigten G1 einen ausgefüllten sog. Ritsch-Ratsch Beleg über einen Betrag von 1.500 € vor. Ohne es ausdrücklich zu sagen, spiegelte er dem Geschädigten G1 dabei vor, dass sich der Beleg nur auf den vom ihm geschuldeten Betrag belief. C5 ging – hier und im Folgenden - davon aus, dass es dem Geschädigten G1 - auch im Nachhinein - nicht auffallen würde, dass er zu viel abbucht. Der Geschädigte G1 unterzeichnet den Ritsch Ratsch Beleg. Dabei bemerkte er aufgrund seiner erheblichen Alkoholisierung nicht, dass er eine Abbuchung über 1.500 € autorisierte. Er ging vielmehr davon aus, dass C5 nur den Betrag auf dem Beleg geschrieben hatte, den er schuldete. Nachdem C5 und C8 das Verrichtungszimmer verlassen hatten, versuchte C5 – in Ausführung seines gefassten Planes - kurze Zeit später, weiter so viel wie möglich abzubuchen. Per Telefon holte er gegen 1:40 Uhr erneut eine Genehmigungsnummer über einen Betrag von 1.500 € für die Kreditkarte des Geschädigten G1 ein. Kurz darauf gingen C5 und C8 zu dem Geschädigten G1 und der Zeugin T8 ins Verrichtungszimmer. Sie vereinbarten mit dem Geschädigten, dass dieser mit der Zeugin T8 zum selben Preis (800 €) eine weitere Stunde auf dem Verrichtungszimmer verbringt. C5 hielt ihm wiederum einen sog. Ritsch Ratsch Beleg über einen höheren Betrag (1.500 €) zur Unterschrift vor. Ohne es ausdrücklich zu sagen, spiegelte er dem Geschädigten dabei wiederum vor, dass sich der Beleg nur auf den vom ihm geschuldeten Betrag belief. Der Geschädigte erkannte aufgrund seiner Alkoholisierung wiederum nicht, dass er die Abbuchung eines höheren Betrages (1.500 €) autorisierte, obwohl als Stundenpreis 800 € vereinbart waren und unterzeichnete auch den zweiten sog. Ritsch Ratsch Beleg. Nachdem zwei weitere Abbuchungsversuche mit der Kreditkarte des Geschädigten G1 – zunächst über 1.500 €, dann über 500 € - erfolglos bleiben, begaben sich gegen 2:45 Uhr C5 und C8 für wenige Minuten erneut in das Verrichtungszimmer. Sie vereinbarten mit dem Geschädigten G1, dass er mit der Zeugin T8 zwei weitere Stunden auf einem Verrichtungszimmer verbringt. Der Geschädigte wollte in ein anderes Zimmer, das sogenannte Afrika Zimmer. Weil dies ein einfacheres Zimmer war wurde dafür ein Preis von 300 € die Stunde vereinbart. C5 verzichtete auf eine Vorauszahlung und holte von dem Geschädigten eine weitere Kreditkarte mit der Nummer #####. Kurz vor 3:00 Uhr holte C5 telefonisch per Eingabe über die Tastatur eine weitere Genehmigungsnummer für die Abbuchung eines Betrag von 1.500 € von dieser Kreditkarte ein. Weitere Versuche von C5 Genehmigungsnummern für Beträge unterschiedlicher Höhe – zwischen 1.000 € und 5.000 € - einzuholen, wurden zwischen 3:40 Uhr und kurz vor 4:00 Uhr – z.T. bereits durch den Sprachcomputer und z.T. von einen Servicemitarbeiter der Firma Concardis - abgelehnt. Daraufhin begaben sich C5 und C8 gegen 4:00 Uhr erneut für kurze Zeit in das Verrichtungszimmer. C5 hielt dem Geschädigten G1 wiederum einen sog. Ritsch Ratsch Beleg über einen höheren Betrag (1.500 € statt 600 €) – zur vorangegangen telefonischen Buchung - zur Unterschrift vor. Ohne es ausdrücklich zu sagen, spiegelte er dem Geschädigten G1 dabei wiederum vor, dass sich der Beleg nur auf den vom ihm geschuldeten Betrag belief. Der Geschädigte G1 erkannte aufgrund seiner Alkoholisierung wiederum nicht, dass er die Abbuchung eines höheren Betrages (1.500 €) autorisierte, obwohl für die zwei Stunden nur insgesamt 600 € vereinbart waren und unterzeichnete auch diesen dritten Ritsch Ratsch Beleg. Da die mit Kreditkarte gezahlten Beträge – auch für die anderen bei der Q1 GmbH Beschäftigten - nachvollziehbar dargestellt werden mussten, erstellte C5 im Laufe der Nacht eine passende Abrechnung. Dafür wurden Zettel, die mit den sog. Ritsch Ratsch Belegen zusammen aufbewahrt werden, wie folgt beschriftet: 1. Buchung 0:58:59 Uhr über 1.500 €: 1x 25,- Eintritt, 0,375 Bollinger 160 €, 1 Std N10 800, 1 Bier 15, 1 Std N11 300, 200 Tip Küche, 2. Buchung 1:41:00 Uhr über 1.500 €: 1 Std. N10 800, 1 Std N11 500, 200 Tip Küche, 3. Buchung 2:55:50 Uhr über 1.500 €: 1 Std N10 300, 1 Std N10 300, 1 Std N11 300, 1 Std N11 300, 1 Std N11 300. Die Prostituierte mit dem Arbeitsnamen „N11“ (die Zeugin L6) hatte der Geschädigten G1 nicht bestellt, sie hatte auch keine Leistungen erbracht. Sie war in der Nacht nicht einmal im M3. C5 kam es darauf an, sich einen Anteil des zu Unrecht erhaltenen Geldes zukommen zu lassen und dieses für sich zu verwenden. Im Übrigen kam es ihm darauf an, dass die Q1 GmbH den anderen Teil der Vergütung bekommt, damit er seine erfolgsabhängige Vergütung steigern kann. Den ausweislich der Verbuchung auf „N11“ entfallenden Anteil zahlte sich C5 – wie von Anfang an beabsichtigt - aus dem Bargeldbestand aus. Da beide eine Affäre hatten, befürchtete er auch dann keine Nachfragen von der Prostituierten „N11“, wenn sie von der Verbuchung erfahren würde. Ebenso zahlte er sich das Trinkgeld („Tipp“, 400 €) aus. Außerdem erhielt C5 von dem 50 % Anteil der Q1 GmbH an den zu Unrecht erlangten 1.700 € eine Provision von 10 %, mithin 85 € von der Q1 GmbH ausgezahlt. C5 handelte dabei in der Absicht, sich eine Einnahmequelle von einiger Dauer und Erheblichkeit zu verschaffen. Der Geschädigte G1 verschlief den Vormittag im Verrichtungszimmer und wurde kurz nach 12:00 Uhr von C5 geweckt und verließ schließlich das M3. G1 entstand ein Schaden in Höhe von 2.100 €. g) Fall 19, Fallakte 31 (U1) Der Geschädigte U1 traf sich am Abend des 7. Januar 2012, einem Samstag, mit seinem Freund, dem Zeugen D7, um mit diesem in die E1er Altstadt feiern zu gehen. Die beiden trafen sich zunächst zwischen 19:00 und 20:00 Uhr und tranken jeweils drei Bier à 0,5 l und ein Glas Vodka-Lemon. Gemeinsam fuhren sie dann zwischen 23:00 und 23:30 Uhr in die Altstadt und kehrten dort zunächst im Brauhaus L7 ein und gingen dann von dort aus gemeinsam in die benachbarte T9. Dabei tranken beide weiter Bier, der Geschädigte U1 Pils in nicht feststellbarer Menge. Vor dort aus gingen die Zeugen dann in den in derselben Straße gelegenen R1, wo der Geschädigte eine nicht im Einzelnen feststellbare Anzahl Bier trank. Um 1:03 Uhr holte der Geschädigte U1 an einem Geldautomaten in der Altstadt 200 € ab, wobei nicht festgestellt werden konnte, ob dies vor dem Besuch des R1s oder danach erfolgte. Im R1 knüpfte der Geschädigte U1 relativ schnell, ca. binnen einer halbe Stunde, Kontakt zu einer Frau, mit der er redete und flirtete. Der Geschädigte U1 bekam von der Frau ein Bier ausgegeben und gab ihr auch eins aus. Für sich bestellte er dabei einen Wodka-Lemon. Der Zeuge D7 wandte sich dann anderen Leuten zu und ging später alleine zurück in die T9, um dort weitere Bekannte zu treffen. Der Geschädigte U1 verließ gemeinsam mit der Frau den R1 ebenfalls und sie hielten sich auf der Straße auf. Dabei unterhielt er sich mit der Frau intensiv. Der Zeuge D7 hatte dabei vom Geschädigte U1 den Eindruck, dass dieser deutlich betrunken wirkte. Der Zeuge D7 ging gegen 2:00 Uhr nach Hause. Der Zeuge D7 versuchte noch, mit dem Geschädigten U1 per SMS und Telefon Kontakt aufzunehmen. Der Geschädigte U1 kehrte dann ebenfalls noch in die T9 zurück, dort traf er auf die Zeugen M6 und W3. Dort telefonierte er um 2:15 Uhr mit dem Zeugen D7. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls aber vor 3:53 Uhr morgens begab sich der Geschädigte U1 dann in das Bordell M3. Dort angekommen wurde der Geschädigte mittels der heimlichen Vergabe der stark sedierend wirkenden und angstlösenden Antidepressiva Notriptylin und Opipramol sowie dem hochpotenten Opioid Piritramid vergiftet, um seinen Willen dahingehend zu beeinflussen, dass er bleibt und die Kontrolle über seine Handlungen und damit auch seine Ausgaben verliert. Dies geschah in der Absicht, dass man den Zustand ausnutzt, um den Geschädigten zu Ausgaben zu veranlassen, zu denen es sonst nicht gekommen wäre. Dabei konnte nicht festgestellt werden, ob der Geschädigte bereits beim Eintreffen alle der insgesamt verwendeten Substanzen erhielt, oder ob er zunächst nur mit einer oder zwei und dann sukzessive im Laufe der Nacht mit weiteren Dosen vergiftet wurde. An die Zeit seines Aufenthalts hatte der Geschädigte anschließend praktisch keine Erinnerung mehr, er erinnerte sich lediglich an zwei Bilder, wo er sich in einem roten Zimmer befand. Zu mindestens einem nicht im Einzelnen feststellbaren Zeitpunkt nahm der Geschädigte auch Kokain auf. Infolge der heimlichen Verabreichung der Substanzen blieb der Geschädigte im Bordell, gab seine EC-Karte heraus, duldete die nachfolgenden Belastungen und genehmigte diese durch Unterzeichnung der entsprechenden Belege: Um 03:53 Uhr wurden im M3 von der EC-Karte des Geschädigten 500 € abgebucht. Um 04:52 Uhr wurden von der EC-Karte des Geschädigten im M3 1.000 € abgebucht. Um 05:39 Uhr wurden im M3 von der EC-Karte des Geschädigten 1.000 € abgebucht. Um 06:04 Uhr scheiterte ein Versuch, von der EC-Karte des Geschädigten 500 € abzubuchen. Um 06:05 Uhr scheiterte der Versuch, von der EC-Karte des Geschädigten 300 € abzubuchen. Um 06:33 Uhr wurden an einem Geldautomaten in der S1straße 500 € in bar abgehoben und durch das M3 vereinnahmt. Um 07:28 Uhr wurde ein Betrag von 300 € von der Kreditkarte des U1 abgebucht, der Beleg wurde mit „1 Std. N11 300,-“ beschriftet. Um 08:21 Uhr wurde ein Betrag von 500 € von der Kreditkarte des Geschädigten abgebucht, der Beleg wurde mit „1 Std. N11 500,-“ beschriftet. Um 8:44 Uhr wurde eine Betrag von 500 € von der Kreditkarte des Geschädigten abgebucht, der Beleg mit „1 Std. N11 500,-“ beschriftet. Um 09:00 Uhr morgens wurde eine Betrag von 500 € von der Kreditkarte des Geschädigten abgebucht, der Beleg wurde mit „1 Std. N11 500,-“ beschriftet. Um 09:02 Uhr wurden an einem Bankautomaten der Sparkasse in der S1straße 100 € in bar abgehoben und vom M3 vereinnahmt. Um 09:31 Uhr wurde an einem Geldautomaten in einem Internetcafé am X2 Platz mit der EC-Karte des Geschädigten 300 € in bar abgehoben und vom M3 vereinnahmt. Die unberechtigten Belastungen mit der EC-Karte des Geschädigten beliefen sich auf insgesamt 5.200 €. Der Geschädigte erlitt infolge der Vergabe der Substanzen eine schwere Vergiftung. Im Anschluss an die Tat litt er drei Tage lang unter den (über die Zeit abnehmenden) Symptomen einer schweren Vergiftung. h) Fall 21 und 22, Fallakte 23 (E1) aa) Ereignisse am Vorabend und in der Nacht (Fall 21) Anlässlich eines Geschäftstermins reiste der Geschädigte E1 am 19. Januar 2012 nach E1 und nahm dort ein Zimmer im Hotel N12, wo er kurz vor 19:00 Uhr eincheckte. An einer abendlichen Verabredung in E1 sollten zwei Geschäftspartner sowie sein Mitarbeiter, der Zeuge L8, teilnehmen, der ebenfalls im Hotel N12 abgestiegen war. Die Teilnehmer der Verabredung trafen sich gegen 19:15 Uhr im Hotel N12. Sie begaben sich dann zu einem italienischen Restaurant, dort stieß die Lebensgefährtin eines der Geschäftspartner zu der Gruppe. Im Restaurant trank die Gruppe insgesamt vier bis fünf Flaschen Wein, der Geschädigte E1 davon zumindest eine Flasche. Der Besuch des Restaurants dauerte bis etwa 22:00 oder 22:30 Uhr. Von dort begab man sich dann in eine Zigarrenlounge („M7“), wo Wein und Rum – in nicht näher feststellbarer Menge – getrunken wurden. Dort verblieb die Gruppe bis kurz nach 0:00 Uhr. Anschließend besuchte man in der E1er Altstadt ein Lokal, in dem Bier getrunken wurde, der Geschädigte E1 trank dabei mindestens zwei Gläser. Eine halbe Stunde nach Eintreffen verließ die Lebensgefährtin des einen Geschäftspartners die Gruppe, später einer der Geschäftspartner. In den frühen Morgenstunden – gegen 1:00 bis 2:00 Uhr - des 20. Januar 2012 begab sich der Geschädigte E1 dann von dort alleine mit dem Taxi zu den Bordellbetrieben in der S1straße in E1. Zuvor holte er noch an zwei Bankautomaten in der Altstadt jeweils 500 € für den Besuch in der S1straße ab, um sie dort ggf. auszugeben. Zu diesem Zeitpunkt war der Geschädigte bereits erheblich alkoholisiert. In der S1straße nahm der Geschädigte E1 weitere alkoholische Getränke und - nicht ausschließbar wissentlich und willentlich - Kokain zu sich, was zu einem Erinnerungsverlust bei dem Geschädigten führte. Der Geschädigten erreichte im Laufe der Nacht eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,5 Promille. Aus der S1straße versandte der Geschädigte um 2:47 Uhr eine SMS mit dem Inhalt „S1straße 73“ und um 3:01 Uhr eine weitere mit dem Inhalt, dass er auf den Zeugen L8 warte. In diesem Zusammenhang gab es weitere Kontakte per SMS und oder in Form von einem Telefonat, die der Erklärung an den Zeugen L8 dienten, dass die S1straße 73 ein Bordellbetrieb ist. Im Ergebnis entschied der Zeuge L8 sich, nicht dorthin zu fahren und begab sich ins Hotel. Zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt im Laufe des Aufenthalts wurde das von dem Geschädigten mitgeführte Bargeld in Höhe von 1.000 € vereinnahmt. Von der Kreditkarte des Geschädigten mit der Nummer ###### (Mastercard) wurden im Laufe der Nacht folgende Beträge abgebucht: Um 4:26 wurde ein Betrag von 647 € abgebucht, der Beleg wurde mit „1x Eintritt“, „1x 0,75 R.“, „2x ½ R.“ und „1x“ etwas weiteres, das nicht leserlich ist, beschriftet. Mit „R.“ sind dabei eine ganze und zwei halbe Flaschen Ruinart zum Preis von 280 € bzw. 160 € gemeint. Der unleserliche Teil verweist auf einen Longdrink zum Preis von 22 €. Um 5:05 Uhr wurde ein Betrag von 1.000 € abgebucht, der Beleg wurde mit „je 1 h a 500,- Q3/M8“ beschriftet. Um 6:00 Uhr wurde ein Betrag von 2.500 € abgebucht, der Beleg wurde mit „1x R- 280,-“ und 2x2 Std. a 500,- Q3 /M8“ beschriftet. Um 7:25 Uhr wurden 320 € abgebucht, der Beleg wurde mit 1xRR. 320,-“ und „Q3/M8“ beschriftet. Mit „RR.“ ist Ruinart Rose gemeint. Es scheiterten überdies folgende Buchungsversuche mit der Karte, die in der S1straße 73 vorgenommen worden waren: Um 7:59 Uhr ein Betrag von 7.820 € Um 8:00 Uhr ein Betrag von 5.820 € Um 8:02 Uhr ein Betrag von 3.620 € Um 8:03 Uhr ein Betrag von 2.820 €. Sodann wurden von der EC-Karte (Nummer ####) des Geschädigten E1 um 8:09 Uhr 1.320 € abgebucht. Der Beleg wurde mit „2x 1 Std. á 500,- Q3/M8“ und „1x R.R. 320“ beschriftet. Dabei wurde die Karte ohne die Begleitung des Geschädigten zum Terminal verbracht und dort genutzt. Im Anschluss daran wurde der Geschädigte in den Betrieb der S1straße 75 übernommen, wobei ihn „M8“ und „Q3“ begleiteten. Es scheiterte anschließend die Durchführung einer Buchung in Höhe von 1.200 € um 9:44 Uhr von der Kreditkarte. Um 9:44 wurden dann in der S1straße 75 am dortigen Terminal von der bereits genannten EC-Karte des Geschädigten weitere 500 € abgebucht. Der Beleg wurde mit „M8 250,-“ und „Q3 250,-“ beschriftet. In den Morgenstunden – vermutlich im Zeitraum zwischen 9:50 und 10:50 Uhr – nahm der Geschädigte zudem eine übliche Konsummenge (eine „Line“, im Durchschnitt ca. 200 mg Straßenkokain) Kokain zu sich. bb) Ereignisse am Vormittag (Fall22) Vormittags kam der Geschädigte E1 etwa um 11:00 Uhr auf einem Sofa sitzend wieder zu sich. Der Angeklagte H1 und weitere anwesende Personen redeten auf den Geschädigten ein, er habe noch Schulden und müsse noch Geld zahlen. Der Geschädigte E1, der über kein Bargeld mehr verfügte und der auch nicht mehr mit seiner Master- und EC-Karte zahlen konnte, händigte dem Angeklagten H1 daher die Zimmerkarte seines Hotels aus, damit H1 aus dem Hotel des Geschädigten weitere Zahlungskarten holen konnte. Zwischenzeitlich hatte der Zeuge L8, der den E1 vermisste und telefonisch zunächst nicht erreicht hatte, gemeinsam mit der Zeugin G4, einer Mitarbeiterin des Hotels N12, Nachforschungen angestellt und sich bei Feuerwehr und Polizei nach E1 erkundigt. Dann erreichte er im Beisein der G4 den E1 doch noch telefonisch und es stellte sich heraus, dass E1 noch mit zwei Prostituierten auf einem Zimmer im Bordell war. Der Angeklagte H1 brach währenddessen aus der S1straße 75 auf, um aus dem Hotel des Geschädigten E1 weitere Zahlungsmittel, insbesondere eine Kreditkarte und den Personalausweis, zu holen. Dort traf er um ca. 11:50 Uhr ein, betrat das Hotel und traf dort auf die Zeugen L8 und G4. Er rief dann E1 an, da dieser erklären sollte, dass H1 sein Zimmer betreten und die Karten holen darf. Daraufhin fuhr der Zeuge L8 mit dem Angeklagten H1 nach oben und händigte ihm eine Kreditkarte aus. Damit kehrte der Angeklagte H1 in die S1straße zurück. Um 12:16 Uhr wurde schließlich in der S1straße 75 von der Visa Kreditkarte des Geschädigten E1 mit der Nummer ### ein Betrag in Höhe von 4.320 € abgebucht. Der Beleg wurde mit „1 Fl. RR 320,-“, „2 Std Q3 2000,-“ und „2 Std M8 2000,-“ beschriftet. Erfolglos wurde anschließend versucht, von derselben Karte um 12:19:22 Uhr einen weiteren Betrag in Höhe von 3.520 € und um 12:19:48 weitere 2.000 € abzubuchen. Die Tatbeteiligten – so auch der Angeklagte H1 - erkannten spätestens zu diesem Zeitpunkt, dass die Gelegenheit günstig war, den Geschädigten E1 unter Ausnutzung von dessen Zustand in Umsetzung der getroffenen Bandenabrede zu Zahlungen zu veranlassen, auf welche kein Anspruch bestand. In Umsetzung dieses Tatentschlusses erklärten die Beteiligten, darunter jedenfalls der Angeklagte H1, dem Geschädigten E1, der den Überblick über seine Ausgaben und Verbindlichkeiten längst verloren hatte, wahrheitswidrig, er habe weitere Verbindlichkeiten aus der Nacht in Höhe von 5.000 €. Der Geschädigte erklärte sich in der irrigen Annahme, es bestünden noch solche Verbindlichkeiten, bereit, mit dem Angeklagten H1 eine Bank aufzusuchen, um dort Geld abzuheben. Kurze Zeit später fuhren der Geschädigte E1 und der Angeklagte H1 gemeinsam zu einer Filiale der Deutschen Bank und E1 ließ sich 5.000 € auszahlen, die er dem Angeklagten H1 übergab, welcher sie vereinnahmte und an die Q1 GmbH weiterleitete. Der Angeklagte H1 und die weiteren auf Seiten des Bordells Beteiligten handelten dem allgemeinen Bandenplan folgend gemeinsam in der Absicht, sich und die Q1 GmbH durch die Begehung dieser und gleichgelagerter Taten zu bereichern und sich dadurch eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Gewicht zu verschaffen. Um ca. 13:50 Uhr wurden dem Geschädigten anlässlich einer ärztlichen Untersuchung Blut- und Urinproben zum Zweck der forensischen Analyse abgenommen. Zu diesem Zeitpunkt betrug die Blutalkoholkonzentration 2,25 Promille. i) Fall 23, Fallakte 86 (M2) Der Geschädigte M2, der zum damaligen Zeitpunkt in der Nähe des Bordellbetriebs auf der S1straße wohnte, nahm zumindest seit dem Jahr 2011 den „Außer-Haus“ Service der Bordellbetriebe in Anspruch. Ansprechpartner für ihn war der Angeklagte H1. Damit der Geschädigte M2 zum Bezahlen nicht im Bordellbetrieb erscheinen musste, gab er dem Angeklagten H1, dem er vertraute, zu diesem Zwecke verschiedene von ihm benutzte Kreditkarten oder seine EC Karte mit, damit dieser die Abbuchungen eines Geldbetrags in Höhe der geschuldeten Leistungen veranlassen konnte. Von den Kreditkarten konnte der Angeklagte ohne weiteres mit dem Kartenlesegerät, das ihm im Bordebetrieb zur Verfügung stand, abbuchen. Denn eine Kontrolle darauf, ob ein Beleg vom Kreditkarteninhaber unterzeichnet wurde, erfolgt durch das Kreditkarteninstitut erst bei einer Reklamation; erst dann werden die Belege überhaupt angefordert. Zum Abbuchen über die EC Karten teilte der Zeuge Geschädigte dem Angeklagten H1 die PIN mit. Der Angeklagte H1 behielt diese für sich und gab sie nicht – auch nicht an andere Mitarbeiter der Q1 - weiter. Dabei hatte der Angeklagte H1 teilweise mehrere Karten des Geschädigten M2 gleichzeitig in seinem Besitz oder konnte auf sie zugreifen, um die Bezahlung sicher zu stellen. Auf diese Weise wurden von insgesamt drei Kreditkarten des Geschädigten M2 im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 3. Juni 2012 an über 30 verschiedenen Tagen bei insgesamt etwa 45 erfolgreichen Abbuchungen ein Gesamtbetrag von über 110.000 € abgebucht. Insgesamt kam es durch den Angeklagten H1 zu etwa 100 Abbuchungsvorgängen (erfolgreichen und abgelehnten Buchungsanfragen) an über 40 verschiedenen Tagen. Der Geschädigte M2 kontrollierte seine Ausgaben nur „Pi mal Daumen“, wenn er die Monatsabrechnung der Kreditkartengesellschaft erhielt. Am Sonntag, den 29. Januar 2012, waren die Prostituierten mit dem Arbeitsnamen „D8“ – die Zeugin I3 - und „M8“ – die Zeugin O3 – bei dem Geschädigten M2 gewesen. Dafür war ein Stundenpreis von 200 € (pro Prostituierte) vereinbart. Der Angeklagte H1 buchte dennoch gegen 17:11 Uhr von der Kreditkarte des Geschädigten M2 insgesamt 4.200 € für acht Stunden mit der Prostituierten „D8“ (3.200 €), zwei Stunden mit der Prostituierten „M8“ (800 €) und200 € Trinkgeld („TIP“) Küche sowie gegen 18:23 Uhr 3.500 € für sieben Stunden mit der Prostituierten „E4“ ab. Die Prostituierte mit dem Arbeitsnamen „E4“ – die Zeugin Q4 – war an dem Tag gar nicht beim Geschädigten M2. Die beiden anderen waren nicht ausschließbar tatsächlich acht bzw. zwei Stunden bei dem Geschädigten M2. Am Abend des folgenden Dienstags, den 31. Januar 2012, buchte der Angeklagte weitere 2.100 € für vier Stunden mit der Prostituierten „E4“ – der Zeugin Q4 - und 100 € Trinkgeld („TIP“) Küche ab, obwohl gar keine Prostituierte den Geschädigten M2 besucht und Leistungen erbracht hatte. Keinen der Belege hat der Geschädigte M2 unterzeichnet. Dies entsprach der bisherigen Vorgehensweise. Der Angeklagte H1 zahlte der Zeugin I3 („D8“) insgesamt 800 € und der Zeugin O3 („M8“) 200 € - pro Stunde 100 €, die Hälfte der tatsächlich vereinbarten 200 € - abzüglich der Steuern aus. Sich selbst zahlte er insgesamt 3.750 € – abzüglich der Steuern für die Prostituierte „E4“ – aus der Barkasse des Bordellbetriebs aus; nämlich die für angebliche Dienste der Prostituierten „E4“ abgebuchten Beträge sowie hinsichtlich der beiden anderen Prostituierten den eigentlich auf die Prostituierten entfallenden hälftigen Anteil des Stundenpreises an der Differenz der vereinbarten 200 € pro Stunde und der ausweislich der Belege abgebuchten 400 € pro Stunde Dem Geschädigten M2 entstand dadurch ein Schaden von 7.600 €. Der Angeklagte handelte insgesamt in der Absicht, sich durch die wiederholte Begehung solcher Taten eine Einnahmequelle von einiger Dauer und Erheblichkeit zu verschaffen. Das Kreditkartenkonto des Geschädigten M2 wurde mit den Abbuchungen belastet und bei der monatlichen Abrechnung wurden die Beträge von dessen Girokonto abgebucht. Nachdem dem Geschädigten M2 aufgefallen war, dass zu viel abgebucht worden war, reklamierte er einerseits gegenüber seiner Kreditkartenfirma den ganzen Betrag und wandte sich andererseits an den Angeklagten H1. Dieser veranlasste schließlich eine Gutschrift in Höhe von 7.200 €, die letztlich von der Q1 GmbH dem Kreditkartenkonto des Geschädigten M2 wieder gutgeschrieben wurde. Auf den Betrag von 7.200 € hatten sich der Angeklagte H1 und der Geschädigte M2 geeinigt. j) Fall 25, Fallakte 106 (U2) Am Abend des 29. Februar 2012 traf der Geschädigte U2 sich in E1 P3 im Café N13 mit einigen Bekannten und nahm dort eine erhebliche Menge Alkohol zu sich. Als der Abend dort nach 24:00 Uhr sein Ende fand, entschloss sich der Geschädigte, mit dem Taxi in ein Bordell zu fahren, um dort sexuelle Dienste in Anspruch zu nehmen. Das Taxi brachte ihn zum M3. Dort betrat er um gegen 1:30 Uhr die im ersten Obergeschoss gelegene Bar und wurde vom ehemaligen Mitangeklagte C5 begrüßt und die ehemalige Mitangeklagte C8 servierte ihm einen Whiskey-Cola. In der Bar wurde der Geschädigte sodann von einer unbekannten Prostituierten mit dem Arbeitsnamen „N14“ angesprochen. Den beiden wurde eine Flasche Champagner serviert. Der Geschädigte U2 entschloss sich, von der Prostituierten „N14“ sexuelle Dienste in Anspruch zu nehmen und verließ mit ihr gegen 2:03 Uhr die Bar. Um 02:04:37 Uhr wurde erfolglos versucht, mit der Visa Karte des Geschädigten U2 mit der Nummer #### einen Betrag in Höhe von 1.240 € abzubuchen. Um 02:05:10 Uhr wurde mit der Mastercard des Geschädigten U2 mit der Nummer ### erfolgreich ein Betrag von 1.240 € abgebucht. Auf dem Beleg wurde handschriftlich notiert: „1 Pic Moet 80,-; ½ Fl. Bolli 160,- 1 Std- N14 500,-; 1 Std N14 500,-“. Anschließend begaben sich der Geschädigte und „N14“ gemeinsam auf ein Verrichtungszimmer. Um 3:59 Uhr wurde erfolglos versucht, mit der Visa-Kreditkarte des Geschädigten U2 einen weiteren Betrag in Höhe von 1.000 € abzubuchen. Um 3:59:57 Uhr wurde ein Betrag von 500 € erfolgreich von der Visakarte des Geschädigten U2 abgebucht. Auf dem zugehörigen Beleg wurde handschriftlich „1 Std. N14 500 €“ notiert. Um 04:02:33 Uhr wurde mit der Visakarte des Geschädigten ein weiterer Betrag von 300 € abgebucht. Auf dem zugehörigen Beleg wurde „1 Std. N14 300 € N14“ notiert. Ein weiterer Versuch, im unmittelbaren Anschluss um 04:03:03 Uhr von der Karte 200 € abzubuchen, scheiterte. Um 5:45 Uhr scheiterte ein weiterer Versuch, 1.000 € von der Mastercard des Geschädigten U2 abzubuchen. Um 5:49 Uhr nahm C8 telefonischen Kontakt zu Concardis auf und versuchte erfolglos eine Abbuchung von der Visakarte über 1.000 € zu veranlassen. Um 5:53 Uhr scheiterte der Versuch, auf dem gleichen Weg von der Mastercard telefonisch 1.000 € abbuchen zu lassen. Um 5:54 Uhr scheiterte der weitere Versuch, eine telefonische Autorisierung über einen Betrag von 500 € von Concardis ebenfalls von der Mastercard zu erlangen. Um 06:05 Uhr wurde sodann ein weiterer Betrag in Höhe von 1.000 € von der EC-Karte des Geschädigten abgebucht. Der Beleg wurde mit „1 Std N14 500,-“ und „1 Std L4 500,-“ beschriftet. Um 07:01 Uhr wurde mit der EC-Karte des Zeugen U2 – jedoch nicht von diesem selbst, sondern von C8 - an einem Geldautomaten des Bankhauses M9, der sich in einem Internetcafe am X2 Platz in unmittelbarer Nähe zum M3 befindet, ein Betrag von 500 € zzgl. 4,99 € Gebühren abgehoben. Im unmittelbaren Anschluss scheitern zwei weitere Abbuchungsversuche wegen der Überschreitung des Tageslimits. Um 7:14 Uhr nahm der Geschädigte U2 telefonischen Kontakt zu seiner Bank auf und versuchte erfolglos, den Grund für die Sperrung seiner Karten zu erfahren. Er wirkte stark betrunken und konnte dem Bankmitarbeiter die für das Telefonbanking erforderliche PIN nicht mitteilen, so dass er sich nicht legitimieren konnte und daher keine Auskünfte erhielt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt verfügte der Geschädigte U2 über keine liquiden Mittel mehr, nahm jedoch weiterhin Leistungen im Bordell M3 in Anspruch. Um 11:08 Uhr kam es zu einem Telefonat zwischen C5 und C8 [1] , in dem C8 C5 mitteilte, dass der Geschädigte sich noch auf dem Verrichtungszimmer befindet. Sie rechnet dabei gegenüber C5 aus, dass er unter Berücksichtigung der bisherigen, noch nicht bezahlten Leistungen, bis etwa 12:00 Uhr (wenn die gerade angebrochene Stunde also beendet ist) 7.200 € schuldet. Der Angeklagte C5 teilt dann mit, er werde „das so fertigmachen“ und nach oben bringen. Es kam dann zur Fertigung und teilweise auch Unterzeichnung von Schuldscheinen durch den Zeugen U2: Dabei unterzeichnete dieser ein mit „Schuldanerkenntnis“ überschriebenes Formular, das mit seinen Namen und seiner Adresse als Schuldner ausgefüllt war und das als Gläubiger „L4 & N14 + L9 Erotikhotel M3“ unter der Adresse des M3 ausweist. Es lautete auf einen Betrag von 3.200 € lautet und ist auf den 29. Februar 2012 datiert. Ein weiteres, jedoch undatiertes „Schuldanerkenntnis“, ebenfalls ausgestellt auf den Zeugen U2 als Schuldner und auf dieselben Gläubiger wie oben sowie über einen Betrag von 1.650 € hat der Zeuge ebenfalls unterschrieben. In den Unterlagen des M3 befand sich noch ein drittes, entsprechend ausgefülltes Anerkenntnis über den Betrag von 1.150 €, das jedoch weder datiert, noch unterschrieben wurde. Gegen 12:00 Uhr verließen „N14“ und der Geschädigte das Verrichtungszimmer. C5, C8 und die gesondert verfolgte Zeugin S2 behaupteten nunmehr gegenüber dem Geschädigten U2 der Wahrheit zuwider, dass er noch umfangreiche Schulden habe, die sich auf 12.000 € beliefen. Ihnen war allerdings bekannt, dass sich die Verbindlichkeiten des Geschädigten auf allenfalls 7.200 € beliefen, wie C8 dies noch eine Stunde zuvor auch ausgerechnet hatte. Sie erkannten jedoch, dass der Geschädigte den Überblick über seine Ausgaben verloren hatte, aber zahlungswillig war. Sie handelten dabei im Rahmen der allgemeinen Bandenabrede und in der Absicht, sich durch die Begehung dieser und gleichartiger Taten eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Gewicht zu verschaffen. Der Geschädigte fuhr sodann in der Annahme, er habe aus der Nacht noch Verbindlichkeiten über 12.000 € mit C5 und zu zwei Filialen der Deutschen Bank in E1 und hob dort, zunächst bei der ersten Filiale in der L10 allee um 12:19 Uhr 1.000 € sowie um 12:25 Uhr weitere 6.000 €, und sodann um 14:01 Uhr bei einer anderen Filiale in der C10 Allee weitere 5.000 € ab. Den Betrag übergab er C5 vollständig, weil er fälschlich aufgrund der Behauptung von C5, C8 und S2 annahm, Schulden in entsprechender Höhe zu haben. C5 überreicht das Geld zurück im M3 gegen 14:15 Uhr C8, die es nachzählte und dann der Kasse zuführte. Der Geschädigte verließ nunmehr das M3 und ging nach Hause. Am 2. März gegen 2:00 Uhr rief er im M3 an [2] und erreichte dort C8. Dieser gegenüber gab er an, er habe auf sein Konto geschaut und sei entsetzt, weil da einmal 5.000 € und einmal 6.000 € abgebucht worden seien. C8 erklärte daraufhin „die hast du selber bezahlt“, worauf U2 zunächst entgegnet, „nee, nicht 5.000, 500 war die Rede von“. Die C8 klärt ihn dann darüber auf, dass er das Geld selbst bei der Bank abgeholt hat, was diesen überrascht. Dabei sagte er unter anderem, „ich habe doch nicht 15.000 € bei euch gelassen“. Im weiteren Gesprächsverlauf geht es auch um die Abbuchungen von der Kreditkarte, wobei C8 dann darauf dringt, das vor Ort zu klären weil das am Telefon „blöd“ sei. Sie stellte Gratiserlebnisse und Präsente als Entgegenkommen in Aussicht, an den Buchungen könne man aber nichts mehr machen. Dem Geschädigten wurde nochmals klarstellend erläutert, dass er zu zwei Banken gefahren sei. Der Geschädigte erklärte abschließend nochmals, dass er keinerlei Erinnerung mehr habe, zur Bank gefahren zu sein. k) Fall 27, Fallakte 39 (F1) Die beiden Zeugen T2 und W4 trafen sich am früheren Nachmittag des 12. März 2012 im Restaurant W5 und aßen gemeinsam. Der mit beiden befreundete Geschädigte F1 schloss sich den beiden am Abend an, nachdem er zu Hause bereits gegessen hatte. Dabei nahmen die Zeugen zu dritt bei im Einzelnen nicht aufklärbarer Verteilung unter den Anwesenden an alkoholischen Getränken insgesamt vier Flaschen Wein, ein Glas Pils sowie zwei Ramazotti und drei Grappa zu sich. Der Geschädigte F1, der erst nach dem Essen erschienen war, trank aufgrund dieses Umstandes wesentlich weniger Alkohol, als die Zeugen T2 und W4. Er nahm nur ein bis zwei Gläser Wein zu sich. Zu vorgerückter Stunde um ca. 0:00 Uhr verließen die Zeugen und der Geschädigte das W5 und gingen gemeinsam in die Bar Tinos. Dort nahmen F1 und T2 jeweils ein Getränk in Form eines Longdrinks zu sich. Anschließend begab sich der Zeuge W4 mit dem Taxi nach Hause. F1 und T2 hatten sich zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt geeinigt, dass T2 bei F1 übernachten werde. Die beiden kamen nunmehr gegen 1:00 Uhr überein, noch etwas unternehmen zu wollen. Sie nahmen daraufhin ein Taxi, das sie zu den Betrieben der S1straße brachte. Dabei war ihnen bei Ankunft klar, dass es sich um ein Bordell handelt. Dort betraten sie die S1straße 77. Sie kamen dann auf Initiative von F1 schnell überein, dort nicht bleiben zu wollen, nahmen aber das Angebot des Personals an, zumindest ein Getränk zu sich zu nehmen. Der Geschädigte F1 war zu diesem Zeitpunkt noch nicht stark betrunken. Das erste Getränk der Geschädigten F1 und des Zeugen T2 wurde mit einer Substanz präpariert, die zu einer Willensschwächung und einem, ab der Aufnahme durch den Geschädigten F1 einsetzenden, partiellen Gedächtnisverlust führte. Dies geschah in der Absicht, den Geschädigten zum Bleiben zu bewegen und zur Duldung oder Vornahme umfangreicher Ausgaben zu veranlassen, zu denen es sonst nicht gekommen wäre. Infolge seiner dadurch bedingten Willensschwäche verließ der F1 das Etablissement nicht. Stattdessen trennten sich die Wege von F1 und T2 und der Geschädigte F1 begab sich im weiteren Verlauf zunächst mit einer Prostituierten auf ein Sofa, woran er sich bruchstückhaft erinnert. Gegen 4:00 Uhr begab er sich sodann auf ein Verrichtungszimmer in Begleitung von zunächst zumindest zwei Damen, „S3“ und „K1“ (M10, U3). Der Zeuge T2 begab sich ebenfalls mit einer Dame, der Prostituierten „H6“ auf ein anderes Verrichtungszimmer. Das Erinnerungsvermögen des Geschädigten F1 war dabei durch die Vergabe der Substanzen soweit beeinträchtigt, dass er sich nur ausschnittweise an die Nacht erinnert. Nicht ausschließbar gesellte sich im Laufe der Nacht ab ca. 5:30 Uhr die Prostituierte „N15“ (T10) zu den Damen, die mit dem Zeugen F1 auf dem Zimmer waren. Die Prostituierte „F5“ war - obschon sie auf den Belegen stand - zu keiner Zeit auf dem Zimmer des Geschädigten F1. Im Laufe der Nacht wurden dem Geschädigten F1 dabei weitere, präparierte Getränke verabreicht, die ihn in einem Zustand der Willensschwäche bzw. Willenlosigkeit halten sollten, um weitere Abbuchungen von der Kreditkarte des Geschädigten zu ermöglichen. Dabei kam es zwischen 6:04 Uhr und etwa 7:00 Uhr zu einer Verwechslung des Glases durch die Prosituierte „K1“, die Zeugin M10 U3. Diese trank - nachdem sie von der Toilette zurückkam - versehentlich ein für den Geschädigten F1 bestimmtes, präpariertes Glas aus, und erlitt durch die darin enthaltenen Stoffe einen Zusammenbruch. Daraufhin verließ sie die S1straße in den Morgenstunden vor 7:00 Uhr. Im Laufe der Nacht konnte der Geschädigte zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt auch wahrnehmen, dass sich bei den anwesenden Prostituierten Sorge um seinen Zustand einstellte. In den späteren Morgenstunden zwischen 7:00 und 9:00 Uhr kam auch der Zeuge T2 wieder zu sich und verließ das Bordell. Zuvor suchte er nach seinem Freund, dem Geschädigten F1, und traf diesen in einem Verrichtungszimmer auch an. Dort fragte er nach dem Befinden des F1, der stark beeinträchtigt wirkte. Der F1 gab dem Zeugen T2 einen Haustürschlüssel zu seiner Wohnung und bekundete, noch bleiben zu wollen. Er nannte dem Zeugen T2, der den genauen Wohnort des zuvor umgezogenen Geschädigten F1 noch nicht kannte, auf dessen Nachfrage auch eine Hausnummer. Infolge der heimlichen Verabreichung der Substanzen blieb der Geschädigte in der S1straße, gab seine Kreditkarte, eine American Express Karte mit der Nummer ####, heraus, duldete die nachfolgenden Belastungen für die S1straße (77 und anschließend 75) und genehmigte diese durch Unterzeichnung der entsprechenden Belege. Im Laufe der Nacht wurden für den Betrieb der S1straße 77 folgende Buchungen vorgenommen: Um 3:53 Uhr wurde ein Betrag von 2.470 € abgebucht. Der Beleg wurde mit „1 h S3, K1 á 600,- “, „2x Eintritt = 50,- “, „3 x Ruinart Rosé á 320,- “ und „Tip = 260,-“ beschriftet. Um 3:54 Uhr wurde ein Betrag von 510 € abgebucht, der Beleg wurde mit „Ruinart Rosé = 320,- “, „2 x Zig = 10,- “ und „Tip = 180,-“ beschriftet. Um 4:19 Uhr wurde ein Betrag von 1.000 € abgebucht, der Beleg wurde mit „1 h H6 á 600,- “, „Ruinart Rosé = 320,- “ und „Tip = 80,- “ beschriftet. Um 4:26 Uhr: wurden 320 € abgebucht, der Beleg wurde mit „Ruinart Rosé = 320,-“ beschriftet. Um 4:49 Uhr wurde ein Betrag von 1.200 € gebucht, der Beleg wurde mit „1 h S3, K1 (73) à 600,-“ beschriftet. Um 5:08 Uhr wurden 320,01 € abgebucht, der Beleg wurde mit „Ruinart Rosé“ beschriftet. Um 5:11 Uhr wurde ein Betrag von 600 € abgebucht, der Beleg wurde mit „1 h H6“ beschriftet. Um 5:29 Uhr wurde ein Betrag von 1.200 € abgebucht, der Beleg wurde mit, „1 h N15, F5 á 600,- “ beschriftet. Um 6:04 wurde ein Betrag von 2.640 € abgebucht, der Beleg wurde mit „1 h S3 H6 K1 (73) á 600,- “, „2 x Ruinart Rosé = 640,-“, „Tip = 200,-“ beschriftet. Um 6:42 Uhr wurde ein Betrag von 600,02 € abgebucht, der Beleg wurde mit „1 h N15“ beschriftet. Um 7:20 Uhr wurde ein Betrag von 3.600 € abgebucht, der Beleg wurde mit „2 h S3, H6 (73), N15 à 600,- “ beschriftet. Um ca. 9:00 Uhr wurde der Geschädigte F1 von der Tagesschicht der S1straße 75, in der um diese Zeit die gesondert Verfolgte Z1 ihren Dienst als Servicekraft versah, übernommen. Ob damit eine Änderung des Zimmers einherging, konnte nicht festgestellt werden. Der noch nicht anwesende Angeklagte H1 telefonierte einige Male mit der gesondert verfolgten Z1, die ihm um 10:20 Uhr berichtet, sie habe „H6“, „S3“ und „N15“ oben, die hätten gerade die zweite Stunde verlängert, der Freier zahle 700 € die Stunde, sie glaube aber nicht, dass es dann noch weitergehe. Um 11:14 Uhr teilt die gesondert verfolgte Z1 dem Angeklagten H1 dann mit, sie habe jetzt nochmal anderthalb Stunden verlängert und „3,3 durchgezogen“. Um ca. 11:50 Uhr traf der Angeklagte H1 dann in der S1straße 75 ein. Für die S1straße 75 wurden mit der Kreditkarte des Geschädigten F1 folgende weitere Buchungen getätigt: Um 9:08 Uhr wurde ein Betrag von 2.610 € abgebucht, der Beleg wurde mit „1 Std. a 700,- H6, S3, N15“ und „0,75 Dom Perignon“ beschriftet. Um 10:12 Uhr wurde ein Betrag von 2.100 € abgebucht, der Beleg wurde mit „1 Std. a 700,- H6, S3, N15“ beschriftet. Um 11:09 Uhr wurde ein Betrag von 3.300 € abgebucht, der Beleg wurde mit „1 ½ Std. a 700,-“ und „a 350,-“ „H6, S3, N15“ sowie „150,- Tip“ beschriftet. Sämtliche dieser Buchungen erfolgten am Terminal der S1straße 77. Seine Kreditkarte wurde insgesamt mit 22.470,03 € unberechtigt belastet. Um die Mittagszeit erlitt F1 dann infolge der Vergabe der Substanzen sowie des Alkoholkonsums erhebliche Kreislaufprobleme. Die anwesenden Prostituierten registrierten dies zunächst mit Sorge und versuchten, den Zustand des Geschädigten mit einer Cola zu verbessern, um ihn wieder handlungsfähig zu bekommen, was jedoch wirkungslos blieb. Der Zeuge empfand angesichts dessen und der Tatsache, dass sich sein Zustand weiter verschlechterte, ein Gefühl von Panik. Nachdem die Cola wirkungslos blieb und sich der Zustand des Geschädigten nicht besserte, hatte eine der Prostituierten die Idee, ihn mit Kokain wieder handlungsfähig zu machen. Er hat auf die entsprechende Aufforderung hin zweimal Kokain konsumiert, was bei ihm zu einem Gefühl der Klarheit und einem Wiedererlangen des Zeitgefühls geführt hat. Die Prostituierten reagierten mit Erleichterung auf die Tatsache, dass der Geschädigte anschließend wieder selbständig gehen konnte. Anschließend ging F1 - noch immer desorientiert - durch das Haus und wusste nicht, wo der Zeuge T2 geblieben war. Schließlich begab der Geschädigte sich in die Küche des Hauses 75, wo auch der Angeklagte H1 anwesend war, und trank dort in Begleitung der Prostituierten Kaffee. Die Prostituierte erbat sich vom Geschädigten anschließend die Bezahlung des Kokains, was dieser jedoch ablehnte. Unterdessen hatte sich der Zeuge T2, der sich in einem stark beeinträchtigten Zustand befand, sich mit einem Taxi zur vom Geschädigten angegebenen Adresse begeben, um sich dort hinzulegen. Als er dort ankam, stellte er fest, dass der Schlüssel nicht passte, weil die Adresse nicht richtig war. Daraufhin begab sich der Zeuge T2 zum gemeinsamen Bekannten, dem Zeugen W4, und schilderte diesem die Vorfälle des Abends. Er befand sich dabei selbst in einem angegriffenen Zustand, es wurde erwogen, einen Notarzt zu rufen, was dann aber nicht in die Tat umgesetzt wurde. Er wurde stattdessen von der Lebensgefährtin des Zeugen W4 versorgt. Der Zeuge W4 entschied, dass er den Geschädigten sofort aus der S1straße holen müsse und begab sich dort hin und holte den Geschädigten ab. In einem ersten Gespräch direkt am Nachmittag des 13. März 2012 berichtet der Angeklagte H1 zunächst dem Angeklagten N1 über den Aufenthalt des Geschädigten, dass man hervorragende Gäste da hatte, die massive Ausgaben getätigt hätten und dabei hochzufrieden gewesen seien. [3] Nur etwa eine Stunde später am selben Tag meldet sich dann F1 bei dem Angeklagten H1 und beschwert sich über die Kosten und u.a. darüber, dass er ganz offensichtlich nicht Herr seiner Sinne war, er wisse nicht, was da in den Getränken drin gewesen sei, aber es sei „nicht astrein“ gewesen. [4] Man einigt sich dann darauf, das zu klären, der Angeklagte H1 will die Belege beschaffen und dann nochmal telefonieren. H1 informierte daraufhin den Angeklagten N1 umgehend, dass es mit dem Gast, von dem er zunächst meinte, er sei so zufrieden gewesen, jetzt doch Probleme gebe. [5] Etwas später meldete er sich wieder bei F1 der sich weiterhin gesprächsbereit gibt, allerdings darauf hinweist, dass sein Kollege (T2) ihm nun erzählt habe, dass bei ihm auf dem Zimmer nichts gelaufen sei, er habe nur geschlafen, während die Prostituierte in der Küche gewesen sei. Dann habe diese Prostituierte, weil T2 nicht habe zahlen wollen, einfach von seiner Karte abbuchen lassen. Unter diesen Umständen wolle er gar nichts mehr zahlen, sondern seinen Anwalt einschalten. Daraufhin erklärt H1, er halte sich dann da raus und verweise an seinen Chef (N1), der sich bei ihm melden werde. Dabei betont der Angeklagte H1 einerseits, dass er nur morgens dabei gewesen sei, und da sei alles korrekt gelaufen und da könne er auch für sein Personal bürgen. Er sagt dabei auch, „klar waren Sie vielleicht in einem anderen Zustand, aber so sahen Sie nicht aus“. F1 gibt dann später nochmal ausdrücklich an, dass sein Freund den Eindruck gehabt habe, dass man ihn mit KO-Tropfen betäubt und dieser einen Arzt angerufen habe. Der Arzt habe dies bestätigt. H1 reagiert darauf, indem er ihn erneut an den Chef verweist, und auch angibt, sowas solle man nicht am Telefon besprechen. H1 versichert dann noch, dass er sowas nicht möge und der Chef sowas erst recht nicht möge. [6] Am 15. März 2012 wandte sich dann die Zeugin U3 („K1“), nachdem sie bei der Arbeit erschienen war, persönlich an die Zeugin M4 („F6“) und offenbarte sich dieser in der Weise, dass sie erzählte, dass sie in der Tatnacht das „Glas“ verwechselt habe und daraufhin zusammengebrochen sei. Dabei gab sie gegenüber der M4 u.a. an, dass sie infolge dessen psychisch und physisch am Ende sei. Sie wolle nicht „petzen“, müsse aber mit jemandem reden, um nicht zu „platzen“. Anschließend rief die Zeugin M4 den Angeklagten H1 an und berichtete diesem über den Inhalt ihres Gesprächs mit der U3. Dabei erklärte die Zeugin M4 eingangs, sie habe jetzt mit der „K1“, der Zeugin U3, gesprochen, und es sei alles so, wie der Angeklagte von Anfang an gedacht habe. [7] Noch am selben Abend wurde der Angeklagte N1 von den Ereignissen unterrichtet. In der Nacht führte dieser ein Telefonat mit der Zeugin U3, bei dem die U3 erklärt, sie habe mit der M4 gesprochen und sich dann erkundigt, ob der Angeklagte N1 schon Bescheid wisse. Dieser bejaht und erklärt, dass man sich darüber morgen mal ganz in Ruhe unterhalten müsse. [8] l) Fall 28, Fallakte 156 (L1) Der Zeuge L1 besuchte am frühen Abend des 23. Juni 2012, einem Samstag, einen Freund in E1, den Zeugen N2. Nach dem Eintreffen tranken die beiden ein Bier auf dem Balkon des Zeugen N2. Anschließend brachen sie auf, um in ein italienisches Restaurant, Casa M11, Essen zu gehen. Dort mussten sie auf einen Tisch warten und tranken währenddessen zwei bis drei Gläser Bier in einer nahegelegenen Kneipe. Zum Essen tranken die beiden dann ein bis zwei Flaschen Wein. Die beiden besuchten anschließend die T11 Straße in der Altstadt, wobei sie weitere Biere tranken. Schließlich kehrten sie im C12 Hof, einem Hotel, ein und rauchten in der Hotelbar Zigarren. Dort nahmen sie zwei bis drei Grappa zu sich. Der Zeuge L1 zahlte im C12 Hof mit seiner Mastercard mit der Nummer #### zwei Beträge in Höhe von 13,40 € und 151,60 €. Mit dem Taxi brachen die beiden anschließend zur Wohnung des Zeugen N2 auf, im Taxi kam ihnen dann jedoch die Idee, zur S1straße zu fahren, wobei die Initiative bzw. Auswahl des Etablissements auf den Zeugen N2 zurückging. Um 2:55 Uhr kamen die beiden in der Bar der S1straße 77 an. Den Eintritt von 50 € zahlte der Zeuge L1 in bar, dafür erhielten sie zwei Freigetränke. Der Zeuge L1 trank einen Whiskey-Cola, der Zeuge N2 ebenfalls einen Longdrink. Die Zeugen waren erheblich betrunken, aber noch ohne weiteres handlungsfähig, insbesondere wiesen sie keine erheblichen motorischen Auffälligkeiten, z.B. im Gangbild, auf. Nicht ausschließbar betrug die Blutalkoholkonzentration knapp über zwei Promille. Kurz vor 3:20 Uhr wurden die beiden von einer Prostituierten angesprochen. Wenig später erscheint der Zeuge X1 in der Bar und die Zeugen L1 und N2 machten mit ihm Erinnerungsbilder mit dem Mobiltelefon. Anschließend unterhielten sie sich kurz mit X1. Sodann gesellte sich eine weitere Prostituierte zu ihnen. Die Zeugen L1 und N2 suchten sich ca. um 3:30 Uhr aus der Getränkekarte eine Flasche Champagner aus, die ihnen kurze Zeit später serviert wurde, um 4:12 Uhr eine zweite und um 4:50 Uhr eine dritte. Sämtliche Champagner-Flaschen wurden vor den Augen der Zeugen L1 und N2 geöffnet. Sie tranken sie gemeinsam mit verschiedenen Prostituierten, mit denen sie sich unterhielten. Um 5:05 Uhr verließ der Zeuge N2 mit der Prostituierten „F5“ die Bar, um auf ein Verrichtungszimmer zu gehen. Der Zeuge L1 gab daraufhin seine Kreditkarte einer Prostituierten, die damit die Bar verließ. Um 5:13 Uhr wurde mit der Mastercard des Zeugen L1 mit der Nummer ##### ein Betrag in Höhe von 1.260 € abgebucht, der Beleg wurde mit „1 h F5 à 300,-“ und „3 x Bollinger Rose = 960,-“ beschriftet. Um 5:17 Uhr erschien „U4“ vom Personal und reichte L1 auf einem schwarzen Klemmbrett einen Kreditkartenbeleg, den dieser unterschrieb. Der Zeuge L1 verblieb mit zwei Prostituierten im Gespräch in der Bar. Um 5:20 Uhr stand er auf, verließ die Bar für einige Minuten und kehrte um 5:28 Uhr zurück, die beiden Prostituierten gesellten sich wieder zu ihm. Ca. 10 Minuten später wandten sich die beiden Prostituierten dann anderen Gästen zu und der Zeuge blieb einige Zeit allein an der Bar zurück, wo er dann weitere 10 Minuten später von zwei anderen Prostituierten, „B5“ und „D9“ angesprochen wurde. Nach einem erfolgreich verlaufenen Anbahnungsgespräch verließ L1 die Bar gegen 5:54 Uhr in Begleitung von „B5“ und „D9“, die Zeugin H7. Um 05:59 Uhr wurde mit derselben Mastercard des Zeugen L1 ein Betrag in Höhe von 460 € abgebucht, der Beleg wurde mit „½ h B5 D9 à 150,-“ und „½ Ruinart 160,-“ beschriftet. Anschließend begaben sich die drei auf ein Verrichtungszimmer. Dort nahm der Zeuge L1 einmal oder mehrfach – zu nicht im Einzelnen feststellbaren Zeitpunkten – nicht ausschließbar freiwillig eine insgesamt erhebliche Menge Kokain auf. Um 6:18 Uhr kehrte der Zeuge N2 in die Bar zurück und wartete dort auf den Zeugen L1, der jedoch nicht zurückkehrte, bis der Zeuge N2 das Bordell schließlich um ca. 8:20 Uhr morgens verließ. Um 06:46 Uhr wurde mit derselben Mastercard des Zeugen L1 ein Betrag in Höhe von 800 € abgebucht, der Beleg wurde mit „1 h B5 D9 à 400,-“ beschriftet. Anschließend scheiterten drei Buchungsversuche mit dieser Karte: Um 08:08:33 Uhr wurde eine Buchung von 1.000 € abgelehnt, um 08:09:29 wurde ein Buchungsversuch über einen Betrag von 800 € vorgenommen und schließlich um 08:13:39 ein Versuch über 500 €. Um 8:14 Uhr wurde mit derselben Mastercard des Zeugen ein Betrag in Höhe von 200 € abgebucht, der Beleg wurde mit „TIP“ beschriftet. Um 8:50:42 telefonierte der Zeuge Q2 mit der S1straße 75 und gab im Zusammenhang mit anstehenden Übernahmen unter anderem an, der Gast von „D9“ und „B5“ müsse auch gleich runterkommen, der sei „total game over“, der habe sich „schön penetrieren lassen am Popo“, dem könne man einen Kaffee geben oder so. Gegen 08:58:30 Uhr erschienen der Zeuge L1 sowie „B5“ und „D9“ jeweils im Bademantel gekleidet in der Küche. L1 hantierte dabei mit zwei Kreditkarten und übergab diese dem Kassenpersonal. Er wurde von „U4“ mit einem Getränk aus einem Strohhalm versorgt, wobei die „U4“ das Glas hielt. Der Zeuge wirkte dabei erschöpft und ihm wurde unter anderem mit einem Fächer Luft zugefächelt. Um 09:02 Uhr wurde mit der Mastercard des Zeugen L1 mit der Nummer #### ein Betrag von 1.600 € abgebucht, der Beleg wurde mit „2 h B5 und D9 à 400,-“ beschriftet. Der Zeuge unterschrieb den Beleg vor Ort in der Küche. Ca. 9:05 Uhr verließen alle drei die Küche wieder. Eine weitere Buchung mit der Karte mit der Nummer ##### über einen Betrag von 600 € fand um 11:10:27 Uhr statt, wobei nicht festgestellt werden konnte, welchem Zweck die Zahlung diente. Um 12:18 verließ der Zeuge L1 in Begleitung der beiden Prostituierten das Verrichtungszimmer durch das Treppenhaus der S1straße 75 und anschließend das Bordell. m) Fallakte 134 (C4) Der Geschädigte C4 war im Zeitraum Sommer 2011 bis etwa Juni 2012 in den Häusern der S1straße 77 und 73 regelmäßig zu Gast. Er hat dort umfangreiche Ausgaben in einem sechsstelligen Bereich getätigt. Den Überblick über seine Ausgaben hatte der Geschädigte dabei schnell verloren und auch aus eigenem Unwillen nicht mehr nachvollzogen, wie viel er dort für was ausgegeben hat. Dabei war er insbesondere im Zeitraum bis einschließlich März 2012 regelmäßig, praktisch wöchentlich, teils auch an aufeinander folgenden Tagen oder mit nur einzelnen Tagen Unterbrechung, in den Bordellbetrieben S1straße 73 und 77 zu Gast, im April 2012 fanden dann nur noch zwei Besuche statt. Der Geschädigte C4 nahm dabei bei drei Gelegenheiten Außer-Haus-Besuche von Prostituierten aus der S1straße in Anspruch. Am 29. Juli 2011 fand sich der Geschädigte zunächst in der S1straße 77 ein, verbrachte dort diverse Stunden mit der Prostituierten „J2“ bzw. „J1“, wurde dann am Morgen des 30. Juli 2011 in Begleitung der „J1“ in das Haus 75 übernommen. Dort leistete er u.a. um 12:17 Uhr eine Zahlung für „J1“ für vier Stunden. Anschließend nahm er sie aus der S1straße mit, um weitere Dienstleistungen außer Haus in Anspruch zu nehmen. Dafür wurden um 17:54 Uhr in der S1straße 75 1.200 € für drei Stunden gebucht, der Beleg wurde u.a. mit „J1“ „außer Haus“ „Stammgast“ beschriftet. Am 1. August 2011, 6:34 Uhr, leistete der Geschädigte über das Terminal der S1straße 77 eine weitere Zahlung von 1.600 € für „J1“. Der Beleg wurde u.a. mit „Stammgast Außer Haus“ beschriftet. Am 19. April 2012 nahm der Geschädigte, vermittelt durch die S1straße 73, außer Haus Leistungen der Prostituierten „M12“ in Anspruch, wobei nicht festgestellt werden konnte, ob die Prostituierte ihn in einer Wohnung des Geschädigten aufsuchte oder beispielsweise in einem Hotelzimmer. Am 6. März 2012 ruft er in der S1straße 77 an und bestellt „M12“ zu sich nach Hause. Als der Angeklagte H1 den Geschädigten C4 als Kunden der S1straße kennenlernte, registrierte er die Vielzahl der Besuche und die hohen Ausgaben. Er bekam den in der Sache zutreffenden Eindruck, dass dieser den Überblick über seine umfangreichen Ausgaben in den Betrieben der Q1 GmbH verloren hatte und sie auch nicht (mehr) kontrollierte. Aufgrund dieses Umstandes entschloss er sich, die getroffene Bandenabrede im Fall des Geschädigten C4 umzusetzen und ging in Ausführung dieses Tatentschlusses wie folgt vor: Er entschloss sich, durch die manuelle Eingabe der – im Hause aufgrund der vielen Buchungen – bekannten Kreditkartendaten des Geschädigten in das Terminal der S1straße 75 Abbuchungen von den Konten des Geschädigten zu veranlassen, obwohl dieser keine Leistungen in Anspruch genommen hatte. Er erwartete dabei zu Recht, dass dem Geschädigten dies nicht auffallen würde. Die Belege wurden dabei seitens des Angeklagten H1 mit erfundenen Leistungen beschriftet und auch nicht vom Geschädigten unterschrieben. Stattdessen reichte der Angeklagte sie mit selbst gefertigten Vermerken, die sinngemäß dahin gingen, dass es sich um einen Stammgast handele, dessen Unterschrift nicht notwendig sei, zu den Buchhaltungsunterlagen. Der Angeklagte wusste dabei in allen Fällen, dass der Geschädigte tatsächlich weder Leistungen bestellt noch erhalten hatte und dass er die Abbuchungen sowohl ohne Rechtsgrund als auch ohne die Billigung des Geschädigten vornahm. Er handelte dabei im Rahmen der mit dem Angeklagten N1 und der gesondert verfolgten Z1 bestehenden Bandenabrede, bei sich bietenden Gelegenheiten Freier zu betrügen und in der Absicht, sich, die Q1 GmbH und teils auch die Zeugin Q4, mit der er eine Beziehung führte und die ebenfalls in die Taten eingeweiht war, zu bereichern und sich und den weiteren Bereicherten durch diese und gleichgelagerte Taten eine Einnahmequelle von einigem Geweicht und einiger Dauer zu verschaffen. Er vertraute dabei darauf, dass der Geschädigte den Überblick über seine ebenso regelmäßigen wie umfangreichen Ausgaben in den Betrieben der Q1 verloren hatte und sie auch nicht mehr kontrollierte. Diese Modalitäten setzte der Angeklagte in den folgenden Fällen um: Am 8. März 2012 veranlasste der Angeklagte H1 um 20:40 Uhr durch die manuelle Eingabe der Kreditkartendaten des Geschädigten C4 in das Terminal der S1straße 75, ohne dass die Karte vorlag, die Abbuchung von 4.400 € zu Lasten des Geschädigten, obwohl dem keinerlei Gegenleistung zugrunde lag. Den Beleg beschriftete er mit „4 Std E4 2000,-“, „4 Std Q7 2000,-“ und „400,- Tip Küche“. Der Angeklagte nahm den nicht unterschriebenen Beleg mit einem Zettel zu den Unterlagen, auf dem er handschriftlich „Stammgast“ außer Haus“ vermerkte. Am 15. März 2012 veranlasste der Angeklagte H1 um 17:14 Uhr durch die manuelle Eingabe der Kreditkartendaten des Geschädigten C4 in das Terminal der S1straße 75, ohne dass die Karte vorlag, die Abbuchung von insgesamt 4.200 € zu Lasten des Geschädigten, obwohl dem keinerlei Gegenleistung zugrunde lag. Den Beleg beschriftete er mit „8 Std E4 4000,-“ sowie „200 TIP Küche 200,-“. Er wurde nicht unterschrieben, der Angeklagte nahm ihn mit einem Zettel zu den Unterlagen auf dem er handschriftlich „Stammgast der 75 Außer Haus“ vermerkte. Am 16. März 2012 veranlasste der Angeklagte H1 um 18:16 Uhr durch die manuelle Eingabe der Kreditkartendaten des Geschädigten C4 in das Terminal der S1straße 75, ohne dass die Karte vorlag, die Abbuchung von insgesamt 2.200 € zu Lasten des Geschädigten, obwohl dem keinerlei Gegenleistung zugrunde lag. Den Beleg beschriftete er mit „4 Std. E4 2000,-“ sowie „200 TIP Küche“. Er wurde nicht unterschrieben, der Angeklagte nahm ihn mit einem Zettel zu den Unterlagen auf dem er handschriftlich „Stammgast Außer Haus“ vermerkte. Am 20. März 2012 veranlasste der Angeklagte H1 um 20:03 Uhr durch die manuelle Eingabe der Kreditkartendaten des Geschädigten C4 in das Terminal der S1straße 75, ohne dass die Karte vorlag, die Abbuchung von insgesamt 3.100 € zu Lasten des Geschädigten, obwohl dem keinerlei Gegenleistung zugrunde lag. Den Beleg beschriftete er mit „6 Std. E4 3000,-“ sowie „100 TIP Küche“. Er wurde nicht unterschrieben, der Angeklagte nahm ihn mit einem Zettel zu den Unterlagen auf dem er handschriftlich „Stammgast Außer Haus“ vermerkte. n) Fall 29, Fallakte 189, Verstoß gegen das Waffengesetz Der Angeklagte N1 verfügte am 3. Juli 2012 wissentlich in seinen Privaträumen in der N16 straße inüber eine Stahlrute, wobei ihm auch klar war, dass es sich um eine verbotene Waffe handelte. III. Beweiswürdigung Dem Urteil liegt keine Verständigung gemäß § 257c StPO zu Grunde. 1. Darstellung der Einlassungen der Angeklagten a) Einlassung des Angeklagten N1 aa) Allgemeines Der Angeklagte N1 hat sich im Juni 2017 durch von ihm bestätigte Verteidigererklärung allgemein dahingehend eingelassen, dass er und X1 sich nach seinem Einstieg etwa 1997-1998 grundsätzlich entschieden hätten, in keinen Preiskampf mit den aufkommenden „Billigpuffs“ zu liefern, sondern gezielt als „Nobel-Etablissement“ an den Markt zu gehen, einschließlich der wesentlich höheren Preise gegenüber anderen Bordellen. Dies habe so gut funktioniert, dass teils bis zu 10 Millionen Euro Jahresumsatz erwirtschaftet worden seien. Er und X1 hätten sich monatlich 7.500 € ausgezahlt. Aufgrund des Konzepts hätten er und X1 sich auch um Kleinigkeiten gekümmert, um das hohe Serviceniveau zu gewährleisten. Teil der Qualitätskontrolle seien dabei auch die täglichen Kontrollanrufe gewesen, die dem Personal deutlich machen sollten, dass keine Nachlässigkeiten geduldet würden. Wie alle anderen Nachtclubs auch, habe man am Anfang Probleme mit einer relativ hohen Stornoquote gehabt, es sei recht häufig vorgekommen, dass Gäste in Nachhinein behauptet hätten, sie seien nie da gewesen, die Kreditkarte sei gestohlen worden. Man habe dann mit den Kreditkartengesellschaften und dem zuständigen Kriminalkommisriat der Polizei Rücksprache gehalten, um derartige „Stornoaktionen“ zu verhindern. Gemeinsam habe man so die Idee entwickelt, jeweils eine Kopie des Ausweises des Gastes anzufertigen, um den Einwand, man sei selber nicht da gewesen und die Karte sei gestohlen worden, zu verhindern. Dabei sei man bewusst das Risiko des Umsatzverlustes wegen der dann fehlenden Anonymität der Gäste eingegangen. Zum Teil sei von Gästen behauptet worden, dass man weniger Stunden habe bleiben wollen, als dann geschehen. Daher habe man eine Regel eingeführt, der zufolge nicht bekannte Gäste zunächst maximal zwei Stunden buchen konnten. Man habe mittels Stundentafeln gewährleistet, dass die Stunden auch von den Damen eingehalten wurden. Weiter habe man sich entschieden, keine mobilen Kartenlesegeräte vorzusehen, wegen Gerüchten, wonach es zum Missbrauch solcher Geräte durch Prostituierte auf den Zimmern komme. Das Personal sei insoweit angewiesen gewesen, den Zustand der Gäste zu kontrollieren. Dabei sei das Personal angewiesen gewesen, die Leistungen auf den Belegen zu vermerken. Dies hätten auch den Zweck gehabt, nachvollziehbar zu machen, wann in welchem Umfang welche Leistungen zu welchem Zeitpunkt erbracht worden seien, was beweissicher dokumentiert werden sollte. Er selbst sei in die Durchführung nicht involviert gewesen, habe sie aber mit erdacht, um die Stornoquote zu senken und möglichen unrechtmäßigen Beschwerden von Gästen entgegenzuwirken. Zudem bestand die Regel, dass man die Zusammenarbeit mit Damen, hinsichtlich derer drei Storni vorliegen, grundsätzlich beendet würde, es sei denn, die Dame war erkennbar schuldlos. All diese Maßnahmen hätten letztlich dem Schutz der Gäste vor ihrer eigenen Spendierlaune gedient. Man habe die Stornoquote deutlich senken können und mit den Kreditkartengesellschaften vereinbart, dass es als ausreichender Nachweis angesehen würde, wenn eine Ausweiskopie vorliege. Hintergrund sei wiederum gewesen, dass viele Kunden gegenüber der Kreditkartenfirma behauptet hätten, sie seien nie da gewesen. Um die Einhaltung dieser Vorgaben habe sich der Zeuge B6 gekümmert. Stornowünsche seien nach den Vorgaben an die Zeugin T1e als Geschäftsführerin gegangen, die sich dann an den Zeugen B6 gewandt habe. Diese hätten dann - im Falle von Strafanzeigen auch gegenüber den Ermittlungsbehörden - Stellungnahmen abgeben. Er selbst habe damit nichts zu tun gehabt. Auch im Falle seltener, direkt bei der Q1 GmbH angebrachter Beschwerden sei er nicht involviert gewesen. Die Ansprechpartner seien stets die Zeuginnen T1e und M4 gewesen. Man habe auch einem Gast ein Handy für 3.500 € ersetzt, obwohl unklar gewesen sei, wo das Gerät geblieben sei, weil die Kundenzufriedenheit im Vordergrund gestanden habe. Volltrunkene Gäste seien nicht bedient worden. Betrunkene Gäste seien zunächst mit Kaffee und nichtalkoholischen Getränken bewirtet worden und erst bei Erreichen einer gewissen Nüchternheit hätten sie alkoholische Getränke in Anspruch nehmen dürfen. Andernfalls habe man, wie im Fall der Volltrunkenen, die Leute auch aus Haftungsgründen mit einem Taxi nach Hause geschickt. Er selbst habe dabei auch keine aktive Rolle gespielt, jedoch auf die Einhaltung der Vorgaben geachtet. Es sei dann in der Vergangenheit zu einer Stornowelle von skandinavischen Gästen gekommen, weil auf einer skandinavischen Internetseite veröffentlich worden sei, dass Kosten in deutschen Bordellbetrieben aufgrund des Verbots der Prostitution von den Kreditkartengesellschaften zurückgefordert werden dürften. Auch insoweit habe man mit Kreditkartengesellschaften eine Klärung herbeiführen können, die sich bei Nachweis der Anwesenheit zur Zahlung bereiterklärten. Er habe sich daher nach seiner ersten Haftentlassung 2012 mit dem Zeugen M13 von der Firma Concardis getroffen und diesen gefragt, ob sich aus seiner Sicht Besonderheiten ergeben hätten, die auf Straftaten in den Häusern der Q1 GmbH schließen ließen. Dieser habe gesagt, dass er nichts dergleichen sagen könne. Es habe im Übrigen eine klare Ansage gegeben, dass Drogen in den Bordellen nicht geduldet würden, der Fall der Zuwiderhandlung sei mit Rausschmiss bedroht gewesen. Dabei sei ihm klar gewesen, dass er natürlich nicht kontrollieren könne, was Gäste auf der Toilette taten. Er habe von den Drogenverkäufen einiger weniger Mitarbeiter nichts gewusst, sonst wären die Personen sofort rausgeflogen. Ihm sei es im Tatzeitraum wirtschaftlich sehr gut gegangen, er habe 100.000 € Disporahmen gehabt und hätte von den Banken jederzeit Kredit in Millionenhöhe bekommen. Er habe seine Einkünfte von allein 70.000 € aus Mieten zuzüglich 7.500 € bei einem Immobiliarvermögen von 5 Millionen €, das sich teils jedoch noch in Abzahlung befunden habe, bei weitem nicht ausgeben können, so dass der Mangel an Geld als Tatmotiv ausscheide, auch, da er keinen aufwändigen Lebensstil gepflegt habe. Es wäre auch sinnwidrig anzunehmen, dass er für die geringen Beträge, die mittels der in Rede stehenden Straftaten erzielbar gewesen wären, den Ruf der Betriebe riskiert hätte. bb) Zur Fallakte 39 Der Angeklagte hat sich zu seiner Rolle bei den Ereignissen rund um den Besuch des Geschädigten F1 (Fallakte 39) wie folgt eingelassen: Die Zeugin U3 habe in den Betrieben der Q1 GmbH zwei Mal längere Zeit gearbeitet. Er habe sich mit ihr immer gut verstanden. Nach einigen Jahren Tätigkeit in den Betrieben der Q1 GmbH habe sie sich aus dem Milieu zurückgezogen. Wieder einige Jahre später habe sie sich erneut bei ihm gemeldet und wieder als Prostituierte arbeiten wollen. Er habe am Telefon sofort zugesagt, die Zeugin U3 habe jedoch darauf bestanden sich zunächst vorstellen zu kommen, was ihn gewundert habe. Sie habe das mit einer anderen Optik begründet. Als er sie dann gesehen habe, sei klar geworden, was sie gemeint habe, sie habe mindestens 30 kg zugenommen und sei sehr aufgedunsen gewesen. Auch habe sie davon berichtet, dass sie Alkoholikerin sei, zwischenzeitlich jedoch trocken. Sie müsse zudem wegen einer Bauspeicheldrüsenerkrankung Medikamente nehmen. Sie könne manchmal nicht arbeiten kommen, wenn es ihr schlecht gehe. Sie würde aber auch zwei bis drei Freundinnen mitbringen und einige Gäste. Er habe dann zugesagt und vereinbart, dass sie längere Kleider trage. Dann habe man noch eine Lösung bezüglich des Champagnerkonsums gesucht, denn dieser stellte eine nicht unerheblichen Teil des Verdienstes dar und es sollte auch nicht durch das Trinken von Wasser die Stimmung getrübt werden. Daher sei man übereingekommen, für die Zeugin alkoholfreien Sekt zu beschaffen, der zum Preis des Haussektes angeboten wurde, so dass die Baroptik nicht gestört würde und sie Trinkprozente verdienen könne. Dies habe jedes Personalmitglied gewusst. Es habe die strikte Anweisung gegeben, der Zeugin U3 nur alkoholfreien Sekt zu geben, um einen Rückfall in die Alkoholsucht zu verhindern. Rückblickend habe er nun den Verdacht, dass die Zeugin bei lohnenden Partien doch Alkohol getrunken habe, weil sie immer mal wieder gesundheitsbedingt ausgefallen sei. Er selbst, aber auch das Personal sowie eine Vielzahl von Kolleginnen hätten vom Bauspeicheldrüsenproblem und der Medikation gewusst, gerade deswegen habe man versucht, dem durch den alkoholfreien Sekt zu begegnen. Er habe dann von dem Verdacht der Zeugin U3 - sie sei versehentlich Opfer eines mit KO-Mitteln präparierten Glases geworden - erfahren und sich sofort selbst darum gekümmert. Die Zeugin habe sich von dem Verdacht später distanziert. Dies sei ihm aber Grund genug gewesen, da massiv nachzuhaken um notfalls die Betroffenen rauszuschmeißen. Es habe ein langes Gespräch mit den gemutmaßten Frauen sowie deren Freunden abends in der Küche der S1straße 75 gegeben. Grundsätzlich habe er bei Entlassungen die Freunde bzw. Partner dazu gebeten, um zu verhindern, dass er die gleiche Geschichte im Bedarfsfall nochmal aufarbeiten müsse und es sollte ebenfalls verhindert werden, dass falsches wiedergegeben und der Ruf der Betriebe geschädigt würde. Im Einzelnen habe er am 13. März 2012 bei seinem Kontrollanruf in der S1straße 75 um 15:18 Uhr erfahren, dass vermögende Gäste im Haus gewesen seien und dass diese vollkommen zufrieden gewesen seien. Er habe nie etwas gegen umsatzförderndes Personal gehabt, das sei der Traum jedes Unternehmers, er habe aber sehr wohl etwas gegen ein Übervorteilen der Gäste, die er sich zusammen mit X1 über 15 Jahre in mühevoller Kleinarbeit angeeignet hätte und für die sie beide mit ihren Namen stünden. Plump beklauen lasse er weder sich noch seine Gäste. In einem Telefonat um 16:36 Uhr habe er dann erfahren, dass ein Gast sich beschwert habe. Um 17:35 Uhr habe ihn der Mitangeklagte H1 telefonisch informiert, dass der Gast über die Höhe der Summe überrascht sei. Da sei er dann hellhörig geworden, aber die Begründung habe ihn nicht beunruhigt, da er die Feierlaunen der Gäste kenne und sich das meistens mit einer Aufarbeitung des Abends klären lasse. Anlass zum Eingreifen habe für ihn daher soweit nicht bestanden. Am Folgetag, dem 14. März 2012, habe ihn der Mitangeklagte H1 dann am Telefon gefragt, was er mit dem Gast machen solle, der sich beschwere. Er habe ihm gesagt, dass für solche Fälle „F6“ (M4) und er (H1) als Vertreter des Hauses 75 zuständig seien, denn er sei weder vor Ort noch sonst beteiligt gewesen. Die Zeugin U3 habe ihn dann um 17:51 Uhr gebeten, freimachen zu können. Um 19:02 Uhr sei ihm von der Zeugin M4 mitgeteilt worden, alles sei ganz normal, man habe mit dem Gast gesprochen und sie wolle gar nichts gutschreiben, weil die Leistungen in Anspruch genommen worden seien. Damit sei für ihn der Fall erledigt gewesen. Keineswegs sei für ihn aber erledigt gewesen, dass er gehört habe, dass die Zeugin U3 der Meinung gewesen sei, man habe ihr etwas ins Glas getan. Er habe allerdings angenommen, die anderen Mädchen hätten ihr gezielt etwas in Glas getan, um sie aus einer lohnenden Partie „heraus zu kicken“. An den Gast habe er gar nicht gedacht, da es für ihn einfach undenkbar gewesen sei. Er habe daher – nachdem der Fall mit dem Gast erledigt gewesen sei – die Beteiligten zu einem Gespräch für den Folgetag, den 15. März 2012 um 23:00 Uhr in die Küche der S1straße 75 einbestellt, also die Zeugin U3, „H6“ und „S3“ mitsamt ihren Freunden, da diese bei Zutreffen des Verdachts rausgeflogen wären. Die Zeugin U3 habe dann am 15. März um 19:27 Uhr angerufen und mitgeteilt, sie warte auf „L11“, die sie aus Köln nach E1 mitnehmen wolle. U3 habe dann wenig später mitgeteilt, dass das nichts bringe, die „L11“ komme nicht und sie (U3) komme morgen mit einer Freundin arbeiten. Er habe dann den Zeugen T6 angerufen, um sich zu erkundigen, was mit „L11“ los sei, er mache sich Sorgen, da er „K1“ für das Gespräch bzw. den Rausschmiss der anderen Mädchen brauche. Um 19:44 Uhr habe dann „L11“ angerufen und mitgeteilt, dass sie die U3 jetzt abgeholt habe. Die U3 sei jedoch tatsächlich nicht mitgefahren, weil ihr Freund einen Autounfall gehabt habe, was später noch mitgeteilt worden sei. Letztlich habe sie (U3) am nächsten Tage wieder arbeiten kommen wollen. Da aber die Freunde der anderen beiden Prostituierten von weiter her kamen und die beiden, wenn, dann auch sofort gekündigt werden sollten, sei es bei dem Treffen geblieben, U3 habe dann telefonisch dazu geschaltet werden sollen. Um 23:16 Uhr sei U3 dann aber nicht ans Telefon gegangen, was ihn, N1, mehr als gewundert habe, weil gerade sie bei berechtigten Vorwürfen ein verstärktes Interesse an einem Resultat haben sollte. Da die U3 seine Nummer gesehen habe, und auch gewusst habe, worum es gehe, habe er einen Rückruf erwartet, der aber ausgeblieben sei. Daher habe das Gespräch ohne sie stattfinden müssen. Die beiden anderen Prostituierten hätten ihm versichert, dass sie mit solchen Mitteln nicht arbeiten würden. Auch die beiden Freunde hätten überrascht reagiert. Da er aber nicht ganz blauäugig sei, habe er die beiden etwa eine halbe Stunde lang „geröstet“, aber sie seien dabei geblieben. Dazu sei noch zu sagen, dass beide nie zuvor oder danach diesbezüglich aufgefallen seien, beide hätten Jahre für die Q1 GmbH gearbeitet. Im Gegenteil hätte „H6“ nach der Schließung und Wiedereröffnung sogar an der Kasse gearbeitet. Diese Stellung hätte sie nie bekommen, wenn es Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit gegeben hätte. Um 23:35 Uhr habe er seine Freundin, M14, abgewimmelt, weil er noch in dem Gespräch gewesen sei. Um 23:50 Uhr habe dann Personal nach „S3“ gefragt, er habe dem gesagt, dass die beide unterwegs zu ihm rüber seien. Am 16. März 2012 habe dann kurz nach Mitternacht U3 angerufen und vom gestrigen Unfall ihres Freundes erzählt. Man habe dann über das gestrige Gespräch gesprochen und darüber, dass man sich in aller Ruhe, wenn sie wieder da sei, mal unterhalten müsse. Dies habe am 17. März 2012 dann stattgefunden und U3 habe ihm dabei erläutert, dass sie ausdrücklich nicht mehr der Auffassung sei, ihr sei etwas ins Glas getan worden. Sie habe das nur gedacht, weil es ihr so schlecht gegangen sei. Aber auch nicht schlechter, als wenn sie schon mal Alkohol getrunken habe trotz ihrer Erkrankung und ihrer Medikamente. Damit hätte sich aus seiner Sicht jeder weitere Gedanke an die Sache erübrigt. cc) Keine weitere Einlassung Der Angeklagte N1 hat sich zu weiteren Fallakten – mit Ausnahme des waffenrechtlichen Verstoßes (hierzu unten S. 338) – nicht eingelassen. b) Einlassung des Angeklagten H1 Der Angeklagte H1 hat sich zur Sache allgemein – die Einlassung zu einzelnen Fallakten wird unten wiedergegeben – wie folgt eingelassen: Er habe im Jahr 2008 und 2009 zunächst ein bis zweimal als Fahrer für die Q1 GmbH gearbeitet und im Anschluss täglich als Servicekraft. Im Februar 2010 sei die Zusammenarbeit dann beendet worden, weil er – H1 – höherer Gehaltforderungen gestellt habe, die man seitens der Q1 GmbH abgelehnt habe. Im Dezember 2010 habe er die Beschäftigung auf mehrfaches Bitten sowohl des Angeklagten N1 als auch des Zeugen X1 wieder aufgenommen. Er habe dann aber zur Bedingung gemacht, dass er selbständig unter Gründung einer eigenen UG tätig sein wolle gegen Rechnungsstellung, was dann akzeptiert worden sei. Er habe dann die Tagschicht in der S1straße 75 als Wirtschafter betreut und als Provision 10 Prozent des Umsatzanteils der Q1 GmbH erhalten. Zu seinen Aufgaben hätten auch Kundenacquise und -Betreuung gehört, hauslogistischer Service wie Champagnerbestellungen. Er habe der Q1 GmbH die entsprechenden Rechnungen gestellt. Im Durchschnitt habe er im Zeitraum Dezember 2010 bis Mai 2012 etwas über 9.400 € monatlich erhalten, wobei von Monat zu Monat teils starke Schwankungen aufgetreten seien. 2. Persönlichen Verhältnisse a) N1 aa) Allgemein Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten N1 beruhen auf dessen Einlassung sowie ergänzend auf Folgendem: Im Übrigen beruht die Feststellung, dass der Angeklagte eine weitere, in der Einlassung unerwähnte Tochter mit der Zeugin M4 hat, auf den Kassibern, die der Angeklagte der Zeugin sich wechselseitig geschrieben haben, aus denen sich dies wie festgestellt ergibt. Die Tatsache, dass sich der Angeklagte N1 bereits zu Studien- und Türsteherzeiten als Zuhälter betätigt hat, schließt die Kammer aus entsprechenden Äußerungen der Zeugin T1, die sich in einem Telefonat mit dem Zeugen E3 darüber unterhält, dass der Angeklagte N1 nicht der Samariter und Geschäftsmann sei, wie er immer tue. [9] In dem Zusammenhang gibt T1 gegen Ende des Gesprächs an, der Angeklagte N1 solle sich nicht so aufspielen, der sei auch nur ein kleiner Zuhälter gewesen, der für sich die Frauen auf den Strich geschickt habe und deswegen zu Kohle gekommen sei. Da sei noch richtig Geld geflossen, als die T12 und Konsorten noch für ihn angeschafft hätten. Der sei auch nur als Zuhälter gestartet der früher seine Weiber zusammengefaltet hat. Weiter stützt die Kammer diesen Schluss auf die Aussage der Zeugin T4, die eine Tochter mit dem Angeklagte hat und - insoweit glaubhaft – bekundet hat, der Angeklagte habe dann als Türsteher während seines Studiums ein nettes Mädel kennengelernt, die im Milieu gewesen sei, so sei das losgegangen. bb) Eigentümer der Immobilien S1straße 73-77 und M3 Die Feststellungen zu der Eigentümerschaft des Angeklagten N1 an den in den Feststellungen benannten Immobilien ergeben sich aus den entsprechenden Grundbuchauszügen. Die Feststellung, dass die Immobilien der S1straße 73-77 auf eine T5 Gesellschaft übertragen wurden, ergibt sich aus dem Auszug des Grundbuchs von G5, Bl. #####. Danach wurden die Grundstücke aufgrund Auflassung vom 27. September 2011 mit Eintragung vom 20. Januar 2012 auf eine Gesellschaft mit Namen „F7“ übertragen. Diese ist ausweislich des Auszugs des Schweizerischen Handelsregisters im Kanton A2 unter der Firmennummer CH-########## eingetragen, ein Herr C13 ist danach der Geschäftsführer. Die Feststellung, dass die Immobilie der N17 straße 26 ebenfalls auf eine T5 Gesellschaft übertragen wurde, ergibt sich aus dem Grundbuchauszug des Grundbuchs von E1 P4, Bl. ##. Diesem zufolge ist die Immobilie aufgrund Auflassungsvormerkung vom 11. April 2011 mit Eintragung vom 17. August 2011 auf die „E4“ übertragen worden. Die Feststellung, dass es sich bei der F7. mit Sitz in P5 sowie der E4 mit Sitz in P5 um Gesellschaften des Angeklagten N1 handelt, und Herr C13 ein Strohmann, beruht zunächst auf dem Vermerk des KHK E5 vom 9. Mai 2012. Hieraus ergibt sich, dass der Verfügungsberechtigte über die Konten der Gesellschaft bei der Volksbank E1 O6 - neben dem formellen Geschäftsführer C13 – der Angeklagte N1 ist. Im Übrigen ist P5 in der T13 ausweislich des Vermerks dafür bekannt, dass dort Briefkastenfirmen in großer Zahl beheimatet sind. C13 ist ausweislich des Vermerks auch Inhaber der „E4“. Ausweislich der dem Vermerk unter anderem zugrundeliegenden Auszüge des T5 Handelsregisters zu den beiden Gesellschaften, die jeweils im April (F7) und August 2011 (E4) eingetragen wurden, haben diese auch mit dem I4 weg 14 in P5 die gleiche postalische Anschrift. Zudem ergibt sich aus den Auskünften der BaFin über alle Konten, bei denen der Angeklagte N1 wirtschaftlich Berechtigter oder Verfügungsbefugter war, dass der Angeklagte N1 neben der Verfügungsbefugnis über die Konten der beiden Gesellschaften auch als alleiniger wirtschaftlicher Berechtigter der Konten der beiden Gesellschaft geführt wurde. Weiter stützt die Kammer den Schluss auf ein im Rahmen der Briefkontrolle beschlagnahmtes Schreiben der R+V Versicherungs-AG vom 25. Februar 2014, aus dem sich ergibt, dass der Angeklagte N1 sich selbstschuldnerisch für Verbindlichkeiten sowohl der E4 sowie für solche der F7 verbürgt hat. Weiter stützt die Kammer diesen Schluss auf einen der durch die Kammer beschlagnahmten Kassiber, den der Angeklagte N1 aus der Haft an die gesondert verfolgte Zeugin T3 geschmuggelt hat. In diesem ist davon die Rede, dass der O7 (U6) – ein enger Vertrauter des N1 - einen „G6“ zum Konkursverwalter schicken und eine Bestätigung holen solle, dass die T5 AG’s schuldenfrei sind und der „I5“ sie wieder aufleben lassen könne. Das sei auch wichtig für eine Übertragung. Hieraus zieht die Kammer den Schluss, dass Verbindungen des Angeklagten zu unter seinem Einfluss stehenden T5 Gesellschaften bestanden. Die Kammer stützt den Schluss auch auf einen weiteren Kassiber. Dort teilt der Angeklagte N1 der Zeugin T4 mit, dass er nichts dagegen habe, wenn ein N18 die X2 Straße erwerbe, falls die Zeugin T4 keinen Kredit dafür bekommen sollte. Das solle dann aber so gemacht werden, dass er das später zurückbekommen könne. Am einfachste sei es wohl, wenn er das auf eine T5 AG kaufe, so wie er, also der Angeklagte N1, seinerzeit die S1straße. cc) Beziehungen und Kinder des Angeklagten Die Feststellungen, dass der Angeklagte N1 Beziehungen mit den Zeuginnen T3 und T4 geführt hatte, aus denen gemeinsame Kinder wie festgestellt hervorgegangen waren, stützt die Kammer auf die Aussage der Zeugin T4. Insoweit ist die Aussage der Zeugin T4 auch glaubhaft, sie wird durch objektive Beweismittel gestützt, denn auch aus den von der Kammer beschlagnahmten Briefen ergeben sich die familiären Verhältnisse wie festgestellt. Dass der Angeklagte N1 auch mit der gesondert verfolgten Zeugin M4 eine gemeinsame Tochter hat, hat die Zeugin M4 bei ihrer Aussage allerdings verheimlicht und lediglich eine Beziehung mit dem Angeklagten bestätigt. Die Feststellungen hierzu beruhen auf den beschlagnahmten Briefen, die der Angeklagte an die Zeugin M4 geschrieben hat. Aus diesen ergibt sich, dass der Angeklagte der Vater der Tochter der Zeugin M4 ist. Denn er schreibt dabei zu Händen der gesondert verfolgten Zeugin M4 auch offenbar zum Aufbewahren oder Vorlesen gedachte Briefe an die Tochter, in denen er sich selbst als „Papa“ bezeichnet. b) H1 Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten H1 wie unter I. 2. getroffen beruhen auf der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten. Die Feststellungen zu den finanziellen Verhältnissen und Einkünften beruhen daneben ergänzend auf den Ergebnissen der Finanzermittlungen. 3. Beweiswürdigung zu den allgemeinen Feststellungen a) Expertise der Sachverständigen Dr. T1 und Prof. Dr. E2 Die Kammer hat zu vielen Fällen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. E2 eingeholt, in einigen auch solche des Sachverständigen Dr. T1. Die Kammer hat sich von der Sachkunde des Sachverständigen Prof. Dr. E2 überzeugt, der Sachverständige verfügt als Leiter des gerichtsmedizinischen Instituts der Rechtsmedizin an der Universitätsklinik in E1 und forensischer Toxikologe über die zur Beantwortung von Fragen zu Alkohol- und Drogenkonsum erforderliche Expertise. Er kann selber auf umfangreiche Erfahrungen mit von ihm begleiteten Trinkversuchen zurückblicken und ist langjährig erfahrener Sachverständiger im Bereich der Toxikologie. Der Sachverständige verfügt über langjährige Erfahrungen im Bereich der Durchführung von Haaruntersuchungen, Blut- und Urinuntersuchungen und der Bewertung der Ergebnisse. Dies gilt entsprechend auch für den Sachverständigen Dr. T1, der seinerseits das Forensisch Toxikologische Zentrum in N19 leitete, und ebenfalls über eine langjährige Erfahrung im Bereich der forensischen Toxikologie zurückblickt und dessen Expertise zur Überzeugung der Kammer feststeht. Beide Sachverständige haben dabei angegeben, dass es letztlich zahllose Substanzen gebe, die sich als KO-Mittel eignen und mittels der - wiewohl schon sehr umfassenden - Screening Verfahren nicht nachweisbar seien. Als eines von vielen Beispielen wurden die in ständig neuen Zusammensetzungen erscheinenden synthetischen Drogen wie synthetisierte Cannabinoide benannt. Prof. Dr. E2 hat auch auf synthetisierte Benzodiazepine – vornehmlich aus D10 – verwiesen, die zunehmend auftauchten. Weiter berichtete er auch von einem Stoff namens Clonidin, ein stark blutdrucksenkendes Medikament, das in Q5 als Augentropfen verwendet worden sei und in NRW als KO-Mittel zum Einsatz komme. Er habe ein Jahr lang daran gearbeitet, diesen Stoff überhaupt nachweisen zu können. Die Screenings würden diesen Stoff nicht erfassen und gezielt gesucht hätte man diesen Stoff nur bei konkreten Hinweisen auf seine Verwendung. Prof. Dr. E2 verfügt überdies zur Überzeugung der Kammer über vertiefte Kenntnisse im Bereich der Bewertung von Unterschriften. Der Sachverständige Prof. Dr. E2 hat dazu ausführlich dargelegt, dass sein akademischer Lehrer T14 sowie H8 hauptsächlich in den 1950er und 1960er Jahren mittels Trinkversuchen den Zusammenhang zwischen dem Konsum von Alkohol und einer Degeneration der Schrift und der Unterschrift belegt haben. Dies habe unter anderem dazu geführt, dass Schriftproben seinerzeit fester Bestandteil auf den sogenannten „Torkelbögen“ waren, was – trotz der Validität der Aussagen - wegen des regelmäßigen Fehlens der Nüchternprobe in den Akten letztlich wieder eingestellt wurde. Der Sachverständige Prof. Dr. E2 hat dabei ausführlich und anschaulich dargelegt, dass Ergebnis der wissenschaftlichen Empirie war, dass man – geeignete Vergleichs- „Nüchternunterschriften“ vorausgesetzt - anhand typischer Merkmale, die der Sachverständige auch im Einzelnen und anhand zahlreicher, in Augenschein genommener Unterschriften darlegen konnte, auf motorische und neurologische Ausfallerscheinungen schließen könne. Typisch sei dabei beispielsweise eine besondere Großzügigkeit der Schwünge, verbunden mit einem „Aus-der-Form-Laufen“ des Schriftbildes. Damit sei – ab einem gewissen Grad der Ausfallerscheinungen - ein Rückschluss auf einen Zustand des die Unterschrift Leistenden möglich, der auch als „Auflösung der Persönlichkeit“ beschrieben werde. Dabei handele es sich um schwere neurologisch-motorische Ausfallerscheinungen, die man sich so vorstellen könne, wie er sich – anhand der Trinkversuche empirisch belegt – bei normal trinkgewöhnten Personen ab etwa 2 Promille aufwärts zeige. Erforderlich, um solche Rückschlüsse anzustellen, sind dabei jedoch ausreichend komplexe Nüchternunterschriften, die individuelle Merkmale solcher Art aufweisen, dass sich deren Veränderung durch neurologische und motorische Einschränkungen in der typischen und deutbaren Weise äußert: So hat der Sachverständige beispielsweise im Einzelfall ausgeführt, dass die besondere Großzügigkeit der Schwünge natürlich nur zu beobachten sein kann, wenn die (Nüchtern-) Unterschrift solche auch aufweist. Werden beispielsweise bei der Unterschrift nur einzelne, abgesetzte Striche gesetzt, wie vom Sachverständigen am Fall des Geschädigten U2 erläutert, kommt es nicht zu solchen Kurvenbewegungen, die dann bei vorhandenen Ausfallerscheinungen wegen der Erforderlichkeit der Kombination von mehreren Bewegungsebenen und Vor- und Zurückbewegungen nicht mehr gelingen, sondern bei der Stiftführung besonders groß geraten und aus der Form laufen. Dementsprechend kann man diese charakteristischen Merkmale dann oft nicht erkennen, wenn die Unterschrift nur aus einzelnen, abgesetzten Strichen besteht, da diese auch bei Vorliegen motorischer und neurologischer Ausfälle des Unterschreibenden wenig Anlass bieten, diese Charakteristika auszubilden, selbst wenn die Widergabe als misslungen anzusehen ist. Dabei hat der Sachverständige überzeugend ausgeführt, dass der Rückschluss lediglich auf einen Zustand erheblicher neurologischer und motorischer Ausfallerscheinungen möglich sei. Auf die Ursache dieses Zustandes, das heißt, ob er etwa drogen- alkohol- oder medikamentenbedingt eingetreten sei, sei ein Rückschluss anhand der Unterschrift nicht möglich. Erst Recht sei ein Rückschluss auf einen bestimmten Alkoholisierungsgrad unmöglich, nicht nur, weil der beschriebene Zustand auch durch anderen Stoffe verursacht worden sein könne. Auch, wenn im Einzelfall Alkohol als Ursache sicher feststünde, variiere die im Einzelfall erforderliche Alkoholisierung zur Erreichung der anhand der Unterschriften erkennbaren Ausfallerscheinungen jedenfalls nach dem Grad der individuellen Gewöhnung. Zudem hat der Sachverständige Prof. Dr. E2 überzeugend ausgeführt, dass die Auswirkungen des Alkohols bei einer Person sehr stark von der Tagesform abhängen, dem allgemeinen Gesundheitszustand, der Müdigkeit etc., und damit von einer Reihe von regelmäßig unbekannten Variablen, die ebenfalls verhindern, aus der bloßen Unterschrift auf einen bestimmten Grad der Alkoholisierung zu schließen. Schließlich hat der Sachverständige geschildert, es sei auch so, dass zwar regelmäßig ab 1,5 Promille die Auffälligkeiten begönnen. Es sei jedoch anhand der Unterschrift ein valider Rückschluss auf einen Intoxikationszustand erst möglich, wenn die Grenze des oben gennannten Zustands der „Auflösung der Persönlichkeit“ erreicht sei. Zuvor seien graduelle Aussagen unmöglich. Es könne nach den empirischen Erfahrungen aus den Trinkversuchen durchaus sein, dass die Unterschrift bis zur beschriebenen Grenze noch keine im Nachhinein ausdeutbaren Auffälligkeiten zeige, während das übrige Verhalten bereits deutlich auffällig sei. b) Vorgeschichte und Gegenstand sowie rechtliche Verfassung der Q1 GmbH und der H2 GmbH Die Feststellungen zu den Gesellschaftern der Q1 GmbH, zu Verteilung und Höhe der Gesellschaftsanteile sowie zur eingetragenen Geschäftsführerin ergeben sich aus dem Gesellschaftsvertrag der Q1 GmbH Pensionsbetriebe S1straße vom 23. Dezember 1997, den Listen der Gesellschafter der Q1 GmbH Pensionsbetriebe S1straße vom 15. Dezember 2010 und 23. Dezember 2010 und schließlich dem Handelsregisterauszug der Q1 GmbH Pensionsbetriebe S1straße, HRB #####, Amtsgericht E1 vom 13. September 2011. c) Die Bordelle der Q1 GmbH Die Feststellungen der Kammer zu den äußerlichen und innerlichen Gegebenheiten der Gebäude der Q1 GmbH beruhen auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern und Plänen der Gebäude S1straße 73, 75 und 77. Sie beruhen weiter auf den glaubhaften Angaben des als Zeugen vernommenen Polizeifotografen C14, der die in Augenschein genommenen Bilder der S1straße 73-77 gefertigt und die Einzeichnung der Standorte und Blickwinkel auf den in Augenschein genommenen Plänen verantwortet hat. Der Verwendungszweck der einzelnen Räume ergibt sich aus den Berichten der Durchsuchungen vom 3. Juli 2012. Die Feststellungen der Kammer zu den äußeren und inneren Gegebenheiten des Bordellbetriebes M3 beruhen auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern des Gebäudes X2 Straße 75 von dem Betrieb. d) Das Personal der Q1 GmbH Die Feststellungen zur Zeugin T1 beruhen auf den Handelsregisterauszügen, welche sie als formelle Geschäftsführerin der Q1 GmbH ausweisen. Die Feststellungen zur Z1, genannt „T15“ beruhen auf der glaubhaften Einlassung des Angeklagten H1, der sie als seine Mitarbeiterin in der S1straße 75 angegeben hat sowie den Aussagen der Zeuginnen T16 und L12 sowie des Zeugen B7. Weiter hat die Kammer zahlreiche Telefonate gehört, in denen die nämliche „T15“ – erkennbar über die immer gleiche Stimme – in ihrer Funktion als Personal aus der S1straße 75 telefonierte und beispielsweise dem Angeklagten N1 Bericht über den Gang der Geschäfte erstattete. [10] Die Feststellungen zur Identität des Zeugen E3, genannt „E6“, Kassenpersonal in der S1straße 77, beruhen auf einer Reihe von entsprechenden Aussagen, welche in ihrer Häufung und Übereinstimmung zur Überzeugung der Kammer insoweit glaubhaft sind: Der Zeuge B7 hat dies glaubhaft so angegeben. Auch die Zeugin L13, geborene E7, hat E3 als Personal bezeichnet. KHK X1 hat glaubhaft ausgesagt, dass E3 der Ermittlungskommission als Servicekraft bekannt war. Die Kriminalbeamtin I6, geborene U7, hat ausgesagt, die Zeugin C15 habe den E3 in ihrer polizeilichen Aussage ebenfalls als Servicekraft bezeichnet. Die Zeugin T16 hat ihn ebenfalls als Personal beschrieben und überdies glaubhaft ausgesagt, dass er mit Kokain gehandelt habe, was den Angaben des Zeugen C9 in dessen polizeilicher Vernehmung entspricht, welche die Kammer durch die Vernehmung des Polizeibeamten E8 eingeführt hat. Auch Richter am Amtsgericht I7 hat glaubhaft angegeben, dass C9 anlässlich eines bei ihm geführten Strafverfahrens ihn – E3 – als Lieferanten von Kokain bezeichnet habe. Dass der Zeuge C9 („T17“) als Fahrer für das M3 tätig war und in dieser Funktion auch Kokain beschaffte, ergibt sich unter anderem aus der teilgeständigen Einlassung des ehemaligen Mitangeklagten C5, der Aussage des Zeugen I7, der glaubhaft angegeben hat, dass C9 seine Funktion dementsprechend beschrieben hat. Auch die Zeugin T18, geborene D11, hat „T17“ als Fahrer des M3 beschrieben. Die Feststellungen zur Zeugin N3, genannt „U4“, beruhen darauf, dass die Zeugin H7 glaubhaft angegeben hat, dass „U4“ dem Zeugen L1 (Fallakte 156) morgens ein Glas zu Trinken hingehalten hat. Die Kammer hat eine Videoaufzeichnung dieses Geschehens in Augenschein genommen. Auch die Polizeibeamtin I6 hat glaubhaft angegeben, dass eine „U4“ als Personal gearbeitet hat. Die ehemalige Mitangeklagte I8 hat in ihrer Einlassung angegeben, „U4“ arbeite seit 25 Jahren in der S1straße als Personal. I8 hat detaillierte und glaubhafte Angaben zum Aufgabenkreis der „U4“ gemacht und ihn wie festgestellt beschrieben. Die Feststellungen zum Zeugen Q2 beruhen unter anderem auf den glaubhaften Angaben der Zeugin H7, die ausgesagt hat, dass dieser als Personal gearbeitet hat und unter anderem Abrechnungen gemacht hat. Die Feststellungen zur ehemaligen Mitangeklagten C8, genannt „D1“, beruhen unter andere auf der Augenscheinseinnahme von Überwachungsvideos aus dem M3 im Zusammenhang mit der Fallakte 106, U2. Dabei hat die Kammer auf den Videos C8 telefonieren sehen und dies in Augenschein genommenen Telefonaten zuordnen können: So telefoniert C8 auf dem Video von ca. 5:51 Uhr bis etwa 5:54 Uhr u.a. mit dem Savoy Hotel. [11] Dabei ist sie zum Teil auf dem Video aus der Küche des M3 aus diesem Zeitraum zu sehen. Dass es sich bei der Person um die C8 handelt, beruht dabei unter anderem darauf, dass die Kammer die Stimme bei anderen Telefonaten widererkannt hat, bei denen sie sich auch als „D1“ vorstellt bzw. meldet. [12] Auch der ehemalige Mitangeklagte C5 hat in seiner Einlassung - insoweit glaubhaft – auf das Gespräch von C8 mit U2 Bezug genommen. Er hat sie auch den Ereignissen im Fall G1 zugeordnet, wo sie ebenfalls auf den in Augenschein genommenen Videos zu sehen ist. Schließlich hat er sie in seiner Einlassung als „D1“ und „C8“ bezeichnet, als es um die Fallakte I9 ging und das in diesem Zusammenhang in Augenschein genommene Telefonat zwischen ihm C8. [13] Auch der Zeuge B7 hat – insoweit glaubhaft - angegeben, die im Saal befindliche, ehemalige Mitangeklagte C8 habe als „D1“ im M3 gearbeitet. Die Feststellungen zur Tätigkeit der Zeugin G2 beruhen auf ihrer glaubhaften Aussage. e) Preise und Zahlungen in den Bordellbetrieben aa) Eintritt und Getränke Die Feststellungen zum erhobenen Eintritt beruhen auf den insoweit glaubhaften Aussagen der gesondert verfolgten Zeugen B7, M15, V3, F8 und bezüglich der Getränke auf der im Selbstleseverfahren eingeführten Getränkekarte. Dass der Eintritt an ggf. an die Taxifahrer weitergegeben wurde, ergibt sich aus den glaubhaften Aussagen der Zeugen L12, F1, E8 als Vernehmungsbeamter des C9 sowie der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten H1. bb) Sexuelle Dienstleistungen Die Feststellungen zu dem allgemeinen Preisgefüge der Q1 GmbH in Bezug auf sexuelle Dienstleistungen und zum Verfahren bei Verlängerungen beruhen im Wesentlichen auf den glaubhaften Aussagen der dazu vernommenen Prostituierten und Mitarbeitern der Q1 GmbH, die die entsprechenden Preisgestaltungen bestätigt haben. Entsprechende und in der Sache glaubhafte Angaben zum Preisgefüge haben etwa die Zeugen B7 und die Zeugin F9 gemacht, ebenso die ehemaligen Mitangeklagten I8 und C5 in ihren Einlassungen. Zudem ergibt sich dies aus einer eingeschweißte Karte, die aus der Küche des Hauses S1straße 75 stammt, und aus der sich die Zimmerpreise und auch die Trinkprozente ergeben. Weiter ergeben sich die Getränkepreise aus der Getränkekarte der S1straße. Dass grundsätzlich Vorkasse verlangt wurde, ergibt sich aus den insoweit übereinstimmenden Einlassungen des Angeklagten H1 und des ehemaligen Mitangeklagten C5 sowie praktisch sämtlicher dazu befragter Freier, soweit diese dazu Angaben machen konnten, wie etwa die Zeugen H4 und Dr. C16. Auch die Prostituierten und Mitarbeiter haben dies einhellig so geschildert, so die Zeuginnen M15, S6, L12 und C17 und der Zeuge B7. cc) Einsatz von Debitkarten und Kreditkarten über Terminals Die Feststellungen der Kammer zum Typ und den Funktionsweisen der Terminals beruhen im Wesentlichen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen M13 von der Firma Concardis sowie ergänzend auf der ebenfalls glaubhaften und übereistimmenden Aussage des Zeugen N3, Risk- and Security Manager bei Concardis. Dabei hat insbesondere der Zeuge M13 die genaue Art der verwendeten Terminals und deren Eigenheiten beschreiben können, weil es zu seinen Aufgaben als Kundenbetreuer gehörte, die S1straße mit entsprechenden Geräten zu versehen. Er hat anhand seiner Unterlagen nachvollziehen können, dass er die Mitarbeiter der Q1 GmbH im Jahr 2006 auf die Geräte geschult hat. Der Zeuge N3 hat demgegenüber Detailwissen wie z.B., dass die Systemzeiten nicht synchronisiert sind, angeben können. Es besteht kein Grund, die widerspruchsfreien Schilderungen der Zeugen, die auch nicht zu sonstigen Beweismitteln im Widerspruch stehen, in Zweifel zu ziehen. Dass es sich um festinstallierte Geräte handelt, haben dabei – neben dem Zeugen M13 - auch der ehemalige Mitangeklagte C5, der Angeklagte H1 sowie weitere Zeugen glaubhaft bestätigt, darunter Freier wie der Zeuge H4 und Prostituierte wie die Zeuginnen T8, M15 und S6 und auch Servicekräfte wir die Zeugen G2 und B7 ausgesagt. Die Feststellungen, dass Kreditkarten von American Express kein starres Limit haben, beruht auf der glaubhaften Aussage des Zeugen L14 von American Express, entsprechend bekundet hat. Er hat plausibel und anschaulich beschrieben, dass bei American Express ein dynamisches Prüfungssystem besteht, dass das allgemeine Ausgabeverhalten des Kunden nebst weiterer, individueller Parameter bewertet und dann den Umsatz entweder genehmigt, oder nicht. dd) Das Call Me Verfahren Die Feststellungen der Kammer zum sogenannten Call-Me-Verfahren beruhen im Wesentlichen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen N3 von der Firma Concardis. Die Feststellung, dass es im Allgemeinen so war, dass die Händler und nicht die Kunden telefoniert haben, beruht dabei auf den entsprechenden, glaubhaften Angaben der Zeugen N3 (von Concardis) und G3 (Mitarbeiter der Genehmigungshotline). Weiter stützt die Kammer diesen Umstand auf in Augenschein genommene Telefonate, die der Angeklagte H1 mit dem Zeugen K3 geführt hat und in dem der Angeklagte H1 dem Zeugen gegenüber angibt, man habe mit seiner ausdrücklichen Genehmigung mehrere telefonische Anfragen bearbeitet und mit dem Ausweis oder dem Führerschein des Zeugen den Sicherheitscheck gemacht. [14] Dies zeigt nach der Würdigung der Kammer einerseits, dass das „Bestehen“ der Sicherheitsfragen ohne direkte Beteiligung des Freiers am Telefonat sehr wohl möglich ist, wenn der Personalausweis oder ein anderes Dokument des Freiers vorliegt. Hierdurch wird auch belegt dass das Personal der S1straße dies wusste und dementsprechend vorging. Vor dem Hintergrund dieser insoweit übereinstimmenden Beweisergebnisse geht die Kammer nicht davon aus, dass im Falle von Rotlichtbetrieben grundsätzlich der Kunde persönlich verlangt wurde, wie allein die Zeugin T20 bekundet hat, die Teamleiterin der Betrugsabwicklung Bayerncard Services ist (die „BCS“ betreut nach der Aussage als Subunternehmerin verschiedene Kreditkarten betreut, so etwa die Lufthansa Miles and More Card) und solche Telefonate – anders als etwa der Zeuge G3 – nicht selbst führt. ee) Beschriftung von Belegen / Tageszettel Die Feststellungen der Kammer zur allgemeinen Praxis der Beschriftung der Belege beruhen zum einen auf der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten N1, der sich dahingehend eingelassen hat, dass die Mitarbeiter angewiesen wurden zwecks der Wahrung der Transparenz wie festgestellt zu verfahren. Auch der Angeklagte H1 sowie der ehemalige Mitangeklagte C5 haben in ihren Einlassungen das System der Beschriftung der Belege im festgestellten Sinne zugrunde gelegt. Diese Einlassungen werden wesentlich durch die Einführung zahlreicher Belege in allen verhandelten Fällen gestützt, die die Umsetzung des Verfahrens in der festgestellten Art und Weise zeigen. Insoweit kann auf die Feststellungen zu den einzelnen Fallakten verwiesen werden. Die Feststellungen zu den verwendeten Abkürzungen ergeben sich dabei ebenfalls aus dem Vergleich der Belegbeschriftungen mit den Vorgaben des Systems und im Falle der Getränke durch den Abgleich mit der Getränkekarte. Die Feststellungen zu den Tageszetteln beruhen auf der Einführung zahlreicher Tageszettel aus den verschiedenen Häusern, die die festgestellten Charakteristika aufweisen. So wurden – exemplarisch - die Tageszettel aus der Fallakte 23 vom 19. Januar 2012 aus der S1straße 73 und vom 20. Januar 2012 aus der S1straße 75 im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt. Im Übrigen kann auf die Ausführungen zu den Tageszetteln zu den einzelnen Fallakten Bezug genommen werden. Die Kammer hat dabei auch Tageszettel in Augenschein genommen, um sich ein Bild der von der grafischen Gestaltung zu machen, die wie festgestellt aussieht, so etwa den Tageszettel aus der S1straße 77 vom 26. März 2011. Die ehemalige Mitangeklagte I8 hat die Bedeutung und Funktion der Eintragungen auf den Tageszettel bis hin zu den Trinkprozenten glaubhaft und sehr detailliert wie festgestellt geschildert und überdies glaubhaft erläutert, dass die Eintragungen immer von links nach rechts und von oben nach unten erfolgten, so dass regelmäßig die erste Prostituierte, die gebucht wurde, ganz links steht. Weiter hat die Zeugin H9 den ihr vorgehaltenen Tageszettel wiedererkannt und die festgestellte Funktion der Abrechnung mit den Prostituierten glaubhaft bestätigt. Auch die Zeugin T16 hat den ihr vorgehaltenen Tageszettel wiedererkannt und glaubhaft die Bedeutung und Funktion der Eintragungen wie festgestellt geschildert. Der Zeuge B7 hat die Funktion der Eintragung der Namen und Stunden ebenfalls wie festgestellt bekundet. Der ehemalige Mitangeklagte C5 hat in seiner Einlassung die Funktion der Tageszettel ebenfalls wie festgestellt zugrundgelegt und Angaben dazu gemacht, dass im Fall G1 die Prostituierte auch tatsächlich bekommen habe, was der Tageszettel ausweist. Auch der Angeklagte H1 hat die Funktion der Tageszettel wie festgestellt seiner Einlassung zugrunde gelegt und etwa angegeben, dass er sich des Stundenpreises eines bestimmten Zimmers und einer bestimmten Prostituierten nicht entsinne, sich dieser aber aus den Eintragungen des Tageszettels ergeben müsse. Die Feststellungen zu den Tagesummenzetteln beruhen auf der Einführung entsprechender Zettel im Wege des Selbstleseverfahrens beispielsweise im Fall des I9 (Fallakte 18), wo die Kammer neben den Tageszetteln aus dem M3 vom 14. Dezember 2011 und 15. Dezember 2011 auch die zugehörigen Tagessummenzettel vom 14. und 15. Dezember 2011 im eigenführt hat. f) Außer Haus Besuche, Ritsch-Ratsch Verfahren Die Feststellungen der Kammer zu den Außer-Haus-Besuchen und dem Ritsch Ratsch Verfahren beruhen auf den Feststellungen der Kammer zu der Fallakte C4 (dazu oben S. 83) sowie der durch diese gestützten Einlassung des Angeklagten H1, die insoweit glaubhaft sind. Die Kammer hat aus Anlass der Fallakte C4 umfangreich Beweis erhoben und dabei insbesondere durch die in Augenschein genommenen Telefonate die Überzeugung gewonnen, dass die Angaben des Angeklagte H1, der die Abläufe wie festgestellt geschildert hat, glaubhaft sind. So zeigen die Telefonate exemplarisch auf, dass und wie die bei C4 anwesende Prostituierte in der S1straße anruft, um die Erteilung einer Genehmigungsnummer zu veranlassen, die von dort aus telefonisch bei Concardis eingeholt und dann wiederum der Prosituierten mitgeteilt wird, welche diese dann auf den Beleg schreibt, was die Kammer aus den Telefonaten [15] und den Belegen schließt. Weiter hat die Kammer Telefonate in Augenschein genommen, welche die Bestellung einer Prostituierten durch den Zeugen C4 aufzeigen. [16] Schließlich hat auch etwa die Zeugin T16 entsprechende, insoweit glaubhafte Angaben gemacht, die sich etwa noch an den Einsatz des Ritsch Ratsch Gerätes erinnern konnte und an die speziellen Außer-Haus-Taschen, welche die Q1 GmbH für solche Besuche vorsah. Ebenfalls haben die Zeuginnen V3 und C18 glaubhaft Erinnerungen an Außer-Haus Besuche und den Einsatz des Ritsch-Ratsch Verfahrens bekundet. Die Zeugin M15 hat überdies geschildert, dass es auch vorgekommen sei, dass die Karte des Freiers zwecks Buchung mit in die S1straße genommen worden sei und der Freier Karte und Beleg dann zum Unterschreiben zurückbekommen habe, was die Kammer ebenfalls nicht ausschließt. g) Übernahmen in den Tagesbetrieb Die Feststellungen zur Praxis der Übernahmen von Freiern aus den Häusern 73 und 77 in den Tagesbetrieb im Haus 75 stützt die Kammer auf zahlreiche Telefonate, bei denen dem Angeklagten N1 über die Übernahmen seitens der Mitarbeiter der Tagesschicht berichtet wurde. Weiter beruhen sie auf den glaubhaften Aussagen der Zeuginnen T16 und M15, die das Procedere ebenfalls im Wesentlichen wie festgestellt und im Einklang mit den Telefonaten geschildert haben. Auch der Angeklagte H1 hat sich in seiner Einlassung zu einzelnen Übernahmen geäußert und das allgemeinen Procedere insoweit glaubhaft bestätigt. h) Aufteilung der Einnahmen, Erlöse der Q1 GmbH und der Prostituierten Die Feststellungen der Kammer zu den Trinkprozenten beruhen auf den glaubhaften Angaben der ehemaligen Mitangeklagten I8, den Aussagen der Zeuginnen S6, L13, F8, O8 und F9 sowie der Liste aus der Küche der S1straße 75. Dass dies allgemein branchenüblich ist, stützt die Kammer zudem auf die Aussage des Zeugen G7, der Bordellbetreiber in M16 ist. Die Feststellungen zu der Verteilung der Einnahmen im Übrigen beruhen auf der glaubhaften Einlassung der ehemaligen Mitangeklagten I8 sowie den glaubhaften Aussagen der Zeugen N5, T21, T22, L13, O8, N20 und F9. Auch der Angeklagte H1 hat in seiner Einlassung die grundlegende Aufteilung zwischen den Prostituierten und der Q1 GmbH (Halbe/Halbe) bestätigt. i) Hausregeln in der Q1 Die Feststellungen zu den Hausregeln - elegante und nicht zu freizügige Kleidung, High Heels etc. - beruhen auf den glaubhaften Aussagen der Zeuginnen L13, V3, H7, T21 und O8. Dass es unerwünscht war, dass die Prostituierten von den Freiern andere Getränke als Champagner akzeptierten, ergibt sich aus der glaubhaften Aussage der Zeugin S6. Dass die Prostituierten kein Handy mit sich führen sollten, beruht auf der Aussage der Zeuginnen V3, H7 und C18. Dass es aus abrechnungstechnischen Gründen unerwünscht war, dass zwei Prostituierte gleichzeitig mit demselben Arbeitsnamen geführt wurden, ergibt sich aus der insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen B6, auch die Zeugin S6 entsprechend geäußert. Auch der Zeuge E8 hat aus seiner Tätigkeit in der EK Q6 Erinnerungen an verschiedene von ihm gehörte TKÜ-Gespräche berichten können, in denen zum Ausdruck kam, dass solche Dinge vorkamen, aber grundsätzlich unerwünscht waren. j) Vorgeschichte, Gegenstand sowie rechtliche Verfassung des H2 Die Feststellungen zum Inhalt des Handelsregisters sowie über die Änderung des Geschäftszwecks beruhen wesentlich auf dem Auszug aus dem Handelsregister der H2 GmbH, HRB #####, Amtsgericht E1 vom 28.09.2011, sowie dem notariellen Protokoll der Gesellschafterversammlung der H2 GmbH vom 22. Juni 2011 worden sind. Die Feststellungen der Kammer zur Vorgeschichte des H2 und zum Einstieg des Angeklagten N1 beruhen im Übrigen wesentlich auf den insoweit glaubhaften Angaben des Zeugen T6, die mit den vorgenannten Urkunden in Einklang stehen. Zwar bestehen im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen T6 auch Bedenken, auf die noch eingegangen wird. Jedoch geht die Kammer in Bezug auf diese allgemeinen Angaben des Zeugen T6 zur Geschichte des H2, in dem er gewissermaßen als Familienbetrieb groß geworden ist, von einer Glaubhaftigkeit seiner Angaben aus. k) Allgemeine Abläufe und Geschäftspraktiken des H2 Die Feststellungen zu den Geschäftspraktiken des H2 beruhen wesentlich auf den insoweit glaubhaften Angaben des Zeugen T6, der detailreich und anschaulich die allgemeinen Geschäftsabläufe wie festgestellt geschildert hat. l) Telefonate Die Feststellung, dass die Beteiligten sich mit Vornamen angesprochen haben, beruht auf der Gesamtwürdigung aller in Augenschein genommenen Telefonate zwischen Mitarbeitern der Q1 oder von Mitarbeitern mit Kunden, bei denen dies stets und ohne Ausnahme der Fall war. Die Feststellung der Kammer, dass die Mitarbeiter der Q1 GmbH, darunter die Angeklagten, mit einer Überwachung ihrer Telekommunikation rechneten, beruht im Wesentlichen auf einer Reihe von in Augenschein genommenen Telefonaten, die diesen Schluss stützen. So erörtert der Angeklagte N1 mit dem gesondert Verfolgten X1 in einem Telefonat vom 16. Februar 2012 [17] , dass die Mobiltelefone nicht richtig funktionieren würden. Der Angeklagte gibt dabei an, dass das bestimmt daran liege, dass man mit altem NVA Material abgehört würde. Da sollte man mal spenden, wenn das Budget so knapp sei. Den Schluss, dass diese zunächst offensichtlich scherzhafte Erklärung auch aus Sicht der Beteiligten einen ernsten Hintergrund hat und diese tatsächlich von stattfindenden oder jederzeit drohenden Abhörmaßnahmen ausgingen, zieht die Kammer dabei aus weiteren Gesprächen. So telefoniert T1 am 1. Mai 2012 [18] mit Q2. Sie ist dabei sichtlich erregt und gibt eingangs an, sie sei erstmal zwei Runden um den Block gefahren, um sich wieder abzuregen. Sie bezeichnet unter anderem einen anderen Mitarbeiter („X5“) als Wichser. Später sagt sie, diese fette Sau habe in dem Laden nie einen Handschlag gemacht außer Koks zu verteilen, worauf Q2 einwirft „oder selber…“ und T1 fortfährt, ihr sei doch egal „an welcher Strippe“ sie da hingen. Während des gesamten Gesprächs wirkt T1 dabei sehr aufgeregt und wütend. Hieraus zieht die Kammer den Schluss, dass T1 in ihrer Erregung gegen die ihr offenbar an sich bekannte Regel, derartiges, dass ein Mitarbeiter im Haus Kokain verteilt, am Telefon nicht zu erwähnen, verstößt, dies auch selbst sogleich bemerkt und dies mit den Worten, dass ihr doch egal sei, wer sie abhöre – so versteht die Kammer die Äußerung – abtut. Hier fällt bereits auf, dass T1 das Abgehört-Werden als feststehende Tatsache und nicht als Verdacht formuliert. Ähnlich versteht die Kammer ein Gespräch der T1 mit dem Angeklagten H1 vom 14. März 2012 [19] , das im Zusammenhang mit der Fallakte 39 steht. Gegen Ende des Gesprächs, in dem es unter anderem darum geht, dass der Angeklagte H1 T1 darauf hinweist, dass er nicht die Verantwortung für Dinge übernehmen wolle, die in der Nachtschicht schiefgelaufen seien, setzt der Angeklagte zu einer Erläuterung an, dass er selbst gesehen habe, dass die in der Nachschicht Scheiße gebaut hätten, weil die „innerhalb von einer Stunde…“ woraufhin ihn die gesondert verfolgte T1 sofort unterbricht und sagt, das könne man später besprechen, nicht am Telefon. Auch dies wertet die Klammer als Beleg für eine allgemeine Praxis, potentiell Verfängliches grundsätzlich nie am Telefon zu besprechen, weil man Sorge hat, abgehört zu werden. In einem Gespräch vom 28. März 2012 zwischen dem Angeklagten N1 und G8 [20] - einem (insoweit bekundet von dem als Zeugen vernommenen OStA U8) pensionierten Oberstaatsanwalt aus E1, dessen Ehefrau, M17, als Rechtsanwältin für die Q1 GmbH tätig war, ermahnt N1 seinen Gesprächspartner, am Telefon nicht zu viel zu sagen, denn sein Telefon sei nicht so „schön“ wie andere. Dies versteht die Kammer als wenig verklausulierte Warnung an den Gesprächspartner, dass man abgehört wird und er nichts Verfängliches sagen soll Hieraus zieht die Kammer den Schluss, dass der Angeklagte um die Maßnahmen der Polizei sogar positiv wusste. Denn er teilt dem Gesprächspartner dies in dem Moment mit, in dem dieser beginnt, sich verfänglich zu äußern: So hat sich das Gespräch, das sich um eine polizeiliche „Razzia“ in der Q1 GmbH dreht, gerade dahin entwickelt, dass sich G8 erkundigt, inwieweit seine Ehefrau als Verteidigerin durch N1 in der Sache beauftragt sei. N1 teilt mit, dass er in Absprache mit M17 auch andere Verteidiger beauftragt hat. Daraufhin sagt G8: „Nein ich mein die hat ja… die hat ja auch Ahnung über mich, entschuldige bitte, datt sach ich dir jetzt persönlich.“ Nunmehr ermahnt N1 G8 sofort, er solle bitte nicht zu viel sagen, weil sein Telefon nicht so „schön“ sei. G8 erwidert, er sei auch vorsichtig. Die Kammer wertet dies so, dass der Angeklagte N1 – wie es auch naheliegend ist – den Gesprächspartner so versteht, dass dieser ihm anbieten will, Informationen über seine Ehefrau „durchzustechen“. Die Kammer stützt ihren Schluss auf ein Bewusstsein der Beteiligten um die Überwachung zudem auch darauf, dass zwar nur wenige Telefonate mit verfänglichem Inhalt geführt wurden, diese aber – neben den festgestellten Taten – im Grunde stets das Bild aufzeigen, dass dort über eine gängige Praxis von etwa Betrugstaten gesprochen wird und in keinem Fall der Eindruck entsteht, dass es sich bei den besprochenen Ereignissen aus Sicht der Beteiligten um einen Einzelfall handeln könnte. m) Betäubungsmittelkonsum und -handel Die Feststellungen der Kammer zum verbreiteten Umgang und dem Handel mit Betäubungsmitteln beruhen auf verschiedenen, in die Hauptverhandlung eingeführten Beweismitteln. Danach liegen eine Reihe von Beweismitteln vor, die sich wechselseitig stützen und ergänzen, so dass die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass der Drogenkonsum und auch -handel in den Betrieben der Q1 GmbH letztlich allgegenwärtig war. Dies folgt aus der Gesamtschau der Beweismittel: So haben verschiedene Zeugen und der ehemalige Mitangeklagte C5 entsprechend der getroffenen Feststellungen ausgesagt. Weiter hat die Kammer Telefonate in Augenschein genommen, aus denen sich der Drogenkonsum von Mitarbeitern, aber auch der Handel mit Drogen ergibt. Schließlich wurden Asservate sichergestellt, die auf einen Umgang mit Kokain hindeuten. Es wurden einzelne Snaptütchen mit Kokainanhaftungen gefunden, aber auch eine Flasche mit Resten einer kokainhaltigen Lösung sichergestellt. Darüber hinaus haben Wipetests (Wischtests) von der Theke und dem Fußboden in der S1straße 77 ergeben, dass dort Verunreinigungen mit Kokain vorlagen. Eine erhebliche Anzahl von Flaschen, die in den Betrieben sichergestellt wurden, wiesen ausweislich der in der Verhandlung erstatteten Gutachten außen Kokainanhaftungen auf. In der Mehrzahl der untersuchten Fälle standen die Freier unter dem Einfluss von Kokain oder hatten jedenfalls nachweislich Kontakt mit Kokain, mag dies nun in Form der Kontamination der Haare oder in Form des Konsums gewesen sein. In mehreren Fällen ist glaubhaft angegeben worden, dass das Kokain durch die Bordellbetriebe angeboten oder beschafft wurde. Dabei haben zwar einzelne Beweismittel teilweise nur geringes Gewicht – wie vom Hörensagen durch Vernehmungsbeamte eingeführt Aussagen - oder lassen auch andere Erklärungen zu, wie einzelne Drogenfunde geringeren Umfangs, die auf ein schlichtes Verlieren durch eine Person hindeuten könnten. In der Gesamtschau ergänzen sie sich jedoch zur Überzeugung der Kammer zu einem schlüssigen Bild im festgestellten Sinne, dass Drogen praktisch allgegenwärtig waren und dies wiederum allseits bekannt war. aa) Telefonate Zunächst ergeben sich Hinweise auf den Umgang und Handel mit Betäubungsmitteln aus in Augenschein genommenen Telefonaten: So gibt beispielsweise in einem in Augenschein genommenen Telefonat ein Mitarbeiter der Q1 GmbH, der Zeuge E3, gegenüber der Zeugin T1 ganz offen an, dass er Drogen konsumiere. [21] Dabei ist T1 dies offenkundig bekannt, die beiden diskutieren nämlich über die Frage, ob E3 nicht bei einer anstehenden Operation Probleme bekommen könne wegen seines Drogenkonsums. In einem anderen Gespräch schimpft T1 über einen Mitarbeiter namens „X5“, dass dieser noch niemals irgendwas gemacht hätte, außer Koks zu verteilen, ihr sei egal, an welcher Strippe sie hier hängen. [22] Hieraus zieht die Kammer den Schluss, dass nicht nur der Konsum durch Mitarbeiter bekannt war, sondern auch, dass in den Betrieben gedealt wurde. In einem weiteren Telefonat zwischen E3 und T1 vom 12. Juni 2012 [23] teilt T1 mit, dass sie den Angeklagte N1, weil ganz viele neue Mitarbeiter Kokser seien, gesprochen habe, ob es mittlerweile Einstellungsvoraussetzung sei, dass man kokse. Der habe sich fürchterlich aufgeregt und gesagt, das seien top Leute. Hieraus zieht die Kammer den Schluss, dass über die Frage des Drogenkonsums von Mitarbeitern offen gesprochen wurde. bb) Feststellungen zu den Fallakten Aus den Feststellungen der Kammer zur Fallakte 39 ergibt sich, dass dort von den Prostituierten Kokain beschafft und dem Geschädigten F1 gegeben wurde, um den Zeugen wieder auf die Beine zu bekommen. Am Ende verlangte die Prostituierten auch Bezahlung für das Kokain. Auch hieraus zieht die Kammer den Schluss, dass es in den Betrieben stets Gelegenheit gab, Kokain zu beschaffen und dies weitläufig bekannt war. Dabei ist nach den Ergebnissen der Begutachtung jeweils auszuschließen, dass die Zeugen F1 und T2 gewohnheitsmäßige Konsumenten waren. Im Fall des Geschädigten C1 (Fallakte 4) lagen Haar,- Blut- oder Urinproben nicht vor. Der Zeuge selbst hat sich an einen Joint erinnert, der ihm angeboten worden sei, nicht aber an Kokain. Auch im Fall des Geschädigten E1 (Fallakte 23) hat die Kammer festgestellt, dass dieser während seines Aufenthalts in der S1straße Kokain aufgenommen hat, was sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. E2 zu Blut,- Urin- und Haarprobe ergibt. Im Fall des Geschädigten U1 (Fallakte 31) hat die Kammer ebenfalls festgestellt, dass dieser in der Nacht in dem Bordellbetrieb M3 Kokain aufgenommen hat. Im Fall des Zeugen H10 (Fallakte 184) hat nach den glaubhaften Angaben des Zeugen H10 sowie des ihn behandelnden Arztes, Dr. R3, ein Schnelltest einer Blut- und Urinprobe ebenfalls einen positiven Kokain-Befund erbracht. Dabei hat eine aktuelle Haarprobe, welche der Sachverständige Prof. Dr. E2 begutachtet hat, keine Hinweise auf einen Konsum im Beobachtungszeitraum von rund vier Monaten ergeben, was dagegen spricht, dass der Zeuge H10 regelmäßiger Kokainkonsument ist. Auch im Fall des Zeugen Dr. C16 (Fallakte 3), zu dem die Kammer umfangreich Beweis erhoben und den Fall schließlich nach § 154a StPO eingestellt hat, gelangt die Kammer zu der Überzeugung, dass der Zeuge unter dem Einfluss von Kokain stand, das er in den Betrieben der S1straße konsumiert hat. Dies ergibt sich aus der Begutachtung durch den Sachverständigen Prof. Dr. E2, wonach der Zeuge vor der Abgabe der Blutproben, die – nach der Aussage des Zeugen Dr. C16 - unmittelbar nach dem Aufenthalt in der S1straße in der Notaufnahme genommen worden sind, Kokain konsumiert hat. Die Haarproben des Zeugen I9 (Fallakte 18) und des Zeugen M18 (Fallakte 9) waren negativ, wobei im Fall des Zeugen M18 wegen des M2 zurückliegenden Aufenthalts und der kurzen Haare keine sinnvolle Begutachtung im Zeitpunkt des Aufenthalts in der S1straße möglich war, sondern lediglich die Aussage, dass im Fall des Zeugen M18 jedenfalls in den letzten sechs Monaten kein regelmäßiger Kokainkonsum vorgelegen haben könne. Der Zeuge M18 selbst hat glaubhaft angegeben, er habe wissentlich und willentlich ihm in der Bar des M3 angebotenes Kokain konsumiert. Danach steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass regelmäßig Freier, darunter auch solche, die ausweislich der Begutachtungen von Haar- und anderen Proben nachweislich keine regelmäßigen Konsumenten von Kokain sind, in der S1straße mit Kokain versorgt wurden oder in Kontakt kamen. cc) Diktiergerät Weiter ergeben sich aus einem in Augenschein genommenen Vorstellungsgespräch, dass der Angeklagte N1 mit dem Zeugen L15 geführt und auf ein Diktiergerät aufgezeichnet hat, Anhaltspunkte für einen Drogenkonsum und Drogenhandel. L15 berichtet, dass der Angeklagte H1 als Mitarbeiter des VIP-Clubs, einem anderen, ebenfalls in der S1straße gelegenen Bordell, früher Kokain verkauft habe. Dort werde generell mit Kokain gehandelt und dies den Gästen angeboten und auch verkauft. Die Prostituierten seien regelrecht darauf getrimmt, den Kunden Kokain anzubieten, weil dies letztlich zu mehr Umsätzen führe. Auch L15 gibt zwar einerseits an, dass er kein Dealer sei, weil ihm das Risiko einfach zu hoch sei, wenn er mit 50 Gramm erwischt werde. Aber er gibt im gleichen Atemzug zu verstehen, dass er durchaus mal was arrangieren könne und würde, wenn ein Gast mal was haben wolle. L15 wird von N1 sodann als Mitarbeiter der Bordellbetriebe eingestellt. Bereits angesichts dessen und auch angesichts der weiteren Beweislage wertet die Kammer es als Lippenbekenntnisse des Angeklagten N1, wenn dieser in dem Gespräch, von dem er weiß, dass er es aufnimmt, angibt, dass solche Dinge wie Koks dealen bei ihnen nicht vorkämen und dass er das auch nicht wolle. dd) Asservate Dabei liegen auch weitere, objektive Beweismittel vor, die auf einen umfassenden und allgegenwärtigen Umgang mit Kokain hindeuten: So wurden an mehreren in der S1straße sichergestellten Flaschen ausweislich der Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. T23 vom LKA Kokainverunreinigungen an der Außenseite festgestellt. Weiter habe man nach den Angaben des Sachverständigen auch in den Wipetests (Drogenwischtests), die man vom Fußboden und der Theke in der Bar der S1straße 77 sowie der Theke im M3 genommen habe, ebenfalls Kokain festgestellt. Dies deutet nach den überzeugenden Angaben des Sachverständigen auf einen nicht unerheblichen Umgang mit Kokain hin. Dem schließt die Kammer sich an und bewertet den Befund als Indiz für einen Umgang mit Kokain in den Betrieben und zwar auch im Barbereich. Dabei entfaltet sich der indizielle Wert für einen Umgang mit Kokain in den Betrieben der Q1 zur Überzeugung der Kammer unabhängig von der Ursache der Anhaftungen, ob sie z.B. durch Kokainstaub in der Luft, durch mit Kokain in Kontakt gekommene Hände eines Mitarbeiters oder sonst entstanden, jedenfalls stützen sie den Schluss, dass in den Betrieben mit Kokain umgegangen wurde. Weiter wurden in einer Plastikflasche Reste einer kokainhaltigen Lösung gefunden. Dabei konnte der Sachverständige Prof. Dr. E2 nicht sagen, welchen Zwecken die Flasche oder die darin enthaltene Lösung, deren Gehalt zu gering war, um jemanden etwa unter Drogen zu setzen, gedient haben mag und ob sich die geringe Konzentration durch ein Ausspülen oder bloße Verunreinigungen erklären lasse. Dessen ungeachtet stellt auch diese Falsche ein Indiz für einen Umgang mit Kokain in den Betrieben dar. Auch wurde ein leeres Snaptütchen mit kristallinen Anhaftungen gefunden. Die Anhaftungen erwiesen sich nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. E2 als Straßenkokain mit einem Wirkstoffgehalt von 35,8 %. Weiter wurde ein sichergestelltes, trockenes Sektglas das Anhaftungen aufwies untersucht. Diese Anhaftungen enthielten nach dem Gutachten des Sachverständigen ebenfalls Kokain. Weiter wurde in den Betrieben eine Kaffeetasse sichergestellt, die ausweislich des Gutachtens von Prof. Dr. E2 ebenfalls Kokainreste enthielt, allerdings in einer so geringen Dosierung, dass alles auf eine Verunreinigung hindeutet. Schließlich wurden von Wischproben vom Fußboden in der Bar der S1straße 77 und von der Theke selbst genommen, die ebenfalls positiv auf Kokain waren. Dass der Umgang mit Kokain und daraus folgende Verunreinigungen wie die gefundenen dabei durchaus milieutypisch ist, hat der Sachverständige Prof. Dr. E2 ebenfalls als Erfahrungsstand seiner Zunft beschrieben. So hat er angegeben, dass die Forensik im Bereich des Rotlichtmilieus praktisch ständig mit Kontaminationen zu tun hat. All diese Indizien sprechen zur Überzeugung der Kammer in ihrer Gesamtheit für einen erheblichen Umgang mit Kokain in den Betrieben der Q1 GmbH. ee) Zeugenaussagen Weiter haben verschiedene Prostituierte und auch der ehemalige Mitangeklagte C5 glaubhaft und übereinstimmend ausgesagt, dass in der S1straße und im M3 Betäubungsmittel an Freier verkauft wurden. C5 hat dabei bei seiner Einlassung die Aussagen verschiedener Prostituierter aus dem M3 ausdrücklich in Bezug genommen und bestätigt. So hat etwa die Zeugin T8 glaubhaft ausgesagt, dass C5 zunächst davon ausgegangen sei, dass sie ebenfalls Kokain konsumiere. Sie hat dabei auch für eigenes Erleben sprechende Details benannt, wie, dass C5 sie ermahnt habe, nichts „an ihm vorbei“ zu verkaufen, das laufe alles über ihn. Auch die Zeugin S7 hat in ihrer polizeilichen Aussage, die die Kammer durch die Vernehmungsbeamtin eingeführt hat, angegeben, dass im M3 Betäubungsmittel, vorwiegend Kokain verkauft worden sei. Die polizeiliche Aussage der Zeugin S2 zu dieser Frage deckt sich dabei mit den Angaben des durch sie belasteten C5. Die Zeugin S2 hat sich dabei auch selbst belastet, was für die Glaubhaftigkeit der Angaben spricht. Weiter hat beispielsweise eine ehemalige Prostituierte, die Zeugin V3, in Übereinstimmung mit den entsprechenden Angaben der Zeuginnen S2 und T8 glaubhaft ausgesagt, dass in den Betrieben viel Koks genommen worden sei und dass die Freier offenbar auch von ihr praktisch beim Betreten erwartet hätten, dass sie ihnen Kokain besorge. Die Zeugin T16 hat freimütig und zur Überzeugung der Kammer glaubhaft angegeben, dass sie während ihrer sich über alle Häuser erstreckenden Tätigkeit ganz oft mitbekommen habe, dass Freier Kokain konsumiert hätten. Sie habe den Eindruck gehabt, dass manche sogar in der Hauptsache wegen der Drogen dahingekommen seien. Die Zeugin hat dabei auch keinen einseitigen Belastungstendenzen erkennen lassen und z.B. auch darauf hingewiesen, dass durchaus Freier die Drogen selbst mitgebracht hätten. Für die Glaubhaftigkeit spricht dabei auch, dass die Zeugin sich auch nicht vor detaillierten Angaben darüber gescheut hat, wer in den Häusern Drogen verkauft hat, so hat sie etwa E3 benannt, was wiederum durch weitere Beweismittel gestützt wird. Auch die Zeugin S6 hat glaubhaft angegeben, dass in den Betrieben viel Kokain konsumiert und mit Kokain gehandelt wurde. Angaben zum Verkauf seitens der Betriebe hat sie dabei jedoch nur widerwillig und nur auf entsprechende Vorhalte ihrer polizeilichen Aussage getätigt. Dabei hat sie im Ergebnis glaubhaft bestätigt, dass mit Kokain gehandelt wurde. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben sprechen dabei auch die Details der Aussage, so hat sie insbesondere auch die Motivation für das Anbieten von Kokain aus Sicht der Betriebe und Prostituierten nachvollziehbar und glaubhaft so geschildert, dass die Freier unter dem Einfluss von Kokain mehr getrunken haben, länger geblieben sind und mehr Geld ausgegeben haben. Im Übrigen hätten die Freier da unterschiedlich reagiert, manche seine eher angetörnt gewesen, manche eher im Gegenteil. Dies bewertet die Kammer ebenfalls als glaubhaft. Ihre Schilderungen zu den Motiven des Einsatzes von Kokain durch die Betriebe und die Frauen sind schlüssig und decken sich mit den Schilderungen des Sachverständigen, denen zufolge Kokain durchaus im Zusammenhang mit Alkohol dazu führe, dass die Personen mehr tränken, allerdings tatsächlich nicht mehr vertragen. Die unterschiedlichen Reaktionen der Freier sind hierdurch gut zu erklären. Denn auch nach den Schilderungen des Sachverständigen müssten die von der Zeugin beschrieben Fälle abhängig von der Dosierung von Kokain und Alkohol aufgetreten sein. Dabei kommt, je nach dem Verhältnis der Dosierung eher die aufputschende Wirkung des Kokains oder die irgendwann bei hohen Mengen stark dämpfende Wirkung des Alkohols zum Tragen. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben spricht dabei auch der Umstand, dass die Zeugin sichtlich niemanden belasten wollte, also keine Belastungstendenzen erkennbar geworden sind. Die Zeugin O8 hat glaubhaft bekundet, dass sie mit eigenen Augen mitbekommen habe, dass und wie andere Prostituierte Kokain genommen haben. Sie konnte dabei auch Details und Randgeschehen wiedergeben und ihre Beobachtungen plausibel schildern, wie z.B. dass die Frauen sich auf den Spülkästen der Toiletten vorbereitet hätten und sie das beim Schminken mitbekommen habe, weil man sich dann da auch unterhalten habe. Sie selbst sei nie von einem Freier angesprochen worden. Die Zeugin konnte sich dabei an eine konkrete Situation nur vage und auf Vorhalt der polizeilichen Aussage erinnern, wo eine andere Prostituierte einem Freier Kokain angeboten hat. Sie hat ebenfalls glaubhaft angegeben, dass der Sinn des Konsums von Kokain durch die Freier aus ihrer Sicht für die Prostituierten auch darin bestand, dass dies den Aufenthalt der Freier zu verlängern konnte. Dies sei so nicht besprochen worden, sie habe sich das aber anhand der Gesamtumstände selbst zusammengereimt, weil – so durch plausible Schilderung – es doch logisch sei, dass jemand unter dem Einfluss vernebelnder Substanzen eher die Kontrolle verliere. Für die Glaubhaftigkeit der Zeugin spricht dabei auch, dass sie nicht für sich in Anspruch genommen hat, alles sicher zu wissen und eigene Rückschlüsse und Unsicherheiten stets kenntlich gemacht hat. Sie hat dabei auf der anderen Seite auch präzise das Verhalten der Konsumenten und Auffälligkeiten beschrieben können, auch eigenwillige Symptome des Konsums plausibel beschreiben können, wie das Mahlen der Unterkiefer, was für eigenes Erleben spricht. Gegen Belastungstendenzen spricht dabei auch der Umstand, dass die Zeugin sich an andere belastende Angaben ihrer polizeilichen Aussage auch auf Vorhalt nicht erinnern konnte, was dafür spricht, dass sie ihre Erinnerung ernstlich angestrengt hat und dagegen spricht, dass sie lediglich belastend aussagen wollte, denn dann hätte die Gelegenheit bestanden, das einfach zu bestätigen. Auch die Zeugin L13, geborene E7, hat glaubhaft ausgesagt, dass sie mitbekommen habe, dass auf den Zimmern „gekokst“ worden sei. Weitere ergiebige Angaben konnte oder wollte sie dazu nicht machen, sie hat auf Befragung lediglich noch angegeben, das sei meist von den Freiern, aber auch von den Frauen ausgegangen, woher das Koks gekommen sei, wenn die Freier es nicht mitgebracht hätten, dafür habe sie sich nie interessiert und könne dazu auch nichts sagen. Eine Reihe von Zeuginnen, so etwa G2 und T22, haben dabei zur Frage des Drogenkonsums gar keine belastbaren Angaben gemacht und sich im Grundsatz ohne weitere Einzelheiten dahingehend erklärt, sie hätten derlei nicht mitbekommen. Die Kammer hält diese Angaben angesichts der Gesamtbeweislage für nicht glaubhaft. Es ist dabei aber nachvollziehbar, dass die Prostituierten sich selbst oder andere nicht belasten wollten und daher entsprechend ausgesagt haben. Soweit der Zeuge B7 angegeben hat, derlei sei nie geduldet worden, ist dies zur Überzeugung der Kammer falsch. So hat die Zeugin L12 angegeben, dass seitens der Geschäftsführerin T1 angeordnet worden sei, dass der Umgang mit Drogen strikt untersagt sei. Dies steht in diametralem Widerspruch dazu, dass T1 ausweislich der bereits erörterten Telefonate offensichtlich wusste, dass Drogen genommen und auch mit ihnen gehandelt wird und dies duldete. Dass man nicht verhindern könne, dass vereinzelte, konsumwillige Kunden ihr eigenes Kokain mitbrächten und heimlich auf dem Klo nähmen, kann dies nicht erklären, auch wenn derlei im Einzelfall vorgekommen sein mag. Die Kammer gewinnt aus den Beweismitteln jedoch die Überzeugung, dass in den Betrieben der Q1 aktiv Kokain angeboten wurde und dass dies von einem Teil der Freier auch erwartet wurde. Aus der Gesamtwürdigung der Beweisaufnahme schließt die Kammer dabei, dass sich - entgegen der Einlassung des Angeklagten N1 - der Umgang und auch der Handel mit Betäubungsmitteln, vor allem Kokain, in den Bordellen der Q1 GmbH nicht nur auf vereinzelte Fälle beschränkte, sondern faktisch zum Alltag gehörte. 4. Beweiswürdigung zur Rolle des Angeklagten N1 in den Betrieben der Q1 GmbH sowie dem H2 a) Stellung als Gesellschafter und Vermieter der Immobilien Die Feststellungen zur Gesellschaftereigenschaft des Angeklagten N1 ergeben sich wie bereits oben beschrieben aus den entsprechenden Registerauszügen der Gesellschaften. b) Faktischer Geschäftsführer, engmaschige Geschäftsführung Den Schluss auf die engmaschige ausgeübte, faktische Geschäftsführung des Angeklagten N1 zieht die Kammer aus einer Gesamtschau der diesbezüglichen Aussagen sowie einer Vielzahl von in Augenschein genommenen Gesprächen, die im Rahmen der Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen aufgezeichnet wurden. Die Kammer stützt diesen Schluss zunächst auf eine Reihe von in Augenschein genommenen Telefongesprächen, die im inhaltlichen Bezug zur Fallakte 39 stehen. In diesen bezeichnet der Angeklagte H1 den Angeklagten N1 mehrfach als seinen „Chef“. So erklärt der Angeklagte H1 dem Geschädigten F1 in einem Gespräch vom 13. März 2012, der sich bei dem Angeklagten über die Kosten des vorangegangenen Bordellbesuchs beschwert und einen Nachlass verlangt, er habe einen „Big Boss“ mit dem er das klären müsse und er werde das Anliegen dem „Chef“ weitergeben [24] . Anschließend wendet sich der Angeklagte H1 umgehend telefonisch an den Angeklagten N1, um diesem zu berichten. [25] In einem späteren Gespräch am selben Tag gibt der Angeklagte H1 dann dem Geschädigten F1 gegenüber an, der „Chef“ werde sich bei ihm melden, er heiße „N1“ [26] . In zwei weiteren Telefonaten am 14. März 2012 erörtert der Angeklagte H1 die Angelegenheit mit dem Angeklagten N1 und bittet ihn um Anweisungen, wie zu verfahren sei. Im Rahmen dieser Gespräche wird ihm vom Angeklagten N1 erlaubt, mit dem Kunden zu verhandeln und angeregt, sich auf Guthabenbasis zu einigen, wobei er sinngemäß angibt, dass das dann natürlich von den Mädchen abgehe, nicht von seinem Geld. [27] In einem Gespräch mit dem Zeugen T2 vom 14. März 2012 äußert sich der Angeklagte H1 entsprechend, dass er nicht über das Geld des „Chefs“ verfügen könne. [28] Aus der Gesamtschau dieser Gespräche zieht die Kammer dabei einerseits den Schluss, dass der Angeklagte N1 der faktische Geschäftsführer der gesamten Q1 GmbH war. Denn der Angeklagte H1 wendet sich an diesen, um Weisungen einzuholen, wie mit einem Gast – dem Geschädigten F1 - zu verfahren sei, der sich ausweislich der im Wege des Selbstleseverfahrens in Augenschein genommenen Belege und auch der bereits genannten Telefonate bei ihm in der Tagschicht in der S1straße 75 und zuvor in der S1straße 77 aufgehalten hat, der offiziell der gesondert Verfolgte X1 vorstand. Zu keiner Zeit hielt der Geschädigte F1 sich jedoch in dem Haus 73 auf, in dem der Angeklagte N1 sich regelmäßig aufgehalten hat. Gleichwohl sprechen die Angeklagten H1 und N1 unisono davon, dass es bei den Verhandlungen mit dem Kunden – neben dem Anteil der Prostituierten - um das Geld von N1 gehe. Insbesondere wird X1 weder dazu befragt, was – wegen Ereignissen in der S1straße 77 und 75 – geschehen soll, noch auch nur erwähnt. Gleiches gilt im Übrigen für die formelle Geschäftsführerin der Q1 GmbH, die Zeugin T1. Hieraus zieht die Kammer den Schluss, dass der Angeklagte N1 letztlich nicht nur der alleinige Chef und damit faktischer Geschäftsführer war, der als solcher in Bezug auf alle drei Häuser (und das M3) die alleinige Entscheidungskompetenz innehatte, sondern dass der Angeklagte N1 auch der wirtschaftlich allein berechtigte an den Erlösen der S1straße war. Den Schluss, dass X1 unbeschadet seiner formellen Stellung als Mitgesellschafter nicht an den Erlösen an sich beteiligt war, stützt die Kammer dabei ergänzend auf ein Telefonat zwischen ihm und seiner Ehefrau X1 vom 10. April 2012, in dem X1 äußert, sie hätten 17.000 € im Monat. [29] Dies wertet die Kammer in Verbindung mit den vorgenannten Gesprächen so, dass X1 eine feste Zuwendung erhält, während er im Übrigen nicht wirtschaftlich Berechtigter an den Erlösen ist. Auch die Zeugen Dr. A3, die Zeuginnen G2, L12, V3, F9, S6 und M15 haben den Angeklagten insoweit glaubhaft als Vorgesetzten, Geschäftsführer oder allgemein als Chef bezeichnet. Diese Angaben stehen nicht in Widerspruch zu objektiven Beweismitteln, sondern werden von den bereits genannten Beweismitteln gestützt. Soweit von der Kammer vernommene Zeugen sich hingegen nicht dementsprechend geäußert haben, folgt die Kammer dem nicht. So hat die Zeugin H7 auf Nachfrage bezüglich der Rolle des Angeklagten N1 vage und ausweichend geantwortet. Sie hat zunächst lediglich bekundet, dieser sei „in der 73“ gewesen, aber sie „denke mal“, X1 sei der Chef aller Frauen gewesen. Sie hat sich dann im Laufe ihrer Aussage zu ihrer persönlichen Beziehung zu dem Angeklagten N1 in erhebliche Widersprüche verwickelt und ihre Aussage wurde durch ihr vorgehaltene, objektive Beweismittel widerlegt. So ist es bereits in sich widersprüchlich und unglaubhaft, dass die Zeugin gar nicht in der Lage gewesen sein will, die Rolle des Angeklagten, der praktisch täglich vor Ort war, nach ihrer Wahrnehmung zu beschrieben. Auf detaillierte Nachfrage hat sie dann angegeben, dass ihre Einschätzung, dass X1 der Chef war, darauf beruhe, dass sie sich mit allen Problemen immer nur an diesen gewendet habe und sie mit N1 praktisch keinen Kontakt hatte. Die Kammer hat der Zeugin daraufhin mehrere zwischen ihr und dem Angeklagten N1 gewechselte SMS vorgehalten. Deren Wortlaut zufolge erhält die Zeugin zunächst eine allgemeine Rund-SMS, in der Prostituierte aufgefordert werden, sich aus Anlass einer Messe nach E1 zu begeben und bei der Q1 zu arbeiten. Hierauf wendet sich die Zeugin an den Angeklagten N1 und erklärt ihm, dass sie ja gerne arbeiten würde, aber zwei Wochen Sonderurlaub bekommen habe. Die Kammer zieht hieraus den Schluss, dass es sich bei den zwei Wochen „Sonderurlaub“ um eine disziplinarische Maßnahme handelt und sie N1 als die Person kontaktiert, die die Weisungsbefugnis besitzt, diese disziplinarische Maßnahme aufzuheben. Folglich weiß H7 um die Position von N1 als und ihre Aussage, mit der sie dies negiert, ist wenig glaubhaft. Den Schluss, dass der Angeklagte N1 seine Stellung als faktischer Geschäftsführer einerseits so ausübt, dass er die Leitlinien der Geschäftspolitik entwickelte, stützt die Kammer auf ein Telefonat vom 8. März 2012 [30] zwischen den Angeklagten H1 und N1. Darin geht es eben um die grundsätzlichen Leitlinien der Geschäftsführung, die N1 aufstellt. In einem weiteren Gespräch vom 14. März 2012 [31] mit dem Angeklagten C5 wird der Kauf einer Immobilie erörtert, in der die Mädchen wohnen könnten. Der Angeklagte C5 wird dabei durch den Angeklagten N1 aufgefordert, eine Rentabilitätsberechnung zu machen. aa) Berichtswesen Den Schluss, dass der Angeklagte N1 sich weiter um alle Belange des Betriebs selbst kümmert bis hin zu kleinsten Details, zieht die Kammer aus einer Reihe weiterer, in Augenschein genommener Telefonate, die einen Überblick über das Ausmaß und die Qualität der Einflussnahme und Kontrolle des Angeklagten verschaffen. Die Feststellungen der Kammer zu den Berichten an den Angeklagten N1 sowie zu deren Inhalt stützt sie dabei auf die in Augenschein genommenen Gespräche, welche die Kammer als Stichprobe für den März 2011 umfassend und für die weiteren (überwachten) Zeiträume stichprobenartig in Augenschein genommen hat, und aus denen sich die festgestellten Vorgänge ergeben. So hat die Kammer Gespräche von Mitarbeitern der Bordellbetriebe mit dem Angeklagten N1 vom 21. [32] , 23. [33] , 24. [34] Und 27. [35] Januar 2012, vom 5. [36] , 8. [37] 18. [38] , 19. [39] , 20. [40] Und 25. [41] Februar 2012, vom 1. [42] , 2. [43] , 4. [44] , 6. [45] , 8. [46] , 10. [47] , 11. [48] , 12. [49] , 13. [50] , 14. [51] , 15. [52] , 16. [53] , 17. [54] , 18. [55] , 19. [56] , 20. [57] , 21. [58] , 22. [59] , 23. [60] , 24. [61] , 25. [62] , 26. [63] , 27. [64] , 28. [65] , 29. [66] , 30. [67] Sowie 31. [68] März 2012 und vom 16. Mai 2012 [69] in Augenschein genommen, bei denen entweder der Angeklagte N1 angerufen wurde, um entsprechend zu berichten, ober er selbst angerufen hat. Dabei werden regelmäßig nicht nur generelle Informationen ausgetauscht, wie etwa die Frage, ob eher viel oder wenig Betrieb ist, sondern auch detailliert mitgeteilt, welcher Freier gerade anwesend ist oder war, wie z.B. in dem Gespräch mit dem Angeklagten H1 vom 8. Februar 2012 [70] , in dem er mitteilt, dass der „P6“ (ein vermögender Freier) 16.000 € ausgegeben habe, oder dem vom 21. Januar 2012 [71] , in dem er dem Angeklagten unter anderem mitteilt, es sei viel los gewesen und – neben den erzielten Stunden – angibt, der „U9“ sei von der einen Seite gekommen, der „K4“ von der anderen (gemeint sind die Häuser 73 und 77). Dann habe man noch eine Übernahme von der 77 gehabt, für 800 (€) die Stunde, ein bekannter Gast, der immer so für 30, 40 (T€) gut gewesen sei. In einem Gespräch vom 5. Februar 2012 [72] schildert der Angeklagte H1 dem Angeklagten N1 auf dessen Anruf hin, dass er insgesamt einen Lauf habe und alle Frauen für 500 (€), alles Stammgäste. In einem Gespräch, bei dem der Angeklagte N1 die ehemalige Mitangeklagte Z1 am 1. März 2012 [73] anruft, teilt diese ihm unter anderem mit, der „U10“ sei bis 9:00 Uhr da gewesen, den habe sie dann ins Hotel gefahren, der „H11“ sei auch noch da. Der Angeklagte erkundigt sich dann weiter danach, welche Prostituierten noch da sind und ob es Übernahmen gegeben habe. Aus der Dichte der praktisch täglich stattfindenden Gespräche sowie ihrem Inhalt zieht die Kammer den Schluss, dass der Angeklagte größten Wert darauf legte, stets über alle Vorgänge täglich bis ins Detail informiert zu werden. Dies war den Mitarbeitern auch bekannt, so dass diese auch von sich aus angerufen haben, um dem Angeklagten Bericht zu erstatten. bb) Personalverantwortung Die Feststellung, dass dem Angeklagten N1 für alle Personalentscheidungen die letztliche Entscheidungskompetenz zukam und sich seine Befugnisse dabei auch auf das S1-Dance und das M3 erstreckten, beruht auf einer Reihe von in Augenschein genommenen Telefonaten, aus denen sich die Umstände wie festgestellt ergeben: So hat die Kammer ein Gespräch eines „E6“, später dann von diesem übergeben an den X1 und Q2 vom 6. Februar 2012 [74] in Augenschein genommen, in dem zunächst Q2 „E6“ den Ablauf des Abends erklärt, an dem sich bestimmte Prostituierte am vorangegangenen Tag geweigert hätten, in ein Hotel zu fahren. In diesem Zusammenhang erklärt X1 nach der Übergabe des Gesprächs an ihn, dass der Angeklagte N1 ihn beauftragt habe, mit den Prostituierten zu reden, die sich verweigert hätten. Q2 erläutert zunächst, dass er die Prostituierten zum T24 habe zwingen können, weil N1 gesagt habe, „sofort rüber oder Haus zu“. Nach Übergabe an X1 erklärt er diesem den Ablauf des Abends erneut und erwähnte dabei, dass der N1 „ganz klare Befehle“ gegeben habe, wer in das Hotel zu fahren habe. Hieraus zieht die Kammer den Schluss, dass der Angeklagte N1 derjenige ist, der letztlich entscheiden kann, wer von den Prostituierten in ein Hotel zu fahren hat, und dass dessen Anordnungen von den Mitarbeitern als regelrechte Befehle verstanden werden. In einem weiteren Gespräch des Angeklagte N1 vom 25. Februar 2012 [75] mit einer „M5“ erklärt diese dem Angeklagten, dass eine „N14“ und ihre Freundin bei ihr seien, die in der 77 arbeiten wollten. Im Gesprächsverlauf erläutert der Angeklagte N1, dass die betreffende „N14“ Gäste des Hauses „geklaut“ habe und man ihr deshalb gesagt habe, sie könne nicht in der S1straße arbeiten. Dies – so N1 – habe man ihr auch bereits gesagt, als sie aus Spanien angerufen habe, so dass er nicht versteht, warum die einfach herkomme. N1 sagt dann, dass er höchstens mal schauen kann, ob der die im M3 unterbringen kann. Da könne er mal schauen ob er die da reinstecken kann. Man einigt sich dann darauf, dass die „N14“ sich im M3 vorstellt. In einem weiteren Gespräch vom selben Tag [76] teilt der Angeklagten N1 dann dem ehemaligen Mitangeklagten C5 mit, dass er „N14“ und eine Freundin rübergeschickt habe. C5 bestätigt, dass die bereits da sind. N1 erklärt dann, dass die bei der S1straße Gäste „geklaut“ habe und man die deswegen rausgeschmissen habe. Er habe die jetzt aber nicht ganz wegschicken wollen, damit die nicht woanders arbeitet und außerdem habe die angeblich eine hübsche Freundin dabei, was C5 bestätigt. Man müsse die aber im Auge behalten. C5 bestätigt, dass man aufpassen werde. Hieraus zieht die Kammer insbesondere auch den Schluss, dass sich der Einfluss des Angeklagten in Personalfragen auch auf das M3 erstreckt. In einem weiteren Gespräch vom selben Tag [77] mit einem „U11“ teilt der Angeklagte N1 mit, dass er sich mit der „Dame“ unterhalten habe, aber man könne die nicht mehr anschaffen lassen, weil die zu alt sei. Er werde mal mit der „T25“ wegen der „Dominaschiene“ sprechen, das könne die gerne machen. Am 26. Februar 2012 [78] telefoniert der Angeklagte N1 mit T1 und erkundigt sich, ob etwas los sei, was nicht der Fall ist. N1 erklärt dann, man möge „U4“ und ein, zwei Personalangehörige zum S1-Dance rüberschicken, wo sich der N1 aufhält, die U4 zum Dekorieren und das Personal zum Aushelfen. Wenig später [79] erkundigt sich der Angeklagte, ob die angeforderten Mitarbeiter bereits unterwegs seien, und ob T1 noch vier Mädchen bringen lassen könne, das Haus sei voll. T1 bestätigt, dass sie auf dem Weg seien, sie werde schauen ob sie Mädchen finde. Am 5. März 2012 [80] ruft der Angeklagte N1 bei C5 im M3 an und fragt, wie viele Frauen dieser da habe und ob er was zu tun habe, denn er brauche zwei Frauen für einen Lieferanten von Ihnen im T24. C5 bestätigt, dass er was Passendes haben müsste, er werde sich in drei Minuten melden. Kurze Zeit später meldet sich C5 beim Angeklagten N1 zurück [81] und teilt mit, er habe hübsche Prostituierte da und eine Russischsprechende für Q2 in der 77. Der Angeklagte N1 erklärt, das werde aber erst später gezahlt, C5 könne die Damen aber schon mal auszahlen. Er erklärt weiter, er sei in der 73, mache noch eine Runde bei sich, schaut, ob bei ihm noch was ist. Schließlich ruft der Angeklagte N1 wenige Minuten später wieder im M3 an [82] und teilt C5 mit, er habe jetzt Frauen für das Hotel und er (C5) könne „L9 schicken“. Ebenfalls am 5. März 2012 [83] meldet sich eine Prostituierte namens „N21“ bei dem Angeklagten N1 und teilt diesem mit, sie wolle frei haben. Dies wird von dem Angeklagten N1 zurückgewiesen, der erklärt, sie hätten Messe, von frei sei keine Rede gewesen und er werde langsam sauer. Sie habe den „Arsch voll“ Schulden und wenn man sie jetzt bei einer Messe im Stich lassen würden, da habe man gar keine Böcke drauf. Sie solle sich in ein Taxi schwingen und sofort kommen und morgen auch, und ja keine Widerworte geben, sonst brauche sie ihn nie wieder ansprechen. Die Prostituierte bestätigt, sie werde kommen. Auch dieses Gespräch zeigt die Autorität, die von dem Angeklagten ausging und ausgeübt wurde. Am 6. März 2012 führt der Angeklagte N1 ein Gespräch mit X1 [84] , den er – X1 – „Chef“ nennt. Er teilt diesem unter andrem mit, wie der Personaleinsatz für morgen geplant sei und dass man morgen, wenn zu wenig Mädchen da seien, einfach ein Haus zu mache. Am 8. März 2012 telefoniert der Angeklagte N1 mit C5 und erkundigt sich, ob was zu tun sei und wie sich die „T26“ mache, die man aus der S1 rübergeschickt habe. Die Kammer stützt hierauf wiederum den Schluss, dass der Angeklagte N1 letztlich seine Entscheidungsgewalt über den Einsatz des Personals auch in Bezug auf das M3 ausübte. In einem Gespräch vom 10. März 2012 [85] weist der Angeklagte die Servicekraft Q2 an, man möge mehr Mädchen und den „B8“ rüberschicken zum S1dance. Aus alldem zieht die Kammer den Schluss, dass der Angeklagte N1 – und nur dieser – die alleinige (Letzt-) Entscheidungskompetenz in allen Fragen hatte, die mit der Verwaltung des Personals im weiteren Sinne zusammenhingen. Diese Befugnis übte er über die Häuser der S1straße bis hin zum M3 und S1dance umfassend und teils kleinteilig aus, indem er sich zum Beispiel mit dem Personaleinsatz an einzelnen Abenden befasste und ggf. Personal aus Häusern abzog, um es anderenorts einzusetzen. Weiter bestätigt wird der Schluss der Kammer auch durch Zeugenaussagen, wie der der Zeugin G9, die glaubhaft angeben hat, sie sei erst kurz vor den Durchsuchungen im Juli 2012 eingestellt worden und habe in der S1straße 73 und 77 an der Kasse gearbeitet. Eingestellt habe sie damals nach einem Vorstellungsgespräch der Angeklagte N1. Auch dies stützt den Schluss der Kammer, dass der Angeklagte N1 in der Lage war, die Entscheidung über Personal, das dann auch etwa in der 77 zum Einsatz kam, alleine und ohne Rücksprache mit der vorgeblichen Geschäftsführerin T1 oder X1 zu treffen. cc) Weitere Belange Dass der Angeklagte N1 sich auch sonst um sämtliche mit dem Betrieb der Bordelle verbundenen Vorgänge praktisch persönlich kümmerte, schließt die Kammer dabei ebenfalls aus einer Reihe von dazu in Augenschein genommenen Telefonaten. So geht es in einem Gespräch, bei dem der Angeklagte N1 am 24. Januar 2012 [86] die ehemalige Mitangeklagte Z1 anruft, um die Klärung von Problemen mit den Mülltonnen. Er weist Z1 an, sich darum zu kümmern und erkundigt sich später nach dem Stand der Dinge. [87] Dass der Angeklagte in seiner Einlassung hierzu erklärt hat, dass er sich darum letztlich im Außenverhältnis zur Entsorgungsfirma persönlich habe kümmern müssen, mag stimmen, spielt für die Bewertung der Kammer angesichts des Inhalts der Gespräche dabei keine entscheidende Rolle. Denn die Gespräche zeigen, dass der Angeklagte sich der Sache zunächst persönlich annimmt und sie dann an Mitarbeiter delegiert. Hierauf kommt es an, nicht auf das Außenverhältnis zum Entsorger. Der Angeklagte N1 befasste sich auch mit kleinsten Details des Geschäftsbetriebes, wie dem Abholen von Getränkekarten [88] Er versichert sich in einem Telefonat am 24. Januar 2012, dass die anderen Lokalitäten der Q1 GmbH den Gästen empfohlen werden. Er weist außerdem an, dass Handynummern und E-Mailadressen der neuen Damen notiert werden. [89] Der Gesprächspartner beschwert sich über eine sehr träge Prostituierte, worauf der Angeklagte sagt, man müsse der noch etwas Zeit geben, schließlich geht es noch um die Anmietung einer Wohnung. Am 26. Januar 2012 erkundigt sich der Angeklagte N1 bei Z1, ob „B9“ da gewesen sei wegen eines Wasserschadens. [90] Er bittet den Angeklagten H1, eine Sendung auf RTL aufzuzeichnen. [91] Am 28. Januar 2012 wendet sich Q2 an den Angeklagten N1 und teilt mit, dass ein Gast ihn sprechen wolle, dem N1 vorher eine Stunde geschenkt habe, was N1 ablehnt. [92] N1 kümmert sich auch persönlich darum, dass ein Fahrzeug Winterreifen erhält und veranlasst, dass der Abholer den Schlüssel erhält, der in der 73 am Brett hängen soll. [93] Er kümmert sich weiter darum, dass zwei Stühle auf den Sperrmüll gebracht werden. [94] Er ruft an, um Bescheid zu sagen, dass ein Fenster offen steht. [95] Er kümmert sich anlässlich eines Besuchs des S1dance („E6, hör mal, hier im S1dance sind nur die alten Prospekte von uns...") darum, dass neue Prospekte und Faltkarten von der S1straße dort rübergeschickt werden. [96] Er veranlasst die Abholung einzelner Gäste. [97] Er erteilt auch Anweisung, dass und wie zu kontrollieren ist, ob die Rufumleitung bei der 73 eingerichtet ist, damit keine Freier „verloren gehen“. [98] Dass die Mitarbeiter und Prostituierten in dem Angeklagten N1 in praktisch allen Angelegenheiten bis hin zu eher trivialen Gegenständen den Ansprechpartner für sämtliche zu treffenden Entscheidungen sahen und ihn daher auch ansprachen, um Weisungen einzuholen, ergibt sich dabei auch aus Folgendem: So ruft C9, der Fahrer der S1straße, in der S1straße 73 an [99] , und erreicht dort zunächst T1, lässt sich aber von dieser sofort mit dem Angeklagten N1 verbinden. Dem berichtet er, dass der Besitzer eines Tabledance Ladens ihn angesprochen habe, wer bei ihnen was zu sagen habe. Er habe den Betreffenden dann „vorerst“ zu „G10“ geschickt. N1 könne dann Rücksprache mit dem halten, weil der wollte „unbedingt mit demjenigen sprechen…“. N1 sagt dann, „G10“ sei ja da, wenn was Wichtiges sei, könne der sich ja melden. Auch dies zeigt, dass aus Sicht von C9 klar ist, dass der eigentliche Chef N1 ist und dass er sich gehalten sieht, diesem von dem Vorfall sofort zu berichten. Auch N1 selbst will damit zunächst nicht befasst werden, macht aber zugleich klar, dass er erwartet, informiert zu werden, sollte etwas wichtiges sein. Die Frage, ob man eine bestimmte Rechnung auszahlen soll, richtet der Angeklagte H1 ebenfalls an den Angeklagten N1. [100] Auch die Frage, ob man Poller mit Seilen vor der Tür aufstellen soll oder darf, wird ebenfalls an den Angeklagten N1 gerichtet [101] Auch die zur Fallakte 39 in Augenschein genommenen Überwachungsergebnisse zeigen dies: Der Geschädigte F1 wendet sich telefonisch an den Angeklagten H1, erhebt dabei den Vorwurf, dass „etwas“ im Glas gewesen sei und will Geld zurück, wobei H1 bereits diesem gegenüber betont, dass das sein Chef entscheiden müsse, „N1“ mit dem er sich mal treffen solle. [102] H1 wendet sich dann auch umgehend an den Angeklagten N1, der jedoch zunächst keine Zeit hat. [103] Er erwähnt dann gegenüber der formellen Geschäftsführerin T1 dass ein Storno droht und dass „N1“ sich darum kümmern soll [104] . Auch Q2 gegenüber gibt H1 an, N1 soll sich darum kümmern, das sei ja auch nicht sein Gast gewesen, nur eine Übernahme, mal schauen was der „N1“ dazu sagt. [105] Anschließend telefoniert H1 mit N1 und fragt diesen u.a., was er mit dem Gast machen soll. N1 sagt, er soll sich mit „F6“ und dem Gast treffen, worauf H1 angibt, dass er ja nicht über das Geld von N1 bestimmen könne. N1 gibt ihm daraufhin freie Hand, etwas auszuhandeln, sagt aber, das gehe nicht von seinem Geld ab, sondern von den Mädchen. [106] Dabei trifft die Weigerung des Angeklagten N1, sich an dieser Sache selbst zu engagieren bzw. sich ihr anzunehmen, auf das offensichtliche Unverständnis der weiteren Beteiligten: So fragt T1 auf die entsprechende Mittteilung H1s [107] , der sich darüber beschwert, dass er sich kümmern soll und dass N1 das nicht macht, ob der „Alte“ da sei, was H1 verneint. H1 beschwert sich dann erneut, warum er das mit „F6“ machen soll und T1 unterbricht und fragt „was ist denn mit dem los, ist der krank?“, worauf H1 sagt, er habe keine Ahnung, was mit dem los ist, er verstehe gar nichts. Dies belegt nach Auffassung der Kammer die Unüblichkeit einer derartigen Zurückhaltung des Angeklagten N1. dd) Anwesenheit des Angeklagten Dass der Angeklagte N1 praktisch ständig vor Ort war, schließt die Kammer einerseits aus der Gesamtwürdigung der bereits erörterten Beweismittel, die zeigen, dass er die Geschicke der Betriebe engmaschig begleitet hat und stets eingehend über alle Prozesse informiert war. Auch, dass er sich in den Fällen, in denen er nicht vor Ort ist, wie in der Tagschicht in der S1straße 75, praktisch täglich berichten ließ, was sich ereignet hat, spricht dafür, dass dies im Übrigen – bezüglich der Häuser 73 und 77 – überflüssig war, weil er die Kontrolle infolge seiner Anwesenheit selbst wahrnahm. Weiter stützt die Kammer dies auf den Umstand, dass der Angeklagte H1 und die Zeugin T1 es in einem bereits erörterten Gespräch vom 14. März 2012 ausgesprochen merkwürdig finden, dass der Angeklagte N1 sich einerseits um die Beschwerde des Geschädigten F1 nicht persönlich kümmert und in der vorangegangenen Zeit sowohl am Samstag als auch am Sonntag nicht da war und am Tag des Gesprächs (einem Mittwoch) auch nicht reinkommen wollte, was dazu führt, dass T1 fragt, „Was ist denn los mit dem, ist der krank?“. [108] Weiter zeigen eine Reihe von Telefonaten seine Anwesenheit vor Ort: So nutzt der Angeklagte in einigen Telefonaten das Festnetztelefon der S1straße [109] , in anderem Gesprächen kommt zur Sprache, dass er in den Läden ist oder war [110] oder gleich kommt [111] Letztlich hat auch der Angeklagte N1 selber in seiner Einlassung dieses Beweisergebnis - insoweit glaubhaft - bestätigt. c) Verantwortlichkeit des Angeklagten N1 als mittelbarer Täter Den Schluss auf die mittelbare Täterschaft des Angeklagten stützt die Kammer im Wesentlichen auf die Gesamtwürdigung der Ergebnisse der Beweisaufnahme, wobei insbesondere folgende Indiztatsachen von herausgehobener Bedeutung sind: Der Angeklagte war, wie bereits dargelegt der unumstrittene „Chef“ sämtlicher Betriebe der Q1 GmbH. Er übte die Kontrolle engmaschig aus, es entspricht insgesamt seiner Persönlichkeit, alles zu wissen und unter Kontrolle zu haben, wie sich auch anlässlich der Kassiberwirtschaft des Angeklagten noch in der Untersuchungshaft zeigte, wo der Angeklagte es vermochte, ein ganzes System aus Zuträgern und Gewährsleuten zu errichten. Es entsprach bereits der grundsätzlichen Geschäftspraxis, den selbst durch Alkohol- und/oder Drogenkonsum der Freier herbeigeführten Zustand der Willensschwäche von Freiern auszunutzen, um Einnahmen zu erzielen (dazu aa) (1)). Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass es eine Bandenabrede betreffend die Begehung von Betrugstaten gab, in die der Angeklagte auch persönlich einbezogen war (dazu aa) (2)). In den Betrieben wurden die festgestellten Taten begangen, die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte davon – entgegen seiner Einlassung – wusste (dazu bb)). Er ist – wiederum entgegen seiner Einlassung - weder eingeschritten, noch hat er Konsequenzen gezogen, sondern hat im Gegenteil kraft seiner Autorität dafür gesorgt, dass das Stillschweigen nach Außen gewahrt bleibt und die handelnden Vorderleute vor den Auswirkungen einer Entdeckung der Tat innerhalb der Betriebe geschützt. aa) Abrede zur Begehung von Betrugstaten (1) Ausnutzen von selbst herbeigeführten Zuständen der Willensschwäche von Freiern Die Feststellung, dass regelmäßig der selbst herbeigeführte Zustand der Enthemmung und Willensschwäche von Freiern ausgenutzt wurde, um diese zu erheblichen Ausgaben zu veranlassen, stützt die Kammer zunächst auf die Angaben des Sachverständigen Prof. Dr. E2. Dieser hat überzeugend ausgeführt, dass durch die Einnahme von Alkohol oder auch Alkohol mit anderen Betäubungsmitteln Zustände der Enthemmung eintreten können, in denen die Betroffenen die Kontrolle über ihre Ausgaben praktisch vollumfänglich verlieren. Es sei dabei nicht ungewöhnlich, dass die Betroffenen sich ihr Verhalten im Nachhinein nicht mehr erklären können. Die Kammer hat im mehreren Fällen einen entsprechenden Kontrollverlust festgestellt, der nicht ausschließbar auf einen selbst herbeigeführten Zustand zurückzuführen ist, der seitens der Q1 GmbH – ohne dass dies strafbar wäre – ausgenutzt wurde, um maximale Erträge – auch jenseits der finanziellen Leistungsfähigkeit der Betroffenen – zu erzielen: Im Fall des Geschädigten E1 hat die Kammer festgestellt, dass dieser eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,5 Promille hatte. Zugleich hat der Sachverständige Prof. Dr. E2 überzeugend ausgeführt, dass beim Geschädigten E1 auch Kokainrückstände nachweisbar waren, die für den Konsum von Kokain in der (Tat-) Nacht sprächen. Dies schließt die Kammer aus den überzeugenden Angaben des Sachverständigen Prof. Dr. E2, der in der Verhandlung ein Gutachten zu den Blut- und Urinproben des Geschädigten E1 vom auf die Tatnacht folgenden Mittag erstattet hat. Der Sachverständige hat dabei überzeugend dargelegt, dass die Untersuchung der Blut- und Urinprobe einen Konsum von Kokain gemeinsam mit Alkohol beweise. Diese Annahme konnte der Sachverständige nachvollziehbar und überzeugend darauf zurückführen, dass in der Urinprobe auch - nicht quantifiziert - Cocaethylen gefunden worden sei, das ein Abbauprodukt von Kokain sei, das nur bei gleichzeitiger Verstoffwechselung von Alkohol und Kokain entstehe. Andere Abbauprodukte, wie Benzoylecognin, könnten hingegen auch grundsätzlich durch Hydrolyse entstehen. Restbestände einer Haarprobe aus dem Tatzeitraum hat der Sachverständige dann erneut, und zwar nunmehr segmentweise untersucht. Der Sachverständige hat anhand dieser Untersuchung aufzeigen können, dass in allen Ein-Zentimeter-Segmenten der sich über insgesamt 5 cm erstreckenden Haarprobe Kokain und sein Stoffwechselprodukt Benzoylecognin aufgefunden werden konnten, was für einen Kokainmissbrauch über einen längeren Zeitraum spreche. Dies, so hat der Sachverständige plausibel erklärt, spreche erheblich gegen eine Kontamination in der Nacht der angeklagten Ereignisse, weil in dem Fall größere Schwankungen zu erwarten wären. Es sei bei einem Auftrag von außen nicht zu erwarten, dass die Konzentration über die Gesamtlänge der Haare derart homogen sei. Dabei sei es plausibel, dass der Konsum im Laufe des etwa vier bis fünf Monate betragenden Zeitraums reduziert worden sei. Dabei hat die Kammer im Fall E1 (Fallakte 23) weiter festgestellt, dass kurz vor 8:00 Uhr versucht wurde, eine Abbuchung in Höhe von über 7.820 € zu tätigen. Anschließend erfolgten mehrere weitere Versuche mit sinkenden Beträgen. Zur Überzeugung der Kammer handelt es sich dabei um planmäßiges Vorgehen, um sich an das heranzutasten, was die Kreditkarte des E1 noch hergab. Dabei ist bereits der erste Abbuchungsversuch nach der Überzeugung der Kammer nur so zu erklären, dass der nicht ausschließbar selbst herbeigeführte Zustand des Geschädigten ausgenutzt wurde. Denn bereits bestehende Verbindlichkeiten sind angesichts der vorangegangenen Zahlungen zur Überzeugung der Kammer nicht ersichtlich. Auch aufgrund der Tatsache, dass der Geschädigte im Begriff war, einen wichtigen Geschäftstermin zu versäumen, wertet die Kammer als Indiz für den Kontrollverlust des Geschädigten, der zudem nach den Feststellungen bereits am Vormittag jegliche Erinnerung an die Geschehnisse der Nacht verloren hatte und so über das Bestehen von Verbindlichkeiten getäuscht werden konnte. Im Fall des Zeugen L16 (Fallakte 164) hat zum einen dieser selbst glaubhaft angegeben, dass er massiv voralkoholisiert in dem Bordellbetrieb M3 eingetroffen ist. Er hat insoweit angegeben, er habe mit seinem Freund, dem Zeugen N22, bereits den ganzen Tag Alkohol getrunken, sicher so 10-15 Liter Bier, dazu diverse Schnäpse. Der Zeuge N22 hatte keine Erinnerung, wieviel Bier die Zeugen getrunken haben, hat jedoch glaubhaft angeben, es sei jedenfalls mächtig gewesen und sie seien schon richtig stark betrunken gewesen. Die Zeugen L16 und N22 haben dabei insgesamt glaubhaft ausgesagt. Die Zeugen haben das Wochenende der Tat in allen wesentlichen Einzelheiten übereinstimmend bekundet, sie haben freimütig über ihren erheblichen Alkoholkonsum berichtet und von Anfang an keinen Zweifel daran gelassen, dass sie die Verantwortung auch für die Ausgaben des Bordellbesuchs allein bei sich selbst sehen, also ohne jede Belastungstendenz ausgesagt haben. Sie haben dabei Randgeschehen und Details preisgegeben, ohne zugleich zu große Sicherheit zu zeigen. Die Kammer konnte sich anhand eines Videos, das der ehemalige Angeklagte C5 vom Zeugen L16 gefertigt hat, als dieser einen Kreditkartenbeleg unterschrieb, vom Zustand des Zeugen überzeugen, der völlig betrunken wirkt. Der Zeuge L16 wirkte dabei stark verlangsamt und muss sich seinen eigenen Namen praktisch vorsagen, was ebenfalls sehr langsam und lallend geschieht. Dabei scheint der Zeuge auch nicht zu sehen, dass der Beleg bereits eine Unterschrift zeigt und er ihn ein zweites Mal unterschreibt. Der Sachverständige Prof. Dr. E2 hat dazu ausgeführt, dass es sich bei den Unterschriften des Zeugen um regelrechte Paradebeispiele dafür handelt, wie Unterschriften bei schwersten Alkoholisierungen aussähen. Er hat anschaulich ausgeführt, dass gerade die Originalunterschrift des Zeugen L16 sich wegen ihrer individuellen Eigenheiten, die schwer nachzubilden sind, sehr gut für derartige Schlussfolgerungen eignet. So weist die Nüchternunterschrift eine insgesamt eher komplexe Form auf, welche die Buchstaben wie das am Anfang stehende „K“ vergleichsweise und ein „o“ gut erkennen lässt. Dabei hat der Sachverständige ausgeführt, dass Querstrich (gemeint ist der in einem Schwung von hinten ähnlich einem T-Strich durch den l- oder b-förmigen Teil der Nüchternunterschrift) sich hervorragend eigne, Veränderungen aufgrund von Ausfallerscheinungen zu beobachten, weil er sehr schwer nachzubilden sei. Tatsächlich zeigen die Belegunterschriften dann nach den Ausführungen von Prof. Dr. E2 alle Charakteristika schwerer Ausfallerscheinungen. Sie laufen vollkommen aus der Form, die Buchstaben sind in ihrer Kombination nicht mehr erkennbar, das charakteristische „K“ ist gänzlich verschwunden. Auch die Versuche, den Querstrich nachzubilden, sind – wo erkennbar - vollkommen aus der Form geraten und übermäßig großzügig. Hieraus schließt die Kammer, dass der Zeuge L16 letztlich schwer alkoholisiert war. Er war aufgrund seines Zustandes zu sexuellen Handlungen nicht mehr in der Lage. Ebenso wenig war er nach der Würdigung der Kammer dazu in der Lage, die Tragweite seiner Handlungen zu überblicken. Für letzteres spricht dabei auch, dass der Zeuge L16 letztlich so viel Geld ausgegeben hat, dass seine Zahlungsmittel nicht mehr funktionierten und er bei seiner Bank einen Kredit aufnehmen musste, um den Rest des Wochenendes „über die Runden zu kommen“, wie er und der Zeuge N22 übereinstimmend und in der Sache glaubhaft geschildert haben. Die Kammer geht dabei insbesondere davon aus, dass es keine Rolle spielt, wie hoch die Alkoholtoleranz des Zeugen L16 war, und ob dieser eventuell Alkoholiker ist, denn die unmittelbaren Auswirkungen der Alkoholisierung konnte die Kammer anhand des Videos selbst beobachten. Auch der Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass der Zeuge sich von den Auswirkungen her in einem Zustand schwerster Alkoholisierung befand. Ob der Zeuge für diesen Zustand wie ein Normaltrinker über zwei Promille oder als trinkerfahrener Mensch mehr als drei Promille haben muss, kann dahinstehen. Weiter wertet die Kammer den Fall des Zeugen D12 als Indiz dafür, dass der Zeuge schwer alkoholisiert und nicht ansprechbar im Bordell M3 bei den Durchsuchungen angetroffen wurde. So schildert KK I10 in einem umfangreichen Eindrucksvermerk seine Beobachtungen im Zusammenhang mit dem Zeugen D12. Danach war der Zeuge D12 schlafend in einem Sessel angetroffen worden. Die Kammer hat insoweit auch Lichtbilder von der Auffindesituation in Augenschein genommen, die diese Beobachtung bestätigt. Der dazu als Zeuge vernommene Polizeibeamte I11 hat bestätigt, dass dies die Auffindesituation des schlafenden Zeugen darstellt. Die darauf zu erkennende Situation entspricht dem Inhalt des Vermerks, der Zeuge sitzt, nur mit einem Handtuch bedeckt, schlafend in einem Sessel in einem Verrichtungszimmer. Der Zeuge I11 hat weiter glaubhaft angegeben, dass sich die Kreditkarte, wie ebenfalls auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern ersichtlich, in der Küche im Bereich des Computers befand, als die Polizeikräfte den Zeugen schlafend antrafen. Dem Inhalt des Eindrucksvermerks zufolge war der Zeuge D12 zunächst nicht aufzuwecken, auch nicht durch lautes Ansprechen, Schütteln an der Schulter und Kneifen. Erst später im Krankenhaus sei der Zeuge ansprechbar gewesen. Dort sind ausweislich des Vermerks dann Urin- und Blutproben entnommen worden, die in der Gerichtsmedizin E1 untersucht worden sind. Hierzu hat der Sachverständige Prof. Dr. E2 sein Gutachten erstattet und ausgeführt, dass die Blutproben eine Alkoholkonzentration von 2,22 Promille aufgewiesen haben, die Alkoholkonzentration im Urin sei noch höher gewesen. Der Sachverständige hat dabei überzeugend ausgeführt, dass sich der Zustand des Zeugen ohne weiteres aus dem Alkoholisierungsgrad erklären lassen, Anzeichen für die Einnahme von Drogen oder anderen, zentral wirksamen Stoffen bestünden nicht. Der Sachverständige konnte dabei insbesondere überzeugend erläutern, dass aufgrund des Auffindens von Hordenin ein nicht unerheblicher Bierkonsum feststehe und dass die festgestellten Begleitalkohole auf erheblichen Sektkonsum hindeuteten. Auch aus einem Telefonat des Angeklagten H1 mit dem Zeugen E3 [112] ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, dass Gäste für die Beteiligten bekanntermaßen regelmäßig in einem desorientierten Zustand gerieten und dass dies auch ausgenutzt wurde. So zieht die Kammer diesen Schluss aus den Angaben des H1, er mache seine Fehler auf der Arbeit und er sei sehr risikolustig, aber er habe jetzt zum ersten Mal in den dreieinhalb Jahren in der 75 mit sieben Monaten Pause einen Storno gehabt, obwohl er es „sogar vollkommen übertrieben habe“, in Verbindung mit dem weiteren Inhalt des Gesprächs, in dem es insgesamt darum geht, dass E3 H1 wegen seiner Risikobereitschaft kritisiert. E3 gibt dabei an, dass er auch T1 gesagt habe, dass H1 die Gäste oft wirklich auseinandernehme. „N1“ – N1 - befürworte es, wenn der „N4 oder du“ – C5 und H1 - die Gäste komplett auseinandernehmen würden, auch wenn das bedeute, dass die vielleicht nicht wiederkommen. H1 wisse ja, wie manche Gäste reagierten, wenn die wach werden. Es sei seiner Ansicht nach nicht zukunftsorientiert, wenn das dazu führe, dass die Gäste nicht wiederkämen, wenn dann aus einem „500er plötzlich ein 1000er Zimmer“ würde und die seien dann irritiert, wenn sie wach würden oder irgendwie sowas, es gehe ja nicht um Storno, sondern die kämen dann eben nicht wieder. (2) Bandenabrede Die Kammer ist überzeugt, dass die Abrede zur Begehung von Betrugstaten zumindest zwischen N1, H1 und Z1 anhand objektiver Beweismittel belegt ist: Diesen Schluss stützt die Kammer maßgeblich auf zwei Gespräche zwischen der ehemaligen Mitangeklagten Z1 vom 16. März 2012, die diese mit dem Angeklagten H1 um 9:30 Uhr unter dessen Mobilfunknummer [113] und mit dem Angeklagten N1 um 12:11 Uhr unter dessen Mobilfunknummer [114] andererseits führte. Die Kammer zieht aus dem Inhalt der Gespräche den Schluss, dass Z1 den beiden Angeklagten mitteilt, dass man von dem Freier „E9“ - wegen dessen offenbar neu gewonnener Vorsicht und der daraus folgenden Vorkehrungen - nicht mehr abbuchen konnte, als dieser wollte und an Leistungen in Anspruch genommen hatte. Weiter zieht die Kammer aus den Gesprächen den Schluss, dass der Freier, der lediglich als „E9“ bezeichnet wird, den Gesprächsteilnehmern als Stammkunde bekannt ist. Schließlich zieht die Kammer den Schluss, dass den Gesprächsteilnehmern ebenso bekannt ist, dass man – gäbe es die Vorkehrungen nicht – mehr abgebucht hätte, als der Freier schuldete und dass dies in der Vergangenheit auch so praktiziert worden war. Diesen Schluss zieht die Kammer insbesondere aus dem Umstand, dass Z1 ausdrücklich - und regelrecht entschuldigend - erläutert, dass man aus den von ihr genannten Gründen leider nichts machen konnte. Die Kammer zieht hieraus den Schluss, dass die Äußerung der Z1, sie habe nichts machen können, sich auf illegales, also strafbares Verhalten der Q1 GmbH oder ihrer Mitarbeiter gegenüber dem Kunden bezieht. Denn es leuchtet nicht ein, welches legale geschäftliche Verhalten der Q1 GmbH oder der Gesprächsteilnehmer dadurch, dass der Freier genau aufpasst und sich das selber ausrechnet und eine Karte mit PIN benutzt, unterbunden werden soll. So stellen diese Vorsichtsmaßnahmen eines Freiers kein Hindernis dafür dar, den Freier zu weiteren Leistungen, teureren Zimmern oder höheren Stundensätzen zu überreden. Daraus, dass Z1 sich entsprechend äußert und keinerlei Rückfragen erfolgen, was sie denn meint oder was das Problem sei, zieht die Kammer weiter den Schluss, dass ihren jeweiligen Gesprächspartnern – N1 und H1 - bewusst ist, dass Z1 illegale (Betrugs-) Praktiken anspricht. Dabei wird nicht übersehen, dass Z1 das zunächst von ihr geführte Gespräch im Anschluss an ihre Äußerungen an den Angeklagten H1 übergibt, der dann N1 gegenüber äußert, dass E9 nicht abgezogen werden wolle, woraufhin der Angeklagte N1 angibt, man wolle den auch nicht abziehen. Anschließend erläutert der Angeklagte H1, dass der Freier auch gerne 400, 500 € zahle, wenn man ihm denn etwas entsprechendes anbiete, was seinen (H1s) Frauen gelänge, denen der Nachtschicht aber offenbar nicht. Dies lässt die Kammer das Gespräch im Ergebnis nicht anders bewerten. Denn nach der Würdigung der Kammer liegt es nahe, dass der Angeklagte N1 auf die explizite Wortwahl wie „der will ja nicht abgezogen werden“ angesichts der Überzeugung der Kammer, dass die Beteiligten mit einer Telefonüberwachung zumindest rechneten, so reagiert, dass er derlei – den Gesprächspartner unterbrechend - umgehend von sich weist. Auch beruhte das Geschäftsmodell der Q1 GmbH keineswegs ausschließlich auf der Begehung von Straftaten. Straftaten sollten nach der Würdigung der Kammer vielmehr lediglich bei sich bietenden Gelegenheiten begangen werden. Dass man gleichzeitig und stets versucht, die Einnahmen (auch) auf legalem Wege zu maximieren, unabhängig davon, ob man den Erlös durch illegales Handeln noch weiter ausbaut, ist nur folgerichtig, wenn das übergeordnete Ziel ist, möglichst viel Geld zu verdienen. In der Gesamtschau zieht die Kammer aus diesen Umständen den Schluss, dass sich sämtliche Gesprächsteilnehmer, also Z1 sowie die Angeklagten N1 und H1 darüber im Klaren waren, Freier finanziell zu übervorteilen, indem man nicht bestellte oder nicht erbrachte Leistungen abrechnet oder überhöhte Preise ansetzt, weil bestimmte Freier in der Vergangenheit offenbar nicht aufgepasst und nicht nachgerechnet haben und auch keine PIN eingeben mussten. Die Kammer zieht aus diesen Gesprächen den Schluss, dass in der Vergangenheit zwischen den Gesprächsteilnehmern zumindest eine konkludente Abrede dahin getroffen wurde, Freier bei sich bietender Gelegenheit mehr als geschuldet zahlen zu lassen. In dieselbe Richtung deutet die Kammer auch ein weiteres Gespräch zwischen der ehemaligen Mitangeklagten Z1 und dem Angeklagten H1 vom 13. Mai 2012 [115] mit Bezug zur Fallakte 86 (M2). In dem Gespräch weist der H1 Z1 an, sie möge Abbuchungen von der EC-Karte des Geschädigten M2 für Abbuchungen benutzen, weil der M2 die Kreditkarte zu viel kontrolliere, das sei nicht gut. Auch hieraus zieht die Kammer den Schluss, dass eine grundsätzliche und offen praktizierte Praxis bestand, bei sich bietender Gelegenheit mehr abzubuchen, als der jeweilige Freier schuldete. Auch in diesem Fall zieht die Kammer aufgrund der Gesamtwürdigung der Beweismittel nicht den Schluss, dass der Inhalt des Gesprächs auch unverfänglich zu erklären ist. Zwar mag dieses eine Gespräch bei isolierter Betrachtung einen anderen Schluss zulassen: Etwa, dass vermieden werden sollte, dass den Freiern das ganze Ausmaß ihrer Ausgaben klar wird, um zu vermeiden, dass sie mit Blick auf ihre Ausgaben sich in Zukunft kontrollierter und sparsamer verhalten. Bei einer Gesamtwürdigung der Gespräche zieht die Kammer diesen Schluss jedoch nicht. Denn einerseits ist der Zeuge M2 tatsächlich unter Ausnutzung seiner fehlenden Aufmerksamkeit finanziell übervorteilt worden, wie die Feststellungen der Kammer ergeben haben. Zudem sind die bereits angeführten Gespräche betreffend den „E9“ nach der Würdigung der Kammer nicht in entsprechender Weise zu erklären. Auch ein Gespräch, das die Zeugin T1 am 9. Februar 2012 mit dem gesondert Verfolgten E3 führt, versteht die Kammer in dieser Richtung. [116] In diesem Gespräch berichtet E3 T1, dass er bei einem Gast „eine Stunde mehr draufgehauen“ habe und „extra Tip gemacht“ habe, was insgesamt 640 € gebracht habe. T1 erwidert, sie habe schon lange kein schlechtes Gewissen mehr, das lasse sie neuerdings zu Hause. Dies wertet die Kammer als weiteren Beleg dafür, dass zum einen bei sich bietenden Gelegenheiten den Kunden Leistungen in Rechnung gestellt wurden, die nicht erbracht worden sind; denn so versteht die Kammer die Angabe E9, er habe „eine Stunde mehr draufgehauen“. Auch die Erwiderung von T1 spricht für diese Lesart, die dies ohne Umschweife in den Zusammenhang mit einem eigentlich zu erwartenden, schlechten Gewissen stellt. Die Kammer wertet das Gespräch auch als Beleg für die umfassende Verbreitung der entsprechenden Praktiken in den Betrieben der S1straße, in die mit T1 und E3 weitere zentrale Figuren, darunter die formelle Geschäftsführerin, offenbar eingeweiht und einbezogen waren. Dabei zieht die Kammer aus den bereits angeführten Gesprächen auch den Schluss, dass sich solche Gelegenheiten aus Sicht der Beteiligten regelmäßig aus einer fehlenden Aufmerksamkeit oder Sensibilität der Freier ihren Ausgaben gegenüber ergaben. Den Schluss, das entsprechende Gelegenheiten auch tatsächlich bestanden, stützt die Kammer weiter auch auf die glaubhaften Angaben der Geschädigten C4 und M2, die anschaulich und nachvollziehbar beschrieben haben, dass und warum sie letztlich gar keinen genauen Überblick über ihre Ausgaben im Bordell hatten und vielleicht auch gar nicht haben wollten. Dies galt offenbar selbst dann, wenn diese sich auf insgesamt nahezu 180.000 € wie im Fall C4 oder mehr als 120.000 € wie im Fall M2 beliefen. Insoweit hat insbesondere der Geschädigte C4 nachvollziehbar und glaubhaft angegeben, dass ihm prinzipiell klar war, dass er sehr viel Geld ausgegeben hat, dass er sich das aber auch nicht wirklich eingestehen wollte und deswegen - und auch aus Gründen der Heimlichkeit Angehörigen gegenüber - nicht nur die Belege sofort vernichtete, sondern auch die anderweitigen Informationsquellen wie Kreditkartenabrechnungen etc. mehr oder weniger ignorierte. Der alleinstehende Geschädigte M2 hat ebenfalls glaubhaft beschrieben, dass ihm das Geld nicht sonderlich fehlte und dass er sich in der damaligen Phase seines Lebens einfach hat treiben lassen ohne über die Ausgaben Buch zu führen. Die Kammer geht auch davon aus, dass der Umstand, dass der Angeklagte H1 nicht ausschließbar Kunden im Einzelfall auch ohne Kenntnis des Angeklagten N1 betrogen haben kann, nicht gegen eine grundsätzliche Bandenabrede spricht. Denn die Kammer zieht aus der Gesamtwürdigung der Beweislage den Schluss, dass dem Angeklagten N1 klar war, dass auch hinter seinem Rücken Betrügereien begangen werden. Dies war ihm aber ausdrücklich egal, solnge der Laden lief und er sein Geld damit verdiente, was automatisch immer der Fall war, wenn als Zahlungsmittel Karten eingesetzt wurden. Diesen Schluss zieht die Kammer insbesondere aus dem in Augenschein genommenen Telefonat zwischen dem Angeklagten N1 und X1 vom 16. Juni 2012 [117] , in dem N1 zu X1 auf dessen Vorhalt, „T17“ würde sie berauben, angibt, er habe bereits gesagt, das gelte auch für „N4“, das sei okay, wenn sie von denen beraubt würden, solange sich das für sie rechne. Weiter ergibt sich auch aus dem auf das Diktiergerät aufgenommene Gespräch zwischen N1 und L15, dass er (N1) damit arbeiten kann, wenn jemand konstant klaut, solange er loyal ist. Die Kammer zieht insoweit den Schluss, dass der Angeklagte N1 als Bandenchef den Untergebenen auch eigene Entscheidungs- und Organisationsspielräume im Rahmen der Bandenabrede zubilligte und sich dabei sogar bewusst war, dass diese Spielräume auch – z.T. zu seinen Lasten - missbraucht werden. Dies entkräftet weder den Umstand, dass dem Angeklagten N1 klar war, dass entsprechende Taten begangen werden, noch den Umstand, dass diese Taten im Grundsatz mit seiner ausdrücklichen Billigung aufgrund zumindest konkludenter Bandenabrede begangen wurden. Weiter zieht die Kammer aus der Gesamtwürdigung der Beweislage den Schluss, dass aus Tätersicht durchgreifende Gründe für eine Einbeziehung der Servicekräfte sprechen, selbst dann, wenn die Tatausführung an sich auch ohne deren Hilfe oder Mitwisserschaft möglich ist. So scheint es zwar denkbar, dass etwa im Fall C4 der Angeklagte H1 die entscheidenden Tathandlungen für die Herbeiführung des Erfolges alleine und ohne Kenntnis weiterer Personen durchgeführt haben könnte. Jedoch ist schon unter dem Gesichtspunkt der drohenden Aufdeckung eine grundsätzliche Einbeziehung zumindest der Servicekräfte und der im Einzelfall handelnden Prostituierten tunlich, wenn nicht notwendig. Dies zeigt exemplarisch auch der Fall U2, in dem der ehemalige Mitangeklagte C5 eingeräumt hat, dass er den Geschädigten U2 betrogen hat. Soweit er dabei zunächst angegeben hat, dass die ehemalige Mitangeklagte C8 damit nichts zu tun hatte, konnte die Kammer dem nicht folgen. C5 hat auf Nachfragen und Vorhalte der Kammer hierzu nicht geantwortet. Denn im Fall U2 ruft der Geschädigte U2 nach der Tat im M3 an, erreicht C8 und fragt diese einigermaßen konsterniert, dass er doch wohl nicht 15.000 € im M3 ausgegeben habe. Dies wird von der Zeugin C8 umgehend bestätigt. Hieraus zieht die Kammer nicht nur den Schluss, dass C8 klar war, welche Bargeldsummen der Geschädigte U2 gezahlt hatte. Dies zeigt auch, welche Gefahren aus Tätersicht bestehen, wenn die Personen, die ans Telefon gehen, nicht aufgrund einer zumindest konkludenten Abrede wissen, dass sie im Zweifel „dicht halten“ müssen. So würde es aus Tätersicht kaum beherrschbare Risiken produzieren, wenn ein nicht eingeweihter Mitarbeiter an das Telefon geht und einem Kunden gegenüber Angaben macht, die die Gefahr bergen, dass ein etwaiger Betrug auffliegt. Derartige Gefahren mögen noch beherrschbar erscheinen, wenn es sich um Betrügereien geringeren Umfanges handelt, wie z.B. ein leicht überhöhter Stundensatz. Werden jedoch, wie in den Fällen M2, C4 und U2 Leistungen in erheblichem Umfang abgerechnet, die gar nicht erbracht wurden, muss aus Tätersicht gewährleistet sein, dass nicht die Gefahr besteht, dass im Falle eines Anrufs jemand ans Telefon geht und dem Kunden mitteilt, dass die betreffende Dame an dem Tag gar nicht da war, etwa aufgrund Urlaubs. Auch der Fall des Geschädigten E1 lässt sich so, wie von der Kammer festgestellt, nicht alleine in die Tat umsetzen. So hat der Geschädigte E1 glaubhaft angegeben, dass er morgens von mehreren Personen zu Zahlungen aufgefordert worden ist, die er nach den Feststellungen der Kammer nicht mehr schuldete. Auch in diesem Fall haben mehrere Beteiligte mitgewirkt. Für die von der Kammer angenommene Bandenabrede spricht im Zusammenhang mit der Fallakte 39 (F1) weiter der Umstand, dass in einem weiteren, in Augenschein genommenen Telefonat der gesondert Verfolgte Q2 dem Angeklagten H1 offen mittteilt, dass die Prostituierte mit dem Arbeitsnamen „F5“ gar nicht oben war, woraus die Kammer den Schluss zieht, dass die entsprechende Abbuchung nicht gerechtfertigt war. Der Angeklagte H1 unterbricht Q2 sofort und wechselt umgehend das Thema, was die Kammer wiederum darauf zurückführt, dass den Beteiligten im Grundsatz klar ist, dass über derlei nicht offen am Telefon gesprochen werden darf. Auch telefonierte der frühere Mitangeklagte C5, nachdem er weitere Zahlungen vom G1 nicht erhalten kann, mit dem Angeklagten H1. G1 hatte das M3 besucht und war dort von C5 betrogen worden (FA 15). Der frühere Mitangeklagte C5 bietet H1 an, G1 in die S1straße zu schicken. Zwar gibt er auch an, dessen Karten seien „platt“ und er könne im M3 nicht mehr zahlen. Zahlungen mittels Überweisungen könne ja H1 noch machen. Allerdings gibt der frühere Mitangeklagte zunächst auch an, dass der Gast nicht mehr zahlen „wolle“ und betont gegenüber dem Angeklagten H1, dass der Gast noch erheblich alkoholisiert sei. [118] In einer Gesamtschau zeigt dies ein Zusammenwirken der Beteiligten der Bordellbetriebe bei der Begehung von Betrugstaten innerhalb der Vorgaben der Bandenabrede und dass auch die Beteiligten im M3 Teil der Bande waren. bb) Kenntnis des Angeklagten N1 von weiteren Taten und Würdigung seiner Einlassung Für die Würdigung der Kammer spricht dabei auch die grundsätzliche Kenntnis des Angeklagten N1 von den in seinen Betrieben begangenen Taten. Dass der Angeklagte diese Kenntnis hatte, schließt die Kammer aus einer Reihe von Indizien: So hat die Kammer festgestellt, dass der Angeklagte praktisch stets vor Ort war und eine engmaschige Kontrolle der Betriebe ausübte und sich stets über alle Vorgänge in den Betrieben bis in den Details informiert hielt. Dabei war der Angeklagte nach der Überzeugung der Kammer so außerordentlich gut informiert, dass es ihm gelang, auch Umstände aus dem Privatleben der Beschäftigten zu erfahren, die nicht nur privat waren, sondern vor ihm regelrecht verheimlicht werden sollten. Dies schließt die Kammer neben den bereits festgestellten Umständen insbesondere auch aus dem Inhalt eines Telefonats, das die Zeugin T1 mit dem Zeugen E3 führte, in dem es darum geht, dass private Beziehungen zwischen den Angestellten und den Prostituierten nicht geduldet würden. Dabei erklärt T1, N1 habe ihr gesagt, dass er genau wisse, wann und mit wem E3 geschlafen habe. N1 habe zu ihr, nachdem sie leugnete, davon zu wissen, gesagt, „J5, du weißt die ganzen Jahre, mit wem der E6 gefickt hat, oder meinst du ich bin doof und weiß das nicht.“ [119] In dem Zusammenhang äußert T1, dass N1 alles wisse. E3 beschwert sich, dass N1 nicht immer alles glauben soll, was man ihm erzählt, das seien nur zwei gewesen. Weiter geht es auch darum, dass die Prostituierten „J1“ und „D4“ einfach keine Lust mehr hatten, in O6 zu wohnen, weil die auf „das ganze Überwachungsding“ in O6 keinen Bock mehr haben, was der „N1“ da veranstaltet, um alles „unter einem Hut“ zu halten. Auch ein weiteres Beziehungsgerücht kannte der Angeklagte N1 nach dem Inhalt des Gesprächs. Die Kammer zieht daraus den Schluss, dass alle Informationen, einschließlich aller Gerüchte, den Angeklagten N1 zuverlässig erreichten. Es wird auch thematisiert, dass aus Sicht E9 der Angeklagte N1 davon ausgehe, dass man ihm „die Frauen“ wegnehme, und N1 habe zu ihm gesagt, er solle doch erstmal eine Prostituierte anbringen, bevor er sich da eine suche. E3 kommentiert das T1 gegenüber, dass wenn er in der Lage wäre, Frauen für sich anschaffen zu lassen, würde er die sicher nicht „N1“ bringen, sondern das für sich selber machen. Dabei geht die Kammer davon aus, dass die Kenntnis von dem Umstand, dass Kunden auch gegen ihren Willen betäubt wurden, in den Betrieben verbreitet war und insbesondere auch bei Mitgliedern der bereits festgestellten Bande vorlag. Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus den Reaktionen etwa in dem Gespräch der Zeugin M4 mit dem Angeklagten H1, [120] in dem zur Sprache kommt, dass die Zeugin U3 sich mit ihrem Verdacht an die M4 gewendet hat. Dabei zieht die Kammer den Schluss, dass die Beteiligten wussten, dass solche Taten vorkamen aus folgenden Umständen: Keiner der Gesprächspartner zieht die Angaben der Zeugin U3 auch nur im Geringsten in Zweifel oder schildert sie als bloßen Verdacht. Es sind vielmehr beide sofort davon überzeugt, dass es so gewesen ist, dass die U3 das Glas verwechselt hat und deswegen psychisch und physisch am Ende war. Keiner der beiden Gesprächsteilnehmer wirkt davon im Übrigen im Mindesten überrascht, vielmehr reagiert H1 so, dass er sagt, er habe es doch gewusst und von Anfang an Recht gehabt, was die Zeugin M4 bestätigt. Es haben also beide Gesprächspartner ohnehin schon damit gerechnet, dass derlei geschehen sein könnte. H1 unterliegt am Anfang sogar dem Missverständnis, dass er U3 selbst für tatbeteiligt hält, wird dann aber von M4 darüber aufgeklärt, dass diese keine Ahnung gehabt habe, weil die sonst bei sowas immer nicht dabei sei, was die Kammer als Beweis der Kenntnis der beiden wertet, dass solche Dinge vorkommen und zugleich als Beweis dafür, dass man auch im Grundsatz weiß, wer diese Art von Taten begeht. Es wird offenkundig – insoweit konsequent - nicht einmal in Betracht gezogen, dass man die Polizei informieren könnte (oder den Freier entschädigen), vielmehr kommen die beiden überein, den Angeklagten N1 informieren zu müssen, aber nicht am Telefon, was dann auch geschah. Schließlich äußert H1 noch seinen Unmut über die Auswahl des Opfers. Dass der Angeklagte N1 stets über alles unterrichtet wurde, zeigt sich exemplarisch auch an dem Fall der Prostituierten mit dem Arbeitsnamen „T27“. Aus der Telekommunikationsüberwachung ergibt sich, dass ein Gast im M3 am 9. Februar 2012 angegeben hat, ihm sei sein Portemonnaie geklaut worden. Dies hat bei einer beteiligten Prostituierten namens „T27“ nach dem Inhalt der Gespräche dazu geführt, dass sie sich fürchterlich aufgeregt und die Polizei gerufen hat. Der ehemalige Mitangeklagte C5 wendet sich mit diesem Problem an N1. [121] C5 befürchtet, dass die Prostituierte der Polizei erzählt, er würde sie festhalten. Der Angeklagte N1 entscheidet, dass „T27“ sofort raus muss und macht sich persönlich auf den Weg. Später hält der Angeklagte N1 „T27“ dann am Telefon vor, sie würde seine Gäste beklauen und ihm die Polizei ins Haus holen, das könne sie am C19 machen. [122] Im Ergebnis teilt der Angeklagte N1 mit, man entlasse die Frau sofort und entschädige den Gast mit einem Gratisabend. [123] Aufgrund der vollständig anderen Gesamtumstände (die Tat ist eine andere, nämlich eine offene Tat, die der Gast erkennt, C5 wird durch die Prostituierte der Freiheitsberaubung bezichtigt, die Polizei wird gerufen) wertet die Kammer den Umstand, dass die Prostituierte gefeuert wird, nicht als durchgreifendes entlastendes Indiz. Dass der Angeklagte N1 die Taten weiter auch bewusst geduldet hat, schließt die Kammer aus dem Umstand, dass er frühzeitig und immer wieder Kenntnis von Strafanzeigen vergleichbaren Inhalts erlangt hat, in denen Kunden sich darüber beschwerten, man habe sie betrogen. Dabei wurden auch Vorwürfe laut, es sei zum Einsatz von KO-Mitteln gekommen. Dies ergibt sich aus der Aussage des Zeugen EKHK E5, der glaubhaft bekundet hat, dass diese Anzeigen letztlich auch den Anlass der Bildung der EK-Q6 bildeten. Danach war im Vorfeld der EK-Q6 bei der Staatsanwaltschaft praktisch durch Zufall aufgefallen, dass es eine Reihe von 14 zunächst eingestellten Ermittlungsverfahren und vier weiteren, noch laufenden Ermittlungsverfahren in Bezug auf die Bordelle der Q1 GmbH gab, in denen sich die von den Anzeigenerstattern geschilderten Vorwürfe sehr stark geglichen hätten. So hätten mehrere Anzeigenerstatter berichtet, dass ihnen nach dem Erstgetränk die Erinnerung gefehlt habe. Dies habe nach der Aussage des Zeugen E5 dazu geführt, sich mit der „S1straße“ eingehender zu befassen, woraus letztlich dann die EK Q6 hervorgegangen sei. Diese habe dann im Unterschied zu den Altfällen verdeckt ermittelt. Dies hat nach den Feststellungen der Kammer aufgrund der umfassenden Beweisaufnahme jedoch keinerlei Folgen gehabt. So sind zwar organisatorische Vorkehrungen getroffen worden, um den Zahlungsfluss zu gewährleisten: So hat die Kammer festgestellt, dass den Buchungen teils Centbeträge hinzugesetzt wurden. Dies ergibt sich aus den Finanzermittlungen, welche derartige Cent-Beträge teils aufzeigten, wie etwa im Fall des Zeugen B1, Fallakte 27. Hintergrund war nach der insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen B6, dass die Sicherheitssysteme der Kreditkartenfirmen auslösten und weitere Buchungen sperrten, wenn mehrfach zeitlich nacheinander der gleiche Betrag abgebucht wurde. Daher und auch zur Klarstellung für den Freier haben man diese Centbeträge eingeführt. Weiter hat der Zeuge B6 glaubhaft angegeben, dass Ausweise von Freiern kopiert wurden, um unberechtigten Stornos vorzubeugen. Der Angeklagte N1 hat sich dementsprechend eingelassen. Diese Vorkehrungen wertet die Kammer nicht als Indiz für rechtswidrige Taten. Die Vorkehrungen sind nach der Überzeugung der Kammer letztlich ambivalent: Sie dienten der Gewährleistung des Zahlungsflusses und der Abwehr von Stornierungen, also Interessen, die sowohl bei redlicher als auch bei unredlicher Geschäftsführung bestehen. Dies zeigt jedoch zur Überzeugung der Kammer, dass organisatorische Vorkehrungen umgesetzt werden konnten und auch wurden, um auf sich zeigende Probleme zu reagieren. Die gesamte Beweisaufnahme und auch die Einlassungen der Angeklagten haben zur Überzeugung der Kammer jedoch keinerlei Hinweis darauf ergeben, dass auch nur versucht worden wäre, irgendeine nennenswerte Aufklärungsarbeit hinsichtlich der sich häufenden Vorwürfe zu betreiben. Dies beispielsweise anlässlich der - etwa der von Zeugin T4 geschilderten - alle vier bis sechs Wochen stattfindenden Teambesprechungen anzusprechen, hätte nahegelegen. Der Angeklagte N1 hat sich lediglich zum Fall F1 dahingehend eingelassen, dass er versucht habe, die Geschehnisse aufzuklären. Die Kammer ist jedoch überzeugt, dass die entsprechende Einlassung widerlegt ist. Denn aus den erhobenen Beweisen ergibt sich, dass der Angeklagte aus Anlass der Aufdeckung einer Tat seinen Einfluss geltend gemacht hat, um die Betroffene, die Zeugin U3, zum Schweigen zu bringen, deren Aussage er auch noch in der laufenden Hauptverhandlung mittels über Kassiber instruierter Gewährsleute zu beeinflussen versuchte. (1) Auseinandersetzung mit der Einlassung des Angeklagten N1 zur Fallakte 39 und Würdigung seiner Rolle Dass die Einlassung des Angeklagten N1 zur Fallakte 39 widerlegt ist und dieser - im Gegenteil dazu - zwar positive Kenntnis von Taten - auch solchen, bei denen die Gäste betäubt wurden –, jedoch gerade keinerlei Interesse an ihrer Aufklärung oder Unterbindung hatte, schließt die Kammer aus dem Nachtatgeschehen. Die Kammer ist im Fall F1 der Überzeugung, dass KO-Mittel eingesetzt worden sind. Der Angeklagte zieht sich dann im Anschluss an die Tat aus der Abwicklung der Beschwerde des Geschädigten F1 komplett zurück, was so unüblich ist, dass es auf die weiteren Beteiligten regelrecht befremdlich wirkt, wie sich insbesondere aus den in Augenschien genommenen Telefonaten zwischen N1 und H1 [124] sowie H1 und T1e [125] ergibt. So versucht der Angeklagte H1 in dem ersten Gespräch von dem Angeklagten N1 Anweisungen zu erhalten, wie er verfahren soll in Bezug auf die Beschwerde des Geschädigten, der sich mit den Verantwortlichen der S1straße treffen will. Der Angeklagte N1 bestimmt, dass sich H1 mit dem Gast treffen soll, gemeinsam mit „F6“, der gesondert Verfolgten M4. Darauf reagiert der Angeklagte H1 dahingehend, dass er doch nicht über das Geld des Angeklagten N1 verfügen könne, der Angeklagte N1 erwidert, er könne dem Gast nichts sagen, er sei nicht dabei gewesen noch sonst irgendwo. Allerdings erklärt der Angeklagte N1 in dem Gespräch noch, dass er nicht bereit sei, von „seinem“ Geld Erstattungen zu leisten. Der Angeklagte hat sich ausgehend davon dahingehend eingelassen, er habe keine Kenntnis irgendwelcher Taten erlangt. Der im Raum stehende Verdacht habe sich aus seiner Sicht infolge der durch ihn persönlich veranlassten und betriebenen Nachforschungen vollständig zerstreut. Die Kammer erachtet diese Einlassung für widerlegt: Die Einlassung, die erst nach einer langjährigen Beweisaufnahme erfolgte, ist an die Ergebnisse der Beweisaufnahme angepasst. So hat der Angeklagte die erstmals von der Zeugin M4 ins Spiel gebrachte Theorie des Medikamentenmissbrauchs zunächst heimlich weiterverfolgt, indem er in einem Kassiber an den Zeugen U6 diesen auffordert, „unsere U3“, also die Zeugin U3, „nochmal“ zu kontaktieren, um sie nach dem Namen der Medikamente zu fragen, die sie seinerzeit für ihre Bauchspeicheldrüse genommen habe. [126] Dabei blieb jedoch unerwähnt, dass die Zeugin U3 in ihrer Vernehmung zwar ein Alkoholproblem und auch ein Bauspeicheldrüsenproblem eingeräumt, jedoch auf Nachfrage ausdrücklich bekundet hat, dass sie seinerzeit keine Medikamente genommen hatte. Diese Aussage der Zeugin U3 bewertet die Kammer wiederum als glaubhaft, weil kein Motiv für eine entsprechende Falschaussage ersichtlich ist. Die Zeugin hat vielmehr erhebliche Anstrengungen unternommen, den Angeklagten N1 zu entlasten. Die Kammer geht – angesichts des sonstigen Erinnerungsvermögens der Zeugin - auch nicht davon aus, dass sie eine Einnahme von Medikamenten vergessen würde. So hat die Zeugin bekundet, dass sie insbesondere wegen ihrer Bauchspeicheldrüsenproblematik befürchtet habe, dass etwas im Glas gewesen sei. Dies lässt eine in der Sache nachvollziehbare Sensibilisierung der Zeugin für ihre gesundheitlichen Belange erkennen, die es nach der Würdigung der Kammer unwahrscheinlich macht, dass die Zeugin – bei gegebenem Erinnerungsvermögen - einfach vergisst, dass sie zudem auch noch Medikamente eingenommen hatte, was ja damals aufgrund des Zusammenwirkens mit Alkohol und KO-Mitteln zu weiteren Komplikationen hätte führen können. Die Kammer ist angesichts dessen überzeugt, dass das Schreiben einen Versuch darstellt, die Aussage der Zeugin U3 im Nachhinein - außerhalb der Hauptverhandlung - zu beeinflussen und sie dazu zu bringen, ihre Aussage vor der Kammer nachträglich entsprechend anzupassen. Nachdem dieses Ansinnen – die Erklärung, der Zustand der Zeugin sei durch Medikamente und Alkohol verursacht worden – gescheitert war, weil die Kammer entsprechende Beweisanträge auf erneute Vernehmung der Zeugin U3 und Einholung von Sachverständigengutachten zurückgewiesen hat, hat der Angeklagte sich dann wie oben dargestellt eingelassen und letztlich mit einer ganzen Randgeschichte darzulegen versucht, dass und warum die Zeugin U3 letztlich überzeugend angegeben hat, sie habe lediglich zu viel getrunken, warum er dies geglaubt habe und die Sache für ihn damit nach bestem Wissen und Gewissen erledigt gewesen sei. Die Kammer ist aufgrund der Ergebnisse der Beweisaufnahme überzeugt, dass die Angaben des Angeklagten auch insoweit falsch sind: Der Angeklagte N1 hat in seiner Einlassung eine Reihe von Telefonaten angeführt, die zeigen sollen, dass seine Version der Geschichte zutrifft. Keines dieser Telefonate stützt allerdings nach Auffassung der Kammer die Richtigkeit der Schilderungen des Angeklagten. Vielmehr zeigen sie überwiegend, dass die Schilderungen gerade nicht zutreffen können: So hat der Angeklagte beispielsweise – soweit im Einklang mit den in Augenschein genommenen Gesprächen und einer verlesenen SMS - angegeben, dass es am 15. März 2012 Probleme bei der Anreise der Zeugin U3 gegeben und er sich dabei eingeschaltet habe, weil „L11“ die Zeugin nicht abgeholt habe. [127] Er hat dann weiter angegeben, dass die Zeugin U3 tatsächlich nicht zur Arbeit erschienen sei, weil ihr Freund einen Autounfall gehabt habe. Dabei ist zwar richtig, dass die Zeugin U3 aus Anlass eines Unfalls ihres Freundes nach Wuppertal gefahren ist, was sich aus einem abgehörten Telefonat ergibt. [128] Sie wurde jedoch zuvor ausweislich eines weiteren Gesprächs doch noch von „L11“ abgeholt und hat sich auf den Weg in die S1staße gemacht. [129] Dort angekommen, führte sie nach den Feststellungen der Kammer dann das bereits erörterte Gespräch mit der Zeugin M4, über welches die Zeugin M4 anschließend, um 21:17 Uhr, dem Angeklagten H1 berichtete. Bereits in diesem Gespräch wird zwischen H1 und M4 erörtert, dass man dies alles auch dem Angeklagten N1 mitteilen müsse, aber nicht am Telefon, das müsse man vor Ort klären. [130] Tatsächlich wurde der Angeklagte N1 am 16. März 2012 gegen 0:50 Uhr unterrichtet, wie sich aus einem weiteren Gespräch des Angeklagten mit der U3 selbst ergibt, indem sich U3 erkundigt, ob er von ihrem Gespräch mit der M4 wisse, was der Angeklagte bestätigt und sagt, darüber müsse man in aller Ruhe mal morgen reden. [131] „Morgen“ wäre nach Auffassung der Kammer der 16. März 2012 gewesen, da das Telefonat in der Nacht vom 15. auf den 16. März 2012 kurz nach Mitternacht stattgefunden hat. Danach ist die Kammer davon überzeugt, dass die Schilderung des Angeklagten, dass er sich sehr gewundert habe, warum die Zeugin U3 zu dem „Verhör“-Termin mit den anderen Prostituierten, der am Abend des 15. März 2012 stattfinden sollte, nicht aufgetaucht sei, erfunden ist: Er wusste von dem Gespräch der U3 mit der M4 am Abend des 15. März 2012, also wusste er, dass U3 sehr wohl erschienen war. Er wusste weiter um den im Raume stehenden Verdacht. Das vom Angeklagten geschilderte „Verhör“ am 15. März 2012 hat es hingegen nicht gegeben: Die Zeugin U3 hat ausweislich der Telefonate erst am 15. März 2012 von ihrem Verdacht berichtet, sie war zuvor, am 14. März 2012, auch gar nicht bei der Arbeit erschienen, sondern hat sich ausweislich eines weiteren Gesprächs beim Angeklagten selbst frei genommen. [132] Auch soweit der Angeklagte angibt, dass er aus Anlass der Besprechung am15. März 2012 seine damalige Freundin, T26 M14, am Telefon abgewürgt habe, hat dies keinerlei Beweiswert: Dass er dies in dem zitierten Gespräch [133] getan hat, ist richtig. Nichts allerdings spricht dafür, dass dies aus Anlass der vom Angeklagten N1 benannten Besprechung geschehen ist. Das Gleiche gilt für das vom Angeklagten angeführte Telefonat gegen 24:00 Uhr, demzufolge „E6“ fragt, ob „S3“ bei N1 in der 73 sei, der erwidert, „die beiden“ seien schon rüber und müssten angekommen sein. [134] Weder ergibt sich aus dem Gespräch wer mit „die beiden“ - außer S3 - noch gemeint ist, noch enthält das Gespräch irgendeinen Hinweis darauf, warum die beiden vorher bei N1 waren. Dass der Angeklagte N1 dabei niemals an den Gast als potentielles Ziel einer Betäubung gedacht haben will, überzeugt ebenfalls nicht. Denn alle anderen haben den Verdacht der U3 durchaus richtig dahingehend verstanden, dass diese das zufällige Opfer einer Verwechslung des (nicht für sie bestimmten) „Glases“ geworden ist, wie sich aus den bereits erörterten Gesprächen ergibt, wenn ausdrücklich davon die Rede ist, dass U3 das Glas „verwechselt“ habe und der Freier Recht habe, wenn der sogar alles storniere. [135] Die Kammer ist überzeugt, dass dies auch dem Angeklagten N1 nicht anders mitgeteilt worden ist, so dass ihm nicht geglaubt wird, wenn er behauptet, „niemals“ an derlei gedacht zu haben. Die Kammer gelangt angesichts der Beweisaufnahme vielmehr zu der Überzeugung, dass der Angeklagte N1 die Zeugin U3 zum Schweigen verpflichtet und somit seine Autorität für die Nichtaufdeckung der Tat eingesetzt hat. Dies schließt die Kammer auch aus dem weiteren Ablauf: So wurde auf jegliche Maßnahmen gegen die weiteren beteiligten Prostituierten nach der Einlassung des Angeklagten verzichtet, obwohl die Verantwortlichen der Q1 GmbH, darunter die Angeklagten N1 und H1 zur Überzeugung der Kammer positiv wussten, dass nicht nur ein Gast, sondern auch eine weitere Prostituierte den KO-Mitteln zum Opfer gefallen war. Hinsichtlich der Tatbeteiligten „H6“ hat der Angeklagte N1 sich selbst dahingehend eingelassen, dass man sie wegen ihrer besonderen Zuverlässigkeit später quasi befördert habe zum Personal mit Kassenverantwortung. Hierfür spricht weiter der Versuch, die Zeugin U3 mittels Kassibern und über Mittelsmänner noch in der laufenden Hauptverhandlung zu einer Änderung ihrer Aussage zu bewegen. Dies schließt die Kammer aus den bei dem Zeugen U6 beschlagnahmten Kassiber, demzufolge die Zeugin „nochmal“ kontaktiert werden solle, um sie zu fragen, welche Medikamente sie seinerzeit genommen habe, weil „der E10“ (Anmerkung: einer der Verteidiger des Angeklagten N1) den Namen brauche. Da die Zeugin bereits ausdrücklich ausgesagt hatte, sie nehme keine Medikamente, wertet die Kammer dies – auch angesichts der Heimlichkeit des Vorgehens über Mittelsmänner - als Versuch, ihre Aussage im Nachhinein zu beeinflussen, um das Ergebnis der Beeinflussung dann in das Verfahren einfließen zu lassen. Entsprechende Beweisanträge hat die Kammer zurückgewiesen. Im Übrigen ist die Tatsache, dass der Angeklagte hier von „Medikamenten“ spricht, die die U3 genommen haben soll, vollkommen inkompatibel damit, dass seiner Einlassung zufolge die U3 angegeben haben soll, dass sie bloß zu viel getrunken habe. Für diese Wertung sprechen auch die weiteren Aufträge in dem Schreiben, die sich auf die Beeinflussung von Zeugen richten: So wird U6 beauftragt, auch zu einer „T26“ (gemeint ist M14) vor deren Aussage Kontakt aufzunehmen und mal zu überprüfen, wie die so tickt und ihr ggf. zu raten, nicht auszusagen oder die Wahrheit auszusagen, dass man immer sauber gearbeitet habe. Dies wertet die Kammer als kaum verhohlene Anweisung, die Zeugin zu instruieren, wie die „Wahrheit“ auszusehen hat und im Falle sich abzeichnender Probleme ihr von einer Aussage abzuraten. Zugleich befürchtet der Angeklagte offenbar Probleme wegen enttäuschter Liebe ihm gegenüber, was er dadurch zu beheben versucht, dass er eine Art Liebesbrief für die potentielle Zeugin beilegt, damit diese wisse, dass alles gut zwischen ihnen sei. Auch möge U6 prüfen, wie eine „B5“ tickt. Letztlich zeigt das Vorgehen des Angeklagten seine ungebrochene Autorität in den Kreisen der Q1-GmbH und darüber hinaus: Er schmuggelte über diverse Mittelsmänner wie Mitgefangene und alte Vertraute unzählige Kassiber. Mit diesen wollte er ausweislich deren Inhalts unter anderem Zeugen beeinflussen, aber auch Vermögen in großem Ausmaß dem Zugriff der Justiz entziehen und den Fortbestand der Bordelle unter Heranziehung der auf freiem Fuß befindlichen Mitangeklagten sichern. Der Angeklagte übte noch während laufender Hauptverhandlung maßgeblichen Einfluss auf die weiteren Beteiligten - wie den Zeuginnen T4 und T3, die seine ehemaligen Lebensgefährtinnen sind - aus. Dabei übermittelte er sogar anderen Personen aus dem kriminellen Rocker-Milieu den Ratschlag, sich den gleichen Anwalt zu nehmen, damit er über den Fortgang der gegen sie laufenden Verfahren auf dem Laufenden gehalten wird. (2) Tatmotiv Die Feststellungen zu der Motivation des Angeklagten N1 in Bezug auf die Taten beruhen auf dessen Einlassung, soweit dieser gefolgt werden kann und im Übrigen im Wesentlichen auf der Auswertung von Telefonaten und Zeugenaussagen. Der Angeklagte hat in seiner Einlassung – insoweit glaubhaft – angegeben, dass man mit den Bordellen der S1straße früher teils bis zu zehn Millionen Euro Jahresumsatz erzielt hat. Ebenfalls schenkt die Kammer der Bekundung des Angeklagten, dass er persönlich genug verdient habe, angesichts der bereits dargestellten Ergebnisse der Beweisaufnahme zu diesen Umständen, ohne weiteres Glauben, nach denen dem Angeklagten über das von ihm selbst angegebene „Gehalt“ von 7.500 € noch die Mieterlöse und überhaupt alle Überschüsse zuflossen. Die Kammer ist aufgrund der Ergebnisse der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass die „goldenen Zeiten“ im Tatzeitraum jedoch vorbei waren. So ergibt sich aus der glaubhaften Aussage des Zeugen M13, Mitarbeiter von Concardis, der für die Betreuung der Q1 GmbH zuständig war, dass die Q1 GmbH immer noch über drei Millionen Euro Jahresumsatz machte, sonst hätte er sie gar nicht persönlich betreut. In der Spitze seien es rund fünf Millionen Euro gewesen – wobei die Angaben M13 sich allein auf Concardis beziehen und weder Barumsätze noch American Express umfassen. Die Kammer hat aus mehreren Telefonaten den Schluss auf die insgesamt angespanntere Lage in den Betrieben gezogen und darauf, dass dies vor allem dazu führte, dass letztlich zu wenig Prostituierte für den Betrieb zur Verfügung standen, so dass im Ergebnis sogar Häuser auf Anweisung des Angeklagten geschlossen bleiben sollten: Mitte Februar 2012 erkundigte sich ein „T28“ bei T1, ob er zur Personalversammlung erscheinen solle und wie der Laden laufe, was T1 damit beantwortet, dass die Läden „beschissen“ liefen, kein Geschäft, seit Wochen sei die 73 quasi zu, weil sie „keine Mädchen haben“ und sie kurz davor sei aufzuhören. „T28“ sagt, das sei dann auch nicht besser als bei ihnen, nichts los. [136] In einem Gespräch Ende Februar kommt zwischen T1e und N1 zur Sprache, dass weder in der 73 noch der 77 etwas zu tun sei. [137] Auch schildert der Angeklagte H1 dem N1 telefonisch Anfang März 2012, dass man in der S1straße 75 eine Durststrecke erlebe, seit vier bis fünf Tagen sei gar nicht gewesen. In dem Gespräch kommt auch zur Sprache, dass man in der Nacht zuvor die 73 ganz geschlossen hatte, weil nicht genug Prostituierte da gewesen seien. Es kommt ferner zur Sprache, dass auch die Weinmesse kein nennenswertes Geschäft gebracht habe. N1 macht dann längere Ausführungen über den allgemeinen Rückgang der Geschäfte und dass das Geld nicht mehr ausgegeben werde. [138] In einem Gespräch des Angeklagten N1 überprüft dieser, ob genug Frauen da sind. „K5“ teilt mit, man komme auf zehn Prostituierte, drüben müssten es auch genug sein, am Ende teilt er nach Rückfrage mit, es seien drüben elf, N1 meint daraufhin, zwölf bräuchten die. [139] Am 13. März erörtert T1 mit einem Angestellten der Q1 GmbH die „neue Regelung“, dass die 73 zu bleibe, wenn weniger als zehn Prostituierte da seien, bei der 77, wenn es weniger als zwölf seien. Daher habe man zu, da nur acht Prostituierte da seien. Dass dabei der Gesprächspartner der formalen Geschäftsführerin die neuen Regeln erklärt, zeigt wiederum, dass T1 nur die formale Geschäftsführerin ist und solche Regeln nicht aufstellt. [140] Mitte März schildert der Angeklagte in einem Gespräch mit der Zeugin M4, dass man „einen Haufen“ Personal habe, sehr wenig zu tun und sehr wenig Prostituierte habe. Man habe das Haus 73 eigentlich gar nicht aufmachen dürfen, mit nur acht Prostituierten. M4 solle drauf achten, dass die Leute dann nicht zu Dritt arbeiten. Man solle, wenn schon keine Gäste da seien, Werbung betreiben und die Arbeit machen, die liegen geblieben sei. [141] Auch in einem Gespräch Ende März mit dem ehemaligen Mitangeklagten C5 kommt zur Sprache, das aktuell auch im M3 wenig los ist, trotz Messe. Über das S1dance komme auch nichts rein. N1 nimmt dies zum Anlass erneut den allgemeinen Geiz zu beklagen, man müsse die, die das Geld noch ausgeben, eben finden. [142] In einem Gespräch der ehemaligen Mitangeklagten C5 und C8 kommt ebenfalls zur Sprache, dass Prostituierte („die T29“) „voll Palaver“ machen, weil nichts los sei und sie kein Geld verdienen. C8 sagt dazu auch, dass die Gäste teils wieder gingen, weil die Prostituierten zu „billig“ seien, wenn man so was billiges wolle, gehe man ins Ausland. [143] Auch in einem Gespräch von „N23“ mit „U10“ kommen die neuen Regeln zur Sprache, wobei erörtert wird, dass der „U10“ nur fünf, sechs Prostituierte da habe. [144] Im Mai äußert T1 im Rahmen von Diskussionen über den Freier P6 in einem Telefonat sinngemäß, dass der Angeklagte H1 den zwei Mal „gefickt“ habe weil er nichts verdient habe in dem Monat. [145] Auch die Zeugin T8 hat – vor dem Hintergrund der weiteren Beweisergebnisse ohne weiteres glaubhaft - angegeben, dass unabhängig davon, dass sie selbst kaum Geschäft hatte, der Laden insgesamt nicht mehr so lief und nur sehr wenige Gäste die Bordelle besuchten. Nur zu Messezeiten sei noch was los gewesen. Im Juni 2012 unterhalten sich U6 und E3 über die allgemeine Personalführung des Angeklagten N1, wobei sich E3 besonders beschwert, dass N1 private Beziehungen mit Prostituierten verbiete. Dann kommt auch zur Sprache, dass nach Ansicht des E3 die Betriebe auf dem absteigenden Ast sind. [146] Aus alledem schließt die Kammer angesichts der immer noch in Millionenhöhe vorhandenen Umsätze nicht, dass es dem Angeklagten N1 selbst an Geld fehlte. Allerdings zeigt die Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer, dass den Betreibern die Prostituierten wegliefen, weil diese – anders als N1 – nicht mehr genug verdient haben. Denn N1 partizipierte in der dargestellten Weise an allen Umsätzen aller Prostituierter, so dass er strukturell auch dann noch über umfangreiche Einnahmen verfügte, wenn jede einzelne Prostituierte nur noch wenig Umsatz generierte, es aber eine hohe Anzahl an Prostituierten in den Betrieben gab. Die einzelne Prostituierte konnte dann aber möglicherweise bereits nicht mehr von ihren Umsätzen leben. Dies wiederum stellte eine akute - und sich im Tatzeitraum bereits auswirkende – existentielle Bedrohung des Geschäftsmodells dar, die aus dem allgemeinen Geschäftsrückgang folgte. Angesichts dessen verfängt die Argumentation des Angeklagten, er habe keinerlei finanzielle Motive an den Taten gehabt, nicht. Tatsächlich ging es zur Überzeugung der Kammer aber um die Funktionsfähigkeit der Betriebe an sich und damit um sämtliche aus diesen generierten Einnahmen des Angeklagten. (3) Auseinandersetzung mit der Einlassung des Angeklagten im Übrigen Die Kammer schenkt auch der sonstigen Einlassung des Angeklagten in wesentlichen Punkten keinen Glauben. Soweit der Angeklagte sich dahingehend eingelassen hat, dass er von dem Betäubungsmittelhandel und -konsum keinerlei Kenntnis gehabt habe, ist die Kammer vom Gegenteil überzeugt. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass es sich um ein praktisch omnipräsentes Phänomen gehandelt hat, über das die Beteiligten weithin Kenntnis hatten und das im Übrigen milieutypisch ist. Es entspricht nach der Überzeugung der Kammer der Rolle des Angeklagten N1, seinen Fähigkeiten und seinem Willen, selbst über alle wesentlichen Umstände Kenntnis und Kontrolle zu haben. Im Übrigen ist die Kammer überzeugt, dass die vorgegebene Ahnungslosigkeit und die Ablehnung von Drogen und Drogenkonsum auch nicht damit kompatibel ist, dass der Angeklagte Personal gezielt einstellte, von dem ihm durch den Zeugen L15 – den der Angeklagte ebenfalls einstellte - berichtet wird, dass diese Personen in umfangreichen Drogenhandel verwickelt sind, wie L15 es z.B. über H1 berichtete. Dabei kommt es nicht auf den Wahrheitsgehalt der diesbezüglichen Bekundungen des Zeugen L15 an, sondern darauf, dass der Angeklagte L15 in dem Moment zur Überzeugung der Kammer nicht für einen notorischen Lügner gehalten haben kann, weil er diesen andernfalls nicht eingestellt hätte. Im Übrigen gibt in dem Gespräch auch L15 selbst zu erkennen, dass er ohne weiteres die Bereitschaft hat, auch mal „was“ (gemeint ist Kokain) für Gäste zu besorgen. Vor diesem Hintergrund hält die Kammer die Einlassung des Angeklagten, er habe keine Kenntnis von dem Konsum von und dem Handel mit Drogen in der S1straße gehabt, für unwahr. Aus Sicht der Kammer ist die Einlassung in einem weiteren Punkt auch in sich widersprüchlich, wenn einerseits beschrieben wird, dass man ganze Bündel von Maßnahmen gegen „unberechtigte Beschwerden“ erfunden habe, und man auf der anderen Seite die Kundezufriedenheit so hoch bewertet habe, dass man auf die bloße Behauptung eines Freiers hin 3.500 € für ein angeblich verlorenes Mobiltelefon erstattete. Dass man volltrunkene Freier nicht bedient habe, ist angesichts der geschilderten Ergebnisse der Beweisaufnahme widerlegt, wobei an dieser Stelle lediglich auf die in dieser Hinsicht geschilderten Fälle des Geschädigten E1 sowie der Zeugen L16 und D12 verwiesen wird, die jeweils unter massivem Alkoholeinfluss standen, wobei der Zeuge D12 dermaßen alkoholisiert war, dass er gar nicht ansprechbar und unbekleidet bei der Durchsuchungsmaßnahme angetroffen wurde. Dass man Prostituierten bei drei Stornos „verschuldensunabhängig“ die weitere Zusammenarbeit zum Schutz der Gäste aufgekündigt habe, ist zur Überzeugung der Kammer ebenfalls widerlegt, nicht zuletzt durch die oben bereits dargestellten Ereignisse im Rahmen der Fallakte 39, wo nicht nur jegliche Sanktionen ausblieben, sondern eine der tatbeteiligten Prostituierten sogar befördert wurde. Der Angeklagte hat seinen Einfluss in dem Fall vielmehr geltend gemacht, um das Zufallsopfer zum Schweigen anzuhalten. Die Einlassung des Angeklagten, man habe praktisch alles zum Schutz der Freier vor sich selbst unternommen, erachtet die Kammer nach den Ergebnissen der Beweisaufnahme, nach denen praktisch alles unternommen wurde, um die Freier zu übervorteilen, ebenfalls für widerlegt. Soweit der Angeklagte sich dahingehend eingelassen hat, dass operative Tätigkeiten für Gesellschafter nicht vorgesehen gewesen seien, ist dies durch die umfangreiche Beweisaufnahme der Kammer widerlegt. Sie steht auch im Widerspruch zum weiteren Inhalt der Einlassung, in der der Angeklagte ausführt, dass die vermeintlichen Kleinigkeiten, um die er sich u.a. gekümmert habe, gerade keine Kleinigkeiten, sondern für das Geschäftsmodell elementar gewesen seien. Auch seien die praktisch täglichen Kontrollanrufe Teil umfangreicher Qualitätskontrollen gewesen, mit denen dem Personal deutlich gemacht werden sollte, dass man Nachlässigkeiten nicht dulde. Auch weitere Details der Einlassung sind zur Überzeugung der Kammer falsch: Gegen das Zutreffen der Einlassung, dass man extra für die alkoholkranke Zeugin U3 alkoholfreien Sekt beschafft und praktisch alle angewiesen habe, U3 nur diesen auszuschenken, spricht dabei nicht nur der Umstand, dass die sichtlich um Entlastung des Angeklagten bemühte Zeugin U3 dies als Betroffene nicht geschildert hat. Auch in Augenschein genommene TKÜ-Gespräche sprechen gegen die Angaben, da sich aus ihnen ergibt, dass Anfang April 2012 – etwa einen Monat nach der Einstellung der Zeugin U3 - nach einer Anforderung aus dem S1dance ein Mitglied des Personals keinen alkoholfreien Sekt im Lager der Q1 GmbH finden kann (und offenbar auch nicht weiß, ob es solchen geben sollte) [147] und die daraufhin kontaktierte Geschäftsführerin angibt, alkoholfreien Sekt habe man nicht. [148] 5. Beweiswürdigung zur Rolle des Angeklagten H1 Die Feststellungen zur Rolle des Angeklagten H1 beruhen auf dessen insoweit glaubhafter Einlassung sowie auf den diese ergänzenden weiteren Ergebnissen der Beweisaufnahme. Aus der Beweisaufnahme haben sich im Umfang der getroffenen Feststellungen keine substantiellen Zweifel an der Einlassung ergeben. So beruhen die Feststellungen zu den seitens der Q1 GmbH erhaltenen Beträgen auf den Ergebnissen der Finanzermittlungen, welche der Angeklagte auf Vorhalt bestätigt hat. Die Angaben des Angeklagten zu seiner Rolle als Wirtschafter sind ebenfalls glaubhaft und werden etwa durch die glaubhafte Aussage des Geschädigten C4 gestützt, der die Rolle des Angeklagten ebenfalls als die eines Wirtschafter bezeichnet hat. Auch der Zeuge B7 hat – insoweit glaubhaft – angegeben, der H1 habe die S1straße 75 geleitet. 6. Beweiswürdigung zu den einzelnen Fällen a) Fall 2 und 3, Fallakte 2 (C2) aa) Beweiswürdigung festgestellter Sachverhalt Diese Feststellungen beruhen auf der durchgeführten Beweisaufnahme. (1) Einlassung des Angeklagten H1 Der Angeklagte H1 hat sich in der Hauptverhandlung zu der Fallakte 2 nach über dreijähriger Hauptverhandlung und etwa 250 Hauptverhandlungstagen am 11. Oktober 2016 zunächst durch eine von seinen Verteidigern verlesene und von ihm als richtig bestätigte schriftliche Erklärung eingelassen. Er hat hierzu am 8. November 2016 Fragen der Kammer beantwortet. Fragen der Nebenkläger hat er nicht beantworten wollen, er hat sich jedoch nach einer Erklärung der Nebenklagevertreter ergänzend eingelassen. Gleiches hat er im Hauptverhandlungstermin am 6. Dezember 2016 nach einem Antrag der Nebenklage getan. Er hat sich wie folgt eingelassen: Er habe den Geschädigten C2 von der Nachtschicht aus dem Bordebetrieb S1straße 77 übernommen. Dieser sei angezogen gewesen und über eine Verbindungstür in der ersten Etage gekommen, den üblichen Weg, den Gäste aus der Bar der S1straße 77 nehmen. Er sei gut drauf und ohne motorische Beeinträchtigungen gewesen. Eine Prostituierte, „T26“, sei mit rübergekommen. Der Geschädigte habe in dem Betrieb der 75 zuerst die Prostituierte „L3“ und Champagner gebucht, „T26“ habe gewartet, weil der Geschädigte ihr Stammgast gewesen sei. Der Geschädigte habe alle Belege selbst unterschrieben. Er (H1) wisse nicht, ob er sich an Auffälligkeiten bei der Unterschrift erinnere. An eine Barabhebung um 10:02 Uhr habe er keine Erinnerung. Bei der Buchung um gegen 9:50 Uhr für zwei Flaschen Dom Ruinart hätten für die erste Flasche die Prostituierten „F3“ und „L3“ jeweils 50 € an Trinkprozenten bekommen und für die zweite Flasche die Prostituierten „U5“, „F3“ und „L3“ jeweils 33 €. Unmittelbar nachdem der Geschädigte mit der American Express Kreditkarte 3.000 € gebucht habe, habe C2 diese Buchung rückgängig machen wollen, weil er versehentlich seine Firmenkreditkarte verwendet habe. Am 8. November 2016 hat er sich dahingehend eingelassen, dass der Geschädigte C2 vorgeschlagen habe, seine Visa-Karte zu belasten, was nicht funktioniert habe, so dass der Geschädigte die Summe später bei sich zu Hause zahlen sollte. Auf Vorhalt, dass Abbuchungsversuche in dem Zusammenhang nicht ersichtlich seien, hat er vorgetragen, er habe damit gemeint, dass der Geschädigte später bei sich zu Hause zahlen wollte. Es sei daher vereinbart worden, die 3.000 € später von einer anderen Karte abzubuchen. Der Zustand des Geschädigten sei normal gewesen. Sie beide hätten sachliche Gespräche geführt (bei der Frage der Stornierung der Buchung, beim Champagnerservice durch den Angeklagten H1 bei der Bestellung um kurz nach 11:00 Uhr). Der Geschädigte C2 habe dann noch länger bleiben wollen. Hierzu hat sich der Angeklagte H1 unterschiedlich eingelassen, mal habe der Geschädigte C2 noch anderthalb Stunden (so die Einlassung am 11. Oktober 2016), mal zwei Stunden bleiben wollen (so am 8 November 2016 S. 7). Letztlich hat der Angeklagte eingeräumt, an die Zeit keine Erinnerung mehr zu haben (ebenfalls am 8. November 2016). Der Geschädigte habe zugesichert später zahlen zu wollen. Die Prostituierte „T26“ habe gesagt, man könne sich dabei auf ihn verlassen. Sie beide – der Angeklagte H1 und der Geschädigte C2 – seien dann mit einem Taxi zur Wohnung des Geschädigten gefahren. Dieser habe dort – so die Einlassung am 8. November 2016 - die noch offene Summe von etwa 3.500 € sowie die 3.000 €, die er storniert haben wollte, zahlen wollen. Dort habe er, H1, zwei manuelle Abbuchungen mit dem Ritsch-Ratsch Gerät durchgeführt. Abgebucht worden sei der Betrag, der zu diesem Zeitpunkt für Prostituierte – das seien 2.500 € gewesen – und Champagner noch offen gewesen sei und ein Teil des Geldes für die Stornierung hinsichtlich der American Express Karte. Die restlichen 1.500 € zur Stornierung habe der Geschädigte C2 am Montag zahlen sollen. Warum er zunächst versucht habe 7.020 € abzubuchen, wisse er nicht mehr. Weiter Abbuchungen habe er nicht mehr versucht, weil offenbar keine weiteren Beträge über die Karte belastet werden konnten (so die Einlassung am 11. Oktober 2016), wobei er hätte versuchen können, 500 € oder 1.000 € abzubuchen (so die Einlassung am 8. November 2016). Der Geschädigte C2 habe sich dann aber noch weiter „vergnügen“ wollen und sei mit ihm (H1) zurück in den Bordellbetrieb gefahren. Dort seien für Prostituierte weitere 2.000 € Kosten angefallen, die Montag bezahlt werden sollten. Er, H1, habe intern bei der Abrechnung dafür zunächst schon die 1.500 € verwendet, die der Geschädigte schon für die Stornierung der Buchung mit der Amex-Buchung angezahlt habe und auf dem Tageszettel notiert. Am Sonntag, den 23. Januar 2011 habe der Geschädigte C2 telefonisch eine Prostituierte zum Mittagessen gebucht, die er bar gezahlt habe. Am Montag habe der Geschädigte nur die 1500 € für die Stornierung der Buchung mit der American Express Karte zahlen wollen. Der Geschädigte C2 sei überrascht gewesen, dass er eine so hohe Summe habe zahlen sollen und habe gesagt, dass es doch nicht so viel sein könne. Er (H1) habe sich aufgeregt und der Geschädigte habe dann insgesamt die 3.500 € gezahlt, nämlich 2000 € für Prostituierte und für die Stornierung der Buchung 1.500 €. Er (H1) habe nun weitere 1.500 € in bar gefordert und dabei die Zwangssituation des Geschädigten C2 ausgenutzt, der die Buchung unbedingt storniert haben wollte. Der Geschädigte habe dann die 1.500 € bei der Bank geholt. Die habe er (H1) sich eingesteckt. Die Stornierung habe er intern mit einer Barzahlung von 1.000 € und der Buchung über 2.000 € mit der EC-Karte begründet. (2) Würdigung im Übrigen Die von der Kammer unter getroffenen Feststellungen beruhen im Einzelnen auf Folgendem: Die Feststellungen im Zusammenhang mit den Abbuchungen bzw. den Abbuchungsversuchen von den Kredit- und Girokarten des Geschädigten C2s, den Abhebungen von dessen Konto sowie dem Inhalt der Beschriftungen der Händlerbelege beruhen auf dem Ergebnis der Finanzermittlungen, insbesondere den in der Hauptverhandlung verlesenen bzw. im Selbstleseverfahren eingeführten Unterlagen und der glaubhaften Aussage des Zeugen KHK C20 in der Hauptverhandlung. Die Feststellungen beruhen im Weiteren auf der glaubhaften Aussage des umfassend an sieben Hauptverhandlungstagen vernommenen Geschädigten C2. Dessen Aussage weist eine Reihe von Realkennzeichen auf. Er hat detailliert und in allen wesentlichen Punkten widerspruchsfrei von den tatsächlichen Abläufen – mit Ausnahme der von ihm geschilderten Erinnerungslücken – berichtet. Seine Aussage zeigte dabei auch die nach dem Zeitablauf und der Umstände zu erwartenden Erinnerungslücken auf, wobei er gerade originelle und besondere Einzelheiten berichten konnte. So hat er in wörtlicher Rede, die festgestellte originelle Aussage des Angeklagten H1 gegenüber dem Muskelprotz wiedergeben. Einseitige Belastungstendenzen sind dabei nicht erkennbar geworden. So hat er freimütig frühere Versuche, Kokain zu konsumieren eingeräumt und auch auf Nachfrage der Verteidigung zu seinen sexuellen Vorlieben ausgesagt und auch die frühere Inanspruchnahme sexueller Leistungen berichtet. Der Zeuge konnte auch den inhaltlichen und zeitlichen Sprüngen in den Befragungen während der sieben Hauptverhandlungstage gut folgen. Soweit der Zeuge N6 bekundet hat, er sei nicht mit dem Geschädigte C2 ins H2 gefahren, vielmehr sei er vom T7 Club mit einem Taxi zu sich nach Hause gefahren, glaubt die Kammer dieser Aussage des Zeugen N6 nicht. Sie glaubt vielmehr dem Geschädigte C2. Dessen Aussage weist gerade im Hinblick auf das Geschehen im H2 Realitätskriterien auf. So spricht es für den Geschädigten C2, dass er im Wissen, dass der Zeuge N6 daraufhin in der Hauptverhandlung vernommen werden würde, diesen als seinen Begleiter an dem Abend genannt und auch soweit - mit letzter ihm bekannter Anschrift und Handynummer – identifiziert hat, dass er unschwer ermittelt werden konnte. Die Aussage des Zeugen N6, der ersichtlich mit dem H2 und dem Zeugen T6 nicht in Verbindung gemacht gebracht werden wollte, war in diesem Zusammenhang auch unglaubhaft. Der Zeuge N6 hat bekundet, weder das H2 noch den Zeugen T6 zu kennen, obwohl er länger im Gastronomiebereich in E1 tätig war – er führte mehrere Jahre ein Lokal – und – wie die Beweisaufnahme ergeben hat – zumindest das H2 auch unter Lokalbetreibern in E1 sehr bekannt war. Die Aussage des Geschädigten C2 weist im Zusammenhang mit dem Geschehen beim Verlassen des H2 auch originelle Komplikationen auf, die in einer unzutreffenden Aussage nicht zu erwarten wären. Dabei spricht indiziell für den vom Geschädigten geschilderten und festgestellten Ablauf des Geschehens, dass der Zeuge T6 nach Überzeugung der Kammer homosexuell ist. Der Zeuge T6, der mit dem Angeklagten N1 an der Briefkontrolle vorbei kommuniziert hat, hat dies in seiner Vernehmung zwar in Abrede gestellt und ausgesagt, heterosexuell veranlagt zu sein. Die Kammer glaubt ihm aber nicht. Zunächst hat er in seiner eigenen Vernehmung nicht überzeugend ausgesagt, drei bis vier Jahre vor der Vernehmung eine Beziehung zu einer T25 aus Mönchengladbach geführt zu haben. Er konnte sich allerdings – wenig glaubhaft - weder an ihren Nachnamen erinnern, noch sei er auch nur einmal bei ihr gewesen. Der Zeuge T6 hat weiter bekundet, er wohne mit einem S8 in einer Wohngemeinschaft, in der sie getrennte Räume und Schlafzimmer hätten. Tatsächlich waren die Räume der gemeinsamen Wohnung nicht getrennt. Es gab ein Wohnzimmer, ein Schlafzimmer, eine Küche, ein Badezimmer und ein ungenutztes weiteres kleineres Zimmer. In allen Räumen hat es von dem Zeugen T6 und S8 Sachen gegeben. Im Schlafzimmer waren beide Bettseiten bezogen. In den Schränken waren jeweils auch Bekleidungsgegenstände des Zeugen T6 und des Frank S8, die von unterschiedlicher Statur sind. Dies hat die Zeugin KHK I6 auf Basis von Feststellungen anlässlich einer Durchsuchung bei dem Zeugen T6 glaubhaft ausgesagt. Der Geschädigte hat plastisch und nachvollziehbar seinen inneren Zustand nach dem Kuss des Zeugen T6 geschildert, dass er zuvor noch nicht von einem Mann geküsst war und er schockiert nur fluchtartig weg wollte. Die Kammer kann auch kein Motiv für eine Falschbelastung erkennen. Der Geschädigte musste sich als Single nicht bei einer Partnerin rechtfertigen, die Buchung auf der beruflichen Karte war storniert und ein Motiv aus finanziellen Gründen kommt nach Auffassung der Kammer – auch unter Berücksichtigung des gestellten Adhäsionsantrages –auch nicht in Betracht. Denn der Geschädigte ist vermögend, so hat er zum damaligen Zeitpunkt einen Sportwagen für über 100.000 € von seinem angesparten Geld gekauft. Er hat seine Anzeige auch erstattet bevor die Vorwürfe gegenüber den Mitarbeiter des Bordellbetriebs öffentlich geworden sind. Vor diesem Hintergrund hält die Kammer die Aussage des Geschädigten C2 auch für glaubhaft, obwohl er bei der Polizei in seiner Vernehmung die Abbuchungen mit seiner Giro Karte über 1.020 € und 820 € von Samstagmorgen (22. Januar 2011 gegen 8:15 Uhr und gegen 9:50 Uhr) irrtümlich dem Geschehen am Montag, den 25. Januar 2011 zugeordnet hat. Dies wird aber dadurch erklärlich, dass er keine Erinnerungen an das Geschehen am Samstagmorgen hatte und auf den ihm bei der Aussage vorliegenden entsprechenden Kontoauszügen deutlich der Montag, der 24. Januar 2011, wenn auch nur als Datum der Wertstellung, genannt ist, wobei der Angeklagte am Montag von mehreren Zahlungskarten des Zeugen abbuchte bzw. versuchte abzubuchen. Auch wird nach Überzeugung der Kammer deutlich, dass er irrtümlich den Zeitpunkt, zu dem er wieder zu sich gekommen sein will, zunächst auf 10:00 Uhr gelegt hat, obwohl ein Beleg über 510 € für Champagner um kurz nach 11:00 Uhr dann nicht zu seiner Aussage passen würde. Die Kammer ist angesichts der Gesamtumstände überzeugt, dass dies auf einem – insgesamt unbeachtlichen – Irrtum beruht, zumal dem Geschädigten vor der Vernehmung seine Belege vorlagen und davon auszugehen ist, dass der Geschädigte eine „Lügengeschichte“ besser vorbereitet und diesen unnötigen Widerspruch vermieden hätte. Auch dass der Geschädigte C2 zunächst bekundet hat, er habe von Samstag bis Montag im Bett gelegen, er aber tatsächlich am Sonntag, wie sein Kontoauszug belegt, Geld am Geldautomaten abhoben hat, was er auf entsprechenden Vorhalt für möglich erachtet hat, steht nach Überzeugung der Kammer der Glaubhaftigkeit seiner Aussage nicht entgegen, da es sich bei der Geldabhebung in der Nähe seiner Wohnung nicht um einen besonderen Vorgang handelt. Anhaltspunkte dafür, dass er am Samstagnachmittag und am Sonntag weitere Leistungen von Prostituierten in Anspruch genommen hat, gibt es – abgesehen von der Aussage des Angeklagten H1 - nicht. Dessen Einlassung ist aber soweit sie von den Feststellungen abweicht – insbesondere soweit er sich dahingebend eingelassen hat, er habe sich nur die letzten1.500 € in bar am Montag, den 24. Januar 2011, zu Unrecht angeeignet – auch im Hinblick auf das dieser Fallakte zu Grunde liegende Geschehen nicht glaubhaft. Er hat seine Einlassung zumindest im erheblichen Umfang auch auf Aktenwissen aufgebaut. So hat er das Detail, dass es an dem Samstagmorgen zwei Übernahmen aus dem Bordellbetrieb der S1straße 75 gab, letztlich daraus geschlossen, dass es bei der Prostituierten „Q3“ noch Zahlungen in englischen Pfund gab; das hat er auch eingeräumt. Auch die Verteilung der Trinkprozente auf die Prostituierten hat er versucht, anhand der ihm aus der Akte bekannten Unterlagen – die Händlerbelege und Tageszettel - zu konstruieren, was dadurch deutlich wird, dass er die Verteilung im Einzelnen bei Nachfragen nicht erläutern konnte. So hat er nicht nachvollziehbar erklären können, warum nach seiner Schilderung die zwei Flaschen Dom Ruinart, für die ausweislich des Belegs gegen 9:50 Uhr 1.020 € abgebucht worden sind und für die jeweils 100 € an Trinkprozenten für die Prostituierten anfallen, unterschiedlich – einmal auf zwei Prostituierte, einmal auf drei Prostituierte – verteilt sein sollen. Soweit er als mögliche Erklärung nennt, dass eine Frau verzichtet haben könnte, schließt die Kammer dies aus, weil kein Grund ersichtlich ist, die gleichzeitige Buchung von zwei Flaschen unterschiedlich zu behandeln und besondere Umstände nicht vorlegen. Auch hat er seine Einlassung auf Vorhalte abgeändert, um sie an den objektiven Beweismitteln anzupassen. So hat er z.B. die Dauer der Buchungen durch den Geschädigten C2 vormittags zunächst mit anderthalb Stunden, später mit zwei Stunden angegeben und dann eingeräumt, keine Erinnerung zu haben. In seine Erklärungsversuche lassen sich nicht alle Abbuchungen, vor allem die nicht die Abbuchungsversuche einordnen. So kann er den ersten Abbuchungsversuch über 7.020 € am Samstagnachmittag in der Wohnung des Geschädigten C2 nicht erklären, der später nicht weiter verfolgt wird. Zwar hat der Angeklagte in seiner Einlassung als Prostituierte „L17“ die Zeugin E7 und als Prostituierte „T26“ die Zeugin T22 benannt. Letztere habe er als „F3“ auf den Belegen und dem Tageszettel aufgeschrieben. Er hätte sie tatsächlich als „F3 GG“ – für H2 - aufschreiben müssen. Er erinnere sich dass sie damals nur einmal in der S1straße 75 war. Auf Vorhalt, dass auf entsprechenden Tageszetteln der Name „F3“ öfter auftaucht, hat er zunächst gemeint, das müsse dann die Prostituierte „F3“ sein, die eigentlich in der S1straße 75 arbeite, auf weiteren Vorhalt, dass es an einem Zusatz – „75“ – fehle, erklärte er, dass er es dann nicht wisse. Auch darin zeigt sich nach Auffassung der Kammer, dass der Angeklagte zunächst versucht – durchaus nachvollziehbare – Angaben zu machen, wobei er bei näheren Nachfragen einräumen muss, dass er es tatsächlich weiß. Auch dass er die Zeuginnen, deren Künstlernamen auf den Belegen des Geschädigten C2 stehen, benannt hat und damit rechnen musste, dass sie in der Hauptverhandlung vernommen werden, ändert im Ergebnis die Bewertung der Einlassung des Angeklagten als nicht tragfähig durch die Kammer nicht. Die Aussagen beider Zeuginnen waren unergiebig. So hat die Zeugin T22, bei der ausweislich der Angaben des Angeklagten der Geschädigte C2 Stammkunde gewesen sein soll, diesen auf Fotos nicht einmal erkannt. An ein den Feststellungen oder der Einlassung des Angeklagten entsprechendes Geschehen konnten sich die Zeuginnen nicht erinnern. So erinnerte die Zeugin T22 nur einmal mit dem Angeklagten die Abrechnung gemacht zu haben, das sei (früh)morgens gewesen. Angesichts dessen hat die Kammer erhebliche Zweifel, dass sie an dem Vorfall als Prostituierte „F3“ beteiligt war. Der Zeugin E7 hingegen sagten die anderen Künstlernamen „L3“, „W8“, „U5“, „F3“ nicht einmal etwas. Sie hat auch glaubhaft ausgesagt, dass sie nur gegen Vorkasse gearbeitet hat, was sich nicht in Übereinstimmung damit bringen lässt, dass ausweislich der Händlerbelege die EC-Kartenzahlung am Montag – also eine nachträgliche Zahlung – auch für die Bezahlung ihrer Leistungen diente. In die Einlassung des Angeklagten H1 lässt sich auch der erste Abbuchungsversuch über 3.000 € von der privat genutzten Visa Kreditkarte des Geschädigten C2 am 24. Januar 2011 nicht einfügen, weil danach 2.000 € für die Prostituierten offen gewesen seien und er (H1) weitere 1.500 € für die Stornierung gefordert habe. Auch ist die Kammer überzeugt, dass der Angeklagte die Stornierung in der internen Abrechnung mit einer Barzahlung von 1.000 € und der Buchung über2.000 € mit der EC-Karte begründet hat. Denn ausweislich des in der Hauptverhandlung verlesenen entsprechenden Belegs der Abbuchung über 2.000 € war dieser mit Namen von Prostituierten beschriftet; in der internen Abrechnung stellte sich dieser Betrag damit als Erbringung von Leistungen dar. Die Feststellungen zu inneren Absichten und Vorstellungen des Angeklagten H1 beruhen auf einem Rückschluss, den die Kammer aus den objektiven Umständen gezogen hat und der teilweise durch die teilgeständige Einlassung des Angeklagten bestätigt wurde. bb) Beweiswürdigung, aus welchem Grund dem Angeklagten N1 im Fall 2 keine Straftat nachgewiesen werden konnte Die Kammer hat sich im Rahmen einer Gesamtschau aus tatsächlichen Gründen aber nicht mit der notwendigen Sicherheit davon überzeugen können (§ 261 StPO), dass der Geschädigte C2 auch das Opfer einer schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung geworden ist, indem ihm ein Getränk serviert worden ist, das mit Kokain, Medikamenten und/oder sog. KO-Tropfen präpariert war (Fall 2 der Anklage). Es ist nicht hinreichend sicher ausschließbar, dass der Geschädigte C2 sich im Vorfeld seines Besuchs in der S1straße selbst in einen Zustand der Bewusstseinstrübung getrunken hat und seinen Zahlungen am Vormittag des Samstags, des 22. Januar 2011, tatsächlich entsprechende Leistungen des Bordellbetriebs zu Grunde lagen. Es liegen weder eine Blut- oder Haarprobe noch Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung oder aus Zeugenvernehmungen von z.B. in dem Bordell Beschäftigten zu dem konkreten Fall vor, aus denen sich schließen lässt, dass dem Geschädigten C2 KO-Mittel gegen seinen Willen zugeführt worden sind. (1) Aussage C2 als Indiz Der Geschädigte C2 hat zwar glaubhaft ausgesagt, dass er sich (nur) noch erinnert, in dem Bordellbetrieb der S1straße am Morgen des 22. Januar 2011 (Samstag) an der Bar ein Getränk bestellt und getrunken zu haben und danach keine Erinnerung mehr zu haben. Bei seinem Aufwachen am Vormittag/ Mittag des 22. Januars 2011 und noch am folgenden Tag sei er in einem schlechten Zustand gewesen; Kreislaufprobleme seien im Laufe des Tages weggegangen. Er glaubt, geschwitzt zu haben. Weiter habe er sich körperlich eingeengt und unfrei (ein „Umklammerungsgefühl“) sowie schwächlich und ängstlich gefühlt. Er habe sich nicht übergeben. An Kopfschmerzen habe er keine Erinnerung. Weiter habe er einen Alptraum gehabt. Er habe davon geträumt, dass er als Kriegsgefangener erschossen werde. Dies kann darauf hindeuten, dass ihm Mittel verabreicht worden sind, die seine Willensbildung und -betätigung beeinträchtigen, wenn andere Gründe hinreichend sicher ausgeschlossen werden können. (2) Voralkoholisierung ist nicht hinreichend sicher auszuschließen Hier kann allerdings eine erhebliche (Vor-) Alkoholisierung nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden. Eine solche kann ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. E2 - bei Normaltrinken ab 1,5 Promille - im Zusammenwirken mit anderen Umständen – wie z.B. Einschlafen und Vergessen - zu einem auch vollständigen Gedächtnisverlust beitragen. Die genaue Menge Alkohol, die der Geschädigte C2 in der Nacht vom 21. auf den 22. Januar 2011 getrunken hat, konnte zwar nicht aufgeklärt werden; dabei ist es auch nicht entscheidend, wieviel er genau im D13 getrunken hat. Denn er hat jedenfalls in der Nacht über eine längere Zeit in drei Lokalen Alkohol (Weißwein) getrunken. Zum Erreichen der erforderlichen Alkoholisierung sind aufgrund der Konstitution des Geschädigten C2 auch nur solche Mengen Alkohol erforderlich, die er im Hinblick darauf und die lange Dauer naheliegender Weise zu sich genommen haben kann. Die von dem Geschädigten angeführte Histaminintoleranz steht einer erheblichen Alkoholisierung nicht entgegen. Im Einzelnen: (a) Alkoholkonsum / Berechnung Die genaue Menge Alkohol, die der Geschädigte C2 in der Nacht vom 21. auf den 22. Januar 2011 getrunken hat, konnte nicht aufgeklärt werden. Der Geschädigte hat aus dem von ihm vorgelegten Rechnungsbeleg vom 22. Januar 2011, 1:04 Uhr, geschlossen, zuvor in dem Restaurant D13 mit zwei weiteren Personen zwei Flaschen Weißwein und zwei Gläser Weißwein konsumiert zu haben. Er hat bekundet, dass er nicht sagen könne, in welchem Verhältnis sie alle drei von dem Wein getrunken haben. Ebenso hat er sich nicht erinnert, ob er eines der beiden gesondert bestellten Gläser Wein getrunken habe. Er trinke regelmäßig (Weißwein-) Schorle. Ob er mit dem Zeugen N6, einem Bekannten, den er noch im D13 getroffen habe, dort noch etwas getrunken habe, glaube er nicht, wisse es aber nicht. Er sei dann mit dem Zeugen N6 in den Club T7 gegangen. Dort und später im H2 habe er weiter - auch alkoholische Getränke - getrunken. Er hat ausgesagt, dass es sich neben Wasser vermutlich um Weißwein gehandelt habe; diesen trinke er üblicherweise. Genaue Mengenangaben (Gläser, Größe) wisse er nicht, er trinke aber nicht so viel und er könne es aufgrund seiner Histaminintoleranz auch gar nicht. Konkrete Mengenangaben konnte er - es handelt sich in der Nacht für ihn nicht um ein Kerngeschehen - nachvollziehbar nicht machen. Der Zeuge N6 hat hierzu ausgesagt, er meine, mit dem Geschädigten C2 noch im D13 etwas getrunken zu haben, bevor sie weiter in das T7 gegangen seien. Was der Geschädigte C2 dort getrunken habe, wisse er nicht. Insoweit ist seine Aussage bereits unergiebig. Auch aus den Kreditkartenbuchungen des Geschädigten C2 kann auf die Alkoholmenge nicht geschlossen werden. Im T7 sind ausweislich der Finanzermittlungen von der Kreditkarte des Geschädigten C2 11 €, 28 € und 42 € abgebucht worden. Wieviel Eintritt und Getränke jeweils gekostet haben, konnte nicht aufgeklärt werden. Im Übrigen hat der Geschädigte C2 ausgesagt, er habe dem Zeugen N6 und an der Bar einem weiteren Gast, den er dort kennengelernt habe, auch etwas ausgegeben. Auch im H2 – dort ist von der Kreditkarte des Geschädigten C2 ausweislich der Finanzermittlungen ein Betrag von 241 € abgebucht worden – hat der Geschädigte C2 ausweislich seiner Aussage nicht nur die Zeugen N6 und T6, sondern mit großer Wahrscheinlichkeit auch eine der anwesenden Prostituierten eingeladen. Der Geschädigte C2 hat danach über einen längeren Zeitraum - die Abbuchung im H2 erfolgte ausweislich der Finanzermittlungen erst gegen 5:30 Uhr am 22. Januar 2011 - Alkohol (Weißwein) getrunken. Zum Erreichen der erforderlichen Alkoholisierung sind aufgrund der Konstitution des Geschädigten C2 auch nur solche Mengen Alkohol erforderlich, die er im Hinblick darauf und die lange Dauer naheliegender Weise zu sich genommen haben kann. Schon bei einer Trinkmenge von 1,5 l Weißwein (Alkoholgehalt 13 %) in der Nacht weist der 80 kg schwere Geschädigte C2 bei einer Trinkzeit von 10 Stunden (von 20:30 Uhr abends bis 6:30 Uhr morgens) und einem Reduktionsfaktor von 0,7 bei einem Mindestabbauwert von 0,1 Promille pro Stunde (zu Gunsten des Angeklagten) eine Blutalkoholkonzentration von 1,5 Promille auf und bei 1,8 l Weißwein eine Blutalkoholkonzentration von 2 Promille auf. Angesichts der Länge der Nacht, kann der Geschädigte C2 naheliegender Weise acht Gläser Weißwein zu 0,2 l oder eine entsprechende Menge Weißwein als Weinschorle zu sich genommen haben. Selbst bei einem Abbauwert von nur 0,15 Promille pro Stunde - der Sachverständige Prof. Dr. E2 hat diesen als realistisch(er) bezeichnet - ergibt sich bei 1,8 l Weißwein eine Blutalkoholkonzentration von 1,5 Promille und bei 2,1 l Weißwein eine Blutalkoholkonzentration von 2 Promille. Selbst bei Letzteren läge nur der Konsum von weniger als elf Gläsern Weißwein zu je 0,2 l vor. Auch diese Menge kann der Zeuge angesichts der Länge der Nacht einschließlich des Getränks im Bordellbetrieb naheliegender Weise zu sich genommen haben. (b) Histaminintoleranz Die vom Geschädigten C2 angeführte Histaminintoleranz steht dem nicht entgegen. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. E11 kann der Geschädigte auch solch eine Menge Weißwein zu sich nehmen, die zu einer Blutalkoholkonzentration von 2 Promille führt. Der Sachverständige hat sein Gutachten anhand der Unterlagen und Angaben des behandelnden Arztes des Geschädigten C2 - den dieser von seiner Verschwiegenheitspflicht nur gegenüber dem Sachverständigen, nicht aber gegenüber der Kammer befreit hatte - erstellt. Eine weitere Untersuchung des Geschädigten C2 war danach nicht erforderlich. Danach leide der Geschädigte C2 letztlich an einer mäßiggradigen Histaminunverträglichkeit. Dies ergebe sich aus der Messung des Enzyms Diaminoxidase, eines der Enzyme, die für den Abbau von Histamin verantwortlich seien. Der Geschädigte C2 habe bei einem Bluttest einen Wert von 4,4 Einheiten pro ml aufgewiesen. Dieser Wert sei in einem Zwischenbereich. Zwar sei ein Wert über 10,0 normal, aber erst ein Wert unter 3,0 sei krankhaft. Im Übrigen handele es sich um ein „weiches“ Krankheitsbild, das nur schwer einer eindeutigen Diagnose zugänglich sei. Auch gebe es weder eindeutige Symptome noch eindeutige Kausalitäten. So gebe es keine eindeutige Beziehung zwischen dem Histaminspiegel im Blut und den Beschwerden. Auch hätten z.B. bei einer Studie Teilnehmer, die Wein mit viel Histamin getrunken hatten, wenig Histamin im Blut und wenig Beschwerden gehabt, während Teilnehmer, die Wein mit wenig Histamin getrunken hatten, große Beschwerden hatten. Dass die – von seinem behandelnden Arzt ihm gegenüber als erheblich beschriebene – Histaminintoleranz des Geschädigten C2 für diesen jedenfalls subjektiv und psychisch eine große Bedeutung habe, weil er sich der Gefahr von Beschwerden ausgesetzt sehe, wenn er zu viele Histamine – u.a. auch in Weißwein – zu sich nehme, hat die Kammer erwogen. Jedoch schließt die Kammer daraus, dass der Geschädigte C2 nicht einfach vollständig auf (histaminhaltigen) Weißwein verzichtet, dass er selbst das Gefahrenpotential für beherrschbar hält, indem er versucht, nicht mehr Weißwein zu trinken, als er subjektiv – im jeweiligen Zeitraum – für ungefährlich hält. Im Zusammenhang zu seiner subjektiven Einschätzung hat der Geschädigte auch ausgesagt, dass die Menge, die er trinken könne (ohne Probleme zu bekommen), von seiner Tagesform, der Qualität des Weines und der Dauer des Abends abhänge; letztere ist hier – allein bis zum Eintreffen im Bordellbetrieb S1straße – beträchtlich. (3) Weitere Indizien Hinzu kommen bei einer Gesamtwürdigung weitere Indizien. (a) Unterschriften] Die Untersuchung der Unterschriften auf den Händlerbelegen der Abbuchungen von den Kreditkarten des Geschädigten C2 war unergiebig. Die Sachverständige D14 vom LKA hat nicht bestimmen können, ob die Unterschriften vom Geschädigten C2 stammen oder gefälscht sind. Denn diese wiesen eine große Variationsbreite auf. Diese könnte auch darauf beruhen, dass derjenige, der diese Unterschriften geleistet habe, unter Alkohol- und/oder Drogeneinfluss gestanden habe. Sollte jemand diese Unterschriften aber gefälscht haben, so müsste diese Person (fast) wissenschaftliche Kenntnisse über Schrift und die Auswirkung von Alkohol auf das Schriftbild haben. Der Sachverständige Prof. Dr. E2, Rechtsmediziner, der auf der Basis von Trinkversuchen aus dem letzten Jahrhundert im Vergleich von Unterschriften im nüchternen Zustand und im (mutmaßlich) betrunkene Zustand Anzeichen für motorische Defizite herauszuarbeiten vermag, hat bei den Unterschriften des Geschädigten C2 schon gar keine richtigen Ansatzpunkte für einen Vergleich gefunden, weil die fraglichen Unterschriften auf den Händlerbelegen so anders als die Vergleichsunterschriften aussehen. Unter der Prämisse, dass sie alle vom Geschädigten C2 stammen, sei aber aufgrund der Abweichungen von erheblichen motorischen Defiziten auszugehen. So könne aus dem Auslaufen der Unterschrift am Ende geschlossen werden, dass der Geschädigte motorisch nicht mehr in der Lage gewesen sei, seinen Nachnamen mit den vielen kleinen Buchstaben zu schreiben. (b) Verlauf der Abbuchungen] Auch aus dem Verlauf der Abbuchungen und der Abbuchungsversuche ausweislich der Finanzermittlungen am Morgen und Vormittag des 22. Januar 2011 lässt sich nicht hinreichend sicher herleiten, dass unabhängig von der Erbringung einer Gegenleistung versucht worden ist, ohne oder gegen den Willen des Geschädigten alles abzubuchen, was noch möglich ist. Insbesondere können die Abbuchungsversuche naheliegend in einem sinnvollen Zusammenhang mit Abbuchungen gestellt werden. So scheitern gegen 9:54 Uhr ein Abbuchungsversuch über 3.000 € - naheliegender Weise für drei Prostituierte zu jeweils zwei Stunden (vgl. Beleg der Abbuchung um 9:56 Uhr) - und ein Abbuchungsversuch über 1.500 € - den hälftigen Betrag, naheliegender Weise dann für eine Stunde je Prostituierte – mit der vom Geschädigte C2 privat genutzten Visa Kreditkarte der Stadtsparkasse, worauf dann erfolgreich mit einer anderen Kreditkarte gegen 9:56 Uhr der ursprüngliche Betrag von 3.000 € (nach der Beschriftung für drei Frauen je zwei Std.) erfolgreich abgebucht wird. Um 11:17 Uhr wird zunächst versucht 1.020 € abzubuchen (naheliegend für zwei Flaschen Dom Ruinart). Als dies scheitert, wird die Hälfte, 510 €, erfolgreich abgebucht (nach der Beschriftung des Belegs für nur ein Flasche Dom Ruinart). Dass eine Barabhebung um 10:02 Uhr vom Konto des Geschädigten C2 erfolgt ist, stellt aufgrund der Gesamtsummen und Anzahl der Abbuchungen kein durchschlagendes Indiz dafür dar, dass hier im Rahmen einer Straftat eine Abbuchung erfolgt ist. (c) Eintragung im Tageszettel und Gesamteinnahmen Aus den Eintragungen im Tageszettel des Bordellbetriebs 75 und der Auflistung der Gesamteinnahmen lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit herleiten, dass der Zeuge C2 auch im Hinblick auf die Geschehnisse am Morgen bzw. Vormittag des 22. Januar 2011 Opfer einer Straftat geworden ist Dabei steht der unter der Rubrik „Zimmer“ eingetragene Betrag von 9.350 € nicht im Widerspruch zum Tageszettel der S1straße 75 vom 22. Januar 2011. Gleiches gilt für den Betrag von 425 € unter der Rubrik „-Taxi“. Der vom Gast zu zahlende Eintritt von 25 € wird an den Taxifahrer weitergereicht, wenn der Gast mit einem Taxi kommt. Der Tageszettel enthält 17 Striche (17 x 25 € = 425 €). Ein Widerspruch ergibt sich hinsichtlich der in der Rubrik „+ Getränke“ notierten 1.490 €. Auf den vorhandenen Händlerbelegen des Zeugen C2 aus der S1straße 75 ergeben sich schon Getränkeeinnahmen von 1.850 € (Beleg von 8:16 Uhr 320 € für „1 Fl. RR“ [= eine Flasche Ruinart Rosé], Beleg von 9:50 Uhr 1.020 € für „2x Dom Ruinart“ und Beleg von 11:16 Uhr 510 € für „1 Fl DR“ [= eine Flasche Dom Ruinart]). Nach der Einlassung des Angeklagten H1 seien von dem Zeuge C2 weitere zwei Flaschen Dom Ruinart für insgesamt 1.020 € mit der Ritsch-Ratsch Buchung über 3.520 € bezahlt worden. Danach ergeben sich Getränkeeinnahmen von 2.870 €. Dabei dürften aber von weiteren Gästen – es sind ausweislich des Tageszettels zumindest 17 Gäste mit dem Taxi gekommen – keine Getränke gekauft worden sein. Auch auf Grundlage der Einlassung des Angeklagten H1 sind - unabhängig von der Aufteilung auf die Prostituierten - aber auch nur Trinkprozente (T.P. auf dem Tageszettel vom 22.01.2011, Bl. 60 GA) in Höhe von 560 € nachvollziehbar. Ausweislich der Auflistung aus dem - verlesenen - Asservat 24.03c lfd. Nr. 29 werden für eine Flasche Ruinart Rosé 60 € Trinkprozente, für eine Flasche Dom Ruinart 100 € Trinkprozente ausbezahlt; das sind bei fünf Flaschen Dom Ruinart 500 €. Die Addition der auf dem Tageszettel notierten Trinkprozente ergibt jedoch einen Betrag von 587 €. Dieser Widerspruch sagt nach Auffassung der Kammer nichts darüber aus, ob Buchungen von dem Zeugen C2 gewollt waren, in welchem Zustand der Zeuge C2 sich befunden hat und worauf dieser Zustand beruht, noch darüber, ob diesen Buchungen tatsächlich Leistungen zu Grunde lagen. Nach Auffassung der Kammer ergibt sich auch nicht, dass dieser Widerspruch darauf hindeutet, dass - zum Nachteil des Zeugen C2 - Straftaten begangen worden sind. Sollte dieser Widerspruch beim Ausfüllen der Unterlagen bewusst entstanden – also geschaffen worden - sein, kann die Kammer nicht erkennen, welchem Zweck dies – im Kontext einer Straftat zum Nachteil des Zeugen C2 – gedient haben soll. Insbesondere kann die Kammer nicht erkennen, dass damit Spuren der Straftat verwischt werden sollten. Denn der Widerspruch ergibt sich bereits aus den Unterlagen, die im Bordellbetrieb aufgefunden worden sind und nach Auffassung der Kammer wäre es auch unschwer möglich gewesen, die Unterlagen widerspruchsfrei auszufüllen. Sollte dieser Widerspruch unabsichtlich entstanden sein, handelt es sich nach Auffassung der Kammer ebenso wenig um einen Fehler, der auf die Begehung einer Straftrat zum Nachteil des Zeugen C2 hindeutet. Denn die Kammer kann nicht erkennen, dass ein solcher Widerspruch gerade beim Verwischen einer Straftat eher auftritt, weil hier nur wenige Unterlagen – (Beschriftung der) Händlerbelege, Tageszettel und Auflistung der Gesamteinnahmen – vorhanden sind. Auch bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände steht nach Auffassung der Kammer nicht mit hinreichender Sicherheit fest, dass der Zeuge C2 betäubt worden ist. b) Fall 4, Fallakte 4 (C1) Die Kammer ist nach der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass die festgestellten Ereignisse in der Nacht, vor allem also die getätigten Ausgaben, auf die Vergabe einer willensbeeinflussenden Substanz, die dem Geschädigten C1 heimlich über ein präpariertes Getränk verabreicht wurde, zurückzuführen sind. Sie geht hingegen nicht davon aus, dass der Geschädigte C1 die Ausgaben bewusst oder von fremder Seite unbeeinflusst (etwa infolge selbst herbeigeführter Enthemmung durch Alkohol) getätigt hat. aa) Allgemeines Die Angaben des Geschädigten C1 und des Zeugen H4 sind dabei unter Heranziehung vernehmungstechnischer Erkenntnismethoden glaubhaft und die Zeugen glaubwürdig. Die Aussagen enthalten mehrere sogenannte Realitätskriterien, während Warnsignale für eine auch nur in Teilen unrichtige Aussage fehlen. Der Geschädigte und der Zeuge haben insgesamt plausibel und anschaulich ausgesagt, unter Einschluss von Details zu Kern- und Randgeschehen, frei von erheblichen Widersprüchen und mit der angesichts des Zeitablaufs zu erwartenden Genauigkeit und Übereinstimmung. Sie sind dabei mehrere Tage – C1 an insgesamt sechs Verhandlungstagen, H4 an drei Verhandlungstagen – vernommen worden, wobei die Aussagen in allen wesentlichen Punkten konstant blieben. Ihre Aussagen sind dabei auch – angesichts des Umfangs und der Detaillierung der Befragung im Verfahren wenig erstaunlich – teils umfangreicher und detaillierter als ihre Angaben im Ermittlungsverfahren, deckten sich mit der auch angesichts des Zeitablaufs zu erwartenden Genauigkeit auch mit diesen in allen wesentlichen Punkten. Beide, vor allem aber der Geschädigte, haben sich auch angesichts der langwierigen, detailreichen und teils offensiven Befragung durch die Verteidigung trotz abrupter Themenwechsel und zeitlicher Sprünge zu keiner Zeit in nennenswerte Widersprüche verwickelt. Die Angaben des Geschädigten decken sich in allen wesentlichen Punkten auch mit denen, die er gegenüber dem Zeugen vor dem Verfahren gemacht hat. So haben sie anschaulich und übereinstimmend ihre langjährige Freundschaft und die damit eihergehende, ständige Praxis geschildert, gemeinsame Abende mit Besuchen des P2 einzuläuten, um anschließend ggf. noch die benachbarte Discothek I12 zu besuchen. Sie haben dabei auch einen eigenen, subjektiven Blickwinkel auf ihre Freundschaft und die Ereignisse offenbart, der für eigenes Erleben spricht, etwa bei der Beschreibung der Freundschaft zueinander und deren Entwicklung nach den verfahrensgegenständlichen Ereignissen, um das jeweilige Trinkverhalten bzw. die entsprechenden Vorlieben. Die dabei gezeigten Unschärfen und Ungenauigkeiten bewegen sich im Randbereich und sind in dieser Form angesichts des subjektiven Erlebens zu erwarten und sprechen gegen abgesprochene Angaben. Sie haben auch den Verlauf des Tatabends selbst detailreich, unter Einschluss von Randgeschehen und frei von wesentlichen Widersprüchen, geschildert. Dabei spricht insbesondere die übereinstimmende Schilderung von Randgeschehen, wie dem Verlust der Kontaktlinse durch C1 und der deswegen erforderliche, anschließende Besuch von dessen Wohnung auf dem Weg zur S1straße, für die Glaubhaftigkeit der Angaben: Der Geschädigte und der Zeuge haben übereinstimmend angegeben, dass C1 beim Verlassen des Lokals P2 eine Kontaktlinse verloren hat. Dabei zeugt die Tatsache, dass der Zeuge H4 nicht wusste, dass er dem Geschädigten die Kontaktlinse versehentlich aus dem Auge gestriffen haben soll, wiederum für einen subjektiven Blickwinkel auf das Geschehen und gegen eine Absprache. Die Kammer wertet dabei die insoweit widersprüchlichen Angaben nicht so, dass sie die Glaubhaftigkeit der im Übrigen übereinstimmenden Angaben in Frage stellen: Denn es erscheint angesichts der Schilderung des Geschädigten, beim Anziehen der Jacke habe der Zeuge H4 ihn mit dem Ärmel gestreift, keineswegs zwingend, dass der Zeuge H4 das selbst mitbekommen haben muss. Es ist auch nicht unplausibel, dass der Geschädigte den Zeugen H4 nicht auf dessen „Verschulden“ am Verlust der Kontaktlinse hingewiesen hat. Als unwahrscheinlich erscheint der Kammer aber, dass eine solche detailreiche Aussage abgesprochen wird . bb) Alkoholisierung Die Feststellungen zum Alkoholkonsum des Geschädigten C1 am Tatabend beruhen dabei ebenfalls wesentlich auf den übereinstimmenden Aussagen des Geschädigten und des Zeugen H4: Sie haben dabei auch ihr Trinkverhalten an dem betreffenden Abend glaubhaft und im Wesentlichen übereinstimmend und mit der zu erwartenden Unsicherheit in den Details wie festgestellt geschildert. Dabei waren sich der Geschädigte und der Zeuge H4 übereinstimmend sicher, dass sie ihren Gewohnheiten entsprechend zunächst eine Flasche Wein bestellt hatten, und jeweils ein Glas Wein dazu kam. Dabei bestand eine nachvollziehbare Unsicherheit darüber, ob es sich um Rot- oder Weißwein handelte. Die Angaben zum Alkoholkonsum in der Bar der S1straße decken sich dabei auch mit den Belegen, denen zufolge dem Geschädigten mit den ersten beiden Buchungen zwei Flaschen Bollinger Rosé in Rechnung gestellt wurden. Die Tatsache, dass nach den glaubhaften Angaben des Geschädigten und des Zeugen von diesen Flaschen in der Bar zunächst insgesamt sechs Personen getrunken haben, stützt ihre übereinstimmende Angabe eines Genusses von allenfalls drei Gläsern Champagner durch C1, denn wenn sechs Personen von einer Flasche à 0,7 l trinken, ist nicht zu erwarten, dass ein Einzelner mehr als ein Glas à 0,15 l pro Flasche erhält. Der Geschädigte hat dabei auch glaubhaft dargelegt, dass alle sechs Personen von dem Champagner tranken und die Gläser stets nachgefüllt wurden. Die Kammer geht nicht davon aus, dass es gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Geschädigten spricht, dass er resümierend davon sprach, man habe den Damen einen ausgegeben. Denn die auch zu diesem Punkt intensive Befragung hat ergeben, dass der Geschädigte letztlich keine Erinnerung an bestimmte Äußerungen oder Tätigkeiten seinerseits hat. Ebenso erinnert er sich nicht an die konkrete Bestellung der zweiten Flasche, den Füllstand der Gläser und letztlich auch die Art der Gläser. Die Erklärung des Geschädigten, er habe darauf nicht geachtet, erscheint ebenso lebensnah, wie seine Auslegung, man habe den Damen einen ausgegeben. Er hat insoweit angegeben, wenn man zu zweit weggehe, dann sei es doch auch egal, wer die zwei Bier bestelle. Im vorliegenden Fall sei angesichts der Umstände klar gewesen, dass er und der Zeuge H4 die Gastgeber für die Damen seien und er habe zumindest zu keiner Zeit interveniert. Dies ist eine für die Kammer durchweg plausible Sichtweise, die ebenfalls auf ein eigenes Erleben hindeutet. Die Kammer hat bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Trinkangaben im Blick, dass solche Angaben mit Unsicherheiten verbunden sind und nicht einfach übernommen werden können, weil Betroffene dazu neigen, ihren Alkoholkonsum zu relativieren. Hier hat allerdings der Zeuge H4 das Trinkverhalten des Geschädigten C1 bestätigt. Zudem gibt es objektive Anhaltspunkte, die die Trinkangaben stützen, nämlich die Belege über den Alkoholkonsum in der S1straße. Auf der Grundlage der Feststellungen zu den angegebenen Trinkmengen hat die Kammer mithilfe des Sachverständigen Prof. Dr. E2 auf der Grundlage der Widmark-Formel die Alkoholisierung des Zeugen C1 mit (aufgerundet) 1,26 Promille festgestellt (vgl. bei Fischer, StGB, 65. Auflage, § 20 Rn. 14) in der für die Angeklagten günstigsten Anwendung unter Heranziehung des minimalen Rückrechnungswertes von 0,1 stündlich Promille, eines Resorptionsdefizits von 10 % und einem Reduktionsfaktor von 0,7. Die Kammer geht dabei - in den Fällen einer Schwankungsbreite innerhalb der glaubhaften Angaben des Geschädigten und des Zeugen H4 - von den jeweils angegeben Maximalmengen aus. Danach legt sie eine Aufnahme einer halben Flasche Wein (0,7 l) im Speiselokal (wobei zugunsten der Angeklagten von einem Alkoholgehalt von 14 % ausgegangen wird), eines weiteres Glas Wein à 0,2 l (Alkoholgehalt 14 %) sowie schließlich in der Bar der S1straße von drei Gläsern Champagner à 0,15 l (Alkoholgehalt 14 %) zugrunde. Als Körpergewicht hat der Zeuge 88 kg angegeben. Ebenfalls zugunsten der Angeklagten geht die Kammer schließlich von einer Trinkdauer von lediglich vier Stunden aus, wobei zugunsten der Angeklagten ein Trinkbeginn nicht vor 21:00 Uhr angenommen wird und – wiederum zugunsten der Angeklagten – ein Trinkende bereits um 1:00 Uhr. Die Kammer geht deshalb von einem Trinkende bereits um 1:00 Uhr aus, weil sich aus den Bankbelegen des Geschädigten ergibt, dass er noch um 0:10 Uhr Geld an einem Automaten in der S1straße abgehoben hat. Die Kammer zieht hieraus den Schluss, dass die beiden Zeugen im unmittelbaren zeitlichen Anschluss gegen 0:30 Uhr in der S1straße eingetroffen sind, was sich mit den schätzweisen Angaben von C1 und H4 deckt. Zweifel bestehen allerdings hinsichtlich der Dauer des Verbleibs in der Bar. Dabei sind die Angaben über die Dauer von Ereignissen von alkoholisierten Zeugen grundsätzlich mit Vorsicht zu würdigen, wie der Sachverständige Prof. Dr. E2 überzeugend ausgeführt hat. Die Angaben des Geschädigten und des Zeugen in der Verhandlung unterliegen dabei bereits leichten Schwankungen im Bereich von einer halben Stunde bis zu einer Stunde, die Angaben auf der vom Geschädigten bei der Polizei vorgelegten Skizze, die ihm vorgehalten wurde, weichen nochmal nach oben ab, sie weisen als Dauer eines noch unbeeinträchtigten Zustandes anderthalb Stunden aus. Auch die Uhrzeit des ersten Belegs, der um etwa 4:00 Uhr morgens gefertigt wurde, deutet auf einen längeren Verbleib in der Bar hin. Angesichts der somit durchaus zu erwartenden Unsicherheit in den Angaben zur Dauer des Baraufenthalts zieht die Kammer hieraus nicht den Schluss, dass die Angaben zu den Ereignissen, d.h. Trinkmengen, die geschilderten Gespräche mit den Damen etc. im Übrigen nicht belastbar sind. Es bestehen jedoch Zweifel, ob sie sich tatsächlich, wie der Geschädigte unter anderem angegeben hat, lediglich eine halbe Stunde in der Bar aufgehalten haben, bevor C1 diese verließ. Es erscheint auch kaum naheliegend, dass in dieser kurzen Zeit zwei Flaschen Champagner geleert wurden, und der Geschädigte drei Gläser davon getrunken hat. Aus diesem Grund geht die Kammer bei der Bemessung der Trinkdauer von der den Angeklagten günstigsten, noch ansatzweise plausiblen Variante aus, der zufolge der Geschädigte das Trinken bereits um 1:00 Uhr eingestellt hat, was die anrechenbare Abbauzeit minimiert. Die Kammer schließt nicht aus, dass die Zeugen tatsächlich erheblich länger in der Bar verweilten. Der Sachverständige Prof. Dr. E2 hat in im Rahmen der Begutachtung ausgeführt, dass die vom Geschädigten geschilderten Ausfallerscheinungen und Erinnerungslücken durch die angegebene Voralkoholisierung nicht erklärlich sind. Die Kammer zieht hieraus nicht den Schluss, dass der Geschädigte C1 und der Zeuge H4 falsch zur Voralkoholisierung des Geschädigten ausgesagt haben. Denn die Aussagen sind, für sich betrachtet, wie bereist dargestellt, glaubhaft. Die Begutachtung durch den Sachverständigen hat auch keine Anhaltspunkte für Zweifel an den Bekundungen ergeben. So weisen die Unterschriften des Geschädigten C1 nach dem Ergebnis der Begutachtung auf einen Zustand substantieller motorischer und neurologischer Ausfallerscheinungen hin, der ca. zwischen 4:00 Uhr und 5:00 Uhr in der Nacht eingetreten sein muss. Der Sachverständige hat dazu überzeugend ausgeführt, dass die Unterschrift auf dem Beleg von 3:53 Uhr noch relativ unauffällig wirke. Die Unterschrift auf dem zweiten Beleg von 4:13 Uhr wirke demgegenüber schon auffälliger, verweise aber nicht auf spezifische Merkmale einer Intoxikation. Die Schwünge wirkten unpräzise und großzügig, aber noch relativ gelungen, die typischen Elemente der Unterschrift seien noch als solche erkennbar. Dies ändere sich anschließend mit dem nächsten Beleg völlig. Die Unterschriften ab etwa 5:00 Uhr zeigten die typischen Auffälligkeiten von Zuständen, die bei T5 als „Auflösung der Persönlichkeit“ bezeichnet werden. Sie verweisen auf ganz erhebliche motorische und neurologische Ausfallerscheinungen, wie sie – wären sie alkoholbedingt – bei einem Normaltrinker in Bereichen deutlich jenseits der 2 Promille auftreten. So zeige sich ein völliges Aus-der-Form-Laufen der komplexeren, schwieriger nachzubildenden Elemente der Nüchternunterschrift des Zeugen. Die Schrift sei völlig verändert in dem Sinne, dass die Schrift völlig entgleist, unleserlich, nicht nur großzügig sei. Dies lasse erkennen, dass alles, was man für die Nachbildung der eigenen Unterschrift motorisch und neurologisch brauche, außer Kontrolle gewesen sei. Der Sachverständige hat plausibel und überzeugend dargestellt, dass er insbesondere wegen der Typizität der Auffälligkeiten, welche die beschriebenen und festgestellten Erscheinungen – wie eine besondere Großzügigkeit der Bewegungen und ein völliges Aus–der-Form-Geraten-Sein – aufweisen nicht davon ausgehe, dass die Auffälligkeiten mit ungewöhnlichem Schreibverhalten oder einer unsicheren Unterlage oder ähnlichem zu erklären seien. Daher ist der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, dass mit dem Geschädigten zwischen der Unterschrift um 4:13 Uhr und 5:04 Uhr etwas passiert sein muss, was diesen Zustand - „Auflösung der Persönlichkeit“ - hervorgerufen hat. Die Kammer schließt dabei aus den Umständen des Falls, dass das, was diesen Zustand hervorgerufen hat, nicht Alkohol war. Sie ist vielmehr davon überzeugt, dass dem Geschädigten C1 heimlich eine Substanz verabreicht wurde, die diese motorischen und neurologischen Ausfallerscheinungen verursacht hat. Denn nach den glaubhaften Aussagen des Geschädigten und des Zeugen H4 hat der Geschädigte bis zum Einsetzten der Ausfallerscheinungen um ca. 4:00 Uhr nicht so viel Alkohol getrunken, die zum Erreichen der kritischen Grenze geführt hätte. Der Sachverständige hat überzeugend anhand der Widmark-Formel berechnet, dass die Alkoholisierung des Geschädigten um 4:13 Uhr zwischen praktisch nüchtern (bei einem Abbauwert von 0,2) und 0,8 Promille (bei einem Abbauwert von 0,1) gelegen hat, wenn man die zur Überzeugung der Kammer glaubhaft angegebene Voralkoholisierung betrachtet. Die Kammer geht in ihrer Würdigung zugunsten der Angeklagten vom Maximalwert von 0,8 Promille aus, obwohl der Sachverständige zudem angegeben hat, dass er dabei von nahrungsnüchtern ausgegangen sei und die Alkoholaufnahme in den Blutkreislauf (Resorption) wegen der vom Geschädigten eingenommenen Mahlzeit geringer gewesen sein muss, als von ihm angenommen. Auch bei dieser für sich bereits kaum mehr realistisch hohen Annahme müsste der Geschädigte noch nach dem Konsum der ersten drei Gläser Champagner, die in die Berechnung einbezogen waren, eine Alkoholisierung von mehr als 1,2 Promille aufgebaut haben. Diese Annahme erscheint der Kammer nicht realistisch, denn damit wäre vorauszusetzen, dass der Geschädigte C1 sehr schnell zwischen 4:00 Uhr und 5:00 Uhr beispielsweise nahezu anderthalb Flaschen Champagner getrunken haben müsste, also praktisch den Löwenanteil des auf der Rechnung stehenden zwei Flaschen alleine. Hiervon geht die Kammer nicht aus. Die Aussagen des Geschädigten und des Zeugen H4 zum Alkoholkonsum werden durch die überzeugenden Ergebnisse der Begutachtung nicht erschüttert. So hat der Sachverständige auf die Frage, ob sich aus fachlicher Sicht Zweifel an der Schlüssigkeit der Schilderungen ergeben, solche Zweifel nicht angemeldet. Auf die Frage, ob neben Alkohol und falschen Angaben weitere Varianten in Betracht kommen, die die Schilderungen erklären könnten, hat er ausgeführt, es gebe eine Reihe von Substanzen, die als Ursache des geschilderten Zustandes in Betracht kämen und heimlich vergeben werden könnten. Darunter benannte er auch gut verfügbare Substanzen wie Benzodiazepine, die neben der zentral dämpfenden Wirkung auch die Angstlösung bewirkten, die in den Schilderungen des Geschädigten C1 anklänge, wenn dieser angebe, er habe so ein „Ihm-Sei-Alles-Egal–Gefühl“ gehabt. Solche Stoffe sind nach den Feststellungen der Kammer auch im Fall des Geschädigten U1 zum Einsatz gekommen und konnten dort nachgewiesen werden. Dabei hat der Sachverständige auch ausgeführt, dass von der Hypothese des zwischenzeitlichen Schlafens bis hin zu einer weitgehenden Wachheit alles denkbar sei, so dass auch insoweit nichts gegen die Schilderungen des Geschädigten zu seinem Zustand spricht. cc) Erinnerungslücke Die Schilderungen des Geschädigten C1 zu der von ihm erlittenen Erinnerungslücke und den einzelnen Erinnerungsinseln bewertet die Kammer als glaubhaft. Sie widersprechen nicht den zuvor dargestellten Ergebnissen der Begutachtung durch Prof. Dr. E2, sondern sind auch nach dessen Einschätzung durch die heimliche Vergabe von Substanzen erklärlich. Es sprechen aber auch noch weitere Umstände für die Glaubhaftigkeit der Angaben: Der Geschädigte hat Detailwissen im Randgeschehen offenbart, wie etwa den Umstand, dass er in zwei Fällen Unterschriften geleistet hat und dass er an einem Joint gezogen hat. Diese Schilderungen sprechen gegen eine Erfindung der Erinnerungslücke – etwa um das ausgegebene Geld zurückzubekommen. Denn dies unterstellt, ist es jedenfalls kontraproduktiv für Verhandlungen mit Banken oder Kreditkartenunternehmen, die Ableistung von Unterschriften von vornherein einzuräumen und nicht einfach eine Erinnerung (wie sonst auch) abzustreiten. Dass dies der Verhandlungsposition des Zeugen schadet, hat sich im Fall C1 auch tatsächlich anhand des Schriftverkehrs mit den Banken – die eine Erstattung ablehnten – gezeigt. Ebenso wenig leuchtet ein, dass im Falle einer bewussten Erfindung einer Erinnerungslücke ein offensichtlicher Betäubungsmittelkonsum eingeräumt wird, bei dem der Geschädigte auch unumwunden angibt, er habe selbst an dem Joint gezogen. Zum einen liegt die freie Erfindung eines solchen Details fern. Derlei anzugeben ist andererseits auch kaum hilfreich, wenn man bewusst unwahr glauben machen will, dass man gegen den eigenen Willen betäubt worden ist. dd) Telefonat Banken Für eine Erfindung oder Übertreibung der Erinnerungslücke spricht dabei auch nicht der Umstand, dass der Geschädigte gegenüber dem Zeugen H4 im Nachhinein – so ihre übereinstimmende Aussage – gesagt hat, er habe im Laufe der Nacht mit den Banken telefoniert, während der Geschädigte in der Hauptverhandlung eine konkrete Erinnerung an Telefonate mit Banken abstritt. Denn der Geschädigte hat insoweit glaubhaft – auf Vorhalt der vermeintlichen Widersprüchlichkeit – angegeben, dass es sich um einen von ihm aufgrund der Informationen der Banken angestellten Rückschluss handelt. Aus dem Schriftverkehr des Geschädigten mit der Bank geht dabei hervor, dass diese sich auf telefonische Autorisierungen berief und dabei für den Geschädigten den Eindruck erweckte, dass dies zwangsläufig bedeute , dass er selbst telefoniert und autorisiert haben müsse. Der Geschädigte hat insoweit glaubhaft angegeben, dass er mit diesem Umstand bereits in ersten Telefonaten mit der Bank konfrontiert wurde. Dass er auf der Grundlage dieser Informationen den von ihm geschilderten Rückschluss angestellt haben will, er müsse selbst telefoniert haben, leuchtet ein. Dabei hat die Beweisaufnahme jedoch ergeben, dass die Durchführung eines telefonischen Autorisierungsverfahrens nicht die Gewähr dafür bietet, dass der Kunde selbst telefoniert. Dies entspricht vielmehr nicht einmal der Regel oder Üblichkeit. Die Kammer hat insoweit die Zeugen G3 und C9 vernommen, die seitens des damit beauftragten Dienstleisters die Autorisierungsgespräche durchgeführt haben. Beide hatten an die Gespräche zwar keine konkrete Erinnerung, haben aber bestätigt, dass telefonische Autorisierungen auch durch die Händler erfolgen, ohne dass persönlich mit dem Kunden gesprochen würde. Gegen die Annahme eines persönlichen Telefonats des Zeugen G3 (oder C9) mit dem Geschädigten spricht dabei weiter der Umstand, dass der Geschädigte im Zeitraum der Telefonate (ca. 7:00 bzw. 8:00 Uhr) sich nach den überzeugenden Angaben des Sachverständigen Prof. Dr. E2 in einem Zustand der Persönlichkeitsauflösung befand, der von seinen Auswirkungen her mit dem Zustand vergleichbar ist, der bei normal trinkgewohnten Personen bei Alkoholisierungen jenseits der 2-Promille-Marke auftritt. Die Kammer geht daher davon aus, dass der Geschädigte das Autorisierungstelefonat nicht persönlich geführt hat. Erheblich für das tatsächliche Vorliegen der vom Geschädigten geschilderten Erinnerungslücken spricht auch der Umstand, dass er zunächst – trotz der ihm vorliegenden zwei Belege - vollkommen untätig blieb, bis er das ganze Ausmaß des Schadens realisierte. Erst dieses Ausmaß gab er als für ihn entscheidendes Motiv an, tätig zu werden und zur Polizei zu gehen. Unterstellt man eine Erinnerung an den Abend und damit an das Ausmaß der Zahlungen, hätte es für den Geschädigten sehr viel näher gelegen, sofort geltend zu machen, dass er von nichts wisse und keine Unterschriften geleistet habe. Die Kammer zieht aus den Gesamtumständen den Schluss, dass der Geschädigte tatsächlich keine Erinnerungen mehr hat. ee) finanzielle Leistungsfähigkeit Die im Laufe der Nacht angefallenen Ausgaben überschritten die finanzielle Leistungsfähigkeit des Geschädigten C1 massiv. Der Geschädigte war zur Tatzeit in seiner finanziellen Leistungsfähigkeit stark eingeschränkt und generell nicht zu nennenswerten außerplanmäßigen Ausgaben in der Lage. Dies ergibt aus den insoweit glaubhaften Aussagen des Geschädigten und des Zeugen H4, die dies plausibel, übereinstimmend unter anderem damit erklärt haben, dass der Geschädigte seinerzeit – bei einem Verdienst von etwa 4.000 € netto monatlich - an seine seit 2009 von ihm geschiedene Frau und die zwei gemeinsamen Kinder etwa 2.000 € Unterhalt pro Monat zahlte. Zugleich zahlte er nach den übereinstimmenden Aussagen beider noch einen innerfamiliären Kredit für das gemeinsame Haus mit seiner Ex-Ehefrau ab, den der Schwiegervater gewährt hatte. Letztlich verweist auch die Tatsache, dass Geschädigte die Ausgaben aus der Tatnacht in Höhe von knapp 13.000 € praktisch in voller Höhe durch Darlehen aufbringen musste, auf die Unmöglichkeit, derartige Ausgaben auch nur teilweise aus seinem Einkommen aufzubringen: So lieh er sich bei dem Zeugen H4 weiter 5.000 € und zahlt diese – zum Zeitpunkt der Beweisaufnahme noch immer - mit100 € pro Monat zurück und den Rest nahm der Geschädigte als Kredit bei seiner Bank auf. Dies ergibt sich wiederum aus den insoweit glaubhaften Aussagen des Geschädigten und des Zeugen H4. Die Kammer geht auch nicht davon aus, dass der Geschädigte aus finanziellen Motiven die Unwahrheit gesagt hat, denn letztlich hat er sich nicht weiter gegen die Zurückweisung seiner Einwendungen durch die Kreditkartenfirmen zur Wehr gesetzt, sondern sich damit abgefunden. ff) Beteiligte Die Beteiligung der in den Feststellungen genannten Personen an den Geschehnissen der Tatnacht ergibt sich aus Händlerbelegen, welche die Künstlernamen der Prostituierten als „J1“ und „D4“ ausweisen. Die Feststellungen der Echtpersonalien der Prostituierten sowie des beteiligten Personals beruhen auf der glaubhaften Aussage des Zeugen KHK X1. Die Kammer zieht zudem den Schluss, dass das Kassenpersonal in die Geschehnisse eingeweiht war, aus den allgemeinen Modalitäten des Hauses. Es entsprach in den Betrieben der Q1 GmbH ausweislich der dazu getroffenen Feststellungen der Kammer der Praxis, dass das Personal regelmäßig die Karten bei dem Freier auf dem Zimmer entgegennahm und sich Unterschriften holte. Telefonate mit Kreditkartenunternehmen wurden regelmäßig aus der Küche der jeweiligen Betriebe mit den dort vorhandenen Telefonaten geführt. Ausweislich der glaubhaften Angaben des Geschädigten C1 war es auch im vorliegenden Fall so, dass mindestens zwei Mal Personal auf dem Zimmer war und Kontakt zum Geschädigten hatte, um sich Unterschriften zu holen. Dabei zieht die Kammer aus dem Kontakt zum Freier im Zimmer und in der Bar sowie der Tatsache, dass das Personal für die Getränke in der Bar aber auch auf dem Zimmer verantwortlich ist, den Schluss, dass dem Personal der Zustand des Freiers beim Eintreffen ebenso bekannt war, wie die konsumierten Getränke. Hieraus ergibt sich zur Überzeugung der Kammer weiter, dass das Personal wusste, dass der Freier betäubt worden war. Dies schließt die Kammer auch daraus, dass der Zustand des Geschädigten nach den Feststellungen erkennbar lethargisch war, etwa in der geschilderten Situation des Ausziehens aber auch bei Ableistung der Unterschriften. Schließlich zieht die Kammer auch aus den in Augenschein genommenen Unterschriften und den Angaben des Sachverständigen Prof. Dr. E2 den Schluss, dass der Zustand des Geschädigten jedenfalls feinmotorisch beeinträchtigt war. Es war für das Kassenpersonal ohne weiteres erkennbar, dass die Unterschriften erheblich voneinander abweichen. Schließlich erklärt sich auch nur so, dass die teils – und auch im vorliegenden Fall - erheblichen Verweilzeiten der Geschädigten auf den Zimmern nicht zu Argwohn führten. Hieraus zieht die Kammer den Schluss, dass dem Personal der Zustand des Geschädigten C1 nicht entgangen ist. Zugleich zieht die Kammer aus den geschilderten arbeitsteiligen Vorgängen den Schluss, dass wegen der arbeitsteiligen Prozesse, insbesondere bei telefonischen Buchungen, die Notwendigkeit bestand, das Personal so weitgehend mit einzubeziehen, dass eine Tatbegehung gänzlich hinter dem Rücken des Personals nicht sinnvoll möglich ist. Die Kammer zieht aus den Umständen vielmehr den Schluss, dass die Begehung derartiger Taten nur unter Mitwirkung des Personals erfolgte. gg) Buchungen Die Feststellungen der Kammer zu den durchgeführten Buchungen beruhen auf den Händlerbelegen und der von dem Zeugen KHK C20 erstellten Tabelle über sämtliche erfolgreichen und erfolglosen Buchungen zur Fallakte 4. c) Fall 10, Fallakte 9 (H3) aa) Einlassung des ehemaligen Mitangeklagten C5 Der ehemalige Mitangeklagte C5 hat sich vor der Abtrennung des Verfahrens gegen ihn dahingehend eingelassen, dass er zu den Ereignissen in der Tatnacht im Grunde nicht mehr viel sagen könne. Er wisse aber noch, dass er den Geschädigten H3 in der Weise getäuscht habe, dass er ihm statt einer (weiteren) bestellten Frau einen Transvestiten – den Zeugen N5, genannt „D5“ (bzw. „L4“), auf das Zimmer gesetzt und diesen als Frau ausgegeben und abgerechnet habe. Er habe einfach keine weitere Frau mehr zur Verfügung gehabt und sich gedacht, H3 sei so betrunken und mit der Anzahl der Frauen überfordert, dass ihm das nicht auffallen werde. So habe das dann auch funktioniert. Er habe dann auch versucht, den Geschädigten zu Zahlung des Schuldscheins zu veranlassen, was aber nicht gelungen sei. bb) Würdigung Die Kammer folgt der Einlassung des ehemaligen Mitangeklagten C5 zumindest in ihrem wesentlichen Kern, namentlich, dass der Geschädigte im Verlauf der Nacht über das Geschlecht des gesondert verfolgten Zeugen N5 getäuscht wurde. Denn insoweit wird die Einlassung durch weitere, objektive Beweismittel und Zeugenaussagen gestützt. Die Kammer geht allerdings in einem Detail davon aus, dass C5s Einlassung falsch ist, nämlich soweit er angegeben hat, er meine, dass er dem Geschädigten den Zeugen N5 erst im Laufe der Nacht nachträglich aufs Zimmer gesetzt habe. Insoweit wird seine Einlassung durch objektive Beweismittel widerlegt. Im Übrigen ist die Einlassung nach der Auffassung der Kammer unvollständig, soweit sie die Frage betrifft, inwieweit weitere Personen in das Vorgehen einbezogen waren. Hierzu wollte C5 ausdrücklich keine Angaben machen. Im Einzelnen: Die Feststellungen zum Verlauf des Abends vor dem Eintreffen im M3 beruhen im Wesentlichen auf den insoweit glaubhaften Angaben des Geschädigten H3. Dessen Aussage ist nach Anwendung vernehmungstechnischer Erkenntnismethoden insgesamt als glaubhaft anzusehen. Sie weist eine Reihe von sogenannten Realitätskriterien auf, während sogenannte Warnanzeichen fehlten. Der Geschädigte hat in allen wesentlichen Punkten widerspruchsfrei ausgesagt. Er hat detailreiche Erinnerungen unter Einbeziehung auch von Randgeschehen geschildert, etwa zu den gemeinsamen Aktivitäten der Gruppe. Seine Aussage zeigte dabei auch die nach dem Zeitablauf und der Umstände zu erwartenden Erinnerungslücken, insgesamt ist das allgemeine Erinnerungsvermögen des Zeugen aber beachtlich. So konnte er immer noch umfänglich zutreffende Angaben zu den Räumlichkeiten, den Zahlungsmodalitäten sowie der Preisgestaltung im M3 machen, die im Einklang mit den entsprechenden Feststellungen der Kammer stehen. Belastungstendenzen waren nicht zu erkennen, so hat der Zeuge beispielsweise vergleichsweise freimütig berichtet, dass er zwar durchaus erheblich betrunken gewesen sei, den Entschluss, ins Bordell zu gehen aber aus freien Stücken getroffen hat. Er hat auf der anderen Seite auch nicht versucht, seinen erheblichen Alkoholkonsum kleinzureden, um etwa der These einer Betäubung seiner Person größere Plausibilität zu verleihen. Nach seiner glaubhaften Aussage ist der Geschädigte H3 in bereits erheblich alkoholisiertem Zustand im M3 eingetroffen und hat dort weitere alkoholische Getränke in nicht im Einzelnen feststellbarer Menge zu sich genommen. Entsprechend hat die Zeugin H9, Arbeitsname „D6“, den Zeugen so beschrieben, dass dieser am Anfang noch halbwegs klar war, aber dann jedenfalls infolge des weiteren Konsums von Alkohol „besoffen“ wirkte. Damit haben alle dazu vernommenen Zeugen sowie C5 im Kern übereinstimmend und zur Überzeugung der Kammer glaubhaft ausgesagt, dass der Geschädigte deutlich betrunken war, ohne dass dies quantifizierbar wäre. Dies wird zur Überzeugung der Kammer durch das in Augenschein genommene Video aus der Tatnacht gestützt. Den Schluss, dass das Video etwa um 6:00 Uhr aufgenommen worden ist, stützt die Kammer darauf, dass C5 in dem Video die Uhrzeit nennt. Dieses Video stützt nach der Würdigung der Kammer die Aussagen, nach denen der Geschädigte erheblich betrunken war. Er ist nicht in der Lage, den offensichtlichen Rechenfehler, den C5 macht, als er ihm vorrechnet, er habe „vier Frauen für 500 € für eine Stunde“ auf dem Zimmer, also schulde er „2.500 €“ (obwohl dies richtigerweise einen Betrag von 2.000 € ergibt), zu erkennen. Zudem ist in dem Video erkennbar und zu hören, dass der Geschädigte erheblich betrunken ist: Er sitzt völlig inaktiv im Whirlpool, sein Kopf wird von den neben ihm sitzenden Prostituierten gehalten bzw. gestützt, seine Sprache ist stark verwaschen, er „lallt“. Keine Rolle für die Annahme der Kammer, dass der Geschädigte erheblich betrunken war, spielt, dass der Sachverständige Prof. Dr. E2, der sich das Video gleichfalls angeschaut hat, ausgeführt hat, hieraus keine validen Rückschlüsse auf den Trunkenheitsgrad (in Promille) des Geschädigten ziehen zu können. Die Feststellungen zu den Buchungen und Buchungsversuchen stützt die Kammer dabei auf die im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Belege vom 15. Mai 2011 zur Kreditkarte des Geschädigten, die von KHK C20 erstellte und im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführte Tabelle der Buchungen und Buchungsversuche betreffend H3, aus denen sich die Vorgänge wie festgestellt ergeben, wobei hinsichtlich der EC-Karten Zahlungen (beschriftete) Belege nicht vorlagen; diese ergeben sich nur aus der Tabelle von KHK C20. Dass dabei die erste Buchung sich auf Champagner bezogen hat, schließt die Kammer aus dem Betrag von 320 €, der dem gebräuchlichsten Flaschenpreis entspricht und der Tatsache, dass für den Betrag zwei Frauen nicht zu haben sind. Die Feststellung, dass der Geschädigte von Anfang an zwei Prostituierte bestellt hat, beruht auf dessen glaubhafter Aussage. Danach überredete ihn C5 dazu, indem er (C5) ihm sagte, sonst ginge das nicht. Dieses vergleichsweise eigentümliche Detail aus dem Randgeschehen spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussage und für eigenes Erleben. Der Geschädigte hat auch freimütig angegeben, dass er damit sofort einverstanden war und damit – wie sonst auch in seiner Aussage - keinerlei Belastung zu verknüpfen gesucht. Die Feststellung, dass der Geschädigte in dem ersten Zimmer, in das er sich mit Prostituierten begeben hat, keine sexuellen Handlungen empfangen hat, stützt die Kammer gleichfalls auf dessen glaubhafte Aussage. Der Geschädigte meinte, bei aller Unsicherheit aufgrund der späteren Erinnerungslücken, sagen zu können, dass die erste Stunde schnell vorbei und im Grunde nichts geschehen sei. Die Feststellung, dass der Geschädigte nach dem Wechsel des Zimmers keine sexuellen Leistungen empfangen hat, stützt die Kammer auf die glaubhafte Aussage der Zeugin H9 („D6„), die wie festgestellt bekundet hat. Sie hat dabei plausibel angegeben, dass man aufgrund des – stark alkoholisierten – Zustandes des Geschädigten auf Zeit gespielt und „D5“ an der Stange getanzt habe. Zu sexuellen Handlungen sei es nicht gekommen, weil der Geschädigte zu betrunken gewesen sei. Die Feststellung, dass der Geschädigte sich über das Geschlecht der „D5“ im Irrtum befand, folgt dabei auch insoweit aus seiner glaubhaften Aussage. Der Geschädigte wirkte insoweit im Rahmen seiner Befragung, die sich dem Thema – Bisexualität bzw. geschlechtlicher Umgang mit Transvestiten – vorsichtig annäherte, vollkommen arglos. Er hat hierzu glaubhaft angegeben, dass er einen Mann niemals gebucht hätte. Die Glaubhaftigkeit der Aussage des Geschädigten – wie auch der Einlassung von C5 – wird durch weitere Beweismitteln gestützt, wie das in Augenschein genommene Video und die Aussage der Zeugin H9. Auf dem Video befindet sich der Geschädigte H3 in einem Whirlpool in Begleitung mehrere Frauen sowie des Transvestiten „D5“, des Zeugen N5. Der Zeuge N5 ist dabei als einzige Person bekleidet, was die Einlassung, man habe ihn als „Frau“ verkauft, stützt, denn hätte N5 sich entkleidet, wäre aufgefallen, dass er in Wahrheit ein Mann ist. Weiter spricht der C5 auf dem Video auch davon, dass der H3 „vier“ Frauen auf dem Zimmer habe, während es tatsächlich um drei Frauen und einen Mann handelt. Auch die Zeugin H9 hat sich auf dem in Augenschein genommenen Video erkannt und stützt die übereinstimmenden Angaben des Geschädigten und des C5: Sie hat in der Hauptverhandlung glaubhaft ausgesagt, dem Geschädigten H3 sei nach ihrem Eindruck unklar gewesen, dass der anwesende Zeuge N5 ein Transvestit gewesen sei und dass N5 sich während der ganzen Zeit seiner Anwesenheit nicht entkleidet habe. N5 habe gut verbergen können, dass sie ein Mann sei, zumal niemand mit dem Geschädigten Sex gehabt habe. Der Zeuge N5 hat – insoweit noch übereinstimmend mit den weiteren Aussagen und der Einlassung des Angeklagten, den objektiven Beweismitteln und glaubhaft - bekundet, er habe jedenfalls keine sexuellen Leistungen auf dem Zimmer erbracht. Soweit er weiter (zunächst) ausgesagt hat, er habe für den Geschädigten H3 keine Zahlungen erhalten, wisse auch nichts von Schuldscheinen mit seinem Namen und habe dort lediglich im Service geholfen, sei aber nicht als Prostituierter auf dem Zimmer gewesen, folgt die Kammer dem nicht. Denn auf Vorhalt seiner Aussage bei der Polizei, wonach er Geld erhalten, aber keine Leistungen erbracht habe, und auch jedenfalls ein bis zwei Stunden auf dem Zimmer gewesen sei, hat er eingeräumt, dies könne auch sein, er wisse es nicht mehr. Damit ist die Aussage des Zeugen letztlich unergiebig, jedenfalls ist die ursprüngliche Aussage, er sei nicht als Prostituierter auf dem Zimmer gewesen widerlegt: Das Gegenteil ergibt sich aus dem Video, da dem Geschädigten dort von C5 mitgeteilt wird, dass er „vier“ Frauen auf dem Zimmer habe. Was im Übrigen auch mit der Beleglage – dort taucht der Name „D5“ auf – in Einklang steht. N5 hat auch ein naheliegendes Motiv, insoweit falsch auszusagen: Er will sich nicht selbst belasten. Denn nach den getroffenen Feststellungen war der er Mitglied der Bande. Insbesondere im Fall des Zeugen H3 ist dabei nicht ersichtlich, wie man diesen über das Geschlecht des N5 ohne dessen Mitwisserschaft und Mitwirkung hätte täuschen können. Dass der Geschädigte seine Kreditkartenabrechnung einschließlich der Buchungen aus dem M3 auch bezahlte, ergibt sich aus seiner glaubhaften Aussage. Dass der Geschädigte seinen Schuldschein trotz Eintreibungsversuchen seitens C5 nicht mehr bezahlt hat, folgt aus der übereinstimmenden Aussage des Geschädigten und der Einlassung von C5. d) Fall 11, Fallakte 25 (C1) Die Feststellungen zur Person des Zeugen C1 beruhen auf seiner glaubhaften Aussage, die Feststellungen zu seiner damaligen Lebensgefährtin, der Zeugin T25 N6, auch auf ihrer glaubhaften Aussage und die Feststellung seiner Beziehung zu den Zeugen O2 und F4 auch auf deren glaubhaften Aussagen. Die Feststellungen zum Verlauf des Abends bis (einschließlich) zum Verlassen des H2s beruhen auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen C1, O2 und F4. Gestützt werden diese durch die glaubhafte Aussage des Zeugen KHK C20 über die Finanzermittlungen. Danach sind mit der EC-Karte des Zeugen C1 am 24. Mai 2011 um 18:46 Uhr an einem Geldautomaten in der E1 Altstadt, in der C21 Straße, 400 € abgehoben worden. Dass der Zeuge C1 Geld abgehoben hat, bevor sie in das Restaurant gegangen sind, hat auch der Zeuge O2 glaubhaft bekundet. Weiter ergibt sich aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Händlerbeleg, dass von der Kreditkarte des Zeugen C1 am 25. Mai 2011 um 00:53 Uhr im H2 ein Betrag von 106 € abgebucht worden ist. Die Feststellungen zur Taxifahrt des Zeugen C1 ins M3, seinem Aufenthalt und den Verlauf des nächsten Tages beruhen im Wesentlichen auf seiner glaubhaften Aussage, einschließlich der nach § 253 StPO eingeführten Teile. Dabei ergeben sich ergänzend die Abbuchungen von der Kreditkarte des Zeugen C1 aus den im Selbstleseverfahren eingeführten Händlerbelegen sowie der im Rahmen der Finanzermittlung von KHK C20 erstellten Tabelle, zu denen er in der Hauptverhandlung auch ausgesagt hat. Aus dieser ergeben sich auch die Abbuchungsversuche. Die Feststellung zur Abhebung des Bargelds auf dem Rückweg beruht auch auf der glaubhaften Aussage des Zeugen KHK C20 über die Finanzermittlungen. Die Kammer hat sich auch im Rahmen einer Gesamtschau aus tatsächlichen Gründen nicht mit der notwendigen Sicherheit davon überzeugen können (§ 261 StPO), dass der Zeuge C1 Opfer einer schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung geworden ist, indem ihm ein Getränk serviert worden ist, dass mit Kokain, Medikamenten und/oder sog. KO-Tropfen präpariert war. Es liegen weder eine Blut- oder Haarprobe noch Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung oder aus Zeugenvernehmungen von z.B. in dem Bordell Beschäftigten zu dem konkreten Fall vor, aus denen sich direkt schließen lässt, dass dem Zeugen C1 KO-Mittel gegen seinen Willen zugeführt worden sind. Der vom Zeugen C1 glaubhaft geschilderte Erinnerungsverlust nach dem Trinken des Bieres im M3 kann darauf hindeuten, dass ihm zum Erinnerungsverlust führende Mittel verabreicht worden sind, die auch seine Willensbildung und -betätigung beeinträchtigen, wenn andere Gründe für einen solchen Erinnerungsverlust, insbesondere eine selbst herbeigeführte Alkoholisierung, hinreichend sicher ausgeschlossen werden können. In diesem Zusammenhang hat der Zeuge C1 glaubhaft bekundet, sich nach dem Biertrinken nur noch an einzelne Gegebenheiten seines Aufenthalts im M3 zu erinnern. Und zwar, dass er auf der Toilette gewesen sei, dass eine Person mit Glatze auf ihn eingeredet habe (er meint zu Beginn, hat aber kein Zeitgefühl), dass er auf einer Couch gewesen sei mit einer Frau neben ihm und dass er mit dem Taxi nach Hause gefahren sei. Der Erinnerungsverlust kann auch nicht auf einem normalen Vergessen beruhen, weil der Zeuge C1 glaubhaft bekundet hat, schon am nächsten Tag keine durchgehende Erinnerung gehabt zu haben. Es kann allerdings eine erhebliche (Vor-) Alkoholisierung nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden. Eine solche kann ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. E2 bei Normaltrinken ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,5 Promille zu solchen wie vom Zeugen C1 geschilderten Erinnerungsverlust führen. Denn bereits die Unterschrift des Zeugen Heinz-Jörg C1 auf dem Händlerbeleg im H2 (25. Mai 2011, 0:52 Uhr) weist ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. E2 auf schwere motorische Defizite hin. Da andere Gründe für solche motorische Defizite für die Kammer nicht ersichtlich sind, weist dies darauf hin, dass der Zeuge C1 bereits vor dem Besuch im M3 erheblich alkoholisiert war. Dass ein Getränk des Zeugen C1 bereits im H2 – etwa vom Zeugen T6 – präpariert worden sein könnte, um ihn dann später in einem der Bordellbetriebe „abzuziehen“, hat die Kammer erwogen, aber verworfen. Denn der Zeuge hat das H2 alleine – insbesondere ohne Begleitung einer Prostituierten – verlassen. Dass er schließlich mit dem Taxi noch ins M3 gefahren ist, war für Beschäftige des H2 nicht vorhersehbar. Unter diesen Umständen scheidet nach Auffassung der Kammer eine gewissermaßen wahllose Betäubung von Kunden auf Vorrat aus. Der Sachverständige Prof. Dr. E2 hat im Hinblick auf die Unterschriften auf dem Händlerbeleg folgendes ausgeführt: Die Vergleichsunterschriften des Zeugen im nüchternen Zustand wirken auf den ersten Blick wie schwungvolles „Gekrakel“. Allerdings sei das „B“ und das (kleine)„l“ des Nachnamens zu erkennen und davor Schriftzeichen – vor allem ein „J“, die den Vornamen darstellen. Dies könne man gut bei der Unterschrift im Personalausweis aber auch bei denen der Zeugenvernehmung erkennen. Bei der weitgehend unleserlichen Unterschrift auf dem Händlerbeleg aus dem H2 sei das „Bl“ des Nachnamens allenfalls im Ansatz zu erkennen. Was davor stehe – eigentlich der Vornamensteil der Unterschrift – sei nicht zu erkennen. Der Rest des Nachnamens werde auch gar nicht mehr angedeutet. Weiter entspreche der Schwung der Schriftzeichen nicht denen der Normalunterschrift und die Unterschrift weise einen Überschwung nach oben auf, indem sie in den Textbereich des Händlerbelegs hineinreiche. Dies deute insgesamt auf eine starke motorische Beeinträchtigung hin, wie er sie aus den Schreibversuchen unter Alkohol kennengelernt habe. Dort haben sich solche erheblichen Auffälligkeiten erst ab einer BAK von 2 Promille gezeigt. Da bei der Unterschrift die Automatismen gut funktionieren, seien solche Auffälligkeiten der Unterschrift erst bei einer erheblichen Alkoholisierung erkennbar gewesen. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Unterschrift nicht vom Zeugen C1 stammen könnte, haben sich nicht ergeben. Insbesondere hat er selbst bekundet, dass er meine im H2, den Belege unterschrieben zu haben. Vor diesem Hintergrund kann die Kammer auch aufgrund der Trinkmengenangaben der Zeugen C1, F4 und O2 eine erhebliche Voralkoholisierung des Zeugen C1 nicht hinreichend sicher ausschließen. Die Kammer hat – beraten durch den Sachverständigen Prof. Dr. E2 – auf Basis der Aussagen dieser Zeugen versucht die BAK des Zeugen C1 zu berechnen . Dabei ist jedoch nur eine näherungsweise Berechnung möglich, weil die Zeugen zum Teil nur Schätzungen der Trinkmengen bekunden konnten und ihre Angaben auch teilweise voneinander abwichen. Dabei berücksichtigt die Kammer auch, dass es sich bei der getrunken Alkoholmenge um ein Detail aus dem Randgeschehen des Abends handelt; dieses hat für die Zeugen am Abend keine Bedeutung gehabt. Darüber hinaus hat dieses Detail für die Zeugen F4 und O2 erst eine Bedeutung bekommen, nachdem der Zeuge C1 sie vier Jahre nach dem Geschehen im Juli 2015 – nach seiner ersten Vernehmung in der Hauptverhandlung – darüber informiert hat, dass er zum Verlauf des Abends als Zeuge befragt wurde und auch sie als Zeugen in Betracht kommen. Im Zusammenhang damit, dass die Zeugen eine erhebliche Zeit von 19:00 Uhr bis 1:00 Uhr nachts unterwegs waren und sich in verschiedenen Lokalitäten aufgehalten und Alkohol konsumiert haben, sind ihre Aussage nach Auffassung der Kammer mit besonderer Vorsicht zu betrachten und „Sicherheitszuschläge“ einzustellen. Es fehlen – mit Ausnahme der Trinkmenge im H2 – auch objektive Umstände, die eine hinreichend sichere Feststellung ermöglichen. Im Einzelnen: Die Zeugen haben (zunächst) im Wesentlichen übereinstimmend geschildert, dass sie sich zum Abendessen beim Spanier zu dritt etwa gleichmäßig eine Karaffe mit maximal 1 l Wein geteilt haben. Auf konkrete Nachfrage hat der Zeuge O2 bekundet, dass sie vor dem Essen einen angebotenen Cherry getrunken hätten. Der Zeuge C1 hatte einen Cherry – dieser wird üblicherweise in 5 cl Gläser ausgeschenkt - zunächst bei seiner Vernehmung nicht erwähnt, auf Nachfrage bei seiner späteren erneuten Vernehmung dies für möglich gehalten, ohne eine konkrete Erinnerung zu haben. Bei dieser späteren Vernehmung hat er aber auch bekundet, sie hätten dort eine oder zwei Karaffen Wein getrunken. Auch dies zeigt, dass Trinkmengenangaben nach einem so lann Zeitraum bei einem so langen Abend kritisch zu würdigen sind. Weiter haben die Zeugen ausgesagt, dann zu Fuß zum Brauhaus „V1“ in der E1 er Altstadt gegangen zu sein und dort Altbier – das dort in 0,25 l Gläsern ausgeschenkt wird – getrunken zu haben. Auch hat die Beweisaufnahme dort keine genaue Trinkmenge ergeben. Der Zeuge C1 hat bekundet, er „schätze“, jeder habe drei bis vier Altbier getrunken. Der Zeuge F4 ging – für sich - von zwei bis drei Gläsern aus, weil er Altbier nicht so gern möge. Aufgrund dieser Einschränkung kann nicht hinreichend sicher auf die Trinkmenge der anderen beiden Zeugen, insbesondere des Zeugen C1 geschlossen werden. Während der Zeuge O2 zuerst angegeben hat, er habe keine Erinnerung und könne es gar nicht schätzen, hat er dann auf weitere Nachfragen bekundet, dass man „vielleicht“ bzw. vom „Gefühl“ fünf bis acht oder sogar zehn Altbier getrunken habe. Allerdings hat er seine Grundlage der Schätzung und seines „Gefühls“ nicht angeben können, insbesondere hat er nicht mehr erinnert, wie lange sie im Brauhaus geblieben sind. Aufgrund dieser erkennbaren Unsicherheiten hat die Kammer diese Trinkmenge nicht zur Grundlage der Berechnung gemacht. Im H2 haben die Zeugen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jeweils drei Pils (zu 0,33 l) getrunken. Dies ergibt sich daraus, dass der Zeuge C1 mit seiner Kreditkarte für die Getränke insgesamt 106 € gezahlt hat. Ein Pils hat 9 € gekostet. Drei Runden Pils bei den drei Zeugen ergibt einen Betrag von 81 €. Daneben hat der Zeuge C1 einer dort anwesenden Dame – einer Prostituierten -, die versuchte, mit der Männergruppe Kontakt aufzunehmen, einen Cocktail (zum Preis von etwa 17 oder 18 €) ausgegeben. Zusammen mit einem kleinen Trinkgeld ergibt sich der Betrag von 106 €. Dies passt – unter Berücksichtigung der oben dargestellten Schwierigkeiten – zu den Aussagen der Zeugen. Hinsichtlich des Geschehens im H2 haben sie übereinstimmend bekundet, jeweils zusammen Bier bestellt zu haben. Der Zeuge C1 hat insoweit angegeben, er könne die Anzahl nicht beziffern, es seien ein „paar“ gewesen und auf weitere Nachfrage ausgesagt, es können zwei bis drei Pils gewesen sei. Der Zeuge F4 hat ein bis zwei Pils genannt und der Zeuge O2 hat (sogar) drei bis vier geschätzt. Weiter hat der Zeuge C1 bekundet, sich zu erinnern, im M3 – als Begrüßungsgetränk – ein weiteres Bier (0,33 l) bestellt und zumindest teilweise getrunken zu haben, bevor seine Erinnerung lückenhaft geworden sei. Auf dieser – näherungsweisen - Grundlage ergibt auch die (nur näherungsweise mögliche) Berechnung der Blutalkoholkonzentration mit der Folge, dass eine erhebliche Voralkoholisierung des Zeugen C1 nicht mit hinreichender Sicherheit ausscheidet. Dabei hat die Kammer den Trinkbeginn auf 19:00 Uhr und das Trinkende auf 1:00 Uhr angesetzt. Bei dem damals 107 kg schweren Zeugen C1 hat die Kammer aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. E2 den Widmark Faktor mit auf 0,6 zu Grunde gelegt. Der Sachverständige hat diesen Faktor wegen der Konstitution (107 kg bei 187 cm Körpergröße und des Alters von 45 Jahren) ermittelt. Werden 50 ml Cherry (18 Vol.-% Alkohol), 660 ml Wein (14 Vol.-% Alkohol) – entsprechend der zuletzt getätigten Aussage des Zeugen C1 – sowie 1250 ml Altbier (5 Vol.-% Alkohol) und insgesamt 1320 ml Pils (5 Vol.-% Alkohol) zu Grunde legt, ergibt sich bei einem – zu Gunsten der Angeklagten angesetzten - Mindestabbau von 0,1 Promille/Stunde und einem Resorptionsdefizit von 10 % eine BAK von etwa 2 Promille. Selbst wenn das Resorptionsdefizit für Bier auf 20 % ansetzt – nach den Ausführungen des Sachverständigen beträgt das Resorptionsdefizit bei Bier 20%-30 %-, ergibt sich eine BAK von noch etwa 1,8 Promille. Diese auf nicht vollständig gesicherter Tatsachengrundlage nur näherungsweise mögliche Beispielsrechnung zeigt nach der Bewertung der Kammer, dass nicht mit hinreichender Sicherheit eine erhebliche Voralkoholisierung des Zeugen C1 ausscheidet. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Zeugen F4 und O2 bekundet haben, dass der Zeuge C1 zwar angeheitert, aber nicht „besoffen“ gewesen sei und keine körperlichen Ausfallerscheinungen gehabt habe, so habe er z.B. nicht gelallt, als sie das H2 verlassen haben. Auch dabei handelt es sich letztlich um lange zurückliegende Details aus dem Randgeschehen, die für die Zeugen erst lange Zeit später eine Bedeutung gewonnen haben. Angesichts dessen und der Beurteilung der Unterschrift durch den Sachverständigen vermag die Kammer auch danach nicht mit hinreichender Sicherheit eine erhebliche Voralkoholisierung des Zeugen C1 auszuschließen. Die Zweifel können auch im Zusammenhang mit einer Gesamtschau der übrigen Indizien nicht hinreichend sicher ausgeräumt werden, wobei Folgendes anzuführen ist: So weist der Buchungsverlauf zwar Auffälligkeiten auf, weil z.B. nach der Abbuchung für die erste Prostituierte für eine Stunde („N9“) um 2:12 Uhr bereits acht Minuten später weitere Prostituierte („M5“ und „B3“) hinzugebucht werden und nach bereits weniger als einer Stunde bereits um 3:00 Uhr erneute Abbuchungsversuche (um 3:00 Uhr über 1.280 € und um 3:03 Uhr über 800 €, woraufhin jeweils ein „Call-Me“ Verfahren ausgelöst wurde) erfolgen. Allerdings erscheint der Buchungsverlauf nicht in solch einem Maß auffällig, als dass er durchschlagend auf die Begehung einer Straftat hindeuten. So werden insbesondere nach der erfolgreichen Abbuchung über 1.280 € um 3:07 Uhr über den telefonischen Genehmigungsdienst mittels eines „Ritsch-Ratsch“ Belegs keine weiteren Abbuchungsversuche von der Kreditkarte des Zeugen C1 unternommen und Abbuchungen von der EC-Karte des Zeugen erfolgen nicht. Das hätte darauf hingedeutet, dass man den Zeugen „abziehen“ möchte und versucht (unberechtigt) so hohe Beträge, wie es nur geht, von seinen Karten abzubuchen. Ob tatsächlich Abbuchungen von der EC-Karte versucht worden sind, hat sich nicht mehr ermitteln lassen. Dass von der EC-Karte des Zeugen Abbuchungen aber möglich gewesen wären, schließt die Kammer daraus, dass der Zeuge C1 an dem Morgen noch am Geldautomaten mit der EC-Karte etwas abheben konnte. Dass die Unterschriften auf den Händlerbelegen vom 25. Mai 2011 um 2:12 Uhr und 2:20 Uhr ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen auf schwere motorische Defizite hinweisen, lässt sich durch eine Alkoholisierung erklären. Bei diesen Unterschriften ist die sonst übliche Ordnung und die Systematik der Buchstabenreihenfolge völlig verloren gegangen, sie entsprechen den Unterschriften, die dem Sachverständigen von hochalkoholisierten Personen aus früheren Trinkversuchen bekannt sind. Soweit die Unterschriften auf dem Ritsch-Beleg der Buchung um 3:07 Uhr ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen – sie wichen etwas von den übrigen ab, wiesen aber noch den normalen Schwung der Schrift auf - nicht auf schwere motorische Defizite hinweisen, könnte dies – so der Sachverständige nachvollziehbar - auf einer kompensierenden Wirkung von Kokain beruhen. Dafür, dass der Zeuge C1 Kokain aufgenommen hat, bestehen ausweislich des Sachverständigen Anhaltspunkte; so hat die Zeugin N6, die damalige Lebensgefährtin des Zeugen C1 glaubhaft bekundet, dass dieser beim Nachhausekommen am Morgen des 25. Mai 2011 große weitaufgerissene Augen gehabt habe. Dabei ist auch nicht hinreichend sicher auszuschließen, dass der Zeuge alkoholbedingt enthemmt freiwillig Kokain konsumiert hat. Auch dass die Kammer kein Motiv für eine Falschbelastung gegenüber der Polizei im Ermittlungsverfahren und gegenüber der Kammer erkennen kann, kann die substantiellen Zweifel nicht ausräumen. Weder musste der Zeuge sich vor seiner Lebensgefährtin rechtfertigen, die von dem Bordellbesuch damals (noch) nichts wusste und erst nach seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung davon erfahren hat, noch hat er versucht, ausgegebenes Geld zurückzuerlangen. Zwar hat er im Zusammenhang mit seiner polizeilichen Vernehmung das „2 in 1“ Formular unterzeichnet und beantragt, das Entschädigungsverfahren durchzuführen. Aber er hat z.B. dort nicht einmal einen Betrag für einen finanziellen Schaden angegeben und hat Rückforderungsansprüche auch sonst nicht verfolgt, sondern mit der Sache abgeschlossen. Die vom Zeugen C1 und der Zeugin N6, seiner Lebensgefährtin, geschilderten Symptome am nächsten Tag sind – so der Sachverständige Prof. Dr. E2 – unergiebig, sie können verschiedene Ursachen haben. Dies gilt insbesondere dafür, dass er tagsüber starke Kopfschmerzen gehabt hat und es ihm körperlich sehr schlecht („kotzelendig“) gegangen ist. Dies ließe sich auch mit der Wirkung von Alkohol erklären. Dass er dabei unruhig geschlagen habe, ließe auch keinen sicheren Schluss auf eine bestimmte Ursache zu. Es könnte aber auch ein Hinweis auf die Aufnahme eines Stimulanzmittels wie z.B. Kokain sein. Auch das möglicherweise (vom Zeugen therapeutisch) eingenommene Medikament Allopurinol ist nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht von Bedeutung. Nur bei höheren Dosen könnten dämpfende Nebenwirkungen oder Wechselwirkungen z.B. mit Alkohol auftreten. Die Kammer hat auch keine Feststellungen dazu treffen können, dass gegenüber dem Zeugen C1 eine andere Straftat verübt worden ist. Insbesondere ist nicht festzustellen, dass er getäuscht worden ist; daher scheidet auch ein Betrug aus. Das bloße Ausnutzen einer erheblichen Enthemmung aufgrund einer selbst herbeigeführten Alkoholisierung (ohne Täuschungshandlung) ist nicht strafbar. e) Fall 13, Fallakte 27 (B1) Die Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf der Aussage des Zeugen B1, den Ergebnissen der Finanzermittlungen und den – verlesenen oder im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten – Urkunden. Die Kammer hat sich auch im Rahmen einer Gesamtschau aus tatsächlichen Gründen nicht mit der notwendigen Sicherheit davon überzeugen können (§ 261 StPO), dass der Zeuge B1 Opfer einer schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung geworden ist, indem ihm ein Getränk serviert worden ist, dass mit Kokain, Medikamenten und/oder sog. KO-Tropfen präpariert war. Es liegen weder eine Blut- oder Haarprobe noch Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung oder aus Zeugenvernehmungen von z.B. in dem Bordell Beschäftigten zu dem konkreten Fall vor, aus denen sich direkt schließen lässt, dass dem Zeugen B1 KO-Mittel gegen seinen Willen zugeführt worden sind. Der Zeuge hat im Wesentlichen keine Erinnerung an den Ablauf der Ereignisse. Forensische Beweise liegen nicht vor. Andere Aussagen zum Geschehen vor dem Besuch der S1straße oder während des dortigen Aufenthalts, etwa von Prostituierten, liegen ebenfalls nicht vor. Auch die Begutachtung durch den Sachverständigen Prof. Dr. E2 hat nicht zu hinreichenden Indizien für eine Überzeugungsbildung geführt. Der Zeuge hat bekundet, dass er sich eigentlich mit einer Prostituierten „T30“ habe treffen wollen, nachdem es an seinem Geburtstag zu einem Streit mit seiner Ehefrau gekommen sei. Die Prostituierte habe er in einem Hotel treffen wollen, um für 500 € deren Dienste in Anspruch zu nehmen. Er habe dann im Hotel insgesamt drei Bier getrunken. „T30“ sei dabei – für ihn unerwartet – in Begleitung zweier weiterer Prostituierter erschienen. Im Hotel habe man allerdings dann kein Zimmer mehr bekommen. Die Prostituierten hätten ihn dann überredet, mit ihnen zur S1straße zu fahren, um dort auf ein Zimmer zu gehen. Es sei ihm in Aussicht gestellt worden, dass er dort für 500 € Champagner und ein Zimmer mit den drei Prostituierten erhalte. Nach Erreichen der S1straße sei man sofort auf ein Zimmer mit Whirlpool gegangen. Er erinnere sich, irgendwann mit drei Prostituierten im Whirpool gesessen zu haben, könne aber nicht sagen, wann. Die Kammer hält die Aussage des Zeugen für nicht glaubhaft: Der Zeuge hat ausgesagt, bereits zuvor bei anderer Gelegenheit mit Geschäftskunden in der S1straße gewesen zu sein und die Preise gekannt zu haben. Angesichts eines Preises von 320 € für den gängigsten Champagner und einem Preis von nicht unter 300 € pro Prostituierter und Stunde - ein Zimmer mit Whirlpool kostet nach den Feststellungen der Kammer 1.000 € pro Prostituierter und Stunde - erscheint es lebensfremd, anzunehmen, dass er drei Prostituierte und eine Flasche Champagner so weit unter dem üblichen Preis hätte bekommen können. Auf den Vorhalt, wie er sich angesichts der für ihn bekannten Preise die 500 € erkläre, hat der Zeuge keine Erklärung gegeben, sondern lediglich bekundet, dies erscheine sicher „sehr, sehr naiv“. Es erscheint auch ein merkwürdiger Zufall, dass ihn – so die Bekundungen des Zeugen B1 – eine Prostituierte, die er von früheren Bordellbesuchen kannte, ausgerechnet im Moment einer Ehekrise von sich aus anruft. Der Zeuge hat hierfür auch keinen Grund plausiblen Grund nennen können, er wusste z.B. nicht, ob und ggf. woher „T30“ Kenntnis von seinem Geburtstag hätte haben können. Die Kammer hält es daher für ebenso wahrscheinlich, dass der Zeuge die Prostituierte kontaktierte und schenkt seiner Aussage insoweit keinen Glauben. Bereits die erste Buchung in der S1straße verhält sich über ein Vielfaches der nach Aussage des Zeugen angeblich vereinbarten 500 €, ohne dass es Anhaltspunkte für eine heimliche Betäubung des Zeugen, der vor seinem Eintreffen in der S1straße - nach seinen Angaben - lediglich zwei oder drei kleine Bier im dem Hotel zu sich genommen hatte - in der Hotelbar oder gleich zu Beginn des Bordellbesuchs gibt. Der Sachverständige Prof Dr. E2 hat insoweit überzeugend ausgeführt, dass bereits die erste Unterschrift um etwa 16:30 Uhr – an die sich der Zeuge nach seinen Angaben bereits nicht mehr erinnert - sehr auffällig ist. Er hat aber auch ausgeführt, dass dies wegen der insgesamt sehr stark variierenden Unterschriften – anders als in anderen von ihm begutachteten Fällen – lediglich ein sehr schwaches Indiz für motorische Ausfallerscheinungen darstelle. Zudem wirke die folgende Unterschrift um etwa 18:20 Uhr wieder vergleichsweise „normal“. Die Kammer hat sich alleine aufgrund dieses - sehr schwachen - Indizes nicht die Überzeugung bilden können, dass dem Zeugen bereits in der Hotelbar oder zu Beginn des Bordellbesuchs heimlich KO-Mittel verabreicht worden waren. Es bleibt denkbar, dass der Zeuge von der Prostituierten „T30“ unter dem Vorwand der Erbringung sexueller Leistungen (zuzüglich Champagner) für einen Pauschalpreis von 500 € in die S1straße „gelockt“ wurde, er dort zunächst die 500 € in bar entrichtete, mit „T30“ auf ein Verrichtungszimmer ging und dort noch vor der ersten Kreditkartenbuchung (ca. 16:30 Uhr) - und bevor die beiden weiteren Prostituierten dazukamen - heimlich betäubt wurde. Indes handelt es sich hierbei um einen hypothetischen Geschehensablauf, für den die Beweisaufnahme keine hinreichenden Indizien ergeben hat. Hiergegen spricht letztlich auch die Aussage des Zeugen B1: Er hat bekundet, dass seine Erinnerung nach dem Eintreffen schnell schlechter geworden sei. Tatsächlich hat er aber im Grunde gar keine geordnete Erinnerung an Ereignisse auch im direkten Zusammenhang mit dem Eintreffen bekundet: Eine konkrete Erinnerung an den Vorgang der Zahlung der 500 € hat der Zeuge nicht bekunden können, sondern lediglich angegeben, er meine, diese bezahlt zu haben. Er hat auch nicht sagen können, wie lange er sich vor der ersten Buchung, an die er sich ebenfalls nicht erinnert, bereits in der S1straße aufhielt. Er hat lediglich pauschal angegeben, man sei dann im Grunde sofort auf ein Zimmer, aber weitere Details fehlen. Der Sachverständige hat im Übrigen auch ausgeführt, dass sich keine sonstigen Anzeichen für einen Einsatz von KO-Mitteln ergeben, weder aus der Aussage des Zeugen (die ihm vorgehalten wurde), der langen Verweildauer im Bordell, noch den Folgen der Nacht. Anders als beispielsweise im Fall des Geschädigten U1, der nach den Ausführungen des Sachverständigen typische Folgen einer schweren Vergiftung geschildert hat, gibt es nach der Aussage des Zeugen B1 hierfür keine Anhaltspunkte. Er hat insoweit geschildert, er habe starke Schmerzen im Hals wie bei einer Speiseröhrenentzündung gehabt. Dem Magen sei es sehr schlecht gegangen, ihm sei heiß und kalt gewesen, er habe sehr viel geschwitzt, Kopfschmerzen gehabt, sich aber nicht übergeben. Er habe zunächst die ersten zwei Tage nur im Bett oder auf dem Sofa gelegen und erst nach 14 Tagen wieder richtig gearbeitet, wobei zumindest die dringenden beruflichen Dinge gleichwohl auch vorher von zu Hause aus erledigt habe. Einen Arzt suchte der Zeuge nicht auf. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dies spreche für die Folgeerscheinungen nach erheblichem Alkoholkonsum und durchzechter Nacht, ggf. mit dem Zusammentreffen einer Erkrankung, etwa in Form der vom Zeugen genannten Speiseröhrenentzündung. Auch der Kontrollverlust und die extrem hohen Ausgaben seien letztlich durch bloßen, erheblichen Alkoholkonsum zu erklären, ohne dass man hieraus auf die Einnahme weitere Substanzen schließen müsse oder könne. Auch die Ehefrau des Zeugen, die selbst Ärztin ist, hat glaubhaft bekundet, dass der Zeuge nach ihrem Eindruck zwar erschöpft gewirkt habe, jedoch hauptsächlich von seinem schlechten Gewissen „niedergedrückt“ schien, von substantiellen gesundheitlichen Problemen am Folgetag habe sie weder etwas mitbekommen noch habe ihr Mann ihr davon berichtet. Die lange Verweildauer spreche nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. E2 auch nicht für einen Einsatz von KO-Mitteln. So ist es in dem Alter des Zeugen (er war zur Zeit des Tatvorwurfs gerade 40 Jahre alt geworden) durchaus möglich, sich so lange auf den Beinen zu halten, was der Sachverständige exemplarisch mit den Schichten in Krankenhäusern beleg hat. Im Übrigen kann die Kammer nicht ausschließen, dass der Zeuge im Verlaufe des Aufenthalts auch geschlafen hat. Die nach der Aussage des Zeugen nicht nur in Relation zu sonstigen Bordellerfahrungen, sondern auch in Ansehung seiner Einkünfte völlig unverhältnismäßigen Ausgaben sind dabei zur Überzeugung der Kammer zwar ein stichhaltiges Indiz für einen weitreichenden Kontrollverlust, besagen jedoch für sich alleine nichts über die Ursache dieses Kontrollverlustes. In Ermanglung von hinreichenden Beweismitteln kann die Kammer sich insoweit nicht die Überzeugung bilden, dass dieser Kontrollverlust auf der heimlichen Vergabe von KO-Mitteln beruht. Schließlich spricht auch die Tatsache, dass man dem Zeugen nach den Ergebnissen der Finanzermittlungen nicht nur eine Gutschrift erteilte, sondern nach seiner Aussage auch eine Flasche Champagner spendierte, gegen die Begehung einer Straftat. f) Fall 18, Fallakte 15 (G1) Die insoweit getroffenen Feststellungen beruhen auf der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme. aa) Einlassung des ehemaligen Mitangeklagten C5 Der ehemalige Mitangeklagte C5 hat sich vor der Abtrennung des gegen ihn geführten Verfahrens in der Hauptverhandlung durch eine von seinen Verteidigern verlesene und von ihm als richtig bestätigte schriftliche Erklärung sowie auf Befragung der Kammer und der Staatsanwaltschaft zu diesem Fall wie folgt teilgeständig eingelassen: Die Zeugin C8 habe den Geschädigten G1 in Empfang genommen, er selbst sei noch nicht im M3 gewesen. Der Geschädigte habe der Zeugin C8 zu verstehen gegeben, dass er mit hohen Stundenpreisen einverstanden sei, er habe mit ihr einen Stundenpreis von 800 € ausgemacht. Er, C5, habe keine Erinnerung daran, ob in diesen 800 € eine Flasche inklusive gewesen sei. Dies könne aber sein, denn Freier, die viel Geld ausgeben, bekommen schon mal eine Flasche Champagner dazu. Der Geschädigte G1 sei mit der Zeugin T8 zunächst in einem größeren Zimmer, einer Suite gewesen. Er, C5, habe gemerkt, wie betrunken der Geschädigte G1 gewesen sei und habe das ausnutzen und ihn betrügen wollen. Er habe bei seiner Tätigkeit im Bordellbetrieb erfahren, dass man Freiern mehr Stunden, als sie gebucht hatten, oder mehr Prostituierte aufschreiben könne sowie über Trinkgelder Geld abzweigen könne, wenn die Freier aufgrund ihres – selbst herbeigeführten – Zustandes unaufmerksam sind. Er habe die Abbuchungsvorgänge bei dem Geschädigten G1 vorgenommen, er meine, dass dabei die Ritsch Ratsch Belege bereits mit dem Zahlbetrag ausgefüllt gewesen seien. An die genauen Abläufe des Abends habe er in allen Einzelheiten keine Erinnerung mehr, so wisse er nicht mehr genau, was er gesagt habe. Der Geschädigte habe alle Belege selber unterschrieben. Dieser habe nicht mitbekommen, dass er zu viel abbuche, weil der so betrunken gewesen sei und es einfach nicht überblickt habe. Er, C5, habe gedacht, der Geschädigte gucke nicht auf den Beleg und unterschreibe. Weiter habe er gedacht, dass es dem Geschädigten im Nachhinein nicht auffallen würde, dass er, C5, immer zu viel abgebucht habe. Er habe weiter versucht, so viel wie möglich abzubuchen und deswegen auch mit Kreditkartenunternehmen telefoniert. Dem abgeänderten Stundenpreis von nun 300 € pro Stunde auf dem letzten Beleg habe zu Grunde gelegen, dass der Geschädigte G1 das Zimmer habe wechseln wollen. Weil die Zeugin T8 schwarze Hautfarbe habe, habe der Geschädigte aufs „Afrika-Zimmer“ wechseln wollen. Er, C5, habe keine Erinnerung an Komplikationen und auch nicht, ob die dritte Buchung erst später unterschrieben worden sei. Generell könne es sein, dass Freier sich kurz ausruhen und dann weitermachen oder es komme einfach zu technischen Störungen. Zunächst hat sich C5 dahingehend eingelassen, er habe die Abrechnung passend für die Buchführung gemacht und, ohne Wissen der Zeugin C8, „N11“ auf die Rechnung geschrieben. Auf Nachfrage hat er vorgebracht, er könne und wolle nicht mehr sagen, wer die Zettel beschriftet habe. Die Prostituierte mit dem Arbeitsnamen „N11“ (die Zeugin L6) habe keine Leistungen erbracht, sie sei mit seinem Bruder in der Disko gewesen, was auch aus der Telefonüberwachung hervorgehe. (Nur) den Anteil des Geldes der für „N11“ bestimmt sei, habe er „eingesteckt“, es habe sich ja nicht um Bargeld gehandelt. Er sei sich sicher gewesen, dass sie nicht nachfragen würde, wenn sie davon erführe, weil sie beide eine Affäre gehabt hätten. Auch den „Tipp“ habe er eingesteckt. Er bekomme 10 % Provision von dem Anteil der Q1 GmbH am Umsatz. Erinnerung wie es mit dem Geschädigten geendet sei, habe er nicht. Es könne gut sein, dass sie ihn haben ausschlafen lassen. Das lasse man zu, wenn jemand viel Geld da gelassen habe. Stress habe es zum Abschluss mit dem Geschädigten G1 nicht gegeben. Auf Vorhalt hat er vorgebracht, dass es sein könne, dass er dem Geschädigten Geld fürs Taxi gegeben habe, weil der Fahrer nicht mehr da gewesen sei. Zunächst hat er sich dahingehend eingelassen, dass die Zeuginnen C8 und „N11“ nicht eingeweiht gewesen seien. Weitere mit Vorhalten verbundene Fragen zur Zeugin C8 hat er dann in der Hauptverhandlung nicht beantworten wollen. bb) Würdigung Dieses (Teil-) Geständnis ist durch die durchgeführte Beweisaufnahme im Wesentlichen bestätigt worden; insoweit ist es glaubhaft. Lediglich hinsichtlich der Angaben des ehemaligen Mitangeklagten C5 zu einer Beteiligung der Zeugin C8 hat die Beweisaufnahme die Angaben des Zeugen wiederlegt. Daneben hat die Beweisaufnahme das Geständnis in Details ergänzt. Der äußere Ablauf des Geschehens ist durch die Inaugenscheinnahme der Videos der Überwachungskameras aus dem M3 des 16. und 17. Dezember 2011 bestätigt und hinsichtlich der Zeitpunkte ergänzt worden. Dabei hat die Kammer aus den in Augenschein genommenen tonlosen Bildern auch Schlüsse auf die Gespräche der Beteiligten gezogen. Die Feststellungen im Zusammenhang mit Telefongesprächen beruhen auf den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Telefonaten des 16. und 17. Dezember 2011. Dass der Geschädigte G1 zum damaligen Zeitpunkt aufgrund seiner Alkoholabhängigkeit Medikamente nahm, beruht auf Folgendem: Den Geschädigten selbst hat die Kammer nicht vernehmen können, weil er verstorben ist. Sie hat stattdessen seinen Emailverkehr mit den Strafverfolgungsbehörden im Selbstleseverfahren eingeführt. Dabei hat er angegeben, damals Naltrexon und Campral eingenommen zu haben. Dabei handelt es sich nach den Ausführungen der Sachverständigen Dr. T1 und Prof. Dr. E2 um Mittel, die zur Behandlung einer Alkoholabhängigkeit eingesetzt werden. Naltrexon werde – so Prof. Dr. E2 – zwar auch bei einer Opiumsucht eingesetzt. Dass der Geschädigte Naltrexon zur Behandlung einer Opiumsucht genommen hat, schließt die Kammer aber aus. Denn in diesen Fällen – so Prof. Dr. E2 – sei zu erwarten, dass Opium bei der Haaruntersuchung gefunden würde. Das ist aber nach den Ausführungen von Dr. T1 nicht der Fall gewesen. Die Feststellungen zur Vorgeschichte im Zusammenhang mit dem Geschädigten beruhen auf den glaubhaften Aussagen des Zeugen KHK N24, der berichtet hat, dass er im polizeilichen Vorgangssystem nachgeschaut und die damals tätigen Kollegen befragt habe. Ferner hat er sich auf das Protokoll und den ärztlichen Bericht zum Gewahrsam gestützt. Die Feststellung, dass der Geschädigte G1 beim Betreten des Bordellbetriebs erheblich alkoholisiert war, beruht auf folgenden Erwägungen: Daraus, dass der Geschädigte G1 erheblich alkoholisiert zur Ausnüchterung in Polizeigewahrsam genommen worden ist, schließt die Kammer, dass er einen Rückfall in die Alkoholsucht erlitten hat (denn die Medikamente werden – so Prof. Dr. E2 – verabreicht, wenn der Betroffene „trocken“ ist). Das legt schon nahe, dass er nach dem Verlassen des Polizeigewahrsams weiter seiner Sucht nachkommen will. Der Geschädigte G1 hatte – in der Email vom 27. Dezember 2011, 14:09 Uhr – auch angegeben, dass er zu viel Alkohol getrunken hatte, bevor er im M3 gekommen sei; (dies könnte auch ein Grund sein, dass er mit der Prostituierten keinen Sex gehabt habe). Soweit er später – Email vom 29. Dezember 2011, 18:36 Uhr - angibt definitiv unter Alkoholeinfluss gestanden zu haben, aber nicht stark betrunken gewesen zu sein, hält die Kammer dies angesichts der übrigen Indizien für eine unzutreffende Bewertung des eigenen Zustands. Auch in einem Telefonat [149] gibt C8 gegenüber C5 an, der Geschädigte G1 sei so betrunken, dass er seine PIN nicht mehr erinnere. Auch nennt sie dort den vereinbarten Stundenpreis, der mit den später auf dem Händlerbeleg notierten Preis übereinstimmt. Dass darin eine Flasche Champagner inklusive war, schließt die Kammer daraus, dass die C8 im Anschluss eine aufs Zimmer brachte und diese nicht anderweitig abgerechnet worden ist. Zwar gibt es Hinweise, dass den Beteiligten bewusst war, dass die Telefongespräche möglicherweise abgehört werden, es gibt aber keine Hinweise, dass sie dort bewusst falsche Informationen streuen. Die Feststellung, dass C5 den Geschädigten G1 eine überhöhte Summe autorisieren ließ, beruhen auf der Einlassung des C5, die von weiteren Beweismitteln gestützt werden. So ergibt sich aus den im Selbstleseverfahren eingeführten sog. Ritsch Ratsch Belegen nebst den beigefügten Aufstellungen, dass Leistungen der Prostituierten „N11“ (der Zeugin L6) abgerechnet worden sind. Die Einlassung des C5, dass „N11“ an dem Tag überhaupt nicht im M3 tätig war, wird dadurch bestätigt, dass die Zeugen T8 („N25“) und N5 („L4“; auch: „D5“), denen Bilder aus den Videoaufzeichnungen gezeigt worden sind, bekundet haben, „N11“ darauf nicht zu erkennen. Den Zeugen sind insoweit Bilder von den Prostituierten gezeigt worden, die an dem Abend dort auf den Videos aufgezeichnet worden sind. Soweit es sich nach der Aussage der Zeugin T8 („N10“) um einen gewöhnlichen Bordellbesuch gehandelt hat, glaubt ihr die Kammer nicht. So hat sie ausgesagt, dass sie nur zwei Stunden mit dem Geschädigten G1 auf dem Zimmer gewesen sei, wobei ihre Aussage zur Dauer wechselhaft war. So hat sie dies teilweise mit Bestimmtheit behauptet, es teilweise abgeschwächt oder bekundet, dass sie es nicht genau sagen könne. Der Gast – der Geschädigte G1 – sei dann gegangen und sie wisse nicht, was er dann gemacht habe. Sie selbst sei schlafen gegangen. Sie habe auch an eine Verlängerung keine Erinnerung. Sie versuche „natürlich“ ihre Freier zu vergessen. Nach Auffassung der Kammer versucht die Zeugin sich zu entlasten, indem sie – ob bewusst oder aufgrund mangelnder Erinnerung kann dahinstehen – den Ablauf des Abends unrichtig schildert. So geht die Zeugin T8 ausweislich der Videoaufnahmen gegen 6:20 Uhr wieder durchs Treppenhaus in den Küchen- und Barbereich des M3 und hält sich dort längere Zeit auf. Dies hat sie in ihrer Aussage nicht erklären können. Zuvor hatte C5 ihr mitgeteilt, dass sie nicht länger in dem Zimmer des Geschädigten G1 abwarten soll, ob er wieder erwacht. Auf den Videos des Treppenhauses ist nicht zu erkennen, mit wem C5 in dem Flur, in den zuvor der Geschädigte G1 und die Zeugin T8 gegangen sind, spricht. Dass es sich um die Zeugin T8 handelt, ergibt sich nach Auffassung der Kammer daraus, dass diese kurz danach nach unten geht. Sie trägt auch morgens dasselbe Kleid wie in der ganzen Nacht. Dazu hat sie – was die Kammer für nachvollziehbar hält – ausgesagt, dass sie nach dem Aufstehen nie dasselbe Kleid angezogen hat, das sie am Abend zuvor getragen hatte. Soweit sie angegeben hat, es gäbe oben eine Waschküche, in der sie möglicherweise noch gelesen hat, hält die Kammer dies im Hinblick darauf, dass sie später wieder im Küchen- und Barbereich erscheint, für ausgeschlossen. Zudem erklärt C5 C8 morgens gegen 9:30 Uhr am Telefon, dass die Zeugin T8 mitgehen solle, wenn man den Geschädigten G1 in den Bordellbetrieb der S1straße abgeben würde, damit sie nicht „abgefuckt“ sei [150] . Daraus schließt die Kammer, dass sie (die Zeugin T8) mit „ihrem“ Kunden weiterhin Geld verdienen soll, auch wenn dieser an einen anderen Bordellbetrieb abgegeben wird, und dass dies auch zuvor so war. Aus diesem Umstand im Zusammenhang mit ihrem Runtergehen schließt die Kammer auch auf den Inhalt des Gesprächs mit C5 im Flur. Dabei hat sie auch berücksichtigt, dass gegen kurz vor 4:00 Uhr mehrere Buchungsversuche mit den Kreditkarten des Geschädigten G1 gescheitert sind. Diese Versuche ergeben sich – wie die durchgeführten Buchungen - aus der im Rahmen der Finanzermittlung von KHK C20 erstellten Tabelle, zu denen er in der Hauptverhandlung auch ausgesagt hat, sowie den in der Hauptverhandlung abgehörten Telefonaten mit dem Sprachcomputer oder den Mitarbeitern des dafür auf Seiten der Kreditkartengesellschaften eingeschalteten Dienstleisters Concardis. Die Kammer hat den Geschädigten G1 zu seinen eigenen Vorstellungen bei den Autorisierungen nicht mehr vernehmen können, da er verstorben ist. Dennoch schließt sie aus folgenden Umständen, dass er sich bei seinen drei Unterschriften unter den sog. Ritsch Ratsch Belegen jeweils in einem Irrtum befunden und geglaubt hat, er genehmige nur eine Abbuchung über den jeweils geschuldeten Betrag: Ausweislich seiner schriftlichen Mitteilungen gegenüber den ermittelnden Polizeibeamten fühlte er sich betrogen. Er hat dabei gerade nicht erwähnt, dass er nur das bezahlt hat, was tatsächlich vereinbart war. Dass er mehr bezahlt hat, als vereinbart war, ergibt sich aus den Angaben des C5, die gestützt werden durch den Umstand, dass auch ausweislich der verlesenen Zettel zu den Ritsch Ratsch Belegen die Zeugin L6 („N11“) abgerechnet wurde, die aber gar nicht im Haus war. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass Mitteilungen des Geschädigten zu einzelnen Umständen in Widerspruch zum Ergebnis der Beweisaufnahme stehen. So hat er mitgeteilt, nur 100 € für die Zeugin T8 („N10“) zahlen zu müssen, und dass er – in Widerspruch zu den in Augenschein genommenen Videos und Abbuchungsversuchen bis 3:56 Uhr – um 3:00 Uhr (nachts) gegangen sei. Die Kammer sieht dies aber vor dem Hintergrund seines alkoholisierten Zustands, der auch zu Erinnerungslücken geführt hat. Weiter bezieht die Kammer ein, dass der Geschädigte G1 verlängert hat. Wäre ihm aufgefallen, dass er höhere Abbuchungen autorisiert als geschuldet, wäre – selbst wenn er sich in einem Bordell zunächst nicht U6 zu protestieren – nicht damit zu rechnen, dass er den Aufenthalt sogar verlängert und dabei wiederum akzeptiert, weitere (z.T. erheblich überhöhte) Abbuchungen zu unterschreiben und damit zu genehmigen. C5 hat sich in diesem Zusammenhang auch dahingehend eingelassen, dass aus seiner Sicht der Geschädigte nicht mitbekommen hat, dass er die sog. Ritsch Ratsch Belege mit zu hohen Beträgen ausgefüllt hat. Diese Einschätzung des C5 hat die Kammer nur mit aller Vorsicht in die Bewertung einbezogen, da er anhand der bloßen Beobachtung nicht wissen kann, welche innere Vorstellung der Geschädigte hatte. Die Feststellung, dass die Zeugin C8 gemeinschaftlich mit C5 gehandelt hat, schließt die Kammer aus den Gesamtumständen. Die (ursprüngliche) Angabe des C5 ist nicht glaubhaft. Nach Auffassung der Kammer hat C5 versucht, die Zeugin C8, seine damalige Lebensgefährtin, zu entlasten, bevor er weitere, mit Vorhalten verbundene Nachfragen zu einer Beteiligung der Zeugin C8 nicht mehr beantworten wollte. Zunächst sind die beiden in der Nacht gemeinsam tätig geworden. Die Zeugin C8 hat den Zeugen C5 begleitet, als dieser die Unterschriften des Geschädigten G1 auf den sog. Ritsch Ratsch Belegen eingeholt hat. Sie ist auch bei Telefonaten des Zeugen C5 anwesend in denen er erfolglos versucht weitere Abbuchungen genehmigen zu lassen. Dies ergeben die in Augenschein genommenen Videoaufnahmen und der zeitliche Abgleich mit Telefonaten. Die Zeugin C8 hat auch insgesamt die Abrechnungen mit den anderen Prostituierten gemacht. Das ergibt sich ebenfalls aus den Videos. In einem Telefonat mit C5 am Vormittag des 17. Dezember 2012 gibt sie auch an, noch Abrechnungen zu machen [151] . Daraus schließt die Kammer, dass ihr nicht unbekannt geblieben ist, welche Beträge der Geschädigte G1 autorisiert hat und dass diese überhöht waren, zumal sie die erste Preisvereinbarung mit dem Geschädigten getroffen hat, und dass die auch in der Abrechnung genannte Prostituierte „N11“ (die Zeugin L6) im M3 – was sie angesichts der Umstände gewusst hat - gar nicht anwesend war. Daraus schließt die Kammer auch, dass sie nicht bloß einen Alleingang des C5 untätig hinnimmt, sondern aktiv am betrügerischen Geschehen beteiligt ist. So ergibt sich auch aus einem Telefonat des C5 mit dem Angeklagten H1, dass sie (C8) C5 ein betrügerisches Vorgehen gegenüber dem Geschädigten G1 vorgeschlagen hat. Man solle eine Genehmigungsnummer für einen höheren Betrag (z.B. 1.000 €) anfordern und auf den sog. Ritsch Ratsch Beleg einen geringeren Betrag (z.B. 800 €) raufschreiben. Nachdem auch der Angeklagte H1 erklärt, das ginge nicht, hört man sie im Hintergrund das Ergebnis gegenüber C5 akzeptieren („…Ja ist doch ok du hast gewonnen…“) [152] . Weiter diskutieren C5 und C8 am Telefon, wie weiter mit dem Geschädigten G1 zu verfahren sei, ob man z.B. später seine Karten wieder einsetzten oder mit ihnen am Automaten Geld abheben kann oder ob man ihn dem Bordellbetrieb S1straße übergibt [153] Dass C5 in der Absicht handelte, sich eine Einnahmequelle von einiger Dauer und Erheblichkeit zu verschaffen, schließt die Kammer aus seinen Angaben – insbesondere, dass er allgemein eingeräumt hat, erfahren zu haben, dass man Freiern mehr aufschreiben könne – und dem objektiven Umstand, dass er mehrere Taten – auch mehrere Betrugstaten - zu Lasten von Freiern begangen hat. g) Fall 19, Fallakte 31 (U1) Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme. aa) Vorgeschichte Die Feststellungen zum Verlauf des Abends vor dem Eintreffen im M3 stützt die Kammer im Wesentlichen auf die glaubhaften und in allen wesentlichen Teilen übereinstimmenden Angaben des Geschädigten sowie des Zeugen D7. Die Aussage des Geschädigten bewertet die Kammer dabei unter Heranziehung vernehmungstechnischer Erkenntnismethoden als glaubhaft, soweit sie ergiebig ist, was vor allem auf den Verlauf des Abends vor Einsetzen der vom Geschädigten geschilderten Erinnerungslücken zutrifft. Die Aussage weist eine Reihe von Realkennzeichen auf, während Warnzeichen fehlen. Der Geschädigten hat detailliert und widerspruchsfrei von den Abläufen an dem Tag berichtet und konnte auch Randgeschehen wiedergeben. So konnte er sich mit der erwartbaren Genauigkeit an die Abendgestaltung erinnern, einschließlich eher randständiger Details. Die Angaben entsprechen dabei denen des Zeugen D7, der entsprechendes bekundet hat. Dabei hat der Geschädigte U1 von zunehmenden Erinnerungslücken bereits in der Altstadt berichtet. Der Geschädigte hat sich dabei noch an ein Treffen mit Bekannten im Bierlokal „T31“ erinnert, was den letzten Teil seines Altstadtaufenthalts markiert. Auch an eine Fahrt in einer Art Stretchlimousine oder einem Audi A8 oder einem Mercedes konnte der Geschädigte sich erinnern, konnte dabei aber nicht angeben, ob es sich um die Hinfahrt zum Bordell handelte oder vielleicht eine Fahrt zum Geldautomaten, den er, wie er aus dem Vorhalt von Bildern anlässlich seiner polizeilichen Aussage wusste, aufgesucht hatte. Danach bewertet die Kammer die Angaben des Geschädigten zu seinen Erinnerungslücken als glaubhaft. Sie sind mit dem zu diesem Zeitpunkt nicht im Einzelnen feststellbaren, jedenfalls aber erheblichem Alkoholkonsum erklärbar. Auf eine nicht unerhebliche Trunkenheit deutet auch die Schilderung des Zeugen D7 hin, der den Geschädigten glaubhaft als deutlich betrunken wirkend beschrieben hat. Der Geschädigte hat noch Erinnerungen an das Treffen mit den Zeugen W3 und M19 geschildert, ohne sich daran erinnern zu könne, was man besprochen habe. Die beiden Zeugen haben sich in ihrer Vernehmung durch die Kammer gar nicht an die Begegnung erinnern können. Nach den glaubhaften Angaben des Geschädigten selbst haben diese ihn kurz nach der Nacht auf seine Nachfrage hin als schon „ein bisschen durch den Wind“ beschrieben, aber auch angesichts der Umstände nicht auffallend oder gar besorgniserregend. Der Geschädigte hat sich nach dem Eindruck der Kammer ernstlich bemüht, sein Erinnerungsvermögen anzustrengen. Einseitige Belastungstendenzen, insbesondere zu Lasten der Angeklagten, hat der Geschädigte dabei nicht gezeigt. So äußerte er zwar den Verdacht, ihm sei bereits in der Altstadt etwas in Glas getan worden. Hierbei handelt es sich aus Sicht der Kammer aber um einen Trugschluss, der – durchaus nachvollziehbar – durch die Kombination der Auffälligkeiten im Zustand des Geschädigten am nächsten Tag und den Erinnerungslücken entstanden sein mag. Der Zeuge hat aber nach dem Eindruck der Kammer keine Anstrengungen unternommen, seiner Annahme durch zweckentsprechende Schilderungen mehr Plausibilität zu verleihen. So hat er klar zwischen eigentlichen Erinnerungen und Dingen, die ihm erst im Rückblick auffällig erschienen, differenzieren können und beispielsweise ausgesagt, am Abend sei ihm dies nicht aufgefallen, aber rückblickend (bereits im Lichte seines Verdachts) meine er, seine Stimmung sei auffallend heiter gewesen. Er könne aber auch nichts Sicheres sagen, weil seinem Freund nichts aufgefallen sei. Auch auf die Frau angesprochen, die er im R1 kennenlernte, hat er keine besonderen Beobachtungen schildern können. Auch die Schilderung, die Zeugen W3 und M6 hätten ihm seinerzeit auf seine Nachfrage hin ebenfalls gesagt, man habe nur so ein paar Minuten gequatscht, er sei schon ein bisschen durch den Wind gewesen, aber keineswegs außergewöhnlich auffallend, spricht gegen Versuche des Geschädigten, die Ereignisse aufzubauschen, um seinem Verdacht mehr Plausibilität zu verleihen. Auf mehr als eine Trunkenheit lässt dies nach Auffassung der Kammer nicht schließen. Er hat auch ohne Umschweife angegeben, dass er durchaus einige Male in seinem Leben in einem Bordell gewesen sei, und nicht etwa versucht, dies als wesensfremd darzustellen. Er hat sich dabei auch den detaillierten Nachfragen der Verteidiger gestellt, ohne erkennbare Anstalten zu machen, dem auszuweichen. Ebenso hat er sich der weit in sein Intimleben reichenden Befragung durch die Verteidiger gestellt und hat keine erkennbaren Anstalten gemacht, Fragen nach seinen sexuellen Gewohnheiten anlässlich der vorangegangenen Bordellbesuche und in seiner Ehe auszuweichen. bb) Betäubung Die Kammer zieht den Schluss, dass der Geschädigte U1 im Bordellbetrieb M3 betäubt worden ist, vor allem aus der Gesamtschau der glaubhaften Angaben des Geschädigten einerseits sowie der Angeben der Sachverständigen Dr. T1 und Prof. Dr. E2 andererseits. Der Sachverständige Dr. T1 hat in der Hauptverhandlung sein Gutachten über die dem Geschädigten im März entnommene Haarprobe erstattet. Danach weist die am 7. März 2012 entnommene Haarprobe eine Gesamtlänge von ca. 3 cm auf. Sie wurde in zwei Segmente à 1,5 cm unterteilt, die gesondert untersucht wurden. Segment a ist dabei das nahe der Kopfhaut liegende, jüngere Haar, Segment b ist das ältere Haar. In beiden Segmenten wurden dabei jeweils Kokain und seine Stoffwechsel- und Abbauprodukte festgestellt. Dabei nahm der Kokainwert von 0,04 ng (a) nach 0,03 ng (b) ab, ebenso das Kokainstoffwechselprodukt Cocaethylen mit 0,04 (a) nach 0,01 (b). Benzoylecgonin wurde mit jeweils 0,006 ng in identischer Konzentration festgestellt. Des Weiteren wurde quantifizierbar mit jeweils über die Segmente ansteigenden Werten Noscapin mit 0,01 (a) und 0,02 (b) sowie Piritramid mit 0,01 (a) und 0,04 (b) festgestellt. Nicht quantifizierbar wurde Spuren folgender Stoffe festgestellt: Nor-Cocain (ein weiteres Abbauprodukt von Kokain), Notriptylin und Opipramol. Die Sachverständigen Dr. T1 und Prof. Dr. E2 haben dabei übereinstimmend die Art und die Wirkungsweisen der im Haar des Geschädigten gefundenen Präparate beschrieben. So handelt es sich bei Noscapin um einen Hustensaft. Bei den ebenfalls – nicht quantifizierbar - nachgewiesenen Stoffen Opipramol und Nortriptylin handelt es sich nach den übereinstimmenden Angaben der Sachverständigen um Stoffe, die im medizinischen Bereich als Wirkstoffe von Antidepressiva zur Anwendung kommen. Die Stoffe wirken dabei nach den Angaben der Sachverständigen angstlösend und auch sedierend. Gerade Nortriptylin, das zugleich ein Stoffwechselprodukt von Amitriptylin ist, ist dabei ein starkes Sedativum. Auch bei Opipramol handelt es sich nach den übereinstimmenden Angaben der Sachverständigen um ein eher sedierend wirkendes Antidepressivum. Der Sachverständige Dr. T1 hat dabei beide Stoffe in seinen überzeugenden Ausführungen als eher alte, nicht mehr gebräuchliche Medikamente beschrieben, die eben wegen der therapeutisch unerwünschten, stark sedierenden Nebenwirkung inzwischen durch weniger sedierende Stoffe abgelöst wurden. Dies ist auch bereits 2011 der Fall gewesen. Piritramid schließlich ist nach den wiederum übereistimmenden Angaben der beiden Sachverständigen ein stark sedierendes Schmerzmittel aus der Gruppe der Opioide, das stärker als Morphin wirkt. Dieses Mittel ist, so beide Sachverständige, eigentlich nur als Schmerzmittel bei Operationen im klinischen Bereich gebräuchlich. Der Geschädigte hat jedoch angegeben, im Tatzeitraum weder Antidepressiva zu sich genommen zu haben, noch operiert worden zu sein. Die Angaben sind aus folgenden Gründen glaubhaft: Zwar hat der Sachverständige Dr. T1 angegeben, dass seiner Ansicht nach nichts dafür spreche, dass die insgesamt gefundenen Stoffe aus einem einzigen Ereignis stammten. Dies hat er damit begründet, dass im Zuge der segmentweise durchgeführten Untersuchung der Haare die Werte in den Abschnitten auseinanderfallen, d.h. dass nach seinen Ergebnissen es eher nahe liegt, dass die Aufnahme des Piritramids länger her ist, weil man im kopfhautnahen Segment der untersuchten Haare (0-1,5 cm) lediglich 0,01 ng/mg gefunden hat, im weiter entfernten Segment (1,5 cm- Ende) 0,04 ng/mg. Der Sachverständige Prof. Dr. E2 hat jedoch überzeugend dargelegt, warum umgekehrt auch nichts dagegen spricht, dass die Befunde letztlich das Ergebnis von Ereignissen einer Nacht sind. Er hat dies in der Sache nachvollziehbar und einleuchtend mit einer Reihe von Gründen belegt: So hat er dargelegt, dass die Bandbreite des Haarwachstums bei einem einzelnen Menschen nach den wenigen wissenschaftlichen Erkenntnissen, die dazu erhoben wurden, ganz erheblich ist. So hat eine japanische Studie gezeigt, dass die Wachstumsgeschwindigkeit der Haare bei einer einzelnen Person im selben Bereich der Kopfhaut im selben Zeitraum zwischen 0,8 cm und 1,5 cm pro Monat lag. Zudem sind jahreszeitbedingte Schwankungen des Gesamtwachstums ebenso zu verzeichnen gewesen, wie Schwankungen aufgrund weitere äußerer Einflüsse, wie Temperatur und Wetter. Bereits dies lässt eine trennscharfe zeitliche Differenzierung, wie sie der Schnitt bei 1,5 cm nahelegt, als äußerst fragwürdig erscheinen. Angesichts dessen, dass die Haarprobe im März genommen wurde und der Schnitt bei 1,5 cm erfolgte, ist im Grunde – unbeschadet aller etwaigen und unvermeidlichen Ungenauigkeiten bei der Entnahme - bereits unklar, in welchem der beiden Segmente Werte aus Januar überhaupt zu erwarten wären, denn der Schnitt erfolgte praktisch mitten durch den Beobachtungszeitraum. Entsprechend hat sich auch der Sachverständige Dr. T1 geäußert und dargelegt, dass wegen dieser Unwägbarkeiten allenfalls angenommen werden kann, dass eine Aufnahme von Kokain nach Weihnachten 2011 stattgefunden hat. Weitere Schlüsse lassen auch das Verhältnis zu den Abbauprodukten nicht zu. Weiter haben beide Sachverständige auf die telogenen Haare hingewiesen. Dabei handelt es sich um einen Anteil von 10 bis 15 % der Haare in Haarproben, die das Wachstum bereits vor längerer Zeit eingestellt haben und daher zeitlich inkohärente Befunde verursachen können. Der Sachverständige Prof. Dr. E2 hat weiter ausgeführt, dass auch unter der Prämisse, dass die Haare aus dem Segment b im Januar gewachsen sind, zu berücksichtigen ist, dass Stoffe, die wurzelfern sind, leichter wieder abgebaut werden könnten. Auch dies führt dazu, dass durchaus in Betracht zu ziehen ist, dass alle festgestellten Stoffe gleichzeitig eingebaut wurden. Hinzu tritt der Umstand, dass sowohl der Einbau der Stoffe in die Haare wie auch der Abbau der Stoffe in den Haaren unterschiedlich verlaufen. So ist gerade Kokain besonders empfindlich gegenüber Umwelteinflüssen, so dass man mit Auswaschungen durch Shampoos und einer erhöhten Empfindlichkeit gegenüber UV-Licht rechnen muss. Es ist nicht erforscht, liegt aber nahe, dass dies auch für Stoffwechselprodukte des Kokains gilt. Auch verfügen die Stoffe Kokain und Piritramid zudem auch noch über deutlich unterschiedliche Halbwertzeiten von ein bis zwei Stunden bei Kokain und vier bis sechs Stunden bei Piritramid, so dass auch die für einen Einbau erforderliche Konzentration variiert. Gerade weil die absolut gefundenen Werte vorliegend sehr niedrig sind, kommt jeder einzelnen Quelle für Unsicherheiten ein erhebliches Gewicht zu. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung gelangt die Kammer daher im Ergebnis zu der Überzeugung, dass die Aussage des Geschädigten U1, der eine Einnahme der gefundenen Stoffe in Abrede stellt, glaubhaft ist; insbesondere können die in der Haarprobe festgestellten Stoffe – nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. E2, denen die Kammer folgt – an einem Tag aufgenommen worden sein. Dabei ist auch von erheblicher Bedeutung, dass ein ganzer Cocktail von Wirkstoffen bei dem Geschädigten festgestellt wurde, deren Einnahme er abstreitet. Nach der Würdigung der Kammer ist dabei eine Einnahme der verschiedenen Präparate durch den Geschädigten bereits aus objektiven Gründen unwahrscheinlich: Soweit Spuren von Antidepressiva gefunden wurden, spricht nach der Würdigung der Kammer gegen eine therapeutische Vergabe bereits der Umstand, dass gleichzeitig zwei verschiedene Präparate aufgefunden wurden, die offenbar im selben Zeitraum zur Anwendung kamen. Dabei sind beide Präparate in Spuren und damit nach den Angaben des Sachverständigen Dr. T1 in Konzentrationen gefunden worden, die für eine gelegentliche, ggf. auch einmalige Aufnahme sprechen, was nach der Würdigung der Kammer auch erheblich gegen eine therapeutische Vergabe spricht. Zudem ist beiden Präparaten gemein, dass sie im Tatzeitraum wenig gebräuchlich waren, was wiederum gegen eine therapeutische Vergabe spricht. Auch die sonst eventuell naheliegende Annahme, dass das eine Medikament im Rahmen einer Therapie durch ein anderes mit weniger Nebenwirkungen ersetzt wurde, fehlt die Grundlage, weil beide Präparate nach den übereinstimmenden Angaben der Sachverständigen dieselbe unerwünschte Nebenwirkung teilen, nämlich stark sedierend zu wirken. Auf der anderen Seite erhöht dies – neben der angstlösenden Wirkung – gerade ihre Eignung für den Einsatz bei einer schweren räuberischen Erpressung. Was die Einnahme von Piritramid angeht, haben die Sachverständigen übereinstimmend angegeben, dass die Einnahme als Missbrauchsfall ausgesprochen selten auftritt, da es für denjenigen, der ein hochpotentes Morphin missbrauchen will, wesentlich günstiger und einfacher ist, Heroin zu beschaffen. Therapeutisch wiederum wird das stark wirkende Mittel nur zur postoperativen Schmerzbehandlung eingesetzt. Auch aus diesem Grund geht die Kammer nicht davon aus, dass ein bewusster Missbrauch durch den Geschädigten als Droge vorliegt. Die Kammer geht auf der anderen Seite auch nicht davon aus, dass eine therapeutische Einnahme der Mittel einfach in Vergessenheit geraten ist. Denn der Geschädigte konnte sich durchaus erinnern, in der weiter zurückliegenden Vergangenheit im Jahr 2003 kurzzeitig medikamentös gegen Depressionen behandelt worden zu sein. Auch geht die Kammer nicht davon aus, dass eine Operation unmittelbar vor der Tat, die von solcher Tragweite war, dass man mit hochpotenten Opioiden behandelt wird, einfach in Vergessenheit gerät. Weder bei den Antidepressiva noch bei dem Piritramid erscheint hingegen nachvollziehbar, warum der Geschädigte eine therapeutisch bedingte Einnahme bewusst verschweigen würde. Schließlich spricht aus Sicht der Kammer deutlich für eine Vergabe der Mittel als KO-Mittel in der Tatnacht (und nicht bei anderer Gelegenheit), dass der Geschädigte U1 als medizinischer Laie glaubhaft Anzeichen geschildert hat, die nach Aussage des Sachverständigen Prof. Dr. E2 für eine schwere bis schwerste Intoxikation spräche: So hat der Geschädigte glaubhaft angegeben, er sei nach der Tatnacht zu Hause aufgewacht, dabei sei er hochgeschreckt und habe sich gefragt, „Warum bin ich hier, war doch gerade noch in der Stadt?“. Anschließend habe er sich wie schwer krank gefühlt, wie bei einer ganz schweren Erkältung, er habe sich völlig ausgelaugt gefühlt, benebelt, berauscht, habe Kopfschmerzen gehabt und an Gleichgewichtsstörungen gelitten und sich depressiv und kaum orientiert gefühlt. Generell habe er viele Grippesymptome außer Husten und Naselaufen empfunden. Der Zustand habe M2 angehalten, den ganzen ersten Tag, aber auch an den nächsten Tagen seien die Symptome nicht ganz abgeklungen. Sobald er auf eine große Freifläche gekommen sei, habe er eine Art Angst bekommen. Bei diesen Schilderungen handelt es sich nach den Ergebnissen der Begutachtung durch den Sachverständigen Prof. Dr. E2 um eine aus fachlicher Sicht in sich schlüssige Schilderung von Folgen einer schweren bis schwersten Vergiftung. Die somit gestützte Schlüssigkeit der ausführlichen und plastischen Schilderungen, die neben erwartbaren Symptomen wie Kopfschmerzen und Abgeschlagenheit auch überraschende Details wie Gleichgewichtsstörungen und die Schilderung von Platzangst beinhalten, spricht nach er Würdigung der Kammer weiter für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Geschädigten. Erklärlich wären derartige Vergiftungsfolgen nach den schlüssigen Angaben des Sachverständigen Prof. Dr. E2 durch die Vergabe von Piritramid. Durch die Einnahme von Alkohol und Kokain seien solche gravierende Symptome jedoch erst dann erklärlich, wenn bei einem Normaltrinker der Bereich ab drei Promille zuzüglich der gleichzeitigen Einnahme von nicht unerheblichen Mengen an Kokain erreicht worden wäre. Die Kammer geht danach mit dem Sachverständigen nicht davon aus, dass Alkohol die Ursache gewesen sein kann: Denn dagegen spricht wiederum, dass der Zeuge nach den Feststellungen der Kammer noch um ca. 6:30 Uhr in der Lage war, in Begleitung einer Prostituierten in einer Bank am Geldautomaten Geld abzuheben. Nach der Würdigung der Kammer hat eine derartig heftige, alkoholbedingte Intoxikation im Bereich von drei Promille zuzüglich Kokain zu diesem Zeitpunkt nicht vorgelegen. Der Sachverständige Prof. Dr. E2 hat demgegenüber auf Nachfrage angegeben, eine Vergabe von Piritramid stehe zu einem Besuch der Bank nicht in Widerspruch. Die Art und Weise der erfolgten Buchungen stützen aus Sicht der Kammer dabei die Annahme, dass der Geschädigte zu diesem Zeitpunkt bereits die Übersicht über seine Ausgaben verloren hatte. Die Feststellungen zu den Buchungen beruhen dabei auf den Belegen zu den jeweiligen Buchungen und den Ergebnissen der Finanzermittlungen. Die tatsächlich erfolgten Buchungen stehen nach der Würdigung der Kammer in keinem sinnvollen Zusammenhang zu den Eintragungen auf dem sichergestellten Tageszettel der betreffenden Nacht: Auf diesem finden sich insgesamt neun Eintragungen für „N11“, wobei eine sich über einen Betrag von 150 € verhält, was nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme dem Mindestpreis für eine halbe Stunden entspricht. Bei einer Gegenüberstellung mit den tatsächlich erfolgten Buchungen lässt sich nach der Würdigung der Kammer keinerlei sinnvoller Zusammenhang zur Abfolge und den Beträgen der tatsächlich erfolgten Buchungen erkennen. Dies gilt auch dann, wenn man davon ausgehen wollte, dass eine weitere Frau bezahlt worden wäre, was sich allerdings aus dem Tageszettel wiederum nicht ergäbe. Dabei zieht die Kammer jedoch die Möglichkeit in Betracht, dass am Anfang auch die ehemalige Mitangeklagte C8 mit auf dem Zimmer war und ggf. auch für sie Zahlungen geleistet wurden. Diese Annahme wird durch ein aufgezeichnetes Telefonate gestützt, im dem C8 dem C5 um ca. 4:00 Uhr erklärt, der Gast sei jetzt mit „N11“ auf dem Zimmer, aber der habe die Summe nur unter der Bedingung gezahlt, dass sie auch auf dem Zimmer sei. [154] Im Folgenden sind die Buchungen und Buchungsversuche mit Uhrzeit und Betrag dargestellt (linke und mittlere Spalte). Dem gegenübergestellt sind in der rechten Spalte die Eintragungen auf dem Tageszettel von oben nach unten dargestellt, was üblicherweise der Reihenfolge ihres Anfallens entspricht (dazu oben S. 28). (V) bedeutet Versuch, (GA) bedeutet Abhebung am Geldautomaten. Buchungszeit Buchungsbetrag Eintragungen auf dem Tageszettel zu „N11“ 08. 01.12 03:53:55 500 300 08. 01.12 04:52:53 1000 500 08. 01.12 05:39:48 1000 500 08. 01.12 06:04:00 500 (V) 08. 01.12 06:05:00 300 (V) 08. 01.12 06:33:00 500 (GA S1straße) 150 08. 01.12 07:29:01 300 300 08. 01.12 08:22:13 500 500 08. 01.12 08:45:31 500 500 08. 01.12 09:01:20 500 300 08. 01.12 09:12:12 1.200 (V) 08. 01.12 09:31:00 304,99 (GA) 500 Weiter ergibt sich unter Zugrundelegung des Tageszettels das Bild, dass der Geschädigte U1, wenn man unterstellt, dass die Buchungen für „N11“ sämtlich auf ihn entfallen, einen Zeitraum bis ca. 12:30 Uhr – ohne Rücksicht auf den Besuch beim Geldautomaten - bezahlt hätte. Dass er dann fortwährend zu beliebig wirkenden Zeitpunkten - jedenfalls aber Stunden vor dem Ende der bereits bezahlten Zeit - weitere Zahlungen quasi als „Vorkasse“ leistete, weil er dies selbst so wollte, erscheint der Kammer unwahrscheinlich, weil ein nachvollziehbarer Grund nicht erkennbar ist. Schließlich konnte die Kammer keine Feststellungen dazu treffen, wie und unter welchen Umständen es zu der Aufnahme des in der Haarprobe festgestellten Kokains gekommen ist. Es kommen dabei eine Reihe denkbarer Konstellationen in Betracht, von der freiwilligen Aufnahme (sei es auch im Zustand der herbeigeführten Enthemmung) bis zum Einsatz als Aufputschmittel, um die Vergiftungsfolgen zu kompensieren und den Geschädigten handlungsfähig zu bekommen, wie es etwa im Fall des Geschädigten F1 nach den Feststellungen der Kammer geschehen ist. Die Feststellung, dass der Geschädigte kurz nach dem Eintreffen im M3 betäubt wurde, beruht auf einem Rückschluss aus dem Umstand, dass es nach der Überzeugung der Kammer aus Sicht eines tatentschlossenen Mitarbeiters oder einer Prostituierten keinen Sinn macht, mit einem derartigen Vorhaben abzuwarten. Weiter ist es nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen so, dass es stets etwa eine halbe Stunde dauert, bis die Wirkung von oral aufgenommenen Stoffen wirklich einsetzt. Somit wäre es zu spät, zum Beispiel anlässlich einer anstehenden Verlängerung erst abzuwarten, ob der Gast vielleicht von selbst bleiben will, um – falls der Freier dies nicht will - erst dann spontan mit der Vergabe reagieren zu wollen. Im Übrigen stützt die Kammer den Schluss darauf, dass in den Fällen C1 (Fallakte 4) und F1 (Fallakte 39) entsprechend vorgegangen wurde. Die Kammer geht im Übrigen nicht davon aus, dass der Geschädigte bereits in der Altstadt betäubt wurde. Zum einen wurde er dort – was bei einer heimlichen KO-Mittel-Vergabe zu erwarten gewesen wäre – nicht Opfer einer Straftat, zum anderen wurde er auch nicht – etwa von der Frau, die er im R1 kennenlernte und die als mutmaßliche Täterin für eine KO-Mittel-Vergabe im Vorfeld in Betracht kommen könnte – in das M3 begleitet. h) Fall 21 und 22, Fallakte 23 (E1) Die Feststellungen zum Anlass und Ablauf des Abends bis zum Aufbruch des Geschädigten E1 in die S1straße beruhen auf den insoweit glaubhaften Angaben des Geschädigten und des Zeugen L8, die in allen wesentlichen Punkten übereinstimmend und widerspruchsfrei wie festgestellt bekundet haben. Die Angaben sind dabei glaubhaft. Sie sind detailreich, schließen Randgeschehen ein und stehen nicht im Widerspruch zu objektiven Beweismitteln. Sie zeigen auch die nach dem Zeitablauf zu erwartenden Unsicherheiten und Ungenauigkeiten in bestimmten Details, was gegen abgesprochene Aussagen spricht. Einseitige Belastungstendenzen sind dabei nicht erkennbar geworden. Die Zeugen konnten dabei jeweils auch den inhaltlichen und zeitlichen Sprüngen in den Befragungen gut folgen. Sie haben insbesondere auch keine erkennbaren Anstalten gemacht, den Alkoholkonsum des E1 zu relativieren. Die Feststellungen zu den SMS-Nachrichten, die der Geschädigte aus dem Bordellbetrieb versandte, beruhen auf den glaubhaften Angaben des Geschädigten und des Zeugen L8, die dies so bekundet haben. Die Feststellungen zu den einzelnen Buchungen und Buchungsversuchen beruhen auf den Kreditkartenbelegen, der Umsatzanzeige zum Konto des Geschädigten Nr. ####### für den Zeitraum vom 20. bis zum 23. Januar 2012, der Transaktionshistorie, die der Zeuge N3 im Termin seiner Vernehmung vom 6. Dezember 2013 mitgebracht hat, einer Transaktionshistorie der Deutsche Bank AG sowie einem Auszug des Karten-Management-Systems ebenfalls zum Konto Nr. #######, und der seitens des Finanzermittlers KHK C20 erstellten Auswertung der Buchungen und Buchungsversuche. Ergänzend hat die Kammer KHK C20 und den Zeugen N3 vernommen und sich die Transaktionshistorien sowie die Buchungsaufstellungen sowie ihre Entstehung jeweils erläutern lassen. Die Feststellungen zu den Bargeldabhebungen beruhen auf der insoweit glaubhaften Aussage des Geschädigten E1, deren Glaubhaftigkeit sich insbesondere durch Ausdruck der Umsatzanzeige zum Konto mit der Nummer ####### für den Zeitraum vom 20. bis zum 23. Januar 2012 ergibt, welcher die entsprechenden Abhebungen wie festgestellt ausweist. Der Geschädigte E1 hat hierzu glaubhaft angegeben, diese Umsatzanzeige selbst absprachegemäß bei der Polizei eingereicht zu haben, was der Zeuge EKHK E5 auch bestätigt hat. Dieses Geld war den auch insoweit glaubhaften Angaben des Geschädigten E1 zufolge für den folgenden Bordellbesuch vorgesehen. Die Glaubhaftigkeit der Angabe des Geschädigten folgt dabei auch aus der zeitlichen Koinzidenz der Abhebung. Diese erfolgten – wie bereits festgestellt - unmittelbar, nachdem der Geschädigte E1 die Gruppe zum Zweck des Bordellbesuchs in der Altstadt verließ und damit unmittelbar vor dem Aufbruch des Geschädigten in die S1straße. Die Feststellungen dazu, was mit der Beschriftung des ersten Beleges von 4:26 Uhr gemeint ist, schlussfolgert die Kammer aus dem Abgleich der Beschriftung und der Summe von 647 € mit den Getränkepreisen und der festgestellten, allgemeinen Praxis. Daraus ergibt sich, dass sich die Summe einzig bei Ruinart Blanc de Blancs oder Bollinger Special Cuvée sinnvoll ergibt. Nur diese werden in ganzen Flaschen à 280 € und halben à 160 € angeboten. Ein späterer Beleg von 6:00 Uhr weist dabei auch den Preis von „1 x R.“ mit 280 € aus. Aus der Verwendung von „R.“ ergibt sich, dass es sich um Ruinart handelte. Dass im Übrigen – neben dem Eintritt von 25 € - noch ein Longdrink abgerechnet wurde, schließt die Kammer aus dem Rest der Summe in Höhe von 22 €, was dem Preis eines Longdrinks entspricht. Dies wird gestützt durch die glaubhaften Angaben des Geschädigten, er erinnere sich – wenn auch unsicher - daran, einen Cuba Libre bestellt und getrunken zu haben und dies auch glaubhaft als eine allgemeine Angewohnheit geschildert hat. Danach ist die Kammer überzeugt, dass der Zeuge – auch wenn ggf. ein erster Longdrink als Begrüßungsgetränk im Eintritt enthalten gewesen ist - einen Cuba Libre bezahlt hat. Die Feststellung, dass „RR.“ bzw. „R.R.“ Ruinart Rose bedeutet, schließt die Kammer aus der Gesamtschau der Umstände, dass „RR.“ nach den Belegen 320 € kostet und dies dem Preis von Ruinart Rose laut Getränkekarte entspricht. Die Feststellungen der Kammer zur Übernahme des Geschädigten in den Tagbetrieb der S1straße 75 stützt sie darauf, dass dies der festgestellten, allgemeinen Praxis entspricht. Regelmäßig endete der Betrieb nach den Feststellungen der Kammer in der S1straße 73 morgens um etwa 8:00 Uhr und wurde anschließend in der der S1straße 75 fortgesetzt. Dass auch im vorliegenden Fall so verfahren wurde, ergibt sich weiter – wie auch der Zeitpunkt – daraus, dass ausweislich der Belege (noch) um 8:09 Uhr die letzte Buchung in der S1straße 73 stattfand und um 9:44 Uhr die erste Buchung in der S1straße 75. Weiter ergibt sich die Übernahme an sich aus dem in Augenschein genommenen Telefonat zwischen den Angeklagten N1 und H1 vom 20. Januar 2012 um 13:26 Uhr, in welchem der Angeklagte H1 die Übernahme des Geschädigten E1 mit „M8“ und „Q3“ beschreibt. [155] Die Feststellung zur Blutalkoholkonzentration am folgenden Mittag sowie zum Kokainkonsum des Geschädigten beruht auf der Begutachtung von Blut- und Haarprobe des Geschädigten vom Mittag nach der Tat durch den Sachverständigen Prof. Dr. E2. Danach hat eine Aufnahme von Kokain wie festgestellt stattgefunden. Dies ergibt sich aus den gut nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. E2, der Menge und Zeitraum der Aufnahme überzeugend aus seinen Untersuchungsergebnissen unter Zugrundelegung wissenschaftlicher Studien zur Entwicklung von Kokain- und Metabolitwerten in Blutproben zurückgerechnet hat und bei verbleibender Restunsicherheit den Zeitraum des Konsums auf den festgestellten Zeitraum eingrenzen konnte. Dabei hat der Sachverständige plausibel erklärt, dass auch eine Kontamination wegen des geschlossenen Blutkreislaufs bei einer Berechnung anhand der Ergebnisse aus der Blutprobe keine Rolle spielen dürfte. Weiter hat er ausgeführt, dass ein Konsum zu Beginn der Nacht nach den Ergebnissen mit Rücksicht auf die Kinetik des Abbaus der Metabolite und des Ausgangstoffes Kokain ebenso unwahrscheinlich sei, wie angesichts der Höhe der Werte ein permanenter Konsum während der Nacht. Die Feststellung zur Entnahme der Proben und zu ihrem Zeitpunkt ergeben sich dabei aus der Aussage des Geschädigten E1 und der Aussage des Zeugen EKHK E5, der beschrieben hat, dass der Geschädigte die Proben im Rahmen der Vernehmung beim polizeiärztlichen Dienst abgeben hat. Die Feststellung, dass der Blutalkoholwert mindestens bei 2,5 Promille lag, ergibt sich aus der Rückrechnung aus dem gemessenen Wert (2,25 Promille um ca. 13:50 Uhr) unter Zugrundelegung eines festgestellten Trinkendes um ca. 11:00 Uhr, als nach der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten H1 er (H1) das Zimmer betrat und die dortigen Aktivitäten beendete. Die Einlassung ist deswegen zur Überzeugung der Kammer hinsichtlich der angegebenen Zeit glaubhaft, weil H1 dann bereits um 11:50 Uhr ausweislich der Kameraüberwachung im Hotel erschien, so dass auch mit Rücksicht auf die noch kurz vorher geführten Telefonate, die der Zeuge L8 und die Zeugin G4 beschrieben haben, die Zeitangabe ohne weiteres plausibel ist und sich mit den Angaben der weiteren Zeugen zu den zeitlichen Abläufen deckt. Danach hat der Geschädigte nach der Überzeugung der Kammer mindestens seit zweieinhalb Stunden nichts mehr getrunken, als die Blutprobe um 13:50 Uhr entnommen wurde. Der Wert von 2,5 Promille ergibt sich bei Rückrechnung mit dem Mindestabbauwert von 0,1 Promille pro Stunde. aa) Ereignisse in der Nacht (keine schwere räuberische Erpressung) Die Kammer hat nicht feststellen können, dass der Geschädigte Opfer einer heimliche Vergabe von willensbeeinflussenden Substanzen geworden ist. Zunächst liegen unmittelbare Beweismittel für einen solchen Vorgang nicht vor. Weder haben Zeugen entsprechende Beobachtungen geschildert, noch gibt es forensische Nachweise für den Einsatz von als KO-Mitteln geeigneten Substanzen (außer Kokain, dazu sogleich). Zwar hat der Geschädigte E1 in der S1straße Kokain zu sich genommen, dies jedoch nach den Schlussfolgerungen der Kammer in den Morgenstunden des Folgetages und nicht zu Beginn der Nacht. Damit kann zur Überzeugung der Kammer bereits aus diesem Grund nicht festgestellt werden, dass der Zeuge zuvor mittels der heimlichen Vergabe von Kokain betäubt worden wäre: Denn es wäre bei einem entsprechenden Vorhaben wesentlich sinnvoller, dies zu Beginn der Nacht zu tun, gerade um den Zeugen dann ausnehmen zu können. Dass dem Geschädigten erst relativ spät in der Nacht dennoch heimlich Kokain beigebracht wurde, scheint zwar möglich, aber nach der Überzeugung der Kammer wenig wahrscheinlich. Mindestens ebenso wahrscheinlich erscheint dabei die Möglichkeit, dass der Geschädigten E1 Kokain angeboten bekam, um ihn, wie etwa im Fall des Geschädigten F1 festgestellt, beispielsweise wieder „auf die Beine“ zu bekommen und er dies freiwillig zu sich nahm. Hierfür spricht auch, dass der Geschädigte E1 in der Zeit vor dem Besuch der S1straße regelmäßig Kokain konsumiert hat. Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus einer weiteren Begutachtung der ursprünglichen (am 20. Januar 2012 genommenen) Haarprobe durch den Sachverständige Prof. Dr. E2 während der Hauptverhandlung. Danach lag bei dem Geschädigten zeitlich vor dem Bordellbesuch ein erheblicher oder gar gewohnheitsmäßiger Konsum von Kokain vor, der im Laufe der Monate reduziert wurde. Die ursprüngliche Haarprobe hat nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen einen extrem hohen Wert an Kokain aufgewiesen, der für einen gewohnheitsmäßigen Kokainkonsum bis hin zu einer Suchtproblematik spricht. Zwar fehle es an entsprechend hohen Metabolit-, also Abbauwerten, die – so der Sachverständige – bei einer Körperpassage angesichts des hohen Kokainwertes eigentlich zu erwarten gewesen wären. Der Sachverständige hat dazu ausgeführt, dass es sich nach Abgleich mit den einschlägigen Erfahrungen zum üblichen Verhältnis von Metabolitwerten zu Kokainwerten um ein Missverhältnis handele, so dass man bei der ersten Untersuchung der Haarprobe eine Kontamination – etwa durch den äußeren Kontakt der Haare mit Kokain – als Ursache des hohen Kokainwertes nicht habe ausschließen können. Gegen eine solche Kontamination spreche jedoch – so der Sachverständige weiter – die nachträgliche, während der laufenden Hauptverhandlung durchgeführte, segmentweise Untersuchung der nach der ersten Untersuchung verbliebenen Haare aus der ursprünglichen Probe. Denn es wurden dabei nach den wiederum überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen über die Abschnitte verteilt homogene Werte gefunden, die über die Wachstumszeit von vier bis fünf Monaten abnahmen. Hierzu hat der Sachverständige ausgeführt dass die Homogenität der Werte bei einer Kontamination nicht zu erwarten sei. Im Ergebnis geht die Kammer daher mit dem Sachverständigen davon aus, dass die Haarprobe auf einen regelmäßigen, aber abnehmenden Konsum des Geschädigten vor der Tat hindeutet. Nach dem Bordellbesuch im Januar 2012 kam es dann nicht mehr zu einem regelmäßigen Konsum von Kokain, wie die Begutachtung einer zweiten Haarprobe gezeigt hat, die im Laufe des Ermittlungsverfahrens im September 2012 entnommen wurde und die negativ verlief. Eine mit Zustimmung des Geschädigten während der laufenden Hauptverhandlung entnommene dritte Haarprobe hat sodann ergeben, dass der Geschädigte wiederum, gegebenenfalls einmalig, Kokain konsumiert hat, da in der Probe sehr geringe Spuren von Kokain gefunden wurden. Dass der Geschädigte, der sich hinsichtlich weitere Fragen zu Betäubungsmittelkonsum nach der dritten Haarprobe dann auf sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO berief, damit über seine Bereitschaft, Kokain zu sich zu nehmen, unwahr ausgesagt hat, ist angesichts eines drohenden Ermittlungsverfahrens wegen etwaiger Betäubungsmitteldelikte und angesichts des Umstandes, dass er bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung durch einzelne Verteidiger auf führerscheinrechtliche Konsequenzen „hingewiesen“ wurde, nachvollziehbar. Die Kammer zieht hieraus daher nicht den Schluss, dass der Geschädigte auch in anderen Punkten die Unwahrheit gesagt hat, insbesondere was den Verlauf des Abends vor dem Eintreffen in der S1straße angeht, zumal sich die Angaben mit denen des Zeugen L8 decken. Letztlich deuten im Fall des Geschädigten E1 zwar Indizien darauf hin, dass er im Laufe der Nacht die Kontrolle über seine Ausgaben verloren hat und dass dies auch ausgenutzt worden sein mag: So entsprechen die Ausgaben des bordellerfahrenen Geschädigten im Laufe der Nacht nicht seinen Gewohnheiten (dazu (1)). Auch ist die Art und Weise der Buchungen als auffällig zu bezeichnen (dazu (2)). Jedoch sprechen diese Indizien – auch in ihrer Gesamtschau – nicht für die heimliche Vergabe von willensbeeinflussenden Substanzen (dazu (3)). (1) Unverhältnismäßig hohe Ausgaben Die Summe von annähernd 16.000 €, die von den Konten des Geschädigten aufgrund des Bordellbesuchs in der S1straße letztlich abgebucht wurde, sprengt den Rahmen dessen, was der bordellerfahrene Geschädigte nach seiner glaubhaften Aussage sonst für Bordellbesuche auszugeben pflegte. Der Zeuge hat insoweit ausgesagt, regelmäßig das Bordell „Clubhotel“ in M16 und gelegentlich auch andere Bordelle – auch in anderen Städten – besucht und für derartige Besuche 1.000 € bis 1.500 €, ausnahmsweise auch 2.000 € ausgegeben zu haben. Mit entsprechenden Kosten habe er auch in der S1straße gerechnet. Zwar ist bei der Bewertung dieser Aussage Vorsicht geboten, nachdem der Geschädigte zu seinem Kokainkonsums unwahr ausgesagt hat. Die Aussage wird jedoch für glaubhaft gehalten, da sie – und weitere Angaben zu Bordellbesuchen – durch einen unabhängigen Zeugen bestätigt wird. Der Geschädigte hat unumwunden zugegeben, dass er regelmäßig ein Bordell in M16 aufgesucht hat. Die Frequenz seiner Besuche hat er mit etwa zehn und weniger als zwanzig Besuchen angegeben. Die Höhe der Ausgaben hat er wie oben dargestellt bekundet. Dies deckt sich mit der Aussage des Zeugen G7, der das Bordell in M16 betreibt, das der Geschädigte regelmäßig besuchte. Der Zeuge G7 hat bekundet, dass der Geschädigte in den letzten 15 Jahren 150 bis 200 Mal in seinem Etablissement zu Gast gewesen sei. Der Zeuge sagte dabei bildreich, spontan und ohne erkennbare Belastungstendenzen in die eine oder andere Richtung aus. Die Kammer schenkt seiner Schilderung insoweit uneingeschränkten Glauben. Der Zeuge G7 bestätigte auch die Angaben des Geschädigten in Bezug auf die dabei getätigten, finanziellen Aufwendungen. Dies wird gestützt durch die Feststellung, dass der Geschädigte E1 vor seinem Besuch in der S1straße 73 insgesamt 1.000 € in Form von zweimal je 500 € von seinem Konto an zwei Geldautomaten in der Altstadt abhob, um sie gegebenenfalls im Bordell auszugeben. Damit hat der Geschädigte seine Erwartungshaltung in Bezug auf die Kosten im Vorfeld praktisch betätigt und eine seinen Erwartungen entsprechende Summe abgehoben, was seine Aussage stützt. (2) Art und Weise der Buchungen Zunächst steht aufgrund der Aussagen des Geschädigten und des Zeugen KHK E5 zur Überzeugung der Kammer fest, dass es sich bei der Mastercard mit der Nummer ################# um die Karte des Geschädigten E1 handelt. Die von dieser Kreditkarte in der Nacht des 20. Januar 2012 getätigten Abbuchungen ergeben sich aus den Buchungsbelegen und den Auskünften der Firma Concardis, welche die entsprechenden Buchungen am 20. Januar 2012 ebenfalls ausweisen, sowie den weiteren Ergebnissen der Finanzermittlungen. Die von der EC-Karte vorgenommenen Buchungen stehen zur Überzeugung der Kammer aufgrund der beiden aufgefundenen und im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Belege vom 20. Januar 2012 betreffend die EC-Karte des Geschädigten mit der Nummer ################### fest. Sie sind überdies belegt durch die im Selbstleseverfahren ergänzend zur Aussage des Geschädigten E1 eingeführten Urkunde des Ausdrucks der Umsatzanzeige zum Konto des Geschädigten mit der Nummer ####### für den Zeitraum vom 20. Januar 2012 bis zum 23. Januar 2012. Damit steht auch zur Überzeugung der Kammer fest, dass es sich um die Karte des Geschädigten E1 handelt. Danach wurden zunächst insgesamt 3.567 € von der Mastercard des Geschädigten in der S1straße 73 abgebucht. Der erste Händlerbeleg über 647 € verhält sich über den Eintritt (25 €), eine Flasche Ruinart (280 €), zwei halbe Flaschen Ruinart (je 160 €) und ein alkoholisches Getränk (Longdrink für 22 €). Der zweite Beleg über 1.000 € verhält sich über je eine Stunde „Q3“ und „M8“ zu je 500 €. Der Dritte Beleg ist rechnerisch nicht schlüssig. Er weist eine Flasche Ruinart à 280 € und jeweils zwei Stunden „Q3“ und „M8“ à 500 €, zusammen also 2.280 € aus, lautet jedoch über 2.500 €. Ein weiterer Beleg verhält sich über eine Flasche Ruinart Rosé à 320 €. Dies ergibt sich aus den Belegaufschriften in Verbindung mit den Preisen aus der Getränkekarte. Im Großen und Ganzen – von einem relativ geringen Betrag von 220 € in einem Fall abgesehen – steht damit zur Überzeugung der Kammer die Nachvollziehbarkeit der Belegaufschriften hinsichtlich der Buchungen fest. Die Beträge, ihr ausgewiesener Verwendungszweck und die Buchungszeiten sind kohärent: Es wurden zur Überzeugung der Kammer zwei Prostituierte à 500 € für drei Stunden berechnet, die Buchungen sind dementsprechend als Vorkasse im Zeitraum von etwa 5:00 Uhr bis 8:00 Uhr zu erklären. Nicht erklärlich ist allerdings, welche Leistungen mit dem zuvor abgelehnten Abbuchungsversuch um 8:00 Uhr in Höhe von 7.820 € vergütet werden sollten. Denn die in der S1straße 73 im Zeitraum bis 8:00 Uhr erbrachten Leistungen waren – wie es sich aus den Belegen ergibt - per Vorkasse bezahlt worden. Ebenso wenig ergibt sich aus den bei der Durchsuchung asservierten Tageszetteln aus der S1straße irgendein Anhaltspunkt auf in dieser Höhe erbrachte Leistungen. Die Summe entspräche – angesichts des im Übrigen gebuchten Zimmerpreises von 500 € pro Prostituierter - mehr als weiterer 15 Stunden, was ebenfalls nicht nachvollziehbar ist. Nachvollziehbar erscheint dann wieder die Abbuchung von 1.320 € um 8:09 Uhr von der EC-Karte des Geschädigten, die ebenfalls noch in der S1straße 73 erfolgte, wie sich aus dem Beleg ergibt. Diesem zufolge wurde jeweils eine Stunde „Q3“/„M8“ und eine weitere Flasche à 320 € gebucht, was in sich stimmig erscheint. Umso weniger erklärlich ist, welchem Zweck die bereits zuvor versuchte Buchungen über 7.820 € dienen sollten. Dass diese Buchungsversuche der möglichsten Abgeltung bereits erhaltener Leistungen dienen sollten, schließt die Kammer aus: Hiergegen spricht nach der Würdigung der Kammer, dass das Bordell S1straße 73 dann auf rund 6.000 € für bereits erbrachte Dienste verzichtet hätte – und zwar trotz vorhandener und funktionierender Zahlungsmittel. So war insbesondere die EC-Karte mit der Buchung von 1.320 € noch nicht ausgeschöpft, wie die Buchung im Anschluss in der S1straße 75 um 9:44 Uhr über 500 € zeigt, wie der Händlerbeleg zeigt. Aus der Art der sich im Minutentakt wiederholenden Abbuchungsversuche mit stetig sinkenden Beträgen ergibt sich vielmehr der Eindruck, dass man sich planvoll von oben kommend an das Limit der Karte herangetastet hat. Es wurde nämlich nicht lediglich einmal versucht, um 7:59 Uhr einen Betrag von 7.820,00 € abzubuchen, sondern weiter um 8:00 Uhr einen Betrag von 5.820 €, um 8:02 Uhr einen Betrag von 3.620 € und um 8:03 Uhr schließlich einen Betrag von 2.820 €. Ein einmaliges Versehen ist demnach auszuschließen. Gegen das Vorliegen von bereits bestehenden Verbindlichkeiten spricht dabei auch, dass es nicht plausibel erscheint, dass ein Kunde, der bereits Schulden in Höhe von tausenden von Euro hat, die sich nicht mehr realisieren lassen, an die S1straße 75 übergeben wird, statt ihn nach Hause zu schicken. (3) Kein Rückschluss auf Betäubung Auch bei einer Gesamtwürdigung der auffälligen Buchungen, des Missverhältnisses der Ausgaben zu den sonstigen Gewohnheiten – unter Zugrundelegung der weiteren Angaben des Geschädigten und vor allem auch der Aussage des Zeugen L8 zum auffälligen Zustand des Geschädigten nach der Nacht – kann die Kammer keinen tragfähigen Rückschluss auf eine Betäubung anstellen. Denn der Geschädigte war schwer alkoholisiert. So hat der Sachverständige Prof. Dr. E2 überzeugend ausgeführt, dass unter Einbeziehung der Tatsache, dass der Geschädigte zum Zeitpunkt der Probenentnahme bereits einige Zeit nicht mehr getrunken hat, man problemlos in einen Bereich von 3 Promille komme, die der Geschädigte beim Einstellen des Alkoholkonsums gehabt haben könne. Dies hat die Kammer durch eigene Berechnung nachvollzogen und für richtig befunden. Dabei ist die Kammer bei der Frage, ob der Geschädigte betäubt wurde, vom maximalen Abbauwert von 0,2 Promille pro Stunde ausgegangen. Legt man diesen Abbauwert zugrunde, wäre eine Alkoholisierung von bereits 2,75 Promille möglich, wenn das Trinkende im Bereich von kurz nach 11:00 Uhr zu verorten ist. Dabei liegt nach der Aussage des Geschädigten, der beschrieben hat, etwa zu dieser Zeit „aufgeschreckt“ zu sein, ein noch früheres Trinkende und damit ein noch höherer Promillewert nahe. Der Sachverständige hat dabei auch angegeben, dass es durchaus erklärlich sei, dass jemand ohne ein schwerwiegendes Alkoholproblem solche Werte erreichen könne und dabei noch handlungsfähig sei. Dies sei insbesondere dann möglich, wenn sich die Alkoholaufnahme wie im vorliegenden Fall über einen sehr langen Zeitraum hinziehe. Dann werde der Gesamtalkohol auch bei nicht übermäßig trinkgewohnten Menschen wesentlich besser kompensiert. Dass der Geschädigte handlungsfähig war, ergibt sich dabei aus den Bildern der in Augenschein genommenen Überwachungsvideos des Hotels N12 sowie aus den Bildern der Videoüberwachung der Deutschen Bank. Der Sachverständige hat weiter überzeugend ausgeführt, dass derartig starke Alkoholisierungen nicht nur die Erinnerungslücken ohne weiteres erklären lassen. Hierzu hat er angegeben, dass Erinnerungslücken ab ca. 1,5 Promille nach den forensischen Erfahrungen aus Trinkversuchen plausibel werden, ein Bereich, den der Geschädigte weit hinter sich gelassen hat. Auch ist nach den überzeugenden Angaben des Sachverständigen Prof. Dr. E2 eine „bloß“ alkoholbedingte Enthemmung ohne weiteres in der Lage, bei den Betroffenen Verhaltensweisen hervorzurufen, die auf sie selbst so vollständig untypisch und irrational wirken, dass die Betroffenen es sich durch eine bloße Alkoholisierung im Nachhinein schlechterdings nicht erklären können. Dies hat der Sachverständige mit anschaulichen Beispielen aus seiner forensischen Praxis untermauert und darauf hingewiesen, dass sie immer wieder mit Fällen konfrontiert würden, in denen Betroffene solche Rückschlüsse anstellten, sich aber am Ende sehr oft erwiesen habe, dass es lediglich am Alkohol gelegen habe. Der Sachverständige hat vor diesem Hintergrund anschaulich ausgeführt, dass nach seinen Erfahrungen der Alkohol so gesehen das KO-Mittel „Nummer 1“ sei. Eingedenk dessen, dass der Geschädigte angegeben hat, zwar trinkerfahren zu sein, aber kein generelles Alkoholproblem zu haben, stellt die Nacht hinsichtlich ihrer Dauer und der erreichten Alkoholisierung jedenfalls auch unter Zugrundelegung der Angaben des Geschädigten selbst und des Zeuge L8 ein außerordentliches Ereignis dar. Sowohl die Äußerungen des Geschädigten, er habe derartige Folgen einer Nacht praktisch noch nie erlebt, als auch die Angaben des Zeugen L8, er sei öfter mit E1 unterwegs gewesen und habe den so aber auch noch nicht erlebt, sind damit bereits laienhaft ohne weiteres zu erklären, ohne dass dies auf den heimlichen Einsatz von weiteren Stoffen hindeutet. Auch der Sachverständige hat angesichts der Schilderungen der Folgeerscheinungen angegeben, dass er all dies aus wissenschaftlicher Sicht zwanglos mit der bloßen Alkoholisierung erklären könne. Wie der Sachverständige Prof. Dr. E2 weiter überzeugend ausgeführt hat, ist angesichts einer derart hohen Alkoholisierung der Einsatz von vieler zentral dämpfend wirkender Stoffe sogar unwahrscheinlich, weil dies zu Komplikationen in gesundheitlicher Hinsicht hätte führen müssen. Trotz der oben beschriebenen Auffälligkeiten ist die Kammer im Übrigen nicht der Überzeugung, dass der Geschädigte bewusst unwahr ausgesagt hat, als er bekundete, Opfer einer Straftat geworden zu sein. Vielmehr geht die Kammer davon aus, dass der Geschädigte aufgrund der subjektiv empfundenen Auffälligkeiten ernsthaft dieser Auffassung war und solche Behauptungen gerade nicht ohne Anlass frei erfunden hat. Gegen Belastungstendenzen spricht dabei beispielsweise auch der Umstand, dass der Zeuge zwar angegeben hat, er habe am Morgen irgendwie den Eindruck gehabt, er komme da nicht weg, wenn er nicht bezahle. Er hat dies aber auch auf Nachfrage nicht weiter konkretisiert oder ausgeschmückt, wobei der die Schwammigkeit seiner Erinnerungen sehr plausibel auf seinen Zustand zurückgeführt hat. Wäre es dem Geschädigten auf eine Belastung angekommen, hätte es jedoch sehr nahe gelegen, die vermeintliche Bedrohungslage auszuschmücken oder den eigenen Eindruck drastischer zu schildern. bb) Ereignisse am Morgen / Bargeldabhebung bei der Bank (1) (Teilgeständige) Einlassung des Angeklagten H1 Der Angeklagte H1 hat sich zu den Ereignissen rund um die Bargeldabhebung durch den Geschädigten E1 (teilgeständig) dahingehend eingelassen, dass er um 11:00 Uhr bei der Arbeit erschienen und dann unmittelbar auf das Zimmer gerufen worden sei. Der Geschädigte sei nach dem Wechsel in die S1straße 75 mit insgesamt vier Prostituierten auf dem Zimmer gewesen. E1 habe ihm gesagt, dass seine Kreditkarte nicht mehr ginge, er aber noch Karten im Hotel habe. Den Vorschlag H1s, den Geschädigten ins Hotel zu fahren, um Karten abzuholen, habe dieser abgelehnt und damit angegeben, dass er Geld genug habe. Dies habe ihm – H1 – aber nicht ausgereicht, so dass der Geschädigte ihn selbst ins Hotel geschickt habe, um Zahlungsmittel zu holen. Im Hotel sei er dann dem Freund des Geschädigten, dem Zeugen L8, begegnet, habe diesem die Situation geschildert, der gelacht und ihm nach kurzer telefonischer Rücksprache mit E1 die Karten ausgehändigt habe. Zurück in der S1straße habe er E1 auf dessen Wunsch die Gesamtrechnung präsentiert und auf seine ausdrücklich Bitte hin versucht, diese von zwei verschiedenen Karten abzubuchen. Die erste Buchung sei durchgegangen, die zweite Buchung mit der anderen Karte betreffend der Prostituierten aus der Tagschicht sei dann aber gescheitert. Dabei hätten tatsächlich noch Verbindlichkeiten aus der Nacht in Höhe von 3.000 € bestanden. Aus diesem Grund sei man dann gemeinsam zur Bank aufgebrochen. Dort habe E1 die Bank dann alleine betreten, sei dann aber nochmal zurückgekehrt, um nach der Summe zu fragen. Da habe er, H1, erkannt, dass der sehr betrunkene E1 den Überblick verloren hatte und dies dahingehend ausgenutzt, dass er ihm wahrheitswidrig vorgespiegelt habe, dass er noch 5.000 € schulde. Dies habe auch funktioniert, der Geschädigte habe sich 5.000 € auszahlen lassen, die er ihm übergeben habe. (2) Beweiswürdigung Die Kammer ist nach der Beweisaufnahme überzeugt, dass sich die Tat so wie festgestellt zugetragen hat und die Einlassung des Angeklagten H1, soweit sie hiervon abweicht, nicht gefolgt werden kann. Die Feststellungen dazu, dass mehrere Anwesende, darunter H1, dem Geschädigten morgens gegenüber angegeben haben, er schulde noch Geld beruhen auf dessen insoweit glaubhaften Angaben sowie der Einlassung des Angeklagten H1, soweit ihr gefolgt werden kann. Beide haben übereistimmend angegeben, dass dem Geschädigten eröffnet worden sei, er habe noch Verbindlichkeiten. Dies erachtet die Kammer bereits wegen des objektiven Ablaufs der Ereignisse für glaubhaft: Denn es steht aufgrund der Angaben der Zeugen L8 und G4 sowie aufgrund des in Augenschein genommenen Überwachungsvideos aus dem Hotel N12 fest, dass der Angeklagte H1 anschließend in das Hotel gefahren ist, um dort Zahlungskarten des Geschädigten abzuholen. Dass dem Geschädigten die Höhe dieser Verbindlichkeiten mit 5.000 € benannt wurden, ergibt sich aus einem Rückschluss: Der Geschädigte hat sich bei dem späteren Bankbesuch 5.000 € auszahlen lassen und sie H1 übergeben; tatsächlich bestanden keine Verbindlichkeiten, und zwar auch nicht – wie von H1 behauptet – über 3.000 € (hierzu jeweils unten). Die Feststellungen zu den Ereignissen im Hotel N12 bis einschließlich zum Eintreffen des H1 beruhen auf den glaubhaften Bekundungen des Zeugen L8 und der Zeugin G4, einer Mitarbeiterin des Hotels. Beide Zeugen haben die Ereignisse im Wesentlichen übereinstimmend wie festgestellt geschildert, einschließlich der Sorge um E1 und der Telefonate mit der Polizei und der Feuerwehr. Beide haben bekundet, dass auch eine Frau mit dem Telefon des E1 mit L8 gesprochen habe. Der Zeuge L8 hat dabei seine Schilderungen im Wesentlichen bereits im Bericht und ohne Nachfragen oder Vorhalte machen können und dabei als Detail angegeben, dass diese Frau behauptet habe, E1 wolle noch bleiben, er habe dem wegen des Termins, den E1 und er hätten wahrnehmen wollen, widersprochen. Auch hat er sich noch erinnert, dass er gleich neben der Rezeption in einem Sessel gesessen habe, als er das Telefonat führte, so dass G4 es mitbekommen habe. Die Zeugin G4 hat in ihrer Vernehmung wiederum glaubhaft bekundet, sie habe aus einem Telefonat mit dem Geschädigten am Tattag anlässlich des Besuchs des Hotels durch den Angeklagten H1 erfahren, dass E1 mit zwei Prostituierten auf dem Zimmer sei und noch bleiben wolle. Diese – im Widerspruch zur Einlassung des Angeklagten H1 (er hat behauptet, E1 sei mit vier Frauen auf dem Zimmer gewesen) stehende - Aussage der Zeugin erachtet die Kammer als glaubhaft. Motive, dieses Detail zu erfinden, sind nicht ersichtlich, zumal der Zeugin auch kaum klar gewesen sein kann, dass es gerade auf diesen Umstand einmal ankommen könnte. Die Zeugin ist nach dem Eindruck der Kammer von den Ereignissen sichtlich beeindruckt gewesen und hat mehrere Details geschildert, darunter auch die Umstände, dass E1 und L8 einen Geschäftstermin hatten und L8 E1 mehrfach aufgefordert hat, zu kommen. Gerade, dass die Zeugin das Detail, dass von zwei Prostituierten die Rede war, schon in ihrem Eingangsbericht ohne Nachfragen erwähnt hat, spricht neben den weiteren Details für ihre Erinnerungsfähigkeit. Auch der Zeuge L8 hat die Umstände im Übrigen wie festgestellt bestätigt. Auch er hat dabei frei von einseitigen Belastungstendenzen ausgesagt und insbesondere – wie auch G4 - erkennbar nicht versucht, eine substantielle Bedrohungslage für den Zeugen E1 herbeizureden oder übertrieben darzustellen. So hat etwa die Zeugin G4 auch plausibel angegeben, dass das von ihr als sehr fordernd empfundene Verhalten des Angeklagten H1 sie zwar irritiert habe, sie sich aber keineswegs bedroht gefühlt habe. Es kommt dabei für den Vorwurf des Betruges, auf den die Verfolgung insoweit nach § 154a StPO hinsichtlich der Ereignisse am Morgen beschränkt worden ist, nicht darauf an, dass dies – wie der Geschädigte und auch die Zeugen L8 und G4 glaubhaft angegeben haben – von den Anwesenden unter der Ankündigung, E1 erhalte seine Sachen sonst nicht zurück, verlangt wurde. In jedem Fall steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass dem Geschädigten seitens der Anwesenden vorgehalten wurde, er habe noch Schulden: Dass dies behauptet wurde, ergibt sich aus den insoweit glaubhaften Angaben des Geschädigten selbst, des Angeklagten H1, der ebenfalls angibt, den E1 zur Zahlung seiner Außenstände aufgefordert zu haben, und den glaubhaften Aussagen der Zeugen L8 und G4, die dies ebenfalls so bekundet haben. Dabei hat die Zeugin G4 sich erinnern können, dass eine Frau ans Telefon gekommen sei und mitgeteilt habe, der E1 dürfe erst weg, wenn er seine Schulden zahle. Danach steht zur Überzeugung der Kammer auch fest, dass die Aussage des Geschädigten, mehrere Personen hätten auf ihn eingeredet und ihm seine angeblichen Verbindlichkeiten vorgehalten, glaubhaft ist. Dies deckt sich mit den Angaben des Angeklagten, der den Zeugen nach seinem Eintreffen auf dem Verrichtungszimmer aufgesucht haben will, woraus die Kammer ebenfalls schließt, dass die beteiligten Prostituierten dabei waren. Dies deckt sich auch mit der glaubhaften Schilderung der Zeugin G4, wonach eine Frau entsprechende Äußerungen am Telefon getätigt hat. Auch hinsichtlich der äußeren Abläufe des Bankbesuchs des Zeugen E1 kann der Einlassung des Angeklagten nach der in Augenschein genommenen Aufzeichnungen der Überwachungskamera der Bankfiliale, auf denen die Kammer den Angeklagten H1 und den Geschädigten E1 wiedererkannt hat und auf denen die Uhrzeit eingeblendet ist, soweit gefolgt werden, als die beiden gemeinsam bei der Bank waren und E1 im Ergebnis 5.000 € abgebhoben und dem H1 übergeben hat. Die festgestellte Abhebung samt des Betrags von 5.000 € ergibt sich nämlich aus der im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Umsatzanzeige zum Konto des Geschädigten. Nicht gefolgt werden kann der Einlassung des Angeklagten allerdings in der zentralen Frage, ob das an den Geschädigten herangetragenen Verlangen zur Begleichung weiterer, angeblicher Verbindlichkeiten in Höhe von 3.000 € berechtigt war, wie der Angeklagte dies behauptet. Die Kammer ist vielmehr davon überzeugt, dass nach der Zahlung der 4.320 € um 12:16 Uhr mit der Visakarte keine Verbindlichkeiten mehr bestanden, auch nicht in Höhe der vom Angeklagten H1 angegebenen 3.000 €. Die auch vom Angeklagten geschilderte Aufforderung des Geschädigten, weitere Zahlungen zu leisten, entbehrte vielmehr zur Überzeugung der Kammer jeder Grundlage. Aus den Feststellungen der Kammer zu den Buchungen des Tattages ergibt sich das äußerlich nachvollziehbare Bild, dass in der S1straße 73 zunächst per Vorkasse zwei Prostituierte für drei Stunden à 500, € nebst diversen Getränken gezahlt wurden, und zwar für den Zeitraum von ca. 5:00 bis 8:00 Uhr morgens. Hierfür wurde die Mastercard des Geschädigten eingesetzt. Um 8:09 Uhr wurde die EC-Karte des Zeugen in der S1straße eingesetzt, um 1.320 € abzubuchen, ausweislich des Belegs für weitere Leistungen für zwei Damen à einer Stunde à 500 € und eine Flasche Champagner. Mit der EC-Karte wurden dann nach dem Wechsel in die S1straße 75 um 9:44 Uhr weitere 500 € abgebucht. Um 12:16 Uhr wurden sodann in der S1straße 75 weitere 4.320 € von der Visakarte des Zeugen E1 abgebucht. Diese Buchung wurde – äußerlich plausibel – mit je zwei Stunden für „Q3 und M8“ à jeweils 2.000 Euro und einer weiteren Flasche Champagner („1 Fl. RR“) beschriftet. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann letztlich nicht ausgeschlossen werden, dass mit der Visakartenzahlung in Höhe von 4.320 € Leistungen abgegolten werden sollten, die irgendwann zwischen 9:00 Uhr und 12:00 Uhr erbracht worden sind und die auch vereinbart waren. Sämtliche bereits erörterten Zahlungen decken sich im Wesentlichen mit den Eintragungen auf den bei den Durchsuchungen asservierten Tageszetteln, welche die Kammer ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt hat. Angesichts dessen ist der Zweck der Zahlung der bei der Deutschen Bank abgehobenen 5.000 € zur Überzeugung der Kammer unerklärlich. Dabei ist die Kammer davon überzeugt, dass die Beteiligung der zwei weiteren Prostituierten aus der Tagschicht, die nach der Einlassung des Angeklagten H1 mit E1 auf dem Zimmer waren, tatsächlich erfunden ist: Zwar könnte für die Richtigkeit der Angaben des Angeklagten H1 sprechen, dass er auch in dem Telefonat mit dem Angeklagten N1 in Bezug auf E1 angibt, dass er „zwei Frauen“ noch „eingebaut“ habe, „à 1.000“. Kaum nennenswert gestützt wird die Einlassung hingegen durch das in Augenschein genommene Video von der Bank. Dort ist lediglich zu sehen, dass E1 tatsächlich aus der Bank kurz zurück zu H1 – er wartet im Vorraum – geht und zu ihm etwas sagt, worauf H1 eine Antwort gibt. Dabei kann allerdings der Inhalt des Wortwechsels nicht festgestellt werden, insbesondere nicht, ob der vom Angeklagten geschilderte Inhalt richtig ist. Da die Einlassung zudem erst nach der Augenscheinseinnahme erfolgte, ist ihre Belastbarkeit insoweit gering. Im Übrigen erscheinen die vom Angeklagten in den Raum gestellten 3.000 € lediglich rechnerisch erklärbar. Auf dem Tageszettel finden sich die Prostituierten „U13“ und „N25“ mit jeweils 500 € und dann jeweils 1.000 € wieder. Die Einlassung erfolgte auch wiederum erst nach der Einführung der Tageszettel im Selbstleseverfahren. Jedoch sprechen ganz erhebliche Umstände gegen die Version des Angeklagten, so dass die Kammer ihr keinen Glauben schenkt: Die Vernehmung der Zeugin T16, bei der es sich um eben die „N25“ handelt, die bei E1 auf dem Zimmer war, hat nichts ergeben, was die Einlassung stützen könnte. Sie hat auf Nachfrage zunächst bekundet, sie sei allenfalls mal mit bis zu drei Prostituierten auf dem Zimmer gewesen und dann allenfalls eine Stunde, was bereits weder hinsichtlich der Anzahl der Prostituierten noch der Stunden zur Einlassung des Angeklagten passt und somit gegen diese spricht. Dass sie überhaupt mit „M8 aus der S1straße 73, an die sie sich als „Kollegin“ erinnert hat, auf dem Zimmer gewesen wäre, hat sie dabei als unwahrscheinlich dargestellt, weil sie sie nicht habe leiden können und ein schlechtes Verhältnis zu ihr gehabt habe. An den E1 selbst hat sie sich ebenfalls nicht erinnern können, gleichfalls nicht daran, dass es jemals Zahlungsprobleme mit einem Freier gab. Sie hat demgegenüber ausgesagt, dass während ihrer Tätigkeit in der S1straße Vorkasse verlangt wurden, es sei denn, es habe sich um Stammkunden gehandelt. Die Kammer geht davon aus, dass es wesentlich wahrscheinlicher ist, dass die Ereignisse nicht wie vom Angeklagten beschrieben stattfanden, als dass die Zeugin sie einfach vergessen hat: Denn die Ereignisse, wie der Angeklagte sie beschrieben hat, wären in vielerlei Hinsicht – darunter auch in Bereichen, die die Interessen der Zeugin empfindlich betroffen hätten, namentlich ihre Bezahlung - ausgesprochen ungewöhnlich gewesen. Im Unterschied zur allgemeinen, auch von T16 beschrieben Praxis, handelte es sich nach der Einlassung schon nicht um Vorkasse, aber bei E1 eben auch nicht um einen Stammkunden. Zugleich soll der Freier mit zwei Prostituierten und schon nicht mehr funktionierender Kreditkarte aus der S1straße 73 gekommen sein. Hierbei wäre von vornherein eine erhebliche finanzielle Unsicherheit für die beteiligten Prostituierten – für die beiden aus der S1straße 75 sogar besonders, weil sie noch gar kein Geld verdienen konnten – verbunden gewesen. Nach der Aussage von T16 wären weiter außergewöhnlich viele Prostituierte beteiligt gewesen. Es gab ferner nicht nur – objektiv belegte - Probleme mit der Zahlung, wie sie die Zeugin nie erlebt haben will, sondern regelrechte Diskussionen, welche die Zeugin ebenso hätte vergessen haben müssen. Dies hätte dann nach der Einlassung H1s zudem dazu geführt, dass T16 bis zur Rückkehr vom Bankbesuch mit der Ungewissheit hätte leben müssen, kein Geld zu erhalten. Die Kammer geht daher nicht davon aus, dass die Zeugin T16 – bewusst oder unbewusst – keine Erinnerung an die Vorgänge hatte, sondern davon, dass die Einlassung des Angeklagten H1 insoweit unrichtig ist. Weiter ist auch die Einlassung des Angeklagten, er habe auf Anweisung des Geschädigten E1 von zwei verschiedene Karten buchen sollen, falsch: Ausweislich der erhobenen Beweise sind in der S1straße 75 zwar nach Rückkehr des H1 aus dem Hotel mehrere Buchungen versucht worden, sie bezogen sich jedoch alle auf ein und dieselbe Karte, mit der auch die 4.320 € abgebucht worden waren. Damit fällt die Darstellung, dass er auf Anweisung von E1 von verschiedenen Karten haben buchen sollen, in sich zusammen. Damit ist auch unerklärlich, warum zwei angeblich beteiligte Prostituierte bei der ersten, ohnehin im Nachhinein erfolgenden Buchung vollständig unberücksichtigt bleiben sollten und sich damit dem Risiko aussetzten, gar kein Geld mehr zu erhalten. Dass sie dies hingenommen hätten, erscheint zur Überzeugung der Kammer vollkommen unwahrscheinlich, nachdem die Erklärung des Angeklagten dafür widerlegt ist. Auch die Zeugin T16 hat hierzu auf Vorhalt ausgesagt, sie wäre mit eine solchen Vorgehen nicht einverstanden gewesen. Ebenso ist es nach der Würdigung der Kammer mangels einer zweiten Kreditkarte nicht plausibel, dass man mit der soeben erst umständlich aus dem Hotel geholten Karte von vornherein weniger abzubuchen versucht, als der Geschädigte tatsächlich schuldet: Denn es gibt vor der Buchung der 4.320 € keinen Versuch, von der Karte zunächst einen höheren Betrag abzubuchen. Die Buchungsversuche von dann noch 3.520 € und 2.000 € sprechen vielmehr dafür, dass man schlicht erkannt hat, dass der Geschädigte nichts mehr versteht und dann nach der nicht ausschließbar noch berechtigten Buchung versucht hat, zu holen was immer möglich ist. Dabei fällt zudem auf, dass auch kein Versuch unternommen worden ist, die zu diesem Zeitpunkt angeblich noch offenen (glatt) 3.000 € abzubuchen, was ebenfalls der Einlassung des Angeklagten widerspricht. Die Einlassung des Angeklagten, die er im Anschluss an die komplette Beweisaufnahme und in Kenntnis der Aktenlage abgegeben hat, ist zur Überzeugung der Kammer auf der Grundlage des Tageszettels und der TKÜ zurechtgelegt und den Beweisergebnissen soweit als möglich angepasst. Dabei hat der Angeklagte die Tatsache, dass gar nicht zwei Karten zum Einsatz gekommen sind, zur Überzeugung der Kammer schlicht übersehen. Leistungen, die über das hinausgingen, was auf den bereits ausgeführten Buchungen verzeichnet und somit auch bereits bezahlt war, sind damit nicht ersichtlich und auch zeitlich nicht zu erklären, nachdem zunächst in der S1straße 73 bis ca. 9:00 Uhr alles bezahlt war und dann in der S1straße 75 auch zweieinhalb Stunden für die beiden Prostituierten „Q3“ und „M8“ abgebucht wurden. Dabei geht die Kammer angesichts der allgemein zu buchenden Mindestdauer von ½ Stunde davon aus, dass die erste Buchung sich über jeweils eine halbe Stunde für „Q3“ und „M8“ à 250 € verhielt. Auch nach der Einlassung des Angeklagten endeten die Aktivitäten des Geschädigten und der Prostituierten dann etwas nach 11:00 Uhr, was glaubhaft ist, weil um 11:50 Uhr der Angeklagte H1 bereits im Hotel erschienen war, um zwecks Abwicklung der Restverbindlichkeiten Zahlungsmittel des Geschädigten abzuholen. Da der Geschädigte gegen 12:30 Uhr bereits in der Deutschen Bank in Begleitung des Angeklagten H1 erschien, wie auf dem in Augenschein genommenen Bildmaterial der Überwachungskameras ersichtlich ist, und danach planmäßig die S1straße verließ, kann es sich bei den 5.000 € keinesfalls um eine Zahlung per Vorkasse gehandelt haben, was auch der Angeklagte H1 nicht behauptet. Noch offene Leistungen können aber auch nicht entstanden sein, weil die Leistungserbringung durch zwei weitere Prostituierte zur Überzeugung der Kammer erfunden worden ist. Damit haben zur Überzeugung der Kammer der Angeklagte H1, die anwesenden Prostituierten und Mitarbeiter der Q1 GmbH E1 vielmehr bereits in dem Moment getäuscht, als sie ihm unter Ausnutzung von dessen alkohol- und kokainbedingtem Rausch das Vorliegen von offenen Verbindlichkeiten vorspiegelten und ihn zur Bank schickten. Dabei ist nicht im Einzelnen feststellbar, wer neben H1 genau anwesend war. Letztlich folgt aus den bisherigen Ausführungen auch ein weiterer Anhaltspunkt dafür, dass die Bekundungen des Geschädigten E1 zu seiner Erinnerungslücke glaubhaft sind: Denn offensichtlich wusste der Geschädigte bereits am Morgen der Tat nicht mehr, ob und welche Verbindlichkeiten aus der Nacht noch bestanden. Dass der Angeklagte H1 dabei auch gewerbsmäßig und als Mitglied einer Bande handelte, schließt die Kammer aus der Tatsache, dass es sich um eine Tat handelt, die der dargestellten Bandenabrede zwischen H1, N1 und Z1 (seinerzeit L2) entspricht. Weiter meldete H1 auch die durch ihn mit E1 erzielten Umsätze in voller Höhe in dem Telefonat mit dem Angeklagten N1. [156] Hieraus schließt die Kammer auch, dass der Angeklagte die vereinnahmten 5.000 € an die Q1 weitergeleitet hat. i) Fall 23, Fallakte 86 (M2) Die insoweit getroffenen Feststellungen beruhen auf der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme. aa) Einlassung H1 Der Angeklagte H1 hat sich in der Hauptverhandlung zu diesem Fall wie folgt eingelassen: (1) Einlassung vom 11. Oktober 2016 Er hat sich nach über dreijähriger Hauptverhandlung und etwa 250 Hauptverhandlungstagen am 11. Oktober 2016 zunächst durch von seinen Verteidigern verlesene und von ihm als richtig bestätigte schriftliche Erklärung eingelassen. Er habe am 29. Januar 2012 eine SMS-Kommunikation mit dem Geschädigten M2 gehabt. Dieser habe eine Prostituierte buchen wollen, die vorher noch nicht bei ihm gewesen war. Er - H1 - habe „D8“ vorgeschlagen, die an diesem Tag zum ersten Mal in der S1straße 75 gearbeitet habe. Als „D8“ bei M2 gewesen sei, habe sie ihn – H1 – angerufen und er habe einem vom Geschädigten M2 gewollten Freundschaftspreis und einer Berechnung mit 200 € pro Stunde – bei einem Normalpreis zwischen 300 € und 500 € pro Stunde – zugestimmt. Darauf sei eine weitere „neue“ Prostituierte – „M8“ – ebenfalls für 200 € die Stunde bestellt worden. Er – H1 – habe es abgelehnt eine dritte Prostituierte zum Geschädigten M2 zu schicken, weil der günstige Preis nur für „neue“ Prostituierte gelten solle. Später habe der Geschädigte M2 noch ausdrücklich die Prostituierte „E4“ hinzugebucht, die schon oft vorher beim Zeugen gewesen sei. Ihr Preis sei nicht besonders verhandelt worden. Er – H1 - habe sie mit ihren üblichen Preis – 500 € /Stunde – abgerechnet. Auch ihr Besuch am 31. Januar 2012 sei zum normalen Tarif abgerechnet worden. Der Geschädigte habe ihn – H1 – ein paar Tage später angerufen und gesagt, dass etwas mit der Rechnung nicht stimme. Er – H1 – habe ihm die Stunden grob zusammengerechnet, wobei der Geschädigte herausfand, dass er – H1 – „D8“ und „M8“ mit 400 €/Stunde statt 200 €/Stunde abgerechnet habe. Der Geschädigte M2 sei sauer gewesen und sie hätten sich geeinigt, dass der „Service“ vom, 29. Januar 2011 mit 7.200 € gutgeschrieben werde. (2) Befragung vom 3. November 2016 Auf Befragung der Kammer am folgenden Hauptverhandlungstermin (den 3. November 2016) hat sich der Angeklagte H1 wie folgt eingelassen: Er denke, er habe mit dem Geschädigten M2 über Handy telefonischen Kontakt gehabt. Dessen „Stammdame“ „U5“ sei nicht da gewesen. Zuerst hat er sich dahingehend eingelassen, dass er – H1 – „D8“ zum Geschädigten M2 geschickt habe. Der Geschädigte M2 habe meist vormittags ab 9:00 Uhr Prostituierte bestellt. Später – noch am 3. November 2016 – hat er sich dahingehend eingelassen, dass er – H1 – „D8“ so um 11:00, 12:00 Uhr zu M2 gebracht habe. Bei dieser Gelegenheit sei aber kein Preis abgemacht worden. Auf Vorhalt, dass (am 29. Januar 2012) um 17:12 Uhr für „D8“ acht Stunden abgebucht worden seien und dass sie dann ab 9:00 Uhr beim Zeugen M2 gewesen sein müsse, hat der Angeklagte H1 geäußert, dass er dazu nichts sagen könne. Abgebucht worden sei bei dem Geschädigten ab Mitte 2011 meistens nachher. Er – H1 – habe an dem Tag (dem 29. Januar 2012) die Kreditkarte zusammen mit „M8“ und „D8“ abgeholt. Dann habe sich der Geschädigte noch mal gemeldet und „E4“ gebucht. Er – H1 - habe es so verstanden, dass der im (am 29. Januar 2012, ab 14:36 geführten) Telefonat genannte Preis von 200 €/Stunde nur für „M8“ gelten solle, weil „D8“ ja bereits zwei bis drei Stunden bei dem Geschädigten gewesen sei. Es sei ein Missverständnis gewesen, der Geschädigte M2 habe gedacht, der Preis gelte für beide Damen. „M8“ habe er - H1 – dann auch zu M2 gebracht. „E4“ sei später alleine zu M2 gegangen, er – H1 - sei danach (noch mal) zum Geschädigten gegangen und habe die Kreditkarte erneut abgeholt, er habe die vorher zurückgegeben gehabt. Ob der Geschädigte M2 „E4“ bei ihm bestellt habe oder direkt bei „E4“ angerufen habe, wisse er nicht mehr. Der Geschädigten habe zum Teil bei den Prostituierten direkt angerufen. „E4“ sei am 29. Januar 2012 aber definitiv bei dem Geschädigten gewesen. Als er – H1 - die Kreditkarte bekommen habe, habe er schon gedacht, dass er zu viel abbuchen werde. Er habe nämlich gedacht, wie bringe ich das „M8“ bei, die habe nicht gewusst, dass für sie ein Preis von 200 €/Stunde vereinbart gewesen sei. Er habe nicht befürchtet, dass „D8“ über den telefonisch besprochenen Preis mit „M8“ rede, darüber würden die Prostituierten nicht reden. Er habe dann gegenüber „M8“ 400 €/Stunde abgerechnet, sie habe dann insgesamt 400 € abzüglich der Steuer bekommen, der Rest sei an die „S1straße“ gegangen. Später als die Rechnung nicht gestimmt habe und er - H1 - bei dem Geschädigten „angetanzt“ sei, sei diesem aufgefallen, dass von seiner Kreditkarte zu viel abgebucht worden sei. Da habe dieser geäußert, dass der ganze Tag gutgeschrieben werden solle. Er, H1, habe den Geschädigten als Stammgast nicht verlieren wollen und habe es grob zusammengerechnet. Dabei sei er auf 7.200 € gekommen. Gegenüber der Q1 GmbH sei er – H1 – erfinderisch gewesen. Er habe vorgegaukelt, dass ein Kunde wegen einer Geschäftsreise Geld auf seiner Kreditkarte brauche, das Geld bar zahlen wolle und dem Geschädigten das dann gutgeschrieben. Er habe nur für sich einen Schuldschein gemacht, damit er was zum abheften habe, der in der S1straße 75 aufbewahrt worden sei, und dann habe er die 7.200 € selbst in bar ausgeglichen. (3) Eigene Erklärung und Befragung vom 7. November 2016 Am darauf folgenden Hauptverhandlungstermin (den 7. November 2016) hat der Angeklagte H1 bereits zu Beginn der Hauptverhandlung mitgeteilt, dass er sich zu der Fallakte 86 (M2) noch ergänzend einlassen wolle. Er habe seine Einlassung mit Bespielen belegen wollen und dabei vieles durcheinander gebracht. Er habe sich das danach am Laptop – darauf war ihm die Akte in elektronischer Form zur Verfügung gestellt – angeschaut und dann habe es für ihn auch keinen Sinn gemacht. Nach der Vernehmung einer Zeugin hat er dies weiter ausgeführt und sich dahingehend eingelassen, dass dem Geschädigten M2 am 5. Februar 2012 aufgefallen sei, dass zu viel abgebucht worden sei. Am 4. Februar 2012 seien „E4“ und eine zweite Dame bei dem Geschädigten gewesen und Abbuchungen von der Karte hätten nicht geklappt. Es sollte daher am nächsten Tag abgerechnet werden. Der Geschädigte habe online seinen Kontostand nachgeschaut und gesehen, dass zu viel abgebucht worden sei. Er – H1 – habe gesagt, er werde es überprüfen. Weil ihm klar gewesen sei, dass zu viel abgebucht worden sei, habe er sich was überlegen müssen. An einer Auflistung von Kreditkartenabbuchungen habe er nachvollzogen, was gebucht worden sei. Er habe dann dem Geschädigten mitgeteilt, dass „D8“ 8 Stunden – 4 Stunden zu 400 € und 4 Stunden zu 200 € - und „M8“ 2 Stunden zu 400 € bei ihm gewesen sei. „E4“ sei gar nicht da gewesen, sie sei bei jemand anderem außer Haus gewesen. Er – H1 – habe für „E4“ abgebucht, weil er gedacht habe, das fällt nicht auf. Der Geschädigte habe sich frühmorgens am 29. Januar 2012 gemeldet, da sei nichts vereinbart worden, daher gelte der normale Preis von 400 €, und erst seit dem späteren Anruf von „D8“ sei klar gewesen, dass ab da der Preis von 200 € gelte. Berechtigt seien also 4 Stunden „D8“ zu 400 € und 4 Stunden zu 200 €, sowie „M8“ 2 Stunden zu 200 €; insgesamt 2.800 €. Er habe sich dann mit dem Geschädigten darauf geeinigt, dass der Besuch ganz aufs Haus ginge. Hätte er am 31. Januar 2012 eine Nachbuchung für die Dienste am 29. Januar 2012 gemacht, dann hätte er das gleich am nächsten Tag nachgebucht. Auf Nachfragen hat er angegeben, dass er „D8“ und „M8“ auf Grundlage eines Preises von 400 €/Stunde ausbezahlt habe. Später habe er von denen die zu viel ausgezahlten Beträge zurückgefordert. Dass „E4“ zeitlich außer Haus gewesen sei, wisse er nicht, entnehme es aber der Akte. Es sei vermerkt, dass sie zehn oder elf Stunden außer Haus gewesen sei, die restlichen drei Stunden müsse ein anderer Gast gewesen sei. Konkrete Erinnerungen habe er nicht. Am 4. Februar 2012 habe M2 auch Leistungen in Anspruch genommen, für die er letztlich nicht gezahlt habe. Er – H1 – habe die Frauen ausbezahlt. (4) Befragung vom 17. November 2016 Auf weitere Befragung der Kammer an einem weiteren Hauptverhandlungstermin (den 17. November 2016) hat er sich wie folgt eingelassen: Er wisse nicht mehr, warum er am 29. Januar 2012 sich entschlossen habe zu viel abzubuchen. Er habe auch keine richtige Erinnerung mehr an die Abläufe am 29. und 31. Januar 2012, er könne sagen, wie es üblicherweise gewesen sei. Er wisse ganz genau, dass „D8“ ihren ersten Arbeitstag in der 75 gehabt habe und er sie zu dem Geschädigten M2 gebracht habe, ein paar Stunden vor den anderen. Auch dass die Karte erst im Nachhinein abgeholt worden sei, wisse er genau, nicht aber wann. Wenn er die Buchung vom Dienstag sehe, müsse er die Karte erst danach wieder dem Geschädigten zurückgegeben habe. Zu dem abgerechneten Trinkgeld hat er ausgeführt, dass sie oft zu dem Geschädigten gefahren seien, weil der etwas bestellt habe, wie Alkoholika (Wodka, Weißwein) oder Zigaretten. Die PIN der EC Karte habe er von dem Geschädigten zum Bezahlen bekommen, die PIN habe er aber nie weitergegeben. Soweit er dem Geschädigten eine SMS geschrieben habe, er sei wegen „Burn out“ nicht im Betrieb gewesen, habe es sich um einen Bluff gehandelt, weil er sich zuvor bei diesem nicht gemeldet habe. bb) Würdigung (1) Würdigung Einlassung H1 Die Kammer hat sich bei den Feststellungen zum konkreten Ablauf am 29. und 31. Januar 2012 nicht auf die Einlassung des Angeklagten H1 gestützt. Da an die Bewertung der Einlassung eines Angeklagten die gleichen Anforderungen zu stellen sind wie an die Beurteilung von Beweismitteln, hat die Kammer sich ihre Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Einlassung des Angeklagten aufgrund einer Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu bilden. Dabei kann ein Wechsel der Einlassung im Laufe des Verfahrens ein Indiz für die Unrichtigkeit der Einlassung in der Hauptverhandlung sein und ihre Bedeutung für die Beweiswürdigung verringern oder unter Umständen ganz entfallen lassen. Im Hinblick auf die Möglichkeit einer Anpassung der Einlassung an die Ergebnisse der Beweisaufnahme kann auch der Zeitpunkt, zu dem sich ein Angeklagter zur Sache einlässt, ein Umstand sein, der im Rahmen der Gesamtwürdigung gegen die Glaubhaftigkeit der Einlassung spricht (vgl. BGH, Urteil vom 01.02.2017, 2 StR 78/16 = NStZ-RR 2017, 183, Rn. 23). Aufgrund dieser Maßstäbe konnte sich die Kammer nicht von der Glaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten H1 überzeugen. Denn dieser hat sich erstmals nach langer Dauer der Hauptverhandlung und der damit einhergehenden Beweisaufnahme - nach über dreijähriger Hauptverhandlung und etwa 250 Hauptverhandlungstagen – eingelassen. Ihm war nicht nur die bis dahin durchgeführte Beweisaufnahme, sondern auch der Akteninhalt – auf diesen nimmt er selbst Bezug – bekannt. Im Hinblick auf den Akteninhalt oder Vorhalte hat er seine Einlassung mehrfach angepasst. So hat er zunächst angegeben, am 29. und 31. Januar 2012 sei die Prostituierte „E4“ beim Geschädigten M2 gewesen. Später hat er sich dahingehend eingelassen, dass sie nicht da gewesen sei. Weiter hat er zunächst angegeben, der Geschädigte M2 habe ein paar Tage später „angerufen“ und gesagt, dass etwas nicht stimme. Später hat er sich dahingehend eingelassen, dass von den Kreditkarten des Geschädigten am 4. Februar 2012 nichts abgebucht werden konnte. Es sei daher vereinbart worden, dass der Geschädigte am nächsten Tag zahlt. Als sie am 5. Februar 2012 abrechnen wollten, habe der Geschädigte seinen Kontostand online überprüft und festgestellt, dass zu viel abgebucht worden sei. Es verbleiben auch nicht erklärbare Widersprüche. So will der Angeklagte H1 sicher wissen, dass er die Prostituierte „D8“ (am 29. Januar 2011) zum Geschädigten M2 gebracht habe. Allerdings wäre dann nicht erklärbar, warum erst in dem Telefonat ab 14:36 Uhr – und nicht bereits bei dem persönlichen Zusammentreffen zuvor – über den Preis gesprochen worden ist und warum der Angeklagte erst in dem Telefonat mitgeteilt hat, wie lange sie höchstens bleiben solle. Dabei hat er angegeben, dass er sie gegen 11:00 oder 12:00 Uhr dorthin gebracht habe. Auf Vorhalt, dass er bei der Abbuchung um 17:12 Uhr acht Stunden für die Prostituierte berechnet habe, sie daher ab neun Uhr beim Geschädigten gewesen sein müsste, hat er angegeben, dazu nichts sagen zu können. Letztlich räumt er selbst ein, (generell) keine sichere Erinnerung an die konkreten Vorgänge am 29. und 31. Januar 2012 zu haben, sondern aus üblichen Abläufen Rückschlüsse anzustellen. Es ist daher nicht mit hinreichender Sicherheit erkennbar, inwieweit er Erinnerung an einzelne Gegebenheiten hat. So hat er auch eingeräumt, keine „richtige“ Erinnerung daran zu haben, wann die Prostituierten genau zum Geschädigten M2 gegangen seien, wann sie abgeholt worden seien und von wem. Er könne sich nur „vorstellen“, dass er die Kreditkarte des Geschädigten M2 abgeholt habe, als er die zweite Prostituierte abgeholt habe. Nachdem er sich zunächst dahingehend eingelassen hat, dass die Prostituierte „E4“ am 29. Januar 2012 beim Geschädigten M2 gewesen sei, hat er später ausgesagt, sie sei nicht da gewesen, allerdings habe er keine konkrete Erinnerung. Es sei ein Schluss vom ihm. Er habe sich das Geld eingesteckt. Aus diesen Gründen hält die Kammer die Einlassung bereits bei isolierter Betrachtung für unglaubhaft. (2) Würdigung übriger Beweismittel Die Feststellungen beruhen vielmehr auf Folgendem. Die Feststellungen zum Umfang der Bordellbesuche des Geschädigten M2, deren üblichen Durchführung sowie den dabei durchgeführten Abbuchungen und Abbuchungsversuchen beruhen auf der glaubhafter Aussage des Geschädigten M2 sowie den durchgeführten Finanzermittlungen, die im Wege des Selbstleseverfahrens und durch Vernehmung der ermittelnden Beamten in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind. Auch aus den Telefonaten und SMS ist zu entnehmen, dass der Zeuge in erheblichem Umfang Dienste in Anspruch nahm. Die Feststellungen zu den Abbuchungen von der Kreditkarte des Geschädigten M2 am 29. und 31. Januar 2012 und deren Verbuchung beruhen auf den Finanzermittlungen sowie den handschriftlichen Angaben auf den Händlerbelegen. Der Geschädigte M2 hat sich an Details des Geschehens nicht mehr erinnert. Er hat sich glaubhaft an den einen Vorfall erinnert, bei dem er über seine Kreditkartenfirma einen vom Bordellbetrieb abgebuchten Betrag von „gut“ 10.000 € „stumpf“ komplett reklamiert habe, weil die Summe zu hoch gewesen sei. Er habe das auch dem Angeklagten H1 gegenüber reklamiert, woraufhin es letztlich zu einer Rückbuchung gekommen sei. Deren Betrag sei nicht exakt ausgerechnet, sondern zwischen ihm und dem Angeklagten „kaufmännisch gerundet“ worden. Da der Geschädigte nicht mehr konkret wusste, welche Prostituierten bei ihm gewesen waren, hat die Kammer diesbezügliche seine Aussage bei der Polizei nach § 253 Abs. 1 StPO eingeführt. Die Kammer hat dabei berücksichtigt, dass diese Aussage hinsichtlich der Zahl der Prostituierten nicht eindeutig ist, weil der Geschädigte zunächst „gemeint“ hat, dass lediglich „D8“ da gewesen sei, dann aber gesagt hat, die anderen seien „definitiv“ nicht dagewesen. Diese Unklarheit steht aber nicht der Überzeugung der Kammer entgegen, dass die Prostituierte „E4“ nicht beim Geschädigten M2 war, und zwar sowohl am 29. als auch am 31. Januar 2012. Im Hinblick auf den 31. Januar 2012, einen Dienstag, wird dies durch die glaubhafte Aussage des Geschädigten M2 gestützt, dass er an dem Tag im Büro war und dort auch nachmittags Termine hatte, was er im Vorfeld der Vernehmung seinem Kalender entnommen habe. Dies mache es aus seiner Sicht – die die Kammer teilt – sehr unwahrscheinlich, dass er über eine so lange Zeit von vier Stunden, die Dienste einer Prostituierten in Anspruch genommen habe. Dass der Geschädigte keine exakte Erinnerung an den einen Vorfall hat, hindert nach Auffassung der Kammer nicht, ihre Überzeugungsbildung auf die Aussage zu stützen. Angesichts der Umstände ist der Umfang der Erinnerung des Geschädigten nachvollziehbar. Aus seiner Sicht handelt es sich um einen von vielen Besuchen von Prostituierten bei sich zu Hause und er hat dem Vorfall – trotz der Reklamation – erkennbar keine besonders hohe Bedeutung beigemessen, was sich nach Auffassung der Kammer auch daraus ergibt, dass er – trotz der Reklamation – weiter Dienste des Bordellbetriebs in erheblichem Umfang unverändert Anspruch genommen hat. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass er später in SMS [157] erkennbar Bezug auf den Vorfall nimmt, ihn mithin nicht vergessen hatte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Geschädigte den Vorfall – soweit er sich bei der Vernehmung durch die Polizei und in der Hauptverhandlung erinnert hat – mit einem anderen Vorfall verwechselt hat. Denn er hat nur einmal nach einer Reklamation eine Rückbuchung erhalten. Dies stellt aus seiner Sicht das erinnerungswürdige Geschehen dar. Die Kammer ist überzeugt davon, dass der Geschädigte am 29. Januar 2012 die Dienste zweier Prostituierter („D8“ und „M8“) in Anspruch genommen hat, die auch auf den Händlerbelegen vermerkt sind. Dabei stützt sie sich auf die in Augenschein genommenen Gespräche der Telefonüberwachung von 29. Januar 2012 ab 14:36 Uhr und ab 16:32:01 Uhr. Aus denen ergibt sich, dass zwei Prostituierte zum Geschädigten M2 sollten. Es ergibt sich auch, dass die Prostituierte „M8“ – diese wird im ersten Gespräch erwähnt – nicht genauso lange wie die Prostituierte „D8“ - von deren Handyanschluss wurden die Telefonate geführt - beim Geschädigten war. Dieses Gespräch [158] ab 14:36 Uhr führte die Prostituierte „D8“, als sie bereits beim Geschädigten war. Denn sie „soll“ fragen, was das Angebot ist, im Hintergrund ist eine – wenn auch nicht näher identifizierbare - Männerstimme zu hören, und sie kommentiert das Angebot gegenüber dem Anwesenden. Aus dem Gespräch ergibt sich auch, dass ein Stundenpreis von 200 € vereinbart war. Zur Überzeugung der Kammer ergibt sich auch aus dem Gespräch, dass dieser Preis sämtliche Stunden und Prostituierte betraf. Denn die Beteiligten – die Prostituierte „D8“ und der Angeklagte H1 – machen keine Einschränkung auf eine Prostituierte oder den Zeitraum ab dem Telefonat. Die Überzeugung der Kammer, dass es zu unberechtigten Abbuchungen (ausweislich der Händlerbelege hinsichtlich der Prostituierten „E4“) gekommen ist, wird auch dadurch gestützt, dass dem Geschädigten M2 ein erheblicher Betrag, der sich angesichts der Summe auf beide Tage bezieht, im Wege der Rückbuchung erstattet worden ist. Die Kammer vermag keinen tragfähigen Grund dafür zu erkennen, warum dem Geschädigten sonst dieser Betrag zurückgebucht worden sein sollte. Soweit der Angeklagte in Telefongesprächen gegenüber anderen Beteiligten der Q1 GmbH geäußert hat, der Kunde (gemeint ist der Geschädigte M2) habe diesen Betrag auf seiner Kreditkarte für eine unmittelbar bevorstehende Geschäftsreise benötigt und wolle ihn später bar bezahlen, hält dies die Kammer angesichts der Umstände für widerlegt. Denn noch am 23. Februar 2012 ist von einer Kreditkarte des Geschädigten M2 vom dem Bordellbetrieb (wenn auch im Wege der manuellen Eingabe) ein Betrag von 4.000 € abgebucht worden. Er verfügte mithin über Mittel auf einer (wenn auch anderen) Kreditkarte. Daneben nimmt der Geschädigte in späteren SMS [159] wegen des Verbleibs seiner Karte nach Überzeugung der Kammer Bezug auf den Vorfall, indem er dies mit „nicht schon wieder“ kommentiert und den Angeklagten fragt, ob er seine Karte sperren müsse. Dies lässt sich nicht mit einer Rückbuchung zur kurzfristigen Liquiditätsverschaffung auf einer Kreditkarte vereinbaren. Einen anderen Bezugspunkt hat die Beweisaufnahme nach Überzeugung der Kammer nicht ergeben. Auch in dem Telefonat des Angeklagten H1 mit dem Geschädigten M2 [160] vom 29. Februar 2012 wird dieser Grund (kurzfristige Liquiditätsverschaffung auf einer Kreditkarte) überhaupt nicht erwähnt. Stattdessen teilt der Geschädigte mit, dass der Betrag dem Kreditkartenkonto gutgeschrieben sei und er auf die Gutschrift auf dem Girokonto warte. Daraus schließt die Kammer auch, dass die Kreditkartenfirma bereits zuvor den Betrag vom Girokonto des Geschädigten M2 eingezogen hatte. Die Kammer ist angesichts der Umstände auch davon überzeugt, dass es sich nicht um eine bloß (ggf. fahrlässig) fehlerhafte überhöhte Abbuchung gehandelt hat. Dagegen spricht schon, dass nach der Überzeugung der Kammer ausweislich der Händlerbelege eine Prostituierte („E4“) abgerechnet wurde, die gar keine Dienste erbracht hat. Daran ändert nach Auffassung der Kammer auch die Anweisung des Angeklagten an die Prostituierte „D8“ im Telefonat am 29. Januar 2012 ab 14:36 Uhr nichts, wonach sie nur bis 20:00 oder 21:00 Uhr machen soll, weil „er“ (gemeint ist der Geschädigte M2) nicht so viel Geld ausgeben soll. Zwar kann dieser Erklärung eine Sorge um die finanziellen Belange des Geschädigten zu entnehmen sein, dies führt angesichts der oben angeführten Umstände bei einer Gesamtwürdigung jedoch zu keiner anderen Beurteilung durch die Kammer. Die Feststellung, dass der Angeklagte H1 die Abbuchungen vorgenommen und die Händlerbelege beschriftet hat, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus der Rolle des Angeklagten in der Geschäftsbeziehung zum Geschädigten M2 und daraus, dass der Angeklagte H1 ausweislich der Telefonate den Einsatz der Prostituierten koordinierte sowie deren Preis bestimmte. Er hat auch mit dem Geschädigten M2 die Rückbuchung geregelt und insbesondere in den Telefonaten nicht geltend macht, er selbst habe nie abgebucht. Danach war nach Überzeugung der Kammer eine Abbuchung in Höhe von 2.200 € für den 29. Januar 2012 berechtigt (8 Stunden für „D8“ und 2 Stunden für „M8“ zu je 200 €, sowie nicht ausschließbar das Trinkgeld in Höhe von 200 €). Zu gezahlten Trinkgeldern hatte der Geschädigte M2 nämlich keine sichere Erinnerung. Da von seiner Karte ursprünglich 9.800,00 € abgebucht worden sind und von dem ursprünglichen Schaden, der sich auf 7.600 € belief, 7.200,00 € später wieder gutgeschrieben wurden, verbleibt ein Schaden von 400,00 €. Die Kammer hat aber nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellen können, dass der Angeklagte H1 den Geschädigten M2 bei Übergabe der Kreditkarte konkludent darüber getäuscht hat, dass er beabsichtigt, einen höheren Betrag als tatsächlich geschuldet abzubuchen. Die Kammer kann dabei schon nicht sicher feststellen, wann der Geschädigten M2 dem Angeklagten H1 die Kreditkarte übergeben hat. Der Geschädigte hatte an dieses Detail glaubhaft keine Erinnerung. Auf die Einlassung des Angeklagten H1 kann sich die Kammer – wie oben dargelegt – nicht stützen. Zwar spricht der Umstand, dass von der Kreditkarte ################ ausweislich der Finanzermittlungen erstmals am 29. Januar 2012 in den Bordellbetrieben abgebucht worden ist, dafür, dass die Karte an dem Tag vom Geschädigten M2 übergeben worden ist. Allerdings kann nicht hinreichend sicher festgestellt werden, wann genau der Geschädigten die Kreditkarte – an wen genau – übergeben hat. Sollte die Übergabevor Beendigung der Dienste der Prostituierten „D8“ und „M8“ erfolgt sein, würde dies indiziell gegen eine Absicht, einen überhöhten Betrag abzubuchen und auch dagegen sprechen, dass der Angeklagte die Höhe der tatsächlich vom Geschädigten M2 zu bezahlenden Leistungen nicht kannte. Die Feststellung, dass der Angeklagte bereits am 29. und 31. Januar 2012 gewerbsmäßig gehandelt hat, hat die Kammer aus einer Gesamtwürdigung entnommen. Es handelt sich hier schon um Abbuchungen an zwei Tagen. Weiter stützt sich die Überzeugung der Kammer darauf, dass der Angeklagte auch bei weiteren Geschehnissen vorsätzlich unberechtigt Beträge abgebucht hat. Die Kammer verkennt nicht, dass es um nachfolgendes Verhalten handelt. Dies rechtfertigt aber unter den gegebene Umständen ihrer Auffassung nach den Schluss, dass der Angeklagte bereits am 29. und 31. Januar 2012 vor hatte, wiederholt solche Taten zu begehen, um aus den nicht unerheblichen Erlösen einen Teil seines Lebensunterhaltes zu bestreiten. Die Kammer hat dabei auch berücksichtigt, dass nach den Gesamtumständen ihrer Überzeugung nach der Angeklagte auch bereits zuvor unberechtigt Beträge von den Karten des Geschädigten M2 abgebucht hat. Denn es entspricht nicht der Lebenserfahrung, in einem ersten Versuch eine solche erhebliche Summe zu viel abzubuchen, wenn der Angeklagte nicht – aus früheren Vorfällen – abzuschätzen vermag, wie genau der Geschädigte einen Überblick über seine in Anspruch genommenen Dienste und Zahlungen hat. Dass es sich um einen einmaligen (ggf. spontanen) Vorgang gehandelt hat, ist – insbesondere im Hinblick auf das weitere Verhalten des Angeklagten – nicht ersichtlich. So ergibt sich, dass der Angeklagte (bei hier nicht angeklagten Vorfällen) zusätzliche Beträge abbucht, wenn der Geschädigte M2 unaufmerksam ist, wobei er darauf achtet, dass es diesem nicht auffällt. So werden am 1. Mai 2012 um 19:59 Uhr von dem Bordellbetrieb S1straße 75 von der EC Karte des Geschädigten M2 2.000,00 € abgebucht, mit denen ausweislich des Händlerbelegs fünf Stunden von „D8“ abgerechnet werden. Dass diese tatsächlich beim Geschädigten M2 war, schließt die Kammer aus einem Telefonat [161] , in dem „D8“ den Vornamen „E14“ (der Vorname des Zeugen M2) nennt. In einem nachfolgenden Telefonat der Prostituierten mit dem Angeklagten H1 [162] erkundigt sich die „D8“, ob ihr nicht zu wenig Geld ausgezahlt worden sei. Daraufhin erklärt ihr der Angeklagte, dass er ihr heute nur das Geld für vier Stunden ausbezahlt habe. Denn er – gemeint ist der Geschädigten M2 – habe an dem Tag sein Geld gezählt. Die weiteren drei Stunden seien eine Gutschrift (wofür diese dem Geschädigten erteilt werden sollte, hat die Kammer nicht aufklären können, was ihrer Auffassung nach bei der Überzeugungsbildung nicht ausschlaggebend ist) gewesen. Weiter erklärt der Angeklagte, dass er das beim nächsten Mal „drauf“ machen werde. Der Angeklagte wollte die Stunden dann später zusätzlich abrechnen, wenn der Geschädigte M2 nicht (so genau) nachguckt. Wenn dieser das täte, wäre es nicht gut. Dass der Angeklagte gegenüber „D8“ erklärt, sie sei für 300 € die Stunde beim Geschädigten M2 gewesen, während er den Beleg mit 400 € pro Stunde beschriftet hat, ist für die hier maßgebliche Fragen ohne Belang. Aus den entsprechenden Händlerbelegen und den Telefonaten sowie den SMS ergibt sich auch eine erheblich Überbuchung im Zusammenhang mit einem Außer-Haus Besuch beim Geschädigten M2 am 13. Mai 2012. Im Nachgang zu diesem Besuch verschieben der Geschädigte M2 und der Angeklagte H1 zunächst die Abrechnung. Der Angeklagte teilt schließlich mit, es seien zehn Stunden, 3000 €, zu zahlen, der Geschädigte könne auch mit der EC Karte zahlen [163] . Der Geschädigte – der zuvor gemeint hatte, es seien keine sechs Stunden gewesen – akzeptiert das. Dass der Angeklagte H1 ausweislich der Finanzermittlungen und der Händlerbelege bereits am 13. Mai 2012 um 22:56 Uhr von einer Kreditkarte des Geschädigten 2.000 € abgebucht und den Händlerbeleg mit vier Stunden für „J6“ beschriftet hat (nachdem er unmittelbar zuvor erfolglos versucht hatte 4.200 € abzubuchen) erwähnt der Angeklagte nicht. Nachdem, was sich aus den nachfolgenden SMS ergibt, die EC Karte des Geschädigten M2 dem Angeklagten zur Verfügung gestellt wurde, bucht der Angeklagte am 15. Mai 2012 um 19:31 Uhr 2.000 € ab und beschriftet den Händlerbeleg mit vier Stunden für „D8“. Weiter bucht er am 16. Mai 2012 um 13:38 Uhr weitere 1.000 € ab und beschriftet den Beleg mit zwei Stunden für „D8“. Aus weiteren Telefonaten [164] zwischen dem Geschädigten M2 und dem Angeklagten ergibt sich auch, dass am 16. Mai 2012 – der Angeklagte hatte noch die EC-Karte - noch einmal 1.000 € in bar abhoben werden. Die Kammer ist überzeugt davon, dass der Angeklagte hier weitere vom Geschädigten M2 nicht geschuldete Beträge abgebucht hat, indem er ausgenutzt hat, dass dieser ihm seine Karten zur Verfügung stellt und die Inanspruchnahme nur (höchst) oberflächlich kontrolliert. Zunächst hat ausweislich der Beweisaufnahme, insbesondere des Verlaufs der Telefonate und SMS, der Geschädigte M2 zwischenzeitlich keine weiteren Dienste von Prostituierten in Anspruch genommen. Zum anderen kann der Angeklagte H1 diese Abbuchungen nicht erklären, als der Geschädigte M2 ihm gegenüber erklärt, dass seine EC Karte nicht mehr ginge [165] und sich im Folgenden beschwert, dass der Angeklagte – auch unter Verwendung der Kreditkarte - zu viel abgebucht habe [166] . Der Angeklagte behauptet vielmehr wahrheitswidrig, er habe nur versucht (von der Kreditkarte) 3.000 € und 2.000 € abzubuchen, was nicht geklappt habe, es könne ein Systemfehler bei Concardis sein [167] , und dass er es nicht nachvollziehen könne. Die Kartengesellschaft würde selbst nachprüfen, was passiert sei. Angesichts des Umstands, dass ihm die EC Karte zur Verfügung gestellt wurde und die Händlerbelege über erfolgreiche Abbuchungen beschriftet sind, hält die Kammer dies für eine Schutzbehauptung. j) Fall 25, Fallakte 106 (U2) Die Feststellungen der Kammer beruhen wesentlich auf der geständigen Einlassung des ehemaligen Mitangeklagten C5, soweit dieser gefolgt werden konnte, der glaubhaften Aussage des Geschädigten U2, den in Augenschein genommenen Teilen der Videoüberwachung des M3 sowie den in Augenschein genommenen Ergebnissen der Telefonüberwachung und den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Urkunden. aa) Einlassung des ehemaligen Mitangeklagten C5 Der ehemalige Mitangeklagte C5 hat sich dahingehend eingelassen, dass er – gemeinsam mit der gesondert verfolgten Zeugin S2 – dem Geschädigten U2 nach Abschluss der sexuellen Leistungen „vorgegaukelt“ habe, dass dieser noch Schulden aus der Nacht habe, wobei dies mangels erbrachter Leistungen tatsächlich nicht der Fall gewesen sei. Man habe ihn dann überredet, direkt zur Bank zu fahren, dort habe man 5.000 € und 6.000 € abgehoben, die der Geschädigte an ihn und S2 übergeben habe. Das Geld sei dann aufgeteilt worden, wobei er nicht mehr sagen könne wie. C5 hat nicht angeben können, ob und wieviel Geld zur Abgeltung tatsächlich erbrachter Leistungen verwendet wurde. Die Schuldscheine habe er behalten und als nicht bezahlt abgezeichnet, um kein Geld weiterleiten zu müssen und um sie ggf. dem Geschädigten zu zeigen, falls dieser sich beschwere. Er könne nicht mehr im Einzelnen sagen, ob er an den Rechnungen des Abends noch etwas „passend gemacht“ habe, wisse aber noch, dass er die Gelegenheit genutzt habe, um den Geschädigten zu betrügen und möglichst viel Geld aus ihm rauszuholen. Die ehemalige Mitangeklagte C8 habe damit nichts zu tun und keine Ahnung gehabt. bb) Beweiswürdigung Die Kammer ist überzeugt, dass sich die Tat wie festgestellt ereignet hat. Die Feststellungen zum Verlauf des Abends vor dem Eintreffen im M3 beruhen dabei im Wesentlichen auf den Angaben des Geschädigten U2. Die Aussage des Geschädigten ist glaubhaft. Sie weist eine Reihe von sogenannten Realitätskriterien auf, während sogenannte Warnanzeichen fehlen. Der Geschädigte hat in allen wesentlichen Punkten widerspruchsfrei ausgesagt. Er hat detailreiche Erinnerungen unter Einbeziehung auch von Randgeschehen geschildert, seine Aussage zeigte dabei auch die nach dem Zeitablauf zu erwartenden Erinnerungslücken. So hat der Zeuge detailliert beschrieben, dass die Abende im Cafe N13 in P3 letztlich eine ständige Übung in seinem Freundeskreis mit wechselnder Beteiligung der Personen seien. Vor diesem Hintergrund ist für die Kammer nachvollziehbar, dass der Geschädigte sich an die genaue Zusammensetzung der Beteiligten am betreffenden Abend nicht erinnert hat. Denn der Abend stellte - bis auf den Bordellbesuch - einen eher routinemäßigen und zudem von erheblichem Alkoholkonsum geprägten Vorgang dar, der zum Zeitpunkt der Vernehmung auch bereits Jahre zurücklag. Auch sehr unangenehmen Fragen der Verteidigung, wie der nach sämtlichen Freunden und Bekannten, die potentiell an dem Abend hätten dabei gewesen sein können, ist der Zeuge trotz des Umstandes, dass er somit mit einem Bekanntwerden seines Bordellbesuchs in seinem gesamten Umfeld in E1 hätte rechnen müssen, nicht ausgewichen und hat umfangreiche Auskünfte erteilt. Dabei hat er unumwunden eingeräumt, bereits in erheblichem Umfang alkoholisiert gewesen zu sein, als er im M3 eintraf. Belastungstendenzen waren bei der Aussage insgesamt nicht feststellbar. Dass er dabei die genaue Menge des genossenen Alkohols nicht beziffern konnte, ist angesichts der Tatsache, dass er angegeben hat, dass es sicher so 15 Bier gewesen sein mögen und auch noch zwei, drei Kaffeelikör, gut nachvollziehbar. Der Zeuge hat auch ohne Umschweife eingeräumt, dass er aus eigenem, freiem Willen in das Bordell M3, das er – wie sich auch anhand von im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Belegen zeigen lässt – bereits einmal besucht hatte, gefahren sei. Dabei sprechen auch die vorhandenen, objektiven Beweismittel für die Angaben des Zeugen U2: Der Geschädigte hat auch etwa angegeben, jedenfalls ganz erheblich betrunken gewesen zu sein und nicht versucht, dies zu relativieren. Dass dies glaubhaft ist, zeigt das von einem Mobiltelefon der Q1 GmbH geführte Telefonat des Geschädigten mit seiner Bank, das am 1. März 2012 um 7:14 Uhr geführt wurde. [168] In diesem Telefonat spricht der Geschädigte stark lallend und teils unverständlich. Er will in Erfahrung bringen, warum seine Kreditkarten nicht mehr funktionieren. Dabei zeigt er sich trotz mehrfacher Erläuterung außer Stande, die Auskunft des Mitarbeiters der Hotline, ohne die Angabe einer Online-Pin könne dieser gar nicht dessen Kontoinformationen einsehen und daher auch keinerlei Auskünfte erteilen, ihrem Sinngehalt nach zu erfassen. Auch die Aussage des Geschädigten, dass er erhebliche Erinnerungslücken erlitten habe, passt zum selbst geschilderten Alkoholkonsum. Die Glaubhaftigkeit dieser Angaben wird zudem durch das Telefonat des Geschädigten mit C8 am 2. März 2012 gestützt, welches die Kammer in Augenschein genommen hat. [169] Die Feststellung der beteiligten Personen beruht darauf, dass die Kammer die Stimmen des Geschädigten, der sich im Übrigen auch mit „G12“ (U2s Vorname), der „gestern da war“ vorstellt und C8 wiedererkenn, die sich ihrerseits mit „U14“ (C8s Vorname) vorstellt. Nach dem Inhalt des Telefonats war dem Geschädigten am nächsten Tag unklar, wie viel Geld er ausgegeben hatte. Hierüber klärt ihn C8 auf, worauf der Geschädigte im Telefonat geschockt wirkt und mehrfach angibt, dass er keinerlei Erinnerung mehr z.B. daran habe, bei der Bank gewesen zu sein. Die Feststellungen zu den Abläufen nach dem Betreten des M3 beruhen – neben der Aussage des U2 - auf den in Augenschein genommenen Teilen der Videoüberwachung aus dem M3, welche die Abläufe wie festgestellt zeigen, so etwa das Eintreffen des Geschädigten in der Bar kurz nach 1:24 Uhr, seinen Aufenthalt in der Bar, das Gespräch mit „N14“ und das Verlassen der Bar durch die beiden gegen 2:03 Uhr. Das Video aus dem Treppenhaus zeigt dabei auch, wie der angekleidete U2 den Bereich der Verrichtungszimmer in Begleitung von „N14“, C5, der vorgeht, und C8, die den beiden folgt, über das Treppenhaus verlässt. Dass es sich bei der Prostituierten, die mit dem Geschädigten ausweislich des Videos dann in der Bar spricht und mit der er schließlich ein Zimmer aufsucht, um „N14“ handelt, ergibt sich dabei aus der Beschriftung der im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Händlerbelege, die zunächst „N14“ ausweisen. Der Geschädigte selbst hat angegeben, dass er sich entschlossen hat, mit einer Prostituierten ein Zimmer aufzusuchen, das Video zeigt dabei, wie die beiden sich in der Bar unterhalten und diese dann verlassen. Die Feststellungen zu den Buchungen von den Kreditkarten und den Beschriftungen der Belege beruhen auf den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Belegen. Dabei ergibt sich die Zuordnung der auf den Belegen ersichtlichen Kartennummern zu dem Geschädigten auf dessen glaubhafter Bestätigung, dass die entsprechenden Zahlungen ihn betrafen, was durch die im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Ergebnisse der Finanzermittlungen des KHK C20 bestätigt wird, die den U2 als Karteninhaber ausweisen. Die Feststellungen zu den Buchungsversuchen von den Kreditkarten beruhen dabei ebenfalls auf der im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Liste, die KHK C20 erstellt hat und die die festgesellten Buchungen und Buchungsversuche mit den Kreditkarten ausweist. Zudem ergeben sich die Versuche, eine Autorisierung telefonisch zu erlangen, aus den Telefonaten: So ist ein entsprechender Versuch um 5:49 Uhr gescheitert [170] , ein weiterer um 5:52 Uhr [171] und ein dritter schließlich um 5:54 Uhr. [172] Die Feststellungen zu der Abhebungen vom Konto des Zeugen bei der Deutschen Bank einschließlich derer an Geldautomaten beruhen auf den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Unterlagen der Deutschen Bank, darunter ein Auszug des Karten-Management-Systems der Deutschen Bank, ein Kontokorrentauszug des Kontos des Zeugen für den Zeitraum vom 1. März 2012 bis zum 31. März 2012, sowie Ausdrucke von Umsatzdetails, aus denen sich die Vorgänge wie festgestellt ergeben. Die zwei gescheiterten Versuche um 7:02 Uhr sind mit dem Vermerk „Tageslimit ausgeschöpft“ im Auszug des Karten-Management-Systems aufgeführt. Aus diesen im Selbstleserverfahren eingeführten Unterlagen (dem Kontokorrentjournal und den Umsatzdetails) ergibt sich auch, dass der Geldautomat, an dem die Abhebung gemacht wurde, ein solcher des Bankhauses August M9 ist und die Nummer ######## hat. Hinsichtlich der Barabhebungen hat die Kammer zusätzlich die vom Geschädigten unterzeichneten Belege der Abhebungen mit den Original Kassenaufdrucken eingeführt, aus denen sich die Zeiten der Auszahlung ergeben. Dies hat die Kammer zudem durch die Vernehmung der Zeugen T32, der seinerzeit die Auszahlungen bei der Filiale auf der L10 allee veranlasste, und die Zeugin I13, die in der Filiale C10 Allee die Auszahlung betreute, weiter aufgeklärt. Beide haben zwar keine konkreten Erinnerungen an den Vorgang schildern können, haben aber das allgemeine Procedere und die Bedeutung der Auszahlungsbelege glaubhaft im Sinne der Feststellungen erläutern können. Die Feststellung, dass C8 zu dem Bankautomaten des Bankhauses August M9 ging, beruht auf dem in Augenschein genommenen Telefonat des ehemaligen Mitangeklagten C5, in dem C8 diesem um 07:04:17 Uhr [173] auf dessen Frage, wo sie sei, angibt, sie sei im Laden und auf weitere Frage, ob sie rausgehe zum Bankomaten, mitteilt, dass sie gucken „musste“, ob die Karte noch geht. Auf den in Augenschein genommenen Videoaufzeichnungen sieht man C8 sich um kurz vor 7:00 Uhr mit Mantel und Winterstiefel ankleiden. Gegen 07:05 Uhr kehrte sie dann in die Küche zurück und legte die winterliche Kleidung wieder ab. Die Kammer versteht angesichts des Videos das Telefonat so, dass C8 und C5 insofern aneinander vorbei reden, als sie schon wieder da ist, wofür auch die Uhrzeit der zu dem Zeitpunkt bereits zurückliegenden Buchungen um 7:01 Uhr und der Versuche um 7:02 Uhr sprechen, sowie die Tatsache, dass sie keine zwei Minuten nach dem Anruf auf dem Video wieder in der Küche ist. Auch spricht C8 davon, dass sie das ausprobieren „musste“, also in der Vergangenheitsform. Daraus, dass die C8 dabei insgesamt innerhalb weniger Minuten aufbrach und wieder zurückkehrte, schließt die Kammer, dass der Geldautomat des Bankhauses M9 sich in unmittelbarer Nähe zur X2 Straße 75 befand. Die Feststellungen zu den jeweiligen Telefonaten vom 1. März 2012 um 7:14 Uhr [174] , 11:08 Uhr [175] sowie vom 2. März 2012 um 1:58 Uhr [176] mit seiner Bank beruhen auf der Verlesung der Verbindungsdaten aus dem Kopfbogen der TKÜ-Maßnahme sowie der Augenscheinseinnahme vom Inhalt des Telefonates. Die Feststellungen zu den Schuldscheinen bzw. Schuldanerkenntnissen beruhen auf der Einführung der Schuldscheine im Wege des Selbstleseverfahrens. Ein „Schuldanerkenntnis“ in Höhe von 3.200 € und eines in Höhe von 1.650 €, jeweils beschriftet mit „L4“, „L9“ und „N14“ sind vom Zeugen unterschrieben worden. Ein weiteres in Höhe von 1.150 €, beschriftet mit „L4“ und „L9“, ist nicht unterschrieben. Dass der Geschädigte bei zwei Filialen der Deutschen Bank drei Barabhebungen über 1.000 €, 6.000 € (L10 allee) und 5.000 € (C10 Allee) - C5 spricht in seiner Einlassung fälschlicherweise nur von 6.000 € und 5.000 € - ergibt sich aus den Unterlagen der Deutschen Bank. Die Feststellung, dass C5 die in bar abgeholten Beträge in Höhe von insgesamt 12.000 € vom Geschädigten erhalten hat, beruht auf seiner insoweit geständigen Einlassung; er hat bestätigt, sämtliche abgehobenen Beträge erhalten zu haben. Dies wird durch das bereits erörterte Gespräch vom 2. März 2012 zwischen dem Geschädigten und C8 gestützt. Danach war der Geschädigte zweimal bei der Bank und bezahlte das Geld an das M3, wobei der Geschädigte zwar nur von 11.000 € spricht und die C8 ihn insoweit nicht korrigiert. Der Geschädigte selbst hat dabei indes glaubhaft angegeben, dass er die 12.000 € vollständig ausgehändigt habe. Die Kammer folgt dem insoweit und geht davon aus, dass er die weiteren 1.000 € bei dem Telefonat mit C8 nicht im Blick hatte –, weil insgesamt 12.000 € abgehoben wurden, was durch die Bankunterlagen belegt wird. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb er C5 nur 11.000 € und nicht den vollen Betrag ausgehändigt haben sollte. Denn der Geschädigte hat weiter bekundet, dass er auf dem Nachhauseweg in E1-P3 (seinem Wohnort) weitere 1.000 € für sich selbst abgehoben hat, womit das M3 nichts mehr zu tun gehabt habe. Dass diese (vierte) Abhebung stattfand, ist ebenfalls nach den eingeführten Bankunterlagen zutreffend. Warum er dann 1.000 € von dem zuvor abgeholten Geld hätte einbehalten und verschweigen sollte, erschließt sich nicht. Nach den Gesamtumständen ist die Kammer somit überzeugt, dass die Angabe des Geschädigten, er habe die zuvor abgeholten 12.000 € komplett übergeben, zutrifft. In Bezug auf die Einlassung von C5 geht die Kammer davon aus, dass er – vielleicht unter dem Eindruck des in Augenschein genommenen Telefonats und wegen des Zeitablaufs – die genaue Summe nicht mehr erinnerte. Aus dem in Augenschein genommenen Video aus der Küche ergibt sich, dass nach den Abhebungen C8 von C5 um 14:16 Uhr wie festgestellt eine größere Menge Bargeld entgegennimmt und zählt. Aus diesem Umstand in Verbindung mit der Tatsache, dass C8 bei dem Telefonat im Wesentlichen darüber im Bilde ist, wieviel Bargeld der U2 bezahlt hat, schließt die Kammer, dass C8 das kurz zuvor abgeholte Geld des U2 zählt und in die Kasse des M3 vereinnahmt. Die Feststellung, dass C5 den festgestellten Zustand des Geschädigten U2 während der Nacht erkannte und dahingehend ausnutzte, dass er ihn am Mittag des 1. März 2012 zur Zahlung von Geldern in Höhe von 12.000 € veranlasste, denen eine Gegenleistung nicht (in voller Höhe) gegenüber stand, beruht dabei auf seiner Einlassung , die durch folgende Beweismittel gestützt und ergänzt wird: Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wurden die im Zeitraum bis ca. 7:00 Uhr erbrachten Leistungen zur Überzeugung der Kammer bereits vollständig mit Kartenzahlungen beglichen (dazu im Einzelnen (1)). Leistungen wurden anschließend lediglich bis etwa 12:00 Uhr erbracht, Vergütungsansprüche hierfür können in Höhe von allenfalls 7.200 € entstanden sein (dazu im Einzelnen (2)). (1) Leistungen bis 7:00 Uhr Sämtliche bis 7:00 Uhr erbrachten Leistungen waren bereits bezahlt: Um ca. 2:05 Uhr erfolgte mit der Mastercard des Geschädigten eine erste Abbuchung und er begab mit „N14“ gemeinsam nochmal kurz in die Bar und sodann auf ein Verrichtungszimmer. Im Laufe der Nacht erfolgten ausweislich der im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Kreditkartenbelege weitere Abbuchungen und Abbuchungsversuche von der Visakarte und Mastercard des Geschädigten. Dabei zeigen die handschriftlichen Notizen auf den Händlerbelegen zur Überzeugung der Kammer, dass der Geschädigte bis 7:00 Uhr morgens insgesamt für fünf Stunden mit der Prostituierten „N14“ (um 2:05 Uhr für zwei Stunden, um 3:59 Uhr für eine Stunde, um 4:02 Uhr für eine Stunde, um 6:05 Uhr für eine weitere Stunde) und für eine Stunde mit der Prostituierten „L4“ (um 6:05 Uhr) bezahlte. Dass der Geschädigte keine weiteren Leistungen in Anspruch genommen hat, für die er nicht bezahlt hat, schließt die Kammer daraus, dass Abbuchungen von den Kreditkarten des Geschädigten bis 7:00 Uhr ausweislich der Belege erfolgten und nicht ersichtlich ist, weshalb hinsichtlich hypothetischer weiterer Leistungen keine Abbuchungen erfolgt wären. Zudem wurde mit der EC-Karte des Geschädigten an einem Geldautomaten des Bankhauses August M9 in einem Internetcafe am X2 Platz um 7:01 Uhr ein Betrag in Höhe von 500 € abgehoben. (2) Leistungen zwischen 7:00 Uhr und 12:00 Uhr Weitere Leistungen sind anschließend allenfalls bis etwa 12:00 Uhr erbracht worden, denn zu dieser Zeit bricht der Geschädigte ausweislich der in Augenschein genommenen Videos der Überwachungskameras auf, um bei den Banken Abhebungen vorzunehmen. Von 7:00 Uhr bis 12:00 Uhr wurden Zahlungsansprüche gegen den Zeugen in Höhe von nicht ausschließbar bis zu 7.200 € begründet: Denn in dem Gespräch um 11:08:52 Uhr teilt C8 – nachdem sie in die Unterlagen geschaut und die Beträge zusammengerechnet hat – C5 mit, dass bis 12:00 Uhr insgesamt 7.200 € offen seien. Die Kammer geht nicht davon aus, dass noch höhere Verbindlichkeiten des Geschädigten entstanden sind: Zuvor konnten ab ca. 7:00 Uhr die Zahlungskarten des Geschädigten nach den Feststellungen nicht weiter belastet werden. Versuche, telefonisch Abbuchungen von den Kreditkarten des Geschädigten genehmigen zu lassen, waren zuvor ebenfalls bereits gescheitert. Weitere Buchungsversuche mit der EC-Karte scheiterten – wie festgestellt – ebenfalls gegen 7:00 Uhr. Die Kammer ist daher davon überzeugt, dass im weiteren Verlauf des Geschehens die eingeführten Schuldscheine ausgestellt und zum Teil vom Geschädigten auch unterzeichnet wurden. Auch die Summe dieser Schuldanerkenntnisse übersteigt jedenfalls nicht 7.200 €, sondern bleibt leicht dahinter zurück. Auch rechnerisch bleibt für unbezahlte, weitere Leistungen der - ausweislich der handschriftlichen Notizen auf den Händlerbelegen und den Schuldscheinen - drei beteiligten Prostituierten kein Raum: So ergibt sich anhand der aufgefundenen Tageszettel, dass der Preis der Frauen pro Stunde 500 € nicht überschritten hat (von einer einzigen Stunde à 550 € abgesehen). Bei den verbleibenden fünf Stunden zwischen 7:00 Uhr und 12:00 Uhr ergäbe dies rechnerisch einen Betrag, der allenfalls der Größenordnung entspricht, von der auch in dem bereits beschriebenen Telefonat die Rede ist, wobei auch die Barabhebung von der EC-Karte um 7:01 Uhr zu berücksichtigen wäre, nämlich 7.000 € (3 Frauen für 5 Stunden à 500 €, abzgl. 500 € Barzahlung). Danach ist die Einlassung des ehemaligen Mitangeklagten C5, dass er U2 Verbindlichkeiten in tatsächlich nicht bestehender Höhe vorgegaukelt und dafür Barzahlungen vereinnahmt habe, glaubhaft, die dem Angeklagten nicht mehr erinnerlichen Summen kann die Kammer aufgrund der weiteren Beweismittel feststellen. (3) Bande / weitere Beteiligte Keinen Glauben schenkt die Kammer der Einlassung des ehemaligen Mitangeklagten C5 jedoch insoweit, als dieser behauptet hat, bei der eingeräumten Betrugstat alleine gehandelt zu haben. Die Kammer ist vielmehr davon überzeugt, dass C5 gemeinsam mit C8 handelte, was sich zur Überzeugung der Kammer aus dem Umstand ergibt, dass C8 gegen 14:15 Uhr von C5 das Bargeld des U2 erhält und nachzählt und dann der Kasse zuführt. Am Folgetag weiß C8 beim Anruf von U2 nicht nur genau, dass dieser zwei Mal bei der Bank war. Sie ist auch nicht im mindesten überrascht, dass U2 von 11.000 € spricht, die er ausgegeben habe und bestätigt dies umgehend. Dies belegt zur Überzeugung der Kammer sowohl die Mitwisserschaft der C8 von Betrugstaten und einer entsprechenden Abrede im Allgemeinen, als auch im konkreten Fall des Geschädigten U2. Darüber hinaus zeigt dies auch zur Überzeugung der Kammer die Notwendigkeit der Einbeziehung des Personals bei der Begehung solcher Taten: Denn es ist stets damit zu rechnen, dass sich Kunden melden und Beschweren bzw. Nachfragen haben, wie es im Fall U2 ja auch geschehen ist. Es wäre aus Sicht eines Täters ausgesprochen ungünstig, wenn das Personal in diesen Situationen überrascht reagieren und beispielsweise die Polizei einschalten würde. Ausgesprochen vorteilhaft ist hingegen eine Reaktion wie diejenige, welche C8 auch tatsächlich zeigt: Sie bestätigt die Ausgaben und tut alles, um den Kunden zu beschwichtigen und etwaigen Verdacht zu zerstreuen, indem sie ihm erklärt, man habe ihm sogar noch davon abgeraten, so viel Geld auszugeben, zugleich bietet sie ihm „Gratiserlebnisse“ zum Ausgleich an. In der Tat lässt sich U2 dadurch „abwimmeln“. Voraussetzung dafür, dass eine solche Reaktion möglich ist, ist aber gerade die Mitwisserschaft desjenigen, der an das Telefon geht. Nach den insoweit glaubhaften Bekundungen des Geschädigten U2 war es auch nicht er, der anschließend den Kontakt zur Polizei gesucht hat, vielmehr wurde er wegen der auffälligen Buchungen seitens der Polizei kontaktiert und mit seinem Besuch konfrontiert. Weiter ist die Kammer davon überzeugt, dass auch „N14“, „L4“, der Zeuge N5, sowie „L9“, die Zeugin L9 S2, an der Tat beteiligt waren. Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus einer Gesamtwürdigung der Beweismittel, wobei herauszuheben ist, dass die Prostituierten unter anderem teils dabei waren, als der Zeuge von seinem ersten Bankbesuch zurückgekehrt ist: Wie festgestellt, waren alle drei an den Ereignissen in der Nacht nach Erschöpfung der Zahlungskarten des Geschädigten beteiligt; die Schuldscheine weisen alle drei, „N14“, „L4“ und „L9“, als Berechtigte aus. Dabei ergibt sich aus den in Augenschein genommenen Videos, dass „L9“, „N14“ und „L4“ auch ab ca. 13:30 Uhr in der Bar den bekleideten U2 in Empfang nahmen, und sich mit ihm dort aufhielten und unterhielten. Zur Überzeugung der Kammer steht dabei fest, dass U2 dabei von dem ersten Besuch bei der Bank soeben zurückgekehrt ist, denn er betritt die Bar bekleidet und die zwei ersten Auszahlungen wurden etwa zwischen 12:20 Uhr und 12:25 Uhr getätigt. Bereits diese Umstände sprechen nach der Würdigung der Kammer dagegen, dass sich die Ereignisse hinter dem Rücken der beteiligten Prostituierten abgespielt haben. Denn in einem solchen Fall wäre es naheliegend gewesen, dafür zu sorgen, dass sich U2 und die Prostituierten nicht mehr begegnen, um zu verhindern, dass U2 beispielsweise erzählt, wie viel Bargeld er soeben von der Bank geholt und C5 (und S2) gegeben hat. Weiter zeigt das Video dann, dass C5 den Geschädigten gegen 13:40 Uhr in der Bar abholt. Die beiden betreten daraufhin die Küche, wo der Geschädigte eine Karte aus seinem Portemonnaie holt und außerhalb des Bildausschnitts im Bereich der Theke, wo sich nach den Feststellungen der Kammer das Kartenlesegerät befand, etwas verrichtet. Nachdem der Geschädigte sich in der Küche mit C5 und C8 unterhielt, eine Zigarette rauchte und noch ein Getränk von C5 bekam, verließ er die Küche gegen 13:50 Uhr wieder, zur Überzeugung der Kammer, um die weitere, dritte Auszahlung bei der Deutschen Bank auf der C10 Allee vorzunehmen, die ausweislich der Feststellungen kurz nach 14:00 Uhr stattfand. Anschließend übergibt C5 in der Küche nach den anhand des Videos getroffenen Feststellungen eine erhebliche Menge Bargeld an C8, die diese nachzählt. Nach der bereits dargestellten Würdigung der Kammer handelt es sich um das von U2 abgehobene Geld. Dabei betrat C5 die Küche gemeinsam mit S2, auch L4 tauchte sofort auf. Alle vier Anwesenden unterhielten sich in der Küche, während das Geld von C5 an C8 übergeben und dann von dieser gezählt wird. Es wäre ein leichtes gewesen, diesen Vorgang vor den Beteiligten Prostituierten zu verbergen, wenn diese ahnungslos gewesen wären und hätten bleiben sollen. Der Aussage des Zeugen N5, „L4“, schenkt die Kammer keinen Glauben. Der Zeuge N5 hat sich nach der Würdigung der Kammer als ausgesprochen aussageunwillig gezeigt und dabei im Wesentlichen unglaubhaft ausgesagt. So hat er sich auf Vorhalt der Videos regelrecht geweigert, auf den Bildern, auf denen er auch selbst zu erkennen ist, andere Personen namentlich zu benennen, obwohl er auch nach seinen eigenen Angaben mehrere Jahre im M3 gearbeitet hat. Auch hat er angegeben, dass er nie auf einem Zimmer mit Whirlpool gewesen sei, was ebenfalls nach den Feststellungen der Kammer falsch ist. Denn im Fall des Zeugen H3 existiert ein Video, welches in der Verhandlung in Augenschein genommen worden ist, das den Zeugen N5 neben einem Whirpool zeigt. Auf Vorhalt hat der Zeuge zunächst pauschal gesagt, er erinnere sich nicht, um dann auf weiteren Vorhalt doch zu bestätigen, dass er sich erinnere, ohne dies näher auszuführen. Zuletzt hat der Zeuge auf Vorhalt, dass er bei der Polizei davon gesprochen haben soll, man habe Freier abgezockt, bekundet, das könne nicht sein. Das Protokoll müsse falsch sein. Er erinnere sich sehr gut an die Aussage, das habe er nie gesagt. Dies steht im Widerspruch dazu, dass er sich vorher gerade nicht hat erinnern können, was er bei der Polizei ausgesagt hat, so dass die plötzliche Sicherheit des Zeugen, etwas nicht gesagt zu haben, wenig glaubhaft ist. Der - gesondert verfolgte - Zeuge N5 hat auch ein naheliegendes Motiv, insoweit falsch auszusagen: Er will sich nicht selbst belasten. Denn nach den getroffenen Feststellungen war er Mitglied der Bande. Insbesondere im Fall des Zeugen H3 ist dabei nicht ersichtlich, wie man diesen über das Geschlecht des N5 ohne dessen Mitwisserschaft und Mitwirkung hätte täuschen können. k) Fall 27, Fallakte 39 (F1) Die Kammer ist überzeugt, dass die sich die Tat wie festgestellt zugetragen hat und die Einlassung des Angeklagten N1, soweit sie hiervon abweicht, durch die Ergebnisse der Beweisaufnahme widerlegt ist. Die Feststellungen der Kammer zum Kern des Tatgeschehens, namentlich, dass dem Geschädigten F1 tatsächlich heimlich willensbeeinflussende Substanzen verabreicht wurden und er infolge dessen in einen Zustand der Willensschwäche geriet, der ihn dazu bewog, entgegen seines ursprünglich gefassten Willens das Bordell nicht zu verlassen und dort Ausgaben in erheblichem Umfang vorzunehmen oder zu dulden, beruht auf einer Gesamtschau der wichtigsten Beweismittel: Dabei handelt es sich vor allem um das Telefonat der Zeugin M4 mit dem Angeklagten H1 vom 15. März 2012, die glaubhafte Aussage der Zeugin U3 sowie die glaubhafte Aussage des Geschädigten F1. aa) Telefonat vom 15. März 2012 Die Überzeugung, dass das Gespräch vom 15. März 2012 zwischen der Zeugin M4 und dem Angeklagten H1 geführt wurde, beruht auf der Aussage der Zeugin M4, die dies bestätigt hat. Zudem nennen sich die Gesprächsteilnehmer „H1“ bzw. „H1“ und „F6“; hierbei handelt es sich um den Vor- bzw. Spitznamen des Angeklagten H1 und den Künstlernamem der Zeugin M4. Der Inhalt des Gesprächs ergibt sich aus der in Augenschein genommenen Aufzeichnung. Dabei hat für die Überzeugungsbildung der Kammer besonderes indizielles Gewicht, dass sich aus dem Gespräch vom 15. März 2012 um 21:17:12 Uhr [177] nach der Würdigung der Kammer ergibt, dass die Zeugin U3, „K1“, an dem betreffenden Abend mit dem Geschädigten F1 und weiteren Prostituierten auf dem Zimmer war und ein für den Geschädigten bestimmtes, heimlich mit einer Substanz versehenes Glas verwechselt und versehentlich ausgetrunken hat und deswegen - so die Angabe in dem Gespräch – „physisch und psychisch am Ende“ war. Dies folgt aus der Gesamtschau mehrerer Einzelheiten des abgehörten Gesprächs: Bereits eingangs des Gesprächs gibt die Zeugin M4 an, dass sie nur so viel sagen wolle, dass alles so sei, wie der Angeklagte H1 und die Zeugin M4 es bereits besprochen hätten. Zur Erläuterung gibt sie an, sie habe mit „K1“ gesprochen (der Zeugin U3), und die habe „das Teilchen“ nämlich getrunken. Die sei deswegen „nervlich, psychisch und körperlich am Ende“. Dabei wird die Zeugin M4 vom Angeklagten H1 zunächst missverstanden. Denn H1 geht erst davon aus, die Zeugin U3 habe alles zugegeben, woraufhin die Zeugin M4 klarstellt, die U3 habe das verwechselt, sie habe das nicht gewusst und das deswegen ausgetrunken. Später wird noch erörtert, dass die U3 bei sowas sonst ja immer nicht dabei sei. Die U3 wolle nicht petzen, habe aber mit jemandem reden müssen. Hieraus zieht die Kammer zunächst den Schluss, dass die Zeugin U3 sich mit dem Verdacht, dass ihr Zustand dadurch bedingt gewesen ist, dass sie ein für den F1 bestimmtes, präpariertes Getränk ausgetrunken hat, an die M4 gewendet hat. Weiter zieht die Kammer den Schluss, dass die Gesprächspartner, die M4 und der Angeklagte H1, sofort von einem Zutreffen des Verdachts ausgehen, denn sie reagieren nicht im Mindesten überrascht. Sie haben nach dem Wortlaut vielmehr bereits vor dem Telefonat diskutiert, ob der Gast betäubt worden ist, und jedenfalls der H1 hat dies von Anfang an angenommen und sieht sich in seiner Annahme infolge der Schilderungen der M4 nunmehr bestätigt, die ihm ihrerseits beipflichtet, er habe von Anfang an Recht gehabt. Dabei ist die Kammer weiter überzeugt, dass Ziel der präparierten Getränke der Gast gewesen ist. Dies folgt daraus, dass der Angeklagte H1 zunächst davon ausgeht, die U3 habe das als Tatbeteiligte gestanden („Hat zugegeben alles, ja?“). Er wird dann erst durch M4 aufgeklärt, dass die U3 keine Ahnung hatte. Weiter gestützt wird dieser Schluss durch die Äußerung des H1, dass die Prostituierten einen so guten Gast kaputt gemacht hätten und dass der Gast sogar Recht habe, wenn er alles storniere. Auf die Gesamtschau dieser Umstände stützt die Kammer weiter den Schluss, dass sowohl M4 und H1 genau wissen, dass derartige Taten in den Betrieben der Q1 GmbH begangen werden. Dies stützt die Kammer neben der Tatsache, dass niemand überrascht wirkt, darauf, dass M4 erklärt, dass die U3 ahnungslos war, weil sie „sonst“ bei „sowas“ „immer nicht dabei“ ist. Hieraus folgt zur Überzeugung der Kammer auch, dass der Angeklagte H1, der sich über die tatbeteiligten Prostituierten beschwert und ihre Kündigung fordert, sich nicht darüber erregt, dass solche Taten überhaupt begangen werden. Er erregt sich vielmehr schon nach dem Wortlaut vor allem darüber, dass so ein guter Gast kaputt gemacht worden sei, also die falsche Auswahl des Opfers. Dieser Schluss wird wiederum dadurch gestützt, dass Angeklagte den Geschädigten F1 zunächst als solventen und ausgabefreudigen neuen Stammkunden ansieht und ihn bei N1 in dem Telefonat am 13. März 2012 noch vor der Beschwerde von F1 dementsprechend bewirbt. [178] Anschließend spiegelt auch der F1 dem Angeklagten H1 in den gemeinsamen Telefonaten vom 13. März 2012 [179] noch vor, er wäre durchaus an einer dauerhaften „Geschäftsbeziehung“ interessiert gewesen. Dass es dem Angeklagten H1 nicht darum ging, die Redlichkeit der Vorgehensweise der Betriebe zu wahren, zeigt zur Überzeugung der Kammer zudem der Umstand, dass der Angeklagte angesichts der Erkenntnisse selbst sagt, dass der F1 sogar Recht hätte, wenn der alles storniere. Hätte man sich dieser Einsicht entsprechend redlich verhalten wollen, hätte man dem F1 alles erstatten müssen, spätestens im Telefonat am 21. März 2012 [180] hätte man ihm dies ohne weiteres mitteilen können. Genau dies geschieht aber nicht. Gleichzeitig schließt die Kammer aus diesem Gespräch, dass der Angeklagte H1 nach wie vor überzeugt ist, dass der F1 betäubt wurde. Denn er tritt in dem Gespräch vom 21. März (also nach der Aufdeckung des Geschehenen durch U3) ausgesprochen defensiv auf und bestreitet nicht einmal, dass der F1 betäubt worden ist. Er ist vielmehr allein bemüht, seine Rolle in dem Geschehenen bis zur völligen Abwesenheit herunterzuspielen. Die Würdigung der Kammer findet eine weitere Stütze in der bereits zitierten Wortwahl. Die Zeugin M4 („F6“) gibt in dem abgehörten Telefonat an, die Zeugin U3 habe ihr erklärt, sie wolle nicht „petzen“, müsse aber mit jemandem reden. „Petzen“ meint schon in seiner umgangssprachlichen Bedeutung begrifflich die Mitteilung an eine Person, dass ein anderer etwas Unrechtes getan hat. Es erscheint dementsprechend fernliegend, die Äußerungen dahingehend verstehen zu wollen, dass die U3 den Umstand nicht petzten wollte, dass sie sich z.B. selbst betrunken hat. Aus dem Kontext des Gesprächs ergibt sich vielmehr, dass das Wort genau in seinem umgangssprachlichen Sinn Gebrauch findet: Die U3 berichtet der M4 von einem präparierten Getränk, das sie versehentlich getrunken hat und erklärt der M4 dabei, sie wolle das nicht Dritten petzen. Die Kammer ist überzeugt, dass damit gemeint war, dass die Zeugin U3 ihren Verdacht nicht Dritten oder Ermittlungsbehörden gegenüber offenbaren will, sondern die Sache intern bleiben soll. Die Kammer geht dabei insbesondere nicht davon aus, dass darum ging, dass die Zeugin dem Angeklagte N1 gegenüber nicht „petzen“ wollte. So liegt es fern, sich mit dem entsprechenden Verdacht, wenn man eine Kenntnis des Angeklagten gerade vermeiden will, überhaupt an das Personal seines Bordells wendet. Dies gilt erst recht im Falle der Zeugin M4, die mit dem Angeklagten seinerzeit eine Beziehung unterhalten hat, so dass mit einer Information des Angeklagten durch die M4 praktisch sicher zu rechnen war. Auch wäre, wenn die Zeugin U3 sich unter dem Siegel der Verschwiegenheit offenbart hätte, zu erwarten gewesen, dass die Zeugin M4 dem Angeklagten H1 einen entsprechenden Hinweis gibt, damit dieser nicht versehentlich den Angeklagten N1 informiert. Tatsächlich erkundigte sich die Zeugin U3 selbst im Anschluss an das Gespräch mit der Zeugin M4 noch in derselben Nacht beim Angeklagten N1, ob die Zeugin M4 ihm bereits Bescheid gesagt habe. Dies zeigt zur Überzeugung der Kammer, dass die Zeugin U3 seinerzeit selbst davon ausging, dass die Zeugin M4 den Angeklagten N1 ins Bild setzen würde. [181] Dass die Zeugin den Angeklagten selbst und eigeninitiativ in dem Telefonat auf die Vorgänge anspricht, widerlegt dabei zur Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte nichts erfahren durfte. Auch die von H1 im Telefonat angesprochene Kündigung der beteiligten Prostituierten bleibt aus, wie sich aus der Einlassung des Angeklagte N1 ergibt. bb) U3 Die Zeugin U3 hat in der Hauptverhandlung glaubhaft bestätigt, dass sie den Eindruck hatte, dass sie infolge der Verwechslung eines Glases zusammengebrochen sei, weil in dem Glas etwas enthalten war, was diesen Zusammenbruch verursacht hat. Die Zeugin hat dabei auch ihre polizeiliche Aussage bestätigt. Die Zeugin wirkte dabei zwar zunächst nur bedingt aussagewillig. So hat sie beispielsweise angegeben, dass sie bereits etwa 2007 länger in der S1straße gearbeitet hat, und dann – kürzere Zeit – erneut 2012. Sie hat sich dann aber an gerade aus ihrer Sicht elementare Dinge wie die Vergütungsabreden und die in der Q1 verlangten Preise nicht erinnern können, was angesichts der Bedeutung für die Prostituierte nicht überzeugt. Zu den eigentlichen Kernereignissen im Rahmen der Fallakte 39 hat sie sich immer wieder bemüht, die Ereignisse damit zu erklären, dass sie schlicht zu viel Champagner getrunken habe und deswegen nach Hause habe fahren müssen. Als ihr das Gespräch des Angeklagten H1 mit der Zeugin M4 vorgehalten worden ist, wirkte die Zeugin ausgesprochen unwillig, sich damit auseinanderzusetzen. Sie hat sich, während das Gespräch vorgehalten worden ist, auffällig abgewandt, sich die Haare gemacht, sich auffallend mit ihren Fingernägeln beschäftigt und so insgesamt dem Eindruck vermittelt, sich mit dem Inhalt nicht befassen zu wollen. Sie hat dann allerdings auf mehrfache Vorhalte bestätigt, dass sie den Verdacht hatte, dass sie ein für einen Gast bestimmtes, präpariertes Getränk ausgetrunken habe. Sie hat ebenfalls bestätigt, dass sie sich auch bei der Polizei entsprechend geäußert habe. Auch hat sie bestätigt, dass sie diesen Verdacht auch gegenüber der Zeugin M4 geäußert habe. Diese Angaben bewertet die Kammer vor allem auch vor dem Hintergrund des in Augenschein genommenen Telefonats als glaubhaft. Die Schilderungen der Zeugin sind dabei in sich schlüssig und passen zu dem aufgezeichneten, bereits erörterten Gespräch. Sie fügen sich auch widerspruchsfrei in die Angaben der Zeugin bei der Polizei ein, die sei in der Verhandlung bestätigt hat. Danach hatte sie den Verdacht unter anderem deswegen, weil die anderen Prostituierten sie vor ihrem Zusammenbruch hektisch fragten, welches Glas sie gerade getrunken habe. Auch sei es so gewesen, dass sie eine Woche nach dem Abend nur gekotzt habe und sie habe auch Angst gehabt, ob sie nicht ins Krankenhaus müsse, weil sie ohnehin gesundheitliche Probleme mit der Bauchspeicheldrüse hatte. Diese Annahmen erscheinen bereits für sich betrachtet plausibel. Sie decken sich mit dem Inhalt des Gesprächs insoweit, als die Zeugin nach dessen Inhalt einen entsprechenden Verdacht gegenüber der M4 geäußert hat. Die Zeugin hat glaubhaft geschildert, wie verdächtig sich die anderen Prostituierten verhalten haben. Es ist dabei nicht ersichtlich, warum die sowohl vor der Kammer als auch bei der Polizei sichtlich um Entlastung und Relativierung ihres Verdachts bemühte Zeugin solche schlüssigen Details erfinden sollte Dementsprechend erscheint es folgerichtig, dass seinerzeit keiner der Beteiligten von etwas anderem ausgegangen ist, als davon, dass der Verdacht der Zeugin U3 zutrifft. cc) F1 Die Kammer bewertet die Aussage des Geschädigten F1 als insgesamt glaubhaft. Die Kammer kommt zu dem Ergebnis, dass die Aussage eine Reihe von sogenannten Realkennzeichen aufweist, während Warnanzeichen für eine unwahre Aussage fehlen. Der Geschädigte hat insgesamt konstant und über drei Vernehmungstage hinweg frei von Widersprüchen ausgesagt. Es sind keine wesentlichen Fragen offen geblieben. Er hat die Begebenheiten dabei mit dem wegen des Zeitablaufs zu erwartenden Maß an Genauigkeit geschildert. Dabei sind zunächst die wesentlichen Teile der Aussage glaubhaft, weil sie durch weitere Beweismittel umfangreich gestützt werden. So hat der Geschädigte angegeben, dass er vor dem Besuch der S1straße nur relativ wenig Alkohol zu sich genommen habe, dann aber praktisch mit dem ersten Getränk in der S1straße Erinnerungslücken eingetreten sind, so dass er davon ausgehe, was ins Glas bekommen zu haben. Diese Angaben bewertet die Kammer aus einer Reihe von Gründen als glaubhaft: Zum einen liegen mit den in Augenschein genommenen Telefonaten objektive Beweismittel dafür vor, dass die Getränke des Geschädigten F1 in der Nacht mit Substanzen versetzte waren, die beim Geschädigten und der Zeugin U3, die eines der Gläser infolge einer Verwechslung ausgetrunken hat, dazu führten, dass sie psychisch und physisch am Ende waren. Die Zeugin U3, die wie dargelegt, glaubhaft bestätigt hat, musste aus diesem Grund nach Hause gebracht werden. Dabei hat der Geschädigte F1 in seiner Aussage auch zunächst ungewöhnlich erscheinende Umstände, wie, dass er einerseits ein Bordell betritt, nur um dann sofort wieder gehen zu wollen, spontan, umfassend und plausibel erklären können, ohne dass sich Hinweise auf einseitige Belastungstendenzen ergeben hätten. So hat er keinen Versuch unternommen, bereits die Verantwortung dafür zu relativieren, dass er überhaupt ein Bordell betreten hat: Zwar hat er einerseits angegeben, dass der Taxifahrer sie an der S1straße abgesetzt habe, nachdem man eigentlich nur was trinken wollte, und dafür auch Handgeld bekommen (was die Beweisaufnahme im Übrigen als allgemeine Praxis bestätigt hat). Man sei also nicht von vornherein gezielt dahin gefahren. Dieses Detail steht dabei im Widerspruch zu den Angaben des Zeugen T2, der angegeben hat, man habe bereits dem Taxifahrer gesagt, es dürfe durchaus ein Bordell sein. Dieser Widerspruch ist dabei für die Kammer jedoch von keiner entscheidenden Bedeutung, denn der F1 hat ebenso klar und ohne auszuweichen erklärt, dass ihm und den Zeugen T2 natürlich klar war, wo man da gelandet sei. Man hätte auch sofort gehen können, das habe man aber eben nicht gemacht, da habe sie niemand in den Laden reingezogen. Auch seine Motivation in dem Moment hat der Zeuge nachvollziehbar dargestellt, indem er angegeben hat, er habe keineswegs die feste Absicht gehabt, dort sexuelle Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, sondern wollte zunächst einfach nur ein Bier trinken. Er habe aber schon auch eine gewisse Spannung verspürt, wie der Abend sich wohl entwickeln werde. Damit hat der Zeuge, der nach seinen glaubhaften Angaben über keine Bordellerfahrung verfügt, nach der Würdigung der Kammer eine nachvollziehbare Motivlage geschildert, bei der er es „mal drauf ankommen lassen wollte“ wie sich der Abend so entwickelt. In diesem sehr entscheidenden Teil, was die Motivation angeht, decken sich die Angaben des F1 wiederum mit denen des T2. Vor diesem Hintergrund ist es schlüssig und widerspruchsfrei, dass der F1 dann nach dem Betreten der Bordelle recht schnell festgestellt hat, dass die Bordelle der Q1 GmbH insgesamt seine Sache doch nicht sind und gehen wollte und dass der sehr wohl bordellerfahrene Zeuge T2 sich dem anschloss. Auch insoweit decken sich die Angaben der Zeugen wiederum. Auch dass man dann zumindest das eine Bier, wegen dem man noch unterwegs war, da trinken wollte, nachdem dies vom Personal ausdrücklich angeboten worden war und im Eintritt enthalten ist, erscheint nicht widersprüchlich. Dabei bewertet die Kammer das Auseinanderfallen der Angaben in diesem recht unbedeutenden Punkt, also wie und wann genau der Plan zustande kam, als Anzeichen dafür, dass die Aussagen nicht abgesprochen sind. Die Angabe des Zeugen, dass er über keine Bordellerfahrung verfüge, ist dabei zur Überzeugung der Kammer glaubhaft: Sie deckt sich nicht nur mit den Angaben aller dazu vernommenen Zeugen, namentlich T33, W4, L18, sondern wird auch durch objektive Beweismittel gestützt: So unterhalten sich der Angeklagte H1 mit der Zeugin T1e, der Geschäftsführerin in einem Telefonat am 13. März 2012 aus Anlass der Beschwerden des F1 darüber, dass man dessen Freunde ja kenne, der F1 sei selbst aber erstmals da gewesen. [182] Ebenso äußert sich H1 gegenüber N1 in einem anschließenden Telefonat. [183] Dabei geht die Kammer davon aus, dass vor allem der Zeuge W4 unwahr ausgesagt hat, soweit es seine Bordellbesuche angeht. W4 hat ausgesagt, er habe zwar die S1straße vier, fünf Mal in den Jahren vor 2012 besucht, dabei sei es ihm aber nie um Sex gegangen. Andere Bordelle besucht zu haben, wies er von sich. Dabei hat schon der Zeuge W4 selbst seine Angaben mehrfach nach oben korrigiert. So hat er im weiteren Verlauf der Befragung angegeben, dass er vielleicht auch mal im VIP-Club, einem weiteren Düsseldorfer Bordell, war. Seine erste Angabe, er sei vielleicht einmal da gewesen hat er wiederum dahingehend korrigiert, dass er nicht ausschließen könne, dass er da öfter war. Er ist jedoch dabei geblieben, dass es ihm nie um Sex gegangen sei. Der Zeuge T2 hingegen hat freimütig ausgesagt, er und W4 – nicht aber der Zeuge F1 - seien damals in einem größeren Kreis von Jungs „lustig unterwegs“ gewesen und durch die Bordelle der Umgebung gezogen. Dabei sei es selbstverständlich um Sex gegangen. Mit dem F1 sei er indes – vom Tatabend abgesehen – nie im Bordell gewesen. Diesen Angaben schenkt die Kammer Glauben. Denn der Zeuge T2 hat im Grundsatz ohne erkennbare Hemmung oder Bedenken von den Bordellbesuchen berichtet und dabei kein Problembewusstsein gezeigt, auch über den Zeugen W4 rundheraus anzugeben, dass dieser ebenso regelmäßiger Bordellgänger war, wie er selbst. Dabei hat er nur den Zeugen F1 ausdrücklich ausgenommen. Es leuchtet dabei jedoch nicht ein, warum der Zeuge, der angesichts des Themas offenbar keine grundsätzlichen Hemmungen hatte und auch keine Bedenken, über Freunde entsprechend auszusagen, eine solche Differenzierung treffen sollte, wenn sie nicht wahr wäre. So geht die Kammer nicht davon aus, dass der Zeuge T2 den Geschädigten F1 deswegen heraushalten wollte, weil dieser das ausdrücklich wünschte. Denn hätten derartige Gespräche stattgefunden, hätte es nahe gelegen, sie nicht nur mit F1 zu führen, sondern auch mit W4. Dann aber hätte der Zeuge T2 auch rechtzeitig gewusst, was der Zeuge W4 aussagen wird und hätte diesen nicht „ins Messer laufen lassen“. Die Aussage des Geschädigten ist auch sonst – soweit seine Erinnerung reicht - detailreich, sie enthält auch Randgeschehen und teils ungewöhnliche Schilderungen, die für eigenes Erleben spreche. So hat der Zeuge beispielsweise die eher ungewöhnliche Episode geschildert, dass er mitbekommen hat, wie die Prostituierten ob seines Zustands in Sorge gerieten und ihn dann mittels einer Cola und später mittels Kokain wieder auf die Beine bekommen wollten. Auch dass eine der Prostituierten dann später das Kokain von ihm bezahlt haben wollte, er das aber sofort abgelehnt hat, sind außergewöhnliche Randumstände, die für eigenes Erleben sprechen. Dabei sind immer wieder sowohl inhaltliche und zeitliche Sprünge in der sich über drei Tage erstreckenden Befragung entstanden, denen der Zeuge stets problemlos folgen konnten. Dabei ist die Kammer aus einer Vielzahl von Gründen überzeugt, dass auch die Aussage des Geschädigten zu seinen erheblichen Erinnerungslücken glaubhaft ist: Die Feststellungen zu den im Bistro W5s konsumierten Alkoholika beruhen dabei auch darauf, dass der Geschädigte und die Zeugen T2 und W4 auf Vorhalt der von der Verteidigung beschafften Rechnung aus dem Bistro ausgesagt haben, dass es sehr gut möglich sei, dass es sich um ihre Rechnung von dem Abend handele. Da sich die dort aufgeführten Getränke und Speisen mit den (vor dem Vorhalt der Rechnung gemachten) Schilderungen der Zeugen zu ihrem Verzehr mit der nach dem Zeitablauf zu erwartenden Genauigkeit decken und auch vom Zeitrahmen her passen, ist die Kammer überzeugt, dass es sich um die fragliche Rechnung handelt. Die Aussage steht auch nicht im Widerspruch zu objektiven Beweismitteln: So hat der Sachverständige Prof. Dr. E2 überzeugend ausgeführt, dass aus seiner fachlichen Sicht nichts gegen die Schilderungen des Geschädigten spreche, der zu seinem Zustand während der Nacht und im Anschluss teils detaillierte Angaben gemacht hat. So hat der Geschädigte seinen Zustand während der Nacht anlässlich des Aufsuchens durch T2 etwa so beschrieben, dass er sich im Grunde komplett leer gefühlt habe. Ihm sei es weder gut, noch schlecht gegangen, sondern er habe sich auf eine ihm unbekannte Art „leer“ gefühlt. Die Begutachtung hat keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Schilderungen des Zeugen aus fachlicher Sicht an irgendeinem Punkt unschlüssig sind oder sonst zu bezweifeln wären. Dabei seien z.B. auch die vom Geschädigten geschilderten Folgeerscheinungen wie Kreislaufprobleme mit Herzrasen aber auch depressive Verstimmung durch die Einnahme von Kokain und Alkohol ohne weiteres zu erklären. Die Tatsache jedoch, dass der F1 bereits recht früh in der Bar Erinnerungslücken entwickelt habe, sei anhand der Schilderungen des Geschädigten mit Kokain nicht zu erklären. Auch, dass man den F1 dann mit Kokain „wiederbelebt“ habe, sei als solches mit der aufputschenden Wirkung des Kokains erklärlich, wenn die vorherige Betäubung von anderen Stoffen ausgegangen ist. Auch dies spräche jedoch gegen den Einsatz von Kokain zur Betäubung oder Enthemmung. Denn wäre der bereits schlechte Zustand dadurch bedingt, dann würde er sich durch weiteres Kokain eher weiter verschlechtern, wie der Sachverständige insoweit überzeugend ausführte. Insgesamt seien die Schilderungen des Zeugen, insbesondere der bereits frühe Erinnerungsverlust dann erklärlich, wenn – da Alkohol nach den Feststellungen ausscheidet - noch andere Stoffe als Kokain und Alkohol vergeben worden sind. Dabei ist nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen schon die erste Unterschrift, die der F1 geleistet hat, in hohem Maße auffällig. Sie weist keinerlei Ähnlichkeiten mit der sonst üblichen Unterschrift des Zeugen auf, da sie anders als sonst ein reines „Krickelkrakel“ ist. Dies wäre durch Alkohol als Ursache nur dann noch erklärlich, wenn der F1 nach den plausiblen Angaben des Sachverständigen, die die Kammer mittels eigener Berechnung nachvollziehen konnte, knapp einen halben Liter Vodka oder zwei Flaschen Champagner praktisch hinuntergestürzt hätte. Angesichts der kurzen Zeitspanne spielt der Abbauwert dabei kaum eine nennenswerte Rolle. Hiervon geht die Kammer nicht aus; die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen F1 wird durch die augenscheinliche Unwahrscheinlichkeit eines solchen, bloß theoretisch-physikalisch machbaren Geschehensablaufs weiter gestützt. Sind also die Angaben des Zeugen zu seinem Vorkonsum an Alkohol zutreffend, und davon ist die Kammer überzeugt, bestehen gleichwohl objektive Indizien in Form der Unterschrift für einen erheblich beeinträchtigten Zustand des F1 bereits bei der Ableistung der ersten Unterschrift um 3:53 Uhr. Dass dieser mit der Aufnahme von Alkohol nicht sinnvoll zu erklären ist, spricht nach der Überzeugung der Kammer weiter dafür, dass es eine andere Ursache gegeben haben muss. Dies fügt sich in den Umstand, dass die Kammer es weiter als erwiesen ansieht, dass im Laufe der Nacht präparierte Gläser zum Einsatz gekommen sind, nahtlos ein. Die Kammer ist insbesondere auch überzeugt, dass der Zeuge T2 und der Geschädigte F1 von Anfang an überzeugt waren, dass man ihnen etwas „ins Glas getan“ hat. Dies folgt zur Überzeugung der Kammer aus einer Gesamtschau der geführten Telefonate: Sowohl der Geschädigte F1 als auch der Zeuge T2 äußern einen solchen Verdacht in ihren Gesprächen mit dem Angeklagten H1, verbunden mit der Drohung, man sei auch zum Arzt gegangen, um sich Blut abnahmen zu lassen. Bei letzterem handelte es sich allerdings nach den glaubhaften Angaben F1s und T2s um einen Bluff. Es macht aus Sicht der Kammer dann Sinn, seinen Gesprächspartner, von dem man ausweislich des Inhalts der Telefonate eigentlich vor allem Geld zurückhaben will, mit entsprechenden Aussagen zu konfrontieren, wenn man sich erhofft, dass der Gesprächspartner für die entsprechenden Hinweise empfänglich ist und sie ernst nimmt. Es liegt hingegen fern, solch schwerwiegende und letztlich auch überprüfbare Vorwürfe ins Blaue hinein zu erfinden, weil man sich kaum begründete Hoffnung machen kann, einen von vornherein redlichen Gesprächspartner mit solchen Erfindungen zu beeindrucken. Im Gegenteil ist in dem Fall mit Empörung und einer abweisenden Haltung zu rechnen. Sinn machen derartige Vorwürfe also nur, wenn man damit rechnet, dass der Gesprächspartner genau weiß, dass der geäußerte Verdacht zutrifft - oder zumindest zutreffen könnte. Die entsprechende Aussage von F1 und T2 ist damit nach der Würdigung der Kammer glaubhaft. Ihr Vorgehen in den Gesprächen belegt nach der Würdigung der Kammer, dass sie wirklich bereits seinerzeit davon ausgegangen sind, etwas ins Glas bekommen zu haben und damit rechneten, dass der Gesprächspartner das auch weiß. Im Übrigen zeigt der Verlauf der Gespräche nach der Würdigung der Kammer dabei auch, dass letzteres auch tatsächlich der Fall war: Die Gespräche zeichnen sich dadurch aus, dass der Angeklagte H1 den Verdacht zu keiner Zeit in irgendeiner Weise abtut, sondern sehr ernst nimmt und sich offenbar nicht nur sehr gut vorstellen kann, dass die Schilderungen zutreffen, sondern davon sogar ausgeht. Dies zeigen die festgestellten Inhalte, denen zufolge der Angeklagte stets lediglich betont, dass er damit aber nichts zu tun habe; es möge zwar sein, dass der Geschädigte auch morgens in einem anderen Zustand gewesen sei, er habe das aber jedenfalls nicht gesehen. Dies wertet die Kammer als Indiz dafür, dass der Angeklagte genau weiß, dass solche Dinge, d.h. dass Freier was ins Glas bekommen, in der S1straße durchaus üblich sind. Denn es gibt, wenn man mit derlei nicht rechnen, eine ganze Reihe von erwartbaren Reaktionen wie Überraschung, Unglaube, Empörung, Nachhaken, einfordern von Beweisen, Demonstration von Aufklärungsbereitschaft etc., die jedoch sämtlich unterbleiben. Stattdessen wird als erste Reaktion das, was aus Sicht eines Unbescholtenen eigentlich ungeheuerlich wirken müsste, die Begehung schwerer Straftaten, letztlich ohne Aufhebens als gegeben akzeptiert und als einzige Reaktion praktisch sofort darauf hingewiesen, dass der Gesprächspartner selbst mit alldem aber nichts zu tun habe, weil er erst morgens dazugekommen sei. Dabei wird sogar ausdrücklich konzediert, dass es zwar sein möge, dass der Freier dabei „in einem anderen Zustand“ war, das sei aber nicht sichtbar gewesen. Dies würdigt die Kammer so, dass der Angeklagte H1 von den Vorwürfen nicht etwa überrascht ist, sondern praktisch mit ihrem Aussprechen davon ausgeht, dass sie zutreffen. Dies beruht nach der Würdigung der Kammer darauf, dass er weiß, dass die Begehung solcher Taten durchaus Teil des Repertoires in der Q1 GmbH ist. Diesen Schluss stützen auch weitere, in Augenschein genommene Gespräche: Am 14. März 2012 meldet sich der Zeuge T2 beim Angeklagten H1 und konfrontiert diesen ebenfalls damit, dass man sich gütlich einigen wolle, aber dass man definitiv was im Glas gehabt habe und das auch beweisen könne. Der Angeklagte H1 betont wiederum mehrfach, dass er nicht dabei gewesen sei und nur morgens bei der letzten Stunde anwesend gewesen sei. T2 macht dann letztlich ein Angebot, dass rund 2.500 € gezahlt werden, der Rest nicht, woraufhin der Angeklagte H1 angibt, der F1 habe noch die Bereitschaft gehabt, 14.000 € zu zahlen. Es kommt dann zunehmend zum Streit u.a. darüber, was für einen solchen Abend in dem Bordell ein angemessener Betrag wäre und was andere dort ausgeben, wobei am Ende der Angeklagte den Zeugen T2 anschreit und u.a. angibt, dass man die Zeugen doch nicht hochgezwungen habe. [184] Auch aus diesem Gespräch zieht die Kammer den Schluss, dass der Angeklagte den Verdacht sehr ernst nimmt, auch wenn es zum Streit kommt. Denn zunächst reagiert der Angeklagte auf die Vorwürfe wiederum vor allem damit, dass er betont, dass er damit nichts zu tun habe und nur morgens dabei war und immer sauber arbeite. Weiter belegt die folgende Reaktion des Angeklagten H1 wiederum, dass er den Verdacht nach wie vor sehr ernst nimmt, denn er meldet sich umgehend bei der Zeugin M4, da sich der Angeklagte N1 heraushalten will, und will sich mit dieser abstimmen, um schnellstmöglich F1 zu kontaktieren. [185] Weiter beruft er die beteiligten Prostituierten „S3“ und „H6“ zu einem Gespräch ein, wobei er angibt, dass sehe alles gar nicht gut aus, und sie müssten aber letztlich selbst entscheiden, wie das laufen solle. [186] Nach der Würdigung der Kammer zeigt dies, dass der Angeklagte H1 sich seiner Sache keineswegs sicher ist, auch wenn er zum Ende des Gesprächs mit dem Zeugen T2 in die Offensive gegangen ist. Er will vielmehr so schnell es geht Kontakt mit F1 herstellen, mit dem er bF1 zu Recht gekommen ist, was aus Sicht der Kammer dafür spricht, dass er sich zum einen unbedingt weiterhin gütlich einigen will, wobei die Eile dafür spricht, dass er gerade auch vermeiden will, dass infolge seines Streits mit T2 Tatsachen geschaffen werden. dd) T2 Auch die weitere Aussage des Zeugen T2 bewertet die Kammer als glaubhaft, soweit er Angaben zum Verlauf des Vorabends sowie zum Zustand und Verhalten des Zeugen F1 gemacht hat und beschrieben hat, dass dieser ihm eine falsche Hausnummer genannt hat. Dabei ist sich die Kammer der bereits angesprochenen und vergeblichen Versuche des Zeugen, seine eigene, zunächst glaubhafte Aussage zum Schutz des W4 zu relativieren, bewusst. Dies hat jedoch keinen Einfluss auf die Schilderungen des Zeugen im Übrigen. Denn es handelt sich insoweit um einen inhaltlich klar umrissenen Teil der Aussage, der nur W4 betrifft und bei dem die Motivation klar auf der Hand liegt. Dabei spricht für die Glaubhaftigkeit der weiteren Angaben des Zeugen T2, auf die die Kammer Feststellungen stützt, dass sich seine Angaben mit den glaubhaften Bekundungen des Zeugen F1 mit der zu erwartenden Genauigkeit decken. Der Zeuge T2 hat dabei den Verlauf des Abends vor dem Eintreffen – mit den bereits erörterten und bei nicht abgesprochenen Aussagen zu erwartenden Widersprüchen in unwesentlichen Details – in allen wesentlichen Punkten übereinstimmend mit den Angaben des Zeugen F1 und wie festgestellt geschildert. Auch T2 ist über insgesamt drei Vernehmungstage vernommen worden, war zeitlichen, thematischen und inhaltlichen Sprüngen ausgesetzt, denen er problemlos und ohne sich in relevante Widersprüche zu verstricken folgen konnte. Seine Aussage ist konstant geblieben. Dass der Zeuge dabei zum Beispiel nicht mehr genau wusste, was er an dem Abend getrunken hat, ist nach mehr als zwei Jahren verständlich und wurde vom Zeugen auch nachvollziehbar damit begründet, dass er generell viel und oft essen gehe. Der Zeuge hat dabei aber jedenfalls nicht den Eindruck erweckt, er wolle kleinreden, was er getrunken hat und hat, wie bereits erörtert, auf Vorhalt der Rechnung angegeben, das werde wohl so gewesen sein. Der Zeuge konnte dabei auch seine Rückschlüsse, wie zum Beispiel dass er sich – als er in der Nacht zu sich kam und auch später - Sorgen um den F1 gemacht habe, spontan und plausibel erklären. So hat er als sehr anschauliches Beispiel angegeben, dass man sich eben keine Sorgen mache, wenn der Sohn drei Stunden auf einer Party ist, aber durchaus, wenn der drei Tage auf einer Party ist. Dementsprechend habe er sich beim F1 große Sorgen gemacht, weil der einfach nicht der Typ sei, der eine Nacht und einen Tag unter der Woche mal eben so im Bordell durchfeiert. Der Zeuge hat dabei auch glaubhaft und anschaulich beschrieben, wie er den Geschädigten F1 erlebt hat, als er diesen im Bordell – bevor er selbst es verließ – aufgesucht hat. Dabei hat der T2 den F1 so beschrieben, dass dieser auf ihn regelrecht abwesend und desinteressiert gewirkt habe. Auch habe ihm der F1 eine falsche Hausnummer gesagt. Der Zeuge hat dabei auf umfangreiche Nachfragen, woran er das genau festmache ebenso plastisch wie nachvollziehbar angegeben, der Zustand des F1 habe ihn daran erinnert, wie er seinen Sohn nach einer Narkose erlebt hat. Dass der Zeuge dabei angesichts seines glaubhaft angegriffenen Zustands teilweise den detaillierten Nachfragen, wie oft er die Tür auf und zugemacht habe, nicht beantworten konnte, ist dabei für die Kammer nachvollziehbar und begründet aus Sicht der Kammer angesichts der detaillierten und teilweise ungewöhnlichen, für eigenes Erleben sprechenden Schilderungen keine Zweifel an der diesbezüglichen Erinnerung. Auch dass der Zeuge sich nicht erinnern konnte, dass und ob er eine Prostituierte gefragt haben soll, ob sie ihn nach Hause begleite, spricht angesichts der weiteren Beweismittel keine entscheidende Rolle für die Bewertung der Aussage im Übrigen. Zwar geht die Kammer wegen des Telefonats des Zeugen mit dem Angeklagten H1, in dem derlei auch zur Sprache kommt, davon aus, dass dies so gewesen sein mag. [187] Der Zeuge machte aber auch nicht den Eindruck, dies verheimlichen zu wollen. Er hat vielmehr angegeben, das möge sein, er erinnere sich nicht, gehe aber von einem Missverständnis aus, wenn ihm vorgehalten werde, dass er weitere sexuelle Dienste in Anspruch habe nehmen wollen. Denn danach sei ihm angesichts seines Zustandes nicht gewesen. Dabei mag es zwar sein, dass die Aussage des Zeugen unzuverlässig ist, was seine Selbstbeschreibung angeht. Dies wäre auch durch die jedenfalls nicht unerhebliche Aufnahme von Alkohol zu erklären und nach den Angaben des Sachverständigen Prof. Dr. E2 nicht untypisch. Dies macht jedoch die glaubhaften Angaben des Zeugen zu seinen Beobachtungen im Übrigen nicht unglaubhaft, zumal sich diese mit der Aussage von F1 decken. In keinem Fall erkennt die Kammer dabei jedoch den Versuch, bewusst unwahr auszusagen: Vor dem Hintergrund der Beweislage im Übrigen geht die Kammer dabei vielmehr nach wie vor davon aus, dass F1 und T2 ernstlich überzeugt waren, etwas im Glas gehabt zu haben. Dabei sind auch Erinnerungslücken des Zeugen T2 glaubhaft. Auch zeigt sich der Zeuge in dem Telefonat mit dem H1 überrascht, was er nach den Angaben des H1 sonst so alles von sich gegeben hat und erklärt dann nach einem Moment des überraschten Innehaltens, es sie ja ganz interessant, was man so erzähle, wenn man was ins Glas bekäme. [188] (1) Haarprobe Weiter bestehen zur Überzeugung der Kammer keine relevanten Zweifel an der Aussage des Zeugen T2, soweit der Zeuge T2 ausgesagt hat, dass er kein Kokain mehr konsumiere, sondern das lediglich vor 15, 16 Jahren einmal probiert habe. Dies ist durch die Ergebnisse der Haarprobe des Zeugen T2 begründet, bei der ausweislich des in der Verhandlung erstatteten Gutachtens in allen drei Segmenten Spuren von Kokain gefunden worden sind. Dabei sind jedoch nur Kokain und Benzoylecognin in ausgesprochen geringer Menge gefunden worden und damit nichts, was eine Körperpassage beweisen würde. Die Konzentration ist dabei so gering, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. T1 keine Angaben dazu gemacht werden könne, ob überhaupt eine Aufnahme oder vielleicht auch nur ein Kontakt zu den Haaren vorlag. Jedenfalls würde es nach den überzeugenden Angaben des Gutachters ein anderes Ergebnis zeitigen, wenn der richtig was genommen hätte. Nach der Würdigung der Kammer spricht danach nicht nur alles gegen einen regelmäßigen Konsum des Zeugen, denn die untersuchten Haare wären bei einem mittleren Haarwachstum von 1 cm pro Monat über einen Zeitraum von siebeneinhalb Monaten gewachsen. Sie wurden am 6. August 2012 entnommen, so dass das Ereignis am 13. März 2012 mit hoher Wahrscheinlichkeit in den Beobachtungszeitraum fällt. Würde der Zeuge regelmäßig Kokain nehmen, oder hätte er dies in erheblicher Menge beispielsweise bei seinem Besuch in der S1straße getan, wären einerseits höhere Werte zu erwarten gewesen, wie der Sachverständige Dr. T1 ausgeführt hat. Auch ergibt sich aus den allgemeinen Angaben sowohl des Sachverständigen Prof. Dr. E2, als auch des Sachverständigen Dr. T1 zur Überzeugung der Kammer, dass man Cocaethylen hätte finden müssen, das bei der gleichzeitigen Aufnahme von Kokain mit Alkohol entsteht. Denn der Zeuge T2 hat erhebliche Mengen Alkohol aufgenommen. Gerade der Sachverständige Dr. T1 hat dabei ausgesagt, dass man dieses auch bei geringen bis geringsten Mengen aufgenommenen Kokains feststellen kann. Die Empfindlichkeit des von ihm genutzten Verfahrens liegt dabei noch eine Zehnerpotenz unterhalb der festgestellten Kokainwerte. (2) L18 Die Kammer zieht die Angaben des T2 auch nicht aufgrund der Aussage der Zeugin L18 zum Zustand des Zeugen beim Eintreffen bei ihr und W4 in Zweifel, denn die Aussage der L18 – die damalige Lebensgefährtin des Zeugen W4 - ist – soweit zum Thema T2 überhaupt ergiebig - unglaubhaft. Zwar geht die Kammer davon aus, dass die Zeugin L18 wahr ausgesagt hat, als sie den W4 und den T2 – nicht jedoch den Geschädigten F1 – als gewohnheitsmäßige Bordellbesucher dargestellt. Dies folgt jedoch bereits aus der glaubhaften Aussage des Zeugen T2. Auf die Aussage der Zeugin L18 allein kann die Kammer nichts stützen, denn die Aussage der Zeugin L18 ist von erheblichen inneren Widersprüchen gekennzeichnet und teils logisch nicht schlüssig. Auch werden Teile der Aussage durch objektive Beweismittel widerlegt: Die Zeugin hat eingangs ihrer Vernehmung zum T2 angegeben, dass der T2 und der W4 beim Feiern ja öfter mal über die Stränge geschlagen hätten und der T2 sicher nichts in dem Puff bekommen habe, was er sonst nicht auch nehme. Ihr sei jedenfalls nichts aufgefallen, was von dem Zustand nach den sonst durchfeierten Nächten abweiche. Hieraus zieht die Kammer angesichts der weiteren Beweislage aber auch wegen der sich anschließenden Widersprüche in der Aussage der Zeugin nicht den Schluss, dass der Zeuge T2 nicht betäubt worden wäre. Denn genauere Nachfragen, wie denn der von der Zeugin erwähnte Zustand sonst aussehe, hat die Zeugin nicht beantwortet sondern ausgesagt, sie könne dazu nichts sagen, weil sie den vier Jahre nicht mehr gesehen habe. Damit bleibt völlig offen, was Gegenstand ihrer Erfahrungen ist. Auch zu der von der Kammer als klare Anspielung auf Drogen verstandenen Angabe, der habe sicher nichts bekommen, was der nicht sonst auch nehme, hat die Zeugin keine Details nennen können. Auf Nachfrage nach Kokainkonsum hat sie zunächst angegeben, dass sie dazu nichts wisse, und dies später dahingehend klargestellt, dass W4 die größte „Koksnase“ von E1 sei, zu T2 jedoch keine weiteren oder abweichenden Angaben gemacht. Dabei spricht bereits die Haarprobe des Zeugen eindeutig gegen das Vorliegen gewohnheitsmäßigen Drogenkonsums. Sie hat nur pauschal angegeben, es sei jedenfalls immer lange und turbulent gewesen und der T2 habe seine Wehwehchen gehabt. Dann wieder hat sie angegeben, der sei morgens gut gelaunt angekommen, was erneut im Widerspruch dazu steht, dass der T2 - wie immer - wehleidig gewesen sein soll. Später hat die Zeugin dann ausgesagt, der T2 sie bis auf einmal, wo seine Freundin dabei gewesen sei, nie bei ihnen gewesen, so dass wiederum unklar bleibt, auf welchen Erfahrungsschatz die Zeugin ihre Bewertung vom Anfang gründet. Auch hat die Zeugin einerseits angegeben, sie habe den T2 nicht weiter beachtet und sich um ihren Kram gekümmert, weshalb sie z.B. nicht sagen könne, was der genau gemacht habe, ob er z.B. auf dem Sofa gelegen habe. Zugleich hat sie im Widerspruch dazu aber angegeben, der Zeuge habe nicht geschlafen, sondern sie die ganze Zeit genervt. Damit sind die Angaben der Zeugin zum Zustand des T2 am 13. März 2012 letztlich unbrauchbar. Es lässt sich anhand der Aussage letztlich nicht einmal sagen, wie genau die Zeugin den Zustand nun einordnen will. Auch sonst hat die Zeugin unglaubhafte Bekundungen gemacht: Widersprüchlich erscheint der Kammer auch, dass die Zeugin relativ umfangreiche Angaben dazu gemacht hat, dass W4 und T2 zu so einer Clique gehörten, für die Bordellbesuche irgendwie auch zum Lebensstil gehört hätten. Sie habe W4 auch mal – vor der Beziehung - telefonisch in einem Saunaclub erreicht, was dieser ganz offen gesagt habe. Auch habe sie habe den T2 bei seinem Eintreffen am betreffenden Morgen des 13. März 2012 nach ihrer Erinnerung sinngemäß gefragt, „Na, wart ihr wieder im Puff“. Zugleich aber hat die Zeugin umfangreich geschildert, dass sie sich von dem Zeugen W4, getrennt hat, weil sie zu ihrer Überraschung im Nachhinein erfahren habe, dass dieser in der S1straße gewesen sei. Auf Nachfragen zu diesem Widerspruch hat die Zeugin hat die Zeugin dann ausgesagt, am Anfang habe der W4 sich sehr um sie bemüht aber dann habe sie das im Grunde bereits seit Jahren herausgefunden, dass der W4 während ihrer Beziehung ständig Bordelle besucht habe. Wie sie dann aber zu ihrer Aussage eingangs der Vernehmung gekommen ist, hat die Zeugin nicht erklärt. Auch hat Zeugin mit erheblichem Aufwand versucht, dazustellen, dass sie sich durch den Zeugen W4 regelrechter Bedrohungen und Nachstellungen sowie anderweitiger Repressalien ausgesetzt sehe. Unter anderem sei sich fälschlich des Diebstahls bezichtigt worden mit gekauften bzw. beeinflussten Zeugen. Dies sei letztlich so weit gegangen, dass sie sich eine geheime Adresse genommen habe und sich aus Deutschland abgemeldet. Auf der anderen Seite hat die Zeugin aber mit dem W4 nach ihren eigenen Angaben trotz der Drohungen, sie sie wegen eines Updates ihres Telefons nicht mehr belegen könne, weiter Kontakt über „Whatsapp“ gehalten, was ebenfalls nicht recht erklärlich scheint. So habe W4 ihr angekündigt, ihr einen Anwalt für die Vernehmung zu besorgen. Als die Kammer der Aussage der Zeugin nachgehen wollte, dass sie möglicherweise noch einige Screenshots besitzt, hat die Zeugin dies dann rundheraus abgestritten und erklärt, sie habe praktisch keinerlei Nachrichten oder SMS mehr, weil es sich um ein neues Handy handele. Erst auf die unmissverständliche Ankündigung der Beschlagnahme hat die Zeugin dann ihr Telefon vorgezeigt und die Nachrichten – die entgegen ihrer Angaben sehr wohl vorhanden waren - verlesen. Dabei stellte sich heraus, dass der W4 ihr beispielsweise wenige Tage vor der Zeugenvernehmung per SMS zum Geburtstag gratuliert hat und sie sich bedankt und frohe Ostern gewünscht hat, was die Kammer als klaren Widerspruch zu der von der Zeugin geschilderten Bedrohungslage und den Nachstellungen wertet. Die Verlesung der Whatsapp-Nachrichten hat dann ergeben, dass die Zeugin nicht nur ausgesprochen selbstbewusst und nicht im Mindesten eingeschüchtert wirkt, sie teilt auch mit, dass sie den „N1“, also den Angeklagten N1, wie die Kammer aus dem Sachzusammenhang schließt und die Zeugin auch einräumte, kenne und gegen diesen nicht aussagen wolle. Die Kammer ist wegen des Sachzusammenhangs und des Namens überzeugt, dass „N1“ der Angeklagte N1 ist, was die Zeugin auch bestätigte. Auf Nachfrage zur Bekanntschaft mit diesem machte die Zeugin erneut widersprüchliche und unglaubhafte Angaben. Zunächst hat sie behauptet, ihn aus der Zeitung zu kennen. Im nächsten Termin ihrer Vernehmung hat sie dann im Widerspruch dazu angegeben, die kenne den Angeklagten N1 aus der Gastronomie, er habe mal als Türsteher bei ihnen gearbeitet. Sie hat sich dabei ausgesprochen unwillig gezeigt, Angaben zu dem Angeklagten zu machen und wollte etwa dessen Rolle bei den Türstehern nicht beschreiben und keinesfalls in den Mund nehmen, dass der Angeklagte der Chef war, was die Kammer aus ihren ausweichenden Schilderungen letztlich doch schließt. Die Zeugin konnte auch nicht zufriedenstellend erklären, warum sie angegeben hat, dass der Name N1 ihr nichts sage, sie aber anhand der Ladung offenkundig sofort wusste, dass es um den ihr vor 18 Jahren mal begegneten „N1“ geht. Warum sie gegen den Angeklagten N1 nicht aussagen wollte, blieb letztlich gänzlich offen. ee) M4 Keinen Glauben schenkt die Kammer auch den Angaben der Zeugin M4, soweit diese ausgesagt hat, dass die Zeugin U3 ihren Zusammenbruch selbst auf die Einnahme von Medikamenten zurückgeführt habe und so den Verdacht wieder zerstreut. Dass die Zeugin M4 nicht glaubhaft ausgesagt hat, stützt die Kammer einerseits auf die erheblichen inneren Widersprüche und logischen Brüche der Aussage selbst. Teilweise hat die Zeugin zudem auch erhebliche Umstände bewusst verschwiegen und wahrheitswidrig dargestellt, um ihre Motive für eine entlastende Falschaussage zu verschleiern. Die Zeugin M4 hat auf Vorhalt des oben genannten Gesprächs zunächst angegeben, dass da ein wenig Erinnerung komme. Es habe eine Situation gegeben, in der eine Prostituierte den Verdacht gehabt habe, dass etwas in ihrem Getränk gewesen sei. Das habe zu einer Besprechung mit den beteiligten Frauen geführt, später sei der betreffenden Prostituierten dann aber eingefallen, dass sie Medikamente genommen habe. Sie hat sich hinsichtlich der Details dabei ausgesprochen aussageunwillig gezeigt. Sie hat mehrfach auf Vorhalte ausweichend reagiert und schließlich angegeben, dass sie angesichts des Zeitablaufs nicht mehr wisse, was sie da besprochen habe. So hat sie etwa auf Vorhalt, was der Angeklagte H1 damit gemeint haben könnte, dass die Prostituierten gefeuert werden sollten, weil die so einen guten Gast kaputt gemacht hätten, zunächst angegeben, dass das doch klar sei, dass man sich aufrege, wenn ein Gast schlecht behandelt würde. Befragt, worin die schlechte Behandlung gelegen haben könne, hat sie dann angegeben, sie habe wegen des Zeitablaufs keine Ahnung. Ebenso hat sie angegeben, sie wisse aufgrund des Zeitablaufs und trotz Vorhalts des Gesprächs nicht, was sie selbst in dem Gespräch mit „Teilchen“ gemeint haben könne oder was verwechselt worden sein könnte. Praktisch alle weiteren Details des Gesprächs hat die Zeugin dann pauschal mit „ich weiß es nicht mehr“ kommentiert, so dass die Aussage zum Verständnis des Gesprächs und zum Hintergrund unergiebig ist. Dann hat sie – im vollständigen Widerspruch zu ihrer bisherigen Aussage - angegeben, dass sie sich an das ganze Gespräch gar nicht mehr erinnere. Schlussendlich hat sie – als dritte Variante - angegeben, dass sie, nachdem die Zeugin U3 in der Tatnacht gegangen sei, weil ihr schlecht war, nie wieder mit ihr gesprochen habe. Sie habe zwar von dem Vorwurf durch die Zeugin U3 erfahren, aber nicht von dieser selbst. Hierbei ist sie auch auf ausdrücklichen Vorhalt durch die Verteidigung des Angeklagten N1, dass man das Gegenteil ja aber gerade im vorgehaltenen Gespräch gehört habe, geblieben, und hat – in erneuter Abweichung vom bisher Geäußerten - angegeben, sie habe vielleicht daneben gestanden, als die Zeugin U3 dies berichtet habe, aber nicht mit dieser persönlich gesprochen. Woran sich die Zeugin dann aber unvermittelt wieder sehr sicher erinnert haben will, ist der Umstand, dass man die ganze Sache am auf das Gespräch, an das sie sich nicht erinnert, folgenden Tag mit den beteiligten Prostituierten besprochen habe und dabei herausgekommen sei, dass da nichts dran gewesen sei und dass auch die Betroffene „K1“, die Zeugin U3, das so habe mitteilen lassen. Später in der Vernehmung war der Zeugin dann nicht mehr erinnerlich, wann das Gespräch stattgefunden haben soll, irgendwelche Details zur angeblichen Mitteilung der Zeugin U3 konnte sie nicht benennen. Es ist bereits mit Denkgesetzen nicht vereinbar, dass die Zeugin angeben kann, was „an dem Tag nach dem Gespräch“ geschehen ist, wenn sie sich doch an das Gespräch gar nicht erinnern können will. Die Kammer geht aber auch nicht davon aus, dass die Zeugin das Gespräch während ihrer Aussage vergessen hat, sondern davon, dass sie sich erinnerte und diese Erinnerung aber später wegen des ihr nicht genehmen Verlaufs der Vernehmung wahrheitswidrig leugnete, um sich weitere Vorhalte zu ersparen. Auch soweit die Zeugin M4 angegeben hat, die Zeugin U3 habe ihren Zusammenbruch seinerzeit auf Medikamente zurückgeführt, schenkt die Kammer der Aussage keinen Glauben, sondern glaubt der Aussage der Zeugin U3. Diese hat auf ausdrückliche Nachfrage der Verteidigung des Angeklagten H1 bekundet, dass sie seinerzeit keinerlei Medikamente genommen habe. Es ist schlechterdings nicht ersichtlich, warum die in ihrer Aussage sichtlich um Entlastung oder jedenfalls Relativierung bemühte Zeugin U3 dies verschweigen sollte. Im Übrigen bestehen neben der mangelnden Qualität der Aussage selbst weitere Gesichtspunkte, die gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin M4 sprechen: Die Zeugin M4 hat auch in weiteren Punkten nachweislich unwahr ausgesagt. So hat sie zwar angegeben, dass sie seinerzeit – also im Tatzeitraum vor den erstmaligen Inhaftierungen im Juli 2012 - eine intime Beziehung mit dem Angeklagten geführt hat. Sie hat dabei jedoch bewusst verschwiegen, dass sie ein gemeinsames Kind mit dem Angeklagten N1 hat und dass sie mit diesem auf verschiedenen Wegen unter Umgehung der Kontrollen auch während der Haft in Kontakt stand und von diesem über Mittelsmänner z.B. auch finanzielle Zuwendungen erhalten hat. Dies ergibt sich etwa aus der Auswertung des Mobiltelefons und der Facebook-Nachrichten der Zeugin, die schreibt, dass alles anders werde, wenn der „Z3 ihr Vater“ endlich rauskomme, der sei immer noch in Haft wegen der Clubs. In E1 und auf J7 habe man ja auch noch Häuser. Sie hat vor ihrer Aussage am 11. Februar 2016 unter anderem in telefonischem Kontakt zu U6 gestanden, einem Mittelsmann des Angeklagte N1 und der zentralen Figur in dessen System der Umgehung der Briefkontrolle. Es bestand auch Kontakt über Whatsapp. Danach hat U6 ihr auch auf ihre Nachfrage die Kontaktdaten des Verteidigers des Angeklagte N1 übermittelt, ihm Bilder von sich und ihrer Tochter zum Ausdrucken und Mitbringen für den Angeklagten N1 übermittelt. U6 hat im Gegenzug mitgeteilt, dass er gerade mit dem Angeklagten N1 telefoniert habe und ganz liebe Grüße bestellen solle und er solle ihr in dessen Auftrag 100 € überweisen. Es bestand auch brieflicher Kontakt, der zum Teil über Dritte abgewickelt wurde, wie ein an „I14“ – einem Mithäftling des N1 – adressiertes Schreiben der M4 zeigt, das nach seinem Inhalt tatsächlich für den Angeklagten N1 bestimmt war. Sie schreibt weiter einer Zeugin, Z4, am 10. August 2015, dass sie an dem Tag „beim Anwalt von Z3 Papa“ war, der nun Bescheid wisse und Interesse an ihr habe. Später schreibt sie auch, dass „N1“ ihren Namen ändern wolle, was Z4 zur Nachfrage „wie, zu was… N1“? veranlasst, worauf M4 mitteilt, zu „Z3“ (gemeint war also der Vorname der gemeinsamen Tochter Z3). Dies komme für sie (M4) aber nicht in Frage komme, nachdem sie ihr Tochter drei Jahre alleine großgezogen habe. Durch diese unwahren und unvollständigen Angaben wollte die Zeugin nach der Würdigung der Kammer verschleiern, dass sie Motive für eine Falschaussage hat und welche dies sind. Die Beweismittel zeigen dabei, dass sie auch aus finanziellen Motiven auf eine Entlassung hoffte, weil sie offenbar mit der Fortsetzung der Beziehung und der finanziellen Zuwendung durch N1 rechnete. Ihr Konzept einer Lebensgemeinschaft mit dem Angeklagten N1 hat sie dabei in der Zeugenvernehmung – bezogen auf die Zeit bis Juli 2012 - so geschildert, dass sie materiell versorgt sei, alles bekommen habe, was sie gebraucht habe und im Gegenzug ihre Arbeitskraft eingesetzt habe. ff) Einzelnes Die Feststellungen der Kammer zu den einzelnen Buchungen sowie den Beschriftungen der Buchungsbelege beruhen auf den Belegen selbst, die im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt worden sind. Die Feststellungen der Kammer zu dem Inhalt der geführten Telefonate beruhen auf der Inaugenscheinnahme der jeweiligen Aufzeichnungen in der Hauptverhandlung. Die Feststellungen der Kammer zu den Zeitpunkten der Telefonate beruhen auf den auszugsweise verlesenen Daten aus den Kopfbögen zu den jeweiligen Gesprächen. Die Feststellungen dazu, wer die Gesprächsteilnehmer sind, beruhen einerseits auf den in den Gesprächen jeweils genannten Vor- und Arbeitsnamen. Weiter beruhen sie darauf, dass die Kammer den Geschädigten und den Zeugen T2 als Zeugen vernommen hat und ihre Stimmen – wie auch die der Angeklagten – wiedererkannt hat. Die beiden geben sich in den Gesprächen auch namentlich zu erkennen. Neben der Zeugin M4 hat die Kammer dabei auch die Zeugin U3 vernommen und ihre Stimme wiedererkannt. Schließlich ergibt sich aus dem Inhalt der Gespräche selbst, dass sie sich um die Ereignisse der Tatnacht drehen. Aus den eingeführten Belegen ergibt sich dabei auch die Beteiligung der „U3“, bei er es sich nach deren eigener Aussage, der Einlassung des Angeklagten N1 und den in Augenschein genommenen Telefonaten um die Zeugin U3 handelt. Auch die Zeugin M4 hat sich selbst als die „F6“ aus den Telefonaten wiedererkannt. Die Feststellungen der Kammer zu den anwesenden Prostituierten beruhen dabei ebenfalls auf den eingeführten Belegen, die entsprechend beschriftet sind. Dass eine Prostituierte namens „F5“ dabei trotz der Beschriftung in Wahrheit gar nicht auf dem Verrichtungszimmer war, ergibt sich dabei aus dem in Augenschein genommenen Gespräch des Angeklagten H1 mit dem „N23“, der dies mitteilt. [189] Hieraus zieht die Kammer umgekehrt den Schluss, dass die Belege ansonsten richtig beschriftet sind, weil dies ebenfalls zur Sprache kommt, indem sich die Gesprächspartner darüber unterhalten, wer auf den Zimmern war. Den Schluss, dass T2 mit „H6“ auf dem Zimmer war und F1 mit den weiteren anwesenden Prostituierten, stützt die Kammer dabei ebenfalls auf dieses Telefonat in Verbindung mit den Belegen. Denn in dem Telefonat kommt zur Sprache, dass man F1 gestört habe, um die Prostituierte für seinen Freund abzurechnen. Aus den Belegen ergibt sich, dass die gesondert abgerechnete Prostituierte „H6“ ist, während die anderen Prosituierten (auch) auf mehreren Belegen zusammen auftauchen. Die Feststellung zum Wechsel F1s in die S1straße 75 beruht – neben den Feststellungen zur allgemeinen derartigen Praxis - auf dem Telefonat zwischen H1 und Z1 (vormals L2), die ihm um 10:20 Uhr mitteilt, dass sie die den F1 begleitenden Prostituierten („S3“, „H6“ und „N15“) oben hat und sie gerade die zweite Stunde verlängert hätten. Somit ist die Kammer davon überzeugt, dass auch bereits der Beleg um 9:08 Uhr für die S1straße 75 geschrieben worden ist. Die Feststellungen dazu, dass der Angeklagte H1 zunächst abwesend war und dann um ca. 11:50 Uhr eingetroffen ist, beruhen auf den Telefonaten mit Z1, aus denen sich seine Abwesenheit ergibt, und auf einem weiteren Telefonat um 11:45:45 Uhr, in dem der Angeklagte H1 mitteilt, er sei in fünf Minuten da. [190] Die Feststellung zum verwendeten Terminal beruht auf den eingeführten Händlerbelegen, auf denen neben der Angabe Q1 GmbH auch „S1str. 77“ angegeben ist und als Terminal-ID ########. l) Fall 28, Fallakte 156 (L1) Die Feststellungen der Kammer zum Verlauf des Abends vor dem Eintreffen in der S1straße beruhen auf den insoweit glaubhaften Angaben der Zeugen L1 und N2, die den Ablauf des Abends insoweit im Wesentlichen übereinstimmend geschildert haben. In Einzelheiten werden die Aussagen dabei durch objektive Beweismittel, wie die im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Buchungen aus dem T24 Hotel, gestützt. Die Feststellungen zu den Buchungen beruhen auf den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Händlerbelegen, den Transaktionshistorien vom 24. Juni 2012 (Lufthansa Miles and More) und 27. Februar 2014 (Mastercard) sowie der Umsatzabrechnung der Lufthansa Miles an More Karte vom 28. Juni 2012 und der Sparkasse Dachau (Email vom 4. Juli 2012) betreffend den Zeugen L1. Die Feststellungen der Kammer zum Ablauf der Ereignisse nach dem Betreten der S1straße beruhen auf der Augenscheinseinnahme von den Videos der Überwachungskamera aus der S1straße 77, dort insbesondere aus der Bar. Dabei zeigt sich aus einem Vergleich mit den auf den Händlerbelegen ausgewiesenen Zeiten, dass die Zeiten, die im Bild der Überwachungskamera eingeblendet worden sind, um etwa eine Stunde nach unten von der tatsächlichen Zeit abweichen. Die Kamera blendet also 1:55 Uhr ein, wenn es tatsächlich 2:55 Uhr war. Im Übrigen zeigt das Video die Abläufe in der Bar und der Küche der S1straße 77 und dem Flur der S1straße 75, wie die Kammer sie festgestellt hat. Das Verlassen der S1straße durch die Zeugen N2 und L1 ergibt sich aus dem Videomaterial, das zu den jeweils festgestellten Zeiten den Zeugen N2 beim Verlassen der Bar der S1straße 77 und den Zeugen L1 im Flur der S1straße 75 bekleidet in Begleitung von „B5“ und „D9“ zeigen, in Verbindung mit den Aussagen der Zeugen, die angegeben haben, dann auch die S1straße insgesamt verlassen zu haben. Die Feststellungen zum Telefonat von „N23“ mit der S1straße 75 beruhen auf der Augenscheinseinnahme des Gesprächs. [191] Die Feststellung, dass der Zeuge L1 bei seinem Besuch in der der Küche kurz vor 9:00 Uhr erschöpft wirkt, stützt die Kammer auf das in Augenschien genommene Videomaterial. Dort ist erkennbar, dass der Zeuge leicht schwankt, sein Gesichtsausdruck wirkt müde und abgeschlagen, er atmet schwer und mit geöffnetem Mund und macht gegenüber den Anwesenden mehrfach eine Geste der Erschöpfung, indem er die Zunge so herausstreckt, was einer allgemein üblichen Geste der Erschöpfung entspricht. Auch die Reaktionen der Anwesenden, die ihm Wasser reichen und ihm Luft zufächeln, stützen diese Annahme. Die Aussage von „N23“ im unmittelbar vorangegangenen Telefonat, wonach der Freier von „B5“ und „D9“ total „game over“ sei und man ihm vielleicht mal einen Kaffee geben solle, stützt diesen Schluss gleichfalls. Die Feststellung der Kammer zur Voralkoholisierung beruht dabei auf den Feststellungen zu dem Vortrunk der beiden Zeugen in Verbindung mit der Begutachtung durch den Sachverständigen Prof. Dr. E2 in der Hauptverhandlung: Dabei ist der Sachverständige hinsichtlich der nicht genau feststellbaren Anzahl von Bieren, welche die Zeugen insgesamt getrunken haben, auf Vorgabe der Kammer von insgesamt drei Litern Bier für den gesamten Abend ausgegangen. Dies bewertet die Kammer angesichts der nicht präzisen Schilderungen der Zeugen, die erst einen halben Liter auf dem Balkon, dann vor dem Restaurant „zwei, drei Bier“ und danach „einige Biere“ getrunken haben, als realistische Annahme. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass die Zeugen übereinstimmend angegeben haben, zwischen dem Restaurantbesuch und dem C12 Hof in mehreren Lokalen eingekehrt zu sein. Der Zeuge L1, der sich selbst als durchaus trinkfest beschrieben hat, hat angegeben, man habe normal Bier getrunken, „sicherlich nicht wenig“. Er hat die Dauer des Besuchs in der Altstadt dabei grob auf den Zeitraum von etwa 20:30 Uhr bis etwa 0:30 Uhr eingegrenzt. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten überzeugend ausgeführt, dass der Zeuge L1 einen Alkoholisierungsgrad beim Eintreffen in der S1straße von knapp über 2 Promille erreicht hatte, wenn man einen Abbauwert von 0,1 Promille pro Stunde und einen angesichts der Statur des Zeugen realistisch erscheinenden Widmark-Faktor von 0,7 zugrunde legt. Die Kammer konnte dies durch eigene Berechnung nachvollziehen. Die Kammer konnte sich keine Überzeugung dahingehend bilden, dass der Zeuge L1 Opfer eine Straftat wurde. Belastbare Beweismittel für eine heimliche Vergabe von Substanzen fehlen. Dabei kommt es weder entscheidend auf die Frage an, ob die Aussagen der Zeugen L1 und N2 in ihren Einzelheiten zum Ablauf der Nacht glaubhaft sind, noch darauf, ob z.B. die Aussage der Zeugin H7, die nach ihrer Aussage als „D9“ an den Ereignissen beteiligt war, glaubhaft ist. Denn letztlich fehlen Beweismittel, die den Schluss auf eine Betäubung des Zeugen oder sonstige Taten zu seinen Lasten stützen könnten: Beweismittel wie Zeugenaussagen, geständige Einlassungen oder abgehörte Telefonate, die indiziell dafür sprechen könnten, dass etwas in ein Glas gegeben wurde, wie sie etwa im Fall des Zeugen F1 (Fallakte 39 ) vorlagen, fehlen. Es fehlt auch an einem forensischen Nachweis von Substanzen solcher Art, die einen indiziellen Wert für einen Rückschluss auf eine heimliche Vergabe haben könnten, wie er etwa im Fall des Geschädigten U1 vorlag (Fallakte 31). Die erhobenen Beweise sind zum Teil unergiebig, wie die Videoüberwachung (aa)) und die Unterschriften (dd)). Auch die Zeugen L1 und N2 haben insgesamt keine unmittelbaren Beobachtungen irgendeines Tatgeschehens geschildert, sondern lediglich von ihnen angestellte Rückschlüsse bekundet. Auch unter Zugrundelegung der tatsächlichen Schilderungen der Zeugen sind die von ihnen angestellten Rückschlüsse zur Überzeugung der Kammer nicht tragfähig (dazu bb) und cc)). aa) Videoüberwachung Aus den in Augenschein genommenen Videoüberwachungen ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Begehung einer Tat zum Nachteil des Zeugen L1. Nichts an den Aufnahmen deutet darauf hin, dass dem Zeugen etwas in ein Getränk getan worden wäre oder dass bei ihm zu einem der dokumentierten Zeitpunkte Defizite in der Steuerungsfähigkeit bestanden hätten. Auch der Sachverständige Prof. Dr. E2 hat den Aufnahmen keine verwertbaren Auffälligkeiten entnehmen können. Die Augenscheinseinnahme des Überwachungsvideos von der Bar zeigt zur Überzeugung der Kammer vielmehr im Gegenteil, dass gerade keine Verdachtsmomente dafür bestehen, dass dem Zeugen etwas in die Getränke gegeben worden wäre. Für das Erstgetränk geht die Kammer davon schon wegen des Zeitablaufs nicht aus. Denn es wäre dann mit der Verstoffwechselung der Substanz ein relevanter – auf den Bildern zu erkennender - Wirkungseintritt zu erwarten gewesen, der nach den überzeugenden Ausführungen des Prof. Dr. E2 ungefähr nach einer halben Stunde eingetreten wäre. Noch weit über diese Zeit hinaus wirken die beiden Zeugen bei ihrem mehr als zweistündigen Aufenthalt in der Bar jedoch unauffällig, so dass ein Rückschluss auf eine Betäubung in der Bar nach Auffassung der Kammer nicht in Betracht kommt. Sie unterhielten sich angeregt mit Prostituierten und Personal und machten ein Erinnerungsbild mit dem Zeugen X1. Dabei standen die Zeugen von Barhockern auf, setzten sich wieder und liefen umher, ohne dass Ausfallerscheinungen (Wanken, Stolpern etc.) erkennbar gewesen wäre. Auch leisteten die beiden Zeugen den Anbahnungsversuchen der Prostituierten, die insbesondere beim Zeugen N2 teils „heftig“ ausfielen, geraume Zeit keine Folge, was ebenfalls dagegen spricht, dass zu diesem Zeitpunkt eine substantielle Enthemmung oder Willensschwächung vorlag. Das Video zeigt dann auch die Ableistung der Unterschrift in der Bar durch L1 nach Rücksprache mit dem Zeugen N2. Aus dem in Augenschein genommenen Beleg und dem Abgleich mit der Uhrzeit der Aufnahme ergibt sich dabei zur Überzeugung der Kammer, dass es sich um die Buchung von „F5“ sowie von Champagner um 5:13 Uhr handelt. Auffälligkeiten sind dabei nicht erkennbar. Auch das Video vom Aufenthalt von L1 in der Küche gegen 9:00 Uhr zeigt zur Überzeugung der Kammer zwar einen erschöpften Zeugen L1, der jedoch gleichwohl in der Lage ist, mit den Personen zu reden, sein Telefon zu bedienen und die ihm zugedachten Aufmerksamkeiten entgegenzunehmen. Hinweise für Zweifel an der Steuerungsfähigkeit des Zeugen ergeben sich für die Kammer nicht. Den Schluss, dass der Zeuge auch in der Küche gegen 9:00 Uhr einen Beleg unterzeichnet, stützt die Kammer auf das Video, das zwar im Bildausschnitt nicht die Unterschriftenleistung an sich zeigt, aber die Aushändigung der Karten. Kurz nach der sich aus dem Beleg der Buchung ergebenden Zeit (etwa 9:02 Uhr) ist auf dem Video zu sehen, wie sich der Zeuge über die Theke beugt und etwas mit seinen Händen verrichtet, was der Bildausschnitt nicht zeigt. Aus der Körperhaltung und der Existenz des Beleges sowie den weiteren Ereignissen, wie der Übergabe der Karten, schließt die Kammer, dass er dort seine Unterschrift unter einen Beleg leistete. Letztlich zeigen auch die Aufnahme des Zeugen beim Verlassen des Bordells keine Auffälligkeiten, die irgendeinen Schluss auf einen besonderen Zustand zulassen würden. bb) L1 Die Aussage des Zeugen L1 lässt – auch nicht bei einer Gesamtschau mit weiteren Indizien – nicht den Schluss auf die heimliche Vergabe von KO-Mittel zu. Er hat u.a. bekundet, er könne sich nicht erklären, dass er derartige, für ihn „astronomische“ Summen in einem Bordellbetrieb ausgegeben habe. Ihm sei es nach dem Bordellbesuch sehr schlecht gegangen, er habe z.B. Herzrasen und starken Durst verspürt und erhebliche Erinnerungslücken gehabt. Dies können zwar Indizien für den heimlichen Einsatz von willensbeeinflussenden Substanzen sein. Jedoch vermögen die vom Zeugen geschilderten Vorgänge und Symptome – auch im Zusammenhang mit weiteren Indizien - den Schluss auf den heimlichen Einsatz von Substanzen nicht zu tragen. Der Zeuge hat selbst angegeben, er habe sich überreden lassen, mit einer Prostituierten auf ein Verrichtungszimmer zu gehen. Dies deckt sich nach der Überzeugung der Kammer mit den in Augenschein genommenen Videoszenen aus der Bar, die Flirten und Anbahnungsversuche von Prostituierten über einen langen Zeitraum zeigen. Weder nach den in Augenschein genommenen Videoaufzeichnungen noch nach der Aussage des Zeugen kann danach festgestellt werden, dass er willenlos oder gar betäubt im Wortsinne gewesen wäre. Dass er sich hat überreden lassen, impliziert vielmehr eine Willensbildung. Nach den in Augenschein genommenen Szenen aus der Bar ist anderes für die Kammer nicht feststellbar. Damit kommt eine Begehung einer Tat dadurch, dass der Zeuge durch die heimliche Vergabe von Substanzen enthemmt und dadurch in seiner Willensbildung beeinflusst war, nicht in Betracht. Dies festzustellen wäre allenfalls im Wege eines Rückschlusses möglich, wenn zur Überzeugung der Kammer alle anderen Erklärungen der Ereignisse mit für eine Verurteilung hinreichender Sicherheit auszuschließen wären. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es gibt nach den Aussagen von L1 und zwar Anzeichen für eine erhebliche Enthemmung und somit für eine Willensbeeinflussung. Nichts deutet jedoch darauf hin, dass diese Enthemmung auf der heimlichen Vergabe von Substanzen beruht. Vielmehr ist sie durch den - von den Zeugen selbst geschilderten - Alkoholkonsum und den - nach der Aussage von L1 - hinzugetretenen Kokainkonsum nachvollziehbar zu erklären: Anders als etwa in den Fällen der Geschädigten F1 (Fallakte 39) und C1 (Fallakte 4) waren die Zeugen L1 und N2 bereits erheblich alkoholisiert, als sie in der S1straße 77 ankamen. Auch die Zeugen L1 und N2 haben sich als erheblich alkoholisiert, aber noch handlungsfähig beschrieben. Die Überwachungsvideos aus der Bar zeigen nichts anderes. Dies kann bereits für sich eine substantielle Enthemmung und damit einhergehend eine Erklärung für ein im Nachhinein ungewöhnlich wirkendes Verhalten (hier: hohe Geldausgaben) begründen, wie auch der Sachverständige Prof. Dr. E2 anschaulich und überzeugend unter Heranziehung Beispielen aus seiner Praxis ausgeführt hat. So hat er beispielsweise einen Fall geschildert, indem es zu ungewöhnlichen sexuellen Exzessen mit zwei praktisch Fremden gekommen sei, die sich die Betroffene nicht erklären konnte, letztlich sei aber nur der Alkohol als Ursache geblieben. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Zeuge im Laufe der Nacht weiter Alkohol getrunken hat. Zwar hat der Zeuge L1 zudem Kokain aufgenommen. Die Wirkstoffmenge war dabei jedoch im Ergebnis so gering, dass sie letztlich irrelevant bleibt. Dass der Zeuge im Laufe der Nacht tatsächlich Kokain genommen hat, folgt zur Überzeugung der Kammer auch aus einer auf Kokain untersuchten Haarprobe des Zeugen, die positiv war. Nach dem Ergebnis der Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. T1 sind die Werte dabei jedoch eher niedrig, so das ein gelegentlicher, unter Umständen auch einmaliger Kokainkonsum wahrscheinlich ist. Der Zeuge hat geschildert, dass ihm auf einem Verrichtungszimmer von einer Prostituierten einmalig Kokain in den Mund gerieben worden sei. Für einen regelmäßigeren Konsum spricht – so der Sachverständige – wegen der niedrigen Werte nichts. Das vorgefundene Benzoylecognin spricht – so der Sachverständige weiter - für die gleichzeitige Aufnahme mit Alkohol. Der Zeuge hat zu dem beschrieben Ereignis ausgesagt, dass er dies – das Reiben von Kokain in den Mund durch einen Dritten – gebilligt habe. Auch im Übrigen bietet seine Aussage keine Anhaltspunkte dafür, dass dies gegen seinen Willen geschehen ist. Er hat sich auch auf ausdrückliche Nachfrage nicht erinnern können, ob dieses Vorgehen mit ihm abgesprochen war, es aber auch nicht ausgeschlossen. Im Übrigen konnte die Kammer auch unter Zugrundelegung der Aussage des Zeugen L1 keine Feststellungen dahingehend treffen, dass die von ihm beschriebene Kokainaufnahme erhebliche Auswirkungen (im Sinne eines KO-Mittels) hatte. Nach den Schilderungen des Zeugen ist die aufgebrachte Menge des Kokains nicht feststellbar. Der Sachverständige Prof. Dr. E2 hat für das Einreiben der Mundschleimhäute mit Kokain nach seiner forensischen Erfahrung die mögliche Maximalmenge mit 120 mg angegeben. Danach geht die Kammer selbst bei dieser (hypothetischen) Maximalmenge – welche die Kammer allerdings nicht feststellen konnte, es könnten auch nur Krümel im Bagatellbereich gewesen sein – von einer nur unerheblichen Wirkung aus. Der Sachverständige Prof. Dr. E2 hat nämlich überzeugend und anschaulich beschrieben, dass die Vergabe einer üblichen Linie Kokain, die sich auch in dem Bereich der hier maximal anzunehmenden Menge bewegt, im Falle der vom Zeugen beschriebenen oralen Vergabe der Wirkung einer „guten Tasse Kaffee“ entspreche, weil der aufputschende Effekt erst verzögert und nach und nach einsetze und nicht so abrupt, wie bei einem „Durch-die-Nase-Ziehen“, zudem falle die Resorption geringer aus. Nachdem nicht einmal feststellbar ist, dass auch nur diese Menge überhaupt erreicht wurde, kann die Kammer keine konkreten Auswirkungen feststellen. Aus der Aussage des Zeugen L1 zu den Folgeerscheinungen der Nacht – deren Glaubhaftigkeit einmal unterstellt – ergäbe sich zwar ein möglicher Rückschluss auf einen erheblich höheren Kokainkonsum. Insoweit kann die Kammer einen freiwilligen Konsum des Zeugen jedoch nicht ausschließen. Der Sachverständige hat insoweit ausgeführt, dass die Folgesymptome, die der Zeuge geschildert hat, wie Durst, Herzrasen und Kribbeln in den Gliedmaßen, typisch für den Konsum von sehr erheblichen Mengen von Kokain sind. Die Schilderung des Zeugen bewertet die Kammer dabei als glaubhaft. Denn der Zeuge hat eben typische Symptome von Kokainkonsum geschildert, wie – neben den zuvor wiedergegebenen Symptomen –, dass er sich körperlich müde, aber geistig fit gefühlt habe. Die Kammer hat zwar berücksichtigt, dass der Zeuge die Vorstellung, er sei wohlmöglich betäubt worden (anders als etwa F1 und C1) in Kenntnis und wohlmöglich auch aus Anlass der Berichterstattung über KO-Tropfen in der S1straße entwickelt hat. Jedoch geht die Kammer davon aus, dass es aus laienhafter Sicht eher fernliegend ist, bei der Erwähnung von KO-Tropfen an Kokain zu denken, das aufputschend wirkt. Hätte der Zeuge somit Symptome erfinden wollen, hätte es nahe gelegen, solche Symptome zu benennen, wie sie mit „KO-Tropfen“ im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs einhergehen. Dabei handelt es sich um Stoffe, wie z.B. GHB, wie der Sachverständige Prof. Dr. E2 ausgeführt hat, die andere Symptome zeigen. Eine solch erhebliche Menge, wie sie zur Herbeiführung derartiger Symptome erforderlich wäre, kann nach der Überzeugung der Kammer mittels des vom Zeugen geschilderten einmaligen Ereignisses, dem „auf das Zahnfleisch bzw. die Mundschleimhaut Schmieren“, nicht zugeführt worden sein, was sich aus dem bereits Dargestellten ergibt. Die Kammer konnte keine Feststellungen dazu treffen, wie eine etwaige Aufnahme erheblicher Kokainmengen – seine Aussage zu den Folgesymptomen als richtig unterstellt – erfolgt ist. Insbesondere lässt sich nicht ausschließen, dass er dies willentlich – ggf. durch den erheblichen Alkoholkonsum enthemmt - getan hat. Der Zeuge hat angesichts seiner bekundeten Erinnerung an das „In-Den-Mund-Reiben“ ausgesagt, dass er sich selbst im Nachhinein gewundert habe, warum er dies gebilligt habe. Einen Widerwillen oder eine innere Ablehnung im Moment des Geschehens hat er nicht bekundet. Er hat nicht ausschließen können, dass mit der Prostituierten darüber sogar eine Absprache getroffen worden war. Somit kann die Kammer lediglich davon ausgehen, dass der Zeuge damit letztlich einverstanden war. Angesichts dessen verbietet sich für die Kammer ein Rückschluss dahin, dass auszuschließen wäre, dass der Zeuge das weitere Kokain freiwillig eingenommen hat, selbst wenn die Einnahme von Kokain nicht den Gewohnheiten des Zeugen entspricht. Da die Kammer nicht feststellen kann, wann und wie das weitere Kokain genommen wurde, muss sie in Betracht ziehen, dass der Zeuge dies freiwillig und vor den Augen der Prostituierten getan hat, was nach den Feststellungen der Kammer jedenfalls kein unüblicher Vorgang in den Bordellbetrieben wäre. Seine Aussage zu dem „In-Den-Mund-Reiben“ ist damit letztlich bereits unergiebig für eine etwaige Strafbarkeit. Auf den Drogenschnelltest, den der Zeuge nach eigenen Angaben in der Folgewoche nach dem 23./24. Juni 2012 (zwischen Mittwoch und Sonntag) gemacht hat, kann die Kammer gleichfalls keinen Schluss auf eine KO-Mittelvergabe in der Tatnacht stützen. Der Sachverständige Prof. Dr. E2 hat hierzu ausgeführt, dass die allenfalls sehr schwach positive Linie auf dem Teststreifen für sich betrachtet bereits wenig belastbar erscheine. Es sei bereits am Mittwoch, erst recht aber am Sonntag extrem unwahrscheinlich, dass der Test wegen am Sonntag zuvor aufgenommenen Kokains noch immer positiv sein könne. Dies setze schon dann, wenn der Test am Mittwoch stattgefunden hätte, eine ganz erhebliche Menge voraus. So seien grundsätzlich sogar bei drei Gramm Kokain nach drei Tagen Werte unterhalb der Empfindlichkeit (des „Cutoffs“) des Tests zu erwarten und es dürfte eigentlich kein positives Ergebnis mehr vorliegen. Auch seien diese Schnelltests grundsätzlich mit erheblicher Vorsicht zu genießen. Die Kammer wertet das Ergebnis der Haarprobe - aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen - auch so, dass eine große Menge an Kokain in der Nacht eher nicht zum Einsatz gekommen sein dürfte, und dass zudem auch ein regelmäßiger Konsum des Zeugen im Beobachtungszeitraum auszuschließen ist. Danach kommen verschiedene Erklärungen für den Befund in Betracht, einerseits, dass er fehlerhaft ist, weil – wie hier – ausgesprochen schwach-positive Schnelltest-Ergebnisse nicht verlässlich sind. Andererseits kann es nach dem Ergebnis des Tests sein, dass der Zeuge L1 auch einen weiteren Konsum von Kokain verschwiegen hat, der nach dem Bordellbesuch und der Abgabe des Tests erfolgt ist. Schließlich ist nach der Überzeugung der Kammer der Rückschluss des Zeugen auf eine Betäubung auch nicht tragfähig: Der nach seinen Angaben mit dem Rotlichtmilieu vertraute Zeuge entschloss sich bewusst, ein Bordell aufzusuchen. Er hat dann über einen langen Zeitraum einen hohen Geldbetrag ausgegeben. Es handelt dabei um das Ergebnis einer Reihe von Entscheidungen, die nacheinander erfolgten und die jede für sich betrachtet und mit Rücksicht auf die Enthemmung durch die fortschreitende Alkoholisierung weit geringere Anforderungen an die Überwindung des Zeugen stellen, als die Leistung eines solchen Betrages durch einen Zahlvorgang. Zunächst entschloss er sich „lediglich“, gemeinsam mit seinem Freund, dem Zeugen N2, in der Bar eine, dann eine zweite und schließlich eine dritte Flasche Champagner zu bestellen. Dies stellt ein nach der Überzeugung der Kammer für jemanden, der nach seiner eigenen, insoweit glaubhaften Aussage durchaus gezielt das Rotlichtmilieu aufgesucht hat, kein sonderlich atypisches Verhalten dar. Dass dabei auch rückwirkend überzogen wirkende Preise in Kauf genommen werden, mag für eine Enthemmung sprechen, die jedoch ohne weiteres auf den erheblichen Alkoholkonsum zurückzuführen ist. Der Zeuge selbst hat bekundet, dass ihm die Getränkepreise im Nachhinein zwar rückblickend wie Wucher vorgekommen seien, jedoch habe er die Preise vor der Bestellung gekannt, was sich auch aus der Videoaufzeichnung ergibt. Auch sei klar gewesen, dass der servierte Champagner bezahlt werden müsse. Weitere Details konnte der Zeuge hierzu nicht mehr benennen. Anschließend hat er sich, nach dem Konsum weiteren Alkohols ausweislich des ersten Beleges in Zusammenschau mit den Videoaufnahmen, zunächst „lediglich“ entschieden – nach eigenen Angaben hat er sich mehr oder weniger überreden lassen ‑, mit zwei Frauen für eine halbe Stunde auf ein Zimmer zu gehen und hierfür einige hundert Euro, aber noch immer nicht tausende Euro auszugeben. Für die weitere Zeit kann die Kammer auch infolge der Erinnerungslücken des Zeugen, die durch die erhebliche Alkoholisierung ohne weiteres erklärlich sind, keine Feststellungen zum Ablauf der Ereignisse mehr treffen können. Dabei hat der der Zeuge jedenfalls Kokain zu sich genommen, was eine weitere Enthemmung erklärt. Ob der Zeuge auf dem Zimmer dabei teilweise auch geschlafen hat, kann die Kammer anhand seiner Aussage nicht feststellen. Er hat dies selbst nicht sagen können. cc) N2 Auch die Aussage des Zeugen N2 ist ungeeignet, einen Schluss für die Vergabe von KO-Mitteln zu stützen. Auch N2 hat lediglich Rückschlüsse bekundet, aber keine unmittelbaren Beobachtungen, die auf eine strafbare Handlung hindeuten würden. Er hat ebenfalls geschildert, dass beide Zeugen erheblich betrunken gewesen seien. Auch er hat erhebliche Erinnerungslücken geschildert. Ihm ist es dabei bei seiner Aussage vor der Kammer schwer gefallen bzw. unmöglich gewesen, aus der Erinnerung belastbare Angaben zu Details, wie etwa den zeitlichen Abläufen der Nacht, zu machen, die er in der Bar, auf dem Zimmer oder mit Warten verbracht hat. Dabei hat der Zeuge bekundet, er könne sich seine eigenen Symptome rückblickend auch durch den bloßen, erheblichen Alkoholkonsum erklären, erst recht, wenn ihm vorgehalten würde, dass man letztlich mehr als vierzehn Stunden unterwegs gewesen sei. Er hat auch bekundet, dass er erheblich mehr Alkohol und verschiedene Alkoholsorten durcheinander getrunken habe, als üblich. Seine Rückschlüsse, die er vor allem noch bei der polizeilichen Aussage gemacht hat, wonach das Geschehene durch bloßen Alkoholkonsum nicht zu erklären sei, hat er in der Verhandlung erheblich relativiert bzw. gänzlich widerrufen. dd) Unterschriften Die Unterschriften des Zeugen L1 auf den Kreditkartenbelegen sind nach der Begutachtung des Sachverständigen Prof. Dr. E2 letztlich ungeeignet, einen Schluss - in welcher Richtung auch immer - zu stützen. Die Unterschriften seien zwar recht groß und dynamisch geraten, aber die Schwünge insgesamt gelungen und nicht nennenswert aus der Form gelaufen. Auch die charakteristische Wellenform sei über die vielen Beispiele hinweg gelungen, so dass im Ergebnis keine ausdeutbaren Auffälligkeiten festzustellen seien. ee) Weitere Aussagen Auch die Aussage der Zeugin H7 hat keine Anhaltspunkte für die Begehung einer Tat zum Nachteil des Zeugen L1 ergeben. Auf die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin, die, soweit sie ergiebig ausgesagt hat, entlastend ausgesagt hat, kommt es nicht an. Auch die Aussagen der Zeugin L1, der Schwester des L1, und des Zeugen C22, der der ehemalige Lebensgefährte der Zeugin L1 ist, führen nicht zu einer anderen Bewertung. Beide haben – soweit es nicht den bereits erörterten Drogenschnelltest betraf - lediglich Bekundungen zu dem Zustand des Zeugen L1 bei seinem Besuch in Dachau drei Tage nach dem Bordellbesuch gemacht und in Teilen vom Hörensagen (aufgrund L1s Erzählungen) über Rückschlüsse berichtet. Auch wenn die Zeugen L1 dabei als in ungewöhnlich schlechter Verfassung beschrieben haben, kann die Kammer hierauf nichts stützen: Denn der Zeuge ist am Sonntag nach dem Bordellbesuch noch mit dem Auto von E1 nach Hause (G) gefahren und am Montag (25. Juni 2012) ambulant operiert worden, was jeweils erheblich dagegen spricht, dass er in (gesundheitlich) schlechter Verfassung war. Dass Folgen einer solchen Nacht durchaus auch erhebliche, beispielsweise grippeähnliche Symptome haben können, ohne dass dies den Schluss auf die heimliche Vergabe von Substanzen trägt, hat der Sachverständige Prof. Dr. E2 nachvollziehbar beschrieben. m) Fallakte 134 (C4), Nachtragsanklage vom 4. Oktober 2016 (50 Js ###/13) Die Staatsanwaltschaft hat die Fallakte 134 im Wege der Nachtragsanklage vom 4. Oktober 2016 (50 Js ###/13), die sich gegen H1 richtet, eingebracht. Mit Ausnahme der Taten 15 bis 18 hat die Kammer die weiteren Taten aus der Nachtragsanklage eingestellt. aa) Einlassung des Angeklagten H1 Der Angeklagte hat sich zu den Taten 15 bis 18 zunächst am 11. Oktober 2016 umfangreich wie folgt eingelassen: Er habe den Geschädigten C4 im Sommer 2011 in einer Bar auf der L10-allee kennen und diesen dann als Kunden in die S1straße vermittelt. Der Geschädigte habe ihm auch einen Job angeboten, weil er seinerzeit Aufträge aus der Türkei gehabt habe und er türkisch spreche. Der Geschädigte, der zuvor Gast im VIP-Club – einem anderen Bordell in E1 – gewesen sei, sei dann regelmäßiger Gast in der S1straße gewesen. Er sei nicht immer mit Ankündigung ins Haus gekommen und habe teilweise die Kreditkarte auch nicht dabei gehabt, zudem habe er auch den Außer-Haus-Service bevorzugt. Dabei sei er auch im J8 oder im Hotel D14 abgestiegen. Da es sich um einen Stammgast gehandelt habe, habe er aber auch teilweise Tage im Nachhinein zahlen dürfen. Er habe immer mit Wissen und Einverständnis des Geschädigten gebucht. Dieser habe die Kartendaten telefonisch durchgegeben, wenn er - H1 - ihm gesagt habe, dass noch was offen sei. Mit denen habe er dann gebucht. Letztlich habe er das Vertrauen des Geschädigten genossen und am 16. (Fall 17) und 20. März 2012 (Fall 18) dahingehend ausgenutzt, dass er wahrheitswidrig dem Geschädigten offene Verbindlichkeiten vorgetäuscht habe. Dies habe der auch geglaubt. Andere Personen hätten davon keine Kenntnis gehabt. Er habe dann Q4 als „E4“ auf die entsprechenden Belege geschrieben, weil sie nicht da gewesen sei; die sei einmal in Köln und einmal und Bremen gewesen. Das Vertrauen habe sich im Laufe der Zeit aufgebaut, der Geschädigte habe auch immer genau gewusst, was er ausgegeben habe. Auch mit den manuellen Buchungen habe es sich so ergeben, weil beim ersten Mal die Karte einfach zerkratzt gewesen sei, und dann habe man das eben manuell machen müssen. Anschließend habe der Geschädigte selbst angeregt, so zu verfahren. Die Taten vom 8. und 15. März 2017 hat der Angeklagte bestritten und sich dahingehend eingelassen, dass insoweit alles in Ordnung gewesen sei und diese Leistungen im Rahmen der allgemeinen Geschäftsbeziehungen auch erbracht worden seien. Am 17. November 2016 hat der Angeklagte sich nach der ersten Vernehmung des Geschädigten C4 weiter dahingehend eingelassen, der Geschädigte habe die Frauen meist telefonisch gebucht oder aus der S1straße mitgenommen. Angerufen habe er entweder in der S1straße 75 oder bei den Frauen direkt. Der Geschädigte sei regelmäßig verwirrt und ohne Karte erschienen. Er selbst - H1 - habe zwei Mal Frauen zum Geschädigten in das Hotel D14 und ein- oder zweimal in das Hotel J8 gebracht. Die Nummer bzw. die Kartendaten habe ihm der Geschädigte mehrfach persönlich durchgegeben, telefonisch oder persönlich. Dies sei jedenfalls bei zeitlich größerem Abstand immer notwendig gewesen und auch geschehen. Es sei immer wieder vorgekommen, dass der Geschädigte die Dienste auch erst Tage im Nachhinein bezahlt habe. Dies sei auch in den Fällen 15 und 16 der Anklage zum Fall C4 so gewesen. Aus diesem Grunde habe er die Zettel mit „Stammgast außer Haus“ oder ähnlichen Beschriftungen persönlich angefertigt, um den weiteren Beteiligten der Q1 GmbH zu signalisieren, dass das auch ohne Unterschrift klargehe, weil nicht reklamiert werde. Der Geschädigte sei einer der Leute gewesen, die 2011 praktisch in der S1straße 75 „gewohnt“ hätten, der sei sehr viel da gewesen, manchmal praktisch täglich und hätte immer auch Redebedarf gehabt. Der Geschädigte habe auch einfach zwanglos mit ihm und mit den Prostituierten in der Küche gesessen, sich unterhalten und Filme geschaut, z.B. Horrorfilme. Warum der Geschädigte angegeben habe, dass er den H1 nur nachts gesehen habe, könne er sich nicht erklären. Getrunken habe der Geschädigte dabei meist Espresso. Dass der Geschädigte in der S1straße 75 infolge einer Übernahme gelandet sei, sei hingegen eher selten der Fall gewesen. 2012 sei der C4 dann monatelang nicht mehr da gewesen, das sei aber keine Erinnerung, das habe er aus der Akte. Er sei auch so zehn bis fünfzehnmal bei dem Geschädigten zu Hause gewesen, auch wegen eines Jobangebots, er habe die Mitarbeiter und die Familie kennengelernt. bb) Beweiswürdigung Die Feststellungen zu den beiden Taten vom 16. und vom 20. März 2012 beruhen auf der insoweit geständigen Einlassung des Angeklagten. Die geständige Einlassung ist insoweit glaubhaft, weil sie durch die Ergebnisse der Beweisaufnahme umfangreich bestätigt worden ist. Im Übrigen haben die Ergebnisse der Beweisaufnahme die Einlassung des Angeklagten widerlegt, soweit er die beiden weiteren Taten vom 8. und 15. März 2012 bestritten hat. Die Feststellungen zu den Besuchen des Geschädigten C4 in den Bordellbetrieben beruhen auf den sichergestellten Kreditkartenbelegen. Danach war der Geschädigte, wie festgestellt, regelmäßiger Gast in den Bordellbetrieben, vor allem in der S1straße 77, aber auch in der S1straße 73. Er ist teilweise mehrfach im Monat dort gewesen. Die Belege tragen die entsprechende Aufschrift Q1 GmbH und dann jeweils „S1str. 77“ oder „S1str. 73“. Die Händlerbelege aus der S1straße 77 und der 73 sind unterschrieben. Die Feststellungen zu den Zetteln, die „Stammgast außer Haus“ oder inhaltlich gleiches ausweisen, beruhen auf den Zetteln selbst sowie der geständigen und insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten H1, der angegeben hat, sie selbst geschrieben zu haben. Er hat auch den Zweck der Zettel wie festgestellt beschrieben. Die Feststellungen zu dem Außer-Haus-Besuch am 6. März 2012 beruhen auf den in Augenschein genommenen Telefonaten, aus denen sich der Außer-Haus-Besuch ebenfalls ergibt: So telefoniert der Geschädigte noch kurz vor Mitternacht am 5. März mit „N23“ von der S1straße 77 und bestellt „M12“ zu sich in die Wohnung am N26 . [192] Er legt dabei Wert darauf, dass seine Adresse gegenüber der Q1 GmbH im Übrigen geheim bleiben soll. Aus weiteren Telefonaten vom 6. März zwischen „M12“ und der S1straße, teilweise unter Beteiligung des Geschädigten, ergibt sich, dass „M12“ kurz nach 0:00 Uhr angekommen ist [193] , die Buchung der vereinbarten 1.000 € wird mittels einer telefonischen Autorisierung beim Autorisierungsdienst von Concardis durchgeführt, wie sich aus entsprechenden Telefonaten ergibt. [194] Die Genehmigungsnummer ##### wird dann, nachdem sich „N23“ die Telefonnummer von „M12“ besorgt hat, [195] an „M12“ übermittelt, damit diese sie auf den Ritsch-Ratsch-Beleg eintragen kann [196] , den die Kammer ebenfalls eingeführt hat und der die Genehmigungsnummer trägt. Anschließend kommt es zu einer Verlängerung, die nach demselben Muster abläuft, wie sich ebenfalls aus in Augenschein genommenen Gesprächen ergibt. [197] Schließlich wendet sich „M12“ wegen einer letzten Verlängerung um eine Stunde an die S1straße und erreicht dort zunächst die Zeugin N3, die an „N23“ weitergibt. [198] Anschließend soll „T17“ „M12“ um 6:00 Uhr abholen. [199] Den Schluss auf den Außer-Haus-Besuch vom 19. April 2012 stützt die Kammer auf die in Augenschein genommenen Telefonate der Prostituierten mit der S1straße 73 vom betreffenden Abend, [200] die die Kammer in Augenschein genommen hat. Aus diesen ergeben sich die Tatsachen, wie festgestellt. Nach den Gesprächen kommt die Prostituierte um ca. 1:00 Uhr bei C4 an und meldet sich vom „Zimmer“ aus in der S1straße 73. [201] Ausweislich der in Augenschein genommenen Gespräche endet der Besuch nach 6:00 Uhr. Dabei wird dem Geschädigten ausweislich der Gespräche die Möglichkeit eingeräumt, per Nachkasse zu zahlen. Der Geschädigte C4 hat hierzu bekundet, er meine, dass er regelmäßig per Nachkasse gezahlt habe. In diesem Zusammenhang kommt es zu „Ritsch-Ratsch“ Buchungen von der Kreditkarte des Geschädigten, was die Kammer aus den in Augenschein genommenen Gesprächen mit dem Autorisierungsservice von Concardis schließt, bei denen telefonisch Genehmigungsnummern eingeholt wurden. Die Feststellungen der Kammer zu dem Besuch in der S1straße 77 und 75 vom 29. Juli bis zum 2. August 2011 inklusive des Außer-Haus Besuchs vom 31. Juli 2011 stützt die Kammer ebenfalls auf die im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Belege, die entsprechend beschriftet sind. Dabei sind die Belege auch unterschrieben, weshalb die die Kammer davon ausgeht, dass sie grundsätzlich authentisch sind. Den Schluss, dass der Geschädigte entgegen der Einlassung des Angeklagten weder hinsichtlich der Buchung am 8. März 2012 noch am 15. März 2012 Leistungen bestellt oder empfangen hat, sondern dass der Angeklagte die Zahlungen vielmehr ohne Rechtsgrund und ohne Billigung des Geschädigten durch die manuelle Eingabe der Kreditkartendaten veranlasst hat, stützt die Kammer auf die Gesamtwürdigung der Einlassung des Angeklagten, die Aussage des Geschädigten, die weiteren Zeugenaussagen von Hotelmitarbeitern und Prostituierten sowie auf objektive Beweismittel wie Belege und Telefonate. Der Geschädigte C4 hat im Widerspruch zur Einlassung des Angeklagten H1 bekundet, praktisch kaum jemals in der S1straße 75 zu Gast gewesen zu sein. Ebenso wenig habe er Prostituierte in das Hotel D14 bestellt oder – mit einer Ausnahme – im Hotel J8 in Empfang genommen. Die Kammer schenkt der Aussage des Geschädigten Glauben. Er hat glaubhaft ausgesagt, seine Aussage weist mehrere Realkennzeichen auf, während Warnanzeichen fehlen. Der Geschädigte hat unumwunden angegeben, praktisch extrem häufig in den Bordellen gewesen zu sein und dies mit einer für ihn damals schwierigen Zeit und persönlicher Krise plausibel begründet. Die Aussage des Geschädigten ist insgesamt als glaubhaft anzusehen. Sie steht im Einklang mit der Beleglage, die ihn als regelmäßigen Gast in den Etablissements der S1straße 73 und 77 ausweist. Er hat dabei zwar deutlich zu erkennen gegeben, dass er nicht stolz sei, sich ungern an diese Zeit zurückerinnere und bereits damals das wahre Ausmaß seiner Bordellbesuche nicht habe wahrhaben wollen und dies letztlich ausgeblendet habe. Das passt auch widerspruchsfrei dazu, dass der Angeklagte H1 dies – soweit auch seiner Einlassung entsprechend – in den zwei eingeräumten Fällen ausgenutzt hat. Dabei hat der Geschädigte auch Randgeschehen und Details geschildert, die für eigenes Erleben sprechen. So habe ihn letztlich erst sein Buchhalter beiseite genommen und ihm in aller Deutlichkeit vorgerechnet, in welchen Größenordnungen er sich finanziell bewegt habe. Dass er einmal eine Prostituierte mit ins J8 genommen habe, und zwar nach seinen Angaben im Sommer, ergibt sich dabei auch aus einem Telefonat mit H1, in dem er dies so mitteilt. [202] Die Aussage des Geschädigten fügt sich dabei, anders als die Einlassung des Angeklagten, widerspruchsfrei und plausibel in die umfangreichen objektiven Beweismittel ein: (1) Belege Soweit der Geschädigte zu sogenannten Außer-Haus-Besuchen bekundet hat, seiner Erinnerung nach sei es dazu nur vergleichsweise selten gekommen; er erinnere sich an zwei solcher Besuche, einmal bei ihm zu Hause am N26 5 und einmal in einem Hotel. Er könne jedenfalls ausschließen, dass es – wie von H1 behauptet – zu 20 Außer-Haus-Besuchen gekommen sei und er dabei nicht unterschriebene Buchungen autorisiert habe. Dies stimmt mit der objektiven Beweislage weitgehend überein und ist zur Überzeugung der Kammer glaubhaft. Dabei es spielt keine entscheidende Rolle, ob sich der Geschädigte vielleicht an einen oder zwei Außer-Haus-Besuche nicht mehr erinnert, was er selbst nicht ausschließen konnte. Denn größenordnungsmäßig liegt dies immer noch weit jenseits dessen, was der Angeklagte geschildert hat. Zudem handelt es sich nach der Schilderung des Angeklagten H1 um ein routinemäßiges Procedere, das insgesamt, hinsichtlich aller Einzelumstände, von dem, was der Geschädigte geschildert hat, so weitgehend abweicht, dass die Kammer davon ausgeht, dass der Geschädigte dies nicht vergessen hat. Die Kammer sieht aber ebenfalls keinerlei Anzeichen dafür, dass der Geschädigte C4 bewusst lügt. Dabei ist die Beleglage auch sonst mit den Angaben des Geschädigten, er sei kaum jemals in der S1straße 75 gewesen, ohne weiteres zu vereinbaren. Sie zeigt keinesfalls das Gegenteil: Zunächst hat sich die Kammer davon überzeugt, dass der überwiegende Teil der Belege, die ausweislich der Überschrift aus der S1straße 75 stammen, nicht unterschrieben sind und damit nicht geeignet sind, eine Anwesenheit des Geschädigten in der S1straße 75 - entgegen seinen Angaben - zu belegen. Dies betrifft im Jahr 2011 die Belege vom 13. und 18. August, 29. und 30. September, 12., 14., 23. und 25., November, 8., 11., 14. (ein Beleg von zweien, der andere ist unterschrieben) und 18. (ebenfalls ein Beleg von zweien, der andere ist unterschrieben) Dezember 2011. Im Jahr 2012 sind sämtliche vier Belege vom 8., 15. und 16. März nicht unterschrieben. In all diesen Fällen - mit einer Ausnahme - sind die Belege ausweislich des eingenommenen Augenscheins mit handschriftlichen Zetteln versehen, die der Angeklagte H1 nach seiner insoweit glaubhaften Aussage jeweils angefertigt bzw. geschrieben hat. Sie sollten erklären, dass es sich um Außer-Haus-Besuche eines Stammgastes handelte, bei dem keine Unterschrift erforderlich ist. Dies sollte den Mitarbeitern im Haus signalisieren, dass mit einer etwaigen Stornierung (aufgrund fehlender Unterschriften) nicht zu rechnen ist. Lediglich für den 13. August 2011 findet sich kein Hinweis auf einen Außer-Haus-Besuch, dort heißt es auf dem beigefügten Zettel nur „Stammgast U. C4 geht ohne Unterschrift klar“. Zwar hat der Geschädigte auch einige Belege mit der Aufschrift „S1str. 75“ unterschrieben, und zwar am 30. Juli, 2. August, 14. August, 14. Dezember und 18. Dezember 2011. Ein weiterer, unterschriebener Beleg vom 31. Juli 2011 bezieht sich ausweislich seiner Beschriftung auf einen Außer-Haus-Besuch. Insoweit bestehen jedoch Besonderheiten, die dazu führen, dass die Kammer die Belege nicht als Beleg dafür würdigt, dass der Geschädigte insoweit falsch ausgesagt hat, als er bekundet hat, er sei kaum jemals in der S1straße 75 gewesen und sei sich ziemlich sicher, dort keine Leistungen in Anspruch genommen zu haben. Bei den Belegen vom 30. Juli 2011 ist die Kammer davon überzeugt, dass es sich um eine sogenannte Übernahme handelte. Denn der erste Beleg stammt von ca. 8:00 Uhr morgens – der Zeit, in der regelmäßig die Übernahmen. Weiter zeigen zwei Belege aus der S1straße 77 vom 30. Juli 2011 aus der Zeit vor 8:00 Uhr, dass der Geschädigte sich nachts in der S1straße 77 aufgehalten hat. Auch am 2. August 2011 hielt sich der Geschädigte zunächst gegen 5:30 Uhr in der S1straße 73 auf, wie ein Beleg des dortigen Terminals zeigt. Dort bezahlte er für eine Prostituierte für eine Stunde und für eine weitere Prostituierte für sechs Stunden. Die Kammer ist überzeugt, dass der Geschädigte an dem Tag ebenfalls in den Bordellen geblieben ist und dann um 15:00 Uhr nach einer Übernahme in der S1straße 75 den Beleg unterschrieben hat. Letztlich deutet nach der Beweiswürdigung der Kammer lediglich der Beleg vom 14. August 2011 indiziell auf einen Besuch der S1straße 75 hin, wobei auch insoweit nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Geschädigte sich zuvor in anderen Häusern aufgehalten hat, zumal der Beleg keinen Eintritt ausweist. Ein solches einmaliges Ereignis ist mit den Angaben des Geschädigten, er sei kaum jemals in der S1straße 75 gewesen und habe dort ziemlich sicher keine Leistungen in Anspruch genommen, könne das aber auch nicht vollkommen für Einzelfälle ausschließen, vereinbar, ohne die Glaubhaftigkeit seiner Aussage zu erschüttern. Denn die Kammer ist überzeugt, dass der Geschädigte bei seiner Aussage Fälle der Übernahme, in denen er also die S1straße (73 oder 77) letztlich in der Nacht aufgesucht hat, nicht meinte, als er vom Haus im Tagesbetrieb, das er kaum je betreten habe, sprach. Dabei hat er nämlich ersichtlich auf den Zeitpunkt und den Ort seines Eintreffens abgestellt, zumal ein Wechsel des Zimmers mit einer Übernahme nicht notwendig verbunden war. Die Belege sind demgegenüber ungeeignet, die Angaben des Angeklagten zu stützen, der Geschädigte C4 sei praktisch Stammgast bei ihm in der S1straße 75 gewesen. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass der Angeklagte sich nicht der Mühewaltung unterzogen hätte, ständig die Daten der Kreditkarte manuell einzugeben, wenn der Geschädigte sich tatsächlich immer wieder im Hause aufgehalten hätte und somit einer (körperlichen) Benutzung der Karte (vor Ort) praktisch nichts im Wege gestanden hätte. Soweit der Angeklagte H1 angegeben hat, der Geschädigte hätte seine Karte tagsüber oftmals vergessen, und es sei auch oft vorgekommen, dass man erst Tage später gebucht habe, überzeugt die Kammer dies ebenfalls nicht. Denn in den anderen Betrieben der S1straße bestanden diese Probleme offenbar nicht, dort hatte der Geschädigte C4 im selben Zeitraum seine Karte ausweislich der - zudem auch stets unterzeichneten - Belege offenbar nie vergessen. Und obwohl der Zeuge auch dort im fraglichen Zeitraum ganz offensichtlich Stammkunde war, gab es dort auch keine Praxis, dass die vom Geschädigten in Anspruch genommenen Leistungen erst später gebucht wurden. Wozu dies dann in Abwesenheit notwendig sein soll, leuchtet angesichts der regelmäßigen und häufigen Besuche nicht ein. (2) Zeugenaussagen Auch die Aussagen die weiteren Zeuginnen stützen die Angaben des Geschädigten und widersprechen denen des Angeklagten: So hat der Angeklagte angegeben, bei „Q7“, die auf verschiedenen - nicht unterschriebenen - Belegen des C4, namentlich vom 13. und 18. August 2011, vom 14. November 2011 und schließlich vom 8. März 2011 auftaucht, handele es sich um die Zeugin Q7. Sie sei im Übrigen auch beim gemeinsamen Schauen von „Horrorvideos“ (oder sonstigen Videos) in der S1straße 75 zugegen gewesen. Dies hat die Zeugin Q7 insgesamt nicht gestützt: Sie hat zum einen bekundet, dass sie als „W9“ in der S1straße 75 tätig gewesen sei. Dass sie auch als „Q7“ gearbeitet habe, hat sie bestritten. Allerdings bestätigen objektive Beweismittel die Einlassung des H1 insoweit: Danach hat der Angeklagte sie als „Q7“ geführt, weil es noch eine weitere „W9“ aus einem anderen Haus gab, was im Übrigen sowohl der Angeklagte als auch die Zeugin Q7 angegeben haben. Dass die Einlassung des Angeklagten tatsächlich richtig ist, schließt die Kammer dabei auch aus einem Telefonat des H1 mit N1 vom 8. April 2012, in dem ausdrücklich von der „polnischen W9“, die „als Q7 geschrieben“ wird, die Rede ist. [203] Das Gleiche wird in einem Telefonat mit T1e erörtert. [204] Die andere „W9“ ist dabei nach den Telefonaten und den übereistimmenden Angaben von H1 und der Zeugin Q7 Tschechin gewesen. Die Zeugin, die somit tatsächlich eigentlich als „W9“ tätig war, muss im Übrigen auch nicht mitbekommen haben, dass sie aus administrativen Gründen anders geführt wurde, weil in den Telefonaten anklingt, dass sie nur so „geschrieben“, aber wohl nicht so genannt wurde. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Zeugin Q7 keine Leistungen gegenüber dem Geschädigten C4 erbracht hat. Sie hat sich an den Namen oder die Beschreibung des Geschädigten überhaupt nicht erinnern können, obwohl sie mit diesem nach den Belegen zweimal je acht Stunden und einmal sechs Stunden allein außer Haus gewesen sein soll. Ferner soll sie nach den Belegen einmal gemeinsam mit „E4“, nach der insoweit glaubhaften Einlassung H1s handelt es sich um Q4, für vier Stunden Leistungen außer Haus erbracht haben. Dass sie überhaupt mit Q4 auf dem Zimmer (oder außer Haus) war, wusste die Zeugin ebenfalls nicht zu bestätigen, hielt es aber für unwahrscheinlich, da man sich nicht habe leiden können. Sie hat auch bekundet, dass teilweise in der Küche der S1straße 75 Filme – auch Horrofilme - geschaut worden seien, allerdings seien Gäste nicht dabei gewesen. Mit dem Namen und einem Bild des Geschädigten C4 hat sie auch nichts anfangen können. Im Hotel D14 sei sie nie gewesen, im Hotel J8 einmal, allerdings ohne Freier nur zum Frühstücken. Die Zeugin L13, geborene E7, die ebenfalls auch tagsüber gearbeitet hatte, hat C4 auf entsprechende Nachfrage ebenfalls nicht erkannt. Die Kammer hat auch die Zeugin E15 vom Hotel D14 in E1 vernommen, um die Einlassung des Angeklagten, er persönlich habe dort mehrfach Prostituierte für Außer-Haus-Besuche des Geschädigten vorbeigebracht, zu überprüfen. Die Zeugin hat glaubhaft bekundet, dass sie auch unter Zuhilfenahme der alten Buchungsunterlagen keinen Besuch eines C4 oder eine Buchung über die B10 GmbH, die Firma des Geschädigten, habe feststellen können. Sie hat auch die Meldescheine, die ausgefüllt und zehn Jahre aufbewahrt werden müssen, entsprechend kontrolliert. Weiter hat sie bekundet, dass bei deutschen Gästen zwar kein Ausweis kontrolliert werde, aber die Kreditkarte zur Sicherheit verlangt werde. Bei Barzahlern ohne Anmeldung wiederum würde dann doch der Ausweis bei der Anmeldung verlangt. Nach alledem schließt die Kammer aus, dass der Geschädigte - wie vom Angeklagten beschrieben - mehrfach Prostituierte im Hotel D14 in Empfang genommen hat. Dies in gleich mehreren Fällen zu verheimlichen stellt eine bloß theoretische Möglichkeit dar, die einen ganz erheblichen Aufwand zur Umgehung der Vorgaben des Hotels bedeutet hätte, so etwa die Bestechung eines Portiers. Das Betreiben eines solchen Aufwandes durch jemanden wie den Geschädigten, der praktisch wöchentlich ganz offen ein Bordell aufsucht und dort mit Kreditkarte zahlt, erscheint fernliegend. Die Zeugin S9 vom Hotel J8 hat berichtet, dass der Geschädigte dort nach den vorhandenen Unterlagen im fraglichen Zeitraum einmal zu Gast gewesen sei. Dabei hat sie auch bekundet, dass der Meldeschein dieses Besuchs – als einziger – abhanden gekommen sei, was bereits beim Auschecken aufgefallen sei. C4 habe im Übrigen mit der Kreditkarte gezahlt, was auch dagegen spricht, dass er diesen Aufenthalt verheimlichen wollte. Auch dies spricht somit durchgreifend gegen die Darstellung des Angeklagten, mehrfach Prostituierte in die beiden Hotels gebracht zu haben. Dass er einmal den Besuch einer Prostituierten in einem Hotel empfangen hat, hat der Geschädigte auch selbst bekundet. (3) TKÜ Weiter stützt die Kammer ihren Schluss, dass die Einlassung des Angeklagten falsch ist, während die Aussage des Geschädigten glaubhaft ist, auch auf die überwachten und in Augenschein genommenen Telefonate. So telefonieren H1 und C4 am 4. und 12. April 2012 aus Anlass eines Besuchs von C4 Ende März miteinander [205] , in dem sich C4 beschwert. Die Kammer schließt aus dem Gesprächsinhalt, dass C4 den Besuch vom 28. und 29. März 2012 meint, der auch in einem Telefonat zwischen dem Zeugen U6 und H1 zur Sprache kommt. [206] Aus dem Telefonat ergibt sich, dass H1 ausnahmsweise in der Nachtschicht gearbeitet und für „E16“ vier mal 1.000 € gemacht hat. Dies wiederum steht im Kontext mit SMS-Nachrichten zwischen H1 und „E16“, in denen die von H1 in den Nachrichten auch so genannte Prostituierte sich am 26. März 2012 beklagt, weil H1 sie nicht zu einem bestimmten Freier dazu geholt habe. Am 29. März 2012 bedankt sich „E16“ dann bei Gökloglu und entschuldigt sich, ebenfalls per SMS. Aus dieser Nacht existieren zwei Belege des C4, ausweislich derer H1 – wie sich aus dem Telefonat mit U6 ergibt - um etwa 1:00 Uhr und 3:15 Uhr jeweils 1.000 € pro Stunde abgebucht hat. Aus den Gesprächen zwischen H1 und C4 schließt die Kammer einerseits, dass C4 offenbar unklar ist, dass H1 im Rahmen der nicht unterschriebenen Belege regelmäßig 500 € pro Stunde abgebucht hat, namentlich ab dem 18. August 2011 auf allen nicht unterschriebene Belegen: Denn bei dem ersten Telefonat fragt er H1, was da gebucht worden sei, er habe das nicht mitbekommen. Auf die nicht ganz richtigen Antwort von H1 zur Summe (etwa 4.000) wendet C4 ein, das sei zu viel, er sei vier Stunden mit der Frau auf dem Zimmer gewesen, er zahle nur 300, maximal 400 pro Stunde. In der Tat zeigen – mit der beschriebenen Ausnahme, die Anlass der Telefonate ist – alle unterschrieben Belege, dass der Zeuge sonst nicht mehr als 400 € pro Stunde ausgab. H1 sagt dann sofort, das werde man klären, aber C4 solle sich nicht an die Nachtschicht wenden. Dies spricht zur Überzeugung der Kammer dafür, dass C4 von den unterschriftlosen Buchungen gar keine Kenntnis hatte, weil er offenkundig annimmt, nie 500 € gezahlt zu haben. Weiter zeigt das Telefonat auch, dass er in der Tat nicht nachvollzieht, was wann wofür gebucht wurde. Dies zeigt auch das Gespräch vom 12. April 2012 [207] , in dem C4 irrig annimmt, man habe 500 € pro Stunde abgebucht – tatsächlich waren es sogar 1.000 €. C4 sagt dazu ausdrücklich, das sei nicht in Ordnung gewesen, 500 € zahle er nicht, das habe er noch nie gemacht. H1 erklärt ihm, das werde man regeln, er habe was gut bei ihm, er solle sich aber an ihn wenden und nicht an die Nachtschicht. Auch dies zeigt zur Überzeugung der Kammer, dass die Einlassung des Angeklagten, C4 habe immer gewusst und gebilligt, was gebucht wurde, falsch ist. Im Übrigen ist auch keinem einzigen der zahlreichen Telefonate zwischen C4 und H1 zu entnehmen, dass C4 ständig in der S1straße 75 zu Gast gewesen wäre, oder dass er permanent Außer-Haus-Besuche in Anspruch genommen hätte, im Gegenteil: Am 23. März 2012 unterhalten sich die beiden telefonisch [208] in freundschaftlichem Tonfall und C4 sagt unter anderem, die Frauen der S1 gefielen ihm nicht mehr, worauf H1 erwidert, er (H1) habe doch, was C4 suche. H1 sagt dabei ausdrücklich, C4 sehe ja immer die gleichen, das mache ja auch keinen Spaß, sobald er sehen würde, was er – H1 – habe, würde er sagen „Oh mein Gott“. Auch dies spricht erheblich dagegen, dass C4 praktisch permanent in der S1straße 75 anwesend war, denn dann müsste er wissen, welche Frauen dort sind. Auch dass C4 es ändern können soll, immer die Gleichen zu sehen, wenn er bei H1 vorbeikomme, spricht dafür, dass er dort sonst – anders als in den anderen Läden - nicht ist. Dann wird C4 eine Prostituierte aus Russland angepriesen, die 23 sei, aber aussehe wie sechzehn, die sei tagsüber da. C4 sagt dann, er komme mal auf einen Kaffee vorbei. Aus dem bereits zitierten Gespräch vom April ergibt sich dabei, dass es dazu offenbar nicht gekommen ist, H1 moniert, dass C4 ja nicht kommen wolle. C4 sagt dann, dass er nicht gewusst habe, dass H1 noch da gewesen sei, er denke immer, H1 sei nur am Tag da, deswegen sei er nicht da gewesen. H1 sagt dann, wir klären einen Termin ab. Dies spricht wiederum insgesamt dagegen, dass C4 ständig tagsüber da war. Denn dann wäre die Tatsache, dass H1 nur tagsüber da ist, kein Hinderungsgrund für ein Treffen, zudem wäre der Sinn einer Terminsabsprache unklar. Am 26. März 2012 meldet sich ein „N18“ aus der Firma des Geschädigten und teilt mit, dass C4 versehentlich am vorangegangenen Samstag – nach den Belege war der Geschädigte am Samstag, dem 24. März 2012 in der S1straße 73 zu Gast und dort wurde „E16“ abgerechnet - ein Handy eingesteckt habe, und dies zurückgeben wolle. Man einigt sich dann auf einen Taxitransport. [209] Dies erscheint umständlich für jemanden, der praktisch täglich vor Ort ist. Das vom Angeklagten zum Beleg der Tatsache, dass C4 „alles“ gewusst habe, angeführte Telefonat vom 3. März 2012, kann dies nicht aufzeigen. In dem Telefonat berichtet eine „M8“ dem „N4“ aus der S1straße 73, sie sei mit „V5“ unterwegs, dem H1 80.000 € abgenommen habe. Der wolle H1 deswegen nicht sehen. Es ist bereits unklar, um welchen „V5“ es sich handelt, da „N4“ seiner Gesprächspartnerin im Ergebnis mitteilt, dass er „diesen V5“ – gemeint ist ein Freier namens V5, der in der S1straße 80.000 € ausgegeben hat - nicht kennt, jedoch offenbar noch einen weiteren V5, den „M8“ wiederum nicht meint. Angesichts der Vielzahl der Besuche von C4 in der S1straße 73 geht die Kammer davon aus, dass es in dem Telefonat nicht um C4 geht; denn andernfalls hätte „N4“ ihn erkannt. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass für C4 kein Beleg vom 3. März 2012 vorliegt. Auch die weiteren Gespräche, die der Angeklagte zum Beleg für die Richtigkeit seiner Einlassung zitiert hat, haben letztlich keinen durchgreifenden indiziellen Wert So hat der Angeklagte darauf hingewiesen, dass er ausweislich der TKÜ-Maßnahmen am 7. März 2012 zu C4 bestellt worden sei [210] , da sei es um die Erbringung sexueller Leistungen gegangen. Das erscheint möglich, aber nicht wahrscheinlich. Denn C4 will in erster Linie ausdrücklich, dass H1 vorbeikommen soll, um „auszuhelfen“. Dabei liegt es aus Sicht der Kammer näher, dass dies im Zusammenhang mit den von H1 und C4 im Ausgangspunkt glaubhaft und übereinstimmend geschilderten Umstand steht, dass C4 H1 wegen dessen Türkischkenntnissen einen Job anbieten wollte. Auch, dass er am 8. März 2012 ausweislich der Überwachungsmaßnahme stundenlang keinen Kontakt zu Q4 gehabt habe, kann theoretisch daran gelegen haben, dass Q4 diese Zeit bei C4 war, aber auch an jeder nur erdenklichen anderen Ursache. Die Kammer hält die Einlassung des Angeklagten H1 daher insgesamt für widerlegt. (4) Bande/ Gewerbsmäßigkeit Den Schluss, dass der Angeklagte die Tat als Mitglied der Bande begangen hat, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten zusammengeschlossen hat, stützt die Kammer auf die bereits festgestellte, zwischen H1, N1 und L2 bestehende Bandenabrede, die sich auf die Begehung genau von derartigen (Computer-) Betrugstaten bei sich bietender Gelegenheit bezog. Die Bandenmitglieder handelten auch gewerbsmäßig. Dabei war schon durch die Einhaltung der üblichen Modalitäten, wie die Nutzung der Kartenlesegeräte der Q1 GmbH, gewährleistet, dass der Q1 GmbH und darüber auch dem Bandenchef N1 der übliche finanzielle Anteil zufloss. Zwar sprechen auch Umstände, wie die zitierten Bemühungen des Angeklagten, die Nachtschicht „rauszuhalten“, dafür, dass der Angeklagte nicht wollte, dass seine Taten weithin bekannt werden. Dies ist damit zu erklären, dass gerade der Angeklagte H1 innerhalb der Bande durchaus Kritik wegen eines zu riskanten Vorgehens erfuhr. Nach der Würdigung der Kammer war jedoch aus Sicht des Angeklagten H1 das Vertrauen auf die Verschwiegenheit und die Kooperation zumindest derjenigen Bandenmitglieder praktisch unerlässlich, die sich innerhalb des Hauses 75 mit der Abrechnung befassten, namentlich etwa der ehemaligen Mitangeklagten L2. Im Übrigen war es aus Sicht des Angeklagten H1 weiter erforderlich, dass auch die weiteren Beteiligten, denen sich reichhaltige Verdachtsmomente boten, im Zweifel – ob sie nun in die jeweilige Tat einbezogen waren oder nicht – „dicht halten“ würden. Es war somit aus Sicht der Täter essentiell, dass etwa die Zeugin T1e als Geschäftsführerin auf die offenkundigen Auffälligkeiten der Buchungen nicht oder jedenfalls nicht so reagiert, wie man es von redlichen Geschäftspartnern des Freiers erwarten würde. Weiter geht die Kammer aufgrund der Telefonate mit Q4, mit der der Angeklagte eine Beziehung unterhielt, davon aus, dass diese im Grundsatz in die Taten eingeweiht war. Dies stützt die Kammer vor allem auf das Telefonat des Angeklagten mit Q4 vom 8. März 2012 [211] , aus dem hervorgeht, dass H1 Q4, die abwesend ist, Geld gutgeschrieben hat („500 sind schon wieder in der Kasse“), worauf diese sich erkundigt, ob das von heute sei, was H1 bestätigt. Q4 reagiert daraufhin überrascht und sagt, „du bist der Osterhase“. Aus dem Tageszettel ergibt sich dabei, dass die einzigen Einnahmen der als „E4“ geführten Q4 sich auf C4 beziehen. Dies würdigt die Kammer insgesamt als weiteren Beleg dafür, dass am 8. März 2012 C4 keine Leistungen der - von ihren Einnahmen sichtlich überraschten - Q4 erhielt. Weiter würdigt die Kammer das Gespräch als (weiteren) Beleg dafür, dass sich die Einnahme der „E4“ auch nicht auf einen anderen Tag als dem 8. März 2012 beziehen sollten und es sich nicht etwa um Nachkasse handelte, denn dann wäre dies auch so erklärt worden. Vor allem ergibt sich daraus aber, dass Q4 um den Umstand wusste, dass der Angeklagte H1 sie ohne Grundlage in betrügerischer Weise auf Belege geschrieben hatte und davon auch selbst profitierte. Hieraus zieht die Kammer wiederum den Schluss, dass auch Q4 Teil der Bande war. Diesen Schluss stützt die Kammer weiter auf das Gespräch vom 10. März 2012 [212] , in dem der Angeklagte Q4 schildert, dass er den „C4“ noch mal richtig ausziehen will („ich krieg den noch mal und dann ziehe ich den groß aus“), worauf sie ihn bestärkt und darauf dringt, dass er ihr das versprechen soll („das musst du mir schwören“). Sie bemängelt in dem Zusammenhang die Zurückhaltung des Angeklagten („Ja ich kenn dich, manchmal bist du dann son bisschen…“), der sie unterbricht und angibt, er sage zwar immer, er mache es nicht und sie müssten vorsichtig sein, aber wenn es dann erstmal ums Geld gehe, dann mache er es doch (H1: „Nein, nein, nein, ach ich sag immer, dass ich das, aber mache das trotzdem, das weißt du doch ….“; Q4: „Ja okay, aber das musst du es echt so ausnutzen“; H1: „Ja, du weißt das ganz genau, ich sage immer, ich mach es nicht, E4, wir müssen vorsichtig sein, und sobald es ums Geld geht und wir die Karten haben, keine Chance.“) So sei es doch immer gewesen, was Q4 bestätigt. Dann sagt der Angeklagte noch, man solle das in Ruhe besprechen, nicht am Telefon, was die Kammer als weiteren Hinweis darauf deutet, dass den Gesprächsteilnehmern klar ist, dass es letztlich (auch) um illegale Praktiken geht. Dafür spricht auch, dass davon die Rede ist, dass man vorsichtig sein müsse und dass der Angeklagte später noch angibt, dass sie beide – er und Q4 – „Bonny und Clyde“ seien. Weiter zeigt eine SMS vom 8. März 2012, dass zwischen der Zeugin Q4 und dem Angeklagte H1 finanzielle Verbindungen auch sonst bestanden. So schreibt Q4 am 8. März 2012 H1 per SMS, sie brauche morgen noch 1.000 €, was H1 bestätigt [213] . Aus einem weiteren Telefonat vom 9. März 2012 [214] geht hervor, dass Q4 H1 offenbar auch Privatgeld für die Kasse der S1straße 75 zur Verfügung stellt, da H1 sie bittet, ihm 2.000 € für die Kasse der S1straße 75 zu leihen. n) Fall 29, Fallakte 189, Verstoß gegen das Waffengesetz aa) Einlassung des Angeklagte N1 Der Angeklagte N1 hat sich dahingehend eingelassen, dass die bei ihm beschlagnahmte Stahlrute von einem Freier der S1straße stamme, der sie aus ungeklärten Gründen dort vor etwa zehn Jahren vergessen habe. Die Stahlrute sei dann zunächst einige Wochen in der S1straße an der Kasse aufbewahrt worden, irgendwann habe er sie dann mit nach Hause genommen, um sie dort aufzubewahren, falls der Freier sie zurückverlange. Er habe sie dann vergessen. Dass die Stahlrute waffenrechtliche Relevanz habe, sie ihm nie klar gewesen. bb) Beweiswürdigung Die Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden kann. Sie beruhen im Übrigen auf den eingeführten Beweismitteln. Der Angeklagte räumt ein, dass sich die Stahlrute in seinem Besitz befand; dies ergibt sich auch aus dem Durchsuchungsbericht vom 03. Juli 2012. Aus der Augenscheinseinnahme des asservierten Gegenstands durch die Kammer ergibt sich, dass es sich bei dem bei ihm gefundenen Gegenstand um eine Stahlrute handelt, die dadurch gekennzeichnet ist, dass sie eine ausfahrbare, biegsame Rute aufweist, deren Ende mit einem Gewicht versehen ist. Die Einlassung des Angeklagten, dass er keinen Kenntnis mehr vom Vorhandensein der Stahlrute gehabt habe und auch nicht um ihre waffenrechtliche Bedeutung gewusst habe, glaubt die Kammer nicht. Sie ist überzeugt, dass dem Angeklagten die waffenrechtliche Bedeutung der Stahlrute klar war. Denn die Beweisaufnahme hat – etwa durch die insoweit glaubhafte Aussage der Zeugin T4 – ergeben, dass der Angeklagte bereits während seines Studiums der Rechtswissenschaften als Türsteher tätig war. Hieraus schließt die Kammer, dass dem Angeklagten als seinerzeit noch werdendem Juristen und praktizierendem Türsteher die besondere Bedeutung der waffenrechtlichen Vorschriften klar war, insbesondere auch was die Abgrenzung von noch erlaubten (Teleskopschlagstock) und schon verbotenen Schlagwaffen angeht. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer auch angesichts Persönlichkeit des Angeklagten davon überzeugt, dass dieser niemals für einen anderen – sei dieser nun Freier seiner Betriebe oder nicht - das Risiko eingehen würde, eine solche verbotenen Waffe einfach so aufzubewahren. Sie ist weiter überzeugt, dass der Angeklagte sehr wohl wusste, dass er eine Stahlrute besitzt, zumal das Haus an sich nach dem Durchsuchungsbericht einen ordentlichen und aufgeräumten Eindruck machte und die Stahlrute nicht in einer Ecke des Kellers oder Speichers, sondern im ersten Obergeschoss, wo sich neben einem Badezimmer das Arbeitszimmer befindet, sichergestellt wurde. Im Übrigen vergisst man den Besitz eines solchen Gegenstandes nicht einfach, und zwar auch nicht nach Jahren. IV. Rechtliche Würdigung Die Angeklagten haben sich damit wie folgt strafbar gemacht: Der Angeklagte N1 hat sich durch die unter II.4.b) (FA 4, C1), g) (FA 31, U1) und k) (FA 39, F1) sowie die unter II.c) (FA 9, H3), f) (FA 18, G1), h) (FA 23, E1) und j) (FA 106, U2) festgestellten Taten wegen schwerer räuberischer Erpressung (§§ 253 Abs. 1, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB) in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßig begangenen Betruges (§ 263 Abs. 1 und 5 StGB), begangen als mittelbarer Täter (§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB) durch eine Handlung im Rechtssinne (§ 52 StGB), strafbar gemacht. Er hat sich weiter durch die unter II.4.n) (FA 189) festgestellte Tat wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer Stahlrute gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 und Anlage 1 Abschnitt 1 Nr. 1.3.2 WaffG strafbar gemacht. Die waffenrechtliche Tat steht zu der anderen Tat im Verhältnis der Tatmehrheit(§ 53 StGB). Der Angeklagte H1 hat sich durch die unter II.4.a)bb) festgestellte Tat (FA 2, C2) wegen Erpressung gemäß § 253 Abs. 1 StGB, durch die unter II.4.h)bb) festgestellte Tat (FA 23, E1) wegen gewerbs- und bandenmäßig begangenen Betruges gemäß § 263 Abs. 1 und 5 StGB, durch die unter II.4.i) festgestellte Tat (FA 86, M2) wegen Untreue gemäß § 266 Abs. 1 Var. 2 StGB und durch die unter II.4.l) festgestellte Tat (FA 134, C4) wegen gewerbs- und bandenmäßig begangenen Computerbetruges in vier Fällen gemäß § 263a Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Die Taten stehen im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB) zueinander. 1. Allgemeines Die allgemeine Geschäftspraxis, wie sie sich aus den Feststellungen ergibt, den durch Alkohol und Drogen selbst herbeigeführten Zustand der Freier und ihre dadurch bedingte Enthemmung auszunutzen, um diese zu Ausgaben zu veranlassen, die sie bei klaren Sinnen niemals gemacht hätten, ist nicht strafbar. Insbesondere handelt es sich nicht um einen Betrug. Denn das bloße Ausnutzen einer (wie auch immer eingetretenen) Wehr-, Schutz- und/oder Hilflosigkeit des Opfers, um sich selbst zu bereichern, ist nicht tatbestandsmäßig. Nur, wenn eine Täuschungshandlung hinzu kommt, kommen Betrugstaten in Betracht. Eine Täuschung im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB ist dabei die täuschende Erklärung über Tatsachen, wobei Tatsache das tatsächlich oder angeblich Geschehene oder Bestehende ist, sofern ihm das Merkmal der objektiven Bestimmtheit und Gewissheit zu eigen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26.08.2003, 5 StR 145/03, juris Rn. 41). Eine Täuschung ist dabei selbst in krassen Fällen, in denen ein Freier - unterstellt bis zur Grenze der Besinnungslosigkeit - betrunken ist, nicht gegeben, wenn er – und sei es nur aufgrund seines Zustandes – weitere Leistungen bestellt. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob der Freier aus der Sicht der Prostituierten oder des Personals noch „sinnvoll“ Leistungen annehmen kann. Es kann dahinstehen, ob etwa klar ist, dass der Freier aufgrund seines Zustandes weder zu irgendwelchen sexuellen Handlungen in der Lage ist, noch dazu, anderweitig der Anwesenheit der Prostituierten etwas abzugewinnen, weil er z.B. praktisch nichts mehr mitbekommt. Es begründet ebenfalls keine Täuschung, wenn das Personal erkennt, dass der Betrunkene geschäftsunfähig ist. Denn eine Täuschung des Betrunkenen über seine eigene Geschäftsfähigkeit – oder genauer, die dieser zugrunde liegenden Tatsachen - liegt fern. Es ist zwar anerkannt, dass der Täuschende auch über eigene innere Tatsachen täuschen kann, wie den Willen, eine vereinbarte Leistung auch wie vereinbart zu zahlen. Eine Täuschung über innere Tatsachen des Getäuschten selbst scheint demgegenüber nur schwer vorstellbar. Selbst eine solche unterstellt, läge zudem fern, dass eine solche Täuschung und ein daraus folgender Irrtum überhaupt irgendeinen Einfluss auf die Vermögensverfügung hat: Es ist nicht anzunehmen, dass ein stark betrunkener Freier nur deswegen weitere Leistungen bestellt, weil er selbst davon ausgeht, dass er noch geschäftsfähig sei. Wird die zur Bereicherung ausgenutzte Hilflosigkeit hingegen durch das heimliche Verabreichen einer willensbeeinflussenden Substanz hervorgerufen, kommt eine schwere räuberische Erpressung gemäß §§ 253 Abs. 1, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 b) StGB in Betracht. Denn der Einsatz von willensbeeinflussenden Substanzen durch den Täter gegen den Willen bzw. ohne Kenntnis des Opfers stellt den Einsatz von Gewalt gegen eine Person gemäß § 255 StGB unter Bei-Sich-Führen eines Mittels, um den Widerstand einer Person mit Gewalt zu brechen (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 b) StGB) dar - tateinheitlich mit einer gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB durch die Beibringung von Gift sowie mittels eines hinterlistigen Überfalls gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB (vgl. zu § 177 StGB BGH, Beschluss vom 20.04.2017, 2 StR 79/17, zitiert nach juris; vgl. auch zur Beibringung eines Schlafmittels als Gewalt mittels eines hinterlistigen Überfalls BGH NStZ 1992, 490). Eine Täuschung ist nicht vorausgesetzt. Es genügt vielmehr die Anwendung von Gewalt gegen eine Person (hier das Opfer selbst), um dem Tatopfer den Willen aufzuzwingen. Dabei genügt es grundsätzlich, wenn die Gewalt eingesetzt wird, um das Aufkommen von Widerstand von Anfang an zu verhindern (BGH NStZ 1992, a.a.O.; so auch bereits RGSt 69, 327 (330), zitiert nach juris). Wird durch solche Gewalt gegen eine Person die Hilf- oder Willenlosigkeit bzw. Willensschwäche derselben herbeigeführt, um – wie vorliegend im Fall der Geschädigten C1, U1 und F1 festgestellt - die Duldung von umfangreichen Abbuchungen oder die Genehmigung von solchen Buchungen durch das Tatopfer zu erzwingen, liegen die Voraussetzungen einer schweren räuberischen Erpressung vor. Denn die Gewaltanwendung richtet sich in diesem Fall final und unmittelbar auf die Beeinflussung des Verhaltes des Opfers, indem durch die heimliche Vergabe der Substanzen und letztlich deren Verstoffwechselung auf den Körper des Opfers unmittelbar eingewirkt wird. 2. Mittelbare Täterschaft kraft Organisationsgewalt Der Angeklagte N1 beging die ihm zur Last gelegte Tat als Täter kraft Organisationsgewalt in mittelbarer Täterschaft. Der Bundesgerichtshof (NJW 1994, 2703, 2706) hat zur Rolle des Täters kraft Organisationsgewalt ausgeführt: „Er besitzt die Tatherrschaft. Er beherrscht das Geschehen tatsächlich weit mehr, als dies bei anderen Fallgruppen erforderlich ist, bei denen mittelbare Täterschaft ohne Bedenken angenommen wird, etwa bei Einsatz eines uneingeschränkt verantwortlichen Werkzeugs, das lediglich mangels einer besonderen persönlichen Pflichtenstellung oder mangels einer besonderen, vom Tatbestand verlangten Absicht nicht Täter sein kann. Auch bei Einsatz irrender oder schuldunfähiger Werkzeuge sind Fallgestaltungen häufig, bei denen der mittelbare Täter den Erfolgseintritt weit weniger in der Hand hat als bei Fällen der beschriebenen Art. Der Hintermann hat in Fällen der hier zu entscheidenden Art auch den umfassenden Willen zur Tatherrschaft, wenn er weiß, dass die vom Tatmittler noch zu treffende, aber durch die Rahmenbedingungen vorgegebene Entscheidung gegen das Recht kein Hindernis bei der Verwirklichung des von ihm gewollten Erfolgs darstellt. Den Hintermann in solchen Fällen nicht als Täter zu behandeln, würde dem objektiven Gewicht seines Tatbeitrags nicht gerecht, zumal häufig die Verantwortlichkeit mit größerem Abstand zum Tatort nicht ab-, sondern zunimmt […].“ Dabei ist die Frage, ob eine mittelbare Täterschaft kraft Organisationsgewalt im vorgenannten Sinne vorliegt, im Wege der wertenden Gesamtbetrachtung zu beantworten (vgl. BGH, Urteil vom 03.07.2003, 1 StR 453/02, juris Rn. 80). Im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung ist der tatsächliche Einfluss des mittelbaren Täters von wesentlicher Bedeutung: So kann ein überragender Einfluss eines (faktischen) Geschäftsführers vorliegen (vgl. BGH NStZ 1998, 568, 569) oder ein organisatorischer Beitrag darin bestehen, einen auf Straftaten ausgerichteten Betrieb aufzubauen und aufrecht zu erhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 31.07.2018, 3 StR 620/17). Es kann im Einzelfall im Rahmen der Gesamtbetrachtung aber auch ausreichen, wenn der Organisationsbeitrag sich in einer bloßen Wahrnehmung einer Mitentscheidungskompetenz in einem Kollegialorgan erschöpft (vgl. zum Verteidigungsrat der DDR BGH NJW 1994, 2703, 2707; zum Politbüro BGH NJW 2000, 443, 448 f.). Vorliegend war der Angeklagte N1 nach den Feststellungen der Kammer praktisch uneingeschränkter Alleinherrscher über die Betriebe der Q1 GmbH. Dabei kam dem Angeklagten nicht nur die theoretische oder formale Entscheidungsgewalt in allen wesentlichen Fragen zu, er war tatsächlich vor Ort in alle wesentlichen Abläufe im Betriebsalltag eingebunden und nahm seine Kompetenzen auch engmaschig wahr. Die weiteren Personen der S1straße haben seine Entscheidung in allen wesentlichen Fragen auch von sich aus gesucht und gar nicht erst versucht, wesentliche Fragen ohne sein Placet zu klären oder zu entscheiden. Sein organisatorischer Tatbeitrag bestand vor allem auch darin, dass er kraft seiner Autorität und durch seine Handlungen die Gewähr dafür bot, dass die Vorderleute sich darauf verlassen konnten, dass auch im Falle einer Tatentdeckung oder eines entsprechenden Verdachts durch das Opfer nach Außen ein Klima der Verschwiegenheit und des Zusammenhalts gewahrt bleibt, und zwar unabhängig von einer konkreten Tatbeteiligung. Kraft dessen hat der Angeklagte gewährleistet, dass etwa im Falle F1 von vornherein nicht zu befürchten ist, dass die Zeugin U3 oder irgendein Mitglied des Personals oder eine andere Prostituierten, die von den Vorgängen erfährt, sich an die Polizei wendet. Dieses Klima hat der Angeklagte nach den Feststellungen der Kammer auch dadurch bewirkt und aufrechterhalten, dass er im Fall der Zeugin U3 im Ergebnis kraft seiner persönlichen Autorität dafür gesorgt hat, dass die Tatbeteiligten unbehelligt blieben und dass die Zeugin U3 weiterhin schwieg. Dem Angeklagten N1 war dabei bewusst, dass bei und infolge der Aufrechterhaltung des Betriebs der Q1 GmbH unter den vom ihm gestalteten Rahmenbedingungen – sei es auch ohne ausdrückliche Anweisung von seiner oder irgendeiner Seite – durch Personal und Prostituierte Taten der zuvor beschriebenen Art zur Ausführung gelangen. Dies billigte er wegen der finanziellen Erlöse zu seinen Gunsten und schritt trotz bestehender Möglichkeit nicht ein, sondern betrieb die Geschäfte in seiner Eigenschaft als faktischer Geschäftsführer weiter. Er wollte die Taten als eigene. Sein finanzielles Interesse speist sich dabei nach den Feststellungen der Kammer nicht allein daraus, dass er selbst – wie an allen Einnahmen der Betriebe sonst auch – maßgeblich am finanziellen Erfolg der einzelnen Taten beteiligt war. Darüber hinaus wollte er die Taten auch deswegen, weil die unmittelbar handelnden Täter „bei Laune“ bleiben sollten und somit – vor allem die Prostituierten – den Betrieben auch erhalten bleiben. Maßgeblich war dabei einerseits, dass die Prostituierten mit hohen finanziellen Erwartungen in die Betriebe der S1straße, die dem absolut obersten Preissegment angehörten, aufsuchten. Die Enttäuschung dieser Erwartungen begründete dabei stets die Gefahr, dass sie sich von den Betrieben wieder abwandten. Die Beweisaufnahme hat insoweit ergeben, dass Häuser geschlossen bleiben mussten, weil zu wenige Prostituierte erschienen sind und es auch Durststrecken gab, in denen für die einzelnen Prostituierten kein oder zu wenig Umsatz generiert werden konnte. Es entsprang dabei nicht nur dem kurzfristigen Kalkül auf den unmittelbaren Tatgewinn, dass der Angeklagte wollte, dass auch weiterhin solche Taten begangen wurden. Es diente vielmehr letztlich der Aufrechterhaltung des Angebots der Betriebe der Q1 GmbH an sich. Durch die Generierung von (Mehr-) Einnahmen mittels illegaler Methoden wurde gewährleistet, dass diejenigen, die hiervon profitierten, „bei Laune“ gehalten wurden und nicht abwanderten. Für die Annahme der mittelbaren Täterschaft ist es dabei weder erforderlich, dass ein besonderer, aktiver Beitrag des Täters die Abläufe in Gang setzt, die in eine Tat münden, noch bedarf es einer aktuellen Kenntnis der einzelnen, verwirklichten Tat (vgl. BGH NStZ 1998, 568, wo sich der Tatbeitrag des Hintermannes ebenfalls in der Fortführung der Geschäfte erschöpft, vgl. auch BGH NStZ 1997, 544, 545). Schließlich bedarf die Annahme der Täterschaft kraft Organisationsgewalt nicht der Feststellung, dass regelhafte - im Sinne von regelmäßigen - Taten die Folge sind, vielmehr genügt es, wenn eine einzige Tat Ergebnis der Ausnutzung regelhafter Abläufe, etwa in einem Unternehmen, ist (vgl. BGH NJW 1995, 204). Vorliegend bestand indes jedenfalls die Erwartung von wiederkehrenden Taten, ohne dass dem Angeklagte N1 von vornherein bekannt gewesen wäre, wann mit diesen im Einzelnen zu rechnen war. Dabei muss ein hinlänglicher hierarchischer, räumlicher und zeitlicher Abstand zwischen der Tatausführung und dem Handeln des Hintermanns bestehen, um die Tat von Fällen der Mittäterschaft abzugrenzen (vgl. BGH NStZ 2008, 89). Dies ist vorliegend der Fall, der Angeklagte war hierarchisch allen weiteren, handelnden Personen vorgesetzt, er hat zu keiner festgestellten Tat einen unmittelbaren eigenen Beitrag in irgendeiner Weise geleistet. Nach diesen Grundsätzen ist der Angeklagte N1 als mittelbarer Täter selbstverständlich nicht für jedes Fehlverhalten in seinen Betrieben strafrechtlich verantwortlich, wohl aber für solche Taten der Vorderleute, von denen er wusste, dass sie von den Vorderleuten sicher begangen wurden und sicher weiter begangen werden, wenn er nicht einschreitet, sondern den zu diesen Taten führenden Geschäftsbetrieb unverändert aufrechterhält und sich mit seiner Autorität zudem weiterhin dafür verbürgt, dass die Vorderleute im Zweifel gedeckt werden und so deren unbedingte Tatbereitschaft nicht nur ausnutzt, sondern auch fördert. Dies trifft nach den Feststellungen der Kammer und der Würdigung auf die betriebsbezogen begangenen Betrugsdelikte zu sowie auf die schweren räuberischen Erpressungen mittels der Verabreichung von Willensbeeinflussenden Substanzen. Diesen Delikten ist die Heimlichkeit gegenüber dem Opfer gemein. 3. Fall 2 und 3, Fallakte 2 (C2) Eine Strafbarkeit des Angeklagten N1 im Fall 2 wegen schwerer räuberischer Erpressung in mittelbarer Täterschaft kommt nicht in Betracht, weil nicht festgestellt werden konnte, dass der Geschädigte gegen seinen Willen oder heimlich betäubt worden wäre. Insoweit wird auf die Ausführungen zu VIII. Bezug genommen. Fall 3 ist betreffend den Angeklagten N1 aufgrund Verfolgungsbeschränkung gemäß § 154a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StPO ausgeschieden worden. Der Angeklagte H1 hat sich im Fall 3 wegen Erpressung zum Nachteil des Geschädigten C2 schuldig gemacht, § 253 Abs. 1 StGB. Unabhängig davon, ob den zuvor erfolgten Abbuchungen auf der American Express Kreditkarte des Geschädigten C2 tatsächlich Leistungen des Bordellbetriebs zugrunde gelegen haben, stellt sich eine Drohung, eine Stornierung von Buchungen zu unterlassen, wenn nicht die verlangten Beträge gezahlt würden, die jeweils die zuvor abgebuchten Beträge überschritten, als im Sinne von § 253 Abs. 2 StGB rechtswidrige Drohung mit einem empfindlichen Übel dar. Denn die Koppelung der Ankündigungen, eine Stornierung zu unterlassen, stellt sich zu dem angestrebten Zweck, eine erheblich höhere Summe an Geld zu erhalten, als verwerflich dar (vgl. Fischer, StGB, 65. Auflage, § 253 Rn. 21). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Geschädigte den Bordellbesuch, eine – jedenfalls subjektiv – sozialethisch verwerfliche Tatsache, im Betrieb geheim halten wollten. Eine Strafbarkeit nach § 253 Abs. 4 StGB hat die Kammer nicht feststellen können. Dass Erpressungen von einer vorwiegend auf die heimliche Tatbegehung zielende Bandenabrede erfasst waren, kann die Kammer nicht sicher feststellen. Auch dass der Angeklagte H1 geplant hatte, mehrere Erpressungen zu begehen, steht nicht mit der notwendigen Sicherheit fest. 4. Fall 4, Fallakte 4 (C1) Der Angeklagte N1 ist schuldig der schweren räuberischen Erpressung in mittelbarer Täterschaft gemäß §§ 253 Abs. 1, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 b), 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB, weil die Vorderleute im Fall des Geschädigten C1 eine schwere räuberische Erpressung zu dessen Lasten begangen haben, indem sie ihm heimlich willensbeeinflussende Substanzen beigebracht haben, um ihn zu Ausgaben zu veranlassen, die dieser sonst nicht getätigt hätte. Infolge der Vergabe der willensbeeinflussenden Substanzen verblieb der Geschädigte C1 im Bordell und duldete die Abbuchungen von seinen Kreditkarten und unterzeichnete die jeweiligen Belege. Durch die Tat entstand dem Geschädigten ein Schaden in Höhe von 12.520 €. 5. Fall 10, Fallakte 9 (H3) Im Fall des Geschädigten H3 hat der Angeklagte N1 in mittelbarer Täterschaft einen banden- und gewerbsmäßig begangenen Betrug zum Nachteil des Geschädigten begangen (§§ 263 Abs. 1 und 5, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB. Der Geschädigten wurde zumindest konkludent darüber getäuscht, dass der Zeuge N5 ein Mann ist. Darin liegt eine Täuschung über eine Tatsache im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB in der Variante des Vorspiegelns falscher Tatsachen. Es liegt zunächst eine Täuschungshandlung der Täter vor, also ein Verhalten, das auf die Vorstellung des Opfers einwirkt und subjektiv bestimmt und objektiv dazu geeignet ist, beim Getäuschten eine Fehlvorstellung hervorzurufen (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2001, 4 StR 439/00, juris Rn. 14). Die Vorstellung, es handele sich bei dem Zeugen N5 um eine Frau, wurde dabei durch verschiedene Umstände hervorgerufen: Einerseits war der Zeuge als Frau gekleidet und geschminkt und benutzte auch einen weiblichen Arbeitsnamen; er gab sich als Transvestit auch weiblich. Zudem bestellte der Geschädigte Frauen und ging für den Angeklagten erkennbar davon aus, dass es sich bei „D5“ um eine solche handelt. Ob darüber hinaus ausdrücklich erklärt wurde, es handele sich bei „D5“ um eine Frau, oder konkludent, indem man ihm auf die Bestellung von Frauen „D5“ auf das Zimmer schickte und abrechnete, kann dahinstehen. Denn die Täuschungshandlung kann auch konkludent erfolgen (vgl. BGH, a.a.O., juris Rn. 10). Aufgrund dieser Handlungen der Beteiligten irrte der Geschädigte über das Ge-schlecht des Zeuge N5. Wenn der Geschädigte das wahre Geschlecht ge-kannt hätte, hätte er den Zeugen N5 nicht als Begleitung gebucht. Die Zah-lungen für den Zeugen N5 erfolgten somit als irrtumsbedingte Vermögens-verfügungen. So unterschrieb der Geschädigte zunächst den Kreditkartenbeleg um etwa 3:00 Uhr , der für „D5“ einen Betrag von 1.000 € ausweist. In dieser Höhe ist ein Schaden entstanden, weil das Konto des Geschädigten entsprechend belastet wurde. Ein weiterer Schaden in Höhe von 500 € ist durch die Begebung des Schuldscheins über 2.500 € entstanden, da sich 500 € zu Unrecht auf den Zeugen N5 bezogen. In der Hingabe eines solchen Schuldschein liegt vorliegend eine schadensgleiche konkrete Vermögensgefährdung, denn mit der Inanspruchnahme durch den infolge des Schuldscheins beweisbegünstigten Täter war aus Sicht des Geschädigten zu rechnen. Der Geschädigte kann im Falle prozessualer Inanspruchnahme die Echtheit der Urkunde nicht bestreiten und er verfügte über keine sicheren Beweismittel um ihren Inhalt zu widerlegen, weil neutrale Zeuge nicht zur Verfügung standen (vgl. BGHSt 34, 394, juris Rn. 7). Der ehemalige Mitangeklagte C5 versuchte auch im Nachgang den Geschädigten zur Zahlung zu veranlassen. 6. Fall 11, Fallakte 25 (C1) Eine Strafbarkeit des Angeklagten N1 im Fall 11 – insbesondere wegen schwerer räuberischer Erpressung - in mittelbarer Täterschaft kommt nicht in Betracht, weil nicht festgestellt werden konnte, dass der Zeuge gegen seinen Willen oder heimlich betäubt worden wäre. 7. Fall 13, Fallakte 27 (B1) Eine Strafbarkeit des Angeklagten N1 im Fall 13 - insbesondere wegen schwerer räuberischer Erpressung - in mittelbarer Täterschaft kommt nicht in Betracht, weil nicht festgestellt werden konnte, dass der Zeuge gegen seinen Willen oder heimlich betäubt worden wäre. 8. Fall 18, Fallakte 15 (G1) Im Fall des Geschädigten G1 hat der Angeklagte N1 in mittelbarer Täterschaft einen banden- und gewerbsmäßig begangenen Betrug zum Nachteil des Geschädigten G1 begangen (§§ 263 Abs. 1 und 5, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB. Der ehemalige Mitangeklagte C5 und weitere tatbeteiligte Bandenmitglieder haben sich eines zu Lasten des Geschädigten G1 begangenen, gewerbs- und bandenmäßig begangener Betruges (§ 263 Abs. 1 und 5 StGB) strafbar gemacht. Die Kammer hat die drei einzelnen Täuschungshandlungen wegen des engen zeitlichen, örtlichen und sachlichen Zusammenhangs als eine Tat (sukzessive Tatbegehung) gewertet. C5 hat den Geschädigten G1 konkludent getäuscht. Er hat, auch wenn er es nicht ausdrücklich erklärt hat, gegenüber dem Geschädigten G1 nach der Verkehrsanschauung für dritte Beobachter jeweils zum Ausdruck gebracht, dass er nur die geschuldete Summe und nicht mehr – für eine in Wirklichkeit nicht anwesende Prostituierte („N11“, die Zeugin L6) - abbuchen will und der sog. Ritsch-Ratsch Beleg jeweils auch nur auf diese Summe ausgefüllt ist. Der Geschädigte G1 hat – wie festgestellt – dies (auch weil er erheblich alkoholisiert war) nicht erkannt und sich insofern geirrt und die Abbuchung durch die Unterschrift auf den sog. Ritsch Ratsch Beleg autorisiert. Er ging beim Unterschreiben davon aus, dass sich der Beleg auf den geschuldeten Betrag beläuft. Damit hat er über sein Vermögen verfügt und dies geschädigt, weil im automatisch ablaufenden gewöhnlichen Verfahren zunächst sein Kreditkartenkonto und dann sein Bankkonto belastet werden. C5 handelt zum einen in der Absicht, sich selbst zu bereichern, indem er sich den auf die Zeugin L6 verbuchten Anteil auszahlte. Zum anderen handelte er auch in der Absicht eine Dritte, die Q1 GmbH, zu bereichern, weil dies für ihn ein notwendiger Zwischenschritt für seine eigenen Provisionsansprüche war (vgl. Fischer, a.a.O., § 263 StGB Rn. 188). Der dadurch entstandene Schaden beläuft sich auf 2.400 €. 9. Fall 19, Fallakte 31 (U1) Der Angeklagte N1 ist schuldig der schweren räuberischen Erpressung in mittelbarer Täterschaft gemäß §§ 253 Abs. 1, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 b), 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB, weil die Vorderleute im Fall des Geschädigten U1 eine schwere räuberische Erpressung zu dessen Lasten begangen haben, indem sie dem Geschädigten U1 heimlich willensbeeinflussende Substanzen beigebracht haben, um ihn zu Ausgaben zu veranlassen, die dieser sonst nicht getätigt hätte. Infolge der Vergabe der willensbeeinflussenden Substanzen verblieb der Geschädigte C1 im Bordell und duldete die Abbuchungen von seinen Kreditkarten und unterzeichnete die jeweiligen Belege. Durch die Tat entstand dem Geschädigten ein Schaden in Höhe von 5.200 €. 10. Fall 21 und 22, Fallakte 23 (E1) Im Fall 21 kommt eine Strafbarkeit des Angeklagten N1 wegen schwerer räuberischer Erpressung in mittelbarer Täterschaft nicht in Betracht, weil nicht festgestellt werden konnte, dass der Geschädigte gegen seinen Willen oder heimlich betäubt worden wäre. Gegen den Angeklagten H1 ist das Verfahren betreffend den Fall 21 gemäߧ 154 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StPO eingestellt worden. Im Fall 22 haben die Angeklagten N1 (in mittelbarer Täterschaft, § 25 Abs. 1Alt. 2 StGB) und H1 einen banden- und gewerbsmäßig begangenen Betrug zum Nachteil des Geschädigten E1 begangen (§ 263 Abs. 1 und 5). Der Geschädigte ist nach den Feststellungen der Kammer morgens über Tatsachen getäuscht worden, indem ihm in der S1straße von mehreren Anwesenden -darunter der Angeklagte H1 - der Wahrheit zuwider erklärt wurde, er schulde noch 5.000 € aus empfangenen Leistungen aus der vergangenen Nacht. In der durch diese Täuschung hervorgerufenen, irrigen Annahme, dass noch offene Verbindlichkeiten bestehen, hob der Geschädigte 5.000 € ab und übergab sie dem Angeklagten H1. Die Tat wurde dabei als Bandentat im Rahmen der allgemeinen Bandenabrede zwischen N1, H1, L2 und weiteren Bandenmitgliedern begangen, wobei der Angeklagte N1 die Tat als mittelbarer Täter durch andere beging und der Angeklagte H1 die Tat als unmittelbar handelnder Vordermann unter Beteiligung der weiteren Anwesenden. Dem Geschädigten entstand durch die Tat ein Schaden von 5.000 €. 11. Fall 23, Fallakte 86 (M2) Der Angeklagte H1 hat sich im Fall 23 einer Untreue (§ 266 Abs. 1 Var. 2 StGB) schuldig gemacht. Wird der Besitz einer Karte und der Zugriffsdaten (z.B. PIN) wie hier ohne Täuschung erlangt bzw. ist dies nicht beweisbar, fällt ein abredewidriger Gebrauch nicht unter § 263a StGB, kann aber „ggf.“ eine Untreue darstellen (vgl. Fischer, a.a.O., § 263a Rn. 13 unter Verweis auf OLG E1 NStZ-RR 1998, 137; OLG Hamm NStZ-RR 2004,111; Cramer/Perron in Schönke/T8, StGB, 29. Auflage, § 263a Rn. 12, siehe auch Fischer, a.a.O., § 263 Rn. 116: bei im Innenverhältnis missbräuchlicher Benutzung „ist § 266“ StGB gegeben, a.A. Perron in Schönke/T8, a.a.O.,§ 266 Rn. 26). Hier werden aufgrund der besonderen Fallgestaltung – der Angeklagte H1 hat Zugriff auf ein Kartenlesegerät – keine weiteren Zugriffsdaten, sondern nur die Karte benötigt, um letztlich eine Belastung des Girokontos des Geschädigten M2 sicherzustellen. Die Voraussetzung einer Untreue in Form des Treubruchstatbestandes (§ 266Abs. 1 Var. 2 StGB) liegen hier vor. Insbesondere traf den Angeklagten H1 gegenüber dem Geschädigten M2 eine Vermögensbetreuungspflicht. Das ist der Fall, wenn den Täter eine inhaltlich besonders herausgehobene Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen trifft. Die Rechtsprechung entscheidet im Wege einer Gesamtbetrachtung, ob es sich bei den einer Person übertragenen Aufgaben um Angelegenheiten handelt, denen die Bedeutung der Wahrnehmung von Vermögensinteressen zukommt. Von maßgeblicher Bedeutung ist dabei in erster Linie, ob die fremdnützige Vermögensfürsorge den Hauptgegenstand der Rechtsbeziehung bildet und ob dem Verpflichteten bei deren Wahrnehmung ein gewisser Spielraum, eine gewisse Bewegungsfreiheit oder Selbstständigkeit, mit anderen Worten die Möglichkeit zur verantwortlichen Entscheidung innerhalb eines gewissen Ermessensspielraums verbleibt (vgl. BGH NStZ 2013, 40 dort als ständige Rechtsprechung bezeichnet; vgl. auch Fischer, a.a.O., § 266 Rn. 37) . Allerdings kommt es auch auf Fehlen von Kontrolle als auf die Weite des vorgegebene Rahmens an (vgl. Fischer, a.a.O., § 266 Rn. 37). Denn das Merkmal der Selbständigkeit bzw. des Handlungsspielraums dient dazu, die Vermögensfürsorgepflicht von bloßen Diensten der Handreichung abzugrenzen, wie sie etwa von Lieferanten und Boten erbracht werden. Hierbei ist aber nicht nur auf die Weite des dem Täter eingeräumten Spielraums abzustellen, sondern auch auf das Fehlen von Kontrolle, also auf seine tatsächlichen Möglichkeiten, ohne eine gleichzeitige Steuerung und Überwachung durch den Treugeber auf dessen Vermögen zuzugreifen. Der Grad der Selbständigkeit des Verpflichteten stellt neben anderen Kriterien wie Dauer und Umfang der Tätigkeit nur ein Indiz dafür dar, dass es sich - in Abgrenzung zu bloßen Boten- und Handlangerdiensten - um Vorgänge handelt, denen die Bedeutung der qualifizierten Wahrnehmung von Vermögensinteressen zukommt (vgl. BGH wistra 2008, 427 Rn. 8, 10; BGHSt 41, 229, juris Rn. 12). Danach ergibt sich die Vermögensbetreuungspflicht des Angeklagten aufgrund der Gesamtumstände. Der Geschädigte M2 übergab dem Angeklagten während eines längeren Zeitraums zur Zahlungsabwicklung mehrere Kredit- und EC Karten. Über diese Karten wurden (auch berechtigte) Zahlungen erheblichen Umfangs geleistet. Der Angeklagte konnte ohne Steuerung und Kontrolle auf die Karten zu greifen; eine Kontrolle wäre nur nachträglich möglich gewesen. Diese Vermögensbetreuungspflicht hat der Angeklagte verletzt, indem er nicht geschuldete Beträge abgebucht hat. Dem Geschädigte M2 ist auch ein Schaden entstanden, weil die Beträge, mit denen seine Kreditkarte zu Unrecht am 29. und 31. Januar 2012 belastet wurde, im normalen Verlauf letztlich automatisch von seinem Girokonto abgebucht werden und hier auch tatsächlich abgebucht worden sind, so dass ihm dort entsprechende Beträge nicht zur Verfügung standen. Dass ihm die zu Unrecht abgebuchten Beträge (zum weit überwiegenden Teil) wieder zurückgebucht worden sind, steht dem Eintritt eines Schadens nicht entgegen, sondern ist als Schadenswiedergutmachung erst im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen. Der Angeklagte H1 hat sich jedoch nicht des Computerbetruges gemäߧ 263a StGB schuldig gemacht. Anerkannt ist, dass die Aushändigung einer EC-Karte und Überlassung der Geheimnummer mit der Erlaubnis einen bestimmten Höchstbetrag abzuheben, der Einräumung einer Bankvollmacht entsprechen. Ein abredewidriger Missbrauch – in Form eines Überschreitens des vom Berechtigten gestatteten Höchstbetrages bei der Abhebung durch einen Dritten – stellt sich nicht als „Täuschung“ der Bank dar (vgl. BGH, Beschluss vom 15.01.2013 - 2 StR 553/12 = HRRS 2013, 73; vgl. auch BGH 2 StR 15/16, juris Rn. 8 ff.). Dies gilt entsprechend für andere Karten, z.B. Mobil-Telefonkarten (vgl. Fischer, a.a.O., § 263a Rn. 13 m.w.N.; BGH NStZ 2005, 213, juris Rn. 7). Auch bei Überlassung einer Kreditkarte (ohne PIN), die hier ebenso wie eine Telefonkarte ohne eine zusätzliche Geheimnummer benutzt wird, kann nichts anderes gelten. 12. Fall 25, Fallakte 106 (U2) Im Fall des Geschädigten U2 hat sich der Angeklagte N1 eines banden- und gewerbsmäßig begangenen Betruges in mittelbarer Täterschaft zum Nachteil des Geschädigten strafbar gemacht (§§ 263 Abs. 1 und 5, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB. Der Geschädigte U2 ist nach den Feststellungen der Kammer Opfer eines gemäß dem Bandenplan durch den ehemaligen Mitangeklagten C5 - unter Mitwirkung der Bandenmitglieder C8, S2 und N5 - begangenen, gewerbs- und bandenmäßigen Betruges geworden. In der wahrheitswidrigen Erklärung, es bestünden noch Schulden in Höhe von 12.000 €, wobei den Tätern bewusst war, dass allenfalls Außenstände in Höhe von 7.200 € bestanden, liegt eine Täuschungshandlung im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB vor. Der Geschädigte hat in der täuschungsbedingten, irrigen der Annahme, er schulde 12.000 €, eine entsprechende Summe abgehoben und ausgezahlt. Durch die Tat ist ein Schaden von 4.800 € entstanden. 13. Fall 27, Fallakte 39 (F1 ) Der Angeklagte N1 ist schuldig der schweren räuberischen Erpressung in mittelbarer Täterschaft gemäß §§ 253 Abs. 1, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 b), 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB, weil die Vorderleute im Fall des Geschädigten F1 eine schwere räuberische Erpressung zu dessen Lasten begangen haben, indem sie dem Geschädigten F1 heimlich willensbeeinflussende Substanzen beigebracht haben, um ihn zu Ausgaben zu veranlassen, die dieser sonst nicht getätigt hätte. Infolge der durch die heimliche Vergabe der Substanz eingetreten Willensschwäche verblieb der Geschädigte F1 entgegen seiner ursprünglichen Absicht in dem Bordell, unterzeichnete aufgrund seines Zustands die Belege umfangreicher Abbuchungen von seiner Kreditkarte, wodurch ein Gesamtschaden von 22.470,03 € entstand. 14. Fall 28, Fallakte 156 (L1) Eine Strafbarkeit des Angeklagten N1 im Fall 28 wegen schwerer räuberischer Erpressung in mittelbarer Täterschaft kommt nicht in Betracht, weil nicht festgestellt werden konnte, dass der Zeuge gegen seinen Willen oder heimlich betäubt worden wäre. Auch eine (einfache oder gefährliche) Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu Lasten des Zeugen L1, weil ihm Kokain in den Mund gerieben wurde, kommt nicht in Betracht Eine Körperverletzung durch das Beibringen von Kokain setzt voraus, dass entweder eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens festgestellt wird (vgl. BGH NStZ-RR 2010, 374, LS; OLG E1 NJW 1991, 2918, 2919), oder ein Hervorrufen oder Verschlimmern eines krankhaften Zustandes (vgl. Eser/Steinberg-Lieben in Schönke/T8, a.a.O., § 223 Rn. 5). Die Kammer konnte hierzu mangels geeigneter Beweismittel hinsichtlich der vom Zeugen geschilderten Vergabe von Kokain durch das Reiben in den Mundraum keine bestimmte Dosis feststellen. Aus diesem Grund ist weder davon auszugehen, dass die Grenze der Erheblichkeit der Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens überschritten wurde, noch konnten Feststellungen getroffen werden, dass die normalen Körperfunktionen des Zeugen nachteilig beeinflusst waren. Es kann mithin auch nicht von einem pathologischen Zustand gesprochen werden, so dass es ebenso an einer Schädigung der Gesundheit fehlt (vgl. Fischer, a.a.O., § 223 Rn. 10 für „leichte“ Drogen). Nach Auffassung der Kammer kann es keinen Unterschied machen, ob es sich um „leichte“ oder „harte“ – hierzu zählt wohl Kokain – Drogen handelt, da stets die Dosis ausschlaggebend ist, ob ein pathologischer Zustand erreicht wird. Zudem kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Kokain im Einvernehmen mit dem Zeugen in seinen Mund gerieben wurde. Aufgrund der Einwilligung wäre eine etwaige Körperverletzung nicht rechtswidrig. Dass die Einwilligung gemäß § 228 StGB sittenwidrig ist, ist wegen des geringen Gewichts des Rechtsgutsangriffs zu verneinen. Im Übrigen ist der Konsum illegaler Drogen nicht per se sittenwidrig (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 11.12.2003, 3 StR 120/03, juris Rn. 18 und 21). 15. Fallakte 134 (C4) Der Angeklagte H1 hat sich im Fall des Geschädigten C4 wegen gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetruges in vier Fällen schuldig gemacht, §§ 263a Abs. 1 Alt. 3 und Abs. 2, 263 Abs. 5 StGB. Nach den Feststellungen der Kammer hat der Angeklagte H1 in Umsetzung des allgemeinen Bandenplans und unter Einbeziehung der in die Taten eingeweihten, gesondert verfolgten Q4 die ihm bekannten Kreditkartendaten des Geschädigten in vier Fällen unbefugt genutzt, um durch deren manuelle Eingabe in das Kartenterminal, ohne dass die Karte des Geschädigten vorlag, Buchungen zu Lasten des Geschädigten zu veranlassen. Eine Gegenleistung stand den Buchungen nicht gegenüber, der Geschädigte wusste von den Buchungen nicht und genehmigte sie auch nicht. Hierin ist nach Auffassung der Kammer ein unbefugtes Verwenden von Daten im Sinne der dritten Alternative des § 263a Abs. 1 StGB zu sehen. Es ist anerkannt, dass die Verwendung von Zugangscodes gegen den erkennbaren Willen des Berechtigten unbefugt in diesem Sinne ist (Fischer, a.a.O., § 263a Rn. 11a). Wenn der Täter – wie hier – lediglich die ihm bekannt gewordenen Kreditkartendaten rechtswidrig und erkennbar gegen den Willen des Inhabers verwendet, ohne im Besitz der Karte zu sein, kann nach Auffassung der Kammer nichts anderes gelten. Dabei handelte der Angeklagte, um sich zu bereichern und durch die Begehung dieser Taten eine Einnahmequelle von einigem Gewicht und einiger Dauer zu verschaffen. Der Angeklagte H1 beging die Taten als Bandentaten innerhalb der allgemeinen Abrede, die zwischen ihm, der ehemaligen Mitangeklagten L2 sowie dem Angeklagte N1 allgemein bestand. Die Mitgliedschaft in einer Bande und die Beteiligung an einer Bandentat sind dabei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unabhängig voneinander zu bewerten und für jedes Bandenmitglied ist nach allgemeinen Grundsätzen zu bestimmen ob und ggf. wie er sich an der Tat beteiligt hat (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 265, 267; NStZ 2011, 637; NStZ-RR 2013, 77, LS 1). Besteht dabei – wie vorliegend – zwischen den Beteiligten die grundsätzliche Übereinkunft bei günstiger Gelegenheit als Bande Straftaten zu begehen, ist es unschädlich, wenn die einzelnen Taten spontan und unabhängig voneinander mit wechselnden Beteiligten begangen werden (vgl. BGH NStZ 2013, 77, juris Rn. 15 und 17). Dem Geschädigten C4 ist durch die Taten eine Schaden in Höhe von13.900 € entstanden. 16. Fall 29, Fallakte 189, Verstoß gegen das Waffengesetz Der Umgang und damit auch der Besitz, § 1 Abs. 3 WaffG, einer Stahlrute ist gemäß § 2 Abs. 3 i.V.m. Ziffer 1.3.2 Anlage 2 WaffG absolut verboten und gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG strafbar. Nach den Feststellungen handelte der Angeklagte N1 auch vorsätzlich. V. Strafzumessung 1. N1 a) schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßigem Betrug Hinsichtlich des Angeklagten N1 ergibt sich der Strafrahmen gemäß § 52 Abs. 2 StGB aus § 250 Abs. 1 StGB, der Freiheitsstrafe von drei bis 15 Jahren vorsieht. Einen minderschweren Fall gemäß § 250 Abs. 3 StGB hat die Kammer nach ausgiebiger Prüfung nicht angenommen. Bei der Prüfung, ob ein minderschwerer Fall vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung aller Umstände vorzunehmen, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichviel, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Maßgebend ist dabei, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle nach unten in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Normalstrafrahmens nicht geboten erscheint. Im Rahmen der danach gebotenen Gesamtwürdigung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft ist. Zudem hat die Kammer die ganz erhebliche Verfahrensdauer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt sowie die Tatsache, dass der Angeklagte nach seiner Einlassung in der Untersuchungshaft schwer erkrankt ist und einen Teil eines Lungenflügels eingebüßt hat. Hierdurch war er besonders haftempfindlich. Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer die professionelle und von hoher krimineller Energie getragene Vorgehensweise berücksichtigt sowie die hohe Anzahl der insgesamt durch die Vorderleute begangenen Taten: So hat die Kammer drei Fälle der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und vier Fälle des gewerbs- und bandenmäßig begangenen Betruges festgestellt. Der Angeklagte hat also tateinheitlich mehrere Strafgesetze verletzt. Unter Abwägung dieser Umstände hat die Kammer einen minderschweren Fall verneint, weil weder raubspezifische Umstände noch die allgemeinen Milderungsgründe hierzu Anlass gibt. So kam es letztlich zu drei Fällen einer schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und zu vier Fällen eines gewerbs- und bandenmäßigen Betruges. Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer sämtliche für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erneut abgewogen und eine Einzelstrafe eine Freiheitsstrafe von acht Jahren für tat- und schuldangemessen angesehen. b) Verstoß gegen das Waffengesetz Hinsichtlich des Verstoßes gegen das Waffengesetz ergibt sich der Strafrahmen aus § 52 Abs. 3 WaffG. Die Vorschrift sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Die Kammer hat zugunsten des Angeklagten die lange Verfahrensdauer, seine Erkrankung in der Untersuchungshaft sowie die Tatsache, dass er nicht vorbestraft ist, berücksichtigt. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung hat die Kammer als Einzelstrafe eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen angesehen. c) Gesamtstrafenbildung Aus diesen Einzelstrafen war gemäß §§ 53, 54 StGB durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von acht Jahren eine Gesamtstrafe zu bilden. Nach erneuter Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere der oben genannten Umstände – sowie nach zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten N1 und der begangenen Straftaten – hält die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und einem Monat für erforderlich, aber auch ausreichend, um das begangene Unrecht zu ahnden. Dabei hat die Kammer die durch die wiederholte Tatbegehung gesunkene Hemmschwelle strafmildernd berücksichtigt. 2. H1 a) Fall 3, Fallakte 2 (C2) Der Angeklagte H1 hat durch die Begehung der festgestellten Erpressung gemäß § 253 Abs. 1 StGB gegenüber dem Geschädigten C2 (Fall 2) eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe verwirkt. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände miteinander abgewogen. Dabei hat die Kammer zugunsten des Angeklagten H1 insbesondere berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft ist und dass die lange Verfahrensdauer den Angeklagten erheblich belastet hat. Auch hat die Kammer das Teilgeständnis des Angeklagten berücksichtigt. Dabei hat das Teilgeständnis, das nach jahrelanger und zum Fall C2 weitgehend abgeschlossener Beweisaufnahme erfolgte, nicht mehr das Gewicht, das ein umfassendes Geständnis zu einem frühen Zeitpunkt hätte, das einen substantiellen Aufklärungsbeitrag leistet. Nach Abwägung dieser mildernden Umstände und mit Rücksicht auf das Eigenbild der Tat hat die Kammer für die im Fall des Geschädigten C2 festgestellte Tat als Einzelstrafe eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten für tat- und schuldangemessen angesehen. b) Fall 22, Fallakte 23 (E1) Der Angeklagte H1 hat durch die Begehung des festgestellten banden- und gewerbsmäßigen Betrugs gem. § 263 Abs. 5 StGB eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren verwirkt. Einen minderschweren Fall hat die Kammer nach ausgiebiger Prüfung nicht angenommen. Bei der Prüfung, ob ein minderschwerer Fall vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung aller Umstände vorzunehmen, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichviel, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Maßgebend ist dabei, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle nach unten in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Normalstrafrahmens nicht geboten erscheint. Im Rahmen der danach gebotenen Gesamtwürdigung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten H1 berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft ist und dass die lange Verfahrensdauer den Angeklagten erheblich belastet hat. Auch hat die Kammer das Teilgeständnis des Angeklagten berücksichtigt, das zumindest von dem ernstlichen Willen getragen schien, Verantwortung für strafrechtliche Verfehlungen zu übernehmen. Dabei hat das Teilgeständnis, das unvollständig und auch nicht richtig war und nach jahrelanger und zum Fall E1 weitgehend abgeschlossener Beweisaufnahme erfolgte, nicht mehr das Gewicht, das ein umfassendes Geständnis zu einem frühen Zeitpunkt hätte, das einen substantiellen Aufklärungsbeitrag leistet. Auch in Ansehung dieser Umstände weicht die Tat nach ihrem objektiven Bild und den zugrundeliegenden Motiven der Tat nicht so weit von einer üblichen banden- und gewerbsmäßigen Betrugstat ab, dass von einem minderschweren Fall auszugehen ist. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer erneut alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände miteinander abgewogen. Dabei spricht für den Angeklagten, dass er nicht vorbestraft ist, weiter die lange Verfahrensdauer sowie das Teilgeständnis. Nach Abwägung dieser mildernden Umstände und mit Rücksicht auf das Eigenbild der Tat hat die Kammer für die im Fall des Geschädigten E1 festgestellte Tat als Einzelstrafe eine Freiheitsstrafe von drei Jahren für tat- und schuldangemessen angesehen. c) Fall 23, Fallakte 86 (M2) Der Angeklagte H1 hat durch die Begehung der festgestellten Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB in einem besonders schweren Fall (§ 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB) gegenüber dem Geschädigten M2 (Fall 23) eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren verwirkt. Da der Angeklagte H1 gewerbsmäßig gehandelt hat, sind die Voraussetzungen einen besonders schweren Falles erfüllt. Die Abwägung im Einzelfall ergibt, dass die Indizwirkung nicht widerlegt ist. Dabei hat die Kammer zugunsten des Angeklagten H1 insbesondere berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft ist und dass die lange Verfahrensdauer den Angeklagten erheblich belastet hat. Auch hat die Kammer das Geständnis des Angeklagten berücksichtigt. Dabei hat das Teilgeständnis, das nach jahrelanger und zum Fall M2 weitgehend abgeschlossener Beweisaufnahme erfolgte, nicht mehr das Gewicht, das ein umfassendes Geständnis zu einem frühen Zeitpunkt hätte, das einen substantiellen Aufklärungsbeitrag leistet. Berücksichtigt hat die Kammer auch, dass der Schaden bei dem Geschädigten M2 weitgehend wieder ausgeglichen wurde, allerdings erst nachdem dieser tätig wurde und aus Sicht des Angeklagten keine Möglichkeit bestand, dem auszuweichen. Bei der Gesamtwürdigung ergibt dies, dass die Indizwirkung des Regelbeispiels nicht widerlegt ist. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, namentlich die bereits angeführten, miteinander abgewogen. Nach Abwägung dieser mildernden Umstände und mit Rücksicht auf das Eigenbild der Tat hat die Kammer für die im Fall des Geschädigten M2 festgestellte Tat als Einzelstrafe eine Freiheitsstrafe von einem Jahr für tat- und schuldangemessen angesehen. d) Fallakte 134 (C4) Der Angeklagte H1 hat durch die Begehung der vier festgestellten Fälle eines banden- und gewerbsmäßigen Computerbetruges gemäß § 263a Abs. 1 und 2, 263 Abs. 5 StGB eine Freiheitsstrafe von jeweils einem Jahr bis zu zehn Jahren verwirkt. Einen minderschweren Fall hat die Kammer nicht angenommen. Bei der Prüfung, ob ein minderschwerer Fall vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung aller Umstände vorzunehmen, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichviel, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Maßgebend ist dabei, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle nach unten in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Normalstrafrahmens nicht geboten erscheint. Im Rahmen der danach gebotenen Gesamtwürdigung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten H1 berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft ist und dass die lange Verfahrensdauer den Angeklagten erheblich belastet hat. Auch hat die Kammer das Teilgeständnis des Angeklagten berücksichtigt, das zumindest von dem ernstlichen Willen getragen schien, Verantwortung für strafrechtliche Verfehlungen zu übernehmen. Dabei hat das Teilgeständnis, das zum einen unvollständig war, nicht mehr das Gewicht, das ein umfassendes Geständnis zu einem frühen Zeitpunkt hätte. Allerdings verkennt die Kammer nicht, dass der Angeklagte durch sein Geständnis jedenfalls hinsichtlich der zwei eingeräumten Taten einen Aufklärungsbeitrag geleistet hat, weil die Beweisaufnahme insoweit nicht abgeschlossen war. Weiter berücksichtigt die Kammer dass der Geschädigte die Tat durch sein verdrängendes Verhalten erheblich erleichtert hat. Auch in Ansehung dieser Umstände weicht die Tat nach ihrem Gesamtbild und den zugrundeliegenden Motiven nicht so weit von einer üblichen banden- und gewerbsmäßigen Betrugstat ab, dass von einem minderschweren Fall auszugehen ist. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer erneut alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, miteinander abgewogen. Dabei spricht für den Angeklagten, dass er nicht vorbestraft ist, weiter die lange Verfahrensdauer sowie das Teilgeständnis. Nach Abwägung dieser mildernden Umstände und mit Rücksicht auf das Eigenbild der Tat hat die Kammer für die im Fall des Geschädigten C4 festgestellten vier Taten als Einzelstrafe jeweils eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten für tat- und schuldangemessen angesehen. e) Gesamtstrafenbildung Aus diesen Einzelstrafen war gemäß §§ 53, 54 StGB durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von drei Jahren eine Gesamtstrafe zu bilden. Nach erneuter Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere der oben genannten Umstände – sowie nach zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten H1 und der einzelnen Straftaten hält die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren für erforderlich, aber auch ausreichend, um das begangene Unrecht zu ahnden. Dabei hat die Kammer die durch wiederholte Tatbegehung gesunkene Hemmschwelle besonders strafmildernd berücksichtigt. VI. Vermögensabschöpfung 1. N1 Die Entscheidung über die Vermögensabschöpfung hinsichtlich des Angeklagten N1 in Höhe von 52.940,04 € beruht auf §§ 73 Abs. 1, 73c StGB. Die §§ 73 ff. StGB n.F. sind anwendbar, da das Urteil nach dem 1. Juli 2017 verkündet worden ist (Art. 316h EGStGB). Der Angeklagte hat durch die Tat – es handelt sich (das Waffendelikt außen vor gelassen) um eine Tat – den ausgesprochenen Betrag im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB erlangt. Nach herrschender Meinung bezeichnet der Begriff des Erlangens einen tatsächlichen Vorgang. Erlangt ist ein Gegenstand von einer Person, wenn diese selbst die faktische Verfügungsgewalt erworben hat (Fischer, a.a.O., § 73 Rn. 13). Hat ein Täter infolge der Deliktsbegehung zu irgendeinem Zeitpunkt die faktische Verfügungsgewalt über die gesamte Tatbeute erhalten, so gilt dieser Vermögenswert als erlangt, auch wenn anschließend Beuteteile (an Mittäter oder andere Personen) weitergegeben werden oder auf sonstige Weise eine nachträgliche Entreicherung des Täters eintritt (BGH NStZ 2004, 440; NStZ 2008, 565, 566; Fischer, a.a.O., § 73Rn. 14; BGH, Urteil vom 24.05.2018, 5 StR 623/17, 5 StR 624/17). Soweit mehrere Tatbeteiligte - zeitgleich oder zeitversetzt - die wirtschaftliche (Mit-) Verfügungsgewalt an der Tatbeute ausgeübt haben (also bezogen auf ein und denselben Vermögenswert ein Verfall von Wertersatz zu Lasten mehrerer Personen in Betracht kommt), gelten zwecks Begrenzung des staatlichen Zugriffs die Grundsätze einer gesamtschuldnerischen Haftung (BGH NStZ-RR 1997, 262; NStZ 2003, 198, 199; BGH, Urteil vom 24.05.2018, 5 StR 623/17, 5 StR 624/17). Diese berechtigt zwar nicht zu der Schlussfolgerung, dass bei einer gemeinschaftlichen Tatbegehung die Beute ohne weiteres jedem einzelnen Beteiligten in voller Höhe als erlangt zugerechnet werden kann; vielmehr ist die Entstehung und der Umfang einer eigenen faktischen (Mit-) Verfügungsgewalt an der Tatbeute für jeden einzelnen Tatbeteiligten gesondert zu prüfen und bezogen auf die konkreten Fallumstände festzustellen (BGH NStZ-RR 1997, 262; BGH NStZ-RR 2007, 121; BGH NStZ 2008,623; BGH NStZ 2010, 390 f. und 568 f.; BGH, Beschluss vom 12.05.2009, 4 StR 102/09, juris Rn. 5; Fischer, a.a.O., § 73 Rn. 16). Das so verstandene Prinzip der gesamtschuldnerischen Verfallshaftung hat der Bundesgerichtshof bis in die jüngste Zeit hinein aufrechterhalten (vgl. BGHSt 56, 39, 45-49; BGH, Bechluss vom 05.07.2011, 3 StR 129/11, juris Rn. 15; BGH NStZ 2012,382,383). Die gleichen Grundsätze gelten auch im Verhältnis zwischen dem Täter und einem an der Tat nicht beteiligten, aber durch sie begünstigten Dritten (§ 73b StGB). Hat der Täter „für einen anderen“ (beispielsweise für eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit) gehandelt, dem dadurch ein Vermögensvorteil zugeflossen ist, kommt neben der Verfallshaftung des Vertretenen auch eine solche des Täters (als Gesamtschuldner) in Betracht, wenn und soweit dieser eine eigene faktische (Mit-) Verfügungsgewalt an der Tatbeute erlangt hat (vgl. BGHSt 52, 227,252 f.). Hierfür reicht allerdings die rein abstrakte Zugriffsmöglichkeit auf Guthaben des Vertretenen nicht aus; vielmehr muss die Tat beim Täter selbst (sei es mangels Trennung der jeweiligen Vermögenssphären, sei es aufgrund unmittelbarer Weiterleitung der beim Vertretenen eingetretenen Vermögensmehrung an den Täter) zu einem konkreten Vermögenszuwachs geführt haben (BVerfG, Beschluss vom 14.06.2004, 2 BvR 1136/03, juris Rn. 48-57; BVerfG, Beschluss vom 03.05.2005, 2 BvR 1378/04, juris Rn. 22; BVerfG, Beschluss vom 29.05.2006, 2 BvR 820/06, juris Rn. 25-27). Nach diesen Grundsätzen erlangte der Angeklagte N1 den tenorierten Betrag aus den festgestellten Taten: Zunächst erlangte die Q1 GmbH sämtliche von Zahlungskarten gebuchten Gelder im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB, indem sie über die Kreditkartenfirmen oder unmittelbar ihren Konten zugeflossen sind. Das Gleiche gilt für die ausgestellten Schuldscheine, soweit durch diese ein Schaden entstanden ist. Denn auch die Schuldscheine wurden grundsätzlich zentral durch die Q1 GmbH verwaltet und die Zahlungen erfolgten an die Q1 GmbH – sei es bar oder per Überweisung - und wurden dort wie sonstige Einnahmen auch behandelt, insbesondere war nicht vorgesehen, dass an einzelne Prostituierte Zahlungen auf Schuldscheine unmittelbar erfolgten. Die Barzahlung in Höhe von 5.000 € im Fall des Geschädigten E1 zu Händen des Angeklagten H1 erlangte die Q1 GmbH ebenfalls. Denn der Angeklagte H1 vereinnahmte den vollen Betrag für die Q1 GmbH und leitete ihn an diese weiter. Neben der Q1 GmbH hat auch der Angeklagte N1 selbst einen entsprechenden Vermögenszufluss unmittelbar aus den Taten i. S. d. § 73 Abs. 1 StGB erlangt. Nach den Feststellungen der Kammer erfolgte keine Trennung zwischen der Vermögenssphäre der Gesellschaft und derjenigen des Angeklagten N1. Eine Trennung zwischen seinem und dem Vermögen der Q1 GmbH existierte damit tatsächlich nicht, so dass er sie nur als formalen Mantel nutze. Denn faktisch gelangten die Vermögenszuflüsse an die Gesellschaft mit ihrem Zufluss an diese und unbeschadet einer weiteren Verteilung zunächst in voller Höhe in die wirtschaftliche Verfügungsgewalt des Angeklagten N1. Der Angeklagte N1 ist Gesellschafter der Q1 GmbH. Sein Gesellschaftsanteil beträgt formal zwar nur 50%. Er war jedoch der faktische Geschäftsführer, sämtliche Mitarbeiter, auch die Geschäftsführerin und sein Mitgesellschafter, unterstanden seinen Weisungen. Die Geschäftsführerin war ihm weisungsunterworfen und er war über sämtliche Vorgänge in der Gesellschaft durch die Geschäftsführerin unterrichtet. Er ist weiter neben der - formalen – Geschäftsführerin T1, einziger Verfügungsberechtigter über die Konten der Q1 GmbH und als deren „wirtschaftlich Berechtigter“ eingetragen. Zusammenfassend lässt sich somit sagen, dass der Angeklagte N1 aufgrund seiner zentralen Stellung in der Bandenstruktur und als faktischer Geschäftsführer der Scheinfirmen nicht nur die wirtschaftliche Verfügungsgewalt auf alle Vermögenswerte besaß, sondern keine Vermögenstrennung bestand. Vor diesem Hintergrund erlangte der Angeklagte N1 alle an die Q1 GmbH gelangten Beträge zugleich selbst im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB und haftet hierfür neben dieser gesamtschuldnerisch. Das Erlangte ist beim Angeklagten N1 nicht mehr individuell vorhanden, weshalb er nach § 73c StGB Wertersatz zu leisten hat. Es liegt auch kein Fall des § 73e Abs. 1 StGB vor. Die Ansprüche der Geschädigten sind – auch im Falle des Geschädigten E1 – nicht erloschen, denn dort ist der Anspruch lediglich infolge der Verjährung dauerhaft nicht durchsetzbar (vgl. BGH, Beschluss vom 08.05.2018, 5 StR 139/18, juris). Im Einzelnen erlangte er: C1 12.520,00 €. F1 22.420,04 € H3 1.000,00 € G1 2.100,00 € U1 5.100,00 € E1 5.000,00 € U2 4.800,00 € 52.940,04 € 2. H1 Die Entscheidung über die Vermögensabschöpfung hinsichtlich des Angeklagten H1 in Höhe von 19.112 € beruht auf §§ 73 Abs. 1, 73c StGB. Die §§ 73 ff. StGB n.F. sind anwendbar, da das Urteil nach dem 1. Juli 2017 verkündet worden ist (Art. 316h EGStGB). Der Angeklagte hat durch Taten 19.112 € im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB erlangt. Er erlangte im Fall des Geschädigten E1 (Fall 22) 5.000 €, indem er sie in bar entgegennahm. Nach den bereits zitierten Grundsätzen ist es dabei unerheblich, ob er das Geld anschließend weiterleitete und ob er dies von Anfang an beabsichtigte, da er hierüber die tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben konnte (vgl. BGH, Urteil vom 24.05.2018, 5 StR 623/17, 5 StR 624/17, juris Rn. 8 f.). Im Fall des Geschädigten C2 (Fall 3) erlangte der Angeklagte H1 durch die Tat 3.702 €, nämlich das erpresste Bargeld in Höhe von 3.000 € in voller Höhe und aus den Umsätzen mit Zahlungskarten des C2 über 7.020 € eine Provision von 10 %, mithin 702 €. Im Fall des Geschädigten M2 (Fall 23) erlangte er 560 €, da er sich die Differenz aus 7.600 € und 7.200 € (300 €) in bar auszahlte und eine Provision von 10 % aus 2.600 € (260 €), mithin 560 € erhielt. Im Fall des Geschädigten C4 (Fallakte 134) erlangte der Angeklagte aus den Taten 9.850 €. Zunächst erlangte er den auf die Prostituierten entfallenden Anteil von 50 % aus den vier gebuchten Beträgen zuzüglich Trinkgeld, mithin 8.550 €, und aus dem Gesamtumsatz von 13.000 € eine Provision von 10 %, mithin 1.300 €. Insgesamt erlangte er somit: E1 5.000 € C2 3.702 € M2 560 € C4 9.850 € 19.112 € VII. Einziehung Die Einziehung der Stahlrute beruht auf § 54 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 Nr. 1, 2 Abs. 3, Nr. 1.3.2 Anlage 2 WaffG. VIII. Freispruch Fall 2, Fallakte 23 C2 (hier nur hinsichtlich des Angeklagten H1) Der Angeklagten H1 war im Fall 2 der Anklage aus tatsächlichen Gründen freizusprechend. Die Staatsanwaltschaft hat dem Angeklagten H1 zu Last gelegt, eine schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gegenüber dem Geschädigten C2 begangen zu haben: In der Nacht vom einen 21. Januar 2011 auf den 22. Januar 2011 habe sich der Geschädigte C2 mit einer Prostituierten vom H2 zum Bordellbetrieb S1straße 75 begeben und dort ein Getränk konsumiert, das mit Kokain, Medikamenten und/oder sogenannten KO-Tropfen präpariert gewesen sei, so dass er in einem Zustand der Willenlosigkeit verfiel und seine Wahrnehmung getrübt gewesen sei. In der Zwischenzeit habe eine Prostituierte oder andere Mitarbeiter des Bordellbetriebs die Kreditkarten des Geschädigten an sich genommen und diese an den Angeklagten H1 weitergegeben. Dieser habe sodann mindestens sechs Abbuchungen in der Zeit zwischen 6:57 Uhr und 11:16 Uhr in Höhe von insgesamt 5.930 € ausgeführt, ohne dass der Geschädigte hierfür, wie von Anfang an beabsichtigt, Gegenleistungen erhielt. Ferner sei erfolglos versucht worden, weitere Gelder in Höhe von insgesamt 5.520 € mit den Kreditkarten des Geschädigten abzubuchen. Infolge der Verabreichung eines Getränks mit Kokain, Medikamenten und/oder sogenannten KO-Tropfen sei es bei dem Geschädigten zu Unwohlsein und Angstgefühlen gekommen, ferner habe er einen Erinnerungsverlust erlitten. Der Angeklagte H1 war von diesem Vorwurf aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Insoweit wird Bezug genommen auf die Ausführungen zum Fall 2 der Anklage im Hinblick auf den Angeklagten N1 (siehe oben unter III. 6. a). IX. Adhäsion 1. C2, Fall 2 und 3, Fallakte 2 Der Angeklagte H1 ist auf den Adhäsionsantrag des Geschädigten C2 gemäß § 406 Abs. 1 S. 1 StPO zu verurteilen, an diesen einen Betrag in Höhe von 7.020 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. Dezember 2014 zu zahlen. Der Anspruch folgt aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 253 StGB wegen der hinsichtlich des Falles 3 festgestellten Geschehnisse. Der Geschädigte kann als Schadensersatz von dem Angeklagten die von diesem in diesem Zusammenhang abgebuchten (22.01.2011: 3.520 € und 1.500 €; 24.01.2011: 2.000 €) bzw. in bar vereinnahmten (24.01.2011: 2x 1.500 €) Beträge abzüglich der in diesem Zusammenhang erstatteten 3.000 € ersetzt verlangen. Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, 291 BGB. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und S. 2 ZPO. Von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag des Geschädigten C2 gegen den Angeklagten H1 wird im Übrigen (hinsichtlich Fall 2 der Anklage und hinsichtlich des geltend gemachten Schmerzensgelds) sowie gegen den Angeklagten N1 insgesamt abgesehen (§ 406 Abs. 1 S. 3 StPO). Der Adhäsionsantrag erscheint unbegründet i.S.v. § 406 Abs. 1 S. 3 StPO, soweit die Angeklagten wegen der Geschehnisse, die Fall 2 der Anklageschrift zu Grunde liegen, nicht verurteilt worden (der Angeklagte N1) bzw. freigesprochen (der Angeklagte H1) worden sind. Ebenfalls unbegründet i.S.v. § 406 Abs. 1 S. 3 StPO erscheint der Adhäsionsantrag soweit der Geschädigte C2 Schmerzensgeld verlangt hat. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht gemäß § 253 Abs. 2 BGB nur, wenn bestimmte Rechtsgüter verletzt werden. Die in § 253 Abs. 2 BGB ausdrücklich genannten Rechtsgüter sind durch die Erpressung nicht betroffen; insbesondere genügt eine Beeinträchtigung der allgemeinen Handlungs- und Entschlussfreiheit nicht, selbst wenn sie durch Drohung oder Zwang bewirkt wird (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, § 253 Rn. 12 in Verbindung mit Palandt/Sprau, a.a.O., § 823 Rn. 6). Soweit ein Anspruch auch im Falle einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts besteht (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O. § 253 Rn. 10 m.w.N.) ist eine solche schwerwiegende Beeinträchtigung nicht ersichtlich. Der Adhäsionsantrag ist nach Auffassung der Kammer bereits unzulässig i.S.v. § 406 Abs. 1 S. 3 StPO, soweit er sich gegen den Angeklagten N1 richtet und auf die Geschehnisse gestützt wird, die Fall 3 der Anklage zugrunde liegen. Diese Vorwürfe sind gemäß § 154a Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StPO von der Strafverfolgung ausgeschieden worden. Damit sind diese Vorwürfe nicht mehr Gegenstand des Strafverfahrens i.S.v. § 403 StPO bzw. der Straftat i.S.v. § 406 Abs. 1 S. 1 StPO. Die Kammer hält den Adhäsionsantrag daher bereits für unzulässig i.S.v. § 406 Abs. 1 S. 3 StPO und nicht bloß nicht für die Erledigung im Strafverfahren i.S.v. § 406 Abs. 1 S. 4 StPO ungeeignet. Die Einordnung als ungeeignet würde in den Fällen der teilweisen Verfahrensbeschränkung nach §§ 154, 154a StPO gegebenenfalls die Aufklärung zur Entscheidung über Schmerzensgeldansprüchen erfordern (vgl. § 406 Abs. 1 S. 6 StPO). Nach Auffassung der Kammer spricht nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen – insbesondere unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie – nichts dafür, dass zulässig aus dem Strafverfahren ausgeschiedene Verfahrensteile allein für die Entscheidung über einen Adhäsionsantrag aufzuklären wären. Dafür spricht auch der systematische Vergleich mit den Vorschriften über die Nebenklage. Der Gesetzgeber hat für da Adhäsionsverfahren keine dem § 395 Abs. 5 StPO entsprechende Vorschrift geschaffen. 2. E1, Fall 21 und 22, Fallakte 23 a) Fall 22, Ereignisse am Morgen Der Adhäsionsantrag des Geschädigten E1 war unbegründet, soweit eine Verurteilung wegen Betrugs mit einem Schaden von 5.000 € erfolgt ist, weil die Forderung insoweit verjährt ist. Die Tat ereignete sich im Jahr 2012 und der Geschädigte hatte sofortige Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen. Die sich aus der Tat ergebende Forderung verjährte damit in der Regelverjährungsfrist nach § 195 BGB mit dem Ablauf des Jahres 2015, da ein Fall des § 197 Abs. 1 BGB nicht vorliegt. Die Verjährung war auch nicht gehemmt oder unterbrochen worden nach § 202 ff. BGB. Der Adhäsionsantrag wurde erst im Rahmen des Plädoyers in der mündlichen Verhandlung im Jahr 2017 gestellt, also zu bereits verjährter Zeit und konnte die Verjährung daher nicht mehr hemmen. Das Ausfüllen des „2 in 1“ Formulars (Bl. 48 der Fallakte 23) stellt keine verjährungshemmende Maßnahme im Sinne des § 204 BGB dar. Auch wenn man den sich aus den Telefonaten ergebenden Versuch des „G6“, eines Bordellbetreibers aus M16, vom 21. Juni 2012, sich für den Geschädigten zu verwenden sowie das anschließende Telefonat des Geschädigten mit X1 vom 27. Juni 2012, als Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB wertet, so wäre eine Hemmung der Verjährung jedenfalls noch im Jahr 2012 wieder entfallen. So hat E1 ausgesagt, ihm sei klar gewesen, dass das Vorhaben, so sein Geld zurück zu bekommen, durch die Verhaftung des X1 im Juli 2012 praktisch gescheitert gewesen sei, weiteren Kontakte habe es auch nicht mehr gegeben. Ein danach bemessener Hemmungszeitraum von weniger als vier Monaten einschließlich der Frist des § 203 S. 2 BGB genügt nicht, um ein Verstreichen der Verjährungsfrist vor der Stellung des Adhäsionsantrags im Jahr 2017 zu verhindern. Die Angeklagten haben die Einrede der Verjährung in der mündlichen Verhandlung auch erhoben. b) Fall 21, Ereignisse in der Nacht Der Adhäsionsantrag ist unbegründet i.S.v. § 406 Abs. 1 S. 3 StPO, weil eine Verur-teilung wegen der Geschehnisse in der Nacht, die Fall 21 der Anklageschrift zu Grunde liegen, nicht erfolgt ist. 3. L1 Der Adhäsionsantrag ist unbegründet i.S.v. § 406 Abs. 1 S. 3 StPO, weil eine Verurteilung wegen der Geschehnisse, die Fall 28 der Anklageschrift, zu Grunde liegen, nicht erfolgt ist . X. Kosten Die Kostenentscheidung für die Hauptsache folgt aus §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO. Die Kostenentscheidung betreffend den Nebenkläger C1 ergibt sich aus§ 472 Abs. 1 S. 1 StPO. Im Hinblick auf Kosten des Adhäsionsantrags des Geschädigten C2 beruht die Kostenentscheidung auf § 472a Abs. 1 StPO soweit die Kammer dem Adhäsionsantrag des Geschädigten C2 stattgegeben hat. Im Übrigen entsprach es pflichtgemäßen Ermessen (§ 472a Abs. 2 StPO) anzuordnen, dass der Geschädigte C2 die durch seinen Adhäsionsantrag entstandenen besonderen Kosten und die jeweils durch seinen Adhäsionsantrag entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten N1 und H1 zu tragen hat. Denn die Kammer hat weitgehend deshalb von einer Entscheidung abgesehen, weil sie keinen Anspruch des Geschädigten gegen die Angeklagten hat feststellen können. Sie sieht unter den hier gegebene Umständen daher keine Veranlassung von der allgemeinen Regel, dass derjenige der unterliegt, die Kosten zu tragen hat (vgl. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO), abzusehen. Soweit hinsichtlich des Angeklagten N1 die Vorwürfe hinsichtlich Fall 3 ausgeschieden worden sind, führt das unter Berücksichtigung des Maßstabs des pflichtgemäßen Ermessens nach Auffassung der Kammer bei einer Gesamtwürdigung – insbesondere unter Berücksichtigung des nach Auffassung der Kammer nicht gegebenen aber geltend gemachten Schmerzensgeldanspruches – nicht dazu, dem Angeklagten N1 (einem geringen Anteil der einheitlichen) Kosten aufzuerlegen. Da es hinsichtlich der allein zu Fall 2 (und nicht auch zu Fall 3) erhobenen Nebenklage zu keiner Verurteilung kommt, muss der Geschädigte C2 als Nebenkläger seine eigenen Kosten tragen, § 472 Abs. 1 StPO, wobei ein Ausspruch hierbei nicht erforderlich ist (N6-Goßner/T3, a.a.O., § 472 Rn. 2). [1] 01.03.2012, 11:08:52 Uhr, M3 Festnetz, Korrelationsnummer ##. [2] 02.03.2012, 01:58:35 Uhr, M3 Festnetz, Korrelationsnummer ###. [3] 13.03.2012, 15:18:35 Uhr, S1 06 Fest, Korrelationsnummer ###. [4] 13.03.2012, 16:21:27 Uhr, S1 06 Fest, Korrelationsnummer ##. [5] 13.03.2012, 17:35:21 Uhr, V4 01, Korrelationsnummer ###. [6] 13.03.2012, 17:46:50 Uhr, S1 6 Fest, Korrelationsnummer ####. [7] 15.03.2012, 21:17:12 Uhr, V4 01, Korrelationsnummer ###. [8] 16.03.2012, 00:49:11 Uhr, N1 05, Korrelationsnummer ####. [9] 17.06.2012, 20:10:58 Uhr, U12 01, Korrelationsnummer ####. [10] 23.01.2012, 16:55:12 Uhr, S1 06 Fest, Korrelationsnummer ####; 01.03.2012, 15:29:54 Uhr, S1 08 Fest, Korrelationsnummer ###; 08.03.2012, 15:01:40 Uhr, S1 08 Fest, Korrelationsnummer #####. [11] 01.03.2012, 05:50:56 Uhr, M3 Festnetz, Korrelationsnummer ##. [12] 02.03.2012, 01:58:35 Uhr, M3 Festnetz, Korrelationsnummer ###. [13] 16.12.2011, 22:46:30 Uhr, Handy N4 3, Korrelationsnummer ####. [14] 05.03.2012, 15:38:50 Uhr, S1 06 Fest, Korrelationsnummer ####; 27.03.2012, 19:39:25 Uhr, S1 06 Fest, Korrelationsnummer #####. [15] 06.03.2012, 00:11:41, S1 06 Fest, Korrelationsnummer ###; 06.03.2012, 00:19:20, S1 06 Fest, Korrelationsnummer ####; 06.03.2012, 00:34:18, S1 06 Fest, Korrelationsnummer #####; 06.03.2012, 00:35:09, S1 06 Fest, Korrelationsnummer #####. [16] 05.03.2012, 23:37:45, S1 06 Fest, Korrelationsnummer ######. [17] 16.02.2012, 17:51:52 Uhr, C 01, Korrelationsnummer ####. [18] 01.05.2012, 21:00:19 Uhr, N1 05, Korrelationsnummer ######. [19] 14.03.2012, 15:52:48 Uhr, J4 01, Korrelationsnummer ###. [20] 28.03.2012, 21:00:19 Uhr, N1 05, Korrelationsnummer #####. [21] 15.02.2012, 09:48:20 Uhr, U12 01, Korrelationsnummer ##. [22] 01.05.2012, 21:18:07 Uhr, J4 01, Korrelationsnummer ####. [23] 12.06.2012, 20:27:03 Uhr, U12 01, Korrelationsnummer ####. [24] 13.03.2012, 16:21:27 Uhr, S1 06 Fest, Korrelationsnummer ##. [25] 13.03.2012, 17:35:21 Uhr, V4 01, Korrelationsnummer ###. [26] 13.03.2012, 17:46:50 Uhr, S1 06 Fest, Korrelationsnummer ####. [27] 14.03.2012, 15:31:46 Uhr, N1 05, Korrelationsnummer #####; 14.03.2012, 16:16:17 Uhr, V4 01, Korrelationsnummer ###. [28] 14.03.2012, 17:01:16 Uhr, V4 01, Korrelationsnummer ####. [29] 10.04.2012, 22:10:12 Uhr, C 01, Korrelationsnummer #####. [30] 08.03.2012, 15:01:40 Uhr, S1 08 Fest, Korrelationsnummer ###. [31] 14.03.2012, 20:35:18 Uhr, N1 05, Korrelationsnummer ####. [32] 21.01.2012, 15:22:41 Uhr, S1 08 Fest, Korrelationsnummer ###. [33] 23.01.2012, 16:55:12 Uhr, S1 06 Fest, Korrelationsnummer ####. [34] 24.01.2012, 15:18:52 Uhr, S1 06 Fest, Korrelationsnummer ####. [35] 27.01.2012, 16:43:40 Uhr, S1 06 Fest, Korrelationsnummer ####. [36] 05.02.2012, 15:34:07 Uhr, N1, 05, Korrelationsnummer #####. [37] 08.02.2012, 15:32:13 Uhr, S1 06 Fest, Korrelationsnummer ####. [38] 18.02.2012, 17:10:14 Uhr, S1 06 Fest, Korrelationsnummer ####. [39] 19.02.2012, 07:27:05 Uhr, S1 06 Fest, Korrelationsnummer #### [40] 20.02.2012, 16:07:01 Uhr, N1 05, Korrelationsnummer #####. [41] 25.02.2012, 14:02:22 Uhr, S1 06 Fest, Korrelationsnummer ####. [42] 01.03.2012, 15:29:54 Uhr, S1 08 Fest, Korrelationsnummer #####. [43] 02.03.2012, 07:25:04 Uhr, S1 06 Fest, Korrelationsnummer #####. [44] 04.03.2012, 13:41:08 Uhr, N1 05, Korrelationsnummer #####. [45] 06.03.2012, 13:09:08 Uhr, S1 08 Fest, Korrelationsnummer #####. [46] 08.03.2012, 06:15:58 Uhr, N1 05, Korrelationsnummer ##### sowie 15:01:40 Uhr, S1 08 Fest, Korrelationsnummer #####. [47] 10.03.2012, 05:53:04 Uhr, S1 08 Fest, Korrelationsnummer #### sowie13:47:39, S1 08 fest, Korrelationsnummer #####. [48] 11.03.2012, 19:20:36 Uhr, S1 08 Fest, Korrelationsnummer #### sowie 23:44:21 Uhr, S1 08 Fest, Korrelationsnummer #####. [49] 12.03.2012, 03:33:07 Uhr, S1 08 Fest, Korrelationsnummer ##### sowie 14:52:33 Uhr, S1 08 Fest, Korrelationsnummer #####. [50] 13.03.2012, 03:38:32 Uhr, S1 08 Fest, Korrelationsnummer ##### sowie 15:18:35 Uhr, S1 08 Fest, Korrelationsnummer #####. [51] 14.03.2012, 01:40:28 Uhr, S1 08 Fest, Korrelationsnummer #####. [52] 15.03.2012, 15:31:16 Uhr, S1 08 Fest, Korrelationsnummer #####. [53] 16.03.2012, 21:34:21 Uhr, S1 08 Fest, Korrelationsnummer #####. [54] 17.03.2012, 14:18:55 Uhr, S1 08 Fest, Korrelationsnummer #####. [55] 18.03.2012, 13:59:10 Uhr, N1 05 Korrelationsnummer #####. [56] 19.03.2012, 03:41:10 Uhr, S1 08 Fest, Korrelationsnummer ##### sowie 09:51:30, N1 05, Korrelationsnummer #####. [57] 20.03.2012, 16:58:22 Uhr, N1 05, Korrelationsnummer #####. [58] 21.03.2012, 06:40:57 Uhr, S1 08 Fest, Korrelationsnummer ##### sowie 14:32:39 Uhr, N1 05, Korrelationsnummer #####. [59] 22.03.2012, 15:46:42 Uhr, N1 05, Korrelationsnummer ##### sowie 23:55:47 Uhr, S1 08 Fest, Korrelationsnummer #####. [60] 23.03.2012, 08:20:00 Uhr, S1 08 Fest, Korrelationsnummer #####. [61] 24.03.2012, 06:17:01 Uhr, S1 08 Fest, Korrelationsnummer ##### sowie 13:49:42 Uhr, N1 05, Korrelationsnummer #####. [62] 25.03.2012, 17:05:24 Uhr, S1 08 Fest, Korrelationsnummer #####. [63] 26.03.2012, 08:34:46 Uhr, S1 08 Fest, Korrelationsnummer #####. [64] 27.03.2012, 21:58:30 Uhr, S1 08 Fest, Korrelationsnummer #####. [65] 28.03.2012, 08:27:13 Uhr, S1 08 Fest, Korrelationsnummer #####. [66] 29.03.2012, 03:09:02 Uhr, S1 08 Fest, Korrelationsnummer #####. [67] 30.03.2012, 16:08:12 Uhr, S1 06 Fest, Korrelationsnummer #####. [68] 31.03.2012, 16:34:16 Uhr, S1 08 Fest, Korrelationsnummer #####. [69] 16.05.2012, 17:38:52 Uhr, N1 05, Korrelationsnummer #####. [70] 08.02.2012, 15:32:13 Uhr, S1 06 Fest, Korrelationsnummer ####. [71] 21.01.2012, 15:22:41 Uhr, S1 08 Fest, Korrelationsnummer ###. [72] 05.02.2012, 15:34:07 Uhr, N1, 05, Korrelationsnummer #####. [73] 01.03.2012, 15:29:54 Uhr, S1 08 Fest, Korrelationsnummer #####. [74] 06.02.2012, 21:25:54 Uhr, S1 06 Fest, Korrelationsnummer ####. [75] 25.02.2012, 14:41:20 Uhr, N1 05, Korrelationsnummert #####. [76] 25.02.2012, 22:10:53 Uhr, N1 05, Korrelationsnummer #####. [77] 25.02.2012, 22:13:05 Uhr, N1 05, Korrelationsnummer #####. [78] 26.02.2012, 04:30:16 Uhr, N1 05, Korrelationsnummer #####. [79] 26.02.2012, 04:39:59 Uhr, N1 05, Korrelationsnummer #####. [80] 05.03.2012, 00:38:04 Uhr, N1 05, Korrelationsnummer #####. [81] 05.03.2012, 00:46:32 Uhr, N1 05, Korrelationsnummer #####. [82] 05.03.2012, 00:50:43 Uhr, N1 05, Korrelationsnummer #####. [83] 05.03.2012, 00:52:30 Uhr, N1 05, Korrelationsnummer #####. [84] 06.03.2012, 05:53:23 Uhr, N1 05, Korrelationsnummer #####. [85] 10.03.2012, 00:22:15 Uhr, N1 05, Korrelationsnummer #####. [86] 24.01.2012, 10:45:09 Uhr, S1 06 Fest, Korrelationsnummer ####. [87] 24.01.2012, 15:18:52 Uhr, S1 06 Fest, Korrelationsnummer ####. [88] 08.03.2012, 06:15:58 Uhr, N1 05, Korrelationsnummer #####. [89] 24.01.2012, 00:58:27 Uhr, S1 06 Fest, Korrelationsnummer ####. [90] 26.01.2012, 15:44:37 Uhr, S1 06 Fest, Korrelationsnummer ####. [91] 27.01.2012, 16:43:40 Uhr, S1 06 Fest, Korrelationsnummer ####. [92] 28.01.2012, 00:18:34 Uhr, S1 06 Fest, Korrelationsnummer ####. [93] 08.03.2012, 03:13:50 Uhr, S1 08 Fest, Korrelationsnummer #####. [94] 08.03.2012, 03:13:50 Uhr, S1 08 Fest, Korrelationsnummer ######. [95] 08.03.2012, 23:58:06 Uhr, S1 08 Fest, Korrelationsnummer ######; 08.03.2012, 23:59:26 Uhr, S1 08 Fest, Korrelationsnummer #####. [96] 14.03.2012, 02:02:46 Uhr, S1 08 Fest, Korrelationsnummer ######. [97] 14.03.2012, 23:36:16 Uhr, S1 08 Fest, Korrelationsnummer ######. [98] 14.03.2012, 15:31:46 Uhr, N1 05, Korrelationsnummer #####. [99] 17.03.2012, 00:21:58 Uhr, S1 08 Fest, Korrelationsnummer ######. [100] 02.03.2012, 19:37:57 Uhr, S1 08 Fest, Korrelationsnummer #####. [101] 07.03.2012, 00:07:24 Uhr, S1 08 Fest, Korrelationsnummer #####. [102] vgl. etwa 13.03.2012, 16:21:27 Uhr, S1 06 Fest, Korrelationsnummer ##### und 13.03.2012, 17:46:50 Uhr, S1 06 Fest, Korrelationsnummer #####. [103] 13.03.2012, 17:35:21 Uhr, V4 01, Korrelationsnummer #####. [104] 13.03.2012, 19:29:56 Uhr, J4 01, Korrelationsnummer ###. [105] 13.03.2012, 19:13:20 Uhr, V4 01, Korrelationsnummer #####. [106] 14.03.2012, 15:31:46 Uhr, N1 05, Korrelationsnummer #####. [107] 14.03.2012, 15:52:48 Uhr, J4 01, Korrelationsnummer #####. [108] 14.03.2012, 15:52:48 Uhr, J4 01, Korrelationsnummer #####. [109] 29.03.2012, 03:09:02 Uhr, S1 08 Fest, Korrelationsnummer #####; 07.03.2012, 03:38:16 Uhr, S1 08 Fest, Korrelationsnummer #####; 07.03.2012, 03:38:16 Uhr, S1 08 Fest, Korrelationsnummer #####; 17.03.2012, 00:21:58 Uhr, S1 08 Fest, Korrelationnummer #####. [110] 08.03.2012, 23:58:06 Uhr, S1 08 Fest, Korrelationsnummer #####. [111] 19.01.2012, 17:09:46 Uhr, N1 05, Korrelationsnummer #####. [112] 01.02.2012, 21:00:48 Uhr, U12 01, Korrelationsnummer ####. [113] 16.03.2012, 09:26:37 Uhr, V4 01, Korrelationsnummer ####. [114] 16.03.2012, 12:11:41 Uhr, N1 05, Korrelationsnummer #####. [115] 13.05.2012, 16:00:56 Uhr, V4 01, Korrelationsnummer #####. [116] 09.02.2012, 06:59:13 Uhr, U12 01, Korrelationsnummer ####. [117] 16.06.2012, 23:33:16 Uhr, N1 05, Korrelationsnummer #####. [118] 17.12.2011, 9:07:10, Handy N4 3, Korrelationsnummer ####. [119] 17.06.2012, Uhr, U12 01, Korrelationsnummer ####. [120] 15.03.2012, 21:17:12 Uhr, S1 06 Fest, Korrelationsnummer #####. [121] 09.02.2012, 1:59:36Uhr, N1 05, Korrelationsnummer ####. [122] 09.02.2012, 2:23:56 Uhr, N1 05, Korrelationsnummer #####. [123] 09.02.2012, 2:34:13 Uhr, N1 05, Korrelationsnummer ####. [124] 14.03.2012, 15:31:46 Uhr, N1 05, #####. [125] 14.03.2012, 15:52:48 Uhr, J4 01, #####. [126] Schreiben Bl. 200 (201) SB Durchsuchung Briefkontrolle. [127] 15.03.2012, 19:27:03 Uhr, N1 05, Korrelationsnummer #####; SMS vom 15.03.2012, 19:35:17, N1 05; 15.03.2012, 19:38:57 Uhr, N1 05, Korrelationsnummer #####. [128] 16.03.2012, 00:49:11 Uhr, N1 05, Korrelationsnummer #####. [129] 15.03.2012, 19:44:00 Uhr, N1 05, Korrelationsnummer #####. [130] 15.03.2012, 21:17:12 Uhr, V4 01, Korrelationsnummer #####. [131] 16.03.2012, 00:49:11 Uhr, N1 05, Korrelationsnummer #####. [132] 14.03.2012, 17:51:00 Uhr, N1 05, Korrelationsnummer #####. [133] 15.03.2012, 23:35:31 Uhr, N1 05, Korrelationsnummer #####. [134] 15.03.12, 23:50:44 N1 05 Korrelationsnummer #####. [135] 15.03.2012, 21:17:12 Uhr, V4 01, Korrelationsnummer #####. [136] 16.02.2012, 15:56:08 Uhr, J4 01, Korrelationsnummer #####. [137] 26.02.2012, 04:30:16 Uhr, N1 05, Korrelationsnummer #####. [138] 08.03.2012, 15:01:40 Uhr, S1 08 Fest, Korrelationsnummer #####. [139] 10.03.2012, 20:44:50 Uhr, N1 05, Korrelationsnummer #####. [140] 13.03.2012, 22:06:11 Uhr, J4 01, Korrelationsnummer ###. [141] 15.03.2012, 01:12:34 Uhr, N1 05, Korrelationsnummer #####. [142] 29.03.2012, 03:09:02 Uhr, S1 08 Fest, Korrelationsnummer #####. [143] 21.03.2012, 19:06:32 Uhr, N4 Handy 2, Korrelationsnummer #####. [144] 09.04.2012, 21:00:28 Uhr, S1 06 Fest, Korrelationsnummer #####. [145] 13.05.2012, 16:00:56 Uhr, V4 01, Korrelationsnummer #####. [146] 15.06.2012, 08:43:53 Uhr, U12 01, Korrelationsnummer #####. [147] 09.03.2012, 16:08:09 Uhr, N1 05, Korrelationsnummer #####. [148] 09.04.2012, 21:00:28 Uhr, S1 06 Fest, Korrelationsnummer ######; 09.04.2012, 21:06:41 Uhr, J4 01, Korrelationsnummer #####. [149] 17.12.11, Beginnzeit 00:28:55, Handy N4 3, Korrelationsnummer #####. [150] 17.12.2011, Beginnzeit 9:29:26, Handy N4 3, Korrelationsnummer ####. [151] 17.12.2011, 10:44:26, Hady N4 3, Korrelationsnummer ####. [152] 17.12.2011, 9:07:10, Handy N4 3, Korrelationsnummer ####. [153] 17.12.2011, Beginnzeit 9:29:26, Handy N4 3, Korrelationsnummer ####. [154] 08.01.2012, 03:57:55 Uhr, Handy N4 2, Korrelationsnummer ####. [155] 20.01.2012, 13:26:22 Uhr, N1 05, Korrelationsnummer ####. [156] 20.01.2012, 13:16:22 Uhr, N1 05, Korrelationsnummer ####. 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