Urteil
8 O 344/16
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2017:0721.8O344.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der S mbH & Co. P KG (im Folgenden: Fondsgesellschaft). Der Kläger erwarb am 28. Juni 1999 eine mittelbare Kommanditistenbeteiligung in Höhe von DM 100.000,00 zuzüglich 5 % Agio (53.685,65 Euro) an dem geschlossenen Immobilienfonds CFB-Fonds Nr. 130. Die Beklagte zu 1) war Treuhandkommanditistin des Fonds und Treuhänderin des Klägers. Nach §§ 4, 7 des Treuhandvertrages wurden dem Kläger sämtliche Ansprüche aus der treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung abgetreten sowie Vollmacht zur Teilnahme und Ausübung des Stimmrechts erteilt. Gemäß § 10 Ziff. 2 des Treuhandvertrages verjähren etwaige Ansprüche des Treugebers gegen den Treuhänder spätestens drei Jahre nach Kenntniserlangung, soweit nicht kraft Gesetzes eine kürzere Verjährung gilt. Schadensersatzansprüche hatte der Treugeber innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Kenntniserlangung gegenüber dem Treuhandkommanditisten schriftlich geltend zu machen. Der Beklagte zu 2) war sowohl Gründungskommanditist der Fondsgesellschaft als auch Geschäftsführer der Fondskomplementärin. Die Beklagte zu 3) war Geschäftsbesorgerin des Fonds und als solche unter anderem mit dessen Verwaltung betraut. Der Fonds wurde über zwei variabel verzinsliche Darlehen der V AG in Höhe von insgesamt 82,9 Mio. Euro finanziert, die über Zinsswaps gegen Zinsänderungsrisiken abgesichert sein sollten. Die Fondsgesellschaft beendete die getätigten Swap-Geschäfte vorzeitig gegen eine Ausgleichszahlung in Höhe von 27,9 Mio. Euro. Das Beteiligungsobjekt des CFB 130 war die damals neue Zentrale der H AG in Frankfurt, Stadtteil Bockenheim. Nach Ablauf des zehnjährigen Mietvertrages nahm die P AG Abstand von ihrer Verlängerungsoption. Die Gesellschafter wurden im Geschäftsbericht aus dem Jahr 2009 darüber informiert, dass der Mietvertrag mit der E2 AG zum 31. März 2011 endet. Für die Immobilie konnte in der Folgezeit kein neuer Mieter gefunden werden. Bei einer Gesellschafterversammlung im Jahr 2011, bei welcher der Kläger nicht anwesend war und die von dem Beklagten zu 2) geleitet wurde, wurde den Anlegern von Vermietungsbemühungen und dem geplanten Verkauf der Fondsimmobilie berichtet. Auf dieser Gesellschafterversammlung wies Frau G, eine Mitarbeiterin der Prozessbevollmächtigen des Klägers, auf die drohende Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung gegen die D2 AG und BW-Bank hin. Sie forderte die Fondsgeschäftsführung ausdrücklich dazu auf, die Treuhänderin des Fonds und die beiden Banken zur Abgabe einer Verjährungseinredenverzichtserklärung anzuhalten. Sie stellte den Antrag, in das Protokoll einen Hinweis auf die von dem Mitgesellschafter Dr. I gegründete Interessenvertretung geschädigter Anleger und deren Internetadresse aufzunehmen. Ob auch die Aufnahme des Hinweises auf die Verjährung in das Protokoll beantragt wurde, ist zwischen den Parteien umstritten. Der Wortbeitrag wurde nicht in das Protokoll der Hauptversammlung aufgenommen. Ein Einspruch gegen Form und Inhalt des Protokolls wurde nicht erhoben. Mit dem Einladungsschreiben vom 9. Juli 2012 zu der außerordentlichen Gesellschafterversammlung am 19. Juli 2012 wurden die Anleger über die existenzgefährdende Liquiditätssituation und darüber informiert, dass eine Überschuldung bestand. Der Fonds wurde mittlerweile aufgelöst. E AG hat sich zur Freistellung der Anleger von etwaigen Verbindlichkeiten, die aus einer Inanspruchnahme gemäß § 172 Abs. 4 HGB resultieren können, verpflichtet. Die Anleger erhielten bis zur Auflösung des Fonds Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 39,5 % der Zeichnungssumme. Nach Verkauf der Immobilie erhielten sie eine zusätzliche Zahlung in Höhe von 8 % der Einlage. Zudem erhielt der Kläger einen Besserungsschein. Am 30. Dezember 2015 reichte der Kläger bei der Gütestelle Franz X. Ritter einen Güteantrag ein, auf den die Beklagten nicht reagierten. Mit Schreiben vom 11. März 2016 erklärte die Gütestelle das Güteverfahren für beendet und gescheitert. Der Kläger behauptet, das Beratungsgespräch, das zur Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligung führte, habe mit Herr E3 – einem Mitarbeiter der D2 AG – in deren Filiale der D2 AG in Bielfeld/Steinhageb stattgefunden. In diesem Beratungsgespräch sei die Anlage als gut und sicher sowie als zur Altervorsorge geeignet dargestellt worden. Dabei sei der Bank auch bekannt gewesen, dass es dem Kläger genau darauf angekommen sei. Der Kläger habe sich mit geschlossenen Fonds nicht ausgekannt, er habe sich vielmehr auf die Empfehlungen seines Beraters verlassen. Dem Kläger sei erklärt worden, dass ein langfristiger Mietvertrag mit der E2 AG abgeschlossen worden sei. Herr E3 habe erklärt, die D2 AG sei als Großaktionärin maßgeblich an der E2 AG beteiligt, sodass gewährleistet sei, dass die P AG von ihrer Verlängerungsoption hinsichtlich des Mietvertrages Gebrauch machen werde. Die Anleger sollten jährlich ansteigende Renditen ab dem Jahr 2001 in Höhe von 5,5 % bis hin zu 8 % im Jahr 2019 erhalten. Der Kläger sei nicht über die Risiken des streitgegenständlichen Fonds, insbesondere nicht über das Totalverlustrisiko und die Risiken der Kommanditistenhaftung aufgeklärt worden. Auch sei er nicht über Rückvergütungen aufgeklärt worden. Ein Prospekt zu den Fonds sei ihm erst am Tag der Zeichnung übergeben worden. Allerdings seien die Mitarbeiter der Bank auf Grundlage des Prospekts geschult worden. Der Kläger behauptet, er hätte die streitgegenständliche Beteiligung bei Aufklärung über die oben genannten Risiken und die Rückvergütung nicht gezeichnet. Er hätte das Geld stattdessen festverzinslich, etwa in Festgeld, Bundesanleihen o.ä. angelegt. Weiter behauptet er, Rechtsanwältin G habe auf der Gesellschafterversammlung vom 28. September 2011 ausdrücklich darum gebeten, ihre Ausführungen zur drohenden Verjährung der Ansprüche aus Falschberatung in das Protokoll aufzunehmen. Sie habe zudem ausdrücklich beantragt, auch Anleger, die nicht persönlich anwesend waren, über die Tatsache der Provisionsflüsse und der drohenden Verjährung von Ansprüchen zu informieren. Bereits im Jahr 2011 sei den Beklagten bekannt gewesen, dass der Fondsgesellschaft wegen Überschuldung die Insolvenz droht. Der Kläger rügt wie folgt die Fehlerhaftigkeit des Prospekts: Der Prospekt weise die Anlage als besonders geeignet für die private Altersvorsorge aus. Die Zinsswaps würden fälschlich als Zinssicherungsmittel dargestellt. Der Prospekt behaupte, die Swapgeschäfte könnten jederzeit gekündigt werden. Das Zinsswaprisiko sei durch einen Vergleich mit Vorfälligkeitsentschädigungen bei Hypothekendarlehen verharmlost worden. Die Darstellung der Eigenkapitalvermittlungsgebühr sei irreführend, da diese im Prospekt bezogen auf das Gesamtinvestitionsvolumen, nicht nur auf das vermittelte Eigenkapital, angegeben sei. Es fehle ein Hinweis im Prospekt, dass es sich bei den anfänglichen Ausschüttungen nicht um erwirtschaftete Rendite sondern um Eigenkapitalrückgewähr handele. Die insgesamt angefallenen Nebenkosten seien im Prospekt nicht verständlich dargestellt worden. Die Anleger müssten sich die einzelnen Positionen in verschiedenen Stellen des Prospektes zusammensuchen und addieren. Als Bezugsgröße für die angefallenen Nebenkosten verwende der Prospekt fälschlicherweise das Gesamtinvestitionsvolumen. Der auf die Dauer von 10 Jahren mit der E2 AG geschlossene Mietvertrag sei fälschlicherweise als „langfristig“ bezeichnet worden, obwohl bei Spezialimmobilien Mietverträge üblicherweise auf mindestens 20 Jahre geschlossen würden. Der Prospekt habe nicht über die Risiken der „loan-to-value“-Klausel aufgeklärt. Der Prospekt sei zu unübersichtlich. Der Kläger beantragt, I. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 1. einen Betrag in Höhe von € 29.399,29 2. zuzüglich Zinsen in Höhe von 4 % - aus € 53.685,65 vom 28.06.1999 bis 14.01.2012, - aus € 50.873,54 vom 15.01.2002 bis 17.01.2003, - aus € 48.061,44 vom 18.01.2003 bis 13.01.2004, - aus € 45.249,33 vom 14.01.2004 bis 20.01.2005, - aus € 42.309,40 vom 21.01.2005 bis 17.01.2006, - aus € 39.369,47 vom 18.01.2006 bis 15.01.2007, - aus € 36.429,55 vom 16.01.2007 bis 16.01.2008, - aus € 33.489,62 vom 17.01.2008 bis 31.05.2016, - aus € 29.399,29 vom 17.01.2008 bis 31.05.2016, 3. nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz - aus € 33.489,62 vom 11.03.2016 bis zum 31.03.2016, - aus € 29.399,29 seit dem 01.06.2016, - aus dem sich aus Ziffer I. 2. ergebenden Zinsbetrag seit dem 11.03.2016, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus dem Besserungsschein der Klagepartei für ihre Kommanditbeteiligung an der S2 mbH und Co. P KG zu bezahlen, II. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, 1. die Klagepartei von weiteren finanziellen Nachteilen infolge eines möglichen Wiederauflebens der Haftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB gegenüber Gläubigern der Fondsgesellschaft freizustellen; 2. die Klagepartei von allen weiteren wirtschaftlichen Nachteilen infolge der in Ziffer I. 1 näher bezeichneten Beteiligung freizustellen, wie etwa von Kosten, die infolge der Übertragung der Anteile an der Gesellschaft anfallen sowie der gegebenenfalls anfallenden Gewerbesteuer, III. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Zug-um-Zug angebotenen Übertragung der Rechte aus der in Ziffer I. näher bezeichnete Fondseteiligung seit dem 11.03.2016 Verzug befinden, IV. die Beklagten ferner gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klagepartei außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von Euro 4874,24 (3,25 Gebühren inkl. € 40,00 Ausl./MwSt) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.03.2016 zu bezahlen (als nicht streitwerterhöhende Nebenforderung). Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten bestreiten den Vortrag des Klägers zum Ablauf des Beratungsgesprächs mit Nichtwissen. Den Prospekt halten sie für ordnungsgemäß. Darüber hinaus reden sie Verjährung ein und behaupten insoweit, der Kläger habe seine Prozessbevollmächtigten bereits im Jahr 2012 mandatiert. Sie sind der Ansicht, das Güteverfahren sei rechtsmissbräuchlich gewesen, da es alleine der Verjährungshemmung gedient habe. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. I. Der Kläger hat unter keinem denkbaren Gesichtspunkt einen durchsetzbaren Anspruch gegen die Beklagten auf Ersatz einen aus der Beteiligung an der Fondsgesellschaft resultierenden Schadens. 1. Ungeachtet der Frage der Prospektverantwortlichkeit der Beklagten und des Vorliegens der gerügten Prospektfehler bestehen unmittelbare durchsetzbare Ansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne (§§ 280 Abs. 1, 3411 Abs. 2 BGB) gegen die Beklagten nicht, da diese mit dem Ablauf des 31. Dezember 2011 gemäß § 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB n. F. i. V. m. Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB verjährt sind. 2. Auch besteht kein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1) aus § 280 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung einer Pflicht aus dem zwischen den Parteien bestehenden Treuhandvertrag. a. Dem Kläger ist die Durchsetzung etwaiger Schadensersatzansprüche gegen die beratende Bank bzw. gegen sonstige Verantwortliche des Fonds nicht durch ein pflichtwidriges Verhalten der Beklagten zu 1) unmöglich geworden. aa) Zu den Pflichten eines Treuhandkommanditisten gehört es, die Interessen der Treugeber sachverständig wahrzunehmen und alles Erforderliche zu tun, um deren Beteiligung und ihren wirtschaftlichen Wert zu erhalten und zu mehren, und demgemäß alles zu unterlassen, was dieses Ziel gefährden könnte (BGH, Urteil vom 16. März 2017 – III ZR 489/16 [unter: II. 1. b.]). Er ist diesbezüglich gehalten, sich Kenntnis über die rechtlichen und wirtschaftlichen, insbesondere finanziellen, Grundlagen der Gesellschaft zu verschaffen (BGH, a.a.O.). Ein Treuhandkommanditist ist daher verpflichtet, die Anleger über alle wesentlichen Punkte, insbesondere regelwidrige Auffälligkeiten der Anlage, aufzuklären, die ihm bekannt sind oder bei gehöriger Prüfung bekannt sein müssen und die für die von den Anlegern zu übernehmenden mittelbaren Beteiligungen von Bedeutung sind (BGH, Urteil vom 16. März 2017 – III ZR 489/16, m.w.N.). Der Treuhandkommanditist ist daher auch verpflichtet, den Anlegern gegenüber von sich aus unrichtige Prospektangaben richtig zu stellen (BGH, Urteil vom 13. Juli 2006 – III ZR 361/04 [unter: II. 2. a.]). Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte zu 1) mit dem Kläger nicht persönlich in Kontakt getreten ist, da der Beitritt des Klägers zu dem Fonds das Zustandekommen eines Treuhandvertrages mit der Beklagten zu 1) voraussetzte (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2009 – III ZR 489/16 [unter: II. 1. b. cc.]). bb) Vor diesem Hintergrund hat ein Treuhandkommanditist zwar den Treugeber ggfs. über haftungsbegründe Tatsachen, namentlich über etwaige Prospektfehler oder aber erkennbare Beratungspflichtverletzungen aufzuklären, allerdings schuldet er darüber hinaus nicht auch eine allgemeine Rechtsberatung hinsichtlich der Durchsetzung daraus resultierender Schadensersatzansprüche. Bei der hier die Durchsetzung etwaiger Ansprüche des Klägers hindernden absoluten Verjährung von Ansprüchen nach Ablauf von 10 Jahren handelt es sich um eine gesetzlich geregelte allgemeine Rechtstatsache, über die außerhalb eines im Verhältnis des Klägers zu der Beklagten zu 1) nicht bestehenden Rechtsberatungsvertrages nicht aufzuklären ist. Die Beklagte zu 1) verfügte hier auch nicht etwa über spezifisches Sonderwissen, welches durch den Kläger nicht eigenständig zu erlangen, aber für die Wahrung seiner Rechte essentiell und daher an diesen weiterzugeben war, sondern es handelte sich um eine Information, die der Kläger unschwer selbst durch einen Blick in das Gesetz bzw. durch rechtzeitige Inanspruchnahme anwaltlichen Rates hätte erlangen können. cc) Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass diese Rechtstatsache im Rahmen der Gesellschafterversammlung am 28.09.2011 besprochen worden und dass möglich-erweise durch Rechtsanwältin G beantragt worden war, diese Information zu protokollieren bzw. anderweitig an die nicht anwesenden Gesellschafter weiterzugeben. Es kann dahinstehen, ob dies anders zu sehen wäre, wenn durch die unterbliebene Protokollierung gegen Pflichten des Gesellschaftsvertrages, auf den mangels gesetzlicher Regelungen zu Gesellschaftsversammlungen von Kommanditgesellschaften abzustellen ist (MüKo- Schäfer , 7. Aufl. 2017, § 709 BGB Rn. 50,) verstoßen worden wäre. Da § 13 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages lediglich vorsieht, dass der Leiter der Gesellschafterversammlung ein Protokoll über die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung anfertigt und dieses unterschrieben an die Gesellschafter versendet, und es sich bei der Information der Rechtsanwältin G nicht um einen Gesellschafterbeschluss handelt, liegt ein solcher Pflichtverstoß nicht vor. Damit bleibt es dabei, dass auf der Gesellschafterversammlung eine allgemeine Rechtstatsache besprochen worden war, hinsichtlich derer die Beklagte zu 1) eine Information nicht schuldete. dd) Eine Aufklärungspflicht ergab sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass die Beklagte zu 1) über Informationen verfügte, die dem Kläger nicht zur Verfügung standen und die diesen überhaupt erst dazu veranlasst hätten, sich mit der Frage einer Anspruchsverjährung zu befassen. Allein die Tatsache, dass im Rahmen der Gesellschafterversammlung allgemein mögliche Beratungspflichtverletzungen der Banken besprochen wurden, musste die Beklagte zu 1) nicht zum Anlass nehmen, den Kläger zu informieren, da ihr nicht bekannt sein musste, ob auch im konkreten Fall des Klägers solche Beratungspflichtverletzungen im Raum standen. b) Eine Verpflichtung zum Schadensersatz ergibt sich auch nicht aus einem pflichtwidrig unterlassenen Hinweis auf eine Überschuldung der Fondsgesellschaft. Auch nach dem Vortrag des Klägers wurde eine solche Überschuldung erst mit einem im Juni 2012 in Auftrag gegebenen Gutachten eines Wirtschaftsprüfungsunternehmens festgestellt und im Anschluss auch zeitnah An-fang Juli 2012 den Anlegern mitgeteilt. Dass das Ergebnis dieser Begutachtung für die Beklagten zu 1) bereits im Jahr 2011 erkennbar war, ergibt sich aus dem Kläger-vortrag nicht. Zwar waren die Grundlagen der Überschuldung, nämlich der niedrige Wert der Fondsimmobilie in unvermietetem Zustand, dem hohe Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft gegenüberstanden, bereits im Jahr 2011 bekannt, jedoch ist nicht ersichtlich, dass bereits zu diesem Zeitpunkt abzusehen war, dass weder Vermietungs- noch Veräußerungsbemühungen zu einer Verbesserung der Situation führen würden. Darüber, dass im Jahr 2011 noch kein Mieter gefunden war und die Gesellschaft deshalb einen Verkauf der Immobilie plante, wurden die Anleger unstreitig bereits in der Gesellschafterversammlung im Jahr 2011 informiert. Zudem ist der Kläger selbst der Meinung, dass erst die (spätere) Entwicklung des Zinsswaps tatsächlich zu einer Überschuldung der Fondsgesellschaft führte. Über die wegen des Zinsswaps zu erbringende Ausgleichszahlung von 27,9 Mio. Euro musste die Beklagte zu 1) im Jahr 2011 nicht aufklären, da dies dem Stand des Swaps im Juni 2012 entsprach. Über den Stand des Swaps im Jahr 2011 von 16,9 Mio. Euro wurde der Kläger unstreitig zutreffend bereits in der Einladung zu der Gesellschafterversammlung informiert. 3. Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 2) keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen einer Verletzung seiner gesellschaftsvertraglichen Treue- und Informationspflichten. Insoweit gilt das zu der Beklagten zu 1) Ausgeführte entsprechend. a) Auch eine in Bezug auf den Beklagten zu 2) grundsätzlich bestehende gesellschaftsrechtliche Treue- und Informationspflicht umfasst nicht eine allgemeine Rechtsberatung des Klägers. Die Tatsache, dass eine solche Rechtstatsache im Rahmen einer Gesellschafterversammlung erörtert, aber ohne Verletzung von gesellschaftvertraglichen Protokollregelungen nicht festgehalten wird, führt ebenso wenig wie in Bezug auf die Beklagte zu 1) zu einer Ausweitung der Informationspflichten gegenüber dem Kläger. b) In Bezug auf eine Überschuldung der Fondsgesellschaft verfügte der Beklagte zu 2) nicht über weitergehende Informationen als die Beklagte zu 1), sodass er ebenso wenig wie diese verpflichtet oder auch nur in der Lage war, den Kläger zu informieren. 4. Ungeachtet der Frage, ob und inwieweit der mit der Beklagten zu 3) geschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag eine Schutzwirkung zugunsten des Klägers entfaltet, gilt auch insoweit, dass eine Pflicht der Beklagten zu 3) zu allgemeiner Rechtsberatung grundsätzlich nicht ersichtlich ist und auch unter den konkreten Umständen der Gesellschafterversammlung vom 28.09.2011 nicht konstruiert werden kann, sowie, dass in Bezug auf eine Überschuldung der Fondgesellschaft keine Kenntnisse der Beklagten zu 3) ersichtlich sind, die diese an den Kläger hätte weitergeben können oder müssen. 5. Deliktische Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten, insbesondere solche aus einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB scheitern nach dem Vorstehenden ebenfalls daran, dass es an einem den Beklagten vorwerfbaren Fehlverhalten fehlt, ungeachtet der Tatsache, dass es für die Annahme sittenwidrigen Verhaltens im Allgemeinen nicht ausreicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Ein Unterlassen verletzt die guten Sitten nur dann, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Hierfür reicht die Nichterfüllung einer allgemeinen Rechtspflicht oder einer vertraglichen Pflicht nicht aus. Auch hier müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als "anständig" Geltenden verwerflich machen (BGH, Urteil vom 28.06.2016 – VI ZR 536/15 [unter B. I. 1. a)] mit weiteren Nachweisen). II. Auch die Freistellungsansprüche des Klägers sind mangels eines zum Schadensersatz verpflichtenden Verhaltens nicht begründet. Der Anspruch auf Feststellung des Annahmeverzugs sowie die geltend gemachte Nebenforderung scheitern bereits an der fehlenden Begründetheit der Hauptforderungen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. IV. Der Streitwert wird auf 29.399,29 Euro festgesetzt