Urteil
16 O 340/15
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2017:0726.16O340.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Klägerin begehrt von der Beklagten gezahlte Honorare zurück, die diese im Rahmen eines bestehenden Mandatsverhältnisses in Rechnung gestellt hatte. Zwischen den Parteien bestand von 2009 bis 2014 ein Mandatsverhältnis bezüglich einer Förderangelegenheit. Die Klägerin hatte Ende der 90ziger Jahre aus drei unterschiedlichen Quellen Fördermittel dafür erhalten, ein in ihrem Eigentum stehendes denkmalgeschütztes Speichergebäude im Duisburger Innenhafen zu sanieren und dort ein Kindermuseum einzurichten. Der Klägerin wurden Fördermittel des Landes Nordrhein-Westfalen und der EU über die NRW-Bank in Höhe von über 4 Millionen Euro ausgereicht, darüber hinaus weitere Mittel des Landes NRW über die Bezirksregierung in Höhe von rund 4,2 Millionen und weitere Mittel der Deutschen Bundesstiftung Umwelt in Höhe von ca. 1,6 Millionen. Der Betrieb des Museums war wirtschaftlich nicht erfolgreich, die Stiftung geriet in Insolvenz. Das Museum wurde im Jahre 2007 geschlossen und sodann im Jahre 2008 von der M GmbH eröffnet. Daraufhin drohten die NRW-Bank sowie die Bezirksregierung Düsseldorf die Rückforderung der Fördermittel an. In dieser Situation kam es sodann zur Kontaktaufnahme zwischen der Beklagten, vertreten durch deren Partnerin, Frau U Dr. I geborene Schwarz und dem städtischen Rechtsdirektor der Klägerin und Leiter des Rechtsamtes, Herr K. Eine Kontaktaufnahme durch die Klägerin mit der Beklagten, bezogen auf diese Förderangelegenheit, fand am 07.04.2008 statt, wobei zwischen den Parteien im Streit steht, ob nicht insoweit bereits Gespräche stattfanden. Unter dem 08.04.2008 übersandte der leitende städtische Rechtsdirektor Herr K3 der Beklagten die Akte, die bei der Klägerin X2 der Förderangelegenheit geführt wurde. X2 des Inhaltes des Anschreibens wird auf die Anlage H 3 verwiesen. Die Mandatierung der Klägerin erfolgte dergestalt, dass diese eine zuwendungsrechtliche Prüfung vorzunehmen sollte und eine Position zu entwickeln sei, mit der sich die Klägerin gegen die Rückforderung der Fördermittel verteidigen könne. Dieses Mandat umfasste sowohl die interne rechtliche Beratung, die außergerichtliche Vertretung, die Verhandlung mit den Fördergebern wie auch eine sich bereits abzeichnende spätere Prozessvertretung, soweit es nicht zu einer Einigung kommt. In dieser Sache wurden neben Frau Dr. I für die Beklagte Frau U der Sande tätig. Im Juni 2009 forderte die NRW-Bank die Rückzahlung von Fördermitteln in Höhe von über 2,8 Millionen Euro und erhob insoweit vor dem Landgericht Duisburg Klage auf Teilrückzahlung der gewährten Fördermittel in dieser Höhe. Die Klägerin wurde durch Urteil des Landgerichts Duisburg vom 01.12.2014 voll umfänglich zur Rückzahlung verurteilt. Die von der Klägerin eingelegte Berufung wurde von durch die Beklagte weisungsgemäß zurückgenommen. Eine einvernehmliche Regelung mit der NRW-Bank wurde bis zu diesem Zeitpunkt auch durch den Oberbürgermeister der Klägerin und die seit November 2014 amtierende neue Rechtsdezernentin der Klägerin, Frau Dr. M2, nicht erzielt. Im Laufe des Mandates, welches von 2009 bis 2014 dauerte, stellte die Beklagte der Klägerin diverse Rechnungen, ausgehend von einem Stundenhonorar für die Partnerin, Frau Dr. I, in Höhe von 297,00 € und für U von der Sande in Höhe von 240,00 €. Die erste Rechnung datiert vom 24. Juli 2008, die letzte Rechnung vom 26. Februar 2015. Insoweit wird zu den einzelnen Rechnungsdaten, der jeweiligen Zahlungsdaten, der Abrechnungszeiträume, der Rechnungssumme und der jeweiligen Jahressumme für die Jahre von 2008 bis 2015 auf die Aufstellung der Klägerin unter Textziffer 47 ihres Schriftsatzes vom 06.06.2016 Bezug genommen. Dabei ist in dieser Aufstellung eine Zahlung vom 25.06.2014 in Höhe von 7.929,33 € fälschlicherweise diesem Mandatsverhältnis zugeordnet worden. Die Parteien haben insoweit unstrittig gestellt, dass Zahlungen der Klägerin an die Beklagte in Höhe von 403.524,81 € erfolgt sind. X2 des Inhalts der Honorarrechnungen wird auf die vorgelegte Rechnung vom 17.10.2008 – Anlage K 8 – Bezug genommen, die den Zeitraum vom 02.05.2008 bis 15.05.2008 umfasst. Ob die Parteien mündlich eine Honorarvereinbarung im Hinblick auf das später geltend gemachte Zeithonorar für sämtliche Leistungsbereiche der Beklagten vereinbart haben, steht zwischen den Parteien im Streit. Jedenfalls ist weder im Zeitpunkt der Mandatierung im April 2008 noch in der Folgezeit zunächst eine schriftliche Beratungs- und Vergütungsvereinbarung getroffen worden. In den Akten der Beklagten hat sich lediglich ein nicht unterzeichneter Entwurf einer solchen Vereinbarung gefunden, der in der Anlage K 1 von der Klägerin vorgelegt wurde, nachdem dieser Entwurf ihr von der Beklagten zur Verfügung gestellt wurde. Warum eine solche schriftliche Honorarvereinbarung zwischen den Parteien nicht getroffen wurde, lässt sich nicht aufklären. Mit Wirkung zum 1. Januar 2015 wurde die Beklagte von einer Partnerschaft in eine Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung umgeformt. Deshalb schrieb die Beklagte die Klägerin unter dem 26. Februar 2015 an. In diesem Schreiben heißt es u. a.: „Da aufgrund des Rechtsformwechsels unsere Mandats- und Vergütungsvereinbarung aus dem Jahr 2008 zwar nicht unwirksam, aber doch formal anpassungsbedürftig geworden ist, würden wir diese Angelegenheit zudem gerne dazu nutzen, Ihnen auch eine aktualisierte Mandats- und eine aktualisierte Vergütungsvereinbarung zu übersenden. Sie übernehmen die Ihnen aus unserer Mandats- und Vergütungsvereinbarung bekannten Inhalte und haben für Sie daher keine Nachteile. Die mit der Neufassung unserer auf die Mandatierung bezogenen Vereinbarung und der dann bestehenden Dreiteilung der vertraglichen Vereinbarung hat für Sie – wie wir hoffen – aber den Vorteil größerer Transparenz. Wir würden Sie, sehr geehrte Frau Dr. M2, abschließend darum bitten, die diesem Schreiben beigefügten, auf den Rechtsformwechsel angepassten drei Vereinbarungen unterschrieben wieder an uns zurückzusenden.“ Die Rechtsdezernentin der Klägerin unterschrieb die mit übersandte Vergütungsvereinbarung unter dem 12. März 2015 und sandte diese an die Beklagte zurück. X2 der Einzelheiten dieser Vergütungsvereinbarung wird auf die eingereichte Anlage H 1 Bezug genommen. In der Folgezeit forderte die Klägerin eine ursprüngliche schriftliche Vergütungsvereinbarung vergeblich bei der Beklagten an. Mit Schreiben vom 15. Juni 2015 erklärte Frau Dr. M2 für die Klägerin die Anfechtung der Mandats-, Vergütungs- und Haftungsbeschränkungsvereinbarung vom 12.03.2015. Darin heißt es u.a., dass die Unterschrift unter die neue Vergütungsvereinbarung unter der falschen Voraussetzung erfolgt sei, dass eine schriftliche Vergütungsvereinbarung im Jahre 2008 getroffen worden sei. Es heißt dann weiter: „Dementsprechend habe ich meine Unterschrift unter falschen Voraussetzungen geleistet und erkläre hiermit die Anfechtung gemäß den §§ 119, 123 und 142 BGB“. Ursprünglich hatte die Klägerin mit der Klageschrift Zahlung in Höhe von 375.134,60 € verlangt. Sie hat diese Klageforderung in Höhe von 3.292,11 € mit Zustimmung der Beklagten teilweise zurückgenommen und sich dabei die Berechnungen der Beklagten zu den Zahlungen in Höhe von 403.524,81 € auf das hier streitgegenständliche Mandat zu Eigen gemacht. Davon hat sie in Abzug gebracht die gesetzlichen Anwaltsgebühren in Höhe von 31.682,32 €, von denen sie meint, dass sie diese der Beklagten für die erbrachten Leistungen schulde Danach verbleibt ein Betrag in Höhe von 371.842,49 € als Klageforderung. Vorgerichtlich hat die Beklagte trotz Aufforderung unter Fristsetzung jegliche Erstattung verweigert. Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor: Eine schriftliche Vergütungsvereinbarung unter Beachtung von § 4 RVG a. F. sei – unstrittig – nicht getroffen worden, jedoch auch keine mündliche Vergütungsvereinbarung, wie von der Beklagten für den 18.06.2008 behauptet. Daher folge zunächst aus dem Schreiben der Beklagten vom 26. Februar 2015, dass die dortige Behauptung, die Vergütungsvereinbarung aus dem Jahre 2008 sei nicht unwirksam, sondern nur formal anpassungsbedürftig, eine Täuschung darstelle, die zudem auch arglistig erfolgt sei. Denn eine Vergütungsvereinbarung habe eben überhaupt nicht bestanden. Hierüber sei die für die Klägerin handelnde Frau Dr. M2, die im Vertrauen auf den Inhalt des Schreibens von einer solchen wirksamen Vereinbarung ausgegangen sei, mithin getäuscht worden und insoweit auch zur Anfechtung berechtigt gewesen. Damit aber könne das gezahlte Zeithonorar auch nicht unter Heranziehung der genannten Vergütungsvereinbarung vom 12. März 2015 behalten werden. Dabei folge der unverjährte Anspruch für sämtliche Rechnungsbeträge, die gezahlt worden seien, zum einen aus einem Auftragsverhältnis oder aus den bereicherungsrechtlichen Vorschriften. Bei den geleisteten Zahlungen handele es sich um Vorschüsse auf das tatsächlich geschuldete gesetzliche Honorar über das später abzurechnen sei. Jedenfalls ergebe er sich aus Bereicherungsrecht, wenn man dem nicht folgen wolle. Die anzurechnende gesetzliche Vergütung betrage, wie auch von der Beklagten errechnet, 31.682,32 €. Soweit die Beklagte nunmehr eine darüber hinausgehende Vergütung hilfsweise zur Aufrechnung stelle, sei Verjährung einzureden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 371.842,49 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 15. Juli 2015 sowie Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 4.902,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15. Juli 2015 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat der teilweisen Klagerücknahme zugestimmt und trägt im Übrigen im Wesentlichen Folgendes vor: Der bereicherungsrechtliche Anspruch sei nicht hinreichend bestimmt, die Klage daher unzulässig. Zwischen Frau Dr. I und Herrn K sei am 18.06.2008 eine mündliche Vergütungsvereinbarung dergestalt getroffen worden, dass für Frau Dr. I und andere Partner bzw. für Frau D van der Sande 297,00 € bzw. 240,00 € als Stundenhonorar für die sämtlichen anwaltlichen Leistungen, die zu erbringen seien und schon erbracht worden seien, geschuldet seien. Diese mündliche Vergütungsvereinbarung hätten die Parteien auch gelebt, über Jahre habe die Klägerin unwidersprochen die insoweit gestellten Rechnungen beglichen. Mit dem Anschreiben vom 26. Februar 2015 sei sodann eine neue Vergütungsvereinbarung überreicht worden, die auch wirksam zwischen den Parteien geschlossen worden sei, womit im Übrigen auch für die Vergangenheit die Vereinbarung bestätigt worden sei. Ein Recht zur Anfechtung X2 arglistiger Täuschung scheitere sowohl an der fehlenden Täuschungshandlung als auch an der fehlenden Arglist, bei dem in Anspruch genommenen Irrtum handele es sich ausschließlich um einen Motivirrtum, der unbeachtlich sei. Die Rückforderung sei nach § 4 Abs. 1 Satz 3 RVG a.F. ausgeschlossen, da die Leistungen durch Herrn K2 für die Klägerin in zurechenbarer Weise freiwillig und vorbehaltlos erfolgt seien. Es läge eine Leistung in Kenntnis der Nichtschuld im Sinne von § 814 BGB liege vor, schließlich sei der Anspruch auf Rückzahlung derjenigen Honorare, die den gesetzlichen Vergütungsanspruch überstiegen nach § 242 BGB ausgeschlossen. Zudem sei die Forderung in Teilen verjährt, im Übrigen sei in Höhe eines Betrages von 80.161,73 € hilfsweise unter der innerprozessualen Bedingung, dass die Beklagte die Zeithonorare nicht behalten dürfe, die Hilfsaufrechnung zu erklären. Diese Hilfsaufrechnung umfasse die gesetzlichen Honorare. X2 des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß den Beweisbeschlüssen vom 27. April 2016 und 30.12.2016 durch Vernehmung von Zeugen. X2 des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 12. Oktober 2016 und 24. Mai 2017 (Bl. 140 bis 151 GA und 206 bis 212 GA Bezug genommen). E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die klagende Stadt kann von der Beklagten weder Zahlung aus § 667 BGB im Sinne des zur Durchführung des entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages erlangten noch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Fall BGB unter dem Gesichtspunkt der rechtsgrundlosen Leistung der Klägerin und also aus ungerechtfertigter Bereicherung. 1. Ansprüche aus § 667 in Verbindung mit §§ 611, 675 BGB bestehen nicht. Nach dieser Vorschrift ist der Beauftragte verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrages erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Dieser vertragliche Anspruch auf Herausgabe des Erlangten kann zum Beispiel dann bestehen, wenn ein Mandant auf Anforderung eines Rechtsanwaltes einen Vorschuss geleistet hat. Dann ist er verpflichtet, hierüber abzurechnen und den die Abrechnung gemäß § 10 RVG übersteigenden Betrag an den Mandanten auszukehren (vgl. u. a. OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.11.2008 - 24 U 36/08, zitiert nach BeckRS 2008, 23867 unter I.). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Die von der klagenden Stadt geleisteten Zahlungen erfolgten jeweils aufgrund der Stundenhonorarabrechnungen der Beklagten, wie sie nun Gegenstand des Rückforderungsstreites sind. Dabei handelt es sich aber eben nicht um Vorschüsse, worauf die Beklagte zutreffend hinweist, sondern vielmehr um Zahlungen, die aufgrund der geleisteten Tätigkeiten abgerechnet wurden und mithin gerade nicht als Vorschuss auf eine später noch vorzunehmende Berechnung im Sinne von § 10 RVG erfolgte. Nach der Zweckrichtung der Klägerin richteten sich die Zahlungen auf die Erfüllung der geltend gemachten Zeithonorarforderungen für bereits erbrachte Leistungen. Dann aber richtet sich ein etwaiger Rückzahlungsanspruch der Mandantin, wie hier der Klägerin zutreffender Weise ausschließlich nach Bereicherungsrecht (vgl. u. a. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2015 – IX ZR 113, zitiert nach BeckRS 2015, 18.767, Text Ziff. 9). Ansprüche aus § 667 BGB bestehen danach zugunsten der Klägerin nicht. 2. Aber auch Bereicherungsansprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB sind hier ausgeschlossen. Nach Durchführung der Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen sowie durch Anhörung der Partnerin der Beklagten, Frau Dr. I, steht zur Überzeugung des Gerichtes im Sinne von § 286 Abs. 1 ZPO gerade nicht fest, dass die Leistungen der Klägerin an die Beklagte mit welcher diese die in Rechnung gestellten Leistungen beglichen hat, ohne Rechtsgrund erfolgt sind. Die über die gesetzlichen Gebühren hinausgehenden Zahlungen erfolgten danach nicht ohne Rechtsgrund im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Unter dem 12.03.2015 haben die Parteien eine nach § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG wirksame Vergütungsvereinbarung dahingehend getroffen, dass für die sämtlichen anwaltlichen Leistungen der Klägerin ein Zeithonorar vereinbart wurde, welches der Höhe nach dahin bestimmt ist, das für Frau Dr. I und jeden anderen Partner 270,00 Euro je Stunde zu zahlen sind und für Frau D van de Sande sowie alle weiteren angestellten Anwälte 240,00 Euro je Stunde zu entrichten sind. Diese Vergütungsvereinbarung der Parteien, die auf Seiten der Klägerin durch Frau Dr. M2 vorgenommen wurde, ist nicht nach § 142 Abs. 1 BGB nichtig. Denn sie ist weder unter dem Gesichtspunkt der arglistigen Täuschung gem. § 123 Abs. 1 BGB noch X2 eines Irrtums im Inhalt der Erklärung gemäß § 119 Abs. 1 BGB von Beginn an nichtig. Dies jedenfalls hat die insoweit beweispflichtige Klägerin nicht nachweisen können. Diese Vergütungsvereinbarung aus dem Jahre 2015 wirkt in entsprechender Anwendung von § 141 Abs. 2 BGB zurück auf den Zeitpunkt der ursprünglich lediglich stillschweigend geschlossenen Vergütungsvereinbarung, der es an der damals notwendigen Schriftform im Sinne von § 4 Abs. 1 RVG alte Fassung mangelte. Damit aber ist der fehlende Rechtsgrund, zudem die Klägerin beweispflichtig ist, nicht erwiesen. Die Beweislast für die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung trägt grundsätzlich der Anspruchsteller. Er hat das Risiko des Unterliegens im Prozess zu tragen, wenn sich die sein Begehren tragenden Tatsachen nicht feststellen lassen. Dies gilt auch, soweit zur Anspruchsbegründung eine negative Tatsache wie das Fehlen eines Rechtsgrundes gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB gehört. Wer geltend macht, ohne Rechtsgrund geleistet zu haben, muss dabei nur denjenigen Rechtsgrund ausräumen, der sich aus dem Vortrag des Leistungsempfängers ergibt. (BGH, Urteil vom 11.03.2014 – 10 ZR 150/11, NJW 2014, 2275 ff., Textzeichen 11 und 17 m.w.N.). Eine den Formerfordernissen des § 4 abs. 1 Satz 1 RVG a.F. entsprechende Vergütungsvereinbarung haben die Parteien zunächst nicht getroffen. Die Gründe hierfür können dahinstehen, jedenfalls findet sich ein von beiden Seiten unterschriebenes Formular der Vergütungsvereinbarung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 RVG a. F. weder in den Akten der Klägerin noch in den Akten der Beklagten. Ob eine entsprechend mündliche Vergütungsvereinbarung am 18.06.2008 zustande gekommen ist, ist nicht erwiesen. Dies gilt nach der zuvor genannten Beweislast aber zu Lasten der Klägerin, denn insoweit steht der mangelnde Rechtsgrund eben nicht fest. Den fehlenden Rechtsgrund hat die Beweisaufnahme nicht ergeben, der Zeuge K vermochte sich nicht daran zu erinnern, ob in dem Telefonat zwischen ihm und Frau Dr. I eine solche mündliche Vergütungsvereinbarung unter Heranziehung der von der Beklagten vorgetragenen Stundenvergütungen geschlossen wurde. Ob der Zeuge K3 insoweit sein Gedächtnis zutreffend bemüht hat, kann dahinstehen. Zweifel hierzu werden allerdings nicht nur durch die Anhörung der Partnerin der Beklagten, Frau Dr. I genährt, sondern vor allem dadurch, dass das von ihm gefertigte Schreiben vom 08.04.2008 (Anlage H 3) gerichtet an die Beklagte,weit überwiegend wahrscheinlich nahelegt, dass am 07.04.2008 erstmals die Beklagte gerade durch ihn zu Rate gezogen wurde in der hier streitgegenständlichen Förderangelegenheit. Damit erscheint seine Schilderung, er gehe davon aus in eine laufende Angelegenheit erst später einbezogen worden zu sein und zwar um den 18.03.2008 herum, nicht plausibel. Die von ihm angeführte Besprechung bei der Beklagten findet sich in dem Schreiben vom 08.04.2008 nicht, vielmehr ist allein von einer Besprechung bei der Bezirksregierung die Rede, zudem werden die Akten der Förderangelegenheit offensichtlich erstmals an die Beklagte übersandt. Allerdings hat der Zeuge K weiter bekundet, dass er nach Erhalt der ersten Rechnung sich über die Höhe der Stundenvergütungen gewundert habe, gleichwohl aber hat er in eigener Verantwortung für die Klägerin nach Prüfung des Aufwandes und der geltend gemachten Vergütungshöhe, die verlangte Vergütung zur Auszahlung gebracht. Es kann offen bleiben, ob darin, soweit nicht bereits zuvor im Telefonat eine mündliche Vergütungsvereinbarung getroffen wurde, die stillschweigende Einigung, die anwaltlichen Leistungen zu diesen dort aufgeführten Vergütungssätzen entgelten zu wollen, liegt. Sowohl die mündliche Vereinbarung vom 18.06.2008 wie auch die stillschweigende Vereinbarung bei der ersten Zahlung unter Missachtung der Formvorschrift des § 4 Abs. 1 Satz RVG erfolgt, mit der Folge, dass nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zwar eine wirksame Vergütungsvereinbarung vorliege, diese also nicht nichtig ist, sondern die vertraglich vereinbarte Vergütung auf die gesetzliche Gebühr beschränkt ist. Grundsätzlich würde danach auch für den überschießenden Betrag, soweit er geleistet wurde, dann ein Bereicherungsanspruch bestehen. Hier aber haben die Parteien wirksam eine Vereinbarung für die Vergütung am 12.03.2015 getroffen, die auf den Zeitpunkt der erstmaligen mündlichen bzw. schlüssig getroffenen Vereinbarung in entsprechender Anwendung von § 141 Abs. 2 BGB zurückwirkt. Diese Vereinbarung ist nicht nach § 142 Abs. 1 BGB nichtig, ein Anfechtungsgrund liegt nicht vor, ist jedenfalls nicht erwiesen. a) Nach § 123 Abs. 1 BGB kann derjenige, der zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung bestimmt worden ist, diese Erklärung anfechten. Weder Täuschung noch Arglist liegen vor. Weder erfolgte durch positives Tun hier eine Täuschung seitens der für die Beklagten handelnden Frau Dr. I noch hat diese durch Unterlassen einer gebotenen Aufklärung getäuscht. Die Klägerin hat die Täuschung durch die Beklagte im Rahmen des begleitenden Anschreibens vom 26. Februar 2015 (Anlage K 2) in der Formulierung gesehen, es existiere eine wirksame Vergütungsvereinbarung und insoweit sei Inhalt des Schreibens, dass behauptet werde, diese sei zwar nicht unwirksam, aber doch formal anpassungsbedürftig, zudem heiße es dort, dass durch die Gegenzeichnung der Vergütungsvereinbarung keine Nachteile zu erwarten seien. Damit sei der Rechtsdezernentin der Klägerin, Frau Dr. M2, suggeriert worden, bei der Unterzeichnung der Vergütungsvereinbarung handele es sich um eine bloße Formalie, die keine Ansprüche erstmals begründe. Dies begründet indes den Vorwurf der Täuschung nicht, wie die Beklagte bereits in der Klageerwiderung erläutert hat. Zutreffend nämlich hat die Beklagte nach dem Inhalt des Schreibens allein darauf hingewiesen, dass nach ihrer Rechtsansicht jedenfalls die Vereinbarung infolge der Umformung der Beklagten in eine Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung nicht unwirksam geworden sei. Eingeschränkt auf diesen Prüfungsumfang hin ist die Behauptung einer Unwirksamkeit damit in der Tat eine Rechtsansicht und schon gar keine Täuschung über eine Tatsache. In dem Anschreiben wird nicht suggeriert, dass eine wirksame Vereinbarung vorliege, dies wird in der Tat, worauf die Beklagte hinweist, gar nicht zum Gegenstand des Anschreibens gemacht. Weiterhin wird dort allein darauf abgestellt, das die ursprünglichen Konditionen der Stundenvereinbarung, und damit die wesentlichen Teile der Vergütungsvereinbarung beibehalten werden, sowie das bereits mit der ursprünglichen mündlichen bzw. stillschweigenden Vergütungsvereinbarung der Fall war. Entscheidend insoweit ist, dass sich die Aussage des Anschreibens darin erschöpft, dass jedenfalls „aufgrund des Rechtsformwechsels unsere Mandats- und Vergütungsvereinbarung aus dem Jahre 2008 nicht unwirksam“ sei. Die Beklagte war auch nicht zur Aufklärung über das Fehlen einer schriftlichen Honorarvereinbarung verpflichtet. Denn die von der Klägerin behauptete Informationsasymmetrie, die regelmäßig besondere Aufklärungspflichten gegenüber dem Mandanten auslösen, hat hier in Gestalt des Leiters des Rechtsamtes, Herrn K3 nichtbestanden, dieser hatte auch, wie sich aus seiner Vernehmung ergibt, in der Vergangenheit schon regelmäßig mit der Beklagten zu tun gehabt, auch bei seiner alten Dienststelle. Da er als Volljurist und Leiter des Rechtsamtes mit der anwaltlichen Mandatierung regelmäßig betraut war und ist, wäre es für ihn ein leichtes gewesen auch anhand der eigenen Aktenführung festzustellen, dass gegebenenfalls eine schriftliche Honorarvereinbarung nicht vorlag bzw. bei der Beklagten hätte eine Nachfrage veranlassen können. Gleich gilt für die neue Rechtsdezernentin der Klägerin, Frau Dr. M2, die ebenfalls anhand der eigenen Aktenlage vor Abgabe der Willenserklärung vom 12.03.2015 hätte prüfen können, ob denn eine schriftliche Vergütungsvereinbarung vorliegt und falls ja, welchen Inhalt sie hat. Es bestand danach kein erkennbares Informationsbedürfnis auf Seiten der Klägerin, wodurch die Beklagte zur Aufklärung angehalten gewesen wäre, zumal ja offensichtlich auch sie selbst davon ausging, dass eine wirksame Honorarvereinbarung schon getroffen war, wie die Anhörung der Frau Dr. I ergeben hat. b. Vor allem aber fehlt es an der Arglist, selbst dann, wenn zugunsten der Klägerin eine Täuschungshandlung unterstellt wird. Dabei ist auf die handelnde Person, hier auf Frau Dr. I als Partnerin der Beklagten abzustellen. Der Handelnde muss nämlich die Unrichtigkeit seiner Angaben kennen oder für möglich halten. Es genügt dabei bedingter Vorsatz, der gegeben ist, wenn der Handelnde mit der möglichen Unrichtigkeit seiner Angaben rechnet. Hierzu finden sich keine Anhaltspunkte, denn weder aus dem Vortrag der Klägerin noch aus der Anhörung der Frau Dr. I ergeben sich hierfür hinreichende Anhaltspunkte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auch Frau Dr. I im Zeitpunkt der Übersendung des Standardschreibens an die Klägerin unter Beifügung der neuen Honorarvereinbarung keinerlei Kenntnis davon hatte, dass eine Vergütungsvereinbarung überhaupt nicht geschlossen war. Vielmehr ging sie selbst offensichtlich davon aus, dass eine solche geschlossen wurde, jedenfalls fehlt es auch an Anhaltspunkten dafür, dass sie quasi ins Blaue hinein von der Wirksamkeit einer nach dem 18.06.2008 geschlossenen Honorarvereinbarung ausging. Dann aber fehlt es an einer notwendigen Voraussetzung des Anfechtungstatbestandes. Hieraus lässt sich die Nichtigkeit dieser Honorarvereinbarung gem. § 142 Abs. 1 BGB nicht schließen. c. Auch die Voraussetzungen der Irrtumsanfechtungen nach § 119 Abs. 1 BGB hat die Klägerin nicht bewiesen. Aus der Vernehmung der Zeugin Dr. M2 folgt kein Irrtum der Klägerin über den Erklärungsinhalt bei der Abgabe der Willenserklärung der Klägerin zu der Vergütungsvereinbarung, die auf den 12. März 2015 datiert ist. Nach § 119 Abs. 1 BGB kann derjenige, der eine Willenserklärung dieses Inhaltes überhaupt nicht abgeben wollte, diese Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falls nicht abgegeben haben würde. Für die sämtlichen Voraussetzungen der Irrtumsanfechtung ist der Anfechtende, hier also die Klägerin, beweispflichtig. Die Irrtumsanfechtung kann hier allein deshalb begründet sein, weil die Klägerin in Person der Rechtsdezernentin Frau M2 einem Inhaltsirrtum unterlegen ist, bei der Erklärende zwar weist was er sagt, nicht jedoch, was er damit sagt. Ein solcher Inhaltsirrtum ist dann zu bejahen, wenn der äußere Tatbestand dem Willen des Erklärenden entspricht, dieser sich jedoch über die Bedeutung oder die Tragweite seiner Erklärung irrt. Dem gegenüber nicht nach § 119 Abs. 1 BGB anfechtbar sind dagegen Erklärungen, die auf einem im Stadion der Willensbildung unterlaufenden Irrtum im Beweggrund/Motivirrtum oder auf einer Fehlvorstellung über die Rechtsfolgen beruhen, die sich nicht aus dem Inhalt der Erklärung ergeben, sondern kraft Gesetzes eintreten – Rechtsfolgenirrtum – (BGH, Beschluss vom 05.06.2008 – VZP 150/07 - , NJW 2008, 2442, 2443, Textzeichen 15 m.w.N.). Hier folgt aus der am 12.03.2015 von Frau Dr. M2 für die Klägerin abgegebenen Erklärung zunächst, dass für die Inanspruchnahme anwaltlicher Leistungen je Anwaltsstunde 297,00 bzw. 240,00 Euro in Rechnung gestellt werden zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Darüber hinaus weist die Sozietät den Mandanten darauf hin, dass diese Abrechnung der Anwaltstätigkeit nach Maßgabe der Vereinbarung zu Honoraransprüchen führen kann, die über die der Sozietät nach dem RVG gesetzlich zustehenden Gebühren erheblich hinausgehen können. Damit sind als unmittelbare Rechtsfolgen der getroffenen Vereinbarung anzusehen, dass die Leistungen der Beklagten aufgrund einer Zeithonorarvereinbarung erfolgen wird, die die gesetzliche Vergütung nach dem RVG verdrängt. Dass diese Rechtsfolge nicht bereits zuvor bestand, da es an einer Form wirksamen Vergütungsvereinbarung entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 1 RVG alte Fassung fehlte und hier erstmals vorgenommen wurde, ist nicht Gegenstand der Erklärung. Vielmehr führt die hier formulierte Neuvornahme allein dazu, dass der Inhalt der Vereinbarung zwischen den Parteien verbindlich gilt. Ob dies schon bis dato so war betrifft allein den Motivationsgrund der Abgabe der Erklärung und ist als einseitiger Motivirrtum regelmäßig unbeachtlich. Dies gilt ebenso, worauf die Beklagte in ihrem letzten Schriftsatz zutreffend hinweist, für Fehlvorstellungen über Rechtsfolgen, die sich nicht aus dem Inhalt der Erklärung ergeben, sondern kraft Gesetzes eintreten (BGH, aaO). Zutreffend weist die Beklagte insoweit darauf hin, dass ein unbeachtlicher Motivirrtum hier ebenso vorliegt, wie bei der irrigen Annahme, bei einem Anerkenntnis, auch schon zuvor verpflichtet gewesen zu sein (RGZ 156, 70, 74). Abweichendes lässt sich aus den Bekundungen der Frau Dr. M2 im Termin nicht erkennen. Sie hat in der Tat frei von Irrtum erklärt, dass ein Honorar über den gesetzlichen Gebühren gewollt war, wobei sie sich über den Umfang und die Wirksamkeit der behaupteten Ursprungsvereinbarung keine Gedanken gemacht hat. So hat sie bekundet, sie habe ehrlich gesagt die neue Vergütungsvereinbarung in gutem Glauben unterschrieben, dies nicht zuletzt auch X2 des guten Rufes und der guten Zusammenarbeit mit der Beklagten bis dahin. Es sei so gewesen, dass sie das im Hinblick auf den Rechtsformwechsel für eine reine Formalie gehandelt habe und deshalb in gutem Glauben die Unterschrift geleistet habe. Besondere Bedeutung hat dabei ihre Bekundung, irgendwelche Vorstellung dazu, was es mit der alten Vergütungsvereinbarung auf sich habe, ob diese wirksam gewesen sei oder gar überhaupt nicht abgeschlossen gewesen sei, habe sie sich nicht gemacht. Sie hat sodann auf Nachfrage des Klägervertreters im weiteren Verlauf ihrer Aussage bekundet, sie möchte klarstellend zu ihrer Beschreibung ihrer Willensrichtung bei Abschluss der Vergütungsvereinbarung am 12.03.2015 mitteilen, dass sie anhand des Inhaltes des Schreibens natürlich davon ausgegangen sei, dass eine ursprüngliche Vergütungsvereinbarung abgeschlossen worden sei, die nur aufgrund des Rechtsformwechsels, wie dann von ihr auch unterzeichnet, zu ändern gewesen sei. Dies macht nach Auffassung des Gerichtes deutlich, dass die Zeugin Frau Dr. M2 bei Abschluss der Vereinbarung insoweit offensichtlich keinem für die Anfechtung relevanten Irrtum unterlegen ist. Damit fehlt es aber auch an einem Irrtum über die Rechtsfolgen der Erklärung im Sinne von § 119 Abs. 1 BGB. Auch aus diesem Grunde ist die zweite getroffene Vergütungsvereinbarung nicht im Sinne von § 142 Abs. 1 BGB nichtig. Diese Vergütungsvereinbarung wirkt zurück in entsprechender Anwendung von § 141 Abs. 2 BGB. Es handelt sich um die Neuvornahme dieses Rechtsgeschäftes, der die Wirkung einer bloßen Bestätigung erst recht zukommen, sodass die in § 141 Abs. 2 BGB regelmäßig eintretenden Rechtsfolgen auch hier gelten. Dies zumal das Fehlen einer ursprünglichen Vergütungsvereinbarung nicht erwiesen ist. Vielmehr ergibt sich dies bereits aus der stillschweigenden Akzeptanz der in Rechnung gestellten Beträge, die seitens des Zeugen K nach Prüfung erfolgte und in offensichtlicher Kenntnis der Tatsache, dass bis dato keine schriftliche Vergütungsvereinbarung zu den Akten der Klägerin gelangt ist. 3. Auf die weiteren Einwendungen der Beklagten gegen die geltend gemachte Forderung kommt es daher nicht an. Über die erklärte Hilfsaufrechnung mit den gesetzlichen Gebührenansprüchen, wie sie von der Beklagten berechnet wurde, war daher eine Entscheidung nicht zu treffen. Ebenso wenig über die Frage, ob denn etwaige Ansprüche der Klägerin deshalb ausgeschlossen sind, weil auf eine nicht bestehende Vergütungsforderung freiwillig gezahlt wurde, weil auf eine Nichtschuld im Sinne von § 814 BGB gezahlt wurde oder ob ein etwaiger Bereicherungsanspruch gemäß § 242 BGB ausgeschlossen ist. Ebenso wenig relevant ist X2 der Klageabweisung der im Grunde nach auch die Frage, ob denn einem etwaigen Bereicherungsanspruch jedenfalls in Teilen die Einrede der Verjährung entgegensteht. 4. Mangels Hauptanspruchs stehen auch die geltend gemachten Zinsansprüche ebenso wenig wie die als Schadensersatz geltend gemachten Kosten der außergerichtlichen Vertretung der Klägerin durch ihren nunmehrigen Prozessbevollmächtigten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO und soweit die Klage teilweise zurückgenommen wurde auf § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufig Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 709 Sätze 1 und 2 ZPO. Soweit die Parteien nach Schluss der mündlichen Verhandlung noch Schriftsätze eingereicht haben, rechtfertigen diese keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Sie enthalten Beweiswürdigungen bzw. rechtliche Ausführungen. Der Streitwert wird auf 375.134,60 Euro bis zum 3. Oktober 2016 und danach auf 371.842,49 Euro festgesetzt.