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Beschluss

25 T 24/17

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2017:0922.25T24.17.00
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Tenor

In dem Freiheitsentziehungsverfahren

betreffend die Haft zur Sicherung der Abschiebung

Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 16. November 2016 – 152A XIV 73/16 – den Betroffenen ab dem 20. Dezember 2016 in seinen Rechten verletzt hat.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die dem Betroffenen zur Rechtsverfolgung notwendig entstanden Kosten sämtlicher Instanzen werden dem Antragsteller zu 1/3 auferlegt.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Entscheidungsgründe
In dem Freiheitsentziehungsverfahren betreffend die Haft zur Sicherung der Abschiebung Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 16. November 2016 – 152A XIV 73/16 – den Betroffenen ab dem 20. Dezember 2016 in seinen Rechten verletzt hat. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die dem Betroffenen zur Rechtsverfolgung notwendig entstanden Kosten sämtlicher Instanzen werden dem Antragsteller zu 1/3 auferlegt. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe I. Unter seinen Personalien (D. ) hatte der Betroffene am 28. Januar 2014 von der Deutschen Botschaft in Minsk ein Besuchervisum gültig bis zum 01. März 2014 erhalten. Im Rahmen einer Baustellenkontrolle durch Beamte des Hauptzollamtes Düsseldorf wurde der Betroffene am 15. November 2016 bei Pflasterarbeiten auf der E. in F. angetroffen. Der Betroffene legte einen gefälschten litauischen Reisepass auf den Namen G. vor. Eine erkennungsdienstliche Behandlung ergab, dass der Betroffene bereits als Asylbewerber in Norwegen unter Aliaspersonalien registriert worden war. Nach negativer Entscheidung über den Asylantrag tauchte der Betroffene dort unter. Danach wurde er am 7. Juni 2016 in H. wegen Urkundenfälschung und am 22. September 2016 wegen gefährlicher Körperverletzung erkennungsdienstlich behandelt. Mit Ordnungsverfügung vom 16. November 2016 (Bl. 26ff der Ausländerakte) wies der Antragsteller den Betroffenen aus der Bundesrepublik Deutschland aus, befristete die Wirkung der Ausweisung auf 5 Jahre, drohte die Abschiebung an und befristete die Wirkung der Abschiebung auf 5 Jahre. Diese Ordnungsverfügung wurde dem Betroffenen am 16. November 2016 übergeben (Bl. 33 der Ausländerakte). Der Antragsteller beantragte mit Schreiben vom 16. November 2016 den Erlass eines Abschiebehaftanordnungsbeschlusses gegen den Betroffenen zur Sicherung der beabsichtigten Abschiebung nach Weißrussland. Nach Anhörung des Betroffenen ordnete das Amtsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 16. November 2016 an, dass der Betroffene zur Sicherung seiner Abschiebung aus der Bundesrepublik Deutschland in Abschiebehaft zu nehmen sei. Die Höchstdauer bestimmte es bis zum 15. Februar 2017. Es ordnete zudem die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung an. Eine Ausfertigung des Beschlusses wurde dem Betroffenen am 16. November 2016 ausgehändigt. Gegen den Beschluss vom 16. November 2016 hat der Betroffene, vertreten durch seinen Verfahrensbevollmächtigten, mit Schriftsatz vom 21. November 2016 Beschwerde eingelegt und beantragt, im Falle einer Haftentlassung festzustellen, dass der Haftbeschluss ihn in seinen Rechten verletzt hat. Unter dem 21. November 2016 beantragte der Betroffene in Deutschland Asyl, wie das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Antragsteller mit Schreiben vom 28. November 2016 (Bl. 80 der Ausländerakte) mitteilte. Das Amtsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 16. Januar 2017 nicht abgeholfen und diese der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Der Betroffene wurde am 3. Januar 2017 aus der Haft entlassen. Die Kammer hat die Ausländerakte des Kreises Mettmann (32-213/4261 La) beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den angefochtenen Beschluss sowie den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde des Betroffenen ist zum Teil begründet. Sie führt zu der Feststellung, dass der weitere Vollzug der Abschiebungshaft aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Düsseldorf vom 16. November 2016 den Betroffenen ab dem 20. Dezember 2016 in seinen Rechten verletzt hat. 1. Die Beschwerde des Betroffenen ist nach § 106 Abs. 2 S. 1 AufenthG i. V. m. §§ 58 ff. FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist nicht dadurch unzulässig geworden, dass sich die Hauptsache mit der Entlassung des Betroffenen aus der Haft erledigt hat. Denn angesichts des Eingriffs in ein besonders bedeutsames Grundrecht durch die Freiheitsentziehung bleibt die Beschwerde wegen des als schutzwürdig anzuerkennenden Interesses des Betroffenen an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der freiheitsentziehenden Maßnahme zulässig, § 62 FamFG (vgl. auch BGH, Beschluss vom 4. März 2010 – V ZB 184/09). 2. Die Beschwerde ist zum Teil begründet. Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht die Abschiebungshaft angeordnet. Der weitere Vollzug der Abschiebungshaft verletzt den Betroffenen jedoch ab dem 20. Dezember 2017 in seinen Rechten. a) Es lag ein zulässiger Haftantrag in Gestalt des Schreibens des Antragstellers vom 16. November 2016 vor. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte ansprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 10. Mai 2012 - V ZB 246/11, InfAuslR 2012, 328; vom 6. Dezember 2012 - V ZB 118/12; vom 31. Januar 2013 - V ZB 20/12, FGPrax 2013, 130, jeweils mwN). Der Antrag wurde durch die - nach § 71 Abs. 1 AufenthG sachlich und gemäß §§ 12 Abs. 2, 4 Abs. 1 OBG NRW örtlich - zuständige Behörde gestellt (§ 417 Abs. 1 FamFG). Er lässt durch die Angabe der Haftgründe hinreichend deutlich erkennen, dass die Anordnung von Sicherungshaft nach § 62 Abs. 3 AufenthG angestrebt wird. Der Antrag legt Voraussetzungen, Durchführbarkeit und Dauer der beabsichtigten Abschiebung nach Weißrussland im konkreten Fall hinreichend dar. b) Der Betroffene war aufgrund der Ordnungsverfügung des Antragstellers vom 16. November 2016 (Bl. 26 ff der Ausländerakte) zur Ausreise verpflichtet. Die Abschiebung wurde ihm in dem Bescheid angedroht. Weiterhin wurde die Wirkung der Abschiebung auf 5 Jahre befristet. Der Bescheid wurde dem Betroffenen am 16. November 2016 zugestellt (Bl. 33 der Ausländerakte). Seit dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache I. vom 19. September 2013 (Rs. C-297/12, ECLI:EU:C:2013:569) darf eine Ausweisung nur noch angeordnet werden, wenn gleichzeitig über die Befristung des Einreiseverbots entschieden wird (BVerwG, InfAuslR 2013, 141 Rn. 11 f.; BVerwGE 143, 277 Rn. 30). Die Abschiebung eines Betroffenen darf seit dem Urteil des Gerichtshofs nur erfolgen, wenn dem Betroffenen zuvor die Entscheidung über die Befristung des Einreiseverbots bekannt gemacht wird, und zwar so frühzeitig, dass er noch in Deutschland Rechtsschutz dagegen organisieren kann (VGH Mannheim, ESVGH 63, 159, 161; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. März 2014 - OVG 12 S 113.13; VGH Kassel, InfAuslR 2015, 53, 55). Der Betroffene darf deshalb auf Grund der Ordnungsverfügung der beteiligten Behörde vom 16. November 2017 in sein Heimatland Weißrussland nur abgeschoben werden, wenn das Einreiseverbot, das die Abschiebung auslösen würde, vorher nach Maßgabe des hier anzuwendenden § 11 Abs. 2 bis 7 AufenthG befristet wird. Die Befristung ist ihm auch in einem zeitlichen Abstand vor der Abschiebung bekannt zu geben, die ihm erlaubt, ihre gerichtliche Überprüfung noch im Inland in die Wege zu leiten. Das ist hier erfolgt. c) Die angeordnete Haftdauer von 13 Wochen, bis zum 15. Februar 2017, führt im Ergebnis nicht zur Rechtswidrigkeit der Haftanordnung. Mit Weißrussland besteht kein Abschiebungsabkommen. Zwar wäre nach den Ausführungen im Antrag eine Haftdauer von elf Wochen ausreichend. Denn auf den erforderlichen Passersatzpapierantrag ist mit einer positiven Rückantwort der weißrussischen Behörden innerhalb von vier bis sechs Wochen zu rechnen, da – dies ergibt sich aus der Ausländerakte - Passangaben vorliegen. Parallel dazu werde ein Flug nach Weißrussland gebucht, wozu eine Vorlaufzeit von acht Wochen benötigt werde, da der Betroffene aufgrund der Anzeige wegen gefährlicher Körperverletzung sicherheitsbegleitet fliegen muss. Sobald die Flugdaten vorliegen, werde das Passersatzdokument von den weißrussischen Behörden innerhalb von drei Wochen ausgestellt. Im Hinblick auf das parallele Vorgehen ist nach der (längeren) Vorlaufzeit für die Flugbuchung von acht Wochen noch die dreiwöchige Frist zum Ausstellen des Passersatzdokuments hinzuzurechnen. Die darüber hinaus angeordnete Haft von weiteren zwei Wochen hat sich im vorliegenden Fall aber nicht ausgewirkt, da der Betroffene bereits am 03. Januar 2017 - nach sieben Wochen - entlassen worden ist (vgl. dazu Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/19, InfAuslR 2011, 302 für die rechtzeitige Abschiebung bei unzureichender Prognose). d) Das Einvernehmen mit den Staatsanwaltschaften Düsseldorf und Hof gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG lag vor. Staatsanwältin J. erteilte unter dem 16. November 2016 ihr Einvernehmen, bezüglich der Ermittlungsverfahren wegen Urkundenfälschung (Bl. 25 d. Ausländerakte). Staatsanwältin Dr. K. erteilte unter dem 16. November 2016 ihr Einvernehmen bezüglich des Ermittlungsverfahrens wegen gefährlicher Körperverletzung, Urkundenfälschung und Schwarzarbeit (Bl. 3 d. Ausländerakte). e) Es lag auch der von dem Antragsteller angeführte Haftgrund des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG vor. Gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG kann Sicherungshaft angeordnet werden, wenn im Einzelfall Gründe vorliegen, die auf den in § 2 Abs. 14 AufenthG festgelegten Anhaltspunkten beruhen und deshalb der begründete Verdacht besteht, dass der Betroffene sich der Abschiebung durch Flucht entziehen will. Nach § 2 Abs. 14 AufenthG können konkrete Anhaltspunkte sein: 1. der Ausländer hat sich bereits in der Vergangenheit einem behördlichen Zugriff entzogen, indem er seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht nicht nur vorübergehend gewechselt hat, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist, 2. der Ausländer täuscht über seine Identität, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität, 3. der Ausländer hat gesetzliche Mitwirkungshandlungen zur Feststellung der Identität verweigert oder unterlassen und aus den Umständen des Einzelfalls kann geschlossen werden, dass er einer Abschiebung aktiv entgegenwirken will, 4. der Ausländer hat zu seiner unerlaubten Einreise erhebliche Geldbeträge an einen Dritten für dessen Handlung nach § 96 aufgewandt, die für ihn nach den Umständen derart maßgeblich sind, dass darauf geschlossen werden kann, dass er die Abschiebung verhindern wird, damit die Aufwendungen nicht vergeblich waren, 5. der Ausländer hat ausdrücklich erklärt, dass er sich der Abschiebung entziehen will oder 6. der Ausländer hat, um sich der bevorstehenden Abschiebung zu entziehen, sonstige konkrete Vorbereitungshandlungen von vergleichbarem Gewicht vorgenommen, die nicht durch Anwendung unmittelbaren Zwangs überwunden werden können. Im vorliegenden Fall sind konkrete Anhaltspunkte gemäß § 2 Abs. 14 AufenthG vorgetragen. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 14 Nr. 2 AufenthG lagen vor. Danach können konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer Fluchtgefahr vorliegen, wenn der Ausländer über seine Identität täuscht, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität. Hiermit hat der Gesetzgeber einen Umstand ausdrücklich aufgeführt, der schon nach der bisherigen Rechtsprechung den Verdacht einer Entziehungsabsicht begründen konnte. Entsprechende Täuschungshandlungen können einen Anhaltspunkt dafür darstellen, dass sich der Ausländer der Aufenthaltsbeendigung durch Flucht entziehen wird (BGH, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 202/09; Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27; siehe auch BGH, Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 31/14, NVwZ 2014, 1397). Insofern sind konkrete Feststellungen erforderlich, welche – inhaltlich unzutreffenden und/oder sich widersprechenden – Erklärungen der Ausländer zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form abgegeben hat. Vorliegend hat der Betroffene durch Vorlage eines gefälschten litauischen Reisepasses am 15. November 2016 auf den Namen G. über seine wahre Identität zu täuschen versucht. Der Reisepass weist erkennbare Fälschungsmerkmale auf, so war die Prüfziffer nicht korrekt und die Lichtbildseite neu überklebt. Der Betroffene hat zwar auch in der Anhörung durch den Antragsteller vorgetragen, dass er Litauer und Russe sei. Der Abgleich mit den Daten der erkennungsdienstlichen Behandlungen vom 7. Juni 2016 und vom 22. September 2016 durch Vergleich der Fingerabdrücke bestätigte aber die Vermutung, dass es sich bei den angegebenen Personalien des G. um Alias-Personalien handelte. Der Betroffene hat ausweislich der Mitteilung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge auch als D. den Antrag auf Gewährung von Asyl gestellt. Im März 2014 hatte er unter den Personalien D. ein Besuchsvisum bei der deutschen Botschaft in Minsk beantragt. Solange der Betroffene keine anderslautenden echten Dokumente vorlegt, ist davon auszugehen, dass die wahre Identität des Betroffenen sich auf die Personalien D. bezieht. Über diese Identität versuchte der Betroffene zu täuschen. f) Der Zweck der Haft konnte nicht durch mildere Mittel erreicht werden (§ 62 Abs. 1 S. 1 AufenthG). Insbesondere aufgrund der fehlenden Ausweisdokumente und der Vorlage eines gefälschten Reisepasses war mit Widerstand gegen die Abschiebung zu rechnen. Dem konnte nur durch eine freiheitsentziehende Maßnahme wirksam begegnet werden. g) Das Verfahren ist auch mit der gebotenen größtmöglichen Beschleunigung betrieben worden. Am 17. November 2016 richtete der Antragsteller das Ersuchen um Abschiebung des Betroffenen aus dem Bundesgebiet nach Weißrussland an die ZAB Köln. Soweit am 28. November Unterlagen übersandt wurden, erfolgte dies an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) im Hinblick auf die Asylantragstellung des Betroffenen (Bl. 79f. der Ausländerakte) h) Dem Akteninhalt ist kein Anhaltspunkt für eine nicht erfolgte Verständigung zwischen der Dolmetscherin und dem Betroffenen anlässlich der Anhörung durch das Amtsgericht Düsseldorf unter Vermittlung der Dolmetscherin für die russische Sprache Frau L: zu entnehmen. Die Dolmetscherin für die russische Sprache Frau L. hatte ebenfalls am 16. November 2016 auf der Polizeiwache Mettmann bei der Anhörung des Betroffenen durch den Antragsteller vermittelt. Dass die Verständigung möglich war, ergibt sich aus dem umfangreichen Protokoll (Bl. 23, 24 der Ausländerakte, Bl. 6, 7 GA) und den konkreten und fragebezogenen Antworten des Betroffenen. Ausweislich der Akten hat die Übersetzung des Antrags auf Anordnung der Abschiebehaft am 16. November 2016 von 15:35 Uhr bis 16:10 Uhr stattgefunden (Bl. 5 GA = Bl. 34 der Ausländerakte). Dass zu diesem Zeitpunkt die Anhörung des Amtsgerichts stattgefunden hat, ergibt sich aus der Akte nicht. Vielmehr wurde ausweislich des Protokolls die Antragsschrift vorab übersetzt. Die Entlassung der Dolmetscherin erfolgte bei einem Terminbeginn/Ladung auf 15:30 Uhr auch erst um 17:10 Uhr (Bl. 24 GA). i) Dem Betroffenen stand jedoch ab 20. Dezember 2016 ein Aufenthaltsrecht aufgrund seines am 21. November 2016 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eingegangenen Asylantrages zu. Der von dem Betroffenen gestellte Asylantrag führte ab dem 20. Dezember 2016 zu einem der Haft entgegenstehenden Hindernis. Mit der Stellung des Asylantrages bei dem zuständigen Bundesamt hat der Betroffene die Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1, 3 AsylVfG erworben. § 55 Abs. 1 Satz 1, 3 AsylVfG macht die Entstehung des gesetzlichen Aufenthaltsrechts nicht von weiteren Voraussetzungen als der förmlichen Asylantragstellung abhängig. Dies gilt auch, wenn ein Asylantrag nach § 27a AsylVfG unzulässig ist, weil ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist (BGH, Beschluss vom 1. März 2012, - V ZB 183/11). Wird allerdings ein Asylantrag aus der Abschiebungshaft heraus gestellt, steht die Asylantragstellung in den Fällen des § 14 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG der Aufrechterhaltung der Haft nicht entgegen. Hier war die Aufrechterhaltung der Sicherungshaft nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylVfG begründet. Danach steht die Asylantragstellung der Aufrechterhaltung von Abschiebungshaft nicht entgegen, wenn sich der Ausländer in Sicherungshaft nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1a bis 5 AufenthG befindet. Die Voraussetzungen des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG liegen hier, wie oben ausgeführt, vor. Jedoch endet die Abschiebungshaft spätestens vier Wochen nach Eingang des Asylantrages bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, wenn es innerhalb dieser Frist keine Entscheidung getroffen hat, § 14 Abs. 3 Satz 3 AsylVfG. Eine Entscheidung über den am 21. November 2016 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eingegangenen Antrag ist nach telefonischer Auskunft des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Januar 2017 bis dahin noch nicht ergangen. Die Vierwochenfrist war danach am 19. Dezember 2016 abgelaufen. Da die Haft über diesen Zeitraum hinaus vollstreckt worden ist, ist der Betroffene durch den weiteren Vollzug der Haftanordnung beschwert. Dass vorliegend ein Übernahmeersuchen im Rahmen des Dublin-Verfahrens gestellt wurde, ist der Akte nicht zu entnehmen. Vielmehr wurde eine Abschiebung nach Weißrussland beabsichtigt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog. Die Kostenquote trägt dem Umstand Rechnung, dass die Beschwerde nur für einen Teil des beanstandeten Haftzeitraums Erfolg hat. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben. Sie ist binnen einer Frist von 1 Monat nach der Zustellung des Beschlusses bei dem Bundesgerichtshof durch Einreichung einer Beschwerdeschrift einzulegen. Die Rechtsbeschwerde muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den sich die Rechtsbeschwerde richtet und die Erklärung, dass Rechtsbeschwerde eingelegt werde, enthalten. Die Rechtsbeschwerde muss von einem am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.