Die Beklagte wird verurteilt, in die Anpassung der Verträge die der Veröffentlichung der in Anlage K 1 wiedergegebenen Bilder in den Buchtiteln der Beklagten „W1“ und „W2“ zugrunde lagen, dahingehend einzuwilligen, dass der Klägerin jeweils ab dem 10.001. verkauften Exemplar eine Beteiligung in Höhe von 1 % des Nettoverkaufspreises zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, jeweils gesondert bezüglich des Buchtitels „W1“ und bezüglich des Buchtitels „W2“ Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen - über das Datum des Ersterscheinens und die Zahl der Print-Auflagen der Inlands-Buchtitel, jeweils getrennt nach Kalenderjahren, Ausgaben, der jeweiligen Auflage, Auflagenhöhe und Nettoladenpreis, - über Ersterscheinen und Zahl der Print-Auflagen der Ausland-Print-Buchtitel, jeweils getrennt nach Kalenderjahren, Ausgaben, der jeweiligen Auflage, Auflagenhöhe und Nettoladenpreis, - über die Zahl der erfolgten Downloads von e-Books unter Angabe des Nutzungszeitraums, der jeweiligen Downloadzahlen, aufgeteilt nach Inlands- und Auslandsnutzung, bei der Auslandsnutzung unter Angabe der Länder und Sprachfassungen, jeweils getrennt nach Kalenderjahren, Ausgaben und des Nettopreises für den Verkauf an die Endkunden, - über den Umfang der Nutzung der Bilder für Handelsprodukte (zum Beispiel Merchandising, T-Shirts, andere bedruckte Materialien) unter Angabe des Nutzungszeitraums, der Auflage und des Formats der Bildernutzung und zwar jeweils getrennt nach Kalenderjahren, der jeweiligen Auflage, Auflagenhöhe und Nettoladenpreis, - welche weiteren Nebenrechte und/oder Lizenzen die Beklagte wann, an wen und zu welchem im Einzelnen aufgeschlüsselten Bedingungen eingeräumt hat, welche Erlöse sie dabei erzielt hat und wie hoch der Autorenanteil an diesen Erlösen war, - welche Rechte die Beklagte an den Titeln wann, wem und im Einzelnen aufgeschlüsselten Bedingungen eingeräumt hat, welche Erlöse sie dabei erzielt hat, jeweils aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren und unter Angabe des Autorenanteils. Im Übrigen wird die Klage hinsichtlich des Auskunftsantrags abgewiesen. Die weiteren Entscheidungen bleiben dem Schlussurteil vorbehalten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 €. T a t b e s t a n d : Die Klägerin macht im Wege der Stufenklage Ansprüche auf Vertragsanpassung, Auskunftserteilung sowie nachgelagerte Zahlungsansprüche geltend. Die Klägerin ist als Bildautorin und Fotografin tätig. Die Beklagte ist ein Verlagsunternehmen, das sich nach Darstellung in ihrem Internetauftritt auf die Herausgabe von Gartenbüchern und hochwertigen Kochbüchern spezialisiert hat. Sie veröffentlichte unter anderem Kochbücher von B. Insoweit erschienen zunächst die Kochbücher „B1“, Vol. 1, Vol.2 und Vol.3. Der dritte Band wurde als Kochbuch des Jahres 2011 ausgezeichnet. In der Folgezeit erschienen die Kochbücher des Rezeptautors B „W1“ und „W2“, für die die Klägerin die aus der Anlage 1 ersichtlichen Lichtbilder fertigte. Auf dem Deckblatt bzw. dem Umschlag ist neben dem Autor B angegeben: „Food-Fotos T“, „Food-Styling, K“ und „Porträts, T1“. Zur Übertragung der Nutzungsrechte an den von der Klägerin gefertigten Lichtbildern unterzeichneten die Parteien bezüglich des Buches „W1“ den aus der Anlage B 6 (Bl. 133 GA) ersichtlichen Vertrag. In diesem heißt es unter anderem: „Die Fotografin überträgt dem Verlag mit der Bezahlung die Nutzungsrechte an den für den Verlag gefertigten Fotografien für das Werk „W1“ (Arbeitstitel). Das Nutzungsrecht umfasst alle weiteren Ausgaben zu diesem Buch sowie veränderte Ausgaben, Lizenzen, Teilausgaben, Kapitelauskopplungen und fremdsprachige Umsetzungen sowie alle Werbe- und PR-Maßnahmen für den Titel. … Die Motive dürfen zur Werbung für das Werk und den Verlag in jeder gedruckten und sonstigen Wiedergabeform einschließlich Internet genutzt werden. …“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage B 6 (Bl. 133 GA) verwiesen. Bezüglich des Buches „W2“ wurde kein schriftlicher Vertrag unterzeichnet. Die Klägerin fertigte die Portraits für das Buch „W1“ anlässlich zweier ganztägiger Portraits-Shootings in Berlin und stellte insoweit die als Anlage K 5 A/B vorgelegten Rechnungen. Hieraus ergeben sich Beträge von 1.616,10 € bzw. 1.828,69 €, wovon netto 1.000,00 € bzw. 1.200,00 € auf „vereinbartes Honorar“ entfielen. Für das Buch W2 fertigte die Klägerin die Portraits anlässlich des ganztägigen Portraits-Shootings in Berlin sowie anlässlich eines Termins in Düsseldorf Sportaufnahmen. Die Klägerin stellte insoweit die als Anlage K 6 A/B vorgelegten Rechnungen über 2.163,63 €, wovon netto 1.500,00 € auf „vereinbartes Honorar“ entfielen und 1.171,00 €, womit ein vereinbartes Nettohonorar in Höhe von 900,00 € geltend gemacht wurde. Die Klägerin trägt vor: Wie sich aus den vorgelegten E-Mails (Anlage K 12 bis K 18, Bl. 183 ff. GA) ergebe, stammten die Bildkonzeption und Komposition, die Ideen für Accessoires und Lokationen maßgeblich von der Klägerin. Insbesondere der Vorschlag für die Komposition des Titelbildes des Buches „W2“ stammte aus dem Moodboard der Klägerin. Sie sei nur für die Werkleistung bei der Herstellung der Auftragsfotografien vergütet worden. Eine angemessene Vergütung für die Übertragung von Nutzungsrechten habe sie nicht erhalten. Nach Änderung der Anträge und Antragsreihenfolge hat die Klägerin zuletzt im Wege der Stufenklage folgende Anträge gestellt (Ziffer 1 und 2) bzw. angekündigt (Ziffer 3 und 4): 1. Die Beklagte wird verurteilt, in die Anpassung der Verträge, die der Veröffentlichung der in Anlage K 1 wiedergegebenen Bilder in den Buchtiteln der Beklagten „W1“ und „W2“ zugrunde lagen, dahingehend einzuwilligen, dass der Beklagte jeweils eine vom Gericht im Wege der freien Schätzung festzusetzende, den Umfang der Rechteeinräumung berücksichtigende, angemessene Vergütung für die Übertragung der Nutzungsrechte und die Erlaubnis zur Werknutzung an ihren Fotografien gewährt wird, die insgesamt über die gezahlten Pauschalvergütungen hinausgeht, wobei das Gericht gebeten wird, die Änderung des Vertrages entsprechend zu formulieren; 2. die Beklagte wird verurteilt, jeweils gesondert bezüglich des Buchtitels „W1“ und bezüglich des Buchtitels „W2“ Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen - über das Datum des Ersterscheinens und die Zahl der Print-Auflagen der Inlands -Buchtitel, jeweils getrennt nach Kalenderjahren, Ausgaben, der jeweiligen Auflagen, Auflagenhöhe, Nettoladenpreis und Autorenanteil, - über Ersterscheinen und Zahl der Print-Auflagen der Auslands-Print-Buchtitel, jeweils getrennt nach Kalenderjahren, Ausgaben, der jeweiligen Auflage, Auflagenhöhe, Nettoladenpreis und Autorenanteil, - über der Umfang der Online-Nutzung der von der Klägerin hergestellten Fotografien auf Webseiten und/oder Tube-Channels, jeweils unter Angabe der Webseiten-Domain, der Nutzungsart (Webseite, Unterseite, Banner, Video), der abrufbaren Sprachfassungen und des Zeitraums der Nutzung, gegebenenfalls erzielte Erlöse und wie hoch der Autorenanteil an diesen Erlösen war, - über die Zahl der erfolgten Downloads von e-Books und Applikationen in digitaler Form, jeweils aufgeteilt nach e-Books, Applikationen und unter Angabe des Nutzungszeitraums der jeweiligen Downloadzahlen, aufgeteilt nach Inlands- und Auslandsnutzung, bei der Auslandsnutzung unter Angabe der Länder und Sprachfassung, jeweils getrennt nach Kalenderjahren, Aufgaben, und des Nettopreis für den Verkauf an die Endkunden und wie hoch der Autorenanteil an diesen Erlösen war, - über die Anzahl der Nutzung der Bilder für Kalender (Handelsprodukte) jeweils getrennt nach Kalenderjahren, Ausgaben, Format der Bildernutzung, der jeweiligen Auflage, Auflagenhöhe, Autorenanteil und Nettoladenpreis, - über den Umfang der Nutzung der Bilder für Handelsprodukte (zum Beispiel Merchandising, T-Shirts, andere bedruckte Materialien) unter Angabe des Nutzungszeitraums, der Auflage und des Formats, der Bildernutzung und zwar jeweils getrennt nach Kalenderjahren, der jeweiligen Auflage, Auflagenhöhe und Nettoladenpreis, - welche weiteren Nebenrechte und/oder Lizenzen für die Beklagte wann, an wen und zu welchem im Einzelnen aufgeschlüsselten Bedingungen eingeräumt hat, welche Erlöse sie dabei erzielt hat und wie hoch der Autorenanteil an diesen Erlösen war, - Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, welche Rechte die Beklagte an den Titeln wann, wem und zu welchem im Einzelnen aufgeschlüsselten Bedingungen eingeräumt hat, welche Erlöse sie dabei erzielt hat, jeweils aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren und unter Angabe des Autorenanteils. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Richtigkeit ihrer Auskünfte an Eides Statt zu versichern. 4. Die Beklagte wird verurteilt, eine nach Vertragsanpassung und Auskunftserteilung noch zu beziffernde angemessene Vergütung einschließlich Zinsen an die Beklagte zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor: Die Klägerin sei nicht als Buchautorin tätig geworden. Ideen, Konzeptionen Arrangements, Styling und Lokationsauswahl seien weitestgehend durch den Buchautor B erfolgt. Eine etwaige urheberrechtliche „Handschrift“ der Klägerin habe jedenfalls für die Publikationen keine prägende Bedeutung gehabt. Die Erstellung der Moodboards sei nach Vorgaben der Beklagten erfolgt. B habe die Entscheidung zur Auswahl der Locations getroffen. Ein Kalender mit Fotografien der Klägerin sei nicht erschienen. Bei den Publikationen „W1“ und „W2“ handele es sich um Veröffentlichungen des Autors B. Die Bücher seien vor allem aufgrund der erheblichen Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, die die Beklagte und der Autor selbst verrichten, im Bereich der Kochbücher ausgesprochen erfolgreich. Daneben sei die Arbeit des Food-Fotografen und des Food-Stylisten ein maßgeblicher Bestandteil. Die Klägerin habe mit der Zahlung von 6.834,39 € (zuzüglich Künstler-Sozialversicherung) für 3 Tage Shooting eine mehr als angemessene Vergütung erhalten. Zudem sei eine großzügige Garantiezahlung und Absatzbeteiligung für die Publikation „Q“ zu berücksichtigen, welche als Kompensationsgeschäft für die Produktion der streitgegenständlichen Buchtitel produziert worden und für die Klägerin in wirtschaftlicher Hinsicht sowie in Bezug auf ihre Reputation von großem Vorteil gewesen sei. Kalender mit Bildern der Klägerin seien nie produziert worden. Das von der Kammer eingeholte Gutachten des Sachverständigen T2 sei nicht verwertbar. Entsprechend dem von der Beklagten eingeholten Gegengutachten von Professor E (Anlage B 21), einem Experten im Bereich der Buchwissenschaft, seien Beteiligungshonorare für Food-Fotografen unüblich. Diese könnten nicht als Bildautoren verstanden werden. Wegen der Einzelheiten des von der Beklagten vorgelegten Gutachtens wird auf die Anlage B 21 (Bl. 522 ff.) verwiesen. Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 21.10.2015 (Bl. 411 f. GA) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen der Einzelheiten des Sachverständigengutachtens wird auf Blatt 444 ff. der Akten verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Gemäß § 301 ZPO ist durch Teilurteil zu entscheiden, da im Rahmen der von der Klägerin erhobenen Stufenklage, von der die Klägerin durch Umstellung der Reihenfolge der Klageanträge der Sitzung vom 21.10.2015 keinen Abstand genommen hat, lediglich hinsichtlich des Antrages zu Ziffer 1 (Zustimmung zur Vertragsänderung) und hinsichtlich des Antrages zu Ziffer 2 (Auskunft) entscheidungsreif. 1.) Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß § 32 UrhG verlangen, dass diese, wie aus dem Tenor ersichtlich, in die Vertragsänderung einwilligt. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann ein Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird (§ 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG). Da es vorliegend keine gemeinsamen Vergütungsregeln im Sinne des § 36 UrhG gibt, ist eine Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist (§ 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG). Ausgehend von dem für den Fall der vertraglichen Werksnutzung verfassungsrechtlich anerkannten Beteiligungsgrundsatz ist die Vergütung dann redlich, wenn die Interessen des Urhebers und des Verwerters gleichberechtigt berücksichtigt werden. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen Urheber und Verwerter darf die Höhe der vereinbarten Vergütung nicht dazu führen, dass der Urheber durch die Vereinbarung einseitig mit dem Verwertungsrisiko seines Werkes belastet wird, während eine positive wirtschaftliche Entwicklung der Verwertung allein dem Verwerter zukommt. Die Höhe der Vergütung muss am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung orientiert sein (vgl. zum Vorstehenden Wandtke/Bullinger, UrhR, 4. Aufl., § 32 Rdnr. 27 ff. m.w.Nw.). Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Klägerin für die umfängliche Einräumung von Nutzungsrechten, die hinsichtlich der für beide Bücher erstellten Lichtbilder erfolgt ist, auch wenn lediglich hinsichtlich des Buches „W1“ ein Vertrag unterzeichnet worden ist, durch das gezahlte Tageshonorar für die Foto-Shootings nicht vergütet worden ist. Aus dem Inhalt der Rechnungen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die in Rechnung gestellten Beträge auch für die Einräumung von Nutzungsrechten gezahlt wurden. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass „ein großzügiges Tageshonorar“ gezahlt wurde, hat sie dies nicht mit konkreten Vergleichszahlen belegt. Soweit sie sich auf die Angebote beruft, die sie als Anlage B 11 (Bl. 398 GA) und B 12 (Bl. 399 GA) vorgelegt hat, fehlen jegliche Ausführungen dazu, inwieweit es sich um einen vergleichbaren Auftrag handelte. Hinzu kommt, dass sich aus Angeboten nicht ergibt, dass es sich um eine angemessene Honorierung handelt. Die Klägerin hat ausweislich der als Anlage K 12 bis K 18 vorgelegten E-Mail-Korrespondenz Foto-Shootings hinsichtlich der Locations und Gestaltung umfassend vorbereitet. So hat sie einen sogenannten Shooting-Fahrplan vorbereitet und darüber hinaus auch schon denkbare Posen entwickelt, die Herr I ausweislich der E-Mail, die als Anlage K 19 vorgelegt worden ist, ausdrücklich umfänglich lobte. Vor diesem Hintergrund erscheint das Vorbringen der Beklagten, alles sei von ihr bzw. Herrn X vorgegeben worden, nicht nachvollziehbar. Insgesamt kann davon ausgegangen werden, dass die Klägerin, einen maßgeblichen Beitrag zum Erfolg der Bücher geleistet hat. Dies wird auch aus dem Vergleich mit den als Anlage B 2 (Bl. 116ff. GA) vorgelegten Titeln der ersten 3 Kochbücher deutlich, die sich in der Aufmachung deutlich von den hier streitgegenständlichen Büchern unterscheiden. Soweit die Beklagte sich darauf beruft, die von ihr erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit dem Projekt „Q“ seien als Kompensationsgeschäft anzusehen und führten zu einer angemessenen Vergütung der Klägerin für die eingeräumten Nutzungsrechte, ist ihr Vorbringen nicht hinreichend substantiiert und einer Beweisaufnahme zugänglich. Es ist nicht dargetan, wann, zwischen wem und mit welchem genauen Inhalt Vereinbarungen über eine Kompensation getroffen worden ist. Die Kammer hält es unter Berücksichtigung des Beteiligungsgrundsatzes und unter Berücksichtigung der von der Beklagten geltend gemachten wirtschaftlichen Risiken für angemessen, dass eine 1 %-ige Beteiligung ab dem 10.001. verkauften Exemplar gezahlt wird. Die Kammer folgt damit den überzeugenden und nachvollziehbar begründeten Ausführungen des Sachverständigen T2 zur Höhe eines angemessenen Honorars. Der Sachverständige T2, an dessen Kompetenz und Neutralität die Kammer keinerlei Zweifel hat, hat zutreffend berücksichtigt, dass die Klägerin neben B als Koch- und Textautor, dem Food-Fotografen in Zusammenarbeit mit dem Food-Stylisten als „Mitautorin“ anzusehen ist. Die Lifestyle-Aufnahmen, die die Klägerin in Zusammenarbeit mit B gefertigt hat, bestimmen neben den Rezepten und den sonstigen Textbeiträgen sowie den Foodaufnahmen den Inhalt der Bücher. Sie sind nach Auffassung der Kammer auch ein Faktor für den Erfolg des Buches. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass es sich bei den Büchern nicht um ein reine Kochbücher handelt, in denen Rezepte und Kochtechniken den maßgeblichen Inhalt bestimmen. Es wird schon aufgrund des Vorwortes von B in seinem Buch „W1“ deutlich, dass es auch um die Darstellung von B als erfolgreichen Fürsprecher von veganer Ernährung und der dieser zugrundeliegenden Philosophie geht. In diesem Zusammenhang nehmen die von der Klägerin gefertigten Portraitfotos des Autors, die dessen Lebensphilosophie vermitteln sollen, einen entscheidenden Beitrag in beiden Kochbüchern ein. Der Sachverständige hat an Hand der Lichtbilder für die Kammer nachvollziehbar ausgeführt, dass die Inszenierungen in den Lifestyle-Aufnahmen der Klägerin einen professionellen Charakter haben, es ihr durch entsprechendes Regievermögen gelungen ist, Bildstrecken zu schaffen, die mit ihrer Lebendigkeit das Gefühl von neuem Lebensgefühl und gesundheitlichem Bewusstsein transportieren. Dabei wird dem Konzept entsprechend B sympathisch und natürlich in den Vordergrund gestellt, der Autor wird in unterschiedlichen Perspektiven fotografiert, damit eine zum Thema passende Lebendigkeit entsteht, die den Betrachter der Bilder anspricht. Der Sachverständige hat weiter bei der Ermittlung einer angemessenen Honorierung berücksichtigt, dass der Arbeitsaufwand für die Food-Aufnahmen in beiden Publikationen ein Übergewicht hat, diese aber nicht so außergewöhnlich sind, dass sie sich von vergleichbaren Food-Aufnahmen in anderen hochwertigen Kochbüchern unterscheiden. Es ist insoweit ohne Weiteres nachvollziehbar, dass sich die Unverwechselbarkeit der Bücher aus den Bildstrecken, die in beiden Büchern durchgehend auf den Autor verweisen, und vor allem durch die Lifestyle-Motive beider Buch-Cover ergibt, die unverkennbar den Autor als Trendsetter für vegane Ernährung in den Vordergrund rücken und insoweit einen besonderen Kaufanreiz darstellen. Im Rahmen der Ermittlung eines angemessenen Honorars hat der Sachverständige umfassend berücksichtigt, dass die Festlegung des üblichen und angemessenen Honorars einen gewissen Spielraum in den individuellen Verhandlungen und vertraglichen Abschlüssen zulässt. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine angemessene Aufteilung des Honorars unter den drei beteiligten Autoren vorgenommen werden muss, hält der Sachverständige es für angemessen, den Bereich für Idee, Text und Konzept mit 7 % und für den gesamten Bildteil mit 3 % des Nettoverkaufspreises in ein Verhältnis zu setzen. Im Hinblick auf den Umfang der Rezeptdarstellungen einerseits und den Wert der Lifestyle-Aufnahmen für den Erfolg des Buches andererseits sieht der Sachverständige aus Sicht der Kammer nachvollziehbar eine 1 %-ige Beteiligung am Nettoverkaufspreis der Bücher als angemessen und redlich an. Den Einwänden der Beklagten zum wirtschaftlichen Risiko des Verlages ist durch die Beteiligung am Verkaufserfolg erst ab dem 10.001. Buch Rechnung zu tragen. Die Ausführungen in dem von der Beklagten vorgelegten Gutachten des Professor E, vermögen die nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen T2 nicht zu entkräften. Die Ausführungen des Professor E sind nicht zu berücksichtigen, weil sie vollkommen außer Acht lassen, dass die Klägerin als Mitautorin anzusehen ist. Das Gutachten ist davon gekennzeichnet, dass die fotografische Leistung der Klägerin als nebensächlich angesehen wird. Dies wird aber nach Auffassung der Kammer, die sich den Ausführungen des Sachverständigen T2 anschließt, den tatsächlichen Gegebenheiten in keiner Weise gerecht. Wie vorstehend bereits festgehalten worden ist, sollte durch die streitgegenständlichen Bücher ein neues Lebensgefühl vermittelt werden, dass durch eine gesunde vegane Ernährung entsteht. Dieser Eindruck wurde gerade nicht durch die Food-Fotografie, sondern die Bildstrecken, die den sportlichen, dynamischen und glücklichen Autor des Buches zeigen, vermittelt. Den Inhalt der Bücher hat die Klägerin als Fotografin dieser Bildstrecken maßgeblich bestimmt. 2.) Der geltend gemachte Auskunftsausspruch ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, da insoweit die Auskunft von der Beklagten zur Bezifferung des angemessenen Vergütungsanspruches gemäß § 242 BGB erforderlich ist. Die Höhe der aufgrund der Vertragsanpassung zu zahlenden Vergütung bestimmt sich nach den Auflagen, den Ausgaben, der Auflagenhöhe sowie den Nettoladenpreis. Da die Klägerin am Nettoverkaufspreis zu beteiligen ist, bedarf es keiner Auskunft bzgl. des Autorenanteils. Keinen Auskunftsanspruch hat die Klägerin hinsichtlich des Umfangs der Online-Nutzung der von der Klägerin erstellten Fotografien. Es ist davon auszugehen, dass diese der Bewerbung des Buches gedient hat und insoweit kein gesonderter ergänzender Vergütungsanspruch erwächst. Da die Klägerin am weiteren Verkaufserfolg zu beteiligen ist, kann sie für die Nutzung der streitgegenständlichen Lichtbilder zu Werbezwecken, die von der Rechteeinräumung ausweislich der schriftlichen Vereinbarung erfasst ist, keine Vergütung verlangen, da die Nutzung insoweit einen Beitrag zum Verkaufserfolg leistet. Demgegenüber besteht ein Anspruch über die Anzahl der erfolgten Downloads von e-Books. Unstreitig ist, dass solche gegen Entgelt erfolgen. Soweit die Klägerin Auskunft über die Zahl von „Applikationen in digitaler Form“ begehrt, erscheint die Auskunft nicht gerechtfertigt, da nicht ersichtlich ist, dass es sich um eine entgeltliche Nutzung handelt, die über Werbezwecke hinausgeht. Die Klägerin erläutert den Begriff der „Applikationen“ nicht. Soweit die Klägerin Auskunft bezogen auf die einzelnen Länderfassungen und den Zeitraum der Nutzung begehrt, ist ihrem Antrag zu entsprechen, da die Preise, die den Umfang des Zahlungsanspruchs der Klägerin bestimmen, ggf. divergieren. Ebenfalls unbegründet ist der Auskunftsanspruch hinsichtlich der Nutzung für Kalender. Insoweit hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass die Bilder der Klägerin nicht für Kalender genutzt worden sind. Hinsichtlich des Umfangs der Nutzung der Bilder für Handelsprodukte erscheint der Auskunftsanspruch gerechtfertigt, da nur auf der Basis einer Auskunft entschieden werden kann, ob die Nutzung über die reine Bewerbung des Buches hinausgeht. Wenn dies der Fall ist, entsteht ein gegebenenfalls zu beziffernder Vergütungsanspruch der Klägerin, der über die Vertragsanpassung gemäß Ziffer 1 hinausgeht. Die Klägerin hat insoweit klargestellt, dass sich der geltend gemachte Anspruch auf Vertragsanpassung nur auf die Nutzung in den Büchern bezieht. Entsprechendes gilt für den Auskunftsanspruch hinsichtlich der Einräumung von Nebenrechten und Lizenzen an den streitgegenständlichen Lichtbildern. Auf der Basis der Auskunft kann ein etwa entstandener ergänzender Vergütungsanspruch beziffert werden. Vor diesem Hintergrund ist insoweit auch die Auskunft bezüglich des Autorenanteils gerechtfertigt. 3.) Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Bei der Höhe der Sicherheitsleistung hat die Kammer den geschätzten Aufwand an Zeit und Kosten, den die Beklagte zur Leistungserbringung tätigen muss, sowie ein etwaiges Geheimhaltungsinteresse der Klägerin berücksichtigt. Der Wert des Leistungsinteresses der Klägerin ist demgegenüber nicht maßgeblich (vgl. zum Vorstehenden BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 26. Edition § 709 Rdnr. 5.4).