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Urteil

002 KLs 3/17

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2017:1207.002KLS3.17.00
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Tenor

Der Angeklagte wird wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier (4) Jahren und neun (9) Monaten verurteilt.

Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, den der Nebenklägerin O aus der Vergewaltigung vom 23.07.2017 erwachsenen weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen.

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier (4) Jahren und neun (9) Monaten verurteilt. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, den der Nebenklägerin O aus der Vergewaltigung vom 23.07.2017 erwachsenen weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen. Das Urteil ist rechtskäftig seit dem 15.12.2017 Angewendete Vorschriften: §§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 1, 52, 53 StGB Gründe – abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO – I. Der Angeklagte wurde 1987 in A-Stadt/Bosnien-Herzegowina geboren. Er ist bosnisch-herzegowinischer und kroatischer Staatsangehöriger und das vierte von fünf Kindern. Sein Vater ist ehemaliger Bergmann, der jetzt in einem Sicherheitsdienst in Bosnien arbeitet. Seine Mutter ist Hausfrau. Seine Eltern erzogen ihn streng und schlugen ihn gelegentlich, aber nicht exzessiv. 1993 floh der damals sechsjährige Angeklagte mit seiner Familie vor dem Balkankrieg nach Deutschland. Hier besuchte er aufgrund zahlreicher Umzüge verschiedene Grundschulen in E-Stadt, D1-Stadt und D2-Stadt und schließlich für sechs Monate eine Sonderschule in C-Stadt. Er kann nur schlecht lesen und schreiben. 1999 kehrte der Angeklagte zurück nach Bosnien. Er besuchte dort zunächst weiter die Grundschule und absolvierte während des anschließenden Besuchs der Mittelschule eine Ausbildung zum Zentralheizungsbauer, die er im Jahre 2008 abschloss. Der Angeklagte arbeitete sodann bis zum Jahre 2010 in Bosnien in dem erlernten Beruf. Nach einem dreimonatigen Aufenthalt bei seiner Großmutter in Deutschland im Jahre 2011 zog der Angeklagte nach Kroatien, um auf der B-Insel im Sommer als Feinkosthändler und im Winter auf Baustellen zu arbeiten. Im Jahre 2013 lag er nach einem Verkehrsunfall, bei dem er als Fußgänger von einem Fahrzeug angefahren worden war, drei Tage im Koma. Zudem erlitt der Angeklagte Gesichtsverletzungen, ist seitdem auf dem linken Ohr taub und erhielt den ärztlichen Rat, keinen Alkohol mehr zu trinken und eine Verhaltenstherapie zu machen. Nach dem Unfall arbeitete der Angeklagte zunächst weiter in Kroatien und kehrte 2015 nach Deutschland zurück. Sein älterer Bruder, der in E-Stadt wohnt, stellte ihm für einen monatlichen Unkostenbeitrag von 200 - 300,00 EUR ein Zimmer in seinem Haus zur Verfügung. Der Angeklagte arbeitete anfangs auf Baustellen und teilweise auch im erlernten Beruf. Seit 2016 ist er über ein Zeitarbeitsunternehmen in einer Glasproduktionsfirma in X-Stadt angestellt und verdient dort etwa 1.250,00 EUR netto monatlich. Seine drei weiteren Geschwister, zwei ältere Schwestern sowie ein jüngerer Bruder, leben ebenfalls in E-Stadt. Seine Eltern leben in Bosnien. Der Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder. Neben den Unfallfolgen leidet er an einem Lendenwirbelsäulensyndrom. Ansonsten ist er körperlich und geistig gesund. Nach Auskunft des Bundeszentralregisters vom 31.08.2017 hat das Amtsgerichts D1-Stadt den Angeklagten am 16.11.2016 wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt. II. 1. Tat vom 21.12.2016 In der Nacht zum 21.12.2016 fiel dem Angeklagten während der Fahrt in einem Nachtbus nach einem Diskobesuch die 20-jährige Nebenklägerin S1 auf. Der Angeklagte litt darunter, seit langer Zeit keine feste Beziehung geführt zu haben und sehnte sich nach einer Freundin. So verwarf er sein ursprüngliches Vorhaben, direkt nach Hause zu fahren, und stieg gegen 01:35 Uhr mit der Nebenklägerin an der Bushaltestelle in der X-Straße in E-Stadt aus. Er sprach sie an und schlug vor, sie nach Hause zu bringen. Obwohl die Nebenklägerin dies ablehnte, begleitete der Angeklagte sie bis zu ihrem Wohnhaus in der X-Straße. Dort angekommen schloss die nunmehr verängstigte Nebenklägerin S1 die Haustür auf und versuchte, diese schnell vor dem Angeklagten wieder zu schließen. Da die Haustür jedoch mit einem Widerstand versehen war und sich nicht schnell zudrücken ließ, gelang es dem Angeklagten, seinen Körper in die Türöffnung zu drücken, sodass die Nebenklägerin sie nicht vor ihm schließen konnte. Der Angeklagte folgte der Nebenklägerin in das Haus und bis zu ihrer Wohnung im zweiten Obergeschoss. Da die Wohnungstür jedoch zweimal abgeschlossen war, dauerte das Aufschließen einige Sekunden, so dass der Angeklagte die Nebenklägerin einholte und direkt hinter ihr stand. Sie versuchte, schnell in ihre Wohnung zu gelangen und die Tür vor dem Angeklagten zuzuschlagen, was er jedoch verhinderte, indem er sich von außen gegen die Tür stemmte. Der Angeklagte drückte die Wohnungstür gegen den Widerstand der Nebenklägerin auf und folgte ihr sodann in die Wohnung. Er griff die Oberarme der Nebenklägerin und schob sie vor sich her in das Wohn-/Schlafzimmer. Dort drückte er sie auf ihr Bett und ließ sich auf sie fallen. Die Nebenklägerin versuchte, sich aus der Situation zu befreien, indem sie dem Angeklagten ins Gesicht griff, den Kopf wegdrückte und ihn an der Nase kratzte, so dass er blutete. Aber durch das Körpergewicht des Angeklagten war es der Nebenklägerin nicht möglich vom Bett aufzustehen. Der Angeklagte öffnete währenddessen ihren Mantel und rieb sich mit seinem bedeckten Glied am Unterleib der Nebenklägerin wie bei der Ausführung von Geschlechtsverkehr, obwohl er erkannte, dass die Nebenklägerin dies nicht wollte. Auf dem Bett der Nebenklägerin lag ein Massagestab, der unerwartet begann zu vibrieren. Die Nebenklägerin warf den Massagestab auf den Holzboden des Zimmers, wo dieser sodann laute Geräusche erzeugte. Hiervon irritiert ließ der Angeklagte von der Nebenklägerin S1 ab und stand auf. Die Nebenklägerin nutzte dies, um den Angeklagten in ein Gespräch zu verwickeln und erklärte, sie sollten „es langsamer angehen lassen“ und tauschte mit dem Angeklagten die Telefonnummer aus. Zudem gab sie ihm ein Glas Wasser und ein Pflaster zur Versorgung seiner Wunde. Der hierdurch entspannte Angeklagte verließ schließlich auf Bitten der Nebenklägerin die Wohnung. 2. Tat vom 23.07.2017 Am 23.07.2017 gegen 08:47 Uhr fuhr die 20-jährige Nebenklägerin O mit der S11 vom Neusser Hauptbahnhof in Richtung der Universität D1-Stadt. Während der Fahrt stieg der Angeklagte zu und sprach die Nebenklägerin an. Er eröffnete ihr, dass er eine Beziehung suche und machte ihr zunächst Komplimente. Mit der Zeit wurden die Fragen des Angeklagten stetig aufdringlicher und die Nebenklägerin fühlte sich zunehmend unwohl. Auch fragte der Angeklagte die Nebenklägerin mehrfach bedrängend nach ihrer Telefonnummer, woraufhin die Nebenklägerin ihm diese schließlich gab, verbunden mit der Hoffnung, dass der Angeklagte sich damit zufrieden geben würde. Entgegen der Hoffnung der Nebenklägerin umarmte sie der Angeklagte und versuchte sie zu küssen. Dagegen wehrte sie sich, indem sie den Angeklagten von sich wegdrückte. In Düsseldorf stieg die Nebenklägerin am S-Bahnhof B1 aus und begab sich in Richtung der U-Bahn. Der Angeklagte folgte ihr und legte auf dem Weg zur U-Bahn mehrfach den Arm um die Nebenklägerin und küsste diese. Schließlich stieg der Angeklagte gemeinsam mit der Nebenklägerin in die U-Bahn in Richtung U ein. Während der Fahrt erzählte der Angeklagte von seiner Herkunft und schlug der Nebenklägerin vor, mit ihm nach E-Stadt zu fahren, was die Nebenklägerin ablehnte. Um den Angeklagten loszuwerden, spiegelte sie ihm vor, dass sie an der Universität mit einer Freundin verabredet sei. Davon ließ sich der Angeklagte jedoch nicht beeindrucken, sondern stieg gemeinsam mit der Nebenklägerin an der Haltestelle „Botanischer Garten / U“ aus. Auf dem Weg zur Bibliothek versuchte er weiterhin, sich der Nebenklägerin verbal anzunähern. Auf der Höhe des Eingangs zum Botanischen Garten griff der Angeklagte schließlich nach der Hand der Nebenklägerin, hielt diese fest und zog die Nebenklägerin gegen ihren Willen in Richtung des Botanischen Gartens. Als die Nebenklägerin mehrfach stehen blieb und sagte, dass sie nicht mitgehen wolle und sich schließlich von ihm losriss, hob er die Nebenklägerin kurzerhand hoch und trug sie gegen ihren Willen weiter in Richtung Botanischer Garten. So verbrachte der Angeklagte die Nebenklägerin in einen schwer einsehbaren Bereich des Botanischen Gartens, wo er sie in eine Ecke drängte, indem er sich fest an sie drückte. Aufgrund der körperlichen Überlegenheit des Angeklagten gelang es der Nebenklägerin nicht, diesen von sich wegzudrücken und sich zu befreien. Sodann berührte der Angeklagte die Nebenklägerin an den Brüsten und leckte über die Brustwarzen, zog die Hose und Unterhose der Nebenklägerin herunter und führte zwei Finger in ihre Vagina ein. Auf den Hinweis der Nebenklägerin, dass sie das nicht wolle, erklärte der Angeklagte, sie solle sich nicht so anstellen. Weiter zog der Angeklagte seine eigene Hose herunter und rieb sich mit seinem Glied an der Nebenklägerin. Schließlich kniete er sich vor die Nebenklägerin und vollzog an ihr gegen ihren weiterhin erkennbaren Willen den Oralverkehr. Die Nebenklägerin versuchte die kniende Position des Angeklagten dazu zu nutzen, sich zu entfernen. Das verhinderte der Angeklagte jedoch dadurch, dass er die Nebenklägerin an der Schulter griff und gewaltsam zu Boden in einen Haufen Laub stieß. Sodann legte er sich auf die Nebenklägerin und forderte diese auf, ihn an seinem Geschlechtsteil zu berühren. Die Nebenklägerin kam dieser Aufforderung nicht nach, sondern legte ihre Hände zwischen ihre Beine, damit der Angeklagte nicht mit seinem Glied in sie eindringen konnte. Der Angeklagte führte daraufhin abermals den Oralverkehr an der Nebenklägerin aus, berührte sie währenddessen fortwährend an den Brüsten und führte nochmals zwei Finger in die Vagina der Geschädigten ein. Die Nebenklägerin versuchte währenddessen erfolglos, den Kopf des Angeklagten wegzudrücken. Nach einiger Zeit kamen zwei Passanten, woraufhin der Angeklagte von der Geschädigten abließ. Die Nebenklägerin nutzte die Gelegenheit, um sich die Hose hochzuziehen und die Passanten in ein Gespräch zu verwickeln. Der Angeklagte hielt sich zunächst noch in der Nähe auf und rief der Nebenklägerin nach, als diese sich in Richtung der Bibliothek begab, sie solle nicht zur Polizei gehen und seine Nummer löschen. Der Angeklagte meldete sich noch am 23.07.2017 bei einer Polizeistreife in E-Stadt und wurde daraufhin vorläufig festgenommen. Er ist seit dem 24.07.2017 in Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts D1-Stadt vom selben Tag (Az. 152 Gs 1106/17). III. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf dessen Angaben in der Hauptverhandlung sowie dem psychiatrischen Gutachten des Sachverständigen C2, welches die Kammer im Selbstleseverfahren mit Zustimmung der Beteiligten gemäß §§ 251 Abs. 1 Nr. 1, 249 Abs. 2 StPO in die Hauptverhandlung eingeführt hat. Die Feststellung zu der Vorverurteilung des Angeklagten beruht auf der Verlesung des Auszugs aus dem Bundeszentralregister vom 31.08.2017. Die Feststellungen zum Hergang der Taten beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, der die Taten so eingeräumt hat, wie sie in den Anklageschriften vom 26.05.2017 und 30.08.2017 geschildert sind. Die geständige Einlassung des Angeklagten wird gestützt durch die Protokolle der Zeugenvernehmungen der Nebenklägerin O vom 23.07.2017 und 04.08.2017 sowie die Protokolle der Zeugenvernehmung der Nebenklägerin S1 vom 26.12.2016 und 05.01.2017, welche die Kammer nach § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO verlesen hat. Weiter wird das Geständnis gestützt durch die Videoaufnahmen aus der S-Bahn S11 vom 23.07.2017, welche die Annäherung des Angeklagten an die Nebenklägerin O zeigen und die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurden. IV. 1. Bei der ersten Tat hat sich der Angeklagte einer sexuellen Nötigung strafbar gemacht, § 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1 StGB. Er übte gegen den erkennbaren Willen der Nebenklägerin S1 sexuelle Handlungen an ihr aus, indem er sich auf sie legte, sein bedecktes Glied an ihrem Unterleib rieb und sich wie beim Beischlaf bewegte. Hierbei wendete der Angeklagte gegenüber der Nebenklägerin S1 Gewalt an, indem er sie zunächst an den Handgelenken packte, sie auf ihr Bett drückte und sich auf sie legte, so dass die Nebenklägerin sich nicht befreien konnte (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2002, Az. 2 StR 153/02 = NStZ-RR 2003, 42). Tateinheitlich (§ 52 StGB) hierzu hat sich der Angeklagte eines Hausfriedensbruchs nach § 123 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, indem er gegen den Willen der Nebenklägerin S1 deren Wohnung eingedrungen ist. Den gemäß § 123 Abs. 2 StGB erforderlichen Strafantrag hat die Nebenklägerin anlässlich ihrer Strafanzeige vom 26.12.2016 gestellt. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat die Kammer das Verfahren hinsichtlich der Tat vom 21.12.2016 gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der sexuellen Nötigung beschränkt. 2. Bei der zweiten Tat hat sich der Angeklagte einer sexuellen Nötigung nach § 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1 StGB schuldig gemacht und zudem das Regelbeispiel der Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 6 S. 1, S. 2 Nr. 1 StGB erfüllt. Er übte gegen den erkennbaren Willen der Nebenklägerin O sexuelle Handlungen an ihr aus, § 177 Abs. 1 StGB. Dazu nutzte er Gewalt gegen sein Opfer, § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB, da er die Nebenklägerin zunächst in eine Ecke drängte, um ihre Flucht zu vereiteln und anschließend in einen Laubhaufen stieß, um so seine sexuellen Handlungen zu ermöglichen. Die sexuellen Handlungen, erniedrigten sie besonders, weil er dabei in den Körper der Nebenklägerin eindrang (Vergewaltigung). Denn er zwang die Zeugin zu dulden, dass er mit zwei Fingern in ihre Scheide und mit seinem Mund zwischen ihre Schamlippen bzw. in ihre Scheide eindrang. 3. Die Taten stehen im Verhältnis der Tatmehrheit nach § 53 StGB zueinander. V. 1. Bei der ersten Tat hatte die Kammer vom Strafrahmen des § 177 Abs. 5 StGB auszugehen, der Freiheitsstrafe zwischen einem und 15 Jahren vorsieht. Das Vorliegen eines minder schweren Falles gemäß § 177 Abs. 9, 2. Var. StGB hat die Kammer geprüft und abgelehnt. Ein solcher liegt vor, wenn bei einer Gesamtwürdigung das Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl. 2017, § 46 Rn. 85 m.w.N.). Der Maßstab ist dabei nicht, ob die Tat sich generell als minder schwer oder auch nur als minder schwerer Fall darstellt, sondern ob sich die Tat vom Durchschnitt der gemäß § 177 Abs. 5 StGB qualifizierten Taten nach unten abhebt. Bei der Beurteilung ist eine Gesamtbetrachtung aller wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände erforderlich, unabhängig davon, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Nur nach dem auf diese Weise gewonnenen Gesamteindruck kann entschieden werden, ob der ordentliche Strafrahmen den Besonderheiten des Falles gerecht wird oder zu hart wäre. Diesen Grundsätzen folgend ist die Kammer nicht zur Annahme eines minder schweren Falles gelangt. Zwar spricht für den Angeklagten, dass er nicht einschlägig vorbestraft ist. Weiter waren sein umfassendes Geständnis zu berücksichtigen und die Tatsache, dass er hierdurch sowie durch die Zustimmung zur Verlesung der Vernehmungsprotokolle den Nebenklägerinnen die Belastung durch eine Vernehmung in der Hauptverhandlung erspart hat. Auch war zu berücksichtigen, dass sich der Angeklagte nach der Tat bei der Nebenklägerin S1 entschuldigt hat. Zudem hat die Kammer die über viermonatige Untersuchungshaft berücksichtigt, die für den Angeklagten als Erstverbüßer und als Ausländer mit eingeschränkten Sprachkenntnissen eine besondere Belastung darstellt sowie den Umstand, dass sich der Angeklagte selbst der Strafverfolgung gestellt hat. Zulasten des Angeklagten hatte die Kammer jedoch zu berücksichtigen, dass sowohl die Art der sexuellen Handlung als auch das Ausmaß an Gewalt deutlich über der Erheblichkeitsschwelle lagen. Maßgeblich war insbesondere auch, dass der Angeklagte tateinheitlich einen Hausfriedensbruch verwirklicht hat, indem er gewaltsam in die Wohnung der Nebenklägerin S1 eingedrungen ist und somit den schwerwiegenden sexuellen Übergriff in dem geschützten Bereich der eigenen Wohnung vorgenommen hat. Die Nebenklägerin S1 hat daraufhin die Wohnung aufgegeben. Zudem hat er sich trotz der erheblichen Gegenwehr der Nebenklägerin nicht von der Tatbegehung abhalten lassen. Auch das Anstreben einer echten Liebesbeziehung durch den Angeklagten mindert nicht die Tatschuld (vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl. 2017, § 177 Rn. 187 m.w.N.). Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer die für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungserwägungen erneut abgewogen und danach eine Einzelstrafe von einem Jahr und neun Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. 2. Bei der zweiten Tat hatte die Kammer den Strafrahmen des § 177 Abs. 6 StGB zugrunde zu legen, der Freiheitsstrafe zwischen zwei und 15 Jahren vorsieht. Hier hat die Kammer geprüft, ob sie von der Regelwirkung des § 177 Abs. 6 S. 2 StGB absehen kann und dies letztlich abgelehnt. Die möglichen Gründe für das Absehen von der Anwendung des erhöhten Strafrahmens entsprechen denen des minder schweren Falls (Fischer a.a.O., Rn. 158). Die bereits genannten Strafmilderungsgesichtspunkte hat die Kammer auch hier berücksichtigt. Daneben war bei der zweiten Tat zugunsten des Angeklagten weiter zu berücksichtigen, dass er bei der Tatbegehung alkoholisiert gewesen ist, es nicht zum Beischlaf mit der Nebenklägerin O gekommen ist und er den Adhäsionsantrag der Nebenklägerin dem Grunde nach anerkannt und sich mit ihr über die Zahlung eines Schmerzensgeldes verglichen hat. Gleichwohl war zulasten des Angeklagten zu beachten, dass auch hier sowohl die Art der sexuellen Handlung als auch das Ausmaß an Gewalt deutlich über der Erheblichkeitsschwelle lagen. Weiter hat die Kammer erschwerend die Beharrlichkeit berücksichtigt, mit der der Angeklagte der Nebenklägerin nachgestellt hat. Zudem erfolgte die Tat an einem Ort, den die Nebenklägerin als Studentin regelmäßig aufsucht, was die Gefahr birgt, dass sie stetig aufs Neue an die Tat erinnert wird. Für eine Milderung nach §§ 20, 21 StGB bestand nach dem Gutachten des Sachverständigen C2 kein Anlass, da der Angeklagte bei der Tatbegehung weder in seiner Einsichts- noch in seiner Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt war. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer die für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungserwägungen erneut abgewogen und danach eine Einzelstrafe von drei Jahren und neun Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. 3. Aus den beiden Einzelstrafen hat die Kammer gemäß § 54 Abs. 1 S. 2 und 3, Abs. 2 StGB eine Gesamtstrafe gebildet, indem sie die Einsatzstrafe von drei Jahren und neun Monaten maßvoll auf die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten erhöht hat. VI. Die Feststellung, dass der Angeklagte verpflichtet ist, den der Nebenklägerin O aus der Vergewaltigung vom 23.07.2017 erwachsenen weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind, beruht auf dem Anerkenntnis durch den Angeklagten. Der Schmerzensgeldanspruch der Nebenklägerin ist durch den Prozessvergleich vom zweiten Hauptverhandlungstag erledigt. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465, 472, 472a StPO.