OffeneUrteileSuche
Urteil

20 S 76/17

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2017:1208.20S76.17.00
4Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 08.05.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf – 54 C 32/17 – teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen insgesamt wie folgt neugefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.863,32 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 1.524,87 EUR seit dem 26.11.2016 sowie aus weiteren 1.338,45 EUR seit dem 05.01.2016 zu zahlen.

Darüber hinaus wird die Beklagte verurteilt 255,85 EUR außergerichtliche Rechtsanwaltskosten an die Klägerin zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 08.05.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf – 54 C 32/17 – teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen insgesamt wie folgt neugefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.863,32 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 1.524,87 EUR seit dem 26.11.2016 sowie aus weiteren 1.338,45 EUR seit dem 05.01.2016 zu zahlen. Darüber hinaus wird die Beklagte verurteilt 255,85 EUR außergerichtliche Rechtsanwaltskosten an die Klägerin zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Entscheidungsgründe: I. Die Parteien streiten um die Rückzahlung von Rechtsanwaltshonorar aufgrund eines angeblichen, ausgeübten Widerrufsrechts der Klägerin. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe kein Widerrufsrecht hinsichtlich des mit der Beklagten abgeschlossenen Beratungsvertrages zu. Die typische Situation des Fernabsatzes sei nicht gegeben, weil die persönliche Dienstleistung im Vordergrund stehe. Zwar sei die Beklagte auf die Rückabwicklung von Lebensversicherungen spezialisiert, sie habe aber dennoch jeden Einzelfall zu prüfen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 ZPO auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr ursprüngliches Begehren weiter. II. Die zulässige Berufung ist im Wesentlichen begründet. Die Berufung ist begründet, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung zum Nachteil der Klägerin beruht (§§ 513, 546 ZPO) oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Dies ist der Fall. 1. Die Klägerin hat einen Anspruch gemäß § 816 Abs. 2 BGB gegen die Beklagte auf Zahlung der geltend gemachten 2.863,32 EUR. Ein Anspruch nach § 816 Abs. 2 BGB setzt voraus, dass eine Leistung an einen Nichtberechtigten bewirkt wird, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. a) Die Klägerin ist Berechtigte an den von der Lebensversicherung an die Beklagte geleisteten Zahlungen, da die Beklagte nicht wirksam mit einem Honoraranspruch verrechnen konnte. Der Beklagten steht ein Vergütungsanspruch gegen die Klägerin, mit welchem die Beklagte die von den Lebensversicherungen erhaltenen Gelder verrechnen durfte, weder im Hinblick auf die durchgeführten Widerrufe der Lebensversicherungen, noch im Hinblick auf die Einholung einer Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung der Klägerin zu. aa) Die Klägerin hat mit der Beklagten unstreitig einen Geschäftsbesorgungsvertrag abgeschlossen. Dieser schloss die Einholung einer Deckungszusage durch die Beklagte bei der Rechtschutzversicherung ein. Ein darüber hinaus gehender Geschäftsbesorgungsvertrag für die Erklärung des Widerrufs der Lebensversicherungen der Klägerin wurde jedoch nicht abgeschlossen. Zwar gingen die Parteien und auch das Amtsgericht erstinstanzlich von einem entsprechenden Vertragsschluss aus. Da das Zustandekommen eines Vertrages eine rechtliche Würdigung voraussetzt, ist aber der Vertragsschluss durch das Gericht unabhängig von einer etwaigen Auslegung der Parteien, ein Vertrag über die von der Beklagten ausgeführten Tätigkeiten sei zustande gekommen, zu prüfen. Insofern ist auch unerheblich, ob die Klägerin erstmals mit Schriftsatz vom 24.10.2017 geltend gemacht hat, ein Vertrag sei nicht zustande gekommen. Ein umfassender Geschäftsbesorgungsvertrag für alle von der Beklagten entfalteten Tätigkeiten ergibt sich nicht aus der von der Klägerin unterzeichneten Vollmacht (Anlage K1, Bl. 9 d.A.). Aus der vorgelegten Vollmacht der Klägerin ergibt sich, dass diese der Beklagten eine Vollmacht für kostenauslösende Tätigkeiten nur und insoweit erteilt hat, wie eine Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung der Klägerin erteilt wird. Die Mandatierung erfolgte mithin unter einer aufschiebenden Bedingung. Zwar sind die Erteilung der Vollmacht und der Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertrags getrennt voneinander zu beurteilen. Allerdings ist grundsätzlich davon auszugehen, dass im Fall eines anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages, dieser im Hinblick auf ein Vorgehen gegenüber Dritten auch nur insoweit abgeschlossen wird, wie eine entsprechende Vollmacht erteilt wird, denn ohne Erteilung einer entsprechenden Vollmacht wäre der Rechtsanwalt überhaupt nicht in der Lage seine Verpflichtungen aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag zu erfüllen. Darüber hinaus ist nach ganz h.M. der Hinweis eines Mandanten an den Rechtsanwalt über das Bestehen einer Rechtsschutzsversicherung stets so zu verstehen, dass kostenauslösende Maßnahmen nur bei entsprechender Deckung durch den Rechtsschutzversicherer oder – wenn eine Deckungszusage nicht erteilt wird – dann ergriffen werden sollen, wenn der Mandant den Auftrag ausdrücklich und in Kenntnis dessen erteilt, Gefahr zu laufen, die anfallenden Kosten selber tragen zu müssen (vgl. OLG Hamburg Urt. v. 6.6.2008, 11 U 166/07 m.w.N.). Dies deckt sich auch mit der von der Klägerin erteilten Vollmacht. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, der Geschäftsbesorgungsvertrag sei unbedingt zustande gekommen, trägt sie für diese Behauptung die Beweislast. Wer aus einem Rechtsgeschäft Rechte herleitet, trägt die Beweislast dafür, dass das Rechtsgeschäft anfänglich ohne aufschiebende Bedingung vorgenommen worden ist (OLG Hamburg aaO m.w.N.; Ellenberger in: Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, Einf. v. § 158, Rn. 14 m.w.N.). Einen entsprechenden Beweis hat die Beklagte nicht erbracht. Insofern kommt es auch nicht auf das deutlich später zwischen der Beklagten und dem Geschäftsführer der Beklagten geführte Telefonat an. Vielmehr ist auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen. Das spätere Telefonat könnte allenfalls hinsichtlich der Frage einer Aufhebung der aufschiebenden Bedingung von Bedeutung sein, worauf sogleich noch einzugehen ist. Die aufschiebende Bedingung ist nicht eingetreten. Eine Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung ist unstreitig zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Die Parteien haben auch nicht die Aufhebung der aufschiebenden Bedingung vereinbart. Ausdrücklich ist eine Änderung der Mandatierung nicht erfolgt. Dies behauptet auch die Beklagte nicht. Allerdings bedarf der Geschäftsbesorgungsvertrag keiner Form und kann damit auch durch schlüssiges Verhalten der Vertragspartner zustande kommen. Entsprechend kann auch eine Änderung des ursprünglich bedingten Vertrages durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Ein solches könnte in dem am 20.10.2016 zwischen der Klägerin und dem Geschäftsführer der Beklagten, Rechtsanwalt H, erfolgten Telefonat liegen. Allerdings ist zwischen den Parteien umstritten, welchen konkreten Inhalt das Telefonat hatte. Aus der von der Beklagten vorgelegten E-Mail (Anlage B1, Bl. 45 d.A.) lässt sich insofern nichts Konkretes entnehmen. Zwar wusste die Klägerin bei dem Telefonat, dass bislang keine Deckungszusage ihrer Rechtsschutzversicherung vorliegt, weil sie hierüber jedenfalls mit Schreiben der Beklagten vom 01.10.2016 informiert wurde. Außerdem wusste sie aufgrund des Schreibens, dass die Beklagte trotzdem außergerichtlich für sie tätig wurde. Eine Billigung dieses Verhaltens lässt sich aber den Schilderungen der Parteien zum Inhalt des Telefonats (vgl. Bl. 43 und 61 d.A.) auch unter Berücksichtigung der E-Mail vom Folgetag nicht entnehmen. Auch in der Nutzung des mit Schreiben vom 01.10.2016 übersandten Formulars „Zahlungsauftrag“ zur Auskehrung des bereits von der Beklagten vereinnahmten Geldes ist keine konkludente Auftragserteilung hinsichtlich der bereits entfalteten Tätigkeiten zu erkennen. Vielmehr ist hierin lediglich die Genehmigung der Annahme des nicht mit Befreiungswirkung an die Beklagte geleisteten Geldes zu sehen (hierzu sogleich). Auch eine Beauftragung weiterer Tätigkeiten hat die Klägerin mit der Nutzung des Formulars nicht konkludent erklärt. Eine unbedingte Beauftragung der Beklagten durch die Klägerin ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 04.12.2017 erstmals geltend machten Schilderung, über die zwischen ihr und ihrem Kooperationspartner, der N GmbH genutzte Datenbank sei durch den für die Klägerin zuständigen Finanzvermittler Herrn T die zunächst im Feld „Freigabe“ enthaltenen Erklärung „ Nein, bitte noch mit Abwicklung warten “ am 11.07.2016 geändert worden und statt dessen „ Ja, bitte den Vertrag bei Vollständigkeit abwickeln “ eingetragen worden. Die eine Woche nach Unterzeichnung der Vollmacht seitens der Klägerin in der Datenbank angeblich eingestellte Erklärung ist anhand des objektiven Empfängerhorizonts auszulegen. Unter Berücksichtigung der kurz zuvor von der Klägerin ausdrücklich nur für den Fall der Erteilung einer Deckungszusage durch ihre Rechtsschutzversicherung erteilten Vollmacht, konnte die Beklagte nicht schon aufgrund der Eintragung „ Ja, bitte den Vertrag bei Vollständigkeit der Angaben abwickeln “ von einer Aufhebung der Bedingung und einer unbedingten Beauftragung ausgehen. Es ist unklar, was unter der Vollständigkeit der Angaben und in diesem Zusammenhang unter einer Abwicklung des Vertrages zu verstehen sein soll. Neben der von der Beklagten gewählten Auslegung kann auch angenommen werden, dass eine Änderung des erteilten Auftrages zur Einholung der Deckungszusage nicht erfolgt ist. So mag lediglich die Einholung der Deckungszusage nach Erhalt der für die Anfrage bei der Rechtsschutzversicherung erforderlichen Angaben gemeint gewesen sein. Für die von der Klägerin gewünschte weitergehende Auslegung fehlt es an hinreichend greifbaren Anhaltspunkten. bb) Soweit die Klägerin die Beklagte mit der Einholung einer Deckungszusage ihrer Rechtsschutzversicherung mandatiert hat, scheidet ein Vergütungsanspruch der Beklagten ebenfalls aus. Es kann insofern dahinstehen, ob ein Vergütungsanspruch bereits deshalb scheitert, weil die von der Beklagten erstellten Abrechnungen nicht die Geschäftsgebühr für die Einholung der Deckungszusage, sondern die Geschäftsgebühr wegen der erfolgten Widerrufe erfassen. Dass die Abrechnungen jedenfalls nicht nur die Geschäftsgebühr für die Einholung der Deckungszusage erfassen, ergibt sich aus dem angegebenen Gegenstandswert. Die Geschäftsgebühr für die Einholung der Deckungszusage wäre aus einem Gegenstandswert zu berechnen, welcher der Höhe der von der Rechtsschutzversicherung zu übernehmenden Kosten entspricht. Diese lägen deutlich unterhalb der in den Abrechnungen angegebenen Geschäftswerte von 14.016 EUR bzw. 19.060 EUR. Jedenfalls steht der Klägerin ein Anspruch gem. §§ 280, 241, 311 Abs. 2 BGB auf Freistellung von der Gebührenforderung der Beklagten betreffend die Einholung der Deckungszusage zu, mit welchem ein etwaiger Gebührenanspruch der Beklagten zu verrechnen wäre. Der Vergütungsforderung der Beklagten stünde folglich jedenfalls § 242 BGB entgegen. Die Beklagte traf eine Aufklärungspflicht gegenüber der Klägerin über die Kostenpflichtigkeit der Einholung der Deckungszusage. Grundsätzlich muss der Rechtsanwalt nicht darauf hinweisen, dass seine Tätigkeit vergütungspflichtig ist. Da sich die Vergütungspflichtigkeit sowie deren Höhe aus dem RVG ergibt, muss ein Mandant regelmäßig wissen, dass entsprechende Kosten auf ihn zukommen (vgl. OLG Düsseldorf Urt. v. 19.07.2007, 24 U 46/06). Anders ist dies indes im Hinblick auf die Einholung einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung zu beurteilen (vgl. OLG Hamburg aaO, LG Wuppertal BeckRS 2013, 01299). Wer eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hat, will einen Rechtsstreit im Regelfall nur auf Kosten der Versicherung führen, da dies den hauptsächlichen Beweggrund für deren Abschluss darstellt (vgl. OLG Hamburg aaO m.w.N.). Dass schon für die Einholung der Deckungszusage durch einen Rechtsanwalt Kosten entstehen, muss sich dem Mandanten nicht aufdrängen. Die gilt erst recht, wenn der Mandant - wie hier - das Mandat ausdrücklich unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung einer Deckungszusage durch seine Versicherung erteilt. Durch die ausdrücklich im Rahmen der erteilten Vollmacht festgehaltenen Bedingung, kostenauslösende Tätigkeiten der Beklagten seien nur und insoweit eine Deckungszusage erfolgt erfasst, musste die Klägerin ohne anderweitige Aufklärung davon ausgehen, dass sie keine Kosten zu tragen habe, bis eine Deckungszusage ihrer Rechtsschutzversicherung vorliegt. cc) Auf die Frage, ob die Klägerin einen wirksamen Widerruf hinsichtlich des Geschäftsbesorgungsvertrages mit der Beklagten erklärt hat, kommt es aus den vorstehenden Erwägungen nicht an. b) Die Beklagte ist Nichtberechtigte im Sinne des § 816 Abs. 2 BGB, denn wie bereits dargelegt, handelte die Beklagte ohne Vollmacht der Klägerin. c) Die Leistung der Lebensversicherungen an die Beklagte ist auch gegenüber der Klägerin wirksam. Die Genehmigung seitens des berechtigten Gläubigers macht die Annahme einer Leistung, die zunächst nicht befreiend wirkte, wirksam (vgl. Sprau in: Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 816 Rn. 21 m.w.N.). Die Klägerin hat die Zahlung an die Beklagte durch die Klageerhebung konkludent genehmigt. Die Klageerhebung beinhaltet eine konkludente Genehmigung, wenn der Kläger die Unwirksamkeit des Geschäfts gekannt oder zumindest mit einer solchen gerechnet hat (vgl. Sprau aaO, Rn. 7 m.w.N.). Angesichts der bedingt erteilten Vollmacht musste die Klägerin davon ausgehen, dass die Beklagte für ihr Vorgehen nicht besaß und daher auch nicht befugt war, Gelder für sie entgegen zu nehmen. Sie musste folglich mit der Unwirksamkeit des Geschäfts rechnen. d) Die Klägerin hat durch die Nutzung des mit Schreiben vom 04.10.2016 übersandten Zahlungsauftrag-Formulars kein Anerkenntnis der Vergütungsforderung der Beklagten erklärt. Ein Anerkenntnis muss klar und unmissverständlich erklärt werden. Das Zahlungsformular enthält unmittelbar indes nur die Aussage, an wen der Betrag in Höhe von 5.599,07 EUR, den die Beklagte auszahlen wollte, gezahlt werden soll. 2. Der Zahlungsanspruch der Klägerin ist gem. §§ 286, 288 Abs. 1, 291 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Anspruch auf Verzinsung besteht jedoch erst ab einem späteren als dem von der Klägerin beantragten Zeitpunkt. Ein Anspruch auf Verzinsung der 2.863,32 EUR besteht nicht schon seit dem 09.11.2016. Der Zinsanspruch besteht nicht ab Fälligkeit der Zahlungen. Vielmehr ist ein Verzug der Beklagten erforderlich, welcher gem. § 286 Abs. 1 BGB auch eine Mahnung nach Fälligkeit voraussetzt. Eine solche hat die Klägerin betreffend 1.524,87 EUR mit Schreiben vom 09.11.2016 ausgesprochen. In diesem Schreiben setzte die Klägerin der Beklagten allerdings auch eine Zahlungsfrist bis zum 25.11.2016, so dass insofern eine Stundung vorliegt. Verzug trat hinsichtlich der mit dem Schreiben geltend gemachten 1.524,87 EUR folglich erst am 26.11.2016 ein. Hinsichtlich der weiteren 1.338,45 EUR erfolgte eine Mahnung erst durch das Schreiben der Rechtsanwälte der Klägerin vom 21.12.2016, welches eine Fristsetzung bis zum 04.01.2016 beinhaltete. Auf die 1.338,45 EUR sind Verzugszinsen mithin erst seit dem 05.01.2016 zu entrichten. 3. Die Klägerin hat einen Anspruch auf außergerichtliche Rechtsanwaltskosten aus §§ 280, 286 BGB lediglich in Höhe von 255,85 EUR. Als Verzugsschaden erstattungsfähig sind nur solche Rechtsanwaltskosten, die nach Eintritt des Verzugs entstanden sind. Durch das Schreiben der Rechtsanwälte der Klägerin wurde aber hinsichtlich des über 1.524,87 EUR hinausgehenden Betrages der Verzug der Beklagten erst begründet. Mithin sind die erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten lediglich aus einem Gegenstandswert in Höhe von 1.524,87 EUR zu ermitteln. Bei Zugrundelegung einer 1,3 Geschäftsgebühr (195,00 EUR) zuzüglich einer Pauschale für Post und Telekommunikation (20 EUR) sowie Umsatzsteuer (40,85 EUR) ergibt sich damit eine Vergütung in Höhe von 255,85 EUR. Eine 1,5 Geschäftsgebühr ist nicht erstattungsfähig. Eine über die Regelgebühr von 1,3 hinausgehende Geschäftsgebühr kann nur dann abgerechnet werden, wenn die Angelegenheit besonders umfangreich oder schwierig ist. Beides ist hier nicht dargetan (zur Überprüfung des anwaltlichen Ermessens durch das Gericht vgl. BGH NJW-RR 2013, 1020). III. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713, 26 Nr. 8 EGZPO.