Urteil
20 S 142/17
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2017:1215.20S142.17.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.06.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Neuss – 87 C 175/17 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.06.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Neuss – 87 C 175/17 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Entscheidungsgründe: I. Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche wegen eines Unternehmensratings betreffend eine Emittentin, bei welcher die Klägerin und ihr Ehemann am 16.11.2012 Anleihen in Höhe des Klagebetrages zeichneten. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Anwendungsbereich des Art. 35a der W-Verordnung sei nicht eröffnet. Hinsichtlich des von der Beklagten am 01.10.2012 erstellten Unternehmensratings sei bereits der temporale Anwendungsbereich der W-VO nicht eröffnet, da Art. 35a W-VO erst durch die Änderungs-VO 462/2013 mit Wirkung zum 20.06.2013 in Kraft getreten sei. Auch hinsichtlich des am 16.09.2013 veröffentlichten Unternehmensratings der Beklagten sei der Anwendungsbereich nicht eröffnet, weil Art. 35a der W-VO Anlegern nur dann einen Schadensersatzanspruch gegen eine Ratingagentur zubillige, wenn die Anlage aufgrund eines auf das Finanzinstrument bezogenen Ratings gezeichnet wurde. Ansprüche wegen eines fehlerhaften Unternehmensratings bestünden für Anleger hingegen nicht. Dies folge aus dem Umkehrschluss zu Art. 35a Abs. 1 S. 3 der W-VO gemäß dem einem Emittenten ausdrücklich Ansprüche sowohl im Zusammenhang mit einem Unternehmensrating als auch im Zusammenhang mit einem W, das sich auf ein Finanzinstrument bezieht, zustehen können. Der Gesetzgeber habe lediglich Emittenten Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Unternehmensratings einräumen wollen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 ZPO auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren ursprünglichen Klageantrag weiter. II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Berufung ist begründet, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung zum Nachteil der Klägerin beruht (§§ 513, 546 ZPO) oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Dies ist nicht der Fall. 1. Das Amtsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass ein Anspruch der Klägerin nach Art. 35a der W-VO nicht besteht. Art. 35a der W-VO unterscheidet deutlich zwischen unternehmensbezogenen Ratings und auf ein Finanzinstrument bezogenen Ratings. Der Vergleich zwischen Art. 35a Abs. 1 S. 2 und S. 3 W-VO macht klar, dass nur einem Emittenten gemäß Art. 35a Abs. 1 S. 3 W-VO Schadensersatzansprüche gegen eine Ratingagentur hinsichtlich beider Ratingarten zustehen können; Anleger hingegen können nur Ansprüche wegen eines auf ein Finanzinstrument bezogenen Ratings haben. Der Wortlaut ist nicht dahingehend auszulegen, dass irgendein Bezug eines Ratings auf ein Finanzinstrument ausreichend ist, um dieses als W im Sinne des Art. 35a Abs. 1 S. 2 W-VO zu qualifizieren. Eine entsprechende Auslegung würde letztlich zu einem Gleichlauf zwischen der in Art. 35a Abs. 1 S. 2 und S. 3 der W-VO enthaltenen Regelungen führen. Dem Wortlaut ist aber zu entnehmen, dass der Gesetzgeber zwischen solchen Ansprüchen, die einem Emittent zustehen, und solchen, die dem Anleger eingeräumt werden, unterscheiden wollte (vgl. auch LG Düsseldorf Urt. v. 17.03.2017, 10 O 181/15; Urt. v. 17.03.2017, 10 O 126/15). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 139 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Die Verordnung legt einheitliche Regeln für allgemeine Aufsichtsanforderungen fest, die im Rahmen der Richtlinie #####/####/EU beaufsichtigte Institute (Kreditinstitute und Wertpapierfirmen) im Hinblick auf Punkte wie Eigenmittelanforderungen im Hinblick auf vollständig quantifizierbare, einheitliche und standardisierte Komponenten von Kreditausfall-, Markt-, operationellem und Abwicklungsrisiko, Vorschriften zur Begrenzung von Großkrediten und Offenlegungspflichten erfüllen müssen. Art. 139 dieser Verordnung betrifft keine Schadensersatzansprüche der Anleger gegen Ratingagenturen, sondern die Frage der Bewertung des Risikogewichts bestimmter Anlagen von Kreditinstituten, welche im Rahmen der Aufsicht über diese Institute erfolgen muss. Aus der Vorschrift ergibt sich, dass auch ein W, welches sich nicht auf die Risikobewertung einer bestimmten Position direkt anwendbar ist, für die Risikobewertung herangezogen werden kann. Welche Maßstäbe bei der Risikobewertung in diesem Sinne zu berücksichtigen sind, ist aber für die Frage der Reichweite des durch den europäischen Gesetzgeber in Art. 35a der W-VO vorgesehenen Schadensersatzanspruchs unerheblich. Zutreffend hat das Amtsgericht ausgeführt, dass daher auch keine planwidrige Regelungslücke vorliegt, welche durch eine analoge Anwendung der Norm zu schließen wäre. Einer Vorlage dieser Auslegungsfrage gemäß Art. 267 AEUV bedarf es angesichts des klaren Wortlautes der Regelung nicht („acte clair“). 2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch nach den Grundsätzen eines Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter. Ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter setzt voraus, dass a) eine Leistungsnähe des Dritten besteht, b) ein berechtigtes Interesse des Gläubigers am Schutz des Dritten besteht, c) die Leistungsnähe und das Schutzinteresse des Gläubigers für den Schuldner ersichtlich waren und d) der Dritte schutzbedürftig ist. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. a) Es fehlt bereits an der erforderlichen Leistungsnähe. Ein fehlerhaftes Unternehmensrating begründet beim Emittent deutlich weitergehende und andere Gefahren, als dies beim Anleger der Fall ist. Der Anleger wird durch das Unternehmensrating bei seiner Anlageentscheidung möglicherweise beeinflusst. Der Emittent wird durch die Einstufung seiner Bonität, welche durch das W erfolgt, hingegen einer Vielzahl von Auswirkungen (z.B. Umsatzeinbußen, Einbußen bei der Kreditwürdigkeit) ausgesetzt (vgl. OLG Frankfurt Hinweisbeschluss vom 24.04.2017, 13 U 172/16, abgedruckt mit Beschl. v. 17.07.2017 in BeckRS 2017, 123020). b) Ein berechtigtes Interesse der Emittentin am Schutz der Anleger ist ebenfalls nicht ersichtlich. Von einem derartigen berechtigten Interesse ist auszugehen, wenn der Gläubiger aufgrund eines Fürsorgeverhältnisses (z.B. familien-, arbeits-, oder mietrechtlicher Art) für das Wohl und Wehe des Dritten (mit) verantwortlich ist (Schulze, BGB, 9. Auflage 2017, § 328, Rn. 16 m.w.N.). Ein entsprechendes Verhältnis zwischen Emittent und Anleger besteht nicht (vgl. OLG Frankfurt aaO). c) Weiterhin besteht auch keine hinreichende Erkennbarkeit. Die Erkennbarkeit setzt voraus, dass der Schuldner im Zeitpunkt des Vertragsschlusses das Haftungsrisiko überschauen, berechnen und versichern kann (vgl. OLG Frankfurt aaO, m.w.N.). Nur wenn ihm dies möglich ist, kann er auch bei der Vereinbarung der für seine Leistungen vom Gläubiger zu erbringenden Gegenleistung das ihn treffende Risiko berücksichtigen und einpreisen. Jedenfalls bei Unternehmensratings ist für die Ratingagentur der Kreis der potentiell geschützten Dritten nicht ausreichend erkennbar (vgl. LG Düsseldorf Urt. v. 17.03.2017, 10 O 181/15 und 10 O 126/15; OLG Frankfurt aaO; Wojcik NJW 2013, 2385; Anm. Maier zu LG Düsseldorf VuR 2017, 383 m.w.N.). Die Anzahl derer, die ein Unternehmensrating bei ihrer Anlageentscheidung gegebenenfalls zu Rate ziehen, ist für die Ratingagentur bei Vertragsschluss unüberschaubar, da für die Ratingagentur anders als beim W eines Finanzinstruments unklar ist, wieviele Anlagemöglichkeiten das Unternehmen bieten wird. Dies gilt unabhängig von der Behauptung der Klägerin, das Unternehmensrating sei aus Anlass der Emission der von ihr gezeichneten Anleihe erfolgt. d) Schließlich fehlt es auch an einer Schutzbedürftigkeit des Anlegers. An die Einbeziehung Dritter in den vertraglichen Schutzbereich sind strenge Anforderungen zu stellen. Daher ist auch eine Schutzbedürftigkeit des Anlegers nur dann anzunehmen, wenn ein dringendes Bedürfnis für dessen Einbeziehung besteht, was der Fall ist, wenn er sonst nicht ausreichend geschützt wäre. Der Anleger kann aber sowohl Ansprüche gegen den Emittenten als auch gegen ein den Abschluss vermittelndes Finanzdienstleistungsinstitut wegen fehlender Anlageberatung haben (vgl. OLG Frankfurt aaO). Dass diese Ansprüche nicht in allen Fällen (vollständig) realisierbar sind, etwa weil der Emittent - wie hier - insolvent ist, führt nicht zu einer weitergehenden Schutzbedürftigkeit des Anlegers. 3. Ein Anspruch folgt auch nicht aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 3, 241 Abs. 2 BGB. Ein Anspruch aus Vertrauenshaftung setzt voraus, dass der Dritte entweder ein erhebliches unmittelbares wirtschaftliches Eigeninteresse am Vertragsschluss hat, so dass er „gleichsam in eigener Sache“ tätig wird (BGH NJW 1971, 1309; BGH NJW 1990, 506), oder er bei den Verhandlungen in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst hat (BGH NJW 1981, 922; BGH Urt. v. 20.03.1995, II ZR 205/94 m.w.N.) Im Hinblick auf die Haftung einer Ratingagentur gegenüber einem Anleger kommt lediglich Letzteres in Betracht. Die Inanspruchnahme von Vertrauen gem. § 311 Abs. 3 S. 2 BGB erfordert, dass der Dritte das Vertrauen der einen Partei des erstrebten Vertrages gerade für seine Person und in stärkerem Maße, als allgemein bei Vertragsverhandlungen vorauszusetzen ist, in Anspruch nimmt. Dies kann unter Berücksichtigung der Gesamtumstände der Fall sein, z.B. aufgrund von Erklärungen über eine persönliche Gewähr für die erfolgreiche Vertragsdurchführung oder für die Seriosität des Geschäftes, aufgrund der besonderen, herausragenden Funktion und Sachkunde im Hinblick auf Vorbereitung und Durchführung des geplanten Vertrages oder – häufig damit verbunden – aufgrund einer beruflichen Stellung, durch die besonderes Vertrauen in Anspruch genommen wird (vgl. Schulze, BGB, 9. Aufl. 2017, § 311, Rn. 19 m.w.N.). Der in Anspruch Genommene muss unmittelbar oder mittelbar – durch eine für ihn handelnde Person – an den Verhandlungen teilgenommen haben (BGH NJW 2004, 2523, 2525 m.w.N.; NJW-RR 2005, 23, 25). Die Ratingagentur trifft durch das Unternehmensrating gerade keine Aussage über die Seriosität eines konkreten Finanzinstruments, sondern lediglich über die Bonität des Geschäftspartners des Anlegers. Zwar kann auch dies eine erhebliche Rolle bei der Anlageentscheidung spielen. Von einer Beteiligung an den Verhandlungen betreffend den Erwerb einer Anleihe kann aber nicht aufgrund der Erstellung eines Unternehmensratings ausgegangen werden, auch wenn dieses im zeitlichen Zusammenhang mit der Ausgabe von Anleihen erstellt wurde. Denn anders als in den Fällen der sog. Prospekthaftung fehlt es an einem unmittelbaren Bezug der Tätigkeit der Ratingagentur an dem Verkauf der Anleihen. Vor diesem Hintergrund scheidet eine Vertrauenshaftung einer Ratingagentur aufgrund eines Unternehmensratings grundsätzlich aus (vgl. auch eine Vertrauenshaftung verneinend: LG Düsseldorf Urt. v. 17.02.2017, 10 O 181/15 und 10 O 126/15; Sutschet in: BeckOK BGB, Bamberger/Roth/Hau/Poseck, 43. Edition, Stand: 15.06.2017, § 311, Rn. 121; Kontogeorgou DStR 2014, 1397; aA Maier aaO m.w.N.). Ob dies in Fällen von Ratings betreffend Finanzinstrumente anders zu beurteilen wäre, kann dahinstehen. 4. Auch ein Anspruch der Klägerin aus § 823 Abs. 2 BGB iVm Anhang III der W-VO besteht nicht, denn jedenfalls im Hinblick auf die Erstellung eines Unternehmensratings fehlt es an der drittschützenden Wirkung der in Anhang III der W-VO enthaltenen Vorgaben. Dies folgt aus Art. 35a der W-VO, der eine Schutzwürdigkeit von Anlegern ausdrücklich nur bei einem Verstoß gegen die in Anhang III der W-VO enthaltenen Regelungen bei Erstellung eines auf ein Finanzinstrument bezogenes W vorsieht. Der Schutz der Anleger vor fehlerhaften Unternehmensratings hat der europäische Gesetzgeber demnach gerade nicht intendiert, was aber Voraussetzung für eine drittschützende Norm wäre (vgl. Sprau in: Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 823, Rn. 58). Selbiges gilt auch im Hinblick auf die in Anhang I der W-VO enthaltenen Regelungen. 5. Ein Anspruch folgt auch nicht aus § 826 BGB. Es mangelt jedenfalls an der erforderlichen Sittenwidrigkeit der behaupteten Schädigung. Sittenwidrig ist eine Handlung, die nach Inhalt oder Gesamtcharakter, der durch zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Bewegungsgrund und Zweck zu ermitteln ist, die gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkender verstößt, d.h. mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist (vgl. Sprau in: Palandt, BGB 76. Aufl. 2017, § 826, Rn. 4 m.w.N.). Dass das Verhalten einen Schaden hervorruft, genügt nicht. Hinzutreten muss eine nach den Maßstäben der allgemeinen Moral und des als „anständig“ geltenden besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (Sprau aaO m.w.N.). Grob fahrlässig unrichtige Auskünfte oder leichtfertige Gutachten u.ä. sind sittenwidrig, wenn sich der Auskunftgeber der möglichen Schädigung derjenigen, die mit seiner Äußerung zwangsläufig in Berührung kommen, bewusst ist und sein Verhalten angesichts seiner Bedeutung für die Entscheidung dieser Person als rücksichts- bzw. gewissenlos erscheint, insbesondere, wenn er Expertenkompetenz für sich in Anspruch nimmt, ohne den insoweit maßgeblichen Maßstäben auch nur annähernd zu genügen (Sprau aaO, Rn. 28 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Zwar muss der Beklagten bewusst sein, dass auch ein Unternehmensrating bei der Anlageentscheidung von Anlegern eine Rolle spielen wird. Allerdings handelt es sich bei einem Unternehmensrating stets nur um eine Komponente, welche ein Anleger bei seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat. Tatsächlich wird das Unternehmensrating anders als das auf ein Finanzinstrument bezogenes W auch nicht etwa für das Finanzinstrument erstellt, sondern dient in der Regel dazu, dass sich das bewertete Unternehmen zu besseren Konditionen Fremdkapital verschaffen kann. Die Bedeutung für die Entscheidung der Anleger ist daher nicht so hoch einzustufen, dass von einem rücksichts- bzw. gewissenlosen Verhalten bei fehlerhafter Erstellung des Ratings auszugehen ist. III. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713, 26 Nr. 8 EGZPO. Der Streitwert wird auf 4.996,70 EUR festgesetzt.