Urteil
25 S 61/17
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2017:1227.25S61.17.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Ratingen vom 11.04.2017 (11 C 168/16) werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 7 % und den Beklagten zu 93 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: Für die I. Instanz 3.981,10 €
Für die II. Instanz 3.066,25 €
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Ratingen vom 11.04.2017 (11 C 168/16) werden zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 7 % und den Beklagten zu 93 % auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Streitwert: Für die I. Instanz 3.981,10 € Für die II. Instanz 3.066,25 € Gründe: I. Die Klägerin und die Beklagten sind die Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft D. in Ratingen. Die Klägerin hat die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 20.09.2016 zu Tagesordnungspunkt 1 betreffend die Genehmigung der Jahresabrechnung für das Kalenderjahr 2015 hinsichtlich der Positionen Heizungskosten und Verrechnungskonto Heizkosten, zu Tagesordnungspunkt 7 betreffend die Versehung der beiden Eingangspodeste mit einer Stirnverkleidung, zu Tagesordnungspunkt 8 betreffend den Austausch der Klingel- und Gegensprechanlage sowie zu Tagesordnungspunkt 10 betreffend die Änderung der Kostentragungspflicht beim Austausch der Briefkasten- und Klingelschilder angefochten. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Nachdem die Beklagten hinsichtlich der Tagesordnungspunkte 7 und 8 die Klage anerkannt haben, hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Urteil vom 11.04.2017 die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 20.09.2016 zu Tagesordnungspunkt 1 betreffend die Genehmigung der Jahresabrechnung für das Kalenderjahr 2015 hinsichtlich der Gesamt- und Einzelabrechnungen in Bezug auf die Positionen Heizungskosten und Verrechnungskonto Heizkosten sowie hinsichtlich der Tagesordnungspunkte 7 und 8 für ungültig erklärt. Hinsichtlich der Beschlussanfechtung zu TOP 10 hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Dagegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung, mit der sie hinsichtlich der Beschlussanfechtung zu Tagesordnungspunkt 1 der Wohnungseigentümer-versammlung vom 20.09.2016 Klageabweisung beantragen. Mit ihrer Anschlussberufung verfolgt die Klägerin ihren Beschlussanfechtungsantrag zu Tagesordnungspunkt 10 weiter. Beide Parteien haben in der Berufungsinstanz ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. Hinsichtlich der Beschlussanfechtung zu TOP 10 hat die Klägerin mit der Anschlussberufung ergänzend vorgetragen, nach dem Beschlussinhalt seien die Kosten für einen Austausch eines Klingel- und Briefkastenschildes von dem Eigentümer auch dann zu tragen, wenn der Austausch nicht aufgrund eines Umzuges erforderlich werde, sondern z.B. auch dann, wenn die Schilder beschädigt wurden, ohne dass der Austausch dann auf einer gesteigerten Inanspruchnahme beruhe. Im Übrigen sind für die Entscheidung erhebliche Änderungen oder Ergänzungen in der Berufungsinstanz nicht erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Sowohl die Berufung als auch die Anschlussberufung sind zulässig, haben jedoch in der Sache beide keinen Erfolg. 1. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass der Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 20.09.2016 zu Tagesordnungspunkt 1 betreffend die Genehmigung der Jahresabrechnung für das Kalenderjahr 2015 sowohl bezüglich der Gesamtabrechnung als auch bezüglich der Einzelabrechnungen für ungültig zu erklären war, soweit die Positionen Heizungskosten und Verrechnungskonto Heizkosten betroffen sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 17.02.2012 – V ZR 251/10 = NJW 2012, Seite 1434) ist in der Gesamtabrechnung auch hinsichtlich der Heizkosten ausnahmslos am Einnahmen-Ausgaben-Prinzip festzuhalten. In die Gesamtabrechnung müssen daher alle tatsächlichen Zahlungsflüsse, die im Zusammenhang mit der Anschaffung und dem Verbrauch von Brennstoff stehen, eingestellt werden, während in den Einzelabrechnungen die auf den konkreten Verbrauch entfallenden Kosten zu verteilen sind. Diesen Vorgaben entspricht die vorliegend angefochtene Hausgeldabrechnung für das Jahr 2015 nicht. a) In der Gesamtabrechnung sind in die Ausgabenposition „Heizkosten“ in Höhe von insgesamt 13.137,99 € unstreitig die Positionen Rechnung E. (Heizkosten 2015) in Höhe von 627,67 € Heizung-Strom 621,35 € Rechnung E. (Nutzerwechsel) 35,11 € Heizkosten-Rest 2015 858,99 € insgesamt: 2.143,12 € eingestellt, die erst im Jahr 2016 bezahlt worden sind. Nach den oben dargelegten Vorgaben des Bundesgerichtshofs ist es aber unzulässig, die Summe dieser vier Positionen als Ausgaben für Heizungskosten in die Gesamtabrechnung für das Jahr 2015 einzustellen. Zwar sind unter der Position „Verrechnungskonto Heizkosten“ unter anderem diese vier Positionen wieder in Abzug gebracht worden. Dies vermag die Fehlerhaftigkeit der Abrechnung in dem oben dargelegten Sinne jedoch nicht zu beseitigen. Zum einen hat der Bundesgerichtshof in der oben zitierten Entscheidung gerade ausgeführt, dass ein Ausweis der gegenüber den tatsächlichen Verbrauchskosten entstanden Mehr- oder Minderbeträge unter der Position „Abgrenzungsposten“ nicht ausreichend ist. Zum anderen ist die unter der Rubrik Verrechnungskonto Heizkosten ausgewiesene Summe in Höhe von minus 3.147,89 € aber auch aus sich heraus nicht ohne weiteres verständlich, da diese sich nicht nur aus den oben benannten Positionen zusammensetzt, sondern sich erst errechnet unter Hinzurechnung einer im Jahr 2015 erfolgten Erstattung für eine Heizkostenüberzahlung im Jahr 2014 in Höhe von 1.635,78 € sowie einer im Jahr 2015 erfolgten Zahlung an die Firma E. betreffend Heizkosten für das Jahr 2014 in Höhe von 631,01 €. Darüber hinaus ist der Ausweis eines negativen Betrages unter der Rubrik Ausgaben bereits für sich gesehen bedenklich bzw. unverständlich, vorliegend aber insbesondere deshalb fehlerhaft, weil sich die dort wiedergegebene Summe erst unter Hinzurechnung des oben benannten Betrages in Höhe von 1.635,78 € (Erstattung einer Heizkostenüberzahlung für das Jahr 2014) errechnet, wobei es sich jedoch um eine Einnahme handelt, nicht jedoch um eine (negative) Ausgabenposition. Die Gesamtabrechnung ist daher hinsichtlich der Positionen Heizungskosten und Verrechnungskonto Heizkosten insgesamt fehlerhaft. b) Auch die Einzelabrechnungen sind hinsichtlich der Positionen Heizungskosten und Verrechnungskonto Heizkosten fehlerhaft. Zwar hat bereits das Amtsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Positionen Betriebsstrom Heizung und Erfassungs- und Abrechnungsdienst in Höhe von 621,35 € und 627,67 € zu Recht in die Einzelabrechnungen eingestellt worden sind, auch wenn diese Kosten erst im Jahr 2016 durch die Eigentümergemeinschaft bezahlt worden sind, denn insoweit handelt es sich um Kosten des Betriebs der Heizung im Sinne des § 7 Abs. 2 Heizkostenverordnung, die unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung gerade für den Zeitraum abzurechnen sind, für den die Kosten angefallen sind. Etwas anderes folgt auch nicht aus der oben benannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die gerade ausführt, dass aus § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 der Heizkostenverordnung folgt, dass die in dem Abrechnungszeitraum angefallenen Kosten abzurechnen sind. Die Einzelabrechnungen sind aber insoweit fehlerhaft, als die oben benannten Positionen Betriebsstrom Heizung und Erfassungs- und Abrechnungsdienst, die im Jahr 2015 angefallen sind, unter der Rubrik Verrechnungskonto Heizkosten durch Ausweis eines negativen Betrages wieder herausgerechnet worden sind, so dass diese Kosten von dem einzelnen Wohnungseigentümer im Jahr 2015 gerade nicht bezahlt werden. Entsprechendes gilt für die Position Heizkosten-Rest 2015 in Höhe von 858,99 €, die ebenfalls herausgerechnet wurde und damit im Jahr 2015 nicht bezahlt wird. Vielmehr werden diese Kosten erst im Folgejahr mit dem einzelnen Eigentümer abgerechnet, so wie vorliegend die Position Rechnung E. (Heizkosten 2014) in Höhe von 631,01 €. Darüber hinaus ist die Einzelabrechnung der Klägerin auch insoweit fehlerhaft, als dort Sonderkosten für einen Nutzerwechsel eingestellt sind, die erst im Jahr 2016 bezahlt worden sind. Denn insoweit handelt es sich nicht um periodisch abzurechnende Betriebskosten der Heizung, sondern um Verwaltungskosten (so: BGH, MDR 2008, Seite 313). Diese Kosten sind daher auch in der Einzelabrechnung in dem Jahr abzurechnen, in dem sie angefallen und bezahlt worden sind. Aus den dargelegten Gründen hat das Amtsgericht somit zu Recht den Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 20.09.2016 zu Tagesordnungspunkt 1 betreffend die Genehmigung der Jahresabrechnung für das Jahr 2015 hinsichtlich der Gesamt- und Einzelabrechnungen bezüglich der Positionen Heizungskosten und Verrechnungskonto Heizkosten für ungültig erklärt. Die Berufung der Beklagten war daher zurückzuweisen. 2. Hinsichtlich der Beschlussanfechtung zu Tagesordnungspunkt 10 betreffend die Kostentragung für den Ersatz der Briefkasten- und Klingelschilder hat das Amtsgericht die Klage zu Recht abgewiesen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 01.10.2010 – V ZR 220/09 = NJW 2010, Seite 3508) ist die Einführung einer angemessenen Umzugskostenpauschale ausdrücklich von der Regelung des § 21 Abs. 7 WEG umfasst. Unter Berücksichtigung dessen ist auch eine Regelung, wonach die Kosten für den von einem Wohnungseigentümer veranlassten Austausch von Klingel- und Briefkastenschildern von dem „veranlassenden Wohnungseigentümer“ zu zahlen sind, nicht zu beanstanden. Die in dem Beschluss gewählte Formulierung „von dem jeweils veranlassenden Wohnungseigentümer“ belegt, dass es gerade um solche Fälle geht, in denen der Austausch des Klingel- oder Briefkastenschildes auf Veranlassung eines einzelnen Wohnungseigentümers geschieht, was insbesondere in Fällen des Eigentümer- oder Mieterwechsels bzw. bei Namensänderung der Fall ist. Soweit von der Klägerin im Berufungsverfahren erstmals angeführt worden ist, auch im Falle einer Beschädigung des Schildes habe der Wohnungseigentümer die Kosten zu tragen, obwohl jedenfalls dann kein Fall einer gesteigerten Inanspruchnahme vorliege, verfängt dies nicht. Sofern der Austausch von Klingel- oder Briefkastenschildern wegen Beschädigung oder altersbedingt erforderlich wird, liegt gerade kein von einem einzelnen Wohnungseigentümer veranlasster Austausch vor. Vielmehr handelt es sich dann um einen Austausch im Rahmen der Instandhaltung bzw. Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums auf Veranlassung und gemäß Beschluss der Eigentümergemeinschaft, weshalb auch diese die Kosten insoweit zu tragen hat. Darüber hinaus ist dieser Aspekt von der Klägerin nicht innerhalb der Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG angeführt worden, weshalb die Klägerin mit diesem Vorbringen ausgeschlossen bleibt. Auch die Anschlussberufung unterliegt daher der Zurückweisung. 3. Den Streitwert hat die Kammer, auch für die I. Instanz (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 2 GKG), wie folgt neu festgesetzt: a) Für die Beschlussanfechtung zu TOP 1 auf 2.866,25 € Die Klägerin hat die Beschlussfassung zu den Heizungskosten und dem Verrechnungskonto Heizkosten angegriffen. Die Gesamtkosten belaufen sich insoweit auf 13.137,99 €. Den Negativbetrag aus der Position Verrechnungskonto Heizkosten hat die Kammer insoweit unberücksichtigt gelassen, da es sich insoweit einerseits um einen negativen Betrag handelt und darüber hinaus Positionen betroffen sind, die im Wesentlichen bereits unter der Position Heizungskosten aufgeführt sind (siehe dazu oben). Gem. § 49 a Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert grundsätzlich auf 50 % des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung festzusetzen. Dies wären vorliegend mithin 50 % von 13.137,99 €, somit 6.568,99 €. Zu berücksichtigten ist jedoch, dass der Wert das Interesse des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen an der Entscheidung nicht unterschreiten und das fünffache des Wertes ihres Interesses nicht überschreiten darf (§ 49 a Abs. 1 Satz 2 GKG). Maßgeblich ist mithin der fünffache Wert des Interesses der Klägerin, der sich an den von ihr zu entrichtenden Heizkosten, mithin 573,25 € bemisst. Der Streitwert für TOP 1 ist daher begrenzt auf 5 x 573,25 € = 2.866,25 €. b) Hinsichtlich der Beschlussanfechtung zu TOP 7 ist der Streitwert festzusetzen auf 242,15 €. Die Kosten der durchzuführenden Maßnahme betragen nach dem Beschlusswortlaut 900,00 €. Davon 50 % ergeben 450,00 €. Auch hier ist maßgeblich jedoch das fünffache Interesse der Klägerin, welches sich an dem von ihr zu tragenden Anteil an diesen Kosten orientiert. Die von der Klägerin zu tragenden Kosten entsprechend deren Miteigentumsanteil betragen 48,43 €. 5 x 48,43 € ergeben 242,15 €. c) Der Streitwert für die Beschlussanfechtung zu TOP 8 war festzusetzen auf 672,70 €. Die Kosten für die beschlossene Maßnahme betragen nach dem Beschlusswortlaut 2.500,00 €; 50 % entsprechen mithin 1.250,00 €. Auch hier ist jedoch maßgeblich das Interesse der Klägerin entsprechend dem von ihr zu tragenden Anteil an diesen Kosten in Höhe von 134,54 €. Das fünffache Klägerinteresse beträgt daher 672,70 € (5 x 134,54 €). d) Das klägerische Interesse hinsichtlich der Beschlussanfechtung zu TOP 10 schätzt die Kammer auf 40,00 €. Es ist nicht davon auszugehen, dass binnen eines Zeitraums von 3 – 5 Jahren mehr als maximal zweimal Klingelschilder zu Lasten der Klägerin zu wechseln sind, wofür Kosten im Einzelfall von nicht mehr als 20,00 € anfallen dürften. Das fünffache Interesse der Klägerin beträgt mithin 200,00 €. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Für eine Anwendung des § 92 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO war im Rahmen der Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens kein Raum, da durch die Anschlussberufung ein Gebührensprung ausgelöst worden ist. IV. Die Entscheidung betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. V. Die Revision war nicht zuzulassen, da die entscheidungserheblichen Rechtsfragen durch die zitierten Entscheidungen bereits hinreichend obergerichtlich geklärt sind und die Rechtssache darüber hinaus keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).