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Urteil

6 O 139/15

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2018:0116.6O139.15.00
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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

III.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent der zwangsweise durchzusetzen Betrages, wobei die Sicherheit auch durch die unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden darf.

Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent der zwangsweise durchzusetzen Betrages, wobei die Sicherheit auch durch die unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden darf. T a t b e s t a n d : Der Kläger ist Eigentümer und Halter des Pkws Daimler Chrysler C 180, amtliches Kennzeichen XXXX. Er verlangt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 16.10.2010 gegen 16:15 Uhr auf der BAB 3 ereignete. Zu der besagten Zeit befuhr der Kläger mit dem genannten Kraftfahrzeug die BAB 3 in Fahrtrichtung Arnheim. Er näherte sich der Kreuzung zur BAB 46 (Autobahnkreuz Hilden). In dem betreffenden Abschnitt verfügt die Autobahn über drei Richtungsfahrstreifen. Der Kläger benutze den linken dieser drei Streifen. Vor ihm befand sich der Beklagte zu 1. mit dem bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Pkw Audi A6, amtliches Kennzeichen A, wobei zwischen den Parteien streitig ist, welchen der drei Fahrstreifen der Beklagte zu 1. befuhr. Auf Höhe des Autobahnkilometers 108,770 hatte sich vor den beiden ein Rückstau bzw. eine Verkehrsstockung gebildet, so dass der Kläger und der Beklagte zu 1. die Geschwindigkeit ihrer Fahrzeuge verlangsamten. Aus Gründen, die zwischen den Parteien streitig sind, fuhr der Kläger sodann mit der rechten Seite seiner Fahrzeugfront auf den linken Heckbereich des vom Beklagten zu 1. geführten Pkws auf. Wegen des Verkehrsunfalls stellte der Kläger am Abend des Unfalltages gegen 19:00 Uhr in der zentralen Notaufnahme der B Klinik in Solingen vor. Zu den dort erhobenen Befunden wird auf den vom Kläger als Anlage A2 vorgelegten Behandlungsbericht Bezug genommen. Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1. habe den mittleren Fahrstreifen mit einer Geschwindigkeit von 88-100 km/h befahren. Wegen des Rückstaus habe er auf den linken Fahrstreifen gewechselt und sein Fahrzeug alsdann sofort gebremst. Hierbei habe er ihn - den Kläger - übersehen. Auf diesen Vorgang des Beklagten 1. habe er nicht mehr rechtzeitig reagieren können, so dass er auf den Pkw Audi A6 aufgefahren sei. Aus dem Auffahrunfall habe er eine Schädelprellung, eine leichte Kopfplatzwunde an der Stirn und einen Schock davongetragen. Der Kläger beziffert seinen von den Beklagten ersetzt verlangten Schaden wie folgt: a) Gutachterkosten 808,25 EUR b) Fahrzeugschaden (Wiederbeschaffungswert: 7.000,00 EUR abzüglich Restwert 700,00 EUR) 6.300,00 EUR, c) Abschleppkosten 343,77 EUR d) Einstellkosten und Kosten für Hilfeleistung beim Verkauf des Restwertes 72,79 EUR e) An- und Abmeldekosten 50,30 EUR f) Kostenbescheid der Stadt Köln für Löschfahrzeug und Ölbindemittel 97,75 EUR g) allgemeine Auslagenpauschale 25,00 EUR h) Schmerzensgeld 500,00 EUR 8.197,66 EUR Der Kläger beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 8.197,66 EUR nebst 5 % Zinsen (gemeint sind: Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten) über dem Basiszinssatz seit dem 08.04.2015 und weitere 808,13 EUR an vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 08.04.2015 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie behaupten, der Beklagte zu 1. habe den linken der drei Fahrstreifen befahren als sich vor ihm eine Verkehrsstockung gebildet habe. Daraufhin habe er die Warnblinkanlage eingeschaltet. Von hinten habe sich der Kläger mit hoher Geschwindigkeit genähert und sei auf das Heck des vom Beklagten zu 1. geführten Pkws aufgefahren. Zuvor habe der Beklagte zu 1. noch versucht, dem Unfall dadurch auszuweichen, dass er damit begonnen habe, auf den mittleren Fahrstreifen zu wechseln. Zur Schadenshöhe wenden die Beklagten ein, an Wiederbeschaffungskosten seien aus Gründen der Differenzbesteuerung lediglich 6.829,27 EUR in Ansatz zu bringen. Die Einstellkosten und die Kosten für Hilfeleistungen bei dem Verkauf des Restwertes seien nicht erforderlich gewesen. Schließlich bestreiten die Beklagten die vom Kläger behaupteten unfallbedingten Verletzungen. Die Bußgeldakte C des Landrates des Kreises Mettmann wurde den Rechtsstreit beigezogen und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen D und durch die Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 24.05.2016 und auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen E vom 27.09.2016 verwiesen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze, der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen, der genannten Beiakte und auf den Inhalt der Sitzungsprotokolle vom 20.10.2005, 24.05.2016 sowie 05.12.2017 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist unbegründet, so dass sie abzuweisen ist. I. Die Beklagten sind dem Kläger wegen des hier gegenständlichen Verkehrsunfalls nicht aus §§ 7 Abs. 1, 11, 18 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 115 VVG, § 3 PflVG und §§ 840 Abs. 1, 421 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Zwar folgt die grundsätzliche Haftung der Beklagten aus § 7 Abs. 1 StVG, weil der Kläger durch den Betrieb eines Kraftfahrzeuges, dessen Halter der Beklagte zu 1. ist und das bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert ist, zu Schaden gekommen ist. Die Haftung der Beklagten ist auch nicht nach § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen. Denn es lässt sich nicht feststellen, dass der vorliegende Verkehrsunfall aus der Sicht der Beklagten durch höhere Gewalt verursacht worden ist. Auf der anderen Seite haftet allerdings auch der Kläger als Halter des unfallbeteiligten Pkws Daimler Chrysler C 180 gemäß § 7 Abs. 1 StVG, ohne sich mit Erfolg auf einen Haftungsausschluss nach § 7 Abs. 2 StVG berufen zu können. Vielmehr ist ihm an dem vorliegenden Verkehrsunfall ein noch auszuführen ursächliches Verschulden anzulasten. Steht die grundsätzliche Haftung der Parteien fest, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz und der Umfang des zu leistenden Ersatz im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander gemäß § 17 Abs. 1. von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Ausschlaggebend für die Abwägung ist insbesondere der Grad eines den unfallbeteiligten Parteien anzulastenden ursächlichen Verschuldens. Bei der Abwägung dürfen zum Nachteil einer Partei nur solche Umstände berücksichtigt werden, die von ihr selbst vorgetragen, unstreitig oder bewiesen sind. Ist das Maß der Verantwortlichkeit auf der einen Seite so groß, dass die Haftung der anderen Seite demgegenüber nicht nennenswert ins Gewicht fällt, kann es angemessen sein, den gesamten Schaden einer Partei aufzuerlegen. So liegt der Fall hier zum Nachteil des Klägers. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass der Kläger den vorliegenden Verkehrsunfall verschuldet hat. Für ein solchen Verschulden spricht ein Anscheinsbeweis, der sich daraus herleitet, dass es der Kläger gewesen ist, der mit seinem Pkw auf das Heck des vor ihm befindlichen, vom Beklagten zu 1. geführten Fahrzeuges aufgefahren ist. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist es anerkannt, dass bei Auffahrunfällen, auch wenn sie sich - wie hier - auf Autobahnen ereignen, der ersten Anschein dafür sprechen kann, dass der Auffahrende den Unfall durch schuldhaft verursacht hat, dass er entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat (§ 4 Abs. 1 SVO), unaufmerksam war (§ 1 StVO) oder aber mit einer den Straßen- und Sichtverhältnissen unangepassten Geschwindigkeit gefahren ist (§ 3 Abs. 1 StVO) (BGH, Urteil vom 13.12.2011, VI ZR 177/10, BGHZ 192, 84; BGH, Urteil vom 30.11.2010, VI ZR 15/10, NJW 2011, 685; BGH, Urteil vom 16.01.2007, VI ZR 248/05, NJW-RR 2007, 680). Denn der Kraftfahrer ist dazu verpflichtet, seine Fahrweise so einzurichten, dass er notfalls rechtzeitig anhalten kann, wenn ein Hindernis auf der Fahrbahn auftaucht (BGH, Urteil vom 06.04.1982, VI ZR 152/80, NJW 1982, 1595). Das "Kerngeschehen" - hier also der Auffahrunfall - reicht als solches allerdings als Grundlage eines Anscheinsbeweis dann nicht aus, wenn weitere Umstände des Unfallereignisses bekannt sind, die - wie etwa ein vor dem Auffahren vorgenommener Fahrstreifenwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs (BGH, Urteil vom 13.12.2011, VI ZR 177/10, aaO.) - als Besonderheit gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Typizität sprechen. Denn es muss das gesamte feststehende Unfallgeschehen nach der Lebenserfahrung typisch dafür sein, dass derjenige Verkehrsteilnehmer, zu dessen Lasten der Anscheinsbeweis Anwendung finden soll, schuldhaft gehandelt hat. Ob der Sachverhalt in diesem Sinne im Einzelfall wirklich typisch ist, kann nur aufgrund einer umfassenden Betrachtung aller tatsächlichen Elemente des Gesamtgeschehens beurteilt werden, die sich aus dem unstreitigen Parteivortrag und den getroffenen Feststellungen ergeben (BGH, Urteil vom 15.12.2015, VI ZR 6/15, NJW 2016, 1098; BGH, Urteil vom 13.12.2011, VI ZR 177/10, aaO.). Steht allerdings nicht fest, ob über das - für sich gesehen typische - Kerngeschehen Umstände vorliegen, die - sollten sie gegeben sein - der Annahme der Typizität des Geschehens entgegenstünden, so steht der Anwendung des Anscheinsbeweises nichts entgegen. Denn in diesem Fall bleibt als Entscheidungsgrundlage allein das typische Kerngeschehen, das ohne besondere Umstände als Basis für den Anscheinsbeweis ausreicht. Ist also ein Sachverhalt unstreitig, zugestanden oder positiv festgestellt, der die für die Annahme eines Anscheinsbeweises erforderliche Typizität aufweist, so obliegt es demjenigen, zu dessen Lasten der Anscheinsbeweis angewendet werden soll, darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass weitere Umstände vorliegen, die dem feststehenden Sachverhalt die Typizität wieder nehmen. Er hat den Anscheinsbeweis zu erschüttern (BGH, Urteil vom 16.01.2007, VI ZR 248/05, aaO.). Bestreitet mithin der Vorausfahrende den vom Auffahrenden behaupteten Fahrstreifenwechsel und kann der Auffahrende den Fahrstreifenwechsel des Vorausfahrenden nicht beweisen, so bleibt - in Abwesenheit weiterer festgestellter Umstände des Gesamtgeschehen - allein der Auffahrunfall, der typischerweise auf einem Verschulden des Auffahrenden beruht. Denn in Fällen der vorliegenden Art ist es nicht die Aufgabe des sich auf einen Anscheinsbeweis stützenden Vorausfahrenden, einen Fahrstreifenwechsel zu widerlegen (BGH, Urteil vom 13.12.2016, VI ZR 32/16, NJW 2017, 1177). Hiervon ausgehend spricht gegen den Kläger der vorstehend ausgeführte Anscheinsbeweis. Er ist mit seinem Pkw auf das vor ihm befindliche Fahrzeug des Beklagten zu 1. aufgefahren. Tragfähige Umstände, die diesen Anscheinsbeweis erschüttern könnten, hat die Beweisaufnahme nicht erbracht. Solche Umstände folgen nicht aus den Bekundungen des Zeugen F, der unter Bezugnahme auf seine schriftliche Äußerung vom 24.10.2014 in der beigezogenen Bußgeldakte zwar angegeben hat, der Beklagte zu 1. habe vor dem Unfall versucht, vom mittleren auf den linken Fahrstreifen zu wechseln. Daraus folgt allerdings nicht, dass der Beklagte zu 1. den Kläger mit einem solchen Fahrstreifenwechsel gefährdet hat. Im Gegenteil hat der Zeuge bekundet, der Beklagte zu 1. habe mit dem Fahrstreifenwechsel dem von hinten herannahenden Kläger - der sich folglich auch auf dem mittleren Fahrstreifen befunden haben muss - ausweichen wollen. Daran, ob diese Unfalldarstellung des Zeugen zutrifft, bestehen Zweifel, haben doch beide Seiten hier vorgetragen, der gegenständliche Unfall habe sich nicht auf dem mittleren, sondern zumindest ganz überwiegend auf dem linken Fahrstreifen ereignet. Auch von daher ist die Aussage des Zeugen G nicht dazu geeignet, den gegen den Kläger sprechenden Anscheinsbeweis zu erschüttern. Nichts anderes gilt zu den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. H. Der Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 27.09.2016 ausgeführt, aus technischer Sicht lasse sich sowohl die Unfalldarstellung des Klägers als auch die der Beklagten nachvollziehen. Diese Beurteilung des Sachverständigen überzeugt. Der Sachverständigen ist von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen, hat den Unfallort in Augenschein genommen und seine Feststellungen zum Unfallhergang unter Anwendung des einschlägigen technischen Fachwissens widerspruchsfrei und tragfähig begründet. Wenn er sich auf eine der beiden behaupteten Unfallversionen nicht festlegen konnte, hat dies zur Folge, dass es bei dem Anscheinsbeweis zum Nachteil des Klägers bleibt. Demgegenüber hat die Beweisaufnahme keine Umstände erbracht, die für ein den Beklagten anzulastendes unfallursächliches Verschulden sprechen könnten, so dass der Kläger für seinen Schaden allein aufzukommen hat. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO. III. Der Streitwert wird auf 8.197,66 EUR festgesetzt, § 43 Abs. 1 GKG.