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Urteil

14c O 149/17

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2018:0118.14C.O149.17.00
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Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt, es im Geltungsbereich der Europäischen Union bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,

mit Luft zu befüllende Liegen in allen Farben, wie aus nachfolgenden Abbildungen ersichtlich, zu bewerben, bewerben zu lassen, anzubieten, anbieten zu lassen, in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen:

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

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                            II.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unverzüglich, schriftlich und vollständig unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses Auskunft darüber zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. bezeichneten Handlungen in Deutschland begangen hat, und zwar unter Angabe

2.1               der Herstellungsmengen und -zeiten,

2.2              der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zei-ten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer und der Verkaufsstellen, für welche die Luftliegen bestimmt waren,

2.3              der einzelnen Angebote, ausgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

2.4              des mit den Luftliegen erzielten Gewinns und der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten

2.5              und der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet in Bezug auf die streitgegenständlichen Luftliegen,

wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben in 2.1 und 2.2 Auftragsbelege, Auftragsbestätigungen, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere vorzulegen hat,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfers mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und diesen ermächtigt, der Klägerin auf Nachfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist.

III.

              Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, welcher der Klägerin aus den in vorstehender Ziffer I. beschriebenen Handlungen in Deutschland entstanden ist oder noch entstehen wird.

IV.

                            Die Beklagte wird verurteilt, € 1.974,90 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.05.2017 an die Klägerin zu zahlen.

V.

Die Anträge der Beklagten auf Aussetzung des Rechtsstreits werden zurückgewiesen.

VI.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

VII.

Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu Ziffer I. (Unterlassung) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 80.000,- €, hinsichtlich des Tenors zu Ziffer II. (Auskunft und Rechnungslegung) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
I. Die Beklagte wird verurteilt, es im Geltungsbereich der Europäischen Union bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen, mit Luft zu befüllende Liegen in allen Farben, wie aus nachfolgenden Abbildungen ersichtlich, zu bewerben, bewerben zu lassen, anzubieten, anbieten zu lassen, in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen: II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unverzüglich, schriftlich und vollständig unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses Auskunft darüber zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. bezeichneten Handlungen in Deutschland begangen hat, und zwar unter Angabe 2.1 der Herstellungsmengen und -zeiten, 2.2 der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zei-ten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer und der Verkaufsstellen, für welche die Luftliegen bestimmt waren, 2.3 der einzelnen Angebote, ausgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, 2.4 des mit den Luftliegen erzielten Gewinns und der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten 2.5 und der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet in Bezug auf die streitgegenständlichen Luftliegen, wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben in 2.1 und 2.2 Auftragsbelege, Auftragsbestätigungen, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere vorzulegen hat, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfers mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und diesen ermächtigt, der Klägerin auf Nachfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist. III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, welcher der Klägerin aus den in vorstehender Ziffer I. beschriebenen Handlungen in Deutschland entstanden ist oder noch entstehen wird. IV. Die Beklagte wird verurteilt, € 1.974,90 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.05.2017 an die Klägerin zu zahlen. V. Die Anträge der Beklagten auf Aussetzung des Rechtsstreits werden zurückgewiesen. VI. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. VII. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu Ziffer I. (Unterlassung) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 80.000,- €, hinsichtlich des Tenors zu Ziffer II. (Auskunft und Rechnungslegung) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Schadenersatzfeststellung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch. Die Klägerin ist ein niederländisches Unternehmen, das sich hauptsächlich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Sitzsäcken beschäftigt. Seit März 2016 vertreibt sie eine mit Luft zu füllende Liege unter der Bezeichnung „Lamzac“. Diese wurde von Herrn P (im Folgenden: Entwerfer) entwickelt, der im November und Dezember 2014 erste Modelle bis hin zur finalen Ausführung der Luftliege herstellte, die in der äußeren Formgestaltung seither unverändert blieb. Seit Frühjahr 2017 wird neben dieser ursprünglichen Luftliege, nunmehr bezeichnet als „Lamzac 1.0“, eine hinsichtlich Qualität und Befüllungsmethode optimierte Luftliege unter der Bezeichnung „Lamzac 2.0“ vertrieben (Anlage HPR 11). Der Entwerfer wurde Inhaber des am 28.01.2015 angemeldeten und eingetragenen und am 03.02.2015 veröffentlichten Gemeinschaftsgeschmacksmusters #####/####-0001 (im Folgenden: Klagegeschmacksmuster I). Das Muster steht in Kraft und zeigt eine Liege wie nachfolgend abgebildet: Am 26.05.2016 erfolgte die Eintragung des Rechtsübergangs auf die Klägerin im Register des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum, nachdem sämtliche Rechte an der Luftliege auf die Klägerin mit Vertrag vom 12.05.2016 übertragen worden waren (Anlage HPR 4). Derzeit ist noch ein Nichtigkeitsantrag gegen das Klagegeschmacksmuster I anhängig. Ein anderer Nichtigkeitsantrag wurde am 15.09.2017 vom EUIPO rechtskräftig zurückgewiesen (Anlage HPR 15), ein weiterer zurückgenommen. Die Beklagte ist ein Unternehmen der Konsumgüterbranche und beliefert aus einem breitgefächerten Warenangebot bekannte Einzelhändler wie die Lebensmitteldiscounter Aldi und Netto Marken Discount sowie Versandhäuser wie Otto. Unter anderem importiert und vertreibt sie nach/in Deutschland die im Tenor zu Ziffer I. abgebildete Luftliege unter der Bezeichnung „RelaxMaxx“. Hierauf wurden die Prozessbevollmächtigten der Klägerin Ende März 2017 aufmerksam, woraufhin die Klägerin die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 26.04.2017 abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern ließ (Anlage HPR 12). Dies wies die Beklagte mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 11.05.2017 (Anlage HPR 13) zurück. Daraufhin beantragte die Klägerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung, die die Kammer mit Beschluss vom 18.05.2017 antragsgemäß erließ (14c O 85/17). Widerspruch legte die Beklagte hiergegen nicht ein, gab aber auch keine Abschlusserklärung ab, so dass die Klägerin ihre Rechte nunmehr im Hauptsacheverfahren weiterverfolgt. Die Klägerin stützt die geltend gemachten Ansprüche in erster Linie auf Geschmacksmusterrecht, hilfsweise auf ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz und äußerst hilfsweise auf Urheberrecht. In Bezug auf den geschmacksmusterrechtlichen Anspruch, den sie vorrangig auf das Klagegeschmacksmuster I stützt, trägt sie hilfsweise vor, die Fachkreise hätten durch die Bekanntmachung der Eintragung des Klagegeschmacksmusters I am 03.02.2015 Kenntnis von der Luftliege nehmen können, so dass hiermit ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster in der sich aus den veröffentlichten Abbildungen ergebenden Gestalt der Luftliege entstanden sei (im Folgenden: Klagegeschmacksmuster II), auf das sie sich nachrangig berufe. Die Eigenart der Luftliege werde durch die lange Röhre, die in der Mitte geknickt sei, so dass die dadurch entstehenden beiden röhrenförmigen Teile parallel und die beiden Öffnungen der langen Röhre nebeneinander lägen, sowie ihren Verschluss und ihr Oberflächenmaterial begründet. Eine technische Abhängigkeit zwischen der Luftbefüllungstechnik des „Hin-und-Her-Schwenkens“ und der doppelten Röhrenform bestehe nicht, vielmehr könne die Befüllungsmethode für jede beliebige äußere Form verwendet werden, wozu sie unter Verweis auf Produkte aus dem aktuellen wettbewerblichen Umfeld (Anlage HPR 8) und auf gangbare angebliche Verschlussalternativen (Anlage HPR 18) näher vorträgt. Entsprechend habe der Entwerfer auch mehrere Designentscheidungen getroffen, um den zunächst entwickelten Prototypen der Original Luftliege eleganter und schöner aussehen zu lassen. Durch die ihr Eigenart verleihenden Merkmale hebe sich die Luftliege erkennbar vom vorbekannten Formenschatz (Anlagen HPR 5 und 6), insbesondere auch von den Medizinprodukten „Cozy Canoe“ und „Pea Pod“ (Anlage HPR 7) ab, abgesehen davon, dass letztere als Medizinprodukte für autistische Kinder vermarktet und daher von den Fachkreisen nicht als relevanter Formenschatz berücksichtigt würden. Die angegriffene Liege falle in den Schutzbereich des Klagegeschmacksmusters I, denn die vorhandenen Unterschiede (durchlaufende Röhre im Bereich des Kopfendes, mangelnde Parallelität der beiden Röhren durch die Einfügung einer zum Kopfende hin verlaufenden dreieckigen „Liegefläche“, bloß eine Öffnung im Bereich des Fußendes, fehlende Fahne) seien angesichts der weitgehenden Übernahme der prägenden Merkmale des Klagegeschmacksmusters I nicht geeignet, einen anderen Gesamteindruck zu erzeugen. Dementsprechend liege auch eine Verletzung des Klagegeschmacksmusters II vor. Weiter hilfsweise macht die Klägerin die Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz geltend. Hierzu behauptet sie, die „Lamzac“-Luftliege in ihrer hier in Rede stehenden Ursprungsfassung verfüge über wettbewerbliche Eigenart. Seit der erstmaligen Veröffentlichung eines Videos im August 2015 habe die Luftliege, die inzwischen u.a. den Red Dot Design Award 2017 gewonnen habe, in sozialen Netzwerken einen wahrhaften Hype ausgelöst. In Deutschland seien bis Mai 2017 gut 99.000 Luftliegen verkauft worden. Durch die Übernahme desselben bootsförmigen Gesamteindrucks bestehe die Gefahr einer Herkunftstäuschung, da der angesprochene Verbraucher den Eindruck gewinnen könne, es handele sich bei der angegriffenen Luftliege um ein unter einer Zweitmarke vertriebenes Produkt der Klägerin oder aber es bestehe eine geschäftliche oder organisatorische Beziehung zwischen den Parteien. Die mögliche Fehlvorstellung werde nicht durch die Produktkennzeichnung der Nachahmung mit „RELAXmaxx“ beseitigt, da die Kennzeichnung eines Produkts im Rahmen der Werbung mit einem nicht bekannten Kennzeichen nicht geeignet sei, die Fehlvorstellung des angesprochenen Verkehrs im Hinblick auf die wirtschaftliche, organisatorische oder sonstige Verbundenheit zwischen dem Verantwortlichen für die Werbung und dem Originalhersteller zu vermeiden. Jedenfalls beute die Beklagte die unternehmerische Leistung der Klägerin aus. Äußerst hilfsweise stützt sie den Unterlassungsanspruch auf Urheberrecht. Die „Lamzac“-Luftliege, und zwar in der Ursprungsfassung, wie die Klägerin ausdrücklich ausführt, sei das Ergebnis einer individuellen Schöpfung und damit als Werk der angewandten Kunst geschützt. Durch den Vertrieb der angegriffenen Liege verletze die Beklagte das Urheberrecht, da diese die gleichen geschützten Züge trage. Die Klägerin beantragt, wie mit Ziffern I. bis III. des Tenors geschehen zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Weiter beantragt sie, 1. das Verfahren bis zur Entscheidung des Amtes der Europäischen Union für Geistiges Eigentum über die Löschung des Europäischen Geschmacksmusters zur Nummer #####/####-0001 der Klägerin auszusetzen; 2. den Rechtsstreit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Berufungsverfahrens vor dem OLG Düsseldorf zum Aktenzeichen I-20 U 107/17 auszusetzen. Die Klägerin beantragt, die Anträge auf Aussetzung des Verfahrens zurückzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, der Rechtsstreit sei im Hinblick auf die beim EUIPO bezüglich des Klagegeschmacksmusters I gestellten Nichtigkeitsanträge auszusetzen. Besondere Gründe für die Fortsetzung des Rechtsstreits bestünden nicht, da die Klägerin durch die einstweilige Verfügung hinreichend geschützt sei. Den Verfahren auf Nichtigerklärung könne auch nicht von vornherein eine Erfolglosigkeit unterstellt werden. Im Gegenteil sei davon auszugehen, dass das Klagegeschmacksmuster I nicht rechtsbeständig sei. Ihm fehle angesichts des vorbekannten Formenschatzes, wozu neben zahlreichen vorbekannten Patenten (Anlagen B 13 bis 16) auch Vorveröffentlichungen des Entwerfers selbst (Bl. 61 GA, Anlage B 6), herkömmliche Seesäcke (Anlage B 4), handelsübliche Stillkissen (Anlage B 9), klassische Sitzsäcke (Bl. 72 GA) sowie die Produkte „Schnozzel Bag“ (Anlage B 5), „Cozy Canoe“ (Anlage B 7), „Pea Pod“ (Anlage B 7), „Klymit Dinghy“ (Anlage B 11), „TERAPY BALOO“ (Anlage B 12) und die in der Klageerwiderung auf den Seiten 23 und 24 (Bl. 70. f GA, Anlagenkonvolut 10) abgebildeten Produkte zählten, die erforderliche Neuheit und Eigenart. Der Rechtsstreit sei überdies auch deshalb auszusetzen, da – was unstreitig ist – Gegenstand eines anderen einstweiligen Verfügungsverfahrens gegen einen ihrer Kunden, die O AG & Co. KG, dasselbe Produkt wie das hier angegriffene sei und in diesem Verfahren schon am 27.03.2017 Termin zur mündlichen Verhandlung über die Berufung der dortigen Antragsgegnerin anberaumt sei. Die Klage sei aber auch dann, wenn eine Rechtsgültigkeit des Klagegeschmacksmusters I unterstellt werde, vollumfänglich abzuweisen. So sei dessen Schutzbereich aufgrund des vorbekannten Formenschatzes allenfalls gering, so dass die angegriffene Luftliege einen anderen Gesamteindruck vermittle. Dabei sei für die Frage der Verletzung die Seitenansicht der miteinander zu vergleichenden Muster von vornherein auszublenden, da hierfür das Klagegeschmacksmuster I keinen Schutz beanspruche. Im Übrigen bestünden deutliche Unterschiede: Während das Klagegeschmacksmuster I eine 2-Kammer-Form zeige, bilde das angegriffene Produkt eine durchlaufende Röhre, die nach oben hin halbkreisförmig abgerundet und gerade nicht geknickt sei. Die beiden röhrenförmigen Teile seien bei ihrem Produkt auch nicht durch eine Längsnaht verbunden und lägen auch nicht parallel zueinander, sie würden vielmehr durch die farblich abgehobene Liegefläche visuell und formal getrennt. Die überdies genau mittig auf halber Höhe eingenähte Liegefläche führe weiter dazu, dass das angegriffene Produkt keine definierte Ober- oder Unterseite habe. Die an ein Hufeisen erinnernde Form führe zudem zu einem höheren Liegekomfort, da der Hinterkopf anders als bei dem Klagegeschmacksmustern I nicht bis zur Längsnaht einsinken könne, sondern durch die reifenförmige Rundung gestützt werde. Deutliche Unterschiede bestünden auch im Bereich der Öffnung. Überdies zeige ihr Produkt keine Fahne am Kopfende, stattdessen sei eine Kreuznaht eingefügt worden. Das angegriffene Produkt gleiche nach alledem einem geräumigen Schlauchboot und nicht wie das Klagegeschmacksmuster I einem Kanu. Demzufolge sei auch keine Verletzung des Klagegeschmacksmusters II gegeben. Auch Ansprüche aus UWG seien zu verneinen. So fehle den „Lamzac“-Luftliegen schon die wettbewerbliche Eigenart. Das von ihr vertriebene Produkt stelle angesichts der aufgezeigten Unterschiede auch keine Nachahmung dar. Ferner sei aufgrund der unterschiedlichen Herstellerangabe und der unterschiedlichen Verpackung eine Herkunftstäuschung ausgeschlossen und sei auch der Tatbestand einer Rufausbeutung bzw. –schädigung nicht erfüllt. Ansprüche aus Urheberrecht scheiterten bereits daran, dass es an einer eigenen, schöpferischen Leistung fehle; der Entwerfer habe lediglich an zahlreiche vorbekannte Formen angeknüpft. Jedenfalls aber sei der Schutzbereich des Werkes denkbar eng, das angegriffene Produkt daher eine freie Bearbeitung. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat vollumfänglich Erfolg. Ein Aussetzungsgrund besteht nicht. A. Die zulässige Klage ist begründet. I. Die Beklagte ist aus Art. 19 Abs. 1, 89 Abs. 1 lit. a) Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGV) zur Unterlassung verpflichtet. Denn der Vertrieb der angegriffenen Luftliege stellt eine Verletzung des Klagegeschmacksmusters I dar. Einer Prüfung der hilfsweise geltend gemachten Ansprüche bedarf es mithin nicht. 1. Die Klägerin ist ausweislich des als Anlage HPR 4 vorgelegten Auszuges der Online-Datenbank des EUIPO Inhaberin des Klagegeschmacksmusters I und damit aktivlegitimiert. 2. Das Klagegeschmacksmuster I wird von folgenden Merkmalen geprägt: (1) Mit Luft zu befüllende Liege, (2) deren Oberflächenmaterial aus einfarbigem, dunklem Kunststoff besteht, (3) bestehend aus einer langen Röhre, (4) die in der Mitte geknickt ist, (5) sodass die dadurch entstehenden beiden röhrenförmigen Teile parallel und die beiden Öffnungen der langen Röhre nebeneinander liegen, (6) wobei die Ränder der Öffnungen durch jeweils zwei Kunststoffleisten verstärkt sind, die in einen breiten Saum eingenäht sind, und (7) wobei die Öffnungen mittels Einrollens um die Kunststoffleisten geschlossen und sodann die Enden der durch das Einrollen entstandenen Rolle kreisförmig zusammengeführt und durch einen schwarzen Kunststoffklickverschluss geschlossen werden, (8) und wobei die beiden parallel liegenden Teile der Röhre in der Mitte mittels einer Längsnaht verbunden sind, die im Knickbereich in halber Höhe endet; (9) an der Knickkante der Liege ist zur oberen Ecke hin ein rechteckiges, weißes Kunststoffstück angenäht. Diese Merkmale lassen sich allesamt den hinterlegten Abbildungen entnehmen, auch wenn es insoweit einer genaueren Betrachtung bedarf. Überdies werden sie durch das tatsächlich vertriebene Erzeugnis bestätigt (vgl. EuGH, GRUR 2012, 506 ff. Rz. 72, 73 – PepsiCo/Grupo Promer). Prägend für das Klagegeschmacksmuster I sind die durch die geknickte Schlauchform und den Rollverschluss in der Sicht von oben hervorgerufene Assoziation an ein Paar Würstchen sowie die in der Seitenansicht hervorgerufene Assoziation an ein Boot. Auch für letztere wird entgegen der Ansicht der Beklagten Schutz beansprucht. Zwar wird in keiner der Abbildungen die Seitenansicht des Produktes gezeigt, aber aus der in einer Abbildung gezeigten Perspektive von hinten und in einer anderen Abbildung gezeigten schrägen Draufsicht lässt sich ohne Weiteres auf die Seitenansicht schließen. Überdies mag zwar die Annahme gerechtfertigt sein, dass ein Entwerfer auf die Ansichten, die er durch seine Abbildungen wiedergibt, besonderen Wert legt. Aus dem Umstand, dass eine Perspektive nicht abgebildet wird, ist indes nicht im Umkehrschluss die Annahme gerechtfertigt, hierfür werde kein Schutz beansprucht, insbesondere wenn wie hier sich die fehlende Perspektive aus den Abbildungen zweifelsfrei herleiten lässt. 3. Gemäß Art. 85 Abs. 1 GGV ist von der Rechtsgültigkeit des nicht mit der Widerklage angegriffenen Klagegeschmacksmusters I auszugehen. 4. Die angegriffene Luftliege verletzt das Klagegeschmacksmuster I. a) Die Verletzungsprüfung nach Art. 10 Abs. 1 GGV erfordert, dass der Schutzumfang des Geschmacksmusters bestimmt sowie sein Gesamteindruck und derjenige des angegriffenen Musters ermittelt und verglichen werden (BGH, GRUR 2011, 1117 Rz. 34 – ICE). Bei der Beurteilung des Schutzumfanges des Klagegeschmacksmusters I ist der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters zu berücksichtigen, Art. 10 Abs. 2 GGV. Zwischen dem Gestaltungsspielraum des Entwerfers und dem Schutzumfang des Musters besteht dabei eine Wechselwirkung. Eine hohe Musterdichte und ein kleiner Gestaltungsspielraum des Entwerfers können zu einem engen Schutzumfang des Musters mit der Folge führen, dass bereits geringe Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorrufen, während umgekehrt eine geringe Musterdichte und damit ein großer Gestaltungsspielraum des Entwerfers einen weiten Schutzumfang zur Folge haben können, so dass selbst größere Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer keinen unterschiedlichen Gesamteindruck erwecken (vgl. BGH, GRUR 2013, 285 Rz. 31 m.w.N. - Kinderwagen II). Darüber hinaus wird der Schutzumfang des Klagegeschmacksmusters I auch durch seinen Abstand vom vorbekannten Formenschatz bestimmt. Je größer der Abstand des Klagegeschmacksmusters I zum vorbekannten Formenschatz ist, desto größer ist auch dessen Schutzumfang (vgl. BGH a.a.O., Rz. 32). b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist von einem mindestens durchschnittlichen Schutzbereich des Klagegeschmacksmusters I auszugehen. Der Entwerfer einer Liege kann zwischen einer Vielzahl möglicher Formen wählen, wie beispielsweise die Anlage HPR 8 zeigt. Sie muss letztlich nur lang und breit genug sein, um darauf liegen zu können. Auf den Aussagegehalt und die Berücksichtigungsfähigkeit der Anlage HPR 18, die nach Angaben der Klägerin eine gangbare Verschlussalternative zeigen soll, kommt es nicht an. Denn es liegt auf der Hand, dass der Rollverschluss nicht kreisförmig zusammengeführt und die Enden miteinander verbunden werden müssen, sondern lediglich ein Ausrollen verhindert werden muss. Überdies ist nicht von einer erheblichen Einschränkung des Schutzbereichs durch vorbekannte Muster auszugehen. Denn die von der Beklagten in das Verfahren eingeführten Entgegenhaltungen erwecken im Rahmen des vorzunehmenden Einzelvergleichs (vgl. BGH, GRUR 2016, 803 ff., Rz. 31 f. – Armbanduhr) mit dem Klagegeschmacksmuster I jeweils einen anderen Gesamteindruck. aa) Die von dem Entwerfer vorveröffentlichen Produkte (Bl. 61 GA, Anlage B 6) stellen aufblasbare, rechteckige Sitzsäcke dar. Sie können zwar auch dergestalt miteinander verbunden werden, dass ein großes Sitzkissen mit einer Sitzfläche und einer Rückenlehne geschaffen wird oder aber eine lange Liegefläche entsteht. Die so geschaffene Luftliege verfügt aber weder über zwei parallel verlaufende Röhren noch über eine bootsförmige Seitenansicht. bb) Der entgegen gehaltene „Schnozzel Bag“ (Anlage B 5) hat mit dem Klagegeschmacksmuster I zwar gemein, dass er durch „Hin-und-Her- Schwenken“ mit Luft befüllt wird und in vergleichbarer Art und Weise verschlossen wird. Allerdings erinnert er, da er nur über eine Kammer verfügt, eher an die vorbekannten, mit Luft zu befüllenden Sitzsäcke des Entwerfers. cc) Auch von den entgegen gehaltenen Produkten „Cozy Canoe“ und „Pea Pod“ (Anlage B 7) setzt sich das Klagegeschmacksmuster I deutlich ab. So zeigen zwar auch diese Muster zwei Röhren. Mit ihren beiden spitzen Enden, der freien Mitte und einem richtigen Boden sowie den Tragegriffen bilden sie indes ein aufblasbares Kanu, in das sich der Benutzer hineinsetzen kann und soll, während das wurstringförmige Klagegeschmacksmuster I eher an eine herkömmliche Luftmatratze oder ein aufblasbares Wasserspielzeug erinnert und nur in der Seitenansicht die Assoziation an ein Boot erweckt wird. Zwar mag die nicht über die gesamte Länge auf halber Höhe verlaufende Naht zwischen den Röhren auf einer Seite der Luftliege ein gewisses/eingeschränktes „Zwischen-die-Röhren-Setzen“ ermöglichen. Der Benutzer kann sich indes nicht auf den Boden und somit quasi „in ein Boot“ setzen. Überdies ist den Abbildungen, insbesondere der zweiten und letzten, zu entnehmen, dass diese Ausrichtung der Liege, die ein gewisses/eingeschränktes „Zwischen-die-Röhren-Setzen“ ermöglicht, zwar möglich, nicht aber intendiert ist. Gewollt ist vielmehr erkennbar, dass sich ein Benutzer oben auf die Luftliege legen kann. Die typische Benutzungssituation aber ist besonders bedeutsam für den Gesamteindruck. dd) Die entgegen gehaltenen klassischen Sitzsäcke (Bl. 72 GA), zu denen auch der „TERAPY BALOO“ (Anlagen B 12 und HPR 19) zählt, können bei durchaus bestimmungsgemäßem Gebrauch zwar auch, wenn auf der Längsseite liegend und von oben eingedrückt, in eine Bootsform gebracht werden. Die optische Erscheinung so genutzter rechteckiger Liegen weicht dennoch vom Gesamteindruck des Klagegeschmacksmusters I deutlich ab. Denn es kann schon aus dem äußeren Erscheinungsbild auf eine andere Füllung geschlossen werden; die entgegen gehaltenen Muster verfügen überdies weder über die markante Röhrenform noch den Rollverschluss. ee) Weiter nimmt keines der entgegen gehaltenen vorbekannten Patente den Gesamteindruck des Klagegeschmacksmusters I vorweg: Das US-Patent Nr. 1,787,153 (Anlage B 13) erinnert eher an die Form eines Kondoms (Figur 3). Gleiches gilt für das Patent 2,812,525 (Anlage B 13). Das US-Patent Nr. 3,965,506 (Anlage B 14)) zeigt ein wuchtiges Kissen mit einer weit nach oben gezogenen spitzen Ecke (Figur 1) bzw. eine Art Stillkissen (Figur 6). Das US-Patent Nr. 3,584,914 (Anlage B 15) erinnert an die Form eines Schwimmflügels. Auch das kanadische Patent Nr. 2 412 639 (Anlage B 16) nimmt das Klagegeschmacksmuster I nicht vorweg. Denn das damit geschützte Seitenschläferkissen erinnert eher an ein herkömmliches Stillkissen. Zwar kann laut Beschreibung des Patents das Füllmaterial Luft sein. Das geschützte Muster verfügt indes weder über einen Rollverschluss noch über eine Verbindung der beiden Röhren, es zeigt vielmehr einen nach oben und unten hin offenen tropfenförmigen Innenbereich. Dass bei dem geschützten Kissen eine Stoffbahn den Innenbereich verbindet und so eine Liegefläche schafft, kann der Patentschrift nicht entnommen werden. Im Gegenteil ergibt sich aus der Figur 3 des Patents gerade, dass der dort mit gestrichelten Linien angedeutete Torso im Innenbereich auf der Unterlage des Kissens aufliegt. ff) Von den entgegen gehaltenen herkömmlichen Seesäcken (Anlage B 4), handelsüblichen Stillkissen (Anlage B 9), dem Produkt „Klymit Dinghy“ (Anlage B11) und den in der Klageerwiderung auf den Seiten 23 und 24 abgebildeten Produkten setzt sich das Klagegeschmacksmuster I noch weiter ab. c) Unter Zugrundelegung eines mindestens durchschnittlichen Schutzbereichs erzeugt die angegriffene Luftliege denselben Gesamteindruck wie das Klagegeschmacksmuster I. Die Frage der Übereinstimmung des Gesamteindrucks ist aus der Sicht eines informierten Benutzers zu beurteilen, Art. 10 Abs. 1 GGV. Die Benutzereigenschaft setzt voraus, dass die Person das Produkt, das das Geschmacksmuster verkörpert, zu dem für dieses Produkt vorgesehenen Zweck verwendet (EuG, GRUR-RR 2010, 425 Rz. 46 – Shenzhen Taiden und Bosch Security Systems bzw. GRUR Int 2014 2014, 494 Rz. 23 – El Hogar Perfecto del Siglo XXI). Als „informiert“ wird ein Benutzer bezeichnet, der verschiedene Geschmacksmuster kennt, die es in dem betreffenden Wirtschaftszweig gibt, gewisse Kenntnisse über die Elemente besitzt, die die Geschmacksmuster regelmäßig aufweisen, und die Produkte aufgrund seines Interesses an ihnen mit vergleichsweise großer Aufmerksamkeit verwendet. Seine Kenntnisse und der Grad der Aufmerksamkeit sind zwischen denen eines durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen Verbrauchers und denen eines Fachmanns anzusiedeln (EuGH, Urteil vom 20. November 2011 – C281/10, GRUR 2012, 506 Rz. 59 – PepsiCo/Grupo Promer; BGH, GRUR 2013, 285 Rz. 55 – Kinderwagen II). Bei der Prüfung, ob der Gesamteindruck des angegriffenen Musters beim informierten Benutzer den gleichen Gesamteindruck wie das Geschmacksmuster erweckt, sind sowohl die Übereinstimmungen als auch die Unterschiede der Muster zu berücksichtigen (BGH, a.a.O. Rz. 30). Dabei ist eine Gewichtung der Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen den einzelnen Merkmalen danach vorzunehmen, ob sie aus der Sicht des informierten Benutzers für den Gesamteindruck von vorrangiger Bedeutung sind oder in den Hintergrund treten (BGH, GRUR 2016, 803 ff., Rz. 35 – Armbanduhr). Dies berücksichtigend gilt Folgendes: Auch bei dem angegriffenen Muster handelt es sich um eine mit Luft zu befüllende Liege (Merkmal (1)), die aus einer langen Röhre gebildet wird (Merkmal (3)), deren Oberflächenmaterial aus einfarbigem Kunststoff besteht (Merkmal (2)). Verschlossen wird die angegriffene Luftliege wie beim Klagegeschmacksmuster I durch Einrollen um die, die Öffnung der Luftliege verstärkenden und in einen breiten Saum eingenähten Kunststoffleisten, wobei die Enden der durch das Einrollen entstandenen Rolle kreisförmig zusammengeführt und durch einen schwarzen Kunststoffklickverschluss geschlossen werden (Merkmale (6) und (7)). Zwar ist die lange Röhre in der Mitte nicht geknickt, beschreibt im Bereich des Kopfendes vielmehr einen engen Bogen; auch sind die beiden Teile der Röhre nicht mittels einer Längsnaht verbunden, vielmehr mittels eines farblich abgesetzten Stück Stoffs, welches vom Fußende zum Kopfende hin breiter wird und zuletzt eine Breite von etwa 10 Zentimetern hat; auch enden die beiden Röhrenteile unmittelbar vor den in einen Saum eingenähten Kunststoffleisten, so dass die angegriffene Luftliege letztlich nur über eine und nicht zwei mit Kunststoffleisten verstärkte Öffnung verfügt. Ein anderer Gesamteindruck als das Klagegeschmacksmuster I wird hierdurch indes nicht erzeugt. Zwar handelt es sich um Abweichungen, die deutlich sichtbar und für den Gesamteindruck von Bedeutung sind. Gleichwohl ist die das Muster besonders prägende Form der zwei dicht aneinander liegenden, parallelen Röhren, die im Formenschatz gänzlich unbekannt war, hierdurch nicht aufgehoben. So zeigen die von der Beklagten selbst mit der Klageerwiderung vom 17.11.2017 (dort Seite 11) vorgelegten Abbildungen des angegriffenen Produktes dass die Verbindung der beiden Teile der Röhre mittels eines schmalen Stück Stoffs keineswegs eine farblich abgehobene Liegefläche schafft und die beiden Teile der Röhre erkennbar voneinander trennt, vielmehr verlaufen diese weiterhin sehr eng beieinander und überdies nahezu parallel. Auch der Umstand, dass die angegriffene Luftliege im Bereich des Kopfendes nicht spitz zuläuft, sondern halbkreisförmig abgerundet ist, führt die angegriffene Luftliege nicht aus dem Schutzbereich des Klagegeschmacksmusters I heraus. Zum einen fällt dies bei bestimmungsgemäßer Verwendung, also dann, wenn eine Person auf der Luftliege liegt, weniger auf. Einerseits erkennt der informierte Benutzer, dass das spitze Ende des Klagegeschmacksmusters I bei bestimmungsgemäßer Verwendung seine Form nicht streng beibehält, vielmehr durch die Belastung etwas abgeflachter wird, andererseits zeigt die eigene Bewerbung der angegriffenen Luftliege (Anlage HPR 3), dass auch diese bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Abrundung im Bereich des Kopfendes nicht beibehält. Zum anderen wird durch die von der Beklagten hervorgehobene Kreuznaht am Kopfende zumindest optisch eine Art „Spitze“ erzeugt, wie die nachfolgend wiedergegebenen, ebenfalls von der Beklagten stammenden Abbildungen zeigen: Die Abweichung im Bereich der Öffnung der Luftliege hat bei bestimmungsgemäßer Verwendung keinerlei Auswirkungen auf das äußere Erscheinungsbild der Luftliege und vermag deshalb keinen abweichenden Gesamteindruck zu erzeugen. Auch der Umstand, dass bei der angegriffenen Luftliege das angenähte Kunststoffstück an der Außenseite des Kopfendes (Merkmal (9)) fehlt, ist eine für den Gesamteindruck unmaßgebliche Abweichung im Detail. Denn die markante und von der angegriffenen Luftliege übernommene Formgebung des Klagegeschmacksmusters I wird hierdurch nicht tangiert. Dem Umstand, dass das Material der angegriffenen Luftliege etwas matter und „rauer“ erscheint, überdies die Liege in blau und nicht wie das Klagegeschmacksmuster I in dunkler Farbe gehalten ist und farblich abgesetzte Bereiche (Verschluss/Verbindung der beiden Teile der Röhre) besitzt, wird der informierte Benutzer schließlich ebenfalls nur eine geringe Bedeutung beimessen, weiß er doch, dass Produkte wie die geschützte Luftliege in allen erdenklichen Farben/Farbkombinationen und auch aus Material in unterschiedlicher Oberflächenoptik hergestellt werden. Der informierte Benutzer wird daher weiterhin in dem angegriffenen Muster die einerseits an ein Paar Würstchen erinnernde (Draufsicht), andererseits wie ein Boot anmutende (Seitenansicht) Gestaltung des Klagegeschmacksmusters I erkennen. 5. Die Ordnungsmittelandrohung hat ihre Grundlage in Art. 88 Abs. 2 GGV i. V. m. § 890 ZPO. II. Der Klägerin steht weiter gegen die Beklagte ein Anspruch auf Feststellung der Schadenersatzpflicht aus Art. 19 Abs. 1, 88 Abs. 2 GGV i. V. m. §§ 38, 42 Abs. 2 DesignG zu. Das erforderliche Feststellungsinteresse als Zulässigkeitsvoraussetzung gemäß § 256 ZPO liegt vor, da der Kläger wegen der Unkenntnis über Art und Umfang der Verletzungshandlung nicht zur Bezifferung der Schadensersatzansprüche in der Lage ist. Die Beklagte hat zumindest fahrlässig gehandelt, da sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt das Klagegeschmacksmuster I und die Verletzung desselben durch die angegriffenen Luftliegen hätte erkennen können, § 276 BGB. III. Der geltend gemachte Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung ergibt sich aus Art. 19 Abs. 1, 88 Abs. 2 GGV i. V. m. §§ 42, 46 DesignG, §§ 242, 259 BGB. Die Klägerin ist auf die Auskünfte angewiesen, um die Schadenersatzansprüche ermitteln und weitere Verletzungen des Klagegeschmacksmusters I verhindern zu können. IV. Zudem hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten in geltend gemachter Höhe unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB. Die Abmahnung war, wie den obigen Ausführungen folgt, berechtigt. Die Geltendmachung einer 1,3 Gebühr nach einem Gegenstandswert von 100.000,- € unterliegt ebenfalls keinen Bedenken. Der insoweit geltend gemachte Zinsanspruch in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ist gegeben aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. B. Die beiden Aussetzungsanträge der Beklagten waren schließlich zurückzuweisen. I. Es besteht kein Anlass, das vorliegende Verfahren gemäß Art. 91 GGV auszusetzen. Die Bestimmung sieht eine Verfahrensaussetzung vor, wenn vor Erhebung einer Klage im Sinne des Art. 81 GGV die Rechtsgültigkeit des Gemeinschaftsgeschmacksmusters bereits aufgrund einer Widerklage vor dem Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht angegriffen oder beim Amt bereits ein Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters gestellt worden ist. Die hiesige Klage ist indes am 12.07.2017 durch Einreichen der Klageschrift bei Gericht im Sinne von Art. 32 EuGVVO erhoben worden und damit zeitlich vor Stellung des letzten und allein noch anhängigen Nichtigkeitsantrages vom 12.09.2017. Art. 91 Abs. 1 GGV sieht überdies eine Pflicht zur Aussetzung nur dann vor, wenn keine besonderen Gründe für die Fortsetzung des Verfahrens bestehen. Ein besonderer Grund für die Fortsetzung des Verletzungsverfahrens kann darin liegen, dass das Nichtigkeitsverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu einer Nichtigerklärung führen wird (Ruhl, Gemeinschaftsgeschmacksmuster, 2. Aufl. 2010, Art. 91 Rz. 9). Dies ist hier der Fall. So hat das EUIPO ausweislich der vorgelegten Anlage HPR 15 bereits einen Nichtigkeitsantrag zurückgewiesen und hat auch die Kammer keine Bedenken im Hinblick auf die Rechtsgültigkeit des Klagegeschmacksmusters I, da, wie im Zusammenhang mit der Verletzungsprüfung ausgeführt wurde, die Entgegenhaltungen im Rahmen des vorzunehmenden Einzelvergleichs jeweils einen anderen Gesamteindruck vermitteln. II. Auch das laufende Berufungsverfahren zwischen der Klägerin und einer Kundin der Beklagten dasselbe Produkt betreffend gebietet keine Aussetzung des Verfahrens nach Art. 88 Abs. 3 GGV i. V. m. § 148 ZPO. So fehlt es bereits an der erforderlichen Vorgreiflichkeit. C. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Streitwert: 100.000,- €