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Urteil

3 S 6/17

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2018:0215.3S6.17.00
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Tenor

1.

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 11.05.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 395,26 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3.

Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

4.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

6.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 11.05.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf wie folgt abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 395,26 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. 3. Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 6. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Der Kläger macht gegenüber dem Beklagten Schadensersatz wegen anwaltlicher Falschberatung geltend. Mit dem am 11.05.2017 verkündeten Urteil hat das Amtsgericht Düsseldorf der Klage in Höhe von 2.594,91 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.06.2013 stattgegeben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass dem Kläger auf Grund des Erhebens einer Klage gegen die falsche Beklagte im ursprünglichen Verfahren ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gemäß §§ 611, 280 BGB zustehe. Zum einen sei ein Schaden in Höhe der nicht erstatteten Gerichtskosten mit 1.256,00 EUR entstanden und zum anderen in Höhe der außergerichtlichen Kosten der seinerzeitigen Beklagten i.H.v. 2.954,91 EUR. Soweit die Gerichtskosten betroffen seien, könne sich der Beklagte erfolgreich auf Verjährung berufen, da der Kläger bereits im Jahr 2013 Kenntnis davon erlangt habe, dass die Differenz zu den von ihm eingezahlten Gerichtskosten nicht ausgezahlt worden sei; außerdem habe der Kläger in diesem Jahr die entsprechenden Gerichtskostenrechnungen erhalten und die anteilige Rückerstattung auf sein Konto sei erfolgt. Soweit die gegnerischen außergerichtlichen Kosten betroffen seien, könne sich der Beklagte jedoch nicht auf die Einrede der Verjährung gemäß § 199 BGB berufen. Dies sei ihm gemäß § 242 BGB verwehrt, da er den Kostenfestsetzungsbeschluss, aus dem sich die zu erstattenden außergerichtlichen Kosten des Gegners ergaben, dem Kläger nicht übermittelt habe. Gegen dieses Urteil, das am 16.05.2017 zugestellt worden ist, hat der Beklagte mit einem am 09.06.2017 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 28.06.2017 eingegangenen Schriftsatz begründet. In der Berufungsbegründung trägt der Beklagte vor, dass es ihm nicht verwehrt sei, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen. Das Amtsgericht habe die Grundsätze von Treu und Glauben falsch angewandt. Die Verjährung beginne für alle Schadenspositionen einheitlich, einschließlich aller weiterer, adäquat verursachter, zurechenbarer oder objektiv vorhersehbarer Nachteile. Es komme nicht darauf an, ob der Kläger mit der Entstehung weiterer Kosten rechnen musste oder konnte. Es sei objektiv vorhersehbar gewesen, dass er auch die gegnerischen Anwaltskosten tragen müsse. Sämtliche Schadenspositionen müssten einem einheitlichen Verjährungsbeginn ausgesetzt werden. Das Prinzip von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB sei vorliegend nicht anwendbar. Die objektive Möglichkeit und Voraussehbarkeit eines weiteren Schadens habe vorgelegen. Außerdem sei der Kläger nicht schützenswert, denn er habe bereits im Jahr 2013 positive Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und dem ersten Teilschaden gehabt. Zudem habe er im Jahr 2016 und damit in nicht verjährter Zeit auch positive Kenntnis davon erlangt, dass er die Rechtsanwaltskosten des Gegners tragen müsse. Damit habe er im Jahr 2016 noch hinreichend Gelegenheit gehabt, seine Ansprüche zu verfolgen. Außerdem liege ein Anspruch auf Verzugszinsen schon deshalb nicht vor, weil sich der Beklagte hinsichtlich des Ausgleichs der Forderung nicht in Verzug befunden habe. Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils, die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor, dass die Ansprüche nicht verjährt seien, da er bis zum 31.12.2013 keine Kenntnis von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Beklagten gehabt habe. Maßgeblich sei, dass der Beklagte den Kläger über die Kostenfolge einer Klagerücknahme hätte aufklären müssen. Dies habe er bis zum heutigen Tage nicht getan. Den Kostenfestsetzungsbeschluss habe der Kläger erst im Jahre 2016 erhalten. Aus der am 06.06.2013 erhaltenen teilweisen Erstattung der Gerichtskosten sei für den Kläger als Laien nicht erkennbar gewesen, dass der Differenzbetrag zu den gezahlten Gerichtskosten nicht erstattet würde. Der Kläger hat mit einem am 10.10.2017 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Anschlussberufung eingelegt. Der Kläger beantragt, den Beklagten zur Zahlung weiterer 1.256,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.06.2013 zu verurteilen. Der Beklagte beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Der Beklagte meint, dass die Anschlussberufung nicht zulässig sei, da nicht hinreichend bestimmt sei, welcher Anspruch mit dieser verfolgt werde. Außerdem habe das Amtsgericht bindend festgestellt, dass der Kläger bereits im Jahr 2013 Kenntnis vom Schaden gehabt habe. Darüber hinaus sei zwischen den Parteien ausdrücklich besprochen worden, dass die Klagerücknahme gegenüber der falschen Beklagten Kosten auslösen und es teurer werden würde, wenn das Verfahren weiter fortgeführt werden würde. Auch die Erhebung einer neuen Klage sei ausdrücklich mit dem Kläger abgestimmt worden. Der Beklagte weist das Vorbringen des Klägers dahingehend, dass der Beklagte den Kläger nicht über eine aus der Klagerücknahme resultierende Kostenlast hingewiesen habe, gemäß §§ 529, 531 ZPO als verspätet zurück. Wegen des tatsächlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 540 Abs. 1 ZPO. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig und weit überwiegend begründet. Die Anschlussberufung ist zwar zulässig, aber unbegründet. 1. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft i.S.d. § 511 ZPO sowie form- und fristgemäß i.S.d. § 520 Abs. 2 ZPO begründet worden. Die Berufungsschrift enthält die nach § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO erforderlichen Angaben. Auch die Anschlussberufung ist zulässig; insbesondere ist sie innerhalb der Frist des § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO eingelegt worden und der mit ihr verfolgte Anspruch hinreichend bestimmt. 2. Die Berufung hat in der Sache überwiegend Erfolg. Der Beklagte kann sich auch im Hinblick auf die dem Kläger entstandenen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 2.594,91 EUR auf Verjährung berufen. a) Der von dem Kläger im Ausgangsverfahren geltend gemachte Anspruch wegen anwaltlicher Falschberatung nach §§ 611, 280 BGB verjährt im Grundsatz nach drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, siehe §§ 195, 199 BGB. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB stellt zunächst ab auf die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände. Dabei kommt es an auf die Kenntnis jener Tatsachen, aus denen der Anspruch herzuleiten ist. Auf die zutreffende rechtliche Würdigung, dass aus diesen Tatsachen ein Anspruch folgt, kommt es grundsätzlich nicht an ( Peters / Jacoby , in Staudinger: BGB, 2014 § 199 Rn. 62 m.w.N.). Ein anderer Maßstab gilt jedoch im Fall einer Rechtsberaterhaftung, in welchem es dem Mandanten an der eigenen Fachkunde fehlt. In derartigen Fällen muss sich das nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche subjektive Moment auf Seiten des Mandanten nicht nur auf die wesentlichen tatsächlichen Umstände der Haftung beziehen, sondern auch auf solche Tatsachen, aus denen sich für ihn als juristischen Laien ergibt, dass der Rechtsberater vom üblichen rechtlichen Vorgehen abgewichen ist oder Maßnahmen nicht eingeleitet hat, die aus rechtlicher Sicht zur Vermeidung eines Schadens erforderlich waren ( Grothe , in MüKo: BGB, 7. Aufl. 2015, § 199 Rn. 32 m.w.N.). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Amtsgericht in Bezug auf die von dem Kläger beanspruchten Gerichtskosten zu Recht festgestellt, dass der diesbezügliche Schaden nicht nur im Jahre 2013 entstanden ist, sondern der Kläger davon auch Kenntnis erlangte, als er die entsprechende Gerichtskostenrechnung erhielt und die anteilige Rückerstattung auf sein Konto erfolgte. Daran vermag auch der im Rahmen einer Rechtsberaterhaftung modifizierte Maßstab nichts zu ändern, der erfordert, dass sich das subjektive Moment auf die Tatsachen beziehen muss, aus denen der juristische Laie die Pflichtwidrigkeit dem Grunde nach erkennt. Denn dem Kläger war auch als Laien ohne Weiteres erkennbar, dass dem Beklagten ein Fehler unterlaufen war, nachdem das Gericht im dem ursprünglich geführten Arzthaftungsprozess darauf hingewiesen hatte, dass die seinerzeitige Klage gegen die falsche Beklagte erhoben worden war und der nunmehrige Beklagte vor diesem Hintergrund zu einer Klagerücknahme riet (insofern unterscheidet sich der hier vorliegende Fall von BGH , Urteil vom 6.2.2014 - IX ZR 245/12 in NJW 2014, 993, in welchem der Berater zur Fortsetzung des Rechtsstreits riet). Sofern die Gerichtskosten betroffen sind, war dem Kläger sogar die Höhe des Schadens positiv bekannt. Denn die Gerichtskosten wurden dem Kläger nicht in voller Höhe, sondern nur zu zwei Dritteln erstattet. Damit manifestierte sich der Schaden bereits in einer unmittelbaren Vermögensminderung. b) Der Zeitpunkt des Verjährungsbeginns gilt hinsichtlich der Gerichtskosten als auch der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gleichermaßen. Denn vorliegend greift der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz der Schadenseinheit. Danach gilt der gesamte Schaden, der auf einem bestimmten einheitlichen Verhalten beruht, bereits mit der ersten Vermögenseinbuße als eingetreten. Der Zeitpunkt der einzelnen Schadensfolgen spielt so lange keine Rolle, als diese eine bloße Weiterentwicklung darstellen und mit ihnen bereits beim Auftreten des ersten Schadens gerechnet werden konnte (vgl. Grothe , aaO Rn. 9 m.w.N.). Der Maßstab der Vorhersehbarkeit ist ein objektiver und bestimmt sich nach der Sicht eines durchschnittlichen Betrachters ( Grothe , aaO, Rn. 11). Der Grundsatz der Schadenseinheit gilt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch bei der anwaltlichen Falschberatung. So hat der Bundesgerichtshof jüngst ausgeführt, dass der Grundsatz der Schadenseinheit im Bereich der Anwaltshaftung für alle Schäden gilt, die aus einem bestimmten Beratungsfehler erwachsen. Liege die Pflichtverletzung des Anwalts in der Erhebung einer aussichtslosen Klage, laufe für den Anspruch auf Ersatz des hieraus folgenden Kostenschadens einschließlich aller weiterer, adäquat verursachter, zurechenbarer und voraussehbarer Nachteile eine einheitliche Verjährungsfrist (siehe BGH , Urt. v. 02. Februar 2017, Az. IX ZR 91/15 Rn. 11, in NJW-RR 2017, 506). Der Grundsatz der Schadenseinheit ist vorliegend anwendbar. Der gesamte, dem Kläger entstandene Schaden beruht auf der Pflichtwidrigkeit des hiesigen Beklagten, der die Klage im ursprünglichen Verfahren gegen den falschen Beklagten erhob. Zum Zeitpunkt, als der Kläger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen betreffend seinen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Beklagten erlangte, also im Jahr 2013, konnte der durchschnittliche Betrachter bereits damit rechnen, dass neben den nur teilweise erstatteten Gerichtskosten auf Grund der Klagerücknahme noch weitere, von dem Gegner geltend gemachte, Kosten auf den Kläger zukommen würden. In diesem Zusammenhang spielt das Vorbringen des Klägers, dass er darüber nicht von dem Beklagten aufgeklärt worden sei, keine Rolle. Denn für die Anwendung des Grundsatzes der Schadenseinheit kommt es auf den objektiven Horizont an und nicht auf die Kenntnis des Klägers im vorliegenden Einzelfall. c) Der Grundsatz der Schadenseinheit wird nicht - auch nicht hinsichtlich der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten - durch das Prinzip von Treu und Glauben durchbrochen. Zwar ist das Verjährungsrecht in besonderem Maße dem Prinzip von Treu und Glauben unterworfen, welches insbesondere dann Anwendung findet, wenn die schuldnerschützende Wirkung der Verjährung im Einzelfall auf Grund eines treuwidrigen Verhaltens des Schuldners oder auf Grund der besonderen Umstände des Lebenssachverhalts ungerechtfertigt erscheint. Erfasst werden sollen vor allem die Fälle, in denen der Schuldner den Gläubiger veranlasst hat, von der rechtzeitigen Durchsetzung des Anspruchs abzusehen ( Olzen / Looschelders , in Staudinger: BGB, 2015, § 242 Rn. 533). Um jedoch die Rechtsfolgen des § 242 BGB auszulösen, ist es erforderlich, dass die betroffene Partei auf das Bestehen oder Nichtbestehen einer bestimmten Rechts- oder Tatsachenlage vertraut hat. Hinzutreten muss die Schutzwürdigkeit des Vertrauens ( Olzen / Looschelders , aaO Rn. 292). Für eine Anwendung des Prinzips von Treu und Glauben fehlt es vorliegend an der erforderlichen Schutzbedürftigkeit des Klägers. Zum einen wusste er um den Beratungsfehler des Beklagten bzw. musste diesen kennen (siehe oben, Ziff. II. 2. a)), so dass ein Vertrauen des Klägers darauf, dass keine weiteren Kosten auf ihn zukommen würden, nicht bestand oder aber zumindest nicht schutzwürdig war. Zum anderen war dem Kläger in noch unverjährter positiv Zeit bekannt, dass der seinerzeitige Gegner im Ausgangsverfahren auf Grund des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 18.06.2013 den Ersatz seiner außergerichtlichen Kosten von ihm verlangte. Dies ergibt sich aus der von dem Kläger selbst vorgelegten Korrespondenz mit den Rechtsanwälten des seinerzeitigen Gegners, einem Schreiben der Rechtsanwälte vom 05.01.2017, in welchem wiederum auf ein Schreiben des Klägers vom 20.12.2016 Bezug genommen wird. Daraus wird deutlich, dass der Kläger noch vor Ablauf des Jahres 2016 und damit in noch unverjährter Zeit von dem Bestehen des gegnerischen Kostenerstattungsanspruchs wusste, obwohl der Beklagte dem Kläger den zu Grunde liegenden Kostenfestsetzungsbeschluss nicht übermittelt hatte. Der Kläger hatte damit die Möglichkeit, die Verjährung rechtzeitig zu hemmen. Die in der unterlassenen Übermittlung des Kostenfestsetzungsbeschlusses liegende Pflichtverletzung des Beklagten vermag einen neuen Lauf der Verjährungsfrist nicht in Gang zu setzen. Diese Pflichtverletzung war nicht ursächlich für die Kostentragungspflicht des Klägers, denn diese folgt aus dem Gesetz und fand ihren Grund in der Klageerhebung gegen den falschen Gegner im ursprünglichen Prozess bzw. der daraus folgenden Klagerücknahme. Die Pflichtverletzung des Beklagten, bestehend in der unterlassenen Übermittlung, vermochte an dieser Kostentragungspflicht nichts zu ändern. 3. Der Grundsatz der Schadenseinheit greift vorliegend jedoch nicht im Hinblick auf die Zinsen aus den außergerichtlichen Kosten in Höhe von 2.594,91 EUR. Denn während die erste von dem Beklagten begangene Pflichtverletzung - die Klageerhebung gegen den falschen Gegner - auf das Entstehen der Kostentragungspflicht des Klägers keine Auswirkungen hatte (siehe oben, Ziff. 2.), wirkte sich die als fehlerhaft vorzuwerfende Nichtweiterleitung des Kostenfestsetzungsbeschlusses ursächlich auf die Zinsforderung des seinerzeitigen Gegners aus. Denn insofern wurde dem Kläger die Möglichkeit genommen, die diesbezügliche Forderung zeitnah zu begleichen und Verzugszinsen zu vermeiden. Da es sich dabei um eine eigenständige Pflichtverletzung handelt, greift der Grundsatz der Schadenseinheit insofern nicht (siehe auch BGH , Urt. v. 02. Februar 2017, Az. IX ZR 91/15 - Ls., in NJW-RR 2017, 506). Gemäß dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18.06.2013 waren Zinsen für die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ab dem 14.06.2013 zu erstatten. Die Höhe der Zinsen wurde dem Kläger mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten des seinerzeitigen Gegners vom 05.01.2017 mitgeteilt. Wird die Zeit für den Postlauf dieses Schreibens außen vor gelassen - schließlich hätte auch die rechtzeitige Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses an den Kläger eine gewisse Zeit in Anspruch genommen - ist für die Zinsberechnung der Zeitraum vom 14.06.2013 bis zum 05.01.2017 zu Grunde zu legen. Auf der Grundlage eines Betrags von 2.594,91 EUR und einem Zinssatz von 5 % ergibt sich ein Betrag von 395,26 EUR. 4. Die Anschlussberufung bleibt ohne Erfolg. Insofern wird auf die obigen Ausführungen unter Ziff. 2 a) und b) verwiesen, in denen dargelegt wird, dass der Beklagte sich im Hinblick auf die Gerichtskosten erfolgreich auf die Verjährungseinrede berufen durfte. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre rechtliche Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO. Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlass, § 543 Abs. 2 ZPO. Der Streitwert wird auf bis 5.000,00 EUR festgesetzt.