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Urteil

21 O 199/17

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2018:0226.21O199.17.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Skoda Octavia Combi 1.6l TDI DSG Family mit der Fahrgestellnummer TMBHT61Z8D2057485 im Wege des Schadensersatzes an den Kläger 22.666,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.08.2017

sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.242,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.01.2017 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 12.01.2017 im Annahmeverzug des Fahrzeugs Skoda Octavia Combi 1.6l TDI DSG Family mit der Fahrgestellnummer TMBHT61Z8D2057485 befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Skoda Octavia Combi 1.6l TDI DSG Family mit der Fahrgestellnummer TMBHT61Z8D2057485 im Wege des Schadensersatzes an den Kläger 22.666,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.08.2017 sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.242,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.01.2017 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 12.01.2017 im Annahmeverzug des Fahrzeugs Skoda Octavia Combi 1.6l TDI DSG Family mit der Fahrgestellnummer TMBHT61Z8D2057485 befindet. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Abschrift 21 O 199/17 Verkündet am 26.02.2018 Justizbeschäftigteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landgericht DüsseldorfIM NAMEN DES VOLKESUrteil In dem Rechtsstreit des Herrn C, Klägers, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte , gegen die Beklagte, Prozessbevollmächtigte: , hat die 21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorfaufgrund mündlicher Verhandlung vom 25.01.2018durch die Richterin am Landgericht T, die Richterin C2 und den Richter am Landgericht T2 für Recht erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Skoda Octavia Combi 1.6l TDI DSG Family mit der Fahrgestellnummer TMBHT61Z8D2057485 im Wege des Schadensersatzes an den Kläger 22.666,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.08.2017 sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.242,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.01.2017 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 12.01.2017 im Annahmeverzug des Fahrzeugs Skoda Octavia Combi 1.6l TDI DSG Family mit der Fahrgestellnummer TMBHT61Z8D2057485 befindet. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger erwarb am 21.02.2013 einen Skoda Octavia Combi 1.6l TDI DSG Family mit der Fahrgestellnummer TMBHT61Z8D2057485 von der T GmbH & Co. KG zu einem Kaufpreis von 24.150,00 €. Im Fahrzeug ist ein Motor der Beklagten verbaut, der von ihr mit einer Motorsteuergerätesoftware versehen wurde. Dieser verfügte über eine Fahrzykluserkennung, die erkannte, wenn das Fahrzeug den Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) durchfuhr. Im NEFZ schaltete die Software in den NOx-optimierten Modus 1, bei dem es zu einer höheren Abgasrückführungsrate kam. Unter Fahrbedingungen war hingegen der Partikeloptimierte-Modus 0 aktiv. Mit Schreiben vom 01.06.2016 gab das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) die technischen Maßnahmen für Fahrzeuge der Beklagten frei und stellte ausdrücklich fest, dass diese nach Durchführung der Maßnahmen keine unzulässige Abschalteinrichtung enthalten und dass Schadstoffgrenzwerte eingehalten würden. Die vorgestellte Änderung der Applikationsdaten sei geeignet, die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs herzustellen. Wegen des weiteren Inhalts wird auf Anlage B8 Bezug genommen. Die erforderliche Installation des Software-Updates erfordert einen Zeitaufwand von ca. 24 Minuten. Die Kosten werden von der Herstellerin übernommen. Nach Installation des Software-Updates wird das Fahrzeug nur noch im Modus 1 adaptiert betrieben. Der Kläger ließ das seitens der Herstellerin angebotene und durch das die „Vehicle Certification Agency“ (VCA) geprüfte und freigegebene Update durchführen. Mit Schreiben vom 04.01.2017 forderten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich der gezogenen Nutzungen Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs bis zum 11.01.2017 sowie zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten auf. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung betrug der Kilometerstand des Fahrzeugs 15.365 km. Der Kläger ist der Ansicht, dass er von der Beklagten sittenwidrig geschädigt worden sei. Bei der eingesetzten Software handele es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung, die dazu diene, im Rahmen eines Abgastests die zulässigen Abgaswerte der Euro 5-Norm zu erreichen. Er behauptet, die Entwicklungsabteilung der Beklagten habe die Software mit Kenntnis des Vorstands und des Aufsichtsrats serienmäßig ab 2008 in alle EA189 Motoren einbauen lassen. Hintergrund sei, dass die Beklagte, aus eigenem Gewinnstreben und um die Marktführerschaft auf dem Markt für Personenfahrzeuge zu erreichen, Dieselmotoren habe entwickeln wollen, die die vergleichsweise strengen Voraussetzungen nach der Euro 5-Norm erfüllen. Zudem habe der Vorstand der Beklagten mit einem „Clean Diesel“ Marktanteile in den USA erkämpfen wollen. Als es aus verschiedenen Gründen nicht gelungen sei, die Motoren im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen zu entwickeln, habe die Beklagte die von der Fa. Bosch entwickelte Software eingesetzt. Der Autozulieferer Bosch habe die Beklagte bereits 2007 vor einem gesetzeswidrigen Einsatz der Abgastechnik gewarnt. Dass eine derart einschneidende Warnung bei einem straff hierarchisch geführten Unternehmen in den Hierarchien untergegangen sein soll, sei bei der Organisationsstruktur und dem Reportingsystem von VW ausgeschlossen. Die Beklagte habe gewusst, dass ihre Fahrzeuge nicht gemäß § 5 FZV zulassungsfähig gewesen seien und nicht über eine EU-Typengenehmigung verfügt hätten. Der Erwerb des Fahrzeugs habe für ihn die Konsequenz, dass er ein Fahrzeug besitze, das einen erheblich höheren Schadstoffausstoß habe als seitens der Beklagten oder ihres Tochterunternehmens angegeben. Für ihn sei jedoch gerade die Werbung der Beklagten und ihrer Tochterunternehmen mit der besonderen Umweltfreundlichkeit des Fahrzeugtyps ein besonders schlagendes Kaufargument gewesen. Er trage nunmehr das Risiko, dass das Fahrzeug aufgrund unmittelbarer Anwendung des § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 3, Abs. 7 StVZO mangels Genehmigung durch EU-Typengenehmigung stillgelegt werde. Als Konsequenz könne der Versicherungsschutz entfallen, was zu einem Regress des Haftpflichtversicherers nach § 3 PflVG führen könnte. Der Marktwert des Fahrzeugs sei um rund 30 % gesunken. Eine weitere Nutzung des Fahrzeugs sei ihm als umweltbewusste und rechtstreue Person nicht hinnehmbar. Das Fahrzeug weise folgende Mängel auf: Es halte die Euro 5-Norm nicht ein. Es produziere höhere Stickoxidwerte und CO2-Werte als angegeben. Es halte die Beschaffenheitsvereinbarung BlueMotionTechnology „sauberster Diesel seiner Klasse“ nicht ein. Es falle eine höhere Steuerbelastung an. Die absichtliche Übervorteilung des Fahrzeugerwerbers zum Zwecke der Erreichung eigener materieller Ziele verstoße nicht nur gegen Ethik und Moral, sondern sei zugleich mit einem erheblichen ökologischen Schaden für die Umwelt und Menschen verbunden. Das Klägerfahrzeug verfüge nicht über die Erlaubnis, auf bundesdeutschen oder europäischen öffentlichen Straßen und Wegen betrieben zu werden. Wäre es nicht so, dass das Fahrzeug ungenehmigt in den Verkehr gelangt sei, so hätte § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 7 StVZO die Folge, dass die EU-Typengenehmigung kraft gesetzlicher Anordnung ohne jede Handlung einer Behörde erloschen wäre. Der Verwaltungsakt des KBA sei verbindlich für das Gericht und die Beklagte, so dass feststünde, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliege. Die mangelnde „Betriebserlaubnis“ habe zur Konsequenz, dass der Versicherungsschutz für das Klägerfahrzeug erloschen sei. Vom Schadensersatz dürfe keine Nutzungsentschädigung abgezogen werden. Nutzungsentschädigung müsse nur für mangelfreie Fahrzeuge gezahlt werden. Vorliegend bestehe aber von Gesetzes wegen eine Nutzungseinschränkung, so dass rechtlich keine Nutzungsmöglichkeit vorliege. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Skoda Octavia Combi 1.6l TDI DSG Family mit der Fahrgestellnummer TMBHT61Z8D2057485 im Wege des Schadensersatzes an ihn 24.150,00 € unter Anrechnung einer noch zu beziffernden Nutzungsentschädigung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 12.01.2017 im Annahmeverzug befindet, 3. die Beklagte zu verurteilen, außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.430,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.01.2017 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, das Fahrzeug enthalte keine unzulässige Abschalteinrichtung. Eine solche liege nur vor, wenn im Laufe des realen Fahrzeugbetriebes die Wirksamkeit der Abgasreinigungsanlage reduziert werde. Dies sei im vorliegenden Fahrzeug nicht der Fall, da die streitgegenständliche Software nicht auf das Emissionskontrollsystem einwirke, sondern dazu führe, dass Abgase beim Durchfahren des Neuen Europäischen Fahrzyklus in den Motor zurückgeführt würden, bevor sie das Emissionskontrollsystem erreichten. Es handele sich um einen innermotorischen Vorgang, der nicht Teil des Emissionskontrollsystems sei. Zudem wirke die Software nicht im realen Fahrbetrieb auf das Emissionskontrollsystem ein. Der Kläger suggeriere mit seinen Behauptungen ins Blaue hinein, dass verschiedene leitende Mitarbeiter oder Organe der Beklagten bzw. deren Tochterunternehmen von der Entwicklung und dem Einsatz der Software Kenntnis gehabt hätten oder dies sogar angeordnet hätten. Diese Behauptungen seien unsubstantiiert und auf das Geratewohl erfolgt. Der Kläger müsse einen Nachweis erbringen, dass ein Vorstandsmitglied der Beklagten im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses, also im Juli 2011, einen entsprechenden Schädigungsvorsatz gehabt habe. Nach dem derzeitigen Ermittlungsstand lägen keine Erkenntnisse dafür vor, dass einzelne Vorstandsmitglieder an der Entwicklung der Software beteiligt gewesen seien. Die Beklagte bestreitet insbesondere, dass ihr ehemaliger Vorstandsvorsitzender oder andere Vorstände im aktienrechtlichen Sinne im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses am 20.07.2011 von der Verwendung der Software im streitgegenständlichen Fahrzeugtyp Kenntnis gehabt hätten. Ein Anspruch aus § 826 BGB bestehe nicht. Dem Kläger sei kein Schaden entstanden. Das Fahrzeug habe durch das Bekanntwerden der Software keinen Wertverlust erlitten. Die Tauglichkeit des Fahrzeugs sei nicht negativ beeinträchtigt. Die Rechtsauffassung des KBA bezüglich der rechtlichen Einordnung, ob eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliege, habe keine Bindungswirkung im hiesigen Prozess. Das Fahrzeug habe keinen höheren Schadstoffausstoß als angegeben. Die gesetzlichen Vorgaben bezögen sich allein auf die Abgaswerte im NEFZ, welche von denen im Realbetrieb abwichen. Die für das Fahrzeug erteilte EG-Typgenehmigung sei unverändert wirksam und nicht aufgehoben worden. Es bestehe kein Risiko, dass das Fahrzeug stillgelegt werde. Das KBA habe die EG-Typgenehmigung nicht widerrufen. Die Beklagte habe die durch das KBA auferlegten Nebenbestimmungen umgesetzt. Dass die Umsetzung erfolgreich war, zeige sich daran, dass das KBA und das VCA alle Fahrzeugmodelle getestet und das Software-Update freigegeben habe. Da die Beklagte die seitens der VCA und des KBA erlassenen Nebenbestimmungen umsetze, bestehe kein Anhaltspunkt dafür, dass der Entzug der EG-Typgenehmigung drohe. Das Fahrzeug habe durch den Einsatz der streitgegenständlichen Software und die hierzu ergangenen Berichterstattungen keinen Wertverlust erlitten. Das Fahrzeug sei weiterhin zugelassen für Umweltzonen und es drohe keine höhere steuerliche Belastung. Das Inverkehrbringen von Fahrzeugen mit einer unterstellten unzulässigen Abschalteinrichtung sei nicht sittenwidrig. Art 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Nr. 19 VO (EG) Nr. 715/2007 könne kein Sittenwidrigkeitsurteil im Verhältnis zum Kläger begründen. Aus den Erwägungsgründen der Verordnung ergebe sich, dass diese der Verbesserung der Luftqualität diene. Dem sei kein Gebot der guten Sitten im Verhältnis zum Kläger zu entnehmen. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 15.02.2018 trägt die Beklagte vor, sie treffe keine sekundäre Darlegungslast bezüglich der Kenntnis des Vorstands vom Einbau der Software. Jedenfalls habe sie dieser durch ihre Darlegung, der Vorstand habe nach derzeitigem Stand der Ermittlungen keine Kenntnis gehabt, genügt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. I. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 826, 31 BGB auf Zahlung von Schadensersatz, gerichtet auf Rückabwicklung des Vertrages. Gemäß § 826 BGB ist zum Schadensersatz verpflichtet, wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt. 1. Die Beklagte hat dem Kläger einen Schaden zugefügt. a) Der Einbau der Software ist mit Wissen und Wollen des seinerzeitigen Vorstands erfolgt, was der Beklagten analog § 31 BGB zurechenbar ist. Gemäß § 138 Abs. 3 ZPO gilt der diesbezügliche Vortrag des Klägers als zugestanden. Denn die Beklagte ist insofern ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen. Der Beklagten oblag es im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast, vorzutragen, wer Kenntnis von der Manipulation hatte und an welchem Punkt der Mitarbeiterhierarchie die Kenntnis geendet haben soll (so auch LG Offenburg, Urteil vom 12.05.2017 – 6 O 119/16; LG Kleve, Urteil vom 31.03.2017 – 3 O 252/16; LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017 – 3 O 139/16). Die Behauptung des Klägers, der Vorstand habe vom Einbau der Software Kenntnis gehabt, geschah nicht ins Blaue hinein. Vielmehr legt der jahrelange Einbau der Software in unzählige Dieselmotoren nahe, dass dies mit Kenntnis des Vorstandes geschah. Dem Kläger ist es nicht möglich, im Einzelnen vorzutragen, wer wann innerhalb des von der Beklagten geführten Unternehmens Kenntnis von dem Einbau der Software hatte. Soweit die Beklagte im nachgelassenen Schriftsatz vom 15.02.2018 vorträgt, der Vortrag des Klägers sei unsubstantiiert, überzeugt dies nicht. Denn im Hinblick auf die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Klägers über die inneren Entscheidungsvorgänge der Beklagten, welche sich auf die aus der Presse bekannten Informationen beschränken dürften, ist der Klägervortrag ausreichend. Der Beklagten ist es ausnahmsweise zuzumuten, nähere Angaben zu machen. Denn die Frage, wer Kenntnis hatte, gehört zu einem dem Einblick des Klägers entzogenen Bereich (vgl. Zöller/Greger, ZPO, Vor § 284, Rn. 34; BeckOK ZPO/Bacher ZPO § 284 Rn. 85). Soweit die Beklagte im nachgelassenen Schriftsatz vorbringt, sie habe bereits ausreichend vorgetragen, indem sie darlegt, dass ihr derzeit keine Erkenntnisse darüber vorlägen, dass der Vorstand Kenntnis vom Einbau der Software gehabt habe, überzeugt dies nicht. Seit Bekanntwerden der Problematik in der Öffentlichkeit sind mehr als zwei Jahre vergangen. Die Beklagte hat kein Zwischenergebnis ihrer Ermittlungen präsentiert oder erläutert, inwieweit noch Ermittlungen ausstehen. Sind die Ermittlungen laut Beklagtenvortrag noch nicht abgeschlossen, so kann sie nicht plausibel ausschließen, nach Abschluss der Ermittlungen nicht doch noch zu der Erkenntnis zu kommen, dass der Vorstand von der Manipulation Kenntnis hatte. Dies gilt insbesondere, weil die Beklagte nicht darlegt, wer – wenn nicht die Vorstandsmitglieder – die Entscheidungen bezüglich des Einbaus der Software getroffen haben soll. b) Dem Kläger ist durch den Erwerb des Fahrzeugs mit der eingebauten Motorgerätesteuersoftware ein Schaden entstanden. Schaden bedeutet jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses oder Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung (Palandt/Sprau, BGB, 77. Aufl. 2018, § 826, Rn. 3). Der Kläger ist vorliegend eine ungewollte Verpflichtung eingegangen, indem er ein Fahrzeug kaufte, das im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprach. Er hat ein mangelhaft konstruiertes Fahrzeug erhalten. Bei der seitens der Beklagten eingesetzten Software handelt es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 (im Folgenden: EBV). Gemäß Art. 3 Nr. 10 EBV sind Abschalteinrichtungen ein Konstruktionsteil, das die Temperatur, die Fahrzeuggeschwindigkeit, die Motordrehzahl, den eingelegten Getriebegang, den Unterdruck im Einlasskrümmer oder sonstige Parameter ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird. Sofern die Beklagte vorbringt, dass es sich bei der Abgasrückführung um eine innermotorische Maßnahme handele, die von der nachgelagerten Abgasreinigung im Emissionskontrollsystem zu unterscheiden sei, überzeugt dies nicht. Die Unterscheidung „innermotorisch“ und „Emissionskontrolle“ findet in der Begriffsbestimmung des Art. 3 Nr. 10 EBV keine Stütze. Die dortige Aufzählung umfasst alle technischen Vorgänge, die auf Entstehen und Verminderung der Emissionen einwirken (vgl. dazu Führ, Der Dieselskandal und das Recht, NVwZ 2017, 265, 266). Gegen die Auffassung der Beklagten spricht auch, dass das KBA die Ansicht vertritt, dass der im vorliegenden Fall eingebaute Motor EA 189 EU5 mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen ist. Wie sich aus dem Schreiben des KBA vom 01.06 2016 (Anl. B4) ergibt, ist die Beklagte mit Schreiben vom 14.10.2015 dazu aufgefordert worden, die unzulässigen Abschalteinrichtungen zu entfernen. Hiergegen hat sich die Beklagte offenbar nicht gewandt, sondern im Gegenteil, Maßnahmen zur Entfernung entwickelt (so auch LG Offenburg, Urteil vom 12.05.2017 – 6 O 119/16, juris Rn. 27). c) Der Einbau der Software und das Inverkehrbringen des Fahrzeugs haben für den Kläger zu erheblichen Nachteilen geführt. Denn der Kläger erwarb ein Fahrzeug, das nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprach. Dass dies einen bedeutenden Nachteil darstellt, ist daran erkennbar, dass ein verständiger Kunde – selbst einer, für den die Umweltfreundlichkeit eines Fahrzeuges die Kaufentscheidung nicht beeinflusst – kein Fahrzeug erworben hätte, das nicht gesetzeskonform ist. Denn insofern besteht das Risiko der Entdeckung der Manipulation. Die Folgen einer Entdeckung, insbesondere ob das Fahrzeug weiter genutzt werden darf und ob der Mangel behoben werden kann, waren im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses nicht absehbar. Hinzu kommt, dass der Kunde erwarten mag, dass die Werte im NEFZ nicht denen im Realbetrieb entsprechen. Er erwartet jedoch nicht, dass diese Werte aufgrund einer Manipulation noch erheblicher abweichen (so auch LG Offenburg, aaO, Rn. 29). d) Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die VO (EG) 715/2007 nicht primär dem Schutz der Käufer, sondern der Umwelt dient. Denn der Rechtskreis des Klägers wurde durch das arglistige Verschweigen der Manipulation und das Inverkehrbringen der Fahrzeuge negativ berührt. Insofern ist Anknüpfungspunkt für den Anspruch aus § 826 BGB nicht der Verstoß gegen die Verordnung, sondern das Inverkehrbringen der gesetzeswidrigen Fahrzeuge auf Kosten und Risiko der Kunden (so auch LG Offenburg, aaO, Rn. 37). e) Soweit der Kläger das seitens der Herstellerin angebotene und durch das die „Vehicle Certification Agency“ (VCA) geprüfte und freigegebene Update durchführen ließ, ergibt sich daraus keine abweichende rechtliche Bewertung. Denn der Schaden bestand in dem Erwerb eines Fahrzeugs, das nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht und welches mit dem Risiko behaftet ist, stillgelegt zu werden. Zu keiner anderen Beurteilung führt das von der Beklagten angeführte Urteil des BGH vom 29.06.2011 (NJW 2011, 2872). Denn in der Entscheidung geht es um den Rücktritt im Rahmen des Gewährleistungsrechts. Anknüpfungspunkt für den Rücktritt ist dann der Sachmangel als Pflichtverletzung, so dass sich wegen § 323 Abs. 5 BGB die Frage stellt, ob der Sachmangel unerheblich ist. Im Rahmen des § 826 BGB ist Anknüpfungspunkt der Schaden, welcher im vorliegenden Fall in dem Erwerb des gesetzeswidrigen Fahrzeugs zu sehen ist. Ob sich der Mangel beheben lässt, ist insofern unerheblich. Der vorsätzliche sittenwidrige Schädiger kann sich nicht deshalb aus der Haftung entziehen, weil er bei Entdeckung seiner Manipulation eine Möglichkeit der Schadensbehebung anbietet und sich das Risiko, dass das Fahrzeug stillgelegt wird oder für eine gewisse Zeit nicht nutzbar ist, nicht verwirklicht hat. 2. Die Beklagte handelte hierbei sittenwidrig. a) Sittenwidrig ist ein Verhalten, das gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Hierfür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten verletzt, gegen eine gesetzliche Vorschrift verstößt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss sich die besondere Verwerflichkeit des Verhaltens aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 – II ZR 217/03 [unter III 2 c]; BGH Urteil vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 124/12 [unter II 1 b]). In die Beurteilung ist einzubeziehen, ob das Verhalten nach seinem Gesamtcharakter, der aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmen ist, mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2010 – VI ZR 145/09 [unter II 2 a aa]). Besteht die schädigende Handlung in einem Unterlassen, sind die guten Sitten nur verletzt, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Die Nichterfüllung allgemeiner oder vertraglicher Pflichten reicht nicht aus; es müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten wegen seines Zwecks, des angewandten Mittels oder mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als „anständig“ Geltenden verwerflich machen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2001 – VI ZR 160/00 [unter II 3 a]). Wer bewusst täuscht, um einen anderen zum Vertragsschluss zu bringen, handelt in der Regel sittenwidrig. Das Verschweigen von Umständen ist sittenwidrig, wenn sie dem Vertragspartner unbekannt sind, nach Treu und Glauben aber bekannt sein müssen, weil sein Verhalten bei den Vertragsverhandlungen und die von ihm zu treffenden Entscheidungen wesentlich davon beeinflusst werden (Palandt/Sprau, § 826, Rn. 20). b) Diese Voraussetzungen liegen vor. Ob ein Fahrzeug den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, ist ein wesentlicher Umstand im Rahmen der Kaufentscheidung. Mit dem Inverkehrbringen der Fahrzeuge erklärte die Beklagte konkludent, dass diese den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, was nicht der Fall gewesen ist. Die Typengenehmigung hat die Beklagte nur durch den Einsatz der unzulässigen Software erlangt. Der Käufer riskiert, ein Fahrzeug zu erwerben, das er bei Bekanntwerden der Manipulation – zumindest für einen gewissen Zeitraum – gegebenenfalls nicht mehr nutzen kann. Der Beklagten ist nicht nur ein einfacher Gesetzesverstoß vorzuwerfen. Vielmehr hat sie durch den Einsatz der Abschalteinrichtung ein „System zur planmäßigen Verschleierung ihres Vorgehens gegenüber den Aufsichtsbehörden und den Verbrauchern geschaffen“ (LG Offenburg, aaO, Rn. 43). Unter Berücksichtigung des Ziels, den die Beklagte mit dem Einbau der Software und dem Inverkehrbringen der Fahrzeuge verfolgte, stellt sich die Täuschung als besonders verwerflich dar. Es ist nicht erkennbar, was die Beklagte mit dem Einbau bezweckte, wenn nicht das Senken von Kosten und die Verschaffung einer besseren Position auf dem Markt der Automobile auf Kosten der Kunden, für die die Manipulation nicht erkennbar war. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass der Erwerb eines Fahrzeugs im Regelfall eine bedeutsame wirtschaftliche Entscheidung ist, die finanzielle Belastungen mit sich bringt. Auch der – zumindest vorübergehende – Ausfall eines Fahrzeugs hat für Personen, die auf ihr Fahrzeug im Alltag angewiesen sind, erhebliche Konsequenzen. 3. Die Beklagte handelte mit Schädigungsvorsatz. Dieser bezieht sich darauf, dass durch das Inverkehrbringen gesetzeswidriger Fahrzeuge unter Verschweigen der Gesetzeswidrigkeit dem Kläger ein Schaden zugefügt wurde (Palandt/Sprau, § 826, Rn. 10). Für die Beklagte war – ihre Kenntnis vom Einbau der Software unterstellt – ersichtlich, dass Kunden ein mangelhaftes Fahrzeug erwerben und einen Schaden erleiden würden. 4. Der Kläger hat einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung. Denn im Rahmen der Naturalrestitution ist der Kläger so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis stünde (§ 249 Abs. 1 BGB). Ein verständiger Kunde hätte, wenn er über die Gesetzeswidrigkeit des Fahrzeugs aufgeklärt worden wäre, den Kaufvertrag nicht geschlossen. Eine Nutzungsentschädigung ist entgegen der Ansicht des Klägers auch ohne Einrede der Beklagten anzurechnen. Denn der Kläger hat mit dem Klageantrag zu 1) die Rückabwicklung des Kaufvertrags unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung beantragt. Insofern kann die Kammer ihm nicht mehr zusprechen als beantragt (vgl. § 308 Abs. 1 ZPO). Die Kammer geht gemäß § 287 ZPO von einer mutmaßlichen Gesamtlaufleistung von 250.000 km und tatsächlich gefahrenen 15.365 km aus. Nach der gängigen Berechnungsformel (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. August 2008 – 1 U 238/07 – Rn. 52, juris) ergibt sich somit ein Gebrauchsvorteil in Höhe von 24.150 € x 15.365 km : 250.000 km = 1.483,64 €. II. Der Antrag zu 2) ist zulässig. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Annahmeverzugs. Denn dies erleichtert die Vollstreckung des Leistungsurteils (BGH Urt. v. 28.10.1987 – VIII ZR 206/86). Der Antrag ist begründet. Aufgrund des wörtlichen Angebots des Klägers (vgl. § 295 BGB) im Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 12.01.2017, das Fahrzeug an seinem Wohnort abzuholen, befindet sich die Beklagte im Annahmeverzug. III. Der Kläger hat einen Anspruch auf Ersatz seiner Rechtsverfolgungskosten gemäß §§ 826, 249 Abs. 1 BGB. Ersatzfähig sind nur die erforderlichen Rechtsverfolgungskosten. Die Prozessbevollmächtigten des Kläger machen auf einen Gegenstandswert von 24.150,00 € 1,5 Gebühren geltend und berechnen Kosten in Höhe von 1.430,38 €. Die Kammer hält eine Gebühr von 1,3 für angemessen. Selbst wenn man den Rechtsstreit für rechtlich und tatsächlich schwierig erachtet, muss Berücksichtigung finden, dass die Prozessbevollmächtigten die dargelegten Recherchen und Übersetzungen für eine Vielzahl von Verfahren nutzen. Unter Berücksichtigung einer 1,3 Gebühr sind dem Kläger Kosten in Höhe von 1.242,84 € entstanden. IV. Der Zinsanspruch aus 22.666,36 € ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB. Die Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz folgt aus § 288 Abs. 1 BGB. V. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 ZPO, 709 S. 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 24.150,00 EUR festgesetzt. T C2 T2