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Urteil

1 O 199/17

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2018:0308.1O199.17.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.551,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.06.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 62 % und die Beklagte zu 38 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.551,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.06.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 62 % und die Beklagte zu 38 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Die Parteien sind benachbarte Wohnungseigentumsgemeinschaften. Im Eigentum der Klägerin befindet sich eine Heizungsanlage, welche nicht nur die Klägerin, sondern auch die Beklagte versorgt. Die Heizung wird durch einen der Wohnungseigentümer der Klägerin, Herrn X, betreut und bedient. Die Bezahlung der Heizkosten gegenüber dem Versorger, den T, erfolgt durch die Hausverwaltung der Klägerin, der I GmbH. Ähnlich verhält es sich mit der Versorgung der beiden Wohnungseigentumsgemeinschaften mit Kabel TV. Auch diese Kosten werden durch die Hausverwaltung der Klägerin gegenüber dem Versorger, der V, beglichen. Ausdrückliche Vereinbarungen zu der Benutzung der Heizungsanlage bzw. zu dem Bezug von Kabel TV existieren zwischen den Parteien nicht. Für das Jahr 2015 stellte die I GmbH der Beklagten für die Aufteilung der Heiz- und Kabel-TV-Kosten einen Betrag von pauschal 85,13 € in Rechnung. Herr X rechnete gegenüber der Klägerin für die Betreuung und Bedienung der Heizungsanlage einen Betrag von insgesamt 240,- € ab. Für das Jahr 2016 stellte die I GmbH der Beklagten Heizkosten in Höhe von insgesamt 10.551,18 € in Rechnung. Hinsichtlich der Aufteilung der Heiz- und Kabel-TV-Kosten berechnete sie der Beklagten ferner einen Betrag von 89,25 €. Außerdem forderte sie im Hinblick auf die Heizkosten 2017 von der Beklagten zweimonatige Abschlagszahlungen in Höhe von jeweils 1.930,79 €. Hinsichtlich der Heizkosten für 2016 zahlte die Beklagte in der Folge einen Betrag von 8.000,- €. Eine Abrechnung der Heizkosten für 2017 liegt bislang nicht vor. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin die restlichen Heizkosten für 2016 (2.551,18 €) und die Kosten für die Aufteilung der Heiz- und Kabel-TV-Kosten für 2015 und 2016 (85,13 € und 89,25 €) geltend. Ferner begehrt sie die anteilige Erstattung der Heizungsbetreuungskosten für 2015 (81,36 €), Mahnkosten von 3,67 € und die Zahlung von Abschlägen auf die Heizkosten für 2017 (2 x 1.930,79 €). Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 170,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2016 zu zahlen, an sie 6.502,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.640,43 € seit dem 21.03.2017 und aus jeweils 1.930,79 € seit dem 10.02.2017 und 10.04.2017 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte beruft sich gegenüber dem Anspruch der Klägerin auf Zahlung restlicher Heizkosten für 2016 auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines Anspruchs auf Vorlage von Abrechnungsbelegen. Die Klägerin macht demgegenüber geltend, sie habe der Beklagten angeboten, die Abrechnungsbelege in den Räumen der I GmbH einzusehen. Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: I. Die zulässige Klage hat in der Sache nur zum Teil Erfolg. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung restlicher Heizkosten für 2016 in Höhe von 2.551,18 €. Insbesondere kann die Beklagte diesem Zahlungsanspruch kein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB wegen eines Anspruchs auf Übersendung von Abrechnungsbelegen entgegenhalten. Zwar hat die Beklagte grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Abrechnung über die Heizkosten. Entsprechend § 259 Abs. 1 BGB hat die Klägerin in diesem Zusammenhang auch Belege vorzulegen. Dieser Vorlagepflicht genügt die Klägerin jedoch dadurch, dass sie der Beklagten die Möglichkeit einräumt, die Original-Abrechnungsbelege am Ort ihrer Aufbewahrung, nämlich in den Räumen ihrer (der Klägerin) Hausverwaltung, einzusehen. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Übersendung von Belegen steht der Beklagten nicht zu. Zwar kann sich ein solcher Anspruch ausnahmsweise aus § 242 BGB ergeben, wenn die Einsichtnahme in die Abrechnungsbelege dem Berechtigten unzumutbar ist, etwa wegen erheblichen Zerwürfnissen zwischen den Parteien oder einer längeren Fahrtstrecke. Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vor allem ist es der Beklagten nicht unzumutbar, sich für die Belegeinsicht von M zu der I GmbH nach E zu begeben. Den Betrag von 2.551,18 € hat die Beklagte ab Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Verzugszinsen kann die Klägerin darüber hinaus nicht beanspruchen. Dass nach der Abrechnung der Heizkosten für 2016 mit Schreiben vom 03.03.2017 der Beklagten eine verzugsbegründende Mahnung zugegangen ist, hat die Klägerin nicht dargetan. Allein in der Abrechnung vom 03.03.2017 kann eine solche Mahnung jedenfalls nicht gesehen werden, auch wenn darin eine Zahlungsfrist bis zum 20.03.2017 gesetzt wurde. 2. Die Klägerin kann demgegenüber jedoch nicht die Erstattung der Kosten für die Aufteilung der Heiz- und Kabel-TV-Kosten in Höhe von 85,13 € bzw. 89,25 € und für die Heizungsbetreuung in Höhe von 81,36 € verlangen. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 748 BGB. Die Gemeinschaft der Parteien ist zwar als Bruchteilsgemeinschaft im Sinne der §§ 741 ff. BGB zu bewerten (zur Einordnung des Interessenverbandes der gemeinsamen Nutzer einer Heizungsanlage als Bruchteilsgemeinschaft vgl. OLG Celle, Urteil vom 12.12.2012, Az. 4 U 70/12, Rn. 19 zitiert nach juris). Ein Anspruch nach § 748 BGB setzt aber voraus, dass die kostenverursachende Maßnahme von allen Teilhabern der Gemeinschaft (§ 744 Abs. 1 BGB) oder jedenfalls von der Mehrheit der Teilhaber (§ 745 Abs. 1 BGB) beschlossen bzw. bewilligt worden ist (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 77. Auflage 2018, § 748 Rn. 2). Derartiges ist vorliegend weder von der Klägerin vorgetragen noch sonst erkennbar. Vielmehr haben die Parteien bezüglich der gemeinsamen Nutzung der Heizungsanlage bzw. hinsichtlich des gemeinsamen Bezuges von Kabel TV keine Vereinbarungen bzw. Beschlüsse getroffen. Mangels Bestehen eines Hauptanspruchs scheidet auch ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Mahnkosten und Zinsen aus. 3. Schließlich kann die Klägerin von der Beklagten auch nicht die Zahlung von Abschlägen auf die Heizkosten für 2017 nebst Zinsen beanspruchen. Zwar ist die Beklagte gemäß § 748 BGB verpflichtet, sich nach dem Verhältnis des Anteils ihrer Mitglieder an den Lasten und Kosten zu beteiligen. Ein Vorschuss kann indes nur unter den Voraussetzungen des § 744 Abs. 2 BGB verlangt werden (vgl. LG Aachen, Urteil vom 22.12.2009, Az. 12 O 101/09, Rn. 15 zitiert nach juris; Palandt/Sprau, a.a.O., Rn. 4). Diese Regelung betrifft allerdings nur notwendige Erhaltungsmaßregeln, welche vorliegend ersichtlich nicht gegeben sind. II. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 709 S. 1 und 2, 711 S. 1 und 2 ZPO. Streitwert: 6.672,01 € (170,61,- € + 6.502,01 €)