Beschluss
1 AR 12/18
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2018:0403.1AR12.18.00
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Leitsätze
1. Beantragt ein Rechtsanwalt für die Haftpflichtversicherung eines Geschädigten gem. § 475 Abs. 2 StPO Akteneinsicht, schuldet die Aktenversendungspauschale Nr. 9003 KV GKG gem. § 28 Abs. 2 GKG nur der Rechtsanwalt.
2. Das gilt auch, wenn die Aktenversendung mit entsprechender Duldungsvollmacht des Rechtsanwalts zwar von der Versicherung beantragt wird, aber diese an den Rechtsanwalt erfolgen soll.
Tenor
Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Beantragt ein Rechtsanwalt für die Haftpflichtversicherung eines Geschädigten gem. § 475 Abs. 2 StPO Akteneinsicht, schuldet die Aktenversendungspauschale Nr. 9003 KV GKG gem. § 28 Abs. 2 GKG nur der Rechtsanwalt. 2. Das gilt auch, wenn die Aktenversendung mit entsprechender Duldungsvollmacht des Rechtsanwalts zwar von der Versicherung beantragt wird, aber diese an den Rechtsanwalt erfolgen soll. Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen. Gründe: I. Die Staatsanwaltschaft führt ein Verfahren gegen Unbekannt wegen besonders schweren Fall des Diebstahls aus Kraftfahrzeugen. Die Haftpflichtkasse E. hat als Haftpflichtversicherung des Geschädigten mit Schreiben vom 23. Juni 2017 Akteneinsicht beantragt. Hierzu führte sie aus: „Sollte eine direkte Übersendung an uns nicht möglich sein, dürfen wir Sie bitten, die Akten an Herrn Rechtsanwalt H., der mit der Akteneinsicht beauftragt ist, zu schicken“. Die Akte wurde an den Beschwerdeführer übersandt. Hierfür wurde ihm die Auslagenpauschale von 12,00 EUR gemäß § 3 Abs. 2 GKG, Nr. 9003 in Rechnung gestellt. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer zunächst im Wege der Erinnerung und nunmehr im Wege der Beschwerde gegen den als Zurückweisung auszulegenden Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 9. Februar 2018. Er wendet ein, nicht Kostenschuldner zu sein, da nicht er, sondern die Haftpflichtversicherung den Akteneinsichtsantrag gestellt habe, dies in eigenem Namen, jedenfalls nicht mit entsprechender Bevollmächtigung durch ihn. II. Die Beschwerde ist gemäß § 66 Abs. 2 S. 2 GKG statthaft und zulässig, in der Sache jedoch ohne Erfolg. Insoweit wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des angegriffenen Nichtabhilfebeschlusses, der als Zurückweisungsbechluss zu verstehen ist, Bezug genommen. Die Verpflichtung des Beschwerdeführers, die Kosten der Aktenversendung zu tragen ergibt sich aus § 28 Abs. 2 GKG und folgenden rechtlichen Erwägungen: 1. Die hier gegenständliche Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 des Kostenverzeichnisses schuldet derjenige, der die Versendung der Akte beantragt hat (§ 28 Abs. 2 GKG). Der Antrag auf Akteneinsicht erfolgte hier zwar unmittelbar durch die Haftpflichtversicherung des Geschädigten. Die Haftpflichtversicherung des Geschädigten ist indes kein Verfahrensbeteiligter, so dass sich ein etwaiges Akteneinsichtsrecht nach § 475 Abs. 2 StPO richtet. Demnach kann Akteneinsicht unter bestimmten Voraussetzungen nur gewährt werden, wenn gemäß Abs. 1 für die Privatperson oder sonstige Stelle ein Rechtsanwalt tätig wird ( Gieg , in KK-StPO, § 475 Rn. 3). Demgegenüber können nach Absatz 4 lediglich bloße Auskünfte an Privatpersonen oder private Einrichtungen direkt erteilt werden ( Gieg , a.a.O., Rn.9). Die Haftpflichtversicherung bedufte daher vorliegend schon zur Beantragung der begehrten Akten einsicht der Einschaltung eines Prozessbevollmächtigten. Anders also als im Zivilprozess, bei welchem der Prozessbevollmächtigte den Akteneinsichtsantrag regelmäßig im Namen der Partei stellt und daher die Partei als Kostenschuldner angesehen wird (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. April 2008 - 10 W 18/08; LG Bayreuth: Beschluss vom 3. Juni 1996 - 3 O 222/96), ist dies im vorliegenden Fall anders zu beurteilen. Denn für das Akteneinsichtsgesuch gemäß § 299 ZPO besteht kein Anwaltszwang. Gemäß § 475 StPO ist das Einsichtsrecht aber dem Anwalt vorbehalten. Schon insoweit ist das Einsichtsgesuch vorliegend durch den Beschwerdeführer als Anwalt veranlasst. Letztlich erfolgte auch ein Antrag durch diesen. Die Antragstellung durch den Beschwerdeführer ist vorliegend dadurch geschehen, dass die Haftpflichtversicherung den Antrag im Namen und mit Bevollmächtigung des Anwalts gestellt hat („ Sollte eine direkte Übersendung an uns nicht möglich sein, dürfen wir Sie bitten, die Akten an Herrn Rechtsanwalt H., der mit der Akteneinsicht beauftragt ist, zu schicken “). Insoweit kann auf die Ausführungen des angegriffenen Beschlusses verwiesen werden. Der Beschwerdeführer gibt im Rahmen der Beschwerde selbst an, dass eine Vereinbarung mit der Versicherung bestehe, wonach diese die Versendung an ihn veranlasse und er die Einsicht dadurch vornehme, dass er die zu ihm gesannten Akten scannt und weiterleitet. Die Anforderung geschieht daher zumindest mit entsprechender Duldungsvollmacht durch den Beschwerdeführer. 2. Dass der Beschwerdeführer als Veranlasser des Akteneinsichtsgesuch zu verstehen ist, ergibt sich ferner auch aus dem Sinn und Zweck von§ 475 StPO. Die Beschränkung des Einsichtsrechts auf Rechtsanwälte, also auf Personen, die zur Geheimhaltung berechtigt und verpflichtet sind, dient dem Schutz der Verfahrensbeteiligten. Sie handeln bei der Akteneinsicht daher nicht bloß im Auftrag ihrer Mandanten, sondern haben zugleich das Recht auf Vertraulichkeit zu Gunsten solcher Personen zu wahren, über die aus den Akten Erkenntnisse gewonnen werden. Sie agieren nicht als Boten, die Akten anfordern, den Inhalt kopieren und sodann an die Verletzten oder deren Versicherungen weiterleiten. Sie haben vielmehr die schutzwürdigen Interessen der Beschuldigten oder deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu beachten (BVerfG, Beschluss vom 21. März 2002 - 1 BvR 2119/01, NJW 2002, 2307). Vor allem spricht für eine Schuldnerstellung des Beschwerdeführers aber, dass die Pauchale gemäß Nr. 9003 keine Pauschale für die Einsicht nahme, sondern die Versendung der Akte darstellt. Die Verfahrensordnungen sehen eine Übersendung der Akten zur Einsichtnahme außerhalb der Diensträume der aktenführenden Stelle nur an Rechtsanwälte oder Rechtsbeistände vor. Nur dem Rechtsanwalt räumt das Gesetz die Möglichkeit ein, sich Akten zum Zweck der Akteneinsicht in seine Büroräume übersenden zu lassen. Das dient seiner Arbeitserleichterung, so auch im vorliegenden Fall, in dem der Beschwerdeführer eben die Akte nicht bei der aktenführenden Stelle sichten und kopieren muss, sondern die „ Scans “ in seinem Büro vornehmen (lassen) kann. Macht er also, wie hier, davon Gebrauch, kommt auch nur er als Kostenschuldner i.S.v. § 28 Abs. 2 GKG in Betracht. Der ihm gewährte Vorteil rechtfertigt es, die Kosten der Aktenübersendung bei ihm zu erheben. Der Normzweck ist vor diesem Hintergrund erkennbar auch darauf gerichtet, im Interesse einer erleichterten Erhebung und Beitreibung des Pauschbetrages eine vereinfachte kostenrechtliche Zuordnung zu begründen und Auslegungsprobleme hinsichtlich der Fragen, in wessen Interesse die Anforderung erfolgte und ob dies mit oder ohne Vertretungsmacht erfolgte, zu vermeiden. § 28 Abs. 2 GKG bestimmt mithin abweichend von § 22 Abs. 1 GKG einen besonderen Schuldner für die wegen der Aktenversendung zu erhebende Kostenpauschale (BGH, Urteil vom 6. April 2011 - IV ZR 232/08), so dass vorliegend der Beschwerdeführer entsprechend des angefochtenen Beschlusses Kostenschuldner ist.