Leitsatz: (nicht amtlich) 1. Steht der Sektionsgehilfe in einem festen Dienstverhältnis zum rechtsmedizinischen Institut, kann grundsätzlich nach den Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 JVEG (erforderliche Aufwendung für eine Hilfskraft) eine anteilige Erstattung der für den Sektionsgehilfen zu zahlenden Bruttobezüge verlangt werden. 2. Ohne konkretes Vorbringen, aus dem sich ergibt, wie der auf den jeweiligen Auftrag ermittelte Anteil der an den Sektionsgehilfen gezahlten Vergütung errechnet wurde, ist eine Entschädigung nicht möglich. Eine prozentuale Bestimmung anhand der Vergütung für den Obduzenten sieht das JVEG nicht vor. 3. Besonders ungünstige äußere Bedingungen iSv Nr. 103 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG sind nicht im Zustand der Leiche begründet und liegen bei einer besonders zeitraubenden oder schwierigen Obduktion vor. Ein komplexes und schweres Unfallgeschehen sorgt nicht schon als solches für besonders ungünstige äußere Bedingungen. Die besonders ungünstigen Bedingungen müssen gegenüber einer durchschnittlich schwierigen Obduktion merklich ins Gewicht fallen. 4. Eine Obduktion unter anderen besonders ungünstigen Bedingungen (Zustand der Leiche etc.) iSv Nr. 104 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG erfordert eine besonders zeitraubende und schwierige Leichenöffnung mit einem das gewöhnliche Maß übersteigendes Verletzungsbild, das zu einer über die Standardleichenöffnung hinausgehenden Obduktion unter Anwendung spezieller Sektionstechniken mit aufwändigen Präparationen zwingt. Die Erforschung der Todesursache bei Opfern von Verkehrsunfällen stellt auch beim Vorliegen eines Polytraumas keine seltene oder außergewöhnliche Aufgabenstellung für einen Rechtsmediziner dar. Die dem Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums als Sachverständigen zustehende Vergütung wird hinsichtlich der Rechnung vom 23. November 2017 auf 936,77 € festgesetzt. Gründe: I. Am 20. November 2017 kam es zu einem Verkehrsunfall zwischen dem Beschuldigten und der geschädigten Fußgängerin. Die Geschädigte wurde ins Universitätsklinikum verbracht, wo sie ihren Verletzungen erlag. Im Auftrag der Staatsanwaltschaft Düsseldorf wurde die Obduktion durchgeführt. Mit der Durchführung wurde das Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums beauftragt. Die durchgeführte Obduktion wurde im Obduktionsprotokoll vom27. November 2017 festgehalten. Das Universitätsklinikum rechnete den Auftrag unter anderem mit der Rechnung vom 23. November 2017 über insgesamt 1.342,30 € ab. Die Staatskasse trat der Rechnung insoweit entgegen, als dort Aufwendungen für einen Sektionsgehilfen in Höhe von 100,78 € (netto) erhoben werden. Das Universitätsklinikum beantragt insoweit die gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 JVEG, mit welcher es die aberkannte Vergütung des Sektionsgehilfen weiter verfolgt. Der Bezirksrevisor beim Landgericht Düsseldorf beantragt für die Landeskasse gemäß § 4 JVEG, die Vergütung für die beiden Obduzenten dahingehend zu kürzen, dass die für beide Obduzenten jeweils geltend gemachten Zusatzgebühren gemäß Nr. 103 / Nr. 104 nicht zuerkannt werden. II. Die dem Universitätsklinikum zustehende Vergütung war gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 2 JVEG wie tenoriert festzusetzen. Die gegen die Rechnung seitens der Staatskasse vorgetragen Bedenken greifen durch. 1. Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz in abgerechneter Höhe für den Einsatz eines Sektionsgehilfen bei der Obduktion des Leichnams steht dem Universitätsklinikum im vorliegenden Fall mangels konkreten Vortrags zur Höhe nicht zu. Die Vergütung des Universitätsklinikums als zugezogener Sachverständiger richtet sich insoweit für die Obduktion nach § 10 JVEG i.V.m. Abschnitt 1 der Anlage 2 zu § 10 JVEG. Mit den hier aufgeführten und vorliegend auch abgerechneten Gebühren sind gemäß § 12 Abs. 1 JVEG auch die üblichen Gemeinkosten, sowie der mit der Erstattung des Gutachtens üblicherweise verbundene Aufwand grundsätzlich abgegolten. Gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 JVEG werden darüber hinaus aber die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten, einschließlich der insoweit notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte gesondert erstattet. Aufwendungen für Sektionsgehilfen sind daher grundsätzlich nach den Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 JVEG zu erstatten, soweit sie erforderlich waren ( Binz , in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl. 2014, JVEG Anlage 2 (zu § 10 Abs. 1), Rn. 7). Unabhängig von der Frage, ob die Hinzuziehung eines Sektionsgehilfen vorliegend erforderlich war, weil die Obduktion nur dann dem Stand der rechtsmedizinischen Wissenschaft entspricht, steht der Klinik der geltend gemachte Anspruch aber schon mangels substantiierten Vortrags zur Höhe nicht zu. Zwar können die Kosten für einen Sektionsgehilfen über § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 JVEG gesondert geltend gemacht werden. Da der Sektionsgehilfe kein weiterer Obduzent ist, besteht ein direkter Anspruch gegenüber der Staatskasse nicht (Schneider, JVEG, 2. Aufl. 2014, Anlage 2 zu§ 10 Abs. 1, Rn. 23). Steht er in einem festen Dienstverhältnis zum Sachverständigen, steht ihm neben seinen Dienstbezügen auch kein weiterer Entschädigungsanspruch zu. Der Obduzent kann daher einen Erstattungsanspruch grundsätzlich nicht geltend machen, wenn die ausgeführten Leistungen zu den Dienstaufgaben des Sektionsgehilfen gehören. Eine gleichwohl gezahlte Entschädigung ist nicht notwendig i.S.v. § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 JVEG. Er kann aber eine anteilige Erstattung der für den Sektionsgehilfen zu zahlenden Bruttobezüge verlangen, wenn der Sektionsgehilfe in einem festen Arbeitsverhältnis zum Sachverständigen steht (Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, Anl. 2 zu § 10, Rn. 13; Binz , a.a.O.), denn letztlich richtet sich die Höhe der abzurechnenden Kosten regelmäßig nach der zwischen dem Sachverständigen und der Hilfskraft getroffenen Vergütungsvereinbarung, mithin danach, was der Sektionsgehilfe tatsächlich erhalten hat (Zimmermann, JVEG-Kommentar, § 12, Rn. 11; Kessel , in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, § 12 JVEG, Rn. 18; Hartmann, Kostengesetze, 46. Auflage 2016, § 12 JVEG, Rn. 9 m.w.N.). Bei fest angestelltem Personal ist die Höhe des erstattungsfähigen Aufwands daher auf Grundlage des gezahlten Jahresbruttogehaltes einschließlich Gratifikationen und Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung zu ermitteln ( Kessel , a.a.O., 12 JVEG, Rn. 21). Zu den auf den Sektionsgehilfen entfallenden Kosten wurde seitens des Universitätsklinikums trotz Hinweises indes nicht näher vorgetragen, weder zum Anstellungsverhältnis des eingesetzten Sektionsgehilfen, noch zu den erstattungsfähigen anteiligen Bruttobezügen und den ebenfalls für die Berechnung der Aufwandsentschädigung relevanten Parametern (Anzahl aller jährlichen Obduktionen, Dauer der streitgegenständlichen Obduktion, Zeitaufwand für Vor- und Nachbereitung). Dies zu verlangen ist aber weder unverhältnismäßig, noch wiederspricht es der zitierten Rechtsprechung des OLG Hamm. Unverhältnismäßigkeit ergibt sich insbesondere nicht aus dem vorliegenden Gegenstandswert, da die abgerechnete Position in einer Vielzahl von Fällen zwischen den Beteiligten berechnet wird, in denen der Vortrag jeweils gleichgelagert wäre. Ferner hat das OLG Hamm mit seinem Beschluss vom22. Juni 1989 (Az.: 4 Ws 467/88) lediglich entschieden, dass die Vereinbarung zwischen Obduzenten und Sektionsgehilfen, dass der Sektionsgehilfe für seine Teilnahme an der Leichenöffnung die Hälfte des dem Obduzenten nach Anlage § 5 Nr. 2 a ZSEG zustehenden Entgelts und der Entschädigung für Zeitverlust erhält, nicht unbillig ist. Da auch das ZSEG keine Bestimmung enthielt, wonach die Leistung des Sektionsgehilfen mit der Hälfte oder einem anderen Bruchteil des dem Obduzenten zustehenden Entschädigungsbetrages zu bewerten ist, gelte die allgemeine Regelung des § 8 ZSEG, wonach diejenige Vergütung zu ersetzen ist, die der Sachverständige mit dem Sektionsgehilfen vereinbart hat und tatsächlich an diesen wirklich zahlt, solange diese nicht unbillig hoch ist. Ein solcher Fall ist hier bereits nicht dargelegt, da nicht vorgetragen ist, dass der Sektionsgehilfe eine gesonderte Vergütung für den vorliegenden Obduktionsauftrag in Höhe des in Rechnung gestellten erhielt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dieser in einem festen Anstellungsverhältnis zum Universitätsklinikum steht. Dass der Sektionsgehilfe für den vorliegenden konkreten Auftrag den in Rechnung gestellten Betrag tatsächlich erhielt, ist ebenfalls nicht dargelegt. Um diesen Wert bestimmen zu können bedarf es weiteren Vortrags. Dass der begehrte Betrag mit 23% unterhalb einer als billig erachteten Vereinbarung liegt, rechtfertigt keine ungeprüfte Übernahme, da eben nicht feststeht, dass der Sektionsgehilfe diesen Betrag tatsächlich überhaupt erhalten hat. Ohne konkretes Vorbringen, aus dem sich für das Gericht ergibt, wie der auf den vorliegenden Auftrag ermittelte Anteil der an den Sektionsgehilfen gezahlten Vergütung errechnet wurde, ist eine gerichtliche Festsetzung nicht möglich. Eine prozentuale Bestimmung anhand der Vergütung für den Obduzenten sieht auch das JVEG nicht vor. 2. Soweit für die Landeskasse beantragt wurde, die Vergütung für die beiden Obduzenten um die geltend gemachte Zusatzgebühr nach den Nummern 103, 104 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG zu kürzen, war dem Antrag zu entsprechen. Gemäß Nr. 103 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG beträgt das Honorar nach Nr. 102 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG 500,00 €, wenn die Obduktion „ unter besonders ungünstigen Bedingungen“ erfolgte. Gemäß Nr. 104 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG beträgt das Honorar nach Nr. 102 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG sogar 670,00 €, wenn die Obduktion „ unter anderen besonders ungünstigen Bedingungen (Zustand der Leiche etc.) “ erfolgte. Beides wurde seitens des Universitätsklinikums weder im Sektionsprotokoll noch in der Rechnung vom 23. November 2011 näher dargelegt, heißt es in der Rechnung lediglich insoweit: „ Erhöhter Präparationsaufwand, zeitraubend und schwierig “. Die Vergütung nach Nr. 103 fällt zwar bei einer besonders zeitraubenden oder schwierigen Obduktion (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 7. Juli 2016 - 2 Ws 168/16) oder bei unzureichenden räumlichen Verhältnissen an. Die besonders ungünstigen Bedingungen müssen aber gegenüber einer durchschnittlich schwierigen Obduktion merklich ins Gewicht fallen. Selbst ein komplexes und schweres Unfallgeschehen, dessen Vorliegen hier bereits fragwürdig erscheint, sorgt nicht schon als solches für besonders ungünstige äußere Bedingungen (vgl. Giers , in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, § 10 JVEG, Rn. 4). Dies gilt letztlich schon deshalb, weil vom Wortlaut der Nr. 103 in Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG nur äußere Bedingungen, also solche Bedingungen während der Obduktion erfasst werden, die nicht im Zustand der Leiche begründet sind. Solche Umstände sind ausschließlich von Nr. 104 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG erfasst (OLG Jena Beschluss vom 23. Februar 2009 – 1 Ws 518/08). Außerhalb des Zustandes der Leiche liegende Umstände, welche die Obduktion vorliegend erschwert haben sind hier aber weder ersichtlich noch vorgetragen. Doch auch in dem Zustand der Leiche begründete besondere Umstände sind vorliegend nicht erkennbar. Die Voraussetzungen der Nr. 104 liegen unter anderem vor bei einer Wasser- oder Brandleiche, einer exhumierten oder sonst erheblich in der Verwesung begriffenen Leiche ( Binz , in Binz/Dörndorfer/Petzold/ Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl. 2014, JVEG, Anlage 2 (zu § 10 Abs. 1), Rn. 6). Auch insoweit ist ein erheblich vom „Üblichen“ abweichender Zustand der vorliegend zu obduzierenden Leiche, welcher einen „ erhöhten Präparationsaufwand “ fordert, nicht ersichtlich. Ein solcher ergibt sich insbesondere weder aus den Verletzungen (Polytrauma in Gestalt eines stumpfen Schädel-Hirn-Traumas, eines Brustkorbtraumas und eines Bauchtraumas, sowie Wadenbeinbruch und ausgedehnten Einblutungen), noch aus der körperlichen Konstitution der Leiche (drei Tage alte, unverweste Leiche einer 69 Jahre alten, 1,52m großen und 65,6 kg schweren Frau). So erfordert eine besonders zeitraubende und schwierige Leichenöffnung ein das gewöhnliche Maß übersteigendes Verletzungsbild, das nach der Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin „Die rechtsmedizinische Leichenöffnung“ zu einer über die Standardleichenöffnung hinausgehenden Obduktion unter Anwendung spezieller Sektionstechniken mit aufwändigen Präparationen zwingt (OLG Dresden, Beschluss vom7. Juli 2016 - 2 Ws 168/16). Der vorliegend zu entscheidende Fall einer Obduktion beim Vorliegen eines Polytraumas weicht nicht so erheblich von durchschnittlich durchzuführenden Obduktionen ab, dass die pauschalierte Vergütung in Höhe von 380,00 € als nicht mehr angemessen anzusehen wäre. Die Erforschung der Todesursache bei Opfern von Verkehrsunfällen stellt per se keine seltene oder außergewöhnliche Aufgabenstellung für einen Rechtsmediziner dar (OLG Dresden, Beschluss vom 1. Dezember 2016 –1 Ws 138/16). Letztlich lässt auch die im Obduktionsbericht mit einer Stunde und fünfzig Minuten angegebene Dauer der Obduktion keine von der üblichen Obduktionsdauer erheblich abweichende Zeitspanne erkennen. Im Ergebnis ist die Rechnung daher um die geltend gemachten „ Zusatzgebühren gem. Nr. 103/104 “ für den ersten und zweiten Obduzenten, sowie hinsichtlich der Aufwendungen für den Sektionsgehilfen jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer zu kürzen, so dass sich folgender festzusetzender Betrag ergibt: Gebühr für den 1. Obduzenten 380,00 € Gebühr für den 2. Obduzenten 380,00 € Schreibgebühr 25,20 € Versandkostenpauschale 2,00 € Zwischensumme 787,20 € 19% Mehrwertsteuer 149,57 € Gesamtsumme 936,77 €