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Beschluss

25 T 368/18

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2018:0726.25T368.18.00
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Leitsätze

(nicht amtlich)

Die Entstehung der Geschäftsgebühr Nr. 2503 VV RVG in der Beratungshilfe hängt davon ab, ob der Anwalt auf Grund des ihm im Rahmen der Beratungshilfe erteilten Auftrags nach außen hin für den Berechtigten tätig werden oder ob sich das Mandat in der Beratung des Berechtigten erschöpfen soll. Abzugrenzen ist dabei anhand des Auftrags und nicht etwa anhand der tatsächlich entfalteten konkreten Tätigkeit, der allerdings indizielle Funktion für den Auftragsinhalt beigemessen werden kann.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts  Düsseldorf vom 6. März 2018 - 2 II 1019/17 BerH - wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: (nicht amtlich) Die Entstehung der Geschäftsgebühr Nr. 2503 VV RVG in der Beratungshilfe hängt davon ab, ob der Anwalt auf Grund des ihm im Rahmen der Beratungshilfe erteilten Auftrags nach außen hin für den Berechtigten tätig werden oder ob sich das Mandat in der Beratung des Berechtigten erschöpfen soll. Abzugrenzen ist dabei anhand des Auftrags und nicht etwa anhand der tatsächlich entfalteten konkreten Tätigkeit, der allerdings indizielle Funktion für den Auftragsinhalt beigemessen werden kann. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 6. März 2018 - 2 II 1019/17 BerH - wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Gründe Der Berechtigten wurde am 31. März 2017 von dem Amtsgericht Düsseldorf ein Berechtigungsschein für Beratungshilfe durch eine Beratungsperson gemäß § 3 BerHG in der Angelegenheit „Löschung von Daten des Insolvenzverfahrens aus dem Internet“ erteilt. Der von der Berechtigten beauftragte Rechtsanwalt = Antragsteller führte mit Schriftsatz vom 24. Juni 2017 gegenüber dem Amtsgericht Düsseldorf aus, dass die Berechtigte vorhatte, gegen die Firma J. vorzugehen, da diese ihrer Ansicht nach unberechtigt private Daten veröffentlicht habe. Eine Adresse dieser Firma sei jedoch nicht bekannt, die Website werde im Ausland betrieben. Auch gegen Google vorzugehen, sei nicht möglich. Darüber hinaus seien die Einträge wohl inhaltlich zutreffend, so dass er einen Datenverstoß nicht erkennen könne. Er ging von einer Erledigung aus und reichte eine Gebührenrechnung zur Akte, in welcher er eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2503 VV RVG geltend machte. Das Amtsgericht wies mit Verfügung vom 12. Juli 2017 darauf hin, dass das Entstehen einer Gebühr nach Nr. 2503 VV RVG nicht erkennbar sei. Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des in § 4 Abs. 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten Gerichts festgesetzt (§ 55 Abs. 4 RVG). Dies ist vorliegend am 24. November 2017 in Höhe von 41,65 € geschehen. Der Verfahrensbevollmächtigte hat gegen diese Festsetzung mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2017 Erinnerung eingelegt. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat mit Beschluss vom 15. Dezember 2017 nicht abgeholfen und die Sache dem Abteilungsrichter zur Entscheidung vorgelegt. Zur Entscheidung über die Erinnerung ist das Amtsgericht berufen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 47. Aufl. 2017, § 56 RVG Rn. 8). Das Amtsgericht – Abteilungsrichterin - Düsseldorf hat mit Beschluss vom 6. März 2018 die Erinnerung zurückgewiesen und die Beschwerde zugelassen. Gegen die Erinnerungsentscheidung des Amtsgerichts ist gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 RVG grundsätzlich das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 47. Aufl. 2017, § 56 RVG Rn. 13 ff.). Gemäß den §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG ist die Beschwerde jedoch nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Letzteres ist vorliegend der Fall. Die Beschwerde ist daher zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Vorliegend ist der Antragsteller nach außen nicht für die Berechtigte tätig geworden. Die Abgrenzung zwischen Beratungs- und Geschäftstätigkeiten liegt in der Außenwirkung. Bei einem Beratungsmandat soll der Anwalt lediglich gegenüber seinem Mandanten beratend tätig werden, ihn aber nicht schon im Außenverhältnis vertreten. Im Falle einer Geschäftstätigkeit soll der Anwalt dagegen nach außen im Namen des Mandanten vertretend tätig werden und für ihn das Geschäft in seinem Namen betreiben. Erfasst sind im Rahmen der Fälle mit Außenwirkung insbesondere Besprechungen mit dem Gegner oder Dritten, auch Telefonate mit dem Gegner, Schreiben an den Gegner. Zwar ist dem Antragsteller zuzugestehen, dass eine Geschäftsgebühr entstehen kann, wenn von vornherein ein Tätigwerden mit Außenwirkung durch den Vertreter gewollt war, von diesem nach Informationsbeschaffung und ggf. Akteneinsicht durch den Vertreter jedoch Abstand genommen wird. Entscheidend ist, ob der Anwalt auf Grund des ihm im Rahmen der Beratungshilfe erteilten Auftrags nach außen hin für den Berechtigten tätig werden oder ob sich das Mandat in der Beratung des Berechtigten erschöpfen soll. Abzugrenzen ist dabei anhand des Auftrags und nicht etwa anhand der tatsächlich entfalteten konkreten Tätigkeit, der allerdings indizielle Funktion für den Auftragsinhalt beigemessen werden kann (vgl. Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 15. Mai 2017, - 17 W 201/16). Voraussetzung ist aber, dass die grundsätzlichen Voraussetzungen für ein Tätigwerden mit Außenwirkung gegeben waren. Gerade dies kann vorliegend nicht bejaht werden, da die Berechtigte über keine Adresse der Firma „J“ verfügte. Mithin beschränkte sich der konkrete Auftrag zwangsläufig zunächst auf eine Beratung und war am Ende der Beratung über das weitere Vorgehen zu entscheiden. Diese Beratung ging vorliegend dahin, dass ein Tätigwerden mit Außenwirkung nicht möglich sei. Insofern kann dahingestellt bleiben, ob vorliegend eine erforderliche Vertretung zu bejahen gewesen wäre. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.