Urteil
9 O 65/18
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2018:0802.9O65.18.00
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Tenor
Der Antrag auf Erklärung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid der Landeskasse Düsseldorf vom 07.12.2017, Az.: 0403026139SVEISEL-MA wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erklärung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid der Landeskasse Düsseldorf vom 07.12.2017, Az.: 0403026139SVEISEL-MA wird zurückgewiesen. 9 O 65/18 Landgericht DüsseldorfBeschluss In dem Verfahren hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorfam 02.08.2018durch den Richter Dr. Q2 als Einzelrichter beschlossen: Der Antrag auf Erklärung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid der Landeskasse Düsseldorf vom 07.12.2017, Az.: 0403026139SVEISEL-MA wird zurückgewiesen. GRÜNDE I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid der Antragsgegnerin mit dem Az.: 0403026139SVEISEL-MA vom 07.12.2017. Der Antragsteller war unter anderem als gerichtlicher Sachverständiger tätig. In dem Verfahren vor dem Landgericht Krefeld, Az.: 5 O 238/07, wurde der Antragsteller zum gerichtlichen Sachverständigen bestellt. Mit Schreiben an das Gericht vom 07.01.2010 erklärte er, dass er den Zeitaufwand für das Gutachten nach Durchsicht der Unterlagen auf 240 h schätze. Er bat insgesamt um Einzahlung eines Vorschusses von 22.800,00 € (Honorar) sowie 450,00 € (Auslagen) zzgl. USt. Daraufhin wurde seitens des LG Krefeld am 29.04.2010 zugunsten des Antragstellers der Vorschuss auf 23.250,00 € festgesetzt. Zum 27.07.2010 wurden dem Antragsteller 23.250,00 € (2.297,24 € + 20.952,76 €) überwiesen. Mit gerichtlichem Beschluss vom 20.07.2012 wurde die dem Antragsteller zu gewährende Entschädigung korrigiert und auf 2.297,24 € herabgesetzt. Begründet wurde diese Herabsetzung mit Zweifeln des Gerichts bzgl. der aufgewendeten Stunden zum Zwecke der Erledigung des Beweisbeschlusses der Kammer (Anlage K1). In einem Verfahren vor dem LG Düsseldorf, Az.: 9 O 34/12, wurde der Antragsteller erneut zum gerichtlichen Sachverständigen bestellt. Bzgl. des Tätigwerdens des Antragstellers in diesem Verfahren zahlte die Antragsgegnerin an den Antragsteller zum 15.02.2013 einen Betrag in Höhe von 8.679,86 € sowie 78,66 € aus (Anlage K4). Mit Schreiben vom 15.08.2013 erklärte die Oberjustizkasse Hamm gegenüber dem Antragsteller, dass ihm ein Anspruch auf restliche Sachverständigenvergütung bzgl. des Verfahrens vor dem LG Düsseldorf, Az.: 9 O 34/12, in Höhe von 14.293,29 € zustehe. Gleichzeitig stehe ihr – also der Oberjustizkasse Hamm – ein Rückforderungsanspruch bzgl. rechtsgrundlos gezahlter Sachverständigenentschädigung aus dem Verfahren vor dem LG Krefeld, Az.: 5 O 238/07, zu. In dem Schreiben erklärte die Oberjustizkasse Hamm gegenüber dem Antragsteller sodann die Aufrechnung mit ihrem Rückzahlungsanspruch in Höhe von 20.952,76 € gegenüber dem Anspruch des Antragstellers gegen sie in Höhe von 14.293,29 €. Bezüglich des Saldos in Höhe von 6.659,47 € zugunsten der Oberjustizkasse Hamm forderte sie den Antragsteller zum entsprechenden Ausgleich aus. Am 15.04.2014 glich der Antragsteller im Zuge der Zwangsvollstreckung gegenüber der Oberjustizkasse Hamm das Saldo in Höhe von 6.659,47 € aus. Mit Beschluss vom 25.02.2016, Az.: I-10 W 185/16, änderte das Oberlandesgericht Düsseldorf die Sachverständigenentschädigung des Antragstellers aus dem Verfahren vor dem LG Düsseldorf, Az.: 9 O 34/12, ab und setzte diese auf 0,00 € fest (Anlage K6). Daraufhin zahlte der Antragsteller an die Antragsgegnerin einen Betrag in Höhe von 5.000,00 € zurück. Mit Vollstreckungsankündigung datierend vom 02.03.2017 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller erfolglos zur Zahlung von 18.078,50 € bis zum 10.03.2017 auf. Es erging sodann ein Vollstreckungsbescheid der Antragsgegnerin über einen Betrag in Höhe von 18.051,81 € zugunsten der Antragsgegnerin und zulasten des Antragstellers mit Datum vom 07.12.2017. Der Antragsteller behauptet, dass eine Auszahlung der Vergütung zu keinem Zeitpunkt erfolgt sei. Der Antragsteller ist der Ansicht, der seitens der Antragsgegnerin geltend gemachte Rückforderungsanspruch bestehe bereits seinem Grunde nach nicht. Es sei zwar zunächst ein Rückforderungsanspruch in Höhe von 20.952,76 € zugunsten der Antragsgegnerin durch Herabsetzung der Sachverständigenentschädigung in Bezug auf die klägerseitige Beteiligung an dem Verfahren vor dem LG Krefeld von 23.250,00 € auf 2.297,24 € entstanden. Jedoch sei – und dies ist unstreitig – seitens der Oberjustizkasse Hamm mit Schreiben vom 15.08.2013 die Aufrechnung dieses Rückforderungsanspruchs mit dem bis dato bestehenden Restanspruchs des Antragstellers in Höhe von 14.293,29 € aufgrund der Beteiligung an dem Verfahren vor dem LG Düsseldorf erklärt worden. Hierdurch sei Erfüllung eingetreten und der Rückforderungsanspruch teilweise in Höhe von 14.293,29 € erloschen. Durch die unstreitige Zahlung des verbleibenden Betrages in Höhe von 6.659,47 € sei dieser Rückforderungsanspruch vollständig erloschen. Der Antragsteller vertritt hierzu die Ansicht, dass durch die Herabsetzung des Anspruchs des Antragstellers auf 0,00 € durch das OLG Düsseldorf die durch Aufrechnung eingetretene Erfüllungswirkung nicht mehr beseitigt werden könne. Mit der Aufrechnung habe die Oberjustizkasse Hamm das rechtswirksame Bestehen des Anspruchs konkludent vorausgesetzt. Dem Antragsteller sei hierdurch die Dispositionsbefugnis über den Anspruch genommen worden. Der Antragsteller habe auf das rechtmäßige Vorgehen der Oberjustizkasse Hamm vertrauen können und müssen. Dieses Vertrauen sei auch schutzwürdig gewesen. Die nunmehr verfolgte Zurückforderung stelle sich daher als treuwidrig dar (venire contra factum proprium). Hilfsweise vertritt der Antragsteller die Ansicht, dass ein Bereicherungsanspruch der Antragsgegnerin gem. § 814 BGB ausscheide. Die Oberjustizkasse Hamm habe bei Erklärung der Aufrechnung gegenüber dem Antragsteller von der Nichtschuld gegenüber demselben Kenntnis gehabt. Die Mitteilung des Antragstellers, dass die Kosten seines Gutachtens den Auslagenvorschuss übersteigen würden, habe der Antragsteller bereits mit Schreiben vom 15.02.2013 getätigt. Da die bis zu diesem Zeitpunkt antragstellerseitig abgeleistete Arbeit als nicht verwertbar erachtet worden sei, sei es klar und deutlich erkennbar gewesen, dass der Antragsteller eine derart mangelhafte Leistung erbracht habe, dass diese nicht zu entlohnen gewesen sei. Zwischen der Mitteilung des Antragstellers, die die Unverwertbarkeit seiner Tätigkeit unmittelbar nach sich gezogen habe und der Aufrechnungserklärung habe ein Zeitraum von über sechs Monaten gelegen. Innerhalb dieses Zeitraums sei die Legitimität der Vergütung geprüft und abgelehnt worden. Dennoch habe die Oberjustizkasse Hamm in Kenntnis aller Umstände die Aufrechnung erklärt, welches jedoch ebenfalls treuwidrig (venire contra factum proprium) sei. Der Antragsteller beantragt, 1. dass die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid der Landeskasse Düsseldorf, Az.: 0403026139SVEISEL-MA, für unzulässig erklärt wird, 2. dass die Vollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid der Landeskasse Düsseldorf, Az.: 0403026139SVEISEL-MA, bis zum Erlass des Urteils in der Sache eingestellt wird. Die Antragsgegnerin beantragt, die Klage abzuweisen. Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass ihr gegenüber dem Antragsteller ein Rückforderungsanspruch in Höhe von 18.164,87 € (18.051,81 € plus Vollstreckungskosten) zustehe. Dies rechtfertige die entsprechende Zwangsvollstreckung gegenüber dem Antragsteller. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte verwiesen. II. Der Antrag ist zulässig aber unbegründet. 1. Der Antrag ist zulässig. Vorliegend ist das Verfahren gem. §§ 8 Abs. 1 S. 1, 1 Abs. 1 Nr. 8 JBeitrG i.V.m. § 4 JVEG der statthafte Rechtsbehelf (NK-GK/ Giers , 1. Auflage 2014, JBeitrO [nach 2016 JBeitrG], § 8 Rn. 8) und nicht die Vollstreckungsabwehrklage i.S. von § 767 ZPO. Ein solches Verfahren ist statthaft, wenn – wie hier – Einwendungen, welche den beizutreibenden Anspruch selbst betreffen, von dem Schuldner gerichtlich geltend gemacht werden. Bei Ansprüchen gegen Sachverständige nach den Vorschriften über die Feststellung eines Anspruchs dieser Person (§ 4 JVEG). Der seitens des Antragstellers gestellte Antrag ist nach gebotener Auslegung als ein solcher i.S. der oben genannten Normen umzudeuten. 2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Taugliche Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, trägt der Antragsteller nicht vor. a) Zunächst ist entgegen der Ansicht des Antragstellers in der Aufrechnung durch die Oberjustizkasse Hamm mit Schreiben vom 15.08.2013 kein Anerkenntnis zu erblicken. Auch hat – so aber der Antragsteller – die Oberjustizkasse Hamm hiermit nicht das rechtswirksame Bestehen des Anspruchs vorausgesetzt. Bei der Aufrechnung handelt es sich um ein Erfüllungssurrogat. Durch eine Erfüllung – sei es durch Zahlung oder durch Aufrechnung – erfolgt kein Anerkenntnis dahingehend, dass der Anspruch rechtswirksam bestehe. Nähme man dies an, wären große Teile des Bereicherungsrechts und insbesondere der vorliegend einschlägige Anspruch gem. § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB obsolet. b) In der vormalig erklärten Aufrechnung und der nun in Streit stehenden Zurückforderung ist auch kein treuwidriges Verhalten i.S. des venire contra factum proprium zu erblicken, welches einer Rückforderung entgegenstünde. Die Oberjustizkasse konnte zu dem Zeitpunkt der Aufrechnung keine Kenntnis davon haben, dass das OLG Düsseldorf einige Zeit später die entsprechende Vergütung für das sachverständige Tätigwerden im Rahmen des Verfahrens vor dem LG Düsseldorf auf 0,00 € heruntersetzen würde. Eine Prüfung, ob ein derartiger Anspruch besteht oder nicht, obliegt gerade nicht der Oberjustizkasse Hamm, sondern wird durch die Gerichte – vorliegend durch das OLG Düsseldorf – rechtswirksam vorgenommen. Mit der Sache selbst befasst war die Oberjustizkasse Hamm daher nicht. An der Einordnung der Rückforderung als nicht treuwidrig ändert auch das antragstellerseitig vorgebrachte Argument, dass der Antragsteller durch die Aufrechnung seine Dispositionsbefugnis über den Anspruch verloren habe, nichts. Wie bereits dargelegt stellt die Aufrechnung ein Erfüllungssurrogat dar. Hierdurch erlangte der Antragsteller die Befreiung von der Verbindlichkeit zur Rückzahlung des Teilbetrages, welche er für die herabgesetzte Sachverständigenvergütung vor dem LG Krefeld zu begleichen hatte. Ob dies nun durch Zahlung seitens des Antragstellers oder durch Aufrechnung seitens der Oberjustizkasse Hamm vollzogen wurde, kann eine Treuwidrigkeit nicht begründen. Eine Erfüllung hatte durch den Antragsteller zu erfolgen. Auf welchem Wege dies erfolgte, ist hierfür nicht von Relevanz. c) Ferner scheidet ein Rückforderungsanspruch auch nicht gem. § 814 BGB aus. Dieser Kondiktionsausschluss ist bei dem vorliegend geltend gemachten § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB (condictio ob causam finitam) nicht anwendbar (BGH, Urteil v. 04.04.1990, Az.: VIII ZR 71/89, NJW 1990, 1789 (1790); MüKo-BGB/ Schwab , 7. Auflage 2017, § 814 Rn. 3). Im Übrigen ist aber auch nicht von einer hierzu nötigen positiven Kenntnis zum Zeitpunkt der Aufrechnung durch die Antragsgegnerin auszugehen (siehe unter b). d) Schließlich ist der Bereicherungsanspruch auch durchsetzbar und insbesondere nicht verjährt. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Zeitpunkt, da der Bereicherungsanspruch entstanden ist und Bereicherungsgläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, §§ 195, 199 BGB (MüKo-BGB/ Schwab , aaO, § 812 Rn. 528). Hier erlangte die Antragsgegnerin erst mit dem Beschluss des OLG Düsseldorf vom 25.02.2016 Kenntnis von ihrem Anspruch auf Rückforderung. Die Verjährung begann daher erst Ende des Jahres 2016 zu laufen. Der Anspruch ist daher noch nicht verjährt. 3. Einer Entscheidung über den Eilantrag – vorliegend ein solcher gem. § 8 Abs. 1 S. 3 JBeitrG – aus dem Schriftsatz vom 08.02.2018 bedurfte es vorliegend nicht mehr. 4. Das Verfahren ist gebührenfrei, § 8 Abs. 1 S. 1 JBeitrG i.V. mit § 4 Abs. 8 JVEG. Dr. Q2