Auf die Berufung der Klägerin wird das am 05.04.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf – 46 C 192/16 – teilweise abgeändert und – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen – wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.422,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.12.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 37 % und die Beklagte zu 63 % zu zahlen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. G r ü n d e : I. Die Parteien streiten um Ersatzansprüche wegen nicht zurückgeführter Lademittel. Auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Die Kammer hat ergänzende Feststellungen zur Anzahl der überlassenen und zurückgeführten Paletten getroffen; wegen der Ergebnisse wird auf die Ziff. IV. der Gründe verwiesen. II. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass § 10 der B (AGB) der Beklagten nicht Vertragsbestandteil geworden sei, da im Transportauftrag zugleich auch auf die ADSp verwiesen werde, was widersprüchlich sei; Zweifel gingen gemäß § 305c Abs. 2 BGB zulasten der Klägerin als Verwenderin. Die Klägerin habe der Beklagten die AGB auch nicht zur Verfügung gestellt, z. B. durch die Möglichkeit des Abrufs auf ihrer Internetseite. Es fehle auch der Hinweis, dass die AGB auf Wunsch übersandt würden. Davon unabhängig benachteilige die Klausel die Beklagte auch unangemessen und sei gemäß § 307 BGB nichtig. Ein Palettentausch mit Übernahme des Tauschrisikos setze eine Individualvereinbarung mit einem gesondert vereinbarten Entgelt voraus; beides fehle. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter und beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf, Az. 46 C 192/16 vom 05.04.2017 in vollem Umfang aufzuheben und die Beklagte dazu zu verurteilen, an die Klägerin 3.816,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit dem 10.12.2015 zu zahlen, hilfsweise, das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf, Az. 46 C 192/16 vom 05.04.2017 in vollem Umfang aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Düsseldorf zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. III. Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufungsbegründung genügt den formellen Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Klägerin rügt Rechtsfehler i.S.d. §§ 513, 546 ZPO, die – die Richtigkeit ihres Vorbringens unterstellt – auch entscheidungserheblich wären. Sie ist der Ansicht, dass das Amtsgericht zu Unrecht von der Nichteinbeziehung ihrer AGB ausgegangen sei; deren Einbeziehung ergebe sich ausdrücklich aus der S. 2 des Transportauftragsformulars. Selbst wenn man den Verweis auf die ADSp überhaupt auf das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien beziehen würde – richtigerweise beziehe sich der Verweis auf das Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und ihren Auftraggeber – so würden diese kumulativ neben den AGB gelten, jedenfalls sei aber § 10 der AGB einbezogen. Ein Widerspruch liege nämlich allein bzgl. der Frage vor, ob die ADSp einbezogen würden; hinsichtlich des Palettentausches gebe es in den ADSp keine (widersprechende) Regelung, zumal § 1.2 auch den Vorrang der AGB vor den ADSp anordne. Im Übrigen sei es, da die Parteien Unternehmer seien, Aufgabe der Beklagten gewesen, sich vor dem Vertragsschluss aktiv um den Erhalt der AGB zu bemühen und diese bei der Klägerin anzufordern. § 10 der AGB sei auch nicht gemäß § 307 BGB unwirksam. Insbesondere werde das Tauschrisiko nicht unbillig auf den Frachtführer abgewälzt, da dieser nur Paletten zurückführen müsse, die er tatsächlich erhalte und im Übrigen eine vom Empfänger unterschriebene Bescheinigung, dass er keine Paletten tauschen konnte, genüge. Weiterhin erfolge der Palettentausch auch nicht unentgeltlich, sondern sei im Rahmen der Frachtvergütung mitberücksichtigt. Darin liegen ordnungsgemäße Berufungsangriffe im Sinne von § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und ist der Ansicht, dass das Amtsgericht die Klage zu Recht abgewiesen habe. Die Frachtaufträge beinhalteten sich widersprechende Bezugnahmen auf Allgemeine Geschäftsbedingungen und es fehle die Vereinbarung einer gesonderten Vergütung. IV. Die Berufung ist teilweise begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 2.422,00 EUR nebst Zinsen aus den zwischen den Parteien abgeschlossenen Frachtverträgen in Verbindung mit dem jeweils wirksam einbezogenen § 10 der B der Klägerin. 1. Das Amtsgericht hat in seiner Entscheidung eine wirksame Einbeziehung von § 10 der B (AGB) der Klägerin vereint. Dies erweist sich als nicht frei von Rechtsfehlern. Zwischen den Parteien bestand nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin eine Rahmenvereinbarung zur Durchführung von Transporten, zu deren Zwecke im Einzelfall jeweils einzelne Frachtverträge (§ 407 HGB) abgeschlossen wurden. Zum Bestandteil der jeweilig abgeschlossenen Frachtverträge sind aber auch die AGB der Klägerin geworden, insbesondere § 10, der eine sog. Palettenklausel bzw. Lademitteltauschklausel beinhaltet. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr werden AGB grundsätzlich nach allgemeinen Regeln (§§ 145 ff. BGB) Vertragsbestandteil. Notwendig ist demgemäß eine ausdrückliche oder stillschweigende Willensübereinstimmung der Vertragspartner zur Geltung der B; dazu ist erforderlich, dass der eine Teil zum Ausdruck bringt, neben dem individualvertraglich Vereinbarten sollten auch bestimmte AGB Vertragsinhalt werden, und der andere Teil damit einverstanden ist (BGH, Urt. v. 12.02.1992 - VIII ZR 84/91, NJW 1992, 1232). In den vorgelegten Transportaufträgen (vgl. Anlage K 2 sowie Anlagenkonvolut K 12) findet sich auf jeder Seite in der Fußzeile der Hinweis, dass auf das Verhältnis zum Auftraggeber die Allgemeinen Deutsche Spediteurbedingungen (ADSp) Anwendung finden. Auf der S. 2 findet sich unter der Preisvereinbarung im Fließtext der Hinweis, dass nur die AGB der Klägerin gelten und die ADSp sowie sonstige AGB ausgeschlossen seien. Soweit das Amtsgericht unter Anwendung des § 305 Abs. 2 BGB davon ausgegangen ist, dass der Verweis auf die ADSp und die AGB widersprüchlich sei, so findet § 305 Abs. 2 BGB schon deshalb keine Anwendung, weil dieser allein die Auslegung von AGB an sich bzw. einzelner Klauseln umfasst, nicht aber die Frage, ob die AGB in das Vertragsverhältnis einbezogen worden sind. Es ist vorliegend vielmehr nach allgemeinen Regeln zu bestimmen, ob die AGB der Beklagten wirksam in den Vertrag einbezogen worden sind. Der Hinweis auf S. 2 der Transportaufträge verweist aber eindeutig auf die AGB der Beklagten und schließt die Anwendung der ADSp, auf die in der Fußzeile verwiesen wird, aus. Außerdem wird durch den Hinweis „Der Palettentausch gem. § 10 unserer AGB gilt als vereinbart (Zug um Zug)“ auch unzweideutig auf die Palettentauschklausel § 10 der AGB verwiesen. § 10 der AGB der Beklagten ist daher nach dem objektiven Empfängerhorizont Teil des Angebots der Beklagten und durch die (konkludente) Annahme des Transportauftrags durch die Beklagte Vertragsbestandteil geworden. Eine Zurverfügungstellung der AGB ist entgegen der amtsgerichtlichen Ansicht nicht notwendig. Im Rechtsverkehr zwischen Unternehmern muss der Verwender dem anderen Teil die Möglichkeit verschaffen, vom Inhalt der AGB in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen. Anders als das Amtsgericht meint, ist aber kein Hinweis des Unternehmers erforderlich, dass der AGB auf Wunsch übersandt werden. Im Verkehr unter Kaufleuten erscheint es nämlich als ausreichend, wenn in den maßgeblichen Vertragserklärungen auf die AGB Bezug genommen wird. Ob sie den entsprechenden Schreiben beigefügt oder dem Vertragspartner des Verwenders sonst in den Einzelheiten bekannt sind, ist unerheblich. Vielmehr ist es, worauf die Berufung zu Recht hinweist, Kaufleuten zumutbar, unbekannte Geschäftsbedingungen zu beschaffen und zur Kenntnis zu nehmen (vgl. OLG Düsseldorf Urt. v. 21.4.2004 – 15 U 88/03, BeckRS 2004, 18385, m.w.N.). Dass die Klägerin die AGB trotz Aufforderung nicht zur Verfügung gestellt hätte, trägt auch die Beklagte nicht vor. 2. Die einbezogene Regelung § 10 der AGB der Klägerin ist im Ergebnis auch als wirksam anzusehen, insbesondere benachteiligt sie in der vorliegenden Ausgestaltung die Beklagte nicht unangemessen i.S.v. § 307 BGB. Die Wirksamkeit von sog. Palettenklauseln bzw. Lademitteltauschklauseln ist im Einzelnen umstritten. So vertritt das Oberlandesgericht Celle (Urt. v. 11.03.1999, Az. 11 U 27/98, juris) die Auffassung, dass ein Palettentausch mit Überbürdung des Tauschrisikos auf den Frachtführer grundsätzlich nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart werden könne und der Frachtführer für die Rückführungspflicht und das übernommene Tauschrisiko ein angemessenes Entgelt erhalten müsse (OLG Celle, Urt. v. 06.03.2003, Az. 11 U 124/02, juris, dort Rn. 20). Auch das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen hat unter Bezugnahme auf die vorgenannte Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle mit Urteil vom 16.08.2007 (Az. 2 U 29/07, juris, dort Rn. 30) eine Palettenklausel als unwirksam angesehen, nach der nicht zurückgeführte Paletten den Frachtführer in Rechnung gestellt werden. Die Kammer vermag der Ansicht, dass Palettenklauseln, die dem Frachtführer ein Tauschrisiko aufbürden, nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart werden können, allerdings nicht zu folgen. Zwar kann eine solche Palettenklausel im Einzelfall je nach Ausgestaltung den Frachtführer unangemessen benachteiligen; hiervon kann aber nicht schlechthin ausgegangen werden (so im Ergebnis auch Koller, Transportrecht, 9. Aufl., § 407 Rn. 59a). Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein geschäftserfahrender Unternehmer weniger schutzbedürftig als ein Verbraucher ist und der Maßstab der Inhaltskontrolle daher enger ist (vgl. Palandt/Grüneberg, 77. Aufl., § 307 Rn. 39). Die vorliegend verwendete Klausel § 10 der AGB der Klägerin benachteiligt den Frachtführer im Ergebnis allerdings nicht unangemessen i.S.d. § 307 BGB. Die Klausel schränkt das Risiko des Frachtführers zunächst dergestalt ein, dass er nicht unbedingt für die Rückführung von Paletten haftet, sondern, falls der Empfänger keine Tauschpaletten zur Verfügung stellt, er sich dies zwar vom Empfänger bestätigen lassen muss, nicht aber für solche Fehlbestände haftet. Damit ist ausgeschlossen, dass der Frachtführer auch für solche Fehlbestände haftet, die er nicht zu vertreten hat, weil der Empfänger den Austausch von Paletten verweigert. Auch die Tatsache, dass der Frachtführer kein gesondert ausgewiesenes Entgelt enthält, sondern der Ausgleich für das Tauschrisiko in der allgemeinen Fracht enthalten sein soll, führt zumindest im Ergebnis nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung. Zunächst bedarf es auch nach Auffassung der Kammer für die Wirksamkeit einer Palettenklausel einer zusätzlichen Vergütung, um den Frachtführer aufgrund des ihn treffenden Mehraufwands nicht unangemessen zu benachteiligen. Die Kammer verhehlt auch nicht, dass sie durchaus Bedenken hat, ob dieser Vergütungsverpflichtung dadurch genügt getan ist, dass formularmäßig darauf hingewiesen wird, dass diese mit der Fracht abgegolten sei; denn es besteht die Gefahr, dass es Auftraggeber bei diesem Hinweis belassen und tatsächlich keine zusätzliche Vergütung bei der Fracht einkalkulieren. Andererseits kann den Vertragsparteien die Art ihrer Preisbildung nicht vorgeschrieben werden; insbesondere steht es ihnen frei, ob sie Einzelpositionen gesondert ausweisen oder einen Pauschalpreis vereinbaren. Es ist auch nicht Aufgabe der Gerichte im Wege einer Preiskontrolle im Einzelfall zu überprüfen, ob die Übernahme eines Tauschrisikos ausreichend bei der Preisgestaltung der Fracht berücksichtigt worden ist (so auch Koller, a.a.O., Rn. 59a). Im Ergebnis muss es daher genügen, dass der Frachtführer darauf hingewiesen wird, dass die Vergütung für die vereinbarte Lademittelrückführung bereits in der Fracht enthalten ist; es liegt dann an ihm, zu entscheiden, ob er seinen zusätzlichen Aufwand hinreichend vergütet sieht. Die vorliegend verwendete Klausel enthält auch keine übersetzte Schadenspauschale (wie z. B. im Falle des OLG Celle, Urt. v. 11.03.1999, Az. 11 U 27/98, juris), sondern verpflichtet den Frachtführer zum Ersatz der Kosten, welche die Klägerin als Selbstkostenpreis zur Ersatzbeschaffung aufwendet. Auch wenn der verwendete Begriff des „Selbstkostenpreises“ insoweit unbestimmt ist, als kein konkreter Preis genannt wird, so ergibt sich allerdings aus den vorherigen Sätzen der Klausel, in denen von „tauschfähigen“ Paletten die Rede ist, dass nicht der Ersatz neuer, sondern allein „einsatzfähiger“, d.h. zum Transport noch geeigneter Paletten geschuldet ist, weil der Frachtführer auch nur die Rückführung solcher Paletten schuldet. Da es sich bei dem Frachtführer um eine geschäftserfahrene Person aus demselben Gewerbe wie der Verwender handelt, kann er deshalb auch hinreichend einschätzen, in welcher Größenordnung sich die Kosten für die Ersatzanschaffung einer Palette bewegen. Letztendlich ist die Klausel auch nicht überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB, da im Transportauftrag (S. 2) eindeutig auf sie hingewiesen wird und Vereinbarungen über den Austausch von Lademitteln dem Frachtrecht auch nicht fremd sind. 3. Die Kammer hat zu der Frage, wie viele Paletten der Beklagten überlassen und wie viele zurückgeführt worden sind, erstmalig Feststellungen getroffen, weil das Amtsgericht dies offen lassen konnte. Im Ergebnis ergibt sich ein Saldo zulasten der Beklagten von 346 Paletten. a) Aus § 10 der AGB der Klägerin ergibt sich, dass sie ein sog. Palettenkonto führt. Hierbei handelt es sich um ein Kontokorrent im Sinne des § 355 HGB (vgl. z. B. OLG Köln, Urt. v. 29.08.2014 – 3 U 27/14). Eine Anerkennung der Salden durch die Beklagte konnte die Klägerin nicht beweisen. Die Klägerin hat sich insoweit darauf berufen, dass die Beklagte den monatlichen Saldenmitteilungen nicht widersprochen habe. Zwar kann im Rahmen einer regelmäßigen Geschäftsbeziehung bei regelmäßiger Übersendung von Rechnungsabschlüssen grundsätzlich auch aus einem Schweigen auf eine stillschweigende Anerkennung der Salden geschlossen werden (vgl. BGH, Urt. v. 18.06.1991, XI ZR 159/90; OLG Köln, Urt. v. 29.08.2014, 3 U 27/14). Allerdings hat die Beklagte bestritten, die monatlichen Mitteilungen erhalten zu haben. Der Klägerin oblag daher der Beweis des Zugangs der Mitteilungen; entsprechende Beweisantritte hat sie aber, auch nach einem Hinweis der Kammer mit Beschluss vom 11.09.2017 (Bl. 145 GA), nicht getätigt. Der Klägerin musste daher, weil sie sich nicht auf ein Saldoanerkenntnis berufen konnte, die Anzahl der übergegebenen Paletten im Einzelfall darlegen und beweisen. Denn kann ein Kläger kein Saldoanerkenntnis darlegen und ggf. beweisen, so muss er bezüglich der in das Kontokorrent eingestellten Einzelforderungen vortragen, wobei die somit bestehende Darlegungslast sowohl Aktiv- als auch Passivposten umfasst (vgl. BGH, Urt. v. 28.05.1991 - XI ZR 214/90, NJW 1991, 2908). Was die Beweislast angeht, so muss bei Bestehen eines Kontokorrents im Streitfall jede Partei die für sie günstigen Rechnungsposten beweisen (vgl. BGH a.a.O.), vorliegend also die Klägerin die Anzahl der überlassenen Paletten und die Beklagte die Anzahl der zurückgeführten Paletten. b) Die Klägerin hat – nach Korrektur ihres ursprünglich dargelegten Saldos – im Ergebnis durch Vorlage eines korrigierten Auszuges aus dem Palettenkonto (erste Anlage des Anlagenkonvolutes K 12) und ihren schriftsätzlichen Erläuterungen hierzu schlüssig dargelegt, dass sie insgesamt 995 Paletten an die Beklagte überlassen hat: lfd. Nr. aus dem Auftrags-Nr. überlassene SS. v. 11.10.2017 (Endziffern) Paletten 1 343092 52 2 343093 58 3 343094 48 4 344358/-383 40 5 344384 27 6 344368 25 7 344870 33 8 345035/-019 39 9 344890/-994 63 10 345288 25 11 345827/-909 27 12 346057 33 13 346179/-180 39 14 346468 42 15 347017/-035 34 16 347596 46 17 347595 62 18 349808 66 19 349806 50 20 350356 42 21 350385 4 22 350657/-656 62 23 350608/-649 78 Summe: 995 Soweit in der laufenden Nr. 16 auch „4x Lasi“ enthalten sind, hat die Klägerin nach einem Hinweis der Kammer schlüssig und unwidersprochen dargelegt, dass dies bedeute, dass diese vier Paletten zur Ladungssicherung übergeben worden seien und nicht zum Transport der Ware an sich, was durch diesen Zusatz zum Ausdruck gebracht worden sei. Mit Ausnahme von vier Paletten sieht die Kammer auch den Beweis erbracht, dass die Beklagte bzw. ihre jeweiligen Fahrer die Paletten auch tatsächlich übernommen haben. Die Klägerin hat zum Beleg, dass die von ihr dargelegte Anzahl von Paletten auch tatsächlich übernommen worden ist, sog. Lademittelkontrollscheine sowie einen CMR-Frachtbrief vorgelegt. Die unterzeichnete Lademittelkontrollscheine stellen Privaturkunden dar, die gemäß § 416 ZPO (formellen) Beweis darüber erbringen, dass die in ihr enthaltenen Erklärungen so abgegeben wurden. Dies bedeutet, dass die Lademittelkontrollscheine Beweis darüber erbringen, dass der unterschreibende Fahrer (konkludent) erklärt hat, die im Lademittelkontrollschein angegebene Anzahl der Paletten übernommen zu haben. Damit stellen die Lademittelkontrollscheine eine Übernahmequittung dar, die der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) unterliegt (vgl. BGH, Urt. v. 24.10.2002 - I ZR 104/00, NJW-RR 2003, 754, 756; BGH, Urt. v. 22.05.2014 – I ZR 109/13, BeckRS 2014, 20661 m.w.N.). Aufgrund der vorgelegten Lademittelkontrollscheine hat die Kammer keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die Beklagte bzw. deren Fahrer die in den Lademittelkontrollscheinen vermerkten Paletten übernommen haben. Soweit die Beklagte darauf verweist, dass das ursprünglich von der Klägerin dargelegte Palettensaldo fehlerhaft gewesen sei, so stimmt dies zwar. Hierauf kommt es aber nicht an, da die Klägerin auf das Bestreiten der Beklagten hin von der Kammer aufgefordert worden war, die Anzahl der übergegebenen Paletten im Einzelfall darzulegen und zu beweisen, was sie getan hat. Zu den einzelnen Lademittelkontrollscheinen hat die Beklagte auch nichts Konkretes vorgetragen, was Zweifel an der Richtigkeit des dort enthaltenen Erklärungsinhaltes wecken könnte. Soweit die Anzahl der übernommenen Paletten im Einzelfall von der im Transportauftrag genannten Anzahl abweicht, so kommt es hierauf ebenfalls nicht an; entscheidend ist die vom Fahrer der Beklagten vor Ort bei der Ladung quittierte Anzahl der übernommenen Paletten im Lademittelkontrollschein. Abweichend stellt sich die Situation allerdings im Hinblick auf den Auftrag 350385 und den vorgelegten CMR-Frachtbrief (lfd.-Nr. 21 der Klägerin) dar. Unabhängig von der Frage, ob die Vermutungswirkung des Art. 9 Abs. 1 CMR greift, weil nicht ersichtlich ist, ob der Anwendungsbereich der CMR überhaupt eröffnet ist, da es sich um einen innerdeutschen Transport gehandelt haben dürfte, fehlen auf dem Frachtbrief Unterschrift und Stempel des Frachtführers und auch in den beiden Unterschriftsfeldern unten rechts für den Paletten-Absender und den Paletten-Empfänger finden sich keine Unterschriften. Es fehlt daher an einer Erklärung der Beklagten, die im Frachtbrief bezeichneten vier Paletten übernommen zu haben. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass die Empfängerin die Annahme von vier Paletten bestätigt habe, so vermag sich die Kammer auf dieser Grundlage nicht die Überzeugung zu bilden, dass die Klägerin der Beklagten auch tatsächlich vier Paletten überlassen hat. Denn die Empfängerin kann aus eigener Wahrnehmung keine Angaben zu der Übergabe der Ware an die Beklagte machen. Nicht ohne Grund sieht das CMR-Formular auch eine entsprechende gesonderte Quittierung vor und auch die Klägerin verlässt sich im Übrigen für die Ermittlung des Packmittelsaldos nicht auf die Bestätigung des Empfängers, sondern auf die gesondert für diesen Zweck ausgestellten Lademittelkontrollscheine. Im Ergebnis konnte sich die Kammer daher in Bezug auf vier Paletten nicht die Überzeugung verschaffen, dass diese der Beklagten überlassen worden sind, so dass der Klägerin der Beweis für die Überlassung von 991 Paletten geglückt ist. c) Die Klägerin, die im Rahmen ihrer Darlegungslast auch zu den Passivposten des Kontokorrents vorzutragen hat (s.o.), hat zunächst behauptet, dass die Beklagte insgesamt 563 Paletten zurückgeführt habe und dies nach einen Hinweis der Kammer auf 583 Paletten korrigiert. Soweit die Beklagte bemängelt hat, dass die Klägerin keine Belege darüber vorlege, in welchem Umfang sie Paletten zurückgegeben habe, erfolgte dies zu Unrecht, denn trägt die Klägerin hierfür nicht die Beweislast; die Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtung zur Rückführung von Paletten muss vielmehr die Beklagte beweisen. Nachdem die Beklagte auf einen Hinweis der Kammer mit Schriftsatz vom 22.02.2018 unter Vorlage des Anlagenkonvolutes B 1 substantiiert die Rückführung weiterer Paletten behauptet hat, hat die Klägerin hierzu mit Schriftsatz vom 15.03.2018 Stellung genommen und eingeräumt, dass abweichend zum bisherigen Vortrag aufgrund der vorgelegten Unterlagen Nr. 3 und Nr. 6 des Anlagenkonvolutes B 1 weitere 28 Paletten als zurückgeführt zu berücksichtigen seien. Weiterhin hat sie dargelegt, dass sie für die Aufträge #####/#### eine Gutschrift von sechs Paletten zugunsten der Beklagten irrtümlich nicht berücksichtigt habe, weshalb insgesamt von 617 zurückgeführten bzw. – aufgrund von vorgelegten Nicht-Tausch-Bestätigungen – gutgeschriebenen Paletten auszugehen sei. Über diese zugestandene Anzahl von 617 Paletten hinaus ist es der Beklagten nur in einem Fall gelungen, die Rückführung weiter Paletten darzulegen und zu beweisen. Dies betrifft den Auftrag Nr. 350656 (= lfd. Nr. 23 der Klägerin bzw. Nr. 14 der Beklagten). Hierzu hat die Beklagte im Prozess eine Bestätigung der Empfängerin über den Nichttausch von 28 Paletten vorgelegt, die von der Klägerin nicht berücksichtigt worden ist. Dies ist auch unstreitig, allerdings beruft sich die Klägerin darauf, dass sie diese vorprozessual nicht erhalten habe und die Vorlage im Prozess unbeachtlich sei, weil sie bereits Schadensersatz statt der Leistung verlange (§ 281 Abs. 4 BGB). Dies verfängt allerdings nicht. § 10 S. 1 und 2 der AGB verpflichten den Auftragnehmer beim Empfänger einen Zug um Zug-Tausch von Paletten vorzunehmen und diese innerhalb von sieben Tagen an die Ladestelle zurückzuführen. Dies ist die von der Beklagten geschuldete Leistung. Die Möglichkeit der Vorlage einer Bestätigung über einen Nicht-Tausch ist, anders als die Klägerin meint, keine Leistungsverpflichtung, sondern eröffnet der Beklagten allein die Möglichkeit, sich von der Schadensersatzpflicht zu befreien, weil sie in diesem Fall die fehlende Rückführung von Paletten nicht zu vertreten hat. Diese Möglichkeit seht ihr auch noch im Prozess zu. Weitere Paletten können zugunsten der Beklagten nicht berücksichtigt werden. Soweit sie unter Ziff. 9 ihres Schriftsatzes vom 22.02.2018 darlegt, dass die Beklagte sechs beschädigte Paletten nicht angenommen habe, so sind diese nach Überzeugung der Kammer nicht der Beklagten gutzuschreiben. Denn aus den von der Beklagten hierzu vorgelegten Unterlagen (Nr. 9 des Anlagenkonvolutes B 1) ist schon nicht ersichtlich, warum diese von der Rückführung von sechs beschädigten Paletten ausgeht. Ausweislich des Lieferscheins Nr. SO08634248 hat die Empfängerin für sechs Verpackungseinheiten „Calgon 2in1 Tabs“ die Annahme verweigert; dass es sich hierbei nicht um sechs Paletten handeln kann, ergibt sich schon daraus, dass die gesamte Position Calgon 2in1 Tabs nur fünf Paletten umfasste. Soweit in der Rechnung aufgeführt wird „6 EP Bruch ware [sic] ging zurück“, so folgt hieraus nicht, dass die Paletten defekt waren, sondern die Ware, und es dürfte sich weiterhin um einen Übertragungsfehler aus dem Lieferschein handeln, denn dort ist von „6 VE Bruch zurück“ die Rede, also von sechs Verpackungseinheiten. Eine Rückführung von weiteren sechs Paletten konnte die Beklagte daher nicht beweisen. Hinsichtlich der Nr. 5 des Schriftsatzes der Beklagten vom 22.02.2018 hat die Klägerin vorgetragen, dass dies einen Transport aus Mai 2015 betreffe und damit in einen Zeitraum falle, der nicht von der Klageerhebung umfasst sei. Dies ist zutreffend, denn die Klägerin macht mit ihrer Klage Ansprüche ab Juni 2015 geltend. Zu den übrigen Darlegungen der Beklagten im Schriftsatz vom 22.02.2018 unter den dortigen Nr. 1, 2, 4, 7, 8, 10, 11, 12, und 13 hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 15.03.2018 unter Bezugnahme auf die jeweilige Nummer im Schriftsatz der Beklagten und unter Angabe der jeweiligen Auftrags-Nr. substantiiert dargelegt, dass sie die dargelegten Paletten bereits berücksichtigt und entsprechend gutgeschrieben habe. Dem ist die Beklagte in der Folge nicht entgegengetreten, so dass es als unstreitig anzusehen ist, dass die Klägerin diese Gutschriften korrekt berücksichtigt hat. Insgesamt hat die Beklagte daher ab Juni 2015 insgesamt 645 Paletten zurückgeführt bzw. entsprechende Nicht-Tausch-Bescheinigungen vorgelegt. Da die Klägerin die Überlassung von 991 Paletten beweisen konnte, ergibt sich ein Saldo von 346 Paletten. 4. a) Gemäß § 10 der AGB ist die Klägerin berechtigt ist, die Ladehilfsmittel zum Selbstkostenpreis in Rechnung zu stellen. Die Parteien haben auf Vorschlag der Kammer einen Selbstkostenpreis in Höhe von 7,00 EUR für die Ersatzbeschaffung einer EUR-Palette unstreitig gestellt, um die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu vermeiden, da der angemessene Preis für eine EUR-Palette zwischen den Parteien umstritten war. Bei einem Saldo von 346 Paletten errechnet sich demzufolge ein Anspruch der Klägerin in Höhe von 2.422,00 EUR. b) Soweit die Klägerin der Beklagten ursprünglich 15,00 EUR Bearbeitungsgebühr in Rechnung gestellt hat, so verfolgt sie diese mit ihrer Klage nicht weiter. Eine solche wäre auch nicht von der Regelung des § 10 der AGB umfasst, da dort keine Bearbeitungsgebühr vereinbart worden ist. 5. Verzugszinsen schuldet die Beklagte gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 Abs.1, Abs. 2 Nr. 3 BGB. 6. Den Hilfsantrag der Klägerin auf Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht Düsseldorf zur erneuten Verhandlung und Entscheidung hat die Kammer dergestalt ausgelegt, dass dieser nur für den Fall gestellt war, dass die Kammer keine Entscheidung in der Sache treffen, sondern gemäß § 538 Abs. 2 ZPO verfahren wollen würde. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO bzw. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision wird zugelassen, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Denn nach der von der Rechtsansicht der Kammer abweichenden Auffassung des Oberlandesgerichts Celle können sog. Palettenklauseln mit Abwälzung des Tauschrisikos auf den Frachtführer schlechthin nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart werden. Der Streitwert wird auf 3.816,50 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Düsseldorf, X-Straße, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .