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Urteil

38 O 35-18

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2018:0831.38O35.18.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen an den organschaftlichen Vertretern der Beklagten, verurteilt, es zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern bei Mobilfunkverträgen, wie in ihren Schreiben vom 27. Oktober 2017 und 30. Januar 2017 geschehen, die Zahlungsmöglichkeit für auf Euro lautende Zahlungen per SEPA-Lastschrift auf den Einzug von einem deutschen Bankkonto zu beschränken.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger € 267,50 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. April 2018 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 25.000 und im Übrigen nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen an den organschaftlichen Vertretern der Beklagten, verurteilt, es zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern bei Mobilfunkverträgen, wie in ihren Schreiben vom 27. Oktober 2017 und 30. Januar 2017 geschehen, die Zahlungsmöglichkeit für auf Euro lautende Zahlungen per SEPA-Lastschrift auf den Einzug von einem deutschen Bankkonto zu beschränken. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger € 267,50 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. April 2018 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 25.000 und im Übrigen nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. T a t b e s t a n d Die Beklagte erbringt Telekommunikationsdienstleistungen unter anderem für private Endkunden. Unter dem 30. Januar 2017 schrieb die Beklagte einen ihrer privaten Mobilfunkkunden an, der versucht hatte, fällige Entgelte von einem bei einer Luxemburger Bank geführten Konto einziehen zu lassen. In dem Schreiben heißt es: „Bei Privat-Kunden akzeptieren wir nur deutsche Bankverbindungen. Die IBAN muss deshalb immer mit der Länderkennung DE beginnen“. Unter dem 27. Oktober 2017 wandte sich die Beklagte an einen anderen Kunden, der Entgelte von einem bei einer österreichischen Bank geführten Konto einziehen lassen wollte und teilte diesem mit: „Wir akzeptieren nur Lastschrift-Mandate deutscher Banken und keine Kreditkarten.“ Wegen der weiteren Einzelheiten der Schreiben wird auf deren Wiedergabe auf S. 3 und 4 der Klageschrift Bezug genommen. Mit Schreiben vom 13. November 2017 mahnte der Kläger die Beklagte ab und forderte sie erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung einer Aufwendungsersatzpauschale auf. Der Kläger beantragt sinngemäß, 1. die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern bei Mobilfunkverträgen die Zahlungsmöglichkeit für auf Euro lautende Zahlungen per SEPA-Lastschrift, wie in den auf S. 3 und 4 der Klageschrift vollständig abgebildeten Schreiben vom 27. Oktober 2017 und 30. Januar 2017 geschehen, auf den Einzug von einem deutschen Bankkonto zu beschränken; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 267,50 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (3. April 2018) zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere steht die Berechtigung des Klägers zur Geltendmachung wettbewerbsrechtlich begründeter Unterlassungsansprüche nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG und damit – neben seiner sachlich-rechtlichen Anspruchsberechtigung – seine prozessuale Klagebefugnis (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 – I ZR 158/14 – Der Zauber des Nordens [unter B I 1]) weder zwischen den Parteien im Streit noch ergeben sich sonst Anhaltspunkte an dieser zu zweifeln. II. Die Klage ist teilweise begründet. 1. Der Kläger kann von der Beklagten gemäß §§ 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 3a UWG die Unterlassung des im ersten Absatz des Tenors beschriebenen Verhaltens verlangen. a) Die in den Schreiben vom 30. Januar und 27. Oktober 2017 ausgesprochene Weigerung, andere als deutsche Bankverbindungen für den Einzug zu akzeptieren, verstößt gegen Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (fortan SEPA-VO). aa) Gemäß Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO gibt ein Zahlungsempfänger, der eine Überweisung annimmt oder eine Lastschrift verwendet, um Geldbeträge von einem Zahler einzuziehen, der Inhaber eines Zahlungskontos innerhalb der Union ist, nicht vor, in welchem Mitgliedstaat dieses Zahlungskonto zu führen ist, sofern das Zahlungskonto die Anforderungen des Art. 3 SEPA-VO erfüllt. bb) Gegen diese Bestimmung hat die Beklagte verstoßen. Sie hat gegenüber zwei Kunden Konten, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Union geführt wurden, nicht akzeptiert. Hierzu wäre sie nur berechtigt gewesen, wenn die Konten dieser beiden Kunden nicht gemäß Art. 3 SEPA-VO erreichbar gewesen sind. Dies hat die Beklagte jedoch nicht geltend gemacht, sondern den Kunden jeweils erklärt, nur deutsche Bankverbindungen zu akzeptieren. b) Der Verstoß kann als unlautere geschäftliche Handlung nach § 3a UWG verfolgt werden. aa) Da die Richtlinie 2005/29/EG (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken – UGP-Richtlinie) in ihrem Anwendungsbereich (Art. 3 UGP-Richtlinie) zu einer vollständigen Harmonisierung des Lauterkeitsrechts geführt hat (vgl. Art. 4 UGP-Richtlinie) und die Frage der Unlauterkeit von Geschäftspraktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern abschließend regelt, kann ein Rechtsverstoß eine Unlauterkeit nach § 3a UWG grundsätzlich nur noch begründen, wenn die betreffenden Regelungen eine Grundlage im Unionsrecht haben (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 – I ZR 45/11 – Missbräuchliche Vertragsstrafe [unter III 1 a]; Urteil vom 25. Februar 2016 – I ZR 238/14 – Mehrwertdienstenummer [unter II 1 b]) oder sie einen Bereich betreffen, der von der UGP-Richtlinie – etwa gemäß deren Art. 3 Abs. 2 bis Abs. 10 – unberührt bleibt (vgl. BGH, Urteil vom Urteil 29. März 2018 – I ZR 243/14 – Bio-Gewürze II [unter II 2 d]; vom 23. Juni 2016 – I ZR 71/15 – Arbeitnehmerüberlassung [unter B II]). Ersteres ist hier der Fall, da sich der Rechtsverstoß sogar unmittelbar aus dem Unionsrecht – nämlich aus Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO – ergibt. bb)Die Regelung in Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO ist – wie für die Annahme unlauteren Handelns nach § 3a UWG erforderlich – auch dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. (1) Hierzu muss die verletzte Norm jedenfalls auch – dieser Zweck muss nicht der einzige und nicht einmal der primäre sein – die Funktion haben, gleiche Voraussetzungen für die auf einem Markt tätigen Wettbewerber zu schaffen (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2016 – I ZR 143/15 – Zuzahlungsverzicht bei Hilfsmitteln [unter II 3 a]). Ferner muss sie das Marktverhalten und nicht ein ihm vorausgehendes oder erst nachfolgendes Verhalten betreffen; fällt der Gesetzesverstoß nicht mit dem Marktverhalten zusammen, ist eine zumindest sekundäre wettbewerbsbezogene Schutzfunktion der verletzten Norm erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2009 – I ZR 152/07 – Zweckbetrieb [unter II 2 b aa]). Schließlich muss die Norm dem Interesse der Marktteilnehmer dienen. Das Marktverhalten im Interesse der Mitbewerber, Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer regelt eine Norm, wenn sie einen Wettbewerbsbezug in der Form aufweist, dass sie die wettbewerblichen Belange der als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommenden Personen schützt; wobei das geschützte Interesse gerade durch die Marktteilnahme, also durch den Abschluss von Austauschverträgen und den nachfolgenden Verbrauch oder Gebrauch der erworbenen Ware oder in Anspruch genommenen Dienstleistung, berührt werden muss; eine spezifisch wettbewerbsbezogene Schutzfunktion in dem Sinne, dass die Regelung die Marktteilnehmer speziell vor dem Risiko einer unlauteren Beeinflussung ihres Marktverhaltens schützt, ist nicht erforderlich, solange die Vorschrift – zumindest auch – den Schutz der wettbewerblichen Interessen der Marktteilnehmer bezweckt und sich nicht lediglich reflexartig zu deren Gunsten auswirkt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2015 – I ZR 225/13 – Eizellspende [unter II 2 b bb (1)]). (2) Diese Voraussetzungen erfüllt Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO. Die SEPA-VO soll namentlich auch im Interesse des Verbraucherschutzes (vgl. Erwägungsgründe 1, 5, 7, 13, 14 und 16) den Zahlungsverkehr innerhalb der Union erleichtern, für mehr Wettbewerb bei Zahlungsdiensten sorgen und die Inanspruchnahme unionsweiter Zahlungsdienst fördern, wobei die Festlegung technischer Vorschriften und Geschäftsanforderungen für Zahlungsdienste nicht das eigentliche Ziel der Verordnung, sondern nur das Mittel zur Erreichung des eingangs genannten umfassenden, gerade auch die Verbraucherinteressen in den Blick nehmenden Zwecks sind (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 20. April 2018 – 4 U 120/17, VuR 2018, 314 [unter 1 a]). Hierzu wendet sich die SEPA-VO zwar vornehmlich an Zahlungsdienstleister, zu den Normadressaten des Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO gehören aber Zahlungsempfänger, die Lastschriften verwenden, um Geldbeträge von einem Zahler einzuziehen. Das ihnen in der Vorschrift auferlegte Verbot, vorzugeben, in welchem Mitgliedsstaat das Konto zu führen ist, betrifft deren Marktverhalten, nämlich die Abwicklung von Verträgen mit der Gegenseite, und gilt für alle Wettbewerber gleichermaßen. Es dient dazu, Zahlern einschließlich Verbrauchern tatsächlich die von der SEPA-VO gewünschte Entscheidungsfreiheit darüber zu verschaffen, in welchem Mitgliedsstaat sie ein Konto unterhalten wollen, was der Vorschrift einen unmittelbar verbraucherschützenden Charakter gibt (vgl. LG Freiburg, Urteil vom 21. Juli 2017 – 6 O 76/17, BeckRS 2017, 120804 [unter II 1 b]). Das von der SEPA-VO auch im Interesse des Verbraucherschutzes angestrebte Angebot unionsweiter Zahlungsdienste wäre in seinem Wert und seiner Bedeutung für den Verbraucher eingeschränkt, wenn er faktisch doch nicht zwischen verschiedenen Zahlungsdienstleistern wählen könnte, weil Zahlungsempfänger auf der Verwendung von in bestimmten Mitgliedsstaaten geführten Konten bestehen. cc) Der Verstoß ist geeignet, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen. (1) Das Relevanzkriterium der spürbaren Beeinträchtigung im Sinne von § 3a UWG – das ohne damit verbundene sachliche Änderung aus § 3 Abs. 1 UWG in der zwischen dem 30. Dezember 2008 und dem 9. Dezember 2015 geltenden Fassung übernommen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 – I ZR 61/14 – Wir helfen im Trauerfall [unter II 1]) und das dem der nicht nur unerheblichen Beeinträchtigung im Sinne von § 3 UWG in der bis zum 29. Dezember 2008 geltenden Fassung entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 – I ZR 54/11 – Solarinitiative [unter II 1 c ee]) – soll zum Ausdruck bringen, dass die Wettbewerbsmaßnahme von einem gewissen Gewicht für das Wettbewerbsgeschehen und die Interessen des geschützten Personenkreises sein muss um die die Verfolgung von Bagatellfällen auszuschließen, weshalb die Schwelle nicht zu hoch anzusetzen ist; die Frage, ob es sich um einen Bagatellverstoß handelt oder die Grenze überschritten ist, ist unter umfassender Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, namentlich der Art und Schwere des Verstoßes, anhand der Zielsetzung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2007 – I ZR 153/04 – Telefonaktion [unter II 3 b aa]). (2) Dies beachtend ist die Eignung des Verstoßes zur spürbaren Beeinträchtigung der Interessen anderer Marktteilnehmer zu bejahen. Wie bereits oben unter II 1 b bb (2) ausgeführt, kann der Verbraucher zwischen den verschiedenen Zahlungsdiensteanbietern nur dann effektiv wählen, wenn er deren Leistungen auch unionsweit nutzen kann, woran es fehlen würde, wenn Zahlungsempfänger berechtigt wären, auf der Verwendung von in bestimmten Mitgliedsstaaten geführten Konten zu bestehen. c) Die weiteren Voraussetzungen des auf Wiederholungsgefahr gestützten Unterlassungsanspruchs liegen ebenfalls vor. Das nach § 3a UWG unlautere Handeln der Beklagten ist unzulässig, § 3 Abs. 1 UWG. Der Kläger ist – wie bereits oben unter I angesprochen – gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG anspruchsberechtigt. Für das Vorliegen der gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 UWG erforderlichen Wiederholungsgefahr streitet eine durch den unterlaufenen Wettbewerbsverstoß begründete tatsächliche Vermutung (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 226/13 – Deltamethrin [unter B II 6]). 2. Der Anspruch auf Ersatz der Kosten der Abmahnung ist gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG gerechtfertigt. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, war die Abmahnung begründet. Die pauschale Berechnung der Abmahnkosten durch den Kläger mit € 250 zuzüglich Umsatzsteuer ist nicht zu beanstanden, § 287 Abs. 1 ZPO. Die auf die Pauschale beanspruchten Rechtshängigkeitszinsen schuldet die Beklagte gemäß §§ 288 Abs. 1 S. 2, 291 BGB. III. 1. Über die Klage ist wie geschehen gemäß § 300 Abs. 1 ZPO durch Endurteil zu entscheiden. Die Voraussetzungen für die von der Beklagten beantragte Aussetzung des Rechtsstreits in direkter Anwendung von § 148 ZPO sind bereits vom Ansatzpunkt her nicht gegeben, weil ein zwischen anderen Parteien schwebendes Verfahren, in dem es lediglich auf dieselbe Rechtsfrage ankommt, nicht die von § 148 ZPO geforderte Abhängigkeit vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses begründet (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2005 – X ZB 26/04 – Aussetzung wegen Parallelverfahren [unter II 2 a]). Für eine entsprechende Anwendung des § 148 ZPO (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 30. März 2005 – X ZB 26/04 – Aussetzung wegen Parallelverfahren [unter II 2 b und 3]) ist schon deshalb kein Raum, weil nicht ersichtlich ist, dass die von dem Oberlandesgericht Karlsruhe in seinem oben unter II 1 b bb (2) genannten Urteil zugelassene Revision überhaupt eingelegt worden ist. 2. Die Androhung der Ordnungsmittel hat ihre Grundlage in § 890 Abs. 2 ZPO. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und S. 2 ZPO. Streitwert: € 25.000