Urteil
002 KLs 9/18
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2018:0918.002KLS9.18.00
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Tenor
1.Der Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
2.Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt werden angeordnet.
3.Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollstrecken.
4.Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Nebenklägers.
Angewandte Vorschriften: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5, 53, 54, 63, 64, 72 StGB.
Entscheidungsgründe
1.Der Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. 2.Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt werden angeordnet. 3.Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollstrecken. 4.Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Nebenklägers. Angewandte Vorschriften: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5, 53, 54, 63, 64, 72 StGB. Gründe I. Der 27 Jahre alte Angeklagte wurde in H geboren. Er wuchs bei seiner Mutter, einem Stiefvater und seiner ca. sieben Jahre älteren Schwester auf. Zu seinem leiblichen Vater und einem jüngeren Halbbruder hat er keinen Kontakt. Mit sechs Jahren wurde er regulär eingeschult und wechselte nach der Grundschule auf eine Förderschule. Als der Angeklagte 15-16 Jahre alt war, wurde festgestellt, dass er an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ leidet. Im Alter von ca. 18 Jahren verließ er die Förderschule nach dem zehnten Schuljahr mit einem Abgangszeugnis. Er wohnte weiter im Haushalt seiner Mutter und bezog Arbeitslosengeld II. Seine Tage verbrachte er mit Konsolenspielen und Musikhören. In dieser Zeit begann er regelmäßig Cannabis zu konsumieren. Im Februar 2012 ließ er sich wegen Angst- und Panikattacken freiwillig in eine geschlossene psychiatrische Station der LVR-Klinik L aufnehmen. Hier wurde die Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ bestätigt, wobei er weder fremdaggressiv noch selbstmordgefährdet war. Nach zweieinhalb Wochen verließ er die Klinik gegen ärztlichen Rat. Mit der Hilfe des Zeugen S, eines Sozialarbeiters der gemeinnützigen GmbH V fand er etwa 2013 eine Einzimmerwohnung in L. Mit 24 Jahren konvertierte der Angeklagte zum Islam, ohne jedoch den Glaubensregeln seither viel Beachtung zu schenken oder sich näher mit dem islamischen Glauben zu befassen. So ist er weder zum Gebet in die Moschee gegangen noch hat er für sich regelmäßig gebetet oder die Fastenregeln eingehalten. Im September 2015 ließ er sich erneut in der LVR-Klinik L wegen seiner emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung stationär behandeln, brach die Behandlung jedoch nach einer Woche ab. Am 14.10.2015 kehrte er in die Klinik zurück. Diesmal stellten die Ärzte neben der Persönlichkeitsstörung auch den schädlichen Gebrauch von Cannabis fest. Nach einem Wochenendfreigang wurde er positiv auf Opioide getestet und verwarnt. Am 07.12.2015 verließ er die Klinik gegen ärztlichen Rat. Vom 12.01.2016 bis 05.02.2016 und vom 05.03.2016 bis 29.03.2016 ging der Angeklagte aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode erneut freiwillig in die LVR-Klinik L, brach die Behandlung aber jeweils gegen ärztlichen Rat wieder ab. Da er nicht mehr allein wohnen wollte, vermittelte ihn der Zeuge S in eine betreute Wohngemeinschaft L. Nach Schwierigkeiten mit seinem ersten Mitbewohner zog er Ende 2016 im selben Haus in eine Wohngemeinschaft mit dem Nebenkläger S. Seit Anfang 2017 nahm der Angeklagte neben Cannabis weitere Drogen, insbesondere Amphetamin, Ecstasy und Medikamente wie Kodein, Benzodiazepine und Dextromethorphan. Das Sozialamt der Stadt L stellte 2017 eine vorübergehende Erwerbsunfähigkeit fest, so dass er seitdem Sozialgeld bezieht. Ende 2017 begann der Angeklagte, Kokain, Heroin und Crack zu konsumieren, indes nicht intravenös. Er beschaffte sich ein- bis zweimal wöchentlich je ein halbes Gramm Kokain, zu dessen Finanzierung er mitunter Diebstähle beging. Am 29.03.2018 begab sich der Angeklagte auf eine Suchtstation der LVR-Klinik L, wo schädlicher Gebrauch von Opioiden feststellt wurde. Er verließ die Klinik gegen ärztlichen Rat am 01.04.2018. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. II. 1. Tat vom 30.04.2018 zum Nachteil des Zeugen S Am 30.04.2018 telefonierte der Angeklagte mit seinem Freund „C“. Der hielt ihm vor, der Zeuge S habe ihm erzählt, der Angeklagte habe ihn (C) einen arroganten Bastard genannt. Der Angeklagte stritt das ab. Am Abend desselben Tages verließ der Angeklagte gegen 21.30 Uhr erheblich alkoholisiert seine Wohnung auf der in L. Vor dem Hauseingang standen Kunden der im Erdgeschoss des Nachbarhauses gelegenen Pizzeria des Zeugen A, darunter der Zeuge S. Auf Bitten des Angeklagten gab ihm einer der Männer Feuer, mit dem sich der Angeklagte eine Zigarette und einen Joint anzündete. Dann sprach er den Zeugen S an: „Ey du bist doch der S! Du hast den C auf mich gehetzt!“ Dem Zeugen sagte der Name nichts. Aufgrund seiner impulsiven Persönlichkeitsstörung und des Alkoholeinflusses geriet der Angeklagte unvermittelt derart in Wut, dass er den Zeugen S schubste, zu einer in seiner Hosentasche mitgeführten Dose Pfefferspray griff und dem Zeugen S damit in die Augen sprühte. Dabei war die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten infolge seiner Persönlichkeitsstörung und des Alkoholeinflusses erheblich gemindert. Der Zeuge erlitt durch das Pfefferspray einen brennenden Schmerz in den Augen und eine rötliche Reizung der Bindehäute. Während er sich im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung mit Faustschlägen gegen den Angeklagten zur Wehr setzte, sprühte dieser noch mehrfach Pfefferspray in dessen Augen. Der Angeklagte flüchtete schließlich unter dem Eindruck der Abwehrschläge in den Hauseingang zurück und rief der Gruppe um den Zeugen S noch zu: „Und eure Gesichter merk‘ ich mir, das werdet ihr mir büßen.“ 2. Tat vom 03.06.2018 zum Nachteil des Nebenklägers S Am 03.06.2018 war der Angeklagte tagsüber in L unterwegs und konsumierte Cannabis und etwa ein halbes Gramm Kokain. Als er gegen 22:00 Uhr in die gemeinsam mit dem Nebenkläger S genutzte Wohnung zurückkehrte, ärgerte er sich über den leeren Kühlschrank und darüber, dass ein Teller des Nebenklägers auf seinem Nudeltopf stand. Unter dem Einfluss der eingenommenen Rauschmittel und seiner impulsiven Persönlichkeitsstörung geriet der Angeklagte in Rage und rief lautstark nach dem Nebenkläger, um ihn zur Rede zu stellen. Als der Nebenkläger angesichts der fortgeschrittenen Zeit leicht gereizt fragte, was los sei, nahm der Angeklagte ein Messer mit 15 Zentimeter langer Klinge aus der Küche, ging damit in das Zimmer des Nebenklägers und rief ihm zu: „Ich zeig‘ dir, was los ist.“ Dann stach er in schneller Folge auf den wehrlos in seinem Sessel sitzenden Nebenkläger ein, um ihn mit schweren Stichverletzungen für sein „Fehlverhalten“ zu bestrafen. Dabei erkannte der Angeklagte, dass er das Leben des Nebenklägers mit den Messerstichen gefährdete. Ob er auch dessen Tod billigend in Kauf nahm, vermochte die Kammer hingegen nicht festzustellen. Der Angeklagte brachte dem Nebenkläger sieben Stichwunden im Bauchbereich, eine Stichwunde im oberen Bereich der linken Brust und eine Stichwunde an der rechten Schläfe bei. Bei dem letzten Stich brach ein etwa zwei Millimeter großes Stück der Klingenspitze im Schädelknochen des Nebenklägers und darüber hinaus die Klinge am Übergang zum Griff des Messers ab. Daraufhin warf der Angeklagte den Messergriff weg, verließ das Zimmer und rief über 110 die Leitstelle der Polizei in M an. Hier gab er an, er habe gerade seinem Mitbewohner ein Messer in den Bauch gestochen. Während der Tatausführung war die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten infolge seiner Persönlichkeitsstörung und des Drogeneinflusses erheblich gemindert. Bei der daraufhin eingeleiteten Rettungsaktion wurde der Nebenkläger medizinisch versorgt und trotz des Blutverlusts aufgrund der Stichverletzungen gerettet. Eine akute Lebensgefahr bestand infolge der notärztlichen Versorgung nicht mehr, weil die Messerstiche wegen der Fettleibigkeit des Nebenklägers keine inneren Organe verletzt hatten. Der Nebenkläger wurde in der chirurgischen Notfallambulanz der Universitätsklinik D aufgenommen. Hier wurden die Stichwunden in Bauch und Brust im Zuge einer notfallmäßigen Operation behandelt und die Kopfverletzung versorgt. Nach der Operation musste der Nebenkläger auf der chirurgischen Intensivstation in ein künstliches Koma versetzt werden, aus dem er erst nach etwa zwei Wochen erweckt werden konnte. Weitere zwei Wochen litt er unter einem Delir und musste deshalb an Händen und Füßen bettlägerig fixiert werden. Am 01.07.2018 erlitt er mehrere Herzstillstände (AV-Block) und musste erneut auf die Intensivstation verlegt werden. Im Zuge der weiteren Behandlung stürzte er bei einem Versuch seiner Mobilisation schmerzhaft auf das rechte Knie. Da der Nebenkläger Mitte Juli 2018 noch nicht zu einer Rehabilitationsbehandlung in der Lage war, wurde er bis auf weiteres in eine Spezialklinik für psychosomatische Erkrankungen in H verlegt. Dort soll er auf eine Trauma-Behandlung und physische Rehabilitation vorbereitet werden. Außerdem müssen noch die Klingenspitze aus seinem Schädelknochen entfernt und ein Luftröhrenschnitt im Hals geschlossen werden. Aktuell leidet der Nebenkläger darüber hinaus unter Erinnerungsschwäche. III. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seinen Angaben und der Aussage des Sachverständigen Dr. über seine Angaben in der Exploration sowie zum Inhalt der Behandlungsdokumentation der LVR-Klinik L, den Bekundungen der Zeugen S und D (V) zum Verlauf des betreuten Wohnens sowie der Auskunft des Bundeszentralregisters vom 24.07.2018. Die Feststellungen zum Tathergang beruhen auf dem umfassenden Geständnis des Angeklagten. Seine Angaben zur Tat vom 30.04.2018 decken sich mit den Bekundungen des Zeugen A und den in der Strafanzeige vom 01.05.2018 wiedergegebenen Angaben des Zeugen Philipp S. Seine Einlassung zur Tat vom 03.06.2018 steht in Einklang mit den Angaben des Nebenklägers und der Zeugin PKin K, die an dem Ersteinsatz in der Wohnung beteiligt war. Die Feststellungen zum Behandlungsverlauf und den Tatfolgen für den Nebenkläger beruhen auf den Bekundungen der behandelnden Ärztin Dr. L, dem ärztlichen Bericht der Universitätsklinik D, Dr. K, vom 20.07.2018, dem Zeugnis des Nebenklägers sowie der Aussage der Zeugin P-S, seiner Mutter und vorläufigen Betreuerin. Die Feststellungen zur sicher feststehenden verminderten Schuldfähigkeit beruhen auf dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr.. Die Kammer geht aufgrund des Gutachtens davon aus, dass der Angeklagte bei den Taten vom 30.04. und 03.06.2018 unter einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ litt und unter dem Einfluss berauschender Mittel – Alkohol am 30.04., Kokain und Cannabis am 03.06.2018 – stand, die aufgrund ihrer wechselseitigen Verstärkung eine krankhafte seelische Störung darstellen. Dadurch war bei fortbestehender Unrechtseinsicht seine Fähigkeit erheblich herabgesetzt, nach dieser Einsicht zu handeln. Der Sachverständige hat dazu überzeugend ausgeführt, zum Krankheitsbild der Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ gehöre die Neigung zu emotionalen Ausbrüchen und Streitsucht, die Tendenz, Impulse auszuagieren, ohne Konsequenzen zu berücksichtigen, und diese schwer kontrollieren zu können. Eine typische Störung des Selbstbilds lasse die Betroffenen sich innerlich leer fühlen und sich deswegen selbst schaden, etwa durch Drogenkonsum. Diese Verhaltensmuster seien stabil und belasteten den Alltag durch deutliche Abweichungen im Wahrnehmen, Denken und Fühlen. Die Störung belaste den Angeklagten gleich schwer wie eine psychische Erkrankung, u.a. aufgrund der häufigen raptusartigen Ausbrüche und der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Unter dem zusätzlichen Alkohol- bzw. Drogeneinfluss ist nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen auch davon auszugehen, dass der Angeklagte aufgrund eines auf der Störung beruhenden starken Drangs zur Tatbegehung handelte. Dieser Effekt sei noch dadurch verstärkt worden, dass eigentlich beruhigende Betäubungsmittel wie Cannabis in Verbindung mit einer Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ paradoxe Wirkungen zeigten. Für eine erhebliche Minderung der Steuerungsfähigkeit spreche auch der plötzliche Tatverlauf, bei dem der Angeklagte die jeweilige Körperverletzung nicht geplant habe und sich nicht gegen Entdeckung abgesichert habe. Dem Krankheitswert stehe nicht entgegen, dass der Angeklagte im Polizeigewahrsam klar gewirkt habe, da dies nur eine Momentaufnahme sei. So habe er auch im Polizeigewahrsam impulsiv auf die Verweigerung einer Zigarette reagiert. Eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 20 StGB schließt die Kammer mit dem Sachverständigen vor allem im Hinblick auf das Nachtatverhalten aus. So hat der Angeklagte am 03.06.2018 nach der Tat direkt den Notruf gewählt. Bei der Tat vom 30.04.2018 konnte er auf die Verteidigung des Zeugen S reagieren, indem er dessen Faustschläge unmittelbar und adäquat mit Pfefferspray abwehrte und sich schließlich in den Hausflur zurückzog. IV. Bei den Taten handelt es sich jeweils um eine gefährliche Körperverletzung im Sinne der §§ 223, 224 Abs. 1 StGB. Der Angeklagte verwendete für die Körperverletzungen jeweils ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Denn sowohl das mehrfach in die Augen des Zeugen S gesprühte Pfefferspray als auch das dem Nebenkläger in den Kopf und mehrfach in Brust und Bauch gestochene Messer waren nach der konkreten Art ihres Einsatzes geeignet, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Die Stiche in Kopf, Brust und Bauch des Nebenklägers waren darüber hinaus eine das Leben gefährdende Behandlung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Die Annahme eines versuchten Totschlags (§§ 212, 22 f. StGB) schied unabhängig von der Fraglichkeit des Tötungsvorsatzes aus, weil der Angeklagte gegebenenfalls durch das Herbeirufen der Rettungskräfte freiwillig die weitere Ausführung des Totschlags aufgegeben bzw. dessen Vollendung verhindert hat (§ 24 Abs. 1 StGB). Dementsprechend ist die Staatsanwaltschaft auch bereits in der Anklageschrift lediglich von einer gefährlichen Körperverletzung ausgegangen. Die Taten vom 30.04.2018 und vom 03.06.2018 stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit nach § 53 StGB. V. Bei der Strafzumessung war jeweils vom Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB auszugehen. 1. Für die Tat vom 30.04.2018 hat die Kammer einen minder schweren Fall geprüft und im Ergebnis abgelehnt. Für den Angeklagten sprachen sein umfassendes Geständnis und die erkennbare Unrechtseinsicht. Für ihn sprach weiter, dass er bisher nicht vorbestraft ist. Unter den denkbaren gefährlichen Werkzeugen i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist Pfefferspray zudem trotz des Einsatzes gegen die Augen als unterdurchschnittlich gefährlich anzusehen. Gegen den Angeklagten sprach hingegen, dass er das Pfefferspray bei der Tat mehrfach gegen den Zeugen S sprühte. Die Gesamtabwägung dieser Umstände führte weder für sich noch unter Berücksichtigung der Schuldeinschränkung zur Annahme eines minder schweren Falls, weil die Tat in ihrem Gesamtbild nicht so erheblich vom Durchschnitt der unter § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB fallenden Taten abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten wäre. Dem Angeklagten kam aber eine Strafrahmenverschiebung über §§ 21, 49 Abs.1 StGB zugute, weil er die Tat nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit begangen hat. Danach war die Strafe einem Rahmen von einem Monat bis sieben Jahre und sechs Monate Freiheitstrafe zu entnehmen. Nach erneuter Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer ausgehend von diesem Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. 2. Für die Tat vom 03.06.2018 schied die Annahme eines minder schweren Falls schon wegen der Schwere der Verletzungshandlungen und Tatfolgen aus. Auch hier war jedoch eine Strafrahmenverschiebung über §§ 21, 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen, weil die Schuld des Angeklagten auch bei dieser Tat erheblich vermindert war. Bei der Strafzumessung im engeren Sinn hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten erneut dessen umfassendes Geständnis, seine Unrechtseinsicht und seine persönliche Entschuldigung bei dem Nebenkläger in der Hauptverhandlung berücksichtigt. Für den Angeklagten sprach weiter, dass er über den Notruf die kurzfristige Behandlung des Nebenklägers ermöglicht hat und nicht vorbestraft ist. Zu Lasten des Angeklagten fiel ins Gewicht, dass er den Geschädigten mit einer Mehrzahl potenziell lebensgefährlicher Messerstiche verletzt hat und der Geschädigte schwere Folgen in Gestalt mehrerer Operationen und eines langwierigen und komplikationsreichen Behandlungsverlaufs erlitten hat. Nach Abwägung dieser Umstände hat die Kammer für diese Tat auf eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten erkannt. 3. Die beiden Einzelstrafen hat die Kammer nach erneuter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gemäß §§ 53, 54 StGB auf ein Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren zurückgeführt. VI. Neben der Strafe war die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB und in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB anzuordnen. 1. Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus Nach den getroffenen Feststellungen war gemäß § 63 StGB die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen. Hat jemand rechtswidrige Taten im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit begangen, so ordnet das Gericht gemäß §§ 62, 63 StGB die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, durch welche die Opfer körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden, er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist und die Maßregel nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der begangenen und zu erwartenden Taten sowie zum Grad der vom Täter ausgehenden Gefahr steht. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Angeklagte hat eine gefährliche Körperverletzung zu Lasten des Geschädigten S und eine weitere zu Lasten des Nebenklägers begangen. Er hat die Taten im sicher festgestellten Zustand der erheblich verminderten Schuldfähigkeit verübt. Die Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Taten ergibt auch, dass von ihm infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb gegenwärtig für die Allgemeinheit gefährlich ist. Der Sachverständige Dr. hat dazu ausgeführt, die Persönlichkeitsstörung sei dauerhaft und zeige beim Angeklagten schon recht verwurzelte Verhaltensmuster. Unter dem verstärkten Betäubungsmittelkonsum der letzten Monate seien die Ausbrüche auch häufiger geworden. Die gefährlichen Körperverletzungen seien symptomatisch für die mit plötzlichen Wutausbrüchen einhergehende emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ. Ohne die Persönlichkeitsstörung wäre die Tat allein wegen des Drogeneinflusses nicht geschehen. Ohne eine Therapie auch der Persönlichkeitsstörung bestehe die Gefahr weiterer gleichartiger Taten. Sowohl seine Persönlichkeitsstörung als auch der multiple Substanzmissbrauch zeigten die Schwierigkeit des Angeklagten, seine impulsiven Ausbrüche zu kontrollieren. Das zeige über die zur Verurteilung gelangten Taten hinaus eine Begebenheit, die der Zeuge A, Betreiber der Pizzeria im Nebenhaus, in der Hauptverhandlung geschildert hat. Danach hat der Angeklagte einmal eine Bierflasche nach dem Zeugen geworfen, nachdem dieser ihm keine Zigarette schenken wollte. Dementsprechend würden auch künftig selbst nichtige Anlässe ausreichen, um schwere Gewaltausbrüche beim Angeklagten hervorzurufen. Die Kammer hat nach eigener kritischer Würdigung keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Einschätzung des Sachverständigen zu zweifeln. 2. Unterbringung in einer Entziehungsanstalt Darüber hinaus hat die Kammer die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB angeordnet. Bei dem Angeklagten liegt ein Hang im Sinne des § 64 S. 1 StGB vor. Dies ist eine vom Täter erworbene intensive Neigung, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen, wobei noch keine psychische Abhängigkeit bestehen muss (BGH, Beschluss vom 06.02.2018, 3 StR 629/17 Rn. 12 m.w.N.). Eine solche Neigung weist der Angeklagte auf, weil er seit etwa drei Jahren regelmäßig Alkohol und Cannabis, seit etwa zwei Jahren regelmäßig zudem Amphetamin und Ecstasy sowie seit Ende 2017 darüber hinaus regelmäßig Kokain in einer Menge von wöchentlich etwa ein bis zwei Gramm konsumiert hat. Zwischen den Anlasstaten und dem Hang besteht der erforderliche symptomatische Zusammenhang, weil der Angeklagte insbesondere unter dem Einfluss von Kokain und Alkohol zu aggressiven Ausbrüchen neigt, wie sie den Taten vom 30.04. und 03.06.2018 zu Grunde lagen. Es besteht auch die Gefahr, dass der Angeklagte infolge seines Hanges weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die bestehende Suchtproblematik ist nach der überzeugenden Einschätzung des Sachverständigen Dr. durch die Untersuchungshaft nicht entfallen. Es ist dem Angeklagten zwar gelungen, nach anfänglich deutlichen Entzugssymptomen in der JVA ohne den Konsum von Rauschmitteln zu leben. Angesichts des über Jahre eingeübten Konsums verschiedener Betäubungsmittel und einem damit einhergehenden Missbrauch der Medikamente Diazepam, Kodein, Benzodiazepine und Dextromethorphan ist aber davon auszugehen, dass der Angeklagte bei einer Entlassung aus dem geschützten Bereich der Justizvollzugsanstalt schnell in sein altes Konsummuster zurückfällt. Diese Gefahr wird durch die bestehende Borderline-Persönlichkeitsstörung noch gesteigert. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erwarten, dass der Angeklagte seinen Hang zur Einnahme von Rauschmitteln aus eigener Kraft überwindet. Mit dem Konsum von Rauschmitteln ist bei ihm die dringende Gefahr erheblicher Straftaten verbunden, weil er unter dem Einfluss von Rauschmitteln die Kontrolle über seine Aggressivität verliert. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme besteht auch eine hinreichend konkrete Aussicht im Sinne des § 64 S. 2 StGB, den Angeklagten durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Abs. 1 S. 1 oder 3 StGB zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf seinen Hang zurückgehen. Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung ausdrücklich bereiterklärt, an seiner Behandlung in der Unterbringung mitzuwirken. Nach der Einschätzung des Sachverständigen Dr. ist eine Behandlung des Angeklagten in der Unterbringung angesichts seines noch jungen Alters erfolgversprechend, zumal es sich um die erste Behandlung des Angeklagten handelt, der bislang keine Entziehungstherapie absolviert hat. Es ist schließlich davon auszugehen, dass der Angeklagte über die mit dem Entzug in der Untersuchungshaft verbundenen schmerzhaften Beschwerden begriffen hat, dass er dringend behandlungsbedürftig ist. 3. Anordnung beider Maßregeln Die beiden Maßregeln waren gemäß § 72 Abs. 2 StGB nebeneinander anzuordnen, weil die Voraussetzung des Absehens von einer der Maßregeln nach § 72 Abs. 1 StGB nicht vorliegen. Danach kann die Anordnung auf eine Maßregel beschränkt werden, wenn von mehreren in Betracht kommenden Maßregeln bereits einzelne dazu geeignet sind, den erstrebten Zweck zu erreichen. Eine Unterbringung nach § 64 StGB ist im Verhältnis zu einer Maßregel nach § 63 StGB im Hinblick auf deren Sicherungscharakter nur dann hinreichend geeignet, wenn prognostisch eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass schon mit der Maßregel nach § 64 StGB die Gefährlichkeit des Angeklagten beseitigt werden kann. Verbleibt insofern eine Unsicherheit, sind die Maßregeln kumulativ anzuordnen (vgl. BGH, Urteil vom 15.06.2011 - 2 StR 140/11 für das Verhältnis § 66 StGB zu § 64 StGB; Fischer, StGB, § 72 Rn. 5 u. 7; Schäfer, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl. 2017, Rn. 426). So liegt der Fall hier, denn allein die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist nicht im gleichen Maße geeignet der Gefährlichkeit des Angeklagten zu begegnen wie seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Dazu hat der Sachverständige ausgeführt, die Erfolgsaussicht der Unterbringung nach § 64 StGB werde im Fall des Angeklagten durch seine Persönlichkeitsstörung gemindert. Prognostisch ungünstig sei auch zu bewerten, dass dem Angeklagten ein tragfähiges soziales Umfeld fehlte. Außerdem habe er bislang sämtliche Behandlungen gegen ärztlichen Rat abgebrochen. Andererseits hat der Sachverständige gut nachvollziehbar begründet, dass es für den Behandlungserfolg beim Angeklagten hilfreich sei, ihm die bislang nicht genutzte Möglichkeit einer längerfristigen Entwöhnungstherapie zu eröffnen. Daher konnte die Kammer auch nicht im Hinblick auf die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB von der Maßregel gemäß § 64 StGB absehen. 4. Reihenfolge der Maßregeln Die Reihenfolge der Vollstreckung der Maßregeln hat die Kammer sachverständig beraten entsprechend § 72 Abs. 3 S. 1 StGB danach bestimmt, welche Form der Behandlung des Angeklagten nach dessen Persönlichkeit und den Tatumständen für die Erreichung des Maßregelzwecks am ehesten geeignet ist (vgl. MüKo-StGB/Bockemühl, § 72 Rn. 6). Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, für die vorrangige Behandlung der Persönlichkeitsstörung im Rahmen einer Unterbringung nach § 63 StGB spreche, dass das therapeutische Angebot in einem psychiatrischen Krankenhaus vielfältiger und daher besser geeignet sei, den Angeklagten in die Lage zu versetzen, die Krankheit in den Griff zu bekommen. Da der Angeklagte keine akute Entzugssymptomatik zeige, könne die Suchterkrankung zunächst auch innerhalb seiner Behandlung in einem psychiatrischen Krankenhaus mittherapiert werden. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 S. 1 StPO.