Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 11.800,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.994,02€ vom 04.05.2016 bis zum 08.09.2016, aus 12.482,11€ vom 09.09.2016 bis zum 25.11.2016 und aus 11.880,11 € seit dem 10.09.2016 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 827,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 54,14€ vom 04.05.2016 bis zum 08.09.2016 und aus 827,64€ seit dem 09.09.2016 zu zahlen.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 13% und die Beklagten als Gesamtschuldner 87%. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 29. Januar 2016, der sich auf der U-Straße unmittelbar hinter der Kreuzung der vormals N-Straße mit der I-Straße ereignet hat. Wegen der Unfallörtlichkeit wird auf die Anlage 1) zum Sachverständigengutachten vom 5. Oktober 2017 und auf die dort vorliegenden Fotografien Bezug genommen. Beteiligt an diesem Verkehrsunfall waren der Kläger als Fahrer des Kraftfahrzeugs vom Typ Citroen Xantia mit dem Kennzeichen XX sowie der Beklagte zu 2) als Fahrer des Kraftfahrzeuges vom Typ VW Pora mit dem Kennzeichen XX. Der genaue Unfallhergang steht zwischen den Parteien im Streit. Jedenfalls befuhren beide die N-Straße in westlicher Fahrtrichtung, die hinter der Kreuzung mit der I-Straße zur U-Straße wird. Dort jedenfalls ereignete sich der Verkehrsunfall. Bei der Annäherung aus der N-Straße wird diese zweistreifig zur Kreuzung der I-Straße geführt. Nach Queren der Kreuzung setzt dann die unterbrochene Mittellinie zwischen den beiden Fahrstreifen aus. Ab ca. 30 Metern nach dem Kreuzungsviereck befinden sich am rechten Fahrbahnrand eine höhengleiche, durch eine nicht unterbrochene Fahrbahnlinie separierte Bushaltebucht, wobei der Fahrbahnverlauf dann einen weiten Rechtsbogen beschreibt. Mit Erreichen des westlichen Bereichs der Bushaltebucht sind dann zwei parallel positionierte Richtungspfeile auf der Fahrbahnoberfläche aufgetragen, die im weiteren Verlauf nochmals wiederholt werden, gleichwohl keine Mittellinie zur Separierung der parallel verlaufenden Richtungsfahrstreifen vorhanden ist. Insoweit wird nochmals auf die Anlage 1, dort Bild 7 und 8, Bezug genommen. Es kam jedenfalls zum Kontakt der beiden Fahrzeuge, wobei das Fahrzeug, geführt von dem Beklagten zu 2), sich links vom Fahrzeug, welches von dem Kläger geführt wurde, befand, als es zu der Kollision kam. Die Schäden am Fahrzeug des Klägers befanden sich im Bereich von Stoßfänger, Kotflügel und vorderer Tür, jeweils auf der linken Fahrzeugseite. Die exakte Unfallörtlichkeit steht zwischen den Parteien im Streit. Der Kläger ließ das Fahrzeug nach der Schadensentstehung bei dem Sachverständigen S in N. begutachten. Dieser gelangte zu einem Wiederbeschaffungswert in Höhe von 3.500,00 € und zu Reparaturkosten in Höhe von voraussichtlich 4.461,73 € brutto. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die eingereichte Ablichtung des Gutachtens vom 16. Februar 2016 Bezug genommen. Der Sachverständige hat für dieses Gutachten 713,05 € in Rechnung gestellt, die ebenfalls Gegenstand der Klage sind. Darüber hinaus begehrt der Kläger nunmehr die aufgewandten Kosten für die durchgeführte Reparatur in Höhe von 4.473,09 € gemäß der Rechnung vom 17.08.2016 (Anlage K 3), die Kosten der Aufnahme eines Darlehens über 4.000€ in Höhe von 1.026,92 € für die Durchführung der Reparatur Anfang Juni 2016. Schließlich verlangt der Kläger eine Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum seit dem Tag nach dem Unfall bis zum Abschluss der Reparatur am 12.08.2016 für 197 Tagen zu je 43,00 € = 8.471,00 € abzüglich nach Rechtshängigkeit gezahlter 602,00 € und eine Auslagenpauschale in Höhe von 30,00 € unter Abzug der vorgerichtlich geleisteten Zahlungen der hinter den Beklagten stehenden Haftpflichtversicherers. Insoweit begehrt der Kläger nunmehr noch 12.918,03 € nebst Zinsen sowie Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung. Bis auf die Teilzahlung in Höhe von 1.194,03 € auf die geltend gemachten Schäden und in Höhe von 201,71€ auf die vorgerichtlichen Kosten hat der hinter den Beklagten stehende Haftpflichtversicherer die Zahlung zunächst verweigert. Im Lauf des Verfahrens hat er dann die o.g. weitere Zahlung auf den geltend gemachten Nutzungsausfall in Höhe von 602€ geleistet. Dabei ist der Haftpflichtversicherer bei der Berechnung von 28 Tagen zu je 43€ ausgegangen und hat hiervon die Hälfte gezahlt. Die so berechnete Nutzungsausfallentschädigung, haben die Beklagten mit dieser Berechnungsgrundlage im Schriftsatz vom 24.11.2016 zugestanden. Der Kläger trägt im Wesentlichen vor: Das Unfallgeschehen sei allein durch den Beklagten zu 2) schuldhaft verursacht worden. Ohne Veranlassung sei der Beklagte zu 2) nach rechts in die linke Flanke des klägerischen Fahrzeuges gefahren, habe dieses nach rechts gedrückt, so dass dieses rechts gegen den Bordstein geprallt sei. Eine Linksbewegung habe er – der Kläger – nicht durchgeführt. Der Unfall habe sich noch in dem Bereich vor der Notwendigkeit des Reissverschlusses ereignet, dort seien zwei Fahrstreifen angelegt, auf dem rechten Fahrstreifen sei der Verkehr schneller geflossen. Ohne Anlass habe der Beklagte zu 2) sein Kraftfahrzeug nach rechts gelenkt. Angesichts dessen sei unter Berücksichtigung der konkreten Unfallörtlichkeit eine Haftung in Höhe von 50 % nicht zutreffend. Insoweit sei die seitens des Haftpflichtversicherers geleistete Zahlung in Höhe von 1.194,03 € nicht hinreichend, um die Schäden zu entgelten. Darüber hinaus sei der Kläger nicht in der Lage gewesen, die Reparatur zu bezahlen, so dass er zunächst habe auf die Reparatur verzichten müssen. Erst durch die Aufnahme eines Darlehens in Höhe von 4.000,00 € bei der Kreissparkasse E. sei die Reparatur ermöglicht worden. Insoweit wird auf die Anlage K 4 Bezug genommen. Die Kosten dieses Kredites beliefen sich, wie aus der eingereichten Anlage K 4 ersichtlich, auf insgesamt 1.026,92 €, wie sich aus der in der Anlage vorgenommenen Berechnung ergebe. Auch insoweit wird wegen der Einzelheiten auf die eingereichte Ablichtung K 4 Bezug genommen. Erst nach Auszahlung des Kreditbetrages habe er den Reparaturauftrag erteilen können, die Beschaffung der Ersatzteile für das am 20. Januar 1997 erstmals zugelassene Fahrzeuge habe geraume Zeit in Anspruch genommen, wie auch der Gutachter vermerkt habe, so dass Fertigstellung der Schadensbehebung erst zum 12. August 2016 gelungen sei. Daher stehe ihm für die Dauer von 197 die Nutzungsausfallentschädigung zu, da er gehindert gewesen sei, das verunfallte und nicht fahrbereite Kraftfahrzeug zu nutzen. Er habe das Fahrzeug am 11. Januar 2006 erworben und wie sich aus der Quittung vom 18.01.2006 ergebe, bar gezahlt. Mithin sei er Eigentümer des hier verunfallten Kraftfahrzeuges geworden. Im Übrigen sei auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf und die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Nutzungsausfallentschädigung zu verweisen. Eine Vorfinanzierungspflicht des Geschädigten bestehe nicht, nehme er gleichwohl überobligatorisch eine Vorfinanzierung vor, so seien die hiermit verbundenen Kosten ebenfalls zu erstatten, im Übrigen wäre für einen noch viel längeren Zeitraum die Nutzungsausfallentschädigung geschuldet. Eines Hinweises an den hinter den Beklagten stehenden Haftpflichtversicherers insoweit habe es nicht bedurft. Im Übrigen zeige das Regulierungsverhalten des Haftpflichtversicherers, welches sich die Beklagten zuzurechnen hätten, dass ein solcher Hinweis keine Zahlung des Haftpflichtversicherers ausgelöst hätte, der unterlassene Hinweis mithin nicht kausal sei. Unter Berücksichtigung der geleisteten Teilzahlung und der insoweit ausgesprochenen Teilerledigung beantragt der Kläger nunmehr noch, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 12.918,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.999,02 € vom 4. Mai 2016 bis zum 8. September 2016, aus 13.520,03 € vom 09.09.2016 bis zum 25.11.2016 und aus 12.918,03 € seit dem 26.11.2016 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 827,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 290,38 € für den Zeitraum vom 04.05.2016 bis zum 08.09.2016 und aus 827,64 € seit dem 09.09.2016 zu zahlen, hilfsweise, die Beklagten zu verurteilen, ihn – den Kläger – von den Kosten der Rechtsverfolgung durch Zahlung an den Prozessbevollmächtigten freizustellen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie tragen im Wesentlichen vor: Er – der Beklagte zu 2) – habe sein Fahrzeug nicht nach rechts gelenkt, vielmehr sei der Kläger mit seinem Fahrzeug bei dem Zusammenschluss der beiden Fahrstreifen im Reißverschlussverfahren hinten rechts auf ihr – das Fahrzeug der Beklagten zu 1) – aufgefahren. Da bereits 50 % reguliert seien, bestehe für die Klage keine Aussicht auf Erfolg. Der Wiederbeschaffungswert des Kraftfahrzeuges betrage lediglich 1.750,00 €, so dass durch die durchgeführte Reparatur der Rahmen der 130 % - Grenze für die Wirtschaftlichkeit der Reparatur überschritten sei. Die Kosten der Reparatur seien daher nicht zu ersetzen, lediglich die Hälfte des Wiederbeschaffungsaufwandes und mithin 850,00 €. Die Sachverständigenkosten seien nicht erstattungsfähig, da das Gutachten wegen des fehlerhaften Wiederbeschaffungswertes, der dort ausgeworfen worden sei, unbrauchbar sei. Die Kostenpauschale betrage 25,00 €. Die mit der Klageerhöhung geltend gemachten Kreditkosten seien nicht erstattungsfähig. Der Kläger habe nicht auf die mangelnde Möglichkeit der Vorfinanzierung der Reparaturkosten hingewiesen, auch nicht darauf, dass er einen Kredit zur Finanzierung aufzunehmen beabsichtige. Die geltend gemachte Nutzungsausfallentschädigung sei überhöht, der Kläger verstoße gegen seine Schadenminderungspflicht. Die Nutzungsausfallentschädigung könne für die Dauer von 28 Kalendertagen mit je 43,00 € = 1.204,00 € bei einer Haftungsquote von 100 % verlangt werden, hieraus folge für eine Quote von 50 % ein Betrag in Höhe von 602,00 €, der – unstrittig – gezahlt worden sei. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Nutzungsausfallentschädigung bestünden aus den schon geschilderten Gründen nicht. Das Gericht hat die Unfallbeteiligten angehört und zudem einen Zeugen vernommen. Darüber hinaus wurde ein Sachverständigengutachten zum Unfallhergang und zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes eingeholt. Wegen der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 22.03.2017 sowie auf die Gutachten des Sachverständigen Albert vom 5. Oktober 2017 sowie 19. Juni 2018 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Der Kläger kann von den Beklagten als Gesamtschuldnern aus den §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG den Ersatz der Reparaturkosten in Höhe von 4.473,09 €, die Sachverständigenkosten in Höhe von 713,05 €, die Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 8.385,00 € sowie eine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 € verlangen, worauf der hinter den Beklagten stehende Haftpflichtversicherer 1.194,03 € sowie im Laufe des Prozesses weitere 602,00 € gezahlt hat. Dem gegenüber kann der Kläger die Kosten, die durch die Zinszahlungen und Bearbeitungsgebühren für die Aufnahme des Darlehens entstanden sind und mit 1.026,92 € geltend gemacht werden, nicht ersetzt verlangen. Die grundsätzliche Haftung der Beklagten für die eingeklagten materiellen Schäden des Klägers folgt aus den §§ 7 Abs. 1 und 18 Abs. 1 StVG. Denn die Schäden sind bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs der Beklagten zu 1) eingetreten, welches von dem Beklagten zu 2) im Unfallzeitpunkt gelenkt wurde. Aber auch der Kläger haftet als Halter und Fahrer seines unfallbeteiligten Kraftfahrzeuges aus den genannten Vorschriften. Weder der Kläger noch die Beklagten können sich auf den Haftungsausschluss gemäß § 7 Abs. 2 StVG berufen, denn der Verkehrsunfall hat sich aus dem Straßenverkehr heraus ereignet und nicht etwa aufgrund höherer Gewalt. Angesichts der feststehenden grundsätzlichen Haftung der Parteien richtet sich die Ersatzpflicht und deren Umfang für die unfallbeteiligten Schäden nach den §§ 17 Abs. 2 StVG. Weder der Kläger noch die Beklagten können sich auf den in § 17 Abs. 3 StVG enthaltenen Haftungsausschluss berufen, wonach die Verpflichtung zum Ersatz ausgeschlossen ist, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, welches weder auf einen Fehler der Beschaffenheit des Fahrzeuges noch auf einem Versagen seiner Vorrichtung beruhen. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn der Führer des Fahrzeuges jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet hat. Dieser Unabwendbarkeitsnachweis wurde so weder vom Kläger noch von den Beklagten geführt. Denn zur Überzeugung des Gerichtes ist es nicht auszuschließen, dass ein besonders umsichtiger und vorsichtiger Idealfahrer anstelle der auf Seiten der Parteien beteiligten Fahrzeugführer den Unfall vermieden hätte. Steht damit die grundsätzliche Haftung der Parteien fest, so hängt in ihrem Verhältnis zueinander die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang der zu leistenden Ersatzes gemäß den §§ 17 Abs. 1, 2 und 18 Abs. 3 StVG von den Umständen ab, insbesondere davon, inwieweit der Unfall vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Für das Maß der Verursachung ist dabei ausschlaggebend, mit welchem Grad an Wahrscheinlichkeit ein Unfall allgemein geeignet ist, Schäden der vorliegenden Art herbeizuführen. Dabei richtet sich die Schadensverteilung auch nach dem Grad eines etwaigen Verschuldens eines Beteiligten. Im Rahmen dieser Abwägung können daher nur solche Tatsachen zu Lasten einer Partei gewertet werden, denn wie von ihr selbst vorgetragen, unstrittig oder bewiesen ist. Ist dabei der Verursachungsanteil eines der Beteiligten so groß, dass demgegenüber die Betriebsgefahr des anderen Unfallbeteiligten zurückzutreten hat, so hat derjenige Unfallbeteiligte die sämtlichen Schäden alleine zu tragen. So liegt der Fall zur Überzeugung des Gerichtes nach Durchführung der Beweisaufnahme hier. Danach hat der Beklagte zu 2) zur Überzeugung des Gerichtes im Sinne von § 286 Abs. 1 ZPO sein Kraftfahrzeug im Bereich hinter der Einmündung der I-Straße und nachfolgenden Bushaltebucht in westlicher Fahrtrichtung noch vor deren Beginn plötzlich nach rechts gelenkt und dabei das rechts leicht versetzte hinter ihm fahrende Kraftfahrzeug des Klägers touchiert, der seinerseits sodann gegen den Bordstein am rechten Fahrbahnrand prallte. Damit hat er in diesem Bereich den Fahrstreifen von links nach rechts gewechselt und dabei grob gegen seine besonderen Sorgfaltspflichten aus § 7 Abs. 5 S. 1 StVO verstoßen und es zudem unterlassen, wie § 7 Abs. 5 Satz 2 StVO anordnet, den Fahrtrichtungsanzeiger rechtzeitig zu betätigen. Das Gericht geht insoweit sowohl was den Unfallort als auch den Hergang angeht damit von der seitens des Klägers geschilderten Unfallversion aus. Diese hat der Sachverständige B im Anhang seines ersten Gutachtens auf dem Plan eingezeichnet und gleichzeitig die Unfallörtlichkeit beschrieben (Anlage 6 zum Gutachten vom 05.10.2017, Bilder 3 und 4 der Anlage 1 zu diesem Gutachten und Seite 7 dieses Gutachtens). Danach befinden sich im Bereich der Unfallörtlichkeit mehrere Fahrstreifen im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 StVO, eine entsprechende Fahrbahnmarkierung ist dabei nicht Voraussetzung (so BGH NZV 2007, 185). Dieser Hergang und die genaue Örtichkeit werden nämlich durch die Bekundung des Zeugen H bestätigt und durch das Gutachten des Sachverständigen Albert nicht widerlegt. Der mit dem Kläger befreundete und unmittelbar hinter ihm herfahrende Zeuge H hat nachvollziehbar die Umstände des Verkehrsunfallgeschehens beschrieben und eindrücklich geschildert, dass in demjenigen Bereich der U-Straße, in dem noch zwei Fahrstreifen, allerdings ohne Fahrbahnmarkierung, bestehen, der Beklagte zu 2) das Kraftfahrzeug der Beklagten zu 1) plötzlich nach rechts gelenkt hat. Dies entspricht der Schilderung des Klägers. Die Bekundung des Zeugen H war dabei glaubhaft. Er konnte die Umstände des Geschehens als nachfolgender Kraftfahrzeugführer, der diesen Bereich unmittelbar vor sich im Auge hatte, nachvollziehbar und überzeugend schildern. Weder der persönliche Eindruck des Zeugen noch die Tatsache seiner Freundschaft zu dem Kläger vermögen seine Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen. Dies auch deshalb, weil das Unfallrekonstruktionsgutachten des Sachverständigen B zwar nicht die Hergangsschilderung des Klägers als einzig denkbare Möglichkeit des Ablaufes belegt hat, sie jedoch nicht widerlegt hat und vielmehr mitgeteilt hat, dass jedenfalls der Unfallort, wie er seitens des Beklagten zu 2) im Bereich der Bushaltestelle geschildert worden sei, nicht nachvollziehbar erscheine. Dies leuchtet auch dem Gericht unmittelbar ein, da eine derart weite Ausweichbewegung des Klägers nach dem Touchieren des Beklagtenfahrzeuges bis an den Rand der Bushaltestelle, an der sich dann der Bordstein zeigt, schlechterdings nicht nachvollziehbar ist. Damit aber ist ein Fehlverhalten des Klägers in der konkreten Verkehrssituation nicht zu erkennen, auch nicht im Hinblick auf seine leicht überschüssige Geschwindigkeit auf dem rechten Teil der zwei Fahrzeuge geeigneten U-Straße an dieser Stelle, was § 7 Abs. 2 StVO im Hinblick auf seine Schilderung einer Fahrzeugschlange auf dem linken Fahrstreifen erlaubt. Jedenfalls steht ein Verstoß des Klägers insoweit ebenso wenig fest, wie ein solcher gegen § 1 StVO. Er musste jedenfalls nicht mit einem plötzlichen nach rechts Lenken des Beklagten zu 2) rechnen, was unter keinem Gesichtspunkt als verkehrsbedingt notwendig erschienen ist. Hierzu jedenfalls haben die Beklagten nichts vorgetragen. Da auch, wie bereits erwähnt, aus dem Sachverständigengutachten B die Hergangsschilderung des Zeugen nicht in Frage gestellt ist, andererseits an der Glaubhaftigkeit der Bekundung und der Glaubwürdigkeit des Zeugen keine vernünftigen Zweifel bestehen, hat der Beklagte zu 2) durch sein unvermitteltes nach rechts Ziehen unter Missachtung der besonderen Sorgfaltspflicht des § 7 Abs. 5 StVO den Verkehrsunfall schuldhaft verursacht. Nach dieser Vorschrift darf der Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. An der Stelle, an der sich zur Überzeugung des Gerichts der Verkehrsunfall ereignet hat, lagen zu dem die Voraussetzungen für die Anwendung des Reissverschlussverfahrens nach § 7 Abs. 4 StVO nicht vor. Angesichts des Verkehrsverstoßes des Beklagten zu 2) die in der konkreten Verkehrssituation nicht erhöhte Betriebsgefahr des klägerischen Kraftfahrzeuges zurücktreten. Die Beklagten haften als Gesamtschuldner zu 100 % hinsichtlich der unfallbedingten Schäden. a) Danach haben die Beklagten die Reparaturkosten an dem vorgenannten Kraftfahrzeug in Höhe von 4.473,09 € zu ersetzen. Zwar liegt dieser Betrag unter Berücksichtigung des in der Beweisaufnahme erwiesenen Restwertes des Kraftfahrzeuges weit oberhalb der 130 %-Grenze. Gleichwohl bleiben die Beklagten zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet. Im Zusammenhang mit der Beschädigung von Kraftfahrzeugen hat der BGH für den Fall, dass der Geschädigte sein Fahrzeug tatsächlich vollständig und fachgerecht – wie hier – reparieren lässt, unter Berücksichtigung des sich daraus ergebenden Integritätsinteresses den ersatzfähigen Betrag nicht auf den Wiederbeschaffungswert bemessen. Er billigt dem Geschädigten vielmehr einen Zuschlag von 30 % zu. Bis zu dieser 130 %-Grenze wird die Reparatur in der Regel nicht als wirtschaftlich unvernünftig eingestuft. Nimmt dabei der Geschädigte, wie hier, gemäß § 249 Satz 2 BGB die Behebung des Schadens in die eigenen Hände, so ist er gehalten, von den beiden Möglichkeiten der Naturalrestitution (Reparatur und Ersatzbeschaffung) diejenige zu wählen, die in einer ihm zumutbaren Weise den geringsten Aufwand erfordert. Er muss daher den Schaden auf diejenige Weise beheben, die sich in seiner Lage, d. h. angesichts seiner Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie unter Berücksichtigung etwaiger gerade für ihn bestehender Schwierigkeiten als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt. Dabei kann sich der Geschädigte für die Frage der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Reparatur – zulässigerweise – eines Sachverständigen bedienen, durfte sich also auf dessen Einschätzung verlassen, sofern kein Anlass zu Misstrauen bestand. Etwaige Fehler des Sachverständigen muss sich der Geschädigte nicht zurechnen lassen, da der Sachverständige nicht sein Erfüllungsgehilfe ist, auch wenn er ihn selbst ausgesucht hat. Hier hat der Sachverständige S mit einer nachvollziehbaren Begründung den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges auf 3.500,00 € geschätzt. Damit war der von ihm ermittelte Reparaturaufwand innerhalb der 130 %-Grenze. Hierauf konnte sich der Kläger auch hinsichtlich der Höhe des Wiederbeschaffungswertes verlassen. Abweichende Anhaltspunkte, die ihm Anlass gaben, an der Richtigkeit zu zweifeln, sind im Zeitpunkt des Reparaturauftrages nicht aufgezeigt (vgl. dazu: OLG Celle, Urteil vom 07.11.2017 – 14 U 24/17). Das Prognoserisiko wird insoweit nach der Rechtsprechung zutreffend dem Schädiger auferlegt, so dass er aus der Überschreitung der 130 %-Grenze deshalb, weil sich der Geschädigte auf die Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes verlassen hat, keine Vorteil ziehen kann. Dies hat sich auch nicht ergeben aufgrund der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen Albert. Dieser hat zwar auch unter Berücksichtigung der Sonderausstattung des geschädigten Kraftfahrzeuges seine Auffassung bekräftigt, dass der Wiederbeschaffungswert tatsächlich bei 2.500,00 € liegt. Hieraus ergeben sich allerdings keine Anhaltspunkte dafür, dass für den Kläger erkennbar war, dass der um ca. 40 % höher angesetzte Wert durch den von ihm beauftragten Schadensgutachter falsch war. Andere Anhaltspunkte hierfür hat er auch nicht bekommen, sie folgen insbesondere nicht aus den im Prozess vorgelegten „Wertermittlungsgutachten“, welches die Beklagten in den Prozess eingeführt haben. Dabei ist schon unklar, ob der Kläger hiervon überhaupt Kenntnis bekommen hat und also ihm diese abweichende Einschätzung bei Erteilung des Reparaturauftrages bekannt war. Die Reparaturkosten sind danach zu ersetzen. b) Darüber hinaus kann der Kläger auch die Kosten für die Sachverständigenbegutachtung ersetzt verlangen. Denn das aufgrund der fehlerhaften Bestimmung des Restwertes dieses Gutachten unbrauchbar wäre, lässt sich dem Vorbringen der Beklagten nicht entnehmen. Ganz abgesehen davon ist nicht ersichtlich, dass der Kläger bei der Auswahl des Sachverständigen einen vorwerfbaren Fehler gemacht hat. c) Schließlich kann der Kläger im Hinblick auf die Nichtzahlung der ihm zustehenden Entschädigungssumme für die Dauer von 195 Tagen Nutzungsentschädigung verlangen, insgesamt 8.385,00 €. Nutzungswille und Nutzungsmöglichkeit lagen vor, das der Fahrbedarf auf anderem Wege gedeckt werden konnte ist nicht ersichtlich, insbesondere haben die Beklagten den Anspruch jedenfalls dem Grunde nach für 28 Tage und der Höhe nach mit 43€ je Tag im Schriftsatz vom 24.11.2016 zugestanden. Im Übrigen folgt die Kammer in ständiger Rechtsprechung der Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf in der auch von dem Kläger zitierten Entscheidung vom 15. Oktober 2007 – I – 1 U 52/07, abgedruckt u.a. in Beck RS 2007, 18614. Danach zählt zum hier ersatzfähigen Schaden auch die Nutzungsausfallentschädigung über die 28 Tage hinaus, die die hinter den Beklagten stehende Haftpflichtversicherung mit einer Quote von 50 % zu 602,00 € beglichen haben. Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB trifft den Kläger nicht. Der Kläger war weder aus eigenen Mitteln noch durch die dann später erfolgte Aufnahme eines Kredits gehalten, die Reparatur vorzufinanzieren. Dies kann allenfalls unter besonderen Umständen angenommen werden, zu denen hier nichts vorgetragen ist. Der Geschädigte hat Anspruch auf sofortigen Ersatz und muss nicht in Vorlage treten, für Schadenserweiterungen aus der nicht sofortigen Reparatur hat er ebenfalls einzustehen. Insoweit muss der Geschädigte, der zur Reparatur aus eigenen Mitteln nicht in der Lage ist, grundsätzlich auch nicht darauf hinzuweisen, auch eine eigene Kreditunwürdigkeit muss von ihm nicht offenbart werden (OLG Düsseldorf, BeckRS 2007, 18614). Zu einer Anspruchsminderung wegen eines Mitverschuldens haben die insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten jedoch nicht substaniiert vorgetragen, so dass hier der Nutzungsausfall in tenorierter Höhe über die zugestandenen 28 Tage hinaus verlangt werden kann. Der Betrag war um 84,00 € zu kürzen, da der Zeitraum vom Tag nach dem Unfallereignis bis zum 12. August 2016 lediglich 195 Tage als Zeitraum umfasst. Dem gegenüber hat der Kläger 197 Tage zugrunde gelegt. Dabei waren trotz des Alters des Fahrzeugs hier die zugestandenen 43€ zugrunde zu legen. d) Die Kostenpauschale beträgt 25,00 €, ein Anspruch auf 30,00 € besteht insoweit nicht. Dies insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Kommunikationskosten durch elektronische Kommunikationsmittel drastisch gesunken sind. Es wäre über eine Senkung der Pauschale auf 20,00 € nachzudenken, wozu sich die Kammer bis dato noch nicht entschlossen hat. e) Die Kosten der Aufnahme des Kredites in Höhe von 1.026,92 € kann der Kläger nicht ersetzt verlangen. Diese Kosten beziehen auf die gesamte Laufzeit des Kredites, der für die Dauer von 83 Monaten herausgereicht worden ist und dessen Zinszahlungen noch weit über den Zeitraum hinaus laufen, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht. Da insoweit lediglich auf Feststellung bzw. künftige Leistung hätte geklagt werden können und andererseits eine Differenzierung der bis dato aufgelaufenen Zinsen nicht erfolgt ist, unterliegt die Klage mangels Schlüssigkeit insoweit der teilweisen Zurückweisung. Soweit nämlich die Raten nicht beglichen sind, ist ein Schaden noch nicht entstanden. In dieser Höhe unterliegt die Klage daher der Abweisung. f) Die zugesprochenen Zinsen wie auch die vorgerichtlichen Kosten unter Berücksichtigung des Streitwertes kann der Kläger von den Beklagten ebenfalls als Schadensersatz ersetzt verlangen, wie aus dem Tenor ersichtlich. Dabei war für die Pflicht zur Verzinsung nach dem Gutachten des Sachverständigen B und der Ergänzung dieses Gutachtens von einem Wiederbeschaffungswert des Kraftfahrzeugs des Klägers in Höhe von 2.500€ auszugehen. Der Sachverständige hat dies unter Auseinandersetzung mit den Argumenten des Klägers für das Gericht nachvollziehbar bemessen. Das Gericht folgt dem nach eigener Prüfung. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1 bzw. 4 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 709 Sätze 1 und 2 ZPO.