Der Angeklagte H1 ist der Brandstiftung in acht Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, schuldig. Der Angeklagte N1 ist der Brandstiftung in zehn Fällen schuldig. Der Angeklagte G1 ist der Brandstiftung in neun Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, schuldig. Der Angeklagte H1 wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten verurteilt. Der Angeklagte N1 wird zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Angeklagte G1 wird zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Angeklagte H1 trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine eigenen notwendigen Auslagen. Hinsichtlich der Angeklagten N1 und G1 wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abgesehen; ihre eigenen notwendigen Auslagen tragen sie selbst. Angewandte Vorschriften: H1: §§ 303 Abs. 1, 303 c, 306 Abs. 1 Nr. 1 und 4, 25 Abs. 2, 52, 53, StGB N1: §§ 306 Abs. 1 Nr. 1 und 4, 25 Abs. 2, 53 StGB §§ 1, 32, 105 JGG G1: §§ 303 Abs. 1, 303 c, 306 Abs. 1 Nr. 1 und 4, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB §§ 1, 105 JGG Gründe: I. 1. H1 Der Angeklagte H1 (im Folgenden: H1) wurde 1995 in O1 als Sohn eines Gas- und Wasserbauinstallateurs sowie einer Krankenschwester geboren. Er wuchs im elterlichen Haushalt zusammen mit drei älteren Geschwistern, zwei Schwestern und einem Bruder, auf. H1 wurde altersgemäß mit sechs Jahren eingeschult und wechselte im Jahr 2005 aufgrund einer ADHS-Erkrankung auf eine Förderschule in N2. Ab dem Jahr 2007 besuchte er die Hauptschule in O1, wobei er zur Wiedereingliederung in die fünfte Klasse versetzt wurde. Nach der neunten Klasse verließ er im Jahr 2012 die Hauptschule mit einem Abgangszeugnis. Im Anschluss besuchte er für ein Jahr ein Berufskolleg in O1, um dort seinen Hauptschulabschluss nachzumachen. Dies gelang ihm jedoch nicht. Im Jahre 2013 begann H1 eine Ausbildung zum Gerüstbauer in O1, die er vorzeitig abbrechen musste, da ihm von seinem Ausbildungsbetrieb aufgrund zu hoher Fehlzeiten in der Berufsschule gekündigt worden war. Er nahm daraufhin im Jahr 2016 eine auf zwölf Monate zeitlich befristete Tätigkeit bei der T1 als Lader/Kehrer auf, die im Sommer 2017 endete. Anschließend arbeitete er bis November 2017 im Baugewerbe, wobei diese Tätigkeit wetterbedingt endete. Nach kurzzeitiger Arbeitslosigkeit war H1 zwischen Mitte Januar diesen Jahres und dem Zeitpunkt seiner vorläufigen Festnahme am 02.02.2018 als Autoaufbereiter bei einer Firma in O1 beschäftigt. Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft machte er zunächst ein Praktikum bei einer Spedition in E1. Seit September diesen Jahres absolviert er bei der zuvor erwähnten Spedition eine dreijährige Ausbildung zum Berufskraftfahrer, wobei sein Arbeitgeber Kenntnis von dem hiesigen Strafverfahren hat. Die monatliche Ausbildungsvergütung beträgt gegenwärtig 413 Euro. H1 ist derzeit liiert. Zu seinen Eltern sowie seinen drei Geschwistern, die wie er in O1 leben, hat er ein sehr gutes Verhältnis. Zu seiner am 08.01.2016 geborenen Tochter, die aus einer früheren Beziehung stammt, besteht gegenwärtig kein Kontakt, da die Ausgestaltung des Umgangsrechts Gegenstand familiengerichtlicher Auseinandersetzungen ist. Bei H1 wurde in der späten Kindheit eine ADHS-Erkrankung diagnostiziert, die medikamentös behandelt wurde. Nachdem er die Berufsschule etwa im Alter von achtzehn Jahren verlassen hatte, setzte er die Einnahme ohne Rücksprache mit den behandelnden Ärzten selbstständig ab. Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft am 12.06.2018 hat er sich wegen seiner ADHS-Erkrankung erneut in ärztliche Behandlung begeben und wird derzeit mit dem Medikament Medikinet Adult behandelt. H1 ist weder von Betäubungsmitteln noch von Alkohol abhängig. Den zwischenzeitlichen Konsum von Cannabis hat er vor ca. drei Jahren eingestellt. Zwischen seinem neunten und siebzehnten Lebensjahr war H1 aktives Mitglied beim Technischen Hilfswerk (THW). Nachdem er dort ausgetreten war, wechselte er zur Freiwilligen Feuerwehr O1. Strafrechtlich in Erscheinung getreten ist H1 bisher wie folgt: Durch Urteil vom 31.10.2012, rechtskräftig seit dem Tag der Urteilsverkündung, verwarnte ihn das Amtsgericht O1 wegen eines am 07.05.2012 begangenen Diebstahls und verhängte gegen ihn eine Geldauflage, die er inzwischen vollständig gezahlt hat. Durch Urteil vom 05.11.2013, rechtskräftig seit dem 13.11.2013, verwarnte ihn das Amtsgericht O1 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, verhängte gegen ihn eine Geldauflage, die er inzwischen vollständig gezahlt hat, und erteilte ihm eine richterliche Weisung. Datum der Tat ist der 15.07.2013. 2. N1 Der Angeklagte N1 (im Folgenden: N1) wurde 1996 in O1 als Sohn eines selbstständigen Haustechnikers und einer Frisörin geboren und wuchs zusammen mit seinem jetzt siebzehn Jahre alten Bruder im elterlichen Haushalt auf. N1 wurde altersgemäß eingeschult und wechselte nach Verlassen der Grundschule zunächst auf die Realschule, die er für zwei Jahre besuchte. Zum Beginn der siebten Klasse wechselte er leistungsbedingt auf eine Hauptschule, die er mit Erlangung des Hauptschulabschlusses nach der zehnten Klasse verließ. Im Anschluss an seine schulische Laufbahn begann N1 im Jahr 2013 zunächst eine Ausbildung zum Anlagemechaniker, die er jedoch nach etwa einem Jahr vorzeitig abbrach. Daraufhin arbeitete er für ca. drei bis vier Monate in einem Schnellrestaurant. Anschließend nahm er eine Ausbildung zum Maler und Lackierer auf, die er ebenfalls vorzeitig beendete. Eine erneute Ausbildung zum Anlagemechaniker endete wiederum nach kurzer Zeit. Sodann arbeitete er für etwa drei bis vier Monate bei einer Brandsicherheitsfirma. Die Beschäftigung endete im Oktober 2017, nachdem ihm von der Firma gekündigt worden war. Seit Anfang September diesen Jahres absolviert er eine dreijährige Ausbildung zum Dachdeckergesellen in L1, die ihm gegenwärtig viel Freude bereitet. Neben der betrieblichen Ausbildung nimmt N1 am Berufsschulunterricht teil. Im Rahmen seiner Ausbildung erhält N1 derzeit eine monatliche Vergütung in Höhe von 514 Euro netto. Hiervon legt er monatlich 200 Euro „Benzingeld“ zur Seite, um zur Berufsschule fahren zu können. N1 hat Schulden in Höhe von etwa 1.800 bis 2.000 Euro, die aus einem Handyvertrag resultieren. Darüber hinaus hat er Schulden in Höhe von 2.150 Euro bei seinen Eltern. Diese Schulden rühren daher, dass er sich bei seinen Eltern Geld geliehen hat, um dieses im Wege der Schadenswiedergutmachung an mehrere Geschädigte der im Folgenden unter Ziffer II. festgestellten Taten zu zahlen. In seiner Freizeit spielt N1, der kurz vor seinem achtzehnten Geburtstag bei der Freiwilligen Feuerwehr in O1 eintrat, Fußball, angelt und trifft sich mit Freunden. N1 lebt mittlerweile wieder in der Wohnung seiner Eltern und möchte dort auch zumindest bis zum Abschluss seiner Ausbildung wohnen bleiben. Ab Weihnachten 2016 bewohnte er dank der finanziellen Unterstützung seiner Eltern für etwa ein Jahr und zwei Monate eine eigene Zweizimmerwohnung in O1, die ihm wegen Mietrückstanden, für die letztlich ebenfalls seine Eltern aufkamen, gekündigt wurde. Zu seinen Eltern sowie zu seinem Bruder hat er ein gutes Verhältnis. N1, der zwischen 2011 und 2016 eine knapp fünfjährige Partnerschaft führte und danach mehrere kurz anhaltende Beziehungen hatte, ist gegenwärtig liiert. Alkohol trank N1 erstmals im Alter von fünfzehn oder sechzehn Jahren. Von Oktober 2017 bis kurz vor seiner vorläufigen Festnahme in dieser Sache konsumierte er nahezu täglich Alkohol, vornehmlich Wodka. Mittlerweile trinkt er – wenn überhaupt – nur an Wochenenden, wobei er dann ein bis zwei Bier zu sich nimmt. N1 raucht. Betäubungsmittel hat er, abgesehen von zwei, drei Zügen an einem Joint in der Vergangenheit, bisher nie konsumiert. Für das im Folgenden unter Ziffer II. festgestellte Tatgeschehen ist die Frage nach einem möglichen Konsum von Alkohol bzw. Betäubungsmitteln nicht von Relevanz. Im Alter von achtzehn Jahren begann N1 mit Automatenspielen. Zu Beginn spielte er mindestens zwei- bis dreimal wöchentlich und gewann häufiger kleinere und auch größere Geldbeträge. In der Folgezeit spielte er bis zu seiner vorläufigen Festnahme in dieser Sache am 02.02.2018 teils täglich und verlor zum Teil auch größere Summen, wobei er sich durch das Spielen nie verschuldete und zwischendurch auch zweitweise aufhörte. Während der Zeit der Untersuchungshaft in der hiesigen Sache bemühte er sich um die Teilnahme an einer Therapie für Glücksspielsüchtige. Zu einer solchen Therapie kam es jedoch nicht, da er aus der Untersuchungshaft entlassen wurde. Auch die Frage nach einer möglichen Spielsucht ist für das im Folgenden unter Ziffer II. festgestellte Tatgeschehen nicht von Relevanz. Strafrechtlich ist N1 bisher einmal in Erscheinung getreten: Am 16.03.2017 sah die Staatsanwaltschaft E3 in einem wegen Erschleichens von Leistungen geführten Verfahren gemäß § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung ab. Datum der Tat ist der 11.10.2016. 3. G1 Der Angeklagte G1 (im Folgenden: G1) wurde 1998 in U1 geboren und wuchs dort ohne Geschwister im Haushalt seiner Eltern auf. Sein Vater ist als selbstständiger Goldschmied tätig; seine Mutter hat keinen Beruf erlernt. Im J1 besuchte er zunächst den Kindergarten, wechselte dann auf die Grund- und anschließend auf eine Privatschule bis etwa zum dreizehnten Lebensjahr. Im Jahr 2013 reiste G1 zusammen mit seiner Mutter über die Türkei nach Deutschland ein. In Deutschland angekommen, wohnten beide zunächst für einige Wochen in einer zentralen Aufnahmeeinrichtung in E2. Im Anschluss zogen sie zusammen nach O1, wo sie noch heute leben. Nach seiner Ankunft in O1 besuchte er zunächst für einen Zeitraum von etwa sechs Monaten ein Gymnasium in O1, um die deutsche Sprache zu erlernen. Anschließend wechselte er auf ein anderes Gymnasium in O1, wo er nach Beendigung der neunten Klasse den Hauptschulabschluss erlangte. Danach besuchte er ein Berufskolleg in O1. Dieses verließ er nach einem Jahr mit dem Realschulabschluss. Im Anschluss an seine schulische Ausbildung absolvierte er ab Januar 2017 zunächst ein viermonatiges Langzeitpraktikum bei einem Betrieb für Kälte- und Klimatechnik in O1. Hieran anknüpfend arbeitete er für ca. ein Jahr bis zum Zeitpunkt seiner vorläufigen Festnahme in dieser Sache als Brandsicherheitswache bei einer Brandschutzfirma. Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft arbeitete er kurzzeitig in einem Schnellrestaurant. Seit Anfang August diesen Jahres absolviert G1 eine dreieinhalbjährige Ausbildung zum Anlagemechaniker im Heizungsbau in L1, wobei sein derzeitiger monatlicher Nettoverdienst 514 Euro beträgt. Gleichzeitig arbeitet er wochenends als Aushilfe in der Gastronomie auf 450 Euro-Basis. Mitte 2015 meldete sich G1 bei der Jugendfeuerwehr in O1 an, die er mit Erreichen der Volljährigkeit verließ, um unmittelbar im Anschluss zur Freiweilligen Feuerwehr zu wechseln. Nach seiner vorläufigen Festnahme im hiesigen Verfahren trat er aus der Freiwilligen Feuerwehr aus. G1 hat keine Schulden. Aufgrund seiner Inhaftierung in der hiesigen Sache konnte er den Zahlungsverpflichtungen aus seinem Mobilfunkvertrag kurzzeitig nicht nachkommen. Die hierdurch entstandenen Verbindlichkeiten in Höhe von etwa 400 bis 500 Euro hat G1 aufgrund einer Nebentätigkeit in einem Schnellrestaurant inzwischen vollständig beglichen. G1 hat keine gesundheitlichen Probleme. Seit seiner Haftentlassung hat er mit dem Rauchen wieder angefangen. Betäubungsmittel hat er noch nie konsumiert. Alkohol trinkt er üblicherweise an ein bis zwei Wochenenden im Monat, wobei er dann jeweils ein bis zwei Flaschen Bier zu sich nimmt. In seiner knapp bemessenen Freizeit besucht G1, der, obwohl er erst seit knapp fünf Jahren in Deutschland lebt, die deutsche Sprache nahezu perfekt beherrscht, ein- bis zweimal wöchentlich ein Fitnessstudio, geht spazieren und trifft sich an Wochenenden mit Freunden. Darüber hinaus bezeichnet er seine Arbeit als sein Hobby. G1 hat seit Anfang Januar 2018 eine Freundin. Zu seinem Vater, den er letztmals vor sechs Jahren in J1 gesehen hat, besteht regelmäßiger Kontakt. Die beiden telefonieren mindestens einmal wöchentlich. Auch zu seiner Mutter, die sich inzwischen von seinem Vater getrennt hat und die als Sozialbetreuerin in O1 arbeitet, besteht guter Kontakt. G1 lebt derzeit zusammen mit einem Bekannten in einer Mietwohnung in O1. Bei dem Bekannten handelt es sich um seinen früheren ehrenamtlichen Betreuer, der auch die Mietkosten trägt. G1 kommt für die Nebenkosten in Höhe von 160 Euro monatlich auf. Seine Mutter, die zunächst ebenfalls in der Wohnung gelebt hatte, hat mittlerweile eine eigene Wohnung bezogen. Strafrechtlich ist G1 bisher einmal in Erscheinung getreten: Das Amtsgericht O1 stellte am 06.08.2013 ein gegen ihn wegen Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz geführtes Verfahren nach § 47 JGG ein. Datum der Tat war der 05.01.2013. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 06.08.2013. II. Die Kammer hat aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung die folgenden Feststellungen zur Sache getroffen: Die drei Angeklagten waren allesamt aktive Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr O1 und nahmen im Zuge dieser Tätigkeit auch an Einsätzen zum Zwecke der Brandbekämpfung teil. Zwischen dem 13.10.2017 und 07.01.2018 legten die Angeklagten in den späten Abend- bzw. Nachtstunden in teils unterschiedlicher wechselseitiger Besetzung mehrere Fahrzeugbrände in O1, um auf diese Weise für entsprechende Einsätze ihres Löschzuges zu sorgen. Im Einzelnen haben sich die folgenden Taten ereignet: 1. In der Nacht auf den 13.10.2017 begaben sich N1 und G1 zusammen mit dem gesondert Verfolgten H2 zu der Anschrift in O1 und betraten gemeinsam die dortige Tiefgarage. Aufgrund eines zuvor gefassten gemeinschaftlichen Tatplans entzündeten sie zunächst ein Stück Pappe und schoben dieses unter ein in der Tiefgarage abgestelltes Fahrzeug der Marke VW mit dem amtlichen Kennzeichen X-XXX der Autoaufbereitung D1 GmbH. Sodann verließen sie die Garage in der Hoffnung, dass es zu einem Brand kommen werde, und fuhren in N1 Wohnung. Als in der Folgezeit nichts passierte und G1 zu bedenken gab, dass man möglicherweise Spuren hinterlassen haben könnte, begaben sich alle drei gegen 01:18 Uhr ein zweites Mal zur Tiefgarage, wobei N1 hierzu ein Flasche Verdünner mitnahm. Während sich der gesondert Verfolgte H2 im Bereich des Tiefgaragenausgangs aufhielt, betraten N1 und G1 erneut die Tiefgarage. Dort übergossen sie den zuvor erwähnten PKW der Marke VW mit dem mitgebrachten Verdünner und entzündeten diesen sodann, wobei nicht sicher festgestellt werden kann, wie sich die in Verwirklichung des gemeinsamen Tatplans vollzogenen Tatbeiträge der beiden Angeklagten im Einzelnen gestalteten. Hierdurch kam es zu einer Verpuffung. Der PKW ging explosionsartig in Flammen auf und brannte – wie von vornherein beabsichtigt – vollständig aus. Zugleich erlitt ein in unmittelbarer Nähe geparkter PKW der Marke VW mit dem amtlichen Kennzeichen X-XXX der Geschädigten C1 erhebliche Schäden, was N1 und G1 bei der Brandlegung zumindest billigend in Kauf nahmen. Die Tiefgarage selbst wurde ebenfalls – wie von beiden billigend in Kauf genommen – schwer beschädigt und musste infolgedessen für einen Zeitraum von knapp sieben Monaten umfassend saniert werden. Es entstand ein Sachschaden von insgesamt mindestens 82.321,51 Euro. 2. Am 16.10.2017 begaben sich N1 und G1 in Begleitung des gesondert Verfolgten L2 gegen 00:30 Uhr zu Fuß von N1 Wohnung zur Anschrift in O1, um dort entsprechend eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatplans ein Kraftfahrzeug zu entzünden. Am Tatort angekommen, setzten N1 und G1 den auf Höhe der Hausnummer 11 geparkten Kleintransporter der Marke Peugeot mit dem amtlichen Kennzeichen X-XXX des Geschädigten B1 gemeinsam in Brand, indem sie das Fahrzeug vermutlich im Bereich des Kühlergrills und ohne Verwendung weiterer Hilfsmittel anzündeten, wobei nicht sicher festgestellt werden kann, wie sich die in Verwirklichung des gemeinsamen Tatplans vollzogenen Tatbeiträge der beiden Angeklagten genau gestalteten. Das Fahrzeug brannte – wie von N1 und G1 von vornherein beabsichtigt – selbstständig und selbsterhaltend weiter; das Fahrerhaus brannte vollständig aus. Es entstand ein Sachschaden von etwa 2.500,00 Euro. 3. In der Nacht auf den 24.10.2017 begaben sich N1 und der gesondert Verfolgte H2 gegen 01:25 Uhr mit dem Auto zur Anschrift in O1, um dort einem zuvor gefassten gemeinsamen Tatplan entsprechend ein Fahrzeug anzuzünden. An der Anschrift angekommen, setzten sie den am Straßenrand abgestellten PKW der Marke Opel des Geschädigten L3 mit dem amtlichen Kennzeichen X-XXX im Bereich des Kühlergrills in Brand, wobei nicht sicher festgestellt werden kann, wer das Fahrzeug anzündete und wer währenddessen in unmittelbarer Tatortnähe aufpasste, nicht entdeckt zu werden. Der Wagen brannte im Frontbereich – wie von dem gemeinsamen Tatplan umfasst – vollständig aus. Ein daneben geparkter PKW der Marke VW mit dem amtlichen Kennzeichen X-XXX des Geschädigten I1 wurde durch die Hitze und Brandentwicklung am Heck ebenfalls beschädigt; dies hatten N1 und der gesondert Verfolgte H2 bei Brandlegung zumindest billigend in Kauf genommen. Es entstand ein Sachschaden von mindestens 2.400,00 Euro. 4. Unmittelbar nach der zuvor festgestellten Tat trafen sich N1 und G1 in den frühen Morgenstunden des 24.10.2017 in N1 Wohnung. Da G1, der wenige Stunden später zur Frühschicht an seiner Arbeitsstelle erscheinen musste, der Auffassung war, dass es sich für ihn nicht lohne, noch schlafen zu gehen, entschieden sich die beiden Angeklagten gemäß eines gemeinsam gefassten Tatplans dazu, erneut ein Kraftfahrzeug anzuzünden, um G1 zu „beschäftigen“. In Umsetzung ihres Tatentschlusses begaben sie sich gegen 02:50 Uhr in O1. Dort setzten sie den auf Höhe der Hausnummer 208a abgestellten PKW der Marke Ford mit dem amtlichen Kennzeichen X-XXX der Geschädigten G2 in Brand, wobei nicht sicher festgestellt werden kann, welcher der beiden Angeklagten unter Zuhilfenahme einer brennbaren Flüssigkeit das Fahrzeug anzündete und welcher währenddessen „Schmiere stand“. Das Fahrzeug brannte, wie von N1 und G1 von Anfang an beabsichtigt – vollständig aus. Es entstand ein nicht unerheblicher Sachschaden. 5. Am 02.11.2017 fuhren H1 – der zwischenzeitlich von N1 und G1 erfahren hatte, dass diese für die bisher verübten Brände verantwortlich waren und der daraufhin den Wunsch äußerte, bei künftigen Brandlegungen ebenfalls mitwirken zu können – und N1, nachdem sich beide zuvor bei N1 aufgehalten und dort den Entschluss gefasst hatten, ein Auto in Brand zu stecken und hierdurch einen Feuerwehreinsatz zu verursachen, mit H1 Roller durch O1 auf der Suche nach einem geeigneten Tatobjekt. An der Anschrift entdeckten sie den dort von der Geschädigten T2 abgestellten PKW der Marke Madza mit dem amtlichen Kennzeichen X-XXX. Gemäß dem zuvor gefassten Tatplan setzten sie das Fahrzeug in Brand, wobei nicht sicher festgestellt werden kann, welcher der beiden Angeklagten das Auto anzündete und welcher im Nahbereich des Tatorts am Roller verblieb und aufpasste, nicht entdeckt zu werden. Der Wagen brannte im Front- und Heckbereich – wie von beiden beabsichtigt – aus. Zugleich erlitt ein unmittelbar in der Nähe geparkter PKW der Marke Opel mit dem amtlichen Kennzeichen X-XXX des Geschädigten Z1 thermische Schäden, was H1 und N1 bei der Brandlegung zumindest billigend in Kauf nahmen. Es entstand ein Sachschaden von mindestens 490,00 Euro. 6. Am Abend des 07.11.2017 begaben sich H1, N1 und der gesondert Verfolgte H2, nachdem sie sich zuvor bei N1 aufgehalten und dort darauf geeinigt hatten, wiederum ein Feuer zu legen, gegen 21:20 Uhr mit dem PKW des gesondert Verfolgten H2 zur Tiefgarage in O1. Sodann betraten jedenfalls N1 und der gesondert Verfolgte H2 die in mehrere abschließbare Gitterboxen unterteilte Garage. Entsprechend dem zuvor von allen dreien gefassten gemeinsamen Tatplan zündeten N1 und der gesondert Verfolgte H2 nun eine grüne Plane an, die um die von dem Zeugen C1 angemietete Gitterbox gespannt war, wobei nicht sicher festgestellt werden kann, wer konkret – N1 oder der gesondert Verfolgte H2 – das Feuerzeug an die Plane hielt. Wie zumindest billigend in Kauf genommen, griff das Feuer auf das in der Box abgestellte Motorrad der Marke Yamaha mit dem amtlichen Kennzeichen X-XXX des Zeugen C1 über, das hierdurch erheblich beschädigt wurde. Es entstand insoweit ein Schaden in Höhe von ca. 2.500,00 Euro. Zudem wurden durch den Brand mehrere weitere abgestellte Fahrzeuge sowie die Tiefgarage als solche erheblich beschädigt, was H1 und N1 ebenfalls zumindest billigend in Kauf nahmen. Hierdurch entstand ein weiterer Sachschaden von mindestens 103.367,36 Euro. Ob H1 während des Tatgeschehens ebenfalls in der Garage zugegen war oder – alternativ – draußen wartete, um die Umgebung abzusichern, konnte nicht sicher festgestellt werden. 7. In den frühen Morgenstunden des 08.11.2017 fuhren H1 und N1, nachdem sie sich zuvor entschlossen hatten, erneut ein Auto anzuzünden, auf H1 Roller durch O1. Dabei entdeckten sie gegen 01:30 Uhr den an der Anschrift in O1 geparkten PKW der Marke VW mit dem amtlichen Kennzeichen X-XXX des Zeugen H3. Entsprechend dem zuvor gefassten gemeinsamen Tatplan steckten sie das Fahrzeug in Brand, wobei nicht sicher festgestellt werden kann, welcher der beiden Angeklagten das Auto anzündete und welcher im Nahbereich des Tatorts am Roller verblieb und die Umgebung absicherte. Der PKW brannte, wie beabsichtigt, vollständig aus. Es entstand ein Sachschaden von 4.100,00 Euro. 8. In der Nacht vom 15. auf den 16.11.2017 hielten sich die drei Angeklagten in N1 Wohnung auf und fassten den Entschluss, erneut einen Fahrzeugbrand zu legen, um so für einen Feuerwehreinsatz zu sorgen. Zum Zwecke der Tatausführung übergab N1 G1 hierzu eine bei sich zuhause aufbewahrte Dose Klarlack. H1 und G1 fuhren sodann gegen 02:30 Uhr mit H1 Roller los, um nach einem geeigneten Fahrzeug Ausschau zu halten. In O1 entdeckten sie schließlich auf Höhe der Hausnummer 28 den von dem Zeugen L3 dort abgestellten PKW der Marke Nissan mit dem amtlichen Kennzeichen X-XXX. Während H1 auf seinem Roller wartete und die Umgebung absicherte, sprühte G1 den Klarlack auf das Fahrzeug und zündete diesen anschließend an. Der PKW brannte, wie von vornherein beabsichtigt, selbstständig und selbsterhaltend weiter. Sowohl der Motorblock als das Fahrzeuginnere brannten vollständig aus. Durch den Brand wurden – wie ebenfalls billigend in Kauf genommen – zudem vier weitere Kraftfahrzeuge – u.a. der PKW der Marke Opel mit dem amtlichen Kennzeichen X-XXX des Zeugen M1 – beschädigt, auf die die Flammen übergriffen. Während der Tatbegehung lud N1 nach vorheriger Absprache mit H1 und G1 Bilder der drei Angeklagten in einen WhatsApp-Feuerwehr-Gruppenchat hoch, um so den Verdacht von sich und den beiden Mitangeklagten abzulenken. Es entstand ein Sachschaden von etwa 28.191,00 Euro. 9. Am 22.11.2017 gegen 00:17 Uhr begaben sich die drei Angeklagten, der gesondert Verfolgte L4 sowie eine weitere Person namens K1 mit dem Auto des gesondert Verfolgten L4 in O1. Dort angekommen verließen N1 und G1 das Auto, um einem von den beiden spontan gefassten gemeinsamen Tatplan entsprechend einen PKW anzuzünden. In Umsetzung dieses Plans bogen N1 und G1 zu Fuß in die Straße ein, besprühten den dort auf Höhe der Hausnummer 20a abgestellten PKW der Marke VW mit dem amtlichen Kennzeichen X-XXX der Zeugin O2 im Bereich des Kühlergrills mit einer leicht entflammbaren Flüssigkeit und entzündeten diese sodann, wobei nicht sicher festgestellt werden kann, welcher der beiden Angeklagten die Flüssigkeit auf das Auto schüttete und welcher den Brand entfachte. Das Auto brannte – wie von N1 und G1 beabsichtigt – selbstständig und selbsterhaltend weiter und wurde stark beschädigt, so dass es wenige Wochen später verschrottet werden musste. Es entstand ein Sachschaden von etwa 2.000,00 Euro. 10. In den frühen Morgenstunden des 24.12.2017 befanden sich die drei Angeklagten mit dem Auto von G1 Mitbewohner auf dem Rückweg von E3 nach O1. Dabei fuhren sie gegen 04:18 Uhr an der Diskothek in O1 vorbei und entdeckten den dort auf Höhe der Hausnummer 5 von dem Zeugen K2 abgestellten PKW der Marke VW mit dem amtlichen Kennzeichen X-XXX. Die drei Angeklagten fassten daraufhin den spontanen Entschluss, das Fahrzeug anzuzünden. N1 verließ hierzu das Fahrzeug und entzündete den Wagen des Zeugen K2 im Bereich des Kühlergrills, bis dieser – wie von allen drei Angeklagten beabsichtigt – selbstständig und selbsterhaltend weiterbrannte. Währenddessen warteten H1 und G1 im Nahbereich des Tatorts und passten auf, nicht entdeckt zu werden. Die Fahrzeugfront und der Kühlerbereich des VW brannten vollständig aus, während der Heckbereich weitestgehend unbeschädigt blieb. Es entstand ein Sachschaden von insgesamt 1.539,00 Euro. 11. Am 27.12.2017 begaben sich H1 und G1, nachdem sie zuvor nach potentiellen Brandobjekten Ausschau gehalten hatten, vermutlich mit dem Auto von G1 Mitbewohner gegen 01:45 Uhr in O1, um dort entsprechend eines gemeinsam gefassten Tatplans ein Kraftfahrzeug anzuzünden. In Höhe der Hausnummer 15 besprühte G1 den auf einem Parkplatz abgestellten Transporter der Marke Opel mit dem amtlichen Kennzeichen X-XXX des Geschädigten E4 mit einem Acetongemisch und zündete dieses anschließend an. H1 wartete währenddessen wenige Meter entfernt und stellte sicher, dass sie nicht beobachtet werden. Das Fahrzeug brannte – wie von G1 und H1 geplant – selbständig und selbsterhaltend weiter. Der Frontbereich sowie der Motorraum brannten vollständig aus, während der Heckbereich nur geringfügige Beschädigungen davontrug. Es entstand ein Sachschaden von insgesamt 6.800,00 Euro. 12. Am 03.01.2018 begaben sich H1 und G1, nachdem sie zuvor nach potentiellen Brandobjekten Ausschau gehalten hatten, vermutlich erneut mit dem Auto von G1 Mitbewohner gegen 02:05 Uhr in O1, um dort entsprechend eines gemeinsam gefassten Tatplans ein Kraftfahrzeug anzuzünden. In Höhe der Hausnummer 4 besprühte G1 den dort abgestellten Transporter der Marke Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen X-XXX des Geschädigten N3 mit einem Acetongemisch und zündete dieses im Anschluss an. H1 wartete währenddessen wenige Meter entfernt an der Ecke, um sicherzustellen, dass sie nicht entdeckt werden. Das Fahrzeug brannte, wie von H1 und G1 beabsichtigt, vollständig aus. Es entstand ein Sachschaden 40.460,00 Euro. Zudem griff das Feuer, wie von ihnen zumindest billigend in Kauf genommen, auch auf eine anliegende Hecke der Zeugin C2 über, wodurch ein weiterer Schaden von mindestens 1.065,00 Euro entstand. 13. Am 07.01.2018 begaben sich H1 und G1 auf Vorschlag von H1 gegen 23:43 Uhr mit dem Roller von H1 in O1, um gemäß dem zuvor gefassten gemeinsamen Tatplan auf dem dortigen Firmengelände der Autovermietung B2 erneut einen Fahrzeugbrand zu legen. Am Tatort angekommen begab sich jedenfalls G1 sodann zu einem LKW der Marke Daimler Benz mit dem amtlichen Kennzeichen X-XXX, den er unter Verwendung einer leicht entflammbaren Flüssigkeit anzündete. Nicht sicher festgestellt werden kann, ob auch H1 beim Entzündungsvorgang unmittelbar beteiligt war oder währenddessen am Roller wartete und die Umgebung absicherte. Der LKW brannte vollständig aus. Darüber hinaus griffen die Flammen, wie von H1 und G1 billigend in Kauf genommen, auf acht weitere auf dem Firmengelände abgestellte Fahrzeuge – darunter einen sogenannten Showtruck der Marke Iveco Magirus – über, die zum Teil erheblich beschädigt wurden. Der hierdurch entstandene Sachschaden beläuft sich auf insgesamt 490.228,41 Euro. III. 1. Die Feststellungen zur Person beruhen hinsichtlich der drei Angeklagten auf ihren eigenen nachvollziehbaren Angaben, die hinsichtlich H1 durch die Angaben des Sachverständigen Dr. C3, hinsichtlich N1 durch die Angaben des Sachverständigen Dr. T3 und die Ausführungen der Jugendgerichtshilfe, sowie hinsichtlich G1 ebenfalls durch die Ausführungen der Jugendgerichtshilfe sowie die Angaben des Sachverständigen Dr. L5 ergänzt wurden. Die Feststellungen zu ihren Vorbelastungen beruhen auf den Bundeszentralregisterauszügen vom 05.06.2018. 2. H1 und G1 haben die unter Ziffer II. festgestellten Taten vollumfänglich eingeräumt. N1 hat die Taten nahezu vollständig eingeräumt. a) Abweichend von den unter Ziffer II. getroffenen Feststellungen hat N1 sich dahingehend eingelassen, dass er im Rahmen der in der Nacht vom 15. auf den 16.11.2017 begangenen Brandstiftung (Tat 8) in seiner Wohnung zwar den Klarlack in Kenntnis des geplanten Vorgehens zum Zwecke der Tatausführung an G1 übergeben, jedoch vor und während der Brandlegung keine Bilder in den WhatsApp-Feuerwehr-Gruppenchat mit dem Ziel hochgeladen habe, sich und den Mitangeklagten auf diese Weise ein Alibi zu verschaffen. Soweit N1 abgestritten hat, vor bzw. während der Tatausführung entsprechende Bilder in der zuvor erwähnten Intention hochgeladen zu haben, folgt die Kammer seiner Einlassung nicht. Hierfür spricht insbesondere, dass die beiden Mitangeklagten H1 und G1 übereinstimmend glaubhaft angegeben haben, dass es eine solche Absprache bereits in der Wohnung gegeben und N1 vor diesem Hintergrund die Bilder hochgeladen habe. Warum H1 und G1, die das Anzünden des abgestellten Fahrzeugs selbst unumwunden zugegeben haben, insoweit die Unwahrheit sagen sollten, erschließt sich der Kammer nicht. b) Soweit die drei Angeklagten vollumfänglich bzw. im Fall von N1 nahezu vollumfänglich eingeräumt haben, die ihnen zur Last gelegten Taten in wechselnder Besetzung gleichberechtigt begangen zu haben, erachtet die Kammer ihre Einlassungen für glaubhaft. An der Richtigkeit der geständigen Angaben, die über weite Strecken auch mit den bereits im Ermittlungsverfahren erfolgten Einlassungen übereinstimmen, bestehen insoweit keine Zweifel. Die Geständnisse stehen zudem im Einklang mit den ausweislich des Sitzungsprotokolls in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern einzelne Brandobjekte betreffend sowie den überzeugenden Ausführungen des damaligen Ermittlungsleiters bei der Kreispolizeibehörde O1, KHK H4, der die Geschehnisse im Kern wie festgestellt geschildert hat. Die Feststellungen zur Schadenshöhe beruhen auf den im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten entsprechenden Schadensgutachten sowie den glaubhaften Angaben der Zeugen C4, C1, H3, L3, M1, O2, K2, C2 und B3. IV. H1 hat sich der gemeinschaftlichen Brandstiftung in acht Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung gemäß §§ 303 Abs. 1, 303 c, 306 Abs. 1 Nr. 1 und 4, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB schuldig gemacht. N1 ist der gemeinschaftlichen Brandstiftung in zehn Fällen gemäß §§ 306 Abs. 1 Nr. 1 und 4, 25 Abs. 2, 53 StGB schuldig. G1 hat sich der gemeinschaftlichen Brandstiftung in neun Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung gemäß §§ 303 Abs. 1, 303 c, 306 Abs. 1 Nr. 1 und 4, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB schuldig gemacht. Keine Auswirkungen auf die rechtliche Bewertung der Taten hat dabei der Umstand, dass die drei Angeklagten zum Teil divergierende Angaben hinsichtlich der von ihnen in Verwirklichung der jeweils gemeinschaftlich gefassten Tatpläne vollzogenen einzelnen Tatbeiträge – etwa bezüglich der Frage, wer das jeweilige Brandobjekt mit leichtentflammbarer Flüssigkeit besprüht und angezündet und wer zeitglich die Umgebung abgesichert hat – gemacht haben. Entscheidend ist, dass – wie von H1, N1 und G1 auch eingeräumt – die unter Ziffer II. festgestellten Taten auf einem gemeinsamen Tatentschluss beruhten und in wechselnder Besetzung gleichberechtigt begangen wurden und somit eine Zurechnung fremden Handelns nach Maßgabe des § 25 Abs. 2 StGB erfolgen konnte. H1, N1 und G1 handelten auch rechtswidrig. Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Schuldfähigkeit nach §§ 20, 21 StGB lagen bezüglich der drei Angeklagten ebenfalls nicht vor. Insbesondere ist – in Übereinstimmung mit den in sich schlüssigen und ausführlich sowie überzeugend begründeten Ausführungen der die drei Angeklagten begutachtenden Sachverständigen Dr. C3 (Arzt für Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapie), Dr. T3 (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Forensische Psychiatrie) sowie Dr. L5 (Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Forensische Psychiatrie), denen sich die Kammer insoweit anschließt – nicht davon auszugehen, dass bei H1, N1 und G1 zum Zeitpunkt der von ihnen verübten Taten eine das Vorliegen eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB begründende erhebliche Beeinträchtigung ihrer psychosozialen Leistungsfähigkeit und Realitätskontrolle oder eine sonstige psychische Symptomatik, Behinderung oder Beeinträchtigung V. 1. H1 Bezüglich H1 hat die Kammer die Einzelstrafen in sämtlichen Fällen dem Strafrahmen des § 306 Abs. 1 StGB entnommen; im Fall 12 deswegen, weil § 306 Abs. 1 StGB insoweit die schwerste Strafe (§ 52 Abs. 2 StGB) androht. Eine Strafrahmenverschiebung nach § 306 Abs. 2 StGB, die für die Fälle des § 306 Abs. 1 StGB grundsätzlich in Betracht kommt, hat die Kammer nicht vorgenommen, da ein minder schwerer Fall nach ihrer Überzeugung nicht vorliegt. Ein minder schwerer Fall im Sinne der vorzitierten Vorschrift setzt beträchtliches Überwiegen strafmildernder Faktoren voraus. Aufgrund der Abwägung der im Folgenden näher dargestellten Strafzumessungsfaktoren erachtet die Kammer die Anwendung des Normalstrafrahmens für angemessen. Vorliegend haben die Taten ein solches Gewicht, dass trotz Berücksichtigung der (nicht unerheblichen) strafmildernden Faktoren im Ergebnis das gesamte Tatbild vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle nicht so sehr abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Zugunsten des noch jungen, zu den Tatzeiten aber schon erwachsenen H1 war seine – in Ansätzen bereits im Ermittlungsverfahren erfolgte – geständige und von Reue getragenen Einlassung zu berücksichtigen. Des Weiteren ist er strafrechtlich bislang nicht nennenswert in Erscheinung getreten. Zudem wertete die Kammer sein ernsthaftes Bemühen um Aufklärungshilfe, das dadurch zum Ausdruck kam, dass er die Ermittlungsbehörden darauf hinwies, in der Nacht auf den 30.01.2018 von einem Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr, Herrn V1, vor seiner bevorstehenden Festnahme und der des N1 gewarnt worden zu sein, was nach Aussage des Zeugen H4 auch zur Einleitung von Ermittlungen führte, deren Ergebnis jedoch noch offen ist, und Schadenwiedergutmachung, das sich in dem Angebot, monatlich 100 Euro an die Geschädigten zu zahlen niederschlug, strafmildernd. H1 befand sich ferner über vier Monate in Untersuchungshaft, die ihn als erste Freiheitsentziehung besonders belastet und in welcher er sich beanstandungsfrei geführt hat. Als bei Begehung der Taten gerade Zweiundzwanzigjährigem drohen ihm bei längerer weiterer Strafhaft, die ihn als Erstverbüßer empfindlich trifft, gewichtige Nachteile für seine persönliche Entwicklung. Das Verhältnis zu den gegen seine Mittäter verhängten Strafen war in Bedacht zu nehmen. Schließlich war zu sehen, dass H1 seit dem 01. September diesen Jahres eine Ausbildung absolviert und somit nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft bereits einen ersten Schritt unternommen hat, um sein Leben neu zu ordnen. Zu Lasten von H1 war hingegen das Eigengewicht der Taten zu beachten, die dadurch charakterisiert werden, dass er aus Abenteuerlust und Geltungsdrang über einen längeren Zeitraum von gut zwei Monaten eine Vielzahl von Taten beging, die zu einem hohen Sachschaden führten und denen zum Teil (Fälle 5, 6, 8, 12 und 13) eine besonders hohe Gefährlichkeit dadurch innewohnte, dass gerade nicht isoliert stehende Fahrzeuge entzündet wurden, so dass die jeweiligen Brände sich weiterentwickelten und auch andere Gegenstände erfassten. Die Kammer übersah dabei nicht, dass mit fortgesetzter Begehung von gleichgelagerten Taten die Hemmschwelle zur Begehung weiterer Taten sinkt. Darüber hinaus fand strafschärfend Berücksichtigung, dass die Taten von einer hohen kriminellen Energie gekennzeichnet sind, da überwiegend gezielt und planmäßig vorgegangen wurde und diese selbst nach Bekanntwerden der polizeilichen Ermittlungen im Umfeld der freiwilligen Feuerwehr spätestens durch Vernehmung des Mitangeklagten G1 am 23.11.2017 wegen seiner Ähnlichkeit mit einem auch in der WhatsApp-Gruppe der Freiwilligen Feuerwehr kursierenden Phantombild eines Tatverdächtigen fortgeführt wurden (Fälle 10-13). Auch wirkte sich aus, dass H1 in einem Fall (Tat 12) gleich mehrere Straftatbestände tateinheitlich verwirklichte, in einem weiteren Fall (Tat 6) zwei Varianten des § 306 Abs. 1 (Nr. 1 und 4) erfüllte und er auch an der Tat, die zu dem mit Abstand größten Sachschaden geführt hat (Tat 13), beteiligt war. Die Einzelstrafen ergeben sich unter Abwägung der obenstehenden Gesichtspunkte und Beachtung des Eigengewichts der jeweiligen Taten, wobei Tat 12 durch die tateinheitliche Verwirklichung zweier Tatbestände und Tat 13 durch einen besonders hohen Sachschaden hervorstachen, wie folgt: Tat 5: 1 Jahr Freiheitsstrafe Tat 6: 2 Jahre und 3 Monate Freiheitsstrafe Tat 7: 1 Jahr und 6 Monate Freiheitsstrafe Tat 8: 1 Jahr und 8 Monate Freiheitsstrafe Tat 10: 1 Jahr und 2 Monate Freiheitsstrafe Tat 11: 1 Jahr und 6 Monate Freiheitsstrafe Tat 12: 1 Jahr und 10 Monate Freiheitsstrafe Tat 13: 2 Jahre und 6 Monate Freiheitsstrafe Bei der nach den §§ 53, 54 StGB zu bildenden Gesamtstrafe würdigte die Kammer die Person des Angeklagten und die einzelnen Straftaten unter Einbeziehung der bei der Strafrahmenwahl und der Bemessung der Einzelstrafen bereits herangezogenen Faktoren zusammenfassend. Dabei fanden insbesondere der enge sachliche und kriminologische Zusammenhang der Taten und die sinkenden Hemmschwelle einerseits sowie die Begehung einer Vielzahl von gewichtigen Taten über einen langen Zeitraum von mehr als zwei Monaten hinweg andererseits Berücksichtigung. Überdies wird H1 durch die - erste - zu verbüßende Freiheitsstrafe aus seinem sozialen Gefüge gerissen. Auch deshalb besteht bei ihm eine hohe Strafempfänglichkeit. Die lange Dauer der Strafe betrifft ihn als noch sehr jungen Menschen besonders und kann für seine Entwicklung nachteilig sein. Dabei bedachte die Kammer insbesondere, dass sich H1 Tatbeteiligungen in keiner Weise von denen der beiden nur unwesentlich jüngeren Mitangeklagten N1 und G1, die sich im Übrigen auch in ihrer geistigen und sittlichen Entwicklung von H1 kaum unterscheiden, abheben und daher auch vor diesem Hintergrund die gegen alle drei Angeklagten verhängten Strafen in ein gerechtes Verhältnis zueinander zu setzen waren. In diesem Zusammenhang war allerdings auch in Betracht zu ziehen, dass bereits die Betrachtung der unterschiedlichen Strafart zur Vornahme einer Differenzierung führt, weil - anders als die Freiheitsstrafe - selbst die unter dem Gesichtspunkt schwerer Schuld zu verhängende Jugendstrafe bei Nichtgeltung der Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts (§ 18 Abs. 1 Satz 3 JGG) - vorrangig - nach erzieherischen Erfordernissen zu bemessen ist (§ 18 Abs. 2 JGG). Insgesamt ließen die vorstehenden Erwägungen eine durch maßvolle Erhöhung der Einsatzstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten als gerechten Schuldausgleich erforderlich und auch ausreichend erscheinen. 2. N1 und G1 a) Auf N1 ist zunächst einheitlich Jugendstrafrecht anzuwenden. N1 war zum Zeitpunkt der Taten 1 – 4 20 Jahre alt und damit Heranwachsender im Sinne von § 1 Abs. 2 JGG. Auf diesen Teil der Taten fänden bei getrennter Aburteilung die für Jugendliche geltenden Regelungen Anwendung, denn bei N1 waren zu dieser Zeit Reife- und Entwicklungsverzögerungen festzustellen. Er war zum damaligen Zeitpunkt ohne Berufsausbildung und noch von der Unterstützung seiner Eltern abhängig. Gleichzeitig fiel es ihm schwer, sich im Hinblick auf die Verfolgung langfristiger oder gar übergeordneter Lebensziele zu motivieren. Eine verselbstständigte Lebensführung hatte er noch nicht erreicht, was sich insbesondere auch darin zeigte, dass es ihm nicht gelang, dauerhaft eine eigene Wohnung zu beziehen. Die Betrachtung seines Werdegangs ergibt, dass er zu dieser Zeit nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung nicht ausschließbar noch einem Jugendlichen gleichgestanden hat (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG). Bei Begehung der übrigen Taten 5 – 10 hatte N1 das 21. Lebensjahr bereits vollendet und war somit Erwachsener, so dass insoweit allgemeines Strafrecht anzuwenden wäre. Es kommt jedoch insgesamt Jugendstrafrecht zur Anwendung. Nach § 32 JGG gilt für mehrere Straftaten, die gleichzeitig abgeurteilt werden und auf die teils Jugendstrafrecht und teils allgemeines Strafrecht anzuwenden wäre, einheitlich das Jugendstrafrecht, wenn das Schwergewicht bei den Straftaten liegt, die nach Jugendstrafrecht zu beurteilen wären; ist dies nicht der Fall, so ist einheitlich das allgemeine Strafrecht anzuwenden. Diese Regelungen gelten gemäß § 105 Abs. 1 JGG auch im Verfahren gegen Heranwachsende. Maßgeblich für die Bestimmung des Schwergewichts ist insbesondere, ob sich die späteren Straftaten als in den früheren bereits angelegt darstellen, ob sie bei Betrachtung der Persönlichkeitsentwicklung ihren Ursprung im Jugendalter haben bzw. wo die "Tatwurzeln" liegen ( BGH , Urteil vom 24. März 1954 - 6 StR 84/54, BGHSt 6, 6, 7; Urteil vom 27. Juni 1989 - 1 StR 266/89, BeckRS 1989, 01495; Senat, Beschluss vom 15. Juni 1994 - 2 StR 229/94 , BGH bei Böhm NStZ 1995, 535, 537; Eisenberg , JGG, § 32 Rn. 12; Ostendorf , NK-JGG, 10. Aufl. § 32 Rn. 12). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes geht die Kammer davon aus, dass die von N1 im Erwachsenenalter begangenen Straftaten ohne Zäsur in seinen bereits im Heranwachsendenalter entwickelten Neigungen, Brände aus Geltungssucht, Abenteuerlust und Langeweile zu legen, wurzeln und Ausfluss einer bereits in diesem Alter vorhandenen, die Eigentumsrecht anderer missachtenden Einstellung sind. Die Taten 5 – 10 stellen insoweit reine Folgetaten der bereits zuvor verübten Brandstiftungen dar, so dass das Schwergewicht der Taten in den gemeinsamen jungendtümlichen Ursachen liegt und daher einheitlich Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt. b) G1 war zum Zeitpunkt der von ihm begangenen Taten neunzehn Jahre alt und daher Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. Es finden auch auf ihn die für Jugendliche geltenden Regelungen Anwendung, denn bei G1 waren zum Zeitpunkt der Taten Reife- und Entwicklungsverzögerungen festzustellen. Zwar war bei ihm seit seiner Ankunft in Deutschland vor etwa fünf Jahren eine stabile zielgerichtete Lebensführung zu erkennen, die u.a. dadurch zum Ausdruck kam, dass er schnell die deutsche Sprache erlernte, ohne Schwierigkeiten zwei Schulabschlüsse erlangte, einem geregelten Arbeitsverhältnis nachging und sowohl finanziell als auch räumlich unabhängig von seiner ebenfalls in Deutschland lebenden Mutter war. Gleichzeitig wies G1 jedoch beträchtliche, einem Jugendlichen entsprechende Reifedefizite auf, die sich nicht zuletzt darin zeigten, dass er die hiesigen Taten aus übersteigertem jugendlichen Geltungsdrang und Abenteuerlust verübte und auch darüber hinaus jugendtypisches Verhalten an den Tag legte, indem er etwa mit den ebenfalls noch sehr jungen Mitangeklagten – insbesondere nachts – viel Zeit verbrachte, um sich beispielsweise gemeinsam Filme anzuschauen. Die Betrachtung seines Werdegangs ergibt daher, dass er zur Zeit der Taten nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung nicht ausschließbar noch einem Jugendlichen gleichgestanden hat (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG). c) Bei der Auswahl und Bemessung der Rechtsfolgen hat die Kammer Folgendes erwogen: Zu Gunsten der beiden Angeklagten waren zunächst ihre bereits im Ermittlungsverfahren erfolgten geständigen und von Reue getragenen Einlassungen, die persönlichen Entschuldigungen gegenüber den Geschädigten O2 und K2 im Rahmen der Hauptverhandlung – gegenüber Letzterem erfolgte eine Entschuldigung indes nur von Seiten N1 –, ihr Bemühen um Aufklärungshilfe hinsichtlich der dem gesondert Verfolgten H2 vorgeworfenen Taten sowie der Umstand, dass beide bisher nur geringfügig strafrechtlich in Erscheinung getreten sind – im Fall von G1 wurde das einzige gegen ihn geführte Verfahren vor mehr als fünf Jahren eingestellt – zu berücksichtigen. Auch haben beide bereits mehr als vier Monate Untersuchungshaft verbüßt, in der sie sich beanstandungsfrei führten und die sie als nicht hafterfahrene junge Menschen stark beeindruckte. Zudem bedachte die Kammer, dass N1 und G1 unmittelbar nach ihrer Haftentlassung eine Berufsausbildung begonnen und auch darüber hinaus eine positive Entwicklung durchlaufen haben, wobei nicht übersehen wurde, dass G1 – anders als N1 – bereits zuvor seine beruflichen und privaten Ziele konsequent verfolgt und alles daran gesetz hat, sich erfolgreich zu integrieren. Zu Gunsten von N1 fiel weiter ins Gewicht, dass er unter finanzieller Mithilfe seiner Eltern mehreren Geschädigten Schadensersatz geleistet hat. Bezüglich G1 war zu sehen, dass dieser, auch wenn er bisher noch keinerlei Schadensersatz geleistet hat, sein ernsthaftes Bemühen zum Ausdruck brachte, ebenfalls einen finanziellen Ausgleich mit einzelnen Geschädigten zu erzielen. Schließlich war zu Gunsten von N1 zu berücksichtigen, dass er nach der am 24.12.2017 begangenen Brandstiftung (Tat 10) aus Angst, entdeckt zu werden, von der Begehung weiterer Taten freiwillig abgerückt ist und somit insbesondere an der Tat zum Nachteil der Firma B3, bei der der mit Abstand größte finanzielle Schaden entstand, nicht mehr beteiligt war. Zu Lasten von N1 und G1 fiel ins Gewicht, dass beide aus denselben banalen Motiven wie H1 eine Vielzahl von Taten über einen längeren Zeitraum von etwa zweieinhalb (so im Fall von N1) bzw. fast vier Monaten (so im Fall von G1) begingen, durch die ein immenser finanzieller Sachschaden von mehreren hunderttausend Euro entstand, wobei die Kammer hierbei sah, dass mit fortgesetzter Begehung von gleichartigen Taten die Hemmschwelle zur Begehung weiterer Taten sinkt. Auch war zu bedenken, dass es sich überwiegend nicht um Spontantaten, sondern um gezieltes und planmäßiges Vorgehen handelte. Zu Lasten von N1 war weiter zu beachten, dass dieser in zwei Fällen (Tat 1 und 6) jeweils zwei Varianten des § 306 Abs. 1 StGB erfüllte. Zu Lasten von G1 wirkt sich zusätzlich aus, dass er in einem Fall (Tat 12) gleich mehrere Straftatbestände tateinheitlich verwirklichte, in einem weiteren (Tat 1) zwei Varianten des § 306 Abs. 1 StGB erfüllte und darüber hinaus auch an dem Brand auf dem Firmengelände der Firma B3, bei dem der mit Abstand größte finanzielle Schaden entstanden ist, mitwirkte. Schließlich fand bezüglich N1 und G1 strafschärfend Berücksichtigung, dass sie die Taten selbst nach Bekanntwerden der polizeilichen Ermittlungen im Umfeld der freiwilligen Feuerwehr spätestens durch Vernehmung des Mitangeklagten G1 am 23.11.2017 wegen seiner Ähnlichkeit mit einem auch in der WhatsApp-Gruppe der Freiwilligen Feuerwehr kursierenden Phantombild eines Tatverdächtigen fortführten, was wie das planvolle Vorgehen auf eine beträchtliche kriminelle Energie schließen lässt. Hierbei übersah die Kammer nicht, dass N1 nur noch an einer Tat mitwirkte (Fall 10), während N1 ebenso wie H1 noch vier Taten verübte (Fälle 10-13). Die Abwägung der hier vorangestellten Umstände ergibt ferner in Bezug auf die Art der zu bestimmenden Rechtsfolge, dass bezüglich N1 und G1 gemäß § 17 Absatz 2 JGG Jugendstrafe zu verhängen ist. Zwar ließen sich angesichts der bisher weitgehend fehlenden Vorbelastungen sowie der Tatsache, dass G1, wie bereits zuvor ausgeführt, nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am 12.06.2018 sein Leben wieder in geordnete Bahnen gelenkt hat und auch N1 – dank der Unterstützung seiner Eltern – ernsthafte Bemühungen entfaltet hat, seinem Leben eine grundlegend neue Richtung zu geben, sich beide in der Untersuchungshaft gut führten, von der – erstmaligen – Hafterfahrung beeindruckt zeigten und ihre Taten bereuen zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung schädliche Neigungen gemäß § 17 Abs. 2 Alt. 1 JGG, d.h. Anlage- oder Erziehungsmängel, die ohne längere Gesamterziehung des Täters die Gefahr der Störung der Gemeinschaftsordnung durch weitere - nicht unerhebliche - Straftaten begründen, nicht (mehr) feststellen. Vorliegend war indes die Verhängung einer Jugendstrafe unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Schuld im Sinne von § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG geboten. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die nach jugendspezifischen Kriterien zu bestimmende Schwere der Schuld nach § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG ist die innere Tatseite. Dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat kommt nur insofern Bedeutung zu, als hieraus Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und das Maß der persönlichen Schuld gezogen werden können. Entscheidend ist, inwieweit sich die charakterliche Haltung, die Persönlichkeit und die Tatmotivation des jugendlichen oder heranwachsenden Täters in der Tat in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben. Die Verhängung einer Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld kommt daher bei schweren Taten in Betracht, die insbesondere im Verhältnis zu vergleichbaren, gruppendynamisch geprägten Delikten unter Jugendlichen besonders „herausragen“ ( Eisenberg , JGG, 19. Aufl., § 17 Rdnr. 32 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die von N1 und G1 begangenen Taten stellen nicht lediglich solche dar, die typischerweise und häufig unter Heranwachsenden vorkommen. Vielmehr handelt es sich um äußerst rücksichtslose, gravierende, die Eigentumsrechte anderer grob missachtende Taten, die aus reiner Geltungssucht, Abenteuerlust und Langeweile begangen wurden und zu einem immensen Schaden geführt haben. Nicht zuletzt wegen des ihnen teilweise innewohnenden beträchtlichen Gefährdungspotentials, das von den Angeklagten entgegen ihrer Einschätzung in keiner Weise zu beherrschen war, ragen die Taten unter vergleichbaren Delikten in besonderem Maße heraus. N1 und G1 entschieden sich frei und eigenverantwortlich für das auch von ihnen erkannte Unrecht. Die hierdurch zum Ausdruck kommende charakterliche Haltung und das Persönlichkeitsbild der beiden Angeklagten begründen die Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG und erfordern die Verhängung einer Jugendstrafe zur erzieherischen Wirkung auf N1 und G1, um diese zu brauchbaren Gliedern der sozialen Gemeinschaft heranreifen zu lassen. Die Abwägung aller vorangestellten Umstände zeigt weiterhin, dass keine minder schweren Fälle der Brandstiftung (§ 306 Abs. 2 StGB) gegeben sind. Dieser Prüfung bedarf es trotz der Regelung des § 18 Abs. 1 S. 3 JGG, da die Frage, ob Umstände gegeben sind, die bei einem Erwachsenen das Vorliegen eines minder schweren Falles begründet hätten, auch für die Bemessung der jugendstrafrechtlichen Sanktion Bedeutung hat, weil darin die gesetzliche Bewertung des Tatunrechts zum Ausdruck kommt. Aus den vorgenannten Zumessungserwägungen ergab sich ein Überwiegen strafmildernder Faktoren nicht. Ein Abweichen des Tatbildes vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße, das die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens für minder schwere Fälle geboten erscheinen ließe (vgl. BGH, NStZ-RR 2001, 215) war nicht festzustellen. Zwar handelt es sich um die Taten wenig und nicht einschlägig vorbelasteter junger Männer, die sich geständig und reuig zeigten sowie um Schadenswiedergutmachung ernsthaft bemüht. Die Taten werden jedoch maßgeblich durch ihr oben skizziertes Eigengewicht geprägt. Der Abwägung der vorangestellten Umstände entnimmt die Kammer schließlich das Maß der zu verhängenden Jugendstrafe, deren Bestimmung gemäß den §§ 18 Abs. 2, 2 Abs. 1 JGG am Erziehungsgedanken auszurichten ist. Dabei dürfen, um den erzieherischen Zweck nicht zu verfehlen, Jugendstrafen nicht so gering bemessen sein, dass das Maß der Schuld verniedlicht wird (vgl. BGH in NStZ – RR 1996, 120). Andererseits weiß die Kammer auch um die möglicherweise abträglichen Auswirkungen längerer Strafen gerade bei jungen Menschen. Das bedeutet für die konkrete Strafbemessung: N1 und G1 sind noch jung, nicht nennenswert strafrechtlich in Erscheinung getreten und bei Einräumung eigenen Fehlverhaltens einsichtig. Darüber hinaus haben beide seit ihrer Entlassung aus der Untersuchungshaft eine Ausbildung begonnen und auch ansonsten ihr Leben zurzeit im Griff. Andererseits war zu sehen, dass sie ganz erhebliche Taten begangen haben, die sich durch ein besonders rücksichtsloses und egoistisches Handeln zur eigenen Bedürfnisbefriedigung auszeichnen und zu einem Schaden in beachtlicher Höhe geführt haben, wobei N1 – anders als G1 – an den letzten drei Taten und somit auch an dem Brand mit dem höchsten Sachschaden (Tat 13) nicht mehr beteiligt war, da er sich zuvor freiwillig entschieden hatte, von weiteren Brandstiftungen Abstand zu nehmen. Dies alles lässt unter Heranziehung auch der übrigen vorerörterten für und gegen sie sprechenden Gesichtspunkte das Erfordernis nacherzieherischer Einwirkung als nicht gering erscheinen. Die nicht unerhebliche Dauer der verhängten Jugendstrafen wird die Angeklagten als noch jungen Menschen belasten. Gleichwohl ist sie auch so zu bemessen, dass sie die Angeklagten in der Entwicklung einer neuen Straftaten entgegenwirkenden Zukunftsperspektive nicht behindern. Nach alledem hält die Kammer hinsichtlich N1 eine Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten und hinsichtlich G1 eine Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren für erzieherisch geboten und erforderlich. Die Vollstreckung der Jugendstrafen konnte gemäß § 21 JGG zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Kammer geht davon aus, dass sich N1 und G1 bereits die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und in Zukunft auch ohne den Eindruck des Strafvollzuges ein straffreies Leben führen werden. Beide sind bisher nur geringfügig strafrechtlich in Erscheinung getreten und durch die Untersuchungshaft eindringlich gewarnt worden. Nicht zuletzt in Anbetracht ihrer jüngsten Entwicklung in beruflicher und auch privater Hinsicht – N1 hat sich etwa dazu entschieden, bis zum Abschluss seiner Ausbildung zunächst wieder bei seinen Eltern zu wohnen, um sich vollständig auf seine Arbeit konzentrieren zu können – erscheint es aus erzieherischen Gründen geboten, ihnen eine entsprechende Bewährungschance zu geben. Bei Einhaltung der Bewährungsauflagen, insbesondere der Fortführung der von ihnen begonnenen Ausbildungen, der Zahlung monatlicher Raten an den Geschädigten M1, sowie im Fall von N1 der Teilnahme an einer Beratung zum Thema Glücksspielsucht erwartet die Kammer im Einklang mit der Einschätzung der Jugendgerichtshilfe, dass bereits so die noch erforderliche Erziehung der beiden Angeklagten stattfindet und sie sich positiv weiter entwickeln können. VI. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 465 StPO, 74 JGG.