Urteil
2 KLs 12/18
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2018:1102.2KLS12.18.00
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Tenor
1.Der Angeklagte wird wegen des Versuchs des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Diebstahl mit Waffen zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.
2.Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu tragen.
Angewandte Vorschriften:
§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5, 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, 249, 250 Abs. 2 Nr. 1, 22, 23, 49 Abs. 1, 52 StGB
Entscheidungsgründe
1.Der Angeklagte wird wegen des Versuchs des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Diebstahl mit Waffen zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. 2.Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu tragen. Angewandte Vorschriften: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5, 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, 249, 250 Abs. 2 Nr. 1, 22, 23, 49 Abs. 1, 52 StGB Gründe – Das Urteil beruht nicht auf einer Verständigung – I. Der Angeklagte wurde 1985 als Sohn einer Hausfrau und eines Landwirts in F im indischen Bundesstaat P geboren. Dort wuchs er bei seinen Eltern mit einem älteren leiblichen Bruder und einer Cousine auf. Er wurde regelrecht eingeschult, brach die Schule aber nach acht Schuljahren wegen anhaltender Kopfschmerzen ab. Im Anschluss arbeitete er als Landarbeiter. Etwa 2008 kam er nach I. Dort arbeitete er u.a. als Reinigungskraft und als Landarbeiter. Ende 2014 stellte er in Deutschland einen Asylantrag und wurde einem Asylbewerberheim in D zugewiesen. Einen Beruf übte er mangels Erlaubnis nicht aus. In der Zeit begann er dem Alkohol zuzusprechen. Der Angeklagte trank sich am 29.12.2014 mit einem befreundeten indischen Asylbewerber einen mittelgradigen Alkoholrausch an. Nachdem sein Freund ihn beleidigt hatte, kam es zu einer Prügelei. Der Angeklagte würgte ihn dann zu Tode. Um die Tat zu verdecken, übergoss der Angeklagte sein Opfer mit Speiseöl, zündete ihn an und floh. Das Feuer konnte rechtzeitig gelöscht werden. Der Angeklagte wurde am 05.01.2015 vorläufig festgenommen und gegen ihn wurde ein Haftbefehl erlassen. Das Landgericht – große Strafkammer als Schwurgericht – verurteilte ihn deswegen am wegen Körperverletzung mit Todesfolge und versuchter besonders schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren (Az. , rechtskräftig seit dem ). Seit der Verurteilung hat seine Familie den Kontakt zu ihm abgebrochen. Seit der Haft in der vorgenannten Sache konsumierte er keinen Alkohol mehr, absolvierte aber auch keine Therapie. Die kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts D setzte die Reststrafe am (Az. , rechtskräftig seit dem) zur Bewährung aus. Sie setzte die Bewährungszeit auf drei Jahre fest, unterstellte den Angeklagten einem Bewährungshelfer und wies ihn u.a. an seine Abstinenz durch regelmäßige Alkoholkontrollen nachzuweisen. Nach seiner Haftentlassung am bezog er wieder ein Asylbewerberheim in D und erhielt Sozialleistungen. Einige Monate vor der gegenständlichen Tat begann er geringe Mengen Heroin zu konsumieren. Der Angeklagte weist Kopfschmerzen, Merkmale einer dissozialen Persönlichkeit und ein sanierungsbedürftiges Gebiss auf. Ansonsten ist er körperlich und geistig gesund. II. Etwa im Mai 2018 ging der Angeklagte erstmals in den A Supermarkt des Nebenklägers K in der Sstraße in D. Er kaufte dort gelegentlich Kleinigkeiten. Dabei bat er den Nebenkläger u.a. – zunächst erfolgreich – um Kredit für die Einkäufe, was dieser nach einiger Zeit jedoch ablehnte. Einmal fragte er auch nach einer Arbeitsstelle, die ihm der Nebenkläger jedoch nicht anbieten konnte. Um den .2018 fasste der Angeklagte den Entschluss, sich durch einen Überfall des Supermarkts Geld zu beschaffen. Er plante dazu, den Nebenkläger mit seinem Messer zu verletzen, so dass er verteidigungsunfähig oder jedenfalls zu eingeschüchtert zu einer Verteidigung sein würde. Wenn der Angeklagte eine Gegenwehr des Nebenklägers auf diese Weise unterbunden hätte, wollte er die erwarteten hohen Bargeldbeträge aus der Kasse hinter dem Tresen an sich nehmen, um das Geld für eigene Zwecke zu verwenden. Zur Umsetzung dieses Tatplans betrat der Angeklagte am Nachmittag des .2018 den Supermarkt. Die Kammer konnte nicht ausschließen, dass er am Tattag Heroin konsumierte. Der Nebenkläger sagte ihm auf Nachfrage, er schließe das Geschäft um 19:30 Uhr. Sodann kundschaftete der Angeklagte den Laden aus und entdeckte eine Stelle im hinteren Bereich des Supermarkts, an der verschiedene Sorten Reis in Säcken und kleineren Paketen lagerten und die von der Eingangstür nicht einsehbar war. Neben dem Eingang am Tresen bemerkte er eine Spendendose in Form eines kleinen Tempels, als der Nebenkläger daraus einem Mann Geld gab. In der Dose befanden sich etwa 100 Euro. Da der Angeklagte in dieser für ihn ohne weiteres erreichbaren und nicht gegen den Zugriff besonders gesicherten Dose keinen hohen Geldbetrag erwartete, war sie für ihn als Tatobjekt zunächst unattraktiv. Sein Tatinteresse galt der Registrierkasse des Supermarkts, in der er einen höheren Geldbetrag vermutete. Sie stand geschützt hinter einem Regal auf dem Tresen. Der Angeklagte verließ das Geschäft dann zunächst wieder. Um ca. 19:20 Uhr begann der Nebenkläger sein Geschäft aufzuräumen. Da der Ladenschluss nahte, war er allein. Der Angeklagte bemerkte den kundenleeren Supermarkt, betrat ihn und gab vor etwas kaufen zu wollen. Dabei führte er ein Messer mit ca. elf Zentimeter langer Klinge mit sich. Er entnahm aus den Warenregalen Lebensmittel und brachte sie nach vorne zum Tresen, wobei er unablässig den Eingang beobachtete. Als er keine Kunden sah, ging er in den hinteren, nicht von vorn einsehbaren Bereich und forderte den Nebenkläger auf, ihm dort günstigen Reis zu zeigen. Wie vom Angeklagten beabsichtigt, begab sich der Nebenkläger zu ihm, zeigte ihm einen Sack Reis und kehrte anschließend wieder nach vorn zur Kasse zurück, während der Angeklagte erneut im Geschäft umherging und dabei weiter auf etwa eintretende Kunden achtete. Hierbei bemerkte er draußen einen früheren Mitgefangenen, mit dem er sich kurz vor dem Geschäft unterhielt. Als der Bekannte weitergegangen und noch immer keine anderen Kunden im Geschäft waren, ging der Angeklagte wieder in den hinteren, nicht von vorn einsehbaren Bereich des Supermarkts. Unter dem Vorwand, er wolle keinen ganzen Sack sondern nur eine kleinere Packung Reis kaufen, erreichte er wieder, dass der Nebenkläger nach hinten kam und ihm eine Packung Reis zeigte. Der Angeklagte entschloss sich nun seinen Plan umzusetzen. Als der Nebenkläger wieder in Richtung des Kassenbereichs ging, folgte ihm der Angeklagte und zog sein Messer. Nach wenigen Schritten umgriff der Angeklagte mit seinem linken Arm von hinten den Hals des Nebenklägers und fuhr mit der Messerklinge vom zentralen Nacken kommend an dessen linker vorderer Halsseite schnell und mit ausreichendem Druck entlang. So fügte er dem Nebenkläger am zentralen Nacken einen acht Millimeter langen und am vorderen linken Hals einen dreieinhalb Zentimeter langen Kratzer zu und schnitt eine vier Zentimeter lange, zwei Zentimeter breite und zwei Zentimeter tiefe Wunde in das mittlere Drittel der linken Halsseite. Dadurch verletzte er die große Schilddrüsenarterie links, sodass die Wunde sofort zu bluten begann. Dabei wollte der Angeklagte den Nebenkläger verletzen und erkannte, dass er das Leben des Nebenklägers mit dem Messerstich gefährdete. Ob der Angeklagte den Tod des Nebenklägers billigend in Kauf nahm, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Der stark blutende Nebenkläger dachte, es sei nun vorbei mit ihm, wenn er nichts unternehme. Er griff mit seiner Hand nach der Hand des Angeklagten, die das Messer führte und hielt sie mit aller Kraft fest. Es kam zu einem Handgemenge, da der Angeklagte seine Hand aus dem Griff zu lösen versuchte. Dabei schnitt das Messer des Angeklagten eine zwei Zentimeter lange und fünf Millimeter tiefe Wunde in die rechte Handinnenfläche des Nebenklägers zwischen Daumen und Zeigefinger. Er fragte den Angeklagten, was er wolle. Der Angeklagte antwortete nur: „Ruhe!“. Im weiteren Verlauf des Gerangels rutschte der Nebenkläger auf einer Blutlache aus und fiel nach hinten auf den Rücken. Dabei rief er um Hilfe und hielt weiter die Hand des Angeklagten fest. Der Angeklagte ging auf Höhe der Brust des Nebenklägers leicht in die Hocke, fixierte so dessen Brustkorb und drohte ihm: „Wenn du schreist, steche ich dich ab!“ Er versuchte den Nebenkläger mit weiteren Stichbewegungen zu treffen, traf ihn jedoch nicht mehr, da der Nebenkläger den Arm des Angeklagten mit aller Kraft weiter festhielt. Sodann gelang es dem Nebenkläger einen Fuß zu lösen und dem Angeklagten zwischen die Beine zu treten. Als der Angeklagte zurück taumelte, sprang der Nebenkläger auf. Er kündigte an, die Polizei zu rufen und wollte den hinteren Bereich bei den Reissäcken verlassen, um zum Telefon vorne am Tresen zu gehen. Der Angeklagte versuchte zunächst, dem Nebenkläger den Weg durch die Regalreihen nach vorne zu versperren, lief dann aber voraus, um die Ladentür zuzuschlagen. Dabei hielt er das Messer weiterhin sichtbar in der Hand. Dem Nebenkläger gelang es trotz der stark blutenden Wunde am Hals nach vorn hinter den Kassentresen zu gehen und ein Messer aus einer Schublade zu ziehen, mit dem er ansonsten Warenlieferungen öffnete. Dies richtete er dem Angeklagten entgegen. Der Angeklagte blieb vor dem Kassentresen und redete auf den Nebenkläger ein. Aufgrund der unerwarteten Gegenwehr des Nebenklägers sah der Angeklagte seinen Plan als gescheitert an. Er bemerkte, dass er nicht mehr an das Geld in der Kasse gelangen würde, zumal der Nebenkläger den Angeklagten vom Tresen neben der Kasse aus seinerseits mit einem Messer in Schach hielt. Daher verstaute er sein Messer in seiner hinteren rechten Hosentasche. Um nicht ganz leer auszugehen, entnahm er nach einem spontan gefassten Entschluss aus der seinem Zugriff offenstehenden Spendendose Geldscheine im Wert von 100 Euro, um sie für sich zu behalten. Das Messer befand sich unterdessen griffbereit in seiner Hosentasche. Sodann redete er weiter beschwichtigend auf den Nebenkläger ein, er möge doch nicht die Polizei rufen. Als er zwei junge Männer auf das Geschäft zugehen sah, floh er aus Angst vor Entdeckung aus dem Supermarkt in Richtung der benachbarten straße. Der Nebenkläger wurde im Universitätsklinikum D vom . bis stationär behandelt. Seine Wunden wurden operiert; in der Woche nach der Entlassung wurden ihm die Fäden gezogen. Er hat noch immer eine vier Zentimeter lange Narbe an der linken Halsseite, die ihn gelegentlich stechend schmerzt. Von seiner Gegenwehr gegen den Angeklagten erlitt er eine Rotatorenmanschettenläsion, d.h. eine Verletzung in der rechten Schulter, die wegen seiner Vorerkrankung an Diabetes melittus zunächst nicht operiert werden kann. Infolge der Verletzung geht er zu Massagen und kann den rechten Arm nicht mehr vollständig heben. Er leidet zudem an Angstzuständen, fühlt sich allein im Geschäft, besonders im hinteren Bereich unwohl und empfindet Angst, wenn junge Männer den Laden betreten. Diese Angstzustände lassen den Nebenkläger und seine Familie über eine Geschäftsaufgabe nachdenken. III. 1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten bis 2014 beruhen auf seiner Einlassung, soweit ihr zu folgen war, der Aussage des Sachverständigen Dr. über seine Angaben in der Exploration und auf dem Urteil des Landgerichts K vom . Die Feststellungen zum Verlauf der Haft, der Reststrafenaussetzung und des Bewährungsverfahrens beruhen auf dem schriftlichen Kriminalprognosegutachten des Sachverständigen I H vom , dem Anhörungsvermerk der Richterin T vom , dem Beschluss des Landgerichts () vom sowie der Austrittsmitteilung der JVA vom . Die Feststellungen zu seinen Vorstrafen beruhen auf der Auskunft des Bundeszentralregisters vom und dem vorgenannten Urteil des Landgerichts K. Soweit die Kammer dem Angeklagten nicht gefolgt ist, namentlich hinsichtlich des Betäubungsmittelkonsums, beruht dies auf dem Gutachten des Sachverständigen Dr. . 2. Die Feststellungen zum Tatverlauf beruhen auf der teilgeständigen Einlassung des Angeklagten, soweit ihr zu folgen war, im Übrigen auf den ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls erhobenen Beweisen. Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung dahin eingelassen im November 2017 oder Januar 2018 mit dem Konsum von Heroin begonnen und täglich ein bis zwei Gramm konsumiert zu haben, jedoch nicht intravenös. Zudem habe er nicht näher spezifizierte Mengen Kokain konsumiert. Er habe am 01.06.2018 vor der Tat ein halbes Gramm Heroin eingenommen. Außerdem habe ein ihm nur flüchtig bekannter Mann ihm am Hauptbahnhof eine unbekannte Substanz „zum Muskelaufbau“ intravenös in den Arm gespritzt. Der Angeklagte habe anschließend am Hauptbahnhof noch einen Kaffee getrunken und sich dann zum Supermarkt des Nebenklägers aufgemacht. An das Geschehen ab der Ankunft am Supermarkt am Abend einschließlich des Tatgeschehens könne er sich infolge der Drogen nicht erinnern. Aufgrund des Videomaterials räume er den objektiven Tatverlauf aber wie festgestellt ein. Einen Grund für die Tat könne er nicht nennen, der Nebenkläger sei nicht sein Feind. Aus der Spendendose habe er nur etwa 20 Euro genommen. Das Geld hätte er für Drogen ausgegeben. Anlässlich der Zeugenvernehmung des Nebenklägers hat sich der Angeklagte bei ihm entschuldigt. Der objektive Geschehensablauf steht fest aufgrund der Zeugenaussage des Nebenklägers und des in Augenschein genommenen Videomaterials der Überwachungskameras. Das ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls auszugsweise in Augenschein genommene Videomaterial zeigt den äußeren Tatverlauf wie festgestellt. Insbesondere war zu sehen, wie der Angeklagte mit sicherem Schritt durch die Regalreihen ging, dem Nebenkläger mehrfach von den hinteren Regalen aus etwas zurief und der Nebenkläger zu ihm kam. Die Kameras zeichneten in der Folge sowohl das Handgemenge mit mehreren Stoßversuchen des Angeklagten auf den Nebenkläger als auch die nachfolgende minutenlange Diskussion auf, in deren Verlauf der Angeklagte das Messer mit dem Griff nach oben in die Gesäßtasche steckte, wenig später das Geld aus der Spendendose nahm und schließlich das Ladenlokal verließ. Der Nebenkläger hat den Tatverlauf wie festgestellt geschildert. Dabei schilderte er den Verlauf nicht nur in Einklang mit dem ihm erst am Ende seiner Einvernahme gezeigten Videomaterial, sondern konnte die dann vorgeführten Aufnahmen noch um zahlreiche Details ergänzen: So konnte er nicht nur angeben, zu welchen Lebensmitteln ihn der Angeklagte an welcher Stelle befragte, sondern auch den Inhalt der nur bildlich aufgezeichneten Gespräche nennen. Die Feststellungen zur Beschaffenheit des Tatwerkzeugs beruhen auf der Aussage des Nebenklägers, der die Klinge als „in etwa so lang wie meine Hand“ beschrieben hat, und auf dem Durchsuchungsbericht der KHKin S vom 11.06.2018, die ein Messer mit schwarzem Griff und elf Zentimeter langer Klinge im Zimmer des Angeklagten sichergestellt hat. Die Feststellungen zu den Verletzungen des Nebenklägers und den anhaltenden Tatfolgen beruhen auf dessen Zeugenaussage, dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen PD Dr. (Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums ) vom 04.06.2018 und den ärztlichen Berichten des Universitätsklinikums D vom 01.06.2018 () und vom 05.05.2018 (T. ). Die Feststellung zur Höhe der Diebstahlsbeute beruht auf einer Schätzung der Kammer, der sie die Angaben des Nebenklägers zugrunde gelegt hat. Zum Inhalt der Spendendose hatte dieser bekundet, er und seine Frau legten dort immer an sechs Tagen in der Woche jeweils 10 Euro von den Tageseinnahmen als Opfer hinein und leerten sie ca. alle drei Wochen. So seien sie auch in den Wochen vor der Tat vorgegangen; am Tattag sei die Dose zwei bis drei Wochen nicht geleert worden. Auf diese Weise ergibt sich rechnerisch ein Geldbetrag von 120 Euro, von dem die Kammer einen Sicherheitsabschlag von 1/6 abgezogen hat. Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite hat die Kammer auf Grundlage des objektiven Geschehensablaufs getroffen. Dass der Angeklagte den Nebenkläger mit dem Messer verletzen wollte, ergibt sich bereits aus dem Tathergang. Dass der Angeklagte dabei den Tod des Nebenklägers zumindest billigend in Kauf genommen hat konnte die Kammer nicht feststellen. Zwar sprach der objektiv lebensgefährliche Schnitt in den Hals nahe wichtiger Blutgefäße dafür, dass der Angeklagte mit dem Tod des Nebenklägers rechnete. Jedoch musste die Kammer auch in Rechnung stellen, dass Schnittverletzungen – anders als Stiche – mit einem Messer noch kontrolliert zugefügt werden können, zumal der Angeklagte den Nebenkläger dabei festhielt. Die Kammer ist hinsichtlich des Raubvorsatzes davon überzeugt, dass der Angeklagte den Nebenkläger mit dem Messer angriff, um eine etwaige Gegenwehr zu verhindern und die Wegnahme der Tagesseinnahmen aus der Kasse des Supermarktes zu ermöglichen. Das schließt die Kammer aus einer Gesamtschau der äußeren Umstände sowie folgender Erwägungen: Der Angeklagte benötigte Geld, wie aus seiner eigenen Einlassung sowie aus der Zeugenaussage des Nebenklägers folgt. Dieser hat bekundet, der Angeklagte habe ihn mehrmals nach einer Anstellung gefragt und häufig „anschreiben“ lassen. Der Angeklagte hat zudem von Geldbedarf für seinen Drogenkonsum berichtet. Der konkrete Tatverlauf unterstreicht dieses Motiv. Denn schließlich nahm der Angeklagte, nachdem er kein Geld aus der Kasse erlangte, Geldscheine aus der Spendenschatulle. Ein anderes Motiv ist nicht ersichtlich und wird vom Angeklagten auch nicht behauptet. Für etwa eine Rachehandlung bestehen keine Anhaltspunkte, da weder der Angeklagte noch der Nebenkläger einen vorangegangenen Streit bekundet haben. Der Nebenkläger hat zudem einen Konflikt – etwa aufgrund des verweigerten Kredits, der abgelehnten Arbeitsstelle oder sonstiger Anlässe – auf konkrete Nachfrage verneint. Zudem wäre nach einem Messerangriff aus Rache eine anschließende Flucht plausibler; der Angeklagte blieb jedoch danach noch Minuten lang im Geschäft. Dass der Angeklagte niemals wörtlich Geld verlangte, vermag diese Umstände nicht zu entkräften. Die Kammer konnte demgegenüber nicht feststellen, dass der Angeklagte mittels der Gewalt zusätzlich zum Inhalt der Kasse auch das Geld aus der Spendendose erlangen wollte. Dagegen sprach, dass diese – im Videomaterial deutlich sichtbar – direkt neben der Eingangstür ohne besondere Sicherung stand und es keiner Gewalt bedurft hätte, das Geld hieraus direkt zu entnehmen. Dass der Angeklagte die Tat als gescheitert angesehen hat, folgt aus dem Umstand, dass der Nebenkläger – wie er bekundete – sich mit einem Messer bewaffnet und neben der Kasse aufgestellt hatte und der Angeklagte dies bemerkte. Die Feststellungen zur vollständig erhaltenen Schuldfähigkeit des Angeklagten beruhen auf dem Gutachten des Sachverständigen Dr. . Der Sachverständige hat gut nachvollziehbar erläutert, dass die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten weder durch Konsum von Betäubungsmitteln wie Heroin noch durch die Injektion des Unbekannten erheblich eingeschränkt gewesen sei. Die Einlassung des Angeklagten zu einer intravenös verabreichten Substanz ist nach den Ausführungen des Sachverständigen unglaubhaft, da intravenös verabreichte zentral wirkende Substanzen nach den Ausführungen des Sachverständigen innerhalb von Sekunden bis zu wenigen Minuten Wirkung entfalten und der Angeklagte daher nicht – wie er angab – noch einen Kaffee hätte trinken und zum A-Markt hätte gehen können. Alle diese Substanzen würden ferner neben dem behaupteten Gedächtnisverlust auch erhebliche motorische Ausfälle verursachen. Das Videomaterial und die Zeugenaussage des Nebenklägers bewiesen jedoch die einwandfreie Bewegungsfähigkeit des Angeklagten, seinen sicheren Schritt und entsprechende Armbewegungen. Auch der – zu seinen Gunsten unterstellte – Heroinkonsum des Angeklagten am Tattag beeinträchtigt seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht. Insoweit hat der Sachverständige ausgeführt, er könne einen schädlichen Gebrauch – und damit das Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung – nicht ausschließen, da der Angeklagte anlässlich seiner Festnahme zehn Tage nach der Tat positiv auf Morphin im Urin getestet wurde. Die Unterhaltungen mit dem Nebenkläger zeigten aber, dass dem Angeklagten das Unrecht der Tat bewusst gewesen sei. Auch die Steuerungsfähigkeit sei nicht beeinträchtigt gewesen, wofür zunächst die intakte Motorik spreche. Während des langen und mehrphasigen Handlungsstrangs sei der Angeklagte zudem planvoll und durchdacht vorgegangen. So habe er den Nebenkläger in den hinteren Bereich gelockt, gezielte Absicherungstendenzen gezeigt und unablässig auf die Eingangstür geachtet. Den überzeugenden Ausführungen schließt sich die Kammer an. Dass der Angeklagte seit seiner Haftentlassung nur geringe Mengen statt der von ihm angegebenen ein bis zwei Gramm Heroin konsumierte, schließt die Kammer aus folgenden Erwägungen: Nach den Ausführungen des Sachverständigen, denen sich die Kammer anschließt, sprächen der gute körperliche Zustand des Angeklagten und sein gepflegtes Erscheinungsbild gegen eine längere intensive Drogenerfahrung. Zudem sei sicher davon auszugehen, dass der Angeklagte – entgegen seiner Einlassung – keine körperlichen Entzugserscheinungen in der Haft gezeigt habe. Denn in der Gesundheitsakte der Justizvollzugsanstalt seien Entzugssymptome oder eine Substitution nicht dokumentiert, obwohl die Beamten einen wirklichen Entzug immer niederlegten. Der Angeklagte hat sich zum Konsum von Betäubungsmitteln im Lauf des Verfahrens zudem widersprüchlich eingelassen. So gab er gegenüber den ermittelnden Kriminalpolizisten an, er habe außer Alkohol und Zigaretten niemals Drogen konsumiert und erwähnte einen Heroinkonsum erst in der Hauptverhandlung. Diesen Widerspruch vermochte er auf Vorhalt der Abschnitte aus der Vernehmungsniederschrift nicht auszuräumen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist der Angeklagte auch nicht wegen der festgestellten Merkmale einer dissozialen Persönlichkeit in der Unrechtseinsicht oder der Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Diese Persönlichkeitsstruktur zeichne sich durch fehlendes Mitgefühl, Abschieben von Verantwortung auf andere und mangelndes Lernen aus Fehlern aus. Dabei wisse er aber genau, dass er nicht rechtmäßig handle. Auch seine Steuerungsfähigkeit sei nicht eingeschränkt gewesen, da mit der dissozialen Persönlichkeit für den Angeklagten kein Drang oder gar Zwang zu handeln verbunden sei. Ein plötzlicher Wutanfall (Raptus) sei bei der Tat auch nicht zu erkennen gewesen. Die Kammer schließt sich den überzeugenden Ausführungen an. IV. 1. Die Tat des Angeklagten erfüllt in rechtlicher Hinsicht zunächst den Tatbestand des versuchten besonders schweren Raubes gemäß §§ 249, 250 Abs. 2 Nr. 1, 22, 23 StGB. Die Tat ist als besonders schwerer Raub nicht vollendet, da der Angeklagte die mit der Gewaltanwendung eigentlich erstrebte Tatbeute (Tageseinnahmen in der Kasse) nicht erlangte. Auf den tatsächlich entwendeten Inhalt der Spendenschatulle hatte es der Angeklagte bei Ausübung der Gewalt hingegen nicht abgesehen; er nahm das Geld lediglich aufgrund eines bei Gelegenheit der Tatausführung gefassten Entschlusses mit, so dass es am finalen Zusammenhang fehlt. Der Angeklagte hatte den nötigen Tatentschluss eines besonders schweren Raubes. Er hatte den Vorsatz, mit Gewalt gegen den Nebenkläger zu erreichen, das Geld aus der Kasse nehmen zu können, um dieses für sich zu behalten. Der Versuch ist gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB als besonders schwerer Raubversuch qualifiziert, weil der Angeklagte das Messer als gefährliches Werkzeug bei der Gewalt einsetzen und dann damit drohen wollte. Er hat zu der Tatausführung unmittelbar angesetzt, indem er das Tatbestandsmerkmal der Gewaltausübung bereits verwirklichte. Der Angeklagte ist nicht vom Versuch zurückgetreten im Sinne von § 24 StGB, da er nicht freiwillig die weitere Tatausführung aufgab oder deren Vollendung verhinderte. Vielmehr war der Versuch aus seiner Sicht fehlgeschlagen. Fehlgeschlagen ist ein Versuch, wenn der Taterfolg aus Sicht des Täters mit den bereits eingesetzten oder zur Hand liegenden Mitteln nicht mehr erreicht werden kann, ohne dass eine ganz neue Handlungs- und Kausalkette in Gang gesetzt wird. So lag der Fall hier, denn der Angeklagte sah seine Bemühungen an das Geld in der Kasse zu kommen als gescheitert an, nachdem der Nebenkläger seine Gewalt erfolgreich abgewehrt und sich mit einem Messer an der Kasse aufgestellt hatte. 2. Der Angeklagte hat zudem eine gefährliche Körperverletzung im Sinne der §§ 223, 224 Abs. 1 StGB begangen, als er dem Nebenkläger in den Hals und in die Hand schnitt. Der Angeklagte verwendete für die Verletzungen ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, denn das Messer mit der ca. elf Zentimeter langen Klinge war so beschaffen und nach der konkreten Art seines Einsatzes geeignet, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Der Schnitt in den Hals war darüber hinaus eine das Leben des Nebenklägers gefährdende Behandlung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB. 3. Die Annahme eines versuchten Totschlags (§§ 212, 22 f. StGB) schied hingegen aus, da die Kammer dem Angeklagten keinen Tötungsvorsatz nachweisen konnte. 4. Bei der Entnahme des Gelds aus der Spendenschatulle hat der Angeklagte zudem einen Diebstahl mit Waffen im Sinne der §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) StGB begangen, da er das Messer noch griffbereit in der Hosentasche hatte, als er das Geld aus der Spendendose nahm. 5. Die Gesetzesverletzungen stehen zueinander im Verhältnis der Tateinheit gemäß § 52 StGB. V. Bei der Strafzumessung war vom Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB auszugehen. Die Kammer hat einen minder schweren Fall gemäß § 250 Abs. 3 StGB geprüft und im Ergebnis abgelehnt. Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn bei einer Gesamtwürdigung das Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle eines besonders schweren Raubes so sehr abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Der Maßstab ist dabei nicht, ob sich die Tat generell als minder schwer oder auch nur als minder schwerer Fall des Raubes darstellt, sondern ob sich die Tat vom Durchschnitt der gemäß § 250 Abs. 2 StGB qualifizierten Taten nach unten abhebt. Für den Angeklagten spricht insoweit vor allem sein frühzeitiges Teilgeständnis schon im Ermittlungsverfahren. Zudem hat der Angeklagte Reue gezeigt und sich beim Nebenkläger entschuldigt. Weiter hat die Kammer zugunsten des Angeklagten angenommen, dass die Hemmung des Angeklagten vor körperlicher Gewalt durch seinen Drogenkonsum am Tattag herabgesetzt war, auch wenn dies nicht zu einer erheblichen Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB führte. Gegen den Angeklagten sprach, dass er einschlägig vorbestraft ist und die Straftat unter laufender Bewährung begangen hat. Zulasten des Angeklagten war ferner die tateinheitlich begangene gefährliche Körperverletzung zu berücksichtigen, bei der er das Messer besonders brutal und hartnäckig einsetzte und so zwei Tatbestandsalternativen (Nr. 2 und Nr. 5) erfüllte. Außerdem fielen die Folgen der Gewaltanwendung für den Nebenkläger ins Gewicht, der zunächst stationär und anschließend weiter ambulant ärztlich behandelt werden musste und noch immer mit körperlichen und schweren psychischen Folgen zu kämpfen hat. Zwar muss zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden, dass außer der Narbe keine schweren körperlichen Folgen bleiben werden. Jedoch leidet der Nebenkläger während der Arbeit unter massiven Angstzuständen und befürchtet sein Geschäft aufgeben zu müssen. Zulasten des Angeklagten war zudem zu berücksichtigen, dass er weiter tateinheitlich einen Diebstahl mit Waffen begangen hat, auch wenn die Kammer zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass die Beute gering war und er die Tat spontan beging. Die Gesamtabwägung dieser Umstände führte weder für sich noch unter Berücksichtigung der Nichtvollendung (§ 23 StGB) zur Annahme eine minder schweren Falls, weil die Tat in ihrem Gesamtbild nicht so erheblich vom Durchschnitt der unter § 250 Abs. 2 StGB fallenden Taten abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten wäre. Dem Angeklagten kam aber eine Strafrahmenverschiebung über §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB zugute, da die Tat angesichts der Gegenwehr des Nebenklägers von ihrer Vollendung (Erlangung der Tageseinnahmen in der Registrierkasse) ausreichend weit entfernt war. Ausgehend von diesem Strafrahmen hat die Kammer bei der konkreten Strafzumessung alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erneut abgewogen und eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren für tat- und schuldangemessen gehalten. Dabei hat sie auch berücksichtigt, dass dem Angeklagten in Folge der Verurteilung ein Widerruf der Reststrafenaussetzung droht. VI. Von der Anordnung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB hat die Kammer abgesehen, weil die tatsächlichen Voraussetzungen dafür nicht bestehen. Danach soll die Unterbringung angeordnet werden, wenn eine Person den Hang hat, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt wurde, und zum einen die Gefahr besteht, dass die Person infolge ihres Hanges weiter erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, und zum anderen zu erwarten ist, dass die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren ist. Nach dem gut nachvollziehbaren Gutachten des Sachverständigen Dr. weist der Angeklagte keinen Hang im Sinne einer erworbenen intensiven Neigung auf, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen, wobei noch keine psychische Abhängigkeit bestehen muss (vgl. BGH, Beschluss vom 06.02.2018, 3 StR 629/17 Rn. 12 m.w.N.). Der Sachverständige plausibel ausgeführt, dass er einen mehrmonatigen Heroinkonsum nicht ausschließen könne, dieser sich aber im Bereich eines schädlichen Gebrauchs gehalten habe und keinen Hang im oben genannten Sinne begründe. Positiv feststellen könne er den Konsum zudem nicht. Typische Anzeichen einer verwurzelten intensiven Neigung seien beim Angeklagten nicht festzustellen. So sei die Motorik unbeeinträchtigt gewesen. Gegen einen längerfristigen Konsum sprächen auch sein gepflegtes Erscheinungsbild und sein bis auf ein sanierungsbedürftiges Gebiss guter körperlicher Zustand. Dem entspreche auch die Gesundheitsakte der Justizvollzugsanstalt, die keine Hinweise auf einen körperlich wirksamen Entzug enthalte. Dieser Einschätzung schließt sich die Kammer an. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 S. 1 StPO.