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Urteil

15 O 331/17

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2018:1119.15O331.17.00
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Tenor

1.       Die Klage wird abgewiesen.

2.       Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3.       Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin macht eine Werklohnforderung wegen Bauzeitverlängerung geltend. Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das im Bereich Landschaftsbau, Straßenbau und Tiefbau tätig ist. Sie wurde von der Beklagten, bei der es sich um eine Landeshauptstadt handelt, mit der Durchführung von Straßenbauarbeiten in der G-Straße in Düsseldorf Kaiserswerth beauftragt. Die Beauftragung der Klägerin erfolgte im Rahmen einer von der Beklagten durchgeführten Ausschreibung. Hierzu lag eine von der Beklagten erstellte Baubeschreibung vor, bezüglich deren Einzelheiten auf Anl. K2 Bezug genommen wird. Weitere Grundlage der Ausschreibung war ein von der Beklagten erstelltes Leistungsverzeichnis. Die Ausschreibungsunterlagen lagen der Klägerin vor und sie gab unter dem 23.05.2014 ein Angebot ab, indem sie das Leistungsverzeichnis mit Einheitspreisen versah. Der Angebotspreis der Klägerin betrug 305.467,13 EUR netto bzw. 363.505,88 EUR brutto. Bezüglich der Einzelheiten des Leistungsverzeichnisses wird auf Anl. K1 Bezug genommen. Die Beklagte erteilte der Klägerin mit Schreiben vom 02.06.2014 den Zuschlag. In der Baubeschreibung sind Vorgaben zur Durchführung der Baumaßnahme enthalten. Unter anderem ist dort folgendes geregelt: 3.2 Bauablauf 3.21 Technischer Ablauf Die Straßenbaumaßnahme ist in 30 Bauabschnitte unterteilt, deren zwingende Vorgaben einzuhalten sind. Für jeden Bauabschnitt ist die endgültige Fertigstellung erforderlich. Dieses ist bei der Kalkulation der Einheitspreise zu berücksichtigen. […]. 3.22 Zeitlicher Ablauf (3) Die ausgeschriebenen Leistungen sind in Bauabschnitten durchzuführen. Die Bauabschnitte sind wie folgt definiert und werden nacheinander ausgeführt : Siehe Anlage Bauabschnitte […] 3.23 Ausführungsfristen (1) Vertragsfristen im Sinne des § 5 Nr. 1 VOB/B sind: (2) Baubeginn: 30.06.2014 (3) Fertigstellung: 20.12.2014 5.6 Besondere Erschwernisse Durch die Enge in den Zufahrten zur Baustelle und im Baustellenbereich selbst ist der Einsatz von Großgeräten und Fahrzeugen nur bedingt oder überhaupt nicht möglich. Dieses ist bei der Baustellenlogistik und der Preisfindung mit zu berücksichtigen. Eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht. Die in Ziffer 3.22 der Baubeschreibung in Bezug genommene Anlage über die Bauabschnitte lag der Klägerin vor Abgabe ihres Angebots ebenfalls vor. Insoweit wird auf Anl. K3 Bezug genommen. Die Klägerin führte die beauftragten Leistungen aus und stellte der Beklagten unter dem 13.04.2015 eine Schlussrechnung über 411.436,54 EUR netto. Darin war unter Position 7.1.9.2 ein Betrag i.H.v. 97.710,39 EUR netto wegen Bauzeitverzögerungen enthalten. Unter Berücksichtigung von bereits geleisteten Abschlagszahlungen der Beklagten verblieb ein von der Klägerin geltend gemachter Schlussrechnungsbetrag in Höhe von 137.009,48 EUR. Die Beklagte glich den Schlussrechnungsbetrag nicht aus, unter anderem wies sie die Position 7.1.9.2 der Schlussrechnung zurück. Ausschließlich diese Position ist streitgegenständlich. Die Parteien korrespondierten außergerichtlich über die Berechtigung der Klägerin zur Geltendmachung eines Mehrvergütungsanspruchs wegen Bauzeit Verzögerungen. Die Beklagte wies einen entsprechenden Anspruch der Klägerin jedenfalls mit Schreiben vom 24.04.2015 als unbegründet zurück. Die Klägerin behauptet, dass sie für die Ausführung der Leistung in der Zeit vom 30.06.2014 bis zum 02.03.2015 auf der Baustelle tätig gewesen sei. Dies entspreche einem zeitlichen Aufwand von 245 Tagen. Demgegenüber sei in Ziffer 3.23 der Baubeschreibung durch die Angabe des Leistungszeitraums vom 30.06.2014 bis zum 20.12.2014 eine Ausführungszeit von lediglich 173 Tagen vorgesehen gewesen. Folglich sei bei der Klägerin ein zeitlicher Mehraufwand von 72 Tagen angefallen. Die Klägerin behauptet weiter, dass ihre Leistung nicht innerhalb von 173 Tagen habe erbracht werden können. Vielmehr sei der tatsächlich angefallene zeitliche Aufwand von 245 Tagen erforderlich gewesen. Dies beruhe darauf, dass in der Baubeschreibung die notwendigen Materialverarbeitungszeiten und Materialaushärtungszeiten nicht berücksichtigt worden seien. Eine beschleunigte Bearbeitung sei insbesondere auch deshalb nicht möglich gewesen, weil von der Beklagten eine Bearbeitung in Bauabschnitten vorgegeben gewesen sei, die nur nacheinander hätten bearbeitet werden dürfen. Deshalb habe die Klägerin die Bauzeit auch nicht durch parallele Arbeiten an mehreren Baufeldern verkürzen können. Die einzelnen Bauabschnitte seien wiederum so klein gewesen seien, dass deren jeweilige Bearbeitung nicht durch erhöhten Personal- oder Maschineneinsatz hätte beschleunigt werden können. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die – nach ihrer Behauptung – in der Baubeschreibung zu knapp bemessene Ausführungsfrist einen Planungsfehler der Beklagten darstelle. Die Klägerin ist der Ansicht, dass aufgrund dieses Planungsfehlers der Beklagten eine Behinderung bei der Ausführung vorliege und dass ihr für den Zeitraum, den die Ausführung tatsächlich länger gedauert habe als vertraglich vorgesehen (mithin für 72 Tage) ein zusätzlicher Vergütungsanspruch zustehe. Dieser ergebe sich aus § 6 Abs. 6 VOB/B, hilfsweise aus § 642 Abs. 1 BGB oder aus § 3 Abs. 6 VOB/B oder aus § 2 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B oder aus § 313 BGB. Den entsprechenden Anspruch beziffert die Klägerin – wie in der Schlussrechnung ausgewiesen – mit 97.710,39 EUR. Weiter ist die Klägerin der Ansicht, dass ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung ihrer außergerichtlichen Anwaltskosten zustehe, die sie mit 1.872,94 EUR beziffert. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 97.710,39 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.05.2015 zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.872,94 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.10.2015 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet, dass für die Ausführung der Leistung der Klägerin der von dieser tatsächlich benötigte Zeitraum erforderlich gewesen sei. Vielmehr sei es möglich gewesen, die Leistung innerhalb der in der Baubeschreibung genannten Fristen vertragsgemäß auszuführen. Unabhängig davon liege keine „Behinderung der Ausführung“ i.S.d. § 6 VOB/B vor. Damit sei bereits die zentrale Tatbestandsvoraussetzung der Norm, auf die sich die Klägerin im Kern für ihren streitgegenständlichen Anspruch stütze, nicht erfüllt. Eine Behinderung sei nur gegeben, wenn ein Ereignis den vorgesehenen Leistungsablauf in sachlicher, zeitlicher oder räumlicher Hinsicht störe. In Bezug auf die Leistung der Klägerin liege ein solches Ereignis aber nicht vor, da sowohl die Ausführungsfrist als auch die sektorale Bearbeitung der einzelnen Baufelder von vorneherein in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag vorgesehen gewesen sei. Zudem sei auch die weitere Voraussetzung des § 6 VOB/B, wonach die Behinderung von dem anderen Vertragsteil (hier also von der Beklagten) zu vertreten sein müsse, nicht gegeben. Abgesehen davon, dass die Beklagte ohnehin bestreitet, dass die Ausführungsfrist zu knapp bemessen gewesen sei, ist sie der Ansicht, dass die Prüfung, ob die Klägerin in der Lage sei, die ausgeschriebene Leistung zu den Bedingungen der Ausschreibung erfüllen könne, in deren eigenen Risikosphäre falle. Wenn und soweit die Klägerin ihr Angebot daraufhin nicht hinreichend geprüft habe, liege lediglich eine fehlerhafte Kalkulation der Klägerin vor. Diese könne sie nachträglich dadurch korrigieren, dass sie eine mehr Vergütungsforderung stelle. Zum Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe I. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Mehrvergütung wegen Bauzeitverlängerung i.H.v. 97.710,39 EUR zu. Keine der von der Klägerin in Bezug genommenen Anspruchsgrundlagen ist einschlägig. Dies beruht jeweils darauf, dass die Beklagte die Umstände, die zu einer Verlängerung der Bauzeit geführt haben, nicht zu vertreten hat. Insbesondere liegt in der Angabe der Ausführungsfristen in Ziff. 3.23 der Baubeschreibung kein Planungsfehler der Beklagten. Dies gilt selbst dann, wenn bei der Angabe dieser Fristen tatsächlich Materialverarbeitungs- und Materialaushärtungszeiten versehentlich nicht berücksichtigt worden sein sollten. Dies wiederum beruht darauf, dass es sich bei der Vereinbarung einer Ausführungszeit für die Erbringung einer Werkleistung um einen Kernbestandteil der Leistungspflicht des Werkunternehmers handelt. Die Frage, ob eine ausgeschriebene Leistung in der Zeit gemäß Ausschreibungsunterlagen und zu dem von dem Unternehmer angebotenen Preis erbracht werden kann, fällt – ausschließlich – in die Risikosphäre des Unternehmers. Dieser ist selbst für die Prüfung, ob er eine bestimmte Leistung in einer bestimmten Zeit erbringen kann verantwortlich. Gleiches gilt für den von dem Unternehmer angebotenen Preis. Wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Unternehmer für die Erbringung der Leistung mehr Zeit benötigt bzw. dass dies für ihn mit höheren Kosten verbunden ist – wenn der Unternehmer also fehlerhaft kalkuliert hat – löst dies grundsätzlich keinen zusätzlichen Vergütungsanspruch aus. Etwas anderes mag dann gelten, wenn sich nachträglich Umstände ändern, die dazu führen, dass die Leistung des Werkunternehmers nur mit höherem Aufwand erbracht werden kann oder wenn sich herausstellt, dass der Besteller dem Unternehmer fehlerhafte Angaben gemacht hat, die wiederum Grundlage des Angebots des Unternehmers geworden sind. Hierauf beruft sich die Klägerin auch – dies allerdings zu Unrecht. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang zitierte Rechtsprechung bezieht sich auf völlig andere Fallgestaltungen, die auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar sind. Soweit die Klägerin insoweit wiederholt eine ständige Rechtsprechung des BGH behauptet, wird zunächst darauf hingewiesen, dass die von der Klägerin am häufigsten zitierten BGH-Entscheidungen Beschlüsse darstellen, mit denen Nichtzulassungsbeschwerden ohne Begründung zurückgewiesen worden sind (BGH, Beschl. vom 20.02.2014 – VII ZR 179/13; BGH, Beschl. vom 16.12.2015 – VII ZR 125/13). Aus diesen Entscheidungen kann nach Auffassung des Gerichts kein Rückschluss auf eine wie auch immer geartete ständige Rechtsprechung des BGH gezogen werden. Beiden vorzitierten BGH-Beschlüssen lagen allerdings Urteile des OLG Bamberg zugrunde, die jeweils mit der hiesigen Fallgestaltung nicht vergleichbare Sachverhalte betrafen. So befasst sich das Urteil des OLG Bamberg vom 17.04.2013 (Az.: 3 U 127/12 = Gegenstand des BGH-Beschlusses vom 16.12.2015) mit der Frage der Reichweite von Aufklärungspflichten des Werkunternehmers. Hierzu führt das OLG Bamberg aus, dass den Werkunternehmer in Bezug auf Risiken, die der Besteller aufgrund eigener Sachkunde oder wegen Einschaltung anderer Sonderfachleute selbst einschätzen kann, keine Aufklärungs- und Beratungspflichten treffen. Ein Zusammenhang zwischen dieser Entscheidung und den für das vorliegende Verfahren relevanten Rechtsfragen vermag das Gericht nicht zu erkennen. Dem Urteil des OLG Brandenburg vom 29.05.2013 (Az. 8 U 82/12 – BeckRS 2013, 198093 = Gegenstand des BGH-Beschlusses vom 20.02.2014) lag wiederum ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. In dem dortigen Verfahren ging es darum, dass im Rahmen einer Ausschreibung von dem Besteller fehlerhafte Pläne zur Verfügung gestellt wurden, in denen die Lage von Kanälen nicht richtig verzeichnet war. Der klagende Unternehmer erstellte sein Angebot auf Grundlage dieser (fehlerhaften) Pläne. Deren Fehlerhaftigkeit fiel erst bei Durchführung der Baumaßnahme auf und führte zu erhöhtem Aufwand bei dem Unternehmer. Das OLG Bamberg hat hierzu entschieden, dass sich der Unternehmer bei Erstellung seines Angebots auf die Pläne habe verlassen dürfen und dass er deshalb zu Recht eine Behinderungsanzeige abgegeben habe (OLG Bamberg, a.a.O., Rn. 28). In dem vom OLG Bamberg entschiedenen Fall ging es also darum, dass die Ausschreibung (und anschließende Angebotserstellung) auf Grundlage von Plänen erfolgt ist, in denen die tatsächlichen Verhältnisse des Bauvorhabens falsch angegeben worden sind. Hierbei handelte es sich um Umstände, die der Unternehmer vor Angebotserstellung nicht selbst überprüfen konnte. Vielmehr war der Unternehmer darauf angewiesen, sich auf die Pläne zu verlassen. Dass in einem solchen Fall ein Mehrvergütungsanspruch in Betracht kommen kann, erscheint nachvollziehbar. So liegt der vorliegende Fall indessen nicht. In den Ausschreibungsunterlagen sind die tatsächlichen Verhältnisse, die für die Durchführung der Leistung der Klägerin relevant waren, zutreffend wiedergegeben. Auch war die Art und Weise der Ausführung – insbesondere die von der Beklagten gewünschte sektorale Bearbeitung nach einzelnen Baufeldern – von Anfang an Gegenstand der Ausschreibung. Gleiches gilt für die von der Beklagten vorgegebene Frist für die Leistungserbringung. Die Einschätzung, ob die Klägerin unter diesen Umständen ein Angebot abgeben konnte und ob sie die Leistung in der vorgegebenen Zeit erbringen konnte, war ausschließlich von ihr selbst vorzunehmen und betraf das allein bei ihr liegende unternehmerische Risiko. Ein Mehrvergütungsanspruch nach Maßgabe der von der Klägerin in Bezug genommenen Vorschriften der VOB/B ergibt sich hieraus nicht. Die einzige Anspruchsgrundlage, auf die sich die Klägerin zumindest grundsätzlich stützen könnte, ist § 313 BGB. Indessen liegen auch die Voraussetzungen einer Störung der Geschäftsgrundlage nicht vor. Hiernach kommt eine Anpassung des Vertrages in Betracht, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben. Es ist bereits nicht ersichtlich, welche Umstände sich nachträglich geändert haben sollen. Selbst wenn insoweit darauf abgestellt würde, dass die Klägerin erst nachträglich erkannt hat, dass sie für die Leistungserbringung mehr Zeit benötigt, würde dies keinen Fall einer Störung der Geschäftsgrundlage darstellen, da es sich bei der Leistungsfrist nicht um die Grundlage des Vertrages, sondern eine (wesentliche) Vertragsbestimmung handelt und die dieser zugrunde liegenden Annahmen in die Risikosphäre der Klägerin fallen. 2. Da der Klägerin der in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch nicht zusteht, kann sie weder die geltend gemachten Zinsen beanspruchen noch steht ihr ein Anspruch auf Erstattung ihrer außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 97.710,39 EUR festgesetzt.