Beschluss
19 T 140/18
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2018:1204.19T140.18.00
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Leitsätze
nicht amtlich:
1. Die Bearbeitung des Antrags eines Gläubigers auf Festsetzung der Zwangsvollstreckungskosten gem. § 788 Abs. 2 ZPO kann gem. § 17 Abs. 1 GKG davon abhängig gemacht werden, dass der Gläubiger den Kostenvorschuss für die Zustellkosten (Nr. 9002 KV GKG) einzahlt.
2. Das Verfahren über den Kostenfestsetzungsantrag und die Zustellung des zu erlassenden Kostenfestsetzungsbeschlusses sind ein einheitliches Verfahren, das allein auf Antrag des Gläubigers erfolgt, so dass insgesamt die Vorschrift des § 17 Abs. 1 GKG anwendbar ist.
3. Die zugelassene Rechtsbeschwerde der Gläubigerin hat der BGH durch Beschluss vom 20.3.2019 –VII ZB 67/18, juris, zurückgewiesen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 01.11.2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 19.10.2018 - 66 M 0577/18 - wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Beschwerdewert: 463,81 Euro
Entscheidungsgründe
Leitsatz: nicht amtlich: 1. Die Bearbeitung des Antrags eines Gläubigers auf Festsetzung der Zwangsvollstreckungskosten gem. § 788 Abs. 2 ZPO kann gem. § 17 Abs. 1 GKG davon abhängig gemacht werden, dass der Gläubiger den Kostenvorschuss für die Zustellkosten (Nr. 9002 KV GKG) einzahlt. 2. Das Verfahren über den Kostenfestsetzungsantrag und die Zustellung des zu erlassenden Kostenfestsetzungsbeschlusses sind ein einheitliches Verfahren, das allein auf Antrag des Gläubigers erfolgt, so dass insgesamt die Vorschrift des § 17 Abs. 1 GKG anwendbar ist. 3. Die zugelassene Rechtsbeschwerde der Gläubigerin hat der BGH durch Beschluss vom 20.3.2019 –VII ZB 67/18, juris, zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 01.11.2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 19.10.2018 - 66 M 0577/18 - wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Beschwerdewert: 463,81 Euro Gründe Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 793, 567, 569, 572 ZPO), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung nebst Nichtabhilfebeschluss vom 06.11.2018 Bezug genommen. Es liegen keine Gründe vor, die eine Aufhebung des Beschlusses rechtfertigen würden. 1. Das Amtsgericht ist aus zutreffenden Erwägungen von einer Vorschusspflicht der Gläubigerin für die Auslagen in Höhe von 7,00 Euro für die Zustellung des Kostenvorschusses sowie des zu erlassenden Kostenfestsetzungsbeschlusses ausgegangen. Sofern sich die Gläubigerin darauf beruft, es handele sich um von Amts wegen zu erbringende Zustellungen, verfängt dies nicht. Bei dem Verfahren auf Festsetzung der Zwangsvollstreckungskosten handelt es sich um eine antragsbedingte Handlung im Sinne des § 17 Abs. 1 GKG, da sie nach § 788 Abs. 2 ZPO nur auf Antrag des Gläubigers erfolgt. Das Verfahren über den Kostenfestsetzungsantrag und die Zustellung des zu erlassenden Kostenfestsetzungsbeschlusses sind ein einheitliches Verfahren, das allein auf Antrag des Gläubigers erfolgt, so dass insgesamt die Vorschrift des § 17 Abs. 1 GKG anwendbar ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 11.12.2009 - 25 W 587/09, juris; LG Verden, Beschl. v. 02.11.2015 - 3 T 120/15, juris). Die Kammer hält an der mit Beschluss vom 20.08.2008 - 19 T 128/08 – geäußerten Rechtsauffassung nicht mehr fest. Insofern ist nicht maßgeblich, ob der Beschluss förmlich zuzustellen und ob dies von Amts wegen zu bewirken ist (vgl. § 104 Abs. 1 S. 3 ZPO). Entscheidend ist, dass das Verfahren selbst nur auf Antrag des Antragstellers in Gang gesetzt wird. Die dabei sodann entstehenden Kosten sind damit, auch wenn sie auf von Amts wegen zu betreibenden Handlungen beruhen, auf diesen Antrag zurückzuführen (OLG Hamm, Beschluss v. 11.12.2009, aaO). Hierfür spricht auch, dass nach § 22 Abs. 1 S. 1 GKG der Gläubiger als Vollstreckungsgläubiger und Antragsteller für die Auslagen der Zustellungskosten haftet. Dies ist im Kostenfestsetzungsverfahren derjenige, der den Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses beantragt hat (vgl. LG Koblenz, Beschluss v. 04.11.2014 – 2 T 517/14, NJW-RR 2015, 128). 2. Eine Kostenentscheidung war nach §§ 67 Abs. 1 S. 2, 66 Abs. 8 GKG entbehrlich. 3. Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen. Die hier zu entscheidende Frage wird von anderen Gerichten anders beurteilt (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 16.12.2016 – 26 W 48/16, ZfS 2018, 46; LG Bonn, Beschl. v. 21.10.2010 – 4 T 414/10, juris). Der Bundesgerichtshof hat über diese Frage im Beschluss vom 12.09.2018 – VII ZB 66/15 – juris, im Hinblick auf die rechtskräftige Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht entschieden.