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Urteil

4b O 15/17

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2018:1212.4B.O15.17.00
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Tenor

I.               Die Beklagte wird verurteilt,

1.               es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

a) Bilddekodierungsvorrichtungen, die gemultiplexte Information dekodieren, die Bildsignale einer jeden Einheit besitzt,

wobei die zu dekodierende Information gemeinsame Information der gesamten Bildsignale und Information enthält, die die Bildsignale einer jeden Einheit betrifft,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, wobei die Bilddekodierungsvorrichtungen aufweisen:

eine Demultiplexen-Einheit, die geeignet ist zum Demultiplexen der gemeinsamen Information der gesamten Bildsignale und der Information, die die Bildsignale einer jeden Einheit betrifft, aus der gemultiplexten Information;

eine Vielfach-Dekodierungs-Einheit, die geeignet ist zum Dekodieren der demultiplexten gemeinsamen Information der gesamten Bildsignale durch Benutzen einer Vielzahl von Dekodierungsverfahren;

eine gemeinsame Dekodierungs-Einheit, die geeignet ist zum Dekodieren der demultiplexten Information, die die Bildsignale einer jeden Einheit betrifft, durch Benutzen eines einer jeden Einheit gemeinsamen arithmetischen Dekodierungsverfahrens;

und/oder

b) Bilddekodierungsvorrichtungen (Smartphones), die für ein Bilddekodierungsverfahren zum Dekodieren gemultiplexter Information, die Bildsignale einer jeden Einheit besitzt, geeignet sind,

wobei die zu dekodierende Information gemeinsame Information der gesamten Bildsignale und Information enthält, die die Bildsignale einer jeden Einheit betrifft,

Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern,

wobei das Bilddekodierungsverfahren charakterisiert ist durch:

einen Demultiplexen-Schritt zum Demultiplexen der gemeinsamen Information der gesamten Bildsignale und der Information, die die Bildsignale einer jeden Einheit betrifft, aus der gemultiplexten Information,

einen Vielfach-Dekodierungs-Schritt zum Dekodieren der demultiplexten gemeinsamen Information der gesamten Bildsignale durch Benutzen einer Vielzahl von Dekodierungsverfahren, und

einen gemeinsamen Dekodierungs-Schritt zum Dekodieren der demultiplexten Information, die die Bildsignale einer jeden Einheit betrifft, durch Benutzen eines einer jeden Einheit gemeinsamen arithmetischen Dekodierungsverfahrens;

2.               der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 11. Juli 2014 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,

wobei

zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

3.               der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 11. Juli 2014 begangen hat, und zwar unter Angabe:

a)               der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

b)               der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

c)               der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d)               der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

4.               die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter 1. a) bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre Kosten herauszugeben;

5.               die unter 1. a) bezeichneten, seit dem 11. Juli 2014 In Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 12. Dezember 2018, 4b O 15/17) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.

II.              Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu l.1.a) und b) bezeichneten, seit dem 11. Juli 2014 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.               Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV.               Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000.000,00 EUR, wobei für die teilweise Vollstreckung des Urteils folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:

Ziffer I. 1., I. 4. und I. 5. des Tenors: 23.000.000 EUR

Ziffer I. 2. und I. 3. des Tenors: 6.000.000 EUR

Ziffer III. des Tenors: 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
I. Die Beklagte wird verurteilt, 1. es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen, a) Bilddekodierungsvorrichtungen, die gemultiplexte Information dekodieren, die Bildsignale einer jeden Einheit besitzt, wobei die zu dekodierende Information gemeinsame Information der gesamten Bildsignale und Information enthält, die die Bildsignale einer jeden Einheit betrifft, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, wobei die Bilddekodierungsvorrichtungen aufweisen: eine Demultiplexen-Einheit, die geeignet ist zum Demultiplexen der gemeinsamen Information der gesamten Bildsignale und der Information, die die Bildsignale einer jeden Einheit betrifft, aus der gemultiplexten Information; eine Vielfach-Dekodierungs-Einheit, die geeignet ist zum Dekodieren der demultiplexten gemeinsamen Information der gesamten Bildsignale durch Benutzen einer Vielzahl von Dekodierungsverfahren; eine gemeinsame Dekodierungs-Einheit, die geeignet ist zum Dekodieren der demultiplexten Information, die die Bildsignale einer jeden Einheit betrifft, durch Benutzen eines einer jeden Einheit gemeinsamen arithmetischen Dekodierungsverfahrens; und/oder b) Bilddekodierungsvorrichtungen (Smartphones), die für ein Bilddekodierungsverfahren zum Dekodieren gemultiplexter Information, die Bildsignale einer jeden Einheit besitzt, geeignet sind, wobei die zu dekodierende Information gemeinsame Information der gesamten Bildsignale und Information enthält, die die Bildsignale einer jeden Einheit betrifft, Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern, wobei das Bilddekodierungsverfahren charakterisiert ist durch: einen Demultiplexen-Schritt zum Demultiplexen der gemeinsamen Information der gesamten Bildsignale und der Information, die die Bildsignale einer jeden Einheit betrifft, aus der gemultiplexten Information, einen Vielfach-Dekodierungs-Schritt zum Dekodieren der demultiplexten gemeinsamen Information der gesamten Bildsignale durch Benutzen einer Vielzahl von Dekodierungsverfahren, und einen gemeinsamen Dekodierungs-Schritt zum Dekodieren der demultiplexten Information, die die Bildsignale einer jeden Einheit betrifft, durch Benutzen eines einer jeden Einheit gemeinsamen arithmetischen Dekodierungsverfahrens; 2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 11. Juli 2014 begangen hat, und zwar unter Angabe a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren, c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden, wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen; 3. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 11. Juli 2014 begangen hat, und zwar unter Angabe: a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist; 4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter 1. a) bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre Kosten herauszugeben; 5. die unter 1. a) bezeichneten, seit dem 11. Juli 2014 In Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 12. Dezember 2018, 4b O 15/17) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu l.1.a) und b) bezeichneten, seit dem 11. Juli 2014 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000.000,00 EUR, wobei für die teilweise Vollstreckung des Urteils folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden: Ziffer I. 1., I. 4. und I. 5. des Tenors: 23.000.000 EUR Ziffer I. 2. und I. 3. des Tenors: 6.000.000 EUR Ziffer III. des Tenors: 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des Patents EP X (Klagepatent in Verbindung mit der korrigierten Titelseite als B8-Schrift, vorgelegt als Anlage K1, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und Rückruf sowie Feststellung der Schadensersatzflicht in Anspruch. Das Klagepatent wurde durch die Rechtsvorgängerin der Klägerin am 13.08.2002 unter Inanspruchnahme einer japanischen Priorität JP X vom 31.08.2001 (vorgelegt als Anlage VP8 NK 12 und in Übersetzung als VP8 NK 12Ü, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird) angemeldet. Die Anmeldung wurde am 26.05.2004 veröffentlicht, der Hinweis auf die Erteilung wurde am 28.10.2009 veröffentlicht. Mittlerweile ist die Klägerin Inhaberin des Klagepatents. Die Inhaberänderung wurde mit Verfahrensstandtag vom 11.07.2014 gegenüber dem Patentregister mitgeteilt und am 21.08.2014 eingetragen. Das Klagepatent steht in Kraft. Die Beklagte hat beim Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage erhoben mit dem Antrag, das Klagepatent für nichtig zu erklären. Über die Nichtigkeitsklage wurde bislang nicht entschieden. Die geltend gemachten Ansprüche 1 und 7 des Klagepatents lauten in der von der Klägerin eingeschränkt geltend gemachten Fassung auf Deutsch: Bilddekodierungsverfahren zum Dekodieren gemultiplexter Information, die Bildsignale einer jeden Einheit besitzt, wobei die zu dekodierende Information gemeinsame Information der gesamten Bildsignale und Information enthält, die die Bildsignale einer jeden Einheit betrifft, wobei das Bilddekodierungsverfahren charakterisiert ist durch: einen Demultiplexen-Schritt zum Demultiplexen der gemeinsamen Information der gesamten Bildsignale und der Information, die die Bildsignale einer jeden Einheit betrifft, aus der gemultiplexten Information; einen Vielfach-Dekodierungs-Schritt zum Dekodieren der demultiplexten gemeinsamen Information der gesamten Bildsignale durch Benutzen einer Vielzahl von Dekodierungsverfahren; und einen gemeinsamen Dekodierungs-Schritt zum Dekodieren der demultiplexten Information, die die Bildsignale einer jeden Einheit betrifft, durch Benutzen eines einer jeden Einheit gemeinsamen arithmetischen Dekodierungsverfahrens. Anspruch 7: Bilddekodierungsvorrichtung, die gemultiplexte Information dekodiert, die Bildsignale einer jeden Einheit besitzt, wobei die zu dekodierende Information gemeinsame Information der gesamten Bildsignale und Information enthält, die die Bildsignale einer jeden Einheit betrifft, wobei die Bilddekodierungsvorrichtung aufweist: eine Demultiplexen-Einheit, die geeignet ist zum Demultiplexen der gemeinsamen Information der gesamten Bildsignale und der Information, die die Bildsignale einer jeden Einheit betrifft, aus der gemultiplexten Information; eine Vielfach-Dekodierungs-Einheit, die geeignet ist zum Dekodieren der demultiplexten gemeinsamen Information der gesamten Bildsignale durch Benutzen einer Vielzahl von Dekodierungsverfahren; eine gemeinsame Dekodierungs-Einheit, die geeignet ist zum Dekodieren der demultiplexten Information, die die Bildsignale einer jeden Einheit betrifft, durch Benutzen eines einer jeden Einheit gemeinsamen arithmetischen Dekodierungsverfahrens. Das Klagepatent bezieht sich auf einen Aspekt von Komprimierungsverfahren für digitale Videos. Dabei werden diverse bild- bzw. videospezifische Kompressionsverfahren angewendet, die das Bildsignal letztlich in verschiedene digitale Werte umwandeln. Im Anschluss daran wird das Signal mittels jeweils geeigneter längenfestgelegter oder längenvariabler oder arithmetischer Kodierung, kodiert. Dabei handelt es sich um generelle Digitaldaten-Kompressionsverfahren, die nicht bildspezifisch sind. Das Funktionsprinzip beruht auf der Eliminierung von Redundanzen im Datenstrom, indem sich wiederholende Datenfolgen durch kürzere Codewörter ersetzt werden. Im Falle längenvariabler und längenfestgelegter Kodierung werden diese aus einer Tabelle gewonnen. Dabei werden Datenabschnitten, die sich mit hoher Frequenz wiederholen, Codewörter mit kurzer Länge zugewiesen, während sich mit niedriger Frequenz wiederholenden Sequenzen Codes mit größerer Länge zugewiesen werden. Im Falle der erheblich effizienteren, aber auch rechenintensiveren arithmetischen Kodierungen wird mit Wahrscheinlichkeiten gearbeitet, die den Tabellen entsprechen. Die Internationale Fernmeldeunion (International Telecommunication Union, ITU) entwickelte den Videokompressions-Standard ISO/IEC 14496-10. 2001 schloss sich die ITU-Gruppe mit MPEG-Visual zusammen und führte die Entwicklung gemeinschaftlich fort. Ziel des Projekts war es, ein Kompressionsverfahren zu entwerfen, das im Vergleich zu bisherigen Standards sowohl für mobile Anwendungen als auch im TV‑ und HD-Bereich die benötigte Datenrate bei gleicher Qualität mindestens um die Hälfte reduziert. 2003 wurde der Standard von beiden Organisationen mit identischem Wortlaut verabschiedet. Die ITU-Bezeichnung lautet H.264. Bei ISO/IEC MPEG wird der Standard unter der Bezeichnung MPEG-4/AVC (Advanced Video Coding) geführt. Es ist der zehnte Teil des MPEG-4-Standards zu der ISO/IEC-Nr. 14496-10 (achte Ausgabe 01.09.2014; auszugsweise vorgelegt als Anlage K 5, auszugsweise in deutscher Übersetzung eingereicht als Anlage K 5a, im Folgenden: AVC-Standard). Dabei handelt es sich um einen Standard, der sich mit Video- und Audiodatenkompression befasst. Der Standard regelt dabei, dass Vollbilder aus der Videosequenz in ein oder mehrere Slices zerlegt werden, die ihrerseits aus Makroblöcken bestehen. Die Bildinformationen der Makroblöcke werden dabei unter anderem mittels eines „Context-Based Adaptive Binary Arithmetic Coding“ (im Folgenden kurz „CABAC“) kodiert, wenn der Parameter „entropy_coding_mode_flag“ auf 1 gesetzt ist. Dieser Parameter bezieht sich auf ein oder mehrere Slices und alle in diesen enthaltenen Makroblöcke. Er bleibt solange für alle folgenden Slices gültig, bis er auf 0 gesetzt wird. Die Beklagte ist eine deutsche Tochtergesellschaft des in China ansässigen Konzerns A , der unter anderem mobile Endgeräte, sogenannte Smartphones, herstellt, die nach dem AVC-Standard kodierte Videoinhalte abspielen können. Die Beklagte führte diese Geräte, darunter das P9, P9 Plus, P9 Lite, GX8, Mate S und Mate 8 (angegriffene Ausführungsform), im streitgegenständlichen Zeitraum in die Bundesrepublik Deutschland ein, bot sie hier an und verkaufte sie. Das Klagepatent ist Teil eines AVC/H.264-Patentpools (nachfolgend: Patentpool). Der Patentpool umfasst derzeit ca. 5.000 Patente, die inklusive der Klägerin von knapp 40 Patentinhabern eingebracht wurden (vgl. Anlage K 10 – Exhibit C, Exhibit D). Der Pool wird von der Gesellschaft X, LLC (nachfolgend: X) verwaltet. Die X hält auf ihrer Internetseite ( www.C .com ) den als Anlage K 10 – Exhibit G/G-a vorgelegten Lizenzvertrag als Standardlizenzvertrag (nachfolgend: Standardlizenzvertrag) vor. Diesen Lizenzvertrag haben derzeit über 2.000 Lizenznehmer mit der X abgeschlossen, wobei im Einzelnen streitig ist, ob jeder dieser Lizenznehmer den konkret in Bezug genommenen Standardlizenzvertrag geschlossen hat. Über die genannte Internetseite können Konkordanzlisten/Cross Reference Charts (Anlage K 10 – Exhibit E) abgerufen werden, die einschlägige Standardpassagen den Poolpatenten zuordnen. Ebenso ist eine Liste der Lizenzgeber einsehbar (Anlage K 10 – Exhibit D). In dem Standardlizenzvertrag finden sich unter anderem folgende Regelungen in deutscher Übersetzung: „[Präambel] […] Jeder Lizenzgeber verpflichtet sich hiermit dazu, Einzelpersonen, Gesellschaften oder sonstigen Rechtsträgern einzelne Lizenzen bzw. Unterlizenzen nach sämtlichen AVC wesentlichen Patenten zu maßvollen, angemessenen, nicht diskriminierenden Bedingungen entsprechend den hier vereinbarten Geschäftsbedingungen zu erteilen, die vom Lizenzgeber (ohne Zahlungen an Dritte) erteilt werden können. Jeder Lizenzgeber gewährt dem Lizenzverwalter eine weltweite, nicht-exklusive Lizenz und/oder Unterlizenz an allen vom Lizenzgeber lizenzierbaren oder unterlizenzierbaren für AVC wesentlichen Patenten, um es dem Lizenzverwalter zu ermöglichen, weltweit nicht-exklusive Unterlizenzen an allen diesen für AVC wesentlichen Patenten gemäß der Bestimmungen dieses Vertrages zu gewähren. […] Nichts aus der vorliegenden Vereinbarung untersagt den einzelnen Lizenzgebern, die Rechte aus den einzelnen AVC wesentlichen Patenten zur Herstellung, Verwendung, zum Verkauf oder zum Angebot eines Verkaufs zu lizensieren oder als Unterlizenzen zu vergeben, zu denen auch unter anderem die Rechte gehören, die nach der AVC-Patentportfolio-Lizenz vergeben werden. […] 2. Gewährung durch den Lizenzverwalter 2.1 AVC Produkte(e). Vorbehaltlich der Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarungen (einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Artikel 3 und 7), gewährt der Lizenzverwalter hiermit einem Codec-Lizenznehmer eine gebührenpflichtige, weltweite, nicht ausschließliche und nicht übertragbare Unterlizenz nach allen AVC wesentlichen Patenten im AVC Patentportfolio, ein AVC Produkt herzustellen, herstellen zu lassen, zu verkaufen oder zum Verkauf anzubieten und […]. […] 3. Gebühren und Bezahlung 3.1 Gebühren für die Lizenzen zu den AVC wesentlichen Patenten im AVC-Patentportfolio. Für die Lizenzen, die in Artikel 2 dieser Vereinbarung nach den AVC wesentlichen Patenten im AVC Patentportfolio gewährt werden, muss der Lizenznehmer dem Lizenzverwalter zugunsten der Lizenzgeber für die Laufzeit der vorliegenden Vereinbarung die im Folgenden festgesetzten Gebühren entrichten: 3.1.1. AVC Produkt(e). Vorbehaltlich der Beschränkung aus Artikel 3.1.9. ist in jedem Kalenderjahr für die nach Absatz 2.1 der vorliegenden Vereinbarung gewährte Unterlizenz bei einem Verkauf nach dem 31. Dezember 2004 eines AVC Encoders, eines AVC Decoders oder eines AVC Codec (die nachstehend in diesem Artikel als „Einheit“ bezeichnet werden) und unabhängig davon, ob eine oder mehrere Einheiten in ein einziges Produkt integriert sind, die folgende Gebühr zu entrichten: Verkauf von Einheiten in einem beliebigen Kalenderjahr nach dem 31. Dezember 2004 zu entrichtende Gebühren 0 bis 100.000 Einheiten 0,00. 100.001 bis 5.000.000 Einheiten 0,20 $ pro Einheit mehr als 5.000.000 Einheiten 0,10 $ pro Einheit Die Gebühr für die nach Absatz 2.1 der vorliegenden Vereinbarung gewährte Unterlizenz übersteigt jedoch keinesfalls die nachstehend aufgeführten Beträge für den kombinierten Verkauf von AVC Produkten eines Lizenznehmers und seiner Tochtergesellschaften: Kalenderjahr Zu entrichtende Gebühr nach Unternehmen pro Jahr Verkauf 2005 und 2006 3.500.000 $ Verkauf 2007 und 2008 4.250.000 $ Verkauf 2009 und 2010 5.000.000 $ Verkauf zwischen 2011 und 2015 6.500.000 $ Verkauf 2016 8.125.000 $ Verkauf zwischen 2017 und 2020 9.750.000 $“ Weitere Regelungen zum Umfang der gewährten Lizenz sind in Ziffer 2.2 – Ziffer 2.10 vorgesehen, wobei es in Ziffer 2.9 heißt: „Vorbehaltlich von Artikel 3.1.7 berechtigen die in den Absätzen 2.1 – 2.7 dieser Vereinbarung gewährten Lizenzen den Lizenznehmer nicht, Unterlizenzen zu gewähren. Der Lizenzverwalter ist bereit, jeder Tochtergesellschaft des Lizenznehmers eine AVC Patentportfolio-Lizenz zu gewähren.“ Schließlich wird als ein „Codec-Lizenznehmer“ gemäß Ziffer 1.17 des Standardlizenzvertrags eine Person oder ein Rechtsträger bezeichnet, der ein AVC Produkt an (i) einen Codec-Lizenznehmerkunden (vgl. dazu Ziffer 1.18 des Vertrags) bzw. (ii) einen Endkunden verkauft. Im Übrigen wird wegen des weiteren Inhalts des Standardlizenzvertrages auf diesen Bezug genommen. Seit dem Jahr 2009 führte zunächst die „D USA“, die wie die Beklagte eine Konzerngesellschaft der chinesischen Muttergesellschaft A Co. Ltd ist (nachfolgend: Muttergesellschaft), mit der X Lizenzverhandlungen, in die später auch die Muttergesellschaft involviert war. Die Verhandlungen hatten zunächst nur den MPEG 2 Standard zum Gegenstand. Ein wesentlicher Punkt, über den die Parteien keine Einigung erzielten, war die Lizenzierung des regionalen Marktes der Volksrepublik China (nachfolgend: VRC). Die Muttergesellschaft favorisierte eine weltweite Lizenzierung mit Ausnahme der VRC, die X bestand hingegen auf eine Einbeziehung des chinesischen Marktes. Mit E-Mail vom 6. September 2011 (Anlage K 10 – Exhibit A, A-a) wandte sich die X hinsichtlich des streitgegenständlichen AVC-Standards erneut an die D USA. So heißt es dort in deutscher Übersetzung: „Lieber E , F hat mir empfohlen, mich mit Ihnen in Verbindung zu setzen, da Sie bei D für PatentLizenzierungsfragen zuständig sind. Daher möchte ich mich zunächst vorstellen und Sie zudem auch um Ihre Hilfe bei einer Angelegenheit betreffend einiger Produkte von D bitten. Wie wir gehört haben, bietet D nun auch mobile Handapparat- und Tablet-Produkte an, die eine […] AVC/H.264-Funktionalität […] umfassen. Daher müssen diese Produkte gemäß Patenten lizenziert werden, die für diese Technologien essentiell sind, und ich möchte D in diesem Zusammenhang auf unsere Lizenzen für das […] AVC-Patentportfolio hinweisen. Zum Hintergrund: […] unsere Lizenz für das AVC-Patentportfolio [umfasst] mehr als 1000 essentielle AVC-Patente von 25 Patentinhabern […]. […] Zur Durchsicht übersende ich Ihnen heute Kopien unserer […] AVC-Lizenz […]. Die Lizenzunterlagen sollten Ihnen in den nächsten Tagen per FedEx zugehen. Anbei übersende ich Ihnen zur einfacheren Durchsicht auch eine .pdf-Version aller Lizenzen. […]“ Hierauf reagierte D USA per E-Mail vom 15. September 2011 (Anlage B 23, 23 a) durch Herr G , genannt E , worin er um ein Telefonat bat, um die weiteren Einzelheiten dieser Angelegenheit besprechen zu können. Mit E-Mail vom 10. Februar 2012 bestätigte E den Erhalt der Lizenzunterlagen, die zuvor versehentlich an die Adresse seines vorherigen Büros geschickt worden waren. In der sich anschließenden Kommunikation wurde – wie im Rahmen der Verhandlungen über den MPEG-2-Standard – thematisiert, ob eine Lizenzierung nur an einzelne Konzerngesellschaften möglich sei, ohne dass die chinesische Mutter bzw. der chinesische Markt davon erfasst werde. Im November 2013 endeten die Gespräche, bevor es im Juli 2016 zu einem erneuten Treffen kam, an dem unter anderem über die Lizenzierung des AVC-Standards verhandelt wurde. Eine Lizenzierung fand jedoch nicht statt. Im Rahmen des hiesigen Rechtsstreits legte die Beklagte im Rahmen der Klageerwiderung ein erstes Gegenangebot vom 29. August 2017 (Anlage B4, B4a) vor. Das erste Gegenangebot wurde von der A Co. Ltd mit Sitz in VRC, an die Klägerin gerichtet. Das Angebot übernahm aus dem Standardlizenzvertrag die Staffelung nach Anzahl der Einheiten, aber mit unterschiedlichen Lizenzsätzen für unterschiedliche regionale Märkte (USA: 2,6 US-Cent/1,3 US-Cent; EU 0,7 US-Cent/0,3 US-Cent sowie VRC und andere 0,4 US-Cent/0,2 US-Cent). Die Definition „VRC und andere“ erfasst ausweislich Ziffer 1 China und den Rest der Welt mit Ausnahme von Europa und den USA. Die Klägerin nahm dieses Angebot nicht an. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2017 legte die Beklagte der Klägerin eine unwiderrufliche Bankbürgschaft der Industrial and Commercial Bank of China über einen Betrag in Höhe von bis zu $ 2.071.014 vor (Anlage B 56, 56a) vor. Mit Schreiben vom 1. März 2018 hat sie über die vom Januar 2009 bis Dezember 2017 geschuldeten Lizenzgebühren abgerechnet (Anlage B 57, 57 a). Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2018 legte die Beklagte ein zweites Gegenangebot vor (Anlage B 84), das sie der Klägerin mit Schreiben vom 29. Oktober 2018 (Anlagen B 86) ebenso wie eine Abrechnung der Lizenzgebühren für den Zeitraum von Januar 2009 bis zum Dezember 2017 (Anlagen B 85) zukommen ließ. Im Unterschied zum ersten Angebot bieten die Konzerngesellschaften der Beklagten A Co., Ltd., D Device (H ) Co. Ltd. und D Device (I ) Co. Ltd. nunmehr eine weltweit einheitliche Lizenz in Höhe von 4,57/2,28 US-Cents ohne regionale Differenzierung allerdings nur für sämtliche für den streitgegenständlichen AVC-Standard essentiellen Patente der Klägerin an. Den Lizenzsatz berechnete die Beklagte pro rata aus dem Betrag, der der Klägerin nach Auffassung der Beklagten nach der Anzahl ihrer Patente im Verhältnis zur Anzahl aller Patente im Patentpool zusteht, inklusive eines Aufschlags von 19% für den Mehraufwand der Klägerin, wegen einer Lizenzierung außerhalb des Pools. Das Inkrafttreten des Vertrages bestimmt sich nach der Annahme durch die Klägerin. Verletzungshandlungen in der Vergangenheit sind auf Grundlage der angebotenen Lizenzraten zu vergüten. In der mündlichen Verhandlung lehnte die Klägerin auch dieses Angebot ab. Abgesehen von hiesigem Rechtsstreit ist ein Verfahren der hiesigen Klägerin gegen die B Deutschland GmbH vor der Kammer anhängig (Az. 4b O 16/17). Andere Poolmitglieder (X) führen gegen die Beklagte ebenfalls Rechtstreitigkeiten. Auch in diesen Verfahren erklärte sich die Beklagte zum Abschluss individueller Portfoliolizenzverträge bereit. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die gemeinsamen Informationen der gesamten Bildsignale im AVC-Standard durch die Slice-Header Informationen abgebildet würden, die ausweislich des Standards gemeinsame, auf alle Makroblöcke des jeweiligen Slices bezogene Informationen enthielten. Der Begriff des Dekodierungsverfahrens sei dabei so auszulegen, dass sowohl längenfestgelegte, als auch längenvariable Verfahren gemeint seien, wie auch der unabhängige Unteranspruch 4 verdeutliche. Die Klägerin ist weiter der Ansicht, dass der AVC-Standard auch einen Vielfach-Dekodierungsschritt unter Benutzung einer Vielzahl von Dekodierungsverfahren vorsehe. Dies zeige der AVC-Standard in Abschnitt 7.2, dem zufolge der Slice-header drei Variablen bzw. Deskriptoren – se(v), u(n) und ue(v) – enthalte, die auf jeweils verschiedene Dekodierungen verwiesen. Abschnitt 9.1 zeige dabei, dass sich die Dekodierungen jeweils unterscheiden würden. Die Klägerin ist der Ansicht, der AVC-Standard sehe auch einen gemeinsamen Dekodierungs-Schritt zum Dekodieren der demultiplexten Information, die die Bildsignale einer jeden Einheit betrifft, durch Benutzen eines einer jeden Einheit gemeinsamen längenvariablen Dekodierungsverfahrens durch Benutzen eines arithmetischen Dekodierungsverfahrens vor. Dies geschehe durch das im Standard vorgesehene CABAC. Auch die gelebte Praxis zeige, dass weithin Einigkeit bestehe, dass Smartphones Mobiltelefone und keine Computer seien, so hätten alle wesentlichen Hersteller von Smartphones, darunter X Mobile sowie diverse weitere Unternehmen Lizenzen erworben, was die Beklagte ebenfalls mit Nichtwissen bestreitet. Die Klägerin behauptet im Zusammenhang mit dem kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand, sie habe alle AVC-pflichtigen Unternehmen, die noch keine Lizenz abgeschlossen hätten, mit Serien-E-Mails kontaktiert, darunter auch die chinesischen Wettbewerber der Beklagten X Co. Ltd.. Die Klägerin behauptet, dass die X dazu befugt oder bevollmächtigt sei, für die Klägerin hinsichtlich des Klagepatents tätig zu werden. Sie behauptet ferner, dass sämtliche Mitglieder des Pools es stets und ausschließlich mit Lizenzvergaben über den Pool hätten bewenden lassen und keines der Poolmitglieder direkt und außerhalb des Pools eine Individuallizenz an Schutzrechten vergeben habe. Der gesamte Vortrag wird von der Beklagten mit Nichtwissen bestritten. Die Klägerin bestreitet ferner mit Nichtwissen, dass die Erfolgschancen bei der Rechtsdurchsetzung in chinesischen Patentverletzungsverfahren geringer seien. Die Klägerin ist der Ansicht, die Grundsätze, die der EuGH in der Entscheidung „D /B“ aufgestellt habe, fänden in diesem Fall keine Anwendung, sondern es seien die vom BGH aufgestellten Grundsätze aus der Entscheidung „Orange-Book“ anzuwenden. Es gebe in der Elektronikbranche einen seit Jahren angebotenen und branchenbekannten Standardlizenzvertrag, so dass keine Informationsasymmetrie bestanden habe, wie sie der Entscheidung „D /B“ des EuGH zugrunde gelegen habe. Insofern hätte die Beklagte bereits unmittelbar nach Benutzungsaufnahme der AVC-Technologie ein Angebot unterbreiten und laufend Rechnung legen müssen. Die Klägerin sowie auch die übrigen Mitglieder des Patentpools hätten X das Mandat und die einfache Lizenz erteilt, in ihrem Namen den Standardlizenzvertrag zu schließen. Es sei offenkundig, dass X ein Lizenzverwalter sei und daher die Lizenzvergabe namens und in Vollmacht der Poolmitglieder also auch der Klägerin besorge. Die globale Tätigkeit des D -Konzerns einerseits und die globale Abdeckung des AVC-Standards bzw. der Pool-Patente würden Lizenzgespräche mit der Konzernspitze gebieten. Anderenfalls bestünde darüber hinaus eine Missbrauchsgefahr, dass die hier streitgegenständlichen Mobiltelefone als flüchtige Ware auch in nicht lizensierten Ländern vertrieben würden. Abgesehen davon handele es sich bei der Muttergesellschaft um die Herstellerin, so dass sie die eigentliche Quelle des patentverletzenden Vertriebs sei, was eine Lizenzierung erforderlich mache. Bereits in der E-Mail vom 6. September 2011 (Anlage K 10 – Exhibit A, A-a) sei ein ausreichender Verletzungshinweis zu sehen, weil auf die konkreten Handlungen, den Vertrieb von Mobiltelefonen und Tablets, hingewiesen worden sei. Im Übrigen handele es sich bei den von der Beklagten aufgestellten inhaltlichen Anforderungen an den Verletzungshinweis nur um eine Förmelei, weil die Beklagte als führendes IP-Unternehmen mit einer der größten Patentabteilungen der VRC, sehr wohl mit der streitgegenständlichen Technik vertraut gewesen sei. Das Verlangen von Claim Charts oder einer Proud List sei erstmalig in der Besprechung im Juli 2016 zur Sprache gekommen. Weiter läge auch ein schriftliches FRAND-Angebot seitens der Klägerin vor. Der mit E-Mail vom 6. September 2011 übermittelte Standardlizenzvertrag sei der Vertrag, der nahezu 1.400-mal unverändert ohne jegliche Ausnahme abgeschlossen worden sei, daran ändere auch der Vermerk „Muster“ nichts. Diese Information sei der Klägerin auch frühzeitig übermittelt worden. Der einzige offene Punkt sei die Regelung für die Lizenzschulden der D -Unternehmensgruppe für die Vergangenheit gewesen. Die Beklagte habe sich anhand der Essentiality Cross Reference Charts von der Standardessentialität der Pool-Patente überzeugen können, und sei dazu auch ohne weiteres als ein Unternehmen mit einer der größten Patentabteilungen, die mit allen namhaften IP-Kanzleien weltweit in Kontakt stehen, in der Lage gewesen. Jedenfalls hätte die Beklagte externen sachverständigen Rat einholen können. Alle bisherigen Lizenznehmer des Patentpools hätten die Darlegung der Essentialität anhand der genannten Charts als ausreichend angesehen, was bereits ein schlagender Beleg dafür sei, dass die Charts zu den geschäftlichen Gepflogenheiten in der hier interessierenden AVC-Branche zum Zwecke des Nachweises der Essentialität gehörten. Nach kartellrechtlicher Beurteilung sei die Vereinbarung mehrerer Patentinhaber, ihre standardessentiellen Patente in einem Patentpool einzubringen und Dritten eine einheitliche Lizenz an allen Poolpatenten – sei es selbst oder durch einen Poolverwalter – anzubieten (Patentpoollizenz), unbedenklich, zumal die Kommission sich in einer ihrer jüngsten Mitteilungen ausdrücklich für die Förderung der Schaffung von Patenpools ausgesprochen habe. Für die Benutzung der AVC-Technologie habe sich die streitgegenständlich seitens der Klägerin angebotene Standardlizenz durchgesetzt. Die tausendfache Lizenzierung belege, dass sie für die AVC-Branche zu den etablierten Lizenzgepflogenheiten gehöre und für andere Formen der Lizenznahme keine Notwendigkeit gesehen werde. Es diene auch den Interessen der Lizenzsucher, dass ihnen eine Benutzungserlaubnis für den gesamten Standard aus einer Hand zu einheitlichen Konditionen offeriert werde, weil sie damit der Notwendigkeit und Last enthoben seien, bei jedem einzelnen SchutzrechtJ bern um eine Lizenz nachsuchen zu müssen. Der Standardlizenzvertrag sei ausnahmslos stets mit gleichem Inhalt gewährt worden. Unabhängige, neutrale Gutachter seien zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei den im Pool befindlichen Patenten um SEPs handele. Dies belege auch der Umstand, dass fast 1.400 weltweit operierende Unternehmen die Standardlizenz genommen hätten und keines dieser Unternehmen eine Überdeklarierung angenommen habe. Die Vorlage einer sog. „proud list“ bedürfe es angesichts der essentiality cross reference charts und den Klagepatenten aus den angestrengten Parallelverfahren nicht. Die Gefahr des Überdeklarierens bestünde gegenüber der X nicht, weil die Patente erst dann in den Patentpool aufgenommen würden, wenn die unabhängige sachverständige Prüfung die Standardessentialität bestätige. Eine einseitige nicht überprüfte Erklärung nach ISO/ITU/IEC Regeln spiele daher keine Rolle. Alle Lizenznehmer kämen ausnahmslos in den Genuss der Staffellizenzierung und der Kappungsgrenze (royalty cap). Der Konzern der Beklagten erreiche die Kappungsgrenze seit 2014 bereits durch Umsätze außerhalb von China, die 80% des globalen Konzernumsatzes ausmachten. Nach seiner Funktionalität handele es sich bei einem Smartphone eben nicht nur um ein mobiles Telefon, sondern auch um ein Videoabspielgerät. Lizensiert werde die Videocodiertechnik. Eine Pflicht zur Gleichbehandlung ungleicher Unternehmen werde vom Diskriminierungsverbot gerade nicht erfasst. Eine numerische Pauschalierung ohne Anpassungsklausel sei gerechtfertigt, weil die Poollizenzierung ganz erheblich von der anfänglichen Poollizenzierung aller anfangs bestehenden Poolpatente profitiere. Eine Vielzahl nicht chinesischer Lizenznehmer wie X seien auf dem chinesischen Markt erfolgreich tätig und führten dafür Lizenzgebühren ab. Ein global tätiger Weltkonzern, dem die Beklagte angehöre, errechne seine Gewinne global und bewerte seine Vertriebstätigkeiten global. Insofern komme es auf den global gemittelten Preis und nicht auf einen gegebenenfalls künstlich herabgesetzten Preis in einem einzelnen Vertriebsgebiet an. Die einheitlich global festgesetzte Poollizenz diene daher der Gleichbehandlung aller Lizenznehmer. Die VRC gehöre zu den patentstärksten Nationen im Patentpool, so dass keine ungleiche geographische Gewichtung der Pool-Patente vorliege. Es seien auch keine gravierenden Preisunterschiede zwischen den USA, VRC und Europa erkennbar. Dass einige Lizenznehmer für Mobilfunkgeräte nur einige ausgewählte Profile des AVC-Standards nutzten, gelte für alle Lizenznehmer gleichermaßen. Insofern läge keine Ungleichbehandlung vor. Der HEVC Standard sei nicht relevant. Es handele sich um eine andere Technologie, ferner werde das Lizenzprogramm nicht von der X angeboten. Abweichende Seitenzahlen bei den über tausend abgeschlossenen Lizenzverträgen resultierten aus Anpassungen aufgrund Veränderungen hinsichtlich der Patentinhaber und der Poolpatente und Änderungen in der Benennung des AVC-Standards. Der Vertrag mit NTT I betreffe ausschließlich das 3GPP-Patentportfolio von NTT I . Weiter sei unklar, ob sich das Optionsrecht des Lizenznehmers auch auf die hier lizenzpflichtigen AVC-Produkte beziehe. Unabhängig davon habe die Beklagte von diesem Optionsrecht bislang kein Gebrauch gemacht und X habe bereits in den Verhandlungen erklärt, dass gegebenenfalls der auf NTT I entfallende Anteil der Lizenzgebühren nach dem Standardlizenzvertrag auf Anweisung des Patentinhabers zurückerstattet werden könne. Die Einräumung von Ratenzahlungen für Lizenzschulden in der Vergangenheit oder einem Tilgungsplan stehe keiner Rabattierung gleich. Diese Maßnahmen würden zudem allen Lizenznehmern angeboten. Das vermeintliche Auswahlkriterium der Beklagten, nur eine Lizenz an Patenten einer klagenden Poolpartei zu nehmen, sei willkürlich und weder kartellrechtlich noch technisch begründbar. Die tausendfache Lizenzierung belege, dass für AVC-standardkompatible Produkte auch eine Lizenz an den Pool-Patenten der nicht klagenden Pool-Mitglieder erforderlich sei. In diesem Zusammenhang sei das Angebot einer Individuallizenz „unfrand“. Insoweit würde durch Abweichungen von der Standardpoollizenz das eigene Poollizenzprogramm untergraben und die Poolpatentinhaber liefen durch die Gewährung entsprechend individueller Abweichungen Gefahr, sich dem kartellrechtlichen Diskriminierungsvorwurf auszusetzen. Im Hinblick auf das erste Gegenangebot sei nicht ersichtlich, wieso die Beklagte eine Differenzierung der Lizenzraten zwischen den USA, der EU, VRC vornehme, wobei die VRC zusammen mit sämtlichen übrigen Ländern weltweit ein Vertriebsgebiet darstelle. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Fig. 3 des Klagepatents keinen neuheitsschädlichen Stand der Technik für das Klagepatent darstellten, aus der Zurückweisung der Parallelanmeldung lasse sich kein Schluss für das Klagepatent ziehen. Die US X (vorgelegt als Anlage B 44/NK 6, im Folgenden kurz: NK 6) offenbare ebenfalls nicht ein längenvariables Kodierungsverfahren, sondern mehrere verschiedene Verfahren, mittels derer die Daten der einzelnen Bildeinheiten kodiert würden. Die Klägerin ist der Ansicht, der als „JVT-D017draft1“ (vorgelegt als B 59/NK 8, im Folgenden kurz: NK 8) vorgelegte Entwurf für eine Standardweiterentwicklung des AVC-Standards sei bereits nicht vor dem Anmeldetag veröffentlicht worden. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass die NK 13 zur Vorbereitung eines Standardisierungstreffens in Klagenfurt vom 21. bis 26.07.2012 erstellt und auf dem Treffen auch besprochen worden sei, weil die Beklagte weder darlege, wem genau das Dokument vorgelegt worden sei, noch, dass es keine Geheimhaltungsvereinbarung gegeben habe. Im Übrigen ergebe sich aus der NK 8 auch nicht, wann sie veröffentlicht worden sei, dies zeige das Erstellungsdatum jedenfalls nicht – was auch für die weiteren im Zusammenhang mit dem Treffen in Klagenfurt vorgelegten Dokumente gelte. Inhaltlich könne die NK 8 auch eine Zusammenfassung in Reaktion auf die Erörterungen in Klagenfurt sein. Es sei auch unklar, ob die D017d1, die in den weiteren von der Beklagten benannten Dokumenten zu der Tagung Erwähnung finde, überhaupt die „JVT-D017 draft 1“ in Form der NK 8 sei. Jedenfalls sei aber die NK 8 nach Ansicht der Klägerin nicht neuheitsschädlich. Denn Merkmal 3 könne nur erfüllt sein, wenn man die Deskriptoren ue(v), me(v) und se(v) als Indikatoren für mehrere Dekodierungsverfahren sehe. Die Klägerin ist weiter der Ansicht, für das nach den Treffen in Klagenfurth erstellte Dokument „JVT-D157“ (vorgelegt als Anlage B 63/NK 12, im Folgenden kurz: NK 12), das ein weiterer, gegenüber der NK 8 fortentwickelter Standardentwurf ist, sei nicht gezeigt, dass er überhaupt vor der Anmeldung des Klagepatents veröffentlicht worden sei. Aus dem auf nur drei Tage vor der Anmeldung datierenden Erstellungsdatum ergebe sich dies nicht. Die Klägerin beantragt, - wie erkannt - Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, den Rechtsstreit bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die betreffend das Klagepatent beim Bundespatentgericht anhängige Nichtigkeitsklage auszusetzen hilfsweise ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenbürgschaft) abzuwenden. Die Beklagte ist der Ansicht, der AVC-Standard setze in der aktuellen Fassung die Benutzung der technischen Lehre der Ansprüche 1 und 7 schon deswegen nicht voraus, weil das Klagepatent in beiden Ansprüchen vorsehe, dass gemeinsame Informationen des Gesamtbildsignals verarbeitet würden. Die Klägerin nehme zur Verwirklichung dieses Merkmals auf den Standard Bezug und meine, dass diese gemeinsamen Informationen im Standard in den Slice-Headern vorkämen, die verarbeitet würden. Dabei verkenne sie, dass ein Gesamtbild im Sinn des Anspruchs aber immer aus mindestens zwei Slices bestehe. Die im Slice-Header verarbeiteten Headerinformationen beträfen somit eben nicht das Gesamtbild im Sinne des Anspruchs. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klägerin nicht dargelegt habe, dass der Standard nicht eine Vielzahl von Dekodierungsverfahren in einem Vielfachdekodierungsschritt einsetze. Denn die von der Klägerin in Bezug genommenen Passagen zeigten, dass dabei stets dasselbe Dekodierungsverfahren zur Anwendung gelange. Die Beklagte ist der Ansicht, dass es einer Verwirklichung der geltend gemachten Ansprüche entgegenstehe, wenn auf die Daten der Bildsignale der einzelnen Einheiten mehrere verschiedene Kodierungsverfahren angewendet würden. Eben dies sehe der AVC-Standard jedoch vor und führe daher aus dem Anspruch heraus. Dabei stütze sich die Klägerin auf die Durchführung des CABAC Verfahrens, das aber nicht zur Anwendung gelange, wenn der Mode „entropy_coding_mode_flag“ gleich „0“ sei. Dass der Wert nach dem Standard aber auch zwingend auf 1 gesetzt sein müsse, sei hingegen nicht dargetan. Zudem zeige sich hieran, dass das CABAC Verfahren somit bei „entropy_coding_mode_flag“ gleich „0“ unstreitig nicht zur Anwendung gelange, sondern ein anderes Kodierungsverfahren, so dass nicht nur ein Verfahren zur Anwendung komme, sondern mehrere. Das Klagepatent könne auch so verstanden werden, dass kontextabhängige Verfahren – wie CABAC eines ist – nicht zulässig seien, denn das Umschalten zwischen Tabellen solle gerade erspart werden. Letztlich handele es sich bei CABAC nicht um ein Kodierungssystem, sondern, da es kontextabhängig arbeite, um eine Vielzahl arithmetischer Kodierungsverfahren. Dabei sei es zudem ein hochkomplexes und rechenintensives System, während das Klagepatent gerade ein besonders einfaches System voraussetze. Das CABAC-System sei zum Prioritätszeitunkt nicht in der Lage gewesen, auf Mobilgeräten eingesetzt zu werden. Schließlich sehe das CABAC-Verfahren auch einen Bypass-Modus vor, der abhängig von bestimmten Voraussetzungen den eigentlichen CABAC-Prozess umgehe und auf eine einfache, binäre, arithmetische Kodierung umschalte. Damit handele es sich bei CABAC letztlich um eine Zusammenfassung zweier Kodierungssysteme. Auch zeigten die von der Klägerin so bezeichneten Ausnahmen, dass letztlich bei Vorliegen bestimmter Bedingungen andere Kodierungsverfahren zur Anwendung gelangten. Die Beklagte ist außerdem der Ansicht, ein Schlechthinverbot sei unverhältnismäßig, da eine wirtschaftlich sinnvolle, patentfreie Nutzung der angegriffenen Ausführungsform in Betracht komme. Die Beklagte behauptet im Hinblick auf den kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand, dass die von ihr vorgebrachten Zahlen betreffend die Verbreitung des Standardlizenzvertrages in der Mobilfunkbranche für den Zeitraum 2017 bis einschließlich 2. Quartal 2018 von der Datenbank der International Data Corporation (IDC) stammen. Ferner hätten die Mitarbeiter der X den gesamten AVC-Pool analysiert, Frau J habe diejenigen AVC Poolpatente identifiziert und analysiert, die in englischer Sprache veröffentlicht worden seien. Den gesamten Vortrag bestreitet die Klägerin mit Nichtwissen. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass alle übrigen vorgelegten Lizenzverträge dasselbe Portfolio betreffen und somit vergleichbar seien. Sie bestreitet ferner mit Nichtwissen, dass Prüfungsumfang und Beweismaß des US-Verfahrens X mit der deutschen Gerichtspraxis vergleichbar seien, so dass das Urteil des US District Court of Washington at Seattle vom 25. April 2013 keine Aussage über die FRAND-Gemäßheit der Standardlizenz von X für hiesiges Verfahren treffe. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Geltendmachung der Unterlassungs-, Rückruf- und Vernichtungsansprüche durch die Klägerin kartellrechtswidrig sei, weil die Klägerin das vom EuGH in der Entscheidung „D /B“ aufgestellte Prozedere nicht eingehalten habe. Die Beklagte habe vor Erhebung der Klage in keiner Weise mit der Klägerin in Kontakt gestanden. Aber auch die X habe die „D USA“ und die Muttergesellschaft nicht hinreichend über die Verletzung informiert. Die Klägerin selbst habe nicht gehandelt. Insoweit passe es nicht zusammen, dass die X einerseits namens und in Vollmacht der Poolpatentinhaber Lizenzen schließen können soll – dann wäre sie stellvertretend tätig – oder aber Nutzungsrechte im Wege einer einzigen Unterlizenz vergebe, dann handele es sich um eine Lizenzvergabe an Dritte im eigenen Namen. Sofern die X als Lizenzgeberin mit der Befugnis zur Unterlizenzvergabe tätig sei, schließe das aber eine Handlungszurechnung an die Klägerin aus. Der vom EuGH vorgesehene Dialog werde empfindlich gestört, wenn zunächst mit dem Pool verhandelt werde. Eine Verletzungsanzeige liege nicht vor. Der bloße Hinweis auf den Vertrieb der beklagtenseitigen Produkte, die nach dem AVC-Standard arbeiten sollten, sowie die Übersendung einer dem Standardlizenzvertrag beigefügten Patentliste, seien nicht ausreichend. Zu keinem Zeitpunkt sei eine Liste repräsentativer Patente (sog. proud list) einschließlich einer Gegenüberstellung der einzelnen Patentansprüche mit den entsprechenden Passagen des Standards übersandt worden. Bei einer Referenzliste von 5.000 Patenten sei es auch einem mit der Technik vertrauten Experten unmöglich, die konkret geltend gemachten Patentansprüche und deren Verletzung eigenständig zu prüfen. Dies gelte umso mehr für die Beklagte, die selbst über keine AVC-essentiellen Schutzrechte verfüge und insofern mit der dem Klagepatent zugrunde liegenden Technik nicht vertraut sei. Die Übersendung der Standardlizenzverträge insbesondere auch im Februar 2012 stelle kein wirksames Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar. Es habe sich lediglich um Mustervertragsbedingungen gehandelt, die keine Unterschrift enthielten und auch den Lizenznehmer nicht konkretisierten. Insofern stelle dies allenfalls eine invitatio ad offerendum dar. Im Übrigen seien die wesentlichen Erwägungen aufgrund derer die X ihre vorgeschlagenen Vergütungsparameter für FRAND halte, nicht erläutert worden. Dies gelte selbst dann, wenn die Essentialität der (allermeisten) Schutzrechte für den geltend gemachten Standard außer Streit stünde, treffe aber umso mehr zu, wenn – wie hier – Grund zu der Annahme bestehe, dass der ganz überwiegende Teil aller im Pool gebündelten Portfolioschutzrechte tatsächlich nicht essentiell sei. Es liege ein unzulässiges „bundling“ vor. Die gemeinsame Lizenzierung von essentiellen und nicht essentiellen Patenten durch den Pool führe zu einem verbotenen Preiskartell der Poolmitglieder. Die Standard-Poollizenz biete massive Anreize zum Überdeklarieren. Die für den AVC-Standard anwendbaren ISO/ITU/IEC Regeln träfen kaum Vorkehrungen, die geeignet wären, ein unangemessenes Aufblähen von SEP-Portfolios zu verhindern. Die Beklagte ist darüber hinaus der Auffassung, dass sie diskriminiert werde, und zwar sowohl mit Blick auf Verkäufe in China als auch wegen überproportional degressiver Effektivlizenzsätze/Stück in Bezug auf großvolumige Multiproduktanbieter und Poolmitglieder. Es sei kein Lizenzvertrag über die streitgegenständliche AVC-Technologie mit einem chinesischen Hersteller von Mobilfunkgeräten geschlossen worden, der auch Verkäufe in der VRC umfasse. Die Lizenzen bestehender Lizenznehmer erfassten keine Verkäufe durch Konzerngesellschaften in der VRC. Das Angebot berücksichtige nicht, dass in unterschiedlichen Absatzmärkten sehr stark unterschiedliche Verkaufspreise und folglich verschiedene Lizenzniveaus vorherrschten. Der erzielte Umsatz in der VRC bleibe deutlich hinter dem außerhalb der VRC zurück. Sofern die Lizenzierung dies nicht berücksichtige, käme es gemessen am Verkaufspreis zu einer eindeutig exzessiven Gesamtlizenzbelastung. Der Umstand, dass trotz größerer Absatzmengen in der VRC die dort erzielten Umsätze deutlich zurückblieben, sei ein Beleg für die günstigeren Preise in der VRC. Wie sich aus dem englischen Urteil im Verfahren „K /D “ ergebe, sei für die Berechnung der FRAND Lizenzrate in China ein Faktor von 50% dessen, was in anderen Märkten noch als FRAND angesehen werden könne, anzusetzen. Ferner vergebe die X die Poollizenzen regional unterschiedlich, so das keineswegs in jedem Fall zwingend auch die Konzernmutter und/oder alle Konzerngesellschaften lizenziert würden. Unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten könne dann auch die chinesische Muttergesellschaft der Beklagten von der Lizenzierung ausgenommen bleiben. Die Deckelung des volumenbasierten Staffellizenzsatzes begünstige überproportional großvolumige Lizenznehmer mit hohen Absatzzahlen. Die Beklagte werde insbesondere gegenüber Multiproduktanbieter benachteiligt, da diese mit TV-Geräten etc. viel schneller die Kappungsgrenze erreichten und von diskriminierenden Effektivlizenzsätzen profitieren. Je größer das Delta zwischen den tatsächlichen Stückzahlen eines Lizenznehmers und den zum Erreichen des Höchstbetrages allein notwendigen Stückzahlen, umso größer die Spreizung der anwendbaren Effektivlizenzsätze Die Beklagte erleide überdies Wettbewerbsnachteile, weil der Standard letztlich aus unterschiedlichen Substandards (Profilen) bestehe, die nicht alle von den Geräten der Beklagten unterstützt würden. Und selbst bei dem unterstützten Profil („Baseline“) gebe es optionale Merkmale, deren Unterstützung für das verwirklichte Profil nicht zwingend erforderlich sei (wie FMO, ASO, RS, data partitioning und SI/SP slices und die in den Endgeräten der Beklagten tatsächlich nicht verwirklicht würden. Der Nachfolgestandard H.265 oder HEVC sehe unterschiedlich hohe Raten vor, je nachdem in welchem Umfang die Produkte eines Lizenznehmers von den Profilen des Standards Gebrauch machten. Der wirtschaftliche Wert des Patentpools entspreche nicht mehr dem, den der Pool noch im Jahre 2004 hatte. Neben der Abnahme der Essentialitätsrate trage der Vertrag auch nicht dem Umstand Rechnung, dass der Standard insgesamt in seiner Bedeutung und damit an wirtschaftlichem Wert abgenommen habe. Er werde vielmehr schematisch über Jahre hinweg angewendet. Die überwiegende Mehrheit der durch den Pool verwalteten Patente stehe in den USA (16%) und Japan (13%) in Kraft, aus der VRC stammten nur 5%. Die Anwendung der Standardlizenzsätze auch für die VRC führe zu einer vergleichsweise überproportionalen Gewichtung von territorial unterrepräsentierten Schutzrechten. Der Standardlizenzvertrag habe sich nicht im Wettbewerb mit alternativen Lizenzangeboten am Markt durchgesetzt, da es solche schlichtweg nicht gebe. Die Lizenzpraxis des Patentpools ziele ausschließlich auf die Standardlizenz ab, während gleichzeitig die Poolmitglieder individuelle Portfoliolizenzen verweigerten. Die Lizenzierungspraxis sei höchst selektiv. Maßgeblich sei die Lizenzierung auf dem relevanten Produktmarkt der Mobiltelefone. Betrachte man diesen relevanten Markt seien auf Grundlage einer weltweiten Betrachtung nach Stückzahlen 56% in einem Zeitraum 2017 bis einschließlich 2. Quartal 2018 nicht lizensiert. Von den 44% des lizensierten Marktes entfallen 42% auf Mitglieder des X Pools. Somit seien nur 2% des Marktes Lizenznehmer und zugleich Pool-Mitglieder. Eine solche Lizenzierungspraxis sei nicht aussagekräftig und hieraus könnten keine belastbaren Schlüsse für die Marktakzeptanz der Standardlizenz von X gezogen werden. Die vorgelegten Verträge seien ungeeignet, den FRAND-Charakter zu belegen. So verweise der vorgelegte ZDF-Vertrag auf eine bestimmte Bestellung, mit der der Vertrag alleine gelte (Anlage B 65 zu Anlage K 38, Anlage K 37 zu Anlage K 39), die nicht nachvollziehbar sei. Einige Verträge lägen nur unvollständig oder mit Seitenabweichungen – nicht alle Verträge zählten 32 Seiten – vor. Inhaltliche Änderungen seien daher auch nicht auszuschließen. Etwaige Verlängerungsmitteilungen lägen nicht vor. Die Anlage 1 zum Standardlizenzvertrag, die Angaben zu Lizenzgebern und lizenzierten Patenten enthalte, definiere offenbar den Gegenstand der Lizenz. Der Umstand, dass sie nur bei einem einzigen Vertrag vorgelegt worden sei, deute darauf hin, dass individuell abweichende Vereinbarungen existierten. Der Abgleich der vorgelegten Anlage 1 mit der aktuell verfügbaren Patentliste zeige ein völlig verändertes Bild und erhebliche Unterschiede. Aus der vorgelegten Übersicht der Klägerin in der Anlage K 14 ergäben sich in der dritten Spalte „Associated Contracts“ mindestens vier verschiedene Vertragstypen, wobei jedem Typ teils erheblich abweichende US-$ Beträge zugewiesen seien ($ 0,35 bis $ 2,50). Dies spreche ebenfalls dagegen, dass alle Lizenzverträge mit dem gleichen Inhalt geschlossen worden seien. Schließlich spreche auch der Umstand, dass Konzerngesellschaften der Beklagten mit der NTT I Inc., die auch ein Poolmitglied sei, ein individueller Lizenzvertrag über das gesamte Portfolio 3GPP/3GPP2-essentieller Patente geschlossen hätten, gegen die Annahme, dass der Standardlizenzvertrag im Markt so verbreitet sei. Der Vertrag sehe ein Stilhalteabkommen vor, wonach NTT I Ansprüche aus anderen SEPs, namentlich solche, die sich auf den AVC-Standard lesen lassen, nicht mit Erfolg gegen die Konzerngesellschaften der Beklagten geltend machen könne. Hier verfügten die Konzerngesellschaften über die Option, durch einseitige Erklärung gegenüber der NTT I in eine Lizenz auch hinsichtlich dieser anderen SEPs zu treten (sog. „pick right“), wenn NTT I die entsprechenden Patente geltend mache. Etwaige Lizenzgebührenansprüche aus diesen weiteren SEPs seien aber bereits mit den Zahlungen für die 3GPP/3GPP2 abgegolten. Der Abschluss eines Lizenzvertrages zu inhaltlich erheblich abweichenden Bedingungen – wie hier – könne dem FRAND-Charakter des klägerischen Angebots daher entgegenstehen. Da die X auch die Möglichkeiten von Raten-/Einmalzahlungen einschließlich Rabatten in den Raum gestellt habe, lasse dies vermuten, dass solche differenzierten Regelungen auch mit anderen Lizenznehmern getroffen worden seien. Da die Möglichkeit, individuelle Lizenzen mit den einzelnen Pool-Mitgliedern, weiterhin bestehe müsse, stünden die Individuallizenz und der Standardlizenzvertrag für den Patentpool als Alternativen nebeneinander, die beide FRAND-gemäß seien. Das erste Gegenangebot berücksichtige die regionale Verteilung der Poolpatente, den Anteil der Klägerin an allen essentiell-deklarierten Poolpatenten, den Anteil derjenigen Profile und Merkmale, die von mobilen Endgeräten, namentlich denen der Beklagten bzw. des Konzerns der Beklagten typischerweise nicht unterstützt würden und die Unterscheide im Preisniveau und in der Effektivität der Patentdurchsetzung in China im Vergleich zu den USA und der EU sowie den nach der englischen Rechtsprechung vorgenommenen 50%-Abschlag. Schließlich hält die Beklagte das Klagepatent für nicht rechtsbeständig. Die NK 6 offenbare alle Merkmale des Klagepatents. Es kämen mehrere verschiedene Kodierungsverfahren auf Makroblockheader zur Anwendung und ein einziges, längenvariables Verfahren auf die Bilddaten der einzelnen Blöcke. Auch das Vorsehen eines arithmetischen Kodierungsverfahrens in Merkmal 4 könne die Neuheit nicht begründen, selbst wenn ein arithmetisches Kodierungsverfahren in der NK5 und NK 6 nicht offenbart werde. Denn auch die prioritätsbegründende Anmeldung habe ein solches nicht offenbart, so dass die Priorität insoweit nicht in Anspruch genommen werden könne. Noch vor der Anmeldung des Klagepatents sei der Einsatz arithmetischer Kodierung jedoch in der standardsetzenden Organisation offenbart worden. So sei im H.264-Standardentwurf mit der NK 8 das arithmetische Kodieren als Methode für die Kodierung der einzelnen Bildelemente bereits offenbart. Dieses Dokument sei in Vorbereitung der Standardisierungskonferenz vom 22. bis 26.07.2002 in Klagenfurt erstellt worden, und zwar am 16.07.2002. Es sei auch im Internet vom Server der ITU abrufbar. Es ergebe sich weiter aus der Agenda für das Treffen in Klagenfurt (vorgelegt als Anlage B 60/NK 9), dass auf dem Treffen vorgeschlagen worden sei, die in der NK 8 thematisierten Änderungen einschließlich der arithmetischen Kodierung in den Standard zu übernehmen. Schließlich ergebe sich aus dem Report über den Verlauf des Treffens in Klagenfurt, dass die NK 8 dort tatsächlich erörtert worden sei (vorgelegt als Anlage B 61/NK 10) und als Basis der zukünftigen Weiterentwicklung vorgeschlagen worden sei. Auch die NK 12 nehme die klagepatentgemäße Erfindung neuheitsschädlich vorweg. Das Erstellungsdatum liege ebenfalls vor der Anmeldung. Zudem sei das Patent durch die im Erteilungsverfahren unstreitig erfolgte Änderung des Wortes „frame“ zu „unit“ gegenüber der Ursprungsanmeldung unzulässig erweitert worden . Die Akte 4b O 16/17 ist beigezogen und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf, Vernichtung und Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach aus Art. 64 Abs. 1 und 3 EPÜ in Verbindung mit §§ 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b PatG, §§ 242, 259 BGB zu. I. Das Klagepatent befasst sich mit der Kodierung/Dekodierung der zu übertragenden Bilddaten bei Videokompressionsverfahren und macht zum Stand der Technik und das technische Problem, das sich aus diesem ergebe, folgende Ausführungen: In den im Stand der Technik bekannten Bilddekodierungen wie H.263 und MPEG-4 werde eine Vielfalt von Signalkonvertierungen/-kompressionen für ein Bildsignal durchgeführt, um ein solches Bildsignal in verschiedene Arten von Werten zu konvertieren. Danach werde entweder längenfestgelegte Kodierung (fixed length coding) oder längenvariable Kodierung (variable length coding) in Übereinstimmung mit Kodetabellen durchgeführt, die entsprechend der Bedeutung jedes umgewandelten Werts angemessen ausgewählt werden. Allgemein werde beim Kodieren ein Kompressionsverhältnis erhöht durch Zuteilung eines Kodeworts mit einer kurzen Kodelänge zu einem Kode mit einer hohen Vorkommenshäufigkeit und durch Zuteilung eines Kodeworts mit einer langen Kodelänge zu einem Kode mit einer kleinen Vorkommenshäufigkeit. Da durch Signalkonvertierung / Kompressionsverarbeitung umgewandelte Werte sich in ihrer Vorkommenshäufigkeit abhängig von der Bedeutung, die solche Werte anzeigen, unterscheiden, werde ein Kompressionsverhältnis der Bildkodierung durch eine passende Auswahl an Kodetabellen, die Kodewörter entsprechend solchen Werten beschreiben, vergrößert. In der herkömmlichen Bilddekodierung, die zusammen mit der herkömmlichen Bildkodierung durchgeführt werde, werde eine ordnungsgemäße Dekodierung unter Verwendung derselben Kodetabelle, wie sie zur Bildkodierung verwendet werde, durchgeführt (Abs. [0007]; Textstellen ohne Bezugsangabe stammen aus der Klagepatentschrift). Das Klagepatent sieht es als Problem an, dass die im Stand der Technik bekannten Bildkodierungsapparate eine Vielzahl von Kodetabellen verwenden, um ein Kompressionsverhältnis zu vergrößern, weil die Verarbeitung zum Umschalten von Kodetabellen kompliziert ist, was vor allem dann ein Problem aufwirft, wenn das Kodieren/Dekodieren in einem mobilen Terminal oder dergleichen mit kleinem Speicher/geringer Rechenleistung erfolgt. Das Umschalten der Kodetabellen sei insbesondere dann kompliziert, wenn es entsprechend einem Syntaxstruktursignal in der Kodetabellen-Auswahleinheit eines Bildkodierungsapparats oder Bilddekodierungsapparats erfolge (Abs. [0021]) Zum längenvariablen Kodieren wird in der Klagepatentschrift ausgeführt, gebe es zwei Typen - die Huffman-Kodierung, bei der das Kodieren unter Verwendung einer relativ leicht zu dekodierenden Kodetabelle durchgeführt werde, und das arithmetische Kodieren, welches ein kompliziertes Kodieren/Dekodieren einschließe, aber eine hocheffiziente Kompression biete. Das arithmetische Kodieren sei eine Art längenvariabler Kodierung, und eine Wahrscheinlichkeit, die zum Kodieren/Dekodieren im arithmetischen Kodieren verwendet werde, entspreche einer Kodetabelle. Wenn jedoch das Huffman-Kodieren und das arithmetische Kodieren in demselben Strom auf eine komplizierte Weise koexistierten, gebe es das Problem, das es für das oben erwähnte mobile Terminal schwierig sei, dies zu realisieren, da die Verarbeitung zum Umschalten zwischen dem Huffman-Kodieren und dem arithmetischen Kodieren im Laufe des Kodierens und Dekodierens hoch kompliziert sei (Abs. [0022]). In den weiteren Absätzen [0023] bis [0026] beschreibt die Klagepatentschrift Druckschriften und Dokumente, die (De-)Kodierverfahren und (De-)Kodierapparate offenbaren, die jeweils eigene Kompressions- und Umschaltverfahren verwenden. Vor diesem Hintergrund liegt dem Klagepatent die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, Bildkodierungsverfahren zur Verfügung zu stellen, die es mobilen Terminals und ähnlichen Geräten mit kleinem Speicher/geringer Rechenleistung gestatten, eine Datenkompression vergleichbar mit herkömmlicher Datenkompression auszuführen (Abs. [0027]). Das Klagepatent schlägt zur Lösung des technischen Problems ein Dekodierverfahren und eine Dekodiervorrichtung mit den Merkmalen der im Streitfall nur eingeschränkt geltend gemachten Ansprüche 1 (Verfahren) und 7 (Vorrichtung) vor, die sich wie folgt gliedern lassen: Anspruch 1: (1) Bilddekodierungsverfahren zum Dekodieren gemultiplexter Information, die Bildsignale einer jeden Einheit besitzt, (1.1) wobei die zu dekodierende Information gemeinsame Information der gesamten Bildsignale und Information enthält, die die Bildsignale einer jeden Einheit betrifft, wobei das Bilddekodierungsverfahren charakterisiert ist durch: (2) einen Demultiplexen-Schritt zum Demultiplexen der gemeinsamen Information der gesamten Bildsignale und der Information, die die Bildsignale einer jeden Einheit betrifft, aus der gemultiplexten Information; (3) einen Vielfach-Dekodierungs-Schritt zum Dekodieren der demultiplexten gemeinsamen Information der gesamten Bildsignale durch Benutzen einer Vielzahl von Dekodierungsverfahren; und (4) einen gemeinsamen Dekodierungs-Schritt zum Dekodieren der demultiplexten Information, die die Bildsignale einer jeden Einheit betrifft, durch Benutzen eines einer jeden Einheit gemeinsamen arithmetischen Dekodierungsverfahrens. Anspruch 7: (1) Bilddekodierungsvorrichtung, die gemultiplexte Information dekodiert, die Bildsignale einer jeden Einheit besitzt, (1.1) wobei die zu dekodierende Information gemeinsame Information der gesamten Bildsignale und Information enthält, die die Bildsignale einer jeden Einheit betrifft, wobei die Bilddekodierungsvorrichtung aufweist: (2) eine Demultiplexen-Einheit (21), die geeignet ist zum Demultiplexen der gemeinsamen Information der gesamten Bildsignale und der Information, die die Bildsignale einer jeden Einheit betrifft, aus der gemultiplexten Information; (3) eine Vielfach-Dekodierungs-Einheit (22), die geeignet ist zum Dekodieren der demultiplexten gemeinsamen Information der gesamten Bildsignale durch Benutzen einer Vielzahl von Dekodierungsverfahren; (4) eine gemeinsame Dekodierungs-Einheit (61), die geeignet ist zum Dekodieren der demultiplexten Information, die die Bildsignale einer jeden Einheit betrifft, durch Benutzen eines einer jeden Einheit gemeinsamen arithmetischen Dekodierungsverfahrens. Das Klagepatent schlägt dabei in Abs. 0062 für den Fall der Verwendung der hocheffizienten arithmetischen Kodierung vor, die „Header-Informationen“, die besonders wichtig und vielfältig sind, weiterhin mit der „gewöhnlichen“ längenvariablen Kodierung zu kodieren, da diese Daten besonders wichtig seien und die Fehlerkorrektur bei der herkömmlichen Kodierung wesentlich besser funktioniere, als bei der ansonsten effizienteren, arithmetischen Kodierung, die dann auf die Nutzdaten Anwendung finden solle. II. 1. Der Streit der Parteien gibt Anlass, zunächst Anspruch 1 mit seinen einzelnen Merkmalen auszulegen. a) Die Merkmalsgruppe 1 zeigt zunächst den allgemeinen Anwendungsfall des beanspruchten Verfahrens auf. Nach Merkmal 1 handelt es sich um eine Dekodiermethode für gemultiplexte Information, die Bildsignale jeder einzelnen Einheit beinhaltet, wobei die zu dekodierende Information einerseits gemeinsame Informationen des gesamten Bildsignals enthält und andererseits Informationen, die die Bildsignale jeder Einheit betreffen. Aus dem Anspruch selbst wird dabei deutlich, dass die Verwendung des Begriffs „gemultiplext“ im Klagepatent bedeutet, dass die beiden beschriebenen Informationstypen in einem gemeinsamen Signal bzw. Datenstrom vorliegen, wenn das beanspruchte Verfahren zur Dekodierung dieses Datenstroms ansetzt. Der Streit der Parteien gibt dabei Anlass, die Merkmalsgruppe 1 besonders hinsichtlich der Bedeutung des Begriffs der „gesamten Bildsignale“ bzw. „Gesamtbildsignale“ auszulegen. Die Klägerin und die Beklagte gehen dabei von einem Verständnis aus, dem zufolge das gesamte Bild oder auch das Gesamtbild auf ein Einzelbild aus einer Folge von Einzelbildern referenziert, welche letztlich das Bewegtbildsignal bilden, und orientieren sich damit am Sprachgebrauch des Fachmanns im generellen Kontext der Videokomprimierung. Bereits aus Merkmal 1 ergibt sich dabei, dass der Begriff „Bildsignal“ sich auch auf das Bildsignal jeder einzelnen „Einheit“ bezieht. Dabei zeigt Merkmal 1, dass die einzelnen „Einheiten“ jedenfalls nur Teile des zu dekodierenden, gemultiplexten Datenstroms sind, und zwar – weil von Bildsignal die Rede ist – Bilddaten enthaltende Teile. Welche genauen Eigenschaften diese Einheiten sonst haben, ist nicht bestimmt. Der Begriff „Bildsignal“ ist somit kein Verweis auf ein gesamtes Einzelbild aus dem Video, sondern verweist auf den Typus der nicht weiter bestimmten Einheiten, die nicht beliebigen Inhalts sind, sondern Bilddaten enthalten. Aus der Verwendung des Begriffs „gesamt“ – sei es in Form der „gesamten Bildsignale“ oder „Gesamtbildsignale“ - ergibt sich bei funktional orientierter Auslegung, dass dies kein Verweis auf ein gesamtes Einzelvideobild ist, sondern lediglich auf die Gesamtheit der Einheiten, die sich „gemeinsame Daten“ im Datenstrom im Sinne des Merkmals 1.1 teilen. Dies zeigt auch die Beschreibung des Patents, das insoweit sein eigenes Lexikon ist (vgl. BGH, GRUR 1999, 909, 912 - Spannschraube). Sie zeigt, dass die gesamten Bildinformationen oder Gesamtbildinformationen sich auch auf sogenannte Slices beziehen können und sollen - und zwar unabhängig von der Frage, wie viele Slices ein Bild enthält. So wird in Abs. 0045 ausgeführt, dass die Erfindung sich auch auf die bereits im MPEG-1 und MPEG-2 Standard gebräuchliche Slice-Struktur beziehen soll. Dabei zeigt die Beschreibung zunächst an, dass es sich bei den „gemeinsamen Daten“ um diejenigen des sogenannten „Frameheaders“ handele: „In der in Abb. 6A dargestellten Stromstruktur wird der Frameheader FrmHdr der Framedaten FrmData als gemeinsame Information der gesamten Bildsignale beschrieben.“ Somit wird gesamtes Bild in einem ersten Schritt mit Frame gleichgesetzt. Dabei sei - wie das Klagepatent in Abs. 0045 weiter ausführt - jedoch zu beachten, dass bei der Slice-Struktur nach MPEG-1 und MPEG-2 sowie der Videopaket Struktur von MPEG-4 ein Frame durch Kombinieren von Makroblöcken entstehe. Ein solcher aus Makroblöcken zusammengesetzter Frame werde Slice genannt. Mithin setzt das Klagepatent Frame mit Slice und damit mit „Gesamtbild“ gleich. Der Header der Makroblock-Kombination könne als gemeinsame Information der gesamten Bildsignale konfiguriert und sich von diesem unterscheidende Daten (Bilddaten) mittels der einzelnen Kodetabelle kodiert werden. Dies zeigt, dass das Klagepatent in der Beschreibung „Slice“ und „gesamtes Bild“ letztlich synonym verwendet. Das Klagepatent differenziert insoweit nicht nach der Anknüpfung für das vorgeschlagene Verfahren danach, dass es sich auf ein vollständiges Einzelvideobild beziehen muss, sondern setzt an der Einteilung an, wie sie in den jeweiligen Standards vorgefunden wird, um ausgehend von der größeren Einheit, ggf. einem Einzelbild, aber auch einem Slice oder auch einem Frame, die in ihr enthaltenen gemeinsamen Daten von den jeweils unterschiedlichen Einzelbilddaten der kleineren Einheit zu trennen, um sie dann unterschiedlich behandeln zu können. Auch bei funktional orientierter Betrachtung erscheint es danach nicht notwendig, an Gesamtbilder im Sinne von „vollständigem Einzelbild“ respektive „Standbild“ anzuknüpfen, um die Funktionsweise des Klagepatents zu ermöglichen. Dies verdeutlicht nochmals Abs. 0046 des Klagepatents, der unter Bezugnahme auf Abb. 6B ausführt, dass die Sliceheader-Information die gemeinsame Information im Sinne des Klagepatents sein soll. Auch Abs. 0034 zeigt, dass das Verständnis des Klagepatents dabei nicht den Begrifflichkeiten für Bildteile verhaftet ist, noch der genauen Aufteilung der Bilder. Es wird vielmehr klargestellt, dass sich das Patent auch auf ein Interlace-Verfahren beziehen soll, indem keine Frames, sondern Fields Verwendung finden. Nichts anderes zeigen auch die Unteransprüche 5 und 6. So stellt Unteranspruch 5 klar, dass die Erfindung auch bei einem Slice System auf einer höheren Ebene ansetzen kann, indem die Headerinformation sich auf das Gesamte Standbild bezieht und die Bildsignale die Slicedaten sind. Dies zeigt umso mehr, dass das Klagepatent beansprucht, möglichst unbeschadet von Begrifflichkeiten stets dort Anwendung zu finden, wo dies möglich ist, was immer dann der Fall ist, wenn es übergeordnete gemeinsame Informationen und untergeordnete einzelne Bildinformationen in einem gemultiplexten Datenstrom gibt. Dies trifft auf das Verhältnis gesamtes Standbild zu den einzelnen Slices, aus denen es besteht, ebenso zu, wie auf das Verhältnis Slice zu Makroblock. Auch auf gemeinsame Daten innerhalb eines Makroblocks, die sich somit auf alle in diesem enthaltenen Einzelblöcke beziehen, trifft dies zu, wie Abs. 0045 der Beschreibung zeigt. Anspruch 6 stellt eine Erweiterung dieses Anwendungsbereichs auch auf Fälle dar, in denen ein Zwischenebene besteht: Dann können die gemeinsamen Header-Daten sich auf die Ebene des Gesamtbildes beziehen und dabei Slice-Header beinhalten, wohingegen als untere Ebene, die nur mittels einer Kodetabelle kodiert wird, nach wie vor die Makroblöcke gelten. Dass die gesamten Bildsignale oder Gesamtbildsignale sich demgegenüber auf ein vollständiges Video-Einzelbild beziehen müssten, ergibt sich weder aus der Funktionsweise der technischen Lehre, noch ergeben sich Hinweise für ein solches, einschränkendes Verständnis aus Beschreibung und Ausführungsbeispielen. b) In Merkmal 2 ist vorgesehen, dass die im Datenstrom enthaltene gemeinsame Information des im Sinne des Merkmals 1 verstandenen, gesamten Bildsignals und die Information der Einzelbildelemente demultiplext werden. Dabei handelt es sich um die Rückgängigmachung des Multiplexens des Signals, welches das Patent in Merkmal 1 als unter gemultiplext eingehend voraussetzt. Im Verfahrensschritt nach Merkmal 2 werden die gemeinsamen Informationen der Gesamtheit der Einheiten einerseits, sowie die auf die Einzeleinheiten bezogenen Bildinformationen aus dem Gesamtdatenstrom wieder hergestellt. c) Der Verfahrensschritt nach Merkmal 3, der den nach Merkmal 2 voraussetzt, werden die gemeinsamen Informationen der einzelnen Einheiten nach ihrer Wiederherstellung durch Demultiplexen gemäß Merkmal 2 in einem Vielfach-Dekodierungsschritt durch Nutzung einer Vielzahl von Dekodierungsverfahren dekodiert. „Vielfach“ bzw. „Vielzahl“ bedeutet dabei in diesem Zusammenhang „mindestens zwei“. Qualitative oder weitere funktionale Anforderungen an das Dekodieren formuliert das Merkmal nicht, insbesondere ist im Anspruchswortlaut nicht vorausgesetzt oder beansprucht, dass es durch die Kodierung und Dekodierung zu Kompressionseffekten kommen müsse, auch wenn dies den Hintergrund der Erfindung bildet. Ein Dekodierverfahren ist dabei zunächst jedes Verfahren, das die Kodierung von Daten rückgängig macht. Die Kodierung von Daten stellt letztlich nach dem im Klagepatent angelegten Verständnis jede Art von Umwandlung der Ausgangsdaten in andere Daten kraft einer bestimmten, rückabwickelbaren Vorgehensweise dar. Dabei beschränkt sich der Anspruch dem Wortlaut nach nicht auf bestimmte Arten von Verfahren, auch qualitative oder quantitative Voraussetzungen an Kodierungs- oder Dekodierungsverfahren werden nicht benannt. In der Beschreibung werden dabei in allgemeinster Form längenfestgelegte und längenvariable Kodierungen als im Stand der Technik bekannt benannt, vgl. Abs. 0022. Merkmal 3 ist mangels inhaltlicher Vorgaben aber durch jedwede Form von Kodier-/Dekodiersystem erfüllt, ohne dass es etwa auf Kodetabellen oder auch Kompressionseffekte ankommt. d) Merkmal 4 sieht einen gemeinsamen Dekodierungsschritt zum Dekodieren der die Bildsignale jeder einzelnen Einheit betreffende Information vor. Das vorangegangene Demultiplexen wird logisch vorausgesetzt. Weiter ist dem Merkmal 4 zu entnehmen, dass es sich um ein gemeinsames arithmetisches Kodier-/Dekodierverfahren handeln soll, das auf alle Bildinformationen aller einzelnen Einheiten gleichermaßen zur Anwendung gelangt. Der Begriff des arithmetischen Kodierungsverfahrens wird dabei in Abs. 0022 des Klagepatents insoweit definiert, als es sich zum einen um eine längenvariable Kodierung handelt. Sie wird weiter von der Huffman-Kodierung abgegrenzt, die auch eine längenvariable Kodierung darstellt, und als dieser gegenüber wesentlich effizienter, aber auch komplexer im Sinne von komplizierter beschrieben. Entsprechende Angaben finden sich auch in Abs. 0062 in der Beschreibung des zweiten Ausführungsbeispiels. Im Übrigen wird auch in Abs. 0022 beschrieben, dass bei arithmetischer Kodierung mit Wahrscheinlichkeiten gearbeitet wird, die Kode-Tabellen entsprechen. Damit verfolgt das Klagepatent einen Begriff von arithmetischer Kodierung, der dem allgemeinen, technischen Begriffsverständnis in den hier relevanten Punkten entspricht und wonach arithmetische Kodierung eine Form der Entropiekodierung ist und – wie bei jedem Entropiekodierer – Wahrscheinlichkeiten verwendet werden. Damit, dass „eine“ Wahrscheinlichkeit „einer“ Tabelle bei längenvariabler Kodierung entspreche, ist als grobe funktionale Entsprechung gemeint: Die arithmetische Kodierung arbeitet mit einer Liste von Wahrscheinlichkeiten, die definieren, wie häufig bestimmte Zeichen oder Zeichenfolgen („Symbol“) im zu kodierenden Datenmaterial auftreten. Dabei handelt es sich letztlich um eine Tabelle, die diese Wahrscheinlichkeiten enthält, die den Ausgangspunkt der Kodierung bilden. Aus der jeweiligen Auftretenswahrscheinlichkeit wird dann auf das Symbol zurückgeschlossen. Demzufolge zielt Abs. 0022 des Klagepatents nicht darauf ab, dass das arithmetische Kodieren auf die Verwendung einer Wahrscheinlichkeit im Sinne einer Anzahl „eins“ gemeint ist oder dass die klagepatentgemäße Verwendung auf die Verwendung einer einzigen Wahrscheinlichkeit beschränkt sein soll. Denn eine Beschränkung auf eine einzige Wahrscheinlichkeit ist angesichts der Funktionsweise der arithmetischen Kodierung nicht sinnvoll möglich, da diese darauf beruht, dass eine Vielzahl von Wahrscheinlichkeiten für das Auftreten einer Vielzahl von jeweiligen Symbolen im zu kodierenden Material zugeordnet ist. 2. Für die Merkmale des sinnentsprechend formulierten Anspruchs 7, der als Vorrichtungsanspruch eine Vorrichtung, welche die Verfahrensschritte des Anspruchs 1 durchführt, zum Gegenstand hat, gelten die obigen Ausführungen entsprechend. III. Durch Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform in der Bundesrepublik Deutschland verletzt die Beklagte das Klagepatent. Denn die angegriffene Ausführungsform entspricht unstreitig den Vorgaben des AVC-Standards, der wiederum die Benutzung der Lehre des Klagepatents voraussetzt (dazu 1.). Dies begründet sowohl eine unmittelbare Verletzung des Klagepatentanspruchs 7 als auch eine mittelbare Verletzung des Patentanspruchs 1 (dazu 2.). 1. Die Umsetzung der Vorgaben des AVC-Standards setzt die Verwirklichung der Merkmale der Ansprüche 1 und 7 des Klagepatents voraus: a) Der AVC-Standard beschreibt einen Prozess, der einen Bitstrom liest und dekodierte Bilder daraus ableitet (Abschnitt 3.44 des AVC-Standards). Bei dem Bitstrom handelt es sich um eine Sequenz von Bits, die die Darstellung von kodierten Bildern und dazugehörigen Daten, die eine oder mehrere kodierte Videosequenzen bilden, bildet (Abschnitt 3.14 des AVC-Standards). Dabei ist ein Bild in Slices und Makroblöcke unterteilt, wobei ein Slice eine Sequenz von Makroblöcken oder eine Sequenz von Makroblockpaaren ist (Abschnitt 6.3 des AVC-Standards). Für jeden Slice existiert ein Syntaxelement slice_header() und für die eigentlichen Makroblockdaten das Syntaxelement slice_data() (Abschnitt 7.3 mit 7.3.3 bis 7.3.5). Damit ist die Merkmalsgruppe 1 verwirklicht, da bei richtiger Auslegung auch der Slice-Header (oder Makroblock-Header) gemeinsame Information im Sinne des Klagepatents darstellt. b) Dass Merkmal 2 verwirklicht wird, steht zwischen den Parteien zu Recht außer Streit. c) Der AVC-Standard setzt auch die Verwirklichung von Merkmal 3 des Klagepatentanspruchs 1 voraus, denn die Elemente des Slice-Headers werden durch mindestens zwei verschiedene Dekodierungsverfahren dekodiert. Dabei geschieht dies einerseits durch die Verwendung der Deskriptoren ue(v) und se(v), denn die Deskriptoren führen – insoweit unstreitig – zu unterschiedlicher Entschlüsselung, weil der Deskriptor ue(v) auf eine Kodierung/Dekodierung nur mittels der Tabelle 9-2 verweist, während der Deskriptor se(v) zusätzlich und anschließend noch eine Dekodierung mittels Tabelle 9-3 verlangt. Ob dabei ein Schwerpunkt auf dem ersten Schritt liegt, kann ebenso dahinstehen, wie die Frage, inwieweit die Grundlage beider Schritte oder der jeweiligen Tabellen das sogenannte Exponential-Golomb Verfahren ist. Denn maßgeblich ist lediglich, dass die zwei Deskriptoren bestimmen, dass auf unterschiedliche Art, also nach unterschiedlichen Regeln - dekodiert wird, und dass diese Regeln nicht miteinander kompatibel sind. Ob dabei der Deskriptor u(n) ebenfalls auf ein weiteres Kodierungsverfahren verweist, wie die Klägerin meint, kann an dieser Stelle dahinstehen, da jedenfalls zwei verschiedene Kodierungen zum Einsatz kommen. d) Die Slice-Data werden nach den Vorgaben des AVC-Standards mittels Context-Adaptive Binary Arithmetic Coding (CABAC) dekodiert. Es handelt sich dabei um ein einheitliches arithmetisches (De-)Kodierverfahren im Sinne des Merkmals 4. Dem Klagepatent ist keine qualitative Einschränkung hinsichtlich der Komplexität des zu benutzenden Verfahrens zu entnehmen. Vielmehr ergibt sich aus Abs. 0022 des Klagepatents, dass arithmetische, kontextabhängige Kodierungsverfahren unter Nutzung von Wahrscheinlichkeiten im Stand der Technik bekannt waren. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass Merkmal 4 des Klagepatentanspruchs dahinter zurückbleiben wollte. Dabei weist das im AVC-Standard vorgesehene CABAC die Eigenschaften auf, welche das arithmetische Kodieren auch nach der Beschreibung des Klagepatents hat. Es wird ausdrücklich erwähnt, dass dieses arithmetische Verfahren wesentlich komplexer als die Huffman-Kodierung sei. Das zu lösende technische Problem wird dementsprechend nicht in der Komplexität der ausdrücklich mit diesen Eigenschaften beschriebenen und in Merkmal 4 ausdrücklich beanspruchten arithmetischen Kodierung gesehen, und somit auch nicht die Lösung des technischen Problems in deren Vermeidung. Ausweislich des Absatzes 0022 soll vielmehr die als sehr kompliziert beschriebene Koexistenz von Huffman-Kodierung und arithmetischer Kodierung im Sinne des Klagepatents vermieden werden. Es soll also eine Entscheidung zugunsten eines Verfahrens erfolgen. Eben dies sieht Merkmal 4 vor. Entsprechende Angaben finden sich in Abs. 0062 und 0063 des Klagepatents, wo nochmals beschrieben wird, dass die arithmetische Kodierung eine kompliziertere, aber auch effizientere Kodierung bereitstelle, dabei aber etwas fehleranfälliger sei als etwa Huffman-Kodierungen. Besonders kompliziert – und daher zu vermeiden – sei hingegen das Umschalten zwischen arithmetischer und gewöhnlicher, längenvariabler Kodierung. Dabei ist zwischen den Parteien in der mündlichen Verhandlung unstreitig geblieben, dass der Begriff des arithmetischen Kodierens auch nach dem Verständnis des Klagepatents - wie die Beschreibung in Abs. 0025 durch die Verwendung des Begriffs „dynamisches arithmetisches Kodieren“ zeigt - die Kontextadaptivität des arithmetischen Kodierens einschließt, wie sie auch CABAC vorsieht. Auch dass das CABAC-Verfahren einen internen Bypass-mode für bestimmte, CABAC-interne Programmabschnitte vorsieht, ändert hieran nichts. Es handelt sich gleichwohl um ein einheitliches Verfahren mit einem einheitlichen Kanon an Regeln, zu denen der Bypass gehört. Somit können alle eingespeisten Daten mittels des einheitlichen CABAC-Verfahrens dekodiert werden. Der „eigentliche“ CABAC Prozess wird also entgegen der Ansicht der Beklagten nicht umgangen, sondern der Bypass ist Teil dieses eigentlichen Prozesses. Der „Bypass“ umgeht nur Teile des „vollen“ CABAC-Verfahrens, um das CABAC-Verfahren schlanker zu gestalten. Er sieht aber insbesondere nicht vor, die umgangenen Schritte durch andere, z.B. Versatzstücke aus anderen Kodierverfahren, zu ersetzen. Dies hat die Klägerin unter Verweis auf den Artikel „Kontextbasierte adaptive binäre arithmetische Codierung im H.264/AVC-Videokompressionsstandard“ von Marpe, Schwarz und Wiegand (vorgelegt als Anlage K23a im Verfahren 4b O 16/17) substantiiert in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen. Danach hat der Bypass-Modus wie auf S. 639 der Anlage K 23a zum Verfahren 4b O 16/17 im Einzelnen ausgeführt die Funktion, bestimmte Teile des regulären CABAC Prozesses abzuschalten, um den Prozess für bestimmte Datensymbole weniger komplex zu gestalten und letztlich effizienter zu arbeiten und ihn so zu beschleunigen. Soweit die Beklagte ursprünglich die Ansicht vertreten hat, die Klägerin habe nicht dargetan, dass es überhaupt Fälle gebe, in denen die Situation auftrete, dass für ein Slice „entropy_coding_mode=1“ gesetzt sei und kein Makroblock vom Typ l_PCM in dem Slice vorhanden sei, hat die Klägerin vorgetragen, dass die Analyse von Videomaterial von der Webseite der Beklagten selbst ergeben habe, dass dieses Material genau so kodiert gewesen sei. Es sei also „entropy_coding_mode=1“ gesetzt gewesen und das gesamte Video habe keinen Block des Typs I_PCM enthalten habe. Dem ist die Beklagte nicht mehr entgegengetreten. 2. Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform stellen aufgrund der AVC-Standardkompatibilität der angegriffenen Geräte eine unmittelbare Verletzung des Klagepatents in Form des Patentanspruchs 1 gem. § 9 Nr. 1 PatG dar. Die angegriffene Ausführungsform ist in der Lage, das mit dem Anspruch 1 des Klagepatents geschützte Verfahren zur Dekodierung von standardkompatiblen Videoinhalten durchzuführen und verwirklicht damit alle Merkmale des Klagepatentanspruchs 7 (Vorrichtungsanspruch). Weiter verletzt die Beklagte das Klagepatent in Form des Klagepatentanspruchs 1 (Verfahrensanspruch) auch mittelbar im Sinne von § 10 Abs. 1 PatG. Handelt es sich bei der angegriffenen Ausführungsform um ein Mittel, mit dem das patentgeschützte Verfahren überhaupt erst durchgeführt werden kann, bezieht es sich zugleich auf ein wesentliches Element der Erfindung. Das ist nämlich der Fall, wenn das Mittel geeignet ist, mit einem wesentlichen, nämlich im Patentanspruch genannten Erfindungselement funktional so zusammenzuwirken, dass es zu einer Verwirklichung des Erfindungsgedankens kommt (BGH, GRUR 2004, 758, 760 – Flügelradzähler; GRUR 2005, 848, 849 – Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2006, 570, 571 – extracoronales Geschiebe). Im Streitfall kann das klagepatentgemäße Dekodierungsverfahren durch die angegriffene Ausführungsform ins Werk gesetzt werden, weil die angegriffene Ausführungsform entsprechend programmiert bzw. eingerichtet ist, mit dem AVC-Standard kompatibel zu sein. Es ist für die Beklagte aufgrund der Umstände jedenfalls auch offensichtlich, dass die angegriffene Ausführungsform zur Anwendung des geschützten Verfahrens geeignet und bestimmt ist. Insofern ist maßgeblich, ob im Zeitpunkt des Angebots oder der Lieferung nach den gesamten Umständen des Falls die drohende Patentverletzung aus der Sicht des Anbieters oder Lieferanten so deutlich erkennbar war, dass ein Angebot oder eine Lieferung der wissentlichen Patentgefährdung gleichzustellen ist (BGH GRUR 2007, 679, 683 f. – Haubenstretchautomat). Es genügt, wenn aus der Sicht des Dritten bei objektiver Betrachtung nach den Umständen die hinreichend sichere Erwartung besteht, dass der Abnehmer die angebotenen oder gelieferten Mittel zur patentverletzenden Verwendung bestimmen wird (BGH GRUR 2006, 839, 841 – Deckenheizung). Im Streitfall ist die Herstellung der AVC-Standard-Kompatibilität Folge der ziel- und zweckgerichteten Implementierung durch die Beklagte. Das Abspielen von AVC-Videoinhalten ist nur in patentverletzender Weise möglich. Dass die Beklagte subjektiv damit rechnet, dass es praktisch sicher dazu kommt, dass Nutzer AVC-Videos abspielen werden, liegt dabei schon deswegen auf der Hand, weil sie den Nutzern diese Funktion ziel- und zweckgerichtet durch das Vorsehen der entsprechenden Kompatibilität eröffnet. Auch aus Sicht eines Dritten ist praktisch sicher zu erwarten, dass Nutzer auch AVC-Inhalte abspielen werden. Zur Feststellung dieses Tatbestandsmerkmals kann auf Erfahrungen des täglichen Lebens zurückgegriffen werden (BGH GRUR 2005, 848, 851 - Antriebsscheibenaufzug). Danach gehört das Abspielen von Videoinhalten auf Mobiltelefonen heute zu den Kernfunktionen moderner Smartphones, von der nach allgemeiner Lebenserfahrung praktisch fast jeder Smartphonenutzer Gebrauch macht. Da das mit Abstand gebräuchlichste Videoformat unstreitig das AVC-Format ist, ist die Anwendung des patentgeschützten Verfahrens durch die Abnehmer der angegriffenen Ausführungsform sicher zu erwarten. IV. Der seitens der Beklagten geltend gemachte kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand greift nicht durch. Die Kammer kann nicht feststellen, dass die Klägerin ihre marktbeherrschende Stellung (dazu unter 1.) missbräuchlich ausgenutzt hat (dazu unter 2.). 1. Die Klägerin hat eine marktbeherrschende Stellung inne. a) Unter Marktbeherrschung ist in diesem Kontext die wirtschaftliche Macht zu verstehen, die es einem Unternehmen erlaubt, einen wirksamen Wettbewerb auf dem (zeitlich, räumlich und sachlich) relevanten Markt zu verhindern und sich seinen Wettbewerbern, Abnehmern und den Verbrauchern gegenüber in nennenswertem Umfang unabhängig zu verhalten (OLG Düsseldorf, Urt. 30.03.2017, I-15 U 66/15, GRUR 2017, 1219, 1221 – Mobiles Kommunikationssystem m.w.N.). Die notwendige exakte Abgrenzung des (sachlichen und räumlichen) Markts, auf dem Unternehmen konkurrieren, kann nach Auffassung des OLG Düsseldorfs mittels des so genannten Bedarfsmarktkonzepts erfolgen. Es sind diejenigen Wettbewerbskräfte zu berücksichtigen, denen die betreffenden Unternehmen unterliegen. Ferner werden diejenigen Unternehmen bestimmt, welche tatsächlich in der Lage sind, dem Verhalten der beteiligten Unternehmen Schranken zu setzen und einen Entzug vom Wettbewerbsdruck verhindern. Es ist zu klären, welche Produkte bzw. Dienstleistungen aus der Sicht der Nachfrager funktionell gegeneinander austauschbar sind. Demselben sachlichen Markt wird zugeordnet, was aufgrund der jeweiligen Eigenschaften, Preise und Verwendungszwecke aus Sicht der Nachfrager nicht durch andere Produkte bzw. Dienstleistungen substituierbar ist. Zu berücksichtigen ist dabei ein Zusammentreffen mehrerer Faktoren (etwa Marktanteil; Unternehmensstruktur; Wettbewerbssituation; Verhalten auf dem Markt; grundsätzlich aber nicht der Preis). Einzelne Faktoren müssen jeweils für sich betrachtet nicht notwendig den Ausschlag geben. Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stellt – wie jeder Mitgliedstaat – insoweit zugleich einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Markts dar (vgl. zu allem OLG Düsseldorf, Urt. 30.03.2017, I-15 U 66/15, GRUR 2017, 1219, 1221 – Mobiles Kommunikationssystem). Im Zusammenhang mit den hier beanspruchten Rechten aus dem Klagepatent erfolgt die Abgrenzung bezüglich des Lizenzvergabemarktes. Anbieter ist der Patentinhaber, Nachfrager ist der an der geschützten Technologie interessierte Benutzer. Grundsätzlich führt jedes Patent zu einem eigenen sachlich relevanten Markt, es sei denn es steht eine gleichwertige Technologie für dasselbe technische Problem zur Verfügung. Von einer Marktbeherrschung ist dennoch nur bei weiteren Umständen auszugehen, wenn der Patentinhaber aufgrund des Patents wirksamen Wettbewerb auf einem nachgelagerten Produktmarkt verhindern kann. Ein solcher nachgeordneter Produktmarkt besteht für aufgrund des Patents lizenzpflichtige Waren/Dienstleistungen. Dafür genügt die Standardessentialität nicht allein. Dies ist aber dann der Fall, wenn ohne eine Lizenz am standardessentiellen Klagepatent ein wettbewerbsfähiges Angebot nicht möglich wäre, weil die Technik für den Nachfrager am Produktmarkt eine nicht nur untergeordnete Bedeutung hat (vgl. zu allem OLG Düsseldorf, Urt. 30.03.2017, I-15 U 66/15, GRUR 2017, 1219, 1222 – Mobiles Kommunikationssystem). Die Beklagte trägt für die Marktbeherrschung die Darlegungs- und Beweislast (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. 30.03.2017, I-15 U 66/15, GRUR 2017, 1219, 1222 – Mobiles Kommunikationssystem). b) Als Inhaberin des Klagepatents hat die Klägerin unstreitig eine marktbeherrschende Stellung inne. Abzustellen ist hier wie gesehen nicht auf den Lizenzvergabemarkt, sondern auf den nachgelagerten Produktmarkt. Daher handelt es sich nicht um AVC-fähige Produkte im Allgemeinen, vielmehr ist weiter zu differenzieren zwischen einzelnen AVC-kompatiblen Produkten, die gegebenenfalls jedes für sich einen eigenen Produktmarkt begründen können. Im vorliegenden Fall der hier allein angegriffenen mobilen Endgeräte bilden diese einen eigenen Produktmarkt. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten sind aktuell so gut wie alle marktfähigen mobilen Endgeräte mit dem geltend gemachten AVC-Standard ausgerüstet. Dies ergibt sich auch aus dem Anlagenkonvolut B 43, in dem die Features zehn namhafter Modelle verschiedener Hersteller beispielhaft betrachtet und alle als AVC-kompatibel bezeichnet werden. In Zeiten, in denen Videoformate jeglichen Angebots (Streaming-Dienste; Mediatheken; Kurzfilme in Nachrichten-Apps, eigene Kurzfilme der Nutzer in messanger-Apps etc.) existieren und auch breit genutzt werden, ist die Dekodierungstechnik zum Abspielen von MPEG-4 Files ein „Must-Have“ für den durchschnittlichen Nutzer von mobilen Endgeräten, insbesondere eines Smartphones. Nicht in diesen relevanten sachlichen Markt fallen andere MPEG-4 fähigen Aufzeichnungs-, Abspiel- oder Übertragungsgeräte wie Fernseher, Notebooks, PCs, etc., die gegebenenfalls einen eigenen Produktmarkt begründen. Denn ein Kunde, der ein Smartphone erwerben möchte, mit dem er außerdem unterwegs Videos oder Nachrichten in Mediatheken schauen kann, wird nicht stattdessen einen Fernseher, ein Notebook und wahrscheinlich nicht einmal ein Tablet wählen. Diese Produkte sind nicht austauschbar, da die Kunden das Smartphone gerade wegen der überschaubaren Größe, der Möglichkeit eine Telefonverbindung aufzubauen und auch der im Regelfall längeren Akkulaufzeiten wählen. Darüber hinaus ist der AVC-Standard nicht austauschbar, weil das jeweilig verwendete Videoformat durch den Inhalte-Anbieter und nicht den Hersteller des Endgeräts definiert wird. Deswegen unterstützen alle Endgeräte verschiedene Standards, um in jedem Fall eine korrekte Wiedergabe des Videos zu gewährleisten. Die Klägerin hat daher eine marktbeherrschende Stellung auf dem sachlich relevanten Markt der Smartphones. Der räumlich-relevante Markt ist der weltweite Markt. Smartphones werden als sog. „flüchtige Ware“ weltweit gehandelt und es liegen homogene Wettbewerbsbedingungen vor. Insbesondere für die hier streitgegenständliche Funktion des (mobilen) Abspielens von Bildmaterial bestehen keine regionalen Besonderheiten. Die Abnehmer werden weltweit die unterschiedlichen Modelle der Mobiltelefone – insbesondere hinsichtlich der Videofunktion – für austauschbar halten. Selbst wenn man die Kernfunktion des Telefonierens ebenfalls für ausschlaggebend hält, erfolgt eine regionale Beschränkung nicht durch die Mobiltelefon-Hardware, sondern – wenn überhaupt – durch den Einsatz einer entsprechenden SIM-Karte. Dies trifft auch für die technische Funktion zu, die das Klagepatent schützt. Die Klägerin selbst beruft sich darauf, dass das Klagepatent standardwesentlich für die Nutzung des AVC-Standards ist (siehe oben unter Ziffer III.). 2. Es kann hingegen nicht festgestellt werden, dass die Klägerin ihre marktbeherrschende Stellung in missbräuchlicher Art und Weise ausnutzt, indem sie der im Urteil „D /B“ aufgestellten „Roadmap“ (vgl. EuGH, GRUR 2015, 764; die einzelnen Schritte zusammenfassend statt aller: OLG Düsseldorf, Urt. 30.03.2017, I-15 U 66/15, GRUR 2017, 1219, 1223 – Mobiles Kommunikationssystem) nicht nachgekommen ist. Sinn und Zweck des skizzierten Verhandlungsablaufs ist es, eine Situation zu erreichen, die derjenigen im freien Wettbewerb am ehesten entspricht. Der EuGH stellt Mindestanforderungen auf, die von redlichen Parteien beiderseitig ernsthaft und ausgeglichen geführte Verhandlungen repräsentieren sollen. Hierfür bedarf es nach einer Verletzungsanzeige seitens des SEP-Inhabers und einem Zeichen der Lizenzwilligkeit des Verletzers eines Lizenzangebotes nach FRAND-Grundsätzen durch den SEP-Inhaber, worauf der Verletzer seinerseits mit einem Gegenangebot nach FRAND-Grundsätzen reagieren muss und – sofern der SEP-Inhaber dies ablehnt – eine Sicherheitsleistung hinterlegen und Auskunft für die Vergangenheit leisten. Anhand dieser Maßstäbe (dazu unter a)) ist zu beurteilen, ob die Parteien den Abschluss eines Lizenzvertrages anstrebten. Da nach der Verletzungsanzeige (dazu unter b)) sich die Beklagte lizenzwillig gezeigt hat (dazu unter c), die Klägerin ein Angebot abgegeben hat, dass angemessen, fair und nicht diskriminierend (FRAND; dazu unter d)), aber die Beklagte kein Gegenangebot vorgelegt hat, dass ebenfalls diesen Grundsätzen entspricht (dazu unter e), sind der Unterlassungs-, sowie der Rückruf- und Vernichtungsanspruch durchsetzbar. a) Sofern die Klägerin die Ansicht vertritt, die Grundsätze der D /B- Rechtsprechung kämen hier nicht zur Anwendung, vermag die Kammer dem nicht näher zu treten. Die Grundsätze finden auch auf die streitgegenständliche Fallgestaltung Anwendung. Das Wortlaut-Argument der Klägerin, in Rn. 64 des Urteils heiße es, außerdem (in der englischen Fassung „furthermore“) sei der Inhaber des SEP, wenn weder ein Standardlizenzvertrag noch mit anderen Wettbewerbern bereits geschlossene Lizenzverträge veröffentlicht seien, in einer besseren Lage als der angebliche Verletzer, um zu prüfen, ob sein Angebot die Voraussetzungen der Gleichbehandlung wahre, und daher würde im Falle eines Standardlizenzvertrages das vorgegebene Verhandlungsmuster eben nicht einzuhalten sein, überzeugt nicht. Der Passus markiert keine Ausnahme, sondern ist nur ein zusätzliches Argument für das initiative Verhalten des Patentinhabers. Gleichermaßen kann auch beim Vorliegen eines Standardlizenzvertrages ein Informationsdefizit seitens des Beklagten hinsichtlich der Benutzung des klägerischen SEPs bestehen (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 9.11.2018 – 4a O 17/17). Erschwerend kommt hinzu, dass das Abgrenzungskriterium der „etablierten Lizenzierungspraxis“ konturlos ist und in der Praxis zu weiteren Abgrenzungsproblemen hinsichtlich der Frage führt, wann eine Lizenzierungspraxis als etabliert zu bezeichnen ist (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 9.11.2018 – 4a O 17/17). Die berechtigten Erwartungen, die der SEP-Inhaber mit der FRAND-Erklärung geweckt hat, werden schließlich vielmehr verstärkt, wenn es bereits eine gelebte Lizenzierungspraxis gibt (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 9.11.2018 – 4a O 17/17). b) Es liegt eine hinreichende Verletzungsanzeige seitens der Klägerin vor. Die Verletzungsanzeige ist in der E-Mail vom 6. September 2011 (Anlage K 10, Exhibit A) zu sehen. aa) Unerheblich ist, dass die Verletzungsanzeige einer Schwestergesellschaft (D USA) bzw. dort gegenüber einem Mitarbeiter erfolgt, der maßgeblicher Ansprechpartner für konzernweite Lizenzierungsangelegenheiten ist. So besteht gar keine Anzeigepflicht, wenn aufgrund der Umstände mit Sicherheit davon auszugehen ist, dass der angebliche Verletzer Kenntnis von der Benutzung des Klagepatents hat und sein Einwand, der Kläger habe ihm dies nicht angezeigt, als Rechtsmissbrauch erscheint (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.03.2017, I-15 U 66/15, GRUR 2017, 1219, 1224 – Mobiles Kommunikationssystem). Der Anzeigepflicht ist jedenfalls bereits schon dann genüge getan, wenn Hinweise an den Mutterkonzern des angeblichen Verletzers erfolgen, da regelmäßig davon ausgegangen werden kann, dass dieser die betreffenden Tochtergesellschaften in den einzelnen Ländern, in denen das SEP benutzt wird, in Kenntnis setzen wird (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.03.2017, I-15 U 66/15, GRUR 2017, 1219, 1224 – Mobiles Kommunikationssystem). Von der gleichen Sachlage muss ausgegangen werden, wenn eine Tochtergesellschaft bzw. dort ein bestimmter Mitarbeiter in jahrelangen Lizenzverhandlungen eine führende Rolle eingenommen und in erster Linie mit den entsprechenden Ansprechpartnern auf Klägerseite verhandelt hat. Die Tochtergesellschaft D USA stand mit der X seit dem Jahr 2009 anfänglich nur über den Standard MPEG 2, später dann auch über den hier streitgegenständlichen AVC-Standard in Verhandlungen. Bereits seit dem Jahr 2009 war Herr G , genannt E – an den die E-Mail vom 6. September 2011 gerichtet gewesen ist (Anlage K 10 – Exhibit A) – dort als zuständiger Mitarbeiter involviert, der hinsichtlich der Lizenzierung im Austausch mit den anderen Konzerngesellschaften der Beklagten stand. So ergibt sich beispielsweise aus der E-Mail vom 9. Dezember 2009 von E an Herrn F von der X (Anlage B 18, 18a), dass E sowohl mit den anderen regionalen Niederlassungen außerhalb von China als auch mit der chinesischen Niederlassung der Beklagten in Kontakt stand und die Lizenzverhandlungen koordinierte. Daher wendet sich Herr L von der X auf Empfehlung von Herrn M auch im September 2011 an E , als er auf die Verletzung des AVC-Standards durch die Mobiltelefone und Tablets der Beklagten und das daraus resultierende Erfordernis einer Lizenz hinwies. So benennt er die Rolle von E zu Beginn der E-Mail vom 6. September 2011 („I get in touch with you because you handle patent licensing matters at D “) und E sah sich auch offensichtlich in der Verpflichtung, die Verhandlungen weiterzuführen, da er in der E-Mail vom 15. September 2011 (Anlage B 23, 23a) den Vorschlag eines Telefonats unterbreitet. Insbesondere verwies E Herrn Rodriguez auch nicht auf einen anderen Mitarbeiter oder an eine andere Konzerngesellschaft. bb) Die Verletzungsanzeige ist jedenfalls mit Zustimmung der Klägerin erfolgt und stellt damit eine Verletzungsanzeige der Klägerin dar. Die Beklagte bestreitet eine etwaige Vollmachtserteilung der Klägerin für die X bzw., dass die X dazu befugt gewesen sei und ist, im Namen der Klägerin eine Poollizenz zu schließen, die auch das Klagepatent umfasse, mit Nichtwissen. Auch wenn dieses Bestreiten im Streitfall konkret auf das Lizenzangebot der Klägerin gerichtet ist, hat es auch Auswirkungen im Zusammenhang mit der Verletzungsanzeige, die ebenfalls seitens der Klägerin erfolgen muss. Sowohl das Lizenzvertragsangebot (Anlage K 10, Exhibit G) als auch die Verletzungsanzeige vom 6. September 2011 (Anlage K 10, Exhibit A), sind als solche der Klägerin anzusehen. Die Beklagte dringt mit ihrem Bestreiten nicht durch, da die Kammer nach den Grundsätzen von § 286 ZPO zu der Überzeugung gelangt, dass die X in Kenntnis und mit Zustimmung der Klägerin handelte (dazu unter (aaa)). Überdies erscheint grundsätzlich fraglich, ob im vorliegenden Fall ein Bestreiten mit Nichtwissen bereits wegen Treuwidrigkeit ausscheidet (dazu unter (bbb)). (aaa) Zunächst ist das Bestreiten mit Nichtwissen im Grundsatz zulässig, da die Klägerin bei einer etwaigen Vollmachtserteilung bzw. Lizenzerteilung von der Klägerin an die X nicht persönlich anwesend gewesen ist und insofern der Vorgang ihrer Wahrnehmung entzogen war. Das Gericht darf deshalb die betreffende Tatsache danach ausschließlich dann zugrunde legen, wenn es von ihr im Rahmen der freien Beweiswürdigung überzeugt ist. § 286 Abs. 1 ZPO ordnet insoweit an, dass das Gericht nach freier Überzeugung darüber zu befinden hat, ob es eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr erachtet, wobei es den gesamten Inhalt der Verhandlungen und das Ergebnis einer etwaigen Beweisaufnahme zu berücksichtigen hat. Aus der Formulierung „etwaigen“ folgt hierbei, dass der erforderliche Beweis im Einzelfall auch ohne eine förmliche Beweisaufnahme nach Maßgabe der §§ 371 ff. ZPO als geführt angesehen werden kann. Die gerichtliche Überzeugungsbildung kann sich folglich allein auf die Schlüssigkeit des Sachvortrages einer Partei und/oder auf deren Prozessverhalten und/oder das des Gegners stützen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.12.2017, I-2 U 39/26). Die Kammer ist nach dem in weiten Teilen unstreitigen Parteivortrag zu den vorgerichtlichen Lizenzverhandlungen der Überzeugung, dass die X Lizenznehmerin der Klägerin ist und mit deren Zustimmung gehandelt hat. Jedenfalls hat die Klägerin spätestens mit Klageeinreichung das Handeln der X genehmigt. Die Berechtigung der X ergibt sich bereits aus dem Text des übersendeten Standardlizenzvertrages, wonach der Lizenzgeber (Klägerin) dem Lizenzverwalter (X) eine Lizenz gewährt, um ihr die Lizenzverwaltung zu ermöglichen (vgl. Anlage K 10 Exhibit G, Seite 1, vorletzter Absatz). Keine der Konzerngesellschaften der Beklagten hatte im Rahmen der vorgerichtlichen Lizenzverhandlungen jemals die Berechtigung der Lizenzverwalterin in Zweifel gezogen, die in den Unterlizenzverträgen, die der Pool mit den jeweiligen AVC-Standardnutzern abschließt, wie gesehen konkret angesprochen worden ist. Auch vor September 2011 ist die Lizenz an dem AVC-Standard mehrfach angesprochen worden und auch in diesen Zusammenhängen haben die Konzerngesellschaften der Beklagten die Berechtigung nie hinterfragt. So hat bereits in der E-Mail vom 16. Februar 2009 N , Mitarbeiter der X, an den Vizepräsidenten der D USA Dr. X) die Benutzung des AVC-Standards thematisiert (vgl. Anlage B 7, „offers products that make use of the […] AVC/H.264 (MPEG-4 Part 10) Standards”). In einer E-Mail vom 12. November 2009 von M , Vizepräsident der Lizenzabteilung der X an G , genannt E , A Co. Ltd. (vgl. Anlage B 13) werden wiederum der AVC Standard und erste Einzelheiten zum Inhalt der Lizenz (Lizenzen, royalty cap und Begriff der geschützten Einheit) angesprochen. Es besteht daher keinerlei Anhaltspunkt, dass die X nicht mit Wissen und in Kenntnis der Klägerin für diese in der Lizenzvergabe tätig war. Spätestens mit der Klageeinreichung und mit ihrem Vortrag im Prozess hat die Klägerin das Handeln der X genehmigt, da sie sich damit deren Handeln zu eigen macht. Insofern sind Handlungen eines Pool-Lizenzverwalters im Rahmen von Lizenzverhandlungen als solche der SEP-Inhaber, welche Mitglieder des Pools sind, anzusehen. Es bestehen daher nach § 286 ZPO nicht die geringsten Zweifel, dass die X berechtigterweise für die Klägerin gehandelt hat. (bbb) Auch unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes von Treu und Glauben, der auch im Prozessrecht gilt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5.12.2001- 2 BvR 527/99 u.a., NJW 2002, 2456), kann die Beklagte mit einem Bestreiten mit Nichtwissen nicht durchdringen. Das Verhalten der Beklagten ist widersprüchlich. Nach Auffassung der Kammer kann die Beklagte nicht für sich ins Feld führen, dass sie selbst nicht widersprüchlich gehandelt habe. Auch wenn hier bestimmte andere mit den Konzernlizenzfragen befasste Konzerngesellschaften im Vorfeld tätig waren, was im Bereich der Poollizenzierung bei standardessentiellen Patenten der Üblichkeit entspricht und die Beklagte auch nicht ernsthaft in Frage stellen kann, muss sie sich an dem Verhalten ihrer Konzerngesellschaft festhalten lassen. Die Überlegung, ein solches Bestreiten würde – wie nicht – in eine Beweisaufnahme führen, kann bei objektiver Betrachtung letztlich nur als Versuch einer Prozessverschleppung gewertet werden. Umstände, die der rege am Wirtschaftsleben teilhabenden Beklagten bei lebensnaher Betrachtung unzweifelhaft klar sind und von ihr in der Vergangenheit nie, nicht einmal geringfügig, angezweifelt wurden, werden nunmehr aufgrund von prozesstaktischen Überlegungen im Rahmen des § 138 Abs. 4 ZPO in Abrede gestellt. Diese Vorschrift schützt eine im Wissen unterlegene Prozesspartei. Die Beklagte ist angesichts ihres gesamten Verhaltens nicht als solche anzusehen. cc) Inhaltlich erfordert die Hinweispflicht keine detaillierten (technischen und/oder rechtlichen) Erläuterungen des Verletzungsvorwurfs, sondern es genügt, wenn der andere Teil in die Lage versetzt wird, sich selbst ein Bild von der Berechtigung des ihm unterbreiteten Vorwurfs machen zu können (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. 30.03.2017, I-15 U 66/15, GRUR 2017, 1219 – Mobiles Kommunikationssystem). Zwar hat die X weder die Veröffentlichungsnummer noch konkret die angegriffenen Ausführungsformen genannt, sondern hat pauschal auf die Verletzungsprodukte Bezug genommen („In particular, we understand that D now offers mobile handset products and tablet products that include […] AVC/H.264 […]“). Im vorliegenden Fall bedarf es indes keiner konkreteren Angaben. Denn die Lizenz für den AVC-Standard ist bereits in der sich jahrelang hinziehenden Vorkorrespondenz thematisiert worden. So ist sie bereits in der E-Mail vom 12. November 2009 von Dean M , Vizepräsident der Lizenzabteilung der X, an G , genannt E , A Co. Ltd. (Anlage B 13) angesprochen worden. Erwähnt werden der AVC Standard und erste Einzelheiten zur Inhalt der Lizenz (Lizenzen, royalty cap und Begriff der geschützten Einheit) sowie die Mobiltelefone mit T-DMB Funktionen als Verletzungsprodukte. In der Email vom 6. September 2011 (Anlage K 10, Exhibit A) hat die X mit dem nochmaligen Hinweis auf die AVC-Lizenz letztlich nur unterbrochene Gespräche wieder aufgegriffen. Dies wird auch dadurch deutlich, dass E im Nachgang zu dem Verletzungshinweis keine weitergehenden Erläuterungen erbat, sondern stattdessen einen Telefontermin, um die Angelegenheit „weiter“ erörtern zu können (Anlage B 23, 23a). Sofern die Beklagte sich darauf zurückzieht, dass keine konkrete Bezugnahme auf das Klagepatent erfolgt, ist dies unschädlich. So konnte die Beklagte bzw. ihre Konzerngesellschaften ausweislich der Anlage K 10 Exhibit E im Internet unter www.C .com die einschlägige SEP-Liste für den Pool nebst cross-reference-charts unter Nennung der zugehörigen Standard-Abschnitte, die von den zugehörigen SEPs Gebrauch machen, einsehen. Auch wenn es sich hierbei nicht um klassische claim-charts handelt – welche die Düsseldorfer Rechtsprechung in diesem Stadium der Verhandlungen nicht einmal verlangt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 30.03.2017, Az. I-15 U 66/15, GRUR 2017, 1219, 1223 – Mobiles Kommunikationssystem) – bedurfte es deren auch nicht mehr, weil die Klägerin bereits die Möglichkeit hatte, Kenntnis zu nehmen. Dass die Muttergesellschaft jedenfalls Kenntnis von der Tätigkeit der MPEG LA hatte – was nahelegt, dass ihr auch ihr Internetauftritt nicht unbekannt ist –, ergibt sich bereits aus der Email von Herrn P vom 1. Juli 2009 an X von der X (vgl. Anlage B 10, 10a). Schließlich ist auch im Rahmen der inhaltlichen Anforderungen zu beachten, dass eine Verletzungsanzeige bloße Förmelei bzw. ein Berufen auf ihr Fehlen rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn von der Kenntnis bereits ausgegangen werden kann. Dies ist aus den bereits geschilderten Umständen bei der Beklagten der Fall. c) Der für die Beklagte als maßgeblicher Konzernansprechpartner fungierende Mitarbeiter E signalisierte der X, die die Lizenzierungsinteressen der Klägerin vertrat, die Lizenzwilligkeit des Konzerns. aa) An die Lizenzierungsbitte sind keine hohen Anforderungen zu stellen, sondern es genügt eine formlose und pauschale Erklärung des Lizenzsuchers, in der seine Lizenzwilligkeit eindeutig zum Ausdruck kommt, selbst schlüssiges Handeln kann je nach Lage des Einzelfalls ausreichend sein (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 30.03.2017, Az. I-15 U 66/15, GRUR 2017, 1219, 1225 – Mobiles Kommunikationssystem). bb) Auf die Verletzungsanzeige beinhaltete die Rückanwort von E am 15. September 2011 (Anlage B 23, 23a) die Bitte um ein Telefonat, um Einzelheiten der Angelegenheiten zu besprechen. Hierin kann bereits ein schlüssiges Handeln gesehen werden, dass eine Lizenzbereitschaft signalisiert. Insofern entkräften auch die vorherigen Verhandlungen zum MPEG 2-Standard, bei der sich die Beklagte beharrlich weigerte, eine Lizenz auch für die VRC zu nehmen, den generellen Willen an einer Lizenz für den AVC-Standard nicht. Letztlich handelte es sich bei der E-Mail im September 2011 um eine Nachricht im Rahmen von ins Stocken geratenen Lizenzverhandlungen, die zwar bis 2011 hauptsächlich den MPEG 2-Standard betrafen, aber bereits ab November 2009 auch den AVC-Standard beinhalteten, und wieder aufgenommen wurden. d) In der Zusendung des Standardlizenzvertrages der Klägerin im Februar 2012 an den konzerninternen Ansprechpartner für Lizenzfragen bei der Beklagten, E , ist ein Lizenzangebot zu sehen, das FRAND-Grundsätzen entspricht. Insofern handelten die an dem Angebotsaustausch beteiligten Personen für die jeweils am Rechtsstreit beteiligten Parteien (dazu unter aa)), die formellen Voraussetzungen eines Angebots nach FRAND-Grundsätzen liegen vor (dazu unter bb)) und auch die inhaltlichen Anforderungen an ein FRAND-Angebot sind gegeben (dazu unter cc)). aa) Wie bereits im Rahmen der Verletzungsanzeige ausgeführt wurde, handelt es sich bei E um den richtigen Adressaten, der im Konzern der Beklagten die mit Lizenzfragen betraute Person darstellte. E erhielt den Standardlizenzvertrag (Anlage K 10 Exhibit G) Anfang Februar 2012, wie sich aus der Email vom 10. Februar 2012 (Anlage B 22, 22a) ergibt. Der Standardlizenzvertrag wurde von der X übersendet und ist ausweislich des Wortlauts der Präambel als ein Angebot der Klägerin an den Konzern der Beklagten zu verstehen. Jeder Lizenzgeber verpflichtet sich dazu, Einzelpersonen, Gesellschaften oder sonstigen Rechtsträgern einzelne Lizenzen bzw. Unterlizenzen nach sämtlichen AVC wesentlichen Patenten zu maßvollen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen entsprechend den hier vereinbarten Geschäftsbedingungen zu erteilen, die vom Lizenzgeber (ohne Zahlung an Dritte) erteilt werden können (vgl. Anlage K 10 Exhibit G-a, Seite 2, 3. Absatz). Die Lizenzgeberin (die Klägerin) gewährt der Lizenzverwalterin (X) weiterhin eine Lizenz, um ihr die Lizenzverwaltung zu ermöglichen (vgl. Anlage K 10 Exhibit G-a, Seite 2, letzter Absatz). Sofern die Beklagte das Handeln der X der Klägerin nicht zurechnen lassen möchte, mag zwar ein eigenes Handeln der X vorliegen, weil sie eine Unterlizenz vergibt. Dennoch stellt dieses Handeln durch Unterlizenzierung letztlich nur eine Tätigkeit dar, die die X anstelle der Klägerin (und aller anderen Pool-Mitglieder) vornimmt. Dass diese Verwaltungstätigkeit berechtigt erfolgt, ergibt sich aus den genannten Passagen des Standardlizenzvertrages selbst. Die Beklagte hat während der gesamten außergerichtlichen Verhandlungen die Berechtigung der X für die Pool-Mitglieder zu handeln, nicht in Frage gestellt, sondern hat sich nur anlässlich des Gesprächs am 20. Juli 2016 vergewissert, dass die X nicht selbst klageberechtigt sei (vgl. Anlage B 28a). Selbst wenn man nicht von einer vorherigen Berechtigung der X hinsichtlich aller Handlungen, die die Lizenzierung des Klagepatents als Bestandteil des Patentpools betrafen, ausgehen wollte, ist jedenfalls in der Klageerhebung eine Genehmigung der Klägerin zu sehen. Warum der vom EuGH vorgesehene Dialog zwischen SEP-Inhaber und Lizenzinteressent empfindlich gestört sei soll, wenn zunächst mit einem Pool-Verwalter anstelle des einzelnen Pool-Mitglieds verhandelt wird, sieht die Kammer schon vor dem Hintergrund nicht, dass es augenscheinlich im Bereich der SEP-Lizenzierung üblich ist, dass Unternehmen ihre Patente im Wege einer Poollösung zur Verfügung stellen und es insofern einen Ansprechpartner für den gesamten Pool gibt. bb) In der Zusendung des Standardlizenzvertrages im Februar 2012 ist aufgrund ihres objektiven Erklärungswerts eine hinreichend konkrete Angebotshandlung zu sehen. Der für die Koordination der konzernweiten Lizenzverhandlungen zuständigen Person E lag ein vollständiges Vertragsdokument vor, aus dem sämtliche Vertragsbedingungen für eine Lizenz an den AVC-Standard essentiellen Patenten hervorgehen. Insbesondere der Ziffer 3.1.1. lassen sich die erforderlichen Parameter der Lizenzberechnung entnehmen. Art. 2.1. enthält die Gewährung der Lizenz für AVC Produkte, wobei sich aus Art. 1.10 die Definition der AVC-Produkte ergibt. Die essentialia negotii der Lizenzierung sind damit bestimmt. Das Dokument diente entgegen der Ansicht der Beklagten nicht nur als Mustervertrag reinen Informationszwecken. Es handelte sich erkennbar um ein in sich geschlossenes Vertragsdokument, das nicht gezielt auf eine der Konzerngesellschaften zugeschnitten ist, sondern als Standardvertrag für eine Vielzahl von Lizenzwilligen gelten soll (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 9.11.2018, Az. 4a O 17/17). Datum und Name des Lizenznehmers sind frei gelassen. Der Hinweis in der Email der X vom 6. September 2011 (Anlage B 21a), dass die elektronischen Kopien lediglich zur Informationszwecken dienen und nicht als Ausfertigungen verwendet werden können, zeigt gerade, dass im Umkehrschluss die postalisch zugesandten Schriftstücke die Funktion als Unterzeichnungsexemplare erfüllen sollten (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 9.11.2018, Az. 4a O 17/17). Im Ergebnis ist auch die Art und Weise der Berechnung der Lizenzgebühr ausreichend dargelegt. Die Düsseldorfer Rechtsprechung fordert in diesem Zusammenhang, dass der SEP-Inhaber die wesentlichen Gründe erläutern muss, aufgrund derer er die von ihm vorgeschlagenen Vergütungsparameter für FRAND hält. Sofern er zuvor bereits Lizenzen an Dritte vergeben hat, hat er je nach den Umständen des Einzelfalls mehr oder weniger substantiiert insbesondere zu begründen, warum die von ihm vorgesehene Lizenzvergütung gerade vor diesem Hintergrund FRAND ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.03.2017, I-15 U 66/15, GRUR 2017, 1219, 1227 – Mobiles Kommunikationssystem). Bei einer ausreichenden Anzahl von Lizenzverträgen und einer so nachgewiesenen Akzeptanz am Markt (beispielsweise über den Marktanteil der zu einer bestimmten Gebührenhöhe lizenzierten Produkte), werden im Regelfall keine weiteren Angaben zur Angemessenheit der Lizenzgebührenhöhe mehr erforderlich sein (LG Düsseldorf, Urt. v. 13.07.2017, Az.: 4a O 154/15, Rn. 311 – zitiert nach juris; LG Düsseldorf, Urt. v. 11.07.2018, Az. 4c O 77/17, BeckRS 2018, 25099, Rn. 137). Grundsätzlich muss auch die Berechnungserläuterung ebenso wie das Angebot selbst so rechtzeitig erfolgen, dass dem Verletzer eine ausreichende Reaktionszeit verbleibt (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 13.07.2017, Az.: 4a O 154/15, Rn. 319 – zitiert nach juris; LG Düsseldorf, Urt. v. 11.07.2018, Az. 4c O 77/17, BeckRS 2018, 25099, Rn. 144). Sofern zum Zeitpunkt des Angebots aufgrund der angesprochenen Einzelfallumstände das Bedürfnis von konkreteren Erläuterungen noch nicht vorliegt, kann dieses während des Prozesses entstehen, wenn einzelne materielle FRAND-Voraussetzungen substantiiert vom Verletzer bestritten werden, so dass jedenfalls dann sämtliche Berechnungsfaktoren konkret darzulegen sind (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.11.2016, Az. I-15 U 66/15, Rn. 19 – zitiert nach juris; LG Düsseldorf, Urt. v. 13.03.2016, Az. 4a O 126/14, Rn. 254 – zitiert nach juris). Die konkreten weiteren Angaben dürfen sich freilich nicht zu den ursprünglichen allgemeineren Angaben in Widerspruch setzen, ansonsten ist das Angebot mangels vorliegender FRAND-Bedingungen als missbräuchlich anzusehen. Zwar enthält der Standardlizenzvertrag selbst keine Ausführungen zur Art und Weise der Berechnung der Lizenz, solche sind aber im konkreten Einzelfall nach den zuvor aufgestellten Maßstäben entbehrlich. Die Klägerin hat einen Standardlizenzvertrag vorgelegt, den sie mit diesen gleichen Bedingungen einer Vielzahl von Lizenznehmern vorgelegt hat. Je mehr abgeschlossene Lizenzverträge mit gleichartigen Lizenzbedingungen abgeschlossen wurden, umso stärker ist die Vermutung, dass die geforderten Lizenzgebühren FRAND sind (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 31.03.2016, Az. 4a O 126/14 Rn. 219 – zitiert nach juris). Vorliegend handelt es sich um einen Standardlizenzvertrag, wie es sich bereits aus dem vorformulierten Vertragstext ergibt, der E , als zuständigem Verhandlungspartner des Konzerns der Beklagten, aus den jahrelangen Verhandlungen zuvor bereits im Wesentlichen bekannt war. Abgesehen davon, dass die Liste der Lizenznehmer, welche den Vertrag bereits abgeschlossen hatten, im Internet abrufbar ist (Anlage K 10 – Exhibit F), kannte E ausweislich der Email vom 21. Februar 2012 (Anlage B 25, 25a) Lizenznehmer, wie z.B. die O , LLC, die den Vertrag – allerdings nicht konzernweit – abgeschlossen hatten. Insofern hatte die Konzerngesellschaft bereits alle Informationen, um sich auf die Verhandlungen einzulassen, die sie dann auch mit der bereits zum MPEG-2 Standard angeführten Begründung weitergeführt hat, dass sie ebenso wie diese Unternehmen nur einzelne Konzerngesellschaften lizensieren lassen wolle. Hinzu tritt, dass die Beklagte die Berechnung der Lizenzhöhe als solche bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht in Frage gestellt hat. Schließlich bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass eine weitere Erläuterung der Berechnungsparameter oder eine Vorlage der geschlossenen Lizenzverträge selbst üblicherweise im Rahmen des Vertragsangebotes erfolgen. Eine dahingehende Branchenüblichkeit ist weder vorgetragen noch ersichtlich. cc) Das Angebot der Klägerin ist darüber hinaus fair, angemessen und nicht diskriminierend. (aaa) Als „faire und angemessene“ Vertragsbedingungen sind solche zu verstehen, die dem Lizenzwilligen nicht unter Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung angeboten werden. Die Vertragsbedingungen müssen zumutbar und dürfen nicht ausbeuterisch sein (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 17.11.2016, Az. I-15 U 66/15, Rn. 15, zitiert nach juris). Ein Angebot des Lizenzgebers kann sich insbesondere dann als unfair/unangemessen erweisen, wenn eine Lizenzgebühr verlangt wird, die den hypothetischen Preis, der sich bei wirksamem Wettbewerb auf dem beherrschten Markt gebildet hätte, erheblich überschreitet, es sei denn, es gibt eine wirtschaftliche Rechtfertigung für die Preisbildung (LG Düsseldorf, Teilurt. v. 31.03.2016, Az.: 4a O 73/14, Rn. 225 - zitiert nach juris; LG Düsseldorf, Urteil vom 9.11.2018, Az. 4a O 17/17). Eine streng mathematische Herleitung ist nicht erforderlich, hinreichend ist – sofern möglich – die Akzeptanz der verlangten Lizenzsätze am Markt über bereits abgeschlossene Lizenzverträge darzulegen (LG Düsseldorf, Urt. v. 13.07.2017, Az. 4a O 154/15, Rn. 311 – zitiert nach juris). Die Darlegung über bereits abgeschlossene Verträge ist vorrangig. Über das Ergebnis verschiedener, schon erfolgreicher, tatsächlich Lizenzverträge lässt sich die FRAND-Gemäßheit einfacher belegen und sicherer feststellen, als über den Vortrag der einzelnen Faktoren, die in Lizenzvertragsverhandlungen jeweils eine näher zu bestimmende, mehr oder weniger gewichtige Rolle spielen können oder sollen (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 13.07.2017, Az. 4a O 154/15, Rn. 312 – zitiert nach juris). Der allgemeine Einwand (vgl. Kurtz/Straub, GRUR 2018, 136), es handele sich schon nicht um ein taugliches Indiz, weil diese Verträge den Anschein eines Ausnutzen der Marktmacht per se in sich trügen, verfängt schon deswegen nicht, weil zusätzlich zur Vorlage der Verträge ebenfalls die Darlegung der Akzeptanz am Markt notwendig ist, die sich insbesondere aus einer Vergleichbarkeit der Lizenznehmer und der Lizenzsucher ergeben kann. Das Vertragsangebot hat sich des Weiteren auch im Hinblick auf die übrigen Vertragsbedingungen (lizenzpflichtige Schutzrechte, Lizenzgebiet usw.) als angemessen zu erweisen. Das Diskriminierungsverbot normiert für das marktbeherrschende Unternehmen eine Verpflichtung zur Gleichbehandlung, indem es Handelspartnern, die sich in gleicher Lage befinden, dieselben Preise und Geschäftsbedingungen einräumen muss (OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.03.2017, GRUR 2017, 1219, Az.: I-15 U 66/15, Rn. 173 – Mobiles Kommunikationssystem). Das Gleichbehandlungsgebot erstreckt sich nur auf Sachverhalte, die auch vergleichbar sind. Eine Rechtspflicht zu schematischer Gleichbehandlung aller Handelspartner besteht nicht. Vielmehr ist es auch dem marktbeherrschenden Unternehmen nicht verwehrt, auf unterschiedliche Marktbedingungen differenziert zu reagieren. Eine Ungleichbehandlung ist daher zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt ist (OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.03.2017, GRUR 2017, 1219, Az.: I-15 U 66/15, Rn. 173 – Mobiles Kommunikationssystem). Der dem Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts grundsätzlich zustehende weite Spielraum für eine sachliche Rechtfertigung ist eingeschränkt, wenn neben die marktbeherrschende Stellung weitere Umstände treten, aus denen sich ergibt, dass die Ungleichbehandlung die Freiheit des Wettbewerbs gefährdet (OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.03.2017, GRUR 2017, 1219, Az.: I-15 U 66/15, Rn. 174 – Mobiles Kommunikationssystem). Diese können insbesondere darin bestehen, dass der Zugang zu einem nachgeordneten Produktmarkt von der Befolgung der patentgemäßen Lehre abhängig ist oder das Produkt – wie hier – erst bei Benutzung des Patents wettbewerbsfähig ist (OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.03.2017, GRUR 2017, 1219, Az.: I-15 U 66/15, Rn. 173 – Mobiles Kommunikationssystem). Der Lizenzsucher ist darlegungs- und beweispflichtig für eine Ungleichbehandlung (OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.03.2017, GRUR 2017, 1219, Az.: I-15 U 66/15, Rn. 177 – Mobiles Kommunikationssystem). Jedoch ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Lizenzsucher regelmäßig keine nähere Kenntnis über die Lizenzierungspraxis des SEP-Inhabers, insbesondere über mit Dritten bestehende Lizenzverträge und deren Regelungsgehalt, besitzt. Dies rechtfertigt es, dem SEP-Inhaber, der naturgemäß Kenntnis von den Vertragsverhältnissen mit anderen Lizenznehmern hat, und dem nähere Angaben hierzu auch zumutbar sind, insoweit eine sekundäre Darlegungslast aufzuerlegen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.03.2017, GRUR 2017, 1219, Az.: I-15 U 66/15, Rn. 177 – Mobiles Kommunikationssystem). Die Angabe zu den Lizenznehmern hat in diesem Zusammenhang vollständig zu erfolgen, und darf nicht auf einige namhafte Unternehmen der Branche reduziert werden (LG Düsseldorf, Urt. v. 9.11.2018, 4a O 17/17). Der Vortrag hat auch Angaben dazu zu enthalten, welche – konkret zu benennenden – Unternehmen mit welcher Bedeutung auf dem relevanten Markt zu welchen konkreten Konditionen eine Lizenz genommen haben (OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.03.2017, GRUR 2017, 1219, Az.: I-15 U 66/15, Rn. 177 – Mobiles Kommunikationssystem). Steht eine Ungleichbehandlung fest, so obliegt es dem Patentinhaber, etwaige die unterschiedliche Behandlung rechtfertigende Umstände darzulegen und ggf. zu beweisen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.03.2017, GRUR 2017, 1219, Az.: I-15 U 66/15, Rn. 173 – Mobiles Kommunikationssystem). (bbb) Gemessen an diesen Maßstäben ist das vorgelegte Angebot auf Abschluss des Standardlizenzvertrages FRAND. Die Klägerin hat substantiiert dargelegt, dass die angebotene Standardlizenz im Markt akzeptiert wurde, die bereits tausendfach abgeschlossen worden ist, wie die Vorlage der Lizenzverträge zeigt. Dieses Indiz vermochte die insoweit darlegungsbelastete Beklagte nicht zu erschüttern. Ihrem Vortrag lässt sich weder eine Unangemessenheit der Lizenzbedingungen entnehmen, noch hat sie einen sachlichen Grund aufgezeigt, warum nur für sie andere Lizenzbedingungen in Betracht kommen, noch, dass sie mit Lizenznehmern vergleichbar wäre, die ebenfalls nicht den Standardlizenzvertrag zu den aus Anlage K 10 Exhibit G ersichtlichen Konditionen abgeschlossen haben. (i) Die Kammer kann weder feststellen, dass der Pool als solcher kartellrechtswidrig zusammengesetzt ist (unter (1)), noch dass die sog. „Royalty-Cap“-Klausel eine unangemessene bzw. diskriminierende und daher unzumutbare Lizenzierung nach sich zieht (unter (2)), noch dass die Lizenzhöhe aufgrund einer fehlenden Anpassungsklausel unangemessen ist (unter (3)). (1) Die Lizenzierung mittels einer Poollizenz als solche ist kartellrechtlich unbedenklich. Auch zwischen den Parteien steht im Grundsatz außer Streit, dass eine gewisse Pauschalierung, die mit einer Poollizenz zwingend einhergeht, als solche nicht beanstandungswürdig ist. Die Poollizenz vereint verschiedene Vorteile in sich, allen voran eine mögliche vereinfachte Nutzung des erfassten Standards, indem die Lizenzsucher die Lizenz aus einer Hand zu einheitlichen Konditionen erhalten (sog. „one-stop-shop“-Lösung; vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 9.11.2018, Az. 4a O 17/17 m.w.N.). In den Leitlinien der Kommission zur Anwendung von Art. 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Technologietransfer-Vereinbarungen vom 28.03.2014 (nachfolgend: Leitlinien) sind die im Grundsatz positiven und wettbewerbsfördernden Wirkungen wie Senkung der Transaktionskosten, Kumulierung von Lizenzgebühren und eine zentrale Lizenzvergabe angeführt (Leitlinien, Rn. 245). Damit einher geht eine bessere Durchsetzungsmöglichkeit der Lizenz für SEP-Inhaber aufgrund der leichteren Kontrolle der Verträge und eine leichtere Verfolgung von Rechtsverstößen. Die Kommission nimmt eine wettbewerbsbeschränkende Wirkung erst dann an, wenn ein Pool ausschließlich oder zu einem erheblichen Teil aus substituierbaren Technologien besteht, die zu kollektiven Koppelungsgeschäften und Preisfestsetzung zwischen den Wettbewerbern führen (Leitlinien, Rn. 246, 255). Ein Ausbeutungstatbestand wird regelmäßig zu bejahen sein, wenn in einem Pool planmäßig für die Einhaltung des Standards nicht notwendige Schutzrechte Eingang in den Lizenzvertrag finden, so dass der Zweck erkennbar wird, die Lizenzgebühren durch die Aufnahme möglichst vieler Patente ungerechtfertigt zu steigern (LG Düsseldorf, Urt. v. 9.11.2018, Az. 4a O 17/17 m.w.N.). Dass letzteres bei dem streitgegenständlichen Patentpool der Fall ist, kann die Kammer nicht feststellen. Zunächst erfordert die Feststellung eines fairen und angemessenen Lizenzangebots für einen Pool substantiierten Sachvortrag zur Benutzung der Patente aus dem Pool (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.11.2016, Az. I-15 U 66/15, Rn. 26). Ein entsprechender Vortrag kann durch die Vorlage einer sog. proud-list mit claim-charts erfolgen, sofern diese branchenüblich ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.11.2016, Az. I-15 U 66/15, Rn. 26). Der Einwand der Beklagten, die Klägerin habe ihr keine proud-list mit claim-charts zur Verfügung gestellt, anhand derer die Beklagte bzw. ihre Schwestergesellschaft die Verletzung und die Standardessentialität habe prüfen können, verfängt nicht. Es kann dahinstehen, ob man die im Internet einsichtsfähigen Cross-Reference-Charts (Anlage K 10 – Exhibit E) bereits als claim- charts ansehen mag, da sie die konkret einschlägigen AVC-Standard-Passagen sämtlichen Pool-Patenten zuordnen (so LG Düsseldorf, Urt. v. 9.11.2018, Az. 4a O 17/17), oder ob jedenfalls diese Liste branchenüblich war und es einer Vorlage gesonderter Claim-Charts nicht mehr bedurfte. Es erscheint in mehrfacher Hinsicht lebensfern, dass die mit IP-Fragen befasste Abteilung im Konzern der Beklagten nicht in der Lage gewesen sein soll, die Frage der Standardessentialität zu prüfen: Zum einen verfügt der Konzern der Beklagten unstreitig über eine der größten Patentabteilungen der VRC. Zum anderen erscheint es wenig plausibel, dass die Beklagte mit der dem Klagepatent zugrundeliegenden AVC-Technik nicht vertraut sein soll, wenn eben jene Technik in ihren Produkten Anwendung findet – wie der zugrundeliegende Fall zeigt. Schließlich erklärt sich auch nicht, dass die Muttergesellschaft der Beklagten erst im Jahr 2016 erstmalig Claim-Charts anfragte, obwohl bereits seit dem Jahre 2011 verhandelt wurde, und offensichtlich tausende andere Lizenznehmer sich in der Lage sahen, anhand der Cross-Reference-Charts die Standardessentialität zu prüfen. Auffällig ist ebenfalls, dass die Frage der Überdeklarierung in den vorgerichtlichen Verhandlungen überhaupt kein Thema war. Mehr noch findet sich in einer E-Mail vom 1. Juli 2009 im Rahmen der Verhandlungen zu MPEG 2 und dem Ideenaustausch zum Aufbau von B-Pools des Herrn P (Anlage B 10, 10a) sogar ein genereller Hinweis darauf, dass der Konzern der Beklagten mit dem Gedanken spielte, das von X aufgestellte Zertifizierungsverfahren für essentielle Patente zu übernehmen. Ausgehend von dem Leitbild des EuGH der redlichen verhandelnden Parteien im unverfälschten Wettbewerb ist die Kammer geneigt anzunehmen, dass Parteien, die tatsächlich an einem Vertragsschluss interessiert sind, ihre konstruktiven Bedenken hinsichtlich gegenseitiger Forderungen nicht „scheibchenweise“ vortragen, sondern den Verhandlungsstoff konzentrieren. Dies umso mehr, wenn es um grundlegende Fragestellungen wie die Zusammensetzung des Pools geht. Auch das weitere Vorbringen der Beklagten trägt die Behauptung nicht, dass sich erheblich mehr nicht-standard essentielle Patente (sog. NEPs) als SEPs im streitgegenständlichen Patentpool befinden. Die Beklagte hat insoweit eine Essentialitätsanalyse des IP Beratungsunternehmens Q nebst dazugehöriger Erläuterung als Anlagen B 39, 39a, B 40, 40a vorgelegt. Danach sollen neben Poolpatenten der Unternehmen X auch die Poolpatente der Klägerin nicht standardessentiell sein. Hierbei handelt es sich um das Ergebnis einer stichprobenartigen Untersuchung, deren Gegenstand ist, einige ausgewählte Patente auf ihre Standardessentialität zu überprüfen. Danach sind von insgesamt 5.047 angemeldeten Patenten (2173 + 2873) 1.227 (439 + 788) Patente in Englisch analysiert worden. Darunter befinden sich 935 Patente von der Klägerin. Von diesen 169 Patenten sollen 46 Patente SEPs darstellen, dagegen 119 lediglich NEPs. Der Untersuchung ist nicht zu entnehmen, welche Pool-Patente (Veröffentlichungsnummer) untersucht wurden und welche Defizite genau im Hinblick auf den Standard vorliegen. Die Auswahl der Patente ist – mit Ausnahme der Sprache – nicht nachvollziehbar. 139 Patentfamilien der vier Klägerinnen aus hiesigem Verfahren sowie den Parallelverfahren sind nicht untersucht worden. Selbst wenn man sich auf den Standpunkt stellen würde, dass die Untersuchung repräsentativ sei und unzweifelhaft eine realistische Verteilung darlege, könnte sich im Hinblick auf die eingebrachten Pool-Patente der Klägerin die Verteilung nur auf die Höhe der angebotenen Lizenz auswirken, deren Branchenakzeptanz und Angemessenheit jedoch als solche von der Beklagten bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht bestritten worden ist. Auch dann bliebe jedenfalls die Frage offen, ob die Freiheit, pauschal mehrere tausend Patente rechtmäßig nutzen und sich im Rahmen der one-stop-shop-Lösung frei innerhalb des AVC-Standards bewegen zu können, eine Monetarisierung in gewisser Höhe rechtfertigt, auch wenn ein Risiko besteht, dass sich unter diesen Patenten NEPs befinden. Demgegenüber hat die Klägerin die geltend gemachten Zahlen bestritten und darauf verwiesen, dass die eingebrachten Patente zuvor von unabhängigen Gutachtern auf ihre Standardessentialität geprüft werden, wie es die Leitlinien im Rahmen der Safe-Harbour-Regelung (Rn. 261, b)) vorsehen. Vor diesem Hintergrund spielen die Regularien bei der Standardisierungsorganisation (ISO/ITU/IEC Regeln) keine erhebliche Rolle. Im Hinblick auf den geltend gemachten Kartellverstoß reüssiert die Beklagte schließlich ohnehin nicht, weil ihre Zahlen gerade nicht belegen, dass insgesamt erheblich mehr NEPs Bestandteil des Patentpools sind als SEPs. Denn selbst nach ihrer Untersuchung befinden sich insgesamt 51% SEPs im streitgegenständlichen Pool. Auch aus der Anlage B 50, 50a ergeben sich keine anderen Ergebnisse. Zu guter Letzt bleibt auch hier der Einwand, dass das Ergebnis auf einer Stichprobe fußt und eben gerade nicht alle Poolpatente untersucht wurden. Die Kammer vermag auch kein systematisches Vorgehen zur Überdeklarierung in der Gründung von R , der Klägerin aus dem Parallelverfahren Az. 4a O 17/17, erkennen, wodurch der wirtschaftliche Wert ihres Portfolios teilweise durch übertragene Teilanmeldungen und Abzweigungen vollständig in dem Portfolio der Klägerin aufgehe. Gleiches gilt für die Geltendmachung eines S -SEPs außerhalb des Pools durch die T , und andere von der Klägerin außerhalb des Pools gehaltene SEPs. Die insoweit vorgelegte Untersuchung der Q (Anlage B 54, 54a) begegnet den gleichen durchgreifenden Bedenken wie die Untersuchung in Anlage B 39, 39a, B 40, 40a. Die geschilderten Vorgänge sind als solche „neutral“ und die Beklagte trägt darüber hinaus nichts vor, was einen systematischen Missbrauch rechtfertigt, zumal mit der Erhöhung der Patentzahl keine Erhöhung der Lizenzgebühr einhergeht (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 9.11.2018, Az. 4a O 17/17). Hinzu tritt, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, dass jedes Pool-Mitglied sich bei dem Eintritt in den Patentpool verpflichtet, alle SEPs einzubringen. Sofern das Mitglied SEPs außerhalb des Patentpools hält und einen Lizenznehmer des Patentpools damit in Anspruch nimmt, kann der Lizenznehmer auch diesem (non-pool-)SEP die Standardlizenz am Patentpool entgegenhalten. Die Standardlizenz entfaltet dann sozusagen eine Drittwirkung gegenüber dem außerhalb des Patentpools gehaltenen SEP. Dieser Umstand spricht ebenfalls gegen einen systematischen Missbrauch. (2) Die Klausel in Art. 3.1 des Standardlizenzvertrages ist im Hinblick auf die Kappungsgrenzen ebenfalls angemessen und nicht-diskriminierend. Die Beklagte kann sich nicht darauf zurückziehen, die „royalty caps“ seien nicht angemessen und diskriminierend, weil Multiproduktanbieter durch ihre breitere Produktpalette eher in den Genuss der Kappungsgrenze, die 2016 bei $ 8.125.000 lag, kommen. Generell besteht keine Verpflichtung zur Meistbegünstigung. Auch einem marktbeherrschenden Unternehmen kann nicht verwehrt werden, auf unterschiedliche Marktbedingungen differenziert zu reagieren. Damit geht einher, dass mit der Marktgegenseite abgeschlossene Verträge nicht in jedem Fall zu dem gleichen wirtschaftlichen Ergebnis führen müssen (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 9.11.2018, Az. 4a O 17/17 m.w.N.). Eine Diskriminierung scheidet aus, wenn es bereits an einer unterschiedlichen Behandlung fehlt. Die Regelung des Art. 3.1 sieht eine Kappungsgrenze ab einer bestimmten gezahlten Lizenzhöhe ebenso wie eine Freilizenz für die ersten 100.000 verkauften Einheiten vor. Die mögliche Quersubventionierung bei Unternehmen, die AVC-Produkte aus verschiedenen Sparten der Elektronikbranche anbieten und so durch ein diversifiziertes Produktsortiment schneller die Kappungsgrenze erreichen als ein Ein-Produkt-Hersteller, ist weder Folge einer Ungleichbehandlung noch lässt sich die Klausel deswegen als unangemessen qualifizieren. Die Kappungsgrenze setzt zunächst einen wirtschaftlichen Anreiz, hohe Stückzahlen zu verkaufen, um bei hohem Umsatz lizenzfrei zu werden. So wird aber der natürliche Wettbewerb gerade gefördert. Eine Wettbewerbsförderung hat gleichzeitig eine gute Durchsetzung des Standards zur Folge. Es entspricht natürlichen Markt- und Wettbewerbsverhältnissen, dass Unternehmen mit gewissen Marktanteilen und einer gewissen Marktpräsenz belohnt werden. So ist der Mechanismus der Rabattierung – nichts anderes passiert bei Erreichen der Kappungsgrenze – bei großen Stückzahlen ein gängiges Mittel in der Wirtschaft. Es liegt auch keine Ungleichbehandlung von Ein-Produkt-Herstellern im Vergleich zu Multi-Produktherstellern vor. Eine Ungleichbehandlung setzt voraus, dass beide Herstellergruppen überhaupt vergleichbar sind. Das ist vorliegend nicht der Fall, weil durch die Lizenzierung des AVC-Produkts verschiedene nachgelagerte Produktmärkte erfasst werden, wobei die Produkte untereinander nicht substituierbar sind (Fernseher und Handy). Insofern bietet die Klägerin allen Herstellern die gleichen Kappungsgrenzen an, eine Pflicht zur Differenzierung besteht nicht. Sofern die Beklagte Multi-Produkt-Hersteller als Beispiel einer überproportionalen Begünstigung heranzieht, lässt sie zudem außer Acht, dass die Multi-Produkthersteller auch schneller den Bereich der lizenzfreien Herstellung der ersten 100.000 Einheiten verlassen. Dass der Standardlizenzvertrag das Kodieren und Dekodieren von AVC-Videos und somit verschiedene nachgelagerte Märkte erfasst (mobile Endgeräte, Fernseher, etc.), auf denen diese Technik zum Einsatz kommt, stellt kein unzulässige Kopplung (Bundling) dar. Es wird die Technologie des Videoformats lizenziert, unabhängig in welcher Einrichtung/auf welchem Endgerät sie Anwendung findet. Schon die Kopplung ist nicht ersichtlich, weil die Verwendung des AVC-Formats gerade einheitlich zur entgeltlichen Nutzung bereitgestellt wird. Die vom Patentpool erfasste Technik des AVC-Formats ist als solche auch nicht substituierbar. Die Substituierbarkeit wird wie gesehen gerade nicht dadurch statuiert, dass das Format in verschiedenen Empfangs- oder Sendegeräten zum Einsatz kommt. Darüber hinaus gelangt die festgesetzte Kappungsgrenze ebenfalls für Ein-Produkt-Hersteller, deren Vertriebstätigkeit auf mobile Endgeräte beschränkt ist, zur Anwendung. Das Erreichen hoher Verkaufszahlen liegt nicht allein in der Auswahl der Produkte, sondern ist auch auf das individuelle Geschäftsgebaren des jeweiligen Wettbewerbers zurückzuführen. So spielen ein gutes Marketing und eine gute Markenpflege, ausgebaute Infrastrukturen und zuverlässige Vertriebsnetze eine Rolle. Der wirtschaftliche Erfolg eines Produktes fußt auf zahlreichen Gründen. Diese ganzen Faktoren führen dazu, dass die streitgegenständliche Klausel letztlich keinen kartellrechtlichen Missbrauch darstellt und die Folge einer Quersubventionierung, die bei einem am Markt erfolgreichen Unternehmen auftreten kann, hinzunehmen ist. (3) Die in dem Standardlizenzvertrag angebotene Lizenzhöhe erweist sich auch nicht deshalb als unangemessen, weil keine Anpassungsklausel vorgesehen ist. Einer Anpassungsklausel bedarf es grundsätzlich, um eine Preiskorrektur zu ermöglichen, wenn sich spürbare Änderungen in Bezug auf den Schutzrechtsbestand ergeben (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 17.11.2016, Az.: I-15 U 66/15, Rn. 32 – zitiert nach juris). Es ist jedoch auch möglich, eine in der Variabilität des Schutzrechtsbestandes angelegte unangemessene Höhe der Lizenzgebühren durch andere Mechanismen zu kompensieren (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 9.11.2018, Az. 4a O 17/17). Der Standardlizenzvertrag schreibt den Preis gerade unabhängig vom Anstieg und Fallen der Anzahl der lizensierten AVC-Patentportfolio-Patente fest (vgl. Art. 4.9 des Standardlizenzvertrages). Im Tatsächlichen haben sich die Lizenzgebühren trotz wachsendem Poolportfolios (aktuell über 5.000 Patente) bislang nicht zuungunsten der Lizenznehmer verändert, lediglich die Kappungsgrenze nach oben ist in unregelmäßigen Jahresabständen hochgesetzt worden. Sofern die Beklagte anführt, dass sich die Nicht-Essentialitätsrate verändert hat, ist dies zum einen nicht substantiiert genug belegt (siehe obige Ausführungen) und zum anderen hat die Veränderung noch keinen Grad angenommen, der die Lizenz als unangemessen erscheinen lässt. Im Hinblick auf den wirtschaftlichen Wert des AVC-Standards ist nicht ersichtlich, dass seine Bedeutung so dermaßen abgenommen hätte, dass eine Lizenzreduktion angezeigt ist. So behauptet auch die Beklagte nicht, dass die hier streitgegenständliche AVC-Technologie vollständig vom Nachfolgestandard abgelöst worden sei. Abgesehen davon hält der Standardlizenzvertrag für solche sich verändernden Umstände weitere Anpassungsmöglichkeiten vor. So ergibt sich aus Art. 6.4 ein ordentliches Kündigungsrecht innerhalb einer Frist von 30 Tagen und anderenfalls regelt Art. 6.1 eine Laufzeit von 5 Jahren, wobei die (automatische) Verlängerung seitens MPEG LA unter die Bedingung gestellt werden kann, dass angemessene Vertragsänderungen vorgenommen werden können. Veränderungen können vorherrschende Marktbedingungen, Änderungen im Technologieumfeld und die verfügbaren handelsüblichen Produkte berücksichtigen. Es ist nicht ersichtlich, dass X sich einer Kündigung verschließt, wenn die Lizenznehmer den einseitigen Vertragsänderungen der X widersprechen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den im Anlagenkonvolut K 38 zur Anlage K 39 vorgelegten Verlängerungsmitteilungen, die standardisiert an alle Lizenznehmer versendet wurden und Vertragsänderungen beinhalteten. Insofern ist gewährleistet, dass der Standardlizenzvertrag die Schutzrechtslage zeitgemäß und wirklichkeitsgetreu abbildet. Schließlich ist auch der jedenfalls tausendfache Abschluss des Vertrages ein Indiz dafür, dass die vorhandene Kompensation branchenüblich anzusehen ist. (ii) Die Kammer kann auch nicht feststellen, dass das Angebot gegenüber der Beklagten in sonstiger Weise unangemessen oder diskriminierend ist. Die FRAND-Gemäßheit wird durch die im Mobiltelefonbereich geschlossenen Standardlizenzverträge indiziert (dazu unter (1)). Die Beklagte hat in der Auseinandersetzung mit den vorgelegten Verträgen auch sonst keine Umstände aufgezeigt, die der Indizwirkung der bereits abgeschlossenen Lizenzverträge entgegenstehen (dazu unter (2)). Eine weltweite Lizenz unter Einschluss der VRC ist weder unter dem Aspekt der selektiven Durchsetzung der Schutzrechte eine kartellrechtswidrige Diskriminierung (dazu unter (3)), noch ist die Lizenzgebührenhöhe unter Einbeziehung der VRC (dazu unter (4)) und unter Einbeziehung sämtlicher Standard-Profile (dazu unter (5)) unangemessen hoch. (1) Dass die Hälfte des Mobilfunkmarktes nicht von X lizensiert ist und der weit überwiegende Anteil der Lizenznehmer gleichzeitig Pool-Mitglieder darstellt, lässt die Kammer nicht an der Marktakzeptanz im Mobiltelefonsegment zweifeln. Die Beklagten haben in der Anlage B 87, 87a Zahlen basierend auf Informationen aus der International Data Corporation (IDC) vorgelegt, die belegen, dass nach Stückzahlen 56% des relevanten Marktes für Mobiltelefone im Zeitraum von 2017 bis einschließlich 2. Quartal 2018 nicht lizensiert sind. Von den 44% des lizensierten Marktes entfallen 42% auf Pool-Mitglieder. Sofern die Klägerin in der mündlichen Verhandlung mit Nichtwissen bestritten hat, dass die Zahlen von der IDC erhoben wurden, ist nicht ersichtlich, welche Schlussfolgerung sie daraus ziehen will. Sie hat angeführt, dass sich die Erstellerin der Daten – wie normalerweise – nicht aus der Anlage B 90, 90a ergebe, sondern die Zahlen aufbereitet seien. Die Klägerin hat selbst aufbereitete aktuelle Zahlen in der mündlichen Verhandlung anhand der Exceltabelle (D Data) und des Säulendiagramms (AVC Handset Sales Worldwide) vorgelegt, die auf den Marktkenntnissen der X und Daten der Gartner Datenbank – wie der Klägervertreter auf Nachfrage des Gerichts bestätigte – beruhen, ohne dass die Quellenangaben auf der Tabelle/dem Diagramm ersichtlich sind. Insofern sieht die Kammer nicht, dass in dem Bestreiten der Herkunft konkludent ein Bestreiten des Inhalts liegt. Die Zahlenwerke beider Parteien sind nur eingeschränkt repräsentativ, weil sie die weltweite Anzahl von Verkäufen von Mobiltelefonen berücksichtigt. Darin eingeschlossen sind offensichtlich auch Verkaufsstellen, die weder zu den üblichen Herstellern noch Händlern gehören, wie z.B. die französische Warenhauskette Auchan (Anlage B 87, S. 2; Exceltabelle Klägerin, S. 3) oder die deutsche Baumarkt-Handelskette Obi (Anlage B 87, S. 5; Exceltabelle Klägerin, S. 3). Auch die Klägerin kommt jedoch annähernd auf gleiche Zahlen hinsichtlich der Lizenzierung im Mobilfunksektor, nämlich auf 42,69% lizensierter Mobiltelefone, wobei 41,55% lizensierte Geräte von Pool-Mitgliedern (Licensor) sind (vgl. Exceltabelle Klägerin, letzte Seite unten). Der Umstand, dass zwischen 42% und 44% der verkauften Mobiltelefone von der X lizensiert sind, lassen den Schluss zu, dass die Standardlizenz in weiten Teilen im Mobilfunkmarkt Akzeptanz gefunden hat. Diese Zahl repräsentiert einen fast hälftigen Marktanteil. Die Klägerin hat darüber hinaus anhand des in der mündlichen Verhandlung überreichten Säulendiagramms dargelegt, dass die Lizenzierungsrate noch im Jahr 2011 über 70% lag (blaue Säule ganz links) und ab dem Jahr 2013 stetig abgenommen hat. Diese Entwicklung seit dem Jahr 2013 geht Hand in Hand mit dem wachsenden Marktanteil chinesischer Unternehmen (blauer Balken ganz rechts), zu denen auch der Konzern der Beklagten ebenso gehört wie die Unternehmen B, die allesamt bis heute keine Standardlizenz genommen haben. Darüber hinaus zählen zu den unlizensierten Mobiltelefonen auch solche, deren Anbieter die lizenzfreie Stückzahlgrenze von 100.000 Mobiltelefonen nicht überschreiten. Dass nur 2% der Telefone von Lizenznehmern stammen, die nicht zugleich Pool-Mitglieder sind, steht der allgemeinen Akzeptanz der Vertragsbedingungen nicht entgegen. Der Einwand der Beklagten, die Poolmitglieder würden Mehrausgaben aufgrund der Lizenzzahlungen gleichzeitig mit steigenden Lizenzeinnahmen kompensieren, konnte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung entkräften. Insoweit hat sie vorgetragen, dass die generierten Lizenzgebühren anteilmäßig abhängig von den eingebrachten Patenten ausgezahlt werden. Ein Beispiel eines reinen Netto-Zahlers, der nur neun Patente in dem Pool hält (vgl. Anlage 10 – Exhibit C), ist der U -Konzern, der die weltweit zweithöchsten Stückzahlen von AVC-fähigen Mobilfunkgeräten produziert und vertreibt. Eine Korrelation von Pool-Patenten und Bedeutsamkeit am Markt gebe es nicht, es erfolge vielmehr eine völlige Separierung der Pool-Daten von den Marktdaten mit der Folge, dass Pool-Mitglieder wie jeder andere Lizenznehmer auch behandelt würden. Es ist insoweit nicht ersichtlich, warum die abgeschlossenen Lizenzen kein valides Indiz für die Marktakzeptanz sein sollten. Auch die Beklagte hat dem nichts mehr substantiiert entgegenzuhalten außer, dass die Pool-Mitglieder ein allgemeines Interesse am Funktionieren des Pool-Systems hätten. Zum einen verfolgt jeder Lizenznehmer ein solches Interesse, der von dem Vorteil des One-Stop-Shop-Systems profitieren möchte. Zum anderen zeigt sich, dass sogar marktführende Unternehmen wie X sich auf die Lizenzbedingungen eingelassen haben, wobei U unstreitig keinen Gewinn aus seiner Pool-Mitgliedschaft zieht. Beide Unternehmen haben eine große Marktmacht und sind durchaus in der Lage, in Lizenzverhandlungen angemessene Bedingungen durchzusetzen. Der Umstand, dass auch sie diese Lizenzen abgeschlossen haben, spricht dafür, dass die Bedingungen FRAND-gemäß sind. Sofern die Beklagte anführt, dass sie die Membership Verträge der Pool-Mitglieder nicht kennt, besteht zu deren Vorlage kein Anlass, da bereits die objektiven Umstände – soweit bekannt – keinen Sachverhalt auch nur andeutungsweise aufzeigen, der die Befürchtung der Beklagten stützt, dass sich mehrere große Marktteilnehmer zusammengeschlossen haben, um bestimmte Lizenzbedingungen am Markt durchzusetzen. (2) Der Beklagten ist es nicht gelungen, für den hiesigen Rechtsstreit relevante Unterschiede der vorgelegten, bereits abgeschlossenen Lizenzverträge aufzuzeigen, die dazu führen könnten, dass die Kammer an der grundsätzlichen FRAND-Gemäßheit zweifelt. (α) Sofern die Beklagte den Vertrag mit dem ZDF moniert (Anlage B 65 zu Anlage K 38, Anlage K 37 zu Anlage K 39), ist ihr zuzugestehen, dass ausweislich Anlage K 37 zu Anlage K 39 ein Nutzungsrecht für die AVC/H.264 Technologie für HDTV-Programmverbreitung über Satellit und Kabel mit Hilfe eines professionellen AVC/H.264-Ausstrahlungsencoders gewährt wurde. Dort wir ein Stückpreis pro Einheit in Höhe von € 1.903,53 und ein Gesamtpreis (netto) in Höhe von € 3.807,06 genannt. Insofern handelt es sich um einen Standardlizenzvertrag, der offensichtlich in der Lizenzhöhe abgeändert worden ist. Dies beseitigt jedoch nicht die Indizwirkung für die das Mobiltelefonsegment betreffenden Verträge, da es sich augenscheinlich bei dem ZDF um einen Fernsehveranstalter und Anbieter von Telemediendiensten handelt. Das ZDF ist daher kein mit der Beklagten vergleichbarer Lizenznehmer, so dass der Vertrag keinen Hinweis auf eine Ungleichbehandlung begründet, der die Indizwirkung entfallen lässt. So stellt die Beklagte selbst zutreffend fest, dass auch andere Lizenznehmer nicht vergleichbare Lizenzverträge abgeschlossen haben, wie z.B. Anbieter von Sicherheitsprodukten (H Co., Ltd) oder Digital- und Videokameras (V ). Dies erschüttert aber nicht die Indizwirkung hinsichtlich der Lizenznehmer, die Mobilfunkgeräte anbieten, da sie nicht vergleichbar sind. Dass es bei den nicht vergleichbaren Verträgen, wie von der Beklagten behauptet, um die allermeisten der bereits geschlossenen Pool-Lizenzverträge handelt, kann die Kammer nicht feststellen. (β) Spätestens seit der mündlichen Verhandlung ist unstreitig zwischen den Parteien, dass die Unternehmen X keine Lizenznehmer sind und insofern auch keine Verträge vorgelegt werden können. (γ) Die seitens der Beklagten gerügte Unvollständigkeit der Dokumente hat die Klägerin beseitigt. Die Lizenzverträge der X. liegen nunmehr vollständig als Anlagen K 34 und Anlage K 35 zur Anlage K 39 vor. Auch die Verträge der X, von denen zunächst nur Deckblatt und Unterschriftenseite vorlagen, sind nunmehr als Anlagenkonvolut K 36 zu Anlage K 39 vollständig zu den Akten gereicht. Die Klägerin hat die Unvollständigkeit nachvollziehbarerweise mit Scan-Fehlern begründet. Dem ist die Beklagte nicht mehr entgegengetreten. (δ) Der Rückschluss der Beklagten von den quantitativen Unterschieden in der Seitenzahl auf erhebliche inhaltliche Änderungen ist nicht zwingend. Dies gilt umso mehr als die Klägerin die unterschiedliche Seitenanzahl unter anderem mit Änderungen in der Präambel und der Legaldefinition 1.3.1 erklärt hat, die aus der veränderten Anzahl der Pool-Patente und der aufgeführten Patentinhaber resultieren. Damit einher ging auch eine Änderung der Anlage 1 des Standardlizenzvertrages. Mit einer Änderung der Definition des Standards erhöhte sich der Umfang des Vertragstextes auch an dieser Stelle. (ε) Dass den vorgelegten Verträgen mit Ausnahme des Vertrags mit W nicht die Anlage 1 beiliegt, gibt keinen Raum für die Vermutung, dass zu allen anderen Verträgen individuelle abweichende Vereinbarungen existieren. Das Bestreiten mit Nichtwissen im Hinblick darauf, dass die übrigen vorgelegten Lizenzverträge dasselbe Portfolio betreffen, geht damit ins Leere. Entgegen der Ansicht der Beklagten dient Anlage 1 nicht der verbindlichen Bestimmung der konkreten Vertragsschutzrechte, die in Ziffer 2.1 geregelt ist. Die Anlage 1 ist letztlich der Ausfluss der Definition der Ziffer 1.8, die eine dynamische Anpassung (Ergänzung, Verminderung) des AVC-Patentportfolios vorsieht. Aus Ziffer 8.2.1 ergibt sich, dass ungeachtet etwaiger anders lautender Vereinbarungen des Standardlizenzvertrages Änderungen von Anhang 1 des Vertrages erst nach der Veröffentlichung eines neuen Anhanges 1 auf der Website des Lizenzverwalters wirksam werden, worüber eine Mitteilung erfolgt. Insofern wird die Anlage 1 fortgeschrieben und der jeweils aktuelle Bestand der Vertragsschutzrechte, soweit er über die Internetseite X veröffentlicht ist, bildet den für sämtliche Standardlizenzverträge einheitlichen Vertragsgegenstand. Vor diesem Hintergrund können aus etwaigen Unterschieden in der dem Lizenznehmer zunächst in Papierform zur Verfügung gestellten Anlage 1 keine unmittelbaren Rückschlüsse auf einen geänderten Schutzgegenstand gezogen werden. (ζ) Es ergeben sich schließlich keine Anhaltspunkte für eine von der Standardlizenz in großem Umfang abweichende Vertragsgestaltung, weil in der Übersicht nach Anlage K14 in der 3. Spalte „Associated Contracts“ unterschiedliche Vertragsnummern mit unterschiedlichen US-Dollarbeträgen aufgeführt sind. Denn diese Tabelle bezieht sich ausweislich der 1. Spalte auf den Patentpool „MPEG 2“ und damit weder auf den streitgegenständlichen Patentpool noch auf den hier in Rede stehenden Standard. (3) Die weltweite Erstreckung des Standardlizenzvertrags unter Einschluss des chinesischen Marktes stellt sich nicht unter dem Gesichtspunkt der selektiven Rechtsdurchsetzung als kartellrechtswidrige Diskriminierung dar. Eine selektive Rechtsdurchsetzung liegt dann vor, wenn ein Patentinhaber in marktbeherrschender Stellung selektiv gegen einzelne Verletzer (gerichtliche) Maßnahmen ergreift, während er andere Verletzer insoweit gewähren lässt, sofern er die Selektion nicht rechtfertigen kann (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 17.11.2016, I-15 U 66/15). Dabei handelt es sich um eine Diskriminierung, wenn bestimmten Wettbewerbern ohne sachlichen Grund eine unentgeltliche Benutzung erlaubt ist, anderen wiederum nicht. Zunächst ist der Vortrag der Klägerin mangels erheblichen Bestreiten seitens der Beklagten zugestanden, das ein großer Teil der auf dem chinesischen Markt tätigen Anbieter, insbesondere X, Lizenzen auch für die VRC genommen haben. Sofern die Beklagte die Unternehmen X ohne Lizenz für die VRC anführt, handelt es sich hierbei um Lizenznehmerinnen für den nicht streitgegenständlichen Standard MPEG 2 (vgl. Anlage B 9, B 9a). Der Umstand ist für den vorliegenden Fall daher ohne jede Aussagekraft. Die Klägerin hat weiter dargelegt, dass die X bemüht ist, die bislang unstreitig nicht lizenzierten großen chinesischen Unternehmen ebenfalls zu lizenzieren. So hat sie in der mündlichen Verhandlung insbesondere vorgetragen, dass alle vier großen chinesischen Wettbewerber X mit der gleichen Begründung abgelehnt hätten, nämlich dass die jeweiligen Wettbewerber sich ebenfalls lizenzfrei im chinesischen Markt aufhielten. Eine Woche vor hiesiger mündlicher Verhandlung am 6. November 2018 habe sich die Klägerin/X noch mit Vertretern von X getroffen. Diese hätten mitgeteilt, dass sie den Ausgang der Verfahren in Düsseldorf abwarten wollten und erst gegebenenfalls dann zum Abschluss der Standardlizenz bereit seien. Diesem Vortrag ist die Beklagte nicht mehr entgegengetreten. Lediglich die in diesem Zusammenhang ebenfalls geäußerte Behauptung der Klägerin, die X habe alle AVC-pflichtigen Unternehmen, die noch keine Lizenz abgeschlossen hätten, mit Serien-E-Mails kontaktiert, darunter auch die chinesischen Wettbewerber der Beklagten X, hat die Beklagte mit Nichtwissen bestritten. Ob die Verhandlungen so ihren Anfang nahmen, kann im Ergebnis dahingestellt bleiben. Selbst wenn das Bestreiten mit Nichtwissen generell auf die parallelen Verhandlungen mit den Wettbewerbern und deren Reaktionen gerichtet war, dringt die Beklagte damit nicht durch. Zum einen ist die Kammer nach dem bereits erläuterten Maßstab für das Bestreiten mit Nichtwissen zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin bzw. X mit anderen chinesischen Unternehmen in Verhandlungen stand und weiterhin steht. So ergibt sich bereits aus dem Besprechungsprotokoll der Beklagten vom 20. Juli 2016 (Anlage B 28), dass X der Muttergesellschaft auf deren Vorhalt, dass andere chinesische Marktteilnehmer keine Lizenz genommen hätten, mitteilte, dass sie auch mit X Gespräche führten („(6) […] X said that it was talking with X about this issue.“). Aus dem Protokoll ergibt sich gerade nicht, dass die Muttergesellschaft diese Information angezweifelt hätte. Zum anderen ist der Kammer aus dem parallel verhandelten Verfahren der Klägerin gegen die Beklagte B Deutschland GmbH (Az. 4b O 16/17) bekannt, dass dort ebenfalls bis zum anhängigen Rechtsstreit der Abschluss des Standardlizenzvertrages durch deren Muttergesellschaft abgelehnt wurde. Diese Umstände bestätigen aber den Vortrag, dass die Klägerin sich bemüht, auch die anderen noch nicht lizenzierten chinesischen Unternehmen zum Abschluss einer Lizenz zu bewegen. Dass die Klägerin neben der B Deutschland GmbH – insoweit stellvertretend für den B Konzern – keine weiteren der näher benannten nicht lizensierten Unternehmen gerichtlich in Anspruch genommen hat, führt zu keiner anderen Beurteilung. Der Klägerin ist eine differenzierte Geltendmachung aufgrund des damit verbundenen Kostenrisikos zuzugestehen (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 9.11.2018, Az. 4c O 17/17). Insoweit hat die Klägerin ihre Auswahl plausibel damit begründet, dass sie ihre Rechte zunächst gegen den größten Marktteilnehmer – die Beklagte – mit den meisten Stückzahlen durchsetzen will. Abgesehen davon, dass es sich hierbei um den größten Schaden handelt, verspricht sich die Klägerin einen Abschreckungseffekt gegenüber den anderen Unternehmen. Dies erscheint vor dem Hintergrund, dass die größten chinesischen Hersteller nicht nur eine Lizenz für die VRC, sondern weltweit mit dem Hinweis auf die jeweils anderen lizenzfrei tätigen Unternehmen verweigern, insoweit nicht als kartellrechtswidriges, sondern als probates Mittel zu fungieren, um ein solches Verhalten zu durchbrechen, das eher den Eindruck einer Verzögerungstaktik erweckt, um sich ernstzunehmenden Verhandlungen verschließen zu können. (4) Die weltweite Lizenzgebühr erscheint weder unter Berücksichtigung des chinesischen Marktes als unangemessen hoch, noch wird die Beklagte hierdurch gegenüber anderen Lizenznehmern diskriminiert. Die Beklagte hat in der Auseinandersetzung mit den vorgelegten Lizenzverträgen nicht aufgezeigt, dass es entsprechend ihrer Behauptung andere Lizenznehmer gibt, die geringere Lizenzgebühren für Verkäufe in der VRC abführen. Sofern sie auf ein angebliches diskriminierendes Verhalten der X rekurriert, weil Lizenzen unter Aussparung der Muttergesellschaften geschlossen worden seien, ist auch ein solches Verhalten der X in Bezug auf den streitgegenständlichen AVC-Standard nicht hinreichend dargetan. Die Lizenzierungspraxis im Hinblick auf das Unternehmen X hat die Klägerin insoweit konkretisiert, als dass gesonderte Lizenzen an Konzernunternehmen nur dann vergeben werden, wenn sich die patentrechtlichen Benutzungshandlungen auf dieses konkrete Konzernunternehmen einschränken lassen. Die Beklagte hat demgegenüber nicht dargetan, dass bei ihrem Konzern eine vergleichbare Situation vorliegt. Vielmehr agiert der Konzern der Beklagten unstreitig weltweit, wie sich auch aus der Übersicht der Verkaufseinheiten in Anlage B 49, 49a unzweifelhaft ergibt. Die Klägerin hat durch die zahlreichen bereits abgeschlossenen Lizenzverträge bereits gezeigt, dass es branchenüblich ist, konzernweite Lizenzen zu schließen. Dass der Beklagten bei der Lizenzgestaltung des Standardlizenzvertrages kein Eigengewinn mehr verbleibt, kann die Kammer angesichts der Staffelung von 0,20 $ pro Einheit (Verkauf von 100.001 bis 5.000.000 Einheiten pro Jahr) bzw. von 0,10 $ pro Einheit (Verkauf von mehr als 5.000.000 Einheiten pro Jahr) nicht feststellen. Sofern die Beklagte eine umsatzbezogene Betrachtungsweise heranzieht und pauschal vorträgt, dass der auf Endgeräteverkäufe in der VRC auf das Portfolio des Pools entfallende Wertanteil am Gesamtwert der AVC-Technologie bzw. am Preis pro verkaufter Einheit um ein Vielfaches höher sei als in anderen Ländern, verfängt dieser Einwand nicht ohne Weiteres. Die Klägerin hat konkrete Verkaufspreise des Konzerns der Beklagten in der VRC, USA und Europa vorgelegt, die den von der Beklagten behaupteten Unterschied gerade nicht wiedergeben. Danach sind sich die Preise in allen drei Segmenten sehr ähnlich: Premium: VRC $ 384, USA $ 336, Europa $ 320 Basic: VRC $ 151, USA $ 166, Europa $ 141 Utility: VRC $ 53, USA $ 53, Europa $ 52 Der Preisverteilung hat die Beklagte nicht widersprochen. Die Beklagte führt lediglich an, ihr Konzern habe rund 85 Mio. Einheiten im Jahr 2016 in Asien abgesetzt und davon ca. 77 Mio. in der VRC, weltweit seien es ca. 140 Mio. gewesen (Anlage B 49, 49a). Das belege bei überwiegendem Umsatz außerhalb der VRC den niedrigeren Preis innerhalb der VRC. Abgesehen davon, dass die konkreten Mobiltelefonpreise des Konzerns der Beklagten nicht bestritten werden, stehen diesen Zahlen wiederum andere Absatzzahlen der Klägerin gegenüber. Danach soll sich der weltweite Absatz des Konzerns der Beklagten im Jahre 2016 auf ca. 122 Mio. Einheiten belaufen, wobei die Verkäufe in der VRC bereits ausgenommen seien. Schließlich ist bei beiden Zahlenangaben nicht ersichtlich, ob sie sich ausschließlich auf Mobiltelefone oder insgesamt auf AVC-fähige Produkte (z.B. inklusive Tablets) beziehen. Eine Benachteiligung aufgrund der chinesischen Preisentwicklung ergibt sich aus diesem Tatsachenvortrag gerade nicht, was sich zur Lasten der Beklagten auswirkt. Es sind keine weiteren Umstände ersichtlich, die den Schluss zulassen, dass der Gebührenanteil bei Vertriebshandlungen in der VRC unzumutbar hoch ist, so dass dies keinem wirtschaftlich vernünftig handelnden Lizenznehmer zugemutet werden könnte. Dass eine unangemessene exzessive Gesamtlizenzbelastung vorliege, behauptet die Beklagte selbst nicht. Sofern die Beklagte eine solche befürchtet, legt sie weder konkrete Gründe dafür dar, noch lassen sich solche aus den bereits erörterten Umständen entnehmen. Der pauschale Verweis auf das englische K /D Urteil und der Angemessenheit eines 50%-Abschlags für Verkäufe in der VRC erklärt ebenfalls nicht, wieso nur eine dementsprechend reduzierte Lizenz im Gegensatz zur streitgegenständlichen Lizenzstaffelung FRAND sein sollte. Die Erkenntnisse, die das englische Gericht nach umfassender Sachverhaltsaufklärung – wie die Beklagte ausführt – gewonnen haben soll, werden nicht mitgeteilt. Insofern bestehen auch Zweifel, inwiefern Ergebnisse, die einen gänzlich anderen Fall mit einem anderen Standard und anderen Verhandlungsmodalitäten betreffen und nach einer völlig anderen Prozessordnung erhalten wurden, ohne weiteres auf diesen Fall in einer anderen Gerichtsbarkeit übertragbar sind. Letzterem Argument kann sich auch die Beklagte nicht verschließen, da sie in anderem Zusammenhang den Prüfungs- und Beweisumfang, der im US-Verfahren vorherrscht, mit Nichtwissen bestreitet. Dass chinesische Patente schlechter durchzusetzen sind, ist zum einen mit Nichtwissen bestritten worden und zum anderen bei dem konkreten Patentpool wohl schon deswegen kein Argument für eine Lizenzreduktion, weil die Beklagte in anderem Zusammenhang gerade anführt, dass nur 5% chinesische Patente im Rahmen des Patentpools in Kraft ständen. Abgesehen davon kommt es auf die Möglichkeit einer Patentdurchsetzung auch nicht in erster Linie an, weil ein Patent grundsätzlich dann zu beachten ist, wenn es besteht (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 9.11.2018, Az. 4a O 17/17). (5) Der Einwand der Beklagten, der Standardlizenzvertrag differenziere nicht zwischen den verschiedenen Profilen und Merkmalen des AVC-Standards und sei daher nicht FRAND, greift nicht durch. Die Beklagte ist insofern der Auffassung, der AVC-Standard normiere verschiedene Profile und Merkmale, die nicht alle Endgeräte und auch nicht die angegriffene Ausführungsform der Beklagten vollständig unterstützten. Der AVC-Standard begründe quasi Substandards, die sämtlich in einer Poollizenz gebündelt seien. Da der Standardlizenzvertrag hinsichtlich der Lizenzhöhe nicht zwischen verschiedenen Profilen differenziere, profitierten Unternehmen mit Geräten, die von sämtlichen Profilen Gebrauch machten gegenüber Anbietern von mobilen Endgeräten. Dem vermag die Kammer nicht zu folgen. Die mit dem Standardlizenzvertrag vorgenommene einheitliche Lizenzierung von den AVC-Standard betreffenden Schutzrechten ohne Differenzierung zwischen einzelnen Profilen und deren Merkmalen stellt eine zulässige Pauschalierung dar, die im Streitfall nicht zur Unangemessenheit der Lizenz oder Diskriminierung der Beklagten gegenüber anderen Lizenznehmern führt. Aus dem als Anlage B 35 / 35a vorgelegten Ausdruck des Wikipedia-Eintrags zu H.264/MPEG-4 AVC ergibt sich, dass ein Profil im Sinne des AVC-Standards einen Satz von Fähigkeiten umfasst, die sich an spezielle Klassen von Anwendungen richten. Insbesondere gehören zu den Profilen für nicht skalierbare 2D-Videoanwendungen die Profile Baseline, Extended, Main und High, wobei weitere Profile wie Constrained Baseline, Progressive High oder Constrained High den Profilen den vorgenannten Profilen mit gewissen Einschränkungen entsprechen. Die vorgenannten Profile beschreiben die typischen Fähigkeiten von Mainstream-Verbraucherprodukten (vgl. S. 12 der Anlage B 35 / B 35a zum High 10-Profil). Dass der Standardlizenzvertrag nicht zwischen diesen Profilen differenziert, ist unbeachtlich. Zunächst ist durch die als Anlage K 8 vorgelegten Tests belegt, dass die angegriffene Ausführungsform in der Lage ist, Dateien zu dekodieren, die die Profile Baseline, Main und High verwenden. Infolgedessen ist die Beklagte nicht schlechter gestellt als andere Anbieter mobiler Endgeräte, da sie sämtliche für mobile Endgeräte üblichen Profile nutzt. Soweit das Profil Extended nicht aufgeführt ist, kann dahinstehen, ob dieses nicht ohnehin aufgrund der Eignung für die Profile Main und High verwendet werden kann. Jedenfalls handelt es sich bei der einheitlichen Lizenzierung um eine zulässige Pauschalierung der Lizenzbedingungen und -sätze, weil eine Differenzierung im Hinblick auf jedes einzelne Profil mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden wäre. Das gilt erst Recht für einzelne Merkmale der Profile. Es müsste für jeden Gerätetyp nachgehalten werden, welche Profile und Merkmale es unterstützt. Software-Updates, die mit einer Änderung der Profil-Kompatibilität einhergingen, wären für einen Lizenzgeber ohnehin nicht nachvollziehbar. Dabei kann mangels gegenteiligem Vortrag der Beklagten auch nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Aufwand durch deutliche Unterschiede in der Lizenzhöhe gerechtfertigt wäre, wenn tatsächlich zwischen einzelnen Profilen differenziert würde. Soweit daher Lizenznehmer verschiedene Typen mobiler Endgeräte in ihrem Produktportfolio haben, von denen die einfacheren Geräte nur Profile wie Baseline oder Main bedienen, während höherwertige Geräte auch das Profil High zur Verfügung stellen, ist die vom Standardlizenzvertrag vorgenommene Vereinheitlichung hinzunehmen, zumal sie die Möglichkeit bietet, mit der Entwicklung neuer mobiler Endgeräte mit noch höherer Leistung auch im unteren Segment Profile wie Main und High zu verwenden, ohne einen neuen Lizenzvertrag abschließen zu müssen. Letztlich bietet der Standardlizenzvertrag eine einheitliche Lizenz für die im Markt übliche Nutzung des AVC-Standards: War die Nutzung anfangs aufgrund beschränkter Rechenleistung der Geräte überwiegend auf die Verwendung des Profils Baseline beschränkt, ergab sich durch Geräte mit höherer Rechenleistung die Möglichkeit der Benutzung anderer Profile (vgl. Anlage B 36 / B 36a). Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass mit Fortschreiten der Technologie zwingend höhere Lizenzsätze verbunden sind, selbst wenn die verschiedenen technologischen Möglichkeiten in einem Standard festgelegt sind. Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht die Betrachtung der weiteren Profile, die der AVC-Standard anbietet und die vom Standardlizenzvertrag umfasst sind. Die weiteren Profile wie High 10 und darauf aufbauend High 4:2:2 und High 4:4:4 gehen über die Anforderungen an Mainstream-Verbraucherprodukte hinaus; die beiden zuletzt genannten Profile richten sich zudem an professionelle Anwendungen (vgl. S. 12 f. der Anlage B 35 / B 35a zum High 10- und High 4:2:2-Profil). Ob und inwieweit auf dem hier relevanten Produktmarkt überhaupt Geräte zum Einsatz kommen, die Profile jenseits von High verwenden, bedarf keiner Entscheidung. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, ist nicht vorgetragen, dass diese Profile in mobilen Endgeräten in einem Umfang zur Verfügung gestellt werden, dass sich eine einheitliche Lizenz für sämtliche Profile als unangemessen und diskriminierend gegenüber Anbietern von Geräten, die nicht sämtliche Profile umfassen, darstellt. Gerade weil sich die Profile jenseits von High-10 an professionelle Anwender richten, ist davon auszugehen, dass sie im hier relevanten Markt allenfalls in einem so kleinen Umfang genutzt werden, dass sich eine Differenzierung in dieser Hinsicht aus den oben genannten Gründen als unangemessen erweist. Gleiches gilt schließlich für die Profile High 10 Intra, High 4:2:2 Intra, High 4:4:4 Intra und CAVLC 4:4:4 Intra. Diese Profile sind für Camcorder, Kameras und Videoschnittsysteme und ähnliche professionelle Anwendungen gedacht (vgl. S. 13 der Anlage B 35 / 35a) und betreffen daher schon nicht den hier relevanten Markt der mobilen Endgeräte. Insofern kann nicht von einer Diskriminierung gegenüber den Anbietern anderer Produkte wie Kameras, Fernsehern oder dergleichen gesprochen werden. Dass sich die Lizenz bei Betrachtung ausschließlich der Anbieter mobiler Endgeräte als unangemessen oder gar ausbeuterisch erweist, ist weder vorgetragen, noch ersichtlich. Ähnliches gilt für die Profile mit der Multiview Video Coding Erweiterung wie Stereo High und Multiview High. Auch wenn sie typischerweise in mobilen Endgeräten nicht zur Anwendung gelangen, handelt es sich dabei um so spezielle Erweiterungen, die etwa stereoskopisches Dual-3D-Video ermöglichen, dass ihre Lizenzierung gemeinsam mit den grundlegenden Profilen nicht ins Gewicht fällt und eine Pauschalisierung gerechtfertigt ist. Gleiches gilt für Erweiterungen im Hinblick auf Scalable Video Coding, die den bestehenden Profilen lediglich ein Skalierbarkeit-Tool hinzufügen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch der Hinweis auf den Nachfolgestandard HEVC, da es sich um eine andere Technologie handelt. Dass die Lizenzierung dort eine Aufteilung in Profilgruppen vornimmt, kann mannigfaltige Gründe haben und mag unter Berücksichtigung aller sonstigen einzubeziehenden Umstände bei dieser Lizenzierung geboten sein (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 9.11.2018, Az. 4a O 17/17). Es können daraus aber keine zuverlässigen Rückschlüsse auf den hier zu entscheidenden Fall des AVC-Standards gezogen werden. iii) Auch die weiteren Einwände der Beklagten begründen keine Unangemessenheit der Lizenzgebühr oder führen zu einer Diskriminierung der Beklagten. (1) Die Unangemessenheit der angesetzten Lizenzgebühr ergibt sich nicht daraus, dass nur 5% in dem Patentpool befindlichen Poolpatente in der VRC in Kraft stehen. Vorliegend geht es nicht um die Situation, dass eine Gebühr auch für eine lizenzpflichtige Handlung in einem Land gefordert wird, in dem nur ein einziges SEP in Kraft steht und benutzt wird (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 17.11.2016, Az. I-15 U 66/15). Es steht ein bestimmter Anteil der Poolpatente (5% aller Patente) in der VRC in Kraft. Die in der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf adressierte Sondersituation liegt gerade nicht vor. In diesem Fall ist vielmehr die gegensätzliche Sichtweise des Landgerichts Düsseldorf heranzuziehen, dass die Zahl der in einem Land in Kraft stehenden Schutzrechte nicht überbewertet werden darf, weil andererseits auch bereits ein Patent ausreicht, einen Interessenten von dem standarddefinierten Markt fernzuhalten. Ob daneben auch weitere Schutzrechte für den lokalen Markt lizenziert werden müssen, um die standardisierte Technologie im betreffenden Vertriebsgebiet vermarkten zu können, kann für das Interesse des Lizenzsuchers, einen legalen Marktzutritt zu erlangen, dann nur eine untergeordnete Rolle spielen (vgl. LG Düsseldorf, Urt. vom 11.09.2008, Az. 4b O 78/07 – Videosignal-Codierung III, Rn. 102 – zitiert nach juris). Diese Pauschalierung ist ein Stück weit für den Vorteil, die standardessentielle Technik weltweit nutzen zu können, hinzunehmen. Hinzu tritt der Umstand, dass es sich bei der VRC um die viertstärkste Nation bezogen auf den Anteil an den Poolpatenten handelt (vgl. Anlage B 31). (2) Der Umstand, dass Poolmitglieder den Abschluss von Individuallizenzen verweigern und den Abschluss der Standardlizenz anbieten – wie es die Klägerin ebenfalls tut – stellt keinen Marktmissbrauch dar. Es wurden bereits oben die Vorzüge der Poollizenz dargestellt, die der Lizenznehmer mit einer one-stop-shop-Lösung erhält, die zudem der Durchsetzung des AVC-Standards dienen und auch von der europäischen Kommission hervorgehoben und begrüßt werden. Es erfolgt auch keine Schlechterstellung der Lizenznehmer des Pools gegenüber jenen Lizenznehmern, die individualvertraglich Lizenzen mit den jeweiligen Pool-Mitgliedern abschließen, weil die Pool-Mitglieder intern dazu verpflichtet sind, auch alle außerhalb des Patentpools gehaltenen SEPs den Pool-Lizenznehmern ebenfalls zu lizensieren (vgl. oben). Insofern hat die Klägerin das Recht, das ihr im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit zusteht, den von ihr favorisierten Standardlizenzvertrag über die X anzubieten. Dass die Business-Strategie des Konzerns der Beklagten im Abschluss von Kreuzlizenzen liege – wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung erläuterte –, ist kein Umstand, der die Klägerin zwingt, eine Individuallizenz anzubieten. Das Meistbegünstigungsprinzip greift gerade nicht. Der Umstand, dass es vereinzelte Unternehmen gibt, die weder Pool-Mitglieder sind noch Lizenznehmer des Patentpools und gegebenenfalls dennoch AVC-standardessentielle Patente halten, wie z.B. Y , spricht für sich ebenfalls nicht gegen den FRAND-Charakter des Standardlizenzvertrages. (3) Inwiefern die Vereinbarung der Konzerngesellschaften der Beklagten mit der NTT I gegen den FRAND-Charakter des klägerischen Angebots sprechen soll, ist nicht ersichtlich. Dass es den Pool-Mitgliedern freisteht, ihre SEPs auch außerhalb des Pools zu lizenzieren, ergibt sich bereits aus der Präambel des Standardlizenzvertrages ([…] Nichts aus der vorliegenden Vereinbarung untersagt den einzelnen Lizenzgebern, die Rechte aus den einzelnen AVC wesentlichen Patenten […] zu lizenzieren oder als Unterlizenzen zu vergeben, zu denen auch unter anderem die Rechte gehören, die nach der AVC-Patentportfolio-Lizenz vergeben werden. […]). Der Standardlizenzvertrag sieht dies vor, weil er anderenfalls den Leitlinien nicht gerecht würde, die für den Safe-Harbour-Bereich ausdrücklich festlegen, dass Lizenzen für zusammengeführte Technologien nicht exklusiv an den Pool vergeben werden dürfen (vgl. Leitlinien Rn. 261). Würde die Poolverwaltungspraxis diese Möglichkeit nicht eröffnen, wäre sie allein deswegen kartellrechtswidrig. Der Umstand, dass die NTT I neben dem Standardlizenzvertrag ihr eigenes Patentportfolio individuell lizenziert, ist als solches nicht zu beanstanden und stellt in dem Sinne keinen Lizenzvertrag zu inhaltlich erheblich abweichenden Bedingungen dar. Die Prüfung des Diskriminierungstatbestandes wäre allenfalls dann eröffnet, wenn es sich hierbei um die Lizenzierung von AVC-standardessentiellen Patenten (die innerhalb oder außerhalb des Patentpools gehalten würden) handelte. Das ist aber gerade nicht der Fall. Hier geht es um die Lizenzierung von 3GPP/3GPP2 essentiellen Patenten. Hinsichtlich des Optionsrechts/Pick-right (Art. 5.2, Anlage B 48) der Konzerngesellschaften der Beklagten, das offenbar auch die Beklagte als „associated company“ erfasst, handelt es sich um eine Sonderkonstellation, die allenfalls dann greift, wenn ein AVC-standardessentielles Patent für die Nutzung der 3GPP-lizenzierten Produkte erforderlich ist (Art. 5.2.1, Anlage B 48) und die NTT I die Verletzung dieses SEPs gegen die Konzernunternehmen der Beklagten geltend macht. Hierin liegt keine umfassende Rechteinräumung an den AVC-standardessentiellen Patenten. Hinzu tritt, dass die Beklagte nicht vorgetragen hat, dass die NTT I die Verletzung eines nichtlizenzierten AVC-standardessentiellen Patents gegen die Konzernunternehmen der Beklagten bislang geltend gemacht hätte. Insofern kommt es nicht mehr darauf an, dass X darüber hinaus in Aussicht gestellt hatte, dass bei Abschluss des Standardlizenzvertrages eine Anrechnung von an NTT I anlässlich des Pick-right bereits gezahlter Lizenzgebühren erfolgen könne. (4) Etwaige Ratenzahlungs- und Anrechnungsvereinbarungen stellen keine gegen das Diskriminierungsverbot verstoßende Ungleichbehandlung dar, sondern Zahlungsmodalitäten, die die nach dem Standardvertrag der Höhe nach zu entrichtenden Gebühren im Grundsatz jedoch nicht berühren (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 9.11.2018, Az. 4a O 17/17). In Hinblick auf etwaige Anrechnungsvereinbarungen – deren Bedürfnis im konkreten Fall nicht substantiiert und allenfalls im Hinblick auf den offenbar auch die Beklagte erfassenden Vertrag mit NTT I vorgetragen sind, wobei es dort wiederum an Vortrag in Bezug auf die Voraussetzungen fehlt (vgl. oben) – scheidet eine Ungleichbehandlung aus, weil es sich lediglich um eine Kompensation etwaiger von dem Lizenznehmer bereits erbrachter Leistungen handelt und insofern ein sachlicher Rechtfertigungsgrund vorliegt (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 9.11.2018, Az. 4a O 17/17). e) Die Beklagte hat von der ihr im Falle eines FRAND-Angebots der Klägerin zustehenden Möglichkeit, ihrerseits ein Gegenangebot zu unterbreiten, das FRAND-Grundsätzen entspricht, keinen Gebrauch gemacht. Weder das mit der Klageerwiderung vorgelegte erste Gegenangebot vom 3. Juli 2017 (dazu unter aa)), noch das zweite Gegenangebot vom 29. Oktober 2018 (dazu unter bb)) waren FRAND. aa) Ob das erste Gegenangebot FRAND ist, kann im Grundsatz dahinstehen, da es vom zweiten Gegenangebot abgelöst wurde. Nur bei letzterem handelt es sich um die aktuellen Lizenzbedingungen, die die Beklagte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zur Disposition stellte und an die sie sich gebunden fühlte. Selbst wenn man das anders sehen wollte, widerspricht das erste Gegenangebot den FRAND-Grundsätzen. Das Angebot enthielt eine unfaire Unterscheidung von Lizenzraten in Bezug auf die regionale Nutzung. Das Angebot unterschied folgende regionale Märkte: USA: 2,6 US-Cent/1,3 US-Cent; EU: 0,7 US-Cent/0,3 US-Cent sowie VRC und andere: 0,4 US-Cent/0,2 US-Cent) Die regionale Unterscheidung als solche erscheint bereits vor dem Umstand fragwürdig, dass die Preisgestaltung der Beklagten bezüglich ihrer Mobiltelefone zwischen den Kontinenten so gut wie keine Unterschiede zeigt. In allen drei Ländern sind die Preise für Mobiltelefone im Premium-Segment (zwischen 380 $ und 320 $), Basic-Segment (zwischen 141 $ und 166 $) und Utility-Segment (52 $, 53 $) ähnlich. Diese Preise sind von der Beklagten – wie bereits ausgeführt – nicht erheblich bestritten worden. Jedenfalls ist aber nicht schlüssig dargetan, warum neben der VRC auch der Rest der Welt zum niedrigpreisigen Mobilfunkmarkt zählen soll. Die Definition „VRC und andere“ erfasst ausweislich Ziffer 1 China und alle anderen Kontinente mit Ausnahme von Europa und den USA. Das ist insofern zweifelhaft, als die Beklagte selbst Japan als einen hochpreisigen Markt bezeichnet. Da die Beklagte gerade die angeblich unterschiedlichen Marktbedingungen als Kriterium für eine Differenzierung heranzieht, kann sie dieses nicht willkürlich vernachlässigen, indem sie einen hochpreisigen mit einem niedrigpreisigen Markt kombiniert (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 9.11.2018, Az. 4c O 17/17). Es ist sachlich nicht begründet, wieso Nutzungen in Japan, das ansonsten auch von der Beklagten in ihren Absatzübersichten sogar separat von Asien geführt wird, nunmehr ebenso wie solche in der VRC vergütet werden sollen. bb) Aber auch das zweite Gegenangebot entspricht nicht FRAND-Grundsätzen. Angesichts des Streits der Parteien in diesem Punkt ist festzuhalten, dass allein der Umstand, dass ein Angebot auf eine weltweite Lizenz ausschließlich am gesamten klägerischen AVC-essentiellen Portfolio gerichtet wird (einschließlich der Poolpatente und der außerhalb des Pools gehaltenen SEPs), nicht per se als missbräuchlich zu qualifizieren ist. Beide Parteien haben ein Wahlrecht, sowohl eine Individuallizenz als auch eine Poollizenz anzubieten. Diese Möglichkeit wird zu Recht im Standardlizenzvertrag vorgesehen, da ansonsten die Poolverwaltungspraxis der X ihrerseits kartellrechtswidrig wäre (s.o.). Etwas anderes folgt insoweit auch nicht aus der Entscheidung Videosignal-Codierung III (LG Düsseldorf, Urt. v. 11.09.2008, 4b O 78/07): Dort hat die Kammer hinsichtlich des Vorgängerstandards und dem Vorgänger-Standardlizenzvertrag, der ebenfalls die Option einer Poollizenz oder Einzellizenz an dem Klagepatent vorsah, geurteilt, dass die Beklagte keine dritte Option in Form einer Poollizenz nur für Deutschland zustehe (Poollizenz nur für Deutschland). Im Unterschied dazu hat die hiesige Beklagte aber einfach nur Gebrauch von einer der zwei möglichen Optionen gemacht. Die reine Wahrnehmung der Wahlmöglichkeit, sich nur das klägerische Portfolio lizenzieren zu lassen, ist für sich genommen kartellrechtlich neutral. Aus dem Passus in der Präambel resultiert allerdings kein Anspruch der Beklagten auf den Abschluss einer solchen Individuallizenz. Die Klägerin hat ihr Wahlrecht zugunsten der Poollizenz ausgeübt. Ihre Vertragsfreiheit wäre nur dann durch das Kartellrecht beschränkt, wenn Umstände vorliegen, die es sachlich rechtfertigen, die Beklagte anders als die anderen Lizenznehmer zu behandeln und die Klägerin insoweit zum Abschluss einer Individuallizenz gezwungen würde. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, so dass sich die Beklagte auf eine Poollizenz hätte einlassen müssen. Es wäre mit der Vertragsfreiheit unvereinbar, könnte die Beklagte ohne sachlichen Grund auf ihrer Forderung bestehen und die Klägerin abweichend von dem von ihr praktizierten Lizenzierungsmodell einer Poollizenz in einen Individuallizenzvertrag zwingen. Denn die Klägerin hat in einer Vielzahl von Fällen eine Poollizenz erteilt. Die Beklagte, die sich bereits mit einem FRAND-gemäßen Angebot seitens der Klägerin konfrontiert sieht, hat nicht dargelegt, warum für sie ausschließlich ein individueller Lizenzvertrag mit der Klägerin gerechtfertigt ist. Zu berücksichtigen ist hier, dass auch die SEPs, die die Klägerin außerhalb des Pools hält, mit dem Standardlizenzvertrag aufgrund der internen Absprache der Pool-Mitglieder mitlizenziert werden. Insofern wird sie mit der Wahl des Standardlizenzvertrages nicht schlechter gestellt. Das geäußerte Interesse der Beklagten, ihr gewohntes Lizenzierungsmodell in Gestalt von Kreuzlizenzen beizubehalten ist für sich genommen nichts, was einen zwingenden Grund darstellt, warum die Annahme einer Poollizenz für die Beklagte ausscheidet. Dies vor allem dann nicht, weil sie selbst keine AVC-SEPs hält und insofern nur mit Schutzrechten aus anderen Technologien kreuzlizenzieren könnte. Objektiv betrachtet bevorzugt die Beklagte eine vertragliche Vereinbarung, die sie nach objektiven Kriterien schlechter stellt: Sie muss einzelne Lizenzvertragsverhandlungen mit allen Pool-Mitgliedern durchführen, auf sie kommen insgesamt höhere Lizenzzahlungen zu sowie mehr Transaktionskosten, und sie bekommt im Ergebnis nicht mehr Rechte lizenziert, als sie über den Standardlizenzvertrag faktisch auch erhalten würde. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, steht dem FRAND-Charakter des Gegenangebots noch ein weiterer grundlegender und für die Kammer ausschlaggebender Punkt entgegen. Wie bereits zu Beginn erwähnt, ist Sinn und Zweck des skizzierten Verhandlungsablaufs nach der EuGH-Rechtsprechung, eine Verhandlungssituation anzustreben, die derjenigen im freien Wettbewerb am ehesten entspricht. Dort stehen sich redliche Parteien gegenüber, die ernsthaft und ausgeglichen Verhandlungen führen und beiderseitig an einer Lizenz interessiert sind. Dabei postuliert der EuGH im Hinblick auf das Gegenangebot (vgl. Urt. v. 16.07.2015, Az. C-170/13 (A Co.Ltd ./. ZTE), GRUR 2015, 764, Rn 65, 66): Dem angeblichen Verletzer obliegt es hingegen, auf dieses Angebot mit Sorgfalt, gemäß den in dem Bereich anerkannten geschäftlichen Gepflogenheiten und nach Treu und Glauben, zu reagieren, was auf der Grundlage objektiver Gesichtspunkte zu bestimmen ist und unter anderem impliziert, dass keine Verzögerungstaktik verfolgt wird. Die Kammer ist der Auffassung, dass es sich nach den gegebenen Umständen dieses Einzelfalles nicht mehr um ein sorgfältiges Angebot, das nach Treu und Glauben abgegeben wurde, handelt. Hierfür ist das gesamte Verhalten der Beklagten und ihres Konzerns in den Blick zu nehmen. Die maßgeblichen Konzerngesellschaften der Beklagten haben seit dem Anfang der Verhandlungen eine Lizenznahme mit der Begründung abgelehnt, sie wollten für die VRC bzw. für bestimmte Konzernunternehmen keine Lizenzen zahlen. Im Rahmen der Verhandlungen mit der MPEG LA haben sie auch nicht die Möglichkeit in Betracht gezogen, mit der Klägerin in Einzelverhandlungen über ihr AVC-Portfolio zu treten, jedenfalls ist das nicht vorgetragen. Die für die Konzerngesellschaften der Beklagten anwesenden Personen haben sich vielmehr noch in dem Gespräch im Juli 2016 vergewissert, dass jedenfalls die MPEG LA nicht klageberechtigt sei, sondern nur die einzelnen Patentinhaber. Daraufhin hat der Konzern fünf Jahre lang die Klage gegen die Beklagte abgewartet, um erst im Rahmen des Prozesses zwei Angebote der maßgeblichen Konzerngesellschaften abzugeben, die sich nunmehr nur auf die AVC-standardessentiellen Patente der Klägerin richten. Das gleiche Verhalten legen die Konzerngesellschaften der Beklagten im Parallelverfahren 4b O 4/17 gegen eine andere Klägerin an den Tag. So verhält sich keine Partei, die ernsthaft eine FRAND-Lizenz erhalten möchte. Eine Partei, die überhaupt erst unter dem Druck des Prozesses mit einem Gegenangebot fünf Jahre nach dem Angebot der Klägerin reagiert, handelt wie eine Partei, die im Grundsatz nicht an einer Lizenz interessiert ist bzw. diese so lange wie möglich herauszögern möchte. Damit hat sich die Beklagte aber den Grundvoraussetzungen der seitens des EuGH intendierten Verhandlungssituation enthoben. Es handelt sich hier nicht um das vielzitierte Verhandlungs-Ping-Pong, sondern die Beklagte hat bis zur Klageerhebung jede Gegenseitigkeit vermissen lassen. Vor diesem Hintergrund bewegt sich die Beklagte mit ihren Angeboten nicht mehr im Rahmen des Verhandlungskorridors, der desjenigen im freien Wettbewerb entspricht. f) Vor dem Hintergrund, dass der Einwand bereits an dem Gegenangebot scheitert, kommt es nicht mehr darauf an, ob eine hinreichende Sicherheit geleistet worden ist. V. Da die Beklagte die durch die Klagepatentansprüche 1 und 7 geschützte Erfindung im Sinne von § 9 S. 1 und 2 Nr. 1 PatG und § 10 Abs. 1 PatG benutzt, ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen. 1. Die Beklagte ist der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet, Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG. Die Wiederholungsgefahr wird dabei aufgrund der bereits begangenen Verletzung vermutet (vgl. BGH GRUR 2003, 1031 (1033) – Kupplung für optische Geräte). Die Verhängung eines Schlechthinverbots ist dabei auch gerechtfertigt, soweit der Unterlassungsanspruch auf Benutzungshandlungen im Sinne von § 10 Abs. 1 PatG gestützt ist. Zwar kommt ein Schlechthinverbot im Rahmen einer nur mittelbaren Patentverletzung regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn die angegriffene Ausführungsform auch patentfrei benutzt werden kann (vgl. Schulte/Rinken, PatG 10. Aufl.: § 10 Rn. 40 ff.). Etwas anderes gilt aber dann, wenn weder ein Warnhinweis, noch eine Vertragsstrafenvereinbarung Gewähr dafür bieten können, dass es unter Verwendung des Mittels nicht zu einer Patentverletzung kommt, eine etwaige Patentverletzung für den SchutzrechtJ ber praktisch nicht feststellbar ist und dem Lieferant ohne weiteres zumutbar ist, das Mittel so umzugestalten, dass es nicht mehr patentgemäß verwendet werden kann (Schulte/Rinken, PatG 10. Aufl., § 10 Rn. 43). Das ist hier der Fall. Denn die Nutzung der patentverletzenden AVC-Anwendung erfolgt erst beim Endabnehmer der angegriffenen Smartphones, regelmäßig einem privaten Endverbraucher. Diesem gegenüber verbieten sich Vertragsstrafenvereinbarungen. Aber auch ein Warnhinweis kommt nicht in Betracht, weil dieser regelmäßig ins Leere liefe: Ein Hinweis, die AVC-Kompatibilität nicht nutzen zu dürfen, ist gegenüber einem Endverbraucher nicht nur unzutreffend, sondern dürfte auch ein ernsthaftes Kaufhindernis darstellen. Gleiches gilt für den Hinweis, dass die angegriffene Ausführungsform nicht AVC-fähig sei. Darüber hinaus lässt sich seitens der Klägerin nicht feststellen, ob die Abnehmer der angegriffenen Ausführungsform entgegen einem Warnhinweis nicht doch die AVC- Dekodierung benutzen. Der Beklagten ist es hingegen ohne weiteres zumutbar, die angegriffene Ausführungsform dergestalt abzuwandeln, dass den Nutzern die AVC-Dekodierung nicht mehr zur Verfügung steht, indem die entsprechenden Codec-Programmbestandteile entfernt werden (auch wenn die Hardware-technischen Voraussetzungen noch gegeben sind). 2. Weiterhin hat die Klägerin gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 und 2 PatG. Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Klägerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskräftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verjährung von Schadensersatzansprüchen droht. Die Beklagte ist zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie die Patentverletzung schuldhaft beging. Als Fachunternehmen hätte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Klägerin durch die Schutzrechtsverletzung ein Schaden entstanden ist. 3. Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140b Abs. 1 PatG zu. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus §§ 242, 259 BGB, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Klägerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. 4. Die Klägerin hat schließlich gegen die Beklagte im tenorierten Umfang einen Anspruch auf Rückruf der unmittelbar patentverletzenden Erzeugnisse aus den Vertriebswegen und deren Vernichtung gemäß § 140a Abs. 1 und 3 PatG. VI. Eine Aussetzung der Verhandlung gem. § 148 ZPO bis zur Erledigung des Nichtigkeitsverfahrens ist nicht veranlasst. Denn die für eine Aussetzung erforderliche hinreichende Erfolgswahrscheinlichkeit der Nichtigkeitsklage lässt sich nicht feststellen (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 16.09.2014, X ZR 61/13, GRUR 2014, 1237, 1238, Rn. 4 – Kurznachrichten). Denn die Erfindung ist neu im Sinne des Art. 52 Abs. 1, 4 EPÜ (dazu 1.) und auch erfinderisch (dazu unten 2.). 1. Die Fig. 3 des Klagepatents ist dabei bereits aus Rechtsgründen kein neuheitsschädlicher Stand der Technik, auch wenn das Klagepatent sie selbst als Stand der Technik bezeichnet. Denn maßgeblich sind nicht die subjektiven – und wohlmöglich irrigen - Vorstellungen des Anmelders davon, was der Stand der Technik sei, sondern die objektive Sachlage und damit allein, ob sich der Inhalt der Fig. 3 neuheitsschädlich aus einer der Entgegenhaltungen ergibt (vgl. BGH Urt. v. 18.11.2014 – X ZR 143/12, BeckRS 2015, 00325, - Fußbodensystem, Rz. 23 mwN.; BGH NJW-RR 1994, 1400 – Muffelofen). Neu im Sinne des Art. 52 Abs. 1, 54 EPÜ ist eine Erfindung dann nicht, wenn sie in ihrer Gänze, also in allen beanspruchten Merkmalen, im Stand der Technik offenbart war. Dabei kommt es darauf an, dass eine Entgegenhaltung alle in Rede stehenden Merkmale offenbart (vgl. BGH, GRUR 1980, 283, 284 – Terephthalsäure; GRUR 1989, 494, 495 – Schrägliegeeinrichtung; Urteil vom 04.11.2008, X ZR 154/05, BeckRS 2009, 02615). Dabei ist neuheitsschädlich einerseits nur, was nicht nur die einzelnen Merkmale unmittelbar und eindeutig offenbart, sondern auch ihre vom Klagepatent vorausgesetzte Kombination (vgl. BGH, GRUR 1992, 599, 600 - Teleskopzylinder). Zum anderen ist allein maßgeblich, was im Prioritätszeitpunkt an technischen Lehren der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde und zwar unbeschadet der Frage, wie und wodurch es veröffentlicht wurde (vgl. Mellius in: Benkard, PatG, 11. Aufl, § 3 Rn. 55 f.). Veröffentlicht wird durch eine veröffentlichte Druckschrift ihr gesamter Inhalt, also auch die Beschreibung des (vermeintlichen) Stands der Technik. a) Die NK 6 offenbart nicht eine arithmetische Kodierung im Sinne des Merkmals 4, sondern sieht eindeutig und offenkundig ausschließlich die Anwendung längenvariabler Kodierung vor. Dies ergibt sich nicht allein daraus, dass arithmetische Kodierung nicht erwähnt wird, sondern auch daraus, dass sich die NK 6 auf längenvariable Kodierung ausdrücklich festlegt, die sowohl als Stand der Technik als auch als Gegenstand der Erfindung vorgesehen ist. Dies zeigt bereits Spalte 1 Zeile 65, wonach die Verwendung eines einzigen, längenvariablen Kodierverfahrens vorgesehen ist. Aber auch aus der Fig. 6, die nach der Beschreibung den Stand der Technik zeigt, werden die TCOEFF Daten, die auf der Blockebene enthalten sind, nach dem von der durch ein längenvariables Kodierungsverfahren kodiert und dekodiert, die in Fig. 6 auszugsweise dargestellt wird und wie sich auch aus der Beschreibung in Spalte 5 Zeile 61 ff. ergibt. Es besteht auch kein erkennbarer Anlass für den Fachmann, angesichts der substantiell verschiedenen Komplexität, der sich daraus ergebenden Anforderungen an die Hardware und der auch sonst unterschiedlichen Funktionsweise, das arithmetische Kodieren in das längenvariable Kodieren hineinzulesen. b) Es ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass das Bundespatentgericht die NK 13 als neuheitsschädlich ansieht, denn es ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass das Bundespatentgericht das Merkmal 4 des Klagepatents als durch die NK 13 unmittelbar und eindeutig offenbart ansieht: Dies ergibt sich noch nicht aus den Syntax-Tabellen 7.3.6.1 und 7.3.6.2. Zu Recht geht die Klägerin zwar davon aus, dass beide Tabellen einen Deskriptor für das Syntaxelement „abp_coeff_idx“ aufweisen, der stets ue(v) lautet und damit auf ein längenvariables Kodierverfahren und kein arithmetisches verweist. Dies zeigen wiederum die Definitionen der NK 8: Danach bezeichnet der Deskriptor ue(v) ein „unsingned Exponential-Golomb-coded Syntax Element“, CABAC- (und somit arithmetisch) kodierte Syntaxelemente werden hingegen durch ae(v) dargestellt (vgl. zu beidem S. 13 der NK 8). Anders als bei den anderen in den Tabellen vorgesehen Fällen, die für jedes weitere Syntaxelement jeweils ue(v) und ae(v) ausweisen, getrennt durch ein „oder“ Symbol, ist ue(v) im Falle von „abp_coeff_idx“ der einzige vorgesehene Deskriptor. Dass „abp_coeff_idx“ auch CABAC-kodiert sein kann , ist somit nicht offenbart. Hieraus folgt indes nicht, dass stets zwei Verfahren zur Anwendung, Exponential-Golomb einerseits und arithmetische CABAC-Kodierung andererseits, zum Einsatz kommen müssten: Wie die NK 8 an anderer Stelle zeigt, wird diese mit diesem Deskriptor belegte Variable „abp_coeff_idx“ gar nicht immer versendet: “11.3.5 ABP coefficient index (abp_coeff_idx) If the explicit B prediction block weighting is in use, abp_coeff_idx indicates the ABP coefficient index. If number_of_abp_coeff_minus1 is 0, then abp_coeff_idx is not sent and regarded as 0. For the skipped macroblock, the ABP coefficient corresponding to abp_coeff_idx=0 is used.” Wenn sie aber nicht nur mit einem Wert belegt wird, etwa zu Null angenommen, sondern gar nicht gesendet wird, kann sie auch weder kodiert, noch dekodiert werden. Die NK 8 sieht mithin Fälle vor, in denen die „abp_coeff_idx“ im Datenstrom schlicht nicht existiert. Es lässt sich jedoch nicht mit für eine Aussetzung hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die NK 8 unmittelbar und eindeutig offenbart, dass ausschließlich und einzig CABAC Kodierung zum Einsatz kommen soll, wie das Klagepatent dies in der geltend gemachten Fassung in Merkmal 4 fordert: Denn die Syntaxtabellen der NK 8 sind nicht vollständig und befinden sich noch in der Entwicklung, wie die Tabelle 7.6.3.3 (S. 23) zeigt, die überhaupt keine Deskriptoren enthält und seitens des Editors damit überschrieben wurde, dass die Syntax für CABAC anders aussehen müsse. Es ist daraus folgend nicht eindeutig und unmittelbar offenbart, was sich in diesen Tabellen faktisch finden wird, wenn sie erst einmal bestehen. Die genaue Umsetzung ist letztlich nicht erkennbar. Damit ist nicht eindeutig offenbart, dass diese Tabellen, wenn sie denn einmal fertig sind, ausschließlich CABAC-Deskriptoren enthalten werden und nicht – wie 7.3.6.1 und 7.3.6.2 – daneben auch noch andere. Es findet sich weiter auch keine Absichtserklärung, die den eindeutigen Schluss darauf, dass jedenfalls ausschließlich CABAC-Kodierung angewendet werden soll, zulässt. Eine solche Erklärung findet sich – worauf die Klägerin zu Recht hingewiesen hat – zwar im späteren Standard, aber in der NK 8 selbst fehlt sie. Gründe, aus denen der Fachmann den Schluss ziehen könnte, dass nach der NK 8 eindeutig allein und ausschließlich CABAC zur Anwendung gelangen soll, wie es das Klagepatent für arithmetische Kodierung in Merkmal 4 beansprucht, und es nicht mit „im Wesentlichen“ oder „wo tunlich“ sein Bewenden haben darf, sind nicht ersichtlich. Es kann dabei dahinstehen, ob die grundlegende Entscheidung für die Einwendung von CABAC-Kodierung bereits auf Sliceebene in der Syntax getroffen wird, und ob sich daraus die Anwendung des Deskriptors ae(v), der auf CABAC verweist, in allen vorgesehenen und bereits dargestellten Fällen in der NK 8 ergibt. Denn dies schließt nicht aus, dass sich in den Tabellen auch noch andere Deskriptoren finden, wie gerade 7.3.6.1 und 7.3.6.2 zeigen. Zwar ist die NK 12 – eine nach den Treffen von Klagenfurth erschienene Weiterschreibung der NK 8 - hier bereits weiter gediehen. Die entsprechenden Tabellen werden in der NK 12 bereits vollständig gezeigt, ohne dass dort andere Verfahren als CABAC zum Einsatz kämen. Es ist indes nicht ersichtlich, dass die nach ihrem Erstellungsdatum drei Tage vor dem Anmeldedatum des Klagepatents erstellte Schrift, auch wenn man sie als output-Dokument des Treffens in Klagenfurt ansieht, innerhalb dieser drei Tage veröffentlicht wurde. Ebensowenig gibt die NK 12 – oder eine der anderen, vorgelegten Anlagen - Aufschluss darüber, ob die in ihr enthaltenen Änderungen tatsächlich auf dem Treffen in Klagenfurt besprochen wurden, oder ob dort öffentlich ein grundlegendes Bekenntnis zu CABAC als ausschließlichem Kodierungssystem erörtert bzw. beschlossen wurde. 2. Die Erfindung des Klagepatents beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit, denn sie hat sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben, Art. 52 Abs. 1, 56 EPÜ. Ein erfinderischer Schritt fehlt, wenn der Stand der Technik die zu prüfende, erfindungsgemäße Lösung nahegelegt hat. Dies erfordert zum einen, dass der Fachmann mit seinen durch seine Ausbildung und berufliche Erfahrung erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage gewesen ist, die erfindungsgemäße Lösung des technischen Problems aus dem Vorhandenen zu entwickeln (vgl. BGH GRUR 2012, 378, 379 – Installiereinrichtung II). Es bedarf weiter aber auch einer sich aus dem Stand der Technik ergebenden Anregung, den Weg der Erfindung zu beschreiten, um diese als naheliegend im vorgenannten Sinne anzusehen, wobei es eine Frage des Einzelfalles ist, in welchem Maße der Fachmann derartige Anregungen im Stand der Technik benötigt (vgl. BGH GRUR 2012, 378, 379 - Installiereinrichtung II und BGH, Urteil vom 11. März 2014 – X ZR 139/10 – Farbversorgungssystem, zitiert nach juris, Rn. 25). Nach diesen Maßstäben ist die Lehre des Klagepatents in der geltend gemachten Fassung nicht im Stand der Technik nahegelegt. Soweit die Beklagte geltend macht, der Fachmann werde durch die Kombination von NK5 mit der NK 8 dahin geführt, mehrere Huffman-Tabellen für die Headerdaten zu verwenden, kann dies dahinstehen. Denn wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei der Verwendung mehrere Tabellen nach Huffman nicht um die Verwendung mehrerer Kodierverfahren im Sinne des Merkmals 3. Auch die Kombination der NK 8, die als einzige Entgegenhaltung arithmetisches Kodieren offenbart, mit anderen Entgegenhaltungen gibt dem Fachmann keine hinreichende Anregung, zu der Erfindung des Klagepatents zu gelangen: Zwar gibt die NK 8 die Anregung, CABAC einzusetzen, und die NK 6 gibt die Anregung, lediglich ein Verfahren einzusetzen. Die NK 6 verfolgt damit aber einen anderen Zweck: Sie will innerhalb des längenvariablen Kodierens die Resynchronisation verbessern, um die Auswirkungen von Übertragungsfehlern zu bekämpfen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Fachmann aus der sich auf ein anderes Verfahren beziehenden Lösung eines anderen Problems der NK 6 die Anregung erhält, den im Klagepatent vollkommen anderen Zwecken dienenden Gedanken der Anwendung nur eines Verfahrens aus der NK 6 zu isolieren um damit ein anderes Problem – das des Klagepatents - zu adressieren. 3. Es liegt auch keine unzulässige Erweiterung vor. Zur Feststellung einer unzulässigen Erweiterung ist der Gegenstand des erteilten Patents mit dem Inhalt der ursprünglichen Unterlagen zu vergleichen. Der maßgebliche Inhalt der Patentanmeldung ist dabei jedoch der Gesamtheit der Unterlagen zu entnehmen. Der Patentanspruch darf nicht auf einen Gegenstand gerichtet werden, den die ursprüngliche Offenbarung aus Sicht des Fachmanns nicht als zur Erfindung gehörend erkennen lässt (BGH, GRUR 2005, 1023 (1024) – Einkaufswagen II; GRUR 2010, 513 Rn. 29 – Hubgliedertor II; GRUR 2011, 1109, Rn. 36 – Reifenabdichtmittel). Nach diesen Maßgaben liegt keine unzulässige Erweiterung durch das Auswechseln des Worts „frame“ durch „unit“ gegenüber der Ursprungsanmeldung im Erteilungsverfahren vor. Zwar stellt sich die Wortlautänderung in den Ansprüchen von „frame“ zu „unit“ für sich betrachtet im vorliegenden Fall als verallgemeinernd dar. Vorliegend konnte der Fachmann jedoch – was letztlich unstreitig geblieben ist – der Beschreibung der Ursprungsanmeldung ausdrücklich entnehmen, dass die Erfindung nicht nur auf „frames“, sondern auch auf andere Bildeinheiten, die gemeinsame Daten aufweisen, wie „Fields“ und „Makroblocks“, bezogen sein sollte. Damit geht der Anspruch nicht über den maßgeblichen Offenbarungsgehalt der Anmeldeunterlagen hinaus. VII. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709 S. 1 und 2, 108 ZPO. Dabei war die Sicherheitsleistung in Höhe des Streitwerts festzusetzen. Die Vollstreckungsschäden – und damit die Sicherheitsleistung – entsprechen in aller Regel dem festgesetzten Streitwert. Denn die Bestimmung des Streitwerts richtet sich nach dem Interesse der klagenden Partei an der begehrten gerichtlichen Entscheidung, für dessen Berechnung bei einem – auch hier im Vordergrund stehenden – Unterlassungsanspruch nicht nur der Wert und die Bedeutung der verletzten Rechtsposition des Klägers, sondern ebenso der Umfang der angegriffenen Handlungen maßgeblich sind (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2007, 256 – Sicherheitsleistung/Kaffeepads). Jedenfalls ist die Vollstreckungssicherheit typischerweise nicht höher als der Streitwert einzuschätzen. Denn während es für die Höhe der vom Landgericht anzuordnenden Vollstreckungssicherheit nur auf den mutmaßlichen Vollstreckungsschaden des Schuldners im kurzen Zeitraum bis zur Berufungsverhandlung und der sich daran anschließenden Verkündung der Berufungsentscheidung ankommt, weil mit ihr eine eigene, neue Vollstreckungsgrundlage geschaffen wird, und darüber hinaus nicht vollstreckbare Teile des Urteilsausspruchs (wie der Feststellungstenor) außer Betracht zu bleiben haben, fallen für die Streitwertbemessung sämtliche Klageansprüche und der gesamte Zeitraum bis zum regulären Ende der Patentlaufzeit ins Gewicht (OLG Düsseldorf, GRUR RR 2012, 304 – Höhe des Vollstreckungsschadens). Ist dagegen – ausnahmsweise – zu erwarten, dass eine in Höhe des Streitwerts festgesetzte Sicherheit den drohenden Vollstreckungsschaden nicht vollständig abdecken wird, ist es Sache des Beklagten, dem Gericht die dafür bestehenden konkreten Anhaltspunkte darzulegen (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 9, 47). Hierfür bedarf es weder einer ins Einzelne gehenden Rechnungslegung noch der Ausbreitung von Geschäftsinterna. Ausreichend, aber auch erforderlich ist vielmehr eine generalisierende Darstellung, die die behaupteten Umsatz- und Gewinnzahlen nachvollziehbar und plausibel macht. Hierzu wird es vielfach genügen, auf Dritte ohnehin zugängliche Unterlagen wie Geschäftsberichte oder dergleichen zurückzugreifen oder eine nach Maßgabe der obigen Ausführungen spezifizierte eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers oder eines sonst zuständigen Mitarbeiters vorzulegen (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 9, 47). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend ein den Streitwert übersteigender Vollstreckungsschaden zu befürchten ist, hat die Beklagte nicht dargelegt. Die Beklagte beschränkt sich auf eine Bezifferung des Bruttogewinns aus den Verkäufen der Mobiltelefone in Deutschland aus dem Jahr 2017. Der eidesstattlichen Versicherung (Anlage B 89) lässt sich lediglich die blanke Zahl für 2017 entnehmen, nicht jedoch nähere Informationen dazu, wieso ein annähernd gleicher Gewinn für die Zukunft zu erwarten sei. Dies lässt sich auch dem als Anlage B 90 vorgelegten Presseartikel nicht entnehmen. Ebenso wenig ist ersichtlich wie Umsatz und Gewinn ausfallen, wenn mobile Endgeräte ohne AVC-Standard-Kompatibilität angeboten werden. Trotz der grundsätzlich erforderlichen AVC-Standard-Kompatibilität für ein wettbewerbsfähiges Produkt kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte von einem auf den andern Tag keine Smartphones mehr verkauft. VIII. Vollstreckungsschutz im Sinne des § 712 ZPO ist der Beklagten nicht zu gewähren, da sie die Voraussetzungen des § 712 Abs. 1 ZPO weder dargelegt noch gem. § 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat. IX . Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Beklagten vom 30. November 2018 und 11. Dezember 2018, die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereicht wurden, haben bei der Entscheidung keine Berücksichtigung gefunden und gaben keinen Anlass zur Wiedereröffnung, §§ 296a, 154 ZPO: X. Der Streitwert wird auf 30.000.000 EUR festgesetzt. Der Streitwert war nach den Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung allerdings auf € 30.000.000,00 hochzusetzen. Hiernach beläuft sich nur das klägerische Interesse – nicht das des gesamten Patentpools – allein bereits auf $ 100.000.000 Lizenzschulden. Damit ist letztlich nur das Interesse im Hinblick auf die Feststellung des Schadensersatzes adressiert. Unter Berücksichtigung der Ansprüche auf Unterlassung, Rückruf, Vernichtung und Auskunft erscheint der vorläufig festgesetzte Streitwert in Höhe von € 5.000.000,00 als weit untersetzt.