I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen, innerhalb des Gebiets der Europäischen Union im geschäftlichen Verkehr ein Kameraobjektiv herzustellen, anzubieten, einzuführen oder in Verkehr zu bringen oder zu diesen Zwecken zu besitzen, wenn dieses wie nachstehend gestaltet ist: 1. 2. II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft und Rechnung zu legen über den Umfang der unter Ziffer I. genannten Handlungen, und zwar unter Angabe 1. der hergestellten und ausgelieferten Erzeugnisse nach Ziffer I., aufgeschlüsselt nach Herstellungsmengen, Liefermengen, -zeiten und erzielten Verkaufspreisen, 2. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse nach Ziffer I. bestimmt waren, 3. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, wobei im Fall von Internetwerbung die Anzahl der Abrufe („Klicks“) der betreffenden Website anzugeben ist; 4. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns. III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch Handlungen gem. Ziffer I. bereits entstanden ist und künftig noch entstehen wird. IV. Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen rechtswidrig hergestellten Erzeugnisse gemäߠZiffer I. auf eigene Kosten vernichten zu lassen. V. Die Beklagte wird verurteilt, die rechtswidrig hergestellten Erzeugnisse gemäß Ziffer I. aus den Vertriebswegen zurückzurufen und endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen. VI. Die Widerklage wird abgewiesen. VII. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. V. Das Urteil ist hinsichtlich der Ziffern I.1. und I.2. (Unterlassung) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 85.000,- €, hinsichtlich der Ziffer II. (Auskunft und Rechnungslegung) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,- €, hinsichtlich der Ziffer IV. (Herausgabe zur Vernichtung) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,- €, hinsichtlich der Ziffer V. (Rückruf) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 11.000,- € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Vernichtung, Schadenersatzfeststellung sowie Rückruf aus den Vertriebswegen in Anspruch. Hilfsweise begehrt sie wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz. Die Beklagte beantragt widerklagend, das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster der Klägerin für nichtig zu erklären. Die Klägerin ist im Bereich der Optik und Optoelektronik tätig; sie stellt her und vertreibt u.a. Objektive für Fotokameras. Die Klägerin ist Inhaberin des am 19.08.2013 unter Inanspruchnahme einer Priorität zweier deutscher Voranmeldungen vom 16.03.2013 angemeldeten und eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr. #####/####-0009 (im Folgenden: Klagegeschmacksmuster), welches am 17.10.2013 veröffentlicht wurde. Im Register bei dem Europäischen Amt für Geistiges Eigentum (EUIPO) sind hierzu folgende Abbildungen hinterlegt (Anlage K 5): Die Klägerin ist ferner Inhaberin des deutschen eingetragenen Designs Nr. xxx, das am 16.03.2013 angemeldet wurde. Die im Register des Deutschen Patent- und Markenamts hinterlegten Abbildungen in schwarz/weiß zeigen ein mit dem Klagegeschmacksmuster identisches Design. Angenähert an das Klagegeschmacksmuster vertreibt die Klägerin seit 2014 unter der Bezeichnung „ZEISS Otus 1.4/85“ das nachfolgend (einmal mit F-Mount-Bajonett und einmal mit EF-Mount-Bajonett) eingeblendete Teleobjektiv, das im Einzelhandel für Endverbraucher für rund 4.000,- € erhältlich ist: F-Mount-Bajonett EF-Mount-Bajonett Das Teleobjektiv „ZEISS Otus 1.4/85“ ist Teil der „Otus“-Reihe, zu der weitere Kameraobjektive für ambitionierte Hobbyfotografen und Profifotografen zählen. Ein Jahr zuvor, im Jahr 2013, hatte die Klägerin das nachfolgend eingeblendete Standardobjektiv „ZEISS Otus 1.4/55“ im Markt eingeführt: F-Mount-Bajonett EF-Mount-Bajonett Die in der Republik Korea ansässige Beklagte stellt her und vertreibt Objektive für Fotokameras und optische Linsen, u.a. die beiden im Klageantrag Ziffer I. eingeblendeten Kameraobjektive. Das im Klageantrag Ziffer I.1. eingeblendete Teleobjektiv „Samyang XP 1.2/85“ mit einer Brennweite von 85 mm (im Folgenden: Verletzungsmuster 1, Anlage K 7) wurde in Europa u.a. im Vereinigten Königreich, Spanien und Frankreich von Online-Händlern ab Januar 2017 zumindest bis zum Erlass der Beschlussverfügung der Kammer vom 02.02.2018 (Az. 14c O 18/17) angeboten (vgl. hierzu die als Anlage K 8 vorgelegten Screenshots verschiedener Online-Shops und von „Amazon UK“). Die Klägerin erlangte Mitte Januar 2017 ferner Kenntnis davon, dass auch ein Online-Händler in Deutschland lieferbereit war; daraufhin führte sie bei dem Online-Shop DigiFoto, der von der E GmbH betrieben wird, einen Testkauf durch und erwarb ein Exemplar des Verletzungsmusters 1 zum Preis von 949,91 € (vgl. hierzu die als Anlage K 9 vorgelegte Bestellbestätigung). Nachdem die Klägerin vor dem Landgericht Köln am 19.01.2017 – gestützt auf das deutsche Design Nr. 402013001318-0001 – eine einstweilige Verfügung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erwirkt hatte (Az. 33 O 12/17), beantragte sie wenige Tage später gestützt auf das Klagegeschmacksmuster im Hinblick auf den europaweiten Vertrieb des Verletzungsmusters 1 den Erlass einer einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht Düsseldorf. Die Kammer untersagte der Beklagten daraufhin in der Beschlussverfügung vom 02.02.2017 innerhalb des Gebiets der Europäischen Union mit Ausnahme der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr ein Kamera-Teleobjektiv, wie im Klageantrag Ziffer I.1. abgebildet, anzubieten, zu vertreiben oder sonst in den Verkehr zu bringen. Die Beschlussverfügung wurde der Beklagten in der Republik Korea am 14.11.2017 zugestellt (Anlage K 10). Die Klägerin ließ die Beklagte durch ihre Prozessbevollmächtigten im Abschlussschreiben vom 06.02.2018 (Anlage K 12) zur Abgabe einer Abschlusserklärung auffordern. Die Beklagte teilte daraufhin über ihre Prozessbevollmächtigten am 09.03.2018 schriftlich mit, dass sie keine Abschlusserklärung abgeben werde. Seit Februar 2018 bieten Online-Händler in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union, u.a. im Vereinigten Königreich, in Spanien, in den Niederlanden, in der Tschechischen Republik und in Schweden das im Klageantrag Ziffer I.2. eingeblendete Standardobjektiv „Samyang XP 50/1.2“ mit einer Brennweite von 50 mm an (im Folgenden: Verletzungsmuster 2, vgl. Anlagen K 14 und K 15). Im März 2018 führte die Klägerin im Online-Shop www.photospecialist.de eine weitere Testbestellung dieses Kameraobjektivs durch, das auch nach Deutschland geliefert wurde (Anlage K 16). Die Klägerin stützt die streitgegenständlichen Ansprüche – bezogen auf die Europäische Union (inklusive der Bundesrepublik Deutschland) – in erster Linie auf das zu ihren Gunsten eingetragene Klagegeschmacksmuster, hilfsweise beschränkt auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auch auf wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte verletze mit der Herstellung und dem Vertrieb der beiden Verletzungsmuster das Klagegeschmacksmuster. Das Klagegeschmacksmuster sei im Anmeldezeitpunkt neu und eigenartig gewesen, weshalb es schutzfähig sei. Die beiden Verletzungsmuster erweckten jeweils keinen anderen Gesamteindruck als das Klagegeschmacksmuster. Dessen schlichtes Design habe sich seinerzeit deutlich vom unstreitig vorbekannten Formenschatz (eingeblendet auf den Seiten 23 f. der Klageschrift) abgehoben. Die von der Beklagten als Entgegenhaltungen ins Feld geführten Telekonverter „Olympus TCON 17-X“ (Nr. 17) und „Siocore 2.0“ (Nr. 19) zählten nicht zum vorbekannten Formenschatz, weil es sich nicht um Tele- oder Standardobjektive handele und die betroffenen Fachkreise auch nicht vor dem in Anspruch genommenen Prioritätsdatum die Möglichkeit zur Kenntnisnahme gehabt hätten. Das Klagegeschmacksmuster genieße unter Berücksichtigung des großen Gestaltungsspielraums einen sehr weiten Schutzumfang. Prägend und charakteristisch sei die futuristische und elegant anmutende Gestaltung mit ihren matten Oberflächen. Das gleichmäßige Oberflächenbild weise keine Ecken, Kanten oder Stufen, sondern nur kaum sichtbare Fugen auf. Auch der Fokusring füge sich in das schlichte Design ein, da er nicht geriffelt, sondern glatt sei. Der Gesamteindruck des Klagegeschmacksmusters werde geprägt durch die nahtlosen Übergange, insbesondere durch die geschwungene Aufweitung nach vorne hin zur Gegenlichtblende. Dadurch erscheine das Design wie „aus einem Guss“. Bei den vorhandenen Abweichungen der angegriffenen Ausführungsformen – insbesondere bei dem etwas schlankeren und kürzeren Gehäuse und der minimal abweichenden Breite der Ringabschnitte – handele es sich um unwesentliche Unterschiede, die in keiner Weise prägend für den Gesamteindruck seien. Neben dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch habe sie auch Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung, Schadensersatzfeststellung, Vernichtung und Rückruf aus den Vertriebswegen zu. Wie Internetrecherchen und eine Testbestellung auf der Internethandelsplattform Amazon ergeben hätten, sei das Verletzungsmuster 1 trotz der EU-weit geltenden Beschlussverfügung der Kammer vom 02.02.2017 auch noch Mitte März von Online-Händlern aus Italien und den Niederlanden auf den deutschsprachigen Internetseite der Internethandelsplattformen Amazon und eBay angeboten und nach Deutschland vertrieben worden (vgl. Anlage K 13). Die Klägerin ist ferner der Auffassung, hilfsweise stünden ihr die Klageansprüche für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auch aus wettbewerblichem Nachahmungsschutz zu. Den beiden Kameraobjektiven der „Otus“-Reihe – dem „ZEISS Otus 1.4/55“ und dem „ZEISS Otus 1.4/85“ – komme angesichts des betriebenen Designentwicklungs-, Werbe- und Vermarktungsaufwandes gesteigerte wettbewerbliche Eigenart zu. Es handele sich um Spitzenobjektive der Premiumklasse, die bei Profi- und Hobbyfotografen einen herausragenden Ruf genießen würden und über die in Fachzeitschriften, (Online-)Magazinen und Testberichten nach Markteinführung umfangreich berichtet worden sei (Anlagen K 3 und K 4). Die beiden Kameraobjektive seien ebenso wie die „Otus“-Reihe insgesamt im Markt äußerst erfolgreich. Mit den beiden Kameraobjektiven habe sie in Deutschland seit der Markteinführung im Jahr 2013 bzw. 2014 zusammen einen Umsatz von rund 2 Mio. € erzielt, wobei auf das im Markt früher eingeführte Standardobjektiv „ZEISS Otus 1.4/55“ ein Umsatz von rund 1,2 Mio. € und auf das Teleobjektiv „ZEISS Otus 1.4/85“ ein Umsatz von ca. 725.000,- € entfalle. Bei den angegriffenen Kameraobjektiven handele es sich jeweils um eine nahezu identische Nachahmung des Tele- und des Standardobjektivs der „Otus“-Reihe der Klägerin. Es lägen allenfalls minimale Abweichungen vor, die nur bei einer unmittelbaren Gegenüberstellung der Produkte und auch nur bei einer Detailbetrachtung auffielen. Da die Verkehrskreise die Produkte üblicherweise nicht gleichzeitig wahrnehmen würden und vergleichen könnten, fielen die minimalen Abweichungen jedenfalls nicht entscheidend ins Gewicht. Dadurch bestehe zumindest die Gefahr einer mittelbaren Herkunftstäuschung. Es sei zwar möglich, dass der angesprochene Verkehr in der Erwerbssituation – also im Zeitpunkt der Werbung oder der Kaufentscheidung – wegen der unterschiedlichen Marken- und Modellbezeichnungen nicht unmittelbar annehmen würde, dass die beiden angegriffenen Kameraobjektive aus dem Betrieb der Klägerin stammten. Indes könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein nicht unwesentlicher Teil der Verkehrskreise im Kaufzeitpunkt gleichwohl der Fehlvorstellung unterliege, dass es sich um eine günstigere Ausführungsvariante handele, oder auch irrig annehme, der Hersteller oder Anbieter der angegriffenen Kameraobjektive stehe mit der Klägerin zumindest in lizenz- oder gesellschaftsrechtlichen Verbindungen. Des Weiteren sei unter dem Gesichtspunkt der „post sale confusion“ auch eine Herkunftstäuschung Dritter – beispielsweise eines anderen Hobbyfotografen – möglich, wenn der Dritte das Kameraobjektiv im Gebrauch sehe. Schließlich liege auch eine unzulässige Rufausbeutung vor, da die Wertschätzung für das Original auf die beiden Nachahmungen übertragen werde. Wegen der sehr ähnlichen Gestaltung komme es zu einem dem Kauf nachgelagerten Ruf- und Imagetransfer bei Dritten, die die Kameraobjektive später im Gebrauch bei den Käufern sähen. Die Klägerin beantragt, zu erkennen, wie geschehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend beantragt sie, das Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. #####/####-0009 für nichtig zu erklären Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, das Klagegeschmacksmuster sei bereits nicht rechtsbeständig, weil es angesichts der Entgegenhaltungen 1 bis 18 (eingeblendet auf den Seiten 40 ff. der Klageerwiderung, Bl. 102 ff. GA, dem Klagegeschmacksmuster nummeriert gegenüber gestellt auf den Seiten 47 ff., Bl. 109 ff. GA), insbesondere des vorbekannten Telekonverters „Olympus TCON 17-X“ (Nr. 17), sowie der im Schriftsatz vom 05.10.2018 (dort Seite 3, Bl. 253 GA) eingeblendeten weiteren Entgegenhaltung Nr. 19, dem vorbekannten Telekonverter „Siocore 2.0“, nicht über die erforderliche Eigenart verfüge. Die Entgegenhaltungen 1-7, 10, 13 sowie 17 und 18 wiesen ebenfalls Oberflächen ohne abrupte, sichtbare Übergänge wie Stufen, Kanten, Rillen und Fugen auf und verfügten somit über dieselben prägenden Gestaltungsmerkmale wie das Klagegeschmacksmuster. Wie dieses erweckten die Entgegenhaltungen einen schlicht-eleganten, schnörkellosen Gesamteindruck. Auch wenn der Grad der Aufweitungen des im Wesentlichen zylindrischen Korpus bei den angegriffenen Kameraobjektiven teils unterschiedlich sei und einzelne Wölbungen teils stärker oder schwächer ausgestaltet seien, werde beim informierten Benutzer derselbe Gesamteindruck hervorgerufen. Aufgrund der überwiegend technischen Funktion eines Kameraobjektivs variierten die letztgenannten Gestaltungsmittel ebenso wie die Größe und die Proportionen des Objektivs mit der jeweiligen Brennweite, was dem informierten Benutzer auch bekannt sei und weshalb er ihnen nur eine geringe Bedeutung bei der Beurteilung des Gesamteindrucks beimesse. Eine Geschmacksmusterverletzung scheide jedenfalls deshalb aus, weil die beiden angegriffenen Kameraobjektive erhebliche Unterschiede aufwiesen und daher einen vom Klagegeschmacksmuster abweichenden Gesamteindruck erweckten. Der Gestaltungsspielraum für den Entwerfer eines Kameraobjektivs sei durch technische Vorgaben, die sich einerseits aus dessen Funktion und andererseits aus der Übernahme von marktgängigen, von der Verkehrserwartung geprägten Gestaltungselementen ergäben, stark eingeschränkt. Nicht zuletzt die auf das Objektiv aufsetz- und wieder abnehmbare Gegenlichtblende, die nahezu die Hälfte des Erzeugnisses ausmache, für das die Klägerin Schutz beanspruche, werde seit Jahrzenten von den Herstellern in dieser Form – entweder als Zylinder oder als Kegelstumpf – für (Tele-) Objektive verwandt. Ausschließlich technisch bedingt seien die Gestaltung des Bajonettverschlusses, an dem das Kameraobjektiv an der Fotokamera befestigt werde, und die erforderlichen technischen Bedienelemente. Gestaltungsmöglichkeiten würden sich für den Entwerfer daher nur bei den Proportionen und den Details der äußeren Oberfläche ergeben. Der Abstand zum vorbekannten Formenschatz sei angesichts der Entgegenhaltungen so gering, dass der Schutzumfang auf identische Nachahmungen beschränkt sei. Folglich führten die bei den angegriffenen Kameraobjektiven vorhandenen Unterschiede – wie die insgesamt schlankere Form, die leicht konvexe Wölbung des (Fokus-)Rings, der zusätzlich vorhandene silberfarbene Ring und die Riffelung des darunter liegenden Rings – diese aus dem Schutzbereich heraus. Auch Ansprüche aus wettbewerblichem Nachahmungsschutz bestünden nicht. Die Kameraobjektive der Klägerin verfügten nicht über wettbewerbliche Eigenart, erst recht sei der Grad der wettbewerblichen Eigenart nicht durch die tatsächliche Bekanntheit oder etwaige Werbeaufwendungen verstärkt. Die beiden Kameraobjektive der „Otus“-Reihe setzten sich nicht wesentlich vom wettbewerblichem Umfeld ab, sondern wiesen vielmehr die bereits seit vielen Jahren bekannten Gestaltungsmerkmale auf. Überdies sei es der angesprochene Verkehr nicht gewohnt, anhand des Designs eines Kameraobjektivs auf dessen Herkunft zu schließen. Der Focus bei der Kaufentscheidung sei auf die technischen Fähigkeiten und Details und nicht auf das äußere Erscheinungsbild gerichtet. Den von der Klägerin als Anlagen K 3 und K 4 vorgelegten Auszügen aus Fachzeitschriften, (Online-)Magazinen und Testberichten fehle es an der erforderlichen Objektivität, weil sie von der Klägerin gesponsert würden; ferner handele es sich teils um private, wenig aussagekräftige Testberichte und teils um nicht (mehr) aufrufbare Internetseiten. Die von der Klägerin angegebenen Umsatz- und Verkaufszahlen bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen. Jedenfalls liege keine Nachahmung, sondern eine eigenständige Designleistung vor (vgl. hierzu den als Anlage B 1 vorgelegten Entwurf). Der angesprochene Verkehr bzw. der insofern maßgebliche angemessen gut informierte und aufmerksame durchschnittliche Käufer habe angesichts zahlreicher Unterschiede, insbesondere der Größenunterschiede, auch keinerlei Schwierigkeiten die angegriffenen Kameraobjektive von denjenigen der „Otus“-Reihe zu unterscheiden. Angesichts des hohen Kaufpreises sei davon auszugehen, dass sich ein Käufer vor dem Kauf eingehend mit den jeweiligen Produkten beschäftigen werde. Da der Tatbestand des § 3 Nr. 4 UWG keine später auftretende Herkunftstäuschung erfasse, komme es lediglich auf den Zeitraum bis zur Kaufentscheidung an. Selbst wenn man eine post sale confusion berücksichtigen wollte, scheide eine Herkunftstäuschung jedenfalls wegen der deutlichen Herstellerkennzeichnung („SAMYANG“) aus, die sich gut lesbar sowohl an den Kameraobjektiven selbst als auch auf den Verpackungen befinde. Auch eine Rufausnutzung scheide aus. Unklar sei, inwiefern es zu einer Übertragung der spezifischen Image- und Gütevorstellungen gekommen sein soll; mit der Situation beim Kauf von Luxuskonsumgütern (wie einer Handtasche oder einer Armbanduhr), bei dem es um die Zugehörigkeit zu einer bestimmten elitären Gruppe gehe, sei der Kauf eines Kameraobjektivs nicht vergleichbar. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage hat Erfolg, während die zulässige Widerklage der Abweisung unterliegt. I. Klage und Widerklage sind zulässig, insbesondere ist das Landgericht Düsseldorf insgesamt zur Entscheidung über den Fall berufen. Die internationale Zuständigkeit der Kammer zur Entscheidung über den wegen der Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters geltend gemachten Unterlassungsanspruchs (Art. 81 lit. a Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung, im Folgenden: GGV) folgt aus Art. 82 Abs. 2 GGV. Wegen der Sachnähe zur Verletzung des Klagegeschmacksmusters erfasst die ausschließliche sachliche Zuständigkeit nach Art. 81 lit. a GGV dabei auch Klagen über Nebenansprüche, die aus einer Verletzung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters erwachsen. Hierzu zählen – die auch hier geltend gemachten – Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht, Vernichtung sowie Rückruf aus den Vertriebswegen (vgl. BGH, Urt. v. 11.01.2018, Az. I ZR 187/16, Rn. 11 – Ballerinaschuh, zitiert nach juris). Das Landgericht Düsseldorf ist gemäß § 1 der Verordnung über die Zusammenfassung von Designstreitsachen vom 30.08.2011 (GV.NRW S. 468) als Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht für alle nordrhein-westfälischen Landgerichtsbezirke ausschließlich zuständig. Die Beklagte hat die Verletzungsmuster u.a. an Online-Händler in Deutschland, deren Angebot sich auch an Kunden in Nordrhein-Westfalen richtet, vertrieben. Wer – wie die Beklagte – Waren an eine "Verteilstation" liefert, von der er weiß, dass diese ihre Waren bundesweit anbietet und vertreibt, hat Kenntnis davon und nimmt jedenfalls ohne weiteres billigend in Kauf, dass durch eben diesen Abnehmer (Verteilstation) die Erzeugnisse bundesweit weiter vertrieben werden (Ruhl, GGV-Kommentar, 2. Aufl., Art. 88 Rn. 14, dort Fn. 13 unter Hinweis auf LG Düsseldorf, Urt. v. 07.11.2000, Az. 4 O 438/99, Rn. 54, zitiert nach juris = InstGE 1, 154, 155 f.). Das Verletzungsmuster 1 wurde im Rahmen des Testkaufs auch nach Düsseldorf geliefert (vgl. Anlage K 9). Im Übrigen hat sich die Beklagte rügelos vor dem erkennenden Gericht eingelassen. Die internationale Zuständigkeit der Kammer für die von der Beklagten erhobene Widerklage ergibt sich aus Art. 82 Abs. 1 GGV, die sachliche Zuständigkeit aus Art. 81 lit. d GGV. Der gerichtlichen Entscheidung kommt gemäß Art. 83 Abs. 1 GGV EU-weite Reichweite zu, da die Klägerin ihren Sitz in Deutschland hat, mithin ein Fall des Art. 82 Abs. 2 GGV vorliegt. Auch hinsichtlich der geltend gemachten Folgeansprüche kommt der gerichtlichen Entscheidung angesichts des EU-weit geltenden Schutzrechts bei vorliegender Zuständigkeit und Kognitionsbefugnis des Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichts ebenfalls EU-weite Reichweite zu (vgl. EuGH, Urt. v. 27.09.2017, Rs. C-24/16 und C-25/16, Rn. 54 f. - Nintendo Co.Ltd/ BigBen Interactive GmbH). II. Das Klagegeschmacksmuster ist rechtsbeständig und deshalb die Widerklage abzuweisen. Der Beklagten steht der im Wege der Widerklage geltend gemachte Anspruch auf Nichtigerklärung nicht zu, weil kein Nichtigkeitsgrund im Sinne des Art. 25 GGV der Aufrechterhaltung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters entgegen steht (Art. 86 Abs. 1 b GGV). 1. Für die Rechtsbeständigkeit streitet vorliegend die Vermutung der Rechtsgültigkeit gemäß Art. 85 Abs. 1 GGV. Diese ist durch den in das Verfahren eingeführten Formenschatz nicht widerlegt. Insbesondere liegt kein Nichtigkeitsgrund gemäß Art. 25 Abs. 1 lit. b GGV vor. a. Nach Art. 85 Abs. 1 Satz 1 GGV wird zugunsten des Rechtsinhabers vermutet, dass die an die Rechtsgültigkeit eines Geschmacksmusters zu stellenden Anforderungen erfüllt sind. Indes hat die Beklagte vorliegend die fehlende Rechtsgültigkeit des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters in statthafter Weise mit der Widerklage gemäß Art. 85 Abs. 1 Satz 2 GGV angegriffen. b. Das Klagegeschmacksmuster zeigt ein Kameraobjektiv samt vorne aufgesetzter Gegenlichtblende, das folgende Gestaltungsmerkmale aufweist: (1) Das Gehäuse des Kameraobjektivs samt vorne aufgesetzter Gegenlichtblende (im Folgenden vereinfachend: Gehäuse) besteht im Wesentlichen aus zwei aufeinander gesetzten Zylindern mit unterschiedlichen Durchmessern. Die Oberfläche des Gehäuses ist durchgehend matt schwarz ohne Ecken, Kanten, Stufen oder Riffelungen gestaltet. (2) Der untere Teil des Gehäuses, an dessen unterem Ende sich ein metallischer Anschluss (Bajonettverschluss) befindet, ist ringähnlich gestaltet (unterster Ringabschnitt). (3) Der untere der beiden Zylinder weist einen geringfügig größeren Durchmesser auf als der unterste Ringabschnitt. Am Übergang zum untersten Ringabschnitt verjüngt sich der untere Zylinder mit einer leichten Rundung. (4) Der obere Zylinder (die Gegenlichtblende) hat einen deutlich größeren Durchmesser als der untere Zylinder und ist in etwa gleich hoch. Am Übergang zum unteren Zylinder ist er – im Profil betrachtet – weich konvex gerundet (geschwungene Aufweitung). (5) In der Mitte des unteren Zylinders findet sich umlaufend ein Streifen mit abweichender Oberfläche (der Fokusring). Während die Zylinder im Übrigen matt schwarz glänzen, ist hier die matt schwarze Farbe stumpf und die Oberfläche wirkt etwas rauer. Das Klagegeschmacksmuster wird in erster Linie geprägt durch die äußere Gestalt des Gehäuses, insbesondere dessen im Wesentlichen zweigestuften Aufbau mit der gerundeten Aufweitung des Durchmessers im Bereich des Übergangs zwischen den beiden Zylindern. Durch die geschwungene, weiche Linienführung erscheint das Klagegeschmacksmuster wie „aus einem Guss“ geformt. Die durchgehend einheitliche matt schwarze Oberflächengestaltung, die auf Ecken, Kanten, Stufen und Riffelungen verzichtet, verstärkt diesen Eindruck noch zusätzlich. Durch die Gestaltung der Aufweitung zwischen den beiden Zylindern unterschiedlichen Durchmessers weckt das Klagegeschmacksmuster mit seinen gleichmäßigen Rundungen Assoziationen an die Form des Kapitells einer dorischen Säule, welche in einem Teilbereich, dem sog. Echinus, über eine vergleichbare, gerundete Aufweitung verfügt. Geometrisch lässt sich die für das Klagegeschmacksmuster prägende Aufweitung – in Abgrenzung zum geradlinigen Verlauf der Ränder bei einem Kegelstumpf – annährungsweise auch als scheibenförmiges Kugelsegment (Kugelscheibe) beschreiben. Aufgrund des einheitlichen Erscheinungsbildes der Oberfläche und des fließenden Übergangs zwischen den Zylindern erweckt das Klagegeschmacksmuster insgesamt einen schlichten, eleganten und futuristisch anmutenden Gesamteindruck. Die anderen Merkmale sowie die Detailgestaltung treten dagegen für den informierten Benutzer eher zurück. So weiß er, dass Objektive passend zu den unterschiedlichen Anschlüssen an der jeweiligen Fotokamera, die von Hersteller zu Hersteller variieren, über verschiedene Bajonettverschlüsse verfügen (wie z.B. F-Mount-Bajonett und EF-Mount-Bajonett), und auch im Bereich des unteren Ringabschnitts die Gestaltung von der jeweiligen Kamera abhängt, an der das Kameraobjektiv Verwendung finden soll, weshalb es bei demselben Modell eines Kameraobjektivs auch unterschiedliche Gestaltungen im unteren Teil des Gehäuses geben kann (vgl. hierzu oben die Ablichtungen der Objektive der „Otus“-Reihe). Insofern wird er der Gestaltung des unteren Ringabschnitts mit seinem Bajonettverschluss eher geringe Bedeutung für den Gesamteindruck des Kameraobjektivs beimessen. Auch erkennt der informierte Benutzer entgegen der Ansicht der Klägerin anhand der im Register hinterlegten Abbildungen nicht ohne weiteres, aus welchem Material die jeweiligen Teile des dort abgebildeten Erzeugnisses gefertigt sind. Für ihn erkennbar ist insofern nur die Oberflächenerscheinung. Dass die Oberfläche des Fokusrings aus Gummi ist, liegt angesichts der Funktion und den sich daraus ergebenden Anforderungen an das verwandte Material (besondere Griffigkeit) nahe, ist aber den im Register hinterlegten Abbildungen auch mit dem Hintergrundwissen des informierten Benutzers nicht zweifelsfrei zu entnehmen. In jedem Fall erkennbar ist, dass die Oberfläche auch im Bereich des Fokusrings matt ohne Ecken, Kanten, Stufen oder Riffelungen gestaltet ist. Dadurch wird die einheitlich matte und glatte Oberflächengestaltung des gesamten Gehäuses zusätzlich unterstrichen. c. Das zuvor nach seinem Gestaltungsmerkmalen und seiner ästhetischen Wirkung beschriebene Klagegeschmacksmuster ist entgegen der Ansicht der Beklagten schutzfähig, weil seine Formgestaltung neu ist und Eigenart besitzt, Art. 4 Abs. 1 GGV. aa. Das Klagegeschmacksmuster ist unstreitig neu (Art. 5 GGV) und weist entgegen der Ansicht der Beklagten auch die erforderliche Eigenart im Sinne von Art. 6 GGV auf. Ein Geschmacksmuster hat dann Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck jedes vorbekannten Geschmacksmusters unterscheidet (BGH, GRUR 2010, 718 ff. – Verlängerte Limousinen). Damit kann die Eigenart grundsätzlich nicht aufgrund einer Gesamtschau von mehreren vorbekannten Mustern verneint werden. Die Gesamtheit des vorbekannten Formenschatzes ist lediglich für den Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers von Bedeutung (vgl. Ruhl, a.a.O., Art. 6, Rn. 13). Bei Beachtung dieser Grundsätze zeigt das Klagegeschmacksmuster Eigenart. Die vorgelegten Entgegenhaltungen weisen aus, dass die prägenden Merkmale des Klagegeschmacksmusters in dieser Kombination nicht bekannt waren. bb. Bei der Beurteilung des Gesamteindrucks sind alle Gestaltungsmerkmale des Klagegeschmacksmusters mit Ausnahme des in Merkmal (2) erfassten Bajonettverschlusses – dazu unten – zu berücksichtigen, da keines der übrigen, oben genannten Gestaltungsmerkmale ausschließlich technisch bedingt und daher gemäß Art. 8 Abs. 1 GGV vom Geschmacksmusterschutz ausgeschlossen ist. Nach dieser Vorschrift besteht ein Geschmacksmuster nicht an Erscheinungsmerkmalen, die ausschließlich durch ihre technische Funktion bedingt sind. Der Schutzausschließungsgrund des Art. 8 Abs. 1 GGV ist dabei eng formuliert. Nach der „DOCERAM“-Entscheidung des EuGH ist zwar das Bestehen von Designalternativen nicht ausschlaggebend (Urt. v. 08.03.2018, Rs. C-395/16, BeckRS 2018, 2563, Rn. 30 f.). Allerdings bleibt es nach Auffassung der Kammer dabei, dass jedenfalls die technischen Merkmale vom Schutz ausgeschlossen sind, zu denen es keine Designalternative gibt. Denn diese sind zweifelsohne durch ihre technische Funktion bedingt. Vorliegend existieren jeweils gangbare Designalternativen zu den Gestaltungsmerkmalen (1) bis (5), was bereits die verschiedenen Gestaltungsformen belegen, wie sie den Entgegenhaltungen (Nr. 1 bis 19) und der Anlage K 6 zum wettbewerblichen Umfeld zu entnehmen sind. Zwar wird die zylindrische Gestaltung von Kameraobjektiven prinzipiell auch von der technischen Funktionalität bestimmt, die konkrete beim Klagegeschmacksmuster vorliegende zweistufige Gestaltung des Gehäuses mit den zwei über dem untersten Ringabschnitt übereinander angeordneten Zylindern mit der gerundeten Aufweitung im Bereich des Übergangs zwischen den beiden Zylindern ist indes nicht zwingend technisch bedingt. Die Entgegenhaltungen und die im wettbewerblichen Umfeld vorhandenen Kameraobjektive zeigen, dass das Gehäuse auch als ein Zylinder mit durchgängig gleich großem Durchmesser oder aus zwei Zylindern mit gleich großem Durchmesser, die über einen kantigen, geriffelten Einstell- bzw. Fokusring miteinander verbunden sind, gestaltet werden kann. Der Übergang zwischen zwei Zylindern mit unterschiedlich großem Durchmesser muss auch nicht weich gerundet gestaltet sein; denkbar ist vielmehr auch ein eckiger oder ein kegelstumpfförmiger Übergang mit geradlinig verlaufenden Rändern. Ferner kann die Gegenlichtblende statt streng zylindrisch auch mit Aussparungen, z.B. tulpenförmig, aber auch kegelförmig oder rechteckig gestaltet sein (vgl. Anlage K 18). Die Entgegenhaltungen und die im wettbewerblichen Umfeld vorhandenen Kameraobjektive zeigen außerdem, dass die Oberfläche nicht durchgängig matt ohne Ecken, Kanten, Stufen oder Riffelungen gestaltet und der Einstell- und/oder Fokusring auch nicht zwingend nahtlos ohne nennenswerte Fuge oder Kante in die ihn umgebende Oberfläche übergehen muss. Vielmehr weisen die Einstell- und/oder Fokusringe der Entgegenhaltungen und der Kameraobjektive aus dem wettbewerblichen Umfeld häufig keine glatte, matte Oberfläche, sondern eine Oberflächenstruktur, wie z.B. eine Riffelung oder quer verlaufende Rillen, auf. Die Prüfung der Designalternative allein ist indes für die Beurteilung, ob Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind, nicht ausreichend. Denn wie bereits von der erkennenden Kammer in der erstinstanzlichen DOCERAM-Entscheidung (LG Düsseldorf, Urt. v. 13.08.2015, Az. 14c O 98/13, Rn. 103, zitiert nach juris) unter Heranziehung der Häcksler-Entscheidung der 3. Beschwerdekammer des EUIPO in seiner Entscheidung vom 22.10.2009 (R 690/2007-3 – Häcksler) ausgeführt und in der DOCERAM-Entscheidung des EuGH bestätigt, kommt auch in Betracht, dass trotz bestehender Designalternativen die Erscheinungsform für den Entwerfer keine Rolle gespielt hat, sondern die technische Funktion der einzige, die Merkmale bestimmende Faktor ist. Hierfür – so der EuGH – hat das nationale Gericht alle objektiven, maßgeblichen Umstände, aus denen die Motive für die Wahl der Erscheinungsmerkmale des betreffenden Erzeugnisses deutlich werden, im Einzelfall ebenso zu würdigen wie die Informationen über dessen Verwendung oder das Bestehen alternativer Geschmacksmuster, mit denen sich dieselbe technische Funktion erfüllen lässt, soweit für diese Umstände, Informationen oder Alternativen tragfähige Beweise vorliegen (a.a.O., Rn. 31 bis 38). Insoweit lässt sich im Streitfall bei der gebotenen objektiven Betrachtung nicht feststellen, dass einzelne Merkmale oder die den Gesamteindruck prägenden Gestaltungsmerkmale allein auf Erwägungen der Funktionalität beruhen. Ohnehin kann dies nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht kommen. Denn häufig wird gerade durch die Auswahl und Kombination verschiedener funktionaler Elemente eine Designentscheidung getroffen. Anders als bei dem vom EuGH zu beurteilenden Fall, in dem es um einen Zentrierstift ging, ist bei der Gestaltung eines hochpreisigen Kameraobjektivs davon auszugehen, dass es stets auch auf das Design ankommt. Denn ambitionierte Hobbyfotografen wünschen sich ebenso wie Profifotografen üblicherweise nicht allein ein funktionales, technisch hochwertiges Objektiv, sondern genauso auch eine optisch gefällige Gestaltung desselben. Sie hantieren mit der Kamera und dem Objektiv und treten damit in der Öffentlichkeit auf. Dabei ist die Kamera mit dem Objektiv durchaus auch ein Prestigeobjekt, bei dem neben der vorrangig interessierenden technischen Ausstattung auch auf die Gestaltung ankommt. Mithin nehmen alle oben beschriebenen Gestaltungsmerkmale – mit Ausnahme der Gestaltung des Bajonettverschlusses – an dem Gesamteindruck teil. Die Gestaltung des Bajonettverschlusses am Objektiv ist aufgrund der Gestaltung des Gegenstücks an der Kamera technisch vorgegeben und ihre Berücksichtigung nach Art. 8 Abs. 2 GGV ausgeschlossen. cc. Das Klagegeschmacksmuster weist mit keiner der von der Beklagten angeführten Entgegenhaltungen einen übereinstimmenden Gesamteindruck auf. (1) Den nächstliegenden Formenschatz bildet der nachfolgend eingeblendete Telekonverter „Olympus TCON 17-X“ (Entgegenhaltung Nr. 17): Wie das Klagegeschmacksmuster weist auch der Telekonverter „Olympus TCON 17-X“ ausgehend von dem untersten Ringabschnitt eine im Wesentlichen zweigestufte Gestaltung mit zwei aufeinander gesetzten Zylindern mit unterschiedlichen Durchmessern auf, wobei der Durchmesser des unteren Zylinders erheblich kleiner ist als der des oberen Zylinders. Übernommen ist auch die matte schwarze Gestaltung der Oberfläche. Ferner verfügt das Klagegeschmacksmuster mit dem Fokusring wie der Telekonverter „Olympus TCON 17-X“ im Bereich des unteren Zylinders über einen zusätzlichen Streifen mit abweichender Oberfläche. Das Klagegeschmacksmuster setzt sich indes von dem Telekonverter „Olympus TCON 17-X“ dadurch deutlich ab, dass es im Bereich der Aufweitung zwischen den beiden Zylindern eine runde, weiche Linienführung aufweist und nicht kegelstumpfförmig mit geradlinigen Rändern gestaltet ist. Das Klagegeschmacksmuster weicht von der Gestalt des Telekonverters „Olympus TCON 17-X“ aufgrund der unterschiedlichen Proportionen ab. Es ist deutlich höher als dieser, weil nicht nur der untere, sondern insbesondere der obere Zylinder (die Gegenlichtblende) erheblich höher ist. Wegen der Unterschiede im Bereich der gerundeten Aufweitung und der geringeren Höhe der beiden Zylinder verfügt der Telekonverter „Olympus TCON 17-X“ insgesamt nicht über die charakteristische geschwungene, weiche Linienführung „aus einem Guss“ mit den fließenden Übergängen; vielmehr wirkt er insbesondere wegen der geraden Linienführung im Bereich der Aufweitung zwischen den beiden Zylindern kantig und dadurch eckig gestuft. Der Telekonverter „Olympus TCON 17-X“ ist im Streitfall als vorbekannter Formenschatz zu berücksichtigen, obwohl es sich nicht um ein (Tele-)Objektiv handelt. Auch wenn ein Telekonverter eine andere Funktion haben mag als ein Kameraobjektiv, handelt es sich im Streitfall gleichwohl um ein Produkt aus demselben Wirtschaftszweig, nämlich dem Zubehörmarkt für Fotokameras. Erzeugnisse aus demselben Wirtschaftszweig, die der Öffentlichkeit im Sinne des Art. 7 Abs. 1 GGV zugänglich gemacht wurden und von deren Veröffentlichung die Fachkreise im normalen Geschäftsverlauf Kenntnis nehmen konnten, zählen seit jeher zum vorbekannten Formenschatz. Im Übrigen wäre auch ein vorbekanntes Erzeugnis aus einem anderen Wirtschaftszweig zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Urt. v. 21.09.2017, Rs. C-361/15 P und C-405/15 P - Duschabflussrinne). Unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten in der Duplik vom 20.09.2018 (dort Seite 9, Bl. 199 GA) ist ferner davon auszugehen, dass der Telekonverter „Olympus TCON 17-X“ vor dem Stichtag, für den das Klagegeschmacksmuster eine Priorität in Anspruch nimmt (dem 16.03.2013), in Deutschland auf den Markt gebracht worden ist. Ausweislich des als Anlage B 10 vorgelegten Internetausdrucks aus dem Online-Magazin zur Digitalfotografie „digitalkamera.de“, der eine Meldung vom 07.09.2011 beinhaltet, hat die Fa. Olympus seinerzeit angekündigt, den Telekonverter „Olympus TCON 17-X“ noch im September 2011 in Deutschland auf den Markt zu bringen. Aus der Kopie des Deckblatts und der Rückseite der Bedienungsanleitung des Telekonverters „Olympus TCON 17-X“, die als Anlage B 11 vorgelegt worden ist, ist links unten auf der Rückseite der Copyright-Vermerk („©“) mit der Jahreszahl „2011“ zu erkennen. In der Gesamtschau der Anlagen B 10 und B 11 bestehen aus Sicht der Kammer keine Zweifel daran, dass der Telekonverter „Olympus TCON 17-X“ im Herbst 2011, also vor dem 16.03.2013, in Deutschland vertrieben wurde und die Fachkreise entsprechend Kenntnis nehmen konnten, zumal die Klägerin nach anfänglichem Bestreiten der Vorbekanntheit des Telekonverters „Olympus TCON 17-X“ in der Replik den Zeitpunkt der Markteinführung in ihrem Schriftsatz vom 01.10.2018 (Bl. 234 ff. GA) nicht mehr angegriffen hat. (2) Einen deutlich weiteren Abstand hält das Klagegeschmacksmuster von dem nachfolgend eingeblendeten Telekonverter „Siocore 2.0“ (Entgegenhaltung Nr. 19), dessen Vorbekanntheit die Klägerin bestritten hat: Das Klagegeschmacksmuster übernimmt zwar die Form der konvexen Rundung im Bereich der Aufweitung von dem Telekonverter „Siocore 2.0“, setzt sich aber im Übrigen bereits durch seinen grundlegend anderen Aufbau des Gehäuses, der im Wesentlichen zweigestuften Gestaltung mit zwei aufeinander gesetzten Zylindern mit unterschiedlichen Durchmessern, von diesem ab. Der Telekonverter „Siocore 2.0“ verfügt ausgehend von dem untersten Ringabschnitt und der sich daran anschließenden Aufweitung hingegen nur einen Zylinder mit deutlich geringerer Höhe. Auch das Merkmal (5) zeigt er nicht. Auch wenn hinsichtlich der Art des Erzeugnisses – wie bei dem Modell „Olympus TCON 17-X“ – unproblematisch davon ausgegangen werden kann, dass es sich um ein Produkt aus demselben Wirtschaftszweig handelt, bestehen angesichts des rudimentären Vorbringens der Beklagten im Schrittsatz vom 05.10.2018 (Bl. 252 GA), wonach der Telekonverter „Siocore 2.0“ seit 2010 bei Amazon im Angebot sei Bedenken, den Telekonverter „Siocore 2.0“ auch in zeitlicher Hinsicht als vorbekannten Formenschatz zu berücksichtigen, zumal die Beklagte noch nicht einmal einen aussagekräftigen Ausdruck eines Angebots auf der Internethandelsplattform Amazon vorgelegt hat. Überdies ist nach der Rechtsprechung der Kammer allein die Angabe zum Verkaufsstart auf der Internethandelsplattform Amazon nicht geeignet, den Verkaufsstart des konkreten Produkts im deutschen Markt nachzuweisen. Die dort üblicherweise vorhandene Angabe „im Angebot von Amazon.de seit“ mag hierfür zwar ein gewichtiges Indiz sein, reicht aber als alleiniger Nachweis nicht aus, weil teilweise auch bei Nachfolgemodellen von ursprünglich auf der Internethandelsplattform bereits verkauften Produkten weiterhin dieselbe ASIN (Amazon Standard Identification Number) verwandt wird und Produktabbildungen verändert werden, so dass die Angaben zum erstmaligen Verkauf nicht immer mit dem tatsächlichen Verkaufsstart des in Rede stehenden Produkts übereinstimmt (vgl. zuletzt LG Düsseldorf, Urt. v. 04.10.2018, Az. 14c O 95/18; LG Düsseldorf, Urt. v. 13.09.2018, Az. 14c O 182/17). (3) Von den weiteren Entgegenhaltungen Nr. 1 bis 16 und 18 (insbesondere von den Hasselblad-Objektiven der HC-Reihe, wie sie dem als Anlage B 9 vorgelegten Produktkatalog aus #####/#### mit dem Copyrightvermerk von 2008 zu entnehmen sind) setzt sich das Klagegeschmacksmuster noch weiter ab. Eine zweigestufte Gestaltung mit einer geschwungenen Aufweitung und einer glatten Oberfläche, die auf Ecken, Kanten, Stufen und Riffelungen verzichtet, findet sich dort nicht. Nach alldem hält das Klagegeschmacksmuster vom vorbekannten Formenschatz so deutlich Abstand, dass ihm Eigenart zukommt. III. Das Angebot und der Vertrieb des Verletzungsmusters 1 stellt eine verbotene Benutzung des Klagegeschmacksmusters im Sinne des Art. 19 GGV dar. 1. Das Verletzungsmuster 1 erweckt keinen anderen Gesamteindruck als das Klagegeschmacksmuster. a. Für die Verletzungsprüfung kommt es gemäß Art. 10 GGV darauf an, ob der Gesamteindruck des angegriffenen Musters mit dem Gesamteindruck des eingetragenen Musters übereinstimmt, wobei nicht nur die Übereinstimmungen, sondern auch die Unterschiede zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, GRUR 2013, 285, Rn. 30 – Kinderwagen II). Bei der Beurteilung des Schutzumfangs des Klagegeschmacksmusters ist der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters zu berücksichtigen, Art. 10 Abs. 2 GGV. Zwischen dem Gestaltungspielraum des Entwerfers und dem Schutzumfang des Musters besteht eine Wechselwirkung. Eine hohe Musterdichte und ein kleiner Gestaltungsspielraum des Entwerfers können zu einem engen Schutzumfang des Musters mit der Folge führen, dass bereits geringe Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorrufen, während umgekehrt eine geringe Musterdichte und damit ein großer Gestaltungsspielraum des Entwerfers einen weiten Schutzumfang des Musters zur Folge haben können, so dass selbst größere Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer möglicherweise keinen anderen Gesamteindruck erwecken (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 31 – Kinderwagen II und zuletzt BGH, Urt. v. 11.01.2018, Az. I ZR 187/16, Rn. 21, 40 – Ballerinaschuh, zitiert nach juris). Darüber hinaus wird der Schutzumfang des Klagegeschmacksmusters auch durch seinen Abstand zum vorbekannten Formenschatz bestimmt. Je größer der Abstand des Klagegeschmacksmusters zum vorbekannten Formenschatz ist, desto größer ist der Schutzumfang des Klagegeschmacksmusters bemessen (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 32 – Kinderwagen II). Der Schutzbereich des Klagegeschmacksmusters ist unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und der im Hauptsachverfahren eingeführten Entgegenhaltungen noch durchschnittlich. Bei der Gestaltung von Kameraobjektiven besteht – wie die Ausführungen oben zur Eigenart des Klagegeschmacksmusters zeigen – trotz der Einschränkungen durch die Funktionalität des Objektivs (Unterbringung der Optik) und die technischen Anforderungen (insbesondere durch das Anbringen der Bedienelemente und den Anschluss des Objektivs an die Fotokamera mit Hilfe des Bajonettverschlusses) ein nicht unerheblicher Gestaltungsspielraum. Wie die Ausführungen oben zu den möglichen Designalternativen zeigen, ist die Gestaltung des Gehäuses insbesondere nicht auf die Grundform eines (idealen) Zylinders beschränkt, wenngleich zylindrische Gestaltungselemente im weitesten Sinne wiederkehrend verwandt werden. Das Klagegeschmacksmuster hält – auch bei unterstellter Vorbekanntheit des Telekonverters „Siocore 2.0“ (Entgegenhaltung Nr. 19) und der weiteren Entgegenhaltungen Nr. 1 bis 16 und 18 – einen nicht unerheblichen Abstand zum vorbekannten Formenschatz (siehe hierzu oben die Ausführungen zur Eigenart). b. Unter Zugrundelegung des noch durchschnittlichen Schutzbereichs erzeugt das Verletzungsmuster 1 denselben Gesamteindruck wie das Klagegeschmacksmuster. Die Frage der Übereinstimmung des Gesamteindrucks ist aus der Sicht eines informierten Benutzers zu beurteilen, Art. 10 Abs. 1 GGV. Die Benutzereigenschaft setzt voraus, dass die Person das Produkt, das das Geschmacksmuster verkörpert, zu dem für dieses Produkt vorgesehenen Zweck verwendet (EuG, GRUR-RR 2010, 425 Rn. 46 – Shenzhen Taiden und Bosch Security Systems bzw. GRUR Int 2014 2014, 494 Rn. 23 – El Hogar Perfecto del Siglo XXI). Als „informiert“ wird ein Benutzer bezeichnet, der verschiedene Geschmacksmuster kennt, die es in dem betreffenden Wirtschaftszweig gibt, gewisse Kenntnisse über die Elemente besitzt, die die Geschmacksmuster regelmäßig aufweisen, und die Produkte aufgrund seines Interesses an ihnen mit vergleichsweise großer Aufmerksamkeit verwendet. Seine Kenntnisse und der Grad der Aufmerksamkeit sind zwischen denen eines durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen Verbrauchers und denen eines Fachmanns anzusiedeln. Er nimmt, soweit möglich, einen direkten Vergleich der betreffenden Geschmacksmuster vor (BGH, Urt. v. 11.01.2018, Az. I ZR 187/16, Rn. 33 – Ballerinaschuh, zitiert nach juris; BGH, GRUR 2016, 803 Rn. 34 – Armbanduhr; EuGH, Urt. v. 20.11.2011, Rs. C-281/10, GRUR 2012, 506, Rn. 59 – PepsiCo/Grupo Promer). Bei der Prüfung, ob der Gesamteindruck des angegriffenen Musters beim informierten Benutzer den gleichen Gesamteindruck wie das Geschmacksmuster erweckt, sind sowohl die Übereinstimmungen als auch die Unterschiede der Muster zu berücksichtigen (BGH, GRUR 2016, 803 Rn. 35 – Armbanduhr; BGH, a.a.O. Rn. 30 – Kinderwagen II). Dabei ist eine Gewichtung der Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen den einzelnen Merkmalen danach vorzunehmen, ob sie aus der Sicht des informierten Benutzers für den Gesamteindruck von vorrangiger Bedeutung sind oder in den Hintergrund treten (BGH, GRUR 2016, 803 ff., Rn. 35 – Armbanduhr). Dies berücksichtigend gilt Folgendes: Das Verletzungsmuster 1 stimmt in den prägenden Merkmalen mit dem Klagemuster überein. So werden die für den Gesamteindruck entscheidenden Merkmale (1) und (4) identisch übernommen. Die Form des Gehäuses, bestehend aus zwei aufeinander gesetzten Zylindern mit unterschiedlichem Durchmesser, ist nahezu gleich. Wie bei dem Klagegeschmacksmuster ist auch die Oberfläche des Gehäuses des Verletzungsmusters 1 durchgehend matt schwarz ohne Ecken, Kanten, Stufen oder Riffelungen gestaltet. Der deutlich größere, obere Zylinder ist am Übergang zum unteren Zylinder weich konvex gerundet. Dadurch ergibt sich auch beim Verletzungsmuster 1 die charakteristische geschwungene Aufweitung. Nahezu identisch übernommen ist ferner die Gestaltung des im unteren Zylinder in etwa auf mittlerer Höhe befindlichen umlaufenden Streifens (Merkmal (5)). Er fügt sich – wie beim Klagegeschmacksmuster – nahtlos, d.h. ohne Fuge oder Kante, in die ihn umgebende matte Oberfläche ein; die matt schwarze Farbe wirkt stumpfer und die Oberfläche etwas rauer als die der Zylinder. c. Die vorhandenen Unterschiede führen das Verletzungsmuster 1 auch nicht aus dem noch durchschnittlichen Schutzbereich heraus. Zwar sind die Merkmale (2) und (3) nicht übernommen. Dass der unterste Teil des Gehäuses (Merkmal (2)) bei dem Verletzungsmuster nicht ringförmig, sondern wie ein schmaler Kegelstumpf geformt ist, fällt aber im Rahmen der Beurteilung des Gesamteindrucks nicht wesentlich ins Gewicht. Wie bereits ausgeführt, weiß der informierte Benutzer, dass es insofern bei ein und demselben Modell eines Kameraobjektivs je nach Kamera, an der das Kameraobjektiv Verwendung finden soll, verschiedene Gestaltungen des untersten Ringabschnitts gibt (vgl. hierzu oben die Einblendungen zu den von der Klägerin vertriebenen Objektiven der „Otus“-Reihe, bei denen je nach Bajonettverschluss der unterste Teil des Gehäuses entweder ringförmig oder wie ein schmaler Kegelstumpf geformt ist). Entsprechend ist ihm klar, dass es aufgrund der kegelstumpfförmigen Aufweitung des untersten Teils des Gehäuses keiner weiteren Aufweitung des unteren Zylinders mehr bedarf. Der informierte Benutzer wird daher der Gestaltung im unteren Bereich wenig Bedeutung beimessen und keinen abweichenden Gesamteindruck des Verletzungsmusters 1 feststellen. Auch der Umstand, dass der obere Zylinder im Verhältnis zum unteren Zylinder bei dem Verletzungsmuster 1 etwas kürzer ist, wodurch das Verletzungsmuster 1 etwas schlanker als das Klagegeschmacksmuster wirkt, fällt bei der Beurteilung des Gesamteindrucks angesichts der übernommenen, besonders prägenden Gestaltungsmerkmale ebenfalls nicht wesentlich ins Gewicht. Bei dem zusätzlich vorhandenen, umlaufenden, silberfarbenen, in die Gehäuseoberfläche eingelassenen Ring unterhalb der Entfernungsskala und dem darunter befindlichen weiteren, umlaufenden Streifen mit leicht genoppter Oberfläche handelt es um Gestaltungsdetails, die – auch zusammen genommen – bei der Beurteilung des Gesamteindrucks nur eine untergeordnete Rolle spielen. Gleiches gilt letztlich auch für die minimale konvexe Wölbung des umlaufenden Streifens im unteren Zylinder und für die zusätzlich vorhandene umlaufende Nut auf dem Streifen. Soweit die Beklagte darauf verweist, dass im Übergang zwischen den beiden Zylindern eine kleine angeschrägte Fase zu erkennen sei, rechtfertigt dies angesichts des geringen Ausmaßes der Fase ebenfalls keine andere Beurteilung. Sie vermag die charakteristische, geschwungene Form der Aufweitung nicht zu unterbrechen. Insgesamt kommt den Detailunterschieden nicht ein solches Gewicht zu, dass dadurch ein anderer Gesamteindruck erzeugt wird. Schließlich sind die bei dem Verletzungsmuster 1 auf dem Gehäuse erkennbaren Beschriftungen von vornherein auszublenden und können nicht als Unterschiede berücksichtigt werden, weil das Verletzungsmuster entsprechend den im Register des EUIPO hinterlegten Abbildungen von dem Klagegeschmacksmuster insoweit zu abstrahieren ist. Nach alldem erweckt das Verletzungsmuster 1 aufgrund des einheitlichen Erscheinungsbildes der Oberfläche und des fließenden Übergangs zwischen den Zylindern wie das Klagegeschmacksmuster einen schlichten, eleganten und futuristisch anmutenden Gesamteindruck. 2. Die erforderliche Wiederholungsgefahr liegt aufgrund der erfolgten Lieferung des Verletzungsmusters 1 nach Düsseldorf (vgl. Anlage K 9) vor. Die Beklagte hat sich geweigert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Auch vor Erhebung der hiesigen Klage lehnte es die Beklagte ab, auf Grundlage der Entscheidung der Kammer im einstweiligen Verfügungsverfahren eine Abschlusserklärung abzugeben. 3. Die Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel beruht auf § 890 ZPO. IV. Auch das Verletzungsmuster 2, das Kameraobjektiv „Samyang XP 50/1.2“, erweckt wie das Verletzungsmuster 1 keinen anderen Gesamteindruck als das Klagegeschmacksmuster. 1. Trotz des Umstandes, dass es eine im Vergleich zum Verletzungsmuster 1 noch schlankere und langgestrecktere Form aufweist, erweckt es unter Berücksichtigung der Ausführungen oben zum Verletzungsmuster 1 (unter III.) aufgrund der Übernahme der für das Klagegeschmacksmuster prägenden Merkmale (1) und (4) sowie des Merkmals (5) einen schlichten, eleganten und futuristisch anmutenden Gesamteindruck. Die nachfolgend eingeblendete Gegenüberstellung der beiden Verletzungsmuster mit dem Klagegeschmacksmuster zeigt das einheitliche matt schwarze Erscheinungsbild der Oberfläche ohne Ecken, Kanten, Stufen oder Riffelungen, den fließenden Übergang zwischen den beiden Zylindern sowie die unauffällige Eingliederung des Streifens (Fokusring) im unteren Zylinder, die den übereinstimmenden Gesamteindruck begründen: Klagegeschmacksmuster Verletzungsmuster 2 Verletzungsmuster 1 2. Die erforderliche Wiederholungsgefahr liegt ebenfalls vor, da im Rahmen eines Testkaufs eine Lieferung des Verletzungsmusters 2 von dem in den Niederlanden ansässigen Online-Shop „P….“ nach Deutschland erfolgte (vgl. Anlage K 16). Zudem belegen die Internetausdrucke gemäß den Anlagen K 14 und 15, dass das Verletzungsmuster 2 von Online-Shops in mehreren Mitgliedstaaten der EU angeboten wird. Die Beklagte hat die Wiederholungsgefahr auch nicht durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt. 3. Die Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel beruht auf § 890 ZPO. V. Der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch der Klägerin folgt aus Art. 19 Abs. 1, 88 Abs. 2 GGV i.V.m. §§ 46 Abs. 1, Abs. 3, 38 DesignG, soweit sie Angaben über Herkunft und Vertriebsweg, Name und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie die Menge, Zeiten und Preise der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse begehrt. Der weitergehende Anspruch folgt aus Art. 88 Abs. 2 GGV i.V.m. § 242 BGB. VI. Der Klägerin steht auch der geltend gemachte Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht aus Art. 10, 19 Abs. 1, 88 Abs. 2 GGV i.V.m. §§ 38, 42 Abs. 2 DesignG gegenüber dem Beklagten zu. An der Feststellung der Schadensersatzpflicht hat die Klägerin auch ein rechtliches Interesse im Sinne des § 256 ZPO, da sie Art und Umfang der rechtsverletzenden Handlungen bisher nicht kennt. VII. Der geltend gemachte Vernichtungsanspruch ergibt sich aus Art. 89 Abs. 1 lit. d GGV i.V.m. § 43 Abs. 1 DesignG. VIII. Der geltend gemachte Anspruch auf Rückruf und Entfernung der Verletzungsprodukte aus den Vertriebswegen folgt aus Art. 89 Abs. 1 lit. d GGV i.V.m. § 43 Abs. 2 DesignG. IX. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Der Streitwert wird auf insgesamt 300.000,- € wie folgt festgesetzt: für den Klageantrag Ziff. I.1. (Unterlassung): 75.000,- € für den Klageantrag Ziff. I.2. (Unterlassung) 75.000,- € für den Klageantrag Ziff. II. (Auskunft und Rechnungslegung) 5.000,- € für den Klageantrag Ziff. III. (Schadensersatzfeststellung) 30.000,- € für den Klageantrag Ziff. IV. (Vernichtung) 5.000,- € für den Klageantrag Ziff. V. (Rückruf) 10.000,- € 200.000,- € und für den Widerklage 300.000,- € wobei in Höhe eines Teilbetrages von 200.000,- € der Widerklageanspruch denselben Gegenstand betrifft wie die Klage (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG) und nur in Höhe eines Teilstreitwerts von 100.000,- € eine Addition mit dem Klagestreitwert stattfindet.