Urteil
10 O 159/17
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Genussscheinbedingungen sind als AGB nach objektiven Auslegungsregeln zu verstehen; bei unklaren Begriffen ist auf die Erwartungen eines durchschnittlichen Erwerbers abzustellen.
• Bei Verlustbeteiligung der Genussscheininhaber ist der handelsbilanziell ermittelte Bilanzverlust (einschließlich Verlustvortrag) zugrundezulegen; der maßgebliche Eigenkapital-Bezug ist das in der Handelsbilanz ausgewiesene Eigenkapital (einschließlich Genussscheinkapital) und nicht der Sonderposten nach §340g HGB.
• Zuführungen zum Sonderposten nach §340g HGB sind bei der Ermittlung des Jahresüberschusses/-fehlbetrags zu berücksichtigen; deren Bildung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Bank und schließt Wiederauffüllungsansprüche der Genussscheininhaber nicht aus.
• Voraussetzungen für Schadensersatz wegen rechtsmissbräuchlicher Dotierung des §340g-Sonderpostens sind strenge Nachweise; bloße Indizien genügen nicht.
• Auskunfts- und Feststellungsanträge sind unbegründet, soweit die Klägerinnen nicht darlegen, dass konkrete Pflichtverletzungen oder eine Bindungswirkung der geprüften Jahresabschlüsse vorliegen.
Entscheidungsgründe
Keine Zahlungs- oder Auskunftsansprüche aus Genussscheinen bei Berücksichtigung handelsbilanzieller Regeln • Genussscheinbedingungen sind als AGB nach objektiven Auslegungsregeln zu verstehen; bei unklaren Begriffen ist auf die Erwartungen eines durchschnittlichen Erwerbers abzustellen. • Bei Verlustbeteiligung der Genussscheininhaber ist der handelsbilanziell ermittelte Bilanzverlust (einschließlich Verlustvortrag) zugrundezulegen; der maßgebliche Eigenkapital-Bezug ist das in der Handelsbilanz ausgewiesene Eigenkapital (einschließlich Genussscheinkapital) und nicht der Sonderposten nach §340g HGB. • Zuführungen zum Sonderposten nach §340g HGB sind bei der Ermittlung des Jahresüberschusses/-fehlbetrags zu berücksichtigen; deren Bildung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Bank und schließt Wiederauffüllungsansprüche der Genussscheininhaber nicht aus. • Voraussetzungen für Schadensersatz wegen rechtsmissbräuchlicher Dotierung des §340g-Sonderpostens sind strenge Nachweise; bloße Indizien genügen nicht. • Auskunfts- und Feststellungsanträge sind unbegründet, soweit die Klägerinnen nicht darlegen, dass konkrete Pflichtverletzungen oder eine Bindungswirkung der geprüften Jahresabschlüsse vorliegen. Die Klägerinnen halten unterschiedliche Genussscheine der Beklagten (WKN 273079, 273080, 273119, 273142, 273156) und fordern Rückzahlungen, Nachzahlungen von Ausschüttungen sowie Auskunft und Feststellung wegen angeblich fehlerhafter Verlustbeteiligungs- und Sonderpostenbildung. Die Genussscheinbedingungen regeln Rückzahlung, Verlustteilnahme (§4) und Ausschüttungen (§2). Die Beklagte hatte in mehreren Geschäftsjahren den Sonderposten für allgemeine Bankrisiken (§340g HGB) dotiert und in Fälligkeitsterminen nur Teilbeträge oder nichts gezahlt. Die Klägerinnen rügten insbesondere die Einbeziehung von Verlustvorträgen und die Ausklammerung des §340g-Sonderpostens aus der Eigenkapitalbemessung als fehlerhaft oder rechtsmissbräuchlich und begehrten ersatzweise abgesenkte Forderungen sowie umfangreiche Auskünfte. Das Landgericht hat mündlich verhandelt und die Darlegungen beider Parteien gewürdigt. • Klage insgesamt unbegründet: Die Auslegung der Genussscheinbedingungen erfolgt nach AGB-rechtlichen Maßstäben unter Berücksichtigung des Wortlauts, handelsrechtlicher Fachbegriffe und des Verständnishorizonts des durchschnittlichen Erwerbers. • Bilanzbegriffe: §4 Abs.1 verweist auf den handelsbilanziellen Begriff des Bilanzverlusts; daher sind bei der Verlustteilnahme auch Verlustvorträge aus dem Vorjahr zu berücksichtigen. • Eigenkapitalbegriff: Der Rechenposten ‚in der Bilanz ausgewiesenes Eigenkapital (einschließlich Genussscheinkapital, jedoch ohne andere nachrangige Verbindlichkeiten)‘ bezieht sich auf das handelsrechtlich ausgewiesene Eigenkapital (Formblattgliederung), nicht auf aufsichtsrechtliches/regulatorisches Eigenkapital oder den Sonderposten nach §340g HGB. • Ausschüttungsansprüche: §2 Abs.2 GB ist dahin auszulegen, dass Ausschüttungen unterbleiben müssen, wenn hierdurch ein Bilanzverlust entstehen oder erhöht werden würde; daher bestehen keine Nachzahlungsansprüche. • Wiederauffüllungsvorbehalt: Zuführungen zum §340g-Sonderposten gehen der vertraglichen Wiederauffüllung der Rückzahlungsansprüche nach §4 Abs.2 GB vor; die Bildung des Sonderpostens lag innerhalb des Ermessens der Beklagten und war nicht als rechtsmissbräuchlich nachgewiesen. • Rechtsmissbrauchs- und Schadensersatzvorwurf: Die Klägerinnen haben die subjektive Absicht der Organe, Genussscheininhaber gezielt zu benachteiligen, nicht so dargelegt, dass das Gericht diese mit der erforderlichen Überzeugung feststellen konnte; vorgelegene Indizien reichen nicht aus. • Auskunftsbegehren: Ein weitergehender Anspruch auf Vorlage interner Beschlussunterlagen und Arbeitspapiere vermag nicht durch §242 BGB oder andere Anspruchsgrundlagen begründet zu werden; die Klägerinnen sind nicht in entschuldbarer Unkenntnis und haben alternative Beweismöglichkeiten. • Feststellungsbegehren zur Nichtigkeit von Jahresabschlüssen und Ansprüche auf Steuererstattungen sind unbegründet, weil die vertragliche Risikenübernahme der Genussscheininhaber und die Ungeeignetheit der beantragten ergänzenden Auslegung entgegenstehen. • Kostenentscheidung: Klageabweisung führt zur auferlegten Kostenlast nach ZPO; vorläufige Vollstreckbarkeit zugunsten der Beklagten geregelt. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerinnen erhalten weder Rückzahlungs- noch Nachzahlungs- oder weitergehende Auskunfts- oder Feststellungsansprüche aus den geltend gemachten Genussscheinen. Die Auslegung der Genussscheinbedingungen führt dazu, dass bei der Verlustbeteiligung handelsbilanziell zu ermittelnde Bilanzverluste einschließlich Verlustvorträge und das in der Handelsbilanz ausgewiesene Eigenkapital (einschließlich Genussscheinkapital) maßgeblich sind; der Sonderposten nach §340g HGB ist bei der Eigenkapitalbemessung nicht einzubeziehen und seine Dotierung lag im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten, ohne dass ein rechtsmissbräuchlicher Vorsatz mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen wurde. Die Kostenentscheidung folgt aus §91, §100 ZPO; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.